Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Juni 2013, in der Zeit zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, im Zimmer … des Alters- und Pflegeheims C._____ der Geschädigten B._____ (nachfolgend Geschädigte genannt) eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 2/8).
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2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestritt die Beschuldigte während des gesamten Untersuchungs- und gerichtlichen Verfahrens nie, diese Handlung vorgenommen und der Geschädigten eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 25 S. 3 mit Verweisen). Dies änderte sich auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 32).
3. Für den übrigen Sachverhalt stellt die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid auf die Sachverhaltsschilderung der Beschuldigten ab. Sie erwog dazu, die Sachdarstellung der Beschuldigten decke sich grundsätzlich mit der Kranken- geschichte der Geschädigten, der Aussage der Geschädigten und derjenigen des Zeugen D._____. Sodann legte sie überzeugend dar, weshalb auch in Bezug auf das Verhalten der Geschädigten – entgegen der Zeugenaussage von D._____ – auf die Ausführungen der Beschuldigten und der Geschädigten abzustellen sei (Urk. 25 S. 4). Diesen zutreffenden und detaillierten Ausführungen ist nichts beizufügen. Es kann auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch seitens der Verteidigung angeführt wird, es sei unbestritten, dass von der Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 32 S. 3). Vor diesem Hintergrund, angesichts der eingeschränkten Kognition des Berufungs- gerichts betreffend Sachverhalt (vgl. vorne Ziff. II.) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte während des Verfahrens nie mit der Geschädigten konfrontiert wurde (was zur Unverwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten führt), bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung. Daher ist für die folgende Beurteilung des Sachverhaltes insbesondere auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte – wie sie es schilderte – von der Geschädigten eine Ohrfeige erhalten hat (Prot. I S. 5). IV. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. Eine Ohrfeige ist ein geradezu klassi- sches Beispiel für eine Tätlichkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vor-
- 8 - instanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 25 S. 5), zumal auch seitens der Verteidigung eingeräumt wird, die Beschuldigte habe den objektiven Tat- bestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 32 S. 6). 1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 1.2.1 Zum subjektiven Tatbestand lässt die Beschuldigte vorbringen, dieser sei nicht erfüllt. Ihre Ohrfeige an die Geschädigte sei eine Kurzschlusshandlung gewesen, die nicht von ihrem Willen getragen gewesen sei. Sie habe die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt schlagen wollen. Ihr Reflex sei unbewusst erfolgt, sei also nicht bewusst gesteuert gewesen. Damit fehle es am Vorsatz; auch Eventualvorsatz sei nicht gegeben (Urk. 32 S. 7). 1.2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde zum subjektiven Tatbestand erwogen, ein Mensch sei fähig, in Sekundenbruchteilen eine Lage einzuschätzen und da- rauf zu reagieren. Der Wille jemanden zu schlagen, könne deshalb unverzüglich nach einem erlittenen Schlag gefasst werden. Die Ohrfeige durch die Beschuldig- te sei deshalb nicht im Reflex, sondern willentlich erfolgt. Damit sei der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 25 S. 6). 1.2.3 Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei das Wissen die sog. intellektuelle Vorsatzkomponente und der Willen die sog. voluntative Vorsatzkomponente darstellt. Das Wissen ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Straftatbestand in Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht. Der Wille bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstellung umfassten objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei er (der Wille) darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter die tatbestands- mässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 113ff.). Selbstverständlich war der Beschuldigten bewusst, dass sie der Geschädigten keine Ohrfeige verpassen durfte und eine solche Handlung unter Strafe gestellt
- 9 - ist. Etwas Anderes wird denn von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 32 S. 6f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist indes nicht von einer Reflex- handlung im Sinne einer unbewussten, nicht gewollten Handlung auszugehen. Vielmehr ist den – bereits dargestellten – Erwägungen der Vorinstanz beizu- pflichten. Die Reaktion der Beschuldigten mag zwar weitgehend ohne bewusste Steuerung stattgefunden haben. Dennoch unterscheidet sich diese deutlich von reinen Körperreflexen, das heisst von Reaktionsweisen, die unmittelbar durch einen das Nervensystem treffenden Reiz ausgelöst werden (vgl. dazu STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 7 N 7). Eine solche – durch einen Reiz auf das Nervensystem ausgelöste – Reaktion oder ein reiner Abwehrreflex sind vorliegend nicht gegeben. Damit hat die Beschuldigte mit Wissen und Willen, und damit vorsätzlich, gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist infolgedessen erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit 2.1 Die Beschuldigte lässt vorbringen, der unvermittelte Schlag der Geschädig- ten in ihr Gesicht sei ein Angriff auf ihre körperliche Integrität. Sie sei daher berechtigt gewesen, diesen Angriff abzuwehren, zumal sie auch nicht gewusst habe, ob es bei diesem einen Schlag bleiben würde oder nicht. Die Abwehr durch eine Ohrfeige sei unter keinen Umständen zu beanstanden, denn zum Zweck der Abwehr dürfe stets ein Rechtsgut verletzt werden, das von gleichem Wert sei wie das durch den Angriff bedrohte (Urk. 32 S. 8). 2.2 Die Vorinstanz erwog zum Rechtfertigungsgrund der (rechtfertigenden) Not- wehr zusammengefasst, der Schlag der Geschädigten sei gerechtfertigt gewesen, da die Beschuldigte durch die Annäherung an die Geschädigte bis auf ca. 20 cm die übliche körperliche Distanz verletzt habe. Durch das Fuchteln der Geschädig- ten hätten zudem während des Vorgangs im Zimmer der Geschädigten An- zeichen bestanden, die eine langjährige Pflegefachfrau hätte erkennen können, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass der Schlag der Geschädig- ten unvermittelt gekommen sei. Durch die Rechtfertigung des Schlags der
- 10 - Geschädigten fehle es an einem rechtswidrigen Angriff gegen die Beschuldigte, womit es an der Notwehrlage fehle (Urk. 25 S. 6f.). 2.3 Im Ergebnis ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn auch mit anderer Begründung: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene (und jeder andere) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Not- wehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösse- rung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4f.). Die Notwehrlage besteht nur so lange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder ist die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 15 StGB keine Befugnisse mehr zu (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 229). Der Angriff der Geschädigten war mit der Ohrfeige an die Beschuldigte abge- schlossen. Anzeichen, dass sie nochmals zuschlagen könnte, bestanden nicht. Entsprechendes wurde denn auch weder von der Beschuldigten in ihren Einver- nahmen ausgeführt (Urk. 2/4; Urk. 2/16) noch seitens der Verteidigung geltend gemacht (vgl. Urk. 32 S. 8ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte zum Zustand der Geschädigten zudem aus, sie sei nach dem epileptischen Anfall in einer "schlaffen" Phase gewesen und habe sich nicht bewegen können (Prot. I S. 5). Von einem unmittelbar bevorstehenden oder weiter andauernden Angriff war daher nicht (mehr) auszugehen. Demzufolge bestand – nachdem der Angriff bereits beendet war – keine Notwehrlage, die die Ohrfeige der Beschuldigten gerechtfertigt hätte. 2.4 Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht zu erkennen. Die Tat der Beschuldigten war somit rechtswidrig.
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3. Schuld 3.1 Die Beschuldigte lässt weiter geltend machen, die von ihr erteilte Ohrfeige sei in einem entschuldbaren Affekt erfolgt. Der Angriff der Geschädigten sei völlig unerwartet gekommen. Sie sei besorgt um die Gesundheit der Geschädigten gewesen und habe helfen wollen. Mitten in der Hilfeleistung und ohne jede Vor- warnung habe sie dabei quasi aus heiterem Himmel von der Geschädigten einen Schlag ins Gesicht erhalten. Sie sei bestürzt und schockiert gewesen und habe reflexartig mit dem ihr zum Vorwurf gemachten Schlag ins Gesicht der Geschä- digten reagiert. Jeder rechtlich gesinnte Mensch wäre durch diesen Angriff in "Aufregung und Bestürzung" geraten (Urk. 32 S. 12). 3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde unter dem Titel entschuldbare Notwehr erwogen, es sei glaubhaft, dass die Beschuldigte wegen des Schlages durch die Geschädigte bestürzt gewesen sei. Die Geschädigte habe aber, wie ausgeführt, nicht rechtswidrig gehandelt. Der Schuldbefreiungsgrund der entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB greife deshalb nicht (Urk. 25 S. 8). 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB handelt der Abwehrende nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Die Beschuldigte überschritt die Grenzen der Notwehr allenfalls in zeitlicher Hin- sicht. Sie erteilte der Geschädigten eine Ohrfeige, obwohl keine Notwehrlage mehr bestand (vgl. dazu vorstehende Ausführungen unter IV.2.3). Genau dieser Fall fällt indes nicht (mehr) unter Art. 16 StGB (vgl. dazu DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 237). 3.4 Da keine anderen Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, handelte die Beschuldigte schuldhaft.
- 12 - V. Strafzumessung
1. Die Beschuldigte lässt ferner geltend machen, sie sei aufgrund von Retorsion von Strafe zu befreien. Da sie die Ohrfeige der Geschädigten ihrerseits mit einer Ohrfeige quittiert habe, liege eine typische Retorsion vor. Beide Beteilig- ten hätten dasselbe getan. Das öffentliche Interesse verlange im vorliegenden Fall keine nochmalige Sühne. Die beiden Ohrfeigen seien zu unbedeutend, was insbesondere auch deshalb der Fall sei, wenn man bedenke, was der Anlass gewesen sei. Sie habe der Geschädigten helfen wollen und dafür einen Schlag ins Gesicht kassiert. Es wäre unverständlich, wenn sie für ihre Hilfeleistung auch noch bestraft würde (Urk. 32 S. 13f.).
2. Die Vorinstanz erwog zur Retorsion, Voraussetzung sei, dass die erste Tät- lichkeit unrechtmässig erfolgt sei. Wie ausgeführt, habe sich die Geschädigte kaum artikulieren können, weshalb der Schlag die einzige Möglichkeit gewesen sei, um das Insistieren der Beschuldigten und die Verletzung der üblichen körper- lichen Distanz zu beenden. Es habe sich deshalb nicht um eine Tätlichkeit der Geschädigten gehandelt, welche die Beschuldigte berechtigt hätte, sich Gerech- tigkeit zu verschaffen. Wenn in der zu beurteilenden Situation eine Retorsion geschehen sei, dann sei dies bereits die Reaktion der Geschädigten gewesen (Urk. 25 S. 9).
3. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Diese Bestimmung ist auch bei Tätlichkeiten als Provokationstat anwendbar (BGE 72 IV 20 E. 2; TRECHSEL/LIEBER in: Trechsel/ Pieth, PK StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 177 N 8; RIKLIN in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 177 N 31). Das Bundesgericht erwog zur Retor- sion bzw. der ratio legis der Bestimmung, Art. 177 Abs. 3 solle dem Richter die Möglichkeit geben, von Strafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbe- deutend sei, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2). Die Retorsion kann, wenn sich keine vollumfängliche
- 13 - Strafbefreiung aufdrängt, auch bloss als Strafmilderungsgrund zum Zug kommen (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 21). Die Ohrfeige der Geschädigten an die Beschuldigte stellt ebenfalls eine Tätlichkeit dar, welche – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 6f.) – nicht gerechtfertigt ist. Der Verteidigung ist dahingehend beizupflichten, dass es – zumindest eine strafrechtlich relevante – "übliche körperliche Distanz" nicht gibt, was insbesonde- re auch für die Pflege von Menschen gelten muss, welche ohne Körperkontakt nicht möglich ist (vgl. dazu Urk. 32 S. 9f.). Eine Provokationstat, die grundsätzlich zu einer Retorsion berechtigt, liegt somit vor. Indem die Beschuldigte auf die Ohr- feige der Geschädigten mit einer Ohrfeige ihrerseits unverzüglich reagierte, ist auch die erforderliche Unmittelbarkeit gegeben. Es fragt sich somit, ob die Tat der Beschuldigten eine Strafbefreiung rechtfertigt, da die Beteiligten sich bereits Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Zweifellos handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall um einen unbedeutenden Streit, der keine nochmalige Sühne verlangt. Auch das – gerade- zu vorbildliche – Nachtatverhalten der Beschuldigten spricht für eine Strafbefrei- ung wegen Retorsion: Die Beschuldigte meldete den Vorfall unmittelbar nachher ihren Vorgesetzten, besprach ihn mit ihrem Team und entschuldigte sich bei der Geschädigten mehrmals (Urk. 2/4 S. 1 und S. 2). Ferner hat die Beschuldigte die Ohrfeige der Geschädigten in keiner Weise provoziert. Sie wollte der Geschädig- ten helfen und erkundigte sich, ob und allenfalls wo diese Schmerzen habe. Schliesslich handelte die Beschuldigte auch in einem unmittelbaren Reflex und im Affekt. Sie war sehr überrascht von der Ohrfeige der Geschädigten (Urk. 2/16 S. 3) und reagierte instinktiv. Gerade für solche Situationen wurde die Bestim- mung betreffend Retorsion konzipiert, nämlich für Fälle, in denen der Provozierte in einem Erregungszustand gehandelt hat und deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheint (vgl. BGE 83 IV 151f.). Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände rechtfertigt es sich daher, die Beschuldigte wegen Retorsion von Strafe zu befreien. Es ist somit von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
- 14 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte erreichte im Rahmen des Berufungsverfahrens, wie soeben aufgezeigt, dass von einer Bestrafung Umgang genommen wird. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Ent- scheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen reinen Ermessensentscheid. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO erscheint es – trotz Strafbefreiung – somit als gerechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 5. und 6.) aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. - 6.) ist infolge- dessen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren in erster Linie einen Freispruch von Schuld und Strafe; eventualiter verlangte sie eine Strafbefreiung. Im Berufungsverfahren unterliegt sie somit zu zwei Dritteln, in welchem Umfang ihr die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.– aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im restlichen Drittel sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist der Beschuldigten eine um zwei Drittel reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 700.– (volle Prozessentschädigung: Fr. 2'100.– [§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV]) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO). Erhebliche persönliche Aufwendungen sind nicht ersicht- lich, weshalb von der Zusprechung einer zusätzlichen Umtriebsentschädigung abzusehen ist.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Von einer Bestrafung der Beschuldigten wird Umgang genommen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4.- 6.) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu zwei Drit- teln auferlegt und im restlichen Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen (im Folgenden Statthalteramt genannt) vom 8. August 2013 wurde die Beschuldigte wegen Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 2/8). Mit Eingabe vom 15. August 2013 liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (vgl. Urk. 2/11), frist- gerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. August 2013 erheben (Art. 357 StPO in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO; Urk. 2/10).
E. 1.1 Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. Eine Ohrfeige ist ein geradezu klassi- sches Beispiel für eine Tätlichkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vor-
- 8 - instanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 25 S. 5), zumal auch seitens der Verteidigung eingeräumt wird, die Beschuldigte habe den objektiven Tat- bestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 32 S. 6).
E. 1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.
E. 1.2.1 Zum subjektiven Tatbestand lässt die Beschuldigte vorbringen, dieser sei nicht erfüllt. Ihre Ohrfeige an die Geschädigte sei eine Kurzschlusshandlung gewesen, die nicht von ihrem Willen getragen gewesen sei. Sie habe die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt schlagen wollen. Ihr Reflex sei unbewusst erfolgt, sei also nicht bewusst gesteuert gewesen. Damit fehle es am Vorsatz; auch Eventualvorsatz sei nicht gegeben (Urk. 32 S. 7).
E. 1.2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde zum subjektiven Tatbestand erwogen, ein Mensch sei fähig, in Sekundenbruchteilen eine Lage einzuschätzen und da- rauf zu reagieren. Der Wille jemanden zu schlagen, könne deshalb unverzüglich nach einem erlittenen Schlag gefasst werden. Die Ohrfeige durch die Beschuldig- te sei deshalb nicht im Reflex, sondern willentlich erfolgt. Damit sei der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 25 S. 6).
E. 1.2.3 Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei das Wissen die sog. intellektuelle Vorsatzkomponente und der Willen die sog. voluntative Vorsatzkomponente darstellt. Das Wissen ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Straftatbestand in Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht. Der Wille bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstellung umfassten objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei er (der Wille) darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter die tatbestands- mässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 113ff.). Selbstverständlich war der Beschuldigten bewusst, dass sie der Geschädigten keine Ohrfeige verpassen durfte und eine solche Handlung unter Strafe gestellt
- 9 - ist. Etwas Anderes wird denn von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 32 S. 6f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist indes nicht von einer Reflex- handlung im Sinne einer unbewussten, nicht gewollten Handlung auszugehen. Vielmehr ist den – bereits dargestellten – Erwägungen der Vorinstanz beizu- pflichten. Die Reaktion der Beschuldigten mag zwar weitgehend ohne bewusste Steuerung stattgefunden haben. Dennoch unterscheidet sich diese deutlich von reinen Körperreflexen, das heisst von Reaktionsweisen, die unmittelbar durch einen das Nervensystem treffenden Reiz ausgelöst werden (vgl. dazu STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 7 N 7). Eine solche – durch einen Reiz auf das Nervensystem ausgelöste – Reaktion oder ein reiner Abwehrreflex sind vorliegend nicht gegeben. Damit hat die Beschuldigte mit Wissen und Willen, und damit vorsätzlich, gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist infolgedessen erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit
E. 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Straf- prozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O.).
2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Juni 2013, in der Zeit zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, im Zimmer … des Alters- und Pflegeheims C._____ der Geschädigten B._____ (nachfolgend Geschädigte genannt) eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 2/8).
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2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestritt die Beschuldigte während des gesamten Untersuchungs- und gerichtlichen Verfahrens nie, diese Handlung vorgenommen und der Geschädigten eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 25 S. 3 mit Verweisen). Dies änderte sich auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 32).
3. Für den übrigen Sachverhalt stellt die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid auf die Sachverhaltsschilderung der Beschuldigten ab. Sie erwog dazu, die Sachdarstellung der Beschuldigten decke sich grundsätzlich mit der Kranken- geschichte der Geschädigten, der Aussage der Geschädigten und derjenigen des Zeugen D._____. Sodann legte sie überzeugend dar, weshalb auch in Bezug auf das Verhalten der Geschädigten – entgegen der Zeugenaussage von D._____ – auf die Ausführungen der Beschuldigten und der Geschädigten abzustellen sei (Urk. 25 S. 4). Diesen zutreffenden und detaillierten Ausführungen ist nichts beizufügen. Es kann auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch seitens der Verteidigung angeführt wird, es sei unbestritten, dass von der Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 32 S. 3). Vor diesem Hintergrund, angesichts der eingeschränkten Kognition des Berufungs- gerichts betreffend Sachverhalt (vgl. vorne Ziff. II.) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte während des Verfahrens nie mit der Geschädigten konfrontiert wurde (was zur Unverwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten führt), bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung. Daher ist für die folgende Beurteilung des Sachverhaltes insbesondere auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte – wie sie es schilderte – von der Geschädigten eine Ohrfeige erhalten hat (Prot. I S. 5). IV. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit
E. 2 In Ergänzung der Untersuchung wurde am 4. September 2013 die Beschul- digte in Begleitung ihres Verteidigers erneut einvernommen (Urk. 2/16). Ferner wurde die vollständige Pflegedokumentation die Geschädigte betreffend beige-
- 4 - zogen bzw. vom Alters- und Pflegeheim C._____ ediert (Urk. 2/21). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 überwies das Statthalteramt die Akten mit der Erklärung, am Strafbefehl festzuhalten, an das Bezirksgericht Horgen (im Folgenden Vor- instanz genannt) und stellte den Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen gemäss beigelegtem Abrechnungsblatt zu bestätigen (Urk. 1).
E. 2.1 Die Beschuldigte lässt vorbringen, der unvermittelte Schlag der Geschädig- ten in ihr Gesicht sei ein Angriff auf ihre körperliche Integrität. Sie sei daher berechtigt gewesen, diesen Angriff abzuwehren, zumal sie auch nicht gewusst habe, ob es bei diesem einen Schlag bleiben würde oder nicht. Die Abwehr durch eine Ohrfeige sei unter keinen Umständen zu beanstanden, denn zum Zweck der Abwehr dürfe stets ein Rechtsgut verletzt werden, das von gleichem Wert sei wie das durch den Angriff bedrohte (Urk. 32 S. 8).
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog zum Rechtfertigungsgrund der (rechtfertigenden) Not- wehr zusammengefasst, der Schlag der Geschädigten sei gerechtfertigt gewesen, da die Beschuldigte durch die Annäherung an die Geschädigte bis auf ca. 20 cm die übliche körperliche Distanz verletzt habe. Durch das Fuchteln der Geschädig- ten hätten zudem während des Vorgangs im Zimmer der Geschädigten An- zeichen bestanden, die eine langjährige Pflegefachfrau hätte erkennen können, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass der Schlag der Geschädig- ten unvermittelt gekommen sei. Durch die Rechtfertigung des Schlags der
- 10 - Geschädigten fehle es an einem rechtswidrigen Angriff gegen die Beschuldigte, womit es an der Notwehrlage fehle (Urk. 25 S. 6f.).
E. 2.3 Im Ergebnis ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn auch mit anderer Begründung: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene (und jeder andere) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Not- wehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösse- rung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4f.). Die Notwehrlage besteht nur so lange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder ist die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 15 StGB keine Befugnisse mehr zu (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 229). Der Angriff der Geschädigten war mit der Ohrfeige an die Beschuldigte abge- schlossen. Anzeichen, dass sie nochmals zuschlagen könnte, bestanden nicht. Entsprechendes wurde denn auch weder von der Beschuldigten in ihren Einver- nahmen ausgeführt (Urk. 2/4; Urk. 2/16) noch seitens der Verteidigung geltend gemacht (vgl. Urk. 32 S. 8ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte zum Zustand der Geschädigten zudem aus, sie sei nach dem epileptischen Anfall in einer "schlaffen" Phase gewesen und habe sich nicht bewegen können (Prot. I S. 5). Von einem unmittelbar bevorstehenden oder weiter andauernden Angriff war daher nicht (mehr) auszugehen. Demzufolge bestand – nachdem der Angriff bereits beendet war – keine Notwehrlage, die die Ohrfeige der Beschuldigten gerechtfertigt hätte.
E. 2.4 Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht zu erkennen. Die Tat der Beschuldigten war somit rechtswidrig.
- 11 -
3. Schuld
E. 3 Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 11. Februar 2014 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 25 S. 10). Gegen dieses Urteil, welches am
11. Februar 2014 mündlich eröffnet und der Beschuldigten ausgehändigt wurde (Prot. I S. 9), liess diese innert der zehntätigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger am 2. Juli 2014 zugestellt (Urk. 20/2). Am 11. Juli 2014 (Datum des Poststempels: 9. Juli 2014) liess die Beschuldigte fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 26).
E. 3.1 Die Beschuldigte lässt weiter geltend machen, die von ihr erteilte Ohrfeige sei in einem entschuldbaren Affekt erfolgt. Der Angriff der Geschädigten sei völlig unerwartet gekommen. Sie sei besorgt um die Gesundheit der Geschädigten gewesen und habe helfen wollen. Mitten in der Hilfeleistung und ohne jede Vor- warnung habe sie dabei quasi aus heiterem Himmel von der Geschädigten einen Schlag ins Gesicht erhalten. Sie sei bestürzt und schockiert gewesen und habe reflexartig mit dem ihr zum Vorwurf gemachten Schlag ins Gesicht der Geschä- digten reagiert. Jeder rechtlich gesinnte Mensch wäre durch diesen Angriff in "Aufregung und Bestürzung" geraten (Urk. 32 S. 12).
E. 3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde unter dem Titel entschuldbare Notwehr erwogen, es sei glaubhaft, dass die Beschuldigte wegen des Schlages durch die Geschädigte bestürzt gewesen sei. Die Geschädigte habe aber, wie ausgeführt, nicht rechtswidrig gehandelt. Der Schuldbefreiungsgrund der entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB greife deshalb nicht (Urk. 25 S. 8).
E. 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB handelt der Abwehrende nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Die Beschuldigte überschritt die Grenzen der Notwehr allenfalls in zeitlicher Hin- sicht. Sie erteilte der Geschädigten eine Ohrfeige, obwohl keine Notwehrlage mehr bestand (vgl. dazu vorstehende Ausführungen unter IV.2.3). Genau dieser Fall fällt indes nicht (mehr) unter Art. 16 StGB (vgl. dazu DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 237).
E. 3.4 Da keine anderen Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, handelte die Beschuldigte schuldhaft.
- 12 - V. Strafzumessung
1. Die Beschuldigte lässt ferner geltend machen, sie sei aufgrund von Retorsion von Strafe zu befreien. Da sie die Ohrfeige der Geschädigten ihrerseits mit einer Ohrfeige quittiert habe, liege eine typische Retorsion vor. Beide Beteilig- ten hätten dasselbe getan. Das öffentliche Interesse verlange im vorliegenden Fall keine nochmalige Sühne. Die beiden Ohrfeigen seien zu unbedeutend, was insbesondere auch deshalb der Fall sei, wenn man bedenke, was der Anlass gewesen sei. Sie habe der Geschädigten helfen wollen und dafür einen Schlag ins Gesicht kassiert. Es wäre unverständlich, wenn sie für ihre Hilfeleistung auch noch bestraft würde (Urk. 32 S. 13f.).
2. Die Vorinstanz erwog zur Retorsion, Voraussetzung sei, dass die erste Tät- lichkeit unrechtmässig erfolgt sei. Wie ausgeführt, habe sich die Geschädigte kaum artikulieren können, weshalb der Schlag die einzige Möglichkeit gewesen sei, um das Insistieren der Beschuldigten und die Verletzung der üblichen körper- lichen Distanz zu beenden. Es habe sich deshalb nicht um eine Tätlichkeit der Geschädigten gehandelt, welche die Beschuldigte berechtigt hätte, sich Gerech- tigkeit zu verschaffen. Wenn in der zu beurteilenden Situation eine Retorsion geschehen sei, dann sei dies bereits die Reaktion der Geschädigten gewesen (Urk. 25 S. 9).
3. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Diese Bestimmung ist auch bei Tätlichkeiten als Provokationstat anwendbar (BGE 72 IV 20 E. 2; TRECHSEL/LIEBER in: Trechsel/ Pieth, PK StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 177 N 8; RIKLIN in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 177 N 31). Das Bundesgericht erwog zur Retor- sion bzw. der ratio legis der Bestimmung, Art. 177 Abs. 3 solle dem Richter die Möglichkeit geben, von Strafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbe- deutend sei, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2). Die Retorsion kann, wenn sich keine vollumfängliche
- 13 - Strafbefreiung aufdrängt, auch bloss als Strafmilderungsgrund zum Zug kommen (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 21). Die Ohrfeige der Geschädigten an die Beschuldigte stellt ebenfalls eine Tätlichkeit dar, welche – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 6f.) – nicht gerechtfertigt ist. Der Verteidigung ist dahingehend beizupflichten, dass es – zumindest eine strafrechtlich relevante – "übliche körperliche Distanz" nicht gibt, was insbesonde- re auch für die Pflege von Menschen gelten muss, welche ohne Körperkontakt nicht möglich ist (vgl. dazu Urk. 32 S. 9f.). Eine Provokationstat, die grundsätzlich zu einer Retorsion berechtigt, liegt somit vor. Indem die Beschuldigte auf die Ohr- feige der Geschädigten mit einer Ohrfeige ihrerseits unverzüglich reagierte, ist auch die erforderliche Unmittelbarkeit gegeben. Es fragt sich somit, ob die Tat der Beschuldigten eine Strafbefreiung rechtfertigt, da die Beteiligten sich bereits Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Zweifellos handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall um einen unbedeutenden Streit, der keine nochmalige Sühne verlangt. Auch das – gerade- zu vorbildliche – Nachtatverhalten der Beschuldigten spricht für eine Strafbefrei- ung wegen Retorsion: Die Beschuldigte meldete den Vorfall unmittelbar nachher ihren Vorgesetzten, besprach ihn mit ihrem Team und entschuldigte sich bei der Geschädigten mehrmals (Urk. 2/4 S. 1 und S. 2). Ferner hat die Beschuldigte die Ohrfeige der Geschädigten in keiner Weise provoziert. Sie wollte der Geschädig- ten helfen und erkundigte sich, ob und allenfalls wo diese Schmerzen habe. Schliesslich handelte die Beschuldigte auch in einem unmittelbaren Reflex und im Affekt. Sie war sehr überrascht von der Ohrfeige der Geschädigten (Urk. 2/16 S. 3) und reagierte instinktiv. Gerade für solche Situationen wurde die Bestim- mung betreffend Retorsion konzipiert, nämlich für Fälle, in denen der Provozierte in einem Erregungszustand gehandelt hat und deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheint (vgl. BGE 83 IV 151f.). Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände rechtfertigt es sich daher, die Beschuldigte wegen Retorsion von Strafe zu befreien. Es ist somit von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
- 14 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte erreichte im Rahmen des Berufungsverfahrens, wie soeben aufgezeigt, dass von einer Bestrafung Umgang genommen wird. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Ent- scheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen reinen Ermessensentscheid. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO erscheint es – trotz Strafbefreiung – somit als gerechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 5. und 6.) aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. - 6.) ist infolge- dessen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren in erster Linie einen Freispruch von Schuld und Strafe; eventualiter verlangte sie eine Strafbefreiung. Im Berufungsverfahren unterliegt sie somit zu zwei Dritteln, in welchem Umfang ihr die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.– aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im restlichen Drittel sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist der Beschuldigten eine um zwei Drittel reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 700.– (volle Prozessentschädigung: Fr. 2'100.– [§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV]) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO). Erhebliche persönliche Aufwendungen sind nicht ersicht- lich, weshalb von der Zusprechung einer zusätzlichen Umtriebsentschädigung abzusehen ist.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Von einer Bestrafung der Beschuldigten wird Umgang genommen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4.- 6.) wird bestätigt.
E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu zwei Drit- teln auferlegt und im restlichen Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
E. 6 Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr…. vom 8. Au- gust 2013 in Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überwei- sungskosten des Statthalteramtes des Bezirks Horgens im Betrage von Fr. 155.– werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 32 S. 2)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 11. Februar 2014 (GC130031) sei aufzuheben. - 3 -
- Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe frei- zusprechen.
- Eventuell sei die Beschuldigte und Berufungsklägerin von Strafe zu befreien.
- Der Beschuldigten und Berufungsklägerin sei für das Untersuchungs- verfahren und das Gerichtsverfahren in 1. und 2. Instanz je eine Pro- zessentschädigung (inkl. Verteidigungskosten) aus der Gerichtskasse auszurichten.
- Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens in 1. und
- Instanz seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (vgl. Urk. 34 und Urk. 35) Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen (im Folgenden Statthalteramt genannt) vom 8. August 2013 wurde die Beschuldigte wegen Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 2/8). Mit Eingabe vom 15. August 2013 liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (vgl. Urk. 2/11), frist- gerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. August 2013 erheben (Art. 357 StPO in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO; Urk. 2/10).
- In Ergänzung der Untersuchung wurde am 4. September 2013 die Beschul- digte in Begleitung ihres Verteidigers erneut einvernommen (Urk. 2/16). Ferner wurde die vollständige Pflegedokumentation die Geschädigte betreffend beige- - 4 - zogen bzw. vom Alters- und Pflegeheim C._____ ediert (Urk. 2/21). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 überwies das Statthalteramt die Akten mit der Erklärung, am Strafbefehl festzuhalten, an das Bezirksgericht Horgen (im Folgenden Vor- instanz genannt) und stellte den Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen gemäss beigelegtem Abrechnungsblatt zu bestätigen (Urk. 1).
- Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 11. Februar 2014 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 25 S. 10). Gegen dieses Urteil, welches am
- Februar 2014 mündlich eröffnet und der Beschuldigten ausgehändigt wurde (Prot. I S. 9), liess diese innert der zehntätigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger am 2. Juli 2014 zugestellt (Urk. 20/2). Am 11. Juli 2014 (Datum des Poststempels: 9. Juli 2014) liess die Beschuldigte fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 26).
- Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2014 wurde dem Statthalteramt eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 28). Nachdem sich das Statthalteramt innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 29), ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 4. September 2014 die schriftliche Durch- führung des vorliegenden Verfahrens an und setzte der Beschuldigten gleichzeitig Frist, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 24. September 2014 liess die Beschuldigte ihre Berufungsanträge stellen und begründete sie (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2014 wurde dem Statthalteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzureichen. Die Vor- instanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 34), ver- zichtete jedoch darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 36). Diese Eingabe wurde der Beschuldigten am 27. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 38). Das Statthalteramt - 5 - liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 35). Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif. II. Prozessuales
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12f.; EUGSTER in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. - 6 - 1.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/SCHEID- EGGER in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Straf- prozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O.).
- Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
- Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Juni 2013, in der Zeit zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, im Zimmer … des Alters- und Pflegeheims C._____ der Geschädigten B._____ (nachfolgend Geschädigte genannt) eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 2/8). - 7 -
- Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestritt die Beschuldigte während des gesamten Untersuchungs- und gerichtlichen Verfahrens nie, diese Handlung vorgenommen und der Geschädigten eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 25 S. 3 mit Verweisen). Dies änderte sich auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 32).
- Für den übrigen Sachverhalt stellt die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid auf die Sachverhaltsschilderung der Beschuldigten ab. Sie erwog dazu, die Sachdarstellung der Beschuldigten decke sich grundsätzlich mit der Kranken- geschichte der Geschädigten, der Aussage der Geschädigten und derjenigen des Zeugen D._____. Sodann legte sie überzeugend dar, weshalb auch in Bezug auf das Verhalten der Geschädigten – entgegen der Zeugenaussage von D._____ – auf die Ausführungen der Beschuldigten und der Geschädigten abzustellen sei (Urk. 25 S. 4). Diesen zutreffenden und detaillierten Ausführungen ist nichts beizufügen. Es kann auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch seitens der Verteidigung angeführt wird, es sei unbestritten, dass von der Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 32 S. 3). Vor diesem Hintergrund, angesichts der eingeschränkten Kognition des Berufungs- gerichts betreffend Sachverhalt (vgl. vorne Ziff. II.) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte während des Verfahrens nie mit der Geschädigten konfrontiert wurde (was zur Unverwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten führt), bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung. Daher ist für die folgende Beurteilung des Sachverhaltes insbesondere auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte – wie sie es schilderte – von der Geschädigten eine Ohrfeige erhalten hat (Prot. I S. 5). IV. Rechtliche Würdigung
- Tatbestandsmässigkeit 1.1 Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. Eine Ohrfeige ist ein geradezu klassi- sches Beispiel für eine Tätlichkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vor- - 8 - instanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 25 S. 5), zumal auch seitens der Verteidigung eingeräumt wird, die Beschuldigte habe den objektiven Tat- bestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 32 S. 6). 1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 1.2.1 Zum subjektiven Tatbestand lässt die Beschuldigte vorbringen, dieser sei nicht erfüllt. Ihre Ohrfeige an die Geschädigte sei eine Kurzschlusshandlung gewesen, die nicht von ihrem Willen getragen gewesen sei. Sie habe die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt schlagen wollen. Ihr Reflex sei unbewusst erfolgt, sei also nicht bewusst gesteuert gewesen. Damit fehle es am Vorsatz; auch Eventualvorsatz sei nicht gegeben (Urk. 32 S. 7). 1.2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde zum subjektiven Tatbestand erwogen, ein Mensch sei fähig, in Sekundenbruchteilen eine Lage einzuschätzen und da- rauf zu reagieren. Der Wille jemanden zu schlagen, könne deshalb unverzüglich nach einem erlittenen Schlag gefasst werden. Die Ohrfeige durch die Beschuldig- te sei deshalb nicht im Reflex, sondern willentlich erfolgt. Damit sei der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 25 S. 6). 1.2.3 Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei das Wissen die sog. intellektuelle Vorsatzkomponente und der Willen die sog. voluntative Vorsatzkomponente darstellt. Das Wissen ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Straftatbestand in Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht. Der Wille bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstellung umfassten objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei er (der Wille) darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter die tatbestands- mässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 113ff.). Selbstverständlich war der Beschuldigten bewusst, dass sie der Geschädigten keine Ohrfeige verpassen durfte und eine solche Handlung unter Strafe gestellt - 9 - ist. Etwas Anderes wird denn von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 32 S. 6f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist indes nicht von einer Reflex- handlung im Sinne einer unbewussten, nicht gewollten Handlung auszugehen. Vielmehr ist den – bereits dargestellten – Erwägungen der Vorinstanz beizu- pflichten. Die Reaktion der Beschuldigten mag zwar weitgehend ohne bewusste Steuerung stattgefunden haben. Dennoch unterscheidet sich diese deutlich von reinen Körperreflexen, das heisst von Reaktionsweisen, die unmittelbar durch einen das Nervensystem treffenden Reiz ausgelöst werden (vgl. dazu STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 7 N 7). Eine solche – durch einen Reiz auf das Nervensystem ausgelöste – Reaktion oder ein reiner Abwehrreflex sind vorliegend nicht gegeben. Damit hat die Beschuldigte mit Wissen und Willen, und damit vorsätzlich, gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist infolgedessen erfüllt.
- Rechtswidrigkeit 2.1 Die Beschuldigte lässt vorbringen, der unvermittelte Schlag der Geschädig- ten in ihr Gesicht sei ein Angriff auf ihre körperliche Integrität. Sie sei daher berechtigt gewesen, diesen Angriff abzuwehren, zumal sie auch nicht gewusst habe, ob es bei diesem einen Schlag bleiben würde oder nicht. Die Abwehr durch eine Ohrfeige sei unter keinen Umständen zu beanstanden, denn zum Zweck der Abwehr dürfe stets ein Rechtsgut verletzt werden, das von gleichem Wert sei wie das durch den Angriff bedrohte (Urk. 32 S. 8). 2.2 Die Vorinstanz erwog zum Rechtfertigungsgrund der (rechtfertigenden) Not- wehr zusammengefasst, der Schlag der Geschädigten sei gerechtfertigt gewesen, da die Beschuldigte durch die Annäherung an die Geschädigte bis auf ca. 20 cm die übliche körperliche Distanz verletzt habe. Durch das Fuchteln der Geschädig- ten hätten zudem während des Vorgangs im Zimmer der Geschädigten An- zeichen bestanden, die eine langjährige Pflegefachfrau hätte erkennen können, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass der Schlag der Geschädig- ten unvermittelt gekommen sei. Durch die Rechtfertigung des Schlags der - 10 - Geschädigten fehle es an einem rechtswidrigen Angriff gegen die Beschuldigte, womit es an der Notwehrlage fehle (Urk. 25 S. 6f.). 2.3 Im Ergebnis ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn auch mit anderer Begründung: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene (und jeder andere) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Not- wehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösse- rung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4f.). Die Notwehrlage besteht nur so lange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder ist die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 15 StGB keine Befugnisse mehr zu (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 229). Der Angriff der Geschädigten war mit der Ohrfeige an die Beschuldigte abge- schlossen. Anzeichen, dass sie nochmals zuschlagen könnte, bestanden nicht. Entsprechendes wurde denn auch weder von der Beschuldigten in ihren Einver- nahmen ausgeführt (Urk. 2/4; Urk. 2/16) noch seitens der Verteidigung geltend gemacht (vgl. Urk. 32 S. 8ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte zum Zustand der Geschädigten zudem aus, sie sei nach dem epileptischen Anfall in einer "schlaffen" Phase gewesen und habe sich nicht bewegen können (Prot. I S. 5). Von einem unmittelbar bevorstehenden oder weiter andauernden Angriff war daher nicht (mehr) auszugehen. Demzufolge bestand – nachdem der Angriff bereits beendet war – keine Notwehrlage, die die Ohrfeige der Beschuldigten gerechtfertigt hätte. 2.4 Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht zu erkennen. Die Tat der Beschuldigten war somit rechtswidrig. - 11 -
- Schuld 3.1 Die Beschuldigte lässt weiter geltend machen, die von ihr erteilte Ohrfeige sei in einem entschuldbaren Affekt erfolgt. Der Angriff der Geschädigten sei völlig unerwartet gekommen. Sie sei besorgt um die Gesundheit der Geschädigten gewesen und habe helfen wollen. Mitten in der Hilfeleistung und ohne jede Vor- warnung habe sie dabei quasi aus heiterem Himmel von der Geschädigten einen Schlag ins Gesicht erhalten. Sie sei bestürzt und schockiert gewesen und habe reflexartig mit dem ihr zum Vorwurf gemachten Schlag ins Gesicht der Geschä- digten reagiert. Jeder rechtlich gesinnte Mensch wäre durch diesen Angriff in "Aufregung und Bestürzung" geraten (Urk. 32 S. 12). 3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde unter dem Titel entschuldbare Notwehr erwogen, es sei glaubhaft, dass die Beschuldigte wegen des Schlages durch die Geschädigte bestürzt gewesen sei. Die Geschädigte habe aber, wie ausgeführt, nicht rechtswidrig gehandelt. Der Schuldbefreiungsgrund der entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB greife deshalb nicht (Urk. 25 S. 8). 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB handelt der Abwehrende nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Die Beschuldigte überschritt die Grenzen der Notwehr allenfalls in zeitlicher Hin- sicht. Sie erteilte der Geschädigten eine Ohrfeige, obwohl keine Notwehrlage mehr bestand (vgl. dazu vorstehende Ausführungen unter IV.2.3). Genau dieser Fall fällt indes nicht (mehr) unter Art. 16 StGB (vgl. dazu DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 237). 3.4 Da keine anderen Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, handelte die Beschuldigte schuldhaft. - 12 - V. Strafzumessung
- Die Beschuldigte lässt ferner geltend machen, sie sei aufgrund von Retorsion von Strafe zu befreien. Da sie die Ohrfeige der Geschädigten ihrerseits mit einer Ohrfeige quittiert habe, liege eine typische Retorsion vor. Beide Beteilig- ten hätten dasselbe getan. Das öffentliche Interesse verlange im vorliegenden Fall keine nochmalige Sühne. Die beiden Ohrfeigen seien zu unbedeutend, was insbesondere auch deshalb der Fall sei, wenn man bedenke, was der Anlass gewesen sei. Sie habe der Geschädigten helfen wollen und dafür einen Schlag ins Gesicht kassiert. Es wäre unverständlich, wenn sie für ihre Hilfeleistung auch noch bestraft würde (Urk. 32 S. 13f.).
- Die Vorinstanz erwog zur Retorsion, Voraussetzung sei, dass die erste Tät- lichkeit unrechtmässig erfolgt sei. Wie ausgeführt, habe sich die Geschädigte kaum artikulieren können, weshalb der Schlag die einzige Möglichkeit gewesen sei, um das Insistieren der Beschuldigten und die Verletzung der üblichen körper- lichen Distanz zu beenden. Es habe sich deshalb nicht um eine Tätlichkeit der Geschädigten gehandelt, welche die Beschuldigte berechtigt hätte, sich Gerech- tigkeit zu verschaffen. Wenn in der zu beurteilenden Situation eine Retorsion geschehen sei, dann sei dies bereits die Reaktion der Geschädigten gewesen (Urk. 25 S. 9).
- Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Diese Bestimmung ist auch bei Tätlichkeiten als Provokationstat anwendbar (BGE 72 IV 20 E. 2; TRECHSEL/LIEBER in: Trechsel/ Pieth, PK StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 177 N 8; RIKLIN in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 177 N 31). Das Bundesgericht erwog zur Retor- sion bzw. der ratio legis der Bestimmung, Art. 177 Abs. 3 solle dem Richter die Möglichkeit geben, von Strafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbe- deutend sei, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2). Die Retorsion kann, wenn sich keine vollumfängliche - 13 - Strafbefreiung aufdrängt, auch bloss als Strafmilderungsgrund zum Zug kommen (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 21). Die Ohrfeige der Geschädigten an die Beschuldigte stellt ebenfalls eine Tätlichkeit dar, welche – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 6f.) – nicht gerechtfertigt ist. Der Verteidigung ist dahingehend beizupflichten, dass es – zumindest eine strafrechtlich relevante – "übliche körperliche Distanz" nicht gibt, was insbesonde- re auch für die Pflege von Menschen gelten muss, welche ohne Körperkontakt nicht möglich ist (vgl. dazu Urk. 32 S. 9f.). Eine Provokationstat, die grundsätzlich zu einer Retorsion berechtigt, liegt somit vor. Indem die Beschuldigte auf die Ohr- feige der Geschädigten mit einer Ohrfeige ihrerseits unverzüglich reagierte, ist auch die erforderliche Unmittelbarkeit gegeben. Es fragt sich somit, ob die Tat der Beschuldigten eine Strafbefreiung rechtfertigt, da die Beteiligten sich bereits Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Zweifellos handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall um einen unbedeutenden Streit, der keine nochmalige Sühne verlangt. Auch das – gerade- zu vorbildliche – Nachtatverhalten der Beschuldigten spricht für eine Strafbefrei- ung wegen Retorsion: Die Beschuldigte meldete den Vorfall unmittelbar nachher ihren Vorgesetzten, besprach ihn mit ihrem Team und entschuldigte sich bei der Geschädigten mehrmals (Urk. 2/4 S. 1 und S. 2). Ferner hat die Beschuldigte die Ohrfeige der Geschädigten in keiner Weise provoziert. Sie wollte der Geschädig- ten helfen und erkundigte sich, ob und allenfalls wo diese Schmerzen habe. Schliesslich handelte die Beschuldigte auch in einem unmittelbaren Reflex und im Affekt. Sie war sehr überrascht von der Ohrfeige der Geschädigten (Urk. 2/16 S. 3) und reagierte instinktiv. Gerade für solche Situationen wurde die Bestim- mung betreffend Retorsion konzipiert, nämlich für Fälle, in denen der Provozierte in einem Erregungszustand gehandelt hat und deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheint (vgl. BGE 83 IV 151f.). Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände rechtfertigt es sich daher, die Beschuldigte wegen Retorsion von Strafe zu befreien. Es ist somit von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. - 14 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Beschuldigte erreichte im Rahmen des Berufungsverfahrens, wie soeben aufgezeigt, dass von einer Bestrafung Umgang genommen wird. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Ent- scheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen reinen Ermessensentscheid. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO erscheint es – trotz Strafbefreiung – somit als gerechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 5. und 6.) aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. - 6.) ist infolge- dessen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren in erster Linie einen Freispruch von Schuld und Strafe; eventualiter verlangte sie eine Strafbefreiung. Im Berufungsverfahren unterliegt sie somit zu zwei Dritteln, in welchem Umfang ihr die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.– aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im restlichen Drittel sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist der Beschuldigten eine um zwei Drittel reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 700.– (volle Prozessentschädigung: Fr. 2'100.– [§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV]) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO). Erhebliche persönliche Aufwendungen sind nicht ersicht- lich, weshalb von der Zusprechung einer zusätzlichen Umtriebsentschädigung abzusehen ist. - 15 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Von einer Bestrafung der Beschuldigten wird Umgang genommen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4.- 6.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu zwei Drit- teln auferlegt und im restlichen Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140052-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 25. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Tätlichkeiten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
11. Februar 2014 (GC130031)
- 2 - Strafbefehl: Die Strafverfügung des Statthalteramtes Bezirk Horgen vom 8. August 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/8). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 10ff.) Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr…. vom 8. Au- gust 2013 in Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überwei- sungskosten des Statthalteramtes des Bezirks Horgens im Betrage von Fr. 155.– werden der Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 32 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 11. Februar 2014 (GC130031) sei aufzuheben.
- 3 -
2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe frei- zusprechen.
3. Eventuell sei die Beschuldigte und Berufungsklägerin von Strafe zu befreien.
4. Der Beschuldigten und Berufungsklägerin sei für das Untersuchungs- verfahren und das Gerichtsverfahren in 1. und 2. Instanz je eine Pro- zessentschädigung (inkl. Verteidigungskosten) aus der Gerichtskasse auszurichten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens in 1. und
2. Instanz seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Des Statthalteramtes Bezirk Horgen: (vgl. Urk. 34 und Urk. 35) Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen (im Folgenden Statthalteramt genannt) vom 8. August 2013 wurde die Beschuldigte wegen Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 2/8). Mit Eingabe vom 15. August 2013 liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (vgl. Urk. 2/11), frist- gerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. August 2013 erheben (Art. 357 StPO in Verbindung mit Art. 354 Abs. 1 StPO; Urk. 2/10).
2. In Ergänzung der Untersuchung wurde am 4. September 2013 die Beschul- digte in Begleitung ihres Verteidigers erneut einvernommen (Urk. 2/16). Ferner wurde die vollständige Pflegedokumentation die Geschädigte betreffend beige-
- 4 - zogen bzw. vom Alters- und Pflegeheim C._____ ediert (Urk. 2/21). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 überwies das Statthalteramt die Akten mit der Erklärung, am Strafbefehl festzuhalten, an das Bezirksgericht Horgen (im Folgenden Vor- instanz genannt) und stellte den Antrag, den Strafbefehl und die nachträglichen Gebühren und Auslagen gemäss beigelegtem Abrechnungsblatt zu bestätigen (Urk. 1).
3. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 11. Februar 2014 der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 25 S. 10). Gegen dieses Urteil, welches am
11. Februar 2014 mündlich eröffnet und der Beschuldigten ausgehändigt wurde (Prot. I S. 9), liess diese innert der zehntätigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger am 2. Juli 2014 zugestellt (Urk. 20/2). Am 11. Juli 2014 (Datum des Poststempels: 9. Juli 2014) liess die Beschuldigte fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 26).
4. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2014 wurde dem Statthalteramt eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 28). Nachdem sich das Statthalteramt innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 29), ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 4. September 2014 die schriftliche Durch- führung des vorliegenden Verfahrens an und setzte der Beschuldigten gleichzeitig Frist, um schriftlich im Doppel die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 24. September 2014 liess die Beschuldigte ihre Berufungsanträge stellen und begründete sie (Urk. 32). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2014 wurde dem Statthalteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel die Berufungsantwort einzureichen. Die Vor- instanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 34), ver- zichtete jedoch darauf, sich vernehmen zu lassen (Urk. 36). Diese Eingabe wurde der Beschuldigten am 27. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 38). Das Statthalteramt
- 5 - liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 35). Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO - Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12f.; EUGSTER in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
- 6 - 1.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (HUG/SCHEID- EGGER in: Zürcher Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 398 N 23). 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Straf- prozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O.).
2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Juni 2013, in der Zeit zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, im Zimmer … des Alters- und Pflegeheims C._____ der Geschädigten B._____ (nachfolgend Geschädigte genannt) eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 2/8).
- 7 -
2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestritt die Beschuldigte während des gesamten Untersuchungs- und gerichtlichen Verfahrens nie, diese Handlung vorgenommen und der Geschädigten eine Ohrfeige erteilt zu haben (Urk. 25 S. 3 mit Verweisen). Dies änderte sich auch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 32).
3. Für den übrigen Sachverhalt stellt die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid auf die Sachverhaltsschilderung der Beschuldigten ab. Sie erwog dazu, die Sachdarstellung der Beschuldigten decke sich grundsätzlich mit der Kranken- geschichte der Geschädigten, der Aussage der Geschädigten und derjenigen des Zeugen D._____. Sodann legte sie überzeugend dar, weshalb auch in Bezug auf das Verhalten der Geschädigten – entgegen der Zeugenaussage von D._____ – auf die Ausführungen der Beschuldigten und der Geschädigten abzustellen sei (Urk. 25 S. 4). Diesen zutreffenden und detaillierten Ausführungen ist nichts beizufügen. Es kann auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal auch seitens der Verteidigung angeführt wird, es sei unbestritten, dass von der Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten auszugehen sei (Urk. 32 S. 3). Vor diesem Hintergrund, angesichts der eingeschränkten Kognition des Berufungs- gerichts betreffend Sachverhalt (vgl. vorne Ziff. II.) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte während des Verfahrens nie mit der Geschädigten konfrontiert wurde (was zur Unverwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten führt), bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung. Daher ist für die folgende Beurteilung des Sachverhaltes insbesondere auch davon auszugehen, dass die Beschuldigte – wie sie es schilderte – von der Geschädigten eine Ohrfeige erhalten hat (Prot. I S. 5). IV. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit 1.1 Der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. Eine Ohrfeige ist ein geradezu klassi- sches Beispiel für eine Tätlichkeit. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vor-
- 8 - instanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 25 S. 5), zumal auch seitens der Verteidigung eingeräumt wird, die Beschuldigte habe den objektiven Tat- bestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt (Urk. 32 S. 6). 1.2 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 1.2.1 Zum subjektiven Tatbestand lässt die Beschuldigte vorbringen, dieser sei nicht erfüllt. Ihre Ohrfeige an die Geschädigte sei eine Kurzschlusshandlung gewesen, die nicht von ihrem Willen getragen gewesen sei. Sie habe die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt schlagen wollen. Ihr Reflex sei unbewusst erfolgt, sei also nicht bewusst gesteuert gewesen. Damit fehle es am Vorsatz; auch Eventualvorsatz sei nicht gegeben (Urk. 32 S. 7). 1.2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde zum subjektiven Tatbestand erwogen, ein Mensch sei fähig, in Sekundenbruchteilen eine Lage einzuschätzen und da- rauf zu reagieren. Der Wille jemanden zu schlagen, könne deshalb unverzüglich nach einem erlittenen Schlag gefasst werden. Die Ohrfeige durch die Beschuldig- te sei deshalb nicht im Reflex, sondern willentlich erfolgt. Damit sei der subjektive Tatbestand erfüllt (Urk. 25 S. 6). 1.2.3 Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei das Wissen die sog. intellektuelle Vorsatzkomponente und der Willen die sog. voluntative Vorsatzkomponente darstellt. Das Wissen ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Straftatbestand in Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände verwirklicht. Der Wille bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstellung umfassten objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen, wobei er (der Wille) darin zum Ausdruck kommt, dass der Täter die tatbestands- mässige Handlung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht (DONATSCH/ TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 113ff.). Selbstverständlich war der Beschuldigten bewusst, dass sie der Geschädigten keine Ohrfeige verpassen durfte und eine solche Handlung unter Strafe gestellt
- 9 - ist. Etwas Anderes wird denn von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 32 S. 6f.). Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist indes nicht von einer Reflex- handlung im Sinne einer unbewussten, nicht gewollten Handlung auszugehen. Vielmehr ist den – bereits dargestellten – Erwägungen der Vorinstanz beizu- pflichten. Die Reaktion der Beschuldigten mag zwar weitgehend ohne bewusste Steuerung stattgefunden haben. Dennoch unterscheidet sich diese deutlich von reinen Körperreflexen, das heisst von Reaktionsweisen, die unmittelbar durch einen das Nervensystem treffenden Reiz ausgelöst werden (vgl. dazu STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, § 7 N 7). Eine solche – durch einen Reiz auf das Nervensystem ausgelöste – Reaktion oder ein reiner Abwehrreflex sind vorliegend nicht gegeben. Damit hat die Beschuldigte mit Wissen und Willen, und damit vorsätzlich, gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist infolgedessen erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit 2.1 Die Beschuldigte lässt vorbringen, der unvermittelte Schlag der Geschädig- ten in ihr Gesicht sei ein Angriff auf ihre körperliche Integrität. Sie sei daher berechtigt gewesen, diesen Angriff abzuwehren, zumal sie auch nicht gewusst habe, ob es bei diesem einen Schlag bleiben würde oder nicht. Die Abwehr durch eine Ohrfeige sei unter keinen Umständen zu beanstanden, denn zum Zweck der Abwehr dürfe stets ein Rechtsgut verletzt werden, das von gleichem Wert sei wie das durch den Angriff bedrohte (Urk. 32 S. 8). 2.2 Die Vorinstanz erwog zum Rechtfertigungsgrund der (rechtfertigenden) Not- wehr zusammengefasst, der Schlag der Geschädigten sei gerechtfertigt gewesen, da die Beschuldigte durch die Annäherung an die Geschädigte bis auf ca. 20 cm die übliche körperliche Distanz verletzt habe. Durch das Fuchteln der Geschädig- ten hätten zudem während des Vorgangs im Zimmer der Geschädigten An- zeichen bestanden, die eine langjährige Pflegefachfrau hätte erkennen können, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass der Schlag der Geschädig- ten unvermittelt gekommen sei. Durch die Rechtfertigung des Schlags der
- 10 - Geschädigten fehle es an einem rechtswidrigen Angriff gegen die Beschuldigte, womit es an der Notwehrlage fehle (Urk. 25 S. 6f.). 2.3 Im Ergebnis ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn auch mit anderer Begründung: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene (und jeder andere) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Not- wehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösse- rung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4f.). Die Notwehrlage besteht nur so lange, wie der Angriff andauert. Ist dieser aufgegeben worden oder ist die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen, stehen dem Angegriffenen aus Art. 15 StGB keine Befugnisse mehr zu (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 229). Der Angriff der Geschädigten war mit der Ohrfeige an die Beschuldigte abge- schlossen. Anzeichen, dass sie nochmals zuschlagen könnte, bestanden nicht. Entsprechendes wurde denn auch weder von der Beschuldigten in ihren Einver- nahmen ausgeführt (Urk. 2/4; Urk. 2/16) noch seitens der Verteidigung geltend gemacht (vgl. Urk. 32 S. 8ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschuldigte zum Zustand der Geschädigten zudem aus, sie sei nach dem epileptischen Anfall in einer "schlaffen" Phase gewesen und habe sich nicht bewegen können (Prot. I S. 5). Von einem unmittelbar bevorstehenden oder weiter andauernden Angriff war daher nicht (mehr) auszugehen. Demzufolge bestand – nachdem der Angriff bereits beendet war – keine Notwehrlage, die die Ohrfeige der Beschuldigten gerechtfertigt hätte. 2.4 Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht zu erkennen. Die Tat der Beschuldigten war somit rechtswidrig.
- 11 -
3. Schuld 3.1 Die Beschuldigte lässt weiter geltend machen, die von ihr erteilte Ohrfeige sei in einem entschuldbaren Affekt erfolgt. Der Angriff der Geschädigten sei völlig unerwartet gekommen. Sie sei besorgt um die Gesundheit der Geschädigten gewesen und habe helfen wollen. Mitten in der Hilfeleistung und ohne jede Vor- warnung habe sie dabei quasi aus heiterem Himmel von der Geschädigten einen Schlag ins Gesicht erhalten. Sie sei bestürzt und schockiert gewesen und habe reflexartig mit dem ihr zum Vorwurf gemachten Schlag ins Gesicht der Geschä- digten reagiert. Jeder rechtlich gesinnte Mensch wäre durch diesen Angriff in "Aufregung und Bestürzung" geraten (Urk. 32 S. 12). 3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde unter dem Titel entschuldbare Notwehr erwogen, es sei glaubhaft, dass die Beschuldigte wegen des Schlages durch die Geschädigte bestürzt gewesen sei. Die Geschädigte habe aber, wie ausgeführt, nicht rechtswidrig gehandelt. Der Schuldbefreiungsgrund der entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB greife deshalb nicht (Urk. 25 S. 8). 3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB handelt der Abwehrende nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Die Beschuldigte überschritt die Grenzen der Notwehr allenfalls in zeitlicher Hin- sicht. Sie erteilte der Geschädigten eine Ohrfeige, obwohl keine Notwehrlage mehr bestand (vgl. dazu vorstehende Ausführungen unter IV.2.3). Genau dieser Fall fällt indes nicht (mehr) unter Art. 16 StGB (vgl. dazu DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 237). 3.4 Da keine anderen Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, handelte die Beschuldigte schuldhaft.
- 12 - V. Strafzumessung
1. Die Beschuldigte lässt ferner geltend machen, sie sei aufgrund von Retorsion von Strafe zu befreien. Da sie die Ohrfeige der Geschädigten ihrerseits mit einer Ohrfeige quittiert habe, liege eine typische Retorsion vor. Beide Beteilig- ten hätten dasselbe getan. Das öffentliche Interesse verlange im vorliegenden Fall keine nochmalige Sühne. Die beiden Ohrfeigen seien zu unbedeutend, was insbesondere auch deshalb der Fall sei, wenn man bedenke, was der Anlass gewesen sei. Sie habe der Geschädigten helfen wollen und dafür einen Schlag ins Gesicht kassiert. Es wäre unverständlich, wenn sie für ihre Hilfeleistung auch noch bestraft würde (Urk. 32 S. 13f.).
2. Die Vorinstanz erwog zur Retorsion, Voraussetzung sei, dass die erste Tät- lichkeit unrechtmässig erfolgt sei. Wie ausgeführt, habe sich die Geschädigte kaum artikulieren können, weshalb der Schlag die einzige Möglichkeit gewesen sei, um das Insistieren der Beschuldigten und die Verletzung der üblichen körper- lichen Distanz zu beenden. Es habe sich deshalb nicht um eine Tätlichkeit der Geschädigten gehandelt, welche die Beschuldigte berechtigt hätte, sich Gerech- tigkeit zu verschaffen. Wenn in der zu beurteilenden Situation eine Retorsion geschehen sei, dann sei dies bereits die Reaktion der Geschädigten gewesen (Urk. 25 S. 9).
3. Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Diese Bestimmung ist auch bei Tätlichkeiten als Provokationstat anwendbar (BGE 72 IV 20 E. 2; TRECHSEL/LIEBER in: Trechsel/ Pieth, PK StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 177 N 8; RIKLIN in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 177 N 31). Das Bundesgericht erwog zur Retor- sion bzw. der ratio legis der Bestimmung, Art. 177 Abs. 3 solle dem Richter die Möglichkeit geben, von Strafe abzusehen, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbe- deutend sei, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BGE 72 IV 20 E. 2). Die Retorsion kann, wenn sich keine vollumfängliche
- 13 - Strafbefreiung aufdrängt, auch bloss als Strafmilderungsgrund zum Zug kommen (RIKLIN, a.a.O., Art. 177 N 21). Die Ohrfeige der Geschädigten an die Beschuldigte stellt ebenfalls eine Tätlichkeit dar, welche – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 6f.) – nicht gerechtfertigt ist. Der Verteidigung ist dahingehend beizupflichten, dass es – zumindest eine strafrechtlich relevante – "übliche körperliche Distanz" nicht gibt, was insbesonde- re auch für die Pflege von Menschen gelten muss, welche ohne Körperkontakt nicht möglich ist (vgl. dazu Urk. 32 S. 9f.). Eine Provokationstat, die grundsätzlich zu einer Retorsion berechtigt, liegt somit vor. Indem die Beschuldigte auf die Ohr- feige der Geschädigten mit einer Ohrfeige ihrerseits unverzüglich reagierte, ist auch die erforderliche Unmittelbarkeit gegeben. Es fragt sich somit, ob die Tat der Beschuldigten eine Strafbefreiung rechtfertigt, da die Beteiligten sich bereits Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Zweifellos handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall um einen unbedeutenden Streit, der keine nochmalige Sühne verlangt. Auch das – gerade- zu vorbildliche – Nachtatverhalten der Beschuldigten spricht für eine Strafbefrei- ung wegen Retorsion: Die Beschuldigte meldete den Vorfall unmittelbar nachher ihren Vorgesetzten, besprach ihn mit ihrem Team und entschuldigte sich bei der Geschädigten mehrmals (Urk. 2/4 S. 1 und S. 2). Ferner hat die Beschuldigte die Ohrfeige der Geschädigten in keiner Weise provoziert. Sie wollte der Geschädig- ten helfen und erkundigte sich, ob und allenfalls wo diese Schmerzen habe. Schliesslich handelte die Beschuldigte auch in einem unmittelbaren Reflex und im Affekt. Sie war sehr überrascht von der Ohrfeige der Geschädigten (Urk. 2/16 S. 3) und reagierte instinktiv. Gerade für solche Situationen wurde die Bestim- mung betreffend Retorsion konzipiert, nämlich für Fälle, in denen der Provozierte in einem Erregungszustand gehandelt hat und deshalb für seine Tat nicht voll verantwortlich erscheint (vgl. BGE 83 IV 151f.). Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände rechtfertigt es sich daher, die Beschuldigte wegen Retorsion von Strafe zu befreien. Es ist somit von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
- 14 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Beschuldigte erreichte im Rahmen des Berufungsverfahrens, wie soeben aufgezeigt, dass von einer Bestrafung Umgang genommen wird. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Ent- scheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht (SCHMID, a.a.O., Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen reinen Ermessensentscheid. In Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO erscheint es – trotz Strafbefreiung – somit als gerechtfertigt, der Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 5. und 6.) aufzuerlegen. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. - 6.) ist infolge- dessen zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren in erster Linie einen Freispruch von Schuld und Strafe; eventualiter verlangte sie eine Strafbefreiung. Im Berufungsverfahren unterliegt sie somit zu zwei Dritteln, in welchem Umfang ihr die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 900.– aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im restlichen Drittel sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei diesem Verfahrens- ausgang ist der Beschuldigten eine um zwei Drittel reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 700.– (volle Prozessentschädigung: Fr. 2'100.– [§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV]) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO). Erhebliche persönliche Aufwendungen sind nicht ersicht- lich, weshalb von der Zusprechung einer zusätzlichen Umtriebsentschädigung abzusehen ist.
- 15 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Von einer Bestrafung der Beschuldigten wird Umgang genommen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4.- 6.) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu zwei Drit- teln auferlegt und im restlichen Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer