Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 19. Mai 2014 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 so-
- 4 - wie Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 40 Abs. 5 VRV schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen fest.
E. 2 Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte liess am
28. Mai 2014 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 8). Das be- gründete Urteil wurde dem Verteidiger am 27. Juni 2014 zugestellt (Urk. 10 S. 1), worauf er mit Eingabe vom 17. Juli 2014 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 15). Das Stadtrichteramt erhob auf entsprechende Fristansetzung hin keine Anschlussberufung, sondern stellte den Antrag, es sei auf die Berufung nicht einzutreten (Urk. 21 S. 1), wobei sich allerdings aus den weiteren Ausfüh- rungen des Stadtrichteramtes ergibt, dass eine Abweisung der Berufung des Be- schuldigten gemeint war und beantragt wurde (Urk. 21 S. 4). Mit Beschluss vom
27. August 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschul- digten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 22). Der Verteidiger reichte nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 7. Okto- ber 2014 seine Berufungsbegründung rechtzeitig ein (Urk. 27). Hierauf wurde dem Stadtrichteramt mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2014 Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 28). Dieses verwies mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 auf seine erste Eingabe (Urk. 31). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 30). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt, er sei frei- zusprechen (Urk. 15 S. 2 und Urk. 27 S. 2). Er rügt, es liege eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor, da sie festge- stellt habe, er habe rechtzeitig vor dem Befahren des verkehrsflächengetrennten Radwegs angehalten, um der Radfahrerin den Vortritt zu gewähren, andererseits aber behaupte, er habe den für die Radfahrerin bestimmten Raum befahren (Urk. 15 S. 3), und da sie aus der Fehlinterpretation und dem fehlerhaften Fahr- manöver der ängstlichen und unsicheren Radfahrerin ableite, er habe sie deshalb in der Fahrt behindert (Urk. 15 S. 4). Ausserdem sei das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft, weil er einer Vortrittsverletzung gegenüber der Radfahrerin schuldig gesprochen worden sei, obwohl er angehalten habe, um sie passieren zu lassen, und damit den für sie bestimmten Raum in keiner Art und Weise tangiert habe. Weiter sei das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft, weil die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Radfahrerin die Situation falsch eingeschätzt und ihr Fahrrad nicht beherrscht habe, abgeleitet habe, er habe ihr den Vortritt nicht ge- währt, und sie sich zudem fälschlicherweise auf BGE 93 IV 99 stützte, obwohl dieser Entscheid einen völlig anderen Sachverhalt betreffe (Urk. 15 S. 3).
- 7 -
E. 4 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der im Kern konstanten Anerkennung des äusseren Sachverhalts durch den Beschul- digten als erstellt, dass dieser beim Abbiegen über die Leitlinie der ...strasse auf den Gegenfahrstreifen gefahren sei und dort vor dem verkehrsflächengetrennten Radweg angehalten habe, um die Fahrradlenkerin passieren zu lassen (Urk. 13 S. 4). Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln, zumal sie sich zur Hauptsache auf die Ausführungen des Beschuldigten selber abstützt. Die Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltser- stellung zielen daher ins Leere. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt nicht vor.
E. 5 Der Beschuldigte ist nach erstelltem Sachverhalt beim Linksabbiegen über die Leitlinie der ...strasse gefahren und hat auf der Gegenfahrbahn angehalten, um die auf dem Radweg entgegenkommende Fahrradlenkerin passieren zu las- sen.
E. 5.1 Das Verhalten des Beschuldigten ist gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts - welches sich in aller Klarheit geäussert hat - als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 erster Satz VRV zu qualifizieren. Gemäss Urteil des Bundesge- richts 6B_603/2009 vom 8. September 2009 weist ein Einspuren auf der Gegen- fahrbahn beim Abbiegen nach links ein ungleich höheres Gefahrenpotential auf als ein Überholmanöver und ist daher von Gesetzes wegen verboten (Erw. 3.3 des besagten Entscheides). Die Leitlinie darf erst überfahren werden, wenn der Fahrzeuglenker die Gewissheit hat, ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtig- ten Gegenverkehrs abschwenken zu können (vgl. auch WEISSENBERGER, Kom- mentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N 10 f. zu Art. 36 SVG). Allein durch das Überfahren der Leitlinie und das Befahren der Gegenfahrbahn hat der Beschuldigte in der vorliegend zu beurteilenden Situation nach vorstehen- der Rechtsprechung Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV verletzt. Schliesslich zeigt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte auf der Gegenfahr-
- 8 - bahn anhielt, um die Fahrradfahrerin passieren zu lassen, dass es ihm nicht mög- lich war, in einem Zug abzubiegen, ohne das Vortrittsrecht der Fahrradlenkerin zu beeinträchtigen.
E. 5.2 Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht auf dem Umstand, dass es sich vorliegend um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, welches eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein unter Strafe stellt, un- abhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Dem trug auch die Vorinstanz Rechnung, indem sie ausführte, ein Anhalten auf dem Gegenfahrstreifen sei auch aus konkreten Sicherheitsüberle- gung abzulehnen, zumal der Beschuldigte ein den Verkehrsfluss hinderndes und allenfalls sogar gefährliches Hindernis darstellen würde, käme es beim Durchlas- sen der Fahrradfahrerin aus irgendwelchen Gründen zu Verzögerungen (Urk. 13 S. 6).
E. 5.3 An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Einwendung der Verteidigung, der Beschuldigte habe durch das Einbiegen auf die Gegenfahrbahn den Radweg und damit den für die Fahrradlenkerin bestimmten Raum nicht befahren (Urk. 27 S. 3), nichts zu ändern. Das Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen stellt gemäss vorerwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der vorliegend zu beurteilenden Situation per se eine Verkehrsregelverletzung dar, unabhängig da- von ob der Beschuldigte nur die Gegenfahrbahn oder auch den dazugehörenden Radweg befahren hat.
E. 6 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig auch als ein Nichtgewähren des Vortritts gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV mit der Begründung, das Manöver des Beschuldigten habe bei der Radfahrerin den Eindruck erweckt, jener wolle ihr den Vortritt streitig machen, wobei bereits diese Unsicherheit zur Feststellung genüge, dass sie in ihrer Fahrt behindert war, habe sie doch brüsk bremsen müssen (Urk. 13 S. 6).
E. 6.1 Wer nach links abbiegen will, hat dem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen (Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG) und ist demnach
- 9 - verpflichtet, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht zu behindern (Art. 14 Abs. 1 VRV). Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehal- ten, dass mit entgegenkommenden Fahrzeugen auch entgegenkommende Rad- fahrer gemeint sind und für diese die gleichen Vortrittsregelungen gelten wie für den Motorfahrzeugverkehr, so lange der Radweg - wie vorliegend - nicht mehr als 2 Meter Abstand zur Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr aufweist (Art. 40 VRV; Urk. 13 S. 5). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass das Vortrittsrecht bereits dann verletzt ist, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Be- schleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (Urk. 13 S. 6; vgl. auch BG 105 IV 341).
E. 6.2 Für die nachfolgende rechtliche Würdigung sind die konkreten Strassenver- hältnisse von Bedeutung. Bei der ...strasse handelt es sich um eine ebene, durch eine Leitlinie richtungsgetrennte Strasse, welche beidseitig über einen Rad- Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen verfügt (Urk. 1/1 S. 4 und angehängte Fotodokumentation; Urk.1/10).
E. 6.3 Gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung ist erwie- sen, dass der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn einbog und da zum Stillstand kam sowie, dass die Fahrradfahrerin stürzte (Urk. 13 S. 4). Nicht erwiesen ist demgegenüber, dass der Beschuldigte durch sein Manöver die Fahrradfahrerin in ihrer Fahrt behinderte und zu einer Bremsung zwang. Die Radfahrerin gab am
24. September 2013 vor dem Stadtrichteramt Winterthur an, es habe sich um eine ganz normale Verkehrssituation gehandelt, wobei der Beschuldigte geblinkt und verlangsamt habe und praktisch oder fast ganz zum Stillstand gekommen sei. Sie selber habe keinerlei Bedenken gehabt und damit gerechnet, dass er sie durch- fahren lassen würde (Urk. 1/14 S. 3). Dass der Beschuldigte hernach beschleu- nigt haben und den Abbiegevorgang so fortgesetzt haben soll, dass sie zu einer Vollbremsung gezwungen worden sei - wie die Fahrradfahrerin in der gleichen Einvernahme erstmals vorbrachte (Urk. 1/14 S. 3), nachdem sie in der ersten Ein- vernahme am 24. September 2012 und damit kurz nach dem Vorfall nur pauschal behauptet hatte, er habe ihr den Vortritt genommen (Urk. 1/1 S. 22) - lässt sich nicht nachweisen. Vielmehr bestätigte B._____, welcher bei besagtem Vorfall in
- 10 - seinem eigenen Fahrzeug hinter jenem fuhr, dass der Beschuldigte in genügen- dem Abstand zum Radstreifen stillgestanden sei und die Radfahrerin ohne Weite- res hätte vorbeifahren können (Urk. 1/13 S. 3). Auch wenn es sich bei diesem um einen Fussballkollegen des Beschuldigten handelt (Urk. 1/13 S. 2), ging die Vo- rinstanz von dieser Sachdarstellung jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Recht aus (Urk. 13 S. 6). Der Verteidigung, welche einwendet, der Be- schuldigte habe den für die Fahrradfahrerin bestimmten Raum, nämlich den Rad- weg, in keiner Art und Weise tangiert, ist daher zuzustimmen.
E. 6.4 Ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen, ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte durch sein Manöver die vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin in ih- rer Fahrt auf dem verkehrsgetrennten Radweg nicht behindert hat und sie auch nicht gezwungen war, das Bremsmanöver, welches zum Sturz geführt hatte, durchzuführen. Dass sie dennoch bremste und dabei zudem stürzte, kann unter den gegebenen Umständen nicht dem Beschuldigten angelastet werden, auch wenn die Vorinstanz festhielt, aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich ein Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Sturz der Radfahrerin (Urk. 13 S. 4 f.). Stattdessen ist davon auszugehen, dass er ihr korrekterweise Raum liess, um vorbeizufahren, und damit seinen Pflichten entsprechend auf die Fahrradfahrerin Rücksicht nahm. Die Einwendung des Verteidigers, wonach der Beschuldigte durch das Anhalten auf der Gegenfahrbahn der vortrittsberechtigten Fahrradlenkerin nicht den Vortritt genommen habe, ist somit zutreffend. Der Be- schuldigte hat in Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV nicht verletzt.
E. 7 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Vorliegend ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse angemessen.
- 12 - IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem Antrag auf einen Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 13 Abs. 2 VRV.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel) − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN Nr. ... − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. - 13 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140048-O/U/gs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 12. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. Mai 2014 (GC140004)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 19. Dezember 2013 (Urk. 1/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 sowie Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 40 Abs. 5 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 480.– Kosten Strafbefehl Stadtrichteramt 150.– Überweisungsgebühr Stadtrichteramt Fr. 1'230.– Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
5. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur von Fr. 630.– (Fr. 480.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 19. Dezember 2013 sowie die Überwei- sungsgebühr von Fr. 150.–) sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters des Beschuldigten: (Urk. 27 S. 2)
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19.05.2014 (Geschäfts-Nr. GC140004) sei aufzuheben und der Beschuldigte / Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. 8% MwST, zulasten der Staatskasse.
b) Des Stadtrichteramtes Winterthur: (Urk. 21 S. 1)
1. Auf eine Anschlussberufung wird durch das Stadtrichteramt Winterthur verzichtet.
2. Auf die Berufung sei unter Kostenfolge für den Berufungskläger nicht ein- zutreten. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessuales
1. Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 19. Mai 2014 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1, Art. 34 Abs. 3 so-
- 4 - wie Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 40 Abs. 5 VRV schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.– und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen fest.
2. Das Urteil wurde am Tag seiner Fällung mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte liess am
28. Mai 2014 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 8). Das be- gründete Urteil wurde dem Verteidiger am 27. Juni 2014 zugestellt (Urk. 10 S. 1), worauf er mit Eingabe vom 17. Juli 2014 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 15). Das Stadtrichteramt erhob auf entsprechende Fristansetzung hin keine Anschlussberufung, sondern stellte den Antrag, es sei auf die Berufung nicht einzutreten (Urk. 21 S. 1), wobei sich allerdings aus den weiteren Ausfüh- rungen des Stadtrichteramtes ergibt, dass eine Abweisung der Berufung des Be- schuldigten gemeint war und beantragt wurde (Urk. 21 S. 4). Mit Beschluss vom
27. August 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschul- digten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 22). Der Verteidiger reichte nach Fristerstreckung mit Eingabe vom 7. Okto- ber 2014 seine Berufungsbegründung rechtzeitig ein (Urk. 27). Hierauf wurde dem Stadtrichteramt mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2014 Frist zur Beru- fungsantwort angesetzt (Urk. 28). Dieses verwies mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 auf seine erste Eingabe (Urk. 31). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 30). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Der Verteidiger reichte mit seiner Berufungserklärung einen Bericht des Lei- ters Führerprüfungen Winterthur des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 27. Mai 2014 zu den Akten, welcher sich zur Frage äussert, ob das Verhalten des Beschuldigten als Vortrittsmissachtung gewertet werden könne. Der Verteidi- ger reichte den Bericht mit der Begründung zu den Akten, der Vorderrichter habe in seiner mündlichen Urteilsbegründung mehrmals ausgeführt, ein Verhalten wie das des Beschuldigten würde zwingend zum Nichtbestehen der Führerprüfung führen, und daraus ein strafbares Verhalten abgeleitet (Urk. 15 S. 4). Die Beurteilung, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten eine Verkehrsregelver- letzung begangen hat, betrifft die rechtliche Würdigung. Diese hat das Gericht von
- 5 - Amtes wegen vorzunehmen (Grundsatz iura novit curia). Es ist die Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob eine Verhaltensweise unter die gegebenen Rechtsnormen zu subsumieren ist und ein rechtlich relevantes und damit strafbares Verhalten vorliegt. Dabei hat das Gericht das geltende Recht anzuwenden und dieses zu kennen. Es ist ihm daher nicht gestattet, zu Rechtsfragen Sachverständigenbe- richte beizuziehen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage 2013, N 931). Der Bericht des Leiters Führerprüfungen vom 27. Mai 2014 ist demnach unbeachtlich und darf von der erkennenden Kammer bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Ergänzend ist auf Art. 398 Abs. 4 StPO zu verweisen, wonach neue Behauptun- gen und Beweismittel im Berufungsverfahren unzulässig sind, wenn ausschliess- lich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten abzu- weisen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können wie erwähnt nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Relevant sind da- bei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtü- mer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Gesamthaft gesehen sind Konstellatio- nen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 12 f. zu Art. 398; EUGSTER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, N 3 zu
- 6 - Art. 398 StPO; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid of- fensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 19. Dezember 2013 vorgewor- fen, er habe am 21. September 2012 um 18.50 Uhr beim Linksabbiegen von der …strasse in Winterthur in die Zufahrt zum Autowasch-Center … unkorrekt einge- spurt und die Gegenfahrbahn befahren anstatt bei der Leitlinie anzuhalten, wodurch eine auf dem angrenzenden Radweg entgegenfahrende Radfahrerin verunsichert worden sei, zur Verhinderung der aus ihrer Sicht drohenden Kollision ein Vollbremsung habe machen müssen und deswegen vom Fahrrad gestürzt sei (Urk. 1/17).
3. Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt, er sei frei- zusprechen (Urk. 15 S. 2 und Urk. 27 S. 2). Er rügt, es liege eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor, da sie festge- stellt habe, er habe rechtzeitig vor dem Befahren des verkehrsflächengetrennten Radwegs angehalten, um der Radfahrerin den Vortritt zu gewähren, andererseits aber behaupte, er habe den für die Radfahrerin bestimmten Raum befahren (Urk. 15 S. 3), und da sie aus der Fehlinterpretation und dem fehlerhaften Fahr- manöver der ängstlichen und unsicheren Radfahrerin ableite, er habe sie deshalb in der Fahrt behindert (Urk. 15 S. 4). Ausserdem sei das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft, weil er einer Vortrittsverletzung gegenüber der Radfahrerin schuldig gesprochen worden sei, obwohl er angehalten habe, um sie passieren zu lassen, und damit den für sie bestimmten Raum in keiner Art und Weise tangiert habe. Weiter sei das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft, weil die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Radfahrerin die Situation falsch eingeschätzt und ihr Fahrrad nicht beherrscht habe, abgeleitet habe, er habe ihr den Vortritt nicht ge- währt, und sie sich zudem fälschlicherweise auf BGE 93 IV 99 stützte, obwohl dieser Entscheid einen völlig anderen Sachverhalt betreffe (Urk. 15 S. 3).
- 7 -
4. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der im Kern konstanten Anerkennung des äusseren Sachverhalts durch den Beschul- digten als erstellt, dass dieser beim Abbiegen über die Leitlinie der ...strasse auf den Gegenfahrstreifen gefahren sei und dort vor dem verkehrsflächengetrennten Radweg angehalten habe, um die Fahrradlenkerin passieren zu lassen (Urk. 13 S. 4). Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln, zumal sie sich zur Hauptsache auf die Ausführungen des Beschuldigten selber abstützt. Die Einwendungen der Verteidigung hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltser- stellung zielen daher ins Leere. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt nicht vor.
5. Der Beschuldigte ist nach erstelltem Sachverhalt beim Linksabbiegen über die Leitlinie der ...strasse gefahren und hat auf der Gegenfahrbahn angehalten, um die auf dem Radweg entgegenkommende Fahrradlenkerin passieren zu las- sen. 5.1 Das Verhalten des Beschuldigten ist gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts - welches sich in aller Klarheit geäussert hat - als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 erster Satz VRV zu qualifizieren. Gemäss Urteil des Bundesge- richts 6B_603/2009 vom 8. September 2009 weist ein Einspuren auf der Gegen- fahrbahn beim Abbiegen nach links ein ungleich höheres Gefahrenpotential auf als ein Überholmanöver und ist daher von Gesetzes wegen verboten (Erw. 3.3 des besagten Entscheides). Die Leitlinie darf erst überfahren werden, wenn der Fahrzeuglenker die Gewissheit hat, ohne Beeinträchtigung des vortrittsberechtig- ten Gegenverkehrs abschwenken zu können (vgl. auch WEISSENBERGER, Kom- mentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N 10 f. zu Art. 36 SVG). Allein durch das Überfahren der Leitlinie und das Befahren der Gegenfahrbahn hat der Beschuldigte in der vorliegend zu beurteilenden Situation nach vorstehen- der Rechtsprechung Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV verletzt. Schliesslich zeigt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte auf der Gegenfahr-
- 8 - bahn anhielt, um die Fahrradfahrerin passieren zu lassen, dass es ihm nicht mög- lich war, in einem Zug abzubiegen, ohne das Vortrittsrecht der Fahrradlenkerin zu beeinträchtigen. 5.2 Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht auf dem Umstand, dass es sich vorliegend um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, welches eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein unter Strafe stellt, un- abhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2). Dem trug auch die Vorinstanz Rechnung, indem sie ausführte, ein Anhalten auf dem Gegenfahrstreifen sei auch aus konkreten Sicherheitsüberle- gung abzulehnen, zumal der Beschuldigte ein den Verkehrsfluss hinderndes und allenfalls sogar gefährliches Hindernis darstellen würde, käme es beim Durchlas- sen der Fahrradfahrerin aus irgendwelchen Gründen zu Verzögerungen (Urk. 13 S. 6). 5.3 An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Einwendung der Verteidigung, der Beschuldigte habe durch das Einbiegen auf die Gegenfahrbahn den Radweg und damit den für die Fahrradlenkerin bestimmten Raum nicht befahren (Urk. 27 S. 3), nichts zu ändern. Das Überfahren der Leitlinie beim Linksabbiegen stellt gemäss vorerwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der vorliegend zu beurteilenden Situation per se eine Verkehrsregelverletzung dar, unabhängig da- von ob der Beschuldigte nur die Gegenfahrbahn oder auch den dazugehörenden Radweg befahren hat.
6. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig auch als ein Nichtgewähren des Vortritts gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV mit der Begründung, das Manöver des Beschuldigten habe bei der Radfahrerin den Eindruck erweckt, jener wolle ihr den Vortritt streitig machen, wobei bereits diese Unsicherheit zur Feststellung genüge, dass sie in ihrer Fahrt behindert war, habe sie doch brüsk bremsen müssen (Urk. 13 S. 6). 6.1 Wer nach links abbiegen will, hat dem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen (Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 SVG) und ist demnach
- 9 - verpflichtet, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht zu behindern (Art. 14 Abs. 1 VRV). Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehal- ten, dass mit entgegenkommenden Fahrzeugen auch entgegenkommende Rad- fahrer gemeint sind und für diese die gleichen Vortrittsregelungen gelten wie für den Motorfahrzeugverkehr, so lange der Radweg - wie vorliegend - nicht mehr als 2 Meter Abstand zur Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr aufweist (Art. 40 VRV; Urk. 13 S. 5). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass das Vortrittsrecht bereits dann verletzt ist, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Be- schleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (Urk. 13 S. 6; vgl. auch BG 105 IV 341). 6.2 Für die nachfolgende rechtliche Würdigung sind die konkreten Strassenver- hältnisse von Bedeutung. Bei der ...strasse handelt es sich um eine ebene, durch eine Leitlinie richtungsgetrennte Strasse, welche beidseitig über einen Rad- Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen verfügt (Urk. 1/1 S. 4 und angehängte Fotodokumentation; Urk.1/10). 6.3 Gemäss der zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung ist erwie- sen, dass der Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn einbog und da zum Stillstand kam sowie, dass die Fahrradfahrerin stürzte (Urk. 13 S. 4). Nicht erwiesen ist demgegenüber, dass der Beschuldigte durch sein Manöver die Fahrradfahrerin in ihrer Fahrt behinderte und zu einer Bremsung zwang. Die Radfahrerin gab am
24. September 2013 vor dem Stadtrichteramt Winterthur an, es habe sich um eine ganz normale Verkehrssituation gehandelt, wobei der Beschuldigte geblinkt und verlangsamt habe und praktisch oder fast ganz zum Stillstand gekommen sei. Sie selber habe keinerlei Bedenken gehabt und damit gerechnet, dass er sie durch- fahren lassen würde (Urk. 1/14 S. 3). Dass der Beschuldigte hernach beschleu- nigt haben und den Abbiegevorgang so fortgesetzt haben soll, dass sie zu einer Vollbremsung gezwungen worden sei - wie die Fahrradfahrerin in der gleichen Einvernahme erstmals vorbrachte (Urk. 1/14 S. 3), nachdem sie in der ersten Ein- vernahme am 24. September 2012 und damit kurz nach dem Vorfall nur pauschal behauptet hatte, er habe ihr den Vortritt genommen (Urk. 1/1 S. 22) - lässt sich nicht nachweisen. Vielmehr bestätigte B._____, welcher bei besagtem Vorfall in
- 10 - seinem eigenen Fahrzeug hinter jenem fuhr, dass der Beschuldigte in genügen- dem Abstand zum Radstreifen stillgestanden sei und die Radfahrerin ohne Weite- res hätte vorbeifahren können (Urk. 1/13 S. 3). Auch wenn es sich bei diesem um einen Fussballkollegen des Beschuldigten handelt (Urk. 1/13 S. 2), ging die Vo- rinstanz von dieser Sachdarstellung jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Recht aus (Urk. 13 S. 6). Der Verteidigung, welche einwendet, der Be- schuldigte habe den für die Fahrradfahrerin bestimmten Raum, nämlich den Rad- weg, in keiner Art und Weise tangiert, ist daher zuzustimmen. 6.4 Ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen, ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte durch sein Manöver die vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin in ih- rer Fahrt auf dem verkehrsgetrennten Radweg nicht behindert hat und sie auch nicht gezwungen war, das Bremsmanöver, welches zum Sturz geführt hatte, durchzuführen. Dass sie dennoch bremste und dabei zudem stürzte, kann unter den gegebenen Umständen nicht dem Beschuldigten angelastet werden, auch wenn die Vorinstanz festhielt, aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe sich ein Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Sturz der Radfahrerin (Urk. 13 S. 4 f.). Stattdessen ist davon auszugehen, dass er ihr korrekterweise Raum liess, um vorbeizufahren, und damit seinen Pflichten entsprechend auf die Fahrradfahrerin Rücksicht nahm. Die Einwendung des Verteidigers, wonach der Beschuldigte durch das Anhalten auf der Gegenfahrbahn der vortrittsberechtigten Fahrradlenkerin nicht den Vortritt genommen habe, ist somit zutreffend. Der Be- schuldigte hat in Abweichung von der vorinstanzlichen Würdigung Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV nicht verletzt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Art und Weise, wie er sein Abbiegemanöver nach links durchführte, zwar in Missachtung von Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 erster Satz VRV verbotenerweise die Leitlinie überfahren hat, was eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG darstellt, jedoch keine Vortrittsverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV begangen hat, da er die Fahrradfahrerin in ihrer Fahrt nicht behinderte.
- 11 - Der Beschuldigte ist demnach der Übertretung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
6. Die Vorinstanz hat korrekt dargelegt, dass Art. 90 Abs. 1 SVG als Sanktion eine Busse vorsieht, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann, und dass die Strafe innerhalb des Strafrahmens nach dem Ver- schulden zu bemessen ist (Urk. 13 S. 7). Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, den Beschuldigten treffe insgesamt ein leichtes Verschulden. Sie hielt unter Berücksichtigung der strafzumessungsrelevanten Faktoren und der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 200.– für angemessen (Urk. 13 S. 8). Die Verschuldensbemessung der Vorinstanz ist insofern zu korri- gieren, als zu berücksichtigen ist, dass das Verhalten des Beschuldigten nur als fehlerhaftes Einspuren und nicht auch als Vortrittsmissachtung zu qualifizieren ist. Objektiv betrachtet hat er an einer übersichtlichen Stelle die Leitlinie der ...strasse überfahren und vor dem Abschluss des Abbiegemanövers auf der Gegenfahrbahn angehalten. Er hat dadurch den Gegenverkehr nicht behindert, weil, mit Ausnah- me der Fahrradlenkerin auf dem Radweg, kein Gegenverkehr herrschte. Er konn- te eine allfällige Gefährdung einschätzen und als minim beurteilen. Sein Verhalten war weder besonders rücksichtslos noch riskant. Mit der Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden innerhalb des Tatbestandes auszugehen. Marginal zu Las- ten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sein automobilistischer Leu- mund leicht getrübt war (Urk. 13 S. 8). Im Ergebnis erweist sich eine Busse von Fr. 150.– als angemessene Sanktion.
7. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermes- sensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Vorliegend ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse angemessen.
- 12 - IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem Antrag auf einen Freispruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG sowie Art. 13 Abs. 2 VRV.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel) − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN Nr. ... − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
- 13 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 12. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger