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SU150048

Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich

Zürich OG · 2016-03-01 · Deutsch ZH
Sachverhalt

als erstellt (Urk. 38 S. 4). Im Berufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, der Sachverhalt im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Pfäffikon vom

24. Juli 2014 sei korrekt dargestellt, weshalb davon auszugehen ist (Urk. 46 S. 2).

4. Der Beschuldigte rügt das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht (Urk. 39). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdi- gung ist die Kognition des Berufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen.

5. Die Vorinstanz hat zunächst diverse Lehrmeinungen zum Begriff des aus- sergewöhnlichen Todesfalles zitiert, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 5-11). Sie kam zum Schluss, dass es sich beim vorliegenden Todesfall um einen solchen aussergewöhnlichen handle, was auch vom Beschuldigten nicht angezweifelt werde (vgl. Urk. 29 S. 3). Weiter hielt sie fest, dass der Be- schuldigte durch seine Tätigkeit als Arzt mit Berufsbewilligung im Sinne des Ge- sundheitsgesetzes als Täter der Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH in Frage komme. Dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt, ist korrekt und wird vom Be- schuldigten auch nicht beanstandet. Auf die Ausführungen betreffend "ausserge- wöhnlicher Todesfall" ist noch einzugehen.

6. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, dass der kantonale Ge- setzgeber die Anzeigepflicht des Arztes bei organisierter begleiteter Suizidhilfe im Zusammenwirken mit Art. 253 StPO nicht differenziert berücksichtigt habe. Vor- liegend sei keine (deliktische) Verdachtssituation vorgelegen. Der Beschuldigte argumentiert neu mit § 24 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Bestattun- gen (LS 818.61 - in der geltend gemachten Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2015). Dieser Absatz gebe dem Arzt offensichtlich einen Spielraum betreffend die

- 6 - Handhabung der ärztlichen Anzeigepflicht. Ansonsten würde betreffend der An- zeigepflicht des Arztes eine unklare Rechtslage bestehen. Somit sei infolge Feh- lens einer (deliktischen) Verdachtslage gemäss Art. 253 StPO der Anwendungs- rahmen der kantonalrechtlichen Anzeigepflicht des Arztes festzustellen. Der Be- schuldigte stelle die staatliche Kontrolle nicht in Frage, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm die kantonale Gesetzgebung das Recht einräume, seine Anzeigepflicht durch Mitteilung an den Bezirksarzt zu erfüllen (Urk. 39 S. 2 f.; Urk. 46 S. 11 f.). 6.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 13 ff.) ist festzuhalten, dass der Wortlaut von § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH klar ist und keinerlei Spielraum für Fragen offen lässt: Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, haben der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge […] Selbsttötung, zu melden. Das Gesetz trat am 1. Juli 2008 in Kraft, ist somit neue- ren Datums und wurde demnach zu einem Zeitpunkt erlassen, als Sterbehilfeor- ganisationen wohl bekannt waren. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, existiert keine Ausnahmeregelung. 6.2 Zur Verordnung über die Bestattungen des Kantons Zürich, mit welcher die Verteidigung argumentiert, ist vorab festzuhalten, dass diese einer Revision un- terzogen wurde und seit dem 1. Januar 2016 die neue Version in Kraft ist. Ge- mäss Praxis des Bundesgerichts sind Normen des Verwaltungsrechts – wie ebendiese Bestattungsverordnung – vom Grundsatz der Rückwirkung des milde- ren Rechts ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 84 S. 87 f.; Popp/Berkemeier in: BSK I, N 14 zu Art. 2). Wie noch zu zeigen sein wird, über- zeugt die Argumentation des Beschuldigten jedoch sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nicht. Die Verteidigung sieht in § 24 Abs. 2 aVO über die Be- stattungen (vom 7. März 1963) eine Norm, welche einen Spielraum betreffend Handhabung der ärztlichen Anzeigepflicht gebe. Diese Argumentation schlägt be- reits in systematischer Hinsicht fehl, da § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen in Zusammenhang mit einer Bestattungsart – der Feuerbestattung, welche im VIII. Titel geregelt wird – erlassen wurde. Diese Norm hat keinerlei Zusammen- hang mit der Meldung eines nicht natürlichen Todesfalles, bei welcher es darum

- 7 - geht, dass ein solcher schnellstmöglich untersucht wird. Betroffen ist dabei der Todeszeitpunkt und die Klärung der Frage, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Somit verkennt die Verteidigung auch den Sinn der Norm und zieht die genannte Bestimmung auf Verordnungsebene aus dem Kontext. Aus dieser abzuleiten, dass trotz einer klaren Regelung auf Gesetzesebene ein Spielraum bestehen würde, ist abwegig. Tatsächlich erscheinen zwar keine Fälle denkbar, in welchen § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen zur Anwendung kommt (vgl. Urk. 39 S. 3), da sämtliche Todesfälle, welche durch den den Tod feststellenden Arzt als nicht natürlich quali- fiziert werden, der Polizei zu melden sind. Der besagte Absatz ist somit wohl – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11 f.) – als Auffangnorm zu qualifizieren, um jegliche Fälle abgedeckt zu haben und sicherzustellen, dass eine Feuerbestattung, bei welcher Beweismittel vernichtet werden, in jedem Fall nur dann erfolgt, wenn eine qualifizierte Prüfung stattgefunden hat. Ohnehin betrifft er jedoch nur die Zuständigkeit des Bezirksarztes zur Erteilung einer Bewilligung ei- ner Feuerbestattung und stellt keinerlei Verbindung zur eigentlichen Meldung ei- nes Todesfalles unmittelbar nach dessen Bekanntwerden her. Eine Zuständigkeit zur Entgegennahme der Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalles lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Bezeichnend ist überdies, dass diese Bestimmung in der revidierten Bestattungs- verordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) keinen Eingang mehr fand. Diese hält zu- nächst in § 4 Abs. 3 in Übereinstimmung mit dem Gesundheitsgesetz klar fest, dass u.a. bei Anzeichen für eine Selbsttötung unverzüglich die Polizei zu benach- richtigen ist. Zur Feuerbestattung wird nur noch festgehalten, dass vorausgesetzt wird, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam freigegeben hat, sollte gemäss Todesbescheinigung nicht feststehen, dass es sich um einen natürlichen Tod ge- handelt hat (§ 26 Abs. 2 BesV). Es bleibt festzuhalten, dass auch § 6 der aVO über die Bestattungen (vom

7. März 1963) § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH – entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 46 S. 9), welche an anderer Stelle (S. 10) doch wieder offen lassen will, ob die Bestimmung überhaupt vorliegend anwendbar wäre – nicht zuwider-

- 8 - läuft und auch dieser Paragraph im Rahmen der Totalrevision wie gerade erwähnt in der neuen Fassung die Selbsttötung in § 4 Abs. 3 explizit erwähnt. Es besteht somit weder aufgrund der bisherigen noch aufgrund der geltenden Be- stattungsverordnung eine unklare Rechtslage, wie dies der Beschuldigte geltend macht. 6.3 Der Anwendungsrahmen der kantonalrechtlichen Anzeigepflicht ist klar defi- niert, es besteht kein Interpretationsspielraum. Auch die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Argumente führen somit nicht zu einem Freispruch des Be- schuldigten.

7. Im Übrigen ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen, welches sich ausführlich mit sämtlichen vor Vorinstanz vorgebrachten Argumen- ten befasst hat (Urk. 39 S. 11-17). Bezüglich der (deliktischen) Verdachtslage im Sinne von Art. 253 StPO, welche vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren thematisiert wird (Urk. 46 S. 3, 8 ff, 13), hat sie die massgebenden Lehrmeinun- gen aufgeführt und korrekt festgehalten, dass die Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer Legalinspektion bzw. Obduktion im Sinne dieser Bestimmung bei einem Freitod im Rahmen einer organisierten Sterbehilfe nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilde und daher offen gelassen werden könne (Urk. 38 S. 14). Dem ist zuzustimmen. Die Ausführungen der Verteidigung zum Begriff des aussergewöhnlichen Todesfalles, inklusive der behaupteten Verlet- zung des Bestimmtheitsgebotes (Urk. 46 S. 3-10, 14-19), sind für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht massgebend und können die klare ge- setzliche Bestimmung in § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH nicht relativieren. Auch die durch die Verteidigung vorgenommene Unterscheidung in "verdächtige" und demzufolge "nicht verdächtige" Suizide existiert in der Zürcher Gesetzesland- schaft nicht (vgl. Urk. 46 S. 13). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

8. Der unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz vorgebrachte Einwand, dass im Bereich der organisierten begleiteten Suizidhilfe mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit ein Delikt ausgeschlossen werden könne, während dies im Unterschied zum nicht organisiert begleiteten Suizidfall nicht der Fall sei

- 9 - (Urk. 39 S. 2; Urk. 46 S. 13 dort sogar in der Formulierung "ohne weiteres mit Si- cherheit ausschliessen"), verfängt sodann auch nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, hat die Staatsanwaltschaft abzuklären, ob Hinweise auf selbst- süchtige Beweggründe eines Beihelfenden im Sinne von Art. 115 StGB vorliegen. Ein besonderes Augenmerk ist hier namentlich auf Vorteile materieller Art zu wer- fen. Aus den klaren gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass es durch den Gesetzgeber in jedem Fall gewollt ist, dass bei nicht natürlichen Todesfällen eine solche Überprüfung stattfindet. Diese kann aber nur stattfinden, wenn die Staats- anwaltschaft überhaupt Kenntnis eines solchen Todesfalles erhält. In welcher Art die Überprüfung stattfindet, ist den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Eine Änderung dieser Regelung müsste auf politischer Ebene angestrebt werden und ist nicht Sache der Gerichte. Sodann ist mit der Vorinstanz auf die kantonsrätliche Antwort zur Aufsichtseinga- be Nr. 776 von RA lic. iur. E._____ (Vorstandsmitglied von B._____) hinzuweisen, in welcher festgehalten wird, dass die Staatsanwaltschaft bei der Überprüfung auf die Kooperation der Beteiligten angewiesen sei. Deshalb werde von den Sterbe- hilfeorganisationen eine Auflistung der durch Mitglieder erbrachten Leistungen verlangt, welche B._____ – im Gegensatz zu "F._____" – regelmässig nicht zur Verfügung stelle (Urk. 38 S. 12 f.; Urk. 24; vgl. auch Urk. 46 S. 18). Der Vergleich mit "F._____" schlägt deshalb fehl, wobei zudem festzuhalten ist, dass es bei die- ser Eingabe um die Anzahl der aufgebotenen Personen der Strafverfolgungsbe- hörden und deren Qualifizierung ging, was vorliegend gar nicht relevant ist. Auch B._____ bringt nicht vor, dass "F._____" Todesfälle nicht melden würde, somit ist betreffend der Meldung von Todesfällen ohnehin nicht von ungleichen Gegeben- heiten auszugehen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der ge- meldeten Todesfälle bei Sterbehilfeorganisationen schnell und unbürokratisch stattfindet, was zeigt, dass auch die Behörden davon ausgehen, dass diese Or- ganisationen grundsätzlich gewissenhaft arbeiten.

9. Insgesamt vermögen die Vorbringen der Verteidigung nicht aufzuzeigen, in- wiefern das ausführliche und überzeugende vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der Beschuldigte unterstand der Meldepflicht im Sinne von § 15 Abs. 3

- 10 - lit. a GesG ZH, welche auch explizit auf der von ihm ausgestellten und unter- zeichneten ärztlichen Todesbescheinigung im Wortlaut vermerkt ist, und er hat diese vorsätzlich missachtet. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vor (vgl. Urk. 38 S. 18 ff.). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. III. Strafzumessung

1. Ein Verstoss gegen § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH wird gemäss § 61 Abs. 1 lit. b GesG ZH mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft. Die von der Vorinstanz ausgespro- chene Strafe wurde nicht beanstandet, auf ihre Ausführungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 38 S. 21 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte eine Meldung nicht gänzlich unterliess, sondern diese einen Tag nach dem Todesfall dem Bezirksarzt machte, welcher sie entsprechend weiterleitete. Deutlich zu Las- ten des Beschuldigten zu werten ist jedoch, dass er dies direktvorsätzlich tat. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte reichte zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfas- sungsblatt vom 9. Juli 2015 ein, in welchem er sein Nettoeinkommen mit insge- samt Fr. 2'381.– angab (Urk. 43/1). Der Steuererklärung 2013 ist ein Jahresein- kommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau von Fr. 155'632 (wovon Fr. 23'324 Eigenmietwert abzüglich Unterhalt) zu entnehmen (Urk. 43/3). Ange- sichts dieser finanziellen Verhältnisse erweist sich die durch die Vorinstanz aus- gesprochene Busse von Fr. 500.– als angemessene Sanktion.

2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist diese auf 5 Tage festzusetzen. IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum-

- 11 - fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Das Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Mai 2015 der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG ZH) im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH schul- dig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 500.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest.

E. 2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, für den am 5. Juni 2014 im Sterbe- zimmer der B._____ in … verstorbenen C._____ eine "Ärztliche Todesbescheini- gung" ausgestellt zu haben, den Todesfall jedoch nicht der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich gemeldet zu haben. Er habe die B._____-Unterlagen und weitere Schreiben mit einem Antrag auf Freigabe der Leiche zur Kremation nach erfolgter Sterbebegleitung direkt dem Bezirksarzt Dr. med. D._____ zugestellt, welcher die Unterlagen der Staatsanwaltschaft See/Oberland ausgehändigt habe (Urk. 6).

E. 3 Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen. Betreffend den Sachver- halt verweigerte er bei seiner Einvernahme durch den Statthalter vom 21. Januar 2015 jegliche Aussage (Urk. 18). Im Rahmen seines Plädoyers vor Vorinstanz er-

- 5 - klärte der Verteidiger, dass ausschliesslich die rechtliche Würdigung des Sach- verhalts bestritten werde (Urk. 29 S. 2). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 38 S. 4). Im Berufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, der Sachverhalt im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Pfäffikon vom

24. Juli 2014 sei korrekt dargestellt, weshalb davon auszugehen ist (Urk. 46 S. 2).

E. 4 Der Beschuldigte rügt das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht (Urk. 39). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdi- gung ist die Kognition des Berufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen.

E. 5 Die Vorinstanz hat zunächst diverse Lehrmeinungen zum Begriff des aus- sergewöhnlichen Todesfalles zitiert, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 5-11). Sie kam zum Schluss, dass es sich beim vorliegenden Todesfall um einen solchen aussergewöhnlichen handle, was auch vom Beschuldigten nicht angezweifelt werde (vgl. Urk. 29 S. 3). Weiter hielt sie fest, dass der Be- schuldigte durch seine Tätigkeit als Arzt mit Berufsbewilligung im Sinne des Ge- sundheitsgesetzes als Täter der Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH in Frage komme. Dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt, ist korrekt und wird vom Be- schuldigten auch nicht beanstandet. Auf die Ausführungen betreffend "ausserge- wöhnlicher Todesfall" ist noch einzugehen.

E. 6 Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, dass der kantonale Ge- setzgeber die Anzeigepflicht des Arztes bei organisierter begleiteter Suizidhilfe im Zusammenwirken mit Art. 253 StPO nicht differenziert berücksichtigt habe. Vor- liegend sei keine (deliktische) Verdachtssituation vorgelegen. Der Beschuldigte argumentiert neu mit § 24 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Bestattun- gen (LS 818.61 - in der geltend gemachten Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2015). Dieser Absatz gebe dem Arzt offensichtlich einen Spielraum betreffend die

- 6 - Handhabung der ärztlichen Anzeigepflicht. Ansonsten würde betreffend der An- zeigepflicht des Arztes eine unklare Rechtslage bestehen. Somit sei infolge Feh- lens einer (deliktischen) Verdachtslage gemäss Art. 253 StPO der Anwendungs- rahmen der kantonalrechtlichen Anzeigepflicht des Arztes festzustellen. Der Be- schuldigte stelle die staatliche Kontrolle nicht in Frage, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm die kantonale Gesetzgebung das Recht einräume, seine Anzeigepflicht durch Mitteilung an den Bezirksarzt zu erfüllen (Urk. 39 S. 2 f.; Urk. 46 S. 11 f.).

E. 6.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 13 ff.) ist festzuhalten, dass der Wortlaut von § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH klar ist und keinerlei Spielraum für Fragen offen lässt: Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, haben der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge […] Selbsttötung, zu melden. Das Gesetz trat am 1. Juli 2008 in Kraft, ist somit neue- ren Datums und wurde demnach zu einem Zeitpunkt erlassen, als Sterbehilfeor- ganisationen wohl bekannt waren. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, existiert keine Ausnahmeregelung.

E. 6.2 Zur Verordnung über die Bestattungen des Kantons Zürich, mit welcher die Verteidigung argumentiert, ist vorab festzuhalten, dass diese einer Revision un- terzogen wurde und seit dem 1. Januar 2016 die neue Version in Kraft ist. Ge- mäss Praxis des Bundesgerichts sind Normen des Verwaltungsrechts – wie ebendiese Bestattungsverordnung – vom Grundsatz der Rückwirkung des milde- ren Rechts ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 84 S. 87 f.; Popp/Berkemeier in: BSK I, N 14 zu Art. 2). Wie noch zu zeigen sein wird, über- zeugt die Argumentation des Beschuldigten jedoch sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nicht. Die Verteidigung sieht in § 24 Abs. 2 aVO über die Be- stattungen (vom 7. März 1963) eine Norm, welche einen Spielraum betreffend Handhabung der ärztlichen Anzeigepflicht gebe. Diese Argumentation schlägt be- reits in systematischer Hinsicht fehl, da § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen in Zusammenhang mit einer Bestattungsart – der Feuerbestattung, welche im VIII. Titel geregelt wird – erlassen wurde. Diese Norm hat keinerlei Zusammen- hang mit der Meldung eines nicht natürlichen Todesfalles, bei welcher es darum

- 7 - geht, dass ein solcher schnellstmöglich untersucht wird. Betroffen ist dabei der Todeszeitpunkt und die Klärung der Frage, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Somit verkennt die Verteidigung auch den Sinn der Norm und zieht die genannte Bestimmung auf Verordnungsebene aus dem Kontext. Aus dieser abzuleiten, dass trotz einer klaren Regelung auf Gesetzesebene ein Spielraum bestehen würde, ist abwegig. Tatsächlich erscheinen zwar keine Fälle denkbar, in welchen § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen zur Anwendung kommt (vgl. Urk. 39 S. 3), da sämtliche Todesfälle, welche durch den den Tod feststellenden Arzt als nicht natürlich quali- fiziert werden, der Polizei zu melden sind. Der besagte Absatz ist somit wohl – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11 f.) – als Auffangnorm zu qualifizieren, um jegliche Fälle abgedeckt zu haben und sicherzustellen, dass eine Feuerbestattung, bei welcher Beweismittel vernichtet werden, in jedem Fall nur dann erfolgt, wenn eine qualifizierte Prüfung stattgefunden hat. Ohnehin betrifft er jedoch nur die Zuständigkeit des Bezirksarztes zur Erteilung einer Bewilligung ei- ner Feuerbestattung und stellt keinerlei Verbindung zur eigentlichen Meldung ei- nes Todesfalles unmittelbar nach dessen Bekanntwerden her. Eine Zuständigkeit zur Entgegennahme der Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalles lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Bezeichnend ist überdies, dass diese Bestimmung in der revidierten Bestattungs- verordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) keinen Eingang mehr fand. Diese hält zu- nächst in § 4 Abs. 3 in Übereinstimmung mit dem Gesundheitsgesetz klar fest, dass u.a. bei Anzeichen für eine Selbsttötung unverzüglich die Polizei zu benach- richtigen ist. Zur Feuerbestattung wird nur noch festgehalten, dass vorausgesetzt wird, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam freigegeben hat, sollte gemäss Todesbescheinigung nicht feststehen, dass es sich um einen natürlichen Tod ge- handelt hat (§ 26 Abs. 2 BesV). Es bleibt festzuhalten, dass auch § 6 der aVO über die Bestattungen (vom

E. 6.3 Der Anwendungsrahmen der kantonalrechtlichen Anzeigepflicht ist klar defi- niert, es besteht kein Interpretationsspielraum. Auch die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Argumente führen somit nicht zu einem Freispruch des Be- schuldigten.

E. 7 Im Übrigen ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen, welches sich ausführlich mit sämtlichen vor Vorinstanz vorgebrachten Argumen- ten befasst hat (Urk. 39 S. 11-17). Bezüglich der (deliktischen) Verdachtslage im Sinne von Art. 253 StPO, welche vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren thematisiert wird (Urk. 46 S. 3, 8 ff, 13), hat sie die massgebenden Lehrmeinun- gen aufgeführt und korrekt festgehalten, dass die Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer Legalinspektion bzw. Obduktion im Sinne dieser Bestimmung bei einem Freitod im Rahmen einer organisierten Sterbehilfe nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilde und daher offen gelassen werden könne (Urk. 38 S. 14). Dem ist zuzustimmen. Die Ausführungen der Verteidigung zum Begriff des aussergewöhnlichen Todesfalles, inklusive der behaupteten Verlet- zung des Bestimmtheitsgebotes (Urk. 46 S. 3-10, 14-19), sind für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht massgebend und können die klare ge- setzliche Bestimmung in § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH nicht relativieren. Auch die durch die Verteidigung vorgenommene Unterscheidung in "verdächtige" und demzufolge "nicht verdächtige" Suizide existiert in der Zürcher Gesetzesland- schaft nicht (vgl. Urk. 46 S. 13). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 8 Der unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz vorgebrachte Einwand, dass im Bereich der organisierten begleiteten Suizidhilfe mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit ein Delikt ausgeschlossen werden könne, während dies im Unterschied zum nicht organisiert begleiteten Suizidfall nicht der Fall sei

- 9 - (Urk. 39 S. 2; Urk. 46 S. 13 dort sogar in der Formulierung "ohne weiteres mit Si- cherheit ausschliessen"), verfängt sodann auch nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, hat die Staatsanwaltschaft abzuklären, ob Hinweise auf selbst- süchtige Beweggründe eines Beihelfenden im Sinne von Art. 115 StGB vorliegen. Ein besonderes Augenmerk ist hier namentlich auf Vorteile materieller Art zu wer- fen. Aus den klaren gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass es durch den Gesetzgeber in jedem Fall gewollt ist, dass bei nicht natürlichen Todesfällen eine solche Überprüfung stattfindet. Diese kann aber nur stattfinden, wenn die Staats- anwaltschaft überhaupt Kenntnis eines solchen Todesfalles erhält. In welcher Art die Überprüfung stattfindet, ist den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Eine Änderung dieser Regelung müsste auf politischer Ebene angestrebt werden und ist nicht Sache der Gerichte. Sodann ist mit der Vorinstanz auf die kantonsrätliche Antwort zur Aufsichtseinga- be Nr. 776 von RA lic. iur. E._____ (Vorstandsmitglied von B._____) hinzuweisen, in welcher festgehalten wird, dass die Staatsanwaltschaft bei der Überprüfung auf die Kooperation der Beteiligten angewiesen sei. Deshalb werde von den Sterbe- hilfeorganisationen eine Auflistung der durch Mitglieder erbrachten Leistungen verlangt, welche B._____ – im Gegensatz zu "F._____" – regelmässig nicht zur Verfügung stelle (Urk. 38 S. 12 f.; Urk. 24; vgl. auch Urk. 46 S. 18). Der Vergleich mit "F._____" schlägt deshalb fehl, wobei zudem festzuhalten ist, dass es bei die- ser Eingabe um die Anzahl der aufgebotenen Personen der Strafverfolgungsbe- hörden und deren Qualifizierung ging, was vorliegend gar nicht relevant ist. Auch B._____ bringt nicht vor, dass "F._____" Todesfälle nicht melden würde, somit ist betreffend der Meldung von Todesfällen ohnehin nicht von ungleichen Gegeben- heiten auszugehen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der ge- meldeten Todesfälle bei Sterbehilfeorganisationen schnell und unbürokratisch stattfindet, was zeigt, dass auch die Behörden davon ausgehen, dass diese Or- ganisationen grundsätzlich gewissenhaft arbeiten.

E. 9 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Verteidigung nicht aufzuzeigen, in- wiefern das ausführliche und überzeugende vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der Beschuldigte unterstand der Meldepflicht im Sinne von § 15 Abs. 3

- 10 - lit. a GesG ZH, welche auch explizit auf der von ihm ausgestellten und unter- zeichneten ärztlichen Todesbescheinigung im Wortlaut vermerkt ist, und er hat diese vorsätzlich missachtet. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vor (vgl. Urk. 38 S. 18 ff.). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. III. Strafzumessung

1. Ein Verstoss gegen § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH wird gemäss § 61 Abs. 1 lit. b GesG ZH mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft. Die von der Vorinstanz ausgespro- chene Strafe wurde nicht beanstandet, auf ihre Ausführungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 38 S. 21 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte eine Meldung nicht gänzlich unterliess, sondern diese einen Tag nach dem Todesfall dem Bezirksarzt machte, welcher sie entsprechend weiterleitete. Deutlich zu Las- ten des Beschuldigten zu werten ist jedoch, dass er dies direktvorsätzlich tat. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte reichte zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfas- sungsblatt vom 9. Juli 2015 ein, in welchem er sein Nettoeinkommen mit insge- samt Fr. 2'381.– angab (Urk. 43/1). Der Steuererklärung 2013 ist ein Jahresein- kommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau von Fr. 155'632 (wovon Fr. 23'324 Eigenmietwert abzüglich Unterhalt) zu entnehmen (Urk. 43/3). Ange- sichts dieser finanziellen Verhältnisse erweist sich die durch die Vorinstanz aus- gesprochene Busse von Fr. 500.– als angemessene Sanktion.

2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist diese auf 5 Tage festzusetzen. IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum-

- 11 - fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH.
  2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. - 12 -
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150048-O/U/ad-cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatz- oberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 1. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 11. Mai 2015 (GC150001)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 24. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 6). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG ZH) im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon ZH im Betrag von Fr. 510.– (Fr. 430.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2014.1474 vom

24. Juli 2014 sowie Fr. 80.– Weisungsgebühr) werden ebenfalls dem Be- schuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– werden durch das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon ZH eingefordert.

- 3 - Berufungsanträge: Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2) Der Berufungskläger sei gänzlich von Schuld und Strafe betreffend Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Das Einzelgericht des Bezirkes Pfäffikon sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. Mai 2015 der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich (GesG ZH) im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH schul- dig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 500.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen fest.

2. Das Urteil wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 11. Mai 2015, an welcher der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich teilnahm, mündlich eröffnet (Urk. 27; Urk. 29 S. 2; Prot. I S. 4). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor- instanz Berufung anmelden (Urk. 31). Nach Erhalt des begründeten Urteils am

28. Mai 2015 (Urk. 37/1) reichte er innert Frist seine Berufungserklärung vom

17. Juni 2015 ein, mit welcher er einen Freispruch beantragte (Urk. 39). An-

- 4 - schlussberufung wurde keine erhoben. Der Beschuldigte reichte am 9. Juli 2015 das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 42 und 43/1-4). Mit Beschluss vom 11. August 2015 ordnete das Ober- gericht das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist an, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Berufungserklärung bereits als Berufungsbegründung gelte, sollte keine schriftliche Eingabe des Beschuldigten innert Frist eingehen (Urk. 44). Die- ser reichte am 7. September 2015 seine Berufungsanträge mit Begründung ein (Urk. 46). Dem Statthalteramt wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom

9. September 2015 Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 48). Dieses reichte innert Frist keine solche ein, die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 50). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, für den am 5. Juni 2014 im Sterbe- zimmer der B._____ in … verstorbenen C._____ eine "Ärztliche Todesbescheini- gung" ausgestellt zu haben, den Todesfall jedoch nicht der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich gemeldet zu haben. Er habe die B._____-Unterlagen und weitere Schreiben mit einem Antrag auf Freigabe der Leiche zur Kremation nach erfolgter Sterbebegleitung direkt dem Bezirksarzt Dr. med. D._____ zugestellt, welcher die Unterlagen der Staatsanwaltschaft See/Oberland ausgehändigt habe (Urk. 6).

3. Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen. Betreffend den Sachver- halt verweigerte er bei seiner Einvernahme durch den Statthalter vom 21. Januar 2015 jegliche Aussage (Urk. 18). Im Rahmen seines Plädoyers vor Vorinstanz er-

- 5 - klärte der Verteidiger, dass ausschliesslich die rechtliche Würdigung des Sach- verhalts bestritten werde (Urk. 29 S. 2). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt (Urk. 38 S. 4). Im Berufungsverfahren erklärte der Beschuldigte, der Sachverhalt im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Pfäffikon vom

24. Juli 2014 sei korrekt dargestellt, weshalb davon auszugehen ist (Urk. 46 S. 2).

4. Der Beschuldigte rügt das vorinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht (Urk. 39). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdi- gung ist die Kognition des Berufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). Diese ist somit aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten einer Überprüfung zu unterziehen.

5. Die Vorinstanz hat zunächst diverse Lehrmeinungen zum Begriff des aus- sergewöhnlichen Todesfalles zitiert, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 38 S. 5-11). Sie kam zum Schluss, dass es sich beim vorliegenden Todesfall um einen solchen aussergewöhnlichen handle, was auch vom Beschuldigten nicht angezweifelt werde (vgl. Urk. 29 S. 3). Weiter hielt sie fest, dass der Be- schuldigte durch seine Tätigkeit als Arzt mit Berufsbewilligung im Sinne des Ge- sundheitsgesetzes als Täter der Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH in Frage komme. Dass der Beschuldigte als Täter in Frage kommt, ist korrekt und wird vom Be- schuldigten auch nicht beanstandet. Auf die Ausführungen betreffend "ausserge- wöhnlicher Todesfall" ist noch einzugehen.

6. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, dass der kantonale Ge- setzgeber die Anzeigepflicht des Arztes bei organisierter begleiteter Suizidhilfe im Zusammenwirken mit Art. 253 StPO nicht differenziert berücksichtigt habe. Vor- liegend sei keine (deliktische) Verdachtssituation vorgelegen. Der Beschuldigte argumentiert neu mit § 24 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Bestattun- gen (LS 818.61 - in der geltend gemachten Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2015). Dieser Absatz gebe dem Arzt offensichtlich einen Spielraum betreffend die

- 6 - Handhabung der ärztlichen Anzeigepflicht. Ansonsten würde betreffend der An- zeigepflicht des Arztes eine unklare Rechtslage bestehen. Somit sei infolge Feh- lens einer (deliktischen) Verdachtslage gemäss Art. 253 StPO der Anwendungs- rahmen der kantonalrechtlichen Anzeigepflicht des Arztes festzustellen. Der Be- schuldigte stelle die staatliche Kontrolle nicht in Frage, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm die kantonale Gesetzgebung das Recht einräume, seine Anzeigepflicht durch Mitteilung an den Bezirksarzt zu erfüllen (Urk. 39 S. 2 f.; Urk. 46 S. 11 f.). 6.1 Mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 13 ff.) ist festzuhalten, dass der Wortlaut von § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH klar ist und keinerlei Spielraum für Fragen offen lässt: Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, haben der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche zufolge […] Selbsttötung, zu melden. Das Gesetz trat am 1. Juli 2008 in Kraft, ist somit neue- ren Datums und wurde demnach zu einem Zeitpunkt erlassen, als Sterbehilfeor- ganisationen wohl bekannt waren. Wie die Vorinstanz bereits festhielt, existiert keine Ausnahmeregelung. 6.2 Zur Verordnung über die Bestattungen des Kantons Zürich, mit welcher die Verteidigung argumentiert, ist vorab festzuhalten, dass diese einer Revision un- terzogen wurde und seit dem 1. Januar 2016 die neue Version in Kraft ist. Ge- mäss Praxis des Bundesgerichts sind Normen des Verwaltungsrechts – wie ebendiese Bestattungsverordnung – vom Grundsatz der Rückwirkung des milde- ren Rechts ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 84 S. 87 f.; Popp/Berkemeier in: BSK I, N 14 zu Art. 2). Wie noch zu zeigen sein wird, über- zeugt die Argumentation des Beschuldigten jedoch sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nicht. Die Verteidigung sieht in § 24 Abs. 2 aVO über die Be- stattungen (vom 7. März 1963) eine Norm, welche einen Spielraum betreffend Handhabung der ärztlichen Anzeigepflicht gebe. Diese Argumentation schlägt be- reits in systematischer Hinsicht fehl, da § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen in Zusammenhang mit einer Bestattungsart – der Feuerbestattung, welche im VIII. Titel geregelt wird – erlassen wurde. Diese Norm hat keinerlei Zusammen- hang mit der Meldung eines nicht natürlichen Todesfalles, bei welcher es darum

- 7 - geht, dass ein solcher schnellstmöglich untersucht wird. Betroffen ist dabei der Todeszeitpunkt und die Klärung der Frage, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Somit verkennt die Verteidigung auch den Sinn der Norm und zieht die genannte Bestimmung auf Verordnungsebene aus dem Kontext. Aus dieser abzuleiten, dass trotz einer klaren Regelung auf Gesetzesebene ein Spielraum bestehen würde, ist abwegig. Tatsächlich erscheinen zwar keine Fälle denkbar, in welchen § 24 Abs. 2 aVO über die Bestattungen zur Anwendung kommt (vgl. Urk. 39 S. 3), da sämtliche Todesfälle, welche durch den den Tod feststellenden Arzt als nicht natürlich quali- fiziert werden, der Polizei zu melden sind. Der besagte Absatz ist somit wohl – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11 f.) – als Auffangnorm zu qualifizieren, um jegliche Fälle abgedeckt zu haben und sicherzustellen, dass eine Feuerbestattung, bei welcher Beweismittel vernichtet werden, in jedem Fall nur dann erfolgt, wenn eine qualifizierte Prüfung stattgefunden hat. Ohnehin betrifft er jedoch nur die Zuständigkeit des Bezirksarztes zur Erteilung einer Bewilligung ei- ner Feuerbestattung und stellt keinerlei Verbindung zur eigentlichen Meldung ei- nes Todesfalles unmittelbar nach dessen Bekanntwerden her. Eine Zuständigkeit zur Entgegennahme der Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalles lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Bezeichnend ist überdies, dass diese Bestimmung in der revidierten Bestattungs- verordnung vom 20. Mai 2015 (BesV) keinen Eingang mehr fand. Diese hält zu- nächst in § 4 Abs. 3 in Übereinstimmung mit dem Gesundheitsgesetz klar fest, dass u.a. bei Anzeichen für eine Selbsttötung unverzüglich die Polizei zu benach- richtigen ist. Zur Feuerbestattung wird nur noch festgehalten, dass vorausgesetzt wird, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam freigegeben hat, sollte gemäss Todesbescheinigung nicht feststehen, dass es sich um einen natürlichen Tod ge- handelt hat (§ 26 Abs. 2 BesV). Es bleibt festzuhalten, dass auch § 6 der aVO über die Bestattungen (vom

7. März 1963) § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH – entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 46 S. 9), welche an anderer Stelle (S. 10) doch wieder offen lassen will, ob die Bestimmung überhaupt vorliegend anwendbar wäre – nicht zuwider-

- 8 - läuft und auch dieser Paragraph im Rahmen der Totalrevision wie gerade erwähnt in der neuen Fassung die Selbsttötung in § 4 Abs. 3 explizit erwähnt. Es besteht somit weder aufgrund der bisherigen noch aufgrund der geltenden Be- stattungsverordnung eine unklare Rechtslage, wie dies der Beschuldigte geltend macht. 6.3 Der Anwendungsrahmen der kantonalrechtlichen Anzeigepflicht ist klar defi- niert, es besteht kein Interpretationsspielraum. Auch die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Argumente führen somit nicht zu einem Freispruch des Be- schuldigten.

7. Im Übrigen ist vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen, welches sich ausführlich mit sämtlichen vor Vorinstanz vorgebrachten Argumen- ten befasst hat (Urk. 39 S. 11-17). Bezüglich der (deliktischen) Verdachtslage im Sinne von Art. 253 StPO, welche vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren thematisiert wird (Urk. 46 S. 3, 8 ff, 13), hat sie die massgebenden Lehrmeinun- gen aufgeführt und korrekt festgehalten, dass die Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer Legalinspektion bzw. Obduktion im Sinne dieser Bestimmung bei einem Freitod im Rahmen einer organisierten Sterbehilfe nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilde und daher offen gelassen werden könne (Urk. 38 S. 14). Dem ist zuzustimmen. Die Ausführungen der Verteidigung zum Begriff des aussergewöhnlichen Todesfalles, inklusive der behaupteten Verlet- zung des Bestimmtheitsgebotes (Urk. 46 S. 3-10, 14-19), sind für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht massgebend und können die klare ge- setzliche Bestimmung in § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH nicht relativieren. Auch die durch die Verteidigung vorgenommene Unterscheidung in "verdächtige" und demzufolge "nicht verdächtige" Suizide existiert in der Zürcher Gesetzesland- schaft nicht (vgl. Urk. 46 S. 13). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

8. Der unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz vorgebrachte Einwand, dass im Bereich der organisierten begleiteten Suizidhilfe mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit ein Delikt ausgeschlossen werden könne, während dies im Unterschied zum nicht organisiert begleiteten Suizidfall nicht der Fall sei

- 9 - (Urk. 39 S. 2; Urk. 46 S. 13 dort sogar in der Formulierung "ohne weiteres mit Si- cherheit ausschliessen"), verfängt sodann auch nicht. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, hat die Staatsanwaltschaft abzuklären, ob Hinweise auf selbst- süchtige Beweggründe eines Beihelfenden im Sinne von Art. 115 StGB vorliegen. Ein besonderes Augenmerk ist hier namentlich auf Vorteile materieller Art zu wer- fen. Aus den klaren gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass es durch den Gesetzgeber in jedem Fall gewollt ist, dass bei nicht natürlichen Todesfällen eine solche Überprüfung stattfindet. Diese kann aber nur stattfinden, wenn die Staats- anwaltschaft überhaupt Kenntnis eines solchen Todesfalles erhält. In welcher Art die Überprüfung stattfindet, ist den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Eine Änderung dieser Regelung müsste auf politischer Ebene angestrebt werden und ist nicht Sache der Gerichte. Sodann ist mit der Vorinstanz auf die kantonsrätliche Antwort zur Aufsichtseinga- be Nr. 776 von RA lic. iur. E._____ (Vorstandsmitglied von B._____) hinzuweisen, in welcher festgehalten wird, dass die Staatsanwaltschaft bei der Überprüfung auf die Kooperation der Beteiligten angewiesen sei. Deshalb werde von den Sterbe- hilfeorganisationen eine Auflistung der durch Mitglieder erbrachten Leistungen verlangt, welche B._____ – im Gegensatz zu "F._____" – regelmässig nicht zur Verfügung stelle (Urk. 38 S. 12 f.; Urk. 24; vgl. auch Urk. 46 S. 18). Der Vergleich mit "F._____" schlägt deshalb fehl, wobei zudem festzuhalten ist, dass es bei die- ser Eingabe um die Anzahl der aufgebotenen Personen der Strafverfolgungsbe- hörden und deren Qualifizierung ging, was vorliegend gar nicht relevant ist. Auch B._____ bringt nicht vor, dass "F._____" Todesfälle nicht melden würde, somit ist betreffend der Meldung von Todesfällen ohnehin nicht von ungleichen Gegeben- heiten auszugehen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der ge- meldeten Todesfälle bei Sterbehilfeorganisationen schnell und unbürokratisch stattfindet, was zeigt, dass auch die Behörden davon ausgehen, dass diese Or- ganisationen grundsätzlich gewissenhaft arbeiten.

9. Insgesamt vermögen die Vorbringen der Verteidigung nicht aufzuzeigen, in- wiefern das ausführliche und überzeugende vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Der Beschuldigte unterstand der Meldepflicht im Sinne von § 15 Abs. 3

- 10 - lit. a GesG ZH, welche auch explizit auf der von ihm ausgestellten und unter- zeichneten ärztlichen Todesbescheinigung im Wortlaut vermerkt ist, und er hat diese vorsätzlich missachtet. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe vor (vgl. Urk. 38 S. 18 ff.). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. III. Strafzumessung

1. Ein Verstoss gegen § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH wird gemäss § 61 Abs. 1 lit. b GesG ZH mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft. Die von der Vorinstanz ausgespro- chene Strafe wurde nicht beanstandet, auf ihre Ausführungen kann vorab verwie- sen werden (Urk. 38 S. 21 ff.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte eine Meldung nicht gänzlich unterliess, sondern diese einen Tag nach dem Todesfall dem Bezirksarzt machte, welcher sie entsprechend weiterleitete. Deutlich zu Las- ten des Beschuldigten zu werten ist jedoch, dass er dies direktvorsätzlich tat. Mit der Vorinstanz ist insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte reichte zu seinen finanziellen Verhältnissen ein Datenerfas- sungsblatt vom 9. Juli 2015 ein, in welchem er sein Nettoeinkommen mit insge- samt Fr. 2'381.– angab (Urk. 43/1). Der Steuererklärung 2013 ist ein Jahresein- kommen des Beschuldigten und seiner Ehefrau von Fr. 155'632 (wovon Fr. 23'324 Eigenmietwert abzüglich Unterhalt) zu entnehmen (Urk. 43/3). Ange- sichts dieser finanziellen Verhältnisse erweist sich die durch die Vorinstanz aus- gesprochene Busse von Fr. 500.– als angemessene Sanktion.

2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist diese auf 5 Tage festzusetzen. IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum-

- 11 - fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 3 lit. a GesG ZH.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

- 12 -

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom