Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 3. September 2014 der einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Vorschriftssignals Rechtsabbiegen) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 2 SSV sowie des Lenkens eines nicht vorschriftskonformen Personenwagens (an der Windschutzscheibe angebrachtes Mobiltelefon) im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS schuldig. Vom Vorwurf des Lenkens eines nicht vorschriftskonformen Personenwagens (am unteren Rand der Windschutz- scheibe angebrachtes Navigationsgerät) im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 20 S. 2 f.; Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 29 S. 2 f.; Prot. I S. 6 f.). 2.1 Das vorstehende Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet und begründet. Dem Protokoll der Vorinstanz ist dabei nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Eröffnung und Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO mündlich zu Protokoll die Berufung gegen das Urteil erklärt hätte (Prot. I S. 9). In der Folge wurde dem Beschuldigten am
29. September 2014 ein unbegründetes Urteil zugestellt (Urk. 22; Urk. 23/2; vgl. Art. 82 Abs. 1 StPO). 2.2 Über sieben Monate später liess der Beschuldigte dem Bezirksgericht mit Datum vom 14. Mai 2015 ein Schreiben zukommen, mit welchem er im Wesentlichen geltend macht, dass er dem Gericht am Tag der Verurteilung klar und deutlich gemacht habe, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei und dass er die Busse und die Gerichtskosten nicht bezahlen werde. Er persönlich habe "nichts vor Gericht erkannt". Gemäss dieser Aussage eines Laien habe das Gericht wissen müssen, dass es zu einem "Rechtskrieg" kommen werde, wenn das Urteil nicht begründet werde. Er habe eine Begründung des Urteils erwartet.
- 3 - Im Übrigen argumentierte der Beschuldigte in seiner Eingabe in materiell- rechtlicher Hinsicht gegen das Urteil des Bezirksgerichts und führte abschliessend aus, dass er nach wie vor auf die Begründung des Urteils warte (Urk. 27). 2.3 Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 hielt das Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung, Einzelgericht, sodann fest, dass das Urteil vom 3. September 2014 dem Beschuldigten mündlich eröffnet worden sei, weshalb die Frist zur Anmeldung der Berufung vom 4. September 2014 bis zum 15. September 2014 gelaufen sei. Der Beschuldigte habe innert dieser Frist weder mündlich noch schriftlich erklärt, dass er Berufung gegen das Urteil vom 3. September 2014 anmelde. Erst das Schreiben vom 14. Mai 2015, eingegangen am 15. Mai 2015, könne als Berufungsanmeldung des Beschuldigten betrachtet werden. Eine solche sei jedoch nicht innert Frist erfolgt (Urk. 28 S. 2). Dabei hielt das Gericht fest, dass sich der am Urteil vom 3. September 2015 mitwirkende Gerichts- schreiber daran erinnern könne, dass der Beschuldigte nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Urteils in lautem Ton gesagt habe, dass er die Busse, wie auch die Verfahrenskosten, nicht bezahlen werde. Nach Hinweis des Gerichtsschreibers könne sich auch der zuständige Bezirksrichter daran erinnern. Der Gerichtsschreiber könne sich darüber hinaus daran erinnern, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilseröffnung nicht gesagt habe, dass er gegen das Urteil Berufung anmelde. Der Bezirksrichter könne sich ferner nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte die Berufung angemeldet habe (Urk. 28 S. 2 f.). 3.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungs- anmeldung entscheidet das Berufungsgericht (Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, N 1a zu Art. 399 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. September 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 9), die Frist von zehn Tagen zur Anmeldung der Berufung endete mithin am 15. September 2014. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht innert dieser Frist abgegebene
- 4 - Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Begehren um Zustellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Urteils ohne jeden Hinweis auf den Willen, die Berufung anzumelden, genügt diesen Erfordernissen beispielsweise noch nicht (Eugster, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013, E. 1.7). 3.2 Aufgrund der Angaben des Beschuldigten, des zuständigen vorinstanzlichen Bezirksrichters sowie des Gerichtsschreibers ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Eröffnung und Begründung des Urteils in lautem Ton gesagt hat, dass er die Busse und die Verfahrenskosten nicht bezahlen werde, wobei er – gemäss seinen eigenen Angaben – angefügt haben will, dass der zuständige Bezirksrichter ihn "ins Gefängnis werfen müsse", wenn dieser wolle, dass er bezahle (vgl. Urk. 27 und Urk. 28). Der Beschuldigte stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass aufgrund seiner Äusserungen klar geworden sei, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei, wobei er in der Folge eine schriftliche Begründung des Urteils erwartet habe. Ausdrücklich festgehalten, dass er gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung anmelde, hat der Beschuldigte indessen – unbestrittenermassen – nicht. 3.3 Wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz lautstark erklärte, dass er die ihm auferlegte Busse und die Verfahrenskosten nicht bezahlen werde und dass man ihn – um solches zu erzwingen – "ins Gefängnis werfen" müsse, so genügt dies nicht, um davon auszugehen, er habe rechtsgültig die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet, bedeutet seine Aussage doch schlicht, dass er sich der Vollstreckung der Busse und der Eintreibung der Verfahrenskosten widersetzen will. Selbst wenn der Beschuldigte seine Unzufriedenheit mit dem vorinstanzlichen Urteil explizit mit der Äusserung unterstrichen hätte, dass er eine Begründung des Urteils verlange, hätte dies gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügt, um rechtswirksam die Berufung anzumelden.
- 5 - 3.4 Aus diesen Gründen liegt im vorliegenden Berufungsverfahren keine rechts- gültige Berufungsanmeldung vor. Die vor Vorinstanz getätigten Äusserungen – welche durch die Vorinstanz bedauerlicherweise nicht protokolliert worden sind – genügen jedenfalls nicht, um von einer Berufungsanmeldung auszugehen. Die weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Eingabe des Beschuldigten vom 14. Mai 2015 ist verspätet erfolgt.
E. 4 In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten.
E. 5 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110/2011 Nr. 37). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 14. Mai 2015 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 3. September 2014, wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 6 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150043-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 17. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. September 2014 (GC140161)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten am 3. September 2014 der einfachen Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten des Vorschriftssignals Rechtsabbiegen) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 24 Abs. 2 SSV sowie des Lenkens eines nicht vorschriftskonformen Personenwagens (an der Windschutzscheibe angebrachtes Mobiltelefon) im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS schuldig. Vom Vorwurf des Lenkens eines nicht vorschriftskonformen Personenwagens (am unteren Rand der Windschutz- scheibe angebrachtes Navigationsgerät) im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 20 S. 2 f.; Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 29 S. 2 f.; Prot. I S. 6 f.). 2.1 Das vorstehende Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet und begründet. Dem Protokoll der Vorinstanz ist dabei nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Eröffnung und Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO mündlich zu Protokoll die Berufung gegen das Urteil erklärt hätte (Prot. I S. 9). In der Folge wurde dem Beschuldigten am
29. September 2014 ein unbegründetes Urteil zugestellt (Urk. 22; Urk. 23/2; vgl. Art. 82 Abs. 1 StPO). 2.2 Über sieben Monate später liess der Beschuldigte dem Bezirksgericht mit Datum vom 14. Mai 2015 ein Schreiben zukommen, mit welchem er im Wesentlichen geltend macht, dass er dem Gericht am Tag der Verurteilung klar und deutlich gemacht habe, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei und dass er die Busse und die Gerichtskosten nicht bezahlen werde. Er persönlich habe "nichts vor Gericht erkannt". Gemäss dieser Aussage eines Laien habe das Gericht wissen müssen, dass es zu einem "Rechtskrieg" kommen werde, wenn das Urteil nicht begründet werde. Er habe eine Begründung des Urteils erwartet.
- 3 - Im Übrigen argumentierte der Beschuldigte in seiner Eingabe in materiell- rechtlicher Hinsicht gegen das Urteil des Bezirksgerichts und führte abschliessend aus, dass er nach wie vor auf die Begründung des Urteils warte (Urk. 27). 2.3 Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 hielt das Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung, Einzelgericht, sodann fest, dass das Urteil vom 3. September 2014 dem Beschuldigten mündlich eröffnet worden sei, weshalb die Frist zur Anmeldung der Berufung vom 4. September 2014 bis zum 15. September 2014 gelaufen sei. Der Beschuldigte habe innert dieser Frist weder mündlich noch schriftlich erklärt, dass er Berufung gegen das Urteil vom 3. September 2014 anmelde. Erst das Schreiben vom 14. Mai 2015, eingegangen am 15. Mai 2015, könne als Berufungsanmeldung des Beschuldigten betrachtet werden. Eine solche sei jedoch nicht innert Frist erfolgt (Urk. 28 S. 2). Dabei hielt das Gericht fest, dass sich der am Urteil vom 3. September 2015 mitwirkende Gerichts- schreiber daran erinnern könne, dass der Beschuldigte nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Urteils in lautem Ton gesagt habe, dass er die Busse, wie auch die Verfahrenskosten, nicht bezahlen werde. Nach Hinweis des Gerichtsschreibers könne sich auch der zuständige Bezirksrichter daran erinnern. Der Gerichtsschreiber könne sich darüber hinaus daran erinnern, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Urteilseröffnung nicht gesagt habe, dass er gegen das Urteil Berufung anmelde. Der Bezirksrichter könne sich ferner nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte die Berufung angemeldet habe (Urk. 28 S. 2 f.). 3.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Berufungs- anmeldung entscheidet das Berufungsgericht (Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, N 1a zu Art. 399 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde am 3. September 2014 mündlich eröffnet (Prot. I S. 9), die Frist von zehn Tagen zur Anmeldung der Berufung endete mithin am 15. September 2014. Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht innert dieser Frist abgegebene
- 4 - Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Begehren um Zustellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Urteils ohne jeden Hinweis auf den Willen, die Berufung anzumelden, genügt diesen Erfordernissen beispielsweise noch nicht (Eugster, a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2013, E. 1.7). 3.2 Aufgrund der Angaben des Beschuldigten, des zuständigen vorinstanzlichen Bezirksrichters sowie des Gerichtsschreibers ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Eröffnung und Begründung des Urteils in lautem Ton gesagt hat, dass er die Busse und die Verfahrenskosten nicht bezahlen werde, wobei er – gemäss seinen eigenen Angaben – angefügt haben will, dass der zuständige Bezirksrichter ihn "ins Gefängnis werfen müsse", wenn dieser wolle, dass er bezahle (vgl. Urk. 27 und Urk. 28). Der Beschuldigte stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass aufgrund seiner Äusserungen klar geworden sei, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei, wobei er in der Folge eine schriftliche Begründung des Urteils erwartet habe. Ausdrücklich festgehalten, dass er gegen das vorinstanzliche Urteil die Berufung anmelde, hat der Beschuldigte indessen – unbestrittenermassen – nicht. 3.3 Wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz lautstark erklärte, dass er die ihm auferlegte Busse und die Verfahrenskosten nicht bezahlen werde und dass man ihn – um solches zu erzwingen – "ins Gefängnis werfen" müsse, so genügt dies nicht, um davon auszugehen, er habe rechtsgültig die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet, bedeutet seine Aussage doch schlicht, dass er sich der Vollstreckung der Busse und der Eintreibung der Verfahrenskosten widersetzen will. Selbst wenn der Beschuldigte seine Unzufriedenheit mit dem vorinstanzlichen Urteil explizit mit der Äusserung unterstrichen hätte, dass er eine Begründung des Urteils verlange, hätte dies gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht genügt, um rechtswirksam die Berufung anzumelden.
- 5 - 3.4 Aus diesen Gründen liegt im vorliegenden Berufungsverfahren keine rechts- gültige Berufungsanmeldung vor. Die vor Vorinstanz getätigten Äusserungen – welche durch die Vorinstanz bedauerlicherweise nicht protokolliert worden sind – genügen jedenfalls nicht, um von einer Berufungsanmeldung auszugehen. Die weit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Eingabe des Beschuldigten vom 14. Mai 2015 ist verspätet erfolgt.
4. In Anbetracht all dieser Erwägungen ist auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten.
5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110/2011 Nr. 37). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 14. Mai 2015 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 3. September 2014, wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- 6 -
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann