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SU150049

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2015-07-03 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150049-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Beschluss vom 3. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Statthalteramt Bezirk Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. Januar 2015 (GC140007)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 (Urk. 11), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom

20. Januar 2015 der Beschuldigten am 1. Juni 2015 zugestellt wurde (Urk. 13/2), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für die Beschuldigte somit am 22. Juni 2015 verstrichen ist, da die Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung einreichte, da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeits- voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 2. Februar 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − das Statthalteramt Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter