Sachverhalt
gemäss Strafbefehl ereignet habe (Urk. 24 S. 4). Die Verteidigung macht zu- nächst geltend, dass das objektive Beweisergebnis von der Vorinstanz offensicht- lich falsch ermittelt worden sei. Bei dem vom Beschuldigten gelenkten Lieferwa- gen befänden sich die Hinterreifen stets hinter dem Fahrzeugchassis [gemeint ist wohl die Karosserie], auch wenn eine Kurve befahren werde. Es sei deshalb nicht möglich, dass der hintere Pneu des Lieferwagens des Beschuldigten Abriebspu- ren am Fahrzeug von B._____ hinterlassen habe, ohne dass Kratzer am Chassis des Lieferwagens entstanden seien. Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vor- geworfene Unfallhergang sei damit objektiv unmöglich (Urk. 24 S. 1 f.). Wenn die Vorinstanz ausführe, die nicht zuordnungsbaren Fremdspuren vom Kotflügel des Fahrzeugs von B._____ seien auf einer Höhe von 41-59 cm entnommen worden, während die obere Felgenhöhe des Lieferwagens (hinten rechts) 57 cm messe, schlage sie dieses Argument erneut in den Wind (Urk. 24 S. 2). Im angefochtenen Urteil habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Vorbringen befasst, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 24 S. 2). 3.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Ge- hör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende In- stanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffe- ne über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes-
- 8 - gerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen. Zwar befasst sich die Vor- instanz nicht ausdrücklich mit dem von der Verteidigung vorgebrachten Argument, wonach an der Karosserie des Lieferwagens Spuren zu finden sein müssten, wenn der Hinterreifen des Lieferwagens Abriebspuren am anderen Fahrzeug hin- terlassen habe. Sie prüfte jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung, ob der im Strafbefehl geschilderte Unfallhergang mit den objektiven Beweismitteln in Über- einstimmung steht (Urk. 16 S. 8 f.). Dabei setzte sie sich auch mit den an beiden Fahrzeugen festgestellten Spuren auseinander. Aus der vorinstanzlichen Würdi- gung ergibt sich klar, dass der Auffassung der Verteidigung, wonach der dem Be- schuldigten vorgeworfene Unfallhergang objektiv unmöglich ist, nicht gefolgt wird. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich. 3.3. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden noch am Unfallort Mikrospuren von den Beschädigungen an den Fahrzeugen gesichert (Urk. 2/1 S. 3). Gemäss Kurz- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Juli 2014 hätten im Klebband- abzug ab dem Kotflügel des Personenwagens von B._____ schwarze Gummiauf- rieb-Partikel festgestellt werden können. Gemäss Bericht dürften diese von einem Fahrzeugreifen stammen (Urk. 2/9 S. 2). Im Klebbandabzug ab dem Hinterreifen des Lieferwagens des Beschuldigten hätten schwarze Gummipartikel, bei wel- chen es sich um Reifeneigenmaterial des Lieferwagens handeln dürfte, festge- stellt werden können (Urk. 2/9 S. 2). Zwar lässt sich nicht nachweisen, dass die schwarzen Gummiaufrieb-Partikel auf dem Personenwagen von B._____ vom Reifen des Lieferwagens des Beschuldigten stammen (vgl. Urk. 2/9 S. 2). Die am Unfallort sichergestellten Spuren lassen sich jedoch ohne Weiteres mit einem Kontakt zwischen dem Hinterreifen des Lieferwagens und der Stossstange des Personenwagens erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die vom Personenwagen von B._____ erstellten Fotos, welche deutliche Abrieb- spuren an der Stossstange zeigen (Anhang zu Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/23/21-22).
- 9 - Gemäss dem Mikrospurbogen der Stadtpolizei Winterthur wurden die Fremd- spuren vom Kotflügel des Personenwagens ab einer Höhe von 41 bis 59 cm ent- nommen (Anhang zu Urk. 2/9). Die Felgenhöhe des linken Hinterpneus des Lie- ferwagens beträgt oben 57 cm (Anhang zu Urk. 2/9; Urk. 2/23/26). Zwischen dem Pneu und dem Radkasten des Lieferwagens besteht ein grösserer Abstand (vgl. dazu Urk. 2/23/9; Urk. 2/23/25-26). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausge- schlossen werden, dass der linke Hinterpneu des Lieferwagens die Stossstange des Personenwagens vorne rechts seitlich touchiert hat, ohne dass dadurch gleichzeitig der Radkasten des Lieferwagens in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wie bereits erwähnt, konnten im Klebbandabzug ab dem linken Hinterreifen des Lieferwagens zudem schwarze Gummipartikel festgestellt werden (Urk. 2/9 S. 2). Der Reifen wies gut sichtbare Abriebspuren auf (Urk. 2/1 S. 2; Anhang zu Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/23/18; Urk. 2/23/23-26). Zwar erscheint es rein theoretisch möglich, dass diese Beschädigungen durch das Touchieren eines Randsteins verursacht wurden, wie der Beschuldigte geltend machte (Urk. 2/20 S. 4; Prot. I S. 9). Dem- gegenüber wäre es ein grosser Zufall, wenn auch die zum gleichen Zeitpunkt am Fahrzeug von B._____ festgestellten Abriebspuren (Urk. 2/1 S. 2; Anhang zu Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/23/19; Urk. 2/23/21-22) einen anderen Zusammenhang auf- weisen würden, zumal sich diese Spuren auf der Seite des von ihr behaupteten Kontakts mit dem Lieferwagen sowie auf der Höhe des Pneus des Lieferwagens befinden. Im Übrigen wurden die Fremdspuren vom Kotflügel des Personenwa- gens wie erwähnt ab einer Höhe von 41 bis 59 cm entnommen (Anhang zu Urk. 2/9). Dies passt mit der ungefähren Länge der Abriebspur auf dem Pneu des Lieferwagens (vgl. dazu Urk. 2/23/25) zusammen. Bei der dargelegten Sachlage ist die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, wonach die Darstellung von B._____ durch die objektiven Beweismittel gestützt wird (Urk. 16 S. 9), nicht zu beanstanden. 4.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ führt die Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil aus, ein Grund zur Falschbelastung sei nicht ersichtlich und wer- de vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. B._____ habe weder die Poli- zei avisiert noch habe sie ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang, wes- halb sie sich auch nicht als Zivilklägerin konstituiert habe (Urk. 16 S. 7 f.).
- 10 - Diesbezüglich bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung vor, anfänglich sei es noch nicht so gewesen, dass B._____ kein finanzielles Interesse am Ver- fahrensausgang gehabt habe. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe sie zuerst ein Unfallprotokoll erstellen wollen. Erst nach dem Beizug der Polizei habe sie darauf verzichtet (Urk. 24 S. 3). Inwiefern dies im Ergebnis zu einer an- deren Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B._____ führen müsste, wird von der Verteidigung nicht näher ausgeführt. Mit der Vorinstanz ist auch kein nachvoll- ziehbarer Grund ersichtlich, weshalb B._____ fälschlicherweise einen Zusam- menstoss mit dem Lieferwagen des Beschuldigten hätte behaupten sollen, zumal ihr Fahrzeug lediglich geringfügig beschädigt war (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/19 S. 3 f.). Die rein theoretisch mögliche Hypothese, dass B._____ einen bereits vorgängig entstandenen Sachschaden auf den Beschuldigten abwälzen wollte, erscheint daher nicht plausibel. Im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Kollision war zudem nur das Fahrzeug des Beschuldigten in Bewegung. Eine allfällige Berührung der beiden Fahrzeuge war damit in jedem Fall auf sein Fahrverhalten zurückzuführen. Damit bestand für B._____ auch kein Grund, durch die Belastung des Beschuldig- ten ein allfälliges Fehlverhalten von ihrer Seite zu vertuschen, zumal am Fahrzeug des Beschuldigten keinerlei Sachschaden entstand (Urk. 2/1 S. 2 oben). 4.2. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die Aussagen von B._____ materiell nicht wirklich überzeugen würden (Urk. 24 S. 3 f.). So würden ihre Aus- sagen, wonach der Beschuldigte sofort ausgestiegen und in ihre Richtung gelau- fen sei, keinen Sinn machen, wenn der Beschuldigte vor Ort und auch später stets geltend gemacht habe, er habe nichts bemerkt und sei nicht ausgestiegen (Urk. 24 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht begründet, weshalb die Angaben von B._____ als un- logisch eingestuft werden müssten, nur weil sie mit der Sachdarstellung des Be- schuldigten in Widerspruch stehen. Die Aussagen der beteiligten Personen unter- liegen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, an den Angaben von B._____ zu zweifeln (Urk. 16 S. 7 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten zum Nachtatgeschehen erachtete sie demgegenüber als nicht überzeugend (Urk. 16 S. 9 ff.).
- 11 - Nachdem der Beschuldigte stets bestritten hat, mit seinem Lieferwagen das Fahr- zeug von B._____ touchiert zu haben (Urk. 2/20 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.), erscheint es nur logisch, dass er geltend macht, von einer Kollision nichts mitbekommen zu haben. Vor diesem Hintergrund überrascht es auch nicht, dass er bestreitet, nach dem Abbiegen von sich aus ausgestiegen und in die Richtung von B._____ gelau- fen zu sein, wie von ihr geltend gemacht wurde (Urk. 2/19 S. 3). Der Beschuldigte hat zumindest ebenfalls ausgesagt, dass sich B._____ nach seinem Abbiegema- növer zu ihm hinbegeben habe (Urk. 2/20 S. 3; Prot. I S. 7). Damit stützt er indi- rekt ihre Darstellung, wonach sie beim Vorbeifahren des Lieferwagens einen Ruck gespürt habe (Urk. 2/19 S. 3). Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, auszusteigen, um den Beschuldigten mit ihren Wahrnehmungen zu konfrontieren. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass B._____ den Zusam- menstoss mit dem Lieferwagen des Beschuldigten gemäss ihren Aussagen nicht direkt gesehen, sondern lediglich gespürt hat (Urk. 2/19 S. 3). Insofern ist es ent- gegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 3 und 4) nachvollziehbar, dass sie im Nach- hinein nicht angeben konnte, wie nah der Lieferwagen an ihr vorbeigefahren ist, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handelte. 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 16 S. 10 f.) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich B._____ mit ihren Aussagen zu den Kratzern an ihrem Fahrzeug in Widersprüche verstrickt haben soll (vgl. dazu die Verteidigung; Urk. 24 S. 3 f.). Dies wird in der Berufungserklärung denn auch nicht näher begründet. Der Beschuldigte hat zu- dem bestätigt, damals von B._____ auf die Kratzer an ihrem Fahrzeug aufmerk- sam gemacht worden zu sein (Urk. 2/20 S. 3 f.; Prot. I S. 8). Es bestehen deshalb keine Hinweise dafür, dass B._____ diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Ob die Kratzer im Zusammenhang mit der Kollision entstanden sind, braucht vor- liegend nicht beurteilt zu werden. Massgebend ist, dass aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligen nichts Relevantes für die Sachverhaltserstellung abgeleitet werden kann. Dies ändert nichts an der vo- rinstanzlichen Beurteilung, wonach es seltsam erscheint, dass sich der Beschul- digte im Nachhinein nicht mehr an die schwarzen Abriebspuren erinnern konnte (Urk. 16 S. 10), zumal diese gut sichtbar (vgl. Anhang zu Urk. 2/1 S. 3) und im Zusammenhang mit der von B._____ behaupteten Kollision von wesentlicher Be-
- 12 - deutung waren. Im Übrigen sagte auch B._____ bei ihrer Befragung beim Stadt- richteramt aus, dass es am Fahrzeug Spuren von Gummireifen gehabt habe (Urk. 2/19 S. 3 f.). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte bestätigt, dass B._____ vor Ort auf ihn zugegangen ist und ihm vorgeworfen hat, beim Abbiegen mit seinem Liefer- wagen ihren Personenwagen touchiert zu haben. Hätte B._____ keinen Zusam- menstoss wahrgenommen, würde ein solches Verhalten wenig Sinn machen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 4) hat B._____ zudem nicht ausgesagt, dass ihr Fahrzeug bei der Berührung mit dem Lieferwagen aufgebockt worden sei. Sie führte diesbezüglich vielmehr aus: "Das Auto wurde auf der rechten Seite plötzlich kurz wenig aufgehoben, wie aufgebockt, und dann wieder runter gelas- sen. So habe ich das bemerkt" (Urk. 2/19 S. 3). Auf Ergänzungsfrage der Vertei- digung führte sie zudem aus: "Ich sass im Wagen drin und es hat mich auch ein bisschen hoch gezogen und danach nach unten gezogen. Das Fahrzeug hat rich- tig gewippt" (Urk. 2/19 S. 5). B._____ macht demnach nicht geltend, dass ihr Fahrzeug effektiv aufgebockt worden sei. Sie verglich die von ihr wahrgenomme- ne Bewegung lediglich mit dem Aufbocken eines Fahrzeugs. Es kann damit nicht gesagt werden, dass ihre Aussagen übertrieben ausgefallen sind.
5. Nach dem Gesagten vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Es finden sich keine Anhaltspunkte da- für, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Die von der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 16 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht vorliegend somit kein Anlass, das vor- instanzliche Urteil im Schuldpunkt aufzuheben. IV. Strafzumessung In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 16 S. 12). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 100.– be-
- 13 - straft (Urk. 16 S. 13). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse aufer- legt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, das Strafmass weiter zu reduzieren, zumal der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– ist deshalb zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf einen Tag festzu- setzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Ur- teil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 600.– wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- 14 -
6. Die Kosten beider Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Stadtrichter- amtes Winterthur von insgesamt Fr. 980.– (Kosten gemäss Strafbefehl vom
9. Februar 2015 von Fr. 830.– sowie Kosten der Überweisung von Fr. 150.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 4 - Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
14. April 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft.
E. 2 Gegen das ihm gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 9). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. April 2015 zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten dem Stadtrichteramt Winterthur zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 20). Das Stadtrichteramt Winterthur liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.
E. 3 August 2015 verzichtete das Stadtrichteramt Winterthur auf eine Berufungs- antwort (Urk. 33). Die Eingaben des Stadtrichteramtes und der Vorinstanz wurden in der Folge dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen
- 5 - Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor- instanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhalts- ermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundes- recht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamt- haft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders ent- schieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Be- schuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der ge- nannten Befugnis umfassten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freige- sprochen zu werden (Urk. 24 S. 1). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 9. Februar 2015 vorgeworfen, am 31. Januar 2014, ca. 09.30 Uhr, auf der Verbindungsstrasse auf der Höhe der Parkplätze der Liegenschaft …strasse … in Winterthur mit seinem Lieferwagen beim Abbiegen nach links (vgl. dazu Urk. 16 S. 5) zu nahe beim parkierten Personenwagen von B._____ vorbeigefahren zu sein. Dabei habe das linke Hinterrad seines Lieferwagens das Fahrzeug von B._____ vorne rechts an der Stossstange gestreift, wodurch geringer Sachscha- den entstanden sei. Mit diesem Verhalten habe sich der Beschuldigte des Nicht- beherrschens des Fahrzeugs schuldig gemacht (Urk. 2/29).
2. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl umschrieben ereignet habe (Urk. 16 S. 11). Wie bereits das Stadtrichteramt Winterthur, stützte sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zum einen auf die Aussagen von B._____. Diese habe durch- wegs konstante, schlüssige und lebensnahe Aussagen gemacht. B._____ habe weder die Polizei avisiert noch habe sie ein finanzielles Interesse am Verfahrens- ausgang. Bezüglich des relevanten Kerngeschehens gehe es einzig darum, ob B._____ die Wahrheit sage oder lüge, wenn sie sage, dass sich ihr Fahrzeug in- folge der Berührung mit dem Lieferwagen des Beschuldigten bewegt habe, so dass sie aufgeschaut habe, und ausführe, dass die unmittelbar danach entdeckte Gummiaufriebspur neu gewesen sei. In beiden Punkten seien die Aussagen von B._____ derart überzeugend ausgefallen, dass kein Zweifel daran verbleiben könne, dass sie die Wahrheit sage (Urk. 16 S. 7 f.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass sich die objektiven Beweismittel bestens mit den Schilderungen von B._____ in Einklang bringen liessen, so dass deren Rich- tigkeit bestätigt werde (Urk. 16 S. 8). So seien auf der Pneuwand des linken Hin- terreifens des vom Beschuldigten gelenkten Lieferwagens frische Abriebspuren ersichtlich. Sodann zeige die rot lackierte Frontstossstange des Personenwagens von B._____ deutlich sichtbare schwarze Abriebspuren (Urk. 16 S. 8). Auch das wissenschaftliche Untersuchungsresultat stütze die Aussagen von B._____
- 7 - (Urk. 16 S. 8 f.). Schliesslich vermöchten auch die Aussagen des Beschuldigten keine relevanten Zweifel daran zu wecken, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht habe, wie er dem Strafbefehl zugrunde liege (Urk. 16 S. 9 ff.).
E. 3.1 Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 24 S. 1). Angesichts der vorliegenden Beweismittel und Ein- vernahmen bestehe Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ereignet habe (Urk. 24 S. 4). Die Verteidigung macht zu- nächst geltend, dass das objektive Beweisergebnis von der Vorinstanz offensicht- lich falsch ermittelt worden sei. Bei dem vom Beschuldigten gelenkten Lieferwa- gen befänden sich die Hinterreifen stets hinter dem Fahrzeugchassis [gemeint ist wohl die Karosserie], auch wenn eine Kurve befahren werde. Es sei deshalb nicht möglich, dass der hintere Pneu des Lieferwagens des Beschuldigten Abriebspu- ren am Fahrzeug von B._____ hinterlassen habe, ohne dass Kratzer am Chassis des Lieferwagens entstanden seien. Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vor- geworfene Unfallhergang sei damit objektiv unmöglich (Urk. 24 S. 1 f.). Wenn die Vorinstanz ausführe, die nicht zuordnungsbaren Fremdspuren vom Kotflügel des Fahrzeugs von B._____ seien auf einer Höhe von 41-59 cm entnommen worden, während die obere Felgenhöhe des Lieferwagens (hinten rechts) 57 cm messe, schlage sie dieses Argument erneut in den Wind (Urk. 24 S. 2). Im angefochtenen Urteil habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Vorbringen befasst, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 24 S. 2).
E. 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Ge- hör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende In- stanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffe- ne über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes-
- 8 - gerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen. Zwar befasst sich die Vor- instanz nicht ausdrücklich mit dem von der Verteidigung vorgebrachten Argument, wonach an der Karosserie des Lieferwagens Spuren zu finden sein müssten, wenn der Hinterreifen des Lieferwagens Abriebspuren am anderen Fahrzeug hin- terlassen habe. Sie prüfte jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung, ob der im Strafbefehl geschilderte Unfallhergang mit den objektiven Beweismitteln in Über- einstimmung steht (Urk. 16 S. 8 f.). Dabei setzte sie sich auch mit den an beiden Fahrzeugen festgestellten Spuren auseinander. Aus der vorinstanzlichen Würdi- gung ergibt sich klar, dass der Auffassung der Verteidigung, wonach der dem Be- schuldigten vorgeworfene Unfallhergang objektiv unmöglich ist, nicht gefolgt wird. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich.
E. 3.3 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden noch am Unfallort Mikrospuren von den Beschädigungen an den Fahrzeugen gesichert (Urk. 2/1 S. 3). Gemäss Kurz- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Juli 2014 hätten im Klebband- abzug ab dem Kotflügel des Personenwagens von B._____ schwarze Gummiauf- rieb-Partikel festgestellt werden können. Gemäss Bericht dürften diese von einem Fahrzeugreifen stammen (Urk. 2/9 S. 2). Im Klebbandabzug ab dem Hinterreifen des Lieferwagens des Beschuldigten hätten schwarze Gummipartikel, bei wel- chen es sich um Reifeneigenmaterial des Lieferwagens handeln dürfte, festge- stellt werden können (Urk. 2/9 S. 2). Zwar lässt sich nicht nachweisen, dass die schwarzen Gummiaufrieb-Partikel auf dem Personenwagen von B._____ vom Reifen des Lieferwagens des Beschuldigten stammen (vgl. Urk. 2/9 S. 2). Die am Unfallort sichergestellten Spuren lassen sich jedoch ohne Weiteres mit einem Kontakt zwischen dem Hinterreifen des Lieferwagens und der Stossstange des Personenwagens erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die vom Personenwagen von B._____ erstellten Fotos, welche deutliche Abrieb- spuren an der Stossstange zeigen (Anhang zu Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/23/21-22).
- 9 - Gemäss dem Mikrospurbogen der Stadtpolizei Winterthur wurden die Fremd- spuren vom Kotflügel des Personenwagens ab einer Höhe von 41 bis 59 cm ent- nommen (Anhang zu Urk. 2/9). Die Felgenhöhe des linken Hinterpneus des Lie- ferwagens beträgt oben 57 cm (Anhang zu Urk. 2/9; Urk. 2/23/26). Zwischen dem Pneu und dem Radkasten des Lieferwagens besteht ein grösserer Abstand (vgl. dazu Urk. 2/23/9; Urk. 2/23/25-26). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausge- schlossen werden, dass der linke Hinterpneu des Lieferwagens die Stossstange des Personenwagens vorne rechts seitlich touchiert hat, ohne dass dadurch gleichzeitig der Radkasten des Lieferwagens in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wie bereits erwähnt, konnten im Klebbandabzug ab dem linken Hinterreifen des Lieferwagens zudem schwarze Gummipartikel festgestellt werden (Urk. 2/9 S. 2). Der Reifen wies gut sichtbare Abriebspuren auf (Urk. 2/1 S. 2; Anhang zu Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/23/18; Urk. 2/23/23-26). Zwar erscheint es rein theoretisch möglich, dass diese Beschädigungen durch das Touchieren eines Randsteins verursacht wurden, wie der Beschuldigte geltend machte (Urk. 2/20 S. 4; Prot. I S. 9). Dem- gegenüber wäre es ein grosser Zufall, wenn auch die zum gleichen Zeitpunkt am Fahrzeug von B._____ festgestellten Abriebspuren (Urk. 2/1 S. 2; Anhang zu Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/23/19; Urk. 2/23/21-22) einen anderen Zusammenhang auf- weisen würden, zumal sich diese Spuren auf der Seite des von ihr behaupteten Kontakts mit dem Lieferwagen sowie auf der Höhe des Pneus des Lieferwagens befinden. Im Übrigen wurden die Fremdspuren vom Kotflügel des Personenwa- gens wie erwähnt ab einer Höhe von 41 bis 59 cm entnommen (Anhang zu Urk. 2/9). Dies passt mit der ungefähren Länge der Abriebspur auf dem Pneu des Lieferwagens (vgl. dazu Urk. 2/23/25) zusammen. Bei der dargelegten Sachlage ist die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, wonach die Darstellung von B._____ durch die objektiven Beweismittel gestützt wird (Urk. 16 S. 9), nicht zu beanstanden. 4.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ führt die Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil aus, ein Grund zur Falschbelastung sei nicht ersichtlich und wer- de vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. B._____ habe weder die Poli- zei avisiert noch habe sie ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang, wes- halb sie sich auch nicht als Zivilklägerin konstituiert habe (Urk. 16 S. 7 f.).
- 10 - Diesbezüglich bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung vor, anfänglich sei es noch nicht so gewesen, dass B._____ kein finanzielles Interesse am Ver- fahrensausgang gehabt habe. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe sie zuerst ein Unfallprotokoll erstellen wollen. Erst nach dem Beizug der Polizei habe sie darauf verzichtet (Urk. 24 S. 3). Inwiefern dies im Ergebnis zu einer an- deren Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B._____ führen müsste, wird von der Verteidigung nicht näher ausgeführt. Mit der Vorinstanz ist auch kein nachvoll- ziehbarer Grund ersichtlich, weshalb B._____ fälschlicherweise einen Zusam- menstoss mit dem Lieferwagen des Beschuldigten hätte behaupten sollen, zumal ihr Fahrzeug lediglich geringfügig beschädigt war (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/19 S. 3 f.). Die rein theoretisch mögliche Hypothese, dass B._____ einen bereits vorgängig entstandenen Sachschaden auf den Beschuldigten abwälzen wollte, erscheint daher nicht plausibel. Im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Kollision war zudem nur das Fahrzeug des Beschuldigten in Bewegung. Eine allfällige Berührung der beiden Fahrzeuge war damit in jedem Fall auf sein Fahrverhalten zurückzuführen. Damit bestand für B._____ auch kein Grund, durch die Belastung des Beschuldig- ten ein allfälliges Fehlverhalten von ihrer Seite zu vertuschen, zumal am Fahrzeug des Beschuldigten keinerlei Sachschaden entstand (Urk. 2/1 S. 2 oben). 4.2. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die Aussagen von B._____ materiell nicht wirklich überzeugen würden (Urk. 24 S. 3 f.). So würden ihre Aus- sagen, wonach der Beschuldigte sofort ausgestiegen und in ihre Richtung gelau- fen sei, keinen Sinn machen, wenn der Beschuldigte vor Ort und auch später stets geltend gemacht habe, er habe nichts bemerkt und sei nicht ausgestiegen (Urk. 24 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht begründet, weshalb die Angaben von B._____ als un- logisch eingestuft werden müssten, nur weil sie mit der Sachdarstellung des Be- schuldigten in Widerspruch stehen. Die Aussagen der beteiligten Personen unter- liegen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, an den Angaben von B._____ zu zweifeln (Urk. 16 S. 7 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten zum Nachtatgeschehen erachtete sie demgegenüber als nicht überzeugend (Urk. 16 S. 9 ff.).
- 11 - Nachdem der Beschuldigte stets bestritten hat, mit seinem Lieferwagen das Fahr- zeug von B._____ touchiert zu haben (Urk. 2/20 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.), erscheint es nur logisch, dass er geltend macht, von einer Kollision nichts mitbekommen zu haben. Vor diesem Hintergrund überrascht es auch nicht, dass er bestreitet, nach dem Abbiegen von sich aus ausgestiegen und in die Richtung von B._____ gelau- fen zu sein, wie von ihr geltend gemacht wurde (Urk. 2/19 S. 3). Der Beschuldigte hat zumindest ebenfalls ausgesagt, dass sich B._____ nach seinem Abbiegema- növer zu ihm hinbegeben habe (Urk. 2/20 S. 3; Prot. I S. 7). Damit stützt er indi- rekt ihre Darstellung, wonach sie beim Vorbeifahren des Lieferwagens einen Ruck gespürt habe (Urk. 2/19 S. 3). Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, auszusteigen, um den Beschuldigten mit ihren Wahrnehmungen zu konfrontieren. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass B._____ den Zusam- menstoss mit dem Lieferwagen des Beschuldigten gemäss ihren Aussagen nicht direkt gesehen, sondern lediglich gespürt hat (Urk. 2/19 S. 3). Insofern ist es ent- gegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 3 und 4) nachvollziehbar, dass sie im Nach- hinein nicht angeben konnte, wie nah der Lieferwagen an ihr vorbeigefahren ist, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handelte. 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 16 S. 10 f.) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich B._____ mit ihren Aussagen zu den Kratzern an ihrem Fahrzeug in Widersprüche verstrickt haben soll (vgl. dazu die Verteidigung; Urk. 24 S. 3 f.). Dies wird in der Berufungserklärung denn auch nicht näher begründet. Der Beschuldigte hat zu- dem bestätigt, damals von B._____ auf die Kratzer an ihrem Fahrzeug aufmerk- sam gemacht worden zu sein (Urk. 2/20 S. 3 f.; Prot. I S. 8). Es bestehen deshalb keine Hinweise dafür, dass B._____ diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Ob die Kratzer im Zusammenhang mit der Kollision entstanden sind, braucht vor- liegend nicht beurteilt zu werden. Massgebend ist, dass aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligen nichts Relevantes für die Sachverhaltserstellung abgeleitet werden kann. Dies ändert nichts an der vo- rinstanzlichen Beurteilung, wonach es seltsam erscheint, dass sich der Beschul- digte im Nachhinein nicht mehr an die schwarzen Abriebspuren erinnern konnte (Urk. 16 S. 10), zumal diese gut sichtbar (vgl. Anhang zu Urk. 2/1 S. 3) und im Zusammenhang mit der von B._____ behaupteten Kollision von wesentlicher Be-
- 12 - deutung waren. Im Übrigen sagte auch B._____ bei ihrer Befragung beim Stadt- richteramt aus, dass es am Fahrzeug Spuren von Gummireifen gehabt habe (Urk. 2/19 S. 3 f.). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte bestätigt, dass B._____ vor Ort auf ihn zugegangen ist und ihm vorgeworfen hat, beim Abbiegen mit seinem Liefer- wagen ihren Personenwagen touchiert zu haben. Hätte B._____ keinen Zusam- menstoss wahrgenommen, würde ein solches Verhalten wenig Sinn machen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 4) hat B._____ zudem nicht ausgesagt, dass ihr Fahrzeug bei der Berührung mit dem Lieferwagen aufgebockt worden sei. Sie führte diesbezüglich vielmehr aus: "Das Auto wurde auf der rechten Seite plötzlich kurz wenig aufgehoben, wie aufgebockt, und dann wieder runter gelas- sen. So habe ich das bemerkt" (Urk. 2/19 S. 3). Auf Ergänzungsfrage der Vertei- digung führte sie zudem aus: "Ich sass im Wagen drin und es hat mich auch ein bisschen hoch gezogen und danach nach unten gezogen. Das Fahrzeug hat rich- tig gewippt" (Urk. 2/19 S. 5). B._____ macht demnach nicht geltend, dass ihr Fahrzeug effektiv aufgebockt worden sei. Sie verglich die von ihr wahrgenomme- ne Bewegung lediglich mit dem Aufbocken eines Fahrzeugs. Es kann damit nicht gesagt werden, dass ihre Aussagen übertrieben ausgefallen sind.
E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- 14 -
E. 6 Die Kosten beider Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Stadtrichter- amtes Winterthur von insgesamt Fr. 980.– (Kosten gemäss Strafbefehl vom
E. 9 Februar 2015 von Fr. 830.– sowie Kosten der Überweisung von Fr. 150.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gestützt auf Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Weisungskosten Fr. 750.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
- Die Gerichtskosten sowie die Weisungskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Über die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 600.– stellt die Gerichtskasse Rechnung. - 3 - Die Verfahrensgebühr von Fr. 150.–, die diversen Auslagen in Höhe von Fr. 280.– und die nachträglichen Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 400.– gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur Nr. SVG.2014.1902 vom 9. Februar 2015 sowie die Weisungskosten in Höhe von Fr. 150.– gemäss Weisung vom 25. Februar 2015 und die Busse von Fr. 100.– werden durch das Stadtrichteramt Winterthur eingefordert.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 24 S. 1) In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen. b) Des Stadtrichteramtes Winterthur: (schriftlich; Urk. 33) (Verzicht auf Anträge.) Erwägungen: I. Verfahrensgang
- In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 4 - Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
- April 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft.
- Gegen das ihm gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 9). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. April 2015 zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten dem Stadtrichteramt Winterthur zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 20). Das Stadtrichteramt Winterthur liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.
- Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Be- rufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Be- rufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein (Urk. 24), welche dem Stadtrichteramt Winterthur zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 26). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 31). Mit Eingabe vom
- August 2015 verzichtete das Stadtrichteramt Winterthur auf eine Berufungs- antwort (Urk. 33). Die Eingaben des Stadtrichteramtes und der Vorinstanz wurden in der Folge dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). II. Prozessuales
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen - 5 - Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor- instanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhalts- ermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundes- recht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamt- haft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders ent- schieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Be- schuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der ge- nannten Befugnis umfassten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freige- sprochen zu werden (Urk. 24 S. 1). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. - 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 9. Februar 2015 vorgeworfen, am 31. Januar 2014, ca. 09.30 Uhr, auf der Verbindungsstrasse auf der Höhe der Parkplätze der Liegenschaft …strasse … in Winterthur mit seinem Lieferwagen beim Abbiegen nach links (vgl. dazu Urk. 16 S. 5) zu nahe beim parkierten Personenwagen von B._____ vorbeigefahren zu sein. Dabei habe das linke Hinterrad seines Lieferwagens das Fahrzeug von B._____ vorne rechts an der Stossstange gestreift, wodurch geringer Sachscha- den entstanden sei. Mit diesem Verhalten habe sich der Beschuldigte des Nicht- beherrschens des Fahrzeugs schuldig gemacht (Urk. 2/29).
- Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl umschrieben ereignet habe (Urk. 16 S. 11). Wie bereits das Stadtrichteramt Winterthur, stützte sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zum einen auf die Aussagen von B._____. Diese habe durch- wegs konstante, schlüssige und lebensnahe Aussagen gemacht. B._____ habe weder die Polizei avisiert noch habe sie ein finanzielles Interesse am Verfahrens- ausgang. Bezüglich des relevanten Kerngeschehens gehe es einzig darum, ob B._____ die Wahrheit sage oder lüge, wenn sie sage, dass sich ihr Fahrzeug in- folge der Berührung mit dem Lieferwagen des Beschuldigten bewegt habe, so dass sie aufgeschaut habe, und ausführe, dass die unmittelbar danach entdeckte Gummiaufriebspur neu gewesen sei. In beiden Punkten seien die Aussagen von B._____ derart überzeugend ausgefallen, dass kein Zweifel daran verbleiben könne, dass sie die Wahrheit sage (Urk. 16 S. 7 f.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass sich die objektiven Beweismittel bestens mit den Schilderungen von B._____ in Einklang bringen liessen, so dass deren Rich- tigkeit bestätigt werde (Urk. 16 S. 8). So seien auf der Pneuwand des linken Hin- terreifens des vom Beschuldigten gelenkten Lieferwagens frische Abriebspuren ersichtlich. Sodann zeige die rot lackierte Frontstossstange des Personenwagens von B._____ deutlich sichtbare schwarze Abriebspuren (Urk. 16 S. 8). Auch das wissenschaftliche Untersuchungsresultat stütze die Aussagen von B._____ - 7 - (Urk. 16 S. 8 f.). Schliesslich vermöchten auch die Aussagen des Beschuldigten keine relevanten Zweifel daran zu wecken, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht habe, wie er dem Strafbefehl zugrunde liege (Urk. 16 S. 9 ff.). 3.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 24 S. 1). Angesichts der vorliegenden Beweismittel und Ein- vernahmen bestehe Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ereignet habe (Urk. 24 S. 4). Die Verteidigung macht zu- nächst geltend, dass das objektive Beweisergebnis von der Vorinstanz offensicht- lich falsch ermittelt worden sei. Bei dem vom Beschuldigten gelenkten Lieferwa- gen befänden sich die Hinterreifen stets hinter dem Fahrzeugchassis [gemeint ist wohl die Karosserie], auch wenn eine Kurve befahren werde. Es sei deshalb nicht möglich, dass der hintere Pneu des Lieferwagens des Beschuldigten Abriebspu- ren am Fahrzeug von B._____ hinterlassen habe, ohne dass Kratzer am Chassis des Lieferwagens entstanden seien. Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vor- geworfene Unfallhergang sei damit objektiv unmöglich (Urk. 24 S. 1 f.). Wenn die Vorinstanz ausführe, die nicht zuordnungsbaren Fremdspuren vom Kotflügel des Fahrzeugs von B._____ seien auf einer Höhe von 41-59 cm entnommen worden, während die obere Felgenhöhe des Lieferwagens (hinten rechts) 57 cm messe, schlage sie dieses Argument erneut in den Wind (Urk. 24 S. 2). Im angefochtenen Urteil habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Vorbringen befasst, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 24 S. 2). 3.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Ge- hör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende In- stanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffe- ne über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- - 8 - gerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen. Zwar befasst sich die Vor- instanz nicht ausdrücklich mit dem von der Verteidigung vorgebrachten Argument, wonach an der Karosserie des Lieferwagens Spuren zu finden sein müssten, wenn der Hinterreifen des Lieferwagens Abriebspuren am anderen Fahrzeug hin- terlassen habe. Sie prüfte jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung, ob der im Strafbefehl geschilderte Unfallhergang mit den objektiven Beweismitteln in Über- einstimmung steht (Urk. 16 S. 8 f.). Dabei setzte sie sich auch mit den an beiden Fahrzeugen festgestellten Spuren auseinander. Aus der vorinstanzlichen Würdi- gung ergibt sich klar, dass der Auffassung der Verteidigung, wonach der dem Be- schuldigten vorgeworfene Unfallhergang objektiv unmöglich ist, nicht gefolgt wird. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich. 3.3. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden noch am Unfallort Mikrospuren von den Beschädigungen an den Fahrzeugen gesichert (Urk. 2/1 S. 3). Gemäss Kurz- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Juli 2014 hätten im Klebband- abzug ab dem Kotflügel des Personenwagens von B._____ schwarze Gummiauf- rieb-Partikel festgestellt werden können. Gemäss Bericht dürften diese von einem Fahrzeugreifen stammen (Urk. 2/9 S. 2). Im Klebbandabzug ab dem Hinterreifen des Lieferwagens des Beschuldigten hätten schwarze Gummipartikel, bei wel- chen es sich um Reifeneigenmaterial des Lieferwagens handeln dürfte, festge- stellt werden können (Urk. 2/9 S. 2). Zwar lässt sich nicht nachweisen, dass die schwarzen Gummiaufrieb-Partikel auf dem Personenwagen von B._____ vom Reifen des Lieferwagens des Beschuldigten stammen (vgl. Urk. 2/9 S. 2). Die am Unfallort sichergestellten Spuren lassen sich jedoch ohne Weiteres mit einem Kontakt zwischen dem Hinterreifen des Lieferwagens und der Stossstange des Personenwagens erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die vom Personenwagen von B._____ erstellten Fotos, welche deutliche Abrieb- spuren an der Stossstange zeigen (Anhang zu Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/23/21-22). - 9 - Gemäss dem Mikrospurbogen der Stadtpolizei Winterthur wurden die Fremd- spuren vom Kotflügel des Personenwagens ab einer Höhe von 41 bis 59 cm ent- nommen (Anhang zu Urk. 2/9). Die Felgenhöhe des linken Hinterpneus des Lie- ferwagens beträgt oben 57 cm (Anhang zu Urk. 2/9; Urk. 2/23/26). Zwischen dem Pneu und dem Radkasten des Lieferwagens besteht ein grösserer Abstand (vgl. dazu Urk. 2/23/9; Urk. 2/23/25-26). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausge- schlossen werden, dass der linke Hinterpneu des Lieferwagens die Stossstange des Personenwagens vorne rechts seitlich touchiert hat, ohne dass dadurch gleichzeitig der Radkasten des Lieferwagens in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wie bereits erwähnt, konnten im Klebbandabzug ab dem linken Hinterreifen des Lieferwagens zudem schwarze Gummipartikel festgestellt werden (Urk. 2/9 S. 2). Der Reifen wies gut sichtbare Abriebspuren auf (Urk. 2/1 S. 2; Anhang zu Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/23/18; Urk. 2/23/23-26). Zwar erscheint es rein theoretisch möglich, dass diese Beschädigungen durch das Touchieren eines Randsteins verursacht wurden, wie der Beschuldigte geltend machte (Urk. 2/20 S. 4; Prot. I S. 9). Dem- gegenüber wäre es ein grosser Zufall, wenn auch die zum gleichen Zeitpunkt am Fahrzeug von B._____ festgestellten Abriebspuren (Urk. 2/1 S. 2; Anhang zu Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/23/19; Urk. 2/23/21-22) einen anderen Zusammenhang auf- weisen würden, zumal sich diese Spuren auf der Seite des von ihr behaupteten Kontakts mit dem Lieferwagen sowie auf der Höhe des Pneus des Lieferwagens befinden. Im Übrigen wurden die Fremdspuren vom Kotflügel des Personenwa- gens wie erwähnt ab einer Höhe von 41 bis 59 cm entnommen (Anhang zu Urk. 2/9). Dies passt mit der ungefähren Länge der Abriebspur auf dem Pneu des Lieferwagens (vgl. dazu Urk. 2/23/25) zusammen. Bei der dargelegten Sachlage ist die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, wonach die Darstellung von B._____ durch die objektiven Beweismittel gestützt wird (Urk. 16 S. 9), nicht zu beanstanden. 4.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ führt die Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil aus, ein Grund zur Falschbelastung sei nicht ersichtlich und wer- de vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. B._____ habe weder die Poli- zei avisiert noch habe sie ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang, wes- halb sie sich auch nicht als Zivilklägerin konstituiert habe (Urk. 16 S. 7 f.). - 10 - Diesbezüglich bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung vor, anfänglich sei es noch nicht so gewesen, dass B._____ kein finanzielles Interesse am Ver- fahrensausgang gehabt habe. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe sie zuerst ein Unfallprotokoll erstellen wollen. Erst nach dem Beizug der Polizei habe sie darauf verzichtet (Urk. 24 S. 3). Inwiefern dies im Ergebnis zu einer an- deren Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B._____ führen müsste, wird von der Verteidigung nicht näher ausgeführt. Mit der Vorinstanz ist auch kein nachvoll- ziehbarer Grund ersichtlich, weshalb B._____ fälschlicherweise einen Zusam- menstoss mit dem Lieferwagen des Beschuldigten hätte behaupten sollen, zumal ihr Fahrzeug lediglich geringfügig beschädigt war (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/19 S. 3 f.). Die rein theoretisch mögliche Hypothese, dass B._____ einen bereits vorgängig entstandenen Sachschaden auf den Beschuldigten abwälzen wollte, erscheint daher nicht plausibel. Im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Kollision war zudem nur das Fahrzeug des Beschuldigten in Bewegung. Eine allfällige Berührung der beiden Fahrzeuge war damit in jedem Fall auf sein Fahrverhalten zurückzuführen. Damit bestand für B._____ auch kein Grund, durch die Belastung des Beschuldig- ten ein allfälliges Fehlverhalten von ihrer Seite zu vertuschen, zumal am Fahrzeug des Beschuldigten keinerlei Sachschaden entstand (Urk. 2/1 S. 2 oben). 4.2. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die Aussagen von B._____ materiell nicht wirklich überzeugen würden (Urk. 24 S. 3 f.). So würden ihre Aus- sagen, wonach der Beschuldigte sofort ausgestiegen und in ihre Richtung gelau- fen sei, keinen Sinn machen, wenn der Beschuldigte vor Ort und auch später stets geltend gemacht habe, er habe nichts bemerkt und sei nicht ausgestiegen (Urk. 24 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht begründet, weshalb die Angaben von B._____ als un- logisch eingestuft werden müssten, nur weil sie mit der Sachdarstellung des Be- schuldigten in Widerspruch stehen. Die Aussagen der beteiligten Personen unter- liegen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, an den Angaben von B._____ zu zweifeln (Urk. 16 S. 7 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten zum Nachtatgeschehen erachtete sie demgegenüber als nicht überzeugend (Urk. 16 S. 9 ff.). - 11 - Nachdem der Beschuldigte stets bestritten hat, mit seinem Lieferwagen das Fahr- zeug von B._____ touchiert zu haben (Urk. 2/20 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.), erscheint es nur logisch, dass er geltend macht, von einer Kollision nichts mitbekommen zu haben. Vor diesem Hintergrund überrascht es auch nicht, dass er bestreitet, nach dem Abbiegen von sich aus ausgestiegen und in die Richtung von B._____ gelau- fen zu sein, wie von ihr geltend gemacht wurde (Urk. 2/19 S. 3). Der Beschuldigte hat zumindest ebenfalls ausgesagt, dass sich B._____ nach seinem Abbiegema- növer zu ihm hinbegeben habe (Urk. 2/20 S. 3; Prot. I S. 7). Damit stützt er indi- rekt ihre Darstellung, wonach sie beim Vorbeifahren des Lieferwagens einen Ruck gespürt habe (Urk. 2/19 S. 3). Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, auszusteigen, um den Beschuldigten mit ihren Wahrnehmungen zu konfrontieren. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass B._____ den Zusam- menstoss mit dem Lieferwagen des Beschuldigten gemäss ihren Aussagen nicht direkt gesehen, sondern lediglich gespürt hat (Urk. 2/19 S. 3). Insofern ist es ent- gegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 3 und 4) nachvollziehbar, dass sie im Nach- hinein nicht angeben konnte, wie nah der Lieferwagen an ihr vorbeigefahren ist, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handelte. 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 16 S. 10 f.) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich B._____ mit ihren Aussagen zu den Kratzern an ihrem Fahrzeug in Widersprüche verstrickt haben soll (vgl. dazu die Verteidigung; Urk. 24 S. 3 f.). Dies wird in der Berufungserklärung denn auch nicht näher begründet. Der Beschuldigte hat zu- dem bestätigt, damals von B._____ auf die Kratzer an ihrem Fahrzeug aufmerk- sam gemacht worden zu sein (Urk. 2/20 S. 3 f.; Prot. I S. 8). Es bestehen deshalb keine Hinweise dafür, dass B._____ diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Ob die Kratzer im Zusammenhang mit der Kollision entstanden sind, braucht vor- liegend nicht beurteilt zu werden. Massgebend ist, dass aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligen nichts Relevantes für die Sachverhaltserstellung abgeleitet werden kann. Dies ändert nichts an der vo- rinstanzlichen Beurteilung, wonach es seltsam erscheint, dass sich der Beschul- digte im Nachhinein nicht mehr an die schwarzen Abriebspuren erinnern konnte (Urk. 16 S. 10), zumal diese gut sichtbar (vgl. Anhang zu Urk. 2/1 S. 3) und im Zusammenhang mit der von B._____ behaupteten Kollision von wesentlicher Be- - 12 - deutung waren. Im Übrigen sagte auch B._____ bei ihrer Befragung beim Stadt- richteramt aus, dass es am Fahrzeug Spuren von Gummireifen gehabt habe (Urk. 2/19 S. 3 f.). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte bestätigt, dass B._____ vor Ort auf ihn zugegangen ist und ihm vorgeworfen hat, beim Abbiegen mit seinem Liefer- wagen ihren Personenwagen touchiert zu haben. Hätte B._____ keinen Zusam- menstoss wahrgenommen, würde ein solches Verhalten wenig Sinn machen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 4) hat B._____ zudem nicht ausgesagt, dass ihr Fahrzeug bei der Berührung mit dem Lieferwagen aufgebockt worden sei. Sie führte diesbezüglich vielmehr aus: "Das Auto wurde auf der rechten Seite plötzlich kurz wenig aufgehoben, wie aufgebockt, und dann wieder runter gelas- sen. So habe ich das bemerkt" (Urk. 2/19 S. 3). Auf Ergänzungsfrage der Vertei- digung führte sie zudem aus: "Ich sass im Wagen drin und es hat mich auch ein bisschen hoch gezogen und danach nach unten gezogen. Das Fahrzeug hat rich- tig gewippt" (Urk. 2/19 S. 5). B._____ macht demnach nicht geltend, dass ihr Fahrzeug effektiv aufgebockt worden sei. Sie verglich die von ihr wahrgenomme- ne Bewegung lediglich mit dem Aufbocken eines Fahrzeugs. Es kann damit nicht gesagt werden, dass ihre Aussagen übertrieben ausgefallen sind.
- Nach dem Gesagten vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Es finden sich keine Anhaltspunkte da- für, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Die von der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 16 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht vorliegend somit kein Anlass, das vor- instanzliche Urteil im Schuldpunkt aufzuheben. IV. Strafzumessung In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 16 S. 12). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 100.– be- - 13 - straft (Urk. 16 S. 13). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse aufer- legt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, das Strafmass weiter zu reduzieren, zumal der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– ist deshalb zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf einen Tag festzu- setzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Ur- teil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 600.– wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. - 14 -
- Die Kosten beider Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Stadtrichter- amtes Winterthur von insgesamt Fr. 980.– (Kosten gemäss Strafbefehl vom
- Februar 2015 von Fr. 830.– sowie Kosten der Überweisung von Fr. 150.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150045-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 26. November 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. April 2015 (GC150009)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 9. Februar 2015 (Urk. 2/29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 16 S. 14 f.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gestützt auf Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Weisungskosten Fr. 750.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Gerichtskosten sowie die Weisungskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Über die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 600.– stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- 3 - Die Verfahrensgebühr von Fr. 150.–, die diversen Auslagen in Höhe von Fr. 280.– und die nachträglichen Untersuchungskosten in Höhe von Fr. 400.– gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur Nr. SVG.2014.1902 vom 9. Februar 2015 sowie die Weisungskosten in Höhe von Fr. 150.– gemäss Weisung vom 25. Februar 2015 und die Busse von Fr. 100.– werden durch das Stadtrichteramt Winterthur eingefordert.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 24 S. 1) In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizu- sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse für bei- de Instanzen.
b) Des Stadtrichteramtes Winterthur: (schriftlich; Urk. 33) (Verzicht auf Anträge.) Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 16 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 4 - Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom
14. April 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft.
2. Gegen das ihm gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 9). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. April 2015 zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten dem Stadtrichteramt Winterthur zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 20). Das Stadtrichteramt Winterthur liess sich innert Frist nicht ver- nehmen.
3. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Be- rufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Be- rufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein (Urk. 24), welche dem Stadtrichteramt Winterthur zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 26). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 31). Mit Eingabe vom
3. August 2015 verzichtete das Stadtrichteramt Winterthur auf eine Berufungs- antwort (Urk. 33). Die Eingaben des Stadtrichteramtes und der Vorinstanz wurden in der Folge dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen
- 5 - Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vor- instanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhalts- ermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundes- recht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamt- haft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskom- mentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders ent- schieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Be- schuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis ge- mäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der ge- nannten Befugnis umfassten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freige- sprochen zu werden (Urk. 24 S. 1). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
- 6 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 9. Februar 2015 vorgeworfen, am 31. Januar 2014, ca. 09.30 Uhr, auf der Verbindungsstrasse auf der Höhe der Parkplätze der Liegenschaft …strasse … in Winterthur mit seinem Lieferwagen beim Abbiegen nach links (vgl. dazu Urk. 16 S. 5) zu nahe beim parkierten Personenwagen von B._____ vorbeigefahren zu sein. Dabei habe das linke Hinterrad seines Lieferwagens das Fahrzeug von B._____ vorne rechts an der Stossstange gestreift, wodurch geringer Sachscha- den entstanden sei. Mit diesem Verhalten habe sich der Beschuldigte des Nicht- beherrschens des Fahrzeugs schuldig gemacht (Urk. 2/29).
2. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl umschrieben ereignet habe (Urk. 16 S. 11). Wie bereits das Stadtrichteramt Winterthur, stützte sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid zum einen auf die Aussagen von B._____. Diese habe durch- wegs konstante, schlüssige und lebensnahe Aussagen gemacht. B._____ habe weder die Polizei avisiert noch habe sie ein finanzielles Interesse am Verfahrens- ausgang. Bezüglich des relevanten Kerngeschehens gehe es einzig darum, ob B._____ die Wahrheit sage oder lüge, wenn sie sage, dass sich ihr Fahrzeug in- folge der Berührung mit dem Lieferwagen des Beschuldigten bewegt habe, so dass sie aufgeschaut habe, und ausführe, dass die unmittelbar danach entdeckte Gummiaufriebspur neu gewesen sei. In beiden Punkten seien die Aussagen von B._____ derart überzeugend ausgefallen, dass kein Zweifel daran verbleiben könne, dass sie die Wahrheit sage (Urk. 16 S. 7 f.). Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass sich die objektiven Beweismittel bestens mit den Schilderungen von B._____ in Einklang bringen liessen, so dass deren Rich- tigkeit bestätigt werde (Urk. 16 S. 8). So seien auf der Pneuwand des linken Hin- terreifens des vom Beschuldigten gelenkten Lieferwagens frische Abriebspuren ersichtlich. Sodann zeige die rot lackierte Frontstossstange des Personenwagens von B._____ deutlich sichtbare schwarze Abriebspuren (Urk. 16 S. 8). Auch das wissenschaftliche Untersuchungsresultat stütze die Aussagen von B._____
- 7 - (Urk. 16 S. 8 f.). Schliesslich vermöchten auch die Aussagen des Beschuldigten keine relevanten Zweifel daran zu wecken, dass sich der Sachverhalt so verwirk- licht habe, wie er dem Strafbefehl zugrunde liege (Urk. 16 S. 9 ff.). 3.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren, es sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 24 S. 1). Angesichts der vorliegenden Beweismittel und Ein- vernahmen bestehe Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ereignet habe (Urk. 24 S. 4). Die Verteidigung macht zu- nächst geltend, dass das objektive Beweisergebnis von der Vorinstanz offensicht- lich falsch ermittelt worden sei. Bei dem vom Beschuldigten gelenkten Lieferwa- gen befänden sich die Hinterreifen stets hinter dem Fahrzeugchassis [gemeint ist wohl die Karosserie], auch wenn eine Kurve befahren werde. Es sei deshalb nicht möglich, dass der hintere Pneu des Lieferwagens des Beschuldigten Abriebspu- ren am Fahrzeug von B._____ hinterlassen habe, ohne dass Kratzer am Chassis des Lieferwagens entstanden seien. Der dem Beschuldigten im Strafbefehl vor- geworfene Unfallhergang sei damit objektiv unmöglich (Urk. 24 S. 1 f.). Wenn die Vorinstanz ausführe, die nicht zuordnungsbaren Fremdspuren vom Kotflügel des Fahrzeugs von B._____ seien auf einer Höhe von 41-59 cm entnommen worden, während die obere Felgenhöhe des Lieferwagens (hinten rechts) 57 cm messe, schlage sie dieses Argument erneut in den Wind (Urk. 24 S. 2). Im angefochtenen Urteil habe sich die Vorinstanz nicht mit diesem Vorbringen befasst, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 24 S. 2). 3.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Ge- hör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende In- stanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffe- ne über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes-
- 8 - gerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen. Zwar befasst sich die Vor- instanz nicht ausdrücklich mit dem von der Verteidigung vorgebrachten Argument, wonach an der Karosserie des Lieferwagens Spuren zu finden sein müssten, wenn der Hinterreifen des Lieferwagens Abriebspuren am anderen Fahrzeug hin- terlassen habe. Sie prüfte jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung, ob der im Strafbefehl geschilderte Unfallhergang mit den objektiven Beweismitteln in Über- einstimmung steht (Urk. 16 S. 8 f.). Dabei setzte sie sich auch mit den an beiden Fahrzeugen festgestellten Spuren auseinander. Aus der vorinstanzlichen Würdi- gung ergibt sich klar, dass der Auffassung der Verteidigung, wonach der dem Be- schuldigten vorgeworfene Unfallhergang objektiv unmöglich ist, nicht gefolgt wird. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nicht ersichtlich. 3.3. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden noch am Unfallort Mikrospuren von den Beschädigungen an den Fahrzeugen gesichert (Urk. 2/1 S. 3). Gemäss Kurz- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Juli 2014 hätten im Klebband- abzug ab dem Kotflügel des Personenwagens von B._____ schwarze Gummiauf- rieb-Partikel festgestellt werden können. Gemäss Bericht dürften diese von einem Fahrzeugreifen stammen (Urk. 2/9 S. 2). Im Klebbandabzug ab dem Hinterreifen des Lieferwagens des Beschuldigten hätten schwarze Gummipartikel, bei wel- chen es sich um Reifeneigenmaterial des Lieferwagens handeln dürfte, festge- stellt werden können (Urk. 2/9 S. 2). Zwar lässt sich nicht nachweisen, dass die schwarzen Gummiaufrieb-Partikel auf dem Personenwagen von B._____ vom Reifen des Lieferwagens des Beschuldigten stammen (vgl. Urk. 2/9 S. 2). Die am Unfallort sichergestellten Spuren lassen sich jedoch ohne Weiteres mit einem Kontakt zwischen dem Hinterreifen des Lieferwagens und der Stossstange des Personenwagens erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die vom Personenwagen von B._____ erstellten Fotos, welche deutliche Abrieb- spuren an der Stossstange zeigen (Anhang zu Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/23/21-22).
- 9 - Gemäss dem Mikrospurbogen der Stadtpolizei Winterthur wurden die Fremd- spuren vom Kotflügel des Personenwagens ab einer Höhe von 41 bis 59 cm ent- nommen (Anhang zu Urk. 2/9). Die Felgenhöhe des linken Hinterpneus des Lie- ferwagens beträgt oben 57 cm (Anhang zu Urk. 2/9; Urk. 2/23/26). Zwischen dem Pneu und dem Radkasten des Lieferwagens besteht ein grösserer Abstand (vgl. dazu Urk. 2/23/9; Urk. 2/23/25-26). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausge- schlossen werden, dass der linke Hinterpneu des Lieferwagens die Stossstange des Personenwagens vorne rechts seitlich touchiert hat, ohne dass dadurch gleichzeitig der Radkasten des Lieferwagens in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wie bereits erwähnt, konnten im Klebbandabzug ab dem linken Hinterreifen des Lieferwagens zudem schwarze Gummipartikel festgestellt werden (Urk. 2/9 S. 2). Der Reifen wies gut sichtbare Abriebspuren auf (Urk. 2/1 S. 2; Anhang zu Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/23/18; Urk. 2/23/23-26). Zwar erscheint es rein theoretisch möglich, dass diese Beschädigungen durch das Touchieren eines Randsteins verursacht wurden, wie der Beschuldigte geltend machte (Urk. 2/20 S. 4; Prot. I S. 9). Dem- gegenüber wäre es ein grosser Zufall, wenn auch die zum gleichen Zeitpunkt am Fahrzeug von B._____ festgestellten Abriebspuren (Urk. 2/1 S. 2; Anhang zu Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/23/19; Urk. 2/23/21-22) einen anderen Zusammenhang auf- weisen würden, zumal sich diese Spuren auf der Seite des von ihr behaupteten Kontakts mit dem Lieferwagen sowie auf der Höhe des Pneus des Lieferwagens befinden. Im Übrigen wurden die Fremdspuren vom Kotflügel des Personenwa- gens wie erwähnt ab einer Höhe von 41 bis 59 cm entnommen (Anhang zu Urk. 2/9). Dies passt mit der ungefähren Länge der Abriebspur auf dem Pneu des Lieferwagens (vgl. dazu Urk. 2/23/25) zusammen. Bei der dargelegten Sachlage ist die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, wonach die Darstellung von B._____ durch die objektiven Beweismittel gestützt wird (Urk. 16 S. 9), nicht zu beanstanden. 4.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ führt die Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil aus, ein Grund zur Falschbelastung sei nicht ersichtlich und wer- de vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. B._____ habe weder die Poli- zei avisiert noch habe sie ein finanzielles Interesse am Verfahrensausgang, wes- halb sie sich auch nicht als Zivilklägerin konstituiert habe (Urk. 16 S. 7 f.).
- 10 - Diesbezüglich bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung vor, anfänglich sei es noch nicht so gewesen, dass B._____ kein finanzielles Interesse am Ver- fahrensausgang gehabt habe. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe sie zuerst ein Unfallprotokoll erstellen wollen. Erst nach dem Beizug der Polizei habe sie darauf verzichtet (Urk. 24 S. 3). Inwiefern dies im Ergebnis zu einer an- deren Beurteilung der Glaubwürdigkeit von B._____ führen müsste, wird von der Verteidigung nicht näher ausgeführt. Mit der Vorinstanz ist auch kein nachvoll- ziehbarer Grund ersichtlich, weshalb B._____ fälschlicherweise einen Zusam- menstoss mit dem Lieferwagen des Beschuldigten hätte behaupten sollen, zumal ihr Fahrzeug lediglich geringfügig beschädigt war (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/19 S. 3 f.). Die rein theoretisch mögliche Hypothese, dass B._____ einen bereits vorgängig entstandenen Sachschaden auf den Beschuldigten abwälzen wollte, erscheint daher nicht plausibel. Im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Kollision war zudem nur das Fahrzeug des Beschuldigten in Bewegung. Eine allfällige Berührung der beiden Fahrzeuge war damit in jedem Fall auf sein Fahrverhalten zurückzuführen. Damit bestand für B._____ auch kein Grund, durch die Belastung des Beschuldig- ten ein allfälliges Fehlverhalten von ihrer Seite zu vertuschen, zumal am Fahrzeug des Beschuldigten keinerlei Sachschaden entstand (Urk. 2/1 S. 2 oben). 4.2. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die Aussagen von B._____ materiell nicht wirklich überzeugen würden (Urk. 24 S. 3 f.). So würden ihre Aus- sagen, wonach der Beschuldigte sofort ausgestiegen und in ihre Richtung gelau- fen sei, keinen Sinn machen, wenn der Beschuldigte vor Ort und auch später stets geltend gemacht habe, er habe nichts bemerkt und sei nicht ausgestiegen (Urk. 24 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht begründet, weshalb die Angaben von B._____ als un- logisch eingestuft werden müssten, nur weil sie mit der Sachdarstellung des Be- schuldigten in Widerspruch stehen. Die Aussagen der beteiligten Personen unter- liegen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, an den Angaben von B._____ zu zweifeln (Urk. 16 S. 7 f.). Die Schilderungen des Beschuldigten zum Nachtatgeschehen erachtete sie demgegenüber als nicht überzeugend (Urk. 16 S. 9 ff.).
- 11 - Nachdem der Beschuldigte stets bestritten hat, mit seinem Lieferwagen das Fahr- zeug von B._____ touchiert zu haben (Urk. 2/20 S. 1 ff.; Prot. I S. 7 ff.), erscheint es nur logisch, dass er geltend macht, von einer Kollision nichts mitbekommen zu haben. Vor diesem Hintergrund überrascht es auch nicht, dass er bestreitet, nach dem Abbiegen von sich aus ausgestiegen und in die Richtung von B._____ gelau- fen zu sein, wie von ihr geltend gemacht wurde (Urk. 2/19 S. 3). Der Beschuldigte hat zumindest ebenfalls ausgesagt, dass sich B._____ nach seinem Abbiegema- növer zu ihm hinbegeben habe (Urk. 2/20 S. 3; Prot. I S. 7). Damit stützt er indi- rekt ihre Darstellung, wonach sie beim Vorbeifahren des Lieferwagens einen Ruck gespürt habe (Urk. 2/19 S. 3). Wenn dem nicht so gewesen wäre, hätte sie keinen Grund gehabt, auszusteigen, um den Beschuldigten mit ihren Wahrnehmungen zu konfrontieren. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass B._____ den Zusam- menstoss mit dem Lieferwagen des Beschuldigten gemäss ihren Aussagen nicht direkt gesehen, sondern lediglich gespürt hat (Urk. 2/19 S. 3). Insofern ist es ent- gegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 3 und 4) nachvollziehbar, dass sie im Nach- hinein nicht angeben konnte, wie nah der Lieferwagen an ihr vorbeigefahren ist, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handelte. 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 16 S. 10 f.) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich B._____ mit ihren Aussagen zu den Kratzern an ihrem Fahrzeug in Widersprüche verstrickt haben soll (vgl. dazu die Verteidigung; Urk. 24 S. 3 f.). Dies wird in der Berufungserklärung denn auch nicht näher begründet. Der Beschuldigte hat zu- dem bestätigt, damals von B._____ auf die Kratzer an ihrem Fahrzeug aufmerk- sam gemacht worden zu sein (Urk. 2/20 S. 3 f.; Prot. I S. 8). Es bestehen deshalb keine Hinweise dafür, dass B._____ diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Ob die Kratzer im Zusammenhang mit der Kollision entstanden sind, braucht vor- liegend nicht beurteilt zu werden. Massgebend ist, dass aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligen nichts Relevantes für die Sachverhaltserstellung abgeleitet werden kann. Dies ändert nichts an der vo- rinstanzlichen Beurteilung, wonach es seltsam erscheint, dass sich der Beschul- digte im Nachhinein nicht mehr an die schwarzen Abriebspuren erinnern konnte (Urk. 16 S. 10), zumal diese gut sichtbar (vgl. Anhang zu Urk. 2/1 S. 3) und im Zusammenhang mit der von B._____ behaupteten Kollision von wesentlicher Be-
- 12 - deutung waren. Im Übrigen sagte auch B._____ bei ihrer Befragung beim Stadt- richteramt aus, dass es am Fahrzeug Spuren von Gummireifen gehabt habe (Urk. 2/19 S. 3 f.). Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte bestätigt, dass B._____ vor Ort auf ihn zugegangen ist und ihm vorgeworfen hat, beim Abbiegen mit seinem Liefer- wagen ihren Personenwagen touchiert zu haben. Hätte B._____ keinen Zusam- menstoss wahrgenommen, würde ein solches Verhalten wenig Sinn machen. Entgegen der Verteidigung (Urk. 24 S. 4) hat B._____ zudem nicht ausgesagt, dass ihr Fahrzeug bei der Berührung mit dem Lieferwagen aufgebockt worden sei. Sie führte diesbezüglich vielmehr aus: "Das Auto wurde auf der rechten Seite plötzlich kurz wenig aufgehoben, wie aufgebockt, und dann wieder runter gelas- sen. So habe ich das bemerkt" (Urk. 2/19 S. 3). Auf Ergänzungsfrage der Vertei- digung führte sie zudem aus: "Ich sass im Wagen drin und es hat mich auch ein bisschen hoch gezogen und danach nach unten gezogen. Das Fahrzeug hat rich- tig gewippt" (Urk. 2/19 S. 5). B._____ macht demnach nicht geltend, dass ihr Fahrzeug effektiv aufgebockt worden sei. Sie verglich die von ihr wahrgenomme- ne Bewegung lediglich mit dem Aufbocken eines Fahrzeugs. Es kann damit nicht gesagt werden, dass ihre Aussagen übertrieben ausgefallen sind.
5. Nach dem Gesagten vermag die Verteidigung mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun. Es finden sich keine Anhaltspunkte da- für, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Die von der Vorinstanz vorgenommene recht- liche Würdigung ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 16 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht vorliegend somit kein Anlass, das vor- instanzliche Urteil im Schuldpunkt aufzuheben. IV. Strafzumessung In Bezug auf den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 16 S. 12). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 100.– be-
- 13 - straft (Urk. 16 S. 13). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse aufer- legt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, das Strafmass weiter zu reduzieren, zumal der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– ist deshalb zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf einen Tag festzu- setzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Be- schuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Ur- teil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 600.– wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- 14 -
6. Die Kosten beider Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Stadtrichter- amtes Winterthur von insgesamt Fr. 980.– (Kosten gemäss Strafbefehl vom
9. Februar 2015 von Fr. 830.– sowie Kosten der Überweisung von Fr. 150.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 26. November 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer