Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom
17. Juni 2013 zur Last gelegt, sie habe am 20. Februar 2013 in B._____ in der Nähe des C._____ [Ort] bei einem Spaziergang mit fünf Hunden, die sie frei habe laufen lassen, einen der Hunde ("D._____") mangelhaft beaufsichtigt, worauf sich dieser von der Gruppe entfernt und einen Sprung Rehe im Wald bejagt habe. Nach seiner Rückkehr habe es die Beschuldigte unterlassen, den Hund anzulei- nen. Dadurch habe sich die Beschuldigte im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG, Art. 18 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 JSG und § 56 JVG strafbar gemacht (Urk. 2/5). Die Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht bestritten, dass sie am 20. Februar 2013 mit ihren Hunden am fraglichen Ort spazieren war.
- 7 - Vor Vorinstanz war weiter unbestritten, dass die Zeugin E._____ wahrnehmen konnte, wie ein Hund bei der …strasse in der Nähe des C._____ Rehen nachge- jagt ist. Bestritten wurde von der Beschuldigten, dass es sich bei diesem Hund um den von ihr betreuten Hund "D._____" gehandelt hat. Der Sachverhalt war ent- sprechend von der Vorinstanz zu erstellen, wobei als relevante Beweismittel im Wesentlichen die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin E._____ zu Verfü- gung standen. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kaum über- prüft werden könne, da sie sich in punktuellen Behauptungen und in Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin erschöpfen würden. Aus dem Um- stand, dass die Aussagen der Beschuldigten, soweit sie das behauptete Gesche- hen zur Tatzeit betreffen würden, in sich weitgehend widerspruchsfrei seien, lasse sich deshalb nichts ableiten (Urk. 27 S. 7 f.). Die Schilderungen der Zeugin E._____ beurteilte die Vorinstanz als widerspruchsfrei und schlüssig (Urk. 27 S. 9). Gestützt auf ihre Aussagen erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er dem Strafbefehl zugrunde liegt (Urk. 27 S. 15). 2.1. Die Verteidigung wirft der Vorinstanz vor, nicht alle für die Erstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise erhoben zu haben. Nach Ansicht der Vertei- digung wäre neben einem Augenschein mit teilweiser Nachstellung des vorgewor- fenen Geschehens unter anderem die Einvernahme des Halters des Hundes "D._____" sowie eine hundepsychologische Begutachtung des Hundes mit Aus- sagen zu Rudelverhalten und Jagdinstinkt notwendig gewesen (Urk. 41 S. 12 Rz 35). 2.2. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachver- halt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche wie auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und
- 8 - formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen. Zudem verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz explizit dazu aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 3). Sie verzichtete jedoch sowohl vor als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf, die Abnahme weiterer Beweise zu verlangen (Urk. 7; Urk. 19 S. 1). Nachdem die Beschuldigte es unterliess, im vorliegenden Verfahren rechtzeitig Beweisanträge zu stellen, erscheint es wider- sprüchlich, wenn sie der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz nun vorwirft, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, zumal sie diese Rüge erstmals im Berufungsverfahren vorbringt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung wesentliche Beweise ausser Acht gelassen hätte. Selbst wenn ein Gutachten zum Schluss kommen würde, dass der Hund "D._____" grundsätzlich nicht über einen besonderen Jagdinstinkt ver- fügt, könnte daraus nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass er in der konkre- ten Situation nicht Rehen nachgejagt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 27 S. 15 mit Hinweis auf BGE 102 IV 138), ist unter Jagen eines Hundes im Sinne des Straftatbestandes nicht bloss das Wirken eines speziellen Jagdhun- des im Sinne eines für den fachmännischen Jagdbetrieb besonders abgerichteten oder vermöge seiner Rasseneigenschaften hiezu ohne weiteres geeigneten Hundes zu verstehen, sondern jede Verfolgung von Jagdwild durch irgend einen Hund, soll doch das Wild in seiner Ruhe gegen streunende Hunde schlechthin geschützt werden, unbekümmert darum, ob der Hundehalter sein Tier aufs Wildern abgerichtet hat oder nicht. 3.1. Die Verteidigung erachtet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Sie bringt vor, dass der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf schon aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden könne.
- 9 - Gehe man von den Angaben der Zeugin E._____ über ihre diversen Standorte im Verlauf des Geschehens aus, habe sie vom Ort, wo sie den jagenden Hund und die Rehe erblickt habe, bis zur Wiese beim …bach, wo sie auf die Beschuldigte getroffen sei, sicherlich ca. 300 Meter zurücklegen müssen. Die Vorinstanz sei zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie mit den Hunden direkt von zu Hause gekommen sei und sich nicht schon länger auf der Wiese beim …bach aufgehalten habe. Angesichts der Zeit, die ab dem Zeit- punkt, als die Zeugin den jagenden Hund und die Rehe zum ersten Mal erblickt habe, bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Beschuldigten verstrichen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte frühestens in dem Moment, als die Zeugin den Hund wieder in den Wald zurückkehren sah, mit ihren Hunden die Wohnung verlassen habe. Dies bedeute, dass es die Vorinstanz als erwiesen hätte betrachten müssen, dass sich die Beschuldigte während der gesamten Dauer, als die Zeugin die Rehe und den jagenden Hund beobachtet habe, mit den Hunden in ihrer Wohnung am … … in B._____ befunden habe (Urk. 41 S. 1 ff.). 3.2. Die Zeugin E._____ hat gegenüber der Polizei im Einzelnen angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher ihrer Wahrnehmungen befand (Urk. 2/2). Sie hat auch angegeben, wo sich die Beschuldigte befand, als sie sie zum ersten Mal erblickte. Angesichts der Standortangaben der Zeugin ist der Verteidigung (Urk. 41 S. 4 Rz 9) beizupflichten, dass die Zeugin ab dem Ort, wo sie den jagen- den Hund zum ersten Mal erblickte, bis zur Wiese beim …bach, wo sie auf die Beschuldigte traf, eine mindestens dreimal so lange Strecke zu bewältigen hatte, wie die Beschuldigte von ihrem Wohnort am … … in B._____ bis zu dieser Wiese. Geht man wie die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie geradewegs von zu Hause kam und sich nicht schon länger bei der Wiese aufge- halten hatte (Urk. 27 S. 13), sprechen die zeitlichen Verhältnisse eher gegen die Annahme, dass es sich bei dem von der Zeugin wahrgenommenen Hund um ei- nen von der Beschuldigten betreuten Hund gehandelt hat. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zwar fest, dass zwischen der Stelle, wo die Zeugin zum ersten Mal die Rehe und den jagenden Hund gesehen habe, bis zu dem Punkt, an dem sie die Beschuldigte gesehen habe, lediglich wenige hundert Meter
- 10 - liegen dürften, welche die Zeugin innert weniger Minuten zurückgelegt haben dürfte (Urk. 27 S. 13). Damit lässt die Vorinstanz aber ausser Acht, dass sich in dieser Zeit auch die Beschuldigte fortbewegt haben muss, sofern man wie die Vorinstanz annimmt, dass diese direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese aufgehalten hat. Bei dieser Annahme müssten die Beschuldigte und die Zeugin folglich an einer anderen Stelle aufeinandergetroffen sein, wenn man die der Zeugin zugerechnete Gehgeschwindigkeit auf die Beschuldigte überträgt. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass der Geschehensablauf, wie er von der Zeugin geschildert wurde, zeitlich plausibel ist (Urk. 27 S. 13), aber nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass sie direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese am …bach aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat dies in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht behauptet. Vielmehr gab sie an, sich an diesen Spaziergang bzw. dieses Zusammentreffen mit der Zeugin – die ihr persönlich bekannt ist (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/7 S. 1; Prot. I S. 12) – nicht erinnern zu können (Urk. 2/1 S. 4; Prot. I S. 9). Ihre Aussage an- lässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2013, wonach sie gleich unten wohne und erst losgelaufen sei (Urk. 2/10 S. 10), muss unter diesen Umständen dahin- gehend ausgelegt werden, dass sie dies lediglich aus den Umständen schloss. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Verteidi- gung vor Vorinstanz, wonach es der Beschuldigten angesichts des fraglichen Zeitpunkts kurz vor Mittag nachvollziehbar erscheine, da sie von ihrer Wohnung her zum Spaziergang aufgebrochen sei (Urk. 19 S. 9 Rz 29). Nachdem die Be- schuldigte nicht behauptet, dass sie am fraglichen Tag direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb zu ihren Gunsten von dieser Annahme ausgegangen werden müsste. Dies bedeutet keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (BSK StPO-Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass
- 11 - unbesehen auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage abzustellen ist, zumal diese vorliegend nicht einmal von der Beschuldigten selbst behauptet wird. 4.1. Die Verteidigung beanstandet die Beurteilung der generellen Glaubwürdig- keit der Beschuldigten durch die Vorinstanz. Gestützt auf willkürliche Fest- stellungen von Tatsachen habe die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten fälschlicherweise als "mit Zurückhaltung zu würdigen" qualifiziert (Urk. 41 S. 6 Rz 16). Im Gegensatz zur Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten sei die Vorinstanz bei der Beurteilung der Aussagen der einzigen Zeugin ungewohnt wohlwollend aufgetreten. Dabei habe sie bei Einbezug aller wesentlichen Umstände zum Schluss kommen müssen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin leicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 41 S. 7 f.). 4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein be- stimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln der Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber an- deren Arten von Beweismitteln zu. Beim Personalbeweis verleiht die prozessuale Stellung einer einvernommenen Person den Aussagen dieser Person nicht per se eine höhere oder tiefere Glaubhaftigkeit (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 27 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Beschuldigten im Sinne einer personalen Eigenschaft schliessen lassen würden. Daran ändern entgegen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 4) auch die zwei Vorstrafen der Beschuldigten (Urk. 2/18; Urk. 16) nichts. Aus einem getrübten Leumund kann nicht zwingend auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat und hinsichtlich ihrer Aussagen keiner Wahrheitspflicht unterstand (Urk. 27 S. 5 f.). Es ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren Auswirkungen auf die
- 12 - Erwerbstätigkeit der Beschuldigten, die einen Betrieb für ... führt (Prot. I S. 5), ha- ben könnte (Urk. 27 S. 5), was die Beschuldigte selbst allerdings bestritten hat (Prot. I S. 6). Daraus darf aber selbstverständlich nicht abgeleitet werden, die be- streitenden Aussagen der Beschuldigten seien unglaubhaft. Im Übrigen hält auch die Vorinstanz fest, dass bei der Wahrheitsfindung nicht der allgemeinen Glaub- würdigkeit eines Aussagenden, sondern vielmehr der Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage relevante Bedeutung zukomme (Urk. 27 S. 6). Die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ hat die Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen (Urk. 27 S. 9). Den von der Verteidigung gegen die Glaubwür- digkeit dieser Zeugin erhobenen Einwänden (Urk. 41 S. 7 f.) kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass sich die Zeugin im Email, mit dem sie den vorliegenden Vorfall dem Veterinäramt meldete, eher negativ über die Beschuldigte geäussert hat (Urk. 2/4/1). Treffen die gegen die Beschuldigte gerichteten Vorwürfe der Zeugin zu, ist jedoch verständlich, dass die Zeugin, die selbst Hundehalterin ist und auch Kurse für Hundehalter gibt (Urk. 2/8 S. 4), das Verhalten der Beschul- digten kritisiert. Daraus allein kann kein Motiv für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden, zumal die Zeugin ihre Haltung in ihrem Email offen legte. Angesichts der klaren Angaben der Zeugin in Bezug auf den jagenden Hund erscheint es zudem eher unwahrscheinlich, dass sie sich durch ihre allenfalls negative Grundhaltung unbewusst zu einer unwahren Aussagen hat beeinflussen lassen, wie die Verteidigung ebenfalls vorbrachte (Urk. 41 S. 8 Rz 22). Beizu- pflichten ist der Verteidigung aber insofern, dass umgekehrt auch keine Anhalts- punkte vorhanden sind, welche auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Aussagen von E._____ schliessen lassen würden (Urk. 41 S. 7 Rz 20). Daran ändert grund- sätzlich nichts, dass sie als Zeugin unter Strafandrohung ausgesagt hat (Urk. 2/8 S. 1), verleiht ihr diese rein prozessuale Stellung doch keine spezielle Glaubwür- digkeit, wie einleitend dargelegt wurde. Im Übrigen kommt es in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 5.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen der Beschuldigten. Sie macht geltend, dass von der Beschuldigten, die das
- 13 - Tatgeschehen an sich bestreite, keine vollständige Erzählung des Tatgeschehens verlangt werden könne, um ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen (Urk. 41 S. 6 Rz 17). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten jedoch nicht als unglaubhaft eingestuft, sondern lediglich fest- gehalten, dass ihre Glaubhaftigkeit kaum überprüft werden könne. Diese Schluss- folgerung bezieht sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten zum Geschehen zur Tatzeit (vgl. Urk. 27 S. 8), und ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschuldigte geltend macht, sich an den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht erinnern zu können, sind ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen einer eingehenden Würdigung nicht zugänglich. Von der Verteidigung wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten sprechen würden, bei ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen und willkürlich hohe Anforde- rung an die Erfüllung der Glaubhaftigkeit gestellt (Urk. 41 S. 7 Rz 19). Die Vor- instanz sei zum Schluss gekommen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kaum geprüft werden könne, obwohl sich die Beschuldigte mehr- fach ausführlich zur Angelegenheit geäussert habe (Urk. 41 S. 6 Rz 18). Bei der Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten hätte die Vorinstanz zudem berück- sichtigen müssen, dass diese die ihr gestellten Fragen freimütig beantwortet ha- be, auch wenn sich dies für sie möglicherweise nachteilig hätte auswirken können (Urk. 41 S. 7 Rz 19). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung nicht auf sämtliche Aussagen der Beschuldigten Bezug genommen. Dass sie sich auf die ihres Erachtens wesentlichen Aussagen beschränkt hat, ist aber nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die im vorinstanzlichen Urteil nicht aufgeführ- ten Aussagen der Beschuldigten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit hätten führen müssen. Mit der Aufzählung weiterer Aussagen der Beschuldigten, die aus ihrer Sicht in die Würdigung hätten einfliessen müssen (Urk. 41 S. 6 f.), vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht vertretbar sein sollte. Allein aus dem Umstand, dass sich einige Äusserungen der Beschuldigten für sie hätten nachteilig auswirken können (Urk. 41 S. 7 Rz 19), kann jedenfalls nicht auf die besondere Glaubhaftigkeit ihrer Angaben geschlossen werden.
- 14 - 5.2. Die Verteidigung beanstandet im Weiteren die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugin E._____. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte bei korrektem Vorgehen feststellen müssen, dass die Überzeugungskraft ihrer Aus- sagen durch die konkrete Situation eingeschränkt gewesen sei. So habe die Vor- instanz nicht berücksichtigt, dass die Zeugin selber einen Hund mit sich geführt habe, der über einen Jagdinstinkt verfügt habe, weshalb sie den Vorfall zumindest nicht mit gleicher Aufmerksamkeit habe verfolgen können, wie ein Fussgänger ohne Hund (Urk. 41 S. 8 Rz 23). Ausserdem habe die Vorinstanz ignoriert, dass sich die Zeugin immer in einiger Distanz zum Geschehen befunden habe. Um sich ein reelles Bild der Situation machen zu können, hätte die Vorinstanz einen Augenschein vornehmen müssen (Urk. 41 S. 8 Rz 23). Die Vorinstanz habe zudem Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, die Zeugin erneut einzuvernehmen, obwohl ihre belastenden Aussagen das einzige Beweis- mittel für die Verurteilung gebildet hätten (Urk. 41 S. 9 Rz 25). Die Vorinstanz stützte sich zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts auf die Aussagen der Zeugin E._____. Sie hatte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Wahrnehmungen (Urk. 27 S. 9 ff.). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Angaben der Zeugin zu ihren Standorten bei ihren jeweiligen Wahrnehmungen (Urk. 2/2) ist davon auszugehen, dass sie sich in ei- niger Distanz zum Wäldchen befand, als der Hund daraus hervorrannte. Dies be- deutet aber nicht, dass die Zeugin den Vorfall nur aus dieser Distanz beobachten konnte. Zum Zeitpunkt, als der Hund wieder im Wäldchen verschwand, befand sie sich oberhalb des Wäldchens (Urk. 2/2) und damit um einiges näher am Geschehen. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass die Zeugin im Nachhinein eine nähere Beschreibung des jagenden Hundes geben konnte (Urk. 2/2), dass sie diesen beim damaligen Geschehen erkennen konnte. Die Vorinstanz musste aufgrund der örtlichen Gegebenheiten somit nicht darauf schliessen, dass die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugin massgeblich eingeschränkt war. Dass die Vorinstanz aufgrund weiterer Umstände davon hätte ausgehen müssen, dass die Wahrnehmungen der Zeugin nicht zuverlässig sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. E._____ war am fraglichen Tag zwar selbst mit ihrem Hund unter-
- 15 - wegs. Gemäss ihren Aussagen war der Hund jedoch angeleint. Von der Leine habe sie ihn erst genommen, als die Hunde der Beschuldigten ihren Hund um- zingelt hätten (Urk. 2/4/1; Urk. 2/8 S. 2). Dass die Zeugin ihren Hund damals an der Leine führte, wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Zwar erwähnte sie gegenüber der Polizei einen Zwischenfall mit einer Spaziergängerin, die ihre bei- den Labradorhunde nicht an die Leine genommen habe (Urk. 1 S. 3). Dabei han- delte es sich jedoch nicht um die Zeugin E._____, was sich allein schon daraus ergibt, dass die Beschuldigte stets angab, sich an die von der Zeugin gemeldete Situation bzw. an eine Begegnung mit ihr nicht erinnern zu können (Urk. 1 S. 4; Prot. I S. 9). Nachdem mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Zeugin ihren Hund an der Leine führte, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aufmerksamkeit durch den Umstand, dass sie selbst einen Hund mit sich führte, eingeschränkt gewesen sein soll. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Aussagen der Zeugin keine Hinweise darauf, dass sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf das Tatgeschehen hätte richten können. Die Zeugin hat gegenüber der Polizei sodann im Einzelnen angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher ihrer Wahrnehmungen befand (Urk. 2/2). Angesichts ihrer präzisen Standortangaben konnte sich das Gericht ein hinreichendes Bild der damaligen Verhältnisse machen. Weitergehende Erkenntnisse, welche nicht bereits aus den Plänen zu entnehmen waren, waren von einem Augenschein nicht zu erwarten. Im Übrigen hat die Beschuldigte einen solchen nie formell beantragt (vgl. Urk. 7). Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Ab- nahme eines Beweismittels ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation ent- steht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Ein- druck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren
- 16 - Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Unter den vorliegend gegebenen Umständen ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme von E._____ verzichtet hat. Es handelt sich nicht um eine Konstellation, in der die direkte Befragung der Zeugin durch das erkennende Gericht unverzichtbar wäre. Die massgebliche Frage im vorliegenden Verfahren ist weniger, ob die Zeugin wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hat, sondern vielmehr, ob angesichts der damaligen Situation von einem Irrtum bzw. einer Verwechslung seitens der Zeugin ausgegangen werden muss. Die Verteidigung nimmt denn auch selbst nicht an, dass die Zeugin bewusst falsche Angaben gemacht haben könnte (Urk. 41 S. 8 Rz 22). Insofern ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen der Zeugin durch das Gericht notwendig gewesen wäre. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die örtliche Situation aufgrund der Standortangaben der Zeugin (Urk. 2/2) ohne Weiteres nachvollzogen werden kann.
6. Die Vorinstanz hielt fest, dass aufgrund der Schilderung des Aussehens des jagenden Hundes durch die Zeugin E._____ davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim fraglichen Hund, den die Zeugin gesehen habe, um "D._____" gehandelt habe (Urk. 27 S. 10). Inwiefern diese Schlussfolgerung un- haltbar sein soll, vermag die Verteidigung nicht darzulegen (Urk. 41 S. 9 f. Rz 27). Entgegen ihrer Auffassung lässt sich die von der Zeugin vorgenommene Be- schreibung des Hundes (vgl. Urk. 2/2) durchaus auf das bei den Akten liegende Foto von "D._____" (Urk. 2/3; Urk. 2/7 S. 2) übertragen. Die Vorinstanz hat zudem nicht nur auf diese Beschreibung abgestellt, sondern bei ihrer Beweiswürdigung zusätzlich berücksichtigt, dass der Hund, den die Zeugin jagen sah, gemäss Auf- fassung der Zeugin in der Folge zur Beschuldigten zurückrannte (Urk. 27 S. 10 ff.). Insofern ist der Einwand der Verteidigung, dass die Auswahl an Hunden, wel- che der groben Beschreibung der Zeugin entsprechen würden und auch tatsäch- lich im fraglichen Gebiet unterwegs gewesen sein könnten, gross sei (Urk. 41 S. 10 Rz 27), unerheblich. Im Übrigen hat E._____ im Rahmen ihrer Zeugenein-
- 17 - vernahme auch erwähnt, dass sie am fraglichen Tag keine weiteren Hunde beim C._____ gesehen habe (Urk. 2/8 S. 3). Wie erwähnt, schloss die Vorinstanz aus den Angaben der Zeugin E._____, dass es sich beim jagenden Hund um "D._____" gehandelt haben muss (Urk. 27 S. 9 f.). Sie verurteilte die Beschuldigte nicht mit der Begründung, sie habe das Gegenteil nicht nachweisen können. Dies lässt sich auch nicht aus der Fest- stellung im vorinstanzlichen Urteil, die Kritik der Beschuldigten an der Identifizie- rung des Hundes vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 27 S. 10), ableiten. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Urk. 41 S. 9 Rz 26), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz könne allein aus dem blossen Weglaufen bzw. Hinrennen eines Hundes zur Beschuldigten nicht darauf schliessen, dass der Tatbestand des Jagenlassens eines Hundes oder der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes erfüllt sei (Urk. 41 S. 10 f. Rz 29 f.). Dass die Vorinstanz diesen Schluss gezogen hätte, ist jedoch nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Hund, den die Zeugin jagen sah, gemäss Darstellung der Zeugin in der Folge zur Beschuldigten rannte, wurde von ihr lediglich als weiteres Indiz dafür gewertet, dass es sich beim jagenden Hund um einen der Hunde der Beschuldigten gehandelt haben muss (vgl. Urk. 27 S. 11 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 27 S. 15 ff.). Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung sind damit unbegründet.
7. Schliesslich rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Beweislast auch bei ihrer Feststellung zum Zurückrennen des Hundes ungerechtfertigt umgekehrt. Die Erwägungen im Urteil würden aufzeigen, dass die Vorinstanz von Beginn weg davon ausgehe, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich ereignet ha- be, und lediglich prüfe, ob die Vorbringen der Beschuldigten gegen diesen Ablauf überzeugen würden oder nicht. So erkläre die Vorinstanz bei der Beurteilung der divergierenden Aussagen der Zeugin, dies allein bedeute nicht, dass sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich so zugetragen habe, wie geschildert (Urk. 41 S. 11 Rz 32).
- 18 - Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass die Beschuldigte ihre Un- schuld zu beweisen hätte. Dies lässt sich auch nicht aus der von der Verteidigung angeführten Stelle ableiten. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass aus dem Um- stand, dass sich die Aussagen der Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme beim Statthalteramt leicht von ihren früheren Aussagen unterscheiden würden, nicht geschlossen werden könne, dass sich der Sachverhalt nicht wie von ihr geschil- dert zugetragen haben könne (Urk. 27 S. 12). Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie dadurch eine willkürliche Tatbestandsfeststellung vorgenommen und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen haben sollte. Die Beurteilung der Vor- instanz, dass es möglich sei, dass die Zeugin in ihren jeweiligen Schilderungen einmal den einen und einmal den anderen Sachverhaltsabschnitt hervorgehoben habe (Urk. 27 S. 12), wird von der Verteidigung denn auch nicht weiter be- anstandet. Sie stellt den vorinstanzlichen Erwägungen vielmehr ihre davon abweichende Auffassung gegenüber (Urk. 41 S. 11 f. Rz 33). Damit vermag sie jedoch keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin insgesamt zurückhaltend hätte würdigen müssen, nachdem diese gerade nicht beobachtet habe, wie der jagende Hund von der Rehverfol- gung abgelassen habe und zur Beschuldigten zurückgekehrt sei (Urk. 41 S. 12 Rz 34). Die Zeugin ging stets davon aus, dass der Hund, den sie jagen sah, mit demjenigen, der sich kurz darauf zur Beschuldigten begab, identisch ist. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Hunde handeln könnte, wurde von ihr nicht in Erwägung gezogen. Dies zeigt bereits ihr Email vom 28. Februar 2013, in welchem sie stets davon spricht, was "der Hund" gemacht habe (Urk. 2/4/1). Entsprechend gab die Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Oktober 2013 auch an, dass sie zu 100 % sicher sei, dass es sich beim jagenden Hund um denjenigen gehandelt habe, den sie auf der Homepage des Betriebs der Beschul- digten erkannt habe (Urk. 2/8 S. 3). Dass die Schilderungen der Zeugin zu einem guten Teil eine Mutmassung und Interpretation einer Bewegung eines Hundes auf die Beschuldigte zu beinhalten würden (vgl. Urk. 41 S. 12 Rz 34), trifft auch unter Berücksichtigung ihrer weiterer Aussagen nicht zu. Es wurde sodann bereits dar-
- 19 - gelegt, dass es auch in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstan- den ist, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die Aussagen der Zeugin abstellt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Zeu- gin den Hund, der den Rehen nachjagte, und denjenigen, der zur Beschuldigten zurückrannte, im Abstand von wenigen Minuten gesehen hat. Es bestand für die Vorinstanz auch aus diesem Grund kein ernsthafter Anlass dazu, an ihrer Annahme, dass es sich um denselben Hund gehandelt haben muss, zu zweifeln.
8. Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschuldigten keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, dass es sich bei dem Hund, den die Zeugin E._____ jagen sah, um "D._____" gehandelt haben muss, ist nicht zu beanstanden. Es wäre im Übrigen ein unwahrscheinlich grosser Zufall, wenn ausgerechnet zur Zeit des Spazier- gangs der Beschuldigten mit dem Hund "D._____", der unbestrittenermassen nicht angeleint war und sich deshalb ohne weiteres von ihr entfernen konnte, an derselben Örtlichkeit ein anderer Hund, der ebenfalls nicht an der Leine geführt wurde und "D._____" äusserst ähnlich sah, Rehen nachgejagt und in der Folge in Richtung der Beschuldigten gerannt wäre, wobei er später, als die Zeugin auf die Beschuldigte traf, wie vom Erdboden verschluckt war. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist nicht zu be- anstanden. Nach dem kantonalen Hundegesetz sind Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 lit. a HuG). In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten. Schliesslich ist es verboten, Hunde im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c HuG). Gegen diese Verhaltensnormen hat die Beschuldigte, welche den Hund "D._____" anlässlich eines Spaziergangs im frei zugänglichen und bewaldeten Gebiet ausserhalb ihrer Sichtweite frei laufen
- 20 - liess, verstossen. Der Vorwurf des mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes wird entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 13 Rz 37) nicht allein daraus abgelei- tet, dass "D._____" nicht angeleint war, sondern ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Hund von der Beschuldigten entfernen und unbeaufsichtigt laufen konnte. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte des mangelnden Beaufsichti- gens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG schuldig zu sprechen. Nachdem der Beschuldigten im Strafbe- fehl lediglich vorgeworfen wird, den Hund "D._____" mangelhaft beaufsichtigt zu haben (Urk. 2/5), kann sich der Schuldspruch schon aufgrund des Anklageprin- zips nur auf diesen Hund beziehen. Die diesbezüglichen Einwände der Verteidi- gung (Urk. 41 S. 13 Rz 37) erweisen sich als begründet. Infolge ihrer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit ermöglichte es die Beschuldigte dem Hund "D._____", sich vom Rudel zu entfernen und einen Sprung Rehe aufzustö- bern und zu verfolgen. Der Beschuldigten war bewusst, dass sich im erwähnten Gebiet Rehe aufhalten. So gab sie gegenüber der Vorinstanz an, bei dieser Ört- lichkeit seien ihr schon Wildtiere begegnet. Sie wisse, dass es auf der Wiese meistens Rehe habe, die am Grasen seien (Prot. I S. 9). Es war ihr zudem be- kannt, dass es an dieser Stelle schon zu Zwischenfällen mit Hunden und Rehen gekommen war (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Dieses Wissen ist ihr anzurechnen. Insgesamt liegt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten vor, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht des fahrlässigen Jagenslassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG schuldig gesprochen wurde. Der Vo- rinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, dass die kantonale Strafbestimmung nicht zur Anwendung kommt (Urk. 27 S. 16 mit Hinweis auf § 56 Abs. 1 JVG). V. Strafzumessung
1. Fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG werden mit Busse bestraft (Art. 18 Abs. 3 JSG). Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind dabei anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es handelt sich vorliegend um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit Busse bis zu Fr. 10'000.–
- 21 - sanktioniert werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Stra- fe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
2. Die Vorinstanz trägt bei ihrer Strafzumessung dem Umstand Rechnung, dass die Beschuldigte nicht nur einen, sondern eine Mehrzahl von Hunden am Waldrand hat frei laufen lassen (Urk. 27 S. 18 f.). Wie erwähnt, wird der Beschul- digten im Strafbefehl vom 17. Juni 2013 lediglich vorgeworfen, sie habe einen ihrer Hunde mangelhaft beaufsichtigt und fahrlässig jagen lassen (Urk. 2/5). Die- ser Sachverhalt ist auch der Strafzumessung zugrunde zulegen. Die Vorinstanz hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gefahr eines entsprechenden Vorfalls für die Beschuldigte ohne Weiteres erkennbar war, nachdem sie an der fraglichen Stelle bereits Rehe gesehen hatte (vgl. Urk. 27 S. 18 f.). Bei der gebotenen und der Beschuldigten zumutbaren Vorsicht wäre der vorliegende Vorfall ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Vorinstanz hat die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten (Urk. 16) sodann zu Recht straferhöhend berücksich- tigt (Urk. 27 S. 19). Wie bereits erwähnt, kann der Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungs- verbots im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, das Strafmass weiter zu reduzieren, zumal die Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert haben. Die von der Vorinstanz aus- gesprochene Busse von Fr. 500.– ist daher zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
- 22 - VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG − des mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern
- 23 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom 17. Juni 2013 wurde die Beschuldigte wegen mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c des kanto- nalen Hundegesetzes (HuG) sowie fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 JSG und § 56 in Verbin- dung mit § 32bis Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz (JVG) mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 2/5). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Einsprache (Urk. 2/6). Nach durchgeführter Strafuntersuchung hielt das Statthalteramt Meilen am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 20. No- vember 2013 dem Bezirksgericht Meilen zur gerichtlichen Beurteilung (Urk. 1).
- 4 -
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
E. 1.2 Zu erwähnen ist sodann, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
- 6 -
E. 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzu- stellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
E. 2 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 18. März 2014 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, die Beschuldigte des fahrlässi- gen Jagenlassens von Hunden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG und i.V.m. § 32bis Abs. 1 JVG und des mangelnden Beaufsichtigens von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG schuldig. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die Beschuldigte der Übertretung weiterer Straftatbestände nicht schuldig sei. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 27 S. 20).
E. 2.1 Die Verteidigung wirft der Vorinstanz vor, nicht alle für die Erstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise erhoben zu haben. Nach Ansicht der Vertei- digung wäre neben einem Augenschein mit teilweiser Nachstellung des vorgewor- fenen Geschehens unter anderem die Einvernahme des Halters des Hundes "D._____" sowie eine hundepsychologische Begutachtung des Hundes mit Aus- sagen zu Rudelverhalten und Jagdinstinkt notwendig gewesen (Urk. 41 S. 12 Rz 35).
E. 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachver- halt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche wie auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und
- 8 - formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen. Zudem verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz explizit dazu aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 3). Sie verzichtete jedoch sowohl vor als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf, die Abnahme weiterer Beweise zu verlangen (Urk. 7; Urk. 19 S. 1). Nachdem die Beschuldigte es unterliess, im vorliegenden Verfahren rechtzeitig Beweisanträge zu stellen, erscheint es wider- sprüchlich, wenn sie der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz nun vorwirft, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, zumal sie diese Rüge erstmals im Berufungsverfahren vorbringt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung wesentliche Beweise ausser Acht gelassen hätte. Selbst wenn ein Gutachten zum Schluss kommen würde, dass der Hund "D._____" grundsätzlich nicht über einen besonderen Jagdinstinkt ver- fügt, könnte daraus nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass er in der konkre- ten Situation nicht Rehen nachgejagt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 27 S. 15 mit Hinweis auf BGE 102 IV 138), ist unter Jagen eines Hundes im Sinne des Straftatbestandes nicht bloss das Wirken eines speziellen Jagdhun- des im Sinne eines für den fachmännischen Jagdbetrieb besonders abgerichteten oder vermöge seiner Rasseneigenschaften hiezu ohne weiteres geeigneten Hundes zu verstehen, sondern jede Verfolgung von Jagdwild durch irgend einen Hund, soll doch das Wild in seiner Ruhe gegen streunende Hunde schlechthin geschützt werden, unbekümmert darum, ob der Hundehalter sein Tier aufs Wildern abgerichtet hat oder nicht.
E. 3 Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, freigespro- chen zu werden (Urk. 29 S. 2; Urk. 41 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzli- che Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Mit der Verteidigung (Urk. 29 S. 2) ist Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils keine eigenständige Bedeutung zuzusprechen. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom
17. Juni 2013 zur Last gelegt, sie habe am 20. Februar 2013 in B._____ in der Nähe des C._____ [Ort] bei einem Spaziergang mit fünf Hunden, die sie frei habe laufen lassen, einen der Hunde ("D._____") mangelhaft beaufsichtigt, worauf sich dieser von der Gruppe entfernt und einen Sprung Rehe im Wald bejagt habe. Nach seiner Rückkehr habe es die Beschuldigte unterlassen, den Hund anzulei- nen. Dadurch habe sich die Beschuldigte im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG, Art. 18 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 JSG und § 56 JVG strafbar gemacht (Urk. 2/5). Die Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht bestritten, dass sie am 20. Februar 2013 mit ihren Hunden am fraglichen Ort spazieren war.
- 7 - Vor Vorinstanz war weiter unbestritten, dass die Zeugin E._____ wahrnehmen konnte, wie ein Hund bei der …strasse in der Nähe des C._____ Rehen nachge- jagt ist. Bestritten wurde von der Beschuldigten, dass es sich bei diesem Hund um den von ihr betreuten Hund "D._____" gehandelt hat. Der Sachverhalt war ent- sprechend von der Vorinstanz zu erstellen, wobei als relevante Beweismittel im Wesentlichen die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin E._____ zu Verfü- gung standen. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kaum über- prüft werden könne, da sie sich in punktuellen Behauptungen und in Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin erschöpfen würden. Aus dem Um- stand, dass die Aussagen der Beschuldigten, soweit sie das behauptete Gesche- hen zur Tatzeit betreffen würden, in sich weitgehend widerspruchsfrei seien, lasse sich deshalb nichts ableiten (Urk. 27 S. 7 f.). Die Schilderungen der Zeugin E._____ beurteilte die Vorinstanz als widerspruchsfrei und schlüssig (Urk. 27 S. 9). Gestützt auf ihre Aussagen erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er dem Strafbefehl zugrunde liegt (Urk. 27 S. 15).
E. 3.1 Die Verteidigung erachtet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Sie bringt vor, dass der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf schon aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden könne.
- 9 - Gehe man von den Angaben der Zeugin E._____ über ihre diversen Standorte im Verlauf des Geschehens aus, habe sie vom Ort, wo sie den jagenden Hund und die Rehe erblickt habe, bis zur Wiese beim …bach, wo sie auf die Beschuldigte getroffen sei, sicherlich ca. 300 Meter zurücklegen müssen. Die Vorinstanz sei zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie mit den Hunden direkt von zu Hause gekommen sei und sich nicht schon länger auf der Wiese beim …bach aufgehalten habe. Angesichts der Zeit, die ab dem Zeit- punkt, als die Zeugin den jagenden Hund und die Rehe zum ersten Mal erblickt habe, bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Beschuldigten verstrichen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte frühestens in dem Moment, als die Zeugin den Hund wieder in den Wald zurückkehren sah, mit ihren Hunden die Wohnung verlassen habe. Dies bedeute, dass es die Vorinstanz als erwiesen hätte betrachten müssen, dass sich die Beschuldigte während der gesamten Dauer, als die Zeugin die Rehe und den jagenden Hund beobachtet habe, mit den Hunden in ihrer Wohnung am … … in B._____ befunden habe (Urk. 41 S. 1 ff.).
E. 3.2 Die Zeugin E._____ hat gegenüber der Polizei im Einzelnen angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher ihrer Wahrnehmungen befand (Urk. 2/2). Sie hat auch angegeben, wo sich die Beschuldigte befand, als sie sie zum ersten Mal erblickte. Angesichts der Standortangaben der Zeugin ist der Verteidigung (Urk. 41 S. 4 Rz 9) beizupflichten, dass die Zeugin ab dem Ort, wo sie den jagen- den Hund zum ersten Mal erblickte, bis zur Wiese beim …bach, wo sie auf die Beschuldigte traf, eine mindestens dreimal so lange Strecke zu bewältigen hatte, wie die Beschuldigte von ihrem Wohnort am … … in B._____ bis zu dieser Wiese. Geht man wie die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie geradewegs von zu Hause kam und sich nicht schon länger bei der Wiese aufge- halten hatte (Urk. 27 S. 13), sprechen die zeitlichen Verhältnisse eher gegen die Annahme, dass es sich bei dem von der Zeugin wahrgenommenen Hund um ei- nen von der Beschuldigten betreuten Hund gehandelt hat. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zwar fest, dass zwischen der Stelle, wo die Zeugin zum ersten Mal die Rehe und den jagenden Hund gesehen habe, bis zu dem Punkt, an dem sie die Beschuldigte gesehen habe, lediglich wenige hundert Meter
- 10 - liegen dürften, welche die Zeugin innert weniger Minuten zurückgelegt haben dürfte (Urk. 27 S. 13). Damit lässt die Vorinstanz aber ausser Acht, dass sich in dieser Zeit auch die Beschuldigte fortbewegt haben muss, sofern man wie die Vorinstanz annimmt, dass diese direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese aufgehalten hat. Bei dieser Annahme müssten die Beschuldigte und die Zeugin folglich an einer anderen Stelle aufeinandergetroffen sein, wenn man die der Zeugin zugerechnete Gehgeschwindigkeit auf die Beschuldigte überträgt. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass der Geschehensablauf, wie er von der Zeugin geschildert wurde, zeitlich plausibel ist (Urk. 27 S. 13), aber nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass sie direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese am …bach aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat dies in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht behauptet. Vielmehr gab sie an, sich an diesen Spaziergang bzw. dieses Zusammentreffen mit der Zeugin – die ihr persönlich bekannt ist (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/7 S. 1; Prot. I S. 12) – nicht erinnern zu können (Urk. 2/1 S. 4; Prot. I S. 9). Ihre Aussage an- lässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2013, wonach sie gleich unten wohne und erst losgelaufen sei (Urk. 2/10 S. 10), muss unter diesen Umständen dahin- gehend ausgelegt werden, dass sie dies lediglich aus den Umständen schloss. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Verteidi- gung vor Vorinstanz, wonach es der Beschuldigten angesichts des fraglichen Zeitpunkts kurz vor Mittag nachvollziehbar erscheine, da sie von ihrer Wohnung her zum Spaziergang aufgebrochen sei (Urk. 19 S. 9 Rz 29). Nachdem die Be- schuldigte nicht behauptet, dass sie am fraglichen Tag direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb zu ihren Gunsten von dieser Annahme ausgegangen werden müsste. Dies bedeutet keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (BSK StPO-Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass
- 11 - unbesehen auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage abzustellen ist, zumal diese vorliegend nicht einmal von der Beschuldigten selbst behauptet wird. 4.1. Die Verteidigung beanstandet die Beurteilung der generellen Glaubwürdig- keit der Beschuldigten durch die Vorinstanz. Gestützt auf willkürliche Fest- stellungen von Tatsachen habe die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten fälschlicherweise als "mit Zurückhaltung zu würdigen" qualifiziert (Urk. 41 S. 6 Rz 16). Im Gegensatz zur Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten sei die Vorinstanz bei der Beurteilung der Aussagen der einzigen Zeugin ungewohnt wohlwollend aufgetreten. Dabei habe sie bei Einbezug aller wesentlichen Umstände zum Schluss kommen müssen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin leicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 41 S. 7 f.). 4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein be- stimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln der Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber an- deren Arten von Beweismitteln zu. Beim Personalbeweis verleiht die prozessuale Stellung einer einvernommenen Person den Aussagen dieser Person nicht per se eine höhere oder tiefere Glaubhaftigkeit (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 27 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Beschuldigten im Sinne einer personalen Eigenschaft schliessen lassen würden. Daran ändern entgegen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 4) auch die zwei Vorstrafen der Beschuldigten (Urk. 2/18; Urk. 16) nichts. Aus einem getrübten Leumund kann nicht zwingend auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat und hinsichtlich ihrer Aussagen keiner Wahrheitspflicht unterstand (Urk. 27 S. 5 f.). Es ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren Auswirkungen auf die
- 12 - Erwerbstätigkeit der Beschuldigten, die einen Betrieb für ... führt (Prot. I S. 5), ha- ben könnte (Urk. 27 S. 5), was die Beschuldigte selbst allerdings bestritten hat (Prot. I S. 6). Daraus darf aber selbstverständlich nicht abgeleitet werden, die be- streitenden Aussagen der Beschuldigten seien unglaubhaft. Im Übrigen hält auch die Vorinstanz fest, dass bei der Wahrheitsfindung nicht der allgemeinen Glaub- würdigkeit eines Aussagenden, sondern vielmehr der Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage relevante Bedeutung zukomme (Urk. 27 S. 6). Die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ hat die Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen (Urk. 27 S. 9). Den von der Verteidigung gegen die Glaubwür- digkeit dieser Zeugin erhobenen Einwänden (Urk. 41 S. 7 f.) kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass sich die Zeugin im Email, mit dem sie den vorliegenden Vorfall dem Veterinäramt meldete, eher negativ über die Beschuldigte geäussert hat (Urk. 2/4/1). Treffen die gegen die Beschuldigte gerichteten Vorwürfe der Zeugin zu, ist jedoch verständlich, dass die Zeugin, die selbst Hundehalterin ist und auch Kurse für Hundehalter gibt (Urk. 2/8 S. 4), das Verhalten der Beschul- digten kritisiert. Daraus allein kann kein Motiv für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden, zumal die Zeugin ihre Haltung in ihrem Email offen legte. Angesichts der klaren Angaben der Zeugin in Bezug auf den jagenden Hund erscheint es zudem eher unwahrscheinlich, dass sie sich durch ihre allenfalls negative Grundhaltung unbewusst zu einer unwahren Aussagen hat beeinflussen lassen, wie die Verteidigung ebenfalls vorbrachte (Urk. 41 S. 8 Rz 22). Beizu- pflichten ist der Verteidigung aber insofern, dass umgekehrt auch keine Anhalts- punkte vorhanden sind, welche auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Aussagen von E._____ schliessen lassen würden (Urk. 41 S. 7 Rz 20). Daran ändert grund- sätzlich nichts, dass sie als Zeugin unter Strafandrohung ausgesagt hat (Urk. 2/8 S. 1), verleiht ihr diese rein prozessuale Stellung doch keine spezielle Glaubwür- digkeit, wie einleitend dargelegt wurde. Im Übrigen kommt es in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 5.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen der Beschuldigten. Sie macht geltend, dass von der Beschuldigten, die das
- 13 - Tatgeschehen an sich bestreite, keine vollständige Erzählung des Tatgeschehens verlangt werden könne, um ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen (Urk. 41 S. 6 Rz 17). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten jedoch nicht als unglaubhaft eingestuft, sondern lediglich fest- gehalten, dass ihre Glaubhaftigkeit kaum überprüft werden könne. Diese Schluss- folgerung bezieht sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten zum Geschehen zur Tatzeit (vgl. Urk. 27 S. 8), und ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschuldigte geltend macht, sich an den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht erinnern zu können, sind ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen einer eingehenden Würdigung nicht zugänglich. Von der Verteidigung wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten sprechen würden, bei ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen und willkürlich hohe Anforde- rung an die Erfüllung der Glaubhaftigkeit gestellt (Urk. 41 S. 7 Rz 19). Die Vor- instanz sei zum Schluss gekommen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kaum geprüft werden könne, obwohl sich die Beschuldigte mehr- fach ausführlich zur Angelegenheit geäussert habe (Urk. 41 S. 6 Rz 18). Bei der Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten hätte die Vorinstanz zudem berück- sichtigen müssen, dass diese die ihr gestellten Fragen freimütig beantwortet ha- be, auch wenn sich dies für sie möglicherweise nachteilig hätte auswirken können (Urk. 41 S. 7 Rz 19). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung nicht auf sämtliche Aussagen der Beschuldigten Bezug genommen. Dass sie sich auf die ihres Erachtens wesentlichen Aussagen beschränkt hat, ist aber nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die im vorinstanzlichen Urteil nicht aufgeführ- ten Aussagen der Beschuldigten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit hätten führen müssen. Mit der Aufzählung weiterer Aussagen der Beschuldigten, die aus ihrer Sicht in die Würdigung hätten einfliessen müssen (Urk. 41 S. 6 f.), vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht vertretbar sein sollte. Allein aus dem Umstand, dass sich einige Äusserungen der Beschuldigten für sie hätten nachteilig auswirken können (Urk. 41 S. 7 Rz 19), kann jedenfalls nicht auf die besondere Glaubhaftigkeit ihrer Angaben geschlossen werden.
- 14 - 5.2. Die Verteidigung beanstandet im Weiteren die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugin E._____. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte bei korrektem Vorgehen feststellen müssen, dass die Überzeugungskraft ihrer Aus- sagen durch die konkrete Situation eingeschränkt gewesen sei. So habe die Vor- instanz nicht berücksichtigt, dass die Zeugin selber einen Hund mit sich geführt habe, der über einen Jagdinstinkt verfügt habe, weshalb sie den Vorfall zumindest nicht mit gleicher Aufmerksamkeit habe verfolgen können, wie ein Fussgänger ohne Hund (Urk. 41 S. 8 Rz 23). Ausserdem habe die Vorinstanz ignoriert, dass sich die Zeugin immer in einiger Distanz zum Geschehen befunden habe. Um sich ein reelles Bild der Situation machen zu können, hätte die Vorinstanz einen Augenschein vornehmen müssen (Urk. 41 S. 8 Rz 23). Die Vorinstanz habe zudem Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, die Zeugin erneut einzuvernehmen, obwohl ihre belastenden Aussagen das einzige Beweis- mittel für die Verurteilung gebildet hätten (Urk. 41 S. 9 Rz 25). Die Vorinstanz stützte sich zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts auf die Aussagen der Zeugin E._____. Sie hatte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Wahrnehmungen (Urk. 27 S. 9 ff.). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Angaben der Zeugin zu ihren Standorten bei ihren jeweiligen Wahrnehmungen (Urk. 2/2) ist davon auszugehen, dass sie sich in ei- niger Distanz zum Wäldchen befand, als der Hund daraus hervorrannte. Dies be- deutet aber nicht, dass die Zeugin den Vorfall nur aus dieser Distanz beobachten konnte. Zum Zeitpunkt, als der Hund wieder im Wäldchen verschwand, befand sie sich oberhalb des Wäldchens (Urk. 2/2) und damit um einiges näher am Geschehen. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass die Zeugin im Nachhinein eine nähere Beschreibung des jagenden Hundes geben konnte (Urk. 2/2), dass sie diesen beim damaligen Geschehen erkennen konnte. Die Vorinstanz musste aufgrund der örtlichen Gegebenheiten somit nicht darauf schliessen, dass die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugin massgeblich eingeschränkt war. Dass die Vorinstanz aufgrund weiterer Umstände davon hätte ausgehen müssen, dass die Wahrnehmungen der Zeugin nicht zuverlässig sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. E._____ war am fraglichen Tag zwar selbst mit ihrem Hund unter-
- 15 - wegs. Gemäss ihren Aussagen war der Hund jedoch angeleint. Von der Leine habe sie ihn erst genommen, als die Hunde der Beschuldigten ihren Hund um- zingelt hätten (Urk. 2/4/1; Urk. 2/8 S. 2). Dass die Zeugin ihren Hund damals an der Leine führte, wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Zwar erwähnte sie gegenüber der Polizei einen Zwischenfall mit einer Spaziergängerin, die ihre bei- den Labradorhunde nicht an die Leine genommen habe (Urk. 1 S. 3). Dabei han- delte es sich jedoch nicht um die Zeugin E._____, was sich allein schon daraus ergibt, dass die Beschuldigte stets angab, sich an die von der Zeugin gemeldete Situation bzw. an eine Begegnung mit ihr nicht erinnern zu können (Urk. 1 S. 4; Prot. I S. 9). Nachdem mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Zeugin ihren Hund an der Leine führte, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aufmerksamkeit durch den Umstand, dass sie selbst einen Hund mit sich führte, eingeschränkt gewesen sein soll. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Aussagen der Zeugin keine Hinweise darauf, dass sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf das Tatgeschehen hätte richten können. Die Zeugin hat gegenüber der Polizei sodann im Einzelnen angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher ihrer Wahrnehmungen befand (Urk. 2/2). Angesichts ihrer präzisen Standortangaben konnte sich das Gericht ein hinreichendes Bild der damaligen Verhältnisse machen. Weitergehende Erkenntnisse, welche nicht bereits aus den Plänen zu entnehmen waren, waren von einem Augenschein nicht zu erwarten. Im Übrigen hat die Beschuldigte einen solchen nie formell beantragt (vgl. Urk. 7). Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Ab- nahme eines Beweismittels ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation ent- steht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Ein- druck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren
- 16 - Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Unter den vorliegend gegebenen Umständen ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme von E._____ verzichtet hat. Es handelt sich nicht um eine Konstellation, in der die direkte Befragung der Zeugin durch das erkennende Gericht unverzichtbar wäre. Die massgebliche Frage im vorliegenden Verfahren ist weniger, ob die Zeugin wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hat, sondern vielmehr, ob angesichts der damaligen Situation von einem Irrtum bzw. einer Verwechslung seitens der Zeugin ausgegangen werden muss. Die Verteidigung nimmt denn auch selbst nicht an, dass die Zeugin bewusst falsche Angaben gemacht haben könnte (Urk. 41 S. 8 Rz 22). Insofern ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen der Zeugin durch das Gericht notwendig gewesen wäre. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die örtliche Situation aufgrund der Standortangaben der Zeugin (Urk. 2/2) ohne Weiteres nachvollzogen werden kann.
E. 6 Die Vorinstanz hielt fest, dass aufgrund der Schilderung des Aussehens des jagenden Hundes durch die Zeugin E._____ davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim fraglichen Hund, den die Zeugin gesehen habe, um "D._____" gehandelt habe (Urk. 27 S. 10). Inwiefern diese Schlussfolgerung un- haltbar sein soll, vermag die Verteidigung nicht darzulegen (Urk. 41 S. 9 f. Rz 27). Entgegen ihrer Auffassung lässt sich die von der Zeugin vorgenommene Be- schreibung des Hundes (vgl. Urk. 2/2) durchaus auf das bei den Akten liegende Foto von "D._____" (Urk. 2/3; Urk. 2/7 S. 2) übertragen. Die Vorinstanz hat zudem nicht nur auf diese Beschreibung abgestellt, sondern bei ihrer Beweiswürdigung zusätzlich berücksichtigt, dass der Hund, den die Zeugin jagen sah, gemäss Auf- fassung der Zeugin in der Folge zur Beschuldigten zurückrannte (Urk. 27 S. 10 ff.). Insofern ist der Einwand der Verteidigung, dass die Auswahl an Hunden, wel- che der groben Beschreibung der Zeugin entsprechen würden und auch tatsäch- lich im fraglichen Gebiet unterwegs gewesen sein könnten, gross sei (Urk. 41 S. 10 Rz 27), unerheblich. Im Übrigen hat E._____ im Rahmen ihrer Zeugenein-
- 17 - vernahme auch erwähnt, dass sie am fraglichen Tag keine weiteren Hunde beim C._____ gesehen habe (Urk. 2/8 S. 3). Wie erwähnt, schloss die Vorinstanz aus den Angaben der Zeugin E._____, dass es sich beim jagenden Hund um "D._____" gehandelt haben muss (Urk. 27 S. 9 f.). Sie verurteilte die Beschuldigte nicht mit der Begründung, sie habe das Gegenteil nicht nachweisen können. Dies lässt sich auch nicht aus der Fest- stellung im vorinstanzlichen Urteil, die Kritik der Beschuldigten an der Identifizie- rung des Hundes vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 27 S. 10), ableiten. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Urk. 41 S. 9 Rz 26), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz könne allein aus dem blossen Weglaufen bzw. Hinrennen eines Hundes zur Beschuldigten nicht darauf schliessen, dass der Tatbestand des Jagenlassens eines Hundes oder der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes erfüllt sei (Urk. 41 S. 10 f. Rz 29 f.). Dass die Vorinstanz diesen Schluss gezogen hätte, ist jedoch nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Hund, den die Zeugin jagen sah, gemäss Darstellung der Zeugin in der Folge zur Beschuldigten rannte, wurde von ihr lediglich als weiteres Indiz dafür gewertet, dass es sich beim jagenden Hund um einen der Hunde der Beschuldigten gehandelt haben muss (vgl. Urk. 27 S. 11 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 27 S. 15 ff.). Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung sind damit unbegründet.
E. 7 Schliesslich rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Beweislast auch bei ihrer Feststellung zum Zurückrennen des Hundes ungerechtfertigt umgekehrt. Die Erwägungen im Urteil würden aufzeigen, dass die Vorinstanz von Beginn weg davon ausgehe, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich ereignet ha- be, und lediglich prüfe, ob die Vorbringen der Beschuldigten gegen diesen Ablauf überzeugen würden oder nicht. So erkläre die Vorinstanz bei der Beurteilung der divergierenden Aussagen der Zeugin, dies allein bedeute nicht, dass sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich so zugetragen habe, wie geschildert (Urk. 41 S. 11 Rz 32).
- 18 - Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass die Beschuldigte ihre Un- schuld zu beweisen hätte. Dies lässt sich auch nicht aus der von der Verteidigung angeführten Stelle ableiten. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass aus dem Um- stand, dass sich die Aussagen der Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme beim Statthalteramt leicht von ihren früheren Aussagen unterscheiden würden, nicht geschlossen werden könne, dass sich der Sachverhalt nicht wie von ihr geschil- dert zugetragen haben könne (Urk. 27 S. 12). Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie dadurch eine willkürliche Tatbestandsfeststellung vorgenommen und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen haben sollte. Die Beurteilung der Vor- instanz, dass es möglich sei, dass die Zeugin in ihren jeweiligen Schilderungen einmal den einen und einmal den anderen Sachverhaltsabschnitt hervorgehoben habe (Urk. 27 S. 12), wird von der Verteidigung denn auch nicht weiter be- anstandet. Sie stellt den vorinstanzlichen Erwägungen vielmehr ihre davon abweichende Auffassung gegenüber (Urk. 41 S. 11 f. Rz 33). Damit vermag sie jedoch keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin insgesamt zurückhaltend hätte würdigen müssen, nachdem diese gerade nicht beobachtet habe, wie der jagende Hund von der Rehverfol- gung abgelassen habe und zur Beschuldigten zurückgekehrt sei (Urk. 41 S. 12 Rz 34). Die Zeugin ging stets davon aus, dass der Hund, den sie jagen sah, mit demjenigen, der sich kurz darauf zur Beschuldigten begab, identisch ist. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Hunde handeln könnte, wurde von ihr nicht in Erwägung gezogen. Dies zeigt bereits ihr Email vom 28. Februar 2013, in welchem sie stets davon spricht, was "der Hund" gemacht habe (Urk. 2/4/1). Entsprechend gab die Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Oktober 2013 auch an, dass sie zu 100 % sicher sei, dass es sich beim jagenden Hund um denjenigen gehandelt habe, den sie auf der Homepage des Betriebs der Beschul- digten erkannt habe (Urk. 2/8 S. 3). Dass die Schilderungen der Zeugin zu einem guten Teil eine Mutmassung und Interpretation einer Bewegung eines Hundes auf die Beschuldigte zu beinhalten würden (vgl. Urk. 41 S. 12 Rz 34), trifft auch unter Berücksichtigung ihrer weiterer Aussagen nicht zu. Es wurde sodann bereits dar-
- 19 - gelegt, dass es auch in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstan- den ist, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die Aussagen der Zeugin abstellt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Zeu- gin den Hund, der den Rehen nachjagte, und denjenigen, der zur Beschuldigten zurückrannte, im Abstand von wenigen Minuten gesehen hat. Es bestand für die Vorinstanz auch aus diesem Grund kein ernsthafter Anlass dazu, an ihrer Annahme, dass es sich um denselben Hund gehandelt haben muss, zu zweifeln.
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des fahrlässigen Jagenlassens von Hunden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG und i.V.m. § 32bis Abs. 1 JVG; − des mangelnden Beaufsichtigens von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG.
- Der Übertretung weiterer Straftatbestände ist die Beschuldigte nicht schul- dig.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 500.–. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–.
- Die Verfahrenskosten werden der Beschuldigten auferlegt. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von CHF 720.– (CHF 430.– Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2013, CHF 290.– nachträgliche Gebühren) werden der Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von CHF 500.– stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen Rechnung.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 41 S. 2) Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GC130016) sei aufzuheben und die Beschuldigte sei von den Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zulasten des Staates. b) Des Statthalteramtes Meilen: (schriftlich; Urk. 33) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom 17. Juni 2013 wurde die Beschuldigte wegen mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c des kanto- nalen Hundegesetzes (HuG) sowie fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 JSG und § 56 in Verbin- dung mit § 32bis Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz (JVG) mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 2/5). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Einsprache (Urk. 2/6). Nach durchgeführter Strafuntersuchung hielt das Statthalteramt Meilen am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 20. No- vember 2013 dem Bezirksgericht Meilen zur gerichtlichen Beurteilung (Urk. 1). - 4 -
- Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 18. März 2014 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, die Beschuldigte des fahrlässi- gen Jagenlassens von Hunden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG und i.V.m. § 32bis Abs. 1 JVG und des mangelnden Beaufsichtigens von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG schuldig. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die Beschuldigte der Übertretung weiterer Straftatbestände nicht schuldig sei. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 27 S. 20).
- Gegen das ihr am 3. April 2014 schriftlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte am 7. April 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 23/2; Urk. 24). Das begründete Urteil wurde von der Beschuldigten am 19. Juni 2014 entgegenge- nommen (Urk. 26/2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 reichte die Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2014 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten dem Statthalteramt Meilen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 31). Das Statthalteramt Meilen teilte mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 33). Mit Beschluss vom 18. Juli 2014 ordnete das Obergericht das schriftliche Verfahren an und setzte der Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichte die Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 39; Urk. 41), welche dem Statthalteramt Meilen zur Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 44). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 46). Das Statthalteramt Meilen liess sich innert Frist nicht vernehmen. - 5 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2 Zu erwähnen ist sodann, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). - 6 - 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzu- stellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, freigespro- chen zu werden (Urk. 29 S. 2; Urk. 41 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzli- che Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Mit der Verteidigung (Urk. 29 S. 2) ist Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils keine eigenständige Bedeutung zuzusprechen. III. Sachverhalt
- Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom
- Juni 2013 zur Last gelegt, sie habe am 20. Februar 2013 in B._____ in der Nähe des C._____ [Ort] bei einem Spaziergang mit fünf Hunden, die sie frei habe laufen lassen, einen der Hunde ("D._____") mangelhaft beaufsichtigt, worauf sich dieser von der Gruppe entfernt und einen Sprung Rehe im Wald bejagt habe. Nach seiner Rückkehr habe es die Beschuldigte unterlassen, den Hund anzulei- nen. Dadurch habe sich die Beschuldigte im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG, Art. 18 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 JSG und § 56 JVG strafbar gemacht (Urk. 2/5). Die Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht bestritten, dass sie am 20. Februar 2013 mit ihren Hunden am fraglichen Ort spazieren war. - 7 - Vor Vorinstanz war weiter unbestritten, dass die Zeugin E._____ wahrnehmen konnte, wie ein Hund bei der …strasse in der Nähe des C._____ Rehen nachge- jagt ist. Bestritten wurde von der Beschuldigten, dass es sich bei diesem Hund um den von ihr betreuten Hund "D._____" gehandelt hat. Der Sachverhalt war ent- sprechend von der Vorinstanz zu erstellen, wobei als relevante Beweismittel im Wesentlichen die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin E._____ zu Verfü- gung standen. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kaum über- prüft werden könne, da sie sich in punktuellen Behauptungen und in Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin erschöpfen würden. Aus dem Um- stand, dass die Aussagen der Beschuldigten, soweit sie das behauptete Gesche- hen zur Tatzeit betreffen würden, in sich weitgehend widerspruchsfrei seien, lasse sich deshalb nichts ableiten (Urk. 27 S. 7 f.). Die Schilderungen der Zeugin E._____ beurteilte die Vorinstanz als widerspruchsfrei und schlüssig (Urk. 27 S. 9). Gestützt auf ihre Aussagen erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er dem Strafbefehl zugrunde liegt (Urk. 27 S. 15). 2.1. Die Verteidigung wirft der Vorinstanz vor, nicht alle für die Erstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise erhoben zu haben. Nach Ansicht der Vertei- digung wäre neben einem Augenschein mit teilweiser Nachstellung des vorgewor- fenen Geschehens unter anderem die Einvernahme des Halters des Hundes "D._____" sowie eine hundepsychologische Begutachtung des Hundes mit Aus- sagen zu Rudelverhalten und Jagdinstinkt notwendig gewesen (Urk. 41 S. 12 Rz 35). 2.2. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachver- halt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche wie auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und - 8 - formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen. Zudem verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz explizit dazu aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 3). Sie verzichtete jedoch sowohl vor als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf, die Abnahme weiterer Beweise zu verlangen (Urk. 7; Urk. 19 S. 1). Nachdem die Beschuldigte es unterliess, im vorliegenden Verfahren rechtzeitig Beweisanträge zu stellen, erscheint es wider- sprüchlich, wenn sie der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz nun vorwirft, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, zumal sie diese Rüge erstmals im Berufungsverfahren vorbringt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung wesentliche Beweise ausser Acht gelassen hätte. Selbst wenn ein Gutachten zum Schluss kommen würde, dass der Hund "D._____" grundsätzlich nicht über einen besonderen Jagdinstinkt ver- fügt, könnte daraus nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass er in der konkre- ten Situation nicht Rehen nachgejagt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 27 S. 15 mit Hinweis auf BGE 102 IV 138), ist unter Jagen eines Hundes im Sinne des Straftatbestandes nicht bloss das Wirken eines speziellen Jagdhun- des im Sinne eines für den fachmännischen Jagdbetrieb besonders abgerichteten oder vermöge seiner Rasseneigenschaften hiezu ohne weiteres geeigneten Hundes zu verstehen, sondern jede Verfolgung von Jagdwild durch irgend einen Hund, soll doch das Wild in seiner Ruhe gegen streunende Hunde schlechthin geschützt werden, unbekümmert darum, ob der Hundehalter sein Tier aufs Wildern abgerichtet hat oder nicht. 3.1. Die Verteidigung erachtet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Sie bringt vor, dass der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf schon aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden könne. - 9 - Gehe man von den Angaben der Zeugin E._____ über ihre diversen Standorte im Verlauf des Geschehens aus, habe sie vom Ort, wo sie den jagenden Hund und die Rehe erblickt habe, bis zur Wiese beim …bach, wo sie auf die Beschuldigte getroffen sei, sicherlich ca. 300 Meter zurücklegen müssen. Die Vorinstanz sei zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie mit den Hunden direkt von zu Hause gekommen sei und sich nicht schon länger auf der Wiese beim …bach aufgehalten habe. Angesichts der Zeit, die ab dem Zeit- punkt, als die Zeugin den jagenden Hund und die Rehe zum ersten Mal erblickt habe, bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Beschuldigten verstrichen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte frühestens in dem Moment, als die Zeugin den Hund wieder in den Wald zurückkehren sah, mit ihren Hunden die Wohnung verlassen habe. Dies bedeute, dass es die Vorinstanz als erwiesen hätte betrachten müssen, dass sich die Beschuldigte während der gesamten Dauer, als die Zeugin die Rehe und den jagenden Hund beobachtet habe, mit den Hunden in ihrer Wohnung am … … in B._____ befunden habe (Urk. 41 S. 1 ff.). 3.2. Die Zeugin E._____ hat gegenüber der Polizei im Einzelnen angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher ihrer Wahrnehmungen befand (Urk. 2/2). Sie hat auch angegeben, wo sich die Beschuldigte befand, als sie sie zum ersten Mal erblickte. Angesichts der Standortangaben der Zeugin ist der Verteidigung (Urk. 41 S. 4 Rz 9) beizupflichten, dass die Zeugin ab dem Ort, wo sie den jagen- den Hund zum ersten Mal erblickte, bis zur Wiese beim …bach, wo sie auf die Beschuldigte traf, eine mindestens dreimal so lange Strecke zu bewältigen hatte, wie die Beschuldigte von ihrem Wohnort am … … in B._____ bis zu dieser Wiese. Geht man wie die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie geradewegs von zu Hause kam und sich nicht schon länger bei der Wiese aufge- halten hatte (Urk. 27 S. 13), sprechen die zeitlichen Verhältnisse eher gegen die Annahme, dass es sich bei dem von der Zeugin wahrgenommenen Hund um ei- nen von der Beschuldigten betreuten Hund gehandelt hat. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zwar fest, dass zwischen der Stelle, wo die Zeugin zum ersten Mal die Rehe und den jagenden Hund gesehen habe, bis zu dem Punkt, an dem sie die Beschuldigte gesehen habe, lediglich wenige hundert Meter - 10 - liegen dürften, welche die Zeugin innert weniger Minuten zurückgelegt haben dürfte (Urk. 27 S. 13). Damit lässt die Vorinstanz aber ausser Acht, dass sich in dieser Zeit auch die Beschuldigte fortbewegt haben muss, sofern man wie die Vorinstanz annimmt, dass diese direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese aufgehalten hat. Bei dieser Annahme müssten die Beschuldigte und die Zeugin folglich an einer anderen Stelle aufeinandergetroffen sein, wenn man die der Zeugin zugerechnete Gehgeschwindigkeit auf die Beschuldigte überträgt. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass der Geschehensablauf, wie er von der Zeugin geschildert wurde, zeitlich plausibel ist (Urk. 27 S. 13), aber nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass sie direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese am …bach aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat dies in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht behauptet. Vielmehr gab sie an, sich an diesen Spaziergang bzw. dieses Zusammentreffen mit der Zeugin – die ihr persönlich bekannt ist (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/7 S. 1; Prot. I S. 12) – nicht erinnern zu können (Urk. 2/1 S. 4; Prot. I S. 9). Ihre Aussage an- lässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2013, wonach sie gleich unten wohne und erst losgelaufen sei (Urk. 2/10 S. 10), muss unter diesen Umständen dahin- gehend ausgelegt werden, dass sie dies lediglich aus den Umständen schloss. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Verteidi- gung vor Vorinstanz, wonach es der Beschuldigten angesichts des fraglichen Zeitpunkts kurz vor Mittag nachvollziehbar erscheine, da sie von ihrer Wohnung her zum Spaziergang aufgebrochen sei (Urk. 19 S. 9 Rz 29). Nachdem die Be- schuldigte nicht behauptet, dass sie am fraglichen Tag direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb zu ihren Gunsten von dieser Annahme ausgegangen werden müsste. Dies bedeutet keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (BSK StPO-Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass - 11 - unbesehen auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage abzustellen ist, zumal diese vorliegend nicht einmal von der Beschuldigten selbst behauptet wird. 4.1. Die Verteidigung beanstandet die Beurteilung der generellen Glaubwürdig- keit der Beschuldigten durch die Vorinstanz. Gestützt auf willkürliche Fest- stellungen von Tatsachen habe die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten fälschlicherweise als "mit Zurückhaltung zu würdigen" qualifiziert (Urk. 41 S. 6 Rz 16). Im Gegensatz zur Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten sei die Vorinstanz bei der Beurteilung der Aussagen der einzigen Zeugin ungewohnt wohlwollend aufgetreten. Dabei habe sie bei Einbezug aller wesentlichen Umstände zum Schluss kommen müssen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin leicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 41 S. 7 f.). 4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein be- stimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln der Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber an- deren Arten von Beweismitteln zu. Beim Personalbeweis verleiht die prozessuale Stellung einer einvernommenen Person den Aussagen dieser Person nicht per se eine höhere oder tiefere Glaubhaftigkeit (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
- Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 27 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Beschuldigten im Sinne einer personalen Eigenschaft schliessen lassen würden. Daran ändern entgegen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 4) auch die zwei Vorstrafen der Beschuldigten (Urk. 2/18; Urk. 16) nichts. Aus einem getrübten Leumund kann nicht zwingend auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat und hinsichtlich ihrer Aussagen keiner Wahrheitspflicht unterstand (Urk. 27 S. 5 f.). Es ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren Auswirkungen auf die - 12 - Erwerbstätigkeit der Beschuldigten, die einen Betrieb für ... führt (Prot. I S. 5), ha- ben könnte (Urk. 27 S. 5), was die Beschuldigte selbst allerdings bestritten hat (Prot. I S. 6). Daraus darf aber selbstverständlich nicht abgeleitet werden, die be- streitenden Aussagen der Beschuldigten seien unglaubhaft. Im Übrigen hält auch die Vorinstanz fest, dass bei der Wahrheitsfindung nicht der allgemeinen Glaub- würdigkeit eines Aussagenden, sondern vielmehr der Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage relevante Bedeutung zukomme (Urk. 27 S. 6). Die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ hat die Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen (Urk. 27 S. 9). Den von der Verteidigung gegen die Glaubwür- digkeit dieser Zeugin erhobenen Einwänden (Urk. 41 S. 7 f.) kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass sich die Zeugin im Email, mit dem sie den vorliegenden Vorfall dem Veterinäramt meldete, eher negativ über die Beschuldigte geäussert hat (Urk. 2/4/1). Treffen die gegen die Beschuldigte gerichteten Vorwürfe der Zeugin zu, ist jedoch verständlich, dass die Zeugin, die selbst Hundehalterin ist und auch Kurse für Hundehalter gibt (Urk. 2/8 S. 4), das Verhalten der Beschul- digten kritisiert. Daraus allein kann kein Motiv für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden, zumal die Zeugin ihre Haltung in ihrem Email offen legte. Angesichts der klaren Angaben der Zeugin in Bezug auf den jagenden Hund erscheint es zudem eher unwahrscheinlich, dass sie sich durch ihre allenfalls negative Grundhaltung unbewusst zu einer unwahren Aussagen hat beeinflussen lassen, wie die Verteidigung ebenfalls vorbrachte (Urk. 41 S. 8 Rz 22). Beizu- pflichten ist der Verteidigung aber insofern, dass umgekehrt auch keine Anhalts- punkte vorhanden sind, welche auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Aussagen von E._____ schliessen lassen würden (Urk. 41 S. 7 Rz 20). Daran ändert grund- sätzlich nichts, dass sie als Zeugin unter Strafandrohung ausgesagt hat (Urk. 2/8 S. 1), verleiht ihr diese rein prozessuale Stellung doch keine spezielle Glaubwür- digkeit, wie einleitend dargelegt wurde. Im Übrigen kommt es in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 5.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen der Beschuldigten. Sie macht geltend, dass von der Beschuldigten, die das - 13 - Tatgeschehen an sich bestreite, keine vollständige Erzählung des Tatgeschehens verlangt werden könne, um ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen (Urk. 41 S. 6 Rz 17). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten jedoch nicht als unglaubhaft eingestuft, sondern lediglich fest- gehalten, dass ihre Glaubhaftigkeit kaum überprüft werden könne. Diese Schluss- folgerung bezieht sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten zum Geschehen zur Tatzeit (vgl. Urk. 27 S. 8), und ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschuldigte geltend macht, sich an den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht erinnern zu können, sind ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen einer eingehenden Würdigung nicht zugänglich. Von der Verteidigung wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten sprechen würden, bei ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen und willkürlich hohe Anforde- rung an die Erfüllung der Glaubhaftigkeit gestellt (Urk. 41 S. 7 Rz 19). Die Vor- instanz sei zum Schluss gekommen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kaum geprüft werden könne, obwohl sich die Beschuldigte mehr- fach ausführlich zur Angelegenheit geäussert habe (Urk. 41 S. 6 Rz 18). Bei der Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten hätte die Vorinstanz zudem berück- sichtigen müssen, dass diese die ihr gestellten Fragen freimütig beantwortet ha- be, auch wenn sich dies für sie möglicherweise nachteilig hätte auswirken können (Urk. 41 S. 7 Rz 19). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung nicht auf sämtliche Aussagen der Beschuldigten Bezug genommen. Dass sie sich auf die ihres Erachtens wesentlichen Aussagen beschränkt hat, ist aber nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die im vorinstanzlichen Urteil nicht aufgeführ- ten Aussagen der Beschuldigten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit hätten führen müssen. Mit der Aufzählung weiterer Aussagen der Beschuldigten, die aus ihrer Sicht in die Würdigung hätten einfliessen müssen (Urk. 41 S. 6 f.), vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht vertretbar sein sollte. Allein aus dem Umstand, dass sich einige Äusserungen der Beschuldigten für sie hätten nachteilig auswirken können (Urk. 41 S. 7 Rz 19), kann jedenfalls nicht auf die besondere Glaubhaftigkeit ihrer Angaben geschlossen werden. - 14 - 5.2. Die Verteidigung beanstandet im Weiteren die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugin E._____. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte bei korrektem Vorgehen feststellen müssen, dass die Überzeugungskraft ihrer Aus- sagen durch die konkrete Situation eingeschränkt gewesen sei. So habe die Vor- instanz nicht berücksichtigt, dass die Zeugin selber einen Hund mit sich geführt habe, der über einen Jagdinstinkt verfügt habe, weshalb sie den Vorfall zumindest nicht mit gleicher Aufmerksamkeit habe verfolgen können, wie ein Fussgänger ohne Hund (Urk. 41 S. 8 Rz 23). Ausserdem habe die Vorinstanz ignoriert, dass sich die Zeugin immer in einiger Distanz zum Geschehen befunden habe. Um sich ein reelles Bild der Situation machen zu können, hätte die Vorinstanz einen Augenschein vornehmen müssen (Urk. 41 S. 8 Rz 23). Die Vorinstanz habe zudem Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, die Zeugin erneut einzuvernehmen, obwohl ihre belastenden Aussagen das einzige Beweis- mittel für die Verurteilung gebildet hätten (Urk. 41 S. 9 Rz 25). Die Vorinstanz stützte sich zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts auf die Aussagen der Zeugin E._____. Sie hatte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Wahrnehmungen (Urk. 27 S. 9 ff.). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Angaben der Zeugin zu ihren Standorten bei ihren jeweiligen Wahrnehmungen (Urk. 2/2) ist davon auszugehen, dass sie sich in ei- niger Distanz zum Wäldchen befand, als der Hund daraus hervorrannte. Dies be- deutet aber nicht, dass die Zeugin den Vorfall nur aus dieser Distanz beobachten konnte. Zum Zeitpunkt, als der Hund wieder im Wäldchen verschwand, befand sie sich oberhalb des Wäldchens (Urk. 2/2) und damit um einiges näher am Geschehen. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass die Zeugin im Nachhinein eine nähere Beschreibung des jagenden Hundes geben konnte (Urk. 2/2), dass sie diesen beim damaligen Geschehen erkennen konnte. Die Vorinstanz musste aufgrund der örtlichen Gegebenheiten somit nicht darauf schliessen, dass die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugin massgeblich eingeschränkt war. Dass die Vorinstanz aufgrund weiterer Umstände davon hätte ausgehen müssen, dass die Wahrnehmungen der Zeugin nicht zuverlässig sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. E._____ war am fraglichen Tag zwar selbst mit ihrem Hund unter- - 15 - wegs. Gemäss ihren Aussagen war der Hund jedoch angeleint. Von der Leine habe sie ihn erst genommen, als die Hunde der Beschuldigten ihren Hund um- zingelt hätten (Urk. 2/4/1; Urk. 2/8 S. 2). Dass die Zeugin ihren Hund damals an der Leine führte, wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Zwar erwähnte sie gegenüber der Polizei einen Zwischenfall mit einer Spaziergängerin, die ihre bei- den Labradorhunde nicht an die Leine genommen habe (Urk. 1 S. 3). Dabei han- delte es sich jedoch nicht um die Zeugin E._____, was sich allein schon daraus ergibt, dass die Beschuldigte stets angab, sich an die von der Zeugin gemeldete Situation bzw. an eine Begegnung mit ihr nicht erinnern zu können (Urk. 1 S. 4; Prot. I S. 9). Nachdem mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Zeugin ihren Hund an der Leine führte, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aufmerksamkeit durch den Umstand, dass sie selbst einen Hund mit sich führte, eingeschränkt gewesen sein soll. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Aussagen der Zeugin keine Hinweise darauf, dass sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf das Tatgeschehen hätte richten können. Die Zeugin hat gegenüber der Polizei sodann im Einzelnen angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher ihrer Wahrnehmungen befand (Urk. 2/2). Angesichts ihrer präzisen Standortangaben konnte sich das Gericht ein hinreichendes Bild der damaligen Verhältnisse machen. Weitergehende Erkenntnisse, welche nicht bereits aus den Plänen zu entnehmen waren, waren von einem Augenschein nicht zu erwarten. Im Übrigen hat die Beschuldigte einen solchen nie formell beantragt (vgl. Urk. 7). Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Ab- nahme eines Beweismittels ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation ent- steht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Ein- druck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren - 16 - Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Unter den vorliegend gegebenen Umständen ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme von E._____ verzichtet hat. Es handelt sich nicht um eine Konstellation, in der die direkte Befragung der Zeugin durch das erkennende Gericht unverzichtbar wäre. Die massgebliche Frage im vorliegenden Verfahren ist weniger, ob die Zeugin wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hat, sondern vielmehr, ob angesichts der damaligen Situation von einem Irrtum bzw. einer Verwechslung seitens der Zeugin ausgegangen werden muss. Die Verteidigung nimmt denn auch selbst nicht an, dass die Zeugin bewusst falsche Angaben gemacht haben könnte (Urk. 41 S. 8 Rz 22). Insofern ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen der Zeugin durch das Gericht notwendig gewesen wäre. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die örtliche Situation aufgrund der Standortangaben der Zeugin (Urk. 2/2) ohne Weiteres nachvollzogen werden kann.
- Die Vorinstanz hielt fest, dass aufgrund der Schilderung des Aussehens des jagenden Hundes durch die Zeugin E._____ davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim fraglichen Hund, den die Zeugin gesehen habe, um "D._____" gehandelt habe (Urk. 27 S. 10). Inwiefern diese Schlussfolgerung un- haltbar sein soll, vermag die Verteidigung nicht darzulegen (Urk. 41 S. 9 f. Rz 27). Entgegen ihrer Auffassung lässt sich die von der Zeugin vorgenommene Be- schreibung des Hundes (vgl. Urk. 2/2) durchaus auf das bei den Akten liegende Foto von "D._____" (Urk. 2/3; Urk. 2/7 S. 2) übertragen. Die Vorinstanz hat zudem nicht nur auf diese Beschreibung abgestellt, sondern bei ihrer Beweiswürdigung zusätzlich berücksichtigt, dass der Hund, den die Zeugin jagen sah, gemäss Auf- fassung der Zeugin in der Folge zur Beschuldigten zurückrannte (Urk. 27 S. 10 ff.). Insofern ist der Einwand der Verteidigung, dass die Auswahl an Hunden, wel- che der groben Beschreibung der Zeugin entsprechen würden und auch tatsäch- lich im fraglichen Gebiet unterwegs gewesen sein könnten, gross sei (Urk. 41 S. 10 Rz 27), unerheblich. Im Übrigen hat E._____ im Rahmen ihrer Zeugenein- - 17 - vernahme auch erwähnt, dass sie am fraglichen Tag keine weiteren Hunde beim C._____ gesehen habe (Urk. 2/8 S. 3). Wie erwähnt, schloss die Vorinstanz aus den Angaben der Zeugin E._____, dass es sich beim jagenden Hund um "D._____" gehandelt haben muss (Urk. 27 S. 9 f.). Sie verurteilte die Beschuldigte nicht mit der Begründung, sie habe das Gegenteil nicht nachweisen können. Dies lässt sich auch nicht aus der Fest- stellung im vorinstanzlichen Urteil, die Kritik der Beschuldigten an der Identifizie- rung des Hundes vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 27 S. 10), ableiten. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Urk. 41 S. 9 Rz 26), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz könne allein aus dem blossen Weglaufen bzw. Hinrennen eines Hundes zur Beschuldigten nicht darauf schliessen, dass der Tatbestand des Jagenlassens eines Hundes oder der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes erfüllt sei (Urk. 41 S. 10 f. Rz 29 f.). Dass die Vorinstanz diesen Schluss gezogen hätte, ist jedoch nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Hund, den die Zeugin jagen sah, gemäss Darstellung der Zeugin in der Folge zur Beschuldigten rannte, wurde von ihr lediglich als weiteres Indiz dafür gewertet, dass es sich beim jagenden Hund um einen der Hunde der Beschuldigten gehandelt haben muss (vgl. Urk. 27 S. 11 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 27 S. 15 ff.). Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung sind damit unbegründet.
- Schliesslich rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Beweislast auch bei ihrer Feststellung zum Zurückrennen des Hundes ungerechtfertigt umgekehrt. Die Erwägungen im Urteil würden aufzeigen, dass die Vorinstanz von Beginn weg davon ausgehe, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich ereignet ha- be, und lediglich prüfe, ob die Vorbringen der Beschuldigten gegen diesen Ablauf überzeugen würden oder nicht. So erkläre die Vorinstanz bei der Beurteilung der divergierenden Aussagen der Zeugin, dies allein bedeute nicht, dass sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich so zugetragen habe, wie geschildert (Urk. 41 S. 11 Rz 32). - 18 - Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass die Beschuldigte ihre Un- schuld zu beweisen hätte. Dies lässt sich auch nicht aus der von der Verteidigung angeführten Stelle ableiten. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass aus dem Um- stand, dass sich die Aussagen der Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme beim Statthalteramt leicht von ihren früheren Aussagen unterscheiden würden, nicht geschlossen werden könne, dass sich der Sachverhalt nicht wie von ihr geschil- dert zugetragen haben könne (Urk. 27 S. 12). Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie dadurch eine willkürliche Tatbestandsfeststellung vorgenommen und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen haben sollte. Die Beurteilung der Vor- instanz, dass es möglich sei, dass die Zeugin in ihren jeweiligen Schilderungen einmal den einen und einmal den anderen Sachverhaltsabschnitt hervorgehoben habe (Urk. 27 S. 12), wird von der Verteidigung denn auch nicht weiter be- anstandet. Sie stellt den vorinstanzlichen Erwägungen vielmehr ihre davon abweichende Auffassung gegenüber (Urk. 41 S. 11 f. Rz 33). Damit vermag sie jedoch keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin insgesamt zurückhaltend hätte würdigen müssen, nachdem diese gerade nicht beobachtet habe, wie der jagende Hund von der Rehverfol- gung abgelassen habe und zur Beschuldigten zurückgekehrt sei (Urk. 41 S. 12 Rz 34). Die Zeugin ging stets davon aus, dass der Hund, den sie jagen sah, mit demjenigen, der sich kurz darauf zur Beschuldigten begab, identisch ist. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Hunde handeln könnte, wurde von ihr nicht in Erwägung gezogen. Dies zeigt bereits ihr Email vom 28. Februar 2013, in welchem sie stets davon spricht, was "der Hund" gemacht habe (Urk. 2/4/1). Entsprechend gab die Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Oktober 2013 auch an, dass sie zu 100 % sicher sei, dass es sich beim jagenden Hund um denjenigen gehandelt habe, den sie auf der Homepage des Betriebs der Beschul- digten erkannt habe (Urk. 2/8 S. 3). Dass die Schilderungen der Zeugin zu einem guten Teil eine Mutmassung und Interpretation einer Bewegung eines Hundes auf die Beschuldigte zu beinhalten würden (vgl. Urk. 41 S. 12 Rz 34), trifft auch unter Berücksichtigung ihrer weiterer Aussagen nicht zu. Es wurde sodann bereits dar- - 19 - gelegt, dass es auch in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstan- den ist, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die Aussagen der Zeugin abstellt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Zeu- gin den Hund, der den Rehen nachjagte, und denjenigen, der zur Beschuldigten zurückrannte, im Abstand von wenigen Minuten gesehen hat. Es bestand für die Vorinstanz auch aus diesem Grund kein ernsthafter Anlass dazu, an ihrer Annahme, dass es sich um denselben Hund gehandelt haben muss, zu zweifeln.
- Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschuldigten keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, dass es sich bei dem Hund, den die Zeugin E._____ jagen sah, um "D._____" gehandelt haben muss, ist nicht zu beanstanden. Es wäre im Übrigen ein unwahrscheinlich grosser Zufall, wenn ausgerechnet zur Zeit des Spazier- gangs der Beschuldigten mit dem Hund "D._____", der unbestrittenermassen nicht angeleint war und sich deshalb ohne weiteres von ihr entfernen konnte, an derselben Örtlichkeit ein anderer Hund, der ebenfalls nicht an der Leine geführt wurde und "D._____" äusserst ähnlich sah, Rehen nachgejagt und in der Folge in Richtung der Beschuldigten gerannt wäre, wobei er später, als die Zeugin auf die Beschuldigte traf, wie vom Erdboden verschluckt war. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist nicht zu be- anstanden. Nach dem kantonalen Hundegesetz sind Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 lit. a HuG). In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten. Schliesslich ist es verboten, Hunde im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c HuG). Gegen diese Verhaltensnormen hat die Beschuldigte, welche den Hund "D._____" anlässlich eines Spaziergangs im frei zugänglichen und bewaldeten Gebiet ausserhalb ihrer Sichtweite frei laufen - 20 - liess, verstossen. Der Vorwurf des mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes wird entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 13 Rz 37) nicht allein daraus abgelei- tet, dass "D._____" nicht angeleint war, sondern ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Hund von der Beschuldigten entfernen und unbeaufsichtigt laufen konnte. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte des mangelnden Beaufsichti- gens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG schuldig zu sprechen. Nachdem der Beschuldigten im Strafbe- fehl lediglich vorgeworfen wird, den Hund "D._____" mangelhaft beaufsichtigt zu haben (Urk. 2/5), kann sich der Schuldspruch schon aufgrund des Anklageprin- zips nur auf diesen Hund beziehen. Die diesbezüglichen Einwände der Verteidi- gung (Urk. 41 S. 13 Rz 37) erweisen sich als begründet. Infolge ihrer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit ermöglichte es die Beschuldigte dem Hund "D._____", sich vom Rudel zu entfernen und einen Sprung Rehe aufzustö- bern und zu verfolgen. Der Beschuldigten war bewusst, dass sich im erwähnten Gebiet Rehe aufhalten. So gab sie gegenüber der Vorinstanz an, bei dieser Ört- lichkeit seien ihr schon Wildtiere begegnet. Sie wisse, dass es auf der Wiese meistens Rehe habe, die am Grasen seien (Prot. I S. 9). Es war ihr zudem be- kannt, dass es an dieser Stelle schon zu Zwischenfällen mit Hunden und Rehen gekommen war (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Dieses Wissen ist ihr anzurechnen. Insgesamt liegt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten vor, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht des fahrlässigen Jagenslassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG schuldig gesprochen wurde. Der Vo- rinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, dass die kantonale Strafbestimmung nicht zur Anwendung kommt (Urk. 27 S. 16 mit Hinweis auf § 56 Abs. 1 JVG). V. Strafzumessung
- Fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG werden mit Busse bestraft (Art. 18 Abs. 3 JSG). Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind dabei anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es handelt sich vorliegend um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit Busse bis zu Fr. 10'000.– - 21 - sanktioniert werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Stra- fe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
- Die Vorinstanz trägt bei ihrer Strafzumessung dem Umstand Rechnung, dass die Beschuldigte nicht nur einen, sondern eine Mehrzahl von Hunden am Waldrand hat frei laufen lassen (Urk. 27 S. 18 f.). Wie erwähnt, wird der Beschul- digten im Strafbefehl vom 17. Juni 2013 lediglich vorgeworfen, sie habe einen ihrer Hunde mangelhaft beaufsichtigt und fahrlässig jagen lassen (Urk. 2/5). Die- ser Sachverhalt ist auch der Strafzumessung zugrunde zulegen. Die Vorinstanz hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gefahr eines entsprechenden Vorfalls für die Beschuldigte ohne Weiteres erkennbar war, nachdem sie an der fraglichen Stelle bereits Rehe gesehen hatte (vgl. Urk. 27 S. 18 f.). Bei der gebotenen und der Beschuldigten zumutbaren Vorsicht wäre der vorliegende Vorfall ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Vorinstanz hat die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten (Urk. 16) sodann zu Recht straferhöhend berücksich- tigt (Urk. 27 S. 19). Wie bereits erwähnt, kann der Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungs- verbots im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, das Strafmass weiter zu reduzieren, zumal die Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert haben. Die von der Vorinstanz aus- gesprochene Busse von Fr. 500.– ist daher zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. - 22 - VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG − des mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern - 23 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140045-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 6. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Widerhandlung gegen das Jagdgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom
18. März 2014 (GC130016)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom 17. Juni 2013 (Urk. 2/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 20 f.) Das Einzelgericht erkennt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des fahrlässigen Jagenlassens von Hunden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG und i.V.m. § 32bis Abs. 1 JVG; − des mangelnden Beaufsichtigens von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG.
2. Der Übertretung weiterer Straftatbestände ist die Beschuldigte nicht schul- dig.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 500.–. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.–.
5. Die Verfahrenskosten werden der Beschuldigten auferlegt. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von CHF 720.– (CHF 430.– Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl vom 17. Juni 2013, CHF 290.– nachträgliche Gebühren) werden der Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von CHF 500.– stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen Rechnung.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 41 S. 2) Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2014 (Geschäfts-Nr. GC130016) sei aufzuheben und die Beschuldigte sei von den Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zulasten des Staates.
b) Des Statthalteramtes Meilen: (schriftlich; Urk. 33) Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom 17. Juni 2013 wurde die Beschuldigte wegen mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c des kanto- nalen Hundegesetzes (HuG) sowie fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 JSG und § 56 in Verbin- dung mit § 32bis Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz (JVG) mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 2/5). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Einsprache (Urk. 2/6). Nach durchgeführter Strafuntersuchung hielt das Statthalteramt Meilen am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 20. No- vember 2013 dem Bezirksgericht Meilen zur gerichtlichen Beurteilung (Urk. 1).
- 4 -
2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 18. März 2014 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht, die Beschuldigte des fahrlässi- gen Jagenlassens von Hunden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG und i.V.m. § 32bis Abs. 1 JVG und des mangelnden Beaufsichtigens von Hunden im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG schuldig. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass die Beschuldigte der Übertretung weiterer Straftatbestände nicht schuldig sei. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 27 S. 20).
3. Gegen das ihr am 3. April 2014 schriftlich eröffnete Urteil meldete die Beschuldigte am 7. April 2014 fristgerecht Berufung an (Urk. 23/2; Urk. 24). Das begründete Urteil wurde von der Beschuldigten am 19. Juni 2014 entgegenge- nommen (Urk. 26/2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 reichte die Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2014 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten dem Statthalteramt Meilen zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen (Urk. 31). Das Statthalteramt Meilen teilte mit Eingabe vom 14. Juli 2014 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 33). Mit Beschluss vom 18. Juli 2014 ordnete das Obergericht das schriftliche Verfahren an und setzte der Beschuldigten Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 22. September 2014 reichte die Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 39; Urk. 41), welche dem Statthalteramt Meilen zur Berufungsantwort und der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 44). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 46). Das Statthalteramt Meilen liess sich innert Frist nicht vernehmen.
- 5 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweis- würdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2 Zu erwähnen ist sodann, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
- 6 - 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzu- stellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
3. Die Beschuldigte beschränkt ihre Berufung nicht und beantragt, freigespro- chen zu werden (Urk. 29 S. 2; Urk. 41 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzli- che Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Mit der Verteidigung (Urk. 29 S. 2) ist Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils keine eigenständige Bedeutung zuzusprechen. III. Sachverhalt
1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes Meilen vom
17. Juni 2013 zur Last gelegt, sie habe am 20. Februar 2013 in B._____ in der Nähe des C._____ [Ort] bei einem Spaziergang mit fünf Hunden, die sie frei habe laufen lassen, einen der Hunde ("D._____") mangelhaft beaufsichtigt, worauf sich dieser von der Gruppe entfernt und einen Sprung Rehe im Wald bejagt habe. Nach seiner Rückkehr habe es die Beschuldigte unterlassen, den Hund anzulei- nen. Dadurch habe sich die Beschuldigte im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG, Art. 18 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 3 JSG und § 56 JVG strafbar gemacht (Urk. 2/5). Die Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht bestritten, dass sie am 20. Februar 2013 mit ihren Hunden am fraglichen Ort spazieren war.
- 7 - Vor Vorinstanz war weiter unbestritten, dass die Zeugin E._____ wahrnehmen konnte, wie ein Hund bei der …strasse in der Nähe des C._____ Rehen nachge- jagt ist. Bestritten wurde von der Beschuldigten, dass es sich bei diesem Hund um den von ihr betreuten Hund "D._____" gehandelt hat. Der Sachverhalt war ent- sprechend von der Vorinstanz zu erstellen, wobei als relevante Beweismittel im Wesentlichen die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin E._____ zu Verfü- gung standen. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kaum über- prüft werden könne, da sie sich in punktuellen Behauptungen und in Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin erschöpfen würden. Aus dem Um- stand, dass die Aussagen der Beschuldigten, soweit sie das behauptete Gesche- hen zur Tatzeit betreffen würden, in sich weitgehend widerspruchsfrei seien, lasse sich deshalb nichts ableiten (Urk. 27 S. 7 f.). Die Schilderungen der Zeugin E._____ beurteilte die Vorinstanz als widerspruchsfrei und schlüssig (Urk. 27 S. 9). Gestützt auf ihre Aussagen erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er dem Strafbefehl zugrunde liegt (Urk. 27 S. 15). 2.1. Die Verteidigung wirft der Vorinstanz vor, nicht alle für die Erstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise erhoben zu haben. Nach Ansicht der Vertei- digung wäre neben einem Augenschein mit teilweiser Nachstellung des vorgewor- fenen Geschehens unter anderem die Einvernahme des Halters des Hundes "D._____" sowie eine hundepsychologische Begutachtung des Hundes mit Aus- sagen zu Rudelverhalten und Jagdinstinkt notwendig gewesen (Urk. 41 S. 12 Rz 35). 2.2. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachver- halt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche wie auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden aber grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und
- 8 - formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen. Zudem verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz explizit dazu aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 3). Sie verzichtete jedoch sowohl vor als auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf, die Abnahme weiterer Beweise zu verlangen (Urk. 7; Urk. 19 S. 1). Nachdem die Beschuldigte es unterliess, im vorliegenden Verfahren rechtzeitig Beweisanträge zu stellen, erscheint es wider- sprüchlich, wenn sie der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz nun vorwirft, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, zumal sie diese Rüge erstmals im Berufungsverfahren vorbringt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung wesentliche Beweise ausser Acht gelassen hätte. Selbst wenn ein Gutachten zum Schluss kommen würde, dass der Hund "D._____" grundsätzlich nicht über einen besonderen Jagdinstinkt ver- fügt, könnte daraus nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass er in der konkre- ten Situation nicht Rehen nachgejagt ist. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urk. 27 S. 15 mit Hinweis auf BGE 102 IV 138), ist unter Jagen eines Hundes im Sinne des Straftatbestandes nicht bloss das Wirken eines speziellen Jagdhun- des im Sinne eines für den fachmännischen Jagdbetrieb besonders abgerichteten oder vermöge seiner Rasseneigenschaften hiezu ohne weiteres geeigneten Hundes zu verstehen, sondern jede Verfolgung von Jagdwild durch irgend einen Hund, soll doch das Wild in seiner Ruhe gegen streunende Hunde schlechthin geschützt werden, unbekümmert darum, ob der Hundehalter sein Tier aufs Wildern abgerichtet hat oder nicht. 3.1. Die Verteidigung erachtet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Sie bringt vor, dass der gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf schon aufgrund der zeitlichen Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden könne.
- 9 - Gehe man von den Angaben der Zeugin E._____ über ihre diversen Standorte im Verlauf des Geschehens aus, habe sie vom Ort, wo sie den jagenden Hund und die Rehe erblickt habe, bis zur Wiese beim …bach, wo sie auf die Beschuldigte getroffen sei, sicherlich ca. 300 Meter zurücklegen müssen. Die Vorinstanz sei zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie mit den Hunden direkt von zu Hause gekommen sei und sich nicht schon länger auf der Wiese beim …bach aufgehalten habe. Angesichts der Zeit, die ab dem Zeit- punkt, als die Zeugin den jagenden Hund und die Rehe zum ersten Mal erblickt habe, bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Beschuldigten verstrichen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte frühestens in dem Moment, als die Zeugin den Hund wieder in den Wald zurückkehren sah, mit ihren Hunden die Wohnung verlassen habe. Dies bedeute, dass es die Vorinstanz als erwiesen hätte betrachten müssen, dass sich die Beschuldigte während der gesamten Dauer, als die Zeugin die Rehe und den jagenden Hund beobachtet habe, mit den Hunden in ihrer Wohnung am … … in B._____ befunden habe (Urk. 41 S. 1 ff.). 3.2. Die Zeugin E._____ hat gegenüber der Polizei im Einzelnen angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher ihrer Wahrnehmungen befand (Urk. 2/2). Sie hat auch angegeben, wo sich die Beschuldigte befand, als sie sie zum ersten Mal erblickte. Angesichts der Standortangaben der Zeugin ist der Verteidigung (Urk. 41 S. 4 Rz 9) beizupflichten, dass die Zeugin ab dem Ort, wo sie den jagen- den Hund zum ersten Mal erblickte, bis zur Wiese beim …bach, wo sie auf die Beschuldigte traf, eine mindestens dreimal so lange Strecke zu bewältigen hatte, wie die Beschuldigte von ihrem Wohnort am … … in B._____ bis zu dieser Wiese. Geht man wie die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie geradewegs von zu Hause kam und sich nicht schon länger bei der Wiese aufge- halten hatte (Urk. 27 S. 13), sprechen die zeitlichen Verhältnisse eher gegen die Annahme, dass es sich bei dem von der Zeugin wahrgenommenen Hund um ei- nen von der Beschuldigten betreuten Hund gehandelt hat. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zwar fest, dass zwischen der Stelle, wo die Zeugin zum ersten Mal die Rehe und den jagenden Hund gesehen habe, bis zu dem Punkt, an dem sie die Beschuldigte gesehen habe, lediglich wenige hundert Meter
- 10 - liegen dürften, welche die Zeugin innert weniger Minuten zurückgelegt haben dürfte (Urk. 27 S. 13). Damit lässt die Vorinstanz aber ausser Acht, dass sich in dieser Zeit auch die Beschuldigte fortbewegt haben muss, sofern man wie die Vorinstanz annimmt, dass diese direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese aufgehalten hat. Bei dieser Annahme müssten die Beschuldigte und die Zeugin folglich an einer anderen Stelle aufeinandergetroffen sein, wenn man die der Zeugin zugerechnete Gehgeschwindigkeit auf die Beschuldigte überträgt. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass der Geschehensablauf, wie er von der Zeugin geschildert wurde, zeitlich plausibel ist (Urk. 27 S. 13), aber nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass sie direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese am …bach aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat dies in der Untersuchung und vor Vorinstanz nicht behauptet. Vielmehr gab sie an, sich an diesen Spaziergang bzw. dieses Zusammentreffen mit der Zeugin – die ihr persönlich bekannt ist (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/7 S. 1; Prot. I S. 12) – nicht erinnern zu können (Urk. 2/1 S. 4; Prot. I S. 9). Ihre Aussage an- lässlich der Einvernahme vom 3. Oktober 2013, wonach sie gleich unten wohne und erst losgelaufen sei (Urk. 2/10 S. 10), muss unter diesen Umständen dahin- gehend ausgelegt werden, dass sie dies lediglich aus den Umständen schloss. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Verteidi- gung vor Vorinstanz, wonach es der Beschuldigten angesichts des fraglichen Zeitpunkts kurz vor Mittag nachvollziehbar erscheine, da sie von ihrer Wohnung her zum Spaziergang aufgebrochen sei (Urk. 19 S. 9 Rz 29). Nachdem die Be- schuldigte nicht behauptet, dass sie am fraglichen Tag direkt von zu Hause kam und sich nicht länger bei der Wiese aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb zu ihren Gunsten von dieser Annahme ausgegangen werden müsste. Dies bedeutet keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (BSK StPO-Tophinke, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 76). Er besagt indes nicht, dass
- 11 - unbesehen auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage abzustellen ist, zumal diese vorliegend nicht einmal von der Beschuldigten selbst behauptet wird. 4.1. Die Verteidigung beanstandet die Beurteilung der generellen Glaubwürdig- keit der Beschuldigten durch die Vorinstanz. Gestützt auf willkürliche Fest- stellungen von Tatsachen habe die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten fälschlicherweise als "mit Zurückhaltung zu würdigen" qualifiziert (Urk. 41 S. 6 Rz 16). Im Gegensatz zur Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten sei die Vorinstanz bei der Beurteilung der Aussagen der einzigen Zeugin ungewohnt wohlwollend aufgetreten. Dabei habe sie bei Einbezug aller wesentlichen Umstände zum Schluss kommen müssen, dass die Glaubwürdigkeit der Zeugin leicht eingeschränkt gewesen sei (Urk. 41 S. 7 f.). 4.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein be- stimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln der Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber an- deren Arten von Beweismitteln zu. Beim Personalbeweis verleiht die prozessuale Stellung einer einvernommenen Person den Aussagen dieser Person nicht per se eine höhere oder tiefere Glaubhaftigkeit (vgl. dazu Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 27 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Beschuldigten im Sinne einer personalen Eigenschaft schliessen lassen würden. Daran ändern entgegen der Vorinstanz (Urk. 27 S. 4) auch die zwei Vorstrafen der Beschuldigten (Urk. 2/18; Urk. 16) nichts. Aus einem getrübten Leumund kann nicht zwingend auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschuldigte ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat und hinsichtlich ihrer Aussagen keiner Wahrheitspflicht unterstand (Urk. 27 S. 5 f.). Es ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren Auswirkungen auf die
- 12 - Erwerbstätigkeit der Beschuldigten, die einen Betrieb für ... führt (Prot. I S. 5), ha- ben könnte (Urk. 27 S. 5), was die Beschuldigte selbst allerdings bestritten hat (Prot. I S. 6). Daraus darf aber selbstverständlich nicht abgeleitet werden, die be- streitenden Aussagen der Beschuldigten seien unglaubhaft. Im Übrigen hält auch die Vorinstanz fest, dass bei der Wahrheitsfindung nicht der allgemeinen Glaub- würdigkeit eines Aussagenden, sondern vielmehr der Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussage relevante Bedeutung zukomme (Urk. 27 S. 6). Die Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ hat die Vorinstanz zu Recht nicht in Zweifel gezogen (Urk. 27 S. 9). Den von der Verteidigung gegen die Glaubwür- digkeit dieser Zeugin erhobenen Einwänden (Urk. 41 S. 7 f.) kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass sich die Zeugin im Email, mit dem sie den vorliegenden Vorfall dem Veterinäramt meldete, eher negativ über die Beschuldigte geäussert hat (Urk. 2/4/1). Treffen die gegen die Beschuldigte gerichteten Vorwürfe der Zeugin zu, ist jedoch verständlich, dass die Zeugin, die selbst Hundehalterin ist und auch Kurse für Hundehalter gibt (Urk. 2/8 S. 4), das Verhalten der Beschul- digten kritisiert. Daraus allein kann kein Motiv für eine falsche Anschuldigung abgeleitet werden, zumal die Zeugin ihre Haltung in ihrem Email offen legte. Angesichts der klaren Angaben der Zeugin in Bezug auf den jagenden Hund erscheint es zudem eher unwahrscheinlich, dass sie sich durch ihre allenfalls negative Grundhaltung unbewusst zu einer unwahren Aussagen hat beeinflussen lassen, wie die Verteidigung ebenfalls vorbrachte (Urk. 41 S. 8 Rz 22). Beizu- pflichten ist der Verteidigung aber insofern, dass umgekehrt auch keine Anhalts- punkte vorhanden sind, welche auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Aussagen von E._____ schliessen lassen würden (Urk. 41 S. 7 Rz 20). Daran ändert grund- sätzlich nichts, dass sie als Zeugin unter Strafandrohung ausgesagt hat (Urk. 2/8 S. 1), verleiht ihr diese rein prozessuale Stellung doch keine spezielle Glaubwür- digkeit, wie einleitend dargelegt wurde. Im Übrigen kommt es in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 5.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aus- sagen der Beschuldigten. Sie macht geltend, dass von der Beschuldigten, die das
- 13 - Tatgeschehen an sich bestreite, keine vollständige Erzählung des Tatgeschehens verlangt werden könne, um ihre Aussagen als glaubhaft einzustufen (Urk. 41 S. 6 Rz 17). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten jedoch nicht als unglaubhaft eingestuft, sondern lediglich fest- gehalten, dass ihre Glaubhaftigkeit kaum überprüft werden könne. Diese Schluss- folgerung bezieht sich ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten zum Geschehen zur Tatzeit (vgl. Urk. 27 S. 8), und ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beschuldigte geltend macht, sich an den von der Zeugin geschilderten Vorfall nicht erinnern zu können, sind ihre Aussagen zum eigentlichen Tatgeschehen einer eingehenden Würdigung nicht zugänglich. Von der Verteidigung wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten sprechen würden, bei ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen und willkürlich hohe Anforde- rung an die Erfüllung der Glaubhaftigkeit gestellt (Urk. 41 S. 7 Rz 19). Die Vor- instanz sei zum Schluss gekommen, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kaum geprüft werden könne, obwohl sich die Beschuldigte mehr- fach ausführlich zur Angelegenheit geäussert habe (Urk. 41 S. 6 Rz 18). Bei der Beurteilung der Aussagen der Beschuldigten hätte die Vorinstanz zudem berück- sichtigen müssen, dass diese die ihr gestellten Fragen freimütig beantwortet ha- be, auch wenn sich dies für sie möglicherweise nachteilig hätte auswirken können (Urk. 41 S. 7 Rz 19). Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung nicht auf sämtliche Aussagen der Beschuldigten Bezug genommen. Dass sie sich auf die ihres Erachtens wesentlichen Aussagen beschränkt hat, ist aber nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die im vorinstanzlichen Urteil nicht aufgeführ- ten Aussagen der Beschuldigten zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit hätten führen müssen. Mit der Aufzählung weiterer Aussagen der Beschuldigten, die aus ihrer Sicht in die Würdigung hätten einfliessen müssen (Urk. 41 S. 6 f.), vermag die Verteidigung nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht vertretbar sein sollte. Allein aus dem Umstand, dass sich einige Äusserungen der Beschuldigten für sie hätten nachteilig auswirken können (Urk. 41 S. 7 Rz 19), kann jedenfalls nicht auf die besondere Glaubhaftigkeit ihrer Angaben geschlossen werden.
- 14 - 5.2. Die Verteidigung beanstandet im Weiteren die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugin E._____. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte bei korrektem Vorgehen feststellen müssen, dass die Überzeugungskraft ihrer Aus- sagen durch die konkrete Situation eingeschränkt gewesen sei. So habe die Vor- instanz nicht berücksichtigt, dass die Zeugin selber einen Hund mit sich geführt habe, der über einen Jagdinstinkt verfügt habe, weshalb sie den Vorfall zumindest nicht mit gleicher Aufmerksamkeit habe verfolgen können, wie ein Fussgänger ohne Hund (Urk. 41 S. 8 Rz 23). Ausserdem habe die Vorinstanz ignoriert, dass sich die Zeugin immer in einiger Distanz zum Geschehen befunden habe. Um sich ein reelles Bild der Situation machen zu können, hätte die Vorinstanz einen Augenschein vornehmen müssen (Urk. 41 S. 8 Rz 23). Die Vorinstanz habe zudem Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, die Zeugin erneut einzuvernehmen, obwohl ihre belastenden Aussagen das einzige Beweis- mittel für die Verurteilung gebildet hätten (Urk. 41 S. 9 Rz 25). Die Vorinstanz stützte sich zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts auf die Aussagen der Zeugin E._____. Sie hatte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Wahrnehmungen (Urk. 27 S. 9 ff.). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Angaben der Zeugin zu ihren Standorten bei ihren jeweiligen Wahrnehmungen (Urk. 2/2) ist davon auszugehen, dass sie sich in ei- niger Distanz zum Wäldchen befand, als der Hund daraus hervorrannte. Dies be- deutet aber nicht, dass die Zeugin den Vorfall nur aus dieser Distanz beobachten konnte. Zum Zeitpunkt, als der Hund wieder im Wäldchen verschwand, befand sie sich oberhalb des Wäldchens (Urk. 2/2) und damit um einiges näher am Geschehen. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass die Zeugin im Nachhinein eine nähere Beschreibung des jagenden Hundes geben konnte (Urk. 2/2), dass sie diesen beim damaligen Geschehen erkennen konnte. Die Vorinstanz musste aufgrund der örtlichen Gegebenheiten somit nicht darauf schliessen, dass die Überzeugungskraft der Aussagen der Zeugin massgeblich eingeschränkt war. Dass die Vorinstanz aufgrund weiterer Umstände davon hätte ausgehen müssen, dass die Wahrnehmungen der Zeugin nicht zuverlässig sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. E._____ war am fraglichen Tag zwar selbst mit ihrem Hund unter-
- 15 - wegs. Gemäss ihren Aussagen war der Hund jedoch angeleint. Von der Leine habe sie ihn erst genommen, als die Hunde der Beschuldigten ihren Hund um- zingelt hätten (Urk. 2/4/1; Urk. 2/8 S. 2). Dass die Zeugin ihren Hund damals an der Leine führte, wird von der Beschuldigten nicht bestritten. Zwar erwähnte sie gegenüber der Polizei einen Zwischenfall mit einer Spaziergängerin, die ihre bei- den Labradorhunde nicht an die Leine genommen habe (Urk. 1 S. 3). Dabei han- delte es sich jedoch nicht um die Zeugin E._____, was sich allein schon daraus ergibt, dass die Beschuldigte stets angab, sich an die von der Zeugin gemeldete Situation bzw. an eine Begegnung mit ihr nicht erinnern zu können (Urk. 1 S. 4; Prot. I S. 9). Nachdem mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Zeugin ihren Hund an der Leine führte, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aufmerksamkeit durch den Umstand, dass sie selbst einen Hund mit sich führte, eingeschränkt gewesen sein soll. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Aussagen der Zeugin keine Hinweise darauf, dass sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf das Tatgeschehen hätte richten können. Die Zeugin hat gegenüber der Polizei sodann im Einzelnen angegeben, an welcher Stelle sie sich bei welcher ihrer Wahrnehmungen befand (Urk. 2/2). Angesichts ihrer präzisen Standortangaben konnte sich das Gericht ein hinreichendes Bild der damaligen Verhältnisse machen. Weitergehende Erkenntnisse, welche nicht bereits aus den Plänen zu entnehmen waren, waren von einem Augenschein nicht zu erwarten. Im Übrigen hat die Beschuldigte einen solchen nie formell beantragt (vgl. Urk. 7). Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Ab- nahme eines Beweismittels ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation ent- steht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Ein- druck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren
- 16 - Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Unter den vorliegend gegebenen Umständen ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz auf eine erneute Einvernahme von E._____ verzichtet hat. Es handelt sich nicht um eine Konstellation, in der die direkte Befragung der Zeugin durch das erkennende Gericht unverzichtbar wäre. Die massgebliche Frage im vorliegenden Verfahren ist weniger, ob die Zeugin wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hat, sondern vielmehr, ob angesichts der damaligen Situation von einem Irrtum bzw. einer Verwechslung seitens der Zeugin ausgegangen werden muss. Die Verteidigung nimmt denn auch selbst nicht an, dass die Zeugin bewusst falsche Angaben gemacht haben könnte (Urk. 41 S. 8 Rz 22). Insofern ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher ausgeführt, inwiefern die unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen der Zeugin durch das Gericht notwendig gewesen wäre. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die örtliche Situation aufgrund der Standortangaben der Zeugin (Urk. 2/2) ohne Weiteres nachvollzogen werden kann.
6. Die Vorinstanz hielt fest, dass aufgrund der Schilderung des Aussehens des jagenden Hundes durch die Zeugin E._____ davon ausgegangen werden könne, dass es sich beim fraglichen Hund, den die Zeugin gesehen habe, um "D._____" gehandelt habe (Urk. 27 S. 10). Inwiefern diese Schlussfolgerung un- haltbar sein soll, vermag die Verteidigung nicht darzulegen (Urk. 41 S. 9 f. Rz 27). Entgegen ihrer Auffassung lässt sich die von der Zeugin vorgenommene Be- schreibung des Hundes (vgl. Urk. 2/2) durchaus auf das bei den Akten liegende Foto von "D._____" (Urk. 2/3; Urk. 2/7 S. 2) übertragen. Die Vorinstanz hat zudem nicht nur auf diese Beschreibung abgestellt, sondern bei ihrer Beweiswürdigung zusätzlich berücksichtigt, dass der Hund, den die Zeugin jagen sah, gemäss Auf- fassung der Zeugin in der Folge zur Beschuldigten zurückrannte (Urk. 27 S. 10 ff.). Insofern ist der Einwand der Verteidigung, dass die Auswahl an Hunden, wel- che der groben Beschreibung der Zeugin entsprechen würden und auch tatsäch- lich im fraglichen Gebiet unterwegs gewesen sein könnten, gross sei (Urk. 41 S. 10 Rz 27), unerheblich. Im Übrigen hat E._____ im Rahmen ihrer Zeugenein-
- 17 - vernahme auch erwähnt, dass sie am fraglichen Tag keine weiteren Hunde beim C._____ gesehen habe (Urk. 2/8 S. 3). Wie erwähnt, schloss die Vorinstanz aus den Angaben der Zeugin E._____, dass es sich beim jagenden Hund um "D._____" gehandelt haben muss (Urk. 27 S. 9 f.). Sie verurteilte die Beschuldigte nicht mit der Begründung, sie habe das Gegenteil nicht nachweisen können. Dies lässt sich auch nicht aus der Fest- stellung im vorinstanzlichen Urteil, die Kritik der Beschuldigten an der Identifizie- rung des Hundes vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 27 S. 10), ableiten. Soweit die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Urk. 41 S. 9 Rz 26), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Verteidigung bringt weiter vor, die Vorinstanz könne allein aus dem blossen Weglaufen bzw. Hinrennen eines Hundes zur Beschuldigten nicht darauf schliessen, dass der Tatbestand des Jagenlassens eines Hundes oder der mangelnden Beaufsichtigung eines Hundes erfüllt sei (Urk. 41 S. 10 f. Rz 29 f.). Dass die Vorinstanz diesen Schluss gezogen hätte, ist jedoch nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Hund, den die Zeugin jagen sah, gemäss Darstellung der Zeugin in der Folge zur Beschuldigten rannte, wurde von ihr lediglich als weiteres Indiz dafür gewertet, dass es sich beim jagenden Hund um einen der Hunde der Beschuldigten gehandelt haben muss (vgl. Urk. 27 S. 11 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz (Urk. 27 S. 15 ff.). Die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung sind damit unbegründet.
7. Schliesslich rügt die Verteidigung, die Vorinstanz habe die Beweislast auch bei ihrer Feststellung zum Zurückrennen des Hundes ungerechtfertigt umgekehrt. Die Erwägungen im Urteil würden aufzeigen, dass die Vorinstanz von Beginn weg davon ausgehe, dass sich der vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich ereignet ha- be, und lediglich prüfe, ob die Vorbringen der Beschuldigten gegen diesen Ablauf überzeugen würden oder nicht. So erkläre die Vorinstanz bei der Beurteilung der divergierenden Aussagen der Zeugin, dies allein bedeute nicht, dass sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich so zugetragen habe, wie geschildert (Urk. 41 S. 11 Rz 32).
- 18 - Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, dass die Beschuldigte ihre Un- schuld zu beweisen hätte. Dies lässt sich auch nicht aus der von der Verteidigung angeführten Stelle ableiten. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass aus dem Um- stand, dass sich die Aussagen der Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme beim Statthalteramt leicht von ihren früheren Aussagen unterscheiden würden, nicht geschlossen werden könne, dass sich der Sachverhalt nicht wie von ihr geschil- dert zugetragen haben könne (Urk. 27 S. 12). Es ist nicht erkennbar, inwiefern sie dadurch eine willkürliche Tatbestandsfeststellung vorgenommen und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen haben sollte. Die Beurteilung der Vor- instanz, dass es möglich sei, dass die Zeugin in ihren jeweiligen Schilderungen einmal den einen und einmal den anderen Sachverhaltsabschnitt hervorgehoben habe (Urk. 27 S. 12), wird von der Verteidigung denn auch nicht weiter be- anstandet. Sie stellt den vorinstanzlichen Erwägungen vielmehr ihre davon abweichende Auffassung gegenüber (Urk. 41 S. 11 f. Rz 33). Damit vermag sie jedoch keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin insgesamt zurückhaltend hätte würdigen müssen, nachdem diese gerade nicht beobachtet habe, wie der jagende Hund von der Rehverfol- gung abgelassen habe und zur Beschuldigten zurückgekehrt sei (Urk. 41 S. 12 Rz 34). Die Zeugin ging stets davon aus, dass der Hund, den sie jagen sah, mit demjenigen, der sich kurz darauf zur Beschuldigten begab, identisch ist. Dass es sich dabei um zwei verschiedene Hunde handeln könnte, wurde von ihr nicht in Erwägung gezogen. Dies zeigt bereits ihr Email vom 28. Februar 2013, in welchem sie stets davon spricht, was "der Hund" gemacht habe (Urk. 2/4/1). Entsprechend gab die Zeugin anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. Oktober 2013 auch an, dass sie zu 100 % sicher sei, dass es sich beim jagenden Hund um denjenigen gehandelt habe, den sie auf der Homepage des Betriebs der Beschul- digten erkannt habe (Urk. 2/8 S. 3). Dass die Schilderungen der Zeugin zu einem guten Teil eine Mutmassung und Interpretation einer Bewegung eines Hundes auf die Beschuldigte zu beinhalten würden (vgl. Urk. 41 S. 12 Rz 34), trifft auch unter Berücksichtigung ihrer weiterer Aussagen nicht zu. Es wurde sodann bereits dar-
- 19 - gelegt, dass es auch in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse nicht zu beanstan- den ist, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf die Aussagen der Zeugin abstellt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Zeu- gin den Hund, der den Rehen nachjagte, und denjenigen, der zur Beschuldigten zurückrannte, im Abstand von wenigen Minuten gesehen hat. Es bestand für die Vorinstanz auch aus diesem Grund kein ernsthafter Anlass dazu, an ihrer Annahme, dass es sich um denselben Hund gehandelt haben muss, zu zweifeln.
8. Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschuldigten keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung, dass es sich bei dem Hund, den die Zeugin E._____ jagen sah, um "D._____" gehandelt haben muss, ist nicht zu beanstanden. Es wäre im Übrigen ein unwahrscheinlich grosser Zufall, wenn ausgerechnet zur Zeit des Spazier- gangs der Beschuldigten mit dem Hund "D._____", der unbestrittenermassen nicht angeleint war und sich deshalb ohne weiteres von ihr entfernen konnte, an derselben Örtlichkeit ein anderer Hund, der ebenfalls nicht an der Leine geführt wurde und "D._____" äusserst ähnlich sah, Rehen nachgejagt und in der Folge in Richtung der Beschuldigten gerannt wäre, wobei er später, als die Zeugin auf die Beschuldigte traf, wie vom Erdboden verschluckt war. IV. Rechtliche Würdigung Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist nicht zu be- anstanden. Nach dem kantonalen Hundegesetz sind Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen (§ 9 Abs. 1 lit. a HuG). In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten. Schliesslich ist es verboten, Hunde im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c HuG). Gegen diese Verhaltensnormen hat die Beschuldigte, welche den Hund "D._____" anlässlich eines Spaziergangs im frei zugänglichen und bewaldeten Gebiet ausserhalb ihrer Sichtweite frei laufen
- 20 - liess, verstossen. Der Vorwurf des mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes wird entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 13 Rz 37) nicht allein daraus abgelei- tet, dass "D._____" nicht angeleint war, sondern ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Hund von der Beschuldigten entfernen und unbeaufsichtigt laufen konnte. Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte des mangelnden Beaufsichti- gens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG schuldig zu sprechen. Nachdem der Beschuldigten im Strafbe- fehl lediglich vorgeworfen wird, den Hund "D._____" mangelhaft beaufsichtigt zu haben (Urk. 2/5), kann sich der Schuldspruch schon aufgrund des Anklageprin- zips nur auf diesen Hund beziehen. Die diesbezüglichen Einwände der Verteidi- gung (Urk. 41 S. 13 Rz 37) erweisen sich als begründet. Infolge ihrer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit ermöglichte es die Beschuldigte dem Hund "D._____", sich vom Rudel zu entfernen und einen Sprung Rehe aufzustö- bern und zu verfolgen. Der Beschuldigten war bewusst, dass sich im erwähnten Gebiet Rehe aufhalten. So gab sie gegenüber der Vorinstanz an, bei dieser Ört- lichkeit seien ihr schon Wildtiere begegnet. Sie wisse, dass es auf der Wiese meistens Rehe habe, die am Grasen seien (Prot. I S. 9). Es war ihr zudem be- kannt, dass es an dieser Stelle schon zu Zwischenfällen mit Hunden und Rehen gekommen war (vgl. Urk. 2/1 S. 4). Dieses Wissen ist ihr anzurechnen. Insgesamt liegt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten vor, weshalb sie von der Vorinstanz zu Recht des fahrlässigen Jagenslassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG schuldig gesprochen wurde. Der Vo- rinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, dass die kantonale Strafbestimmung nicht zur Anwendung kommt (Urk. 27 S. 16 mit Hinweis auf § 56 Abs. 1 JVG). V. Strafzumessung
1. Fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG werden mit Busse bestraft (Art. 18 Abs. 3 JSG). Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind dabei anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es handelt sich vorliegend um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit Busse bis zu Fr. 10'000.–
- 21 - sanktioniert werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Stra- fe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
2. Die Vorinstanz trägt bei ihrer Strafzumessung dem Umstand Rechnung, dass die Beschuldigte nicht nur einen, sondern eine Mehrzahl von Hunden am Waldrand hat frei laufen lassen (Urk. 27 S. 18 f.). Wie erwähnt, wird der Beschul- digten im Strafbefehl vom 17. Juni 2013 lediglich vorgeworfen, sie habe einen ihrer Hunde mangelhaft beaufsichtigt und fahrlässig jagen lassen (Urk. 2/5). Die- ser Sachverhalt ist auch der Strafzumessung zugrunde zulegen. Die Vorinstanz hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gefahr eines entsprechenden Vorfalls für die Beschuldigte ohne Weiteres erkennbar war, nachdem sie an der fraglichen Stelle bereits Rehe gesehen hatte (vgl. Urk. 27 S. 18 f.). Bei der gebotenen und der Beschuldigten zumutbaren Vorsicht wäre der vorliegende Vorfall ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Vorinstanz hat die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten (Urk. 16) sodann zu Recht straferhöhend berücksich- tigt (Urk. 27 S. 19). Wie bereits erwähnt, kann der Beschuldigten aufgrund des Verschlechterungs- verbots im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits keine Gründe ersichtlich, das Strafmass weiter zu reduzieren, zumal die Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe zu Recht nicht beanstandet hat. Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert haben. Die von der Vorinstanz aus- gesprochene Busse von Fr. 500.– ist daher zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die ausgefällte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
- 22 - VI. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des fahrlässigen Jagenlassens eines Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 JSG − des mangelnden Beaufsichtigens eines Hundes im Sinne von § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern
- 23 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer