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SU150003

Mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zürich OG · 2016-02-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 8. April 2014 des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen (Urk. 108 S. 20). Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und der Beschuldigten sowie dem Privatkläger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 22 ff., Urk. 92). Dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon wurde das unbegründete Urteil am selben Tag schriftlich zugestellt (Urk. 93). Mit Eingabe vom 17. April 2014 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 97). Das begründete Urteil wurde ihm am 16. Ja- nuar 2015 zugestellt (Urk. 107/2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Privatkläger fristgerecht seine Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 109 und Urk. 110/1-4). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete das Statthalter- amt auf Anschlussberufung und auf die Stellung eines Antrages (Urk. 113). Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 erhob die Beschuldigte Anschlussberufung und stellte den superprovisorischen Antrag, den vom Privatkläger als Belastungszeu- gen angerufenen Kindern von Amtes wegen unverzüglich und ohne Anhörung des Privatklägers einen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 114). Der prozessuale An- trag der Beschuldigten auf Bestellung eines Rechtsvertreters für die drei Kinder wurde mit Beschluss vom 4. März 2015 abgewiesen. Mit vorgenanntem Be- schluss wurde sodann das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatklä- ger Frist zur Stellung und Begründung seiner Berufungsanträge angesetzt (Urk. 116). Der Privatkläger zog mit Schreiben vom 27. März 2015 die Beweisanträge betreffend die Einvernahme der Kinder C._____, D._____ und E._____ zurück (Urk. 118). Die Berufungsbegründung samt Beilagen ging innert erstreckter Frist am 14. April 2015 hierorts ein (Urk. 119; Urk. 120; Urk. 121/1-12). Auf entspre- chende Fristansetzung reichte die Beschuldigte nach zweimal erstreckter Frist die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung samt Beilagen am 22. Juni 2015 ein (Urk. 122; Urk. 125; Urk. 126; Urk. 127; Urk. 128/1-9). Die Vo-

- 5 - rinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 124). Mit Einga- be vom 3. August 2015 beantragte der Privatkläger, die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung der Beschuldigten vom 22. Juni 2015 sei als ungebührlich zur Überarbeitung zurückzuweisen (Urk. 132). Die erkennende Kammer sah von einer Rückweisung der Eingabe der Beschuldigten zur Überar- beitung ab und setzte dem Privatkläger erneut Frist zur Einreichung der An- schlussberufungsantwort und einer allfälligen Stellungnahme zur Berufungsant- wort (Urk. 134). Diese reichte der Privatkläger samt Beilagen am 10. September 2015 ein (Urk. 136; Urk. 137; Urk. 138/1-2). Mit Verfügung vom 15. September 2015 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort einzureichen (Urk. 139). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte die Beschuldigte mit, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ werde sie nicht mehr vertreten (Urk. 141). Am 3. November 2015 setzte sie die hiesige Kammer in Kenntnis, dass sie neu von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ vertreten wer- de (Urk. 142). Dieser reichte die entsprechende Vollmacht am 4. November 2015 (Urk. 144) und die Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort am 13. No- vember 2015 ein (Urk. 145).

E. 2 Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO sind neue Behauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren unzulässig, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Vorliegend hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig machte. Demnach wa- ren lediglich Übertretungen Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, sodass keine neuen Behauptungen und Beweismittel zulässig sind. Die von der Beschuldigten beantragten Einvernahmen des Privatklägers und des Beistandes sowie der Aktenbeizug von verschiedenen den Privatkläger und sie betreffende Verfahren (vgl. Urk. 127 S. 2) sind daher abzuweisen. Die mit der Berufungsant- wort neu ins Recht gereichten Beilagen (Urk. 128/1, Urk. 128/3-4 und Urk. 128/6-

9) waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, sodass sie für das Berufungsverfahren unbeachtlich sind. Das vom Privatkläger ins Recht ge- reichte Urteil vom 2. September 2015 des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 138/1) ist für die vorliegende Urteilsfindung ebenfalls unbeachtlich.

- 6 -

E. 2.1 In der Anschlussberufung erklärte der vormalige Verteidiger der Beschuldi- gen, der Entscheid der Vorinstanz betreffend Prozessentschädigung beruhe auf einer offensichtlichen Fehlinterpretation des Antrags und dessen Begründung. Es sei nicht beantragt worden, eine Entschädigung sei an irgendwelche am Verfah- ren nicht beteiligte Dritte zuzusprechen, sondern die Entschädigung würde einer Organisation überwiesen werden. Das Gericht hätte zumindest eine Substantiie- rung verlangen müssen, nachdem es den Antrag offenbar im Sinne einer direkten Leistung (miss-)verstanden habe (Urk. 114 S. 2 f.). Mit der Berufungsantwort liess die Beschuldigte eine Prozessentschädigung für beide Instanzen gemäss nachzu- reichender Honorarnote beantragen, evtl. tarifgemäss Fr. 9'000.– zuzüglich MWST, wobei Fr. 6'500.– auf die erste und Fr. 3'500.– auf die zweite Instanz ent- fallen würden. Es sei der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer Honorar- note anzusetzen (Urk. 127 S. 2, 27). Mit der Stellungnahme zur Anschlussberu- fungsantwort hielt die Beschuldigte an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 145 S. 1).

E. 2.2 Da die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus-

- 19 - übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wenn der Anwaltsbei- zug angesichts tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität des Falls sowie der per- sönlichen Umstände geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Der Umstand allein, dass die Beschuldigte einer Übertretung beschuldigt wurde, kann nicht zur Beja- hung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen (BGer 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3). Nachdem die Beschuldigte am 9. Au- gust 2013 selbständig Einsprache gegen den Strafbefehl erhob, mandatierte sie am 21. August 2013 ihren vormaligen Verteidiger (Urk. 40; Urk. 49). Die vorlie- genden Sachverhaltsabläufe erweisen sich als nicht komplex. Dennoch ist zu be- rücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten diverse Verfahren bei verschiedenen Zivil- und Strafbehörden hängig sind bzw. waren, wobei die meisten direkt oder indirekt miteinander zusammenhingen. Eine tatsächliche Komplexität des Falles ist daher anzunehmen. Für die Beschuldigte war es nicht leicht erkennbar, dass das erstinstanzliche Gericht sie von sämtlichen Vorwürfen freisprechen würde, nachdem das Statthalteramt am Strafbefehl festgehalten hatte. Zudem erscheint ein Beizug eines Anwalts aufgrund der emotionalen Betroffenheit und des Um- standes, dass der Privatkläger seit Beginn des Untersuchungsverfahrens seiner- seits anwaltlich vertreten war, ebenfalls angemessen. Für die anwaltliche Vertei- digung ist der Beschuldigten demnach eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung steht der Beschuldigten aufgrund ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu. Gemäss Vereinbarung in der Anwaltsvollmacht vom 21. August 2013 tritt die Be- schuldigten ihrem vormaligen Verteidiger ihren Anspruch auf eine allfällige ge- richtliche Prozessentschädigung zahlungshalber ab (Urk. 49). Wie der vormalige Verteidiger seinen Anteil an der Prozessentschädigung verwendet ("Eine allfällige Prozessentschädigung würde der Organisation "Kinderdorf Pestalozzi" zukom- men, ich nehme kein Geld" [Port. I S. 10], "Der Vertreter des Privatklägers ver- dient dabei, ich mache es gratis" [Prot. I S. 11]), ist für die Zusprechung der Pro- zessentschädigung irrelevant.

3. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor dem Einzelge- richt beträgt in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 lit. a AnwGebV). Gemäss § 18 AnwGebV wird im Berufungsverfahren die Gebühr grundsätzlich nach den

- 20 - für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Für das erstinstanzliche Haupt- verfahren mit halbtägiger Hauptverhandlung rechtfertigt sich eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 3'000.– und für das schriftlich durchgeführte Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'000.–. Es wird erkannt:

E. 3 Die Beschuldigte machte geltend, dass die Verfolgungsverjährungsfrist für die vorliegenden Anklagesachverhalte je drei Jahre betrage und wies auf die vor- malige und neue Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB hin. Das Bundesgericht nimmt nach einer Kehrtwende in der Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB nunmehr an, auch ein freisprechendes Urteil sei ein Urteil im Sinne dieser Be- stimmung und lässt die Verjährung nicht mehr eintreten (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Zuvor vertrat das Bundesgericht die Ansicht, es widerspräche jeder Logik, an ver- urteilende und freisprechende Urteile die selben Rechtsfolgen zu knüpfen (BGE 134 IV 328 E. 2.1). Gemäss Auffassung der Beschuldigten ist der vormaligen Auf- fassung des Bundesgerichts zu folgen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Praxisänderung in einem Urteil vom 11. Dezember 2012 erfolgt sei. Sämtliche Anklagesachverhalte hätten sich zu früheren Zeitpunkten zugetragen. Die frühere Praxis stelle daher das mildere Recht dar. Von dieser übergangsrechtlichen Be- trachtungsweise wäre zu Gunsten der Beschuldigten auszugehen und die im Tat- zeitpunkt geltende Praxis anzuwenden, zumal sie ganz wesentlich über den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens entscheide (Urk. 127 S. 7-9). Es ist der aktuel- len Rechtsprechung des Bundesgerichts zu folgen; sie überzeugt. Der Grundsatz des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist bei einem Wandel der Recht- sprechung nicht anwendbar, zumal keine Gesetzesänderung vorliegt. Ein allfälli- ger Verbotsirrtum wäre dem Täter jedoch zugute zu halten (BSK StGB I - POPP/ BERKEMEIER, 2013, Art. 2 N 14 m.w.H.). Mangels Gesetzesänderung scheidet die Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts von vornherein aus. Aus der vormaligen, vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2012 geänderten Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB (BGE 139 IV 62 E. 1.5) kann die Be- schuldigte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein allfälliger Verbotsirrtum ist nicht ersichtlich.

E. 4 Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das vollständig begründete Urteil, wenn es ein Urteil begründen muss, innert 60 Tagen, ausnahmsweise in- nert 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft zu. Die ge- nannten Fristen sind Ordnungsvorschriften, deren Missachtung die Gültigkeit bzw. Rechtskraft des Urteils nicht tangiert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, 1157; BSK StPO II - ARQUINT, 2014, Art. 84 N 9). Der Privatkläger

- 7 - bemängelt, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz rund 300 Tage gedauert habe, womit die zulässige Höchstdauer für die Begründung von 90 Tagen um über 200 Tage überschritten worden sei. Dies stelle einen schweren Verfahrens- mangel dar. Das Obergericht werde aufgefordert, gegen diese Verschleppung angemessen zu reagieren und sicherzustellen, dass dieser Vorschrift nachgelebt werde (Urk. 109 S. 4; Urk. 120 S. 5). Vorliegend ist nicht ersichtlich, was der Pri- vatkläger mit seiner appellatorischen Kritik beabsichtigt. So führte der Privatkläger an anderer Stelle selbst aus, die Verfahrensdauer sei angesichts der vielen Ein- gaben nicht übermässig (Urk. 137 S. 14). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

E. 5 Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt die Vollstreckbarkeit der Verfü- gung voraus. Formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt. An der Voll- streckbarkeit fehlt es, solange ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann. Bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionierung wegen Ungehorsams ausser Betracht (vgl. BGE 90 IV 79 E. 3). Vorliegend wurde sowohl dem Beschluss vom 29. September 2011 (Urk. 4/16 S. 3 Ziff. 6) als auch der Präsidialverfügung vom 8. November 2012 (Urk. 17 S. 7 Ziff. 7) die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass diese bis zum Urteil des Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2013 (Urk. 53/3) zu den eingeklagten Zeitpunkten verbindlich waren. Der Einwand der Beschuldig- ten (Urk. 127 S. 4-7), das Obergericht habe mit Urteil vom 26. August 2013 das Dispositiv des in Anklage-Ziffer III. enthaltenen Beschlusses der Sozialbehörde F._____ vom 24. April 2012 aufgehoben, sodass der Anklage diesbezüglich die Grundlage entzogen worden sei, ist daher unbegründet. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise

- 8 - können wie erwähnt nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vorstehend E. I.2.). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind da- bei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtü- mer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellatio- nen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II - EUGSTER, 2014, Art. 398 StPO N 3; BGer 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E.

E. 5.4 m.w.H.).

2. Der Beschuldigten wird in Anklage-Ziffer I. vorgeworfen, dass sie es bewusst unterlassen habe, dafür zu sorgen, wie mit Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/16) angeordnet, dass das Besuchswochenende vom 28. bis 30. Oktober 2011 habe stattfinden können. Sie sei davon ausgegan- gen, dass die Kinder genug alt seien, um selbst über das Stattfinden der Besuche beim Privatkläger zu entscheiden. Durch ihr passives Verhalten habe sie zumin- dest in Kauf genommen, gegen den amtlichen Beschluss vom 29. September 2011 zu verstossen. Gemäss Anklage-Ziffer II. habe die Beschuldigte gegen den ebenfalls am 29. September 2011 durch die gleiche Behörde gefassten Beschluss betreffend die Ferienbesuchsrechtsregelung verstossen, indem sie mit ihren Söh- nen nach Italien gefahren sei und dadurch faktisch einen Besuch der Kinder beim Privatkläger verunmöglicht habe. Schliesslich habe die Beschuldigte gegen die amtlichen Beschlüsse der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 und

E. 8 In Anklage-Ziffer III. wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Söhne an den Wochenenden vom 16. und vom 30. November 2012 teilweise bereits vor Schul-

- 14 - schluss von der Schule abgeholt bzw. diese von der Schule abgemeldet zu ha- ben. Jedenfalls habe sie es aber bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Besuchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können. Dadurch habe sie in Kauf genommen, gegen die amtliche Verfügung vom

29. September 2011 und 8. November 2012 zu verstossen (Urk. 39 S. 3).

E. 8.1 Die Feststellung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 13), beim Vorwurf, die Beschul- digte habe es bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Be- suchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können, handle es sich um ein strafrechtlich nicht relevantes Verhalten der Beschuldigten, ist ebenso wenig zu beanstanden. Dieses Verhalten wurde weder mit vorgenanntem Beschluss (Urk. 4/16) noch mit Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 17) unter die Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB gestellt (vgl. vorstehend E. II.6.1.). Die Be- schuldigte wurde mit Präsidialverfügung vom 8. November 2012 lediglich ver- pflichtet, es zu unterlassen, jeweils am Freitag nach Schulschluss die Söhne im oder vor dem Schulhaus oder auf dem Weg zum Wohnhaus des Privatklägers abzufangen oder die Söhne anderweitig daran zu hindern, sich zum Privatkläger zu begeben. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschuldigte die Söhne an den Be- suchswochenenden vom 16. und 30. November 2012 von der Schule abgeholt bzw. von der Schule abgemeldet hat und damit die Söhne im oder vor dem Schulhaus oder auf dem Weg zum Wohnhaus des Privatklägers abgefangen oder anderweitig daran gehindert hat, sich zum Privatkläger zu begeben.

E. 8.2 Die Vorinstanz legte die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar (Urk. 108 S. 14), worauf zu verweisen ist (Urk. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers verwiesen werden (Urk. 108 S. 15). Demnach sind sowohl bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers die nöti- ge Umsicht und Zurückhaltung angezeigt. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers wurden durch die Vorinstanz korrekt und hinsichtlich der we-

- 15 - sentlichen Aussagen vollständig zusammengefasst (Urk. 108 S. 15-16). Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8.3 Die vorliegenden Beweise wurden sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamt- heit durch die Vorinstanz gewürdigt. Dabei nahm sie eine sorgfältige und nach- vollziehbare Beweiswürdigung vor (Urk. 108 S. 15-17). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aussagen der Be- schuldigten noch jene des Privatklägers darauf deuten, die Beschuldigte habe die Kinder durch Abfangen oder anderweitig daran gehindert, nach Schulschluss selbständig und direkt zum Privatkläger zu gehen, wie laut den Beschlüssen vor- gesehen (vgl. Urk. 4/16 und Urk. 4/17). Der Einwand des Privatklägers, den Aus- sagen der Beschuldigten seien in offensichtlich stossender Art mehr Gewicht bei- gemessen worden als seinen Aussagen (Urk. 120 S. 15), ist weder begründet noch nachvollziehbar. Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen würden (vgl. Urk. 108 S. 15 f.). Sie wies darauf hin, dass die Beschuldigte in ihrer Einvernahme beim Statthalteramt erklärt habe, dass sie die Söhne früher immer von der Schule abgeholt habe. Auf die Frage, ob sie die Kinder auch am Wochenende vom 16. November 2012 abgeholt habe, habe sie mit "Anscheinend" geantwortet. Die Vorinstanz erwog, diese Aussage lasse sich nicht in einem nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang stellen, zu- mal sie unmittelbar danach erklärt habe, nie etwas gemacht zu haben, was nicht abgesprochen gewesen sei.

E. 8.4 Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Privatklägers, er habe die Kin- der am 16. und 30. November 2012 von der Schule abholen wollen, sie seien aber nicht dort gewesen (Urk. 108 S. 16), zutreffend als glaubhaft. Dies führte er konstant gegenüber der Polizei sowie auch dem Statthalteramt aus (Urk. 16 S. 3; Urk. 19 S. 3; Urk. 32 S. 7 ff.). Als pauschale Behauptung ist hingegen seine Aus- sage, die Kinder seien am Wochenende vom 16. November 2012 nicht zu ihm gekommen, weil die Beschuldigte sie daran gehindert habe, zu qualifizieren. Auf Nachfrage erklärte er sodann, er habe selbst nicht wahrnehmen können, dass die

- 16 - Beschuldigte die Kinder daran gehindert habe, zu ihm zu kommen. Es erscheine ihm eher unwahrscheinlich, dass sich ein Kind beim KJPD melde. Die Söhne würden wissen, dass sie jederzeit vernünftig und anständig mit ihm reden könnten (Urk. 32 S. 7 f.). Betreffend das Besuchswochenende vom 30. November 2012 stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Privatkläger nicht habe darlegen können, wie die Beschuldigte die Söhne daran gehindert haben soll, sich zum Pri- vatkläger zu begeben. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Privatklägers in ihrer Gesamtheit als nicht von vornherein unglaubhaft (Urk. 108 S. 16). Auf- grund der Aussagen des Privatklägers lässt sich aber nicht erstellen, inwiefern die Beschuldigte die Söhne vor oder im Schulhaus oder auf dem Weg zum Privatklä- ger abgefangen oder die Söhne anderweitig daran gehindert hat, sich zum Privat- kläger zu begeben.

E. 8.5 Gemäss dem Bericht des KJPD vom 22. November 2012 meldete sich C._____ am 16. November 2012 notfallmässig beim KJPD, da er und seine Brü- der das Wochenende nicht beim Privatkläger hätten verbringen wollen. Gleichen- tags fand eine Notfallkonsultation mit Einzelgesprächen mit den Kindern statt (Urk. 18). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass der Bericht des KJPD die Aus- sagen der Beschuldigten stützen würde, weshalb ihre Ausführungen zum Ge- schehensablauf als glaubhaft anzusehen seien. Sie wies dabei auch auf den Poli- zeirapport vom 7. Januar 2013 hin, wonach die Beschuldigte am 16. November 2012 die Söhne von der Schule abgemeldet habe, da sie in sehr schlechter Ver- fassung gewesen seien. Sie hätten um 13.00 Uhr einen Termin beim KJPD ge- habt. Die Kinder hätten sich geweigert, das Wochenende beim Privatkläger zu verbringen (Urk. 108 S. 17 mit Verweis auf Urk. 19 S. 3).

E. 8.6 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht zweifelsfrei erstellt werden könne, dass die Beschuldigte am 16. November 2012 die Kinder von der Schule abgefangen oder anderweitig daran gehindert habe, sich zum Privatkläger zu be- geben, da C._____ selbst beim KJPD um einen Termin ersucht habe, ist nach- vollziehbar und keineswegs willkürlich.

E. 8.7 In Bezug auf das Besuchswochenende vom 30. November 2012 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, es könne anhand der vorhandenen Beweismittel nicht

- 17 - rechtsgenügend erstellt werden, ob und wie die Beschuldigte die Söhne daran gehindert haben soll, sich zum Privatkläger zu begeben bzw. die Kinder von der Schule abgeholt oder abgefangen habe. Die Aussage des Privatklägers, die Kin- dern seien nicht mehr in der Schule gewesen, als er sie habe abholen wollen, ist durchaus glaubhaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschuldigte die Söhne von der Schule abgeholt hat. Anderweitige Beweise dafür, dass die Beschuldigte die Söhne von der Schule abgeholt haben soll, liegen nicht im Recht. Da die Be- schuldigte ihrerseits ebenfalls glaubhaft aussagte, dass sie sich nicht mehr an dieses Wochenende erinnern könne und daher auch nicht an ein allfälliges Abho- len am 30. November 2012, verfällt die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es sei nicht rechtsgenügend nachweisbar, dass die Beschuldigte die Kinder von der Schule abgeholt oder sonst wie am Besuch beim Privatkläger gehindert habe, nicht in Willkür. Mangels rechtsgenügend erstellbarem Sachverhalt ist die Be- schuldigte vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB auch gemäss Anklage-Ziffer III. freizusprechen.

E. 9 Das Gericht weist eine mangelhafte Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Rückweisung, da nicht zu erwarten sei, dass die Beteiligten in einer erneuten Einvernahme Angaben tätigen würden, welche ein strafrechtlich relevantes Ver- halten der Beschuldigten im Sinne der ergangenen Entscheide rechtsgenügend erstellen liesse. Ebenso wenig würden anderweitige nachträgliche Untersu- chungshandlungen Erhellendes für den Anklagesachverhalt erwarten lassen. Die- sen Erwägungen ist ohne Weiterungen zuzustimmen (Urk. 108 S. 18). Der allge- meine Einwand des Privatklägers, aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe her- vor, dass die Vorinstanz die Akten als ergänzungsbedürftig erachtet habe und damit eine Rückweisung erforderlich gewesen sei und noch heute sei (Urk. 109 S. 4), ist unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz erwogen haben soll, die Akten be- dürfen einer Ergänzung, ist nicht ersichtlich und wird vom Privatkläger auch nicht näher begründet. Von einer Rückweisung der Anklage ist daher abzusehen.

- 18 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens haben ausser Ansatz zu fallen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte lediglich einmal durch das Statthalteramt einvernommen worden sei und einmal vor Gericht habe erscheinen müssen, weshalb eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung nicht be- gründet sei. Zudem habe der vormalige Verteidiger der Beschuldigten ausgeführt, eine allfällige Prozessentschädigung käme dem Pestalozzi-Kinderdorf zugute, er nehme kein Geld. Da der Beschuldigten keine Aufwendungen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte entstanden seien, sei ihr auch keine Entschädigung zuzuspre- chen (Urk. 108 S. 19).

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozess- entschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklä- gers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150003-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 12. Februar 2016 in Sachen A._____, Privatkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend mehrfacher Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. April 2014 (GB130022)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon vom 22. Juli 2013 (Urk. 39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Einsprecherin ist des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Gebühren des Strafbefehls Nr. ST.2011.4500/AE vom 22. Juli 2013 (in- klusive der nachträglichen Untersuchung) von insgesamt Fr. 850.– werden dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon zur Abschreibung belassen.

4. Den Parteien werden keine Entschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 137 S. 2)

1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. April 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Es sei zudem für den Fall der nicht schuldhaf- ten Bezahlung eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen anzudrohen.

- 3 -

3. Der Beschuldigten seien die Kosten des Strafbefehls des Statthalter- amtes Bezirk Dietikon vom 22. Juli 2013 im Betrag von Fr. 1'850.– so- wie eine angemessene Entscheidgebühr des Bezirksgerichts Dietikon aufzuerlegen.

4. Dem Privatkläger sei eine Entschädigung für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon von Fr. 7'000.– (zzgl. MWST) zuzusprechen.

5. Der Beschuldigten seien die obergerichtlichen Gerichtskosten aufzuer- legen und sie sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 13'000.– (zzgl. MWST) auszurichten (vorläufige Bezifferung).

b) Des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 114 S. 1, Urk. 127 S. 1 f.; sinngemäss)

- Bestätigung des Freispruchs.

- Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. April 2014 sei (teilweise) aufzuheben, und es sei der Beschuldigten für beide Instanzen eine Prozessentschädigung gemäss Honorarnote, evtl. tarif- gemäss Fr. 9'000.– zuzüglich MwSt. zuzusprechen.

c) Des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon: (Urk. 113) Keine Anträge. ___________________________

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Mit Urteil vom 8. April 2014 des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung freigesprochen (Urk. 108 S. 20). Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und der Beschuldigten sowie dem Privatkläger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 22 ff., Urk. 92). Dem Statthalteramt des Bezirkes Dietikon wurde das unbegründete Urteil am selben Tag schriftlich zugestellt (Urk. 93). Mit Eingabe vom 17. April 2014 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 97). Das begründete Urteil wurde ihm am 16. Ja- nuar 2015 zugestellt (Urk. 107/2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 reichte der Privatkläger fristgerecht seine Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 109 und Urk. 110/1-4). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete das Statthalter- amt auf Anschlussberufung und auf die Stellung eines Antrages (Urk. 113). Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 erhob die Beschuldigte Anschlussberufung und stellte den superprovisorischen Antrag, den vom Privatkläger als Belastungszeu- gen angerufenen Kindern von Amtes wegen unverzüglich und ohne Anhörung des Privatklägers einen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 114). Der prozessuale An- trag der Beschuldigten auf Bestellung eines Rechtsvertreters für die drei Kinder wurde mit Beschluss vom 4. März 2015 abgewiesen. Mit vorgenanntem Be- schluss wurde sodann das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatklä- ger Frist zur Stellung und Begründung seiner Berufungsanträge angesetzt (Urk. 116). Der Privatkläger zog mit Schreiben vom 27. März 2015 die Beweisanträge betreffend die Einvernahme der Kinder C._____, D._____ und E._____ zurück (Urk. 118). Die Berufungsbegründung samt Beilagen ging innert erstreckter Frist am 14. April 2015 hierorts ein (Urk. 119; Urk. 120; Urk. 121/1-12). Auf entspre- chende Fristansetzung reichte die Beschuldigte nach zweimal erstreckter Frist die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung samt Beilagen am 22. Juni 2015 ein (Urk. 122; Urk. 125; Urk. 126; Urk. 127; Urk. 128/1-9). Die Vo-

- 5 - rinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 124). Mit Einga- be vom 3. August 2015 beantragte der Privatkläger, die Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung der Beschuldigten vom 22. Juni 2015 sei als ungebührlich zur Überarbeitung zurückzuweisen (Urk. 132). Die erkennende Kammer sah von einer Rückweisung der Eingabe der Beschuldigten zur Überar- beitung ab und setzte dem Privatkläger erneut Frist zur Einreichung der An- schlussberufungsantwort und einer allfälligen Stellungnahme zur Berufungsant- wort (Urk. 134). Diese reichte der Privatkläger samt Beilagen am 10. September 2015 ein (Urk. 136; Urk. 137; Urk. 138/1-2). Mit Verfügung vom 15. September 2015 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um eine allfällige Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort einzureichen (Urk. 139). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 teilte die Beschuldigte mit, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ werde sie nicht mehr vertreten (Urk. 141). Am 3. November 2015 setzte sie die hiesige Kammer in Kenntnis, dass sie neu von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ vertreten wer- de (Urk. 142). Dieser reichte die entsprechende Vollmacht am 4. November 2015 (Urk. 144) und die Stellungnahme zur Anschlussberufungsantwort am 13. No- vember 2015 ein (Urk. 145).

2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO sind neue Behauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren unzulässig, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Vorliegend hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob sich die Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig machte. Demnach wa- ren lediglich Übertretungen Gegenstand des vorinstanzlichen Hauptverfahrens, sodass keine neuen Behauptungen und Beweismittel zulässig sind. Die von der Beschuldigten beantragten Einvernahmen des Privatklägers und des Beistandes sowie der Aktenbeizug von verschiedenen den Privatkläger und sie betreffende Verfahren (vgl. Urk. 127 S. 2) sind daher abzuweisen. Die mit der Berufungsant- wort neu ins Recht gereichten Beilagen (Urk. 128/1, Urk. 128/3-4 und Urk. 128/6-

9) waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, sodass sie für das Berufungsverfahren unbeachtlich sind. Das vom Privatkläger ins Recht ge- reichte Urteil vom 2. September 2015 des Bezirksgerichts Dietikon (Urk. 138/1) ist für die vorliegende Urteilsfindung ebenfalls unbeachtlich.

- 6 -

3. Die Beschuldigte machte geltend, dass die Verfolgungsverjährungsfrist für die vorliegenden Anklagesachverhalte je drei Jahre betrage und wies auf die vor- malige und neue Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB hin. Das Bundesgericht nimmt nach einer Kehrtwende in der Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB nunmehr an, auch ein freisprechendes Urteil sei ein Urteil im Sinne dieser Be- stimmung und lässt die Verjährung nicht mehr eintreten (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Zuvor vertrat das Bundesgericht die Ansicht, es widerspräche jeder Logik, an ver- urteilende und freisprechende Urteile die selben Rechtsfolgen zu knüpfen (BGE 134 IV 328 E. 2.1). Gemäss Auffassung der Beschuldigten ist der vormaligen Auf- fassung des Bundesgerichts zu folgen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Praxisänderung in einem Urteil vom 11. Dezember 2012 erfolgt sei. Sämtliche Anklagesachverhalte hätten sich zu früheren Zeitpunkten zugetragen. Die frühere Praxis stelle daher das mildere Recht dar. Von dieser übergangsrechtlichen Be- trachtungsweise wäre zu Gunsten der Beschuldigten auszugehen und die im Tat- zeitpunkt geltende Praxis anzuwenden, zumal sie ganz wesentlich über den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens entscheide (Urk. 127 S. 7-9). Es ist der aktuel- len Rechtsprechung des Bundesgerichts zu folgen; sie überzeugt. Der Grundsatz des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist bei einem Wandel der Recht- sprechung nicht anwendbar, zumal keine Gesetzesänderung vorliegt. Ein allfälli- ger Verbotsirrtum wäre dem Täter jedoch zugute zu halten (BSK StGB I - POPP/ BERKEMEIER, 2013, Art. 2 N 14 m.w.H.). Mangels Gesetzesänderung scheidet die Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts von vornherein aus. Aus der vormaligen, vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Dezember 2012 geänderten Rechtsprechung zu Art. 97 Abs. 3 StGB (BGE 139 IV 62 E. 1.5) kann die Be- schuldigte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein allfälliger Verbotsirrtum ist nicht ersichtlich.

4. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht das vollständig begründete Urteil, wenn es ein Urteil begründen muss, innert 60 Tagen, ausnahmsweise in- nert 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft zu. Die ge- nannten Fristen sind Ordnungsvorschriften, deren Missachtung die Gültigkeit bzw. Rechtskraft des Urteils nicht tangiert (Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, 1157; BSK StPO II - ARQUINT, 2014, Art. 84 N 9). Der Privatkläger

- 7 - bemängelt, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz rund 300 Tage gedauert habe, womit die zulässige Höchstdauer für die Begründung von 90 Tagen um über 200 Tage überschritten worden sei. Dies stelle einen schweren Verfahrens- mangel dar. Das Obergericht werde aufgefordert, gegen diese Verschleppung angemessen zu reagieren und sicherzustellen, dass dieser Vorschrift nachgelebt werde (Urk. 109 S. 4; Urk. 120 S. 5). Vorliegend ist nicht ersichtlich, was der Pri- vatkläger mit seiner appellatorischen Kritik beabsichtigt. So führte der Privatkläger an anderer Stelle selbst aus, die Verfahrensdauer sei angesichts der vielen Ein- gaben nicht übermässig (Urk. 137 S. 14). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

5. Eine Bestrafung nach Art. 292 StGB setzt die Vollstreckbarkeit der Verfü- gung voraus. Formelle Rechtskraft wird hingegen nicht verlangt. An der Voll- streckbarkeit fehlt es, solange ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ergriffen werden kann. Bis zum Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist fällt eine Sanktionierung wegen Ungehorsams ausser Betracht (vgl. BGE 90 IV 79 E. 3). Vorliegend wurde sowohl dem Beschluss vom 29. September 2011 (Urk. 4/16 S. 3 Ziff. 6) als auch der Präsidialverfügung vom 8. November 2012 (Urk. 17 S. 7 Ziff. 7) die aufschiebende Wirkung entzogen, sodass diese bis zum Urteil des Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2013 (Urk. 53/3) zu den eingeklagten Zeitpunkten verbindlich waren. Der Einwand der Beschuldig- ten (Urk. 127 S. 4-7), das Obergericht habe mit Urteil vom 26. August 2013 das Dispositiv des in Anklage-Ziffer III. enthaltenen Beschlusses der Sozialbehörde F._____ vom 24. April 2012 aufgehoben, sodass der Anklage diesbezüglich die Grundlage entzogen worden sei, ist daher unbegründet. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise

- 8 - können wie erwähnt nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO; vorstehend E. I.2.). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind da- bei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtü- mer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellatio- nen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO II - EUGSTER, 2014, Art. 398 StPO N 3; BGer 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls ver- tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.w.H.).

2. Der Beschuldigten wird in Anklage-Ziffer I. vorgeworfen, dass sie es bewusst unterlassen habe, dafür zu sorgen, wie mit Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/16) angeordnet, dass das Besuchswochenende vom 28. bis 30. Oktober 2011 habe stattfinden können. Sie sei davon ausgegan- gen, dass die Kinder genug alt seien, um selbst über das Stattfinden der Besuche beim Privatkläger zu entscheiden. Durch ihr passives Verhalten habe sie zumin- dest in Kauf genommen, gegen den amtlichen Beschluss vom 29. September 2011 zu verstossen. Gemäss Anklage-Ziffer II. habe die Beschuldigte gegen den ebenfalls am 29. September 2011 durch die gleiche Behörde gefassten Beschluss betreffend die Ferienbesuchsrechtsregelung verstossen, indem sie mit ihren Söh- nen nach Italien gefahren sei und dadurch faktisch einen Besuch der Kinder beim Privatkläger verunmöglicht habe. Schliesslich habe die Beschuldigte gegen die amtlichen Beschlüsse der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 und

8. November 2012 verstossen, indem sie an den Wochenenden vom 16. und 30. November 2012 die Kinder von der Schule abgeholt bzw. abgemeldet habe. Sie

- 9 - habe es jedenfalls bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Besuchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können (Urk. 39).

3. Die Vorinstanz führte aus, dass der Anklagesachverhalt betreffend die Zif- fern I. und II. ein Verhalten umschreibe, welches gemäss den Beschlüssen der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 nicht unter Strafe gestellt wor- den sei. Zumal der Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, sie habe die Koffer mit den benötigten Kleidern und Schulsachen nicht pünktlich bzw. überhaupt be- reitgestellt, wozu sie einzig verpflichtet gewesen sei, und das Gericht an den Sachverhalt im Strafbefehl vom 22. Juli 2013 gebunden sei, sprach es die Be- schuldigte vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB gemäss Anklage-Ziffern I. und II. frei (Urk. 108 S. 10 ff.). Be- treffend Anklage-Ziffer III. kam die Vorinstanz unter Würdigung aller vorhandenen Beweismittel zum Schluss, es sei nicht rechtsgenügend erstellbar, ob und wie die Beschuldigte die Kinder daran gehindert habe, sich zum Privatkläger zu begeben, respektive die Kinder von der Schule abgeholt oder abgefangen habe. Mangels erstellbarem Sachverhalt sprach sie die Beschuldigte in Anwendung des Grund- satzes "in dubio pro reo" auch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB gemäss Anklage-Ziffer III. frei (Urk. 108 S. 12 ff.).

4. Der Privatkläger bringt vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der obhutsberechtigte Elternteil verpflichtet, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vor- zubereiten. Das angefochtene Urteil müsse diesen Grundsätzen genügen. Der Freispruch beruhe auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der obhutsberechtigte El- ternteil sei nicht verpflichtet, das Besuchsrecht des anderen Elternteils zu beach- ten und zu fördern (Urk. 120 S. 5 f., 8). Zudem habe die Vorinstanz Art. 292 StGB rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem sie in ihrem Urteil die Erwä- gungen der fraglichen Verfügungen und die Begleitumstände, welche zu den An- ordnungen geführt hätten, nicht beachtet habe. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass die Beschuldigte wegen Missachtung des Besuchsrechts des Privatklägers vor Erlass der strittigen Beschlüsse von den Behörden zweimal

- 10 - ermahnt worden sei (Urk. 120 S. 6 ff.). Des Weiteren sei die Beweiswürdigung unvollständig, falsch und somit ebenfalls rechtsfehlerhaft. Dies habe zur Folge, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt worden sei (Urk. 120 S. 15). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten sei der Anklagegrundsatz nicht verletzt, da die Beschuldigte alleine dafür verantwortlich gewesen sei, die behörd- lichen Handlungsanweisungen mit geeigneten Mitteln ihrer Wahl umzusetzen. Die Anklagebehörde habe daher keinen diesbezüglichen Katalog möglicher Mittel aufzeigen müssen (Urk. 137 S. 5 f.).

5. Die Beschuldigte beantragt, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme des Entschädigungspunktes ohne Weiteres zu bestätigen. Die Vorinstanz habe zutref- fend aufgezeigt, dass die vorliegend erfolgte Androhung von Art. 292 StGB gegen das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB verstosse. Anklage-Ziffer I. beschreibe nicht, was die Beschuldigte hätte unternehmen müssen. Es sei nicht klar, was der Beschuldigten effektiv vorgeworfen werde. Es wäre konkret zu bezeichnen gewe- sen, welche Handlungen die Beschuldigte hätte rechtlich vollziehen sollen. Zudem stelle sich die Frage der Garantenpflicht im Falle eines Unterlassungsvorwurfs. Die Umstände, aus welchen diese hervorgehe, seien nicht umschrieben (Urk. 127 S. 11). Betreffend Anklage-Ziffer II. versäume die Anklage die Präzisierung, einer- seits wohin die Beschuldigte gereist sei und andererseits wohin der Privatkläger mit den drei Jugendlichen ferienhalber zu verbleiben gedacht habe. Aufgrund der heutigen Schnelltransportmöglichkeiten lasse sich aus der Anklage nichts darüber sagen, weshalb das Besuchsrecht durch die Reise nach Italien verunmöglicht worden sein sollte bzw. ob überhaupt ein Besuchsrecht beansprucht worden sei. Die Anklage sei auch hier ungenügend umschrieben. Betreffend die Garanten- pflicht gelte das zu Anklage-Ziffer I. Gesagte. Auch betreffend Anklage-Ziffer III. fehle es an einer Umschreibung der Aktivitäten, welche die Beschuldigte hätte entwickeln müssen. Ebenso wenig habe sich die Anklage zur Garantenpflicht bzw. zur Frage, welche Handlungen rechtlich geboten gewesen wären, geäussert. Hinsichtlich Anklage-Ziffer III. habe der Anklagesachverhalt gemäss vorinstanzli- chen Ausführungen nicht zweifelsfrei erstellt werden können, sodass ein "in dubi- o"-Freispruch erfolgt sei. Im Falle der Anklage-Ziffer III. stelle sich ebenfalls das Problem des Bestimmtheitsgebotes, während sich im Falle von Anklage-Ziffer I.

- 11 - und II. der Anklagesachverhalt ebenfalls nicht rechtsgenügend erstellen lasse (Urk. 127).

6. Wie bereits ausgeführt, wird der Beschuldigten in Anklage-Ziffer I. vorgewor- fen, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass der Besuch am Wochenende vom 28. Oktober 2011 wie angeordnet habe stattfinden können. Sie sei davon ausgegangen, ihre Kinder seien genug alt, um selbst über das Stattfinden der Be- suche beim Privatkläger zu entscheiden (Urk. 39 S. 2). 6.1. Der Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 berech- tigte den Privatkläger, die Söhne von Freitagnachmittag, unmittelbar nach Schul- schluss, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die benötigten Kleider und Schulsachen etc. am Freitag der jeweiligen Besuchswochenenden an ihrem Wohnort um 17.00 Uhr einer unabhängigen Be- gleitperson zum Abholen bereitzustellen (Urk. 4/16). Dass die Beschuldigte die- sen Pflichten nicht nachgekommen sein soll, wird ihr in der Anklage nicht vorge- worfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, beinhaltet die Berechtigung des Pri- vatklägers das Besuchsrecht wahrnehmen zu können, keine strafrechtlich rele- vante Verpflichtung der Beschuldigten (Urk. 108 S. 10). Der Privatkläger wendet diesbezüglich ein, die Vorinstanz habe übersehen, dass es keine Rechte ohne Pflichten gebe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der obhutsbe- rechtigte Elternteil verpflichtet, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; Urk. 120 S. 5 f.). Dem Einwand des Privatklägers ist entgegenzuhalten, dass der Tatbestand Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen (Art. 292 StGB) verlangt, dass die Verfügung eine verbindliche und genügend klar umschriebene Verhaltensanweisung beinhalten muss. Die in der Verfügung getroffene Anweisung muss derart präzise gehalten sein, dass der Adressat sein Verhalten tatsächlich danach richten kann (BGer 1B_250/2008 vom 13.5.2009 E. 6.; BGE 127 IV 119 E. 2a; BGE 124 IV 297 E. II.4.d; BSK StGB II - RIEDO/BONER, 2013, Art. 292 N 80). Der Beschluss der Sozialbehörde F._____ hätte demnach eine solche Verpflichtung der Beschuldigten zur Förderung des Kontakts zwi- schen den Söhnen und dem Privatkläger bzw. eine Verpflichtung zur positiven

- 12 - Vorbereitung der Kontaktpflege konkret festhalten müssen, damit die Beschuldig- te ihr Verhalten danach hätte richten können. Eine solche Verpflichtung fehlt im Beschluss vom 29. September 2011, sodass der Beschuldigten im Rahmen die- ses Strafverfahrens nicht vorzuwerfen ist, sie sei der Verpflichtung, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten, nicht nachgekommen. 6.2. Da der Beschluss vom 29. September 2011 die Pflicht der Beschuldigten klar und konkret beschreibt, bestand entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 120 S. 6) für die Beschuldigte keine Veranlassung, Rückfragen in Bezug auf den Inhalt des Beschlusses zu stellen. Soweit der Privatkläger vorbringt, dass der Inhalt einer Anordnung aus dem Dispositiv und der Begründung der Verfügung sowie aus den Begleitumständen zu ermitteln seien (Urk. 120 S. 6 f.), gilt festzu- halten, dass auch die Erwägungen zum Beschluss keine Verpflichtungen der Be- schuldigten beinhalten. Den Erwägungen ist lediglich zu entnehmen, dass zwei- mal, am 9. und 29. September 2011, eine behördliche Weisung / Ermahnung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 307 Abs. 3 ZGB zulasten der Be- schuldigten ausgesprochen wurde, da sie sich geweigert habe, das Besuchsrecht des Privatklägers betreffend eines bzw. der drei Söhne zu gewähren (Urk. 4/16 S. 1 f.; Urk. 120 S. 8 ff.). Trotz der ausgesprochenen zivilrechtlichen Massnahmen auferlegte die Sozialbehörde in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 der Beschuldigten keine über das Bereitstellen der Kleider und Schulsachen etc. hin- ausgehenden Pflichten. Dass die Beschuldigte zivilrechtlich ermahnt wurde – wo- bei der Inhalt der Weisung / Ermahnung nirgends umschrieben ist (Urk. 4/13; Urk. 4/15; Urk. 4/16) –, generiert keine strafrechtlich relevante Verpflichtung für die Beschuldigte in Bezug auf das vorliegende Verfahren. 6.3. Die Feststellung der Vorinstanz, der Sachverhalt gemäss Anklage-Ziffer I. umschreibe ein Verhalten, welches gemäss dem Beschluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/16) nicht unter Strafe gestellt worden sei und daher eine Bestrafung der Beschuldigten ausser Betracht falle (Urk. 108 S. 10 f.), ist nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Unge-

- 13 - horsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend An- klage-Ziffer I. freizusprechen.

7. In Bezug auf Anklage-Ziffer II. ist festzuhalten, dass der Beschluss betref- fend die Ferienbesuchsrechtsregelung vom 29. September 2011 der Sozialbehör- de F._____ (Urk. 4/17) für die Beschuldigte einzig die Verpflichtungen enthält, ei- ne Tasche bzw. einen Koffer mit Kleidern für die Ferien der drei Söhne zur Mit- nahme an deren Wohnort am 7. Oktober, um 17.00 Uhr, bereitzustellen und diese einer unabhängigen Person zu übergeben. Dass die Beschuldigte diesen Pflich- ten nicht nachgekommen sein soll, wird ihr in der Anklage jedoch nicht vorgewor- fen. Gemäss Anklage soll sie es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass der Besuch wie angeordnet hätte stattfinden können. Eine konkrete Anweisung hierzu lässt sich weder dem Beschluss noch den diesbezüglichen Erwägungen entneh- men. Ebenso wenig enthält der Beschluss eine konkrete Verpflichtung der Be- schuldigten, den Kontakt zwischen den Söhnen und dem Privatkläger zu fördern oder die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Entgegen der Ansicht des Privatklä- gers (vgl. Urk. 120 S. 18) lässt sich mangels präziser Anweisung im Beschluss auch aus dem Recht des Inhabers der elterlichen Sorge, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB) keine Verpflichtung für die Beschul- digte ableiten. Der Umstand, dass die Beschuldigte zivilrechtlich ermahnt wurde (vgl. dazu auch die vorstehenden Erwägungen zu Anklage-Ziffer I.), impliziert kei- nerlei relevanten Pflichten für die Beschuldigte in Bezug auf das vorliegende Ver- fahren. Die Vorinstanz erwog auch betreffend Anklage-Ziffer II. zutreffend (Urk. 108 S. 11 f.), dass der Sachverhalt ein Verhalten umschreibt, welches gemäss dem Be- schluss der Sozialbehörde F._____ vom 29. September 2011 (Urk. 4/17) nicht un- ter Strafe gestellt wurde und daher eine Bestrafung der Beschuldigten ausser Be- tracht fällt. Die Beschuldigte ist daher auch vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betreffend Anklage-Ziffer II. freizusprechen.

8. In Anklage-Ziffer III. wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Söhne an den Wochenenden vom 16. und vom 30. November 2012 teilweise bereits vor Schul-

- 14 - schluss von der Schule abgeholt bzw. diese von der Schule abgemeldet zu ha- ben. Jedenfalls habe sie es aber bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Besuchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können. Dadurch habe sie in Kauf genommen, gegen die amtliche Verfügung vom

29. September 2011 und 8. November 2012 zu verstossen (Urk. 39 S. 3). 8.1. Die Feststellung der Vorinstanz (Urk. 108 S. 13), beim Vorwurf, die Beschul- digte habe es bewusst unterlassen, aktiv dafür zu sorgen, dass die beiden Be- suchswochenenden wie angeordnet hätten stattfinden können, handle es sich um ein strafrechtlich nicht relevantes Verhalten der Beschuldigten, ist ebenso wenig zu beanstanden. Dieses Verhalten wurde weder mit vorgenanntem Beschluss (Urk. 4/16) noch mit Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 17) unter die Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB gestellt (vgl. vorstehend E. II.6.1.). Die Be- schuldigte wurde mit Präsidialverfügung vom 8. November 2012 lediglich ver- pflichtet, es zu unterlassen, jeweils am Freitag nach Schulschluss die Söhne im oder vor dem Schulhaus oder auf dem Weg zum Wohnhaus des Privatklägers abzufangen oder die Söhne anderweitig daran zu hindern, sich zum Privatkläger zu begeben. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschuldigte die Söhne an den Be- suchswochenenden vom 16. und 30. November 2012 von der Schule abgeholt bzw. von der Schule abgemeldet hat und damit die Söhne im oder vor dem Schulhaus oder auf dem Weg zum Wohnhaus des Privatklägers abgefangen oder anderweitig daran gehindert hat, sich zum Privatkläger zu begeben. 8.2. Die Vorinstanz legte die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dar (Urk. 108 S. 14), worauf zu verweisen ist (Urk. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers verwiesen werden (Urk. 108 S. 15). Demnach sind sowohl bei der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten sowie des Privatklägers die nöti- ge Umsicht und Zurückhaltung angezeigt. Die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers wurden durch die Vorinstanz korrekt und hinsichtlich der we-

- 15 - sentlichen Aussagen vollständig zusammengefasst (Urk. 108 S. 15-16). Darauf ist ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.3. Die vorliegenden Beweise wurden sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamt- heit durch die Vorinstanz gewürdigt. Dabei nahm sie eine sorgfältige und nach- vollziehbare Beweiswürdigung vor (Urk. 108 S. 15-17). Entsprechend kann darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Aussagen der Be- schuldigten noch jene des Privatklägers darauf deuten, die Beschuldigte habe die Kinder durch Abfangen oder anderweitig daran gehindert, nach Schulschluss selbständig und direkt zum Privatkläger zu gehen, wie laut den Beschlüssen vor- gesehen (vgl. Urk. 4/16 und Urk. 4/17). Der Einwand des Privatklägers, den Aus- sagen der Beschuldigten seien in offensichtlich stossender Art mehr Gewicht bei- gemessen worden als seinen Aussagen (Urk. 120 S. 15), ist weder begründet noch nachvollziehbar. Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen würden (vgl. Urk. 108 S. 15 f.). Sie wies darauf hin, dass die Beschuldigte in ihrer Einvernahme beim Statthalteramt erklärt habe, dass sie die Söhne früher immer von der Schule abgeholt habe. Auf die Frage, ob sie die Kinder auch am Wochenende vom 16. November 2012 abgeholt habe, habe sie mit "Anscheinend" geantwortet. Die Vorinstanz erwog, diese Aussage lasse sich nicht in einem nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang stellen, zu- mal sie unmittelbar danach erklärt habe, nie etwas gemacht zu haben, was nicht abgesprochen gewesen sei. 8.4. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen des Privatklägers, er habe die Kin- der am 16. und 30. November 2012 von der Schule abholen wollen, sie seien aber nicht dort gewesen (Urk. 108 S. 16), zutreffend als glaubhaft. Dies führte er konstant gegenüber der Polizei sowie auch dem Statthalteramt aus (Urk. 16 S. 3; Urk. 19 S. 3; Urk. 32 S. 7 ff.). Als pauschale Behauptung ist hingegen seine Aus- sage, die Kinder seien am Wochenende vom 16. November 2012 nicht zu ihm gekommen, weil die Beschuldigte sie daran gehindert habe, zu qualifizieren. Auf Nachfrage erklärte er sodann, er habe selbst nicht wahrnehmen können, dass die

- 16 - Beschuldigte die Kinder daran gehindert habe, zu ihm zu kommen. Es erscheine ihm eher unwahrscheinlich, dass sich ein Kind beim KJPD melde. Die Söhne würden wissen, dass sie jederzeit vernünftig und anständig mit ihm reden könnten (Urk. 32 S. 7 f.). Betreffend das Besuchswochenende vom 30. November 2012 stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Privatkläger nicht habe darlegen können, wie die Beschuldigte die Söhne daran gehindert haben soll, sich zum Pri- vatkläger zu begeben. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Privatklägers in ihrer Gesamtheit als nicht von vornherein unglaubhaft (Urk. 108 S. 16). Auf- grund der Aussagen des Privatklägers lässt sich aber nicht erstellen, inwiefern die Beschuldigte die Söhne vor oder im Schulhaus oder auf dem Weg zum Privatklä- ger abgefangen oder die Söhne anderweitig daran gehindert hat, sich zum Privat- kläger zu begeben. 8.5. Gemäss dem Bericht des KJPD vom 22. November 2012 meldete sich C._____ am 16. November 2012 notfallmässig beim KJPD, da er und seine Brü- der das Wochenende nicht beim Privatkläger hätten verbringen wollen. Gleichen- tags fand eine Notfallkonsultation mit Einzelgesprächen mit den Kindern statt (Urk. 18). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass der Bericht des KJPD die Aus- sagen der Beschuldigten stützen würde, weshalb ihre Ausführungen zum Ge- schehensablauf als glaubhaft anzusehen seien. Sie wies dabei auch auf den Poli- zeirapport vom 7. Januar 2013 hin, wonach die Beschuldigte am 16. November 2012 die Söhne von der Schule abgemeldet habe, da sie in sehr schlechter Ver- fassung gewesen seien. Sie hätten um 13.00 Uhr einen Termin beim KJPD ge- habt. Die Kinder hätten sich geweigert, das Wochenende beim Privatkläger zu verbringen (Urk. 108 S. 17 mit Verweis auf Urk. 19 S. 3). 8.6. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht zweifelsfrei erstellt werden könne, dass die Beschuldigte am 16. November 2012 die Kinder von der Schule abgefangen oder anderweitig daran gehindert habe, sich zum Privatkläger zu be- geben, da C._____ selbst beim KJPD um einen Termin ersucht habe, ist nach- vollziehbar und keineswegs willkürlich. 8.7. In Bezug auf das Besuchswochenende vom 30. November 2012 kam die Vorinstanz zum Ergebnis, es könne anhand der vorhandenen Beweismittel nicht

- 17 - rechtsgenügend erstellt werden, ob und wie die Beschuldigte die Söhne daran gehindert haben soll, sich zum Privatkläger zu begeben bzw. die Kinder von der Schule abgeholt oder abgefangen habe. Die Aussage des Privatklägers, die Kin- dern seien nicht mehr in der Schule gewesen, als er sie habe abholen wollen, ist durchaus glaubhaft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschuldigte die Söhne von der Schule abgeholt hat. Anderweitige Beweise dafür, dass die Beschuldigte die Söhne von der Schule abgeholt haben soll, liegen nicht im Recht. Da die Be- schuldigte ihrerseits ebenfalls glaubhaft aussagte, dass sie sich nicht mehr an dieses Wochenende erinnern könne und daher auch nicht an ein allfälliges Abho- len am 30. November 2012, verfällt die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, es sei nicht rechtsgenügend nachweisbar, dass die Beschuldigte die Kinder von der Schule abgeholt oder sonst wie am Besuch beim Privatkläger gehindert habe, nicht in Willkür. Mangels rechtsgenügend erstellbarem Sachverhalt ist die Be- schuldigte vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB auch gemäss Anklage-Ziffer III. freizusprechen.

9. Das Gericht weist eine mangelhafte Anklage gegebenenfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Rückweisung, da nicht zu erwarten sei, dass die Beteiligten in einer erneuten Einvernahme Angaben tätigen würden, welche ein strafrechtlich relevantes Ver- halten der Beschuldigten im Sinne der ergangenen Entscheide rechtsgenügend erstellen liesse. Ebenso wenig würden anderweitige nachträgliche Untersu- chungshandlungen Erhellendes für den Anklagesachverhalt erwarten lassen. Die- sen Erwägungen ist ohne Weiterungen zuzustimmen (Urk. 108 S. 18). Der allge- meine Einwand des Privatklägers, aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe her- vor, dass die Vorinstanz die Akten als ergänzungsbedürftig erachtet habe und damit eine Rückweisung erforderlich gewesen sei und noch heute sei (Urk. 109 S. 4), ist unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz erwogen haben soll, die Akten be- dürfen einer Ergänzung, ist nicht ersichtlich und wird vom Privatkläger auch nicht näher begründet. Von einer Rückweisung der Anklage ist daher abzusehen.

- 18 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens haben ausser Ansatz zu fallen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte lediglich einmal durch das Statthalteramt einvernommen worden sei und einmal vor Gericht habe erscheinen müssen, weshalb eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung nicht be- gründet sei. Zudem habe der vormalige Verteidiger der Beschuldigten ausgeführt, eine allfällige Prozessentschädigung käme dem Pestalozzi-Kinderdorf zugute, er nehme kein Geld. Da der Beschuldigten keine Aufwendungen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte entstanden seien, sei ihr auch keine Entschädigung zuzuspre- chen (Urk. 108 S. 19). 2.1. In der Anschlussberufung erklärte der vormalige Verteidiger der Beschuldi- gen, der Entscheid der Vorinstanz betreffend Prozessentschädigung beruhe auf einer offensichtlichen Fehlinterpretation des Antrags und dessen Begründung. Es sei nicht beantragt worden, eine Entschädigung sei an irgendwelche am Verfah- ren nicht beteiligte Dritte zuzusprechen, sondern die Entschädigung würde einer Organisation überwiesen werden. Das Gericht hätte zumindest eine Substantiie- rung verlangen müssen, nachdem es den Antrag offenbar im Sinne einer direkten Leistung (miss-)verstanden habe (Urk. 114 S. 2 f.). Mit der Berufungsantwort liess die Beschuldigte eine Prozessentschädigung für beide Instanzen gemäss nachzu- reichender Honorarnote beantragen, evtl. tarifgemäss Fr. 9'000.– zuzüglich MWST, wobei Fr. 6'500.– auf die erste und Fr. 3'500.– auf die zweite Instanz ent- fallen würden. Es sei der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer Honorar- note anzusetzen (Urk. 127 S. 2, 27). Mit der Stellungnahme zur Anschlussberu- fungsantwort hielt die Beschuldigte an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 145 S. 1). 2.2. Da die Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen wird, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus-

- 19 - übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wenn der Anwaltsbei- zug angesichts tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität des Falls sowie der per- sönlichen Umstände geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Der Umstand allein, dass die Beschuldigte einer Übertretung beschuldigt wurde, kann nicht zur Beja- hung einer unangemessenen Ausübung von Verfahrensrechten führen (BGer 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3). Nachdem die Beschuldigte am 9. Au- gust 2013 selbständig Einsprache gegen den Strafbefehl erhob, mandatierte sie am 21. August 2013 ihren vormaligen Verteidiger (Urk. 40; Urk. 49). Die vorlie- genden Sachverhaltsabläufe erweisen sich als nicht komplex. Dennoch ist zu be- rücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten diverse Verfahren bei verschiedenen Zivil- und Strafbehörden hängig sind bzw. waren, wobei die meisten direkt oder indirekt miteinander zusammenhingen. Eine tatsächliche Komplexität des Falles ist daher anzunehmen. Für die Beschuldigte war es nicht leicht erkennbar, dass das erstinstanzliche Gericht sie von sämtlichen Vorwürfen freisprechen würde, nachdem das Statthalteramt am Strafbefehl festgehalten hatte. Zudem erscheint ein Beizug eines Anwalts aufgrund der emotionalen Betroffenheit und des Um- standes, dass der Privatkläger seit Beginn des Untersuchungsverfahrens seiner- seits anwaltlich vertreten war, ebenfalls angemessen. Für die anwaltliche Vertei- digung ist der Beschuldigten demnach eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung steht der Beschuldigten aufgrund ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu. Gemäss Vereinbarung in der Anwaltsvollmacht vom 21. August 2013 tritt die Be- schuldigten ihrem vormaligen Verteidiger ihren Anspruch auf eine allfällige ge- richtliche Prozessentschädigung zahlungshalber ab (Urk. 49). Wie der vormalige Verteidiger seinen Anteil an der Prozessentschädigung verwendet ("Eine allfällige Prozessentschädigung würde der Organisation "Kinderdorf Pestalozzi" zukom- men, ich nehme kein Geld" [Port. I S. 10], "Der Vertreter des Privatklägers ver- dient dabei, ich mache es gratis" [Prot. I S. 11]), ist für die Zusprechung der Pro- zessentschädigung irrelevant.

3. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor dem Einzelge- richt beträgt in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 lit. a AnwGebV). Gemäss § 18 AnwGebV wird im Berufungsverfahren die Gebühr grundsätzlich nach den

- 20 - für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Für das erstinstanzliche Haupt- verfahren mit halbtägiger Hauptverhandlung rechtfertigt sich eine Prozessent- schädigung von pauschal Fr. 3'000.– und für das schriftlich durchgeführte Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 2'000.–. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine pauschale Prozess- entschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklä- gers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig