Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl Nr. ... vom 1. Februar 2012 bestrafte das Stadtrichteramt Zü- rich den Beschuldigten wegen Nichtbeachtens des Vortrittsrechts der Strassen- bahn mit einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Gebühren (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 5).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe gegen Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 SVG verstossen, indem er am 4. November 2011, um 08.27 Uhr, auf der Höhe der Verzweigung …-/…-strasse in Zürich … als Lenker eines Sattelschleppers mit Anhänger den Vortritt der Strassenbahn nicht beachtet habe, wobei es zur Kollision mit einem stadt- auswärts fahrenden Tram der Linie 11 gekommen sei (act. 2).
E. 1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 31 S. 4), hat der Beschuldigte nie bestritten, dass es zur im Strafbefehl umschriebenen Kollision gekommen ist und dass an der fraglichen Örtlichkeit ein grundsätzliches Vortrittsrecht der Strassenbahn besteht. Der Beschuldigte wendete allerdings ein, es sei infolge einer Unachtsamkeit der Strassenbahnführerin zur Kollision gekommen, er selbst habe sich regelkonform verhalten. Diese Ansicht vertritt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Urk. 41 S. 3 ff.). Mit der Vorinstanz ist daher der äussere Sachverhalt als erstellt zu betrachten.
- 7 -
2. Würdigung
E. 2 Am 31. Januar 2014 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Nicht- beachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
- 4 - Art. 38 Abs. 1 SVG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 300.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 31). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 32), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 25).
E. 2.1 Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung (Urk. 41 S. 4 ff.), das Vortrittsrecht der Strassenbahn gelte nicht absolut. Vorliegend sei die aufgrund der Baustelle äusserst komplexe Verkehrssituation, welche vom Beschuldigten ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und fahrerischem Können abverlangt habe, zu beachten. Der Beschuldigte habe infolge Baumbewuchses sowie eines Beton- pfeilers nicht wirklich weit in Richtung Hallenstadion sehen können. Unmittelbar bevor er schliesslich das Tramtrassee in der Strassenmitte überquert habe, habe er abermals nach rechts geschaut und sich zu diesem Zweck sogar leicht vom Fahrersitz erhoben. Er habe aber aufgrund des stumpfen Winkels zur …-strasse und des damit einhergehend grossen toten Winkels das herannahende Tram nicht erblicken können. Der Beschuldigte habe alles Zumutbare unternom- men, um einen möglichen von rechts herannahenden Verkehrsteilnehmer zu er- blicken, was jedoch aufgrund der gesamten Umstände gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz gehe sodann davon aus, dass die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit darin bestehe, dass der Beschuldigte das Abbiegemanöver ausgeführt habe, obwohl er das Tram in der Haltestelle habe stehen sehen. Hier gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus. Der Beschuldigte habe nämlich ausgesagt, er habe das Tram in die Haltestelle hinein fahren sehen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Abbiegemanöver vollzogen sein würde, wenn das Tram wieder losfahre. Er habe somit die Gefahr nicht erkannt, welche sich schliesslich massgeblich aufgrund des Verhaltens der Tramführerin verwirk- licht habe. Es fehle damit an der intellektuellen Komponente des subjektiven Tatbestand, weshalb Vorsatz ausscheide. Die Tramführerin unterliege dagegen zweifellos einem strengen Sorgfaltsmassstab. Sie habe von der Haltestelle Messe/Hallenstadion über mehrere hundert Meter freie Sicht gehabt. Ihr sei gemäss eigener Aussage der Lastwagen bereits relativ früh aufgefallen. Da sich der Lastwagen des Beschuldigten bereits erkennbar nahe an ihrem Gleis befunden habe, sei es ihre unbedingte Pflicht gewesen, die Geschwindigkeit anzupassen, um eventuell noch rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Die Tram- führerin habe trotz ihres grundsätzlichen Vortrittsrechts fahrlässig gehandelt, indem sie die Vorsichtspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG verletzt und damit
- 8 - letztlich ihr Vortrittsrecht erzwungen habe. Es liege sodann insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor, als die Tramführerin den Lastwagen des Beschuldigten nicht eindeutig als stehend wahrgenommen habe. Vielmehr sei sie sich nicht sicher gewesen, ob er gestanden sei. Die Feststellung, dass die Tramführerin keine Mitschuld an der Kollision treffen würde, erscheine nach dem Gesagten willkürlich und im Ergebnis rechtsverletzend.
E. 2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen hätten, angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials hoch anzusetzen sei, doch müsse es dem Fahrzeuglenker in der konkreten Situation möglich sein, den ihm auferlegten Pflichten tatsächlich nachzukommen. Der Vortrittsbelastete müsse seine Aufmerksamkeit zunächst den zu erwartenden Gefahren zuwenden, die für ihn tatsächlich erkennbar seien. Beeinträchtigenden Sichtverhältnissen habe grundsätzlich der Vortrittsbelastete Rechnung zu tragen (Urk. 31 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich aufgrund der engen Platzverhältnisse beim Abbiegen in erster Linie auf die Durchfahrt durch die Baustelle hat konzentrieren müssen. Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation (Urk. 1/2) hatte der Beschuldigte die Baustelle aber bereits mindestens teilweise passiert, als er sich anschickte, die …-strasse zu überqueren. Nach der Durchfahrt durch die Baustelle war denn auch die Sicht des Beschuldigten auf das Tramtrassee keinesfalls mehr durch Betonpfeiler oder Bäume eingeschränkt (vgl. Urk. 1/2 S. 2 Foto oben), sondern gegebenenfalls nur noch durch die Führerkabine des Lastwagens. Die Vorinstanz hat jedenfalls zurecht festgestellt, dass für den Beschuldigten die Gefahr eines herannahenden Trams erkennbar gewesen sei (Urk. 31 S. 6 f.).
E. 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. In Art. 25 Abs. 5 VRV wird dazu ergänzend namentlich ausgeführt, dass andere Fahrzeuge nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 Meter neben der Schiene halten dürfen. Diese Vorschriften wollen den ungehinderten Verkehr der Strassenbahn sicherstellen. Sie gelten nicht nur, wenn eine Strassenbahn herannaht, sondern auch, wenn nach den Umständen
- 9 - damit zu rechnen ist, dass eine stillstehende Strassenbahn jederzeit weiterfahren kann (BGE 90 IV 257 E.1). Mit der Weiterfahrt einer sich an einer Haltestelle befindenden Strassenbahn ist immer zu rechnen, es sei denn, die Strassenbahn sei erst in die Haltestelle eingefahren und es würden viele Fahrgäste das Tram verlassen und viele Fahrgäste darauf warten, in die Strassenbahn einzusteigen. In einem solchen Fall darf der Automobilist damit rechnen, dass das Anhalten des Trams längere Zeit benötigt, als er dessen Fahrbereich beanspruchen muss (SJZ 65/1969 S. 362). Mit der Verteidigung kann zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er das Tram nicht in der Haltestelle stehen, sondern erst in die Hal- testelle hat einfahren sehen (vgl. Urk. 14 S. 2). Dass sich an der Haltestelle viele Personen aufgehalten hatten, machte weder der Beschuldigte noch dessen Ver- teidiger geltend. Der Beschuldigte hätte demnach bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit damit rechnen müssen, dass das in die Haltestelle einfahrende Tram bald wieder losfahren würde. Angesichts der engen Verhältnisse für das Abbiege- manöver hätte ihm auch klar sein müssen, dass sein Abbiegemanöver nicht rasch vollzogen sein würde, er mithin für das Manöver relativ lange brauchen würde und daher der Querverkehr und insbesondere das Tram schon wieder grün haben würden. Unter diesen Umständen war es pflichtwidrig unvorsichtig, sich in den Gleisbereich vorzuwagen, ohne sich zu vergewissern, dass die Strassenbahn noch in der Haltestelle steht. Wenn seine Sicht Richtung Tramhaltestelle durch die Führerkabine eingeschränkt gewesen wäre, hätte der Beschuldigte durch ein geeignetes Manöver sicherstellen müssen, dass er dennoch hätte sehen können, dass sich kein Tram aus der Haltestellte nähert. Dies hätte er beispielsweise in der vorliegenden Konstellation dadurch tun können, indem er sich kurz vom Fahrersitz erhoben und durch das Fenster auf der Beifahrerseite geschaut hätte.
E. 2.4 Vortrittsrecht bedeutet, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen. Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, N 8 zu Art. 36 SVG). Weiter ist zu
- 10 - erwähnen, dass die blosse Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts den Vor- trittsberechtigen nicht zum Verlangsamen seiner Fahrt verpflichtet. Nur wenn kon- krete Anzeichen bestehen, ein Wartepflichtiger könnte ihn in seiner Fahrt behin- dern, muss er die zulässige Geschwindigkeit herabsetzen (BGE 96 IV 131 E. 2). Die Tramführerin ging vorliegend gemäss ihren glaubhaften Aussagen davon aus, dass der Beschuldigte sie gesehen hätte, da sein Lastwagen still gestanden sei (Urk. 15 S. 2). Sie rechnete folglich nicht damit, dass der Beschuldigte sie in ihrer Fahrt behindern würde, und war daher auch nicht verpflichtet, ihre zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Tramführerin aufgrund der freien Sicht den Beschuldigten erkannt habe und daher ihre Geschwindigkeit hätte anpassen und nötigenfalls anhalten müssen, geht daher ebenfalls fehl. Selbst wenn die Tramführerin nun aber rechtzeitig hätte an- halten und die Kollision vermeiden können, läge nach dem Gesagten dennoch ei- ne Verletzung des Vortrittsrechts der Strassenbahn durch den Beschuldigten vor. Auch ist mit der Vorinstanz für die Strafbarkeit des Beschuldigten unerheblich, ob die Tramführerin eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und eine Mitschuld an der Kollision trägt. Könnte der Tramführerin eine Mitschuld an der Kollision nachge- wiesen werde, würde dies nicht zur Straffreiheit des Beschuldigten führen (Urk. 31 S. 8; Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 36 SVG).
E. 2.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen zum Vertrauens- grundsatz gemacht (Urk. 31 S. 8 f.). Diese können übernommen werden. Da der Beschuldigte selbst gegen eine Verkehrsregel verstossen hat, kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
E. 2.6 Wie vorstehend dargetan, hat der Beschuldigte eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Er handelte damit fahrlässig. Die Vorinstanz hat bereits richtig erkannt, dass der subjektive Tatbestand erfüllt ist (Urk. 31 S. 9).
3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Schuldspruch wegen Nichtbeachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG zu bestätigen ist. Zur Anwendung kommt
– mit den Erwägungen der Vorinstanz, jedoch entgegen dem vorinstanzlichen
- 11 - Dispositiv – vorliegend der zur Zeit der Übertretung geltende Art. 90 Ziff. 1 aSVG und nicht der heutige Art. 90 Abs. 1 SVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). IV. Strafzumessung
1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- wäre aufgrund der finanziellen Verhältnisse (vgl. Prot. I S. 6) und des geringen Ver- schuldens des Beschuldigten an sich angemessen und zu bestätigen. Vorliegend drängt sich jedoch aufgrund einer eklatanten Verletzung des Beschleunigungsge- bots im Sinne von Art. 5 StPO eine Reduktion der Strafe auf. Das Stadtrichteramt hat am 1. Februar 2012 seinen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen (Urk. 1/2). Die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl ging am
15. Februar 2012 beim Stadtrichteramt ein (Urk. 1/5). Erst am 29. Mai 2013 unternahm das Stadtrichteramt den nächsten Prozessschritt, indem es den Beschuldigten zur Einvernahme auf den 3. Juli 2013 vorlud (Urk. 12). Diese rund ein Jahr und drei Monate dauernde nicht begründete Untätigkeit des Stadtrichter- amtes stellt eine Verletzung des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungs- gebots dar, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Die Busse ist nach dem Gesagten auf Fr. 200.-- zu reduzieren.
2. Zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anzuordnen. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur sehr unwesentlich obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO).
- 12 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtbeachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig des Nichtbeachtens des Vortritts der Strassen- bahn im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 1. Februar 2012 in Höhe von Fr. 685.– und die nachträglichen Untersuchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 440.– werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 32 S. 2; Urk. 41 S. 2)
- Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Nichtbeachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen.
- Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
- Die Ermittlungs-, Untersuchungs- und Gerichtskosten seien von der Staatskasse zu tragen.
- Der Einsprecher sei für seinen Parteiaufwand angemessen zu ent- schädigen. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 37) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl Nr. ... vom 1. Februar 2012 bestrafte das Stadtrichteramt Zü- rich den Beschuldigten wegen Nichtbeachtens des Vortrittsrechts der Strassen- bahn mit einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Gebühren (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 5).
- Am 31. Januar 2014 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Nicht- beachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. - 4 - Art. 38 Abs. 1 SVG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 300.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 31). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 32), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 25).
- Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2014 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 35). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 ordnete die zu- ständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 39). Am
- Juli 2014 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2014 wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Beru- fungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 43). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 45), während das Stadtrichteramt die Abweisung der Berufung beantragte (Urk. 46). II. Prozessuales
- Der Beschuldigte hat seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 32; Urk. 41).
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, - 5 - wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 2.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger in Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23). 2.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Somit ist auch auf den sinngemäss gestellten Antrag des Beschuldigten in der Berufungsbegründung (Urk. 41 S. 8) auf Edition der Akten aus dem Strafverfahren gegen die Tramführerin nicht weiter einzugehen.
- Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis - 6 - umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.; BGE138 IV 81 E. 2.2; BGE 137 II 266 E. 3.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe gegen Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 SVG verstossen, indem er am 4. November 2011, um 08.27 Uhr, auf der Höhe der Verzweigung …-/…-strasse in Zürich … als Lenker eines Sattelschleppers mit Anhänger den Vortritt der Strassenbahn nicht beachtet habe, wobei es zur Kollision mit einem stadt- auswärts fahrenden Tram der Linie 11 gekommen sei (act. 2). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 31 S. 4), hat der Beschuldigte nie bestritten, dass es zur im Strafbefehl umschriebenen Kollision gekommen ist und dass an der fraglichen Örtlichkeit ein grundsätzliches Vortrittsrecht der Strassenbahn besteht. Der Beschuldigte wendete allerdings ein, es sei infolge einer Unachtsamkeit der Strassenbahnführerin zur Kollision gekommen, er selbst habe sich regelkonform verhalten. Diese Ansicht vertritt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Urk. 41 S. 3 ff.). Mit der Vorinstanz ist daher der äussere Sachverhalt als erstellt zu betrachten. - 7 -
- Würdigung 2.1. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung (Urk. 41 S. 4 ff.), das Vortrittsrecht der Strassenbahn gelte nicht absolut. Vorliegend sei die aufgrund der Baustelle äusserst komplexe Verkehrssituation, welche vom Beschuldigten ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und fahrerischem Können abverlangt habe, zu beachten. Der Beschuldigte habe infolge Baumbewuchses sowie eines Beton- pfeilers nicht wirklich weit in Richtung Hallenstadion sehen können. Unmittelbar bevor er schliesslich das Tramtrassee in der Strassenmitte überquert habe, habe er abermals nach rechts geschaut und sich zu diesem Zweck sogar leicht vom Fahrersitz erhoben. Er habe aber aufgrund des stumpfen Winkels zur …-strasse und des damit einhergehend grossen toten Winkels das herannahende Tram nicht erblicken können. Der Beschuldigte habe alles Zumutbare unternom- men, um einen möglichen von rechts herannahenden Verkehrsteilnehmer zu er- blicken, was jedoch aufgrund der gesamten Umstände gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz gehe sodann davon aus, dass die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit darin bestehe, dass der Beschuldigte das Abbiegemanöver ausgeführt habe, obwohl er das Tram in der Haltestelle habe stehen sehen. Hier gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus. Der Beschuldigte habe nämlich ausgesagt, er habe das Tram in die Haltestelle hinein fahren sehen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Abbiegemanöver vollzogen sein würde, wenn das Tram wieder losfahre. Er habe somit die Gefahr nicht erkannt, welche sich schliesslich massgeblich aufgrund des Verhaltens der Tramführerin verwirk- licht habe. Es fehle damit an der intellektuellen Komponente des subjektiven Tatbestand, weshalb Vorsatz ausscheide. Die Tramführerin unterliege dagegen zweifellos einem strengen Sorgfaltsmassstab. Sie habe von der Haltestelle Messe/Hallenstadion über mehrere hundert Meter freie Sicht gehabt. Ihr sei gemäss eigener Aussage der Lastwagen bereits relativ früh aufgefallen. Da sich der Lastwagen des Beschuldigten bereits erkennbar nahe an ihrem Gleis befunden habe, sei es ihre unbedingte Pflicht gewesen, die Geschwindigkeit anzupassen, um eventuell noch rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Die Tram- führerin habe trotz ihres grundsätzlichen Vortrittsrechts fahrlässig gehandelt, indem sie die Vorsichtspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG verletzt und damit - 8 - letztlich ihr Vortrittsrecht erzwungen habe. Es liege sodann insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor, als die Tramführerin den Lastwagen des Beschuldigten nicht eindeutig als stehend wahrgenommen habe. Vielmehr sei sie sich nicht sicher gewesen, ob er gestanden sei. Die Feststellung, dass die Tramführerin keine Mitschuld an der Kollision treffen würde, erscheine nach dem Gesagten willkürlich und im Ergebnis rechtsverletzend. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen hätten, angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials hoch anzusetzen sei, doch müsse es dem Fahrzeuglenker in der konkreten Situation möglich sein, den ihm auferlegten Pflichten tatsächlich nachzukommen. Der Vortrittsbelastete müsse seine Aufmerksamkeit zunächst den zu erwartenden Gefahren zuwenden, die für ihn tatsächlich erkennbar seien. Beeinträchtigenden Sichtverhältnissen habe grundsätzlich der Vortrittsbelastete Rechnung zu tragen (Urk. 31 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich aufgrund der engen Platzverhältnisse beim Abbiegen in erster Linie auf die Durchfahrt durch die Baustelle hat konzentrieren müssen. Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation (Urk. 1/2) hatte der Beschuldigte die Baustelle aber bereits mindestens teilweise passiert, als er sich anschickte, die …-strasse zu überqueren. Nach der Durchfahrt durch die Baustelle war denn auch die Sicht des Beschuldigten auf das Tramtrassee keinesfalls mehr durch Betonpfeiler oder Bäume eingeschränkt (vgl. Urk. 1/2 S. 2 Foto oben), sondern gegebenenfalls nur noch durch die Führerkabine des Lastwagens. Die Vorinstanz hat jedenfalls zurecht festgestellt, dass für den Beschuldigten die Gefahr eines herannahenden Trams erkennbar gewesen sei (Urk. 31 S. 6 f.). 2.3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. In Art. 25 Abs. 5 VRV wird dazu ergänzend namentlich ausgeführt, dass andere Fahrzeuge nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 Meter neben der Schiene halten dürfen. Diese Vorschriften wollen den ungehinderten Verkehr der Strassenbahn sicherstellen. Sie gelten nicht nur, wenn eine Strassenbahn herannaht, sondern auch, wenn nach den Umständen - 9 - damit zu rechnen ist, dass eine stillstehende Strassenbahn jederzeit weiterfahren kann (BGE 90 IV 257 E.1). Mit der Weiterfahrt einer sich an einer Haltestelle befindenden Strassenbahn ist immer zu rechnen, es sei denn, die Strassenbahn sei erst in die Haltestelle eingefahren und es würden viele Fahrgäste das Tram verlassen und viele Fahrgäste darauf warten, in die Strassenbahn einzusteigen. In einem solchen Fall darf der Automobilist damit rechnen, dass das Anhalten des Trams längere Zeit benötigt, als er dessen Fahrbereich beanspruchen muss (SJZ 65/1969 S. 362). Mit der Verteidigung kann zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er das Tram nicht in der Haltestelle stehen, sondern erst in die Hal- testelle hat einfahren sehen (vgl. Urk. 14 S. 2). Dass sich an der Haltestelle viele Personen aufgehalten hatten, machte weder der Beschuldigte noch dessen Ver- teidiger geltend. Der Beschuldigte hätte demnach bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit damit rechnen müssen, dass das in die Haltestelle einfahrende Tram bald wieder losfahren würde. Angesichts der engen Verhältnisse für das Abbiege- manöver hätte ihm auch klar sein müssen, dass sein Abbiegemanöver nicht rasch vollzogen sein würde, er mithin für das Manöver relativ lange brauchen würde und daher der Querverkehr und insbesondere das Tram schon wieder grün haben würden. Unter diesen Umständen war es pflichtwidrig unvorsichtig, sich in den Gleisbereich vorzuwagen, ohne sich zu vergewissern, dass die Strassenbahn noch in der Haltestelle steht. Wenn seine Sicht Richtung Tramhaltestelle durch die Führerkabine eingeschränkt gewesen wäre, hätte der Beschuldigte durch ein geeignetes Manöver sicherstellen müssen, dass er dennoch hätte sehen können, dass sich kein Tram aus der Haltestellte nähert. Dies hätte er beispielsweise in der vorliegenden Konstellation dadurch tun können, indem er sich kurz vom Fahrersitz erhoben und durch das Fenster auf der Beifahrerseite geschaut hätte. 2.4. Vortrittsrecht bedeutet, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen. Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, N 8 zu Art. 36 SVG). Weiter ist zu - 10 - erwähnen, dass die blosse Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts den Vor- trittsberechtigen nicht zum Verlangsamen seiner Fahrt verpflichtet. Nur wenn kon- krete Anzeichen bestehen, ein Wartepflichtiger könnte ihn in seiner Fahrt behin- dern, muss er die zulässige Geschwindigkeit herabsetzen (BGE 96 IV 131 E. 2). Die Tramführerin ging vorliegend gemäss ihren glaubhaften Aussagen davon aus, dass der Beschuldigte sie gesehen hätte, da sein Lastwagen still gestanden sei (Urk. 15 S. 2). Sie rechnete folglich nicht damit, dass der Beschuldigte sie in ihrer Fahrt behindern würde, und war daher auch nicht verpflichtet, ihre zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Tramführerin aufgrund der freien Sicht den Beschuldigten erkannt habe und daher ihre Geschwindigkeit hätte anpassen und nötigenfalls anhalten müssen, geht daher ebenfalls fehl. Selbst wenn die Tramführerin nun aber rechtzeitig hätte an- halten und die Kollision vermeiden können, läge nach dem Gesagten dennoch ei- ne Verletzung des Vortrittsrechts der Strassenbahn durch den Beschuldigten vor. Auch ist mit der Vorinstanz für die Strafbarkeit des Beschuldigten unerheblich, ob die Tramführerin eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und eine Mitschuld an der Kollision trägt. Könnte der Tramführerin eine Mitschuld an der Kollision nachge- wiesen werde, würde dies nicht zur Straffreiheit des Beschuldigten führen (Urk. 31 S. 8; Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 36 SVG). 2.5. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen zum Vertrauens- grundsatz gemacht (Urk. 31 S. 8 f.). Diese können übernommen werden. Da der Beschuldigte selbst gegen eine Verkehrsregel verstossen hat, kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 2.6. Wie vorstehend dargetan, hat der Beschuldigte eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Er handelte damit fahrlässig. Die Vorinstanz hat bereits richtig erkannt, dass der subjektive Tatbestand erfüllt ist (Urk. 31 S. 9).
- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Schuldspruch wegen Nichtbeachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG zu bestätigen ist. Zur Anwendung kommt – mit den Erwägungen der Vorinstanz, jedoch entgegen dem vorinstanzlichen - 11 - Dispositiv – vorliegend der zur Zeit der Übertretung geltende Art. 90 Ziff. 1 aSVG und nicht der heutige Art. 90 Abs. 1 SVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). IV. Strafzumessung
- Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- wäre aufgrund der finanziellen Verhältnisse (vgl. Prot. I S. 6) und des geringen Ver- schuldens des Beschuldigten an sich angemessen und zu bestätigen. Vorliegend drängt sich jedoch aufgrund einer eklatanten Verletzung des Beschleunigungsge- bots im Sinne von Art. 5 StPO eine Reduktion der Strafe auf. Das Stadtrichteramt hat am 1. Februar 2012 seinen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen (Urk. 1/2). Die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl ging am
- Februar 2012 beim Stadtrichteramt ein (Urk. 1/5). Erst am 29. Mai 2013 unternahm das Stadtrichteramt den nächsten Prozessschritt, indem es den Beschuldigten zur Einvernahme auf den 3. Juli 2013 vorlud (Urk. 12). Diese rund ein Jahr und drei Monate dauernde nicht begründete Untätigkeit des Stadtrichter- amtes stellt eine Verletzung des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungs- gebots dar, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Die Busse ist nach dem Gesagten auf Fr. 200.-- zu reduzieren.
- Zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anzuordnen. V. Kosten
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur sehr unwesentlich obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). - 12 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtbeachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140030-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 28. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch MLaw X2._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Januar 2014 (GC130286)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 1. Februar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 11 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtbeachtens des Vortritts der Strassen- bahn im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 1. Februar 2012 in Höhe von Fr. 685.– und die nachträglichen Untersuchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 440.– werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung.
6. (Mitteilung)
7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 32 S. 2; Urk. 41 S. 2)
1. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Nichtbeachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen.
2. Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Die Ermittlungs-, Untersuchungs- und Gerichtskosten seien von der Staatskasse zu tragen.
4. Der Einsprecher sei für seinen Parteiaufwand angemessen zu ent- schädigen.
b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 37) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl Nr. ... vom 1. Februar 2012 bestrafte das Stadtrichteramt Zü- rich den Beschuldigten wegen Nichtbeachtens des Vortrittsrechts der Strassen- bahn mit einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Gebühren (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 5).
2. Am 31. Januar 2014 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des Nicht- beachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.
- 4 - Art. 38 Abs. 1 SVG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 300.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 31). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 32), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 25).
4. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2014 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 35). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 ordnete die zu- ständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 39). Am
2. Juli 2014 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2014 wurde dem Stadtrichteramt Frist zur Beru- fungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 43). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 45), während das Stadtrichteramt die Abweisung der Berufung beantragte (Urk. 46). II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte hat seine Berufung nicht beschränkt (Urk. 32; Urk. 41).
2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung,
- 5 - wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 2.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug/Scheidegger in Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23). 2.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Somit ist auch auf den sinngemäss gestellten Antrag des Beschuldigten in der Berufungsbegründung (Urk. 41 S. 8) auf Edition der Akten aus dem Strafverfahren gegen die Tramführerin nicht weiter einzugehen.
3. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis
- 6 - umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.; BGE138 IV 81 E. 2.2; BGE 137 II 266 E. 3.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe gegen Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 SVG verstossen, indem er am 4. November 2011, um 08.27 Uhr, auf der Höhe der Verzweigung …-/…-strasse in Zürich … als Lenker eines Sattelschleppers mit Anhänger den Vortritt der Strassenbahn nicht beachtet habe, wobei es zur Kollision mit einem stadt- auswärts fahrenden Tram der Linie 11 gekommen sei (act. 2). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 31 S. 4), hat der Beschuldigte nie bestritten, dass es zur im Strafbefehl umschriebenen Kollision gekommen ist und dass an der fraglichen Örtlichkeit ein grundsätzliches Vortrittsrecht der Strassenbahn besteht. Der Beschuldigte wendete allerdings ein, es sei infolge einer Unachtsamkeit der Strassenbahnführerin zur Kollision gekommen, er selbst habe sich regelkonform verhalten. Diese Ansicht vertritt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Urk. 41 S. 3 ff.). Mit der Vorinstanz ist daher der äussere Sachverhalt als erstellt zu betrachten.
- 7 -
2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte rügt in seiner Berufungsbegründung (Urk. 41 S. 4 ff.), das Vortrittsrecht der Strassenbahn gelte nicht absolut. Vorliegend sei die aufgrund der Baustelle äusserst komplexe Verkehrssituation, welche vom Beschuldigten ein Höchstmass an Aufmerksamkeit und fahrerischem Können abverlangt habe, zu beachten. Der Beschuldigte habe infolge Baumbewuchses sowie eines Beton- pfeilers nicht wirklich weit in Richtung Hallenstadion sehen können. Unmittelbar bevor er schliesslich das Tramtrassee in der Strassenmitte überquert habe, habe er abermals nach rechts geschaut und sich zu diesem Zweck sogar leicht vom Fahrersitz erhoben. Er habe aber aufgrund des stumpfen Winkels zur …-strasse und des damit einhergehend grossen toten Winkels das herannahende Tram nicht erblicken können. Der Beschuldigte habe alles Zumutbare unternom- men, um einen möglichen von rechts herannahenden Verkehrsteilnehmer zu er- blicken, was jedoch aufgrund der gesamten Umstände gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz gehe sodann davon aus, dass die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit darin bestehe, dass der Beschuldigte das Abbiegemanöver ausgeführt habe, obwohl er das Tram in der Haltestelle habe stehen sehen. Hier gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus. Der Beschuldigte habe nämlich ausgesagt, er habe das Tram in die Haltestelle hinein fahren sehen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das Abbiegemanöver vollzogen sein würde, wenn das Tram wieder losfahre. Er habe somit die Gefahr nicht erkannt, welche sich schliesslich massgeblich aufgrund des Verhaltens der Tramführerin verwirk- licht habe. Es fehle damit an der intellektuellen Komponente des subjektiven Tatbestand, weshalb Vorsatz ausscheide. Die Tramführerin unterliege dagegen zweifellos einem strengen Sorgfaltsmassstab. Sie habe von der Haltestelle Messe/Hallenstadion über mehrere hundert Meter freie Sicht gehabt. Ihr sei gemäss eigener Aussage der Lastwagen bereits relativ früh aufgefallen. Da sich der Lastwagen des Beschuldigten bereits erkennbar nahe an ihrem Gleis befunden habe, sei es ihre unbedingte Pflicht gewesen, die Geschwindigkeit anzupassen, um eventuell noch rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Die Tram- führerin habe trotz ihres grundsätzlichen Vortrittsrechts fahrlässig gehandelt, indem sie die Vorsichtspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG verletzt und damit
- 8 - letztlich ihr Vortrittsrecht erzwungen habe. Es liege sodann insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor, als die Tramführerin den Lastwagen des Beschuldigten nicht eindeutig als stehend wahrgenommen habe. Vielmehr sei sie sich nicht sicher gewesen, ob er gestanden sei. Die Feststellung, dass die Tramführerin keine Mitschuld an der Kollision treffen würde, erscheine nach dem Gesagten willkürlich und im Ergebnis rechtsverletzend. 2.2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen hätten, angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials hoch anzusetzen sei, doch müsse es dem Fahrzeuglenker in der konkreten Situation möglich sein, den ihm auferlegten Pflichten tatsächlich nachzukommen. Der Vortrittsbelastete müsse seine Aufmerksamkeit zunächst den zu erwartenden Gefahren zuwenden, die für ihn tatsächlich erkennbar seien. Beeinträchtigenden Sichtverhältnissen habe grundsätzlich der Vortrittsbelastete Rechnung zu tragen (Urk. 31 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich aufgrund der engen Platzverhältnisse beim Abbiegen in erster Linie auf die Durchfahrt durch die Baustelle hat konzentrieren müssen. Gemäss der bei den Akten liegenden Fotodokumentation (Urk. 1/2) hatte der Beschuldigte die Baustelle aber bereits mindestens teilweise passiert, als er sich anschickte, die …-strasse zu überqueren. Nach der Durchfahrt durch die Baustelle war denn auch die Sicht des Beschuldigten auf das Tramtrassee keinesfalls mehr durch Betonpfeiler oder Bäume eingeschränkt (vgl. Urk. 1/2 S. 2 Foto oben), sondern gegebenenfalls nur noch durch die Führerkabine des Lastwagens. Die Vorinstanz hat jedenfalls zurecht festgestellt, dass für den Beschuldigten die Gefahr eines herannahenden Trams erkennbar gewesen sei (Urk. 31 S. 6 f.). 2.3. Gemäss Art. 38 Abs. 1 SVG ist der Strassenbahn das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen. In Art. 25 Abs. 5 VRV wird dazu ergänzend namentlich ausgeführt, dass andere Fahrzeuge nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 Meter neben der Schiene halten dürfen. Diese Vorschriften wollen den ungehinderten Verkehr der Strassenbahn sicherstellen. Sie gelten nicht nur, wenn eine Strassenbahn herannaht, sondern auch, wenn nach den Umständen
- 9 - damit zu rechnen ist, dass eine stillstehende Strassenbahn jederzeit weiterfahren kann (BGE 90 IV 257 E.1). Mit der Weiterfahrt einer sich an einer Haltestelle befindenden Strassenbahn ist immer zu rechnen, es sei denn, die Strassenbahn sei erst in die Haltestelle eingefahren und es würden viele Fahrgäste das Tram verlassen und viele Fahrgäste darauf warten, in die Strassenbahn einzusteigen. In einem solchen Fall darf der Automobilist damit rechnen, dass das Anhalten des Trams längere Zeit benötigt, als er dessen Fahrbereich beanspruchen muss (SJZ 65/1969 S. 362). Mit der Verteidigung kann zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er das Tram nicht in der Haltestelle stehen, sondern erst in die Hal- testelle hat einfahren sehen (vgl. Urk. 14 S. 2). Dass sich an der Haltestelle viele Personen aufgehalten hatten, machte weder der Beschuldigte noch dessen Ver- teidiger geltend. Der Beschuldigte hätte demnach bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit damit rechnen müssen, dass das in die Haltestelle einfahrende Tram bald wieder losfahren würde. Angesichts der engen Verhältnisse für das Abbiege- manöver hätte ihm auch klar sein müssen, dass sein Abbiegemanöver nicht rasch vollzogen sein würde, er mithin für das Manöver relativ lange brauchen würde und daher der Querverkehr und insbesondere das Tram schon wieder grün haben würden. Unter diesen Umständen war es pflichtwidrig unvorsichtig, sich in den Gleisbereich vorzuwagen, ohne sich zu vergewissern, dass die Strassenbahn noch in der Haltestelle steht. Wenn seine Sicht Richtung Tramhaltestelle durch die Führerkabine eingeschränkt gewesen wäre, hätte der Beschuldigte durch ein geeignetes Manöver sicherstellen müssen, dass er dennoch hätte sehen können, dass sich kein Tram aus der Haltestellte nähert. Dies hätte er beispielsweise in der vorliegenden Konstellation dadurch tun können, indem er sich kurz vom Fahrersitz erhoben und durch das Fenster auf der Beifahrerseite geschaut hätte. 2.4. Vortrittsrecht bedeutet, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen. Vortrittsrechte sind nicht erst verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, N 8 zu Art. 36 SVG). Weiter ist zu
- 10 - erwähnen, dass die blosse Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts den Vor- trittsberechtigen nicht zum Verlangsamen seiner Fahrt verpflichtet. Nur wenn kon- krete Anzeichen bestehen, ein Wartepflichtiger könnte ihn in seiner Fahrt behin- dern, muss er die zulässige Geschwindigkeit herabsetzen (BGE 96 IV 131 E. 2). Die Tramführerin ging vorliegend gemäss ihren glaubhaften Aussagen davon aus, dass der Beschuldigte sie gesehen hätte, da sein Lastwagen still gestanden sei (Urk. 15 S. 2). Sie rechnete folglich nicht damit, dass der Beschuldigte sie in ihrer Fahrt behindern würde, und war daher auch nicht verpflichtet, ihre zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Tramführerin aufgrund der freien Sicht den Beschuldigten erkannt habe und daher ihre Geschwindigkeit hätte anpassen und nötigenfalls anhalten müssen, geht daher ebenfalls fehl. Selbst wenn die Tramführerin nun aber rechtzeitig hätte an- halten und die Kollision vermeiden können, läge nach dem Gesagten dennoch ei- ne Verletzung des Vortrittsrechts der Strassenbahn durch den Beschuldigten vor. Auch ist mit der Vorinstanz für die Strafbarkeit des Beschuldigten unerheblich, ob die Tramführerin eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und eine Mitschuld an der Kollision trägt. Könnte der Tramführerin eine Mitschuld an der Kollision nachge- wiesen werde, würde dies nicht zur Straffreiheit des Beschuldigten führen (Urk. 31 S. 8; Giger, a.a.O., N 11 zu Art. 36 SVG). 2.5. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen zum Vertrauens- grundsatz gemacht (Urk. 31 S. 8 f.). Diese können übernommen werden. Da der Beschuldigte selbst gegen eine Verkehrsregel verstossen hat, kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. 2.6. Wie vorstehend dargetan, hat der Beschuldigte eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Er handelte damit fahrlässig. Die Vorinstanz hat bereits richtig erkannt, dass der subjektive Tatbestand erfüllt ist (Urk. 31 S. 9).
3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Schuldspruch wegen Nichtbeachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG zu bestätigen ist. Zur Anwendung kommt
– mit den Erwägungen der Vorinstanz, jedoch entgegen dem vorinstanzlichen
- 11 - Dispositiv – vorliegend der zur Zeit der Übertretung geltende Art. 90 Ziff. 1 aSVG und nicht der heutige Art. 90 Abs. 1 SVG (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). IV. Strafzumessung
1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- wäre aufgrund der finanziellen Verhältnisse (vgl. Prot. I S. 6) und des geringen Ver- schuldens des Beschuldigten an sich angemessen und zu bestätigen. Vorliegend drängt sich jedoch aufgrund einer eklatanten Verletzung des Beschleunigungsge- bots im Sinne von Art. 5 StPO eine Reduktion der Strafe auf. Das Stadtrichteramt hat am 1. Februar 2012 seinen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen (Urk. 1/2). Die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl ging am
15. Februar 2012 beim Stadtrichteramt ein (Urk. 1/5). Erst am 29. Mai 2013 unternahm das Stadtrichteramt den nächsten Prozessschritt, indem es den Beschuldigten zur Einvernahme auf den 3. Juli 2013 vorlud (Urk. 12). Diese rund ein Jahr und drei Monate dauernde nicht begründete Untätigkeit des Stadtrichter- amtes stellt eine Verletzung des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungs- gebots dar, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Die Busse ist nach dem Gesagten auf Fr. 200.-- zu reduzieren.
2. Zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB). Es ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen anzuordnen. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur sehr unwesentlich obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO).
- 12 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtbeachtens des Vortritts der Strassenbahn im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter