opencaselaw.ch

SU140032

einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2014-12-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Januar 2014 wurde der Beschuldigte wegen ungenügenden Abstands beim Linksvorbeifahren sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 41). Dagegen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom

3. Februar 2014 Berufung an (Urk. 36). Nach Erhalt des begründeten Urteils ging fristgerecht auch die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Dem Stadtrichteramt Win- terthur wurde die Berufungserklärung mittels Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 zugestellt (Urk. 44). Auf Anschlussberufung verzichtete das Stadtrichteramt (Urk. 48). Mit Beschluss vom 14. August 2014 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 49). Mit Schreiben vom 20. August 2014 verwies der Beschuldigte hinsichtlich der Berufungsanträge und deren Begründung vollumfänglich auf seine Eingabe vom 19. Mai 2014 (Urk. 51). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 28. August 2014 dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 52). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 54) und das Stadtrichteramt auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 55). Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung

- 5 - bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, N 1538). Soweit die Beweiswürdi- gung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur kla- re Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtü- mer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel of- fensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung vom Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). III. Anklageprinzip Im Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 2. April 2013 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 31. Oktober 2012 um 15.05 Uhr als Lenker eines Reisecars in Winterthur auf der …strasse, Höhe ….strasse, mit ungenü- gendem Abstand an einem Sattelschlepper, der sich auf der rechten Fahrspur be- funden habe, links vorbeigefahren. Durch das nicht sofortige Anhalten trotz Wahr- nehmung von Kollisionsgeräuschen beim Seitenspiegel, habe er sich zudem nach einem Verkehrsunfall pflichtwidrig verhalten (Urk. 2). Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklageprinzips. Im Strafbe- fehl vom 2. April 2013 werde dem Beschuldigten vorgeworfen, mit ungenügendem Abstand links am Lastwagen vorbeigefahren zu sein, wobei der Vorwurf in keinem direkten Zusammenhang mit der Berührung der Seitenspiegel stehe. Hinzu kom-

- 6 - me, dass die Ursache für die Berührung der Aussenspiegel der beiden Fahrzeuge unklar sei. Es würde sich deshalb als notwendig erweisen, dass im Strafbefehl Angaben zum konkret vorhandenen Abstand und zum Abstand, den der Beschul- digte nach Auffassung der Anklägerin hätte einhalten müssen, gemacht worden wären. Gleiches gelte auch für die Geschwindigkeit, mit der der Beschuldigte un- terwegs gewesen sein soll. Der erforderliche Abstand beim Vorbeifahren sei in Relation zur gefahrenen Geschwindigkeit zu setzen (Urk. 43 S. 7). Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der ange- klagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Per- son in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Be- schuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabi- litätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Niggli/Heimgartner in: BSK Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 32 ff. zu Art. 9 StPO). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4). Der Strafbefehl des Stadtrichteramts, welcher als Anklage gilt, enthält nur eine sehr knappe Umschreibung des Sachverhalts. Sodann sind die übertretenen Bestimmungen aufgeführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen folgende Bestimmungen verstossen zu haben: Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. Ausgehend vom Grundsatz, dass das Anklageprinzip es dem Beschuldigten ermöglichen soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, zeigen die ausführlichen

- 7 - Rechtsschriften des Verteidigers des Beschuldigten, dass der Anklagevorwurf klar ist und dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Da vorlie- gend nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, sind keine allzu ho- hen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Die Anklageschrift des Stadtrichteramts vermag diesen Anforderungen nachzukommen. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Wie bereits erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungs- instanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsge- richt hat daher keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1).

2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass es zwischen den Fahrzeugen des Beschuldigten und dem Unfallgegner B._____ zu einer Streifkol- lision gekommen sei, als der Beschuldigte links am Sattelschlepper des Unfall- gegners vorbeifuhr. Sie kam zum Schluss, dass der Seitenspiegel des Sattel- schleppers infolge dieser Kollision zerbrach und der Beschuldigte es pflichtwidrig unterlassen habe anzuhalten, obwohl er die Kollision bemerkt habe. Hinsichtlich der Örtlichkeit der Kollision stützte sie sich auf die glaubhaften Aussagen des Un- fallgegners und kam zu Gunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass sich diese auf Höhe der Kreuzung …strasse / …strasse ereignet habe; dieser Strassenab- schnitt sei breiter als der Strassenabschnitt vor der Verzweigung …strasse / …strasse (Urk. 41 S. 13 f.).

3. Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 43 S. 2).

- 8 -

a) Die Verteidigung macht hinsichtlich der Örtlichkeit der Streifkollision ei- ne willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Sie führt in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe an- lässlich der Befragung durch den Polizeibeamten, welche nicht am Ort des Vor- falls stattgefunden habe, keinen Grund zur Annahme gehabt, dass eine falsche Örtlichkeit zur Diskussion stehen würde, weshalb er sich auch nicht veranlasst gesehen habe, korrigierende Angaben zu machen. Die Vorinstanz stütze sich be- züglich der Erstellung der Örtlichkeit des Vorfalls im Weiteren auf eine Aktennotiz der Anklägerin über ein Telefongespräch mit dem Polizeibeamten C._____. Der Polizeibeamte C._____ sei jedoch nicht als Zeuge befragt worden und die Teil- nahme- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien somit nicht gewahrt worden, weshalb die Aktennotiz nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich beim Polizei- beamten C._____ weder um den protokollführenden noch um den befragenden Polizeibeamten, weshalb sich die Feststellungen der Vorinstanz auch in diesem Punkt als willkürlich und aktenwidrig erweisen würden. Sodann sei bereits anläss- lich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung dargelegt worden, dass sich der Vor- fall aufgrund der Distanz und der Geschwindigkeit der Beteiligten nicht an der Kreuzung …strasse / …strasse ereignet haben könne. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen jedoch nicht auseinandergesetzt, weshalb sie in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit den Grund- satz des rechtlichen Gehörs verletzt habe (Urk. 43 S. 3–5). Nach Würdigung aller Beweise und der Gegenüberstellung der verschiede- nen Aussagen des Beschuldigten kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund gewisser Widersprüche insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Hingegen habe der Unfallgegner den Vorfall detailliert und anschaulich beschrieben und auch in den Einzelheiten würden sich seine Schilde- rungen als widerspruchsfrei erweisen, weshalb seine Aussagen inhaltlich vollum- fänglich überzeugten. Die Vorinstanz stützt sich deshalb für die Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen des Unfallgegners, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

- 9 - Gestützt auf die Vermessung der Strassenabschnitte und der Fahrzeuge (Urk. 20) geht die Vorinstanz vom für den Beschuldigten günstigeren, da breiteren Strassenabschnitt aus. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf eine Aktennotiz bezüglich eines Telefonats des Stadtrichters mit dem Polizeibeamten C._____, welcher bestätigt, dass sich die Parteien über die Unfallörtlichkeit einig gewesen seien. Wie sich dem Polizeirapport entnehmen lässt, war der Polizeibeamte C._____ zwar nicht der Protokollführer, jedoch ebenfalls vor Ort anwesend (Urk. 1 S. 6). Das Gespräch zwischen dem Stadtrichter und dem Polizeibeamten C._____ wurde dokumentiert und als Aktennotiz zu den Akten genommen; der Beschuldigte hatte sodann Gelegenheit, die Akten einzusehen. Die Aktennotiz ist als sachlicher Beweisgegenstand (Urkunde) frei nach Art. 10 Abs. 2 StPO zu würdigen, da die telefonische Auskunft des Polizeibeamten C._____ weder als formelle Zeugenaussage noch als Aussage einer Auskunftsperson zu werten ist, wurde er doch nicht formell als Zeuge oder Auskunftsperson (unter Strafandro- hung) einvernommen. Die Vorinstanz stützt sich bei der Würdigung der vorhan- denen Beweismittel lediglich ergänzend auf die genannte Aktennotiz; für das Be- weisergebnis ist sie letztlich nicht von Belang. Bezüglich der von der Verteidigung geltend gemachten Verletzung der Be- gründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts liegt hinsichtlich der Örtlich- keit der Streifkollision nicht vor.

b) Weiter macht die Verteidigung eine willkürliche Feststellung des Sach- verhalts hinsichtlich der Beschädigung am Spiegel des Sattelschleppers geltend. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit seinem Einwand, wonach die Schäden am Seitenspiegel des Sattelschleppers nicht von der behaupteten Kollision stammen könnten, nicht zu hören sei. Bei ihrer Argu-

- 10 - mentation stütze sie sich auf eine Aktennotiz der Anklägerin über ein Telefonge- spräch mit einem Mitarbeiter der D._____ AG in …, wonach das beim Sattel- schlepper angetroffene Schadensbild für eine Anprallkollision von hinten gerade- zu typisch sei (Urk. 16). Auch der Mitarbeiter der D._____ AG sei nicht als Zeuge befragt worden und die Teilnahme- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien nicht gewahrt worden, weshalb seine Aussagen nicht zum Nachteil des Be- schuldigten verwertet werden könnten. Die Vorinstanz habe weiter die Ausführun- gen des Beschuldigten negiert, wonach die Kratzer an seinem Seitenspiegel auch von Berührungen mit dem Garagentor stammen würden. Die Feststellung der Vo- rinstanz, wonach der Beschuldigte die Kratzer mit Astberührungen erklärt habe und dies unglaubhaft sein soll, erweise sich vor diesem Hintergrund als willkürlich und aktenwidrig. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht mit der Argumentation des Beschuldigten bezüglich der fehlenden Scherben auseinander gesetzt, womit sie erneut ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe (Urk. 43 S. 6 f.). Auch bezüglich des entstandenen Schadens am Spiegel stuft die Vorinstanz die Aussagen des Unfallgegners als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten ein. Sie befindet es als reichlich lebensfremd, anzunehmen, dass der Unfallgeg- ner mit einem völlig beschädigten Seitenspiegel unterwegs gewesen sein soll, nur um während der Fahrt am Rande einer dicht befahrenen Strecke anzuhalten, die Polizei zu alarmieren und den Beschuldigten diesbezüglich zu Unrecht beschuldi- gen zu wollen (Urk. 41 S. 13). Die von der Vorinstanz vorgenommene Sachver- haltsfeststellung erweist sich als im Ergebnis vertretbar. Lediglich ergänzend stützt sie sich auf die Aktennotiz über ein Telefonat des Stadtrichters mit einem Mitarbeiter der D._____ AG. Auch diese Aktennotiz stellt ein sachliches Beweis- mittel dar, welches gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen ist; für das Be- weisergebnis ist sie letztlich ebenfalls nicht von Belang. Wie bereits erwähnt, muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zu- lässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen und hat das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt, auch wenn sie sich

- 11 - mit der Argumentation des Beschuldigten bezüglich der Scherben nicht auseinan- dergesetzt hat. Auch hinsichtlich der Beschädigung des Spiegels des Sattelschleppers liegt somit keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor.

4. Die rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten nicht bemängelt. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als einfache Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Abstand beim Linksvorbeifahren) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbin- dung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG gewürdigt.

5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder eine offensichtlich unrich- tige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdigung vorge- nommen. Am 1. Januar 2013 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG und Art. 92 Abs. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Abstand beim Linksvorbeifahren) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt kei- nen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung.

- 12 - Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 15). Der Be- schuldigte fuhr mit ungenügendem Abstand am Sattelschlepper vorbei, so dass infolge der Streifkollision mit dem Seitenspiegel des Sattelschleppers ein geringer Sachschaden entstand. Über den Sachschaden hinaus erfolgte keine weitere Ge- fährdung. Der Beschuldigte hielt nach der von ihm bemerkten Streifkollision nicht ordnungsgemäss an und benachrichtigte nicht sofort den Fahrer des Sattel- schleppers, wodurch er seine Meldepflicht verletzte. Nachdem er auf seinem Rückweg von Neftenbach sah, dass der Sattelschlepper mit einem Polizeiwagen am Strassenrand stand, hielt er von sich aus an und gab sich als Chauffeur des Reisecars zu erkennen. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden aus- zugehen. Was die Berechnung der Bussenhöhe anbelangt, kann auf die vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 43 S. 16) sowie die eingereichten Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden. Gemäss eigenen Angaben erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'895.– (Urk. 47/1). Angesichts der finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Ver- schuldens erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher aufzuerlegen.

- 13 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Ab- stand beim Linksvorbeifahren) sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
  2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140032-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast Urteil vom 4. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Januar 2014 (GC130024)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 2. April 2013 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Ab- stand beim Linksvorbeifahren) sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 480.00 Gebühr Strafbefehlsverfahren Fr. 450.00 nachträgl. Kosten und Auslagen Einspracheverfahren Fr. 2'730.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.

5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Strafbefehlsverfahren, nachträgliche Kosten und Auslagen Einspracheverfahren) sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 2) "1. Das Urteil des Einzelgerichtes in Strafsachen des Bezirks Winterthur vom 28. Januar 2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte und Beru- fungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall freizusprechen.

2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'528.60 (in- klusive 8% Mehrwertsteuer und inkl. Barauslagen) zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte und Berufungskläger angemes- sen (zuzüglich MWSt) zu entschädigen."

b) Des Stadtrichteramts Winterthur: (sinngemäss, Urk. 48) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils. __________________________________

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

28. Januar 2014 wurde der Beschuldigte wegen ungenügenden Abstands beim Linksvorbeifahren sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 41). Dagegen meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom

3. Februar 2014 Berufung an (Urk. 36). Nach Erhalt des begründeten Urteils ging fristgerecht auch die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Dem Stadtrichteramt Win- terthur wurde die Berufungserklärung mittels Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 zugestellt (Urk. 44). Auf Anschlussberufung verzichtete das Stadtrichteramt (Urk. 48). Mit Beschluss vom 14. August 2014 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 49). Mit Schreiben vom 20. August 2014 verwies der Beschuldigte hinsichtlich der Berufungsanträge und deren Begründung vollumfänglich auf seine Eingabe vom 19. Mai 2014 (Urk. 51). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 28. August 2014 dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungs- antwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlas- sung eingeräumt (Urk. 52). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 54) und das Stadtrichteramt auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 55). Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung

- 5 - bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, N 1538). Soweit die Beweiswürdi- gung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur kla- re Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtü- mer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel of- fensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung vom Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). III. Anklageprinzip Im Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 2. April 2013 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 31. Oktober 2012 um 15.05 Uhr als Lenker eines Reisecars in Winterthur auf der …strasse, Höhe ….strasse, mit ungenü- gendem Abstand an einem Sattelschlepper, der sich auf der rechten Fahrspur be- funden habe, links vorbeigefahren. Durch das nicht sofortige Anhalten trotz Wahr- nehmung von Kollisionsgeräuschen beim Seitenspiegel, habe er sich zudem nach einem Verkehrsunfall pflichtwidrig verhalten (Urk. 2). Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklageprinzips. Im Strafbe- fehl vom 2. April 2013 werde dem Beschuldigten vorgeworfen, mit ungenügendem Abstand links am Lastwagen vorbeigefahren zu sein, wobei der Vorwurf in keinem direkten Zusammenhang mit der Berührung der Seitenspiegel stehe. Hinzu kom-

- 6 - me, dass die Ursache für die Berührung der Aussenspiegel der beiden Fahrzeuge unklar sei. Es würde sich deshalb als notwendig erweisen, dass im Strafbefehl Angaben zum konkret vorhandenen Abstand und zum Abstand, den der Beschul- digte nach Auffassung der Anklägerin hätte einhalten müssen, gemacht worden wären. Gleiches gelte auch für die Geschwindigkeit, mit der der Beschuldigte un- terwegs gewesen sein soll. Der erforderliche Abstand beim Vorbeifahren sei in Relation zur gefahrenen Geschwindigkeit zu setzen (Urk. 43 S. 7). Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der ange- klagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Per- son in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Be- schuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzi- se umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genü- gend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabi- litätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten (Niggli/Heimgartner in: BSK Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 32 ff. zu Art. 9 StPO). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4). Der Strafbefehl des Stadtrichteramts, welcher als Anklage gilt, enthält nur eine sehr knappe Umschreibung des Sachverhalts. Sodann sind die übertretenen Bestimmungen aufgeführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen folgende Bestimmungen verstossen zu haben: Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. Ausgehend vom Grundsatz, dass das Anklageprinzip es dem Beschuldigten ermöglichen soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, zeigen die ausführlichen

- 7 - Rechtsschriften des Verteidigers des Beschuldigten, dass der Anklagevorwurf klar ist und dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Da vorlie- gend nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, sind keine allzu ho- hen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Die Anklageschrift des Stadtrichteramts vermag diesen Anforderungen nachzukommen. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Wie bereits erwähnt, beschränkt sich die Kognition der Berufungs- instanz in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürkontrolle. Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Das Berufungsge- richt hat daher keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1).

2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass es zwischen den Fahrzeugen des Beschuldigten und dem Unfallgegner B._____ zu einer Streifkol- lision gekommen sei, als der Beschuldigte links am Sattelschlepper des Unfall- gegners vorbeifuhr. Sie kam zum Schluss, dass der Seitenspiegel des Sattel- schleppers infolge dieser Kollision zerbrach und der Beschuldigte es pflichtwidrig unterlassen habe anzuhalten, obwohl er die Kollision bemerkt habe. Hinsichtlich der Örtlichkeit der Kollision stützte sie sich auf die glaubhaften Aussagen des Un- fallgegners und kam zu Gunsten des Beschuldigten zum Schluss, dass sich diese auf Höhe der Kreuzung …strasse / …strasse ereignet habe; dieser Strassenab- schnitt sei breiter als der Strassenabschnitt vor der Verzweigung …strasse / …strasse (Urk. 41 S. 13 f.).

3. Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 43 S. 2).

- 8 -

a) Die Verteidigung macht hinsichtlich der Örtlichkeit der Streifkollision ei- ne willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Sie führt in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich aus, der Beschuldigte habe an- lässlich der Befragung durch den Polizeibeamten, welche nicht am Ort des Vor- falls stattgefunden habe, keinen Grund zur Annahme gehabt, dass eine falsche Örtlichkeit zur Diskussion stehen würde, weshalb er sich auch nicht veranlasst gesehen habe, korrigierende Angaben zu machen. Die Vorinstanz stütze sich be- züglich der Erstellung der Örtlichkeit des Vorfalls im Weiteren auf eine Aktennotiz der Anklägerin über ein Telefongespräch mit dem Polizeibeamten C._____. Der Polizeibeamte C._____ sei jedoch nicht als Zeuge befragt worden und die Teil- nahme- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien somit nicht gewahrt worden, weshalb die Aktennotiz nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich beim Polizei- beamten C._____ weder um den protokollführenden noch um den befragenden Polizeibeamten, weshalb sich die Feststellungen der Vorinstanz auch in diesem Punkt als willkürlich und aktenwidrig erweisen würden. Sodann sei bereits anläss- lich der vor-instanzlichen Hauptverhandlung dargelegt worden, dass sich der Vor- fall aufgrund der Distanz und der Geschwindigkeit der Beteiligten nicht an der Kreuzung …strasse / …strasse ereignet haben könne. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen jedoch nicht auseinandergesetzt, weshalb sie in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit den Grund- satz des rechtlichen Gehörs verletzt habe (Urk. 43 S. 3–5). Nach Würdigung aller Beweise und der Gegenüberstellung der verschiede- nen Aussagen des Beschuldigten kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund gewisser Widersprüche insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Hingegen habe der Unfallgegner den Vorfall detailliert und anschaulich beschrieben und auch in den Einzelheiten würden sich seine Schilde- rungen als widerspruchsfrei erweisen, weshalb seine Aussagen inhaltlich vollum- fänglich überzeugten. Die Vorinstanz stützt sich deshalb für die Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen des Unfallgegners, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

- 9 - Gestützt auf die Vermessung der Strassenabschnitte und der Fahrzeuge (Urk. 20) geht die Vorinstanz vom für den Beschuldigten günstigeren, da breiteren Strassenabschnitt aus. Ergänzend verweist die Vorinstanz auf eine Aktennotiz bezüglich eines Telefonats des Stadtrichters mit dem Polizeibeamten C._____, welcher bestätigt, dass sich die Parteien über die Unfallörtlichkeit einig gewesen seien. Wie sich dem Polizeirapport entnehmen lässt, war der Polizeibeamte C._____ zwar nicht der Protokollführer, jedoch ebenfalls vor Ort anwesend (Urk. 1 S. 6). Das Gespräch zwischen dem Stadtrichter und dem Polizeibeamten C._____ wurde dokumentiert und als Aktennotiz zu den Akten genommen; der Beschuldigte hatte sodann Gelegenheit, die Akten einzusehen. Die Aktennotiz ist als sachlicher Beweisgegenstand (Urkunde) frei nach Art. 10 Abs. 2 StPO zu würdigen, da die telefonische Auskunft des Polizeibeamten C._____ weder als formelle Zeugenaussage noch als Aussage einer Auskunftsperson zu werten ist, wurde er doch nicht formell als Zeuge oder Auskunftsperson (unter Strafandro- hung) einvernommen. Die Vorinstanz stützt sich bei der Würdigung der vorhan- denen Beweismittel lediglich ergänzend auf die genannte Aktennotiz; für das Be- weisergebnis ist sie letztlich nicht von Belang. Bezüglich der von der Verteidigung geltend gemachten Verletzung der Be- gründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zulässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts liegt hinsichtlich der Örtlich- keit der Streifkollision nicht vor.

b) Weiter macht die Verteidigung eine willkürliche Feststellung des Sach- verhalts hinsichtlich der Beschädigung am Spiegel des Sattelschleppers geltend. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit seinem Einwand, wonach die Schäden am Seitenspiegel des Sattelschleppers nicht von der behaupteten Kollision stammen könnten, nicht zu hören sei. Bei ihrer Argu-

- 10 - mentation stütze sie sich auf eine Aktennotiz der Anklägerin über ein Telefonge- spräch mit einem Mitarbeiter der D._____ AG in …, wonach das beim Sattel- schlepper angetroffene Schadensbild für eine Anprallkollision von hinten gerade- zu typisch sei (Urk. 16). Auch der Mitarbeiter der D._____ AG sei nicht als Zeuge befragt worden und die Teilnahme- und Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien nicht gewahrt worden, weshalb seine Aussagen nicht zum Nachteil des Be- schuldigten verwertet werden könnten. Die Vorinstanz habe weiter die Ausführun- gen des Beschuldigten negiert, wonach die Kratzer an seinem Seitenspiegel auch von Berührungen mit dem Garagentor stammen würden. Die Feststellung der Vo- rinstanz, wonach der Beschuldigte die Kratzer mit Astberührungen erklärt habe und dies unglaubhaft sein soll, erweise sich vor diesem Hintergrund als willkürlich und aktenwidrig. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht mit der Argumentation des Beschuldigten bezüglich der fehlenden Scherben auseinander gesetzt, womit sie erneut ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe (Urk. 43 S. 6 f.). Auch bezüglich des entstandenen Schadens am Spiegel stuft die Vorinstanz die Aussagen des Unfallgegners als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten ein. Sie befindet es als reichlich lebensfremd, anzunehmen, dass der Unfallgeg- ner mit einem völlig beschädigten Seitenspiegel unterwegs gewesen sein soll, nur um während der Fahrt am Rande einer dicht befahrenen Strecke anzuhalten, die Polizei zu alarmieren und den Beschuldigten diesbezüglich zu Unrecht beschuldi- gen zu wollen (Urk. 41 S. 13). Die von der Vorinstanz vorgenommene Sachver- haltsfeststellung erweist sich als im Ergebnis vertretbar. Lediglich ergänzend stützt sie sich auf die Aktennotiz über ein Telefonat des Stadtrichters mit einem Mitarbeiter der D._____ AG. Auch diese Aktennotiz stellt ein sachliches Beweis- mittel dar, welches gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen ist; für das Be- weisergebnis ist sie letztlich ebenfalls nicht von Belang. Wie bereits erwähnt, muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder (zu- lässigen) tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen und hat das rechtliche Gehör des Beschuldigten nicht verletzt, auch wenn sie sich

- 11 - mit der Argumentation des Beschuldigten bezüglich der Scherben nicht auseinan- dergesetzt hat. Auch hinsichtlich der Beschädigung des Spiegels des Sattelschleppers liegt somit keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor.

4. Die rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldigten nicht bemängelt. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten zutreffend als einfache Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Abstand beim Linksvorbeifahren) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbin- dung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG gewürdigt.

5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder eine offensichtlich unrich- tige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige rechtliche Würdigung vorge- nommen. Am 1. Januar 2013 ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG und Art. 92 Abs. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Abstand beim Linksvorbeifahren) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt kei- nen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung.

- 12 - Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Grundsätze der Strafzumes- sung korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 15). Der Be- schuldigte fuhr mit ungenügendem Abstand am Sattelschlepper vorbei, so dass infolge der Streifkollision mit dem Seitenspiegel des Sattelschleppers ein geringer Sachschaden entstand. Über den Sachschaden hinaus erfolgte keine weitere Ge- fährdung. Der Beschuldigte hielt nach der von ihm bemerkten Streifkollision nicht ordnungsgemäss an und benachrichtigte nicht sofort den Fahrer des Sattel- schleppers, wodurch er seine Meldepflicht verletzte. Nachdem er auf seinem Rückweg von Neftenbach sah, dass der Sattelschlepper mit einem Polizeiwagen am Strassenrand stand, hielt er von sich aus an und gab sich als Chauffeur des Reisecars zu erkennen. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden aus- zugehen. Was die Berechnung der Bussenhöhe anbelangt, kann auf die vorinstanzli- chen Erwägungen (Urk. 43 S. 16) sowie die eingereichten Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden. Gemäss eigenen Angaben erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'895.– (Urk. 47/1). Angesichts der finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Ver- schuldens erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– als angemessen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 5 Tagen auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher aufzuerlegen.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Ab- stand beim Linksvorbeifahren) sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Mondgenast