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SU150001

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2015-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Dezember 2012 um 11:15 Uhr als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes Benz A190 mit den Kontrollschildern ZH ... an der Verzweigung B._____strasse/C._____gasse in D._____ über die Wartelinie auf der C._____gasse hinausgefahren zu sein, was zu einer Kollision mit einem auf der B._____strasse von links herankommenden Personenwagen der Marke Volvo V70 mit den Kontrollschildern ZH ... geführt habe.

E. 2 Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2013 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Horgen die Beschuldigte gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 und 75 Abs. 3 SSV in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt" mit einer Busse von Fr. 300.– . Ausserdem wurden ihr die Kosten in Höhe von Fr. 360.– auferlegt (Urk. 2/2/1). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Januar 2013 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 2/3). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Horgen zur Beurteilung der Sache (Urk. 1).

E. 3 Am 3. Oktober 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, nach- dem gestützt auf einen Beweisantrag der Beschuldigten am Tatort ein Augen- schein durchgeführt worden war (Urk. 6, Prot. I S. 3 ff.). Mit gleichentags ergan- genem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 300.–. Zudem wurden der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Statt- halteramtes des Bezirks Horgen auferlegt (Urk. 16). Gegen das mündlich eröffne- te Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 19) und eben- falls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 27).

- 5 -

E. 4 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Horgen eine Kopie der Berufungs- erklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 29), worauf dieses mit Eingabe vom 4. Februar 2015 verzichtete (Urk. 31). Mit Beschluss vom

10. Februar 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und der Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungs- gründe von Art. 398 Abs. 4 StPO Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33), welcher Aufforderung die Verteidigung mit Eingabe vom 9. April 2015 nachgekommen ist (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2015 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt des Bezirks Horgen zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungs- antwort einzureichen (Urk. 43). Das Statthalteramt des Bezirks Horgen verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2015 auf eine Berufungsantwort (Urk.47). Innert der- selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehm- lassung (Urk. 45). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

E. 5 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

E. 6 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie

- 6 - Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 7 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).

E. 8 Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

E. 9 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 7 - Nicht weiter einzugehen ist damit insbesondere auf das Vorbringen der Verteidi- gung, wonach die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Beteiligten am Tatort "unter Umgehung der klaren Vorschriften, welche für Einvernahmen gelten", erhältlich gemacht worden seien, was die Unverwertbarkeit derselben zur Folge habe (Urk. 39 S. 3). Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang ledig- lich festzuhalten, dass die für die Entscheidfindung wesentlichen Einvernahmen unter Wahrung der Informationsrechte erfolgten und damit korrekt abgenommen worden sind, was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 26 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 3). Die im Polizeirapport zuhanden der Untersuchungs- behörde dokumentierten Aussagen fanden demgegenüber keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen.

E. 10 Die Verteidigung beanstandet die Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz in materieller Hinsicht. Es sei zwar in absolut theoretischer Art und Weise vorstellbar, dass sich das Tatgeschehen tatsächlich so zugetragen habe, wie von der Vorinstanz angenommen; diese Annahme sei aber realitätsfremd. Die Beschuldigte sei daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 39 S. 5 f.).

E. 11 Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragen lässt (Urk. 39), bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Schuldpunkt

E. 12 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Dezember 2012 um 11:15 Uhr in D._____ an der Verzweigung B._____strasse/C._____gasse als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes Benz A190 mit den Kontrollschildern ZH ... die Wartelinie auf der C._____gasse (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) überfahren zu haben, als sie beabsichtigte, links in die B._____strasse einzubie- gen. Wegen von rechts nahender Fahrzeuge habe sie abgebremst, als sich von links ein Personenwagen der Marke Volvo V70 mit den Kontrollschildern ZH ... genähert habe. Als deren Lenkerin den in die B._____strasse hinein-fahrenden

- 8 - Personenwagen der Beschuldigten gesehen habe, habe sie sofort eine Vollbrem- sung vollzogen, wobei der Wagen auf der verschneiten Fahrbahn ins Rutschen gekommen und seitlich mit dem Personenwagen der Beschuldigten kollidiert sei (Urk. 2/2/1).

E. 13 Die Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich der Einvernahme vor dem Statt- halteramt als auch vor Vorinstanz, das Signal "kein Vortritt" nicht beachtet zu haben (Urk. 2/10 und Prot. I S. 6), weshalb der Sachverhalt durch die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erstellen war.

E. 14 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die theoretischen Grundsätze der richterli- chen Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 6 f., 9). Ferner hat sie die Aussagen sowohl der Beschuldigten als auch der als Auskunftsperson einver- nommenen Lenkerin des Volvos V70, welcher mit dem Mercedes der Beschuldig- ten kollidierte, zutreffend zusammengefasst (Urk. 26 S. 7 f.). Ebenso hat die Vor- instanz die anlässlich des Augenscheins protokollierten Feststellungen korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 9). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 15 In ihrer Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so abgespielt haben müsse, wie von der am Unfall beteiligten Lenkerin des Volvos V70 geschildert. Als Kennzeichen für den Wahrheitsgehalt der Aussagen erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Ausführungen der Volvo-Lenkerin problemlos mit den objektiven Gegebenheiten, namentlich den Platzverhältnissen am Unfallort, kombiniert mit den Fahrzeugbreiten der darin involvierten Personenwagen, verflechten liessen. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Sachdarstellung der Beschuldigten als mit den äusseren Um- ständen nicht vereinbar. Sie begründet dies damit, dass – wenn die Beschuldigte tatsächlich vor der Wartelinie auf der C._____gasse gehalten hätte – die Volvo- Lenkerin ihre Fahrt auf der B._____strasse ungehindert hätte fortsetzen können (Urk. 26 S. 9).

E. 16 Es ist keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz den seitens der Beschul- digten behaupteten Unfallhergang als nicht plausibel einstuft. Mit der Vorinstanz

- 9 - ist nämlich keine vernünftige Erklärung ersichtlich, weshalb der Volvo mit dem Fahrzeug der Beschuldigten hätte kollidieren bzw. weshalb die Volvo-Lenkerin ihr Tempo (abrupt) hätte verlangsamen oder in Richtung der C._____gasse hätte ausweichen sollen, wenn das Auto der Beschuldigten tatsächlich hinter der Wartelinie auf der C._____gasse gestanden wäre. So hielt die Vorinstanz nach- vollziehbar fest, dass auf der B._____strasse im Kreuzungsbereich (Strassenbrei- te 5.93 Meter; Prot. I S. 3) ein Passieren entgegenkommender Fahrzeuge, aus- gehend von einer Fahrzeugbreite, wie sie beim Volvo erhoben worden ist (samt Rückspiegel 2.1 Meter, vgl. Urk. 13), problemlos möglich ist (Urk. 26 S. 9). Dies wird denn auch seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Allerdings unter- stellt sie der Vorinstanz einen Denkfehler: Demnach habe sie ausser Acht ge- lassen, dass die Volvo-Lenkerin in subjektiver Hinsicht wohl nicht genau habe kalkulieren können, wo sie die entgegenkommenden Fahrzeuge tatsächlich kreuzen würde. Es sei durchaus denkbar, dass sie davon ausgegangen sei, die entgegenkommenden Fahrzeuge erst weiter hinten (Richtung Dorfzentrum) auf Höhe der Parkplätze zu kreuzen, namentlich an einer verengten Stelle (Strassen- breite 4.5 Meter), an der ein Kreuzen insbesondere auch aufgrund der schlechten Strassen- und Sichtverhältnisse und der überhöhten Geschwindigkeit der Volvo- Lenkerin nicht möglich gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage sei es – so der Verteidiger – absolut realitätsnah anzunehmen, dass die Volvo-Lenkerin – erschrocken ob den entgegenkommenden Fahrzeugen und in Realisierung ihrer übersetzten Geschwindigkeit – vergebens versucht habe, eine Kollision zu ver- meiden, indem sie in die C._____gasse eingebogen sei, wo sie aber mit dem korrekt stehenden Fahrzeug der Beschuldigten kollidierte (Urk. 39 S. 5).

E. 17 Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die seitens der Verteidigung dargelegte Sachverhaltsvariante, wonach die Volvo-Fahrerin einer Fehlreaktion unterlegen sei und erschrocken ob den auf der B._____strasse entgegenkommenden Fahrzeugen als einzigen Ausweg die "Flucht" nach rechts in die C._____gasse gesehen habe, lässt sich – anders als der von der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Volvo-Lenkerin erstellte Geschehens- ablauf – keineswegs mit den anlässlich des Augenscheins festgehaltenen äusseren Gegebenheiten am Unfallort vereinbaren. Genau auf diese Erhebungen

- 10 - stellt die Verteidigung allerdings ab, wenn sie auf die aufgrund der Parkplätze verengte Stelle mit einer Strassenbreite von lediglich 4.5 Meter verweist (vgl. Prot. I S. 3). Diese verengte Stelle befindet sich aber – ausgehend von der Fahrt- richtung der Volvo-Lenkerin – noch vor der Verzweigung B._____strasse/ C._____gasse (vgl. Urk. 2/1/2 S. 1, Urk. 2/12 Anhang, Prot. I S. 3). Geht man nun von der Sachdarstellung der Verteidigung aus, wonach sich die Beschuldigte kor- rekt hinter der Wartelinie und damit nicht auf der B._____strasse befunden habe, hätte es für die Volvo-Lenkerin – mit der Vorinstanz – keinen Grund gegeben, in die C._____gasse einzubiegen, hatte sie auf dieser Höhe die verengte Stelle, wo sich ein Kreuzen kritisch hätte erweisen können, doch längst passiert.

E. 18 Es spricht damit alles dafür und nichts dagegen, dass sich der Unfall tat- sächlich so zugetragen hat, wie von der Volvo-Lenkerin geschildert. Von einer "akademisch theoretisch" denkbaren, aber realitätsfremden Variante, wie sie die Verteidigung betitelt (Urk. 39 S. 6), kann damit keine Rede sein. Die Beweis- würdigung der Vorinstanz ist ohne Weiteres vertretbar. Insbesondere beruht sie nicht auf einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK-Tophinke, StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass jedenfalls auf die für die beschuldigte Person günstigere Sach- lage abzustellen ist, auch wenn diese – wie vorliegend – keineswegs plausibel erscheint.

E. 19 Die Vorinstanz durfte gestützt auf das Beweisergebnis willkürfrei annehmen, dass die Beschuldigte über die Wartelinie an der C._____gasse hinausgefahren ist und damit der auf der Verzweigung von links nahenden Lenkerin des Volvos V70 mit den Kontrollschildern ZH ... den Vortritt nicht gewährt hat. Nicht zu hören ist damit der Einwand der Verteidigung, wonach die "Schuld eines Unfall- beteiligten konstruiert" worden sei, um die unliebsame Situation der Ungewissheit zu überwinden (Urk. 39 S. 6). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

- 11 -

E. 20 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde des fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt" schuldig gesprochen (Urk. 2/2/1, Urk. 26 S. 13). Die Verteidigung hat diese Qualifikation weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren beanstandet (Urk. 14, Urk. 39). Diese ist denn auch ohne Weiteres zutreffend. Den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz sowie dem Schluss, dass das Verhalten der Beschuldigten zweifellos als leichte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist, kann vollumfänglich gefolgt werden. Darauf kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 21 Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen. Die Beschuldigte ist somit der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV (Nichtgewähren des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt") schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

E. 22 Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert (Urk. 14, Urk. 39). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss Antrag der Anklagebehörde und in – korrekter – Annahme eines noch leichten Verschuldens sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft und für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 2/2/1 S. 2, Urk. 26 S. 13). Auch diesbezüglich kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte der Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren.

- 12 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 23 Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 24 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

E. 25 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV (Nicht- gewähren des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt").

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal „kein Vortritt“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1‘000.–.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls ST.2013.228 vom 17. Januar 2013 in Höhe von Fr. 360.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 410.– werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel)." - 3 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung der Beschuldigten (schriftlich; Urk. 39 S. 2) " 1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen."
  8. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
  9. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.
  10. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Kosten des gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls ST.2013.228 vom 17. Januar 2013 in der Höhe von Fr. 360.-- und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrage von Fr. 410.-- sind auf die Staatskasse zu nehmen."
  11. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  12. Der Beschuldigten sei für das erstinstanzliche (inkl. Untersuchung) sowie für das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozess- entschädigung auszurichten." b) des Statthalteramtes des Bezirks Horgen (schriftlich; Urk. 31) Verzicht auf Anträge. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  13. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Dezember 2012 um 11:15 Uhr als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes Benz A190 mit den Kontrollschildern ZH ... an der Verzweigung B._____strasse/C._____gasse in D._____ über die Wartelinie auf der C._____gasse hinausgefahren zu sein, was zu einer Kollision mit einem auf der B._____strasse von links herankommenden Personenwagen der Marke Volvo V70 mit den Kontrollschildern ZH ... geführt habe.
  14. Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2013 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Horgen die Beschuldigte gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 und 75 Abs. 3 SSV in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt" mit einer Busse von Fr. 300.– . Ausserdem wurden ihr die Kosten in Höhe von Fr. 360.– auferlegt (Urk. 2/2/1). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Januar 2013 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 2/3). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Horgen zur Beurteilung der Sache (Urk. 1).
  15. Am 3. Oktober 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, nach- dem gestützt auf einen Beweisantrag der Beschuldigten am Tatort ein Augen- schein durchgeführt worden war (Urk. 6, Prot. I S. 3 ff.). Mit gleichentags ergan- genem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 300.–. Zudem wurden der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Statt- halteramtes des Bezirks Horgen auferlegt (Urk. 16). Gegen das mündlich eröffne- te Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 19) und eben- falls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 27). - 5 -
  16. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Horgen eine Kopie der Berufungs- erklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 29), worauf dieses mit Eingabe vom 4. Februar 2015 verzichtete (Urk. 31). Mit Beschluss vom
  17. Februar 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und der Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungs- gründe von Art. 398 Abs. 4 StPO Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33), welcher Aufforderung die Verteidigung mit Eingabe vom 9. April 2015 nachgekommen ist (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2015 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt des Bezirks Horgen zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungs- antwort einzureichen (Urk. 43). Das Statthalteramt des Bezirks Horgen verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2015 auf eine Berufungsantwort (Urk.47). Innert der- selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehm- lassung (Urk. 45). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  18. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.
  19. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie - 6 - Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II,
  20. Aufl., Basel 2013, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.
  21. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).
  22. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  23. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 7 - Nicht weiter einzugehen ist damit insbesondere auf das Vorbringen der Verteidi- gung, wonach die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Beteiligten am Tatort "unter Umgehung der klaren Vorschriften, welche für Einvernahmen gelten", erhältlich gemacht worden seien, was die Unverwertbarkeit derselben zur Folge habe (Urk. 39 S. 3). Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang ledig- lich festzuhalten, dass die für die Entscheidfindung wesentlichen Einvernahmen unter Wahrung der Informationsrechte erfolgten und damit korrekt abgenommen worden sind, was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 26 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 3). Die im Polizeirapport zuhanden der Untersuchungs- behörde dokumentierten Aussagen fanden demgegenüber keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen.
  24. Die Verteidigung beanstandet die Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz in materieller Hinsicht. Es sei zwar in absolut theoretischer Art und Weise vorstellbar, dass sich das Tatgeschehen tatsächlich so zugetragen habe, wie von der Vorinstanz angenommen; diese Annahme sei aber realitätsfremd. Die Beschuldigte sei daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 39 S. 5 f.).
  25. Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragen lässt (Urk. 39), bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Schuldpunkt
  26. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Dezember 2012 um 11:15 Uhr in D._____ an der Verzweigung B._____strasse/C._____gasse als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes Benz A190 mit den Kontrollschildern ZH ... die Wartelinie auf der C._____gasse (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) überfahren zu haben, als sie beabsichtigte, links in die B._____strasse einzubie- gen. Wegen von rechts nahender Fahrzeuge habe sie abgebremst, als sich von links ein Personenwagen der Marke Volvo V70 mit den Kontrollschildern ZH ... genähert habe. Als deren Lenkerin den in die B._____strasse hinein-fahrenden - 8 - Personenwagen der Beschuldigten gesehen habe, habe sie sofort eine Vollbrem- sung vollzogen, wobei der Wagen auf der verschneiten Fahrbahn ins Rutschen gekommen und seitlich mit dem Personenwagen der Beschuldigten kollidiert sei (Urk. 2/2/1).
  27. Die Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich der Einvernahme vor dem Statt- halteramt als auch vor Vorinstanz, das Signal "kein Vortritt" nicht beachtet zu haben (Urk. 2/10 und Prot. I S. 6), weshalb der Sachverhalt durch die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erstellen war.
  28. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die theoretischen Grundsätze der richterli- chen Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 6 f., 9). Ferner hat sie die Aussagen sowohl der Beschuldigten als auch der als Auskunftsperson einver- nommenen Lenkerin des Volvos V70, welcher mit dem Mercedes der Beschuldig- ten kollidierte, zutreffend zusammengefasst (Urk. 26 S. 7 f.). Ebenso hat die Vor- instanz die anlässlich des Augenscheins protokollierten Feststellungen korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 9). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  29. In ihrer Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so abgespielt haben müsse, wie von der am Unfall beteiligten Lenkerin des Volvos V70 geschildert. Als Kennzeichen für den Wahrheitsgehalt der Aussagen erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Ausführungen der Volvo-Lenkerin problemlos mit den objektiven Gegebenheiten, namentlich den Platzverhältnissen am Unfallort, kombiniert mit den Fahrzeugbreiten der darin involvierten Personenwagen, verflechten liessen. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Sachdarstellung der Beschuldigten als mit den äusseren Um- ständen nicht vereinbar. Sie begründet dies damit, dass – wenn die Beschuldigte tatsächlich vor der Wartelinie auf der C._____gasse gehalten hätte – die Volvo- Lenkerin ihre Fahrt auf der B._____strasse ungehindert hätte fortsetzen können (Urk. 26 S. 9).
  30. Es ist keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz den seitens der Beschul- digten behaupteten Unfallhergang als nicht plausibel einstuft. Mit der Vorinstanz - 9 - ist nämlich keine vernünftige Erklärung ersichtlich, weshalb der Volvo mit dem Fahrzeug der Beschuldigten hätte kollidieren bzw. weshalb die Volvo-Lenkerin ihr Tempo (abrupt) hätte verlangsamen oder in Richtung der C._____gasse hätte ausweichen sollen, wenn das Auto der Beschuldigten tatsächlich hinter der Wartelinie auf der C._____gasse gestanden wäre. So hielt die Vorinstanz nach- vollziehbar fest, dass auf der B._____strasse im Kreuzungsbereich (Strassenbrei- te 5.93 Meter; Prot. I S. 3) ein Passieren entgegenkommender Fahrzeuge, aus- gehend von einer Fahrzeugbreite, wie sie beim Volvo erhoben worden ist (samt Rückspiegel 2.1 Meter, vgl. Urk. 13), problemlos möglich ist (Urk. 26 S. 9). Dies wird denn auch seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Allerdings unter- stellt sie der Vorinstanz einen Denkfehler: Demnach habe sie ausser Acht ge- lassen, dass die Volvo-Lenkerin in subjektiver Hinsicht wohl nicht genau habe kalkulieren können, wo sie die entgegenkommenden Fahrzeuge tatsächlich kreuzen würde. Es sei durchaus denkbar, dass sie davon ausgegangen sei, die entgegenkommenden Fahrzeuge erst weiter hinten (Richtung Dorfzentrum) auf Höhe der Parkplätze zu kreuzen, namentlich an einer verengten Stelle (Strassen- breite 4.5 Meter), an der ein Kreuzen insbesondere auch aufgrund der schlechten Strassen- und Sichtverhältnisse und der überhöhten Geschwindigkeit der Volvo- Lenkerin nicht möglich gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage sei es – so der Verteidiger – absolut realitätsnah anzunehmen, dass die Volvo-Lenkerin – erschrocken ob den entgegenkommenden Fahrzeugen und in Realisierung ihrer übersetzten Geschwindigkeit – vergebens versucht habe, eine Kollision zu ver- meiden, indem sie in die C._____gasse eingebogen sei, wo sie aber mit dem korrekt stehenden Fahrzeug der Beschuldigten kollidierte (Urk. 39 S. 5).
  31. Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die seitens der Verteidigung dargelegte Sachverhaltsvariante, wonach die Volvo-Fahrerin einer Fehlreaktion unterlegen sei und erschrocken ob den auf der B._____strasse entgegenkommenden Fahrzeugen als einzigen Ausweg die "Flucht" nach rechts in die C._____gasse gesehen habe, lässt sich – anders als der von der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Volvo-Lenkerin erstellte Geschehens- ablauf – keineswegs mit den anlässlich des Augenscheins festgehaltenen äusseren Gegebenheiten am Unfallort vereinbaren. Genau auf diese Erhebungen - 10 - stellt die Verteidigung allerdings ab, wenn sie auf die aufgrund der Parkplätze verengte Stelle mit einer Strassenbreite von lediglich 4.5 Meter verweist (vgl. Prot. I S. 3). Diese verengte Stelle befindet sich aber – ausgehend von der Fahrt- richtung der Volvo-Lenkerin – noch vor der Verzweigung B._____strasse/ C._____gasse (vgl. Urk. 2/1/2 S. 1, Urk. 2/12 Anhang, Prot. I S. 3). Geht man nun von der Sachdarstellung der Verteidigung aus, wonach sich die Beschuldigte kor- rekt hinter der Wartelinie und damit nicht auf der B._____strasse befunden habe, hätte es für die Volvo-Lenkerin – mit der Vorinstanz – keinen Grund gegeben, in die C._____gasse einzubiegen, hatte sie auf dieser Höhe die verengte Stelle, wo sich ein Kreuzen kritisch hätte erweisen können, doch längst passiert.
  32. Es spricht damit alles dafür und nichts dagegen, dass sich der Unfall tat- sächlich so zugetragen hat, wie von der Volvo-Lenkerin geschildert. Von einer "akademisch theoretisch" denkbaren, aber realitätsfremden Variante, wie sie die Verteidigung betitelt (Urk. 39 S. 6), kann damit keine Rede sein. Die Beweis- würdigung der Vorinstanz ist ohne Weiteres vertretbar. Insbesondere beruht sie nicht auf einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK-Tophinke, StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass jedenfalls auf die für die beschuldigte Person günstigere Sach- lage abzustellen ist, auch wenn diese – wie vorliegend – keineswegs plausibel erscheint.
  33. Die Vorinstanz durfte gestützt auf das Beweisergebnis willkürfrei annehmen, dass die Beschuldigte über die Wartelinie an der C._____gasse hinausgefahren ist und damit der auf der Verzweigung von links nahenden Lenkerin des Volvos V70 mit den Kontrollschildern ZH ... den Vortritt nicht gewährt hat. Nicht zu hören ist damit der Einwand der Verteidigung, wonach die "Schuld eines Unfall- beteiligten konstruiert" worden sei, um die unliebsame Situation der Ungewissheit zu überwinden (Urk. 39 S. 6). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. - 11 -
  34. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde des fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt" schuldig gesprochen (Urk. 2/2/1, Urk. 26 S. 13). Die Verteidigung hat diese Qualifikation weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren beanstandet (Urk. 14, Urk. 39). Diese ist denn auch ohne Weiteres zutreffend. Den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz sowie dem Schluss, dass das Verhalten der Beschuldigten zweifellos als leichte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist, kann vollumfänglich gefolgt werden. Darauf kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  35. Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen. Die Beschuldigte ist somit der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV (Nichtgewähren des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt") schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  36. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert (Urk. 14, Urk. 39). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss Antrag der Anklagebehörde und in – korrekter – Annahme eines noch leichten Verschuldens sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft und für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 2/2/1 S. 2, Urk. 26 S. 13). Auch diesbezüglich kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte der Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. - 12 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  37. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).
  38. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
  39. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  40. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV (Nicht- gewähren des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt").
  41. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  42. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  43. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  44. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  45. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  46. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU150001-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 7. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

3. Oktober 2014 (GC140016)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 17. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 13 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal „kein Vortritt“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1‘000.–.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls ST.2013.228 vom 17. Januar 2013 in Höhe von Fr. 360.– und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 410.– werden der Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)."

- 3 - Berufungsanträge:

a) der Verteidigung der Beschuldigten (schriftlich; Urk. 39 S. 2) " 1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen."

2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

3. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

4. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Kosten des gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls ST.2013.228 vom 17. Januar 2013 in der Höhe von Fr. 360.-- und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrage von Fr. 410.-- sind auf die Staatskasse zu nehmen."

5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Der Beschuldigten sei für das erstinstanzliche (inkl. Untersuchung) sowie für das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozess- entschädigung auszurichten."

b) des Statthalteramtes des Bezirks Horgen (schriftlich; Urk. 31) Verzicht auf Anträge.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Dezember 2012 um 11:15 Uhr als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes Benz A190 mit den Kontrollschildern ZH ... an der Verzweigung B._____strasse/C._____gasse in D._____ über die Wartelinie auf der C._____gasse hinausgefahren zu sein, was zu einer Kollision mit einem auf der B._____strasse von links herankommenden Personenwagen der Marke Volvo V70 mit den Kontrollschildern ZH ... geführt habe.

2. Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2013 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Horgen die Beschuldigte gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 und 75 Abs. 3 SSV in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt" mit einer Busse von Fr. 300.– . Ausserdem wurden ihr die Kosten in Höhe von Fr. 360.– auferlegt (Urk. 2/2/1). Dagegen liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Januar 2013 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 2/3). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Horgen zur Beurteilung der Sache (Urk. 1).

3. Am 3. Oktober 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, nach- dem gestützt auf einen Beweisantrag der Beschuldigten am Tatort ein Augen- schein durchgeführt worden war (Urk. 6, Prot. I S. 3 ff.). Mit gleichentags ergan- genem Urteil sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 300.–. Zudem wurden der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Statt- halteramtes des Bezirks Horgen auferlegt (Urk. 16). Gegen das mündlich eröffne- te Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 19) und eben- falls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 27).

- 5 -

4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2015 wurde dem Statthalteramt des Bezirks Horgen eine Kopie der Berufungs- erklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 29), worauf dieses mit Eingabe vom 4. Februar 2015 verzichtete (Urk. 31). Mit Beschluss vom

10. Februar 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und der Beschuldigten unter Bezugnahme auf die Überprüfungs- gründe von Art. 398 Abs. 4 StPO Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33), welcher Aufforderung die Verteidigung mit Eingabe vom 9. April 2015 nachgekommen ist (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2015 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt des Bezirks Horgen zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungs- antwort einzureichen (Urk. 43). Das Statthalteramt des Bezirks Horgen verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2015 auf eine Berufungsantwort (Urk.47). Innert der- selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehm- lassung (Urk. 45). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

5. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

6. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie

- 6 - Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK-Eugster, StPO II,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.

7. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).

8. Das Obergericht hat zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis um- fassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

9. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 7 - Nicht weiter einzugehen ist damit insbesondere auf das Vorbringen der Verteidi- gung, wonach die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen der Beteiligten am Tatort "unter Umgehung der klaren Vorschriften, welche für Einvernahmen gelten", erhältlich gemacht worden seien, was die Unverwertbarkeit derselben zur Folge habe (Urk. 39 S. 3). Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang ledig- lich festzuhalten, dass die für die Entscheidfindung wesentlichen Einvernahmen unter Wahrung der Informationsrechte erfolgten und damit korrekt abgenommen worden sind, was auch die Verteidigung nicht bestreitet (Urk. 26 S. 6 f., Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 3). Die im Polizeirapport zuhanden der Untersuchungs- behörde dokumentierten Aussagen fanden demgegenüber keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen.

10. Die Verteidigung beanstandet die Sachverhaltserstellung durch die Vor- instanz in materieller Hinsicht. Es sei zwar in absolut theoretischer Art und Weise vorstellbar, dass sich das Tatgeschehen tatsächlich so zugetragen habe, wie von der Vorinstanz angenommen; diese Annahme sei aber realitätsfremd. Die Beschuldigte sei daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 39 S. 5 f.).

11. Nachdem die Beschuldigte einen Freispruch beantragen lässt (Urk. 39), bildet das gesamte vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Schuldpunkt

12. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Dezember 2012 um 11:15 Uhr in D._____ an der Verzweigung B._____strasse/C._____gasse als Lenkerin des Personenwagens der Marke Mercedes Benz A190 mit den Kontrollschildern ZH ... die Wartelinie auf der C._____gasse (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn) überfahren zu haben, als sie beabsichtigte, links in die B._____strasse einzubie- gen. Wegen von rechts nahender Fahrzeuge habe sie abgebremst, als sich von links ein Personenwagen der Marke Volvo V70 mit den Kontrollschildern ZH ... genähert habe. Als deren Lenkerin den in die B._____strasse hinein-fahrenden

- 8 - Personenwagen der Beschuldigten gesehen habe, habe sie sofort eine Vollbrem- sung vollzogen, wobei der Wagen auf der verschneiten Fahrbahn ins Rutschen gekommen und seitlich mit dem Personenwagen der Beschuldigten kollidiert sei (Urk. 2/2/1).

13. Die Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich der Einvernahme vor dem Statt- halteramt als auch vor Vorinstanz, das Signal "kein Vortritt" nicht beachtet zu haben (Urk. 2/10 und Prot. I S. 6), weshalb der Sachverhalt durch die Vorinstanz in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erstellen war.

14. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die theoretischen Grundsätze der richterli- chen Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 6 f., 9). Ferner hat sie die Aussagen sowohl der Beschuldigten als auch der als Auskunftsperson einver- nommenen Lenkerin des Volvos V70, welcher mit dem Mercedes der Beschuldig- ten kollidierte, zutreffend zusammengefasst (Urk. 26 S. 7 f.). Ebenso hat die Vor- instanz die anlässlich des Augenscheins protokollierten Feststellungen korrekt wiedergegeben (Urk. 26 S. 9). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

15. In ihrer Beweiswürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Sachverhalt so abgespielt haben müsse, wie von der am Unfall beteiligten Lenkerin des Volvos V70 geschildert. Als Kennzeichen für den Wahrheitsgehalt der Aussagen erachtete die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Ausführungen der Volvo-Lenkerin problemlos mit den objektiven Gegebenheiten, namentlich den Platzverhältnissen am Unfallort, kombiniert mit den Fahrzeugbreiten der darin involvierten Personenwagen, verflechten liessen. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Sachdarstellung der Beschuldigten als mit den äusseren Um- ständen nicht vereinbar. Sie begründet dies damit, dass – wenn die Beschuldigte tatsächlich vor der Wartelinie auf der C._____gasse gehalten hätte – die Volvo- Lenkerin ihre Fahrt auf der B._____strasse ungehindert hätte fortsetzen können (Urk. 26 S. 9).

16. Es ist keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz den seitens der Beschul- digten behaupteten Unfallhergang als nicht plausibel einstuft. Mit der Vorinstanz

- 9 - ist nämlich keine vernünftige Erklärung ersichtlich, weshalb der Volvo mit dem Fahrzeug der Beschuldigten hätte kollidieren bzw. weshalb die Volvo-Lenkerin ihr Tempo (abrupt) hätte verlangsamen oder in Richtung der C._____gasse hätte ausweichen sollen, wenn das Auto der Beschuldigten tatsächlich hinter der Wartelinie auf der C._____gasse gestanden wäre. So hielt die Vorinstanz nach- vollziehbar fest, dass auf der B._____strasse im Kreuzungsbereich (Strassenbrei- te 5.93 Meter; Prot. I S. 3) ein Passieren entgegenkommender Fahrzeuge, aus- gehend von einer Fahrzeugbreite, wie sie beim Volvo erhoben worden ist (samt Rückspiegel 2.1 Meter, vgl. Urk. 13), problemlos möglich ist (Urk. 26 S. 9). Dies wird denn auch seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Allerdings unter- stellt sie der Vorinstanz einen Denkfehler: Demnach habe sie ausser Acht ge- lassen, dass die Volvo-Lenkerin in subjektiver Hinsicht wohl nicht genau habe kalkulieren können, wo sie die entgegenkommenden Fahrzeuge tatsächlich kreuzen würde. Es sei durchaus denkbar, dass sie davon ausgegangen sei, die entgegenkommenden Fahrzeuge erst weiter hinten (Richtung Dorfzentrum) auf Höhe der Parkplätze zu kreuzen, namentlich an einer verengten Stelle (Strassen- breite 4.5 Meter), an der ein Kreuzen insbesondere auch aufgrund der schlechten Strassen- und Sichtverhältnisse und der überhöhten Geschwindigkeit der Volvo- Lenkerin nicht möglich gewesen wäre. Bei dieser Ausgangslage sei es – so der Verteidiger – absolut realitätsnah anzunehmen, dass die Volvo-Lenkerin – erschrocken ob den entgegenkommenden Fahrzeugen und in Realisierung ihrer übersetzten Geschwindigkeit – vergebens versucht habe, eine Kollision zu ver- meiden, indem sie in die C._____gasse eingebogen sei, wo sie aber mit dem korrekt stehenden Fahrzeug der Beschuldigten kollidierte (Urk. 39 S. 5).

17. Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die seitens der Verteidigung dargelegte Sachverhaltsvariante, wonach die Volvo-Fahrerin einer Fehlreaktion unterlegen sei und erschrocken ob den auf der B._____strasse entgegenkommenden Fahrzeugen als einzigen Ausweg die "Flucht" nach rechts in die C._____gasse gesehen habe, lässt sich – anders als der von der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Volvo-Lenkerin erstellte Geschehens- ablauf – keineswegs mit den anlässlich des Augenscheins festgehaltenen äusseren Gegebenheiten am Unfallort vereinbaren. Genau auf diese Erhebungen

- 10 - stellt die Verteidigung allerdings ab, wenn sie auf die aufgrund der Parkplätze verengte Stelle mit einer Strassenbreite von lediglich 4.5 Meter verweist (vgl. Prot. I S. 3). Diese verengte Stelle befindet sich aber – ausgehend von der Fahrt- richtung der Volvo-Lenkerin – noch vor der Verzweigung B._____strasse/ C._____gasse (vgl. Urk. 2/1/2 S. 1, Urk. 2/12 Anhang, Prot. I S. 3). Geht man nun von der Sachdarstellung der Verteidigung aus, wonach sich die Beschuldigte kor- rekt hinter der Wartelinie und damit nicht auf der B._____strasse befunden habe, hätte es für die Volvo-Lenkerin – mit der Vorinstanz – keinen Grund gegeben, in die C._____gasse einzubiegen, hatte sie auf dieser Höhe die verengte Stelle, wo sich ein Kreuzen kritisch hätte erweisen können, doch längst passiert.

18. Es spricht damit alles dafür und nichts dagegen, dass sich der Unfall tat- sächlich so zugetragen hat, wie von der Volvo-Lenkerin geschildert. Von einer "akademisch theoretisch" denkbaren, aber realitätsfremden Variante, wie sie die Verteidigung betitelt (Urk. 39 S. 6), kann damit keine Rede sein. Die Beweis- würdigung der Vorinstanz ist ohne Weiteres vertretbar. Insbesondere beruht sie nicht auf einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK-Tophinke, StPO I, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass jedenfalls auf die für die beschuldigte Person günstigere Sach- lage abzustellen ist, auch wenn diese – wie vorliegend – keineswegs plausibel erscheint.

19. Die Vorinstanz durfte gestützt auf das Beweisergebnis willkürfrei annehmen, dass die Beschuldigte über die Wartelinie an der C._____gasse hinausgefahren ist und damit der auf der Verzweigung von links nahenden Lenkerin des Volvos V70 mit den Kontrollschildern ZH ... den Vortritt nicht gewährt hat. Nicht zu hören ist damit der Einwand der Verteidigung, wonach die "Schuld eines Unfall- beteiligten konstruiert" worden sei, um die unliebsame Situation der Ungewissheit zu überwinden (Urk. 39 S. 6). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

- 11 -

20. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde des fahrlässigen Missachtens des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt" schuldig gesprochen (Urk. 2/2/1, Urk. 26 S. 13). Die Verteidigung hat diese Qualifikation weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren beanstandet (Urk. 14, Urk. 39). Diese ist denn auch ohne Weiteres zutreffend. Den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz sowie dem Schluss, dass das Verhalten der Beschuldigten zweifellos als leichte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist, kann vollumfänglich gefolgt werden. Darauf kann ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

21. Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen. Die Beschuldigte ist somit der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV (Nichtgewähren des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt") schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

22. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert (Urk. 14, Urk. 39). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gemäss Antrag der Anklagebehörde und in – korrekter – Annahme eines noch leichten Verschuldens sowie in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft und für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 2/2/1 S. 2, Urk. 26 S. 13). Auch diesbezüglich kann vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte der Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Andererseits sind aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren.

- 12 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

23. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffer 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO).

24. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

25. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 3 SSV (Nicht- gewähren des Vortritts beim Signal "Kein Vortritt").

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bussmann