Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
7. März 2013 zur Last gelegt, der Privatklägerin am 18. April 2012 im Anwaltsbüro "DE._____" einen Schlag gegen den Rücken im Bereich der Schulter versetzt zu haben. Damit habe sich die Beschuldigte der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht (Urk. 2).
2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Sie kam zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den Schlägen durch die Beschuldigte zwar nicht völlig unglaubhaft seien. Aufgrund der zahl- reichen Widersprüche, der Übertreibung und der Diskrepanz zum Arztzeugnis würden aber derartige Zweifel an ihrer Schilderung verbleiben, dass die Beschul- digte unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Daran ändere nichts, dass auch die Aussagen der Beschuldigten keineswegs frei von Widersprüchen seien. Ihre Aussagen würden jedoch nicht als reine Schutzbehauptungen erscheinen, auch wenn es wenig glaubhaft erscheine, dass sie die Privatklägerin nicht berührt haben wolle, sondern vielmehr von dieser an- gegriffen worden sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, keiner der übrigen Beteilig- ten habe auch nur ansatzweise einen Angriff der Privatklägerin geschildert, hin- gegen habe keiner ausgeschlossen, dass es nicht doch zu Berührungen zwischen den beiden Frauen gekommen sei. Ob es zu einer Berührung gekommen sei, könne jedoch offengelassen werden, da jedenfalls nicht erstellt werden könne, dass diese Berührung derart gewesen wäre, dass sie das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten hätte und als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (Urk. 55 S. 22).
3. Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und zur neuen Entscheidung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe es willkürlich abgelehnt, weitere Zeugen zu befragen. Angesichts der Tatsache, dass in Fällen, in denen ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, die Berufung inhaltlich eingeschränkt
- 8 - sei, sei es umso wichtiger, dass sämtliche Sachverhaltselemente rechtsgenügend abgeklärt würden. Hierfür erwiesen sich die Befragung bzw. die nochmalige Befragung der beantragten Zeugen als unabdingbar, da ansonsten eine will- kürliche Nichtabnahme von Beweisen vorliege (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.).
4. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrich- tig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat- sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).
5. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, es sei Rechtsanwalt lic. iur. F._____ als Zeuge einzuvernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Zeuge F._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt zu Unrecht auf Erinnerungslücken berufen. Er sei deshalb
- 9 - erneut zu befragen (Urk. 44 S. 2 f.; Prot. I S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 35). Die Vor- instanz wies den Beweisantrag der Privatklägerin ab. Im vorinstanzlichen Urteil wird diesbezüglich ausgeführt, F._____ sei bereits vom Stadtrichteramt als Zeuge einvernommen worden. Im Gegensatz zum Zeugen G._____ habe er dabei Aus- sagen gemacht, auch wenn diese vage geblieben seien, und er auf die meisten konkreten Fragen geltend gemacht habe, sich nicht erinnern zu können. Es hand- le sich folglich nicht um ein neues Beweismittel, das vom Gericht zu erheben wäre. Die Einvernahme des Zeugen F._____ sei ordnungsgemäss, ins- besondere unter Wahrung der Parteirechte, erfolgt. Dass sich der Zeuge in der Zwischenzeit besser erinnern könne als anlässlich der Einvernahme vom
22. Oktober 2013, sei nicht anzunehmen. Der Zeuge sei zudem bereits in der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt damit konfrontiert worden, dass er den Entwurf der Strafanzeige verfasst habe, weshalb auch kein unvollständig erhobe- nes Beweismittel vorliege. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Einvernahme neue sachdienliche Erkenntnis bringen sollte. Auch wenn sich der Zeuge F._____ anlässlich seiner Einvernahmen auf Erinnerungslücken berufen habe, bestünden keine Hinweise dafür, dass ein unmittelbarer Eindruck seiner Zeugenaussage vorliegend massgebend sei. Dies gelte umso mehr, als seine Aussage nicht das einzige direkte Beweismittel darstelle, sondern insbesondere die Beschuldigte und die Privatklägerin als Direktbeteiligte mehrmals einver- nommen worden seien. Das Vorbringen der Privatklägerin, wonach die Behaup- tung des Zeugen F._____, dass er sich nicht mehr erinnern könne, offensichtlich unwahr sei, würde daran nichts ändern, zumal sich die zurückhaltenden Aus- sagen des Zeugen F._____ durchaus plausibel erklären liessen (Urk. 55 S. 5). Der Vertreter der Privatklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er hält lediglich in abstrakter Weise fest, dass das Gericht gleichermassen wie die Untersuchungsbehörden zur Erforschung der materiellen und forensischen Wahrheit gehalten sei. Das Gericht habe sämtliche Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeu- tung seien, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu kommen (Urk. 83 S. 2). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Privatklägerin indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Antrag auf
- 10 - erneute Befragung des Zeugen F._____ in willkürlicher Weise abgelehnt hätte. Soweit der Vertreter der Privatklägerin in seinen Eingaben auf die im vorinstanzli- chen Verfahren gemachten Ausführungen verweist, ohne sich mit der Begrün- dung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 1 unten), ist dies ebenfalls nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollzieh- bar dargelegt, weshalb sie die vom Zeugen F._____ anlässlich seiner Einvernah- me beim Stadtrichteramt getätigten Aussagen nicht von vornherein als unglaub- haft erachtet. Dabei hat sie sich auch mit den vom Zeugen geltend gemachten Er- innerungslücken befasst (Urk. 55 S. 20 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen le- diglich vor, die Erinnerungslücken des Zeugen F._____ seien entgegen der Vo- rinstanz unerklärlich, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Zeu- gen mit den von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Dokumenten zu konfrontieren (Urk. 58 S. 3; Urk. 83 S. 2). Sie begrün- det ihre Auffassung aber nicht näher. Damit wird von der Privatklägerin nicht hin- reichend dargelegt, inwiefern die erneute Einvernahme des Zeugen F._____ zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts notwendig gewesen wäre. 6.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz weiter, es sei Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 44 S. 1 f.; Prot. I S. 5). Auch diesen Beweisantrag wies die Vorinstanz ab. Zur Begründung führte sie aus, G._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt auf das Anwaltsgeheimnis berufen und die Aussage verweigert, da er davon nicht ent- bunden worden sei. Beim angeklagten Vorfall sei er nicht dabei gewesen. Er kön- ne einzig aussagen, was ihm diesbezüglich nach dem Vorfall von der Privatklägerin selbst und/oder seinem damaligen Angestellten, dem Zeugen F._____, erzählt worden sei. Damit würde es sich um ein Zeugnis vom Hörensa- gen handeln. Ein solches werde vom Gesetz zwar nicht ausgeschlossen, könne jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es unterliege im Übrigen in besonderer Weise einer kritischen Beweis- würdigung. Der Beweiswert sei mithin reduziert. Vorliegend seien sowohl die Privatklägerin als auch der ebenfalls beim Vorfall anwesende F._____ als Auskunftsperson bzw. Zeuge einvernommen worden, so dass ein unmittelbares
- 11 - Zeugnis vorhanden sei. Die (erneute) Einvernahme des Zeugen G._____ erübrige sich somit. Daran ändere nichts, dass er nach der ausdrücklichen Ent- bindung vom Anwaltsgeheimnis, die inzwischen erfolgt sei, in der Sache aus- sagen müsste (Urk. 55 S. 4 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Auffassung der Vor- instanz, wonach ein Zeugnis vom Hörensagen nur verwendet werden könne, wenn ein unmittelbares Zeugnis nicht zur Verfügung stehe, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es spreche demnach nichts gegen die Befragung des Zeugen G._____. Dessen Schilderung der Geschehnisse sei für die Ermittlung der materiellen Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). 6.2. Zeuge ist, wer Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 1). Zeuge vom Hörensagen ist, wer Wahrnehmun- gen über die Mitteilung einer anderen Person machen kann. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann – als alleiniges Zeugnis – jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbares Zeugnis nicht zur Verfügung steht (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 5). Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ war beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht anwesend. Er könnte deshalb nur Wahrnehmungen wiedergeben, die ihm vom di- rekten Tatzeugen F._____ oder weiteren damals anwesenden Personen, insbe- sondere der Privatklägerin, mitgeteilt wurden. Wie bereits dargelegt, ist das Zeug- nis vom Hörensagen als Beweismittel nicht ausgeschlossen. Soweit in Form der Einvernahmen von direkten Tatzeugen unmittelbare Zeugnisse vorhanden sind, drängt es sich jedoch – insbesondere im konkreten Fall – nicht auf, zusätzlich noch Zeugen vom Hörensagen einzuvernehmen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich die (nochmalige) Einvernahme von G._____ erübrige (Urk. 55 S. 5), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Privatklägerin macht zwar geltend, die Schilderung der Geschehnisse durch den Zeugen G._____, insbesondere dessen Wiedergabe der Vorkommnisse, wie sie ihm vom Zeugen F._____ zugetragen worden seien, sei für die Ermittlung der materie-
- 12 - len Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 2 unten). Weshalb dem so sein soll, wird indes nicht näher erläutert. Dass durch eine Befragung von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ neue wesentliche Erkenntnisse ge- wonnen werden könnten, wird damit nur behauptet, aber nicht begründet. 6.3. Die Privatklägerin bringt weiter vor, der Zeuge G._____ sei als Hauptzeuge zu den Vorkommnissen, die sich in seinem Büro nach der Rückkehr des Zeugen F._____ abgespielt hätten, einzuvernehmen, namentlich dazu, dass er den Zeu- gen F._____ damit beauftragt habe, den Sachverhalt in einem an die Rechtsan- wälte Dres. D._____ und E._____ adressierten Protestschreiben zusammenzu- fassen und an diese zu schicken. Ferner sei der Zeuge G._____ zur Detaillierung der Honorarnote der G._____ Rechtsanwälte AG vom 10. Juli 2012, insbesondere zu den Einträgen am 18. April 2012, zu befragen (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). Inwiefern diese Geschehnisse für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts von Bedeutung sind, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Privatklägerin auch nicht dargelegt. Soweit die Privatklägerin die Einvernahme von G._____ beantragt, um darzulegen, dass sich der Zeuge F._____ wahrheitswidrig auf Erinnerungslücken berufen hat (vgl. dazu ihre Aus- führungen vor Vorinstanz: Urk. 35; Urk. 44 S. 2; Prot. I S. 6 f.), ist darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen F._____ eingehend ge- würdigt und insgesamt nicht als unglaubhaft eingestuft hat (Urk. 55 S. 21). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Vertreter der Privatklägerin in seinen Eingaben nicht auseinander. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vor- instanz zu einer anderen Schlussfolgerung hätte kommen bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ hätte einvernehmen müssen.
7. Schliesslich beantragt die Privatklägerin die Einvernahme von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Zeuge. Dieser könne bestätigen, dass die Strafanzeige voll- ständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe bzw. dass der Zeuge F._____ als Instruktionsperson für ihn fungiert habe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Rechts- anwalt lic. iur. D._____, der die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ver- treten hat, hielt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen
- 13 - der Begründung der Beweisanträge zwar fest, dass er sich als Zeuge dafür auf- führe, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Prot. I S. 7). Formell beantragt wurden jedoch ausschliesslich die Einver- nahmen von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. F._____ (Prot. I S. 5; vgl. auch Urk. 35; Urk. 44). Dementsprechend hat sich die Vorinstanz mit diesem Beweisantrag auch nicht auseinandergesetzt. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können im Rahmen der Berufung keine neuen Beweise vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage. Es sind im Berufungsverfahren daher keine neuen Beweise abzunehmen. Davon abgesehen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von D._____, der keine eigenen Beobachtungen zum Tatgeschehen gemacht hat und lediglich über entsprechen- de Mitteilungen anderer Personen Aussagen machen könnte, für die Abklärung des relevanten Sachverhalts wesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Die Privat- klägerin macht diesbezüglich wie erwähnt geltend, der Zeuge D._____ könne be- stätigen, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Der Antrag auf Einvernahme von D._____ steht damit ebenfalls im Zusammenhang mit den vom Zeugen F._____ geltend gemachten Erinnerungslücken, welche die Privatklägerin als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu Prot. I S. 6 f.). Selbst wenn der Zeuge F._____ an der Ausar- beitung der Strafanzeige massgeblich beteiligt gewesen wäre, könnte daraus je- doch nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass der Inhalt der Strafanzeige voll- umfänglich auf den von ihm gemachten Wahrnehmungen basiert. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und fest- gehalten, es sei davon auszugehen, dass der Zeuge F._____ – wie von der Pri- vatklägerin geltend gemacht – am Entwurf der Strafanzeige mindestens mitgear- beitet und dabei – im legitimen Interesse seiner damaligen Klientin – den Vorfall leicht übertrieben dargestellt habe (Urk. 55 S. 20). Gegen diese Erwägungen wurden von Seiten der Privatklägerin keine Einwendungen erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
- 14 -
8. Nach dem Gesagten vermag die Privatklägerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun, zumal sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinandersetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vor- instanz bei der Beweiswürdigung wichtige und entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte. Die Privatklägerin macht in der Berufung ledig- lich geltend, die Vorinstanz habe die von ihr beantragten Beweise willkürlich nicht abgenommen. Weitere Sachverhaltsrügen bringt sie nicht vor. Es finden sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beim Tat- geschehen anwesenden Personen, eingehend und sorgfältig gewürdigt. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Es besteht vorliegend somit kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2 bis 4) zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss ist die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Verteidigung macht einen Zeitaufwand von sechs Stunden sowie Spesen von Fr. 36.80 geltend (Urk. 90 S. 6), was ange- messen erscheint. Gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote beträgt der Stundenansatz der Verteidigung Fr. 300.– (Urk. 47). Dieser Ansatz liegt an der oberen Grenze (vgl. § 3 AnwGebV), kann aber noch nicht als übersetzt bezeichnet werden. Die Privatklägerin ist damit zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 2 bis 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet.
5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird von der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 16 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. März 2013 wurde die Beschuldigte wegen Verübens einer Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. März 2013 fristgerecht Einsprache (Urk. 9). Nach durchgeführter Straf- untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl fest (Urk. 28) und überwies die Akten am 20. Dezember 2013 dem Bezirksgericht Zürich zur gericht- lichen Beurteilung (Urk. 34).
E. 1.1 Die Beschuldigte macht in der Berufungsantwort geltend, es stelle sich in formeller Hinsicht die Frage, ob auf die Berufung der Privatklägerin überhaupt eingetreten werden könne. Der Privatklägerin gehe es offenbar darum, die Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz zu rügen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO müsse sie aber im Rahmen einer solchen Rüge nachweisen, dass die Sach- verhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Weder in der Berufungserklärung vom 20. August 2014 noch in den ergänzenden Eingaben vom 17. November 2014 und 23. Februar 2015 finde man substantiierte Ausführungen zu einer offensichtlich unrichtigen Sachverhalts- feststellung bzw. einer Rechtsverletzung bei der Sachverhaltsfeststellung. Die Privatklägerin übe in ihren Eingaben einzig appellatorische Kritik, die im Berufungsverfahren in Übertretungsstrafsachen nicht gehört werden könne. Die Berufung sei deshalb unzulässig im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 90 S. 3).
E. 1.2 Wie erwähnt, stellte die Beschuldigte bereits mit Eingabe vom 22. Septem- ber 2014 einen Nichteintretensantrag (Urk. 64). Am 22. Dezember 2014 wurde auf die Berufung der Privatklägerin eingetreten (Urk. 77). Die nach Art. 403 Abs. 1 lit. a-c StPO geltend gemachten Einwände können im weiteren Verfahren jedoch erneut vorgebracht werden. Sie sind danach im Berufungsentscheid zu behandeln (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1559).
E. 1.3 Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a) oder sie sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b). Art. 398 StPO regelt die Zulässigkeit der Berufung (Abs. 1) und die Berufungsgründe (Abs. 2-5). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt vor,
- 6 - wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. Art. 403 Abs. 1 lit. a und b StPO beziehen sich auf die eigentlichen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Berufungsfrist, gültiges Anfechtungsobjekt, Legitimation etc.). Ob die Rügen des Berufungsklägers ausreichend begründet sind, ergibt sich erst aus der materiellen Prüfung der Berufung (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Die Privatklägerin macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Sie stellt sich namentlich auf den Standpunkt, dass die Vor- instanz die von ihr beantragten Beweise willkürlich nicht abgenommen habe (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.). Wie bereits dargelegt, kann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bei Übertretungsurteilen gerügt werden. Darunter fallen auch Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensicht- lich ungenügend ausgeschöpft wurden, der Sachverhalt also unvollständig fest- gestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1538). Die von der Privat- klägerin vorgebrachten Beanstandungen sind damit grundsätzlich von der Über- prüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt. Auf ihre Berufung ist deshalb einzutreten. Ob die Privatklägerin eine willkürliche Sachverhalts- feststellung auch zu begründen vermag, ergibt sich erst nach der Prüfung der einzelnen Vorbringen.
2. Die Privatklägerin beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 83 S. 1 i.V.m. Urk. 58 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
- 7 - III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
7. März 2013 zur Last gelegt, der Privatklägerin am 18. April 2012 im Anwaltsbüro "DE._____" einen Schlag gegen den Rücken im Bereich der Schulter versetzt zu haben. Damit habe sich die Beschuldigte der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht (Urk. 2).
2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Sie kam zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den Schlägen durch die Beschuldigte zwar nicht völlig unglaubhaft seien. Aufgrund der zahl- reichen Widersprüche, der Übertreibung und der Diskrepanz zum Arztzeugnis würden aber derartige Zweifel an ihrer Schilderung verbleiben, dass die Beschul- digte unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Daran ändere nichts, dass auch die Aussagen der Beschuldigten keineswegs frei von Widersprüchen seien. Ihre Aussagen würden jedoch nicht als reine Schutzbehauptungen erscheinen, auch wenn es wenig glaubhaft erscheine, dass sie die Privatklägerin nicht berührt haben wolle, sondern vielmehr von dieser an- gegriffen worden sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, keiner der übrigen Beteilig- ten habe auch nur ansatzweise einen Angriff der Privatklägerin geschildert, hin- gegen habe keiner ausgeschlossen, dass es nicht doch zu Berührungen zwischen den beiden Frauen gekommen sei. Ob es zu einer Berührung gekommen sei, könne jedoch offengelassen werden, da jedenfalls nicht erstellt werden könne, dass diese Berührung derart gewesen wäre, dass sie das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten hätte und als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (Urk. 55 S. 22).
3. Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und zur neuen Entscheidung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe es willkürlich abgelehnt, weitere Zeugen zu befragen. Angesichts der Tatsache, dass in Fällen, in denen ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, die Berufung inhaltlich eingeschränkt
- 8 - sei, sei es umso wichtiger, dass sämtliche Sachverhaltselemente rechtsgenügend abgeklärt würden. Hierfür erwiesen sich die Befragung bzw. die nochmalige Befragung der beantragten Zeugen als unabdingbar, da ansonsten eine will- kürliche Nichtabnahme von Beweisen vorliege (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.).
4. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrich- tig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat- sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).
5. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, es sei Rechtsanwalt lic. iur. F._____ als Zeuge einzuvernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Zeuge F._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt zu Unrecht auf Erinnerungslücken berufen. Er sei deshalb
- 9 - erneut zu befragen (Urk. 44 S. 2 f.; Prot. I S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 35). Die Vor- instanz wies den Beweisantrag der Privatklägerin ab. Im vorinstanzlichen Urteil wird diesbezüglich ausgeführt, F._____ sei bereits vom Stadtrichteramt als Zeuge einvernommen worden. Im Gegensatz zum Zeugen G._____ habe er dabei Aus- sagen gemacht, auch wenn diese vage geblieben seien, und er auf die meisten konkreten Fragen geltend gemacht habe, sich nicht erinnern zu können. Es hand- le sich folglich nicht um ein neues Beweismittel, das vom Gericht zu erheben wäre. Die Einvernahme des Zeugen F._____ sei ordnungsgemäss, ins- besondere unter Wahrung der Parteirechte, erfolgt. Dass sich der Zeuge in der Zwischenzeit besser erinnern könne als anlässlich der Einvernahme vom
22. Oktober 2013, sei nicht anzunehmen. Der Zeuge sei zudem bereits in der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt damit konfrontiert worden, dass er den Entwurf der Strafanzeige verfasst habe, weshalb auch kein unvollständig erhobe- nes Beweismittel vorliege. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Einvernahme neue sachdienliche Erkenntnis bringen sollte. Auch wenn sich der Zeuge F._____ anlässlich seiner Einvernahmen auf Erinnerungslücken berufen habe, bestünden keine Hinweise dafür, dass ein unmittelbarer Eindruck seiner Zeugenaussage vorliegend massgebend sei. Dies gelte umso mehr, als seine Aussage nicht das einzige direkte Beweismittel darstelle, sondern insbesondere die Beschuldigte und die Privatklägerin als Direktbeteiligte mehrmals einver- nommen worden seien. Das Vorbringen der Privatklägerin, wonach die Behaup- tung des Zeugen F._____, dass er sich nicht mehr erinnern könne, offensichtlich unwahr sei, würde daran nichts ändern, zumal sich die zurückhaltenden Aus- sagen des Zeugen F._____ durchaus plausibel erklären liessen (Urk. 55 S. 5). Der Vertreter der Privatklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er hält lediglich in abstrakter Weise fest, dass das Gericht gleichermassen wie die Untersuchungsbehörden zur Erforschung der materiellen und forensischen Wahrheit gehalten sei. Das Gericht habe sämtliche Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeu- tung seien, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu kommen (Urk. 83 S. 2). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Privatklägerin indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Antrag auf
- 10 - erneute Befragung des Zeugen F._____ in willkürlicher Weise abgelehnt hätte. Soweit der Vertreter der Privatklägerin in seinen Eingaben auf die im vorinstanzli- chen Verfahren gemachten Ausführungen verweist, ohne sich mit der Begrün- dung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 1 unten), ist dies ebenfalls nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollzieh- bar dargelegt, weshalb sie die vom Zeugen F._____ anlässlich seiner Einvernah- me beim Stadtrichteramt getätigten Aussagen nicht von vornherein als unglaub- haft erachtet. Dabei hat sie sich auch mit den vom Zeugen geltend gemachten Er- innerungslücken befasst (Urk. 55 S. 20 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen le- diglich vor, die Erinnerungslücken des Zeugen F._____ seien entgegen der Vo- rinstanz unerklärlich, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Zeu- gen mit den von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Dokumenten zu konfrontieren (Urk. 58 S. 3; Urk. 83 S. 2). Sie begrün- det ihre Auffassung aber nicht näher. Damit wird von der Privatklägerin nicht hin- reichend dargelegt, inwiefern die erneute Einvernahme des Zeugen F._____ zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts notwendig gewesen wäre. 6.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz weiter, es sei Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 44 S. 1 f.; Prot. I S. 5). Auch diesen Beweisantrag wies die Vorinstanz ab. Zur Begründung führte sie aus, G._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt auf das Anwaltsgeheimnis berufen und die Aussage verweigert, da er davon nicht ent- bunden worden sei. Beim angeklagten Vorfall sei er nicht dabei gewesen. Er kön- ne einzig aussagen, was ihm diesbezüglich nach dem Vorfall von der Privatklägerin selbst und/oder seinem damaligen Angestellten, dem Zeugen F._____, erzählt worden sei. Damit würde es sich um ein Zeugnis vom Hörensa- gen handeln. Ein solches werde vom Gesetz zwar nicht ausgeschlossen, könne jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es unterliege im Übrigen in besonderer Weise einer kritischen Beweis- würdigung. Der Beweiswert sei mithin reduziert. Vorliegend seien sowohl die Privatklägerin als auch der ebenfalls beim Vorfall anwesende F._____ als Auskunftsperson bzw. Zeuge einvernommen worden, so dass ein unmittelbares
- 11 - Zeugnis vorhanden sei. Die (erneute) Einvernahme des Zeugen G._____ erübrige sich somit. Daran ändere nichts, dass er nach der ausdrücklichen Ent- bindung vom Anwaltsgeheimnis, die inzwischen erfolgt sei, in der Sache aus- sagen müsste (Urk. 55 S. 4 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Auffassung der Vor- instanz, wonach ein Zeugnis vom Hörensagen nur verwendet werden könne, wenn ein unmittelbares Zeugnis nicht zur Verfügung stehe, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es spreche demnach nichts gegen die Befragung des Zeugen G._____. Dessen Schilderung der Geschehnisse sei für die Ermittlung der materiellen Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). 6.2. Zeuge ist, wer Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 1). Zeuge vom Hörensagen ist, wer Wahrnehmun- gen über die Mitteilung einer anderen Person machen kann. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann – als alleiniges Zeugnis – jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbares Zeugnis nicht zur Verfügung steht (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 5). Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ war beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht anwesend. Er könnte deshalb nur Wahrnehmungen wiedergeben, die ihm vom di- rekten Tatzeugen F._____ oder weiteren damals anwesenden Personen, insbe- sondere der Privatklägerin, mitgeteilt wurden. Wie bereits dargelegt, ist das Zeug- nis vom Hörensagen als Beweismittel nicht ausgeschlossen. Soweit in Form der Einvernahmen von direkten Tatzeugen unmittelbare Zeugnisse vorhanden sind, drängt es sich jedoch – insbesondere im konkreten Fall – nicht auf, zusätzlich noch Zeugen vom Hörensagen einzuvernehmen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich die (nochmalige) Einvernahme von G._____ erübrige (Urk. 55 S. 5), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Privatklägerin macht zwar geltend, die Schilderung der Geschehnisse durch den Zeugen G._____, insbesondere dessen Wiedergabe der Vorkommnisse, wie sie ihm vom Zeugen F._____ zugetragen worden seien, sei für die Ermittlung der materie-
- 12 - len Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 2 unten). Weshalb dem so sein soll, wird indes nicht näher erläutert. Dass durch eine Befragung von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ neue wesentliche Erkenntnisse ge- wonnen werden könnten, wird damit nur behauptet, aber nicht begründet. 6.3. Die Privatklägerin bringt weiter vor, der Zeuge G._____ sei als Hauptzeuge zu den Vorkommnissen, die sich in seinem Büro nach der Rückkehr des Zeugen F._____ abgespielt hätten, einzuvernehmen, namentlich dazu, dass er den Zeu- gen F._____ damit beauftragt habe, den Sachverhalt in einem an die Rechtsan- wälte Dres. D._____ und E._____ adressierten Protestschreiben zusammenzu- fassen und an diese zu schicken. Ferner sei der Zeuge G._____ zur Detaillierung der Honorarnote der G._____ Rechtsanwälte AG vom 10. Juli 2012, insbesondere zu den Einträgen am 18. April 2012, zu befragen (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). Inwiefern diese Geschehnisse für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts von Bedeutung sind, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Privatklägerin auch nicht dargelegt. Soweit die Privatklägerin die Einvernahme von G._____ beantragt, um darzulegen, dass sich der Zeuge F._____ wahrheitswidrig auf Erinnerungslücken berufen hat (vgl. dazu ihre Aus- führungen vor Vorinstanz: Urk. 35; Urk. 44 S. 2; Prot. I S. 6 f.), ist darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen F._____ eingehend ge- würdigt und insgesamt nicht als unglaubhaft eingestuft hat (Urk. 55 S. 21). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Vertreter der Privatklägerin in seinen Eingaben nicht auseinander. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vor- instanz zu einer anderen Schlussfolgerung hätte kommen bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ hätte einvernehmen müssen.
7. Schliesslich beantragt die Privatklägerin die Einvernahme von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Zeuge. Dieser könne bestätigen, dass die Strafanzeige voll- ständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe bzw. dass der Zeuge F._____ als Instruktionsperson für ihn fungiert habe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Rechts- anwalt lic. iur. D._____, der die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ver- treten hat, hielt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen
- 13 - der Begründung der Beweisanträge zwar fest, dass er sich als Zeuge dafür auf- führe, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Prot. I S. 7). Formell beantragt wurden jedoch ausschliesslich die Einver- nahmen von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. F._____ (Prot. I S. 5; vgl. auch Urk. 35; Urk. 44). Dementsprechend hat sich die Vorinstanz mit diesem Beweisantrag auch nicht auseinandergesetzt. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können im Rahmen der Berufung keine neuen Beweise vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage. Es sind im Berufungsverfahren daher keine neuen Beweise abzunehmen. Davon abgesehen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von D._____, der keine eigenen Beobachtungen zum Tatgeschehen gemacht hat und lediglich über entsprechen- de Mitteilungen anderer Personen Aussagen machen könnte, für die Abklärung des relevanten Sachverhalts wesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Die Privat- klägerin macht diesbezüglich wie erwähnt geltend, der Zeuge D._____ könne be- stätigen, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Der Antrag auf Einvernahme von D._____ steht damit ebenfalls im Zusammenhang mit den vom Zeugen F._____ geltend gemachten Erinnerungslücken, welche die Privatklägerin als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu Prot. I S. 6 f.). Selbst wenn der Zeuge F._____ an der Ausar- beitung der Strafanzeige massgeblich beteiligt gewesen wäre, könnte daraus je- doch nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass der Inhalt der Strafanzeige voll- umfänglich auf den von ihm gemachten Wahrnehmungen basiert. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und fest- gehalten, es sei davon auszugehen, dass der Zeuge F._____ – wie von der Pri- vatklägerin geltend gemacht – am Entwurf der Strafanzeige mindestens mitgear- beitet und dabei – im legitimen Interesse seiner damaligen Klientin – den Vorfall leicht übertrieben dargestellt habe (Urk. 55 S. 20). Gegen diese Erwägungen wurden von Seiten der Privatklägerin keine Einwendungen erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
- 14 -
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 21. Mai 2014 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Die Ent- scheidgebühr fiel ausser Ansatz; die übrigen Kosten wurden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten wurden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 55 S. 24).
- 4 -
E. 3 Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) meldete die Privatklägerin am 2. Juni 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 31. Juli 2014 zugestellt (Urk. 54/1-3). Mit Eingabe vom 20. August 2014 reichte die Privatklägerin innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 58). Mit Präsidial- verfügung vom 27. August 2014 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin der Beschuldigten sowie dem Stadtrichteramt Zürich zugestellt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Das Stadtrichteramt Zürich beantragte mit Eingabe vom
E. 8 Nach dem Gesagten vermag die Privatklägerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun, zumal sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinandersetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vor- instanz bei der Beweiswürdigung wichtige und entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte. Die Privatklägerin macht in der Berufung ledig- lich geltend, die Vorinstanz habe die von ihr beantragten Beweise willkürlich nicht abgenommen. Weitere Sachverhaltsrügen bringt sie nicht vor. Es finden sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beim Tat- geschehen anwesenden Personen, eingehend und sorgfältig gewürdigt. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Es besteht vorliegend somit kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2 bis 4) zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss ist die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Verteidigung macht einen Zeitaufwand von sechs Stunden sowie Spesen von Fr. 36.80 geltend (Urk. 90 S. 6), was ange- messen erscheint. Gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote beträgt der Stundenansatz der Verteidigung Fr. 300.– (Urk. 47). Dieser Ansatz liegt an der oberen Grenze (vgl. § 3 AnwGebV), kann aber noch nicht als übersetzt bezeichnet werden. Die Privatklägerin ist damit zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 2 bis 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet.
5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird von der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 16 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
- Der Einsprecherin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Ein- sprecherin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin: (schriftlich; Urk. 83 S. 1 i.V.m. Urk. 58 S. 2) Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 3 - b) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 90 S. 2)
- Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. c) Des Stadtrichteramtes Zürich: (schriftlich; Urk. 88) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. März 2013 wurde die Beschuldigte wegen Verübens einer Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. März 2013 fristgerecht Einsprache (Urk. 9). Nach durchgeführter Straf- untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl fest (Urk. 28) und überwies die Akten am 20. Dezember 2013 dem Bezirksgericht Zürich zur gericht- lichen Beurteilung (Urk. 34).
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 21. Mai 2014 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Die Ent- scheidgebühr fiel ausser Ansatz; die übrigen Kosten wurden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten wurden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 55 S. 24). - 4 -
- Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) meldete die Privatklägerin am 2. Juni 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 31. Juli 2014 zugestellt (Urk. 54/1-3). Mit Eingabe vom 20. August 2014 reichte die Privatklägerin innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 58). Mit Präsidial- verfügung vom 27. August 2014 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin der Beschuldigten sowie dem Stadtrichteramt Zürich zugestellt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Das Stadtrichteramt Zürich beantragte mit Eingabe vom
- September 2014 die Abweisung der Berufung (Urk. 62 S. 2). Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 22. September 2014, es sei auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom
- September 2014 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine Prozess- kaution von einstweilen Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 66). Nachdem die Prozess- kaution fristgerecht geleistet worden war (Urk. 67; Urk. 68), wurde der Privat- klägerin mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2014 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 69). Mit Eingabe vom
- November 2014 nahm die Privatklägerin innert erstreckter Frist zum Nicht- eintretensantrag der Beschuldigten Stellung (Urk. 75). Mit Beschluss vom
- Dezember 2014 wurde auf die Berufung der Privatklägerin (einstweilen) ein- getreten. Weiter wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 20. August 2014 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 77). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte die Privatklägerin innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 83), welche der Beschuldig- ten und dem Stadtrichteramt Zürich zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 85). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 87). Mit Eingabe vom
- März 2015 beantragte das Stadtrichteramt Zürich die Abweisung der Berufung (Urk. 88). Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 17. März 2015 die Berufungsantwort ein (Urk. 90). Die Berufungsantwort der Beschuldigten sowie die Eingaben des Stadtrichteramtes und der Vorinstanz wurden in der Folge der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 92). - 5 - II. Prozessuales 1.1. Die Beschuldigte macht in der Berufungsantwort geltend, es stelle sich in formeller Hinsicht die Frage, ob auf die Berufung der Privatklägerin überhaupt eingetreten werden könne. Der Privatklägerin gehe es offenbar darum, die Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz zu rügen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO müsse sie aber im Rahmen einer solchen Rüge nachweisen, dass die Sach- verhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Weder in der Berufungserklärung vom 20. August 2014 noch in den ergänzenden Eingaben vom 17. November 2014 und 23. Februar 2015 finde man substantiierte Ausführungen zu einer offensichtlich unrichtigen Sachverhalts- feststellung bzw. einer Rechtsverletzung bei der Sachverhaltsfeststellung. Die Privatklägerin übe in ihren Eingaben einzig appellatorische Kritik, die im Berufungsverfahren in Übertretungsstrafsachen nicht gehört werden könne. Die Berufung sei deshalb unzulässig im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 90 S. 3). 1.2. Wie erwähnt, stellte die Beschuldigte bereits mit Eingabe vom 22. Septem- ber 2014 einen Nichteintretensantrag (Urk. 64). Am 22. Dezember 2014 wurde auf die Berufung der Privatklägerin eingetreten (Urk. 77). Die nach Art. 403 Abs. 1 lit. a-c StPO geltend gemachten Einwände können im weiteren Verfahren jedoch erneut vorgebracht werden. Sie sind danach im Berufungsentscheid zu behandeln (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1559). 1.3. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a) oder sie sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b). Art. 398 StPO regelt die Zulässigkeit der Berufung (Abs. 1) und die Berufungsgründe (Abs. 2-5). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt vor, - 6 - wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. Art. 403 Abs. 1 lit. a und b StPO beziehen sich auf die eigentlichen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Berufungsfrist, gültiges Anfechtungsobjekt, Legitimation etc.). Ob die Rügen des Berufungsklägers ausreichend begründet sind, ergibt sich erst aus der materiellen Prüfung der Berufung (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Die Privatklägerin macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Sie stellt sich namentlich auf den Standpunkt, dass die Vor- instanz die von ihr beantragten Beweise willkürlich nicht abgenommen habe (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.). Wie bereits dargelegt, kann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bei Übertretungsurteilen gerügt werden. Darunter fallen auch Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensicht- lich ungenügend ausgeschöpft wurden, der Sachverhalt also unvollständig fest- gestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1538). Die von der Privat- klägerin vorgebrachten Beanstandungen sind damit grundsätzlich von der Über- prüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt. Auf ihre Berufung ist deshalb einzutreten. Ob die Privatklägerin eine willkürliche Sachverhalts- feststellung auch zu begründen vermag, ergibt sich erst nach der Prüfung der einzelnen Vorbringen.
- Die Privatklägerin beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 83 S. 1 i.V.m. Urk. 58 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. - 7 - III. Sachverhalt
- Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
- März 2013 zur Last gelegt, der Privatklägerin am 18. April 2012 im Anwaltsbüro "DE._____" einen Schlag gegen den Rücken im Bereich der Schulter versetzt zu haben. Damit habe sich die Beschuldigte der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht (Urk. 2).
- Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Sie kam zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den Schlägen durch die Beschuldigte zwar nicht völlig unglaubhaft seien. Aufgrund der zahl- reichen Widersprüche, der Übertreibung und der Diskrepanz zum Arztzeugnis würden aber derartige Zweifel an ihrer Schilderung verbleiben, dass die Beschul- digte unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Daran ändere nichts, dass auch die Aussagen der Beschuldigten keineswegs frei von Widersprüchen seien. Ihre Aussagen würden jedoch nicht als reine Schutzbehauptungen erscheinen, auch wenn es wenig glaubhaft erscheine, dass sie die Privatklägerin nicht berührt haben wolle, sondern vielmehr von dieser an- gegriffen worden sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, keiner der übrigen Beteilig- ten habe auch nur ansatzweise einen Angriff der Privatklägerin geschildert, hin- gegen habe keiner ausgeschlossen, dass es nicht doch zu Berührungen zwischen den beiden Frauen gekommen sei. Ob es zu einer Berührung gekommen sei, könne jedoch offengelassen werden, da jedenfalls nicht erstellt werden könne, dass diese Berührung derart gewesen wäre, dass sie das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten hätte und als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (Urk. 55 S. 22).
- Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und zur neuen Entscheidung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe es willkürlich abgelehnt, weitere Zeugen zu befragen. Angesichts der Tatsache, dass in Fällen, in denen ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, die Berufung inhaltlich eingeschränkt - 8 - sei, sei es umso wichtiger, dass sämtliche Sachverhaltselemente rechtsgenügend abgeklärt würden. Hierfür erwiesen sich die Befragung bzw. die nochmalige Befragung der beantragten Zeugen als unabdingbar, da ansonsten eine will- kürliche Nichtabnahme von Beweisen vorliege (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.).
- Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrich- tig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat- sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).
- Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, es sei Rechtsanwalt lic. iur. F._____ als Zeuge einzuvernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Zeuge F._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt zu Unrecht auf Erinnerungslücken berufen. Er sei deshalb - 9 - erneut zu befragen (Urk. 44 S. 2 f.; Prot. I S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 35). Die Vor- instanz wies den Beweisantrag der Privatklägerin ab. Im vorinstanzlichen Urteil wird diesbezüglich ausgeführt, F._____ sei bereits vom Stadtrichteramt als Zeuge einvernommen worden. Im Gegensatz zum Zeugen G._____ habe er dabei Aus- sagen gemacht, auch wenn diese vage geblieben seien, und er auf die meisten konkreten Fragen geltend gemacht habe, sich nicht erinnern zu können. Es hand- le sich folglich nicht um ein neues Beweismittel, das vom Gericht zu erheben wäre. Die Einvernahme des Zeugen F._____ sei ordnungsgemäss, ins- besondere unter Wahrung der Parteirechte, erfolgt. Dass sich der Zeuge in der Zwischenzeit besser erinnern könne als anlässlich der Einvernahme vom
- Oktober 2013, sei nicht anzunehmen. Der Zeuge sei zudem bereits in der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt damit konfrontiert worden, dass er den Entwurf der Strafanzeige verfasst habe, weshalb auch kein unvollständig erhobe- nes Beweismittel vorliege. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Einvernahme neue sachdienliche Erkenntnis bringen sollte. Auch wenn sich der Zeuge F._____ anlässlich seiner Einvernahmen auf Erinnerungslücken berufen habe, bestünden keine Hinweise dafür, dass ein unmittelbarer Eindruck seiner Zeugenaussage vorliegend massgebend sei. Dies gelte umso mehr, als seine Aussage nicht das einzige direkte Beweismittel darstelle, sondern insbesondere die Beschuldigte und die Privatklägerin als Direktbeteiligte mehrmals einver- nommen worden seien. Das Vorbringen der Privatklägerin, wonach die Behaup- tung des Zeugen F._____, dass er sich nicht mehr erinnern könne, offensichtlich unwahr sei, würde daran nichts ändern, zumal sich die zurückhaltenden Aus- sagen des Zeugen F._____ durchaus plausibel erklären liessen (Urk. 55 S. 5). Der Vertreter der Privatklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er hält lediglich in abstrakter Weise fest, dass das Gericht gleichermassen wie die Untersuchungsbehörden zur Erforschung der materiellen und forensischen Wahrheit gehalten sei. Das Gericht habe sämtliche Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeu- tung seien, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu kommen (Urk. 83 S. 2). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Privatklägerin indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Antrag auf - 10 - erneute Befragung des Zeugen F._____ in willkürlicher Weise abgelehnt hätte. Soweit der Vertreter der Privatklägerin in seinen Eingaben auf die im vorinstanzli- chen Verfahren gemachten Ausführungen verweist, ohne sich mit der Begrün- dung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 1 unten), ist dies ebenfalls nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollzieh- bar dargelegt, weshalb sie die vom Zeugen F._____ anlässlich seiner Einvernah- me beim Stadtrichteramt getätigten Aussagen nicht von vornherein als unglaub- haft erachtet. Dabei hat sie sich auch mit den vom Zeugen geltend gemachten Er- innerungslücken befasst (Urk. 55 S. 20 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen le- diglich vor, die Erinnerungslücken des Zeugen F._____ seien entgegen der Vo- rinstanz unerklärlich, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Zeu- gen mit den von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Dokumenten zu konfrontieren (Urk. 58 S. 3; Urk. 83 S. 2). Sie begrün- det ihre Auffassung aber nicht näher. Damit wird von der Privatklägerin nicht hin- reichend dargelegt, inwiefern die erneute Einvernahme des Zeugen F._____ zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts notwendig gewesen wäre. 6.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz weiter, es sei Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 44 S. 1 f.; Prot. I S. 5). Auch diesen Beweisantrag wies die Vorinstanz ab. Zur Begründung führte sie aus, G._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt auf das Anwaltsgeheimnis berufen und die Aussage verweigert, da er davon nicht ent- bunden worden sei. Beim angeklagten Vorfall sei er nicht dabei gewesen. Er kön- ne einzig aussagen, was ihm diesbezüglich nach dem Vorfall von der Privatklägerin selbst und/oder seinem damaligen Angestellten, dem Zeugen F._____, erzählt worden sei. Damit würde es sich um ein Zeugnis vom Hörensa- gen handeln. Ein solches werde vom Gesetz zwar nicht ausgeschlossen, könne jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es unterliege im Übrigen in besonderer Weise einer kritischen Beweis- würdigung. Der Beweiswert sei mithin reduziert. Vorliegend seien sowohl die Privatklägerin als auch der ebenfalls beim Vorfall anwesende F._____ als Auskunftsperson bzw. Zeuge einvernommen worden, so dass ein unmittelbares - 11 - Zeugnis vorhanden sei. Die (erneute) Einvernahme des Zeugen G._____ erübrige sich somit. Daran ändere nichts, dass er nach der ausdrücklichen Ent- bindung vom Anwaltsgeheimnis, die inzwischen erfolgt sei, in der Sache aus- sagen müsste (Urk. 55 S. 4 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Auffassung der Vor- instanz, wonach ein Zeugnis vom Hörensagen nur verwendet werden könne, wenn ein unmittelbares Zeugnis nicht zur Verfügung stehe, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es spreche demnach nichts gegen die Befragung des Zeugen G._____. Dessen Schilderung der Geschehnisse sei für die Ermittlung der materiellen Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). 6.2. Zeuge ist, wer Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 1). Zeuge vom Hörensagen ist, wer Wahrnehmun- gen über die Mitteilung einer anderen Person machen kann. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann – als alleiniges Zeugnis – jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbares Zeugnis nicht zur Verfügung steht (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 5). Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ war beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht anwesend. Er könnte deshalb nur Wahrnehmungen wiedergeben, die ihm vom di- rekten Tatzeugen F._____ oder weiteren damals anwesenden Personen, insbe- sondere der Privatklägerin, mitgeteilt wurden. Wie bereits dargelegt, ist das Zeug- nis vom Hörensagen als Beweismittel nicht ausgeschlossen. Soweit in Form der Einvernahmen von direkten Tatzeugen unmittelbare Zeugnisse vorhanden sind, drängt es sich jedoch – insbesondere im konkreten Fall – nicht auf, zusätzlich noch Zeugen vom Hörensagen einzuvernehmen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich die (nochmalige) Einvernahme von G._____ erübrige (Urk. 55 S. 5), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Privatklägerin macht zwar geltend, die Schilderung der Geschehnisse durch den Zeugen G._____, insbesondere dessen Wiedergabe der Vorkommnisse, wie sie ihm vom Zeugen F._____ zugetragen worden seien, sei für die Ermittlung der materie- - 12 - len Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 2 unten). Weshalb dem so sein soll, wird indes nicht näher erläutert. Dass durch eine Befragung von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ neue wesentliche Erkenntnisse ge- wonnen werden könnten, wird damit nur behauptet, aber nicht begründet. 6.3. Die Privatklägerin bringt weiter vor, der Zeuge G._____ sei als Hauptzeuge zu den Vorkommnissen, die sich in seinem Büro nach der Rückkehr des Zeugen F._____ abgespielt hätten, einzuvernehmen, namentlich dazu, dass er den Zeu- gen F._____ damit beauftragt habe, den Sachverhalt in einem an die Rechtsan- wälte Dres. D._____ und E._____ adressierten Protestschreiben zusammenzu- fassen und an diese zu schicken. Ferner sei der Zeuge G._____ zur Detaillierung der Honorarnote der G._____ Rechtsanwälte AG vom 10. Juli 2012, insbesondere zu den Einträgen am 18. April 2012, zu befragen (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). Inwiefern diese Geschehnisse für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts von Bedeutung sind, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Privatklägerin auch nicht dargelegt. Soweit die Privatklägerin die Einvernahme von G._____ beantragt, um darzulegen, dass sich der Zeuge F._____ wahrheitswidrig auf Erinnerungslücken berufen hat (vgl. dazu ihre Aus- führungen vor Vorinstanz: Urk. 35; Urk. 44 S. 2; Prot. I S. 6 f.), ist darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen F._____ eingehend ge- würdigt und insgesamt nicht als unglaubhaft eingestuft hat (Urk. 55 S. 21). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Vertreter der Privatklägerin in seinen Eingaben nicht auseinander. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vor- instanz zu einer anderen Schlussfolgerung hätte kommen bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ hätte einvernehmen müssen.
- Schliesslich beantragt die Privatklägerin die Einvernahme von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Zeuge. Dieser könne bestätigen, dass die Strafanzeige voll- ständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe bzw. dass der Zeuge F._____ als Instruktionsperson für ihn fungiert habe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Rechts- anwalt lic. iur. D._____, der die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ver- treten hat, hielt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen - 13 - der Begründung der Beweisanträge zwar fest, dass er sich als Zeuge dafür auf- führe, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Prot. I S. 7). Formell beantragt wurden jedoch ausschliesslich die Einver- nahmen von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. F._____ (Prot. I S. 5; vgl. auch Urk. 35; Urk. 44). Dementsprechend hat sich die Vorinstanz mit diesem Beweisantrag auch nicht auseinandergesetzt. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können im Rahmen der Berufung keine neuen Beweise vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage. Es sind im Berufungsverfahren daher keine neuen Beweise abzunehmen. Davon abgesehen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von D._____, der keine eigenen Beobachtungen zum Tatgeschehen gemacht hat und lediglich über entsprechen- de Mitteilungen anderer Personen Aussagen machen könnte, für die Abklärung des relevanten Sachverhalts wesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Die Privat- klägerin macht diesbezüglich wie erwähnt geltend, der Zeuge D._____ könne be- stätigen, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Der Antrag auf Einvernahme von D._____ steht damit ebenfalls im Zusammenhang mit den vom Zeugen F._____ geltend gemachten Erinnerungslücken, welche die Privatklägerin als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu Prot. I S. 6 f.). Selbst wenn der Zeuge F._____ an der Ausar- beitung der Strafanzeige massgeblich beteiligt gewesen wäre, könnte daraus je- doch nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass der Inhalt der Strafanzeige voll- umfänglich auf den von ihm gemachten Wahrnehmungen basiert. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und fest- gehalten, es sei davon auszugehen, dass der Zeuge F._____ – wie von der Pri- vatklägerin geltend gemacht – am Entwurf der Strafanzeige mindestens mitgear- beitet und dabei – im legitimen Interesse seiner damaligen Klientin – den Vorfall leicht übertrieben dargestellt habe (Urk. 55 S. 20). Gegen diese Erwägungen wurden von Seiten der Privatklägerin keine Einwendungen erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. - 14 -
- Nach dem Gesagten vermag die Privatklägerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun, zumal sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinandersetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vor- instanz bei der Beweiswürdigung wichtige und entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte. Die Privatklägerin macht in der Berufung ledig- lich geltend, die Vorinstanz habe die von ihr beantragten Beweise willkürlich nicht abgenommen. Weitere Sachverhaltsrügen bringt sie nicht vor. Es finden sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beim Tat- geschehen anwesenden Personen, eingehend und sorgfältig gewürdigt. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Es besteht vorliegend somit kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2 bis 4) zu bestätigen.
- Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss ist die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Verteidigung macht einen Zeitaufwand von sechs Stunden sowie Spesen von Fr. 36.80 geltend (Urk. 90 S. 6), was ange- messen erscheint. Gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote beträgt der Stundenansatz der Verteidigung Fr. 300.– (Urk. 47). Dieser Ansatz liegt an der oberen Grenze (vgl. § 3 AnwGebV), kann aber noch nicht als übersetzt bezeichnet werden. Die Privatklägerin ist damit zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 15 - Es wird beschlossen:
- Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 2 bis 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet.
- Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird von der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 16 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. April 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140056-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 16. April 2015 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Fürsprecher C._____, betreffend Tätlichkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Mai 2014 (GC140007)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. März 2013 (Urk. 2) ist die- sem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 24 f.) Es wird erkannt:
1. Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen.
4. Der Einsprecherin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Ein- sprecherin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. (Mitteilungen)
6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Privatklägerin: (schriftlich; Urk. 83 S. 1 i.V.m. Urk. 58 S. 2) Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Mai 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 3 -
b) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 90 S. 2)
1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
c) Des Stadtrichteramtes Zürich: (schriftlich; Urk. 88) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 7. März 2013 wurde die Beschuldigte wegen Verübens einer Tätlichkeit mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 19. März 2013 fristgerecht Einsprache (Urk. 9). Nach durchgeführter Straf- untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich am Strafbefehl fest (Urk. 28) und überwies die Akten am 20. Dezember 2013 dem Bezirksgericht Zürich zur gericht- lichen Beurteilung (Urk. 34).
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 21. Mai 2014 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Die Ent- scheidgebühr fiel ausser Ansatz; die übrigen Kosten wurden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten wurden dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung überlassen. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 55 S. 24).
- 4 -
3. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) meldete die Privatklägerin am 2. Juni 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 51). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 31. Juli 2014 zugestellt (Urk. 54/1-3). Mit Eingabe vom 20. August 2014 reichte die Privatklägerin innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 58). Mit Präsidial- verfügung vom 27. August 2014 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin der Beschuldigten sowie dem Stadtrichteramt Zürich zugestellt, um gegebenen- falls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 60). Das Stadtrichteramt Zürich beantragte mit Eingabe vom
8. September 2014 die Abweisung der Berufung (Urk. 62 S. 2). Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 22. September 2014, es sei auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom
30. September 2014 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine Prozess- kaution von einstweilen Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 66). Nachdem die Prozess- kaution fristgerecht geleistet worden war (Urk. 67; Urk. 68), wurde der Privat- klägerin mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2014 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 69). Mit Eingabe vom
17. November 2014 nahm die Privatklägerin innert erstreckter Frist zum Nicht- eintretensantrag der Beschuldigten Stellung (Urk. 75). Mit Beschluss vom
22. Dezember 2014 wurde auf die Berufung der Privatklägerin (einstweilen) ein- getreten. Weiter wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Privatklägerin Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 20. August 2014 als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 77). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte die Privatklägerin innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 83), welche der Beschuldig- ten und dem Stadtrichteramt Zürich zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 85). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 87). Mit Eingabe vom
5. März 2015 beantragte das Stadtrichteramt Zürich die Abweisung der Berufung (Urk. 88). Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 17. März 2015 die Berufungsantwort ein (Urk. 90). Die Berufungsantwort der Beschuldigten sowie die Eingaben des Stadtrichteramtes und der Vorinstanz wurden in der Folge der Privatklägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 92).
- 5 - II. Prozessuales 1.1. Die Beschuldigte macht in der Berufungsantwort geltend, es stelle sich in formeller Hinsicht die Frage, ob auf die Berufung der Privatklägerin überhaupt eingetreten werden könne. Der Privatklägerin gehe es offenbar darum, die Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz zu rügen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO müsse sie aber im Rahmen einer solchen Rüge nachweisen, dass die Sach- verhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Weder in der Berufungserklärung vom 20. August 2014 noch in den ergänzenden Eingaben vom 17. November 2014 und 23. Februar 2015 finde man substantiierte Ausführungen zu einer offensichtlich unrichtigen Sachverhalts- feststellung bzw. einer Rechtsverletzung bei der Sachverhaltsfeststellung. Die Privatklägerin übe in ihren Eingaben einzig appellatorische Kritik, die im Berufungsverfahren in Übertretungsstrafsachen nicht gehört werden könne. Die Berufung sei deshalb unzulässig im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 90 S. 3). 1.2. Wie erwähnt, stellte die Beschuldigte bereits mit Eingabe vom 22. Septem- ber 2014 einen Nichteintretensantrag (Urk. 64). Am 22. Dezember 2014 wurde auf die Berufung der Privatklägerin eingetreten (Urk. 77). Die nach Art. 403 Abs. 1 lit. a-c StPO geltend gemachten Einwände können im weiteren Verfahren jedoch erneut vorgebracht werden. Sie sind danach im Berufungsentscheid zu behandeln (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1559). 1.3. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig (lit. a) oder sie sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b). Art. 398 StPO regelt die Zulässigkeit der Berufung (Abs. 1) und die Berufungsgründe (Abs. 2-5). Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt vor,
- 6 - wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. Art. 403 Abs. 1 lit. a und b StPO beziehen sich auf die eigentlichen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Berufungsfrist, gültiges Anfechtungsobjekt, Legitimation etc.). Ob die Rügen des Berufungsklägers ausreichend begründet sind, ergibt sich erst aus der materiellen Prüfung der Berufung (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Die Privatklägerin macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Sie stellt sich namentlich auf den Standpunkt, dass die Vor- instanz die von ihr beantragten Beweise willkürlich nicht abgenommen habe (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.). Wie bereits dargelegt, kann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bei Übertretungsurteilen gerügt werden. Darunter fallen auch Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensicht- lich ungenügend ausgeschöpft wurden, der Sachverhalt also unvollständig fest- gestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1538). Die von der Privat- klägerin vorgebrachten Beanstandungen sind damit grundsätzlich von der Über- prüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt. Auf ihre Berufung ist deshalb einzutreten. Ob die Privatklägerin eine willkürliche Sachverhalts- feststellung auch zu begründen vermag, ergibt sich erst nach der Prüfung der einzelnen Vorbringen.
2. Die Privatklägerin beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 83 S. 1 i.V.m. Urk. 58 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.
- 7 - III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
7. März 2013 zur Last gelegt, der Privatklägerin am 18. April 2012 im Anwaltsbüro "DE._____" einen Schlag gegen den Rücken im Bereich der Schulter versetzt zu haben. Damit habe sich die Beschuldigte der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig gemacht (Urk. 2).
2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit frei. Sie kam zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin zu den Schlägen durch die Beschuldigte zwar nicht völlig unglaubhaft seien. Aufgrund der zahl- reichen Widersprüche, der Übertreibung und der Diskrepanz zum Arztzeugnis würden aber derartige Zweifel an ihrer Schilderung verbleiben, dass die Beschul- digte unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei. Daran ändere nichts, dass auch die Aussagen der Beschuldigten keineswegs frei von Widersprüchen seien. Ihre Aussagen würden jedoch nicht als reine Schutzbehauptungen erscheinen, auch wenn es wenig glaubhaft erscheine, dass sie die Privatklägerin nicht berührt haben wolle, sondern vielmehr von dieser an- gegriffen worden sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, keiner der übrigen Beteilig- ten habe auch nur ansatzweise einen Angriff der Privatklägerin geschildert, hin- gegen habe keiner ausgeschlossen, dass es nicht doch zu Berührungen zwischen den beiden Frauen gekommen sei. Ob es zu einer Berührung gekommen sei, könne jedoch offengelassen werden, da jedenfalls nicht erstellt werden könne, dass diese Berührung derart gewesen wäre, dass sie das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten hätte und als Tätlichkeit zu qualifizieren wäre (Urk. 55 S. 22).
3. Die Privatklägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und zur neuen Entscheidung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe es willkürlich abgelehnt, weitere Zeugen zu befragen. Angesichts der Tatsache, dass in Fällen, in denen ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, die Berufung inhaltlich eingeschränkt
- 8 - sei, sei es umso wichtiger, dass sämtliche Sachverhaltselemente rechtsgenügend abgeklärt würden. Hierfür erwiesen sich die Befragung bzw. die nochmalige Befragung der beantragten Zeugen als unabdingbar, da ansonsten eine will- kürliche Nichtabnahme von Beweisen vorliege (Urk. 58 S. 2 ff.; Urk. 83 S. 1 ff.).
4. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrich- tig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tat- sachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).
5. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz, es sei Rechtsanwalt lic. iur. F._____ als Zeuge einzuvernehmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Zeuge F._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt zu Unrecht auf Erinnerungslücken berufen. Er sei deshalb
- 9 - erneut zu befragen (Urk. 44 S. 2 f.; Prot. I S. 5 ff.; vgl. auch Urk. 35). Die Vor- instanz wies den Beweisantrag der Privatklägerin ab. Im vorinstanzlichen Urteil wird diesbezüglich ausgeführt, F._____ sei bereits vom Stadtrichteramt als Zeuge einvernommen worden. Im Gegensatz zum Zeugen G._____ habe er dabei Aus- sagen gemacht, auch wenn diese vage geblieben seien, und er auf die meisten konkreten Fragen geltend gemacht habe, sich nicht erinnern zu können. Es hand- le sich folglich nicht um ein neues Beweismittel, das vom Gericht zu erheben wäre. Die Einvernahme des Zeugen F._____ sei ordnungsgemäss, ins- besondere unter Wahrung der Parteirechte, erfolgt. Dass sich der Zeuge in der Zwischenzeit besser erinnern könne als anlässlich der Einvernahme vom
22. Oktober 2013, sei nicht anzunehmen. Der Zeuge sei zudem bereits in der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt damit konfrontiert worden, dass er den Entwurf der Strafanzeige verfasst habe, weshalb auch kein unvollständig erhobe- nes Beweismittel vorliege. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute Einvernahme neue sachdienliche Erkenntnis bringen sollte. Auch wenn sich der Zeuge F._____ anlässlich seiner Einvernahmen auf Erinnerungslücken berufen habe, bestünden keine Hinweise dafür, dass ein unmittelbarer Eindruck seiner Zeugenaussage vorliegend massgebend sei. Dies gelte umso mehr, als seine Aussage nicht das einzige direkte Beweismittel darstelle, sondern insbesondere die Beschuldigte und die Privatklägerin als Direktbeteiligte mehrmals einver- nommen worden seien. Das Vorbringen der Privatklägerin, wonach die Behaup- tung des Zeugen F._____, dass er sich nicht mehr erinnern könne, offensichtlich unwahr sei, würde daran nichts ändern, zumal sich die zurückhaltenden Aus- sagen des Zeugen F._____ durchaus plausibel erklären liessen (Urk. 55 S. 5). Der Vertreter der Privatklägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er hält lediglich in abstrakter Weise fest, dass das Gericht gleichermassen wie die Untersuchungsbehörden zur Erforschung der materiellen und forensischen Wahrheit gehalten sei. Das Gericht habe sämtliche Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeu- tung seien, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahe zu kommen (Urk. 83 S. 2). Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag die Privatklägerin indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Antrag auf
- 10 - erneute Befragung des Zeugen F._____ in willkürlicher Weise abgelehnt hätte. Soweit der Vertreter der Privatklägerin in seinen Eingaben auf die im vorinstanzli- chen Verfahren gemachten Ausführungen verweist, ohne sich mit der Begrün- dung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 1 unten), ist dies ebenfalls nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollzieh- bar dargelegt, weshalb sie die vom Zeugen F._____ anlässlich seiner Einvernah- me beim Stadtrichteramt getätigten Aussagen nicht von vornherein als unglaub- haft erachtet. Dabei hat sie sich auch mit den vom Zeugen geltend gemachten Er- innerungslücken befasst (Urk. 55 S. 20 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen le- diglich vor, die Erinnerungslücken des Zeugen F._____ seien entgegen der Vo- rinstanz unerklärlich, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Zeu- gen mit den von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichten Dokumenten zu konfrontieren (Urk. 58 S. 3; Urk. 83 S. 2). Sie begrün- det ihre Auffassung aber nicht näher. Damit wird von der Privatklägerin nicht hin- reichend dargelegt, inwiefern die erneute Einvernahme des Zeugen F._____ zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts notwendig gewesen wäre. 6.1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz weiter, es sei Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 44 S. 1 f.; Prot. I S. 5). Auch diesen Beweisantrag wies die Vorinstanz ab. Zur Begründung führte sie aus, G._____ habe sich anlässlich seiner Einvernahme beim Stadtrichteramt auf das Anwaltsgeheimnis berufen und die Aussage verweigert, da er davon nicht ent- bunden worden sei. Beim angeklagten Vorfall sei er nicht dabei gewesen. Er kön- ne einzig aussagen, was ihm diesbezüglich nach dem Vorfall von der Privatklägerin selbst und/oder seinem damaligen Angestellten, dem Zeugen F._____, erzählt worden sei. Damit würde es sich um ein Zeugnis vom Hörensa- gen handeln. Ein solches werde vom Gesetz zwar nicht ausgeschlossen, könne jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es unterliege im Übrigen in besonderer Weise einer kritischen Beweis- würdigung. Der Beweiswert sei mithin reduziert. Vorliegend seien sowohl die Privatklägerin als auch der ebenfalls beim Vorfall anwesende F._____ als Auskunftsperson bzw. Zeuge einvernommen worden, so dass ein unmittelbares
- 11 - Zeugnis vorhanden sei. Die (erneute) Einvernahme des Zeugen G._____ erübrige sich somit. Daran ändere nichts, dass er nach der ausdrücklichen Ent- bindung vom Anwaltsgeheimnis, die inzwischen erfolgt sei, in der Sache aus- sagen müsste (Urk. 55 S. 4 f.). Die Privatklägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Auffassung der Vor- instanz, wonach ein Zeugnis vom Hörensagen nur verwendet werden könne, wenn ein unmittelbares Zeugnis nicht zur Verfügung stehe, sei nicht zutreffend. Vielmehr sei das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis nur dann möglich, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung stehe. Es spreche demnach nichts gegen die Befragung des Zeugen G._____. Dessen Schilderung der Geschehnisse sei für die Ermittlung der materiellen Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). 6.2. Zeuge ist, wer Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 1). Zeuge vom Hörensagen ist, wer Wahrnehmun- gen über die Mitteilung einer anderen Person machen kann. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann – als alleiniges Zeugnis – jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbares Zeugnis nicht zur Verfügung steht (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 5). Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ war beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht anwesend. Er könnte deshalb nur Wahrnehmungen wiedergeben, die ihm vom di- rekten Tatzeugen F._____ oder weiteren damals anwesenden Personen, insbe- sondere der Privatklägerin, mitgeteilt wurden. Wie bereits dargelegt, ist das Zeug- nis vom Hörensagen als Beweismittel nicht ausgeschlossen. Soweit in Form der Einvernahmen von direkten Tatzeugen unmittelbare Zeugnisse vorhanden sind, drängt es sich jedoch – insbesondere im konkreten Fall – nicht auf, zusätzlich noch Zeugen vom Hörensagen einzuvernehmen. Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich die (nochmalige) Einvernahme von G._____ erübrige (Urk. 55 S. 5), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Privatklägerin macht zwar geltend, die Schilderung der Geschehnisse durch den Zeugen G._____, insbesondere dessen Wiedergabe der Vorkommnisse, wie sie ihm vom Zeugen F._____ zugetragen worden seien, sei für die Ermittlung der materie-
- 12 - len Wahrheit von zentraler Bedeutung (Urk. 58 S. 3 unten; Urk. 83 S. 2 unten). Weshalb dem so sein soll, wird indes nicht näher erläutert. Dass durch eine Befragung von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ neue wesentliche Erkenntnisse ge- wonnen werden könnten, wird damit nur behauptet, aber nicht begründet. 6.3. Die Privatklägerin bringt weiter vor, der Zeuge G._____ sei als Hauptzeuge zu den Vorkommnissen, die sich in seinem Büro nach der Rückkehr des Zeugen F._____ abgespielt hätten, einzuvernehmen, namentlich dazu, dass er den Zeu- gen F._____ damit beauftragt habe, den Sachverhalt in einem an die Rechtsan- wälte Dres. D._____ und E._____ adressierten Protestschreiben zusammenzu- fassen und an diese zu schicken. Ferner sei der Zeuge G._____ zur Detaillierung der Honorarnote der G._____ Rechtsanwälte AG vom 10. Juli 2012, insbesondere zu den Einträgen am 18. April 2012, zu befragen (Urk. 58 S. 3 f.; Urk. 83 S. 2 f.). Inwiefern diese Geschehnisse für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts von Bedeutung sind, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Privatklägerin auch nicht dargelegt. Soweit die Privatklägerin die Einvernahme von G._____ beantragt, um darzulegen, dass sich der Zeuge F._____ wahrheitswidrig auf Erinnerungslücken berufen hat (vgl. dazu ihre Aus- führungen vor Vorinstanz: Urk. 35; Urk. 44 S. 2; Prot. I S. 6 f.), ist darauf hinzu- weisen, dass die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen F._____ eingehend ge- würdigt und insgesamt nicht als unglaubhaft eingestuft hat (Urk. 55 S. 21). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Vertreter der Privatklägerin in seinen Eingaben nicht auseinander. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vor- instanz zu einer anderen Schlussfolgerung hätte kommen bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ hätte einvernehmen müssen.
7. Schliesslich beantragt die Privatklägerin die Einvernahme von Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als Zeuge. Dieser könne bestätigen, dass die Strafanzeige voll- ständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe bzw. dass der Zeuge F._____ als Instruktionsperson für ihn fungiert habe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Dieser Beweisantrag wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Rechts- anwalt lic. iur. D._____, der die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren ver- treten hat, hielt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen
- 13 - der Begründung der Beweisanträge zwar fest, dass er sich als Zeuge dafür auf- führe, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Prot. I S. 7). Formell beantragt wurden jedoch ausschliesslich die Einver- nahmen von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. F._____ (Prot. I S. 5; vgl. auch Urk. 35; Urk. 44). Dementsprechend hat sich die Vorinstanz mit diesem Beweisantrag auch nicht auseinandergesetzt. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO können im Rahmen der Berufung keine neuen Beweise vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bestehenden Beweisgrundlage. Es sind im Berufungsverfahren daher keine neuen Beweise abzunehmen. Davon abgesehen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von D._____, der keine eigenen Beobachtungen zum Tatgeschehen gemacht hat und lediglich über entsprechen- de Mitteilungen anderer Personen Aussagen machen könnte, für die Abklärung des relevanten Sachverhalts wesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Die Privat- klägerin macht diesbezüglich wie erwähnt geltend, der Zeuge D._____ könne be- stätigen, dass die Strafanzeige vollständig auf den Aussagen des Zeugen F._____ beruhe (Urk. 58 S. 4; Urk. 83 S. 3). Der Antrag auf Einvernahme von D._____ steht damit ebenfalls im Zusammenhang mit den vom Zeugen F._____ geltend gemachten Erinnerungslücken, welche die Privatklägerin als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu Prot. I S. 6 f.). Selbst wenn der Zeuge F._____ an der Ausar- beitung der Strafanzeige massgeblich beteiligt gewesen wäre, könnte daraus je- doch nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass der Inhalt der Strafanzeige voll- umfänglich auf den von ihm gemachten Wahrnehmungen basiert. Im Übrigen hat sich bereits die Vorinstanz mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und fest- gehalten, es sei davon auszugehen, dass der Zeuge F._____ – wie von der Pri- vatklägerin geltend gemacht – am Entwurf der Strafanzeige mindestens mitgear- beitet und dabei – im legitimen Interesse seiner damaligen Klientin – den Vorfall leicht übertrieben dargestellt habe (Urk. 55 S. 20). Gegen diese Erwägungen wurden von Seiten der Privatklägerin keine Einwendungen erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
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8. Nach dem Gesagten vermag die Privatklägerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung darzutun, zumal sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht näher auseinandersetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vor- instanz bei der Beweiswürdigung wichtige und entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte. Die Privatklägerin macht in der Berufung ledig- lich geltend, die Vorinstanz habe die von ihr beantragten Beweise willkürlich nicht abgenommen. Weitere Sachverhaltsrügen bringt sie nicht vor. Es finden sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig oder unter Rechtsverletzung festgestellt hätte. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der beim Tat- geschehen anwesenden Personen, eingehend und sorgfältig gewürdigt. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Es besteht vorliegend somit kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt aufzuheben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 2 bis 4) zu bestätigen.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss ist die Privatklägerin zu verpflichten, der Beschuldigten eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Die Verteidigung macht einen Zeitaufwand von sechs Stunden sowie Spesen von Fr. 36.80 geltend (Urk. 90 S. 6), was ange- messen erscheint. Gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote beträgt der Stundenansatz der Verteidigung Fr. 300.– (Urk. 47). Dieser Ansatz liegt an der oberen Grenze (vgl. § 3 AnwGebV), kann aber noch nicht als übersetzt bezeichnet werden. Die Privatklägerin ist damit zu verpflichten, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- ziffern 2 bis 4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet.
5. Die Privatklägerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird von der durch die Privatklägerin geleisteten Prozesskaution bezogen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
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7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. April 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer