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SU140053

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2014-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals an der C._____-Strasse/D._____- Strasse in Richtung E._____ am 13. Februar 2013 wurde die Übertretungsanzei- ge vom 1. März 2013 der Fahrzeughalterin B._____ zugestellt (Urk. 1). Mit Zuschrift vom 12. März 2013 wies A._____, die Beschuldigte, darauf hin, dass die Übertretung ihr zuzuschreiben sei, da an jenem Tag sie und nicht B._____ den F._____ gelenkt habe (Urk. 1/2).

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

E. 1.2 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 1.3 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen

- 6 - und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).

2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 2 Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich demnach die Beschuldigte wegen Missachtens eines Lichtsignals als Lenkerin des Personenwagens … gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde die Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 3). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest

- 4 - (Urk. 9) und überwies die Akten mit Weisung vom 17. Februar 2014 an das Be- zirksgericht Zürich zur Beurteilung der Sache (Urk. 11).

E. 3 Am 3. April 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit Urteil vom 3. April 2014 sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.–. Zudem wurden der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadt- richteramtes Zürich auferlegt (Urk. 15). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 17) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 23).

E. 4 Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung nicht und beantragt sinn- gemäss, freigesprochen zu werden (Urk. 23). Damit bildet das ganze vorin- stanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechts- kraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom

17. Juni 2013 zur Last gelegt, sie habe am 13. Februar 2013, um 23.33 Uhr, als Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen … das Lichtsignal an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse in Richtung E._____ fahrend missachtet (Urk. 2).

2. Die Beschuldigte hat diese Vorwürfe sowohl anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. I S. 7 ff.) als auch im Berufungsverfahren (Urk. 23 und Urk. 31) stets in Abrede gestellt, wobei sie grundsätzlich nicht bestritt, am 13. Februar 2013 das

- 7 - rote Fahrzeug der Marke F._____ an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____- Strasse gelenkt zu haben und rechts in die D._____-Strasse abgebogen zu sein. Sie bestreitet aber, an dieser Verzweigung ein Rotlicht missachtet zu haben (Urk. 23 S. 5 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt ausgeführt und den Anklagesachverhalt in Wiedergabe der massgeblichen Aus- sagen der Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Bilder der Verkehrs- überwachungsanlage erstellt. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nach- folgende ist lediglich ergänzender Natur.

E. 4.1 Zunächst ist bezüglich Berufungserklärung der Beschuldigten festzuhalten, dass es sich bei zahlreichen ihrer Ausführungen, insbesondere zum Einzelrichter (den sie R.F. bezeichnet) sowie zu ihrem Leben, um weitschweifige und teilweise schwer verständliche Ausführungen handelt, die nicht geeignet sind, Willkür auf- zuzeigen. Es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Überprüfungs- befugnis der Berufungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht beschränkt ist, wenn aus- schliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Im Berufungsverfahren kann nur die willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz gerügt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschuldigten ist deshalb nicht weiter einzu- gehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass neue Behauptungen, wie von der Beschuldigten zahlreich vorgebracht, und neue Beweise in diesem Verfahren nicht zugelassen werden können (Eugster in: Basler Kommentar, StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 398).

E. 4.2 Die Beschuldigte beanstandet zusammengefasst, zur angegebenen Zeit, d.h. um 23.33 Uhr, an der massgeblichen Verzweigung durchgefahren zu sein, weshalb sie auch nicht habe geblitzt werden können (Urk. 23 S. 6). Aus der ein- gereichten Arbeitszeiterfassung ihrer Beifahrerin G._____ (vgl. Urk. 14), die sie an jenem Abend nach der Arbeit am H._____ abgeholt habe, und unter Berücksichtigung der Umstände, dass G._____ an jenem Abend Verspätung gehabt und es nicht eilig gehabt habe, ergebe sich die Startzeit

- 8 - 23.30 Uhr von ihrem Standplatz aus. Deshalb sei die anschliessende Fahrt an die C._____-Strasse/D._____-Strasse unter keinen Umständen in drei Minuten zu schaffen gewesen (Urk. 23 S. 1 ff. der Zusammenfassung; Urk. 31 S. 1 ff.). Aus- serdem sei es auch aufgrund des damaligen Wetters – auf dem Auto sei Schnee ersichtlich, am 13. Februar 2013 habe es aber nicht geschneit – nicht möglich, dass das Beweisfoto am Tag der angeblichen Übertretung entstanden sei (Urk. 23 S. 3; Urk. 31 S. 2 f.). Zur Entstehung der Beweisfotos führte sie sinngemäss aus, dass sie schon früher einmal mit dem gleichen Fahrzeug und der gleichen Beifahrerin an der besagten Kreuzung bei Rot habe halten müssen. Damals seien ihr, während sie gewartet habe, zwei SUV Fahrzeuge aufgefallen, die um die Ecke gerast gekommen aber nicht geblitzt worden seien, vielmehr sei sie, nach- dem sie ca. eine Sekunde nach der Grün-Umschaltung des Lichtsignals schon die Ecke angeschnitten gehabt habe, zwei Mal geblitzt worden (Urk. 23 S. 4 der Zusammenfassung).

E. 4.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit den dokumentierten Fotos der Verkehrsmittelüberwachungsanlage direkte Beweise vorliegen, dass die Beschul- digte für die Rotlichtüberfahrt verantwortlich ist. Diese Bilder halten fest, dass die Beschuldigte auf der zweiten Spur an der D._____-Strasse/C._____-Strasse als Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen … rechts abgebogen ist, obwohl das Lichtsignal rot angezeigt hat. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die auf den Bildern ersichtliche Lenkerin zu sein (Prot. I S. 11) und auch nicht, am besag- ten Abend das Fahrzeug der Marke F._____ an der Verzweigung C._____- Strasse/D._____-Strasse gelenkt zu haben. Aufgrund der eingereichter Arbeits- zeiterfassung könne sie aber nicht um 23.33 Uhr an der massgeblichen Verzwei- gung durchgefahren sein. Bezüglich Arbeitszeiterfassung der Beifahrerin G._____ ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dokumentierten Stempelzeit (23.33 Uhr) um eine Dezimalzeit handelt, welche der Uhrzeit 23.20 Uhr entspricht (Urk. 23 S. 5 der Zusammenfassung; Urk. 14). Berücksichtigt man vorliegend, dass an einem Mittwoch um kurz vor Mitternacht von einem geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann, ist es entgegen der Ansicht der Beschuldigten, auch unter Berücksichtigung, dass es die Beifahrerin an diesem Abend nicht eilig ge- habt zu haben scheint, durchaus möglich, mit dem Auto innert wenigen Minuten

- 9 - vom H._____ die Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse zu erreichen. So ist gemäss google maps für diese Fahrt mit dem Auto eine Zeit von 7 Minuten angegeben (vgl. www.maps.google.ch). Die Uhrzeit des Abstempelns schliesst demnach nicht aus, dass die Beschuldigte um 23.33 Uhr an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse durchgefahren ist. Es kann demnach aufgrund der vorliegenden Bilder davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte, wie im Bild Nr. 6 und Nr. 7 unten rechts festgehalten, um 23.33 Uhr (vgl. Urk. 1/12) die Verzweigung erreichte und dort geblitzt wurde. Für die Annahme, dass die Bilder verfälscht oder manipuliert worden wären, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dass die Uhrzeit des Abstempelns, in Dezimalzahl ange- geben, genau die gleiche Zeit der Übertretung ist, spricht entgegen der Beschul- digten nicht für eine Verschwörung bzw. Überwachung ihrer Person (vgl. Urk. 31 S. 4), sondern ist reiner Zufall. Den Bildern ist zudem zu entnehmen, dass die Geradeausfahrspur damals grün angezeigt hat (vgl. Urk. 1/12 Bild 6), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte die Lichtsignale der von ihr befahrenen Rechtsabbiegespur mit der Geradeausfahrspur verwechselt hat. Dies könnte auch eine Erklärung dafür sein, weshalb die Beschuldigte das Rotlicht missachtete, obwohl das Lichtsignal bereits seit 20 Sekunden auf Rot geschaltet war. Soweit die Beschuldigte geltend macht, dass auch das damalige Wetter gegen die Entstehung der Beweisfotos spreche, ist auf das Klimabulletin von Meteo Schweiz vom Februar 2013 hinzuweisen (vgl. http://www.meteoschweiz.admin.ch /web/de/klima/klima_heute/monatsflash/bulletin201302.Par.0001.DownloadFile.tm p/klimabulletinfebruar2013.pdf). Daraus ergibt sich, dass die erste Hälfte des Monats Februar im Jahr 2013 sehr schneereich war. So hat ein Tief über Ost- europa täglich zu gelegentlichen Schneefällen bis ins Flachland gesorgt. Berück- sichtigt man zudem, dass die Temperaturen in der Folge winterlich kalt blieben, ist nicht ausgeschlossen, dass am 13. Februar 2013, wie auf dem Foto ersichtlich, noch Schneeresten auf dem Fahrzeugdach der Beschuldigten und am Strassen- rand lagen, auch wenn es an diesem Tag nicht frisch geschneit hat. Demnach vermag die Beschuldigte weder aufgrund der eingereichten Arbeitszeiterfassung

- 10 - noch aufgrund der damaligen Wetterlage eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Urteilsbegründung und der Beweislage darzutun. Was die Ausführungen der Beschuldigten zur Entstehung der Beweisfotos anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen abschliessend auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 12). Die Ausführungen der Beschuldigten, wonach die Fotos an einem anderen Tag durch zwei SUV Fahrer ausgelöst worden seien, nicht aber die SUV Fahrer, sondern die Beschul- digte bei Grünlicht geblitzt worden sei, sind auf jeden Fall nicht nachvollziehbar und wirken konstruiert. Diesbezüglich bleibt kein Raum für eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils.

E. 5 Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfehlerhaft ist, noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen.

E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger

Dispositiv
  1. Die Einsprecherin ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV.
  2. Die Einsprecherin wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft.
  3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung.
  6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 633.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 17. Juni 2013 sowie Fr. 383.– nachträgliche Gebühren) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.
  7. … (Mitteilungen)
  8. … (Rechtsmittel)." - 3 - Berufungsanträge: a) der Beschuldigten (Urk. 23; sinngemäss) Die Beschuldigte sei der Verletzung von Verkehrsregeln freizu- sprechen. b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 36) Abweisung der Berufungsanträge der Beschuldigten unter Hinweis auf die bestehenden Akten. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Verfahrensgang
  9. Wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals an der C._____-Strasse/D._____- Strasse in Richtung E._____ am 13. Februar 2013 wurde die Übertretungsanzei- ge vom 1. März 2013 der Fahrzeughalterin B._____ zugestellt (Urk. 1). Mit Zuschrift vom 12. März 2013 wies A._____, die Beschuldigte, darauf hin, dass die Übertretung ihr zuzuschreiben sei, da an jenem Tag sie und nicht B._____ den F._____ gelenkt habe (Urk. 1/2).
  10. Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich demnach die Beschuldigte wegen Missachtens eines Lichtsignals als Lenkerin des Personenwagens … gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde die Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 3). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest - 4 - (Urk. 9) und überwies die Akten mit Weisung vom 17. Februar 2014 an das Be- zirksgericht Zürich zur Beurteilung der Sache (Urk. 11).
  11. Am 3. April 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit Urteil vom 3. April 2014 sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.–. Zudem wurden der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadt- richteramtes Zürich auferlegt (Urk. 15). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 17) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 23).
  12. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2014 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25), worauf dieses mit Eingabe vom 14. August 2014 auf Anschlussberufung verzichtete (Urk. 27). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 31. Juni 2014 als voll- ständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 29). Die Beschuldigte liess in der Folge dem Obergericht des Kantons Zürich die Eingabe vom 28. August 2014 zukommen (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2014 wurde die Berufungsbegründung der Beschuldigten vom
  13. August 2014 dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 33). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2014 auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufungsanträge der Beschuldigten (Urk. 36). Innert der selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 35). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. - 5 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen - 6 - und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).
  14. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  15. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  16. Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung nicht und beantragt sinn- gemäss, freigesprochen zu werden (Urk. 23). Damit bildet das ganze vorin- stanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechts- kraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  17. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom
  18. Juni 2013 zur Last gelegt, sie habe am 13. Februar 2013, um 23.33 Uhr, als Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen … das Lichtsignal an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse in Richtung E._____ fahrend missachtet (Urk. 2).
  19. Die Beschuldigte hat diese Vorwürfe sowohl anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. I S. 7 ff.) als auch im Berufungsverfahren (Urk. 23 und Urk. 31) stets in Abrede gestellt, wobei sie grundsätzlich nicht bestritt, am 13. Februar 2013 das - 7 - rote Fahrzeug der Marke F._____ an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____- Strasse gelenkt zu haben und rechts in die D._____-Strasse abgebogen zu sein. Sie bestreitet aber, an dieser Verzweigung ein Rotlicht missachtet zu haben (Urk. 23 S. 5 ff.).
  20. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt ausgeführt und den Anklagesachverhalt in Wiedergabe der massgeblichen Aus- sagen der Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Bilder der Verkehrs- überwachungsanlage erstellt. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nach- folgende ist lediglich ergänzender Natur. 4.1. Zunächst ist bezüglich Berufungserklärung der Beschuldigten festzuhalten, dass es sich bei zahlreichen ihrer Ausführungen, insbesondere zum Einzelrichter (den sie R.F. bezeichnet) sowie zu ihrem Leben, um weitschweifige und teilweise schwer verständliche Ausführungen handelt, die nicht geeignet sind, Willkür auf- zuzeigen. Es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Überprüfungs- befugnis der Berufungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht beschränkt ist, wenn aus- schliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Im Berufungsverfahren kann nur die willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz gerügt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschuldigten ist deshalb nicht weiter einzu- gehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass neue Behauptungen, wie von der Beschuldigten zahlreich vorgebracht, und neue Beweise in diesem Verfahren nicht zugelassen werden können (Eugster in: Basler Kommentar, StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 398). 4.2. Die Beschuldigte beanstandet zusammengefasst, zur angegebenen Zeit, d.h. um 23.33 Uhr, an der massgeblichen Verzweigung durchgefahren zu sein, weshalb sie auch nicht habe geblitzt werden können (Urk. 23 S. 6). Aus der ein- gereichten Arbeitszeiterfassung ihrer Beifahrerin G._____ (vgl. Urk. 14), die sie an jenem Abend nach der Arbeit am H._____ abgeholt habe, und unter Berücksichtigung der Umstände, dass G._____ an jenem Abend Verspätung gehabt und es nicht eilig gehabt habe, ergebe sich die Startzeit - 8 - 23.30 Uhr von ihrem Standplatz aus. Deshalb sei die anschliessende Fahrt an die C._____-Strasse/D._____-Strasse unter keinen Umständen in drei Minuten zu schaffen gewesen (Urk. 23 S. 1 ff. der Zusammenfassung; Urk. 31 S. 1 ff.). Aus- serdem sei es auch aufgrund des damaligen Wetters – auf dem Auto sei Schnee ersichtlich, am 13. Februar 2013 habe es aber nicht geschneit – nicht möglich, dass das Beweisfoto am Tag der angeblichen Übertretung entstanden sei (Urk. 23 S. 3; Urk. 31 S. 2 f.). Zur Entstehung der Beweisfotos führte sie sinngemäss aus, dass sie schon früher einmal mit dem gleichen Fahrzeug und der gleichen Beifahrerin an der besagten Kreuzung bei Rot habe halten müssen. Damals seien ihr, während sie gewartet habe, zwei SUV Fahrzeuge aufgefallen, die um die Ecke gerast gekommen aber nicht geblitzt worden seien, vielmehr sei sie, nach- dem sie ca. eine Sekunde nach der Grün-Umschaltung des Lichtsignals schon die Ecke angeschnitten gehabt habe, zwei Mal geblitzt worden (Urk. 23 S. 4 der Zusammenfassung). 4.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit den dokumentierten Fotos der Verkehrsmittelüberwachungsanlage direkte Beweise vorliegen, dass die Beschul- digte für die Rotlichtüberfahrt verantwortlich ist. Diese Bilder halten fest, dass die Beschuldigte auf der zweiten Spur an der D._____-Strasse/C._____-Strasse als Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen … rechts abgebogen ist, obwohl das Lichtsignal rot angezeigt hat. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die auf den Bildern ersichtliche Lenkerin zu sein (Prot. I S. 11) und auch nicht, am besag- ten Abend das Fahrzeug der Marke F._____ an der Verzweigung C._____- Strasse/D._____-Strasse gelenkt zu haben. Aufgrund der eingereichter Arbeits- zeiterfassung könne sie aber nicht um 23.33 Uhr an der massgeblichen Verzwei- gung durchgefahren sein. Bezüglich Arbeitszeiterfassung der Beifahrerin G._____ ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dokumentierten Stempelzeit (23.33 Uhr) um eine Dezimalzeit handelt, welche der Uhrzeit 23.20 Uhr entspricht (Urk. 23 S. 5 der Zusammenfassung; Urk. 14). Berücksichtigt man vorliegend, dass an einem Mittwoch um kurz vor Mitternacht von einem geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann, ist es entgegen der Ansicht der Beschuldigten, auch unter Berücksichtigung, dass es die Beifahrerin an diesem Abend nicht eilig ge- habt zu haben scheint, durchaus möglich, mit dem Auto innert wenigen Minuten - 9 - vom H._____ die Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse zu erreichen. So ist gemäss google maps für diese Fahrt mit dem Auto eine Zeit von 7 Minuten angegeben (vgl. www.maps.google.ch). Die Uhrzeit des Abstempelns schliesst demnach nicht aus, dass die Beschuldigte um 23.33 Uhr an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse durchgefahren ist. Es kann demnach aufgrund der vorliegenden Bilder davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte, wie im Bild Nr. 6 und Nr. 7 unten rechts festgehalten, um 23.33 Uhr (vgl. Urk. 1/12) die Verzweigung erreichte und dort geblitzt wurde. Für die Annahme, dass die Bilder verfälscht oder manipuliert worden wären, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dass die Uhrzeit des Abstempelns, in Dezimalzahl ange- geben, genau die gleiche Zeit der Übertretung ist, spricht entgegen der Beschul- digten nicht für eine Verschwörung bzw. Überwachung ihrer Person (vgl. Urk. 31 S. 4), sondern ist reiner Zufall. Den Bildern ist zudem zu entnehmen, dass die Geradeausfahrspur damals grün angezeigt hat (vgl. Urk. 1/12 Bild 6), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte die Lichtsignale der von ihr befahrenen Rechtsabbiegespur mit der Geradeausfahrspur verwechselt hat. Dies könnte auch eine Erklärung dafür sein, weshalb die Beschuldigte das Rotlicht missachtete, obwohl das Lichtsignal bereits seit 20 Sekunden auf Rot geschaltet war. Soweit die Beschuldigte geltend macht, dass auch das damalige Wetter gegen die Entstehung der Beweisfotos spreche, ist auf das Klimabulletin von Meteo Schweiz vom Februar 2013 hinzuweisen (vgl. http://www.meteoschweiz.admin.ch /web/de/klima/klima_heute/monatsflash/bulletin201302.Par.0001.DownloadFile.tm p/klimabulletinfebruar2013.pdf). Daraus ergibt sich, dass die erste Hälfte des Monats Februar im Jahr 2013 sehr schneereich war. So hat ein Tief über Ost- europa täglich zu gelegentlichen Schneefällen bis ins Flachland gesorgt. Berück- sichtigt man zudem, dass die Temperaturen in der Folge winterlich kalt blieben, ist nicht ausgeschlossen, dass am 13. Februar 2013, wie auf dem Foto ersichtlich, noch Schneeresten auf dem Fahrzeugdach der Beschuldigten und am Strassen- rand lagen, auch wenn es an diesem Tag nicht frisch geschneit hat. Demnach vermag die Beschuldigte weder aufgrund der eingereichten Arbeitszeiterfassung - 10 - noch aufgrund der damaligen Wetterlage eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Urteilsbegründung und der Beweislage darzutun. Was die Ausführungen der Beschuldigten zur Entstehung der Beweisfotos anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen abschliessend auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 12). Die Ausführungen der Beschuldigten, wonach die Fotos an einem anderen Tag durch zwei SUV Fahrer ausgelöst worden seien, nicht aber die SUV Fahrer, sondern die Beschul- digte bei Grünlicht geblitzt worden sei, sind auf jeden Fall nicht nachvollziehbar und wirken konstruiert. Diesbezüglich bleibt kein Raum für eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils.
  21. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfehlerhaft ist, noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.
  22. Die Vorinstanz kam in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gemacht hat. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann, nachdem auch die Beschuldigte diese nicht explizit gerügt hat, verwiesen werden (Urk. 22 S. 12 f.). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte deshalb der Verkehrsregelverletzung (Missachten eines Rotlichtsignals) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse zu bestrafen. Das Verschulden der Beschuldigten ist als noch leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat die der Beschuldigten vom Stadtrichteramt Zürich auferlegte Busse von Fr. 250.– bestätigt und für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht - 11 - bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt (Urk. 22 S. 13). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann der Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 250.– ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. V. Kosten
  23. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) zu bestätigen.
  24. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Die Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). VI. Mitteilung Aufgrund diverser Eingaben der Beschuldigten, die in psychischer Hinsicht gewis- se Auffälligkeiten aufweisen (Verfolgungswahn), und auch aufgrund des fort- geschrittenen Alters der Beschuldigten, rechtfertigt sich vorliegend zur eigenen Sicherheit der Beschuldigten und zur Sicherheit anderer, eine Mitteilung an das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, im Sinne von Art. 123 Abs. 3 VZV vorzunehmen. - 12 - Es wird erkannt:
  25. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV.
  26. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft.
  27. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  28. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  30. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  31. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen.
  32. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140053-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 20. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. April 2014 (GC140041)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 17. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 14 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV.

2. Die Einsprecherin wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft.

3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung.

6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 633.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 17. Juni 2013 sowie Fr. 383.– nachträgliche Gebühren) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

7. … (Mitteilungen)

8. … (Rechtsmittel)."

- 3 - Berufungsanträge:

a) der Beschuldigten (Urk. 23; sinngemäss) Die Beschuldigte sei der Verletzung von Verkehrsregeln freizu- sprechen.

b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 36) Abweisung der Berufungsanträge der Beschuldigten unter Hinweis auf die bestehenden Akten. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals an der C._____-Strasse/D._____- Strasse in Richtung E._____ am 13. Februar 2013 wurde die Übertretungsanzei- ge vom 1. März 2013 der Fahrzeughalterin B._____ zugestellt (Urk. 1). Mit Zuschrift vom 12. März 2013 wies A._____, die Beschuldigte, darauf hin, dass die Übertretung ihr zuzuschreiben sei, da an jenem Tag sie und nicht B._____ den F._____ gelenkt habe (Urk. 1/2).

2. Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2013 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich demnach die Beschuldigte wegen Missachtens eines Lichtsignals als Lenkerin des Personenwagens … gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde die Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschuldigte innert Frist Einsprache (Urk. 3). Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest

- 4 - (Urk. 9) und überwies die Akten mit Weisung vom 17. Februar 2014 an das Be- zirksgericht Zürich zur Beurteilung der Sache (Urk. 11).

3. Am 3. April 2014 fand die Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt (Prot. I S. 5 ff.). Mit Urteil vom 3. April 2014 sprach der Einzelrichter in Strafsachen die Beschuldigte im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.–. Zudem wurden der Beschuldigten die Gerichtskosten sowie die Kosten des Stadt- richteramtes Zürich auferlegt (Urk. 15). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 17) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 23).

4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2014 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25), worauf dieses mit Eingabe vom 14. August 2014 auf Anschlussberufung verzichtete (Urk. 27). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 31. Juni 2014 als voll- ständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 29). Die Beschuldigte liess in der Folge dem Obergericht des Kantons Zürich die Eingabe vom 28. August 2014 zukommen (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2014 wurde die Berufungsbegründung der Beschuldigten vom

28. August 2014 dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 33). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2014 auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufungsanträge der Beschuldigten (Urk. 36). Innert der selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 35). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen

- 6 - und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23).

2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung nicht und beantragt sinn- gemäss, freigesprochen zu werden (Urk. 23). Damit bildet das ganze vorin- stanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechts- kraft erwachsen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom

17. Juni 2013 zur Last gelegt, sie habe am 13. Februar 2013, um 23.33 Uhr, als Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen … das Lichtsignal an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse in Richtung E._____ fahrend missachtet (Urk. 2).

2. Die Beschuldigte hat diese Vorwürfe sowohl anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. I S. 7 ff.) als auch im Berufungsverfahren (Urk. 23 und Urk. 31) stets in Abrede gestellt, wobei sie grundsätzlich nicht bestritt, am 13. Februar 2013 das

- 7 - rote Fahrzeug der Marke F._____ an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____- Strasse gelenkt zu haben und rechts in die D._____-Strasse abgebogen zu sein. Sie bestreitet aber, an dieser Verzweigung ein Rotlicht missachtet zu haben (Urk. 23 S. 5 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt ausgeführt und den Anklagesachverhalt in Wiedergabe der massgeblichen Aus- sagen der Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung der Bilder der Verkehrs- überwachungsanlage erstellt. Darauf kann zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen verwiesen werden (Urk. 22 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Nach- folgende ist lediglich ergänzender Natur. 4.1. Zunächst ist bezüglich Berufungserklärung der Beschuldigten festzuhalten, dass es sich bei zahlreichen ihrer Ausführungen, insbesondere zum Einzelrichter (den sie R.F. bezeichnet) sowie zu ihrem Leben, um weitschweifige und teilweise schwer verständliche Ausführungen handelt, die nicht geeignet sind, Willkür auf- zuzeigen. Es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Überprüfungs- befugnis der Berufungsinstanz in tatsächlicher Hinsicht beschränkt ist, wenn aus- schliesslich Übertretungen zu beurteilen sind. Im Berufungsverfahren kann nur die willkürliche Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz gerügt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschuldigten ist deshalb nicht weiter einzu- gehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass neue Behauptungen, wie von der Beschuldigten zahlreich vorgebracht, und neue Beweise in diesem Verfahren nicht zugelassen werden können (Eugster in: Basler Kommentar, StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 398). 4.2. Die Beschuldigte beanstandet zusammengefasst, zur angegebenen Zeit, d.h. um 23.33 Uhr, an der massgeblichen Verzweigung durchgefahren zu sein, weshalb sie auch nicht habe geblitzt werden können (Urk. 23 S. 6). Aus der ein- gereichten Arbeitszeiterfassung ihrer Beifahrerin G._____ (vgl. Urk. 14), die sie an jenem Abend nach der Arbeit am H._____ abgeholt habe, und unter Berücksichtigung der Umstände, dass G._____ an jenem Abend Verspätung gehabt und es nicht eilig gehabt habe, ergebe sich die Startzeit

- 8 - 23.30 Uhr von ihrem Standplatz aus. Deshalb sei die anschliessende Fahrt an die C._____-Strasse/D._____-Strasse unter keinen Umständen in drei Minuten zu schaffen gewesen (Urk. 23 S. 1 ff. der Zusammenfassung; Urk. 31 S. 1 ff.). Aus- serdem sei es auch aufgrund des damaligen Wetters – auf dem Auto sei Schnee ersichtlich, am 13. Februar 2013 habe es aber nicht geschneit – nicht möglich, dass das Beweisfoto am Tag der angeblichen Übertretung entstanden sei (Urk. 23 S. 3; Urk. 31 S. 2 f.). Zur Entstehung der Beweisfotos führte sie sinngemäss aus, dass sie schon früher einmal mit dem gleichen Fahrzeug und der gleichen Beifahrerin an der besagten Kreuzung bei Rot habe halten müssen. Damals seien ihr, während sie gewartet habe, zwei SUV Fahrzeuge aufgefallen, die um die Ecke gerast gekommen aber nicht geblitzt worden seien, vielmehr sei sie, nach- dem sie ca. eine Sekunde nach der Grün-Umschaltung des Lichtsignals schon die Ecke angeschnitten gehabt habe, zwei Mal geblitzt worden (Urk. 23 S. 4 der Zusammenfassung). 4.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass mit den dokumentierten Fotos der Verkehrsmittelüberwachungsanlage direkte Beweise vorliegen, dass die Beschul- digte für die Rotlichtüberfahrt verantwortlich ist. Diese Bilder halten fest, dass die Beschuldigte auf der zweiten Spur an der D._____-Strasse/C._____-Strasse als Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen … rechts abgebogen ist, obwohl das Lichtsignal rot angezeigt hat. Die Beschuldigte bestreitet nicht, die auf den Bildern ersichtliche Lenkerin zu sein (Prot. I S. 11) und auch nicht, am besag- ten Abend das Fahrzeug der Marke F._____ an der Verzweigung C._____- Strasse/D._____-Strasse gelenkt zu haben. Aufgrund der eingereichter Arbeits- zeiterfassung könne sie aber nicht um 23.33 Uhr an der massgeblichen Verzwei- gung durchgefahren sein. Bezüglich Arbeitszeiterfassung der Beifahrerin G._____ ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dokumentierten Stempelzeit (23.33 Uhr) um eine Dezimalzeit handelt, welche der Uhrzeit 23.20 Uhr entspricht (Urk. 23 S. 5 der Zusammenfassung; Urk. 14). Berücksichtigt man vorliegend, dass an einem Mittwoch um kurz vor Mitternacht von einem geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann, ist es entgegen der Ansicht der Beschuldigten, auch unter Berücksichtigung, dass es die Beifahrerin an diesem Abend nicht eilig ge- habt zu haben scheint, durchaus möglich, mit dem Auto innert wenigen Minuten

- 9 - vom H._____ die Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse zu erreichen. So ist gemäss google maps für diese Fahrt mit dem Auto eine Zeit von 7 Minuten angegeben (vgl. www.maps.google.ch). Die Uhrzeit des Abstempelns schliesst demnach nicht aus, dass die Beschuldigte um 23.33 Uhr an der Verzweigung C._____-Strasse/D._____-Strasse durchgefahren ist. Es kann demnach aufgrund der vorliegenden Bilder davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte, wie im Bild Nr. 6 und Nr. 7 unten rechts festgehalten, um 23.33 Uhr (vgl. Urk. 1/12) die Verzweigung erreichte und dort geblitzt wurde. Für die Annahme, dass die Bilder verfälscht oder manipuliert worden wären, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dass die Uhrzeit des Abstempelns, in Dezimalzahl ange- geben, genau die gleiche Zeit der Übertretung ist, spricht entgegen der Beschul- digten nicht für eine Verschwörung bzw. Überwachung ihrer Person (vgl. Urk. 31 S. 4), sondern ist reiner Zufall. Den Bildern ist zudem zu entnehmen, dass die Geradeausfahrspur damals grün angezeigt hat (vgl. Urk. 1/12 Bild 6), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte die Lichtsignale der von ihr befahrenen Rechtsabbiegespur mit der Geradeausfahrspur verwechselt hat. Dies könnte auch eine Erklärung dafür sein, weshalb die Beschuldigte das Rotlicht missachtete, obwohl das Lichtsignal bereits seit 20 Sekunden auf Rot geschaltet war. Soweit die Beschuldigte geltend macht, dass auch das damalige Wetter gegen die Entstehung der Beweisfotos spreche, ist auf das Klimabulletin von Meteo Schweiz vom Februar 2013 hinzuweisen (vgl. http://www.meteoschweiz.admin.ch /web/de/klima/klima_heute/monatsflash/bulletin201302.Par.0001.DownloadFile.tm p/klimabulletinfebruar2013.pdf). Daraus ergibt sich, dass die erste Hälfte des Monats Februar im Jahr 2013 sehr schneereich war. So hat ein Tief über Ost- europa täglich zu gelegentlichen Schneefällen bis ins Flachland gesorgt. Berück- sichtigt man zudem, dass die Temperaturen in der Folge winterlich kalt blieben, ist nicht ausgeschlossen, dass am 13. Februar 2013, wie auf dem Foto ersichtlich, noch Schneeresten auf dem Fahrzeugdach der Beschuldigten und am Strassen- rand lagen, auch wenn es an diesem Tag nicht frisch geschneit hat. Demnach vermag die Beschuldigte weder aufgrund der eingereichten Arbeitszeiterfassung

- 10 - noch aufgrund der damaligen Wetterlage eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Urteilsbegründung und der Beweislage darzutun. Was die Ausführungen der Beschuldigten zur Entstehung der Beweisfotos anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen abschliessend auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 12). Die Ausführungen der Beschuldigten, wonach die Fotos an einem anderen Tag durch zwei SUV Fahrer ausgelöst worden seien, nicht aber die SUV Fahrer, sondern die Beschul- digte bei Grünlicht geblitzt worden sei, sind auf jeden Fall nicht nachvollziehbar und wirken konstruiert. Diesbezüglich bleibt kein Raum für eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils.

5. Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfehlerhaft ist, noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.

6. Die Vorinstanz kam in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich die Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gemacht hat. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann, nachdem auch die Beschuldigte diese nicht explizit gerügt hat, verwiesen werden (Urk. 22 S. 12 f.). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Beschuldigte deshalb der Verkehrsregelverletzung (Missachten eines Rotlichtsignals) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse zu bestrafen. Das Verschulden der Beschuldigten ist als noch leicht zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat die der Beschuldigten vom Stadtrichteramt Zürich auferlegte Busse von Fr. 250.– bestätigt und für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht

- 11 - bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festgesetzt (Urk. 22 S. 13). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann der Beschuldigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 250.– ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 bis 6) zu bestätigen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Die Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). VI. Mitteilung Aufgrund diverser Eingaben der Beschuldigten, die in psychischer Hinsicht gewis- se Auffälligkeiten aufweisen (Verfolgungswahn), und auch aufgrund des fort- geschrittenen Alters der Beschuldigten, rechtfertigt sich vorliegend zur eigenen Sicherheit der Beschuldigten und zur Sicherheit anderer, eine Mitteilung an das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, im Sinne von Art. 123 Abs. 3 VZV vorzunehmen.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis SSV.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 bis 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger