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SU140044

Übertretung des Alkoholgesetzes

Zürich OG · 2015-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 des Anbietens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft unter Androhung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Vom Vorwurf der preisvergleichenden Angabe sowie der Vergünstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy hour" auf der Website der Bar B._____, jeweils im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR, wurde der Beschul- digte freigesprochen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersu- chung und der Strafverfügung wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel aufer- legt. Zudem wurde ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'348.20 zugesprochen (Urk. 16 S. 23 f.).

E. 1.1 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR).

E. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von Fr. 470.– (Urk. 2/C S. 7) sind der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung zu überlassen.

E. 1.3 Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, so hat der Bund die (im gerichtlichen Verfahren angefallenen) Kosten zu tragen. Letzteres geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, nicht

- 21 - in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 287 f.).

E. 1.4 Daher ist von einer formellen Kostenauflage an den Bund abzusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Ge- richtskasse genommenen Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ist je- doch vorzumerken.

E. 2 Nachdem die Eidgenössische Alkoholverwaltung (nachfolgend: Untersu- chungsbehörde) das schriftlich eröffnete begründete Urteil am 22. Mai 2014 ent- gegengenommen hatte (Urk. 15/1), meldete sie mit Eingabe vom 30. Mai 2014 (Poststempel; Urk. 13), innert Frist Berufung an. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014

- 5 - (Poststempel: 4. Juni 2014; Urk. 17), reichte die Untersuchungsbehörde die schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein.

E. 2.1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 VStrR sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Ver- waltung (Art. 101 Abs. 1 VStrR). Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 101 Abs. 2 VStrR). Die Ent- schädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, be- steht ein Entschädigungsanspruch. Die Entschädigung von Nachteilen, die im ge- richtlichen Verfahren entstanden sind, richtet sich nach der StPO. Da das Gericht in seinem Urteil aber auch über die Entschädigung von Nachteilen im Verwal- tungsverfahren neu entscheiden muss, ist gemäss Art. 101 Abs. 1 VStrR Art. 99 VStrR im gerichtlichen Verfahren anwendbar. Im Hinblick darauf, dass eine Ent- schädigung stets zu Lasten des Bundes geht, sieht Art. 101 Abs. 2 VStrR vor, dass das Gericht der beteiligten Bundesverwaltung Gelegenheit zu geben hat, sich zu einem Entschädigungsanspruch und dessen Höhe zu äussern und Anträ- ge zu stellen, ehe es entscheidet (vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstraf- recht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 288 f.). Die Entschädi- gung geht stets zu Lasten des Bundes, auch wenn das betreffende Verwaltungs- strafverfahren mit einem kantonalen Gerichtsurteil endet (Hauri, Verwaltungsstraf- recht [VStrR], Bern 1998, S. 186).

E. 2.3 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 16'026.15 (inkl. MWST) für den durch die erbetene Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwand inklusive Haupt-

- 22 - verhandlung sowie Auslagen (Urk. 21 S. 3). Wie er auf diesen Betrag kommt, er- schliesst sich nicht, da er vor Vorinstanz soweit ersichtlich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 14'404.90 (46.9 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 205.85, jeweils zu- züglich 8% Mehrwertsteuer) geltend machte (Urk. 9 S. 14; Urk. 10/17). Möglich- erweise macht er noch einen zusätzlichen Aufwand für die Teilnahme seines da- maligen erbetenen Verteidigers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gel- tend (vgl. Urk. 21 S. 3), der in der Honorarnote noch nicht aufgeführt wurde (Urk. 10/17).

E. 2.4 Der Regelungsinhalt von Art. 99 Abs. 3 VStrR (i.V.m. Art. 101 Abs. 1 VStrR) ist der Untersuchungsbehörde von Amtes wegen bekannt. Da sich die Untersu- chungsbehörde bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13) sowie im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 25 S. 2 und S. 8) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldigten (Urk. 9 S. 14; Urk. 10/17; Urk. 16 S. 22 f.; Urk. 21 S. 3) sowie dessen Höhe äussern konnte - davon allerdings keinen Gebrauch machte -, braucht ihr nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt zu werden.

E. 2.5 Soweit ersichtlich machte der damalige erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. C._____ für das Verwaltungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'183.05 (30.1 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 74.80, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'221.85 (16.8 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 131.05, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 10/17). Die Vorinstanz hat die Anzahl der geltend gemachten Ar- beitsstunden von 46.9 auf 40 und den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 280.– auf Fr. 250.– reduziert, was eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'022.30 (40 x Fr. 250.– plus Fr. 205.85, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er) ergibt (Urk. 16 S. 22 f.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.6 Infolge nunmehr vollumfänglichen Freispruchs ist dem Beschuldigten für die erbetene anwaltliche Verteidigung für das Verwaltungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'022.30 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 23 -

E. 2.7 Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochenen Prozessentschädigung ist vorzumerken.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2014 wurde dem Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 18). Nachdem der vorma- lige Verteidiger mit Schreiben vom 7. Juli 2014 angezeigt hatte, dass er den Be- schuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 20), erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Poststempel; Urk. 21) Anschlussberufung, während sich die Bundesanwaltschaft nicht vernehmen liess. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 (Urk. 22) wurde einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde der Untersuchungsbehörde eine Frist von 20 Ta- gen angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Nachdem ein Gesuch der Untersuchungsbehörde um Fristerstreckung bis am 5. September 2014 bewilligt worden war (Urk. 24), reichte die Untersuchungsbehörde die schriftliche Berufungsbegründung mit Eingabe vom 5. September 2014, einge- gangen bei der hiesigen Kammer am 8. September 2014 (Urk. 25), fristgerecht ein.

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR).

E. 3.2 Unterliegt, wie vorliegend, die Untersuchungsbehörde, trägt der Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhal- ten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Im Übrigen ist analog auf die Ausführungen betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu verweisen (Erwägung IV. 1.).

E. 3.3 Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Gerichtskasse genommenen Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfah- rens ist vorzumerken.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2014 (Urk. 26) wurde dem Be- schuldigten unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Be- rufungsantwort angesetzt. Nachdem ein Gesuch des Beschuldigten um Frister- streckung bis am 31. Oktober 2014 bewilligt worden war (Urk. 29), reichte der Be- schuldigte die schriftliche Berufungsantwort mit Eingabe vom 25. Oktober 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 27. Oktober 2014 (Urk. 30), fristge- recht ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Erklärung vom 17. September 2014 auf die ihr mit der gleichen Präsidialverfügung freigestellte Vernehmlassung (Urk. 28).

E. 4.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 4.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen (vgl. BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 20).

E. 4.3 Der Beschuldigte verlangt eine angemessene Entschädigung für das nicht von ihm verschuldete Berufungsverfahren (Urk. 21 S. 3).

E. 4.4 Da es die Untersuchungsbehörde versäumte, im Rahmen der Berufungsbe- gründung (Urk. 25 S. 2 und S. 8) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldig- ten (Urk. 21 S. 3) bzw. dessen Höhe Stellung zu nehmen, ist ihr nicht erneut Ge- legenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern.

E. 4.5 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen hatte, nun jedoch vollumfänglich freizusprechen

- 24 - ist, und dass er im Berufungsverfahren eine dreiseitige Anschlussberufungserklä- rung (Urk. 21) sowie eine siebenseitige Berufungsantwort bzw. Anschlussberu- fungsbegründung (Urk. 30) verfasste, erscheint vorliegend eine Umtriebsentschä- digung in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen.

E. 4.6 Dem Beschuldigten ist daher für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsver- fahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.

E. 4.7 Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochene Umtriebsentschädigung ist vorzumerken. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist des Anbietens einer Vergünstigung auf ge- brannte Wasser im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schul- dig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist der preisvergleichenden Angabe im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte ist des Versprechens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy hour" auf der Website der Bar B._____ im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art.

- 25 - 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schul- dig und wird freigesprochen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

E. 5 Der Untersuchungsbehörde und der Bundesanwaltschaft wurde mit Präsidi- alverfügung vom 3. November 2014 (Urk. 31) die Berufungsantwort zur Kenntnis- nahme zugestellt.

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

E. 7 Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Gerichtskasse genommenen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens wird vorgemerkt.

E. 8 Dem Beschuldigten wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 11'022.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 9 Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfah- ren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.

E. 10 Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochene Prozess- und Umtriebsentschädigung wird vorgemerkt.

E. 11 Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Eidgenössische Alkoholverwaltung − die Bundesanwaltschaft − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

E. 12 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Brülhart

Dispositiv
  1. Eidgenössische Alkoholverwaltung, Untersuchungsbehörde, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
  2. Bundesanwaltschaft Bern, Verfahrensbeteiligte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger betreffend Übertretung des Alkoholgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. März 2014 (GB140003) - 2 - Anklage: Die Überweisung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 1, inkl. Beilagen A und C) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
  3. Der Einsprecher ist schuldig des Anbietens einer Vergünstigung auf ge- brannte Wasser im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR.
  4. Der Einsprecher ist der preisvergleichenden Angabe im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und wird freigesprochen.
  5. Der Einsprecher ist des Versprechens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy hour" auf der Website der Bar B._____ im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und wird freigesprochen.
  6. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.
  7. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Über die Kosten gemäss dieser Dispositiv-Ziffer wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  9. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten gemäss Strafver- fügung der EAV vom 13. August 2013 in der Höhe von Fr. 470.– werden zu einem Drittel dem Einsprecher auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen (Kosten des gerichtlichen Verfahrens) bzw. der EAV zur Abschreibung überlassen (Kosten der EAV). Über die dem Einsprecher auferlegten Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– stellt die EAV Rechnung. - 3 -
  10. Dem Einsprecher wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 7'348.20.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: a) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 25 S. 2) A._____ sei, unter Aufhebung der Freisprüche in Ziff. 2 und 3 im Dispositiv des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2014, der fahrlässigen Verletzung von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR) schuldig zu sprechen und gemäss Art. 2, 8, 79 und 97 VStrR und Art. 106 StGB zu verurteilen
  11. zu einer Busse von Fr. 500.– und
  12. zur Tragung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Eidg. Al- koholverwaltung von insgesamt Fr. 470.– sowie der Kosten des ge- richtlichen Verfahrens. b) Des Beschuldigten: (Urk. 21 S. 1 ff.)
  13. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und stattdessen ein Freispruch auszusprechen.
  14. Entsprechend dem Antrag in Ziffer 1, sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
  15. Dem Beschuldigten seien die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Auslagen für den erbetenen Verteidiger lic. iur. C._____ vollumfänglich zuzusprechen, nämlich im Betrag von Fr. 16'026.15 inkl. Mwst (Aufwand inkl. Hauptverhandlung sowie Auslagen). - 4 -
  16. Sämtliche Kosten des Strafverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
  17. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für das nicht von ihm verschuldete Verfahren vor Obergericht zuzusprechen. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
  18. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 des Anbietens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft unter Androhung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Vom Vorwurf der preisvergleichenden Angabe sowie der Vergünstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy hour" auf der Website der Bar B._____, jeweils im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR, wurde der Beschul- digte freigesprochen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersu- chung und der Strafverfügung wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel aufer- legt. Zudem wurde ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'348.20 zugesprochen (Urk. 16 S. 23 f.).
  19. Nachdem die Eidgenössische Alkoholverwaltung (nachfolgend: Untersu- chungsbehörde) das schriftlich eröffnete begründete Urteil am 22. Mai 2014 ent- gegengenommen hatte (Urk. 15/1), meldete sie mit Eingabe vom 30. Mai 2014 (Poststempel; Urk. 13), innert Frist Berufung an. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 - 5 - (Poststempel: 4. Juni 2014; Urk. 17), reichte die Untersuchungsbehörde die schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein.
  20. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2014 wurde dem Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 18). Nachdem der vorma- lige Verteidiger mit Schreiben vom 7. Juli 2014 angezeigt hatte, dass er den Be- schuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 20), erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Poststempel; Urk. 21) Anschlussberufung, während sich die Bundesanwaltschaft nicht vernehmen liess. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 (Urk. 22) wurde einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde der Untersuchungsbehörde eine Frist von 20 Ta- gen angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Nachdem ein Gesuch der Untersuchungsbehörde um Fristerstreckung bis am 5. September 2014 bewilligt worden war (Urk. 24), reichte die Untersuchungsbehörde die schriftliche Berufungsbegründung mit Eingabe vom 5. September 2014, einge- gangen bei der hiesigen Kammer am 8. September 2014 (Urk. 25), fristgerecht ein.
  21. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2014 (Urk. 26) wurde dem Be- schuldigten unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Be- rufungsantwort angesetzt. Nachdem ein Gesuch des Beschuldigten um Frister- streckung bis am 31. Oktober 2014 bewilligt worden war (Urk. 29), reichte der Be- schuldigte die schriftliche Berufungsantwort mit Eingabe vom 25. Oktober 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 27. Oktober 2014 (Urk. 30), fristge- recht ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Erklärung vom 17. September 2014 auf die ihr mit der gleichen Präsidialverfügung freigestellte Vernehmlassung (Urk. 28).
  22. Der Untersuchungsbehörde und der Bundesanwaltschaft wurde mit Präsidi- alverfügung vom 3. November 2014 (Urk. 31) die Berufungsantwort zur Kenntnis- nahme zugestellt.
  23. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. - 6 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 82 VStrR hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil von der Untersuchungsbehörde bezüglich aller Dispositivziffern mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) angefochten (Urk. 17 S. 2). Im Rahmen der An- schlussberufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil vom Beschuldigten bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Busse), 5 (Ersatzfreiheitsstra- fe) und 8 (Prozessentschädigung) angefochten (Urk. 21 S. 1). Nicht angefochten wurden von ihm die Dispositivziffern 2 und 3 (Freisprüche). Soweit der - nicht an- waltlich vertretene - Beschuldigte beantragte, dass sämtliche Kosten des Strafver- fahrens der Untersuchungsbehörde aufzuerlegen seien (Urk. 21 S. 3), focht er sinngemäss Dispositivziffer 7 (Kostenauflage) an. 1.3. In Bezug auf Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) stellten weder die Unter- suchungsbehörde noch der Beschuldigte einen Antrag. Demnach liegt diesbezüg- lich Teilrechtskraft vor. 1.4. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 82 VStrR). - 7 - Das angefochtene Urteil darf daher lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltser- mittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen, dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a; Ur- teil 6B_362/2012 E. 5.2 vom 29. Oktober 2012). 2.2. Die Untersuchungsbehörde macht in der Berufungsbegründung geltend, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft (Urk. 25 S. 2). Auch der Beschuldigte bringt in der Anschlussberufungserklärung (Urk. 21 S. 1 f.) sowie in der Beru- fungsantwort bzw. Anschlussberufungsbegründung (Urk. 30 S. 1 ff.) sinngemäss vor, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Soweit sich der Beschuldigte darauf be- ruft, dass er nicht gewusst habe, dass Aperol eine Spirituose sei (Urk. 21 S. 2; Urk. 30 S. 4), beschlägt dies die Frage eines Sachverhaltsirrtums (Erwägung III. 3.2.4.).
  24. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. Novem- ber 2009 E. 5.2). - 8 - III. Schuldpunkt 1.1. Die Untersuchungsbehörde macht zusammenfassend geltend, dass Aperol Sprizz vom Geltungsbereich des Alkoholgesetzes erfasst werde. Als Verwaltungs- ratspräsident und Alleinaktionär der D._____ AG sowie als Patentinhaber der Bar B._____ habe der Beschuldigte die Verantwortung für die sorgfältige Auswahl, In- struktion und Überwachung der Angestellten gehabt. Der Beschuldigte habe sorg- faltswidrig und somit fahrlässig gehandelt. Der durchschnittliche Konsument, der von der auf der Website ausgeschriebenen "Daily double happy hour" Kenntnis genommen habe, habe davon ausgehen können, dass das Angebot der Bar B._____ zumindest eine Spirituose und ein Spirituosenmixgetränk (insbesondere einen Aperitif) umfasse. Dass der Aperol Sprizz auf der Bartafel des Lokals für Fr. 6.– als Happy Hour angepriesen worden sei, während das Getränk auf der "Drinks-Tafel" zum Preis von Fr. 10.– aufgeführt worden sei, erfülle den Tatbe- stand des Versprechens einer Vergünstigung gemäss Art. 42b Abs. 2 AlkG. Auf- grund der historischen und teleologischen Auslegung von Art. 42b Abs. 2 AlkG sei klar ersichtlich, dass nicht (nur) ein Konkurrenzpreisvergleich, sondern vielmehr (auch) ein Selbstpreisvergleich gemeint sei. Indem der Beschuldigte im Rahmen einer Happy Hour auf der Bartafel einen Aperol Sprizz für Fr. 6.– angeboten habe, unter gleichzeitiger Preisangabe von Fr. 10.– auf der "Drinks-Tafel", habe er einen unzulässigen Preisvergleich gemacht. Es sei von einer einzigen strafbaren Hand- lung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Eine Busse von Fr. 500.– sei vorliegend angemessen (Urk. 25 S. 3 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bringt zusammenfassend vor, dass er einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen sei. Er habe keine Kenntnis darüber ge- habt, dass Aperol mit einem Alkoholgehalt von 11 Volumenprozent als Spirituose gelte (Urk. 21 S. 2). Da die bestehende Gesetzgebung betreffend Happy Hour er- satzlos gestrichen werde, habe der vorliegende Fall künftig ohnehin keine Rele- vanz mehr. Aperol gelte abgesehen davon erst seit dem Jahre 2005 als gebrann- tes Wasser, was jedoch angesichts des tiefen Alkoholgehalts von 11 % nicht er- kennbar sei. Apéros mit Prosecco und Weisswein stellten nicht den Inbegriff des Alkoholmissbrauchs dar. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Konsum von Nied- - 9 - rigalkoholgetränken in einem kurzen Zeitfenster durch Verbote verhindert werden solle. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Aperol ein gebranntes Wasser und kein Beerenwein sei (Urk. 30 S. 1 ff.). 1.3. Die Vorinstanz würdigte den vorliegenden Sachverhalt dahingehend, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR als Patentinhaber der Bar B._____ und als Organ der D._____ AG den Strafbestimmungen des Alkoholge- setzes unterstehe und auch strafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass diese durch die Angestellten eingehalten würden. Soweit der Beschuldigte bzw. von ihm beauftragte Personen gegen das Alkoholgesetz verstossen hätten, habe der Be- schuldigte sorgfaltswidrig und damit fahrlässig gehandelt. Aperol Sprizz sei ein aus Prosecco, Aperol und Soda bestehendes Mischgetränk, wobei Aperol seiner- seits gebrannte Wasser enthalte. Das Alkoholgesetz sei demnach im Sinne von Art. 2 Abs. 3 AlkG auf Aperol Sprizz anwendbar. Auf der Website fehle nicht nur in Bezug auf die Happy Hour, sondern auch sonst jeder Hinweis auf Spirituosen. Der einzige Hinweis auf Getränke, der der Website entnommen werden könne, beziehe sich auf Kaffee. Ein unzulässiges Verspre- chen einer Vergünstigung von gebrannten Wassern sei demnach nicht auszu- machen. Der Beschuldigte habe sich allerdings dadurch, dass in der Bar B._____ der Aperol Sprizz während der Happy Hour zu einem Preis von Fr. 6.– statt zum ebenfalls angeschriebenen Normalpreis von Fr. 10.– angeboten worden sei, eines fahrlässigen Verstosses gegen Art. 42b Abs. 2 AlkG strafbar gemacht, weshalb er in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig zu sprechen sei. Nach Art. 42b Abs. 2 AlkG sei sowohl das Anbie- ten einer Vergünstigung als auch das Werben mit Preisvergleichen strafbar. Die ratio legis der Strafbarkeit der preisvergleichenden Werbung liege offensicht- lich darin, dass es nicht erwünscht sei, dass Wirte damit würben, dass gebrannte Wasser bei ihnen günstiger erhältlich seien als in anderen Gastwirtschaftsbetrie- ben. Der Beschuldigte habe somit keinen unzulässigen Preisvergleich vorge- - 10 - nommen. Der Unrechtsgehalt dessen, was der Beschuldigte getan habe, erschöp- fe sich im Erfüllen des Tatbestandes der unzulässigen Vergünstigung. Die Untersuchungsbehörde sei nicht dafür bekannt, bei Verstössen gegen Art. 42b Abs. 2 AlkG regelmässig beide Augen zuzudrücken, noch lasse sich sa- gen, dass die Untersuchungsbehörde eine solche Praxis für die Zukunft plane, womit ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht entfalle. Möglicherweise entfalle sodann in Zukunft das Verbot von Happy Hours im Rah- men der Totalrevision des Alkoholgesetzes. Das Alkoholgesetz befinde sich zur- zeit jedoch noch in den eidgenössischen Räten im Differenzbereinigungsverfah- ren. Da eine positive Vorwirkung grundsätzlich unzulässig sei, sei eine Voran- wendung des möglichen, aber noch nicht einmal beschlossenen und deshalb auch nicht mit Sicherheit kommenden Rechts im vorliegenden Fall weder möglich noch angezeigt. Als Patentinhaber einer Bar habe sich der Beschuldigte der Problematik der Ver- günstigungen auf Alkohol bewusst sein müssen. So habe er denn auch gewusst, dass Spirituosen nicht speziell beworben werden dürften. Hingegen sei ihm ent- weder nicht bekannt gewesen, dass auch gebrannte Wasser mit weniger als 15 Volumenprozent nicht vergünstigt abgegeben werden dürften, oder dann sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Aperol ein gebranntes Wasser sei. Beides hätte er aber als Patentinhaber einer Bar wissen müssen und auch ohne weiteres wissen können bzw. sich darüber informieren können, sei es bei der Untersuchungsbe- hörde oder bei einer anderen Stelle. Die Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums komme deshalb nicht in Betracht. Auch wenn vorliegend die Tatfolgen als gering und die Schuld des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren sei, genüge dies nicht für eine Anwendung von Art. 52 StGB. Für einen Verzicht auf Bestrafung sei zusätzlich erforderlich, dass kein Strafbedürfnis bestehe. Generalpräventive Überlegungen sprächen im vorliegen- den Fall gegen eine Anwendung von Art. 52 StGB. Ein Verzicht auf eine Bestra- fung würde nämlich das Signal aussenden, dass Verletzungen gegen das Verbot der vergünstigten Abgabe von gebrannten Wassern nicht zu einer Bestrafung füh- - 11 - ren würden, was dem Willen des Gesetzgebers diametral widerspräche (Urk. 16 S. 7 ff.).
  25. Der Beschuldigte bestreitet nicht, zum Tatzeitpunkt Patentinhaber der Bar B._____ und Verwaltungsratspräsident der D._____ AG gewesen zu sein (vgl. Urk. 30 S. 5 f.), womit er gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR als Verantwortli- cher den Strafbestimmungen der Alkoholgesetzgebung unterstand. Weiter aner- kennt der Beschuldigte, dass Aperol bzw. Aperol Sprizz unter das Alkoholgesetz fällt (Urk. 21 S. 2; Urk. 30 S. 2 und S. 4 ). Inwiefern der Beschuldigte dies hätte wissen müssen, ist nachfolgend unter Erwägung III. 3.2. zu prüfen. 3.1.1. Die Untersuchungsbehörde bringt bezüglich dem Versprechen einer Ver- günstigung auf der Website der Bar B._____ vor, dass sie sich auf das Grund- satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6610/2009 vom 21. April 2010 betref- fend "Schnägge-Fritig" stütze, wonach die Ankündigung eines Happy Hour Ange- botes ein verbotenes Versprechen einer Vergünstigung im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG darstelle, wenn Spirituosen nicht ausdrücklich durch einen entspre- chenden Vermerk davon ausgenommen worden seien. Das Bundesverwaltungs- gericht habe festgehalten, dass für die Beurteilung von Happy Hour Angeboten die Wahrnehmung des Durchschnittskonsumenten und die Tatsache, dass dieser aufgrund des Angebots annehmen könne, es liege eine Vergünstigung vor, mas- sgebend sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Konsument heute unter Happy Hour das Angebot einer Vergünstigung oder einer unentgeltlichen Zugabe für alkoholische Getränke verstehe. Massgebend für die Beurteilung des Sachverhaltes sei sodann die Tatsache, dass die Happy Hour von einem Bar-Betrieb, nämlich der Bar B._____, ausgeschrieben worden sei. Viele der in der Schweiz beliebten Aperitif-Produkte seien Teil der italienischen Trinkkultur und gehörten zum Standardangebot einer Bar, die wie die Bar B._____ mit gepflegter Italianità werbe. Der durchschnittliche Konsument, der von der auf der Website ausgeschriebenen "Daily double happy hour" Kenntnis ge- nommen habe, habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass das Angebot der Bar B._____ neben alkoholfreien Getränken sowie Wein und Bier - 12 - zumindest auch eine Spirituose oder ein Spirituosenmixgetränk, insbesondere ei- nen Aperitif, umfasse (Urk. 25 S. 4 f.). 3.1.2. Zunächst kann zwar davon ausgegangen werden, dass der durchschnittli- che Bargänger unter Happy Hour das Angebot einer Vergünstigung oder einer unentgeltlichen Zugabe für alkoholische Getränke versteht. Bei den Besuchern der Website der Bar B._____ dürfte es sich aber eher nicht um solche Konsumen- ten, sondern vielmehr um am spezifischen Angebot der Bar B._____ - einem laut Website offensichtlich auf Kaffeeprodukte spezialisierten Lokal (vgl. Urk. 3/1) - in- teressierte Personen gehandelt haben. Abgesehen davon kann sich ein durch- schnittliches Happy Hour-Angebot ohne Weiteres auf die vergünstigte Abgabe von Bier, Wein und/oder Prosecco beschränken. Wie die Untersuchungsbehörde zur Schlussfolgerung gelangt, dass unter einer "Daily double happy hour" zwin- gend auch das Angebot zu einer verbilligten Abgabe von Spirituosen zu verstehen ist, erhellt nicht. Der Hinweis auf der Website der Bar B._____ auf eine "Daily double happy hour" ist vielmehr derart unspezifisch, dass damit nicht per se die verbilligte Abgabe von gebrannten Wassern in Zusammenhang gebracht wird. Für den Websitebesucher gab es keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich die "Daily double happy hour" nicht in einem (zulässigen) Angebot von Bier, Wein oder Pro- secco erschöpft hätte. Beim "Schnägge-Fritig" wurde demgegenüber versprochen, dass "fast alle Ge- tränke" für je Fr. 5.– abgegeben würden. Mit dem Hinweis auf "fast alle Getränke" konnte davon ausgegangen werden, dass damit sehr wohl auch Spirituosen und somit der Alkoholgesetzgebung unterstehende Getränke gemeint waren. Im Ge- gensatz dazu wurde auf der Website der Bar B._____ mit dem Hinweis auf eine "Daily double happy hour" weder auf Getränke im Allgemeinen noch auf Preise und erst Recht nicht auf alkoholhaltige Aperitif-Getränke bzw. verbilligte Spirituo- sen im Speziellen Bezug genommen, worauf bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend hingewiesen hat (Urk. 16 S. 11 f.). 3.1.3. Zusammenfassend vermögen die Argumente der Untersuchungsbehörde nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte ist daher des Versprechens einer Ver- günstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy - 13 - hour" auf der Website der Bar B._____ im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in An- wendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und ist freizusprechen. 3.2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte fahrlässig gegen Art. 42b Abs. 2 AlkG verstossen habe, weil die Bar B._____ den Aperol Sprizz während der Happy Hour zu einem Preis von Fr. 6.– statt zum ebenfalls angeschriebenen Normalpreis von Fr. 10.– angeboten habe, was offensichtlich eine Vergünstigung darstelle (Urk. 16 S. 13). Dieser Auffassung ist ohne weiteres zu folgen. 3.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen sei. Art. 399 Abs. 1 LMV statuiere, dass Spirituosen al- koholische Flüssigkeiten seien, die einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumen- prozent hätten. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Aperol mit einem Al- koholgehalt von 11 Volumenprozent als Spirituose gelte (Urk. 21 S. 2). Aperol sei zwar - wie er heute wisse - seit dem Jahre 2005 als gebranntes Wasser einge- stuft, doch sei dies angesichts des tiefen Alkoholgehalts von 11 % für ihn nicht er- kennbar gewesen. Als Patentinhaber einer Espresso Tagesbar mit einem Um- satzanteil bei den gebrannten Wassern von unter 1 % sei das Nichtwissen über die Umklassierung des spezifischen Produkts Aperol nicht sorgfaltswidrig oder fahrlässig. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Aperol ein gebranntes Was- ser und kein Beerenwein sei. Der Drink Hugo Frizz, welcher etwa den selben Al- koholgehalt wie Aperol Sprizz aufweise, dürfe laut Untersuchungsbehörde in der Happy Hour verbilligt angeboten werden. Die Konsultation der einschlägigen Ge- setze und aller Merkblätter habe ihn trotz aller gegebenen Sorgfalt nicht über den Sonderfall Aperol Sprizz stolpern lassen. Für ihn sei auch unverständlich, in wel- chem Verhältnis sich widersprechende Erlasse wie die LMV und das Alkoholge- setz stünden und was nun gelte. Er habe in dieser Sache keine Absicht verfolgt und auch nicht fahrlässig einen Vorteil erreicht oder dies auch nur gewollt. Diese Spezialkonstellation sei nicht erkennbar und auch mit aller Umsicht nicht ver- meidbar gewesen (Urk. 30 S. 1 ff.). - 14 - 3.2.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vor- stellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden kön- nen, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Zunächst stellt sich die Frage, ob vorliegend von einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (Art. 20 aStGB, in der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft ste- henden Fassung), so der Beschuldigte (Urk. 21 S. 2) und die Vorinstanz (Urk. 16 S. 17 f.) oder von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (Art. 19 aStGB, in der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Fassung) auszuge- hen ist. Nach unangefochtener, herrschender Lehre regelt Art. 20 aStGB (Art. 21 StGB, in der ab dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung) ausschliesslich den Ver- botsirrtum, d.h. den Irrtum darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten und un- ter Strafe gestellt ist, nicht aber den Irrtum über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur, welche in einem andern Rechtsgebiet (ausserhalb des Strafrechts) um- schrieben werden. Hat sich der Täter über Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entsprechen, wie bei- spielsweise über die Fremdheit der Sache, die er wegnimmt, so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 109 IV 65 E. 3. S. 67). Der Sachverhaltsirrtum kann sich auch auf ein normatives Tatbe- standsmerkmal, insbesondere auf ein rechtlich geprägtes Element des Tatbe- standes beziehen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zü- rich 2013, S. 129). In solchen Fällen findet allein Art. 13 StGB Anwendung und kann Art. 21 StGB nicht mehr eingreifen (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 21 N 7). 3.2.4. Der Beschuldigte bringt unwiderlegbar vor, geglaubt zu haben, Aperol sei ein Beerenwein, enthalte also keinen Äthylalkohol und falle deshalb - und weil der - 15 - Alkoholgehalt nicht über 18 Volumenprozenten liegt - nicht unter Art. 2 Abs. 1 AlkG. Entsprechend habe er gefolgert, auch Aperol Sprizz als Mischgetränk aus Aperol, dem Schaumwein Prosecco und Soda enthalte kein gebranntes Wasser, werde deshalb nicht von Art. 2 Abs. 3 AlkG erfasst und dürfe in der Happy Hour ohne Verletzung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 42b Abs. 2 AlkG vergünstigt angeboten werden. Der Beschuldigte macht damit nicht einen Rechtsirrtum, bei dem der Täter alle Tatbestandselemente mit Wissen und Willen erfüllt, aber vermeint, das Verhalten sei nicht verboten, geltend, sondern einen Sachverhaltsirrtum über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal, nämlich den für einen Schuldspruch erforderli- chen Getränkebestandteil Äthylalkohol. Mit Erfolg kann er sich auf einen solchen Irrtum allerdings nur berufen, wenn der Irrtum nicht vermeidbar gewesen wäre, hätte er die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persön- lichen Verhältnissen verpflichtet war. Nun ist auf der Etikette, die auf der Rückseite der Flasche angebrachten ist, unter "Zutaten" unter anderem "Alkohol" als Bestandteil von Aperol aufgeführt. Dass damit Äthylalkohol gemeint ist und nicht ausschliesslich aus Vergärung gewonne- ner, nicht unter das Alkoholgesetz fallender Alkohol, musste der Beschuldigte da- raus indes nicht schliessen. Er durfte vielmehr - insbesondere auch angesichts des geringen Alkoholgehalts von 11 Volumenprozenten (der eher im unteren Be- reich üblicherweise gehandelten Weins liegt) - annehmen, dass es sich beim orange-rötlichen Aperol um ein mit Kräutern aromatisiertes Weinprodukt (und nicht um ein mit Äthylalkohol versetztes Getränk) handelt. Wohl ist hierzulande auf Bier-, Wein- und Schaumweinflaschen in der Regel auf der Etikette kein Auf- druck "Alkohol" zu finden (wohl aber die Angabe des Alkoholgehalts in Volumen- prozenten). Bei Aperol handelt es sich jedoch um ein Mischgetränk, zu dessen Ingredienzien unter anderem Kräuter, Aromen und Chinin gehören, das also nicht ein gewissermassen "sortenreines" Erzeugnis wie Wein und Bier ist, weshalb sich eine solche Deklaration anbot. Gemäss Art. 89 lit. c der im Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November - 16 - 2005 (Stand am 1. Januar 2011) war übrigens die Angabe auf der Etikette, dass das Getränk Chinin enthält, sogar Vorschrift. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte - ungeachtet seines Einwands, im Tatzeitpunkt seien für das Wirtepatent keine besonderen Berufs- und Fachkenntnisse (mehr) erforderlich gewesen seien - sich zwar grundsätzlich die grundlegenden Kenntnisse anzueignen hatte, die für die Einhaltung der öffent- lich-rechtlichen Vorschriften nötig sind, sowie dafür zu sorgen hatte, dass diese Vorschriften auch eingehalten werden. Dass der Verwaltungsratspräsident der D._____ AG und gleichzeitig Patentinhaber der Kaffee-Bar B._____, die nur in sehr geringem Mass auch Alkohol ausschenkte, aber nicht hätte davon ausgehen dürfen, der im Aperol enthaltene Alkohol bestehe aus Beerenwein, er aufgrund des Aufdrucks "Alkohol" auf der Etikette trotz der Farbe und des niedrigen Alko- holgehalts von 11 % hätte argwöhnisch werden und vertiefte Abklärungen hätte vornehmen müssen, wäre eine überspitzte Anforderung an seine Sorgfaltspflicht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er den Irrtum bei Anwendung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war, hätte vermeiden können, womit ein Schuldspruch wegen fahrläs- siger Übertretung des Alkoholgesetzes - und einzig fahrlässige Tatbegehung wird ihm zur Last gelegt - ausser Betracht fällt. Weiter macht der Beschuldigte geltend, er sei ohnehin der Auffassung gewesen, dass von Spirituosen erst dann gesprochen werde, wenn der Alkoholgehalt mehr als 15 Volumenprozent betrage. Er beruft sich dabei auf Art. 399 der Lebensmit- telverordnung (Urk. 21 S. 2; Urk. 30 S. 2 f. und S. 6). Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV; SR 817.02) stand jedoch nur bis am 31. Dezember 2005 in Kraft. Zum Tatzeitpunkt im Herbst 2012 war vielmehr die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005 (SR 817.022.110) in der damaligen Fassung massgebend. Den erwähnten Verordnungen ist hinsichtlich Spirituosen folgender Wortlaut zu entnehmen: - 17 - - Spirituosen sind alkoholische Flüssigkeiten, die zum Konsum bestimmt sind, besondere organoleptische Eigenschaften aufweisen und einen Mindestal- koholgehalt von 15 Volumenprozent haben (Art. 399 Abs. 1 der bis am 31. Dezember 2005 in Kraft stehenden Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, LMV; SR 817.02). - Spirituosen sind alkoholische Flüssigkeiten, die zum Konsum bestimmt sind und besondere organoleptische Eigenschaften aufweisen. Sie müssen einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent haben (Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom
  26. November 2005; SR 817.022.110; vgl. Art. 78 und Art. 79 zu Likören und Aperitifs, Spirituosen mit bitterem Geschmack sowie Art. 1 Abs. 2 zum Vor- behalt der Alkoholgesetzgebung). Beiden Verordnungen ist somit zu entnehmen, dass Spirituosen einen Mindestal- koholgehalt von 15 Volumenprozent haben müssen. Der Umkehrschluss, dass nicht zu den Spirituosen gehört, was unter diesem Wert liegt, ist naheliegend. Der Irrtum ist dann nicht vermeidbar, wenn sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Die Vermeidbarkeit des Irrtums ist jedoch dann ge- geben, wenn der Beschuldigte weiss, dass sein Verhalten einer rechtlicher Rege- lung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalte und Reichweite zu informieren (BGE 106 IV 314 E. 3. S. 319 f.). Der Beschuldigte wusste, dass die verbilligte Abgabe von Spirituosen verboten ist und somit einer rechtlichen Regelung unterliegt. Er war denn auch offensichtlich bestrebt, sich entsprechend zu informieren (Urk. 30 S. 5 f.). Dass er zudem gewillt war, sich an diese Beschränkung zu halten, manifestiert sich auch darin, dass er in der Happy Hour neben dem Aperol Sprizz nur Prosecco sowie zwei Biere an- geboten hat (Urk. 3/3). Aufgrund einer entsprechenden (Internet-)Recherche oder Nachfrage durfte er weiter davon ausgehen, dass Spirituosen grundsätzlich alko- holhaltige Getränke mit mehr als 15 Volumenprozente sind und Aperol mit 11 Vo- lumenprozenten nicht darunter fällt. Weitergehende Überlegungen musste sich der Beschuldigte nicht machen. Dem Beschuldigten als juristischen Laien ist es - 18 - nicht zumutbar, Bundesgesetze erst richtig auslegen und überdies deren Verhält- nis zu widersprüchlichen Bundesverordnungen oder entsprechende Vorbehalte richtig interpretieren zu können, um ein alkoholisches Getränk rechtlich zutreffend zu qualifizieren bzw. sich regelkonform verhalten zu können. In diesem Zusammenhang ist sodann auch erwähnenswert, dass die Untersu- chungsbehörde angibt, dass das Produkt Aperol seit dem Jahre 2005 als ge- branntes Wasser eingestuft sei (Urk. 3/11 S. 2). Demnach bringt selbst die Unter- suchungsbehörde vor, dass Aperol, ein Produkt, welches sich bereits seit Jahr- zehnten auf dem Markt befindet, erst dann neu und richtig eingestuft worden sei. Inwiefern diese Änderung bzw. die Einstufung von Aperol als gebranntes Wasser im Sinne der Alkoholgesetzgebung dem Gastgewerbe bekannt gemacht wurde - zu denken ist dabei an Hinweise auf der Website der Untersuchungsbehörde, On- line-Publikationen, Merkblätter und dergleichen - ist nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte hätte sich zwar auch bei der Untersuchungsbehörde oder einer zu- ständigen kantonalen Behörde telefonisch erkundigen können, ob Aperol bzw. Aperol Sprizz der Alkoholgesetzgebung unterliege. Dass sich aber eine für einen Gastgewerbebetrieb verantwortliche Person über die rechtliche Qualifizierung je- des Getränkes telefonisch bei einer Behörde informieren soll, ist lebensfremd und würde einen wirtschaftlichen Betriebsablauf nahezu verunmöglichen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bereits die gesetzlichen Begrifflichkeiten nicht kohärent sind. Während im Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 von "gebrannten Wasser" und "Äthylalkohol" die Rede ist, werden in der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005 ausschliesslich die Begriffe "Spirituosen" und "Ethylalkohol" verwendet. Die- ser Umstand stiftet zusätzlich Verwirrung. So ist etwa dem von der Untersu- chungsbehörde auf ihrer Website publizierten "Merkblatt Happy Hours" vom
  27. November 2009 (Urk. 33) zu entnehmen, dass das Alkoholgesetz Handels- und Werberestriktionen für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke enthalte und deshalb Anlässe wie Happy Hours verboten seien, falls auch Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke inbegriffen seien. Wie bereits aufgezeigt wurde, war der damals einschlägigen Verordnung des EDI über alkoholische Getränke zu - 19 - entnehmen, dass Spirituosen einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent aufweisen müssen. Daraus zu folgern, dass das Verbot von Happy Hours für al- koholhaltige Getränke von weniger als 15 Volumenprozenten nicht gilt, erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und nicht sorgfaltswidrig. 3.2.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte insofern einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB erlegen, als er (fälschlicherweise) davon ausgegangen ist, dass Aperol keinen Äthylalkohol enthält und schon deshalb, aber auch weil das Alkoholvolumen unter 15 % liegt, nicht der Alkoholgesetzgebung untersteht. Vertiefte Abklärungen über die Alkoholart und eine bis ins letzte Detail gehende Gesetzes- und Verordnungsinterpretation musste der Beschuldigte nicht vorneh- men. Weitergehende Überlegungen konnten vom Beschuldigten nicht verlangt werden. Der Irrtum war somit für ihn nicht vermeidbar. Der Beschuldigte ist daher eines fahrlässigen Verstosses gegen Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und ist vom Vorwurf, dass die Bar B._____ den Aperol Sprizz während der Happy Hour zu ei- nem Preis von Fr. 6.– statt zum ebenfalls angeschriebenen Normalpreis von Fr. 10.– angeboten hat, freizusprechen. 3.3.1. Hinsichtlich des Angebots eines Aperol Sprizz für Fr. 6.– auf der Bartafel, unter gleichzeitiger Preisangabe auf der Tafel "Drinks" von Fr. 10.–, bringt die Un- tersuchungsbehörde bezüglich eines unzulässigen Preisvergleichs vor, dass die Interpretation des Alkoholgesetzes durch die Vorinstanz geradezu willkürlich sei und den Ergebnissen der historischen und teleologischen Auslegung der Bestim- mung widerspreche. Art. 42b Abs. 2 AlkG verbiete preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen von gebrann- ten Wassern. Dass damit betriebsinterne Preisvergleiche und nicht Konkurrenz- preisvergleiche gemeint seien, ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsge- schichte der Bestimmung (Urk. 25 S. 5 ff.). 3.3.2. Wie soeben unter Erwägung III. 3.2. aufgezeigt, unterlag der Beschuldigte in Bezug auf die rechtliche Qualifizierung von Aperol einem Sachverhaltsirrtum, womit eine Strafbarkeit aufgrund der Tatbestandsvariante der preisvergleichen- den Angabe von Vornherein ausser Betracht fällt. - 20 -
  28. Da der Beschuldigte, wie soeben unter Erwägung III. 3. aufgezeigt, vom Vorwurf des Versprechens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser und der preisvergleichenden Angabe im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG freizusprechen ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB zur Anwendung kommen könnte. Angesichts des Vorwurfs der fahr- lässigen Tatbegehung sowie des interpretationsbedürftigen Hinweises auf der Aperol-Flasche und der verwirrlichen Gesetzesbestimmungen (Erwägung III. 3.2.4.) wäre jedoch selbst bei einem Schuldspruch von einem sehr geringen Verschulden auszugehen gewesen, was die Anwendung von Art. 52 StGB zumin- dest nicht von Vornherein ausgeschlossen hätte. Mit Blick auf das sich zurzeit noch im Differenzbereinigungsverfahren befindende Alkoholhandelsgesetz, bei dessen Beratung sich indes sowohl der National- wie auch der Ständerat bereits gegen ein Verbot von Vergünstigungen ausgesprochen haben, weshalb das Ver- bot von Happy-Hours mit einiger Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit hinfällig wird, sprächen überdies auch keine generalpräventiven Überlegungen gegen eine Anwendung von Art. 52 StGB.
  29. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von Fr. 470.– (Urk. 2/C S. 7) sind der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung zu überlassen. 1.3. Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, so hat der Bund die (im gerichtlichen Verfahren angefallenen) Kosten zu tragen. Letzteres geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, nicht - 21 - in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 287 f.). 1.4. Daher ist von einer formellen Kostenauflage an den Bund abzusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Ge- richtskasse genommenen Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ist je- doch vorzumerken. 2.1. Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 VStrR sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Ver- waltung (Art. 101 Abs. 1 VStrR). Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 101 Abs. 2 VStrR). Die Ent- schädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). 2.2. Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, be- steht ein Entschädigungsanspruch. Die Entschädigung von Nachteilen, die im ge- richtlichen Verfahren entstanden sind, richtet sich nach der StPO. Da das Gericht in seinem Urteil aber auch über die Entschädigung von Nachteilen im Verwal- tungsverfahren neu entscheiden muss, ist gemäss Art. 101 Abs. 1 VStrR Art. 99 VStrR im gerichtlichen Verfahren anwendbar. Im Hinblick darauf, dass eine Ent- schädigung stets zu Lasten des Bundes geht, sieht Art. 101 Abs. 2 VStrR vor, dass das Gericht der beteiligten Bundesverwaltung Gelegenheit zu geben hat, sich zu einem Entschädigungsanspruch und dessen Höhe zu äussern und Anträ- ge zu stellen, ehe es entscheidet (vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstraf- recht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 288 f.). Die Entschädi- gung geht stets zu Lasten des Bundes, auch wenn das betreffende Verwaltungs- strafverfahren mit einem kantonalen Gerichtsurteil endet (Hauri, Verwaltungsstraf- recht [VStrR], Bern 1998, S. 186). 2.3. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 16'026.15 (inkl. MWST) für den durch die erbetene Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwand inklusive Haupt- - 22 - verhandlung sowie Auslagen (Urk. 21 S. 3). Wie er auf diesen Betrag kommt, er- schliesst sich nicht, da er vor Vorinstanz soweit ersichtlich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 14'404.90 (46.9 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 205.85, jeweils zu- züglich 8% Mehrwertsteuer) geltend machte (Urk. 9 S. 14; Urk. 10/17). Möglich- erweise macht er noch einen zusätzlichen Aufwand für die Teilnahme seines da- maligen erbetenen Verteidigers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gel- tend (vgl. Urk. 21 S. 3), der in der Honorarnote noch nicht aufgeführt wurde (Urk. 10/17). 2.4. Der Regelungsinhalt von Art. 99 Abs. 3 VStrR (i.V.m. Art. 101 Abs. 1 VStrR) ist der Untersuchungsbehörde von Amtes wegen bekannt. Da sich die Untersu- chungsbehörde bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13) sowie im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 25 S. 2 und S. 8) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldigten (Urk. 9 S. 14; Urk. 10/17; Urk. 16 S. 22 f.; Urk. 21 S. 3) sowie dessen Höhe äussern konnte - davon allerdings keinen Gebrauch machte -, braucht ihr nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt zu werden. 2.5. Soweit ersichtlich machte der damalige erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. C._____ für das Verwaltungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'183.05 (30.1 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 74.80, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'221.85 (16.8 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 131.05, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 10/17). Die Vorinstanz hat die Anzahl der geltend gemachten Ar- beitsstunden von 46.9 auf 40 und den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 280.– auf Fr. 250.– reduziert, was eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'022.30 (40 x Fr. 250.– plus Fr. 205.85, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er) ergibt (Urk. 16 S. 22 f.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6. Infolge nunmehr vollumfänglichen Freispruchs ist dem Beschuldigten für die erbetene anwaltliche Verteidigung für das Verwaltungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'022.30 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. - 23 - 2.7. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochenen Prozessentschädigung ist vorzumerken. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). 3.2. Unterliegt, wie vorliegend, die Untersuchungsbehörde, trägt der Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhal- ten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Im Übrigen ist analog auf die Ausführungen betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu verweisen (Erwägung IV. 1.). 3.3. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Gerichtskasse genommenen Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfah- rens ist vorzumerken. 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen (vgl. BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 20). 4.3. Der Beschuldigte verlangt eine angemessene Entschädigung für das nicht von ihm verschuldete Berufungsverfahren (Urk. 21 S. 3). 4.4. Da es die Untersuchungsbehörde versäumte, im Rahmen der Berufungsbe- gründung (Urk. 25 S. 2 und S. 8) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldig- ten (Urk. 21 S. 3) bzw. dessen Höhe Stellung zu nehmen, ist ihr nicht erneut Ge- legenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. 4.5. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen hatte, nun jedoch vollumfänglich freizusprechen - 24 - ist, und dass er im Berufungsverfahren eine dreiseitige Anschlussberufungserklä- rung (Urk. 21) sowie eine siebenseitige Berufungsantwort bzw. Anschlussberu- fungsbegründung (Urk. 30) verfasste, erscheint vorliegend eine Umtriebsentschä- digung in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen. 4.6. Dem Beschuldigten ist daher für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsver- fahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. 4.7. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochene Umtriebsentschädigung ist vorzumerken. Es wird beschlossen:
  30. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  31. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  32. Der Beschuldigte A._____ ist des Anbietens einer Vergünstigung auf ge- brannte Wasser im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schul- dig und wird freigesprochen.
  33. Der Beschuldigte ist der preisvergleichenden Angabe im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und wird freigesprochen.
  34. Der Beschuldigte ist des Versprechens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy hour" auf der Website der Bar B._____ im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. - 25 - 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schul- dig und wird freigesprochen.
  35. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  38. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Gerichtskasse genommenen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens wird vorgemerkt.
  39. Dem Beschuldigten wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 11'022.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  40. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfah- ren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.
  41. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochene Prozess- und Umtriebsentschädigung wird vorgemerkt.
  42. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Eidgenössische Alkoholverwaltung − die Bundesanwaltschaft − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  43. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140044-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 6. März 2015 in Sachen

1. Eidgenössische Alkoholverwaltung, Untersuchungsbehörde, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

2. Bundesanwaltschaft Bern, Verfahrensbeteiligte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger betreffend Übertretung des Alkoholgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. März 2014 (GB140003)

- 2 - Anklage: Die Überweisung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 1, inkl. Beilagen A und C) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Anbietens einer Vergünstigung auf ge- brannte Wasser im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR.

2. Der Einsprecher ist der preisvergleichenden Angabe im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Einsprecher ist des Versprechens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy hour" auf der Website der Bar B._____ im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und wird freigesprochen.

4. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–.

5. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Über die Kosten gemäss dieser Dispositiv-Ziffer wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten gemäss Strafver- fügung der EAV vom 13. August 2013 in der Höhe von Fr. 470.– werden zu einem Drittel dem Einsprecher auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen (Kosten des gerichtlichen Verfahrens) bzw. der EAV zur Abschreibung überlassen (Kosten der EAV). Über die dem Einsprecher auferlegten Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– stellt die EAV Rechnung.

- 3 -

8. Dem Einsprecher wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Ge- richtskasse eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 7'348.20.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. Berufungs- und Anschlussberufungsanträge:

a) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 25 S. 2) A._____ sei, unter Aufhebung der Freisprüche in Ziff. 2 und 3 im Dispositiv des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. März 2014, der fahrlässigen Verletzung von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR) schuldig zu sprechen und gemäss Art. 2, 8, 79 und 97 VStrR und Art. 106 StGB zu verurteilen

1. zu einer Busse von Fr. 500.– und

2. zur Tragung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Eidg. Al- koholverwaltung von insgesamt Fr. 470.– sowie der Kosten des ge- richtlichen Verfahrens.

b) Des Beschuldigten: (Urk. 21 S. 1 ff.)

1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und stattdessen ein Freispruch auszusprechen.

2. Entsprechend dem Antrag in Ziffer 1, sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

3. Dem Beschuldigten seien die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Auslagen für den erbetenen Verteidiger lic. iur. C._____ vollumfänglich zuzusprechen, nämlich im Betrag von Fr. 16'026.15 inkl. Mwst (Aufwand inkl. Hauptverhandlung sowie Auslagen).

- 4 -

4. Sämtliche Kosten des Strafverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

5. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für das nicht von ihm verschuldete Verfahren vor Obergericht zuzusprechen. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 des Anbietens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft unter Androhung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Vom Vorwurf der preisvergleichenden Angabe sowie der Vergünstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy hour" auf der Website der Bar B._____, jeweils im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR, wurde der Beschul- digte freigesprochen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der Untersu- chung und der Strafverfügung wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel aufer- legt. Zudem wurde ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'348.20 zugesprochen (Urk. 16 S. 23 f.).

2. Nachdem die Eidgenössische Alkoholverwaltung (nachfolgend: Untersu- chungsbehörde) das schriftlich eröffnete begründete Urteil am 22. Mai 2014 ent- gegengenommen hatte (Urk. 15/1), meldete sie mit Eingabe vom 30. Mai 2014 (Poststempel; Urk. 13), innert Frist Berufung an. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014

- 5 - (Poststempel: 4. Juni 2014; Urk. 17), reichte die Untersuchungsbehörde die schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein.

3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2014 wurde dem Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 18). Nachdem der vorma- lige Verteidiger mit Schreiben vom 7. Juli 2014 angezeigt hatte, dass er den Be- schuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 20), erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Poststempel; Urk. 21) Anschlussberufung, während sich die Bundesanwaltschaft nicht vernehmen liess. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 (Urk. 22) wurde einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde der Untersuchungsbehörde eine Frist von 20 Ta- gen angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Nachdem ein Gesuch der Untersuchungsbehörde um Fristerstreckung bis am 5. September 2014 bewilligt worden war (Urk. 24), reichte die Untersuchungsbehörde die schriftliche Berufungsbegründung mit Eingabe vom 5. September 2014, einge- gangen bei der hiesigen Kammer am 8. September 2014 (Urk. 25), fristgerecht ein.

4. Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2014 (Urk. 26) wurde dem Be- schuldigten unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Be- rufungsantwort angesetzt. Nachdem ein Gesuch des Beschuldigten um Frister- streckung bis am 31. Oktober 2014 bewilligt worden war (Urk. 29), reichte der Be- schuldigte die schriftliche Berufungsantwort mit Eingabe vom 25. Oktober 2014, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 27. Oktober 2014 (Urk. 30), fristge- recht ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Erklärung vom 17. September 2014 auf die ihr mit der gleichen Präsidialverfügung freigestellte Vernehmlassung (Urk. 28).

5. Der Untersuchungsbehörde und der Bundesanwaltschaft wurde mit Präsidi- alverfügung vom 3. November 2014 (Urk. 31) die Berufungsantwort zur Kenntnis- nahme zugestellt.

6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 6 - II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 82 VStrR hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil von der Untersuchungsbehörde bezüglich aller Dispositivziffern mit Ausnahme von Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) angefochten (Urk. 17 S. 2). Im Rahmen der An- schlussberufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil vom Beschuldigten bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Busse), 5 (Ersatzfreiheitsstra- fe) und 8 (Prozessentschädigung) angefochten (Urk. 21 S. 1). Nicht angefochten wurden von ihm die Dispositivziffern 2 und 3 (Freisprüche). Soweit der - nicht an- waltlich vertretene - Beschuldigte beantragte, dass sämtliche Kosten des Strafver- fahrens der Untersuchungsbehörde aufzuerlegen seien (Urk. 21 S. 3), focht er sinngemäss Dispositivziffer 7 (Kostenauflage) an. 1.3. In Bezug auf Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) stellten weder die Unter- suchungsbehörde noch der Beschuldigte einen Antrag. Demnach liegt diesbezüg- lich Teilrechtskraft vor. 1.4. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 82 VStrR).

- 7 - Das angefochtene Urteil darf daher lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltser- mittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen, dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Pra- xiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1538; BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a; Ur- teil 6B_362/2012 E. 5.2 vom 29. Oktober 2012). 2.2. Die Untersuchungsbehörde macht in der Berufungsbegründung geltend, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft (Urk. 25 S. 2). Auch der Beschuldigte bringt in der Anschlussberufungserklärung (Urk. 21 S. 1 f.) sowie in der Beru- fungsantwort bzw. Anschlussberufungsbegründung (Urk. 30 S. 1 ff.) sinngemäss vor, dass eine Rechtsverletzung vorliege. Soweit sich der Beschuldigte darauf be- ruft, dass er nicht gewusst habe, dass Aperol eine Spirituose sei (Urk. 21 S. 2; Urk. 30 S. 4), beschlägt dies die Frage eines Sachverhaltsirrtums (Erwägung III. 3.2.4.).

3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. Novem- ber 2009 E. 5.2).

- 8 - III. Schuldpunkt 1.1. Die Untersuchungsbehörde macht zusammenfassend geltend, dass Aperol Sprizz vom Geltungsbereich des Alkoholgesetzes erfasst werde. Als Verwaltungs- ratspräsident und Alleinaktionär der D._____ AG sowie als Patentinhaber der Bar B._____ habe der Beschuldigte die Verantwortung für die sorgfältige Auswahl, In- struktion und Überwachung der Angestellten gehabt. Der Beschuldigte habe sorg- faltswidrig und somit fahrlässig gehandelt. Der durchschnittliche Konsument, der von der auf der Website ausgeschriebenen "Daily double happy hour" Kenntnis genommen habe, habe davon ausgehen können, dass das Angebot der Bar B._____ zumindest eine Spirituose und ein Spirituosenmixgetränk (insbesondere einen Aperitif) umfasse. Dass der Aperol Sprizz auf der Bartafel des Lokals für Fr. 6.– als Happy Hour angepriesen worden sei, während das Getränk auf der "Drinks-Tafel" zum Preis von Fr. 10.– aufgeführt worden sei, erfülle den Tatbe- stand des Versprechens einer Vergünstigung gemäss Art. 42b Abs. 2 AlkG. Auf- grund der historischen und teleologischen Auslegung von Art. 42b Abs. 2 AlkG sei klar ersichtlich, dass nicht (nur) ein Konkurrenzpreisvergleich, sondern vielmehr (auch) ein Selbstpreisvergleich gemeint sei. Indem der Beschuldigte im Rahmen einer Happy Hour auf der Bartafel einen Aperol Sprizz für Fr. 6.– angeboten habe, unter gleichzeitiger Preisangabe von Fr. 10.– auf der "Drinks-Tafel", habe er einen unzulässigen Preisvergleich gemacht. Es sei von einer einzigen strafbaren Hand- lung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Eine Busse von Fr. 500.– sei vorliegend angemessen (Urk. 25 S. 3 ff.). 1.2. Der Beschuldigte bringt zusammenfassend vor, dass er einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen sei. Er habe keine Kenntnis darüber ge- habt, dass Aperol mit einem Alkoholgehalt von 11 Volumenprozent als Spirituose gelte (Urk. 21 S. 2). Da die bestehende Gesetzgebung betreffend Happy Hour er- satzlos gestrichen werde, habe der vorliegende Fall künftig ohnehin keine Rele- vanz mehr. Aperol gelte abgesehen davon erst seit dem Jahre 2005 als gebrann- tes Wasser, was jedoch angesichts des tiefen Alkoholgehalts von 11 % nicht er- kennbar sei. Apéros mit Prosecco und Weisswein stellten nicht den Inbegriff des Alkoholmissbrauchs dar. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Konsum von Nied-

- 9 - rigalkoholgetränken in einem kurzen Zeitfenster durch Verbote verhindert werden solle. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Aperol ein gebranntes Wasser und kein Beerenwein sei (Urk. 30 S. 1 ff.). 1.3. Die Vorinstanz würdigte den vorliegenden Sachverhalt dahingehend, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR als Patentinhaber der Bar B._____ und als Organ der D._____ AG den Strafbestimmungen des Alkoholge- setzes unterstehe und auch strafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass diese durch die Angestellten eingehalten würden. Soweit der Beschuldigte bzw. von ihm beauftragte Personen gegen das Alkoholgesetz verstossen hätten, habe der Be- schuldigte sorgfaltswidrig und damit fahrlässig gehandelt. Aperol Sprizz sei ein aus Prosecco, Aperol und Soda bestehendes Mischgetränk, wobei Aperol seiner- seits gebrannte Wasser enthalte. Das Alkoholgesetz sei demnach im Sinne von Art. 2 Abs. 3 AlkG auf Aperol Sprizz anwendbar. Auf der Website fehle nicht nur in Bezug auf die Happy Hour, sondern auch sonst jeder Hinweis auf Spirituosen. Der einzige Hinweis auf Getränke, der der Website entnommen werden könne, beziehe sich auf Kaffee. Ein unzulässiges Verspre- chen einer Vergünstigung von gebrannten Wassern sei demnach nicht auszu- machen. Der Beschuldigte habe sich allerdings dadurch, dass in der Bar B._____ der Aperol Sprizz während der Happy Hour zu einem Preis von Fr. 6.– statt zum ebenfalls angeschriebenen Normalpreis von Fr. 10.– angeboten worden sei, eines fahrlässigen Verstosses gegen Art. 42b Abs. 2 AlkG strafbar gemacht, weshalb er in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR schuldig zu sprechen sei. Nach Art. 42b Abs. 2 AlkG sei sowohl das Anbie- ten einer Vergünstigung als auch das Werben mit Preisvergleichen strafbar. Die ratio legis der Strafbarkeit der preisvergleichenden Werbung liege offensicht- lich darin, dass es nicht erwünscht sei, dass Wirte damit würben, dass gebrannte Wasser bei ihnen günstiger erhältlich seien als in anderen Gastwirtschaftsbetrie- ben. Der Beschuldigte habe somit keinen unzulässigen Preisvergleich vorge-

- 10 - nommen. Der Unrechtsgehalt dessen, was der Beschuldigte getan habe, erschöp- fe sich im Erfüllen des Tatbestandes der unzulässigen Vergünstigung. Die Untersuchungsbehörde sei nicht dafür bekannt, bei Verstössen gegen Art. 42b Abs. 2 AlkG regelmässig beide Augen zuzudrücken, noch lasse sich sa- gen, dass die Untersuchungsbehörde eine solche Praxis für die Zukunft plane, womit ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht entfalle. Möglicherweise entfalle sodann in Zukunft das Verbot von Happy Hours im Rah- men der Totalrevision des Alkoholgesetzes. Das Alkoholgesetz befinde sich zur- zeit jedoch noch in den eidgenössischen Räten im Differenzbereinigungsverfah- ren. Da eine positive Vorwirkung grundsätzlich unzulässig sei, sei eine Voran- wendung des möglichen, aber noch nicht einmal beschlossenen und deshalb auch nicht mit Sicherheit kommenden Rechts im vorliegenden Fall weder möglich noch angezeigt. Als Patentinhaber einer Bar habe sich der Beschuldigte der Problematik der Ver- günstigungen auf Alkohol bewusst sein müssen. So habe er denn auch gewusst, dass Spirituosen nicht speziell beworben werden dürften. Hingegen sei ihm ent- weder nicht bekannt gewesen, dass auch gebrannte Wasser mit weniger als 15 Volumenprozent nicht vergünstigt abgegeben werden dürften, oder dann sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Aperol ein gebranntes Wasser sei. Beides hätte er aber als Patentinhaber einer Bar wissen müssen und auch ohne weiteres wissen können bzw. sich darüber informieren können, sei es bei der Untersuchungsbe- hörde oder bei einer anderen Stelle. Die Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums komme deshalb nicht in Betracht. Auch wenn vorliegend die Tatfolgen als gering und die Schuld des Beschuldigten als leicht zu qualifizieren sei, genüge dies nicht für eine Anwendung von Art. 52 StGB. Für einen Verzicht auf Bestrafung sei zusätzlich erforderlich, dass kein Strafbedürfnis bestehe. Generalpräventive Überlegungen sprächen im vorliegen- den Fall gegen eine Anwendung von Art. 52 StGB. Ein Verzicht auf eine Bestra- fung würde nämlich das Signal aussenden, dass Verletzungen gegen das Verbot der vergünstigten Abgabe von gebrannten Wassern nicht zu einer Bestrafung füh-

- 11 - ren würden, was dem Willen des Gesetzgebers diametral widerspräche (Urk. 16 S. 7 ff.).

2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, zum Tatzeitpunkt Patentinhaber der Bar B._____ und Verwaltungsratspräsident der D._____ AG gewesen zu sein (vgl. Urk. 30 S. 5 f.), womit er gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR als Verantwortli- cher den Strafbestimmungen der Alkoholgesetzgebung unterstand. Weiter aner- kennt der Beschuldigte, dass Aperol bzw. Aperol Sprizz unter das Alkoholgesetz fällt (Urk. 21 S. 2; Urk. 30 S. 2 und S. 4 ). Inwiefern der Beschuldigte dies hätte wissen müssen, ist nachfolgend unter Erwägung III. 3.2. zu prüfen. 3.1.1. Die Untersuchungsbehörde bringt bezüglich dem Versprechen einer Ver- günstigung auf der Website der Bar B._____ vor, dass sie sich auf das Grund- satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6610/2009 vom 21. April 2010 betref- fend "Schnägge-Fritig" stütze, wonach die Ankündigung eines Happy Hour Ange- botes ein verbotenes Versprechen einer Vergünstigung im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG darstelle, wenn Spirituosen nicht ausdrücklich durch einen entspre- chenden Vermerk davon ausgenommen worden seien. Das Bundesverwaltungs- gericht habe festgehalten, dass für die Beurteilung von Happy Hour Angeboten die Wahrnehmung des Durchschnittskonsumenten und die Tatsache, dass dieser aufgrund des Angebots annehmen könne, es liege eine Vergünstigung vor, mas- sgebend sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Konsument heute unter Happy Hour das Angebot einer Vergünstigung oder einer unentgeltlichen Zugabe für alkoholische Getränke verstehe. Massgebend für die Beurteilung des Sachverhaltes sei sodann die Tatsache, dass die Happy Hour von einem Bar-Betrieb, nämlich der Bar B._____, ausgeschrieben worden sei. Viele der in der Schweiz beliebten Aperitif-Produkte seien Teil der italienischen Trinkkultur und gehörten zum Standardangebot einer Bar, die wie die Bar B._____ mit gepflegter Italianità werbe. Der durchschnittliche Konsument, der von der auf der Website ausgeschriebenen "Daily double happy hour" Kenntnis ge- nommen habe, habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass das Angebot der Bar B._____ neben alkoholfreien Getränken sowie Wein und Bier

- 12 - zumindest auch eine Spirituose oder ein Spirituosenmixgetränk, insbesondere ei- nen Aperitif, umfasse (Urk. 25 S. 4 f.). 3.1.2. Zunächst kann zwar davon ausgegangen werden, dass der durchschnittli- che Bargänger unter Happy Hour das Angebot einer Vergünstigung oder einer unentgeltlichen Zugabe für alkoholische Getränke versteht. Bei den Besuchern der Website der Bar B._____ dürfte es sich aber eher nicht um solche Konsumen- ten, sondern vielmehr um am spezifischen Angebot der Bar B._____ - einem laut Website offensichtlich auf Kaffeeprodukte spezialisierten Lokal (vgl. Urk. 3/1) - in- teressierte Personen gehandelt haben. Abgesehen davon kann sich ein durch- schnittliches Happy Hour-Angebot ohne Weiteres auf die vergünstigte Abgabe von Bier, Wein und/oder Prosecco beschränken. Wie die Untersuchungsbehörde zur Schlussfolgerung gelangt, dass unter einer "Daily double happy hour" zwin- gend auch das Angebot zu einer verbilligten Abgabe von Spirituosen zu verstehen ist, erhellt nicht. Der Hinweis auf der Website der Bar B._____ auf eine "Daily double happy hour" ist vielmehr derart unspezifisch, dass damit nicht per se die verbilligte Abgabe von gebrannten Wassern in Zusammenhang gebracht wird. Für den Websitebesucher gab es keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich die "Daily double happy hour" nicht in einem (zulässigen) Angebot von Bier, Wein oder Pro- secco erschöpft hätte. Beim "Schnägge-Fritig" wurde demgegenüber versprochen, dass "fast alle Ge- tränke" für je Fr. 5.– abgegeben würden. Mit dem Hinweis auf "fast alle Getränke" konnte davon ausgegangen werden, dass damit sehr wohl auch Spirituosen und somit der Alkoholgesetzgebung unterstehende Getränke gemeint waren. Im Ge- gensatz dazu wurde auf der Website der Bar B._____ mit dem Hinweis auf eine "Daily double happy hour" weder auf Getränke im Allgemeinen noch auf Preise und erst Recht nicht auf alkoholhaltige Aperitif-Getränke bzw. verbilligte Spirituo- sen im Speziellen Bezug genommen, worauf bereits die Vorinstanz ausführlich und zutreffend hingewiesen hat (Urk. 16 S. 11 f.). 3.1.3. Zusammenfassend vermögen die Argumente der Untersuchungsbehörde nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte ist daher des Versprechens einer Ver- günstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy

- 13 - hour" auf der Website der Bar B._____ im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in An- wendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und ist freizusprechen. 3.2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte fahrlässig gegen Art. 42b Abs. 2 AlkG verstossen habe, weil die Bar B._____ den Aperol Sprizz während der Happy Hour zu einem Preis von Fr. 6.– statt zum ebenfalls angeschriebenen Normalpreis von Fr. 10.– angeboten habe, was offensichtlich eine Vergünstigung darstelle (Urk. 16 S. 13). Dieser Auffassung ist ohne weiteres zu folgen. 3.2.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass er einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen sei. Art. 399 Abs. 1 LMV statuiere, dass Spirituosen al- koholische Flüssigkeiten seien, die einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumen- prozent hätten. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Aperol mit einem Al- koholgehalt von 11 Volumenprozent als Spirituose gelte (Urk. 21 S. 2). Aperol sei zwar - wie er heute wisse - seit dem Jahre 2005 als gebranntes Wasser einge- stuft, doch sei dies angesichts des tiefen Alkoholgehalts von 11 % für ihn nicht er- kennbar gewesen. Als Patentinhaber einer Espresso Tagesbar mit einem Um- satzanteil bei den gebrannten Wassern von unter 1 % sei das Nichtwissen über die Umklassierung des spezifischen Produkts Aperol nicht sorgfaltswidrig oder fahrlässig. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Aperol ein gebranntes Was- ser und kein Beerenwein sei. Der Drink Hugo Frizz, welcher etwa den selben Al- koholgehalt wie Aperol Sprizz aufweise, dürfe laut Untersuchungsbehörde in der Happy Hour verbilligt angeboten werden. Die Konsultation der einschlägigen Ge- setze und aller Merkblätter habe ihn trotz aller gegebenen Sorgfalt nicht über den Sonderfall Aperol Sprizz stolpern lassen. Für ihn sei auch unverständlich, in wel- chem Verhältnis sich widersprechende Erlasse wie die LMV und das Alkoholge- setz stünden und was nun gelte. Er habe in dieser Sache keine Absicht verfolgt und auch nicht fahrlässig einen Vorteil erreicht oder dies auch nur gewollt. Diese Spezialkonstellation sei nicht erkennbar und auch mit aller Umsicht nicht ver- meidbar gewesen (Urk. 30 S. 1 ff.).

- 14 - 3.2.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mil- dert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vor- stellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden kön- nen, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Zunächst stellt sich die Frage, ob vorliegend von einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB (Art. 20 aStGB, in der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft ste- henden Fassung), so der Beschuldigte (Urk. 21 S. 2) und die Vorinstanz (Urk. 16 S. 17 f.) oder von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB (Art. 19 aStGB, in der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft stehenden Fassung) auszuge- hen ist. Nach unangefochtener, herrschender Lehre regelt Art. 20 aStGB (Art. 21 StGB, in der ab dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung) ausschliesslich den Ver- botsirrtum, d.h. den Irrtum darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten und un- ter Strafe gestellt ist, nicht aber den Irrtum über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur, welche in einem andern Rechtsgebiet (ausserhalb des Strafrechts) um- schrieben werden. Hat sich der Täter über Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entsprechen, wie bei- spielsweise über die Fremdheit der Sache, die er wegnimmt, so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 109 IV 65 E. 3. S. 67). Der Sachverhaltsirrtum kann sich auch auf ein normatives Tatbe- standsmerkmal, insbesondere auf ein rechtlich geprägtes Element des Tatbe- standes beziehen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zü- rich 2013, S. 129). In solchen Fällen findet allein Art. 13 StGB Anwendung und kann Art. 21 StGB nicht mehr eingreifen (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 21 N 7). 3.2.4. Der Beschuldigte bringt unwiderlegbar vor, geglaubt zu haben, Aperol sei ein Beerenwein, enthalte also keinen Äthylalkohol und falle deshalb - und weil der

- 15 - Alkoholgehalt nicht über 18 Volumenprozenten liegt - nicht unter Art. 2 Abs. 1 AlkG. Entsprechend habe er gefolgert, auch Aperol Sprizz als Mischgetränk aus Aperol, dem Schaumwein Prosecco und Soda enthalte kein gebranntes Wasser, werde deshalb nicht von Art. 2 Abs. 3 AlkG erfasst und dürfe in der Happy Hour ohne Verletzung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 42b Abs. 2 AlkG vergünstigt angeboten werden. Der Beschuldigte macht damit nicht einen Rechtsirrtum, bei dem der Täter alle Tatbestandselemente mit Wissen und Willen erfüllt, aber vermeint, das Verhalten sei nicht verboten, geltend, sondern einen Sachverhaltsirrtum über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal, nämlich den für einen Schuldspruch erforderli- chen Getränkebestandteil Äthylalkohol. Mit Erfolg kann er sich auf einen solchen Irrtum allerdings nur berufen, wenn der Irrtum nicht vermeidbar gewesen wäre, hätte er die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persön- lichen Verhältnissen verpflichtet war. Nun ist auf der Etikette, die auf der Rückseite der Flasche angebrachten ist, unter "Zutaten" unter anderem "Alkohol" als Bestandteil von Aperol aufgeführt. Dass damit Äthylalkohol gemeint ist und nicht ausschliesslich aus Vergärung gewonne- ner, nicht unter das Alkoholgesetz fallender Alkohol, musste der Beschuldigte da- raus indes nicht schliessen. Er durfte vielmehr - insbesondere auch angesichts des geringen Alkoholgehalts von 11 Volumenprozenten (der eher im unteren Be- reich üblicherweise gehandelten Weins liegt) - annehmen, dass es sich beim orange-rötlichen Aperol um ein mit Kräutern aromatisiertes Weinprodukt (und nicht um ein mit Äthylalkohol versetztes Getränk) handelt. Wohl ist hierzulande auf Bier-, Wein- und Schaumweinflaschen in der Regel auf der Etikette kein Auf- druck "Alkohol" zu finden (wohl aber die Angabe des Alkoholgehalts in Volumen- prozenten). Bei Aperol handelt es sich jedoch um ein Mischgetränk, zu dessen Ingredienzien unter anderem Kräuter, Aromen und Chinin gehören, das also nicht ein gewissermassen "sortenreines" Erzeugnis wie Wein und Bier ist, weshalb sich eine solche Deklaration anbot. Gemäss Art. 89 lit. c der im Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November

- 16 - 2005 (Stand am 1. Januar 2011) war übrigens die Angabe auf der Etikette, dass das Getränk Chinin enthält, sogar Vorschrift. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte - ungeachtet seines Einwands, im Tatzeitpunkt seien für das Wirtepatent keine besonderen Berufs- und Fachkenntnisse (mehr) erforderlich gewesen seien - sich zwar grundsätzlich die grundlegenden Kenntnisse anzueignen hatte, die für die Einhaltung der öffent- lich-rechtlichen Vorschriften nötig sind, sowie dafür zu sorgen hatte, dass diese Vorschriften auch eingehalten werden. Dass der Verwaltungsratspräsident der D._____ AG und gleichzeitig Patentinhaber der Kaffee-Bar B._____, die nur in sehr geringem Mass auch Alkohol ausschenkte, aber nicht hätte davon ausgehen dürfen, der im Aperol enthaltene Alkohol bestehe aus Beerenwein, er aufgrund des Aufdrucks "Alkohol" auf der Etikette trotz der Farbe und des niedrigen Alko- holgehalts von 11 % hätte argwöhnisch werden und vertiefte Abklärungen hätte vornehmen müssen, wäre eine überspitzte Anforderung an seine Sorgfaltspflicht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er den Irrtum bei Anwendung der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war, hätte vermeiden können, womit ein Schuldspruch wegen fahrläs- siger Übertretung des Alkoholgesetzes - und einzig fahrlässige Tatbegehung wird ihm zur Last gelegt - ausser Betracht fällt. Weiter macht der Beschuldigte geltend, er sei ohnehin der Auffassung gewesen, dass von Spirituosen erst dann gesprochen werde, wenn der Alkoholgehalt mehr als 15 Volumenprozent betrage. Er beruft sich dabei auf Art. 399 der Lebensmit- telverordnung (Urk. 21 S. 2; Urk. 30 S. 2 f. und S. 6). Die Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV; SR 817.02) stand jedoch nur bis am 31. Dezember 2005 in Kraft. Zum Tatzeitpunkt im Herbst 2012 war vielmehr die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005 (SR 817.022.110) in der damaligen Fassung massgebend. Den erwähnten Verordnungen ist hinsichtlich Spirituosen folgender Wortlaut zu entnehmen:

- 17 -

- Spirituosen sind alkoholische Flüssigkeiten, die zum Konsum bestimmt sind, besondere organoleptische Eigenschaften aufweisen und einen Mindestal- koholgehalt von 15 Volumenprozent haben (Art. 399 Abs. 1 der bis am 31. Dezember 2005 in Kraft stehenden Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995, LMV; SR 817.02).

- Spirituosen sind alkoholische Flüssigkeiten, die zum Konsum bestimmt sind und besondere organoleptische Eigenschaften aufweisen. Sie müssen einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent haben (Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom

23. November 2005; SR 817.022.110; vgl. Art. 78 und Art. 79 zu Likören und Aperitifs, Spirituosen mit bitterem Geschmack sowie Art. 1 Abs. 2 zum Vor- behalt der Alkoholgesetzgebung). Beiden Verordnungen ist somit zu entnehmen, dass Spirituosen einen Mindestal- koholgehalt von 15 Volumenprozent haben müssen. Der Umkehrschluss, dass nicht zu den Spirituosen gehört, was unter diesem Wert liegt, ist naheliegend. Der Irrtum ist dann nicht vermeidbar, wenn sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Die Vermeidbarkeit des Irrtums ist jedoch dann ge- geben, wenn der Beschuldigte weiss, dass sein Verhalten einer rechtlicher Rege- lung unterliegt, ohne sich näher über deren Inhalte und Reichweite zu informieren (BGE 106 IV 314 E. 3. S. 319 f.). Der Beschuldigte wusste, dass die verbilligte Abgabe von Spirituosen verboten ist und somit einer rechtlichen Regelung unterliegt. Er war denn auch offensichtlich bestrebt, sich entsprechend zu informieren (Urk. 30 S. 5 f.). Dass er zudem gewillt war, sich an diese Beschränkung zu halten, manifestiert sich auch darin, dass er in der Happy Hour neben dem Aperol Sprizz nur Prosecco sowie zwei Biere an- geboten hat (Urk. 3/3). Aufgrund einer entsprechenden (Internet-)Recherche oder Nachfrage durfte er weiter davon ausgehen, dass Spirituosen grundsätzlich alko- holhaltige Getränke mit mehr als 15 Volumenprozente sind und Aperol mit 11 Vo- lumenprozenten nicht darunter fällt. Weitergehende Überlegungen musste sich der Beschuldigte nicht machen. Dem Beschuldigten als juristischen Laien ist es

- 18 - nicht zumutbar, Bundesgesetze erst richtig auslegen und überdies deren Verhält- nis zu widersprüchlichen Bundesverordnungen oder entsprechende Vorbehalte richtig interpretieren zu können, um ein alkoholisches Getränk rechtlich zutreffend zu qualifizieren bzw. sich regelkonform verhalten zu können. In diesem Zusammenhang ist sodann auch erwähnenswert, dass die Untersu- chungsbehörde angibt, dass das Produkt Aperol seit dem Jahre 2005 als ge- branntes Wasser eingestuft sei (Urk. 3/11 S. 2). Demnach bringt selbst die Unter- suchungsbehörde vor, dass Aperol, ein Produkt, welches sich bereits seit Jahr- zehnten auf dem Markt befindet, erst dann neu und richtig eingestuft worden sei. Inwiefern diese Änderung bzw. die Einstufung von Aperol als gebranntes Wasser im Sinne der Alkoholgesetzgebung dem Gastgewerbe bekannt gemacht wurde - zu denken ist dabei an Hinweise auf der Website der Untersuchungsbehörde, On- line-Publikationen, Merkblätter und dergleichen - ist nicht ersichtlich. Der Be- schuldigte hätte sich zwar auch bei der Untersuchungsbehörde oder einer zu- ständigen kantonalen Behörde telefonisch erkundigen können, ob Aperol bzw. Aperol Sprizz der Alkoholgesetzgebung unterliege. Dass sich aber eine für einen Gastgewerbebetrieb verantwortliche Person über die rechtliche Qualifizierung je- des Getränkes telefonisch bei einer Behörde informieren soll, ist lebensfremd und würde einen wirtschaftlichen Betriebsablauf nahezu verunmöglichen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bereits die gesetzlichen Begrifflichkeiten nicht kohärent sind. Während im Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 von "gebrannten Wasser" und "Äthylalkohol" die Rede ist, werden in der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 23. November 2005 ausschliesslich die Begriffe "Spirituosen" und "Ethylalkohol" verwendet. Die- ser Umstand stiftet zusätzlich Verwirrung. So ist etwa dem von der Untersu- chungsbehörde auf ihrer Website publizierten "Merkblatt Happy Hours" vom

17. November 2009 (Urk. 33) zu entnehmen, dass das Alkoholgesetz Handels- und Werberestriktionen für Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke enthalte und deshalb Anlässe wie Happy Hours verboten seien, falls auch Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke inbegriffen seien. Wie bereits aufgezeigt wurde, war der damals einschlägigen Verordnung des EDI über alkoholische Getränke zu

- 19 - entnehmen, dass Spirituosen einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent aufweisen müssen. Daraus zu folgern, dass das Verbot von Happy Hours für al- koholhaltige Getränke von weniger als 15 Volumenprozenten nicht gilt, erscheint vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar und nicht sorgfaltswidrig. 3.2.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte insofern einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB erlegen, als er (fälschlicherweise) davon ausgegangen ist, dass Aperol keinen Äthylalkohol enthält und schon deshalb, aber auch weil das Alkoholvolumen unter 15 % liegt, nicht der Alkoholgesetzgebung untersteht. Vertiefte Abklärungen über die Alkoholart und eine bis ins letzte Detail gehende Gesetzes- und Verordnungsinterpretation musste der Beschuldigte nicht vorneh- men. Weitergehende Überlegungen konnten vom Beschuldigten nicht verlangt werden. Der Irrtum war somit für ihn nicht vermeidbar. Der Beschuldigte ist daher eines fahrlässigen Verstosses gegen Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und ist vom Vorwurf, dass die Bar B._____ den Aperol Sprizz während der Happy Hour zu ei- nem Preis von Fr. 6.– statt zum ebenfalls angeschriebenen Normalpreis von Fr. 10.– angeboten hat, freizusprechen. 3.3.1. Hinsichtlich des Angebots eines Aperol Sprizz für Fr. 6.– auf der Bartafel, unter gleichzeitiger Preisangabe auf der Tafel "Drinks" von Fr. 10.–, bringt die Un- tersuchungsbehörde bezüglich eines unzulässigen Preisvergleichs vor, dass die Interpretation des Alkoholgesetzes durch die Vorinstanz geradezu willkürlich sei und den Ergebnissen der historischen und teleologischen Auslegung der Bestim- mung widerspreche. Art. 42b Abs. 2 AlkG verbiete preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen von gebrann- ten Wassern. Dass damit betriebsinterne Preisvergleiche und nicht Konkurrenz- preisvergleiche gemeint seien, ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsge- schichte der Bestimmung (Urk. 25 S. 5 ff.). 3.3.2. Wie soeben unter Erwägung III. 3.2. aufgezeigt, unterlag der Beschuldigte in Bezug auf die rechtliche Qualifizierung von Aperol einem Sachverhaltsirrtum, womit eine Strafbarkeit aufgrund der Tatbestandsvariante der preisvergleichen- den Angabe von Vornherein ausser Betracht fällt.

- 20 -

4. Da der Beschuldigte, wie soeben unter Erwägung III. 3. aufgezeigt, vom Vorwurf des Versprechens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser und der preisvergleichenden Angabe im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG freizusprechen ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB zur Anwendung kommen könnte. Angesichts des Vorwurfs der fahr- lässigen Tatbegehung sowie des interpretationsbedürftigen Hinweises auf der Aperol-Flasche und der verwirrlichen Gesetzesbestimmungen (Erwägung III. 3.2.4.) wäre jedoch selbst bei einem Schuldspruch von einem sehr geringen Verschulden auszugehen gewesen, was die Anwendung von Art. 52 StGB zumin- dest nicht von Vornherein ausgeschlossen hätte. Mit Blick auf das sich zurzeit noch im Differenzbereinigungsverfahren befindende Alkoholhandelsgesetz, bei dessen Beratung sich indes sowohl der National- wie auch der Ständerat bereits gegen ein Verbot von Vergünstigungen ausgesprochen haben, weshalb das Ver- bot von Happy-Hours mit einiger Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit hinfällig wird, sprächen überdies auch keine generalpräventiven Überlegungen gegen eine Anwendung von Art. 52 StGB.

5. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich nach den Artikeln 417–428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). 1.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von Fr. 470.– (Urk. 2/C S. 7) sind der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung zu überlassen. 1.3. Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, so hat der Bund die (im gerichtlichen Verfahren angefallenen) Kosten zu tragen. Letzteres geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, nicht

- 21 - in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, Bern 2012, S. 287 f.). 1.4. Daher ist von einer formellen Kostenauflage an den Bund abzusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Ge- richtskasse genommenen Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens ist je- doch vorzumerken. 2.1. Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 VStrR sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Ver- waltung (Art. 101 Abs. 1 VStrR). Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 101 Abs. 2 VStrR). Die Ent- schädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). 2.2. Wird die beschuldigte Person im gerichtlichen Verfahren freigesprochen, be- steht ein Entschädigungsanspruch. Die Entschädigung von Nachteilen, die im ge- richtlichen Verfahren entstanden sind, richtet sich nach der StPO. Da das Gericht in seinem Urteil aber auch über die Entschädigung von Nachteilen im Verwal- tungsverfahren neu entscheiden muss, ist gemäss Art. 101 Abs. 1 VStrR Art. 99 VStrR im gerichtlichen Verfahren anwendbar. Im Hinblick darauf, dass eine Ent- schädigung stets zu Lasten des Bundes geht, sieht Art. 101 Abs. 2 VStrR vor, dass das Gericht der beteiligten Bundesverwaltung Gelegenheit zu geben hat, sich zu einem Entschädigungsanspruch und dessen Höhe zu äussern und Anträ- ge zu stellen, ehe es entscheidet (vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstraf- recht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 288 f.). Die Entschädi- gung geht stets zu Lasten des Bundes, auch wenn das betreffende Verwaltungs- strafverfahren mit einem kantonalen Gerichtsurteil endet (Hauri, Verwaltungsstraf- recht [VStrR], Bern 1998, S. 186). 2.3. Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 16'026.15 (inkl. MWST) für den durch die erbetene Verteidigung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwand inklusive Haupt-

- 22 - verhandlung sowie Auslagen (Urk. 21 S. 3). Wie er auf diesen Betrag kommt, er- schliesst sich nicht, da er vor Vorinstanz soweit ersichtlich eine Entschädigung im Umfang von Fr. 14'404.90 (46.9 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 205.85, jeweils zu- züglich 8% Mehrwertsteuer) geltend machte (Urk. 9 S. 14; Urk. 10/17). Möglich- erweise macht er noch einen zusätzlichen Aufwand für die Teilnahme seines da- maligen erbetenen Verteidigers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gel- tend (vgl. Urk. 21 S. 3), der in der Honorarnote noch nicht aufgeführt wurde (Urk. 10/17). 2.4. Der Regelungsinhalt von Art. 99 Abs. 3 VStrR (i.V.m. Art. 101 Abs. 1 VStrR) ist der Untersuchungsbehörde von Amtes wegen bekannt. Da sich die Untersu- chungsbehörde bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13) sowie im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 25 S. 2 und S. 8) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldigten (Urk. 9 S. 14; Urk. 10/17; Urk. 16 S. 22 f.; Urk. 21 S. 3) sowie dessen Höhe äussern konnte - davon allerdings keinen Gebrauch machte -, braucht ihr nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt zu werden. 2.5. Soweit ersichtlich machte der damalige erbetene Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. C._____ für das Verwaltungsverfahren einen Aufwand von Fr. 9'183.05 (30.1 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 74.80, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'221.85 (16.8 Stunden x Fr. 280.– plus Fr. 131.05, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 10/17). Die Vorinstanz hat die Anzahl der geltend gemachten Ar- beitsstunden von 46.9 auf 40 und den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 280.– auf Fr. 250.– reduziert, was eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 11'022.30 (40 x Fr. 250.– plus Fr. 205.85, jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteu- er) ergibt (Urk. 16 S. 22 f.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6. Infolge nunmehr vollumfänglichen Freispruchs ist dem Beschuldigten für die erbetene anwaltliche Verteidigung für das Verwaltungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'022.30 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 23 - 2.7. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochenen Prozessentschädigung ist vorzumerken. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). 3.2. Unterliegt, wie vorliegend, die Untersuchungsbehörde, trägt der Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhal- ten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Im Übrigen ist analog auf die Ausführungen betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu verweisen (Erwägung IV. 1.). 3.3. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Gerichtskasse genommenen Kosten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfah- rens ist vorzumerken. 4.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 4.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen (vgl. BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 20). 4.3. Der Beschuldigte verlangt eine angemessene Entschädigung für das nicht von ihm verschuldete Berufungsverfahren (Urk. 21 S. 3). 4.4. Da es die Untersuchungsbehörde versäumte, im Rahmen der Berufungsbe- gründung (Urk. 25 S. 2 und S. 8) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldig- ten (Urk. 21 S. 3) bzw. dessen Höhe Stellung zu nehmen, ist ihr nicht erneut Ge- legenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. 4.5. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen hatte, nun jedoch vollumfänglich freizusprechen

- 24 - ist, und dass er im Berufungsverfahren eine dreiseitige Anschlussberufungserklä- rung (Urk. 21) sowie eine siebenseitige Berufungsantwort bzw. Anschlussberu- fungsbegründung (Urk. 30) verfasste, erscheint vorliegend eine Umtriebsentschä- digung in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen. 4.6. Dem Beschuldigten ist daher für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsver- fahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen. 4.7. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochene Umtriebsentschädigung ist vorzumerken. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 27. März 2014 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist des Anbietens einer Vergünstigung auf ge- brannte Wasser im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schul- dig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte ist der preisvergleichenden Angabe im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte ist des Versprechens einer Vergünstigung auf gebrannte Wasser durch Ankündigung einer "Daily double happy hour" auf der Website der Bar B._____ im Sinne von Art. 42b Abs. 2 AlkG in Anwendung von Art.

- 25 - 57 Abs. 2 lit. a AlkG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR nicht schul- dig und wird freigesprochen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

7. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die auf die Gerichtskasse genommenen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens wird vorgemerkt.

8. Dem Beschuldigten wird für die erbetene anwaltliche Verteidigung für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 11'022.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

9. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfah- ren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.

10. Das Vergütungsrecht des Kantons Zürich gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochene Prozess- und Umtriebsentschädigung wird vorgemerkt.

11. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Eidgenössische Alkoholverwaltung − die Bundesanwaltschaft − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Brülhart