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SU150036

Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2015-08-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

5. Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aussagen der Auskunftsperson B._____ nicht berücksichtigt. Dieser hätte im Wesentlichen die Darstellung der Beschuldigten bestätigt (Urk. 53 Ziff. 11).

6. B._____ lenkte das Fahrzeug hinter demjenigen der Beschuldigten. Nach dem Unfall wurde er vor Ort von der Polizei befragt. Seine Angaben fanden in zusam- mengefasster Form Aufnahme in den Polizeirapport (Urk. 1 S. 4). Der Verteidiger brachte vor, die Angaben von B._____ stützten diejenigen der Beschuldigten, was in dieser Form nicht zutrifft. Im Polizeirapport wird bei den Angaben von B._____ festgehalten, der Lenker des schwarzen Autos (C._____) habe auf der Höhe des Aligro etwas nach rechts eingespurt, er sei an den rechten Rand der Fahrspur ge- fahren. Man habe meinen können, dass er rechts abbiegen wolle. Er sei aber nicht mit allen Rädern auf der Einspurstrecke gefahren, welche Angabe impliziert, dass sich C._____ mit einem Teil des Fahrzeugs auf der Einspurstrecke befand, was jedoch im Widerspruch zur eingangs gemachten Angabe steht, C._____ sei an den Rand der Fahrspur gefahren. Aufgrund dieses Widerspruchs kann aber nicht gesagt werden, B._____ bestätige die Angaben der Beschuldigten. Schliess- lich vermutete B._____, dass sich sowohl die Beschuldigte als auch C._____

- 7 - nicht korrekt verhalten hätten, woraus ein Fehlverhalten der Beschuldigten abzu- leiten wäre. Entgegen der Verteidigung steht fest, dass die Angaben von B._____ nicht geeignet sind, die Beschuldigte zu entlasten. Jedoch dürfen seine Angaben, nachdem er in der Folge vom Statthalteramt nicht befragt wurde und somit die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt wurden, auch nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden. Damit steht aber auch fest, dass die Vo- rinstanz die Angaben von B._____ unberücksichtigt lassen durfte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten auf deren Aus- sagen abstellte, weshalb es sich schon aus diesem Grund erübrigte, weitere, die Darstellung der Beschuldigten allenfalls stützende Angaben zu prüfen (vgl. Urk. 43 S. 4). Die Rüge der Verteidigung, die Vorinstanz sei willkürlich vorgegangen indem sie die Angaben von B._____ ausser Acht gelassen habe, erweist sich so- mit als unbegründet.

7. Die Vorinstanz erstellte gestützt auf die Angaben der Beschuldigten und entge- gen den Aussagen von C._____ den Sachverhalt dahingehend, dass C._____ sein Fahrzeug vor dem Wendemanöver soweit nach rechts gelenkt hatte, dass sich dieses mit zwei Rädern auf der Abbiegespur nach rechts befand (Urk. 43 S. 4).

8. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich un- richtig erstellt, zumal sie sich nicht mit den von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers vorgetragenen Argumenten befasst habe, womit überdies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 53 S. 6). Vorab ist zu erwähnen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Standpunkt der Verteidigung auseinanderzusetzen hatte, sondern sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte, welcher Grundsatz im Übrigen auch für die erken- nende Kammer gilt (vgl. BGE 136 I 229 5.2, Entscheid des Bundesgerichts vom

9. September 2002 1P.378/2002 Erw. 5.1). Es ist vorliegend nicht zu übersehen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zum Sachverhalt nur knapp mit den einzelnen Aussagen auseinandergesetzt hat und die Darstellung der Ver- teidigung nicht explizit gewürdigt hat. Der Grund dafür liegt jedoch darin, dass die Vorinstanz wie bereits erwähnt, bei der Erstellung des Sachverhalts zugunsten

- 8 - der Beschuldigten auf deren Angaben abstellte, weshalb sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Darstellung der Verteidigung im Rahmen der Sach- verhaltserstellung erübrigte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 43 S. 4).

9. Die Beschuldigte hat nie bestritten, dass sie das Wendemanöver von C._____ zu spät bemerkte und nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, weshalb sie mit ihrem Fahrzeug mit dem Heck des Fahrzeugs von C._____ kollidierte. Jedoch machte sie sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz geltend, aufgrund des Fahrverhaltens von C._____ sei sie davon ausgegangen, dieser werde nach rechts abbiegen. Es treffe somit nicht zu, dass sie aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit ihre Aufmerksamkeit nicht genügend dem Strassen-verkehr gewidmet ha- be. C._____ habe sein Fahrzeug vor dem Wende-manöver so weit nach rechts gelenkt, dass sie zu Recht davon habe ausgehen dürfen, er werde nach rechts abbiegen (Urk. 1 S. 3, Urk. 18, Urk. 22, Prot. I S. 4 f.). Wie weit C._____ sein Fahrzeug auf die rechte Spur lenkte, konnte die Beschuldigte nicht mit Sicherheit angeben. Der Polizeirapport hält die Aussage der Beschuldigten dahingehend fest, dass sich das Fahrzeug von C._____ mit zwei Rädern auf der Abbiegespur befunden habe. Anlässlich der Einvernahme beim Statthalteramt Dietikon gab die Beschuldigte auf die Frage, ob die Fahr-zeuge auf der Skizze (Foto 1 von Urk. 2) richtig eingezeichnet seien an, sie sei schon von der Kantonspolizei gefragt wor- den, wie weit er (C._____) nach rechts eingespurt habe. Sie habe es damals schon nicht genau sagen können. Es habe für sie einfach so ausgesehen, dass er rechts eingespurt habe (Urk. 18 S. 2 f.). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte dann an, C._____ habe sich mindestens mit dem halben Fahrzeug auf der Abbiegespur befunden bzw. zwei Räder hätten sich mit Sicher- heit auf der anderen Spur befunden. Auf die Frage, ob C._____ über die gelbe Velospurmarkierung oder über die weisse Leitlinie gefahren sei, führte die Be- schuldigte aus, ihres Erachtens sei er über die weisse Linie gefahren. Sein Fahr- zeug habe sich nicht mehr vor ihr befunden, aber ganz rechts sei er auch nicht gewesen. Für sie habe es den Anschein erweckt, als wolle er rechts abbiegen (Prot. I S. 5). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese, doch zu gewissen Teilen vagen Angaben zum Schluss gekommen ist, C._____ habe sich mit zwei Rädern

- 9 - bereits über der weiss-gestrichelten Linie der rechten Abbiegespur befunden, so erscheint dies mit der Aktenlage vereinbar und im Ergebnis auch nachvollziehbar. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich. Bezeichnen- derweise legt die Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht konkret dar, in- wiefern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Angaben der Beschuldigten offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll. Vielmehr be- schränkt sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, was letztlich ei- ne rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil darstellt. Auf die entspre- chende Rüge der Verteidigung ist somit nicht weiter einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

10. Die Vorinstanz wertete in ihrer rechtlichen Würdigung das Verhalten der Be- schuldigten in Bestätigung des Strafbefehls als mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und sprach die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 43 S. 6.).

11. Der Verteidiger rügt diesbezüglich Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts (Urk. 53 S. 9 ff.). Er macht geltend, der Beschuldigten lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt unaufmerksam ge- fahren sei oder dass sie einen ungenügenden Abstand eingehalten hätte. Sie ha- be auf den nach rechts Einspurenden mit einer Reduktion der eigenen Geschwin- digkeit reagiert. Plötzlich und ohne vorherige Anzeichen habe der Unfallbeteiligte den Smart ab der rechten Abbiegespur über die Fahrbahn nach links gezogen, um den von ihm beabsichtigten "U-Turn" vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt ha- be sich C._____ mit seinem Fahrzeug nicht mehr vor der Beschuldigten, aber auch nicht ganz rechts befunden. Mit seinem Manöver habe C._____ nicht nur die Fahrt der Beschuldigten abgeschnitten, sondern gleichzeitig den Bremsweg ver- kürzt. Trotz sofortiger Vollbremsung und dem Versuch, nach rechts auszuwei- chen, habe sich die Kollision weder zeitlich noch räumlich vermeiden lassen. Die Beschuldigte habe die Fahrweise von C._____ in Beachtung des Vertrauens-

- 10 - grundsatzes (Art. 26 SVG) dahingehend verstehen dürfen, dass der Smart nach rechts abbiegen werde. Deshalb habe sie auch keine Veranlassung gehabt, die eigene Geschwindigkeit noch weiter zu reduzieren. Mit einem "U-Turn" habe sie bei der ihr gebotenen Verkehrssituation nicht rechnen müssen. Die Beschuldigte habe auf den "U-Turn" mit einer Vollbremsung und dem Versuch nach rechts auszuweichen pflichtgemäss reagiert. Der Verteidiger beanstandet am vorinstanz- lichen Urteil weiter, dieses lege nicht dar, welches Mass an Aufmerksamkeit die Beschuldigte nach den konkreten Umständen hätte aufbringen müssen und inwie- fern sie sich unangemessen verhalten habe. Es werde nicht ausgeführt, worin die der Beschuldigten vorgeworfene Unaufmerksamkeit im Einzelnen bestanden ha- be. Ebenso wenig werde dargelegt, welche Umstände die Aufmerksamkeit der Beschuldigten hätten eingeschränkt haben sollen (Urk. 53 S. 9 ff.).

12. Die Diskrepanz zwischen der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz und der- jenigen der Verteidigung liegt in der unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte aufgrund des Fahrverhaltens von C._____ davon ausgehen durf- te, dieser biege nach rechts ab oder ob sie um dem Erfordernis der genügenden Aufmerksamkeit nachzukommen, auch andere Fahrmanöver hätte in Betracht ziehen müssen. Vorliegend ist somit entscheidend, welche Anforderungen an das Mass der Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zu stellen sind.

13. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV erfordert die Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzu- wenden hat, dass er die ganze Strassenbreite mit seinem Blick erfasst und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignet. Seitens der Rechtsprechung wird dieser Grundsatz unter bestimmten Bedingun- gen eingeschränkt und festgehalten, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle aus- serhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens werde nicht verlangt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, richtet sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält- nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230, BGE 122 IV 225).

- 11 -

14. Gemäss erstelltem Sachverhalt ging die Beschuldigte davon aus, C._____ werde mit seinem Fahrzeug nach rechts abbiegen. C._____ hingegen bog nicht nach rechts ab, sondern nahm ein Wendemanöver nach links vor. Dieser Vorgang kam für die Beschuldigte unerwartet, so dass sie nicht in der Lage war, ihr Fahr- zeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Eine schuldhafte Unaufmerksamkeit liegt vor, wenn die Beschuldigte mit einem solchen Fahrmanöver, wie es C._____ vornahm, hätte rechnen müssen. Dabei ist entscheidend, wo die Grenzen des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegen (vgl. BGE 116 IV 230, Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N 551 f.)

15. Gemäss erstelltem Sachverhalt lenkte C._____ sein Fahrzeug nach rechts, so dass er mit zwei Rädern seines Fahrzeugs auf der Abbiegespur fuhr. Demzufolge fuhr C._____ mit seinem Fahrzeug weder vollständig auf der Spur geradeaus, noch auf der Abbiegespur nach rechts. Anzeigen mit dem Blinker machte C._____ keine. Das Fahrverhalten von C._____ muss somit als unschlüssig be- zeichnet werden. Damit steht aber fest, dass sich der Beschuldigten objektiv eine unklare Situation präsentierte, da sie nicht wissen konnte, welche Bewandtnis es mit dem Rechtshalten von C._____ auf sich hatte. Dies hätte die Beschuldigte zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Konkret hätte sie die Geschwin- digkeit soweit reduzieren müssen, dass sie in der Lage gewesen wäre, auf unter- schiedliche Situationen rechtzeitig zu reagieren. Das Wendemanöver des Unfall- beteiligten erscheint nicht derart aussergewöhnlich, dass die Beschuldigte nicht damit hätte rechnen müssen. Wie auch die Vorinstanz ausführte, gab die Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung selber an, sie fahre die Strecke oft und es gebe häufig Fahrzeuglenker, die an dieser Stelle ein Wendemanöver vor- nähmen. Auch wenn die Beschuldigte dazu weiter ausführt, C._____ sei weiter nach rechts gefahren als andere Fahrzeuglenker, hätte sie allein deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, er werde rechts abbiegen. Zu Recht führte die Vo- rinstanz dazu aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte, wie das Setzen des rech- ten Blinkers oder das komplette Einspuren auf die rechte Spur vorlagen, die den Schluss zugelassen hätten, dass C._____ tatsächlich rechts abbiegen wollte. Damit ist entgegen der Rüge der Verteidigung nicht gesagt, die Beschuldigte ha-

- 12 - be auf die Fahrweise von C._____ überhaupt nicht reagiert, sondern, dass sie der Situation nicht das erforderliche Mass an Aufmerksamkeit zukommen liess und daher nicht angemessen reagiert hat. Konkret ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie leichtfertig darauf vertraute, C._____ werde nach rechts abbiegen und deshalb die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs nicht der Situation angemessen re- duzierte. Entgegen der Verteidigung kann sich die Beschuldigte nicht auf den Ver- trauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG berufen. Vielmehr bestanden eben gerade Anzeichen dafür, dass sich C._____ - auf welche Art auch immer - nicht richtig verhalten könnte, was die Beschuldigte gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG zu besonde- rer Vorsicht verpflichtet hätte. Die unklare Situation erlaubte es der Beschuldigten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht, auf ein regelkonformes Verhalten von C._____ zu vertrauen. Die Beschuldigte hätte insbesondere die fehlende Zei- chengabe von C._____ nicht dahingehend interpretieren dürfen, er werde nach rechts abbiegen.

16. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist soweit nicht ausdrücklich anders be- stimmt auch die fahrlässige Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 SVG strafbar. Auf die diesbezüglich von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ge- machten korrekten Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 f.). Nach- dem die Verteidigung diesbezüglich keine Rügen vorbrachte, sind keine Ergän- zungen notwendig.

17. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

18. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 43 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO.). Seitens der Verteidigung wurden keine Gründe geltend gemacht, dass die erstinstanzliche

- 13 - Strafzumessung zu korrigieren wäre. Die Busse von Fr. 350.-- erscheint dem von der Vorinstanz als eher leicht eingestuften Verschulden angemessen, wobei zur Begründung auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse ist somit zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten

19. Erstinstanzliche Kosten Die Vorinstanz erwog gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt, dass die Be- schuldigte die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen für das Vorverfahren zu tragen hat (Urk. 43 S. 8). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs auf Fr. 450.-- an, was nicht zu beanstanden ist. Indessen ist von einem Kostenvorbehalt für allfällige weitere Kosten abzusehen. In Ziffer 5 des Urteilsdispositivs auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten Strafbefehlskosten in der Höhe von Fr. 680.-- und nachträgliche Untersuchungs- und Überweisungs- kosten im Betrag von Fr. 312.40. In Bezug auf diese Kostenauflage ist die Höhe der Kosten für das Vorverfahren zu korrigieren. Die Gebühren für den Strafbefehl Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 belaufen sich auf Fr. 330.-- und nicht auf Fr. 680.--, die Kosten für die nachträgliche Untersuchung auf Fr. 312.40 (Urk. 3, Urk. 25). In Berücksichtigung dieser Erwägungen ist für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- festzusetzen, welche Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Darüber hinaus hat die Beschuldigte die Gebüh- ren für den Strafbefehl in der Höhe von Fr. 330.-- und die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten im Betrag von Fr. 312.40 zu tragen.

20. Kosten Berufungsverfahren 20.1. Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung der Beschuldigten zu bestätigen ist

- 14 - und sie in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschuldigte. 20.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- angesetzt.

4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 in der Höhe von Fr. 330.-- sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrag von Fr. 312.40 werden der Beschuldigten auferlegt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon Nr. ST.2014.2018 vom

25. April 2014 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger mangelnder Aufmerk- samkeit im Strassenverkehr gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs.1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Weiter wurden der Beschul- digten die Strafbefehls-, Untersuchungs- und Überweisungskosten auferlegt. Ebenfalls hatte sie die gerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Urk. 3). Gegen

- 4 - diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 28. April 2014 fristgereicht Ein- sprache (Urk. 4). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen und nachdem die Beschuldigte an der Einsprache weiter festhielt (Urk. 22 S. 2), überwies das Statthalteramt Bezirk Dietikon die Akten am 23. Oktober 2014 an das Bezirksgericht Dietikon (Urk. 25).

E. 2 Am 10. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 4 ff.). Der Einzelrichter sprach die Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig (Urk. 43, vgl. oben). Das Urteil wurde der Beschuldigten im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 8 f.). Am 17. Dezember 2014 liess die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon anmelden (Urk. 36). Am 15. April 2015 nahm der Verteidiger das schriftlich begründete Urteil in Empfang (Urk. 42/2). Fristgerecht erstattete er mit Datum vom 30. April 2015 die Beru- fungserklärung (Urk. 44). Das Statthalteramt Bezirk Dietikon gab mit Schreiben vom 8. Mai 2015 den Verzicht auf eine Beteiligung am Verfahren bekannt (Urk. 48). Mit Datum vom 13. Mai 2015 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 50), welche die Beschuldigte fristgerecht erstattete (Urk. 53). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehm- lassung zur Berufungsbegründung der Beschuldigten (Urk. 57). II. Prozessuales

E. 3 Kognition des Berufungsgerichts

E. 3.1 Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

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E. 3.2 Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifi- zieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 3.3 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- instanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).

E. 4 Rügen der Beschuldigten

E. 4.1 Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz sei auf die sachbezogenen und rechtlichen Ausführungen der Verteidigung nicht eingegangen und habe dadurch das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen von B._____ nicht berücksichtigt, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz

- 6 - auch in rechtlicher Hinsicht die Ausführungen des Verteidigers übergangen, was zu einer falschen Anwendung des materiellen Rechts geführt habe. Damit habe die Vorinstanz auch hier das rechtliche Gehör verletzt. Infolge der unrichtigen rechtlichen Würdigung liege aber ebenfalls eine Verletzung des materiellen Rechts vor (Urk. 53 S. 6 ff.). Die Rügen der Beschuldigten liegen somit im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, weshalb nachfolgend darauf einzugehen sein wird.

E. 4.2 Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt

E. 5 Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aussagen der Auskunftsperson B._____ nicht berücksichtigt. Dieser hätte im Wesentlichen die Darstellung der Beschuldigten bestätigt (Urk. 53 Ziff. 11).

E. 6 B._____ lenkte das Fahrzeug hinter demjenigen der Beschuldigten. Nach dem Unfall wurde er vor Ort von der Polizei befragt. Seine Angaben fanden in zusam- mengefasster Form Aufnahme in den Polizeirapport (Urk. 1 S. 4). Der Verteidiger brachte vor, die Angaben von B._____ stützten diejenigen der Beschuldigten, was in dieser Form nicht zutrifft. Im Polizeirapport wird bei den Angaben von B._____ festgehalten, der Lenker des schwarzen Autos (C._____) habe auf der Höhe des Aligro etwas nach rechts eingespurt, er sei an den rechten Rand der Fahrspur ge- fahren. Man habe meinen können, dass er rechts abbiegen wolle. Er sei aber nicht mit allen Rädern auf der Einspurstrecke gefahren, welche Angabe impliziert, dass sich C._____ mit einem Teil des Fahrzeugs auf der Einspurstrecke befand, was jedoch im Widerspruch zur eingangs gemachten Angabe steht, C._____ sei an den Rand der Fahrspur gefahren. Aufgrund dieses Widerspruchs kann aber nicht gesagt werden, B._____ bestätige die Angaben der Beschuldigten. Schliess- lich vermutete B._____, dass sich sowohl die Beschuldigte als auch C._____

- 7 - nicht korrekt verhalten hätten, woraus ein Fehlverhalten der Beschuldigten abzu- leiten wäre. Entgegen der Verteidigung steht fest, dass die Angaben von B._____ nicht geeignet sind, die Beschuldigte zu entlasten. Jedoch dürfen seine Angaben, nachdem er in der Folge vom Statthalteramt nicht befragt wurde und somit die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt wurden, auch nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden. Damit steht aber auch fest, dass die Vo- rinstanz die Angaben von B._____ unberücksichtigt lassen durfte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten auf deren Aus- sagen abstellte, weshalb es sich schon aus diesem Grund erübrigte, weitere, die Darstellung der Beschuldigten allenfalls stützende Angaben zu prüfen (vgl. Urk. 43 S. 4). Die Rüge der Verteidigung, die Vorinstanz sei willkürlich vorgegangen indem sie die Angaben von B._____ ausser Acht gelassen habe, erweist sich so- mit als unbegründet.

E. 7 Die Vorinstanz erstellte gestützt auf die Angaben der Beschuldigten und entge- gen den Aussagen von C._____ den Sachverhalt dahingehend, dass C._____ sein Fahrzeug vor dem Wendemanöver soweit nach rechts gelenkt hatte, dass sich dieses mit zwei Rädern auf der Abbiegespur nach rechts befand (Urk. 43 S. 4).

E. 8 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich un- richtig erstellt, zumal sie sich nicht mit den von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers vorgetragenen Argumenten befasst habe, womit überdies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 53 S. 6). Vorab ist zu erwähnen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Standpunkt der Verteidigung auseinanderzusetzen hatte, sondern sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte, welcher Grundsatz im Übrigen auch für die erken- nende Kammer gilt (vgl. BGE 136 I 229 5.2, Entscheid des Bundesgerichts vom

E. 9 Die Beschuldigte hat nie bestritten, dass sie das Wendemanöver von C._____ zu spät bemerkte und nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, weshalb sie mit ihrem Fahrzeug mit dem Heck des Fahrzeugs von C._____ kollidierte. Jedoch machte sie sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz geltend, aufgrund des Fahrverhaltens von C._____ sei sie davon ausgegangen, dieser werde nach rechts abbiegen. Es treffe somit nicht zu, dass sie aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit ihre Aufmerksamkeit nicht genügend dem Strassen-verkehr gewidmet ha- be. C._____ habe sein Fahrzeug vor dem Wende-manöver so weit nach rechts gelenkt, dass sie zu Recht davon habe ausgehen dürfen, er werde nach rechts abbiegen (Urk. 1 S. 3, Urk. 18, Urk. 22, Prot. I S. 4 f.). Wie weit C._____ sein Fahrzeug auf die rechte Spur lenkte, konnte die Beschuldigte nicht mit Sicherheit angeben. Der Polizeirapport hält die Aussage der Beschuldigten dahingehend fest, dass sich das Fahrzeug von C._____ mit zwei Rädern auf der Abbiegespur befunden habe. Anlässlich der Einvernahme beim Statthalteramt Dietikon gab die Beschuldigte auf die Frage, ob die Fahr-zeuge auf der Skizze (Foto 1 von Urk. 2) richtig eingezeichnet seien an, sie sei schon von der Kantonspolizei gefragt wor- den, wie weit er (C._____) nach rechts eingespurt habe. Sie habe es damals schon nicht genau sagen können. Es habe für sie einfach so ausgesehen, dass er rechts eingespurt habe (Urk. 18 S. 2 f.). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte dann an, C._____ habe sich mindestens mit dem halben Fahrzeug auf der Abbiegespur befunden bzw. zwei Räder hätten sich mit Sicher- heit auf der anderen Spur befunden. Auf die Frage, ob C._____ über die gelbe Velospurmarkierung oder über die weisse Leitlinie gefahren sei, führte die Be- schuldigte aus, ihres Erachtens sei er über die weisse Linie gefahren. Sein Fahr- zeug habe sich nicht mehr vor ihr befunden, aber ganz rechts sei er auch nicht gewesen. Für sie habe es den Anschein erweckt, als wolle er rechts abbiegen (Prot. I S. 5). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese, doch zu gewissen Teilen vagen Angaben zum Schluss gekommen ist, C._____ habe sich mit zwei Rädern

- 9 - bereits über der weiss-gestrichelten Linie der rechten Abbiegespur befunden, so erscheint dies mit der Aktenlage vereinbar und im Ergebnis auch nachvollziehbar. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich. Bezeichnen- derweise legt die Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht konkret dar, in- wiefern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Angaben der Beschuldigten offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll. Vielmehr be- schränkt sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, was letztlich ei- ne rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil darstellt. Auf die entspre- chende Rüge der Verteidigung ist somit nicht weiter einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

E. 10 Die Vorinstanz wertete in ihrer rechtlichen Würdigung das Verhalten der Be- schuldigten in Bestätigung des Strafbefehls als mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und sprach die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 43 S. 6.).

E. 11 Der Verteidiger rügt diesbezüglich Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts (Urk. 53 S. 9 ff.). Er macht geltend, der Beschuldigten lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt unaufmerksam ge- fahren sei oder dass sie einen ungenügenden Abstand eingehalten hätte. Sie ha- be auf den nach rechts Einspurenden mit einer Reduktion der eigenen Geschwin- digkeit reagiert. Plötzlich und ohne vorherige Anzeichen habe der Unfallbeteiligte den Smart ab der rechten Abbiegespur über die Fahrbahn nach links gezogen, um den von ihm beabsichtigten "U-Turn" vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt ha- be sich C._____ mit seinem Fahrzeug nicht mehr vor der Beschuldigten, aber auch nicht ganz rechts befunden. Mit seinem Manöver habe C._____ nicht nur die Fahrt der Beschuldigten abgeschnitten, sondern gleichzeitig den Bremsweg ver- kürzt. Trotz sofortiger Vollbremsung und dem Versuch, nach rechts auszuwei- chen, habe sich die Kollision weder zeitlich noch räumlich vermeiden lassen. Die Beschuldigte habe die Fahrweise von C._____ in Beachtung des Vertrauens-

- 10 - grundsatzes (Art. 26 SVG) dahingehend verstehen dürfen, dass der Smart nach rechts abbiegen werde. Deshalb habe sie auch keine Veranlassung gehabt, die eigene Geschwindigkeit noch weiter zu reduzieren. Mit einem "U-Turn" habe sie bei der ihr gebotenen Verkehrssituation nicht rechnen müssen. Die Beschuldigte habe auf den "U-Turn" mit einer Vollbremsung und dem Versuch nach rechts auszuweichen pflichtgemäss reagiert. Der Verteidiger beanstandet am vorinstanz- lichen Urteil weiter, dieses lege nicht dar, welches Mass an Aufmerksamkeit die Beschuldigte nach den konkreten Umständen hätte aufbringen müssen und inwie- fern sie sich unangemessen verhalten habe. Es werde nicht ausgeführt, worin die der Beschuldigten vorgeworfene Unaufmerksamkeit im Einzelnen bestanden ha- be. Ebenso wenig werde dargelegt, welche Umstände die Aufmerksamkeit der Beschuldigten hätten eingeschränkt haben sollen (Urk. 53 S. 9 ff.).

E. 12 Die Diskrepanz zwischen der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz und der- jenigen der Verteidigung liegt in der unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte aufgrund des Fahrverhaltens von C._____ davon ausgehen durf- te, dieser biege nach rechts ab oder ob sie um dem Erfordernis der genügenden Aufmerksamkeit nachzukommen, auch andere Fahrmanöver hätte in Betracht ziehen müssen. Vorliegend ist somit entscheidend, welche Anforderungen an das Mass der Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zu stellen sind.

E. 13 Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV erfordert die Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzu- wenden hat, dass er die ganze Strassenbreite mit seinem Blick erfasst und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignet. Seitens der Rechtsprechung wird dieser Grundsatz unter bestimmten Bedingun- gen eingeschränkt und festgehalten, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle aus- serhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens werde nicht verlangt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, richtet sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält- nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230, BGE 122 IV 225).

- 11 -

E. 14 Gemäss erstelltem Sachverhalt ging die Beschuldigte davon aus, C._____ werde mit seinem Fahrzeug nach rechts abbiegen. C._____ hingegen bog nicht nach rechts ab, sondern nahm ein Wendemanöver nach links vor. Dieser Vorgang kam für die Beschuldigte unerwartet, so dass sie nicht in der Lage war, ihr Fahr- zeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Eine schuldhafte Unaufmerksamkeit liegt vor, wenn die Beschuldigte mit einem solchen Fahrmanöver, wie es C._____ vornahm, hätte rechnen müssen. Dabei ist entscheidend, wo die Grenzen des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegen (vgl. BGE 116 IV 230, Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N 551 f.)

E. 15 Gemäss erstelltem Sachverhalt lenkte C._____ sein Fahrzeug nach rechts, so dass er mit zwei Rädern seines Fahrzeugs auf der Abbiegespur fuhr. Demzufolge fuhr C._____ mit seinem Fahrzeug weder vollständig auf der Spur geradeaus, noch auf der Abbiegespur nach rechts. Anzeigen mit dem Blinker machte C._____ keine. Das Fahrverhalten von C._____ muss somit als unschlüssig be- zeichnet werden. Damit steht aber fest, dass sich der Beschuldigten objektiv eine unklare Situation präsentierte, da sie nicht wissen konnte, welche Bewandtnis es mit dem Rechtshalten von C._____ auf sich hatte. Dies hätte die Beschuldigte zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Konkret hätte sie die Geschwin- digkeit soweit reduzieren müssen, dass sie in der Lage gewesen wäre, auf unter- schiedliche Situationen rechtzeitig zu reagieren. Das Wendemanöver des Unfall- beteiligten erscheint nicht derart aussergewöhnlich, dass die Beschuldigte nicht damit hätte rechnen müssen. Wie auch die Vorinstanz ausführte, gab die Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung selber an, sie fahre die Strecke oft und es gebe häufig Fahrzeuglenker, die an dieser Stelle ein Wendemanöver vor- nähmen. Auch wenn die Beschuldigte dazu weiter ausführt, C._____ sei weiter nach rechts gefahren als andere Fahrzeuglenker, hätte sie allein deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, er werde rechts abbiegen. Zu Recht führte die Vo- rinstanz dazu aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte, wie das Setzen des rech- ten Blinkers oder das komplette Einspuren auf die rechte Spur vorlagen, die den Schluss zugelassen hätten, dass C._____ tatsächlich rechts abbiegen wollte. Damit ist entgegen der Rüge der Verteidigung nicht gesagt, die Beschuldigte ha-

- 12 - be auf die Fahrweise von C._____ überhaupt nicht reagiert, sondern, dass sie der Situation nicht das erforderliche Mass an Aufmerksamkeit zukommen liess und daher nicht angemessen reagiert hat. Konkret ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie leichtfertig darauf vertraute, C._____ werde nach rechts abbiegen und deshalb die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs nicht der Situation angemessen re- duzierte. Entgegen der Verteidigung kann sich die Beschuldigte nicht auf den Ver- trauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG berufen. Vielmehr bestanden eben gerade Anzeichen dafür, dass sich C._____ - auf welche Art auch immer - nicht richtig verhalten könnte, was die Beschuldigte gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG zu besonde- rer Vorsicht verpflichtet hätte. Die unklare Situation erlaubte es der Beschuldigten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht, auf ein regelkonformes Verhalten von C._____ zu vertrauen. Die Beschuldigte hätte insbesondere die fehlende Zei- chengabe von C._____ nicht dahingehend interpretieren dürfen, er werde nach rechts abbiegen.

E. 16 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist soweit nicht ausdrücklich anders be- stimmt auch die fahrlässige Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 SVG strafbar. Auf die diesbezüglich von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ge- machten korrekten Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 f.). Nach- dem die Verteidigung diesbezüglich keine Rügen vorbrachte, sind keine Ergän- zungen notwendig.

E. 17 Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

E. 18 Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 43 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO.). Seitens der Verteidigung wurden keine Gründe geltend gemacht, dass die erstinstanzliche

- 13 - Strafzumessung zu korrigieren wäre. Die Busse von Fr. 350.-- erscheint dem von der Vorinstanz als eher leicht eingestuften Verschulden angemessen, wobei zur Begründung auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse ist somit zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten

E. 19 Erstinstanzliche Kosten Die Vorinstanz erwog gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt, dass die Be- schuldigte die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen für das Vorverfahren zu tragen hat (Urk. 43 S. 8). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs auf Fr. 450.-- an, was nicht zu beanstanden ist. Indessen ist von einem Kostenvorbehalt für allfällige weitere Kosten abzusehen. In Ziffer 5 des Urteilsdispositivs auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten Strafbefehlskosten in der Höhe von Fr. 680.-- und nachträgliche Untersuchungs- und Überweisungs- kosten im Betrag von Fr. 312.40. In Bezug auf diese Kostenauflage ist die Höhe der Kosten für das Vorverfahren zu korrigieren. Die Gebühren für den Strafbefehl Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 belaufen sich auf Fr. 330.-- und nicht auf Fr. 680.--, die Kosten für die nachträgliche Untersuchung auf Fr. 312.40 (Urk. 3, Urk. 25). In Berücksichtigung dieser Erwägungen ist für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- festzusetzen, welche Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Darüber hinaus hat die Beschuldigte die Gebüh- ren für den Strafbefehl in der Höhe von Fr. 330.-- und die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten im Betrag von Fr. 312.40 zu tragen.

E. 20 Kosten Berufungsverfahren

E. 20.1 Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung der Beschuldigten zu bestätigen ist

- 14 - und sie in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschuldigte.

E. 20.2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- angesetzt.

4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 in der Höhe von Fr. 330.-- sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrag von Fr. 312.40 werden der Beschuldigten auferlegt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

- 15 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

Dispositiv
  1. Die Einsprecherin ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
  2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.
  3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vor behalten.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 in Höhe von Fr. 680.– und die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten im Betrage von Fr. 312.40 werden der Einsprecherin auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) des Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 53):
  8. In Gutheissung der Berufung sei die Beschuldigte vom Vorwurf der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 (recte Abs. 1) SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freizusprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1 und 2).
  9. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4 und 5).
  10. Der Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanz- liche Verfahren gemäss Kostennote vom 10. Dezember 2014 und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. b) des Statthalteramts Bezirk Dietikon: Keine Anträge. Erwägungen: I.Verfahrensgang
  11. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon Nr. ST.2014.2018 vom
  12. April 2014 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger mangelnder Aufmerk- samkeit im Strassenverkehr gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs.1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Weiter wurden der Beschul- digten die Strafbefehls-, Untersuchungs- und Überweisungskosten auferlegt. Ebenfalls hatte sie die gerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Urk. 3). Gegen - 4 - diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 28. April 2014 fristgereicht Ein- sprache (Urk. 4). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen und nachdem die Beschuldigte an der Einsprache weiter festhielt (Urk. 22 S. 2), überwies das Statthalteramt Bezirk Dietikon die Akten am 23. Oktober 2014 an das Bezirksgericht Dietikon (Urk. 25).
  13. Am 10. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 4 ff.). Der Einzelrichter sprach die Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig (Urk. 43, vgl. oben). Das Urteil wurde der Beschuldigten im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 8 f.). Am 17. Dezember 2014 liess die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon anmelden (Urk. 36). Am 15. April 2015 nahm der Verteidiger das schriftlich begründete Urteil in Empfang (Urk. 42/2). Fristgerecht erstattete er mit Datum vom 30. April 2015 die Beru- fungserklärung (Urk. 44). Das Statthalteramt Bezirk Dietikon gab mit Schreiben vom 8. Mai 2015 den Verzicht auf eine Beteiligung am Verfahren bekannt (Urk. 48). Mit Datum vom 13. Mai 2015 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 50), welche die Beschuldigte fristgerecht erstattete (Urk. 53). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehm- lassung zur Berufungsbegründung der Beschuldigten (Urk. 57). II. Prozessuales
  14. Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. - 5 - 3.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifi- zieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- instanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).
  15. Rügen der Beschuldigten 4.1. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz sei auf die sachbezogenen und rechtlichen Ausführungen der Verteidigung nicht eingegangen und habe dadurch das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen von B._____ nicht berücksichtigt, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz - 6 - auch in rechtlicher Hinsicht die Ausführungen des Verteidigers übergangen, was zu einer falschen Anwendung des materiellen Rechts geführt habe. Damit habe die Vorinstanz auch hier das rechtliche Gehör verletzt. Infolge der unrichtigen rechtlichen Würdigung liege aber ebenfalls eine Verletzung des materiellen Rechts vor (Urk. 53 S. 6 ff.). Die Rügen der Beschuldigten liegen somit im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, weshalb nachfolgend darauf einzugehen sein wird. 4.2. Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt
  16. Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aussagen der Auskunftsperson B._____ nicht berücksichtigt. Dieser hätte im Wesentlichen die Darstellung der Beschuldigten bestätigt (Urk. 53 Ziff. 11).
  17. B._____ lenkte das Fahrzeug hinter demjenigen der Beschuldigten. Nach dem Unfall wurde er vor Ort von der Polizei befragt. Seine Angaben fanden in zusam- mengefasster Form Aufnahme in den Polizeirapport (Urk. 1 S. 4). Der Verteidiger brachte vor, die Angaben von B._____ stützten diejenigen der Beschuldigten, was in dieser Form nicht zutrifft. Im Polizeirapport wird bei den Angaben von B._____ festgehalten, der Lenker des schwarzen Autos (C._____) habe auf der Höhe des Aligro etwas nach rechts eingespurt, er sei an den rechten Rand der Fahrspur ge- fahren. Man habe meinen können, dass er rechts abbiegen wolle. Er sei aber nicht mit allen Rädern auf der Einspurstrecke gefahren, welche Angabe impliziert, dass sich C._____ mit einem Teil des Fahrzeugs auf der Einspurstrecke befand, was jedoch im Widerspruch zur eingangs gemachten Angabe steht, C._____ sei an den Rand der Fahrspur gefahren. Aufgrund dieses Widerspruchs kann aber nicht gesagt werden, B._____ bestätige die Angaben der Beschuldigten. Schliess- lich vermutete B._____, dass sich sowohl die Beschuldigte als auch C._____ - 7 - nicht korrekt verhalten hätten, woraus ein Fehlverhalten der Beschuldigten abzu- leiten wäre. Entgegen der Verteidigung steht fest, dass die Angaben von B._____ nicht geeignet sind, die Beschuldigte zu entlasten. Jedoch dürfen seine Angaben, nachdem er in der Folge vom Statthalteramt nicht befragt wurde und somit die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt wurden, auch nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden. Damit steht aber auch fest, dass die Vo- rinstanz die Angaben von B._____ unberücksichtigt lassen durfte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten auf deren Aus- sagen abstellte, weshalb es sich schon aus diesem Grund erübrigte, weitere, die Darstellung der Beschuldigten allenfalls stützende Angaben zu prüfen (vgl. Urk. 43 S. 4). Die Rüge der Verteidigung, die Vorinstanz sei willkürlich vorgegangen indem sie die Angaben von B._____ ausser Acht gelassen habe, erweist sich so- mit als unbegründet.
  18. Die Vorinstanz erstellte gestützt auf die Angaben der Beschuldigten und entge- gen den Aussagen von C._____ den Sachverhalt dahingehend, dass C._____ sein Fahrzeug vor dem Wendemanöver soweit nach rechts gelenkt hatte, dass sich dieses mit zwei Rädern auf der Abbiegespur nach rechts befand (Urk. 43 S. 4).
  19. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich un- richtig erstellt, zumal sie sich nicht mit den von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers vorgetragenen Argumenten befasst habe, womit überdies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 53 S. 6). Vorab ist zu erwähnen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Standpunkt der Verteidigung auseinanderzusetzen hatte, sondern sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte, welcher Grundsatz im Übrigen auch für die erken- nende Kammer gilt (vgl. BGE 136 I 229 5.2, Entscheid des Bundesgerichts vom
  20. September 2002 1P.378/2002 Erw. 5.1). Es ist vorliegend nicht zu übersehen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zum Sachverhalt nur knapp mit den einzelnen Aussagen auseinandergesetzt hat und die Darstellung der Ver- teidigung nicht explizit gewürdigt hat. Der Grund dafür liegt jedoch darin, dass die Vorinstanz wie bereits erwähnt, bei der Erstellung des Sachverhalts zugunsten - 8 - der Beschuldigten auf deren Angaben abstellte, weshalb sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Darstellung der Verteidigung im Rahmen der Sach- verhaltserstellung erübrigte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 43 S. 4).
  21. Die Beschuldigte hat nie bestritten, dass sie das Wendemanöver von C._____ zu spät bemerkte und nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, weshalb sie mit ihrem Fahrzeug mit dem Heck des Fahrzeugs von C._____ kollidierte. Jedoch machte sie sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz geltend, aufgrund des Fahrverhaltens von C._____ sei sie davon ausgegangen, dieser werde nach rechts abbiegen. Es treffe somit nicht zu, dass sie aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit ihre Aufmerksamkeit nicht genügend dem Strassen-verkehr gewidmet ha- be. C._____ habe sein Fahrzeug vor dem Wende-manöver so weit nach rechts gelenkt, dass sie zu Recht davon habe ausgehen dürfen, er werde nach rechts abbiegen (Urk. 1 S. 3, Urk. 18, Urk. 22, Prot. I S. 4 f.). Wie weit C._____ sein Fahrzeug auf die rechte Spur lenkte, konnte die Beschuldigte nicht mit Sicherheit angeben. Der Polizeirapport hält die Aussage der Beschuldigten dahingehend fest, dass sich das Fahrzeug von C._____ mit zwei Rädern auf der Abbiegespur befunden habe. Anlässlich der Einvernahme beim Statthalteramt Dietikon gab die Beschuldigte auf die Frage, ob die Fahr-zeuge auf der Skizze (Foto 1 von Urk. 2) richtig eingezeichnet seien an, sie sei schon von der Kantonspolizei gefragt wor- den, wie weit er (C._____) nach rechts eingespurt habe. Sie habe es damals schon nicht genau sagen können. Es habe für sie einfach so ausgesehen, dass er rechts eingespurt habe (Urk. 18 S. 2 f.). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte dann an, C._____ habe sich mindestens mit dem halben Fahrzeug auf der Abbiegespur befunden bzw. zwei Räder hätten sich mit Sicher- heit auf der anderen Spur befunden. Auf die Frage, ob C._____ über die gelbe Velospurmarkierung oder über die weisse Leitlinie gefahren sei, führte die Be- schuldigte aus, ihres Erachtens sei er über die weisse Linie gefahren. Sein Fahr- zeug habe sich nicht mehr vor ihr befunden, aber ganz rechts sei er auch nicht gewesen. Für sie habe es den Anschein erweckt, als wolle er rechts abbiegen (Prot. I S. 5). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese, doch zu gewissen Teilen vagen Angaben zum Schluss gekommen ist, C._____ habe sich mit zwei Rädern - 9 - bereits über der weiss-gestrichelten Linie der rechten Abbiegespur befunden, so erscheint dies mit der Aktenlage vereinbar und im Ergebnis auch nachvollziehbar. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich. Bezeichnen- derweise legt die Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht konkret dar, in- wiefern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Angaben der Beschuldigten offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll. Vielmehr be- schränkt sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, was letztlich ei- ne rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil darstellt. Auf die entspre- chende Rüge der Verteidigung ist somit nicht weiter einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung
  22. Die Vorinstanz wertete in ihrer rechtlichen Würdigung das Verhalten der Be- schuldigten in Bestätigung des Strafbefehls als mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und sprach die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 43 S. 6.).
  23. Der Verteidiger rügt diesbezüglich Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts (Urk. 53 S. 9 ff.). Er macht geltend, der Beschuldigten lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt unaufmerksam ge- fahren sei oder dass sie einen ungenügenden Abstand eingehalten hätte. Sie ha- be auf den nach rechts Einspurenden mit einer Reduktion der eigenen Geschwin- digkeit reagiert. Plötzlich und ohne vorherige Anzeichen habe der Unfallbeteiligte den Smart ab der rechten Abbiegespur über die Fahrbahn nach links gezogen, um den von ihm beabsichtigten "U-Turn" vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt ha- be sich C._____ mit seinem Fahrzeug nicht mehr vor der Beschuldigten, aber auch nicht ganz rechts befunden. Mit seinem Manöver habe C._____ nicht nur die Fahrt der Beschuldigten abgeschnitten, sondern gleichzeitig den Bremsweg ver- kürzt. Trotz sofortiger Vollbremsung und dem Versuch, nach rechts auszuwei- chen, habe sich die Kollision weder zeitlich noch räumlich vermeiden lassen. Die Beschuldigte habe die Fahrweise von C._____ in Beachtung des Vertrauens- - 10 - grundsatzes (Art. 26 SVG) dahingehend verstehen dürfen, dass der Smart nach rechts abbiegen werde. Deshalb habe sie auch keine Veranlassung gehabt, die eigene Geschwindigkeit noch weiter zu reduzieren. Mit einem "U-Turn" habe sie bei der ihr gebotenen Verkehrssituation nicht rechnen müssen. Die Beschuldigte habe auf den "U-Turn" mit einer Vollbremsung und dem Versuch nach rechts auszuweichen pflichtgemäss reagiert. Der Verteidiger beanstandet am vorinstanz- lichen Urteil weiter, dieses lege nicht dar, welches Mass an Aufmerksamkeit die Beschuldigte nach den konkreten Umständen hätte aufbringen müssen und inwie- fern sie sich unangemessen verhalten habe. Es werde nicht ausgeführt, worin die der Beschuldigten vorgeworfene Unaufmerksamkeit im Einzelnen bestanden ha- be. Ebenso wenig werde dargelegt, welche Umstände die Aufmerksamkeit der Beschuldigten hätten eingeschränkt haben sollen (Urk. 53 S. 9 ff.).
  24. Die Diskrepanz zwischen der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz und der- jenigen der Verteidigung liegt in der unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte aufgrund des Fahrverhaltens von C._____ davon ausgehen durf- te, dieser biege nach rechts ab oder ob sie um dem Erfordernis der genügenden Aufmerksamkeit nachzukommen, auch andere Fahrmanöver hätte in Betracht ziehen müssen. Vorliegend ist somit entscheidend, welche Anforderungen an das Mass der Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zu stellen sind.
  25. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV erfordert die Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzu- wenden hat, dass er die ganze Strassenbreite mit seinem Blick erfasst und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignet. Seitens der Rechtsprechung wird dieser Grundsatz unter bestimmten Bedingun- gen eingeschränkt und festgehalten, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle aus- serhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens werde nicht verlangt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, richtet sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält- nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230, BGE 122 IV 225). - 11 -
  26. Gemäss erstelltem Sachverhalt ging die Beschuldigte davon aus, C._____ werde mit seinem Fahrzeug nach rechts abbiegen. C._____ hingegen bog nicht nach rechts ab, sondern nahm ein Wendemanöver nach links vor. Dieser Vorgang kam für die Beschuldigte unerwartet, so dass sie nicht in der Lage war, ihr Fahr- zeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Eine schuldhafte Unaufmerksamkeit liegt vor, wenn die Beschuldigte mit einem solchen Fahrmanöver, wie es C._____ vornahm, hätte rechnen müssen. Dabei ist entscheidend, wo die Grenzen des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegen (vgl. BGE 116 IV 230, Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N 551 f.)
  27. Gemäss erstelltem Sachverhalt lenkte C._____ sein Fahrzeug nach rechts, so dass er mit zwei Rädern seines Fahrzeugs auf der Abbiegespur fuhr. Demzufolge fuhr C._____ mit seinem Fahrzeug weder vollständig auf der Spur geradeaus, noch auf der Abbiegespur nach rechts. Anzeigen mit dem Blinker machte C._____ keine. Das Fahrverhalten von C._____ muss somit als unschlüssig be- zeichnet werden. Damit steht aber fest, dass sich der Beschuldigten objektiv eine unklare Situation präsentierte, da sie nicht wissen konnte, welche Bewandtnis es mit dem Rechtshalten von C._____ auf sich hatte. Dies hätte die Beschuldigte zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Konkret hätte sie die Geschwin- digkeit soweit reduzieren müssen, dass sie in der Lage gewesen wäre, auf unter- schiedliche Situationen rechtzeitig zu reagieren. Das Wendemanöver des Unfall- beteiligten erscheint nicht derart aussergewöhnlich, dass die Beschuldigte nicht damit hätte rechnen müssen. Wie auch die Vorinstanz ausführte, gab die Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung selber an, sie fahre die Strecke oft und es gebe häufig Fahrzeuglenker, die an dieser Stelle ein Wendemanöver vor- nähmen. Auch wenn die Beschuldigte dazu weiter ausführt, C._____ sei weiter nach rechts gefahren als andere Fahrzeuglenker, hätte sie allein deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, er werde rechts abbiegen. Zu Recht führte die Vo- rinstanz dazu aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte, wie das Setzen des rech- ten Blinkers oder das komplette Einspuren auf die rechte Spur vorlagen, die den Schluss zugelassen hätten, dass C._____ tatsächlich rechts abbiegen wollte. Damit ist entgegen der Rüge der Verteidigung nicht gesagt, die Beschuldigte ha- - 12 - be auf die Fahrweise von C._____ überhaupt nicht reagiert, sondern, dass sie der Situation nicht das erforderliche Mass an Aufmerksamkeit zukommen liess und daher nicht angemessen reagiert hat. Konkret ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie leichtfertig darauf vertraute, C._____ werde nach rechts abbiegen und deshalb die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs nicht der Situation angemessen re- duzierte. Entgegen der Verteidigung kann sich die Beschuldigte nicht auf den Ver- trauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG berufen. Vielmehr bestanden eben gerade Anzeichen dafür, dass sich C._____ - auf welche Art auch immer - nicht richtig verhalten könnte, was die Beschuldigte gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG zu besonde- rer Vorsicht verpflichtet hätte. Die unklare Situation erlaubte es der Beschuldigten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht, auf ein regelkonformes Verhalten von C._____ zu vertrauen. Die Beschuldigte hätte insbesondere die fehlende Zei- chengabe von C._____ nicht dahingehend interpretieren dürfen, er werde nach rechts abbiegen.
  28. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist soweit nicht ausdrücklich anders be- stimmt auch die fahrlässige Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 SVG strafbar. Auf die diesbezüglich von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ge- machten korrekten Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 f.). Nach- dem die Verteidigung diesbezüglich keine Rügen vorbrachte, sind keine Ergän- zungen notwendig.
  29. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion
  30. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 43 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO.). Seitens der Verteidigung wurden keine Gründe geltend gemacht, dass die erstinstanzliche - 13 - Strafzumessung zu korrigieren wäre. Die Busse von Fr. 350.-- erscheint dem von der Vorinstanz als eher leicht eingestuften Verschulden angemessen, wobei zur Begründung auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse ist somit zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten
  31. Erstinstanzliche Kosten Die Vorinstanz erwog gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt, dass die Be- schuldigte die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen für das Vorverfahren zu tragen hat (Urk. 43 S. 8). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs auf Fr. 450.-- an, was nicht zu beanstanden ist. Indessen ist von einem Kostenvorbehalt für allfällige weitere Kosten abzusehen. In Ziffer 5 des Urteilsdispositivs auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten Strafbefehlskosten in der Höhe von Fr. 680.-- und nachträgliche Untersuchungs- und Überweisungs- kosten im Betrag von Fr. 312.40. In Bezug auf diese Kostenauflage ist die Höhe der Kosten für das Vorverfahren zu korrigieren. Die Gebühren für den Strafbefehl Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 belaufen sich auf Fr. 330.-- und nicht auf Fr. 680.--, die Kosten für die nachträgliche Untersuchung auf Fr. 312.40 (Urk. 3, Urk. 25). In Berücksichtigung dieser Erwägungen ist für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- festzusetzen, welche Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Darüber hinaus hat die Beschuldigte die Gebüh- ren für den Strafbefehl in der Höhe von Fr. 330.-- und die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten im Betrag von Fr. 312.40 zu tragen.
  32. Kosten Berufungsverfahren 20.1. Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung der Beschuldigten zu bestätigen ist - 14 - und sie in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschuldigte. 20.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt:
  33. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
  34. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  35. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- angesetzt.
  36. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 in der Höhe von Fr. 330.-- sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrag von Fr. 312.40 werden der Beschuldigten auferlegt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  39. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz - 15 -
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150036-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 21. August 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom

10. Dezember 2014 (GB140022)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Dietikon vom 25. April 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43) Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.

3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vor behalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 in Höhe von Fr. 680.– und die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten im Betrage von Fr. 312.40 werden der Einsprecherin auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) des Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 53):

1. In Gutheissung der Berufung sei die Beschuldigte vom Vorwurf der fahr- lässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 (recte Abs. 1) SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freizusprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1 und 2).

2. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staats- kasse zu nehmen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4 und 5).

3. Der Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanz- liche Verfahren gemäss Kostennote vom 10. Dezember 2014 und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

b) des Statthalteramts Bezirk Dietikon: Keine Anträge. Erwägungen: I.Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Dietikon Nr. ST.2014.2018 vom

25. April 2014 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässiger mangelnder Aufmerk- samkeit im Strassenverkehr gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs.1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Weiter wurden der Beschul- digten die Strafbefehls-, Untersuchungs- und Überweisungskosten auferlegt. Ebenfalls hatte sie die gerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Urk. 3). Gegen

- 4 - diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 28. April 2014 fristgereicht Ein- sprache (Urk. 4). Nach Durchführung ergänzender Untersuchungshandlungen und nachdem die Beschuldigte an der Einsprache weiter festhielt (Urk. 22 S. 2), überwies das Statthalteramt Bezirk Dietikon die Akten am 23. Oktober 2014 an das Bezirksgericht Dietikon (Urk. 25).

2. Am 10. Dezember 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 4 ff.). Der Einzelrichter sprach die Beschuldigte in Bestätigung des Strafbefehls der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig (Urk. 43, vgl. oben). Das Urteil wurde der Beschuldigten im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet (Prot. I S. 8 f.). Am 17. Dezember 2014 liess die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon anmelden (Urk. 36). Am 15. April 2015 nahm der Verteidiger das schriftlich begründete Urteil in Empfang (Urk. 42/2). Fristgerecht erstattete er mit Datum vom 30. April 2015 die Beru- fungserklärung (Urk. 44). Das Statthalteramt Bezirk Dietikon gab mit Schreiben vom 8. Mai 2015 den Verzicht auf eine Beteiligung am Verfahren bekannt (Urk. 48). Mit Datum vom 13. Mai 2015 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 50), welche die Beschuldigte fristgerecht erstattete (Urk. 53). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehm- lassung zur Berufungsbegründung der Beschuldigten (Urk. 57). II. Prozessuales

3. Kognition des Berufungsgerichts 3.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

- 5 - 3.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifi- zieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vor- instanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).

4. Rügen der Beschuldigten 4.1. Der Verteidiger brachte in seiner Berufungsbegründung vor, die Vorinstanz sei auf die sachbezogenen und rechtlichen Ausführungen der Verteidigung nicht eingegangen und habe dadurch das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen von B._____ nicht berücksichtigt, was dazu geführt habe, dass der Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz

- 6 - auch in rechtlicher Hinsicht die Ausführungen des Verteidigers übergangen, was zu einer falschen Anwendung des materiellen Rechts geführt habe. Damit habe die Vorinstanz auch hier das rechtliche Gehör verletzt. Infolge der unrichtigen rechtlichen Würdigung liege aber ebenfalls eine Verletzung des materiellen Rechts vor (Urk. 53 S. 6 ff.). Die Rügen der Beschuldigten liegen somit im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, weshalb nachfolgend darauf einzugehen sein wird. 4.2. Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Sachverhalt

5. Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Aussagen der Auskunftsperson B._____ nicht berücksichtigt. Dieser hätte im Wesentlichen die Darstellung der Beschuldigten bestätigt (Urk. 53 Ziff. 11).

6. B._____ lenkte das Fahrzeug hinter demjenigen der Beschuldigten. Nach dem Unfall wurde er vor Ort von der Polizei befragt. Seine Angaben fanden in zusam- mengefasster Form Aufnahme in den Polizeirapport (Urk. 1 S. 4). Der Verteidiger brachte vor, die Angaben von B._____ stützten diejenigen der Beschuldigten, was in dieser Form nicht zutrifft. Im Polizeirapport wird bei den Angaben von B._____ festgehalten, der Lenker des schwarzen Autos (C._____) habe auf der Höhe des Aligro etwas nach rechts eingespurt, er sei an den rechten Rand der Fahrspur ge- fahren. Man habe meinen können, dass er rechts abbiegen wolle. Er sei aber nicht mit allen Rädern auf der Einspurstrecke gefahren, welche Angabe impliziert, dass sich C._____ mit einem Teil des Fahrzeugs auf der Einspurstrecke befand, was jedoch im Widerspruch zur eingangs gemachten Angabe steht, C._____ sei an den Rand der Fahrspur gefahren. Aufgrund dieses Widerspruchs kann aber nicht gesagt werden, B._____ bestätige die Angaben der Beschuldigten. Schliess- lich vermutete B._____, dass sich sowohl die Beschuldigte als auch C._____

- 7 - nicht korrekt verhalten hätten, woraus ein Fehlverhalten der Beschuldigten abzu- leiten wäre. Entgegen der Verteidigung steht fest, dass die Angaben von B._____ nicht geeignet sind, die Beschuldigte zu entlasten. Jedoch dürfen seine Angaben, nachdem er in der Folge vom Statthalteramt nicht befragt wurde und somit die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht gewahrt wurden, auch nicht zu Lasten der Beschuldigten verwendet werden. Damit steht aber auch fest, dass die Vo- rinstanz die Angaben von B._____ unberücksichtigt lassen durfte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zugunsten der Beschuldigten auf deren Aus- sagen abstellte, weshalb es sich schon aus diesem Grund erübrigte, weitere, die Darstellung der Beschuldigten allenfalls stützende Angaben zu prüfen (vgl. Urk. 43 S. 4). Die Rüge der Verteidigung, die Vorinstanz sei willkürlich vorgegangen indem sie die Angaben von B._____ ausser Acht gelassen habe, erweist sich so- mit als unbegründet.

7. Die Vorinstanz erstellte gestützt auf die Angaben der Beschuldigten und entge- gen den Aussagen von C._____ den Sachverhalt dahingehend, dass C._____ sein Fahrzeug vor dem Wendemanöver soweit nach rechts gelenkt hatte, dass sich dieses mit zwei Rädern auf der Abbiegespur nach rechts befand (Urk. 43 S. 4).

8. Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich un- richtig erstellt, zumal sie sich nicht mit den von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers vorgetragenen Argumenten befasst habe, womit überdies auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 53 S. 6). Vorab ist zu erwähnen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Standpunkt der Verteidigung auseinanderzusetzen hatte, sondern sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte, welcher Grundsatz im Übrigen auch für die erken- nende Kammer gilt (vgl. BGE 136 I 229 5.2, Entscheid des Bundesgerichts vom

9. September 2002 1P.378/2002 Erw. 5.1). Es ist vorliegend nicht zu übersehen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zum Sachverhalt nur knapp mit den einzelnen Aussagen auseinandergesetzt hat und die Darstellung der Ver- teidigung nicht explizit gewürdigt hat. Der Grund dafür liegt jedoch darin, dass die Vorinstanz wie bereits erwähnt, bei der Erstellung des Sachverhalts zugunsten

- 8 - der Beschuldigten auf deren Angaben abstellte, weshalb sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Darstellung der Verteidigung im Rahmen der Sach- verhaltserstellung erübrigte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urk. 43 S. 4).

9. Die Beschuldigte hat nie bestritten, dass sie das Wendemanöver von C._____ zu spät bemerkte und nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte, weshalb sie mit ihrem Fahrzeug mit dem Heck des Fahrzeugs von C._____ kollidierte. Jedoch machte sie sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz geltend, aufgrund des Fahrverhaltens von C._____ sei sie davon ausgegangen, dieser werde nach rechts abbiegen. Es treffe somit nicht zu, dass sie aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit ihre Aufmerksamkeit nicht genügend dem Strassen-verkehr gewidmet ha- be. C._____ habe sein Fahrzeug vor dem Wende-manöver so weit nach rechts gelenkt, dass sie zu Recht davon habe ausgehen dürfen, er werde nach rechts abbiegen (Urk. 1 S. 3, Urk. 18, Urk. 22, Prot. I S. 4 f.). Wie weit C._____ sein Fahrzeug auf die rechte Spur lenkte, konnte die Beschuldigte nicht mit Sicherheit angeben. Der Polizeirapport hält die Aussage der Beschuldigten dahingehend fest, dass sich das Fahrzeug von C._____ mit zwei Rädern auf der Abbiegespur befunden habe. Anlässlich der Einvernahme beim Statthalteramt Dietikon gab die Beschuldigte auf die Frage, ob die Fahr-zeuge auf der Skizze (Foto 1 von Urk. 2) richtig eingezeichnet seien an, sie sei schon von der Kantonspolizei gefragt wor- den, wie weit er (C._____) nach rechts eingespurt habe. Sie habe es damals schon nicht genau sagen können. Es habe für sie einfach so ausgesehen, dass er rechts eingespurt habe (Urk. 18 S. 2 f.). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte dann an, C._____ habe sich mindestens mit dem halben Fahrzeug auf der Abbiegespur befunden bzw. zwei Räder hätten sich mit Sicher- heit auf der anderen Spur befunden. Auf die Frage, ob C._____ über die gelbe Velospurmarkierung oder über die weisse Leitlinie gefahren sei, führte die Be- schuldigte aus, ihres Erachtens sei er über die weisse Linie gefahren. Sein Fahr- zeug habe sich nicht mehr vor ihr befunden, aber ganz rechts sei er auch nicht gewesen. Für sie habe es den Anschein erweckt, als wolle er rechts abbiegen (Prot. I S. 5). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese, doch zu gewissen Teilen vagen Angaben zum Schluss gekommen ist, C._____ habe sich mit zwei Rädern

- 9 - bereits über der weiss-gestrichelten Linie der rechten Abbiegespur befunden, so erscheint dies mit der Aktenlage vereinbar und im Ergebnis auch nachvollziehbar. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich. Bezeichnen- derweise legt die Verteidigung im Berufungsverfahren auch nicht konkret dar, in- wiefern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung in Bezug auf die Angaben der Beschuldigten offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein soll. Vielmehr be- schränkt sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, was letztlich ei- ne rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil darstellt. Auf die entspre- chende Rüge der Verteidigung ist somit nicht weiter einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung

10. Die Vorinstanz wertete in ihrer rechtlichen Würdigung das Verhalten der Be- schuldigten in Bestätigung des Strafbefehls als mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr und sprach die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig (Urk. 43 S. 6.).

11. Der Verteidiger rügt diesbezüglich Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts (Urk. 53 S. 9 ff.). Er macht geltend, der Beschuldigten lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt unaufmerksam ge- fahren sei oder dass sie einen ungenügenden Abstand eingehalten hätte. Sie ha- be auf den nach rechts Einspurenden mit einer Reduktion der eigenen Geschwin- digkeit reagiert. Plötzlich und ohne vorherige Anzeichen habe der Unfallbeteiligte den Smart ab der rechten Abbiegespur über die Fahrbahn nach links gezogen, um den von ihm beabsichtigten "U-Turn" vorzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt ha- be sich C._____ mit seinem Fahrzeug nicht mehr vor der Beschuldigten, aber auch nicht ganz rechts befunden. Mit seinem Manöver habe C._____ nicht nur die Fahrt der Beschuldigten abgeschnitten, sondern gleichzeitig den Bremsweg ver- kürzt. Trotz sofortiger Vollbremsung und dem Versuch, nach rechts auszuwei- chen, habe sich die Kollision weder zeitlich noch räumlich vermeiden lassen. Die Beschuldigte habe die Fahrweise von C._____ in Beachtung des Vertrauens-

- 10 - grundsatzes (Art. 26 SVG) dahingehend verstehen dürfen, dass der Smart nach rechts abbiegen werde. Deshalb habe sie auch keine Veranlassung gehabt, die eigene Geschwindigkeit noch weiter zu reduzieren. Mit einem "U-Turn" habe sie bei der ihr gebotenen Verkehrssituation nicht rechnen müssen. Die Beschuldigte habe auf den "U-Turn" mit einer Vollbremsung und dem Versuch nach rechts auszuweichen pflichtgemäss reagiert. Der Verteidiger beanstandet am vorinstanz- lichen Urteil weiter, dieses lege nicht dar, welches Mass an Aufmerksamkeit die Beschuldigte nach den konkreten Umständen hätte aufbringen müssen und inwie- fern sie sich unangemessen verhalten habe. Es werde nicht ausgeführt, worin die der Beschuldigten vorgeworfene Unaufmerksamkeit im Einzelnen bestanden ha- be. Ebenso wenig werde dargelegt, welche Umstände die Aufmerksamkeit der Beschuldigten hätten eingeschränkt haben sollen (Urk. 53 S. 9 ff.).

12. Die Diskrepanz zwischen der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz und der- jenigen der Verteidigung liegt in der unterschiedlichen Beurteilung der Frage, ob die Beschuldigte aufgrund des Fahrverhaltens von C._____ davon ausgehen durf- te, dieser biege nach rechts ab oder ob sie um dem Erfordernis der genügenden Aufmerksamkeit nachzukommen, auch andere Fahrmanöver hätte in Betracht ziehen müssen. Vorliegend ist somit entscheidend, welche Anforderungen an das Mass der Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zu stellen sind.

13. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV erfordert die Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzu- wenden hat, dass er die ganze Strassenbreite mit seinem Blick erfasst und nicht allein das, was sich unmittelbar vor ihm auf seiner Fahrbahnhälfte ereignet. Seitens der Rechtsprechung wird dieser Grundsatz unter bestimmten Bedingun- gen eingeschränkt und festgehalten, die Aufmerksamkeit auf eine Stelle aus- serhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens werde nicht verlangt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, richtet sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält- nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230, BGE 122 IV 225).

- 11 -

14. Gemäss erstelltem Sachverhalt ging die Beschuldigte davon aus, C._____ werde mit seinem Fahrzeug nach rechts abbiegen. C._____ hingegen bog nicht nach rechts ab, sondern nahm ein Wendemanöver nach links vor. Dieser Vorgang kam für die Beschuldigte unerwartet, so dass sie nicht in der Lage war, ihr Fahr- zeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Eine schuldhafte Unaufmerksamkeit liegt vor, wenn die Beschuldigte mit einem solchen Fahrmanöver, wie es C._____ vornahm, hätte rechnen müssen. Dabei ist entscheidend, wo die Grenzen des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegen (vgl. BGE 116 IV 230, Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N 551 f.)

15. Gemäss erstelltem Sachverhalt lenkte C._____ sein Fahrzeug nach rechts, so dass er mit zwei Rädern seines Fahrzeugs auf der Abbiegespur fuhr. Demzufolge fuhr C._____ mit seinem Fahrzeug weder vollständig auf der Spur geradeaus, noch auf der Abbiegespur nach rechts. Anzeigen mit dem Blinker machte C._____ keine. Das Fahrverhalten von C._____ muss somit als unschlüssig be- zeichnet werden. Damit steht aber fest, dass sich der Beschuldigten objektiv eine unklare Situation präsentierte, da sie nicht wissen konnte, welche Bewandtnis es mit dem Rechtshalten von C._____ auf sich hatte. Dies hätte die Beschuldigte zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Konkret hätte sie die Geschwin- digkeit soweit reduzieren müssen, dass sie in der Lage gewesen wäre, auf unter- schiedliche Situationen rechtzeitig zu reagieren. Das Wendemanöver des Unfall- beteiligten erscheint nicht derart aussergewöhnlich, dass die Beschuldigte nicht damit hätte rechnen müssen. Wie auch die Vorinstanz ausführte, gab die Be- schuldigte anlässlich der Hauptverhandlung selber an, sie fahre die Strecke oft und es gebe häufig Fahrzeuglenker, die an dieser Stelle ein Wendemanöver vor- nähmen. Auch wenn die Beschuldigte dazu weiter ausführt, C._____ sei weiter nach rechts gefahren als andere Fahrzeuglenker, hätte sie allein deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, er werde rechts abbiegen. Zu Recht führte die Vo- rinstanz dazu aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte, wie das Setzen des rech- ten Blinkers oder das komplette Einspuren auf die rechte Spur vorlagen, die den Schluss zugelassen hätten, dass C._____ tatsächlich rechts abbiegen wollte. Damit ist entgegen der Rüge der Verteidigung nicht gesagt, die Beschuldigte ha-

- 12 - be auf die Fahrweise von C._____ überhaupt nicht reagiert, sondern, dass sie der Situation nicht das erforderliche Mass an Aufmerksamkeit zukommen liess und daher nicht angemessen reagiert hat. Konkret ist der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie leichtfertig darauf vertraute, C._____ werde nach rechts abbiegen und deshalb die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs nicht der Situation angemessen re- duzierte. Entgegen der Verteidigung kann sich die Beschuldigte nicht auf den Ver- trauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG berufen. Vielmehr bestanden eben gerade Anzeichen dafür, dass sich C._____ - auf welche Art auch immer - nicht richtig verhalten könnte, was die Beschuldigte gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG zu besonde- rer Vorsicht verpflichtet hätte. Die unklare Situation erlaubte es der Beschuldigten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht, auf ein regelkonformes Verhalten von C._____ zu vertrauen. Die Beschuldigte hätte insbesondere die fehlende Zei- chengabe von C._____ nicht dahingehend interpretieren dürfen, er werde nach rechts abbiegen.

16. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist soweit nicht ausdrücklich anders be- stimmt auch die fahrlässige Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 SVG strafbar. Auf die diesbezüglich von der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung ge- machten korrekten Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 f.). Nach- dem die Verteidigung diesbezüglich keine Rügen vorbrachte, sind keine Ergän- zungen notwendig.

17. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Sanktion

18. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den gesetzlichen Grundlagen der Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe verwiesen werden (Urk. 43 S. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO.). Seitens der Verteidigung wurden keine Gründe geltend gemacht, dass die erstinstanzliche

- 13 - Strafzumessung zu korrigieren wäre. Die Busse von Fr. 350.-- erscheint dem von der Vorinstanz als eher leicht eingestuften Verschulden angemessen, wobei zur Begründung auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Busse ist somit zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten

19. Erstinstanzliche Kosten Die Vorinstanz erwog gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO korrekt, dass die Be- schuldigte die Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen für das Vorverfahren zu tragen hat (Urk. 43 S. 8). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs auf Fr. 450.-- an, was nicht zu beanstanden ist. Indessen ist von einem Kostenvorbehalt für allfällige weitere Kosten abzusehen. In Ziffer 5 des Urteilsdispositivs auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten Strafbefehlskosten in der Höhe von Fr. 680.-- und nachträgliche Untersuchungs- und Überweisungs- kosten im Betrag von Fr. 312.40. In Bezug auf diese Kostenauflage ist die Höhe der Kosten für das Vorverfahren zu korrigieren. Die Gebühren für den Strafbefehl Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 belaufen sich auf Fr. 330.-- und nicht auf Fr. 680.--, die Kosten für die nachträgliche Untersuchung auf Fr. 312.40 (Urk. 3, Urk. 25). In Berücksichtigung dieser Erwägungen ist für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- festzusetzen, welche Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Darüber hinaus hat die Beschuldigte die Gebüh- ren für den Strafbefehl in der Höhe von Fr. 330.-- und die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten im Betrag von Fr. 312.40 zu tragen.

20. Kosten Berufungsverfahren 20.1. Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung der Beschuldigten zu bestätigen ist

- 14 - und sie in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschuldigte. 20.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- angesetzt.

4. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2014.2018 vom 25. April 2014 in der Höhe von Fr. 330.-- sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrag von Fr. 312.40 werden der Beschuldigten auferlegt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

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8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner