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SU140066

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2015-04-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

E. 2 Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 290.–.

E. 3 Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.

E. 4 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Vermessungsprotokoll Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 4.1 Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 4.2 Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifi- zieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 4.3 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar

- 6 - nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).

5. Rügen des Beschuldigten

E. 5 Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 677.– (Fr. 285.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2011-064-815 vom 12. Oktober 2011 sowie Fr. 392.– Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 290.– werden durch das Stadtrichteramt eingefordert.

E. 5.1 Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung das vorinstanzliche Urteil sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht. Vorab bringt er vor, aufgrund der eingetretenen Verjährung sei das Verfahren gegen den Beschuldig- ten einzustellen. Weiter erachtet der Verteidiger die von der Vorinstanz vorge- nommene Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten als unhaltbar, rechtswidrig und willkürlich. Weiter rügte der Verteidiger das von der Stadtpolizei Zürich erstellte Gesichtsvermessungsprotokoll als willkürlich. Trotzdem habe die Vorinstanz darauf abgestellt, was unzulässig sei, da zwischen der Beweislage gemäss Vermessungsprotokoll und den Ausführungen der Vorinstanz eine offen- sichtliche Diskrepanz bestehe. Des Weiteren sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob das Messgerät im fraglichen Zeitpunkt einwandfrei funktioniert habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Daten nicht korrekt erhoben worden seien. Die Feststellung der Vorinstanz, dass insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeitsübertretung von 16 km/h bestünden, sei somit offensichtlich unrichtig und willkürlich (Urk. 84). Die Rügen der Verteidigung liegen grundsätzlich im Bereich der Kognition der Berufungs- instanz gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO.

E. 5.2 Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vor- instanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorab wird jedoch die Frage der Verjährung zu klären sein, da dies eine Prozessvoraussetzung beschlägt. Konkret ist zu prüfen, ob bezüglich des Vorwurfs der Verkehrsregelverletzung bereits vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils die Verjährung eingetreten und das entsprechende Urteil nicht mehr hätte ergehen dürfen, wie dies die Verteidi- gung geltend macht.

- 7 -

6. Verjährung

E. 6 (Mitteilungen)

E. 6.1 Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung fand am

15. April 2011 statt. Nachdem es sich dabei um eine Übertretung handelt, tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB).

E. 6.2 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dem Beschuldigten sei nach dem Erhe- ben der rechtsgültigen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Oktober 2011 Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme zum Vorwurf gegeben wor- den. Sodann sei der Einsprecher erstmals am 22. Juni 2011 durch die Landes- polizei Fürstentum Liechtenstein zum Vorwurf eingehend befragt und am 19. Juni 2013 vom Stadtrichteramt angehört und formell als beschuldigte Person einver- nommen worden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (recte 10. Oktober 2013, vgl. Urk. 22) sei ihm überdies unter Fristansetzung für einen Rückzug der Ein- sprache mitgeteilt worden, dass das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl fest- halten wolle. Mit Eingabe vom 11. November 2013 habe der Einsprecher indes einen Beweisantrag auf Befragung von B._____ als Auskunftsperson gestellt. Erst nach Abweisung dieses Beweisantrags, aber vor Eintreten der Verfolgungsverjäh- rung am 15. April 2014 habe das Stadtrichteramt mit Weisung vom

14. November 2013 den Fall zur Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich über- wiesen. Damit habe im vorliegenden Fall ein kontradiktorisches Verfahren unter Beachtung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten stattgefunden. Deshalb habe die Weisung des Stadtrichteramts Zürich vom

14. November 2013, worin am Strafbefehl festgehalten werde und die Akten dem Bezirksgericht Zürich überwiesen worden seien, als erstinstanzlicher Entscheid zu gelten. Demzufolge sei die Verjährung im vorliegenden Fall nicht eingetreten (Urk. 71 S. 5).

E. 6.3 Der Verteidiger macht dagegen im Berufungsverfahren geltend, die am

1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Strafprozessordnung sehe in Bezug auf das Übertretungsstrafverfahren vor, dass sich das Verfahren sinn- gemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren richte (Art. 357

- 8 - Abs. 2 StPO). Diese hielten in Art. 354 Abs. 3 StPO fest, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil werde. Daraus Folge e contrario, dass der Strafbefehl im Falle einer Einsprache nicht zum Urteil wer- den könne (Urk. 84, unter Verweis auf die Literatur und auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26.11.2012, SU120013 E.5.).

E. 6.4 Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschrif- ten über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Die Einsprache und das Einspracheverfahren im Strafbefehlsverfahren werden in den Art. 354 und 355 StPO geregelt. Danach kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen Ein- sprache erhoben werden. Ohne gültige Einsprache hingegen wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB folgt daraus die herr- schende Lehre, dass der Verjährungslauf mit Erlass des Strafbefehls endet, soweit dieser unangefochten bleibt. Wird dagegen Einsprache gegen den Straf- befehl erhoben, läuft die Verjährungsfrist während des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens weiter und endet erst mit dem erstinstanzlichen Gerichtsentscheid (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 354 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 354 N 8; Riklin F., in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 354 N 19; Daphinoff M., Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2012, Seite 559). Dieser Lehr- meinung ist insbesondere unter weiterer Beachtung der Bestimmung zum Einspracheverfahren zuzustimmen (Art. 355 StPO). Danach erhebt die Staats- anwaltschaft die weiteren zur Beurteilung der Einsprache notwendigen Beweise und entscheidet danach, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. In diesem Fall gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 StPO). Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Folge der Einsprache die Durch- führung eines Untersuchungsverfahrens ist. Dieses wird im Falle des Festhaltens

- 9 - am Strafbefehl mit der Überweisung des Verfahrens an das Gericht abgeschlos- sen und der Strafbefehl gilt neu als Anklageschrift. Wenn der Strafbefehl nun aber die Anklageschrift darstellt, so kann er nicht gleichzeitig als erstinstanzliches Urteil gelten. Entgegen dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH110302 vom 25. Juni 2012), führt das Festhalten am Strafbefehl und die damit verbundene Weisung an das Gericht somit nicht dazu, dass der Strafbefehl zu einem erstinstanzlichen Urteil erhoben wird. Das Festhalten am Strafbefehl ist letztlich als eine Art Zwischen- verfügung und nicht als neuer Strafentscheid anzusehen. Bezeichnenderweise erfolgt im Falle eines Festhaltens am Strafbefehl auch lediglich eine Mitteilung darüber an den Beschuldigten, die keine Begründung in der Sache enthält und welche auch nicht angefochten werden kann. Demzufolge liegt nach erfolgter Untersuchung kein Endentscheid in der Sache vor, vielmehr wird mit diesem Schritt dem Gericht das Untersuchungsergebnis zum Entscheid vorgelegt. Erst mit dem gerichtlichen Entscheid liegt somit ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB vor. Die Vorinstanz verwies im Weiteren auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, wonach ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, wenn der Entscheid auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2008 vom 2. Juni 2009 E. 1). Demnach unterscheidet das Bundesgericht für die Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil vorliegt oder nicht, ob der Entscheid auf einer summarischen oder auf einer - einem erstinstanzlichen Urteil ähnlichen - umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde. Entscheide nach der zweiten Art sind einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzusetzen. So entschied das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid, dass für die Frage, ob eine Strafverfügung einem erstinstanzlichen gerichtlichen Urteil gleichzusetzen ist, mit dessen Ausfällung die Verjährung zu laufen aufhört, darauf abzustellen ist, ob die Strafverfügung auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.4.2.). Entgegen der Vorinstanz ist die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf das Straf- befehlsverfahren anzuwenden. Denn wie oben erwähnt, liegt anders als bei den

- 10 - vom Bundesgericht entschiedenen Fällen zur Strafverfügung mit dem Festhalten am Strafbefehl kein (begründeter) Entscheid mit Urteilsqualität im Sinne einer Strafverfügung vor. Der Strafbefehl hat nach dem Vorliegen einer gültigen Ein- sprache als zurückgewiesen zu gelten, was dazu führt, dass das Verfahren seinen Fortgang nimmt und ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB erst mit dem gerichtlichen Urteil vorliegt (vgl. Zurbrügg M., in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 97 N 58).

E. 6.5 Im vorliegenden Fall erging der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich gegen den Beschuldigten wegen der ihm vorgeworfenen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes vom 15. April 2011 am 12. Oktober 2011 (Urk. 2/1). Mit der vom Beschuldigten am 20. Oktober 2011 erhobenen Einsprache wurde der Strafbefehl zurückgewiesen und das Verfahren fortgesetzt (Urk. 3). Der Beschuldigte hielt trotz der Rückzugsempfehlung des Stadtrichteramts an seiner Ein-sprache fest (Urk. 5, Urk. 6/1). Daraufhin wurde dem Beschuldigten am 17. November 2011 die Einleitung der kostenpflichtigen Untersuchung mit- geteilt (Urk. 7). Es folgte seitens des Beschuldigten die Mandatierung von RA X._____ als Verteidiger und dessen Akteneinsicht (Urk. 7/1, 7/2, Urk. 9). Da- raufhin liess das Stadtrichteramt den Fall ruhen und lud den Beschuldigten am

28. Mai 2013 zur Einvernahme auf den 13. Juni 2013 vor (Urk. 16). Wie bereits oben erwähnt, wurde die Untersuchung am 10. Oktober 2013 abgeschlossen (Urk. 22). Die Weisung an das Bezirksgericht Zürich erfolgte am 14. November 2013 (Urk. 28). Die zuerst auf den 17. Januar 2014 anberaumte Hauptverhand- lung fand infolge einer weiteren Beweisabnahme erst am 24. Juni 2014 statt (Urk. 40 u. folgende, Urk. 55/1). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich erging im Anschluss an die Hauptverhandlung am 24. Juni 2014 (Urk. 71). Nachdem das zur Beurteilung anstehende Delikt am 15. April 2011 begangen wurde, ist die dreijährige Verjährungsfrist am 15. April 2014 zu Ende gegangen. Im Zeitpunkt des Ergehens des Urteils des Bezirksgerichts Zürich war das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt demzufolge bereits verjährt und stand der Strafverfolgung nicht mehr offen, da die Verjährung ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c darstellt. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht

- 11 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der weiteren Parteien das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO).

E. 6.6 In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten ist das Verfahren infolge der am 15. April 2014 und somit vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB eingetretenen Verjährung gestützt auf Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 und Abs. 4 StPO einzustellen. III. Kosten und Entschädigung

E. 7 Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren

E. 7.1 Kosten

E. 7.1.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten zufolge des Schuldspruchs sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 71 S. 11). Nachdem das Verfahren mit dem heutigen Entscheid einzustellen ist, ist die Kostenauflage neu zu prüfen. Der Verteidiger beantragt die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch die Staatskasse (Urk. 84).

E. 7.1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 7.1.3 Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grund- satz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder

- 12 - Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtli- ches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Unter- suchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile).

E. 7.1.4 Gemäss § 15 des Verkehrsabgabegesetzes des Kantons Zürich (VAG) ist der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades verpflichtet, der Polizei Aus- kunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, wobei das Recht vorbehalten wird, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht des Strafprozessrechts die Auskunft zu verweigern.

E. 7.1.5 Die Rechtsprechung definiert als Fahrzeughalter diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und die tatsächlich und unmittelbar über das Fahrzeug oder über die allenfalls zum Betrieb des Fahr- zeugs erforderlichen Personen verfügt. (BGE 129 III 102).

E. 7.1.6 Die Rechtsprechung zu Art. 58 SVG verfolgt das Ziel, die Gefahr, die latent mit dem Betrieb eines Motorfahrzeugs verbunden ist, durch eine kausale Haftung auf denjenigen abzuwälzen, der auch den Nutzen aus dem Betrieb zieht (vgl. BGE 129 III 102). Demgegenüber soll § 15 VAG die Aufklärung von Verkehrs- delikten ermöglichen und verfolgt ein allfälliges Organisationsverschulden des

- 13 - Halters. Dabei ist nicht relevant, ob der Halter aufgrund mangelnder Vorkehrun- gen seinerseits den Lenker nicht kennt und somit keine Auskunft geben kann, oder ob er der Auskunftspflicht nicht nachkommen will. Die Auskunftspflicht aktua- lisiert sich, wenn mit einem Fahrzeug des Halters eine Verkehrsregelverletzung begangen wird.

E. 7.1.7 Der Beschuldigte ist gemäss eigener Angaben Inhaber und Geschäftsführer sowohl der C._____ als auch der D._____ AG, für welche beiden Firmen gemäss den Angaben des Beschuldigten das besagte Fahrzeug zur Verfügung stand. Der Beschuldigte entschied als Inhaber und Geschäftsführer der beiden Firmen, wer das Fahrzeug benutzen durfte. Mit anderen Worten war er für die Organisation der Fahrzeugnutzung zuständig. Gemäss eigenen Angaben disponierten er per- sönlich oder seine Angestellten das Fahrzeug. So glaubte sich der Beschuldigte zu erinnern, dass er dies auch am 15. April 2011 tat (Urk. 19). Damit kommt dem Beschuldigten zweifelsohne die Haltereigenschaft im Rechtssinne zu. In dieser Eigenschaft traf ihn somit die Pflicht, der Polizei Auskunft über den Fahrzeuglen- ker zu erteilen. Dieser Pflicht kam der Beschuldigte trotz Aufforderung (Urk. 1/2, 1/4, Urk. 1/7 i.V.m. Urk. 1/10) nicht nach, was aus dem nachfolgend aufgezeich- neten Verhalten des Beschuldigten hervorgeht.

E. 7.1.8 Auf der Übertretungsanzeige vom 9. Mai 2011 vermerkte der Beschuldigte in seiner Funktion als Verwaltungsrat und Inhaber der C._____ auf dem Formular "Angaben des verantwortlichen Lenkers" beim Fahrzeug mit den Kontrollschildern FL..., welches vom automatischen Verkehrsüberwachungsgerät infolge der Ge- schwindigkeitsüberschreitung fotografiert worden war, handle es sich um ein Fir- menauto. Ein Fahrtenbuch werde keines geführt (Urk. 1/2). Anlässlich der rechts- hilfeweisen Einvernahme durch die Landespolizei Fürstentum Liechtenstein vom

20. Juni 2011 gab der Beschuldigte weiter an, seine Firma bestehe aus drei Mit- arbeiterinnen sowie einem weiteren Verwaltungsrat. Seine Firma verfüge über drei Personenwagen. Diese Fahrzeuge überlasse er auch Kunden, Verwandten und Bekannten (Urk. 1/6). Im Bericht an die Stadtpolizei Zürich führte die Landes- polizei Fürstentum Liechtenstein aus, dass die Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschuldigten persönlich begangen worden sei. Gemäss Internet-

- 14 - recherche liege sein Wohnort nur knapp 250 Meter vom Übertretungsort entfernt und er sei auf den Fotos zu erkennen (Urk. 1/5). Gestützt auf diesen Bericht liess die Stadtpolizei Zürich dem Beschuldigten persönlich eine Übertretungsanzeige zukommen (Urk. 1/7). Das der Übertretungsanzeige bei-liegende Formular füllte der Beschuldigte nicht aus, so dass er mit Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom

6. September 2011 erneut gebeten wurde, der Polizei die vollständigen Persona- lien der Lenkerschaft auf dem beigelegten Formular innert 10 Tagen bekannt zu geben (Urk. 1/10). Mit Schreiben vom 13. September 2011 an die Stadtpolizei Zü- rich gab der Beschuldigte erneut an, kein Fahrtenbuch über seine Geschäftsfahr- zeuge zu führen. Es sei durchaus möglich, dass einer seiner Treuhandkunden, wobei er für diese den berufsbedingten Geheimnisschutz gemäss Art. 168 ff. StPO geltend machen würde, mit besagtem Fahrzeug unterwegs gewesen sei (Urk. 1/11). Mit Schreiben vom 20. September 2011 wurde dem Beschuldigten erneut Gelegenheit gegeben, innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme betref- fend den auf ihm lastenden Tatverdacht abzugeben (Urk. 1/12). Am 12. Oktober 2011 erliess das Stadtrichteramt Zürich gegen den Beschuldigten den eingangs erwähnten Strafbefehl Nr. 2011-064-815 (Urk. 2/1). Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten und Fortführung der Untersuchung durch das Stadtrichteramt teilte der inzwischen mandatierte Verteidiger des Beschuldigten am 21. Dezember 2011 der Untersuchungsbehörde mit, der Beschuldigte sei auch Inhaber der D._____ AG an der ... [Adresse]. Diese Gesellschaft befinde sich in der Nähe des Übertretungsortes, so dass es nicht weiter überrasche, dass ein Klient des Be- schuldigten an der Bellerivestrasse eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Infolge des befürchteten Verlusts der Geschäftsbeziehung habe sich der Beschuldigte entschieden, den fraglichen Lenker des Fahrzeugs nicht zu nennen (Urk. 11/1). Anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich vom 13. Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, er sei Inhaber, Geschäftsführer und Ver- waltungsrat der Firmen C._____, D._____ und E._____. Für ihn sei klar, dass der Lenker ein Kunde aus Moskau gewesen sei, er wolle aber seinen Namen nicht preisgeben (Urk. 19 S. 1 f.). Am 11. November 2013 teilte der Verteidiger dem Stadtrichteramt mit, der Beschuldigte sei nun bereit, an der Ermittlung des Sach- verhalts mitzuwirken. Gemäss seiner Erinnerung habe am 15. April 2011 ein rus-

- 15 - sischer Klient des Beschuldigten am Sitz der D._____ AG an der ... [Adresse] ge- weilt. Es handle sich um B._____. Die Adresse teilte der Beschuldigte der Straf- behörde in jenem Zeitpunkt nicht mit (Urk. 25). Am 13. November 2013 erfolgte die Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 26). Im erst- instanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte am 16. Dezember 2013 zwei Be- weisanträge stellen. Zum einen verlangte er die Erstellung eines Identitätsgutach- tens und zum anderen die Befragung von Herrn B._____ (mit Angabe der Adresse) als Auskunftsperson (vgl. Urk. 32a). Beide Beweisanträge wurden vom Gericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 infolge der drohenden Verfolgungsverjährung abgewiesen (vgl. Urk. 37).

E. 7.1.9 Indem der Beschuldigte der Polizei nicht bekannt gab, wer der Lenker seines Geschäftsfahrzeugs im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung war, verstiess er gegen § 15 VAG, was zu einer Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens, insbesondere zu unnötigen Verfahrenshandlungen, führte. Soweit der Beschuldigte angab, er habe kein Fahrtenbuch geführt, so entlastet ihn dies nicht. Als Halter des Fahrzeugs hätte er die nötigen Vorkehren treffen müssen, um seiner Auskunftspflicht jederzeit nachkommen zu können. Im Übrigen liegen die Voraussetzung für ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art 171 StPO in Bezug auf seine Kunden, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, nicht vor.

E. 7.1.10 Damit hat der Beschuldigte in rechtswidriger Weise die Durchführung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO erschwert. Demzufolge sind dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Ausgenommen davon ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Diese ist, nachdem das Urteil nach Eintritt der Ver- jährung erging, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 16 -

E. 7.2 Entschädigung

E. 7.2.1 Entsprechend diesem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO nur eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung für die vorinstanzliche Hauptverhandlung zuzusprechen. Die Verteidigerkosten sind nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) zu entschädigen. Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b. AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde beträgt (§ 16, § 3 AnwGebV). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen.

E. 7.2.2 Der Verteidiger machte für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung, das Urteilsstudium und die Berufungsanmeldung einen Arbeitsaufwand von 6.90 Stunden geltend (Urk. 85/4: Plädoyernotizen 4.50 Stunden; Urk. 85/5). Dieser Stundenaufwand erscheint nachvollziehbar und ist deshalb nicht zu beanstanden. Nachdem es sich beim vorliegenden Fall lediglich um die Beurteilung einer Übertretung handelte, ent- sprechend ein sehr beschränkter Aktenumfang vorlag und der Fall insgesamt keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen hat, erscheint die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 1'400 (exkl. 8% MwSt.) für die vorinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Vor- und Nachbereitung mit Berufungs- anmeldung) als angemessen. Der Verteidiger machte zudem in der Rechnung vom 22. Dezember 2014 Auslagen von Fr. 13.-- geltend (Urk. 85/5). In der Rech- nung vom 23. Juni 2014 weist der Verteidiger ebenfalls Auslagen aus (Urk. 85/4). Dabei stehen die Porto- und Telefonkosten nicht in Bezug zur Vorbereitung der

- 17 - Hauptverhandlung. Damit sind Porto- und Telefonkosten nicht zu entschädigen, sondern einzig die Kosten für Fotokopien im Betrag von Fr. 40.--. Insgesamt sind die Auslagen im Betrag von Fr. 53.-- ausgewiesen und daher zuzusprechen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV).

E. 7.2.3 Gesamthaft resultiert damit ein Betrag von Fr. 1'453.--. Darauf sind 8% Mehrwertsteuer (Fr. 116.25) zu entrichten. Dies ergibt einen zu entschädigen- den Gesamtbetrag von Fr. 1'569.25 (inkl. MwSt.).

E. 7.2.4 Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'569.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner

E. 8.1 Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit dem Antrag auf Verfahrenseinstellung. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 8.2 Entschädigung

E. 8.3 Die Festsetzung der Gebühr im Berufungsverfahren erfolgt grundsätzlich nach den für das vorinstanzliche Verfahren geltenden Regeln, wobei der Umfang der Berufung zu berücksichtigen ist (§18 Abs. 1 AnwGebV).

E. 8.4 Der Verteidiger reichte als Beilage zu seiner Berufungsbegründung für seine Bemühungen die Honorarrechnung vom 22. Dezember 2014 ein (Urk. 85/6). Darin macht er einen Aufwand von total Fr. 1'731.35 geltend. Im Berufungsverfahren focht der Verteidiger das vorinstanzliche Urteil sowohl in prozessualer als auch materieller Hinsicht an. Das Verfahren ist jedoch, nachdem es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung handelt und ein beschränkter Aktenumfang vorliegt, als rechtlich einfach zu bezeichnen. Zudem wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt, was die Aufwendungen für die Teilnahme an

- 18 - einer Berufungsverhandlung ersparte. In Anbetracht dessen erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'300.-- als angemessen. Dazu sind die in Rechnung gestellten Barauslagen im Umfang von Fr. 73.10 zu entschädigen, was ein Kostentotal von Fr. 1'373.10 ergibt. Auf diesem Betrag sind 8% Mehrwertsteuer, dh. Fr. 109.85, zu entrichten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1'482.95 (inkl. 8% MwSt.), welcher dem Beschuldigten als Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist. Dieser Betrag liegt unter dem von der Verteidigung geltend gemachten Betrag. Nachdem jedoch der vom Verteidiger angewendete Stundenansatz von Fr. 300.-- für dieses Verfahren als zu hoch zu bewerten ist, erscheint die nunmehr in diesem Urteil zuzusprechende Entschädigung auch unter dem Aspekt des vom Verteidiger geltend gemachten Arbeitsaufwands als angemessen. Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird eingestellt.

2. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 677.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden im Umfang von Fr. 1'500.-- (Kosten Vermessungsprotokoll) dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'569.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

- 19 -

6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'482.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, PIN-Nr. ...

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 290.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Vermessungsprotokoll Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 677.– (Fr. 285.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2011-064-815 vom 12. Oktober 2011 sowie Fr. 392.– Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 290.– werden durch das Stadtrichteramt eingefordert.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Verteidigers (Urk. 84): Hauptantrag:
  8. Das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungskläger betreffend Verletzung von Verkehrsregeln sei zufolge Verjährung einzustellen.
  9. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich sowie diejenigen des erstinstanzli- chen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  10. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'745.10 sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1'731.35 (je inkl. MwSt.) für die entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen. Eventualantrag:
  11. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Ver- kehrsregeln freizusprechen.
  12. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich sowie diejenigen des erstinstanzli- chen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  13. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'745.10 sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1'731.35 (je inkl. MwSt.) für die entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen. b) Des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 76): Abweisung der Berufung. - 4 - I. Verfahrensgang
  14. Am 12. Oktober 2011 erliess das Stadtrichteramt Zürich gegen den Beschuldig- ten den Strafbefehl Nr. 2011-064-815. Darin wird dem Beschuldigten vorge- worfen, am 15. April 2011 um 17.22 Uhr als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern FL... in Zürich 8, Bellerivestrasse ... (Fahrtrichtung stadtaus- wärts), mit einer massgebenden Geschwindigkeit von 66 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren zu sein (Urk. 2/1). Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten und ergänzenden Untersuchungshandlungen des Stadtrichteramts Zürich überwies dieses am 14. November 2013 die Akten zur Beurteilung der Sache an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 28).
  15. Mit eingangs erwähntem Urteil sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 290.-- und auferlegte ihm sowohl die Kosten des Stadtrichteramts Zürich als auch die Gerichtskosten (Urk. 71). Das Urteil vom 24. Juni 2014, welches den Parteien zuerst schriftlich im Dispositiv (Urk. 67/1-2) und nachfolgend begründet zugestellt wurde, nahm der Verteidiger am 5. September 2014 in Empfang (Urk. 70/1-2).
  16. Der Beschuldigte liess am 2. Juli 2014 fristgerecht die Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 66). Ebenfalls fristgerecht ging die Berufungserklärung mit Datum vom 24. September 2014 am hiesigen Gericht ein (Urk. 72). Das Stadt- richteramt Zürich erhob weder Berufung noch Anschlussberufung und beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 die Abweisung der Berufung des Beschul- digten (Urk. 76). Mit Datum vom 21. Oktober 2014 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschul- digten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 78), welche der Beschuldigte nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung rechtzeitig erstattete (Urk. 84). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Berufungs- begründung des Beschuldigten (Urk. 89). - 5 - II. Prozessuales
  17. Kognition des Berufungsgerichts 4.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 4.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifi- zieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar - 6 - nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).
  18. Rügen des Beschuldigten 5.1. Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung das vorinstanzliche Urteil sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht. Vorab bringt er vor, aufgrund der eingetretenen Verjährung sei das Verfahren gegen den Beschuldig- ten einzustellen. Weiter erachtet der Verteidiger die von der Vorinstanz vorge- nommene Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten als unhaltbar, rechtswidrig und willkürlich. Weiter rügte der Verteidiger das von der Stadtpolizei Zürich erstellte Gesichtsvermessungsprotokoll als willkürlich. Trotzdem habe die Vorinstanz darauf abgestellt, was unzulässig sei, da zwischen der Beweislage gemäss Vermessungsprotokoll und den Ausführungen der Vorinstanz eine offen- sichtliche Diskrepanz bestehe. Des Weiteren sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob das Messgerät im fraglichen Zeitpunkt einwandfrei funktioniert habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Daten nicht korrekt erhoben worden seien. Die Feststellung der Vorinstanz, dass insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeitsübertretung von 16 km/h bestünden, sei somit offensichtlich unrichtig und willkürlich (Urk. 84). Die Rügen der Verteidigung liegen grundsätzlich im Bereich der Kognition der Berufungs- instanz gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO. 5.2. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vor- instanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorab wird jedoch die Frage der Verjährung zu klären sein, da dies eine Prozessvoraussetzung beschlägt. Konkret ist zu prüfen, ob bezüglich des Vorwurfs der Verkehrsregelverletzung bereits vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils die Verjährung eingetreten und das entsprechende Urteil nicht mehr hätte ergehen dürfen, wie dies die Verteidi- gung geltend macht. - 7 -
  19. Verjährung 6.1. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung fand am
  20. April 2011 statt. Nachdem es sich dabei um eine Übertretung handelt, tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). 6.2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dem Beschuldigten sei nach dem Erhe- ben der rechtsgültigen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Oktober 2011 Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme zum Vorwurf gegeben wor- den. Sodann sei der Einsprecher erstmals am 22. Juni 2011 durch die Landes- polizei Fürstentum Liechtenstein zum Vorwurf eingehend befragt und am 19. Juni 2013 vom Stadtrichteramt angehört und formell als beschuldigte Person einver- nommen worden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (recte 10. Oktober 2013, vgl. Urk. 22) sei ihm überdies unter Fristansetzung für einen Rückzug der Ein- sprache mitgeteilt worden, dass das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl fest- halten wolle. Mit Eingabe vom 11. November 2013 habe der Einsprecher indes einen Beweisantrag auf Befragung von B._____ als Auskunftsperson gestellt. Erst nach Abweisung dieses Beweisantrags, aber vor Eintreten der Verfolgungsverjäh- rung am 15. April 2014 habe das Stadtrichteramt mit Weisung vom
  21. November 2013 den Fall zur Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich über- wiesen. Damit habe im vorliegenden Fall ein kontradiktorisches Verfahren unter Beachtung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten stattgefunden. Deshalb habe die Weisung des Stadtrichteramts Zürich vom
  22. November 2013, worin am Strafbefehl festgehalten werde und die Akten dem Bezirksgericht Zürich überwiesen worden seien, als erstinstanzlicher Entscheid zu gelten. Demzufolge sei die Verjährung im vorliegenden Fall nicht eingetreten (Urk. 71 S. 5). 6.3. Der Verteidiger macht dagegen im Berufungsverfahren geltend, die am
  23. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Strafprozessordnung sehe in Bezug auf das Übertretungsstrafverfahren vor, dass sich das Verfahren sinn- gemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren richte (Art. 357 - 8 - Abs. 2 StPO). Diese hielten in Art. 354 Abs. 3 StPO fest, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil werde. Daraus Folge e contrario, dass der Strafbefehl im Falle einer Einsprache nicht zum Urteil wer- den könne (Urk. 84, unter Verweis auf die Literatur und auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26.11.2012, SU120013 E.5.). 6.4. Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschrif- ten über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Die Einsprache und das Einspracheverfahren im Strafbefehlsverfahren werden in den Art. 354 und 355 StPO geregelt. Danach kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen Ein- sprache erhoben werden. Ohne gültige Einsprache hingegen wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB folgt daraus die herr- schende Lehre, dass der Verjährungslauf mit Erlass des Strafbefehls endet, soweit dieser unangefochten bleibt. Wird dagegen Einsprache gegen den Straf- befehl erhoben, läuft die Verjährungsfrist während des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens weiter und endet erst mit dem erstinstanzlichen Gerichtsentscheid (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 354 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 354 N 8; Riklin F., in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 354 N 19; Daphinoff M., Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2012, Seite 559). Dieser Lehr- meinung ist insbesondere unter weiterer Beachtung der Bestimmung zum Einspracheverfahren zuzustimmen (Art. 355 StPO). Danach erhebt die Staats- anwaltschaft die weiteren zur Beurteilung der Einsprache notwendigen Beweise und entscheidet danach, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. In diesem Fall gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 StPO). Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Folge der Einsprache die Durch- führung eines Untersuchungsverfahrens ist. Dieses wird im Falle des Festhaltens - 9 - am Strafbefehl mit der Überweisung des Verfahrens an das Gericht abgeschlos- sen und der Strafbefehl gilt neu als Anklageschrift. Wenn der Strafbefehl nun aber die Anklageschrift darstellt, so kann er nicht gleichzeitig als erstinstanzliches Urteil gelten. Entgegen dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH110302 vom 25. Juni 2012), führt das Festhalten am Strafbefehl und die damit verbundene Weisung an das Gericht somit nicht dazu, dass der Strafbefehl zu einem erstinstanzlichen Urteil erhoben wird. Das Festhalten am Strafbefehl ist letztlich als eine Art Zwischen- verfügung und nicht als neuer Strafentscheid anzusehen. Bezeichnenderweise erfolgt im Falle eines Festhaltens am Strafbefehl auch lediglich eine Mitteilung darüber an den Beschuldigten, die keine Begründung in der Sache enthält und welche auch nicht angefochten werden kann. Demzufolge liegt nach erfolgter Untersuchung kein Endentscheid in der Sache vor, vielmehr wird mit diesem Schritt dem Gericht das Untersuchungsergebnis zum Entscheid vorgelegt. Erst mit dem gerichtlichen Entscheid liegt somit ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB vor. Die Vorinstanz verwies im Weiteren auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, wonach ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, wenn der Entscheid auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2008 vom 2. Juni 2009 E. 1). Demnach unterscheidet das Bundesgericht für die Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil vorliegt oder nicht, ob der Entscheid auf einer summarischen oder auf einer - einem erstinstanzlichen Urteil ähnlichen - umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde. Entscheide nach der zweiten Art sind einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzusetzen. So entschied das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid, dass für die Frage, ob eine Strafverfügung einem erstinstanzlichen gerichtlichen Urteil gleichzusetzen ist, mit dessen Ausfällung die Verjährung zu laufen aufhört, darauf abzustellen ist, ob die Strafverfügung auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.4.2.). Entgegen der Vorinstanz ist die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf das Straf- befehlsverfahren anzuwenden. Denn wie oben erwähnt, liegt anders als bei den - 10 - vom Bundesgericht entschiedenen Fällen zur Strafverfügung mit dem Festhalten am Strafbefehl kein (begründeter) Entscheid mit Urteilsqualität im Sinne einer Strafverfügung vor. Der Strafbefehl hat nach dem Vorliegen einer gültigen Ein- sprache als zurückgewiesen zu gelten, was dazu führt, dass das Verfahren seinen Fortgang nimmt und ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB erst mit dem gerichtlichen Urteil vorliegt (vgl. Zurbrügg M., in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 97 N 58). 6.5. Im vorliegenden Fall erging der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich gegen den Beschuldigten wegen der ihm vorgeworfenen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes vom 15. April 2011 am 12. Oktober 2011 (Urk. 2/1). Mit der vom Beschuldigten am 20. Oktober 2011 erhobenen Einsprache wurde der Strafbefehl zurückgewiesen und das Verfahren fortgesetzt (Urk. 3). Der Beschuldigte hielt trotz der Rückzugsempfehlung des Stadtrichteramts an seiner Ein-sprache fest (Urk. 5, Urk. 6/1). Daraufhin wurde dem Beschuldigten am 17. November 2011 die Einleitung der kostenpflichtigen Untersuchung mit- geteilt (Urk. 7). Es folgte seitens des Beschuldigten die Mandatierung von RA X._____ als Verteidiger und dessen Akteneinsicht (Urk. 7/1, 7/2, Urk. 9). Da- raufhin liess das Stadtrichteramt den Fall ruhen und lud den Beschuldigten am
  24. Mai 2013 zur Einvernahme auf den 13. Juni 2013 vor (Urk. 16). Wie bereits oben erwähnt, wurde die Untersuchung am 10. Oktober 2013 abgeschlossen (Urk. 22). Die Weisung an das Bezirksgericht Zürich erfolgte am 14. November 2013 (Urk. 28). Die zuerst auf den 17. Januar 2014 anberaumte Hauptverhand- lung fand infolge einer weiteren Beweisabnahme erst am 24. Juni 2014 statt (Urk. 40 u. folgende, Urk. 55/1). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich erging im Anschluss an die Hauptverhandlung am 24. Juni 2014 (Urk. 71). Nachdem das zur Beurteilung anstehende Delikt am 15. April 2011 begangen wurde, ist die dreijährige Verjährungsfrist am 15. April 2014 zu Ende gegangen. Im Zeitpunkt des Ergehens des Urteils des Bezirksgerichts Zürich war das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt demzufolge bereits verjährt und stand der Strafverfolgung nicht mehr offen, da die Verjährung ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c darstellt. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht - 11 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der weiteren Parteien das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). 6.6. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten ist das Verfahren infolge der am 15. April 2014 und somit vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB eingetretenen Verjährung gestützt auf Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 und Abs. 4 StPO einzustellen. III. Kosten und Entschädigung
  25. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 7.1. Kosten 7.1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten zufolge des Schuldspruchs sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 71 S. 11). Nachdem das Verfahren mit dem heutigen Entscheid einzustellen ist, ist die Kostenauflage neu zu prüfen. Der Verteidiger beantragt die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch die Staatskasse (Urk. 84). 7.1.2. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 7.1.3. Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grund- satz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder - 12 - Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtli- ches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Unter- suchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile). 7.1.4. Gemäss § 15 des Verkehrsabgabegesetzes des Kantons Zürich (VAG) ist der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades verpflichtet, der Polizei Aus- kunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, wobei das Recht vorbehalten wird, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht des Strafprozessrechts die Auskunft zu verweigern. 7.1.5. Die Rechtsprechung definiert als Fahrzeughalter diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und die tatsächlich und unmittelbar über das Fahrzeug oder über die allenfalls zum Betrieb des Fahr- zeugs erforderlichen Personen verfügt. (BGE 129 III 102). 7.1.6. Die Rechtsprechung zu Art. 58 SVG verfolgt das Ziel, die Gefahr, die latent mit dem Betrieb eines Motorfahrzeugs verbunden ist, durch eine kausale Haftung auf denjenigen abzuwälzen, der auch den Nutzen aus dem Betrieb zieht (vgl. BGE 129 III 102). Demgegenüber soll § 15 VAG die Aufklärung von Verkehrs- delikten ermöglichen und verfolgt ein allfälliges Organisationsverschulden des - 13 - Halters. Dabei ist nicht relevant, ob der Halter aufgrund mangelnder Vorkehrun- gen seinerseits den Lenker nicht kennt und somit keine Auskunft geben kann, oder ob er der Auskunftspflicht nicht nachkommen will. Die Auskunftspflicht aktua- lisiert sich, wenn mit einem Fahrzeug des Halters eine Verkehrsregelverletzung begangen wird. 7.1.7. Der Beschuldigte ist gemäss eigener Angaben Inhaber und Geschäftsführer sowohl der C._____ als auch der D._____ AG, für welche beiden Firmen gemäss den Angaben des Beschuldigten das besagte Fahrzeug zur Verfügung stand. Der Beschuldigte entschied als Inhaber und Geschäftsführer der beiden Firmen, wer das Fahrzeug benutzen durfte. Mit anderen Worten war er für die Organisation der Fahrzeugnutzung zuständig. Gemäss eigenen Angaben disponierten er per- sönlich oder seine Angestellten das Fahrzeug. So glaubte sich der Beschuldigte zu erinnern, dass er dies auch am 15. April 2011 tat (Urk. 19). Damit kommt dem Beschuldigten zweifelsohne die Haltereigenschaft im Rechtssinne zu. In dieser Eigenschaft traf ihn somit die Pflicht, der Polizei Auskunft über den Fahrzeuglen- ker zu erteilen. Dieser Pflicht kam der Beschuldigte trotz Aufforderung (Urk. 1/2, 1/4, Urk. 1/7 i.V.m. Urk. 1/10) nicht nach, was aus dem nachfolgend aufgezeich- neten Verhalten des Beschuldigten hervorgeht. 7.1.8. Auf der Übertretungsanzeige vom 9. Mai 2011 vermerkte der Beschuldigte in seiner Funktion als Verwaltungsrat und Inhaber der C._____ auf dem Formular "Angaben des verantwortlichen Lenkers" beim Fahrzeug mit den Kontrollschildern FL..., welches vom automatischen Verkehrsüberwachungsgerät infolge der Ge- schwindigkeitsüberschreitung fotografiert worden war, handle es sich um ein Fir- menauto. Ein Fahrtenbuch werde keines geführt (Urk. 1/2). Anlässlich der rechts- hilfeweisen Einvernahme durch die Landespolizei Fürstentum Liechtenstein vom
  26. Juni 2011 gab der Beschuldigte weiter an, seine Firma bestehe aus drei Mit- arbeiterinnen sowie einem weiteren Verwaltungsrat. Seine Firma verfüge über drei Personenwagen. Diese Fahrzeuge überlasse er auch Kunden, Verwandten und Bekannten (Urk. 1/6). Im Bericht an die Stadtpolizei Zürich führte die Landes- polizei Fürstentum Liechtenstein aus, dass die Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschuldigten persönlich begangen worden sei. Gemäss Internet- - 14 - recherche liege sein Wohnort nur knapp 250 Meter vom Übertretungsort entfernt und er sei auf den Fotos zu erkennen (Urk. 1/5). Gestützt auf diesen Bericht liess die Stadtpolizei Zürich dem Beschuldigten persönlich eine Übertretungsanzeige zukommen (Urk. 1/7). Das der Übertretungsanzeige bei-liegende Formular füllte der Beschuldigte nicht aus, so dass er mit Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom
  27. September 2011 erneut gebeten wurde, der Polizei die vollständigen Persona- lien der Lenkerschaft auf dem beigelegten Formular innert 10 Tagen bekannt zu geben (Urk. 1/10). Mit Schreiben vom 13. September 2011 an die Stadtpolizei Zü- rich gab der Beschuldigte erneut an, kein Fahrtenbuch über seine Geschäftsfahr- zeuge zu führen. Es sei durchaus möglich, dass einer seiner Treuhandkunden, wobei er für diese den berufsbedingten Geheimnisschutz gemäss Art. 168 ff. StPO geltend machen würde, mit besagtem Fahrzeug unterwegs gewesen sei (Urk. 1/11). Mit Schreiben vom 20. September 2011 wurde dem Beschuldigten erneut Gelegenheit gegeben, innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme betref- fend den auf ihm lastenden Tatverdacht abzugeben (Urk. 1/12). Am 12. Oktober 2011 erliess das Stadtrichteramt Zürich gegen den Beschuldigten den eingangs erwähnten Strafbefehl Nr. 2011-064-815 (Urk. 2/1). Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten und Fortführung der Untersuchung durch das Stadtrichteramt teilte der inzwischen mandatierte Verteidiger des Beschuldigten am 21. Dezember 2011 der Untersuchungsbehörde mit, der Beschuldigte sei auch Inhaber der D._____ AG an der ... [Adresse]. Diese Gesellschaft befinde sich in der Nähe des Übertretungsortes, so dass es nicht weiter überrasche, dass ein Klient des Be- schuldigten an der Bellerivestrasse eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Infolge des befürchteten Verlusts der Geschäftsbeziehung habe sich der Beschuldigte entschieden, den fraglichen Lenker des Fahrzeugs nicht zu nennen (Urk. 11/1). Anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich vom 13. Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, er sei Inhaber, Geschäftsführer und Ver- waltungsrat der Firmen C._____, D._____ und E._____. Für ihn sei klar, dass der Lenker ein Kunde aus Moskau gewesen sei, er wolle aber seinen Namen nicht preisgeben (Urk. 19 S. 1 f.). Am 11. November 2013 teilte der Verteidiger dem Stadtrichteramt mit, der Beschuldigte sei nun bereit, an der Ermittlung des Sach- verhalts mitzuwirken. Gemäss seiner Erinnerung habe am 15. April 2011 ein rus- - 15 - sischer Klient des Beschuldigten am Sitz der D._____ AG an der ... [Adresse] ge- weilt. Es handle sich um B._____. Die Adresse teilte der Beschuldigte der Straf- behörde in jenem Zeitpunkt nicht mit (Urk. 25). Am 13. November 2013 erfolgte die Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 26). Im erst- instanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte am 16. Dezember 2013 zwei Be- weisanträge stellen. Zum einen verlangte er die Erstellung eines Identitätsgutach- tens und zum anderen die Befragung von Herrn B._____ (mit Angabe der Adresse) als Auskunftsperson (vgl. Urk. 32a). Beide Beweisanträge wurden vom Gericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 infolge der drohenden Verfolgungsverjährung abgewiesen (vgl. Urk. 37). 7.1.9. Indem der Beschuldigte der Polizei nicht bekannt gab, wer der Lenker seines Geschäftsfahrzeugs im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung war, verstiess er gegen § 15 VAG, was zu einer Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens, insbesondere zu unnötigen Verfahrenshandlungen, führte. Soweit der Beschuldigte angab, er habe kein Fahrtenbuch geführt, so entlastet ihn dies nicht. Als Halter des Fahrzeugs hätte er die nötigen Vorkehren treffen müssen, um seiner Auskunftspflicht jederzeit nachkommen zu können. Im Übrigen liegen die Voraussetzung für ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art 171 StPO in Bezug auf seine Kunden, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, nicht vor. 7.1.10. Damit hat der Beschuldigte in rechtswidriger Weise die Durchführung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO erschwert. Demzufolge sind dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Ausgenommen davon ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Diese ist, nachdem das Urteil nach Eintritt der Ver- jährung erging, auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 16 - 7.2. Entschädigung 7.2.1. Entsprechend diesem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO nur eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung für die vorinstanzliche Hauptverhandlung zuzusprechen. Die Verteidigerkosten sind nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) zu entschädigen. Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b. AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde beträgt (§ 16, § 3 AnwGebV). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. 7.2.2. Der Verteidiger machte für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung, das Urteilsstudium und die Berufungsanmeldung einen Arbeitsaufwand von 6.90 Stunden geltend (Urk. 85/4: Plädoyernotizen 4.50 Stunden; Urk. 85/5). Dieser Stundenaufwand erscheint nachvollziehbar und ist deshalb nicht zu beanstanden. Nachdem es sich beim vorliegenden Fall lediglich um die Beurteilung einer Übertretung handelte, ent- sprechend ein sehr beschränkter Aktenumfang vorlag und der Fall insgesamt keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen hat, erscheint die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 1'400 (exkl. 8% MwSt.) für die vorinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Vor- und Nachbereitung mit Berufungs- anmeldung) als angemessen. Der Verteidiger machte zudem in der Rechnung vom 22. Dezember 2014 Auslagen von Fr. 13.-- geltend (Urk. 85/5). In der Rech- nung vom 23. Juni 2014 weist der Verteidiger ebenfalls Auslagen aus (Urk. 85/4). Dabei stehen die Porto- und Telefonkosten nicht in Bezug zur Vorbereitung der - 17 - Hauptverhandlung. Damit sind Porto- und Telefonkosten nicht zu entschädigen, sondern einzig die Kosten für Fotokopien im Betrag von Fr. 40.--. Insgesamt sind die Auslagen im Betrag von Fr. 53.-- ausgewiesen und daher zuzusprechen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 7.2.3. Gesamthaft resultiert damit ein Betrag von Fr. 1'453.--. Darauf sind 8% Mehrwertsteuer (Fr. 116.25) zu entrichten. Dies ergibt einen zu entschädigen- den Gesamtbetrag von Fr. 1'569.25 (inkl. MwSt.). 7.2.4. Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'569.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.
  28. Berufungsverfahren 8.1. Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit dem Antrag auf Verfahrenseinstellung. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Entschädigung 8.3. Die Festsetzung der Gebühr im Berufungsverfahren erfolgt grundsätzlich nach den für das vorinstanzliche Verfahren geltenden Regeln, wobei der Umfang der Berufung zu berücksichtigen ist (§18 Abs. 1 AnwGebV). 8.4. Der Verteidiger reichte als Beilage zu seiner Berufungsbegründung für seine Bemühungen die Honorarrechnung vom 22. Dezember 2014 ein (Urk. 85/6). Darin macht er einen Aufwand von total Fr. 1'731.35 geltend. Im Berufungsverfahren focht der Verteidiger das vorinstanzliche Urteil sowohl in prozessualer als auch materieller Hinsicht an. Das Verfahren ist jedoch, nachdem es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung handelt und ein beschränkter Aktenumfang vorliegt, als rechtlich einfach zu bezeichnen. Zudem wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt, was die Aufwendungen für die Teilnahme an - 18 - einer Berufungsverhandlung ersparte. In Anbetracht dessen erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'300.-- als angemessen. Dazu sind die in Rechnung gestellten Barauslagen im Umfang von Fr. 73.10 zu entschädigen, was ein Kostentotal von Fr. 1'373.10 ergibt. Auf diesem Betrag sind 8% Mehrwertsteuer, dh. Fr. 109.85, zu entrichten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1'482.95 (inkl. 8% MwSt.), welcher dem Beschuldigten als Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist. Dieser Betrag liegt unter dem von der Verteidigung geltend gemachten Betrag. Nachdem jedoch der vom Verteidiger angewendete Stundenansatz von Fr. 300.-- für dieses Verfahren als zu hoch zu bewerten ist, erscheint die nunmehr in diesem Urteil zuzusprechende Entschädigung auch unter dem Aspekt des vom Verteidiger geltend gemachten Arbeitsaufwands als angemessen. Das Gericht erkennt:
  29. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird eingestellt.
  30. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 677.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.
  31. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden im Umfang von Fr. 1'500.-- (Kosten Vermessungsprotokoll) dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird auf die Gerichtskasse genommen.
  32. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'569.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  33. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. - 19 -
  34. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'482.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  35. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, PIN-Nr. ...
  36. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU140066-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 15. April 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Juni 2014 (GC130283)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 12. Oktober 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/1). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71)

1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 290.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Vermessungsprotokoll Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 677.– (Fr. 285.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2011-064-815 vom 12. Oktober 2011 sowie Fr. 392.– Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 290.– werden durch das Stadtrichteramt eingefordert.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers (Urk. 84): Hauptantrag:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten und Berufungskläger betreffend Verletzung von Verkehrsregeln sei zufolge Verjährung einzustellen.

2. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich sowie diejenigen des erstinstanzli- chen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'745.10 sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1'731.35 (je inkl. MwSt.) für die entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen. Eventualantrag:

1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Ver- kehrsregeln freizusprechen.

2. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich sowie diejenigen des erstinstanzli- chen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 5'745.10 sowie für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 1'731.35 (je inkl. MwSt.) für die entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen.

b) Des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 76): Abweisung der Berufung.

- 4 - I. Verfahrensgang

1. Am 12. Oktober 2011 erliess das Stadtrichteramt Zürich gegen den Beschuldig- ten den Strafbefehl Nr. 2011-064-815. Darin wird dem Beschuldigten vorge- worfen, am 15. April 2011 um 17.22 Uhr als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern FL... in Zürich 8, Bellerivestrasse ... (Fahrtrichtung stadtaus- wärts), mit einer massgebenden Geschwindigkeit von 66 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren zu sein (Urk. 2/1). Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten und ergänzenden Untersuchungshandlungen des Stadtrichteramts Zürich überwies dieses am 14. November 2013 die Akten zur Beurteilung der Sache an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 28).

2. Mit eingangs erwähntem Urteil sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 290.-- und auferlegte ihm sowohl die Kosten des Stadtrichteramts Zürich als auch die Gerichtskosten (Urk. 71). Das Urteil vom 24. Juni 2014, welches den Parteien zuerst schriftlich im Dispositiv (Urk. 67/1-2) und nachfolgend begründet zugestellt wurde, nahm der Verteidiger am 5. September 2014 in Empfang (Urk. 70/1-2).

3. Der Beschuldigte liess am 2. Juli 2014 fristgerecht die Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 66). Ebenfalls fristgerecht ging die Berufungserklärung mit Datum vom 24. September 2014 am hiesigen Gericht ein (Urk. 72). Das Stadt- richteramt Zürich erhob weder Berufung noch Anschlussberufung und beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 die Abweisung der Berufung des Beschul- digten (Urk. 76). Mit Datum vom 21. Oktober 2014 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschul- digten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 78), welche der Beschuldigte nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung rechtzeitig erstattete (Urk. 84). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Berufungs- begründung des Beschuldigten (Urk. 89).

- 5 - II. Prozessuales

4. Kognition des Berufungsgerichts 4.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 4.2. Das Berufungsgericht hat betreffend den Sachverhalt nur zu prüfen, ob dieser von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irr- tümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteils- begründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltsfeststellungen zu qualifi- zieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 13.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 4.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar

- 6 - nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 398 N 23).

5. Rügen des Beschuldigten 5.1. Der Verteidiger rügt in seiner Berufungsbegründung das vorinstanzliche Urteil sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht. Vorab bringt er vor, aufgrund der eingetretenen Verjährung sei das Verfahren gegen den Beschuldig- ten einzustellen. Weiter erachtet der Verteidiger die von der Vorinstanz vorge- nommene Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten als unhaltbar, rechtswidrig und willkürlich. Weiter rügte der Verteidiger das von der Stadtpolizei Zürich erstellte Gesichtsvermessungsprotokoll als willkürlich. Trotzdem habe die Vorinstanz darauf abgestellt, was unzulässig sei, da zwischen der Beweislage gemäss Vermessungsprotokoll und den Ausführungen der Vorinstanz eine offen- sichtliche Diskrepanz bestehe. Des Weiteren sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob das Messgerät im fraglichen Zeitpunkt einwandfrei funktioniert habe, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Daten nicht korrekt erhoben worden seien. Die Feststellung der Vorinstanz, dass insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeitsübertretung von 16 km/h bestünden, sei somit offensichtlich unrichtig und willkürlich (Urk. 84). Die Rügen der Verteidigung liegen grundsätzlich im Bereich der Kognition der Berufungs- instanz gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO. 5.2. Nachdem der Beschuldigte einen Freispruch beantragt, hat das gesamte vor- instanzliche Urteil als angefochten zu gelten und ist im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorab wird jedoch die Frage der Verjährung zu klären sein, da dies eine Prozessvoraussetzung beschlägt. Konkret ist zu prüfen, ob bezüglich des Vorwurfs der Verkehrsregelverletzung bereits vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils die Verjährung eingetreten und das entsprechende Urteil nicht mehr hätte ergehen dürfen, wie dies die Verteidi- gung geltend macht.

- 7 -

6. Verjährung 6.1. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung fand am

15. April 2011 statt. Nachdem es sich dabei um eine Übertretung handelt, tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB). 6.2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil, dem Beschuldigten sei nach dem Erhe- ben der rechtsgültigen Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Oktober 2011 Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme zum Vorwurf gegeben wor- den. Sodann sei der Einsprecher erstmals am 22. Juni 2011 durch die Landes- polizei Fürstentum Liechtenstein zum Vorwurf eingehend befragt und am 19. Juni 2013 vom Stadtrichteramt angehört und formell als beschuldigte Person einver- nommen worden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 (recte 10. Oktober 2013, vgl. Urk. 22) sei ihm überdies unter Fristansetzung für einen Rückzug der Ein- sprache mitgeteilt worden, dass das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl fest- halten wolle. Mit Eingabe vom 11. November 2013 habe der Einsprecher indes einen Beweisantrag auf Befragung von B._____ als Auskunftsperson gestellt. Erst nach Abweisung dieses Beweisantrags, aber vor Eintreten der Verfolgungsverjäh- rung am 15. April 2014 habe das Stadtrichteramt mit Weisung vom

14. November 2013 den Fall zur Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich über- wiesen. Damit habe im vorliegenden Fall ein kontradiktorisches Verfahren unter Beachtung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten stattgefunden. Deshalb habe die Weisung des Stadtrichteramts Zürich vom

14. November 2013, worin am Strafbefehl festgehalten werde und die Akten dem Bezirksgericht Zürich überwiesen worden seien, als erstinstanzlicher Entscheid zu gelten. Demzufolge sei die Verjährung im vorliegenden Fall nicht eingetreten (Urk. 71 S. 5). 6.3. Der Verteidiger macht dagegen im Berufungsverfahren geltend, die am

1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Strafprozessordnung sehe in Bezug auf das Übertretungsstrafverfahren vor, dass sich das Verfahren sinn- gemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren richte (Art. 357

- 8 - Abs. 2 StPO). Diese hielten in Art. 354 Abs. 3 StPO fest, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil werde. Daraus Folge e contrario, dass der Strafbefehl im Falle einer Einsprache nicht zum Urteil wer- den könne (Urk. 84, unter Verweis auf die Literatur und auf ein Urteil der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26.11.2012, SU120013 E.5.). 6.4. Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschrif- ten über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Die Einsprache und das Einspracheverfahren im Strafbefehlsverfahren werden in den Art. 354 und 355 StPO geregelt. Danach kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen Ein- sprache erhoben werden. Ohne gültige Einsprache hingegen wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB folgt daraus die herr- schende Lehre, dass der Verjährungslauf mit Erlass des Strafbefehls endet, soweit dieser unangefochten bleibt. Wird dagegen Einsprache gegen den Straf- befehl erhoben, läuft die Verjährungsfrist während des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens weiter und endet erst mit dem erstinstanzlichen Gerichtsentscheid (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 354 N 10; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 354 N 8; Riklin F., in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf- lage, Basel 2014, Art. 354 N 19; Daphinoff M., Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2012, Seite 559). Dieser Lehr- meinung ist insbesondere unter weiterer Beachtung der Bestimmung zum Einspracheverfahren zuzustimmen (Art. 355 StPO). Danach erhebt die Staats- anwaltschaft die weiteren zur Beurteilung der Einsprache notwendigen Beweise und entscheidet danach, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. In diesem Fall gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 StPO). Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Folge der Einsprache die Durch- führung eines Untersuchungsverfahrens ist. Dieses wird im Falle des Festhaltens

- 9 - am Strafbefehl mit der Überweisung des Verfahrens an das Gericht abgeschlos- sen und der Strafbefehl gilt neu als Anklageschrift. Wenn der Strafbefehl nun aber die Anklageschrift darstellt, so kann er nicht gleichzeitig als erstinstanzliches Urteil gelten. Entgegen dem von der Vorinstanz erwähnten Entscheid der III. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (UH110302 vom 25. Juni 2012), führt das Festhalten am Strafbefehl und die damit verbundene Weisung an das Gericht somit nicht dazu, dass der Strafbefehl zu einem erstinstanzlichen Urteil erhoben wird. Das Festhalten am Strafbefehl ist letztlich als eine Art Zwischen- verfügung und nicht als neuer Strafentscheid anzusehen. Bezeichnenderweise erfolgt im Falle eines Festhaltens am Strafbefehl auch lediglich eine Mitteilung darüber an den Beschuldigten, die keine Begründung in der Sache enthält und welche auch nicht angefochten werden kann. Demzufolge liegt nach erfolgter Untersuchung kein Endentscheid in der Sache vor, vielmehr wird mit diesem Schritt dem Gericht das Untersuchungsergebnis zum Entscheid vorgelegt. Erst mit dem gerichtlichen Entscheid liegt somit ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB vor. Die Vorinstanz verwies im Weiteren auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, wonach ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, wenn der Entscheid auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2008 vom 2. Juni 2009 E. 1). Demnach unterscheidet das Bundesgericht für die Frage, ob ein erstinstanzliches Urteil vorliegt oder nicht, ob der Entscheid auf einer summarischen oder auf einer - einem erstinstanzlichen Urteil ähnlichen - umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde. Entscheide nach der zweiten Art sind einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzusetzen. So entschied das Bundesgericht auch in einem jüngeren Entscheid, dass für die Frage, ob eine Strafverfügung einem erstinstanzlichen gerichtlichen Urteil gleichzusetzen ist, mit dessen Ausfällung die Verjährung zu laufen aufhört, darauf abzustellen ist, ob die Strafverfügung auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontra- diktorischen Verfahren erlassen wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.4.2.). Entgegen der Vorinstanz ist die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf das Straf- befehlsverfahren anzuwenden. Denn wie oben erwähnt, liegt anders als bei den

- 10 - vom Bundesgericht entschiedenen Fällen zur Strafverfügung mit dem Festhalten am Strafbefehl kein (begründeter) Entscheid mit Urteilsqualität im Sinne einer Strafverfügung vor. Der Strafbefehl hat nach dem Vorliegen einer gültigen Ein- sprache als zurückgewiesen zu gelten, was dazu führt, dass das Verfahren seinen Fortgang nimmt und ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB erst mit dem gerichtlichen Urteil vorliegt (vgl. Zurbrügg M., in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 97 N 58). 6.5. Im vorliegenden Fall erging der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich gegen den Beschuldigten wegen der ihm vorgeworfenen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes vom 15. April 2011 am 12. Oktober 2011 (Urk. 2/1). Mit der vom Beschuldigten am 20. Oktober 2011 erhobenen Einsprache wurde der Strafbefehl zurückgewiesen und das Verfahren fortgesetzt (Urk. 3). Der Beschuldigte hielt trotz der Rückzugsempfehlung des Stadtrichteramts an seiner Ein-sprache fest (Urk. 5, Urk. 6/1). Daraufhin wurde dem Beschuldigten am 17. November 2011 die Einleitung der kostenpflichtigen Untersuchung mit- geteilt (Urk. 7). Es folgte seitens des Beschuldigten die Mandatierung von RA X._____ als Verteidiger und dessen Akteneinsicht (Urk. 7/1, 7/2, Urk. 9). Da- raufhin liess das Stadtrichteramt den Fall ruhen und lud den Beschuldigten am

28. Mai 2013 zur Einvernahme auf den 13. Juni 2013 vor (Urk. 16). Wie bereits oben erwähnt, wurde die Untersuchung am 10. Oktober 2013 abgeschlossen (Urk. 22). Die Weisung an das Bezirksgericht Zürich erfolgte am 14. November 2013 (Urk. 28). Die zuerst auf den 17. Januar 2014 anberaumte Hauptverhand- lung fand infolge einer weiteren Beweisabnahme erst am 24. Juni 2014 statt (Urk. 40 u. folgende, Urk. 55/1). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich erging im Anschluss an die Hauptverhandlung am 24. Juni 2014 (Urk. 71). Nachdem das zur Beurteilung anstehende Delikt am 15. April 2011 begangen wurde, ist die dreijährige Verjährungsfrist am 15. April 2014 zu Ende gegangen. Im Zeitpunkt des Ergehens des Urteils des Bezirksgerichts Zürich war das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt demzufolge bereits verjährt und stand der Strafverfolgung nicht mehr offen, da die Verjährung ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c darstellt. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht

- 11 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der weiteren Parteien das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). 6.6. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten ist das Verfahren infolge der am 15. April 2014 und somit vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB eingetretenen Verjährung gestützt auf Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 1 und Abs. 4 StPO einzustellen. III. Kosten und Entschädigung

7. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 7.1. Kosten 7.1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten zufolge des Schuldspruchs sämtliche Verfahrenskosten (Urk. 71 S. 11). Nachdem das Verfahren mit dem heutigen Entscheid einzustellen ist, ist die Kostenauflage neu zu prüfen. Der Verteidiger beantragt die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch die Staatskasse (Urk. 84). 7.1.2. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 7.1.3. Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grund- satz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder

- 12 - Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschul- digten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vor- geworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtli- ches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Unter- suchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile). 7.1.4. Gemäss § 15 des Verkehrsabgabegesetzes des Kantons Zürich (VAG) ist der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades verpflichtet, der Polizei Aus- kunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, wobei das Recht vorbehalten wird, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht des Strafprozessrechts die Auskunft zu verweigern. 7.1.5. Die Rechtsprechung definiert als Fahrzeughalter diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und die tatsächlich und unmittelbar über das Fahrzeug oder über die allenfalls zum Betrieb des Fahr- zeugs erforderlichen Personen verfügt. (BGE 129 III 102). 7.1.6. Die Rechtsprechung zu Art. 58 SVG verfolgt das Ziel, die Gefahr, die latent mit dem Betrieb eines Motorfahrzeugs verbunden ist, durch eine kausale Haftung auf denjenigen abzuwälzen, der auch den Nutzen aus dem Betrieb zieht (vgl. BGE 129 III 102). Demgegenüber soll § 15 VAG die Aufklärung von Verkehrs- delikten ermöglichen und verfolgt ein allfälliges Organisationsverschulden des

- 13 - Halters. Dabei ist nicht relevant, ob der Halter aufgrund mangelnder Vorkehrun- gen seinerseits den Lenker nicht kennt und somit keine Auskunft geben kann, oder ob er der Auskunftspflicht nicht nachkommen will. Die Auskunftspflicht aktua- lisiert sich, wenn mit einem Fahrzeug des Halters eine Verkehrsregelverletzung begangen wird. 7.1.7. Der Beschuldigte ist gemäss eigener Angaben Inhaber und Geschäftsführer sowohl der C._____ als auch der D._____ AG, für welche beiden Firmen gemäss den Angaben des Beschuldigten das besagte Fahrzeug zur Verfügung stand. Der Beschuldigte entschied als Inhaber und Geschäftsführer der beiden Firmen, wer das Fahrzeug benutzen durfte. Mit anderen Worten war er für die Organisation der Fahrzeugnutzung zuständig. Gemäss eigenen Angaben disponierten er per- sönlich oder seine Angestellten das Fahrzeug. So glaubte sich der Beschuldigte zu erinnern, dass er dies auch am 15. April 2011 tat (Urk. 19). Damit kommt dem Beschuldigten zweifelsohne die Haltereigenschaft im Rechtssinne zu. In dieser Eigenschaft traf ihn somit die Pflicht, der Polizei Auskunft über den Fahrzeuglen- ker zu erteilen. Dieser Pflicht kam der Beschuldigte trotz Aufforderung (Urk. 1/2, 1/4, Urk. 1/7 i.V.m. Urk. 1/10) nicht nach, was aus dem nachfolgend aufgezeich- neten Verhalten des Beschuldigten hervorgeht. 7.1.8. Auf der Übertretungsanzeige vom 9. Mai 2011 vermerkte der Beschuldigte in seiner Funktion als Verwaltungsrat und Inhaber der C._____ auf dem Formular "Angaben des verantwortlichen Lenkers" beim Fahrzeug mit den Kontrollschildern FL..., welches vom automatischen Verkehrsüberwachungsgerät infolge der Ge- schwindigkeitsüberschreitung fotografiert worden war, handle es sich um ein Fir- menauto. Ein Fahrtenbuch werde keines geführt (Urk. 1/2). Anlässlich der rechts- hilfeweisen Einvernahme durch die Landespolizei Fürstentum Liechtenstein vom

20. Juni 2011 gab der Beschuldigte weiter an, seine Firma bestehe aus drei Mit- arbeiterinnen sowie einem weiteren Verwaltungsrat. Seine Firma verfüge über drei Personenwagen. Diese Fahrzeuge überlasse er auch Kunden, Verwandten und Bekannten (Urk. 1/6). Im Bericht an die Stadtpolizei Zürich führte die Landes- polizei Fürstentum Liechtenstein aus, dass die Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschuldigten persönlich begangen worden sei. Gemäss Internet-

- 14 - recherche liege sein Wohnort nur knapp 250 Meter vom Übertretungsort entfernt und er sei auf den Fotos zu erkennen (Urk. 1/5). Gestützt auf diesen Bericht liess die Stadtpolizei Zürich dem Beschuldigten persönlich eine Übertretungsanzeige zukommen (Urk. 1/7). Das der Übertretungsanzeige bei-liegende Formular füllte der Beschuldigte nicht aus, so dass er mit Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom

6. September 2011 erneut gebeten wurde, der Polizei die vollständigen Persona- lien der Lenkerschaft auf dem beigelegten Formular innert 10 Tagen bekannt zu geben (Urk. 1/10). Mit Schreiben vom 13. September 2011 an die Stadtpolizei Zü- rich gab der Beschuldigte erneut an, kein Fahrtenbuch über seine Geschäftsfahr- zeuge zu führen. Es sei durchaus möglich, dass einer seiner Treuhandkunden, wobei er für diese den berufsbedingten Geheimnisschutz gemäss Art. 168 ff. StPO geltend machen würde, mit besagtem Fahrzeug unterwegs gewesen sei (Urk. 1/11). Mit Schreiben vom 20. September 2011 wurde dem Beschuldigten erneut Gelegenheit gegeben, innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme betref- fend den auf ihm lastenden Tatverdacht abzugeben (Urk. 1/12). Am 12. Oktober 2011 erliess das Stadtrichteramt Zürich gegen den Beschuldigten den eingangs erwähnten Strafbefehl Nr. 2011-064-815 (Urk. 2/1). Nach erfolgter Einsprache des Beschuldigten und Fortführung der Untersuchung durch das Stadtrichteramt teilte der inzwischen mandatierte Verteidiger des Beschuldigten am 21. Dezember 2011 der Untersuchungsbehörde mit, der Beschuldigte sei auch Inhaber der D._____ AG an der ... [Adresse]. Diese Gesellschaft befinde sich in der Nähe des Übertretungsortes, so dass es nicht weiter überrasche, dass ein Klient des Be- schuldigten an der Bellerivestrasse eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Infolge des befürchteten Verlusts der Geschäftsbeziehung habe sich der Beschuldigte entschieden, den fraglichen Lenker des Fahrzeugs nicht zu nennen (Urk. 11/1). Anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich vom 13. Juni 2013 führte der Beschuldigte aus, er sei Inhaber, Geschäftsführer und Ver- waltungsrat der Firmen C._____, D._____ und E._____. Für ihn sei klar, dass der Lenker ein Kunde aus Moskau gewesen sei, er wolle aber seinen Namen nicht preisgeben (Urk. 19 S. 1 f.). Am 11. November 2013 teilte der Verteidiger dem Stadtrichteramt mit, der Beschuldigte sei nun bereit, an der Ermittlung des Sach- verhalts mitzuwirken. Gemäss seiner Erinnerung habe am 15. April 2011 ein rus-

- 15 - sischer Klient des Beschuldigten am Sitz der D._____ AG an der ... [Adresse] ge- weilt. Es handle sich um B._____. Die Adresse teilte der Beschuldigte der Straf- behörde in jenem Zeitpunkt nicht mit (Urk. 25). Am 13. November 2013 erfolgte die Überweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 26). Im erst- instanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte am 16. Dezember 2013 zwei Be- weisanträge stellen. Zum einen verlangte er die Erstellung eines Identitätsgutach- tens und zum anderen die Befragung von Herrn B._____ (mit Angabe der Adresse) als Auskunftsperson (vgl. Urk. 32a). Beide Beweisanträge wurden vom Gericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 infolge der drohenden Verfolgungsverjährung abgewiesen (vgl. Urk. 37). 7.1.9. Indem der Beschuldigte der Polizei nicht bekannt gab, wer der Lenker seines Geschäftsfahrzeugs im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung war, verstiess er gegen § 15 VAG, was zu einer Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens, insbesondere zu unnötigen Verfahrenshandlungen, führte. Soweit der Beschuldigte angab, er habe kein Fahrtenbuch geführt, so entlastet ihn dies nicht. Als Halter des Fahrzeugs hätte er die nötigen Vorkehren treffen müssen, um seiner Auskunftspflicht jederzeit nachkommen zu können. Im Übrigen liegen die Voraussetzung für ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art 171 StPO in Bezug auf seine Kunden, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, nicht vor. 7.1.10. Damit hat der Beschuldigte in rechtswidriger Weise die Durchführung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO erschwert. Demzufolge sind dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Ausgenommen davon ist die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Diese ist, nachdem das Urteil nach Eintritt der Ver- jährung erging, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 16 - 7.2. Entschädigung 7.2.1. Entsprechend diesem Kostenentscheid ist dem Beschuldigten in Anwen- dung von Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO nur eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung für die vorinstanzliche Hauptverhandlung zuzusprechen. Die Verteidigerkosten sind nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) zu entschädigen. Gemäss § 1 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet im Strafprozess die Bedeutung des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b. AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Gebühr in der Regel Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde beträgt (§ 16, § 3 AnwGebV). Die Gebühr für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.-- (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. 7.2.2. Der Verteidiger machte für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung, das Urteilsstudium und die Berufungsanmeldung einen Arbeitsaufwand von 6.90 Stunden geltend (Urk. 85/4: Plädoyernotizen 4.50 Stunden; Urk. 85/5). Dieser Stundenaufwand erscheint nachvollziehbar und ist deshalb nicht zu beanstanden. Nachdem es sich beim vorliegenden Fall lediglich um die Beurteilung einer Übertretung handelte, ent- sprechend ein sehr beschränkter Aktenumfang vorlag und der Fall insgesamt keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen hat, erscheint die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 1'400 (exkl. 8% MwSt.) für die vorinstanzliche Hauptverhandlung (inkl. Vor- und Nachbereitung mit Berufungs- anmeldung) als angemessen. Der Verteidiger machte zudem in der Rechnung vom 22. Dezember 2014 Auslagen von Fr. 13.-- geltend (Urk. 85/5). In der Rech- nung vom 23. Juni 2014 weist der Verteidiger ebenfalls Auslagen aus (Urk. 85/4). Dabei stehen die Porto- und Telefonkosten nicht in Bezug zur Vorbereitung der

- 17 - Hauptverhandlung. Damit sind Porto- und Telefonkosten nicht zu entschädigen, sondern einzig die Kosten für Fotokopien im Betrag von Fr. 40.--. Insgesamt sind die Auslagen im Betrag von Fr. 53.-- ausgewiesen und daher zuzusprechen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 7.2.3. Gesamthaft resultiert damit ein Betrag von Fr. 1'453.--. Darauf sind 8% Mehrwertsteuer (Fr. 116.25) zu entrichten. Dies ergibt einen zu entschädigen- den Gesamtbetrag von Fr. 1'569.25 (inkl. MwSt.). 7.2.4. Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'569.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen.

8. Berufungsverfahren 8.1. Kosten Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit dem Antrag auf Verfahrenseinstellung. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2. Entschädigung 8.3. Die Festsetzung der Gebühr im Berufungsverfahren erfolgt grundsätzlich nach den für das vorinstanzliche Verfahren geltenden Regeln, wobei der Umfang der Berufung zu berücksichtigen ist (§18 Abs. 1 AnwGebV). 8.4. Der Verteidiger reichte als Beilage zu seiner Berufungsbegründung für seine Bemühungen die Honorarrechnung vom 22. Dezember 2014 ein (Urk. 85/6). Darin macht er einen Aufwand von total Fr. 1'731.35 geltend. Im Berufungsverfahren focht der Verteidiger das vorinstanzliche Urteil sowohl in prozessualer als auch materieller Hinsicht an. Das Verfahren ist jedoch, nachdem es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung handelt und ein beschränkter Aktenumfang vorliegt, als rechtlich einfach zu bezeichnen. Zudem wurde das Verfahren schriftlich durchgeführt, was die Aufwendungen für die Teilnahme an

- 18 - einer Berufungsverhandlung ersparte. In Anbetracht dessen erscheint eine Grundgebühr von Fr. 1'300.-- als angemessen. Dazu sind die in Rechnung gestellten Barauslagen im Umfang von Fr. 73.10 zu entschädigen, was ein Kostentotal von Fr. 1'373.10 ergibt. Auf diesem Betrag sind 8% Mehrwertsteuer, dh. Fr. 109.85, zu entrichten. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1'482.95 (inkl. 8% MwSt.), welcher dem Beschuldigten als Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist. Dieser Betrag liegt unter dem von der Verteidigung geltend gemachten Betrag. Nachdem jedoch der vom Verteidiger angewendete Stundenansatz von Fr. 300.-- für dieses Verfahren als zu hoch zu bewerten ist, erscheint die nunmehr in diesem Urteil zuzusprechende Entschädigung auch unter dem Aspekt des vom Verteidiger geltend gemachten Arbeitsaufwands als angemessen. Das Gericht erkennt:

1. Das Verfahren betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird eingestellt.

2. Die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 677.-- werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden im Umfang von Fr. 1'500.-- (Kosten Vermessungsprotokoll) dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'569.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

- 19 -

6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung für die anwaltliche Verteidigung von Fr. 1'482.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, PIN-Nr. ...

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner