Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 28. November 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Beschuldigte wegen verbotenen Wendens im dichten Verkehr gestützt auf Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 350.–. Ausserdem wurde die Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 375.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob sie innert Frist Einsprache (Urk. 3).
E. 1.1 Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. November 2013 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich als Lenkerin des Personenwagens Porsche Boxster 986, ZH …, am 4. Oktober 2013, um 8.18 Uhr, an der …strasse …, we- gen verbotenen Wendens im dichten Verkehr strafbar gemacht zu haben. Nach- dem die Beschuldigte bemerkt habe, dass sie infolge des herrschenden Staus nie ankommen werde, habe sie sich zum Wenden entschieden, wobei es, während der Ausführung des Wendemanövers, zur Kollision mit einem Personenwagen gekommen sei, welcher rückwärts zu einem Parkfeld gefahren sei (Urk. 2).
E. 1.2 Diesen Sachverhalt würdigte das Stadtrichteramt Zürich als verbotenes Wenden im dichten Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/1). Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt in ihrem Urteil vom 14. November 2014 als erstellt und bestätigte im Wesentlichen auch die rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes (Urk. 26 S. 3 ff.). Dabei brachte sie ebenfalls Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV zur Anwendung, welcher das Wenden eines Fahrzeugs an unüber- sichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr untersagt.
- 7 -
E. 2 Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl vom 28. November 2013 fest (Urk. 10) und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich, wobei es für die Durchführung der Untersuchung zusätzliche Kosten von Fr. 562.– veranschlagte (Urk. 14). Das Bezirksgericht Zürich führte am 13. November 2014 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 5 ff.), sprach die Beschuldigte mit gleichentags gefälltem Urteil der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV schuldig und bestätigte die durch das Stadtrichteramt ausgefällte Busse von Fr. 350.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen sowie unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten, wobei es die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'000.– festsetzte (Urk. 17, 19 und 22). Gegen das schriftlich
- 4 - eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 innert Frist die Berufung an (Urk. 21; Urk. 20/1) und reichte – ebenfalls frist- gerecht – die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 27; Urk. 25/2).
E. 2.1 Die Beschuldigte macht in ihrer Berufungsbegründung zunächst geltend, während auf der Fahrspur stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht habe, habe auf der Fahrspur stadtauswärts lediglich sporadischer Verkehr geherrscht. Aus der Begründung der Vorinstanz gehe nicht hervor, inwieweit sie diesem Umstand Rechnung getragen habe. Die Vorinstanz sei pauschal von dichtem Verkehr ausgegangen. Für die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV sei es aber nicht unerheblich, ob lediglich auf einer Fahrspur oder auf beiden Fahrspuren dichter Verkehr geherrscht habe (Urk. 39 S. 2 f.).
E. 2.2 Entgegen der Ansicht der Beschuldigten geht aus dem Urteil vom
14. November 2014 hervor, dass die Vorinstanz auch den auf der Gegenfahrbahn herrschenden Verhältnissen Rechnung getragen hat, hielt sie doch fest, dass mit den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftsperson davon auszugehen sei, dass auf der Fahrspur stadteinwärts stockender Kolonnenverkehr geherrscht habe, wobei auf der Gegenfahrbahn sporadischer Gegenverkehr geherrscht habe. Zwar stellt die Vorinstanz in ihrer Subsumtion, gemäss welcher von dichtem Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV auszugehen sei, primär darauf ab, dass stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht habe, dass sie den Verhältnissen auf der Gegenfahrbahn im Rahmen ihrer dies- bezüglichen Würdigung keinerlei Rechnung getragen habe, trifft aber nicht zu (vgl. Urk. 26 S. 8). Dass die Vorinstanz sich mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation der Beschuldigten auseinandergesetzt hat, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigten auf ihre Einwendung, es habe lediglich stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht, im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung der Zweck von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV erläutert wurde (Prot. I S. 11). Aufgrund der in diesem Zusammenhang getätigten Erwägungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese den Zweck von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV vorliegend darin sieht, dass unter anderem die Gefahr verhindert werden soll, welche durch das Ausscheren von Fahrzeugen aus einer stehenden Kolonne geschaffen wird und dass diese Gefahr auch dann besteht, wenn auf der Gegen- fahrbahn nicht von stockendem, sondern von sporadischem Verkehr auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung beinhaltet weder eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes noch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 398
- 8 - Abs. 4 Satz 1 StPO. Die Beschuldigte gab im Verlauf des Verfahrens selbst wiederholt zu Protokoll, dass auf der Gegenfahrbahn "flüssiger Verkehr" oder "recht flüssiger Verkehr" geherrscht habe (Urk. 7 S. 1; Prot. I S. 11). Gegenüber der Polizei gab sie gar an, dass sie vor ihrem Wendemanöver noch einige Fahrzeuge durchgelassen habe, welche ihr entgegengekommen seien, worauf sie erneut angefahren sei (Urk. 1 S. 3). In Anbetracht der gesamten Umstände ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass am Unfallort dichter Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV geherrscht habe.
E. 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011 E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 3 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. Februar 2015 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten dem Stadt- richteramt Zürich übermittelt (Urk. 29), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete und die Abweisung der Berufung der Beschuldigten beantragte (Urk. 31). Mit Beschluss des Obergerichts vom
13. März 2015 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 33), worauf der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung – innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 35 und Urk. 37) – mit Eingabe vom 19. Mai 2015 begründete (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 20. Mai 2015 wurde die Berufungs- begründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, wobei der Vorinstanz gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 40). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Mai 2015 auf Vernehmlassung (Urk. 42). Das Stadtrichteramt liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungs- antwort auszugehen ist (vgl. Urk. 40). Das vorliegende Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Beschuldigte verlangt mit ihrer Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und dass sie freizusprechen sei (Urk. 27 und Urk. 39), weshalb davon auszugehen ist, dass sie das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).
E. 3.1 Des Weiteren zitiert die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung das Urteil des Bundesgerichts 6S.94/1999 vom 22. April 1999. In dem diesem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Automobilist aus einer stehenden Fahrzeugkolonne zu einem Wendemanöver angesetzt, worauf er mit einem die Fahrzeugkolonne links überholenden Motorradfahrer kollidiert ist. Das Verfahren wurde zur Freisprechung des Automobilisten an die Vorinstanz zurückgewiesen, da der Automobilist in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes nicht mit dem Überholmanöver rechnen musste. Die Beschuldigte lässt in diesem Zusammen- hang festhalten, auch der Automobilist habe das Wendemanöver, da er sich in einer stehenden Kolonne befunden habe, im dichten Verkehr ausgeführt. Da sich nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, wer sich selbst regelkonform verhalte, sei darauf zu schliessen, dass jemand, der aus einer stehenden Kolonne heraus wende, sich nicht der Verletzung von Art. 17 Abs. 4 VRV schuldig mache (Urk. 39 S. 3).
E. 3.2 Dem durch die Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid kann – mit Ausnahme des Umstandes, dass der Automobilist auf eine stehende Fahrzeug- kolonne aufgefahren ist – nichts über die am Unfallort herrschenden Verkehrs- verhältnisse entnommen werden. Es bleibt letztlich völlig unklar, ob überhaupt Gegenverkehr vorgelegen hat bzw. welche Art von Verkehr auf der Gegenfahr- bahn geherrscht hat. Im Gegensatz zur vorliegend zu beurteilenden Konstellation wurde denn auch gar nicht darüber befunden, ob von dichtem Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV auszugehen ist, zumal es vorab darum ging, ob
- 9 - eine unübersichtliche Stelle bzw. Situation im Sinne dieses Artikels vorlag. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass es Motorradfahrern untersagt sei, eine stehende Kolonne zu überholen. Aus diesem Grund habe der Automobilist nicht damit rechnen müssen, dass ein Motorfahrzeug die Kolonne überholen würde. Daher könne sich der Automobilist auf den Vertrauensgrundsatz berufen und sei nicht verpflichtet gewesen, die stehende Kolonne so weit nach hinten zu überblicken, dass er den Motorradfahrer hätte sehen können. Im Vergleich zum durch den Verteidiger zitierten Urteil erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation bereits zweifelhaft, ob die Beschuldigte – wie der Automobilist im zitierten Urteil – gegenüber der rückwärts fahrenden Auskunftsperson vortritts- berechtigt gewesen ist oder nicht, zumal das Bundesgericht in vergleichbaren Situationen den Grundsatz erwähnt, dass der Längsverkehr vor dem richtungs- ändernden Verkehr Vorrang habe (Urteil des Bundesgerichts 6S.94/1999 vom
22. April 1999). Selbst wenn jedoch mit der Verteidigung von einer Vortritts- berechtigung der Beschuldigten ausgegangen würde (vgl. Urk. 39 S. 4), könnten die Schlussfolgerungen des vom Verteidiger zitierten Urteils nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übernommen werden, war es der Auskunftsperson
– im Gegensatz zum Fahrverhalten des Motorradfahrers im zitierten Entscheid – doch nicht grundsätzlich untersagt, an besagter Stelle rückwärts zu fahren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Prot. I S. 10), ist gemäss Aussagen der Parteien davon auszugehen, dass die Auskunftsperson erst weniger als zehn Meter rückwärts gefahren war, als es zur Kollision mit der Beschuldigten gekommen ist, was insgesamt nur wenige Sekunden gedauert haben dürfte. Der Verteidiger hielt vor Vorinstanz gar fest, dass es innerhalb von nicht mehr als zwei Sekunden zur Kollision gekommen sei, nachdem die Auskunftsperson mit ihrem Rückfahrmanöver begonnen habe (Urk. 18 S. 2). Selbst wenn man die grundsätzliche Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes auf die vorliegende Konstellation bejahen würde, würde dies nicht zugunsten der Beschuldigten sprechen, zumal das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend den Vertrauensgrundsatz seit der Ausfällung des durch die Verteidigung zitierten Entscheids massgeblich verschärft hat. So hielt das Bundesgericht betreffend die durch den Verteidiger vergleichsweise herbeigezogene Situation nämlich wieder-
- 10 - holt fest, dass nicht leichthin anzunehmen sei, das sich ein links Abbiegender auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfe; denn er schaffe mit seinem Manöver eine gefahrenträchtige Verkehrs- situation, namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Dies gelte erst recht für Wendemanöver ausserhalb einer Strassenverzweigung, da diese ungewöhnlicher seien als das Linksabbiegen und daher eine besondere Sorgfaltspflicht erfordern würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom
25. Februar 2009, E. 2.2). Dass die Beschuldigte bei ihrem Wendemanöver eine solch besondere Sorgfalt hat walten lassen, müsste aber verneint werden, bleibt es doch letztlich unerklärlich, wie die Beschuldigte das Fahrzeug der Auskunfts- person, welches im Zeitpunkt der Einleitung des Wendemanövers lediglich noch wenige Meter entfernt sein konnte, unter Beachtung einer solchen Sorgfalt nicht als mögliches Hindernis wahrgenommen haben kann, obwohl sie gemäss ihren Aussagen in jenem Zeitpunkt angehalten und nach links gesehen haben will. Dass jemand auf der Gegenfahrbahn rückwärts fährt, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 4) – nicht derart ausserhalb der normalen Erfahrung, dass eine Lenkerin, die ihr Fahrzeug wendet, nicht damit rechnen müsste, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Auskunftsperson die Rückwärtsfahrt mit rund 10 km/h – und damit mit einer leicht übersetzten Geschwindigkeit – ausgeführt hat und über eine längere Strecke zurücksetzen wollte sowie selbst unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass das Fahrzeug der Auskunftsperson noch stillstand, als die Beschuldigte dieses erstmals erblickt hat. 4.1 Die Verteidigung macht in der Berufungserklärung sodann – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, dass die Beschuldigte nicht ein eigentliches Wende- manöver, sondern ein Abbiegemanöver habe einleiten wollen. Wenn das Urteil der Vorinstanz der Beschuldigten vorhalte, sie habe ihr Manöver selbst mehrmals als Wenden bezeichnet, so könne es der Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die juristische Unterscheidung zwischen Wenden und Abbiegen nicht gekannt habe. Im alltäglichen Sprachgebrauch werde der Begriff "Wenden" für alle Manöver gebraucht, welche das endliche Ändern der Fahrt- richtung in die entgegengesetzte Richtung bezeichne. Dass allenfalls Zwischen- schritte vollzogen würden, sei im alltäglichen Gebrauch ohne Belang.
- 11 - Entscheidend sei, dass die Beschuldigte nicht auf der Strassenfläche habe wenden wollen, sondern beabsichtigt habe, die Gegenfahrbahn zu überqueren, um auf die freie Fläche vor den Parkgaragen zu gelangen. So habe die Beschuldigte nach der Kollision im rechten Winkel zur Gegenfahrbahn gestanden, dessen Verlängerung direkt zu den Einfahrten der Parkgaragen führe, welchen Weg sie im Anschluss an die Kollision auch fortgeführt habe. Sie habe auch nicht zuerst auf der eigenen Fahrspur rechts ausgeholt, um dadurch einen grösseren Wendekreis zu erhalten, was für ein Manöver im Sinne der Vorinstanz Bedingung gewesen wäre. Mit der nicht massstabgetreuen Skizze, welche die Beschuldigte angefertigt habe, habe sie im Übrigen lediglich dargestellt, dass sie ihr Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn habe bringen wollen. Der Skizze sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte beabsichtigt habe, sich vollständig von der Fahrbahn zu entfernen und sich von der freien Fläche vor den Parkgaragen wieder in den Verkehr einzufügen (Urk. 39 S. 5 ff.). 4.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist von einem Abbiegen auszugehen, wenn eine nicht durch den Verlauf der Fahrbahn bedingte Änderung der Fahrtrichtung vorgenommen wird, mit dem Zweck, die Fahrt auf einer in eine andere Richtung führende Strasse fortzusetzen oder die Fahrbahn zu verlassen. Ein Wenden liegt demgegenüber vor, wenn das Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird (Urk. 26 S. 9; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, N 746 und 779). 4.3 Die Vorinstanz stellt sich mit ihren Erwägungen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass nicht anzunehmen sei, dass die Beschuldigte die Fahrbahn zur Ausführung ihres Manövers, mit welchem sie die Weiterfahrt in die Gegenrichtung bezweckte, verlassen hätte, sondern dass sie dieses Manöver auf der Gegen- fahrbahn und allenfalls auf einem Teil der Trottoirfläche im Sinne eines Wende- manövers vorgenommen hätte, wenn es nicht zur Kollision mit der Auskunfts- person gekommen wäre (Urk. 26 S. 5 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände ist diese Schlussfolgerung nicht als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu erachten. Einleitend kann
- 12 - dabei in diesem Zusammenhang weitgehend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4 In Zusammenfassung sowie in teilweiser Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass sich die …strasse, namentlich die stadtauswärts führende Fahrspur, aufgrund des Umstandes, dass im Bereich der Unfallstelle Parkfelder der blauen Zone aufgehoben sind, ohne dass dadurch die Fahrbahn verschmälert würde, als gerichtsnotorisch aussergewöhnlich breit er- weist, was auch anhand der sich bei den Akten befindlichen Fotos gut zu erkennen ist (Urk. 1/1 S. 1 Bild 2; Urk. 1/1 S. 2 Bild 3; Urk. 7/1 S. 3 Bild 5). Zutreffend ist auch die hieran anknüpfende Feststellung der Vorinstanz, dass das Trottoir die Strassenfläche noch zusätzlich erweitert (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 1 VRV) und dass das Fahrzeug der Beschuldigten (Porsche Boxster 986), welches einen Wendekreis von rund 11 Metern aufweist, in Anbetracht der grosszügigen Strassenbreite – allenfalls unter teilweisem Befahren der Trottoirfläche – ein Wendemanöver im Halbkreis ohne Weiteres zulässt (Urk. 26 S. 5). 4.5 Ebenfalls zutreffend ist, dass die Beschuldigte in ihren Einvernahmen sowie in ihren Eingaben wiederholt geltend machte, dass sie das Fahrzeug an besagter Stelle habe "wenden" wollen bzw. dass sie ein "Wendemanöver" habe durch- führen wollen (Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 1; Urk. 7 S. 1; Prot. I S. 5 f. und S. 11 f.). Erst nachdem sie im Strafverfahren durch Rechtsvertreter vertreten wurde, machte die Beschuldigte geltend, dass es sich eigentlich um ein "Abbiegemanöver" gehandelt habe (vgl. Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 6). Gegenüber dem rapportierenden Polizei- beamten gab die Beschuldigte an, da sie sich gedacht habe, dass sie bei diesem Stau nie ankommen werde, habe sie sich dazu entschieden, ihr Fahrzeug zu wenden. Da es auf der linken Seite diverse Garageneinfahrten gehabt habe und somit genügend Platz geherrscht habe, habe sich ein Wendemanöver anerboten (Urk. 1 S. 3). In ihrer Einsprache zum hierauf erlassenen Strafbefehl hielt die Beschuldigte sodann fest, sie sei in einen Stau geraten und habe sich dazu entschieden, an geeigneter Stelle zu wenden. Auf der linken Seite hätten sich mehrere freie Garagenplätze befunden, womit sie genügend Raum für ein
- 13 - Wendemanöver gehabt habe. Nachdem sie sich überzeugt habe, dass die Gegenfahrbahn frei gewesen sei, habe sie den Blinker betätigt und zum Wenden angesetzt (Urk. 3 S. 1). Die Beschuldigte erwähnte mithin von Beginn an, dass sie aufgrund der auf der gegenüberliegende Seite befindlichen Garageneinfahrten davon ausgegangen sei, dass sie über genügend Platz verfüge, um ihr Fahrzeug an dieser Stelle zu wenden. Dass sie auf diese Fläche habe abbiegen und sich hernach, in einem zweiten Schritt, erneut in den Verkehr habe einfügen wollen, machte sie jedoch erst im Verlauf des weiteren Verfahrens geltend, nachdem sie in diesem durch ihre Rechtsvertreter begleitet wurde. So hielt sie während ihrer Einvernahme durch das Stadtrichteramt vom 27. Juni 2014 neu fest, dass sie in Richtung der freien Fläche abgebogen sei. Sie habe auf die freie Fläche abbiegen und hernach stadtauswärts fahren wollen (Urk. 7 S. 1). Ihre Rechtsanwältin habe ihr gesagt, dass man zwischen Abbiegen und Wenden unterscheiden müsse. Es sei nicht richtig, dass sie auf der Fahrbahn gewendet hätte. Ihr Manöver müsse als Abbiegemanöver bezeichnet werden (Urk. 7 S. 2). Auch anlässlich der Haupt- verhandlung gab die Beschuldigte dann an, dass sie nicht habe wenden, sondern abbiegen wollen. Sie habe den Blinker gesetzt und sei in einem rechten Winkel aus der stehenden Kolonne gefahren, mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn auf die Parkplätze zu gelangen, wo sie sich hernach wieder in den Verkehr habe einfügen wollen. Sie habe sich erst in eine Situation bringen wollen, aus welcher sie habe weiternavigieren können. Sie habe sich so verhalten wie eine Besitzerin einer der Garagen entlang der Gegenfahrbahn, die auf ihren Parkplatz fahren würde und habe auch auf den Parkplatz fahren wollen (Prot. I S. 6, S. 8 und S. 11 f.). 4.6 Die Vorinstanz ging in der Folge also zutreffend davon aus, dass die Beschuldigte erst dann geltend gemacht hat, dass sie auf die Parkfelder habe abbiegen wollen, als ihr bewusst geworden ist (bzw. durch ihre Rechtsvertreter bewusst gemacht wurde), dass zwischen Wenden und Abbiegen zu unter- scheiden ist (Urk. 26 S. 7). Zwar hatte die Beschuldigte die Parkfelder schon zuvor erwähnt, jedoch vor allem dahingehend, dass sie aufgrund der freien Fläche habe sicher sein können, dass genügend Platz für ein Wendemanöver vorhanden gewesen sei. Dass die Beschuldigte lediglich deshalb von einem
- 14 - Wenden gesprochen habe, da ihr als Laie der Unterschied zwischen Wenden und Abbiegen nicht geläufig gewesen sei (Urk. 39 S. 5 f.), erweist sich vor dem gesamten Hintergrund als nachgeschobene Schutzbehauptung. 4.7 Mit der Vorinstanz erweist sich die anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Aussage der Beschuldigten, gemäss welcher sie in einem rechten Winkel aus der Kolonne gefahren sei, um auf die Parkplätze zu gelangen (Prot. I S. 6) als relativ lebensfremd. Wäre es nicht zu einer Kollision gekommen und hätte sie ihre Fahrtrichtung weiter im rechten Winkel fortgesetzt, wie es auch der Verteidiger der Beschuldigten erwähnt hat (Urk. 39 S. 6), so wäre sie mit der Front ihres Fahrzeugs vor einer der Garagen zum Stillstand gekommen und hätte zunächst wieder rückwärts fahren müssen, um sich anschliessend in den Verkehr einzugliedern (vgl. z.B. Urk. 7/1 S. 2 Bild 2 oder S. 3 Bild 5). Dies erscheint umständlich und unplausibel. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, wenn die Beschuldigte an der Hauptverhandlung erklärt habe, dass sie habe wenden wollen, wie sie es schon hundert Mal getan habe (Prot. I S. 6), so spreche dies nicht für ein solch umständliches Manöver einer Mehr-Punkte-Wendung, sondern für ein übliches Wenden im Halbkreis (Urk. 26 S. 7). Wenn der Verteidiger der Vorinstanz dabei vorwirft, sie unterstelle der Beschuldigten durch diese Erwägung ein hundertmaliges fehlerhaftes Wenden, so trifft dies natürlich nicht zu, zumal das Wenden eines Fahrzeugs eben nur unter speziellen Voraussetzungen (so z.B. bei dichtem Verkehr oder an unüber- sichtlichen Stellen im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VRV) als strafbar zu erachten ist. Die durch die Beschuldigte in ihrer Einsprache erstellte Skizze (Urk. 3 S. 2) spricht sodann weder für die Feststellungen der Vorinstanz noch für die Behauptungen der Verteidigung, nach welcher die Beschuldigte – ohne Kollision – ihre Fahrt im rechten Winkel zur Fahrbahn fortgesetzt hätte, um auf die Parkplätze zu gelangen. 4.8 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vom 14. November 2014 fest, nachdem sich das Fahrzeug der Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision auf der Gegen- fahrbahn bereits in einem Winkel von 90 Grad zur …strasse befunden habe, be- sage dies nichts anderes, als dass sie das Steuerrad sehr stark auf die linke Seite
- 15 - eingeschlagen habe (Urk. 26 S. 8). Der Verteidiger bezeichnet diese Feststellung als willkürlich und bringt in der Berufungsbegründung vor, dass die Beschuldigte, wenn sie in einem Zug hätte wenden wollen, mit einem Winkel von über 90 Grad auf der Fahrbahn hätte stehen müssen, als es zur Kollision mit der Auskunftsper- son gekommen ist (Urk. 39 S. 5). Wie stark die Beschuldigte das Lenkrad ihres Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision eingeschlagen hatte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Aufgrund der Breite der Gegenfahrbahn und des nicht übermässig grossen Wendekreiseses des Fahrzeugs der Beschuldigten spricht der Umstand, dass diese im Zeitpunkt der Kollision in einem Winkel von rund 90 Grad zur Fahrbahn gestanden haben soll, jedenfalls nicht dagegen, dass sie
– gegebenenfalls unter Nutzung eines Teils der Fläche des Trottoirs – ein Wenden im Halbkreis beabsichtigt haben könnte. Auch die Ausführungen des Verteidigers, gemäss welchen es für ein Wendemanöver – wie es die Vorinstanz annehme – notwendig gewesen wäre, dass die Beschuldigte zuerst auf der eigenen Fahrspur rechts ausgeholt hätte (Urk. 39 S. 6), finden in den konkreten örtlichen Verhältnissen, insbesondere aufgrund der Breite der Gegenfahrspur und des Wendekreises des Fahrzeugs der Beschuldigten, keine Stütze. 4.9 Wenn die Vorinstanz festhält, dass kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, weshalb die Beschuldigte aufgrund der grosszügigen Strassenverhältnisse nicht in einem Halbkreis hätte wenden wollen, zumal sie selbst davon aus- gegangen sei, dass auf der Gegenfahrbahn weder von links noch von rechts Verkehr naht, sowie dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass die Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt daran gewesen sei, ein Wendemanöver vorzunehmen und dass ihre späteren Ausführungen, sie habe abbiegen wollen als blosse Schutzbehauptungen zu erachten seien, so ist jedenfalls nicht von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder einer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO auszugehen. Es erscheint gesucht, das Manöver der Beschuldigten als Abbiegemanöver zu bezeichnen. Solches wurde einzig vorgebracht, um die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV zu verhindern. Es erscheint klar, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug wenden und ihre Fahrt in die Gegenrichtung fortsetzen wollte. Dabei ging sie davon aus, dass keine Fahrzeuge ihre Fahrt behindern würden. Dass sie in einer solchen Situation
- 16 - nicht zu einem direkten Wendemanöver ansetzen würde, sondern erst die aus- sergewöhnlich breite Gegenfahrbahn verlassen würde, um sich sogleich wieder in den Verkehr auf der Gegenfahrbahn einzureihen – von welchem sie annahm, dass er gar nicht bestehen würde – erscheint lebensfremd.
E. 5 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Die Einsprecherin ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV.
- Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.
- Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 937.– (Fr. 375.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2013-073-698 vom 28. November 2013 sowie Fr. 562.– Untersuchungs- kosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Beschuldigten (Urk. 39): Es sei die Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 - 3 - SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV vollumfänglich freizusprechen und sie sei für ihre Aufwände in der Untersuchung, im vorinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. von 8% zulasten des Staates. b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 31): Antrag auf Abweisung der Berufung unter Verweis auf die Akten. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl vom 28. November 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Beschuldigte wegen verbotenen Wendens im dichten Verkehr gestützt auf Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 350.–. Ausserdem wurde die Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 375.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob sie innert Frist Einsprache (Urk. 3).
- Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl vom 28. November 2013 fest (Urk. 10) und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich, wobei es für die Durchführung der Untersuchung zusätzliche Kosten von Fr. 562.– veranschlagte (Urk. 14). Das Bezirksgericht Zürich führte am 13. November 2014 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 5 ff.), sprach die Beschuldigte mit gleichentags gefälltem Urteil der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV schuldig und bestätigte die durch das Stadtrichteramt ausgefällte Busse von Fr. 350.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen sowie unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten, wobei es die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'000.– festsetzte (Urk. 17, 19 und 22). Gegen das schriftlich - 4 - eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 innert Frist die Berufung an (Urk. 21; Urk. 20/1) und reichte – ebenfalls frist- gerecht – die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 27; Urk. 25/2).
- Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Februar 2015 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten dem Stadt- richteramt Zürich übermittelt (Urk. 29), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete und die Abweisung der Berufung der Beschuldigten beantragte (Urk. 31). Mit Beschluss des Obergerichts vom
- März 2015 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 33), worauf der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung – innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 35 und Urk. 37) – mit Eingabe vom 19. Mai 2015 begründete (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 20. Mai 2015 wurde die Berufungs- begründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, wobei der Vorinstanz gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 40). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Mai 2015 auf Vernehmlassung (Urk. 42). Das Stadtrichteramt liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungs- antwort auszugehen ist (vgl. Urk. 40). Das vorliegende Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales
- Die Beschuldigte verlangt mit ihrer Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und dass sie freizusprechen sei (Urk. 27 und Urk. 39), weshalb davon auszugehen ist, dass sie das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise - 5 - abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2013, N 12 f. zu Art. 398 StPO; Eugster in Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist mit anderen Worten festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. - 6 - 2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können zudem neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011 E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1 Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. November 2013 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich als Lenkerin des Personenwagens Porsche Boxster 986, ZH …, am 4. Oktober 2013, um 8.18 Uhr, an der …strasse …, we- gen verbotenen Wendens im dichten Verkehr strafbar gemacht zu haben. Nach- dem die Beschuldigte bemerkt habe, dass sie infolge des herrschenden Staus nie ankommen werde, habe sie sich zum Wenden entschieden, wobei es, während der Ausführung des Wendemanövers, zur Kollision mit einem Personenwagen gekommen sei, welcher rückwärts zu einem Parkfeld gefahren sei (Urk. 2). 1.2 Diesen Sachverhalt würdigte das Stadtrichteramt Zürich als verbotenes Wenden im dichten Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/1). Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt in ihrem Urteil vom 14. November 2014 als erstellt und bestätigte im Wesentlichen auch die rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes (Urk. 26 S. 3 ff.). Dabei brachte sie ebenfalls Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV zur Anwendung, welcher das Wenden eines Fahrzeugs an unüber- sichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr untersagt. - 7 - 2.1 Die Beschuldigte macht in ihrer Berufungsbegründung zunächst geltend, während auf der Fahrspur stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht habe, habe auf der Fahrspur stadtauswärts lediglich sporadischer Verkehr geherrscht. Aus der Begründung der Vorinstanz gehe nicht hervor, inwieweit sie diesem Umstand Rechnung getragen habe. Die Vorinstanz sei pauschal von dichtem Verkehr ausgegangen. Für die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV sei es aber nicht unerheblich, ob lediglich auf einer Fahrspur oder auf beiden Fahrspuren dichter Verkehr geherrscht habe (Urk. 39 S. 2 f.). 2.2 Entgegen der Ansicht der Beschuldigten geht aus dem Urteil vom
- November 2014 hervor, dass die Vorinstanz auch den auf der Gegenfahrbahn herrschenden Verhältnissen Rechnung getragen hat, hielt sie doch fest, dass mit den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftsperson davon auszugehen sei, dass auf der Fahrspur stadteinwärts stockender Kolonnenverkehr geherrscht habe, wobei auf der Gegenfahrbahn sporadischer Gegenverkehr geherrscht habe. Zwar stellt die Vorinstanz in ihrer Subsumtion, gemäss welcher von dichtem Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV auszugehen sei, primär darauf ab, dass stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht habe, dass sie den Verhältnissen auf der Gegenfahrbahn im Rahmen ihrer dies- bezüglichen Würdigung keinerlei Rechnung getragen habe, trifft aber nicht zu (vgl. Urk. 26 S. 8). Dass die Vorinstanz sich mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation der Beschuldigten auseinandergesetzt hat, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigten auf ihre Einwendung, es habe lediglich stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht, im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung der Zweck von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV erläutert wurde (Prot. I S. 11). Aufgrund der in diesem Zusammenhang getätigten Erwägungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese den Zweck von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV vorliegend darin sieht, dass unter anderem die Gefahr verhindert werden soll, welche durch das Ausscheren von Fahrzeugen aus einer stehenden Kolonne geschaffen wird und dass diese Gefahr auch dann besteht, wenn auf der Gegen- fahrbahn nicht von stockendem, sondern von sporadischem Verkehr auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung beinhaltet weder eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes noch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 398 - 8 - Abs. 4 Satz 1 StPO. Die Beschuldigte gab im Verlauf des Verfahrens selbst wiederholt zu Protokoll, dass auf der Gegenfahrbahn "flüssiger Verkehr" oder "recht flüssiger Verkehr" geherrscht habe (Urk. 7 S. 1; Prot. I S. 11). Gegenüber der Polizei gab sie gar an, dass sie vor ihrem Wendemanöver noch einige Fahrzeuge durchgelassen habe, welche ihr entgegengekommen seien, worauf sie erneut angefahren sei (Urk. 1 S. 3). In Anbetracht der gesamten Umstände ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass am Unfallort dichter Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV geherrscht habe. 3.1 Des Weiteren zitiert die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung das Urteil des Bundesgerichts 6S.94/1999 vom 22. April 1999. In dem diesem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Automobilist aus einer stehenden Fahrzeugkolonne zu einem Wendemanöver angesetzt, worauf er mit einem die Fahrzeugkolonne links überholenden Motorradfahrer kollidiert ist. Das Verfahren wurde zur Freisprechung des Automobilisten an die Vorinstanz zurückgewiesen, da der Automobilist in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes nicht mit dem Überholmanöver rechnen musste. Die Beschuldigte lässt in diesem Zusammen- hang festhalten, auch der Automobilist habe das Wendemanöver, da er sich in einer stehenden Kolonne befunden habe, im dichten Verkehr ausgeführt. Da sich nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, wer sich selbst regelkonform verhalte, sei darauf zu schliessen, dass jemand, der aus einer stehenden Kolonne heraus wende, sich nicht der Verletzung von Art. 17 Abs. 4 VRV schuldig mache (Urk. 39 S. 3). 3.2 Dem durch die Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid kann – mit Ausnahme des Umstandes, dass der Automobilist auf eine stehende Fahrzeug- kolonne aufgefahren ist – nichts über die am Unfallort herrschenden Verkehrs- verhältnisse entnommen werden. Es bleibt letztlich völlig unklar, ob überhaupt Gegenverkehr vorgelegen hat bzw. welche Art von Verkehr auf der Gegenfahr- bahn geherrscht hat. Im Gegensatz zur vorliegend zu beurteilenden Konstellation wurde denn auch gar nicht darüber befunden, ob von dichtem Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV auszugehen ist, zumal es vorab darum ging, ob - 9 - eine unübersichtliche Stelle bzw. Situation im Sinne dieses Artikels vorlag. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass es Motorradfahrern untersagt sei, eine stehende Kolonne zu überholen. Aus diesem Grund habe der Automobilist nicht damit rechnen müssen, dass ein Motorfahrzeug die Kolonne überholen würde. Daher könne sich der Automobilist auf den Vertrauensgrundsatz berufen und sei nicht verpflichtet gewesen, die stehende Kolonne so weit nach hinten zu überblicken, dass er den Motorradfahrer hätte sehen können. Im Vergleich zum durch den Verteidiger zitierten Urteil erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation bereits zweifelhaft, ob die Beschuldigte – wie der Automobilist im zitierten Urteil – gegenüber der rückwärts fahrenden Auskunftsperson vortritts- berechtigt gewesen ist oder nicht, zumal das Bundesgericht in vergleichbaren Situationen den Grundsatz erwähnt, dass der Längsverkehr vor dem richtungs- ändernden Verkehr Vorrang habe (Urteil des Bundesgerichts 6S.94/1999 vom
- April 1999). Selbst wenn jedoch mit der Verteidigung von einer Vortritts- berechtigung der Beschuldigten ausgegangen würde (vgl. Urk. 39 S. 4), könnten die Schlussfolgerungen des vom Verteidiger zitierten Urteils nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übernommen werden, war es der Auskunftsperson – im Gegensatz zum Fahrverhalten des Motorradfahrers im zitierten Entscheid – doch nicht grundsätzlich untersagt, an besagter Stelle rückwärts zu fahren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Prot. I S. 10), ist gemäss Aussagen der Parteien davon auszugehen, dass die Auskunftsperson erst weniger als zehn Meter rückwärts gefahren war, als es zur Kollision mit der Beschuldigten gekommen ist, was insgesamt nur wenige Sekunden gedauert haben dürfte. Der Verteidiger hielt vor Vorinstanz gar fest, dass es innerhalb von nicht mehr als zwei Sekunden zur Kollision gekommen sei, nachdem die Auskunftsperson mit ihrem Rückfahrmanöver begonnen habe (Urk. 18 S. 2). Selbst wenn man die grundsätzliche Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes auf die vorliegende Konstellation bejahen würde, würde dies nicht zugunsten der Beschuldigten sprechen, zumal das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend den Vertrauensgrundsatz seit der Ausfällung des durch die Verteidigung zitierten Entscheids massgeblich verschärft hat. So hielt das Bundesgericht betreffend die durch den Verteidiger vergleichsweise herbeigezogene Situation nämlich wieder- - 10 - holt fest, dass nicht leichthin anzunehmen sei, das sich ein links Abbiegender auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfe; denn er schaffe mit seinem Manöver eine gefahrenträchtige Verkehrs- situation, namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Dies gelte erst recht für Wendemanöver ausserhalb einer Strassenverzweigung, da diese ungewöhnlicher seien als das Linksabbiegen und daher eine besondere Sorgfaltspflicht erfordern würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom
- Februar 2009, E. 2.2). Dass die Beschuldigte bei ihrem Wendemanöver eine solch besondere Sorgfalt hat walten lassen, müsste aber verneint werden, bleibt es doch letztlich unerklärlich, wie die Beschuldigte das Fahrzeug der Auskunfts- person, welches im Zeitpunkt der Einleitung des Wendemanövers lediglich noch wenige Meter entfernt sein konnte, unter Beachtung einer solchen Sorgfalt nicht als mögliches Hindernis wahrgenommen haben kann, obwohl sie gemäss ihren Aussagen in jenem Zeitpunkt angehalten und nach links gesehen haben will. Dass jemand auf der Gegenfahrbahn rückwärts fährt, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 4) – nicht derart ausserhalb der normalen Erfahrung, dass eine Lenkerin, die ihr Fahrzeug wendet, nicht damit rechnen müsste, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Auskunftsperson die Rückwärtsfahrt mit rund 10 km/h – und damit mit einer leicht übersetzten Geschwindigkeit – ausgeführt hat und über eine längere Strecke zurücksetzen wollte sowie selbst unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass das Fahrzeug der Auskunftsperson noch stillstand, als die Beschuldigte dieses erstmals erblickt hat. 4.1 Die Verteidigung macht in der Berufungserklärung sodann – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, dass die Beschuldigte nicht ein eigentliches Wende- manöver, sondern ein Abbiegemanöver habe einleiten wollen. Wenn das Urteil der Vorinstanz der Beschuldigten vorhalte, sie habe ihr Manöver selbst mehrmals als Wenden bezeichnet, so könne es der Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die juristische Unterscheidung zwischen Wenden und Abbiegen nicht gekannt habe. Im alltäglichen Sprachgebrauch werde der Begriff "Wenden" für alle Manöver gebraucht, welche das endliche Ändern der Fahrt- richtung in die entgegengesetzte Richtung bezeichne. Dass allenfalls Zwischen- schritte vollzogen würden, sei im alltäglichen Gebrauch ohne Belang. - 11 - Entscheidend sei, dass die Beschuldigte nicht auf der Strassenfläche habe wenden wollen, sondern beabsichtigt habe, die Gegenfahrbahn zu überqueren, um auf die freie Fläche vor den Parkgaragen zu gelangen. So habe die Beschuldigte nach der Kollision im rechten Winkel zur Gegenfahrbahn gestanden, dessen Verlängerung direkt zu den Einfahrten der Parkgaragen führe, welchen Weg sie im Anschluss an die Kollision auch fortgeführt habe. Sie habe auch nicht zuerst auf der eigenen Fahrspur rechts ausgeholt, um dadurch einen grösseren Wendekreis zu erhalten, was für ein Manöver im Sinne der Vorinstanz Bedingung gewesen wäre. Mit der nicht massstabgetreuen Skizze, welche die Beschuldigte angefertigt habe, habe sie im Übrigen lediglich dargestellt, dass sie ihr Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn habe bringen wollen. Der Skizze sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte beabsichtigt habe, sich vollständig von der Fahrbahn zu entfernen und sich von der freien Fläche vor den Parkgaragen wieder in den Verkehr einzufügen (Urk. 39 S. 5 ff.). 4.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist von einem Abbiegen auszugehen, wenn eine nicht durch den Verlauf der Fahrbahn bedingte Änderung der Fahrtrichtung vorgenommen wird, mit dem Zweck, die Fahrt auf einer in eine andere Richtung führende Strasse fortzusetzen oder die Fahrbahn zu verlassen. Ein Wenden liegt demgegenüber vor, wenn das Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird (Urk. 26 S. 9; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, N 746 und 779). 4.3 Die Vorinstanz stellt sich mit ihren Erwägungen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass nicht anzunehmen sei, dass die Beschuldigte die Fahrbahn zur Ausführung ihres Manövers, mit welchem sie die Weiterfahrt in die Gegenrichtung bezweckte, verlassen hätte, sondern dass sie dieses Manöver auf der Gegen- fahrbahn und allenfalls auf einem Teil der Trottoirfläche im Sinne eines Wende- manövers vorgenommen hätte, wenn es nicht zur Kollision mit der Auskunfts- person gekommen wäre (Urk. 26 S. 5 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände ist diese Schlussfolgerung nicht als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu erachten. Einleitend kann - 12 - dabei in diesem Zusammenhang weitgehend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4 In Zusammenfassung sowie in teilweiser Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass sich die …strasse, namentlich die stadtauswärts führende Fahrspur, aufgrund des Umstandes, dass im Bereich der Unfallstelle Parkfelder der blauen Zone aufgehoben sind, ohne dass dadurch die Fahrbahn verschmälert würde, als gerichtsnotorisch aussergewöhnlich breit er- weist, was auch anhand der sich bei den Akten befindlichen Fotos gut zu erkennen ist (Urk. 1/1 S. 1 Bild 2; Urk. 1/1 S. 2 Bild 3; Urk. 7/1 S. 3 Bild 5). Zutreffend ist auch die hieran anknüpfende Feststellung der Vorinstanz, dass das Trottoir die Strassenfläche noch zusätzlich erweitert (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 1 VRV) und dass das Fahrzeug der Beschuldigten (Porsche Boxster 986), welches einen Wendekreis von rund 11 Metern aufweist, in Anbetracht der grosszügigen Strassenbreite – allenfalls unter teilweisem Befahren der Trottoirfläche – ein Wendemanöver im Halbkreis ohne Weiteres zulässt (Urk. 26 S. 5). 4.5 Ebenfalls zutreffend ist, dass die Beschuldigte in ihren Einvernahmen sowie in ihren Eingaben wiederholt geltend machte, dass sie das Fahrzeug an besagter Stelle habe "wenden" wollen bzw. dass sie ein "Wendemanöver" habe durch- führen wollen (Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 1; Urk. 7 S. 1; Prot. I S. 5 f. und S. 11 f.). Erst nachdem sie im Strafverfahren durch Rechtsvertreter vertreten wurde, machte die Beschuldigte geltend, dass es sich eigentlich um ein "Abbiegemanöver" gehandelt habe (vgl. Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 6). Gegenüber dem rapportierenden Polizei- beamten gab die Beschuldigte an, da sie sich gedacht habe, dass sie bei diesem Stau nie ankommen werde, habe sie sich dazu entschieden, ihr Fahrzeug zu wenden. Da es auf der linken Seite diverse Garageneinfahrten gehabt habe und somit genügend Platz geherrscht habe, habe sich ein Wendemanöver anerboten (Urk. 1 S. 3). In ihrer Einsprache zum hierauf erlassenen Strafbefehl hielt die Beschuldigte sodann fest, sie sei in einen Stau geraten und habe sich dazu entschieden, an geeigneter Stelle zu wenden. Auf der linken Seite hätten sich mehrere freie Garagenplätze befunden, womit sie genügend Raum für ein - 13 - Wendemanöver gehabt habe. Nachdem sie sich überzeugt habe, dass die Gegenfahrbahn frei gewesen sei, habe sie den Blinker betätigt und zum Wenden angesetzt (Urk. 3 S. 1). Die Beschuldigte erwähnte mithin von Beginn an, dass sie aufgrund der auf der gegenüberliegende Seite befindlichen Garageneinfahrten davon ausgegangen sei, dass sie über genügend Platz verfüge, um ihr Fahrzeug an dieser Stelle zu wenden. Dass sie auf diese Fläche habe abbiegen und sich hernach, in einem zweiten Schritt, erneut in den Verkehr habe einfügen wollen, machte sie jedoch erst im Verlauf des weiteren Verfahrens geltend, nachdem sie in diesem durch ihre Rechtsvertreter begleitet wurde. So hielt sie während ihrer Einvernahme durch das Stadtrichteramt vom 27. Juni 2014 neu fest, dass sie in Richtung der freien Fläche abgebogen sei. Sie habe auf die freie Fläche abbiegen und hernach stadtauswärts fahren wollen (Urk. 7 S. 1). Ihre Rechtsanwältin habe ihr gesagt, dass man zwischen Abbiegen und Wenden unterscheiden müsse. Es sei nicht richtig, dass sie auf der Fahrbahn gewendet hätte. Ihr Manöver müsse als Abbiegemanöver bezeichnet werden (Urk. 7 S. 2). Auch anlässlich der Haupt- verhandlung gab die Beschuldigte dann an, dass sie nicht habe wenden, sondern abbiegen wollen. Sie habe den Blinker gesetzt und sei in einem rechten Winkel aus der stehenden Kolonne gefahren, mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn auf die Parkplätze zu gelangen, wo sie sich hernach wieder in den Verkehr habe einfügen wollen. Sie habe sich erst in eine Situation bringen wollen, aus welcher sie habe weiternavigieren können. Sie habe sich so verhalten wie eine Besitzerin einer der Garagen entlang der Gegenfahrbahn, die auf ihren Parkplatz fahren würde und habe auch auf den Parkplatz fahren wollen (Prot. I S. 6, S. 8 und S. 11 f.). 4.6 Die Vorinstanz ging in der Folge also zutreffend davon aus, dass die Beschuldigte erst dann geltend gemacht hat, dass sie auf die Parkfelder habe abbiegen wollen, als ihr bewusst geworden ist (bzw. durch ihre Rechtsvertreter bewusst gemacht wurde), dass zwischen Wenden und Abbiegen zu unter- scheiden ist (Urk. 26 S. 7). Zwar hatte die Beschuldigte die Parkfelder schon zuvor erwähnt, jedoch vor allem dahingehend, dass sie aufgrund der freien Fläche habe sicher sein können, dass genügend Platz für ein Wendemanöver vorhanden gewesen sei. Dass die Beschuldigte lediglich deshalb von einem - 14 - Wenden gesprochen habe, da ihr als Laie der Unterschied zwischen Wenden und Abbiegen nicht geläufig gewesen sei (Urk. 39 S. 5 f.), erweist sich vor dem gesamten Hintergrund als nachgeschobene Schutzbehauptung. 4.7 Mit der Vorinstanz erweist sich die anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Aussage der Beschuldigten, gemäss welcher sie in einem rechten Winkel aus der Kolonne gefahren sei, um auf die Parkplätze zu gelangen (Prot. I S. 6) als relativ lebensfremd. Wäre es nicht zu einer Kollision gekommen und hätte sie ihre Fahrtrichtung weiter im rechten Winkel fortgesetzt, wie es auch der Verteidiger der Beschuldigten erwähnt hat (Urk. 39 S. 6), so wäre sie mit der Front ihres Fahrzeugs vor einer der Garagen zum Stillstand gekommen und hätte zunächst wieder rückwärts fahren müssen, um sich anschliessend in den Verkehr einzugliedern (vgl. z.B. Urk. 7/1 S. 2 Bild 2 oder S. 3 Bild 5). Dies erscheint umständlich und unplausibel. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, wenn die Beschuldigte an der Hauptverhandlung erklärt habe, dass sie habe wenden wollen, wie sie es schon hundert Mal getan habe (Prot. I S. 6), so spreche dies nicht für ein solch umständliches Manöver einer Mehr-Punkte-Wendung, sondern für ein übliches Wenden im Halbkreis (Urk. 26 S. 7). Wenn der Verteidiger der Vorinstanz dabei vorwirft, sie unterstelle der Beschuldigten durch diese Erwägung ein hundertmaliges fehlerhaftes Wenden, so trifft dies natürlich nicht zu, zumal das Wenden eines Fahrzeugs eben nur unter speziellen Voraussetzungen (so z.B. bei dichtem Verkehr oder an unüber- sichtlichen Stellen im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VRV) als strafbar zu erachten ist. Die durch die Beschuldigte in ihrer Einsprache erstellte Skizze (Urk. 3 S. 2) spricht sodann weder für die Feststellungen der Vorinstanz noch für die Behauptungen der Verteidigung, nach welcher die Beschuldigte – ohne Kollision – ihre Fahrt im rechten Winkel zur Fahrbahn fortgesetzt hätte, um auf die Parkplätze zu gelangen. 4.8 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vom 14. November 2014 fest, nachdem sich das Fahrzeug der Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision auf der Gegen- fahrbahn bereits in einem Winkel von 90 Grad zur …strasse befunden habe, be- sage dies nichts anderes, als dass sie das Steuerrad sehr stark auf die linke Seite - 15 - eingeschlagen habe (Urk. 26 S. 8). Der Verteidiger bezeichnet diese Feststellung als willkürlich und bringt in der Berufungsbegründung vor, dass die Beschuldigte, wenn sie in einem Zug hätte wenden wollen, mit einem Winkel von über 90 Grad auf der Fahrbahn hätte stehen müssen, als es zur Kollision mit der Auskunftsper- son gekommen ist (Urk. 39 S. 5). Wie stark die Beschuldigte das Lenkrad ihres Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision eingeschlagen hatte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Aufgrund der Breite der Gegenfahrbahn und des nicht übermässig grossen Wendekreiseses des Fahrzeugs der Beschuldigten spricht der Umstand, dass diese im Zeitpunkt der Kollision in einem Winkel von rund 90 Grad zur Fahrbahn gestanden haben soll, jedenfalls nicht dagegen, dass sie – gegebenenfalls unter Nutzung eines Teils der Fläche des Trottoirs – ein Wenden im Halbkreis beabsichtigt haben könnte. Auch die Ausführungen des Verteidigers, gemäss welchen es für ein Wendemanöver – wie es die Vorinstanz annehme – notwendig gewesen wäre, dass die Beschuldigte zuerst auf der eigenen Fahrspur rechts ausgeholt hätte (Urk. 39 S. 6), finden in den konkreten örtlichen Verhältnissen, insbesondere aufgrund der Breite der Gegenfahrspur und des Wendekreises des Fahrzeugs der Beschuldigten, keine Stütze. 4.9 Wenn die Vorinstanz festhält, dass kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, weshalb die Beschuldigte aufgrund der grosszügigen Strassenverhältnisse nicht in einem Halbkreis hätte wenden wollen, zumal sie selbst davon aus- gegangen sei, dass auf der Gegenfahrbahn weder von links noch von rechts Verkehr naht, sowie dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass die Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt daran gewesen sei, ein Wendemanöver vorzunehmen und dass ihre späteren Ausführungen, sie habe abbiegen wollen als blosse Schutzbehauptungen zu erachten seien, so ist jedenfalls nicht von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder einer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO auszugehen. Es erscheint gesucht, das Manöver der Beschuldigten als Abbiegemanöver zu bezeichnen. Solches wurde einzig vorgebracht, um die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV zu verhindern. Es erscheint klar, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug wenden und ihre Fahrt in die Gegenrichtung fortsetzen wollte. Dabei ging sie davon aus, dass keine Fahrzeuge ihre Fahrt behindern würden. Dass sie in einer solchen Situation - 16 - nicht zu einem direkten Wendemanöver ansetzen würde, sondern erst die aus- sergewöhnlich breite Gegenfahrbahn verlassen würde, um sich sogleich wieder in den Verkehr auf der Gegenfahrbahn einzureihen – von welchem sie annahm, dass er gar nicht bestehen würde – erscheint lebensfremd.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erstellt ist. Auch die rechtliche Würdigung wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Rechtsfehler im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO liegen jedenfalls nicht vor. Die Beschuldigte ist folglich der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 350.– erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. Es besteht keinerlei Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung – eventualiter – nicht beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern
- und 5.) zu bestätigen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des - 17 - Obergerichts, LS 211.11). Die Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Aufgrund der Schuldigsprechung der Beschuldigten fällt eine Entschädi- gung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ausser Betracht. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV.
- Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4. und 5.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150011-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 20. August 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. November 2014 (GC140322)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. November 2013 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 und Urk. 26 S. 11 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Einsprecherin ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV.
2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–.
3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von drei Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 937.– (Fr. 375.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2013-073-698 vom 28. November 2013 sowie Fr. 562.– Untersuchungs- kosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
6. (Mitteilungen.)
7. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Beschuldigten (Urk. 39): Es sei die Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1
- 3 - SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV vollumfänglich freizusprechen und sie sei für ihre Aufwände in der Untersuchung, im vorinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. von 8% zulasten des Staates.
b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 31): Antrag auf Abweisung der Berufung unter Verweis auf die Akten. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl vom 28. November 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Beschuldigte wegen verbotenen Wendens im dichten Verkehr gestützt auf Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV und Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 350.–. Ausserdem wurde die Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 375.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob sie innert Frist Einsprache (Urk. 3).
2. Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl vom 28. November 2013 fest (Urk. 10) und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich, wobei es für die Durchführung der Untersuchung zusätzliche Kosten von Fr. 562.– veranschlagte (Urk. 14). Das Bezirksgericht Zürich führte am 13. November 2014 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 5 ff.), sprach die Beschuldigte mit gleichentags gefälltem Urteil der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV schuldig und bestätigte die durch das Stadtrichteramt ausgefällte Busse von Fr. 350.–, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen sowie unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten, wobei es die Gerichts- gebühr auf Fr. 1'000.– festsetzte (Urk. 17, 19 und 22). Gegen das schriftlich
- 4 - eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 innert Frist die Berufung an (Urk. 21; Urk. 20/1) und reichte – ebenfalls frist- gerecht – die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 27; Urk. 25/2).
3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. Februar 2015 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten dem Stadt- richteramt Zürich übermittelt (Urk. 29), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete und die Abweisung der Berufung der Beschuldigten beantragte (Urk. 31). Mit Beschluss des Obergerichts vom
13. März 2015 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 33), worauf der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung – innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 35 und Urk. 37) – mit Eingabe vom 19. Mai 2015 begründete (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 20. Mai 2015 wurde die Berufungs- begründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen, wobei der Vorinstanz gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 40). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Mai 2015 auf Vernehmlassung (Urk. 42). Das Stadtrichteramt liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungs- antwort auszugehen ist (vgl. Urk. 40). Das vorliegende Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Beschuldigte verlangt mit ihrer Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und dass sie freizusprechen sei (Urk. 27 und Urk. 39), weshalb davon auszugehen ist, dass sie das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise
- 5 - abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2013, N 12 f. zu Art. 398 StPO; Eugster in Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist mit anderen Worten festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- 6 - 2.2 Gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO können zudem neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011 E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1 Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. November 2013 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich als Lenkerin des Personenwagens Porsche Boxster 986, ZH …, am 4. Oktober 2013, um 8.18 Uhr, an der …strasse …, we- gen verbotenen Wendens im dichten Verkehr strafbar gemacht zu haben. Nach- dem die Beschuldigte bemerkt habe, dass sie infolge des herrschenden Staus nie ankommen werde, habe sie sich zum Wenden entschieden, wobei es, während der Ausführung des Wendemanövers, zur Kollision mit einem Personenwagen gekommen sei, welcher rückwärts zu einem Parkfeld gefahren sei (Urk. 2). 1.2 Diesen Sachverhalt würdigte das Stadtrichteramt Zürich als verbotenes Wenden im dichten Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 2/1). Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt in ihrem Urteil vom 14. November 2014 als erstellt und bestätigte im Wesentlichen auch die rechtliche Würdigung des Stadtrichteramtes (Urk. 26 S. 3 ff.). Dabei brachte sie ebenfalls Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV zur Anwendung, welcher das Wenden eines Fahrzeugs an unüber- sichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr untersagt.
- 7 - 2.1 Die Beschuldigte macht in ihrer Berufungsbegründung zunächst geltend, während auf der Fahrspur stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht habe, habe auf der Fahrspur stadtauswärts lediglich sporadischer Verkehr geherrscht. Aus der Begründung der Vorinstanz gehe nicht hervor, inwieweit sie diesem Umstand Rechnung getragen habe. Die Vorinstanz sei pauschal von dichtem Verkehr ausgegangen. Für die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV sei es aber nicht unerheblich, ob lediglich auf einer Fahrspur oder auf beiden Fahrspuren dichter Verkehr geherrscht habe (Urk. 39 S. 2 f.). 2.2 Entgegen der Ansicht der Beschuldigten geht aus dem Urteil vom
14. November 2014 hervor, dass die Vorinstanz auch den auf der Gegenfahrbahn herrschenden Verhältnissen Rechnung getragen hat, hielt sie doch fest, dass mit den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftsperson davon auszugehen sei, dass auf der Fahrspur stadteinwärts stockender Kolonnenverkehr geherrscht habe, wobei auf der Gegenfahrbahn sporadischer Gegenverkehr geherrscht habe. Zwar stellt die Vorinstanz in ihrer Subsumtion, gemäss welcher von dichtem Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV auszugehen sei, primär darauf ab, dass stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht habe, dass sie den Verhältnissen auf der Gegenfahrbahn im Rahmen ihrer dies- bezüglichen Würdigung keinerlei Rechnung getragen habe, trifft aber nicht zu (vgl. Urk. 26 S. 8). Dass die Vorinstanz sich mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation der Beschuldigten auseinandergesetzt hat, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigten auf ihre Einwendung, es habe lediglich stadteinwärts dichter Verkehr geherrscht, im Rahmen der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung der Zweck von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV erläutert wurde (Prot. I S. 11). Aufgrund der in diesem Zusammenhang getätigten Erwägungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese den Zweck von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV vorliegend darin sieht, dass unter anderem die Gefahr verhindert werden soll, welche durch das Ausscheren von Fahrzeugen aus einer stehenden Kolonne geschaffen wird und dass diese Gefahr auch dann besteht, wenn auf der Gegen- fahrbahn nicht von stockendem, sondern von sporadischem Verkehr auszugehen ist. Diese Schlussfolgerung beinhaltet weder eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes noch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 398
- 8 - Abs. 4 Satz 1 StPO. Die Beschuldigte gab im Verlauf des Verfahrens selbst wiederholt zu Protokoll, dass auf der Gegenfahrbahn "flüssiger Verkehr" oder "recht flüssiger Verkehr" geherrscht habe (Urk. 7 S. 1; Prot. I S. 11). Gegenüber der Polizei gab sie gar an, dass sie vor ihrem Wendemanöver noch einige Fahrzeuge durchgelassen habe, welche ihr entgegengekommen seien, worauf sie erneut angefahren sei (Urk. 1 S. 3). In Anbetracht der gesamten Umstände ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass am Unfallort dichter Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV geherrscht habe. 3.1 Des Weiteren zitiert die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung das Urteil des Bundesgerichts 6S.94/1999 vom 22. April 1999. In dem diesem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Automobilist aus einer stehenden Fahrzeugkolonne zu einem Wendemanöver angesetzt, worauf er mit einem die Fahrzeugkolonne links überholenden Motorradfahrer kollidiert ist. Das Verfahren wurde zur Freisprechung des Automobilisten an die Vorinstanz zurückgewiesen, da der Automobilist in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes nicht mit dem Überholmanöver rechnen musste. Die Beschuldigte lässt in diesem Zusammen- hang festhalten, auch der Automobilist habe das Wendemanöver, da er sich in einer stehenden Kolonne befunden habe, im dichten Verkehr ausgeführt. Da sich nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, wer sich selbst regelkonform verhalte, sei darauf zu schliessen, dass jemand, der aus einer stehenden Kolonne heraus wende, sich nicht der Verletzung von Art. 17 Abs. 4 VRV schuldig mache (Urk. 39 S. 3). 3.2 Dem durch die Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid kann – mit Ausnahme des Umstandes, dass der Automobilist auf eine stehende Fahrzeug- kolonne aufgefahren ist – nichts über die am Unfallort herrschenden Verkehrs- verhältnisse entnommen werden. Es bleibt letztlich völlig unklar, ob überhaupt Gegenverkehr vorgelegen hat bzw. welche Art von Verkehr auf der Gegenfahr- bahn geherrscht hat. Im Gegensatz zur vorliegend zu beurteilenden Konstellation wurde denn auch gar nicht darüber befunden, ob von dichtem Verkehr im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV auszugehen ist, zumal es vorab darum ging, ob
- 9 - eine unübersichtliche Stelle bzw. Situation im Sinne dieses Artikels vorlag. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass es Motorradfahrern untersagt sei, eine stehende Kolonne zu überholen. Aus diesem Grund habe der Automobilist nicht damit rechnen müssen, dass ein Motorfahrzeug die Kolonne überholen würde. Daher könne sich der Automobilist auf den Vertrauensgrundsatz berufen und sei nicht verpflichtet gewesen, die stehende Kolonne so weit nach hinten zu überblicken, dass er den Motorradfahrer hätte sehen können. Im Vergleich zum durch den Verteidiger zitierten Urteil erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation bereits zweifelhaft, ob die Beschuldigte – wie der Automobilist im zitierten Urteil – gegenüber der rückwärts fahrenden Auskunftsperson vortritts- berechtigt gewesen ist oder nicht, zumal das Bundesgericht in vergleichbaren Situationen den Grundsatz erwähnt, dass der Längsverkehr vor dem richtungs- ändernden Verkehr Vorrang habe (Urteil des Bundesgerichts 6S.94/1999 vom
22. April 1999). Selbst wenn jedoch mit der Verteidigung von einer Vortritts- berechtigung der Beschuldigten ausgegangen würde (vgl. Urk. 39 S. 4), könnten die Schlussfolgerungen des vom Verteidiger zitierten Urteils nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übernommen werden, war es der Auskunftsperson
– im Gegensatz zum Fahrverhalten des Motorradfahrers im zitierten Entscheid – doch nicht grundsätzlich untersagt, an besagter Stelle rückwärts zu fahren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Prot. I S. 10), ist gemäss Aussagen der Parteien davon auszugehen, dass die Auskunftsperson erst weniger als zehn Meter rückwärts gefahren war, als es zur Kollision mit der Beschuldigten gekommen ist, was insgesamt nur wenige Sekunden gedauert haben dürfte. Der Verteidiger hielt vor Vorinstanz gar fest, dass es innerhalb von nicht mehr als zwei Sekunden zur Kollision gekommen sei, nachdem die Auskunftsperson mit ihrem Rückfahrmanöver begonnen habe (Urk. 18 S. 2). Selbst wenn man die grundsätzliche Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes auf die vorliegende Konstellation bejahen würde, würde dies nicht zugunsten der Beschuldigten sprechen, zumal das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend den Vertrauensgrundsatz seit der Ausfällung des durch die Verteidigung zitierten Entscheids massgeblich verschärft hat. So hielt das Bundesgericht betreffend die durch den Verteidiger vergleichsweise herbeigezogene Situation nämlich wieder-
- 10 - holt fest, dass nicht leichthin anzunehmen sei, das sich ein links Abbiegender auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfe; denn er schaffe mit seinem Manöver eine gefahrenträchtige Verkehrs- situation, namentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer. Dies gelte erst recht für Wendemanöver ausserhalb einer Strassenverzweigung, da diese ungewöhnlicher seien als das Linksabbiegen und daher eine besondere Sorgfaltspflicht erfordern würden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2008 vom
25. Februar 2009, E. 2.2). Dass die Beschuldigte bei ihrem Wendemanöver eine solch besondere Sorgfalt hat walten lassen, müsste aber verneint werden, bleibt es doch letztlich unerklärlich, wie die Beschuldigte das Fahrzeug der Auskunfts- person, welches im Zeitpunkt der Einleitung des Wendemanövers lediglich noch wenige Meter entfernt sein konnte, unter Beachtung einer solchen Sorgfalt nicht als mögliches Hindernis wahrgenommen haben kann, obwohl sie gemäss ihren Aussagen in jenem Zeitpunkt angehalten und nach links gesehen haben will. Dass jemand auf der Gegenfahrbahn rückwärts fährt, liegt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 39 S. 4) – nicht derart ausserhalb der normalen Erfahrung, dass eine Lenkerin, die ihr Fahrzeug wendet, nicht damit rechnen müsste, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Auskunftsperson die Rückwärtsfahrt mit rund 10 km/h – und damit mit einer leicht übersetzten Geschwindigkeit – ausgeführt hat und über eine längere Strecke zurücksetzen wollte sowie selbst unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass das Fahrzeug der Auskunftsperson noch stillstand, als die Beschuldigte dieses erstmals erblickt hat. 4.1 Die Verteidigung macht in der Berufungserklärung sodann – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, dass die Beschuldigte nicht ein eigentliches Wende- manöver, sondern ein Abbiegemanöver habe einleiten wollen. Wenn das Urteil der Vorinstanz der Beschuldigten vorhalte, sie habe ihr Manöver selbst mehrmals als Wenden bezeichnet, so könne es der Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die juristische Unterscheidung zwischen Wenden und Abbiegen nicht gekannt habe. Im alltäglichen Sprachgebrauch werde der Begriff "Wenden" für alle Manöver gebraucht, welche das endliche Ändern der Fahrt- richtung in die entgegengesetzte Richtung bezeichne. Dass allenfalls Zwischen- schritte vollzogen würden, sei im alltäglichen Gebrauch ohne Belang.
- 11 - Entscheidend sei, dass die Beschuldigte nicht auf der Strassenfläche habe wenden wollen, sondern beabsichtigt habe, die Gegenfahrbahn zu überqueren, um auf die freie Fläche vor den Parkgaragen zu gelangen. So habe die Beschuldigte nach der Kollision im rechten Winkel zur Gegenfahrbahn gestanden, dessen Verlängerung direkt zu den Einfahrten der Parkgaragen führe, welchen Weg sie im Anschluss an die Kollision auch fortgeführt habe. Sie habe auch nicht zuerst auf der eigenen Fahrspur rechts ausgeholt, um dadurch einen grösseren Wendekreis zu erhalten, was für ein Manöver im Sinne der Vorinstanz Bedingung gewesen wäre. Mit der nicht massstabgetreuen Skizze, welche die Beschuldigte angefertigt habe, habe sie im Übrigen lediglich dargestellt, dass sie ihr Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn habe bringen wollen. Der Skizze sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte beabsichtigt habe, sich vollständig von der Fahrbahn zu entfernen und sich von der freien Fläche vor den Parkgaragen wieder in den Verkehr einzufügen (Urk. 39 S. 5 ff.). 4.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist von einem Abbiegen auszugehen, wenn eine nicht durch den Verlauf der Fahrbahn bedingte Änderung der Fahrtrichtung vorgenommen wird, mit dem Zweck, die Fahrt auf einer in eine andere Richtung führende Strasse fortzusetzen oder die Fahrbahn zu verlassen. Ein Wenden liegt demgegenüber vor, wenn das Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird (Urk. 26 S. 9; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, N 746 und 779). 4.3 Die Vorinstanz stellt sich mit ihren Erwägungen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass nicht anzunehmen sei, dass die Beschuldigte die Fahrbahn zur Ausführung ihres Manövers, mit welchem sie die Weiterfahrt in die Gegenrichtung bezweckte, verlassen hätte, sondern dass sie dieses Manöver auf der Gegen- fahrbahn und allenfalls auf einem Teil der Trottoirfläche im Sinne eines Wende- manövers vorgenommen hätte, wenn es nicht zur Kollision mit der Auskunfts- person gekommen wäre (Urk. 26 S. 5 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände ist diese Schlussfolgerung nicht als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu erachten. Einleitend kann
- 12 - dabei in diesem Zusammenhang weitgehend auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4 In Zusammenfassung sowie in teilweiser Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass sich die …strasse, namentlich die stadtauswärts führende Fahrspur, aufgrund des Umstandes, dass im Bereich der Unfallstelle Parkfelder der blauen Zone aufgehoben sind, ohne dass dadurch die Fahrbahn verschmälert würde, als gerichtsnotorisch aussergewöhnlich breit er- weist, was auch anhand der sich bei den Akten befindlichen Fotos gut zu erkennen ist (Urk. 1/1 S. 1 Bild 2; Urk. 1/1 S. 2 Bild 3; Urk. 7/1 S. 3 Bild 5). Zutreffend ist auch die hieran anknüpfende Feststellung der Vorinstanz, dass das Trottoir die Strassenfläche noch zusätzlich erweitert (vgl. hierzu Art. 1 Abs. 1 VRV) und dass das Fahrzeug der Beschuldigten (Porsche Boxster 986), welches einen Wendekreis von rund 11 Metern aufweist, in Anbetracht der grosszügigen Strassenbreite – allenfalls unter teilweisem Befahren der Trottoirfläche – ein Wendemanöver im Halbkreis ohne Weiteres zulässt (Urk. 26 S. 5). 4.5 Ebenfalls zutreffend ist, dass die Beschuldigte in ihren Einvernahmen sowie in ihren Eingaben wiederholt geltend machte, dass sie das Fahrzeug an besagter Stelle habe "wenden" wollen bzw. dass sie ein "Wendemanöver" habe durch- führen wollen (Urk. 1 S. 3; Urk. 3 S. 1; Urk. 7 S. 1; Prot. I S. 5 f. und S. 11 f.). Erst nachdem sie im Strafverfahren durch Rechtsvertreter vertreten wurde, machte die Beschuldigte geltend, dass es sich eigentlich um ein "Abbiegemanöver" gehandelt habe (vgl. Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 6). Gegenüber dem rapportierenden Polizei- beamten gab die Beschuldigte an, da sie sich gedacht habe, dass sie bei diesem Stau nie ankommen werde, habe sie sich dazu entschieden, ihr Fahrzeug zu wenden. Da es auf der linken Seite diverse Garageneinfahrten gehabt habe und somit genügend Platz geherrscht habe, habe sich ein Wendemanöver anerboten (Urk. 1 S. 3). In ihrer Einsprache zum hierauf erlassenen Strafbefehl hielt die Beschuldigte sodann fest, sie sei in einen Stau geraten und habe sich dazu entschieden, an geeigneter Stelle zu wenden. Auf der linken Seite hätten sich mehrere freie Garagenplätze befunden, womit sie genügend Raum für ein
- 13 - Wendemanöver gehabt habe. Nachdem sie sich überzeugt habe, dass die Gegenfahrbahn frei gewesen sei, habe sie den Blinker betätigt und zum Wenden angesetzt (Urk. 3 S. 1). Die Beschuldigte erwähnte mithin von Beginn an, dass sie aufgrund der auf der gegenüberliegende Seite befindlichen Garageneinfahrten davon ausgegangen sei, dass sie über genügend Platz verfüge, um ihr Fahrzeug an dieser Stelle zu wenden. Dass sie auf diese Fläche habe abbiegen und sich hernach, in einem zweiten Schritt, erneut in den Verkehr habe einfügen wollen, machte sie jedoch erst im Verlauf des weiteren Verfahrens geltend, nachdem sie in diesem durch ihre Rechtsvertreter begleitet wurde. So hielt sie während ihrer Einvernahme durch das Stadtrichteramt vom 27. Juni 2014 neu fest, dass sie in Richtung der freien Fläche abgebogen sei. Sie habe auf die freie Fläche abbiegen und hernach stadtauswärts fahren wollen (Urk. 7 S. 1). Ihre Rechtsanwältin habe ihr gesagt, dass man zwischen Abbiegen und Wenden unterscheiden müsse. Es sei nicht richtig, dass sie auf der Fahrbahn gewendet hätte. Ihr Manöver müsse als Abbiegemanöver bezeichnet werden (Urk. 7 S. 2). Auch anlässlich der Haupt- verhandlung gab die Beschuldigte dann an, dass sie nicht habe wenden, sondern abbiegen wollen. Sie habe den Blinker gesetzt und sei in einem rechten Winkel aus der stehenden Kolonne gefahren, mit dem Ziel, über die Gegenfahrbahn auf die Parkplätze zu gelangen, wo sie sich hernach wieder in den Verkehr habe einfügen wollen. Sie habe sich erst in eine Situation bringen wollen, aus welcher sie habe weiternavigieren können. Sie habe sich so verhalten wie eine Besitzerin einer der Garagen entlang der Gegenfahrbahn, die auf ihren Parkplatz fahren würde und habe auch auf den Parkplatz fahren wollen (Prot. I S. 6, S. 8 und S. 11 f.). 4.6 Die Vorinstanz ging in der Folge also zutreffend davon aus, dass die Beschuldigte erst dann geltend gemacht hat, dass sie auf die Parkfelder habe abbiegen wollen, als ihr bewusst geworden ist (bzw. durch ihre Rechtsvertreter bewusst gemacht wurde), dass zwischen Wenden und Abbiegen zu unter- scheiden ist (Urk. 26 S. 7). Zwar hatte die Beschuldigte die Parkfelder schon zuvor erwähnt, jedoch vor allem dahingehend, dass sie aufgrund der freien Fläche habe sicher sein können, dass genügend Platz für ein Wendemanöver vorhanden gewesen sei. Dass die Beschuldigte lediglich deshalb von einem
- 14 - Wenden gesprochen habe, da ihr als Laie der Unterschied zwischen Wenden und Abbiegen nicht geläufig gewesen sei (Urk. 39 S. 5 f.), erweist sich vor dem gesamten Hintergrund als nachgeschobene Schutzbehauptung. 4.7 Mit der Vorinstanz erweist sich die anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Aussage der Beschuldigten, gemäss welcher sie in einem rechten Winkel aus der Kolonne gefahren sei, um auf die Parkplätze zu gelangen (Prot. I S. 6) als relativ lebensfremd. Wäre es nicht zu einer Kollision gekommen und hätte sie ihre Fahrtrichtung weiter im rechten Winkel fortgesetzt, wie es auch der Verteidiger der Beschuldigten erwähnt hat (Urk. 39 S. 6), so wäre sie mit der Front ihres Fahrzeugs vor einer der Garagen zum Stillstand gekommen und hätte zunächst wieder rückwärts fahren müssen, um sich anschliessend in den Verkehr einzugliedern (vgl. z.B. Urk. 7/1 S. 2 Bild 2 oder S. 3 Bild 5). Dies erscheint umständlich und unplausibel. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, wenn die Beschuldigte an der Hauptverhandlung erklärt habe, dass sie habe wenden wollen, wie sie es schon hundert Mal getan habe (Prot. I S. 6), so spreche dies nicht für ein solch umständliches Manöver einer Mehr-Punkte-Wendung, sondern für ein übliches Wenden im Halbkreis (Urk. 26 S. 7). Wenn der Verteidiger der Vorinstanz dabei vorwirft, sie unterstelle der Beschuldigten durch diese Erwägung ein hundertmaliges fehlerhaftes Wenden, so trifft dies natürlich nicht zu, zumal das Wenden eines Fahrzeugs eben nur unter speziellen Voraussetzungen (so z.B. bei dichtem Verkehr oder an unüber- sichtlichen Stellen im Sinne von Art. 17 Abs. 4 VRV) als strafbar zu erachten ist. Die durch die Beschuldigte in ihrer Einsprache erstellte Skizze (Urk. 3 S. 2) spricht sodann weder für die Feststellungen der Vorinstanz noch für die Behauptungen der Verteidigung, nach welcher die Beschuldigte – ohne Kollision – ihre Fahrt im rechten Winkel zur Fahrbahn fortgesetzt hätte, um auf die Parkplätze zu gelangen. 4.8 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vom 14. November 2014 fest, nachdem sich das Fahrzeug der Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision auf der Gegen- fahrbahn bereits in einem Winkel von 90 Grad zur …strasse befunden habe, be- sage dies nichts anderes, als dass sie das Steuerrad sehr stark auf die linke Seite
- 15 - eingeschlagen habe (Urk. 26 S. 8). Der Verteidiger bezeichnet diese Feststellung als willkürlich und bringt in der Berufungsbegründung vor, dass die Beschuldigte, wenn sie in einem Zug hätte wenden wollen, mit einem Winkel von über 90 Grad auf der Fahrbahn hätte stehen müssen, als es zur Kollision mit der Auskunftsper- son gekommen ist (Urk. 39 S. 5). Wie stark die Beschuldigte das Lenkrad ihres Fahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision eingeschlagen hatte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Aufgrund der Breite der Gegenfahrbahn und des nicht übermässig grossen Wendekreiseses des Fahrzeugs der Beschuldigten spricht der Umstand, dass diese im Zeitpunkt der Kollision in einem Winkel von rund 90 Grad zur Fahrbahn gestanden haben soll, jedenfalls nicht dagegen, dass sie
– gegebenenfalls unter Nutzung eines Teils der Fläche des Trottoirs – ein Wenden im Halbkreis beabsichtigt haben könnte. Auch die Ausführungen des Verteidigers, gemäss welchen es für ein Wendemanöver – wie es die Vorinstanz annehme – notwendig gewesen wäre, dass die Beschuldigte zuerst auf der eigenen Fahrspur rechts ausgeholt hätte (Urk. 39 S. 6), finden in den konkreten örtlichen Verhältnissen, insbesondere aufgrund der Breite der Gegenfahrspur und des Wendekreises des Fahrzeugs der Beschuldigten, keine Stütze. 4.9 Wenn die Vorinstanz festhält, dass kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich sei, weshalb die Beschuldigte aufgrund der grosszügigen Strassenverhältnisse nicht in einem Halbkreis hätte wenden wollen, zumal sie selbst davon aus- gegangen sei, dass auf der Gegenfahrbahn weder von links noch von rechts Verkehr naht, sowie dass keine Zweifel daran bestehen würden, dass die Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt daran gewesen sei, ein Wendemanöver vorzunehmen und dass ihre späteren Ausführungen, sie habe abbiegen wollen als blosse Schutzbehauptungen zu erachten seien, so ist jedenfalls nicht von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts oder einer Rechts- verletzung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO auszugehen. Es erscheint gesucht, das Manöver der Beschuldigten als Abbiegemanöver zu bezeichnen. Solches wurde einzig vorgebracht, um die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV zu verhindern. Es erscheint klar, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug wenden und ihre Fahrt in die Gegenrichtung fortsetzen wollte. Dabei ging sie davon aus, dass keine Fahrzeuge ihre Fahrt behindern würden. Dass sie in einer solchen Situation
- 16 - nicht zu einem direkten Wendemanöver ansetzen würde, sondern erst die aus- sergewöhnlich breite Gegenfahrbahn verlassen würde, um sich sogleich wieder in den Verkehr auf der Gegenfahrbahn einzureihen – von welchem sie annahm, dass er gar nicht bestehen würde – erscheint lebensfremd.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erstellt ist. Auch die rechtliche Würdigung wurde durch die Vorinstanz korrekt vorgenommen. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Rechtsfehler im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO liegen jedenfalls nicht vor. Die Beschuldigte ist folglich der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 350.– erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen. Es besteht keinerlei Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 26 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung – eventualiter – nicht beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern
4. und 5.) zu bestätigen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des
- 17 - Obergerichts, LS 211.11). Die Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Aufgrund der Schuldigsprechung der Beschuldigten fällt eine Entschädi- gung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ausser Betracht. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 4 Satz 2 VRV.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4. und 5.) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann