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SU140078

Einfache Verkehrsregelverletzung

Zürich OG · 2015-07-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Der Beschuldigte verlangt mit seinem Hauptantrag eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da diese seine Anträge auf Einvernahme von Entlas- tungszeugen in antizipierter Beweiswürdigung zu Unrecht abgewiesen habe. Es liege eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urk. 32 S. 3). 3.1.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Strafbehörde bei der antizipierten Beweiswürdigung das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um

- 7 - die Fakten des Beweisantrages zu ergänzen und zu würdigen. Die Ablehnung ei- nes Beweisantrages ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisan- trag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenom- menen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragten Beweismassnahmen aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermögen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.). 3.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 20. Mai 2014 die vom Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin deponierten Aussagen detailliert aufgeführt (Urk. 22 S. 10 bis 14), eingehend einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und umfas- send gewürdigt. Dabei hat sie sich mit den Einwendungen des Beschuldigten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Zeugin abge- stellt werden könne. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 15 bis 21). Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit besagtem Personenwagen die veranzeigten Fahrmanöver ausgeführt habe. Es seien keine Zweifel an den Aussagen der Zeugin B._____ zulässig, weshalb es sich erübrige, weitere Personen zu befragen (Urk. 22 S. 17 und S. 20). 3.1.3. Ergänzt man das Beweisergebnis der Vorinstanz um die hypothetischen Fakten des Beweisantrages, mithin um den Umstand, dass die beiden Mitfahrer und die Polizeibeamten die Darstellungen des Beschuldigten stützen würden, würde dies nach Würdigung der Aussagen an der vorinstanzlichen Schlussfolge- rung nichts zu ändern vermögen. So ist der Beweiswert der Aussagen der beiden Mitfahrer des Beschuldigten insofern eingeschränkt, als es sich dabei seinen ei- genen Angaben zufolge um seine Kollegen (Urk. 3/14 S. 2) und um Minderjährige handelt. Zudem erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten selber als derart widersprüchlich – gab er anfangs gegenüber den ihn anhaltenden Polizeibeamten noch zu, vielleicht etwas schnell angefahren zu sein (Urk. 3/1 S. 3), bestritt er später, sich überhaupt je in besagter Strasse aufgehalten zu haben (Urk. 3/14

- 8 - S. 2) – so dass selbst eine Bestätigung seiner Darlegungen durch die beiden Mit- fahrer die vorhandenen Zweifel an seiner Darstellung nicht ausräumen könnten. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Mitfahrer, selbst im Falle der Bestätigung der Sachdarstellung des Beschuldigten, die von der Vorinstanz als glaubhaft und nachvollziehbar eingestuften Aussagen der Anzeigeerstatterin und Zeugin umzustossen vermögen. Auch eine Einvernahme der Polizeibeamten würde kein Ergebnis zu Tage fördern, welches eine andere Schlussfolgerung hin- sichtlich der Sachlage unabdingbar machen würde. Selbst wenn diese nämlich den Beschuldigten nicht aufgrund der ihnen vorgängig von der Anzeigeerstatterin bekannt gegebenen Kontrollschilder anhielten – was mit Verweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz äusserst unwahrscheinlich und geradezu le- bensfremd erscheint (Urk. 22 S. 18 f.) – ist dennoch auf die Aussagen der Anzei- geerstatterin abzustellen, welche nachvollziehbar sowie in sich widerspruchsfrei und damit glaubhaft dargelegt hat, sie habe die Szene von ihrem Balkon aus beo- bachtet und die Polizei angerufen, nachdem sie sich die Kontrollschildnummer auf einem Zettel notiert habe (Urk. 3/15 S. 4 f.; Urk. 9 S. 3 f.) und ausserdem das fehlbare Fahrzeug durchgehend als weissen Sportflitzer beschrieben (Urk. 3/15 S. 6) und anlässlich des Augenscheins vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben hat, es habe sich um ein Fahrzeug in der Art desjenigen des Beschuldigten gehandelt (Urk. 9 S. 2 f.). Willkürfrei gelangte damit die Vorinstanz zum Schluss, eine Ver- wechslung oder ein Zufall sei auszuschliessen, und es könne aufgrund der Aus- sagen der Zeugin auf das Fahrzeug des Beschuldigten und den Beschuldigten als Fahrzeuglenker geschlossen werden. Zurecht gelangte sie zum Schluss, dass der Sachverhalt ohne die beantragten Einvernahmen der Zeugen bereits rechtsgenü- gend erwiesen sei und weitere Zeugeneinvernahmen an ihrer Überzeugung nichts ändern könnten und sah somit von einer Einvernahme derselben ab. Im Ergebnis hat die Vorinstanz eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor- genommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen. Zu- dem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausreichend begründet, womit we- der eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen erwog, weshalb eine Einvernahme der beantragten Zeugen am Beweisergebnis

- 9 - nichts ändere, vermag keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zu begrün- den. 3.2. Somit ist weder die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweis- würdigung noch ihre Sachverhaltserstellung zu beanstanden. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird denn auch von der Verteidigung, für den Fall, dass das Verfahren spruchreif sei, nicht geltend gemacht (Urk. 39 S. 2).

4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann – wie dies bereits die Vorinstanz tat – auf die rechtli- che Würdigung des Statthalteramtes verwiesen werden, welche zutrifft und zu keinen weiteren Ergänzungen Anlass gibt (Urk. 22 S. 20). Im Übrigen erhob auch der Verteidiger keine Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung (Urk. 39 S. 2). Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 VRV schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 22 S. 20 f.). Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, den Beschuldigten treffe insgesamt ein mittelschweres Verschulden. Sie hielt unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 750.– für ange- messen (Urk. 22 S. 21). Die vorinstanzliche Verschuldensbemessung ist insofern zu korrigieren, als das Verschulden insgesamt als noch leicht einzustufen ist. So ist es zwar zutreffend, dass der Beschuldigte die veranzeigten Fahrmanöver in einer Quartierstrasse vornahm und dadurch unnötigen Lärm verursachte, jedoch durch seine Verhal- tensweise keine erhebliche Gefahrenlage schaffte, zumal sich zum Tatzeitpunkt

- 10 - keine spielenden Kinder auf der Strasse oder auf dem anliegenden Spielplatz aufhielten. Die Anzeigeerstatterin erwähnte solche jedenfalls nicht, sondern führte lediglich aus, an der Strasse würde sich ein Kinderspielplatz befinden (Urk. 3/15 S. 5). Zudem war das Verhalten des Beschuldigten wohl rücksichtslos, jedoch im konkreten Fall nicht besonders riskant. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 21). Anlässlich des Berufungsverfahrens machte er davon abweichend geltend, sein Vermögen belaufe sich mittlerweile auf Fr. 24'000.– (Urk. 30 S. 2). Im Ergebnis erweist sich eine Busse von Fr. 350.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 5.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Vorliegend ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse angemes- sen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) ist bei diesem Verfah- rensausgang ohne Weiteres zu bestätigen. 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal die Reduktion der Busse einen wohlwollenden Ermessensentscheid darstellt, welcher ohne Einfluss auf die Kos- tenauflage bleibt und er im Übrigen mit seinem Hauptantrag unterliegt.

- 11 - Es wird erkannt:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom

12. September 2013 wurde der Beschuldigte wegen Verursachung von vermeid- barem Lärm durch unnützes Herumfahren mit einem Motorfahrzeug mit einer Busse von Fr. 520.– bestraft. Weiter wurde dem Beschuldigten die Spruchgebühr von Fr. 490.– auferlegt (Urk. 3/2). Am 16. September 2013 liess der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 3/3). Mit Eingabe

- 4 - vom 26. September 2013 beantragte er zudem, es seien seine Beifahrer als Zeu- gen zu befragen (Urk. 3/6).

E. 1.2 Nach Ergänzung der Untersuchung, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugin B._____ (Urk. 3/14-16), erliess das Statthalteramt am 23. Oktober 2013 einen neuen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte we- gen mehrfacher Verursachung von vermeidbarem Lärm durch unnützes Herum- fahren mit einem Motorfahrzeug und mehrfacher Nichtbeherrschung des Fahr- zeugs mit einer Busse von Fr. 940.– bestraft wurde. Zudem wurde dem Beschul- digten die Spruchgebühr von Fr. 1'035.– auferlegt (Urk. 3/18). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 30. Oktober 2013 wiederum fristgerecht Einsprache und beantragte erneut, es seien die Beifahrer und zusätzlich der pro- tokollierende Polizeibeamte als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 3/19).

E. 1.3 Das Statthalteramt hielt am Strafbefehl vom 23. Oktober 2013 fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 dem Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 1). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 stellte der Beschuldigte vor Vorinstanz erneut den Beweisantrag, es seien der protokollierende Polizeibe- amte C._____, seine beiden Mitfahrer D._____ und E._____ sowie die Anzeige- erstatterin B._____ als Zeugen einzuvernehmen und es sei ein Augenschein an seinem Fahrzeug vorzunehmen (Urk. 5 S. 2). Die Vorinstanz gab dem Antrag um Einvernahme der Zeugin B._____ und um Vornahme eines Augenscheins am Fahrzeug des Beschuldigten statt und nahm beide Beweismittel anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 9 und Prot. I S. 6). Die Einvernahme der übrigen Zeugen lehnte die Vor-instanz ab (Urk. 6 und Urk. 22 S. 17 ff.).

E. 1.4 Das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 20. Mai 2014 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 VRV schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 750.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen fest. Zudem auferlegte es dem Beschuldigten sämtliche Kosten (Urk. 22 S. 22).

- 5 -

E. 1.5 Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 10). Der Beschuldigte liess am 21. Mai 2014 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmel- den (Urk. 17). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 18. November 2014 zugestellt (Urk. 19/1), worauf er mit Eingabe vom 19. November 2014 frist- gerecht seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 24). Das Statthalteramt ver- zichtete auf entsprechende Fristansetzung hin auf die Erhebung einer Anschluss- berufung (Urk. 27). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). Der Verteidiger reichte nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 16. Februar 2015 seine Berufungsbegründung rechtzeitig ein (Urk. 32). Hierauf wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 33). Dieses verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2015 auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 35). Die Vor- instanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 36).

E. 1.6 Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2015 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen, insbesondere Eventu- alanträge zum Schuld- und zum Strafpunkt zu stellen (Urk. 37). Mit Eingabe vom

27. Mai 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht den Eventualantrag stellen, er sei im Falle eines Schuldspruchs mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 39 S. 2). Innert angesetzter Frist verzichteten sowohl das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf als auch die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 40, Urk. 42 und Urk. 43).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst-

- 6 - instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kog- nition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil le- diglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt oder ob eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier

– ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegen- über Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 Erw. 8.4.1).

E. 2.2 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beschränkt seine Berufung nicht (Urk. 24 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil erwächst somit in keinem Punkt in Rechtskraft und ist vollumfänglich zu überprüfen.

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Der Beschuldigte verlangt mit seinem Hauptantrag eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da diese seine Anträge auf Einvernahme von Entlas- tungszeugen in antizipierter Beweiswürdigung zu Unrecht abgewiesen habe. Es liege eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urk. 32 S. 3).

E. 3.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Strafbehörde bei der antizipierten Beweiswürdigung das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um

- 7 - die Fakten des Beweisantrages zu ergänzen und zu würdigen. Die Ablehnung ei- nes Beweisantrages ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisan- trag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenom- menen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragten Beweismassnahmen aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermögen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 20. Mai 2014 die vom Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin deponierten Aussagen detailliert aufgeführt (Urk. 22 S. 10 bis 14), eingehend einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und umfas- send gewürdigt. Dabei hat sie sich mit den Einwendungen des Beschuldigten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Zeugin abge- stellt werden könne. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 15 bis 21). Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit besagtem Personenwagen die veranzeigten Fahrmanöver ausgeführt habe. Es seien keine Zweifel an den Aussagen der Zeugin B._____ zulässig, weshalb es sich erübrige, weitere Personen zu befragen (Urk. 22 S. 17 und S. 20).

E. 3.1.3 Ergänzt man das Beweisergebnis der Vorinstanz um die hypothetischen Fakten des Beweisantrages, mithin um den Umstand, dass die beiden Mitfahrer und die Polizeibeamten die Darstellungen des Beschuldigten stützen würden, würde dies nach Würdigung der Aussagen an der vorinstanzlichen Schlussfolge- rung nichts zu ändern vermögen. So ist der Beweiswert der Aussagen der beiden Mitfahrer des Beschuldigten insofern eingeschränkt, als es sich dabei seinen ei- genen Angaben zufolge um seine Kollegen (Urk. 3/14 S. 2) und um Minderjährige handelt. Zudem erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten selber als derart widersprüchlich – gab er anfangs gegenüber den ihn anhaltenden Polizeibeamten noch zu, vielleicht etwas schnell angefahren zu sein (Urk. 3/1 S. 3), bestritt er später, sich überhaupt je in besagter Strasse aufgehalten zu haben (Urk. 3/14

- 8 - S. 2) – so dass selbst eine Bestätigung seiner Darlegungen durch die beiden Mit- fahrer die vorhandenen Zweifel an seiner Darstellung nicht ausräumen könnten. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Mitfahrer, selbst im Falle der Bestätigung der Sachdarstellung des Beschuldigten, die von der Vorinstanz als glaubhaft und nachvollziehbar eingestuften Aussagen der Anzeigeerstatterin und Zeugin umzustossen vermögen. Auch eine Einvernahme der Polizeibeamten würde kein Ergebnis zu Tage fördern, welches eine andere Schlussfolgerung hin- sichtlich der Sachlage unabdingbar machen würde. Selbst wenn diese nämlich den Beschuldigten nicht aufgrund der ihnen vorgängig von der Anzeigeerstatterin bekannt gegebenen Kontrollschilder anhielten – was mit Verweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz äusserst unwahrscheinlich und geradezu le- bensfremd erscheint (Urk. 22 S. 18 f.) – ist dennoch auf die Aussagen der Anzei- geerstatterin abzustellen, welche nachvollziehbar sowie in sich widerspruchsfrei und damit glaubhaft dargelegt hat, sie habe die Szene von ihrem Balkon aus beo- bachtet und die Polizei angerufen, nachdem sie sich die Kontrollschildnummer auf einem Zettel notiert habe (Urk. 3/15 S. 4 f.; Urk. 9 S. 3 f.) und ausserdem das fehlbare Fahrzeug durchgehend als weissen Sportflitzer beschrieben (Urk. 3/15 S. 6) und anlässlich des Augenscheins vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben hat, es habe sich um ein Fahrzeug in der Art desjenigen des Beschuldigten gehandelt (Urk. 9 S. 2 f.). Willkürfrei gelangte damit die Vorinstanz zum Schluss, eine Ver- wechslung oder ein Zufall sei auszuschliessen, und es könne aufgrund der Aus- sagen der Zeugin auf das Fahrzeug des Beschuldigten und den Beschuldigten als Fahrzeuglenker geschlossen werden. Zurecht gelangte sie zum Schluss, dass der Sachverhalt ohne die beantragten Einvernahmen der Zeugen bereits rechtsgenü- gend erwiesen sei und weitere Zeugeneinvernahmen an ihrer Überzeugung nichts ändern könnten und sah somit von einer Einvernahme derselben ab. Im Ergebnis hat die Vorinstanz eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor- genommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen. Zu- dem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausreichend begründet, womit we- der eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen erwog, weshalb eine Einvernahme der beantragten Zeugen am Beweisergebnis

- 9 - nichts ändere, vermag keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zu begrün- den.

E. 3.2 Somit ist weder die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweis- würdigung noch ihre Sachverhaltserstellung zu beanstanden. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird denn auch von der Verteidigung, für den Fall, dass das Verfahren spruchreif sei, nicht geltend gemacht (Urk. 39 S. 2).

E. 4 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann – wie dies bereits die Vorinstanz tat – auf die rechtli- che Würdigung des Statthalteramtes verwiesen werden, welche zutrifft und zu keinen weiteren Ergänzungen Anlass gibt (Urk. 22 S. 20). Im Übrigen erhob auch der Verteidiger keine Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung (Urk. 39 S. 2). Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 VRV schuldig zu sprechen.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 22 S. 20 f.). Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, den Beschuldigten treffe insgesamt ein mittelschweres Verschulden. Sie hielt unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 750.– für ange- messen (Urk. 22 S. 21). Die vorinstanzliche Verschuldensbemessung ist insofern zu korrigieren, als das Verschulden insgesamt als noch leicht einzustufen ist. So ist es zwar zutreffend, dass der Beschuldigte die veranzeigten Fahrmanöver in einer Quartierstrasse vornahm und dadurch unnötigen Lärm verursachte, jedoch durch seine Verhal- tensweise keine erhebliche Gefahrenlage schaffte, zumal sich zum Tatzeitpunkt

- 10 - keine spielenden Kinder auf der Strasse oder auf dem anliegenden Spielplatz aufhielten. Die Anzeigeerstatterin erwähnte solche jedenfalls nicht, sondern führte lediglich aus, an der Strasse würde sich ein Kinderspielplatz befinden (Urk. 3/15 S. 5). Zudem war das Verhalten des Beschuldigten wohl rücksichtslos, jedoch im konkreten Fall nicht besonders riskant. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 21). Anlässlich des Berufungsverfahrens machte er davon abweichend geltend, sein Vermögen belaufe sich mittlerweile auf Fr. 24'000.– (Urk. 30 S. 2). Im Ergebnis erweist sich eine Busse von Fr. 350.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen.

E. 5.2 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Vorliegend ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse angemes- sen.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) ist bei diesem Verfah- rensausgang ohne Weiteres zu bestätigen.

E. 6.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal die Reduktion der Busse einen wohlwollenden Ermessensentscheid darstellt, welcher ohne Einfluss auf die Kos- tenauflage bleibt und er im Übrigen mit seinem Hauptantrag unterliegt.

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft.
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140078-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 27. Juli 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 20. Mai 2014 (GB130015)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 23. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/18). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelver- letzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 750.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 80.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten aufer- legt.

6. Der Beschuldigte hat an das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 750.– die Kosten des Strafbefehls vom 23. Oktober 2013 im Betrag von Fr. 1'035.– sowie die nachträglichen Gebühren von Fr. 100.– zu bezahlen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 32 S. 2)

1. In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Eventualantrag: (Urk. 39 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei im Falle eines Schuldspruches mit einer Busse von unter Fr. 500.00 zu bestrafen.

b) Des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf: (Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________ Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom

12. September 2013 wurde der Beschuldigte wegen Verursachung von vermeid- barem Lärm durch unnützes Herumfahren mit einem Motorfahrzeug mit einer Busse von Fr. 520.– bestraft. Weiter wurde dem Beschuldigten die Spruchgebühr von Fr. 490.– auferlegt (Urk. 3/2). Am 16. September 2013 liess der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Urk. 3/3). Mit Eingabe

- 4 - vom 26. September 2013 beantragte er zudem, es seien seine Beifahrer als Zeu- gen zu befragen (Urk. 3/6). 1.2. Nach Ergänzung der Untersuchung, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugin B._____ (Urk. 3/14-16), erliess das Statthalteramt am 23. Oktober 2013 einen neuen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte we- gen mehrfacher Verursachung von vermeidbarem Lärm durch unnützes Herum- fahren mit einem Motorfahrzeug und mehrfacher Nichtbeherrschung des Fahr- zeugs mit einer Busse von Fr. 940.– bestraft wurde. Zudem wurde dem Beschul- digten die Spruchgebühr von Fr. 1'035.– auferlegt (Urk. 3/18). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 30. Oktober 2013 wiederum fristgerecht Einsprache und beantragte erneut, es seien die Beifahrer und zusätzlich der pro- tokollierende Polizeibeamte als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 3/19). 1.3. Das Statthalteramt hielt am Strafbefehl vom 23. Oktober 2013 fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 dem Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 1). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 stellte der Beschuldigte vor Vorinstanz erneut den Beweisantrag, es seien der protokollierende Polizeibe- amte C._____, seine beiden Mitfahrer D._____ und E._____ sowie die Anzeige- erstatterin B._____ als Zeugen einzuvernehmen und es sei ein Augenschein an seinem Fahrzeug vorzunehmen (Urk. 5 S. 2). Die Vorinstanz gab dem Antrag um Einvernahme der Zeugin B._____ und um Vornahme eines Augenscheins am Fahrzeug des Beschuldigten statt und nahm beide Beweismittel anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab (Urk. 6, Urk. 7, Urk. 9 und Prot. I S. 6). Die Einvernahme der übrigen Zeugen lehnte die Vor-instanz ab (Urk. 6 und Urk. 22 S. 17 ff.). 1.4. Das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 20. Mai 2014 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 VRV schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 750.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen fest. Zudem auferlegte es dem Beschuldigten sämtliche Kosten (Urk. 22 S. 22).

- 5 - 1.5. Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten und seinem Verteidiger im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 10). Der Beschuldigte liess am 21. Mai 2014 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmel- den (Urk. 17). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 18. November 2014 zugestellt (Urk. 19/1), worauf er mit Eingabe vom 19. November 2014 frist- gerecht seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 24). Das Statthalteramt ver- zichtete auf entsprechende Fristansetzung hin auf die Erhebung einer Anschluss- berufung (Urk. 27). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 28). Der Verteidiger reichte nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 16. Februar 2015 seine Berufungsbegründung rechtzeitig ein (Urk. 32). Hierauf wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2015 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 33). Dieses verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2015 auf die Einreichung einer Beru- fungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 35). Die Vor- instanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 36). 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2015 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen, insbesondere Eventu- alanträge zum Schuld- und zum Strafpunkt zu stellen (Urk. 37). Mit Eingabe vom

27. Mai 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht den Eventualantrag stellen, er sei im Falle eines Schuldspruchs mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 39 S. 2). Innert angesetzter Frist verzichteten sowohl das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf als auch die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 40, Urk. 42 und Urk. 43).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst-

- 6 - instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kog- nition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil le- diglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt oder ob eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier

– ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegen- über Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 Erw. 8.4.1). 2.2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beschränkt seine Berufung nicht (Urk. 24 S. 2). Das vorinstanzliche Urteil erwächst somit in keinem Punkt in Rechtskraft und ist vollumfänglich zu überprüfen.

3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte verlangt mit seinem Hauptantrag eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da diese seine Anträge auf Einvernahme von Entlas- tungszeugen in antizipierter Beweiswürdigung zu Unrecht abgewiesen habe. Es liege eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urk. 32 S. 3). 3.1.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Strafbehörde bei der antizipierten Beweiswürdigung das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um

- 7 - die Fakten des Beweisantrages zu ergänzen und zu würdigen. Die Ablehnung ei- nes Beweisantrages ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisan- trag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenom- menen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragten Beweismassnahmen aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermögen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3.). 3.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 20. Mai 2014 die vom Beschuldigten und der Anzeigeerstatterin deponierten Aussagen detailliert aufgeführt (Urk. 22 S. 10 bis 14), eingehend einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen und umfas- send gewürdigt. Dabei hat sie sich mit den Einwendungen des Beschuldigten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb auf die Aussagen der Zeugin abge- stellt werden könne. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 15 bis 21). Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit besagtem Personenwagen die veranzeigten Fahrmanöver ausgeführt habe. Es seien keine Zweifel an den Aussagen der Zeugin B._____ zulässig, weshalb es sich erübrige, weitere Personen zu befragen (Urk. 22 S. 17 und S. 20). 3.1.3. Ergänzt man das Beweisergebnis der Vorinstanz um die hypothetischen Fakten des Beweisantrages, mithin um den Umstand, dass die beiden Mitfahrer und die Polizeibeamten die Darstellungen des Beschuldigten stützen würden, würde dies nach Würdigung der Aussagen an der vorinstanzlichen Schlussfolge- rung nichts zu ändern vermögen. So ist der Beweiswert der Aussagen der beiden Mitfahrer des Beschuldigten insofern eingeschränkt, als es sich dabei seinen ei- genen Angaben zufolge um seine Kollegen (Urk. 3/14 S. 2) und um Minderjährige handelt. Zudem erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten selber als derart widersprüchlich – gab er anfangs gegenüber den ihn anhaltenden Polizeibeamten noch zu, vielleicht etwas schnell angefahren zu sein (Urk. 3/1 S. 3), bestritt er später, sich überhaupt je in besagter Strasse aufgehalten zu haben (Urk. 3/14

- 8 - S. 2) – so dass selbst eine Bestätigung seiner Darlegungen durch die beiden Mit- fahrer die vorhandenen Zweifel an seiner Darstellung nicht ausräumen könnten. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Mitfahrer, selbst im Falle der Bestätigung der Sachdarstellung des Beschuldigten, die von der Vorinstanz als glaubhaft und nachvollziehbar eingestuften Aussagen der Anzeigeerstatterin und Zeugin umzustossen vermögen. Auch eine Einvernahme der Polizeibeamten würde kein Ergebnis zu Tage fördern, welches eine andere Schlussfolgerung hin- sichtlich der Sachlage unabdingbar machen würde. Selbst wenn diese nämlich den Beschuldigten nicht aufgrund der ihnen vorgängig von der Anzeigeerstatterin bekannt gegebenen Kontrollschilder anhielten – was mit Verweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz äusserst unwahrscheinlich und geradezu le- bensfremd erscheint (Urk. 22 S. 18 f.) – ist dennoch auf die Aussagen der Anzei- geerstatterin abzustellen, welche nachvollziehbar sowie in sich widerspruchsfrei und damit glaubhaft dargelegt hat, sie habe die Szene von ihrem Balkon aus beo- bachtet und die Polizei angerufen, nachdem sie sich die Kontrollschildnummer auf einem Zettel notiert habe (Urk. 3/15 S. 4 f.; Urk. 9 S. 3 f.) und ausserdem das fehlbare Fahrzeug durchgehend als weissen Sportflitzer beschrieben (Urk. 3/15 S. 6) und anlässlich des Augenscheins vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben hat, es habe sich um ein Fahrzeug in der Art desjenigen des Beschuldigten gehandelt (Urk. 9 S. 2 f.). Willkürfrei gelangte damit die Vorinstanz zum Schluss, eine Ver- wechslung oder ein Zufall sei auszuschliessen, und es könne aufgrund der Aus- sagen der Zeugin auf das Fahrzeug des Beschuldigten und den Beschuldigten als Fahrzeuglenker geschlossen werden. Zurecht gelangte sie zum Schluss, dass der Sachverhalt ohne die beantragten Einvernahmen der Zeugen bereits rechtsgenü- gend erwiesen sei und weitere Zeugeneinvernahmen an ihrer Überzeugung nichts ändern könnten und sah somit von einer Einvernahme derselben ab. Im Ergebnis hat die Vorinstanz eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vor- genommen und dabei weder unhaltbare noch sachfremde Schlüsse gezogen. Zu- dem ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ausreichend begründet, womit we- der eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Dass die Vorinstanz nicht im Einzelnen erwog, weshalb eine Einvernahme der beantragten Zeugen am Beweisergebnis

- 9 - nichts ändere, vermag keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zu begrün- den. 3.2. Somit ist weder die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweis- würdigung noch ihre Sachverhaltserstellung zu beanstanden. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird denn auch von der Verteidigung, für den Fall, dass das Verfahren spruchreif sei, nicht geltend gemacht (Urk. 39 S. 2).

4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann – wie dies bereits die Vorinstanz tat – auf die rechtli- che Würdigung des Statthalteramtes verwiesen werden, welche zutrifft und zu keinen weiteren Ergänzungen Anlass gibt (Urk. 22 S. 20). Im Übrigen erhob auch der Verteidiger keine Einwendungen gegen die rechtliche Würdigung (Urk. 39 S. 2). Der Beschuldigte ist demnach der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 VRV schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 22 S. 20 f.). Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, den Beschuldigten treffe insgesamt ein mittelschweres Verschulden. Sie hielt unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 750.– für ange- messen (Urk. 22 S. 21). Die vorinstanzliche Verschuldensbemessung ist insofern zu korrigieren, als das Verschulden insgesamt als noch leicht einzustufen ist. So ist es zwar zutreffend, dass der Beschuldigte die veranzeigten Fahrmanöver in einer Quartierstrasse vornahm und dadurch unnötigen Lärm verursachte, jedoch durch seine Verhal- tensweise keine erhebliche Gefahrenlage schaffte, zumal sich zum Tatzeitpunkt

- 10 - keine spielenden Kinder auf der Strasse oder auf dem anliegenden Spielplatz aufhielten. Die Anzeigeerstatterin erwähnte solche jedenfalls nicht, sondern führte lediglich aus, an der Strasse würde sich ein Kinderspielplatz befinden (Urk. 3/15 S. 5). Zudem war das Verhalten des Beschuldigten wohl rücksichtslos, jedoch im konkreten Fall nicht besonders riskant. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 21). Anlässlich des Berufungsverfahrens machte er davon abweichend geltend, sein Vermögen belaufe sich mittlerweile auf Fr. 24'000.– (Urk. 30 S. 2). Im Ergebnis erweist sich eine Busse von Fr. 350.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 5.2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Vorliegend ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse angemes- sen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) ist bei diesem Verfah- rensausgang ohne Weiteres zu bestätigen. 6.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal die Reduktion der Busse einen wohlwollenden Ermessensentscheid darstellt, welcher ohne Einfluss auf die Kos- tenauflage bleibt und er im Übrigen mit seinem Hauptantrag unterliegt.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 bis 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 27. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger