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SU140020

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2014-08-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. September 2011 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26. April 2011 um 11.08/11.19 Uhr innerhalb des signalisierten Halteverbotes bis 60 Minuten als Lenker des Perso- nenwagens ZH …, Marke BMW, in Zürich 1 gegenüber der Liegenschaft Limmat- quai … parkiert (Urk. 2). Diese Örtlichkeit ist mit einer Halteverbotstafel beschil- dert. 2.1. Der Beschuldigte bestritt weder im bisherigen Untersuchungsverfahren, noch vor Vorinstanz oder dem hiesigen Berufungsgericht den vorerwähnten fest- gestellten Sachverhalt, so dass dieser ohne weiteres den rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt werden kann. 2.2. Der Beschuldigte wendet gegen das vorinstanzliche Urteil erneut ein, an diesem Tag habe die Presse bzw. Tele Züri angekündigt, dass die Stadtpolizei Zürich streike und keine Bussen verteile. Zudem besitze er eine IV-Parkkarte, die

- 6 - er zusammen mit der Parkkarte für die blaue Zone aufs Tablier gelegt habe. Schliesslich habe er sein Fahrzeug nur kurz parkiert (Urk. 35). 3.1. Die Vorinstanz wie auch das Berufungsgericht sind an den im Strafbefehl vom 15. September 2011 enthaltenen Anklagesachverhalt gebunden (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO sowie Art. 350 Abs. 1 StPO). Soweit er- sichtlich macht der Beschuldigte nicht geltend, der Sachverhalt sei von der Vo- rinstanz (willkürlich) falsch erstellt worden. Dazu besteht auch kein Anlass: Die Vorinstanz ging nämlich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, er habe eine "IV-Parkkarte" und die Parkkarte für die blaue Zone ordnungsgemäss hinter die Windschutzscheibe gelegt (Urk. 24, S. 3 f.). Tatsächlich hatte der Beschuldig- te noch bis zur Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich bloss von der Hinter- legung des IV-Ausweises und der Blaue-Zone-Parkkarte gesprochen (Urk. 3; Urk. 7, S. 2; Urk. 16, S. 6). Erstmals in seiner Berufungserklärung vom 15. Mai 2014 hob er hervor, dass er eine "IV-Parkkarte" besitze, welche er zusammen mit der Blaue-Zone-Karte aufs Tablier gelegt habe (Urk. 35). Dies deckt sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, wonach der anzeigende Polizeibeamte B._____ schriftlich festhielt, dass der Beschuldigte während des ganzen Ge- sprächs nie etwas von einer IV- oder Gehbehinderten-Parkkarte erwähnt habe (Urk. 1/4 und 1/5). Die neue Behauptung des Beschuldigten, beim IV-Ausweis, den er hinter die Windschutzscheibe gelegt habe, handle es sich um eine IV- Parkkarte, ist nicht zu hören, da sie erstmals nach Erhebung der Berufung aufge- stellt wurde (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es ist für das vorliegende Urteil sachverhalt- lich davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen IV-Ausweis und die Park- karte für die Blaue Zone hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte. Wie zu zeigen sein wird, ist dieser Umstand jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht ent- scheidend. 3.2. Im weiteren ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass in den Medien darüber berichtet worden sei, dass die Polizei streike und in- folge des Streiks keine Bussen ausstelle (Urk. 24, S. 3).

- 7 - 3.3. Diese Sachverhaltselemente werden von dem im Strafbefehl umschriebenen Anklagesachverhalt nicht erfasst und sind somit für die Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV nicht relevant. Mit Blick auf allfällige Strafverzichts-, Strafausschliessungs-, Strafaufhebungs-, Strafbefreiungs-, Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe haben sie aber dennoch eine Bedeutung, womit es ge- rechtfertigt war, sie festzuhalten. Der Beschuldigte macht letztlich geltend, dass er darauf vertraut habe, dass am 26. April 2011 der staatliche Strafanspruch bzw. eine entsprechende Strafverfolgung wegen dem Bussenstreik der Stadtpolizei Zü- rich in Bezug auf (Ordnungs-)Bussen nicht durchgesetzt werde. Demnach macht er implizit eine Rechtsverletzung geltend. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missach- tung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV in rechtlicher Hinsicht als (einfache) Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 24, S. 5). Am 1. Januar 2013 und damit nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb wei- terhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist, und gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV untersagt das Signal "Halten verbo- ten" das freiwillige Halten auf der signalisierten Fahrbahnseite. Art. 20a Abs. 1 lit. a VRV sieht für gehbehinderte Personen Parkierungserleichte- rungen vor, wenn sie über eine "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 3 Ziff. 2 SSV) verfügen. So dürfen sie an Stellen, die mit einem Parkverbot signali- siert sind, höchstens drei Stunden parkieren, wobei Parkierungsbeschränkungen gemäss Art. 19 Absätze 2 - 4 VRV in jedem Fall einzuhalten sind.

- 8 -

3. Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten deponierte er im Auto den IV- Ausweis und die Blaue-Zonen-Parkkarte (Urk. 3; Urk. 7, S. 2; Urk. 16, S. 6). Dies entspricht jedoch nicht der in der Signalisationsverordnung (SSV) in Anhang 3 Zif- fer 2 abgebildeten "Parkkarte für behinderte Personen", bei deren Anbringen die Verkehrsregelnverordnung (VRV) Parkierungserleichterungen vorsieht. Ganz ab- gesehen davon ist jedoch das Parkieren im Halteverbot selbst bei ordnungsge- mässem Anbringen einer "Parkkarte für behinderte Personen" verboten, wie sich aus Art. 20a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ergibt. Damit erweist es sich als korrekt, wenn die Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt auch gegenüber dem Beschuldigten und trotz des Anbringens von IV-Parkkarte und Blaue-Zone-Parkkarte in Nachachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SSV anwendet. 4.1. Hinsichtlich der Einwendung des Beschuldigten wegen des in den Medien angekündigten Streikes ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschul- digte keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat (Urk. 24, S. 4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518 - 523). Auf die entsprechenden Ausführungen kann, um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz auch im Strafrecht gilt und das Legalitätsprinzip dem Grundsatz der Gleichbe- handlung vorgeht (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194 f., wo es um die Strafzumes- sung ging; BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47, wo das Bundesgericht festhielt, dass es die Strafverfolgung der Betäubungsmitteldelikte durch die Kantone mit sich brin- ge, dass sich unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln könnten, insbesonde- re bei der Strafzumessung seien die richterlichen Behörden eines Kantons nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden). 4.2. Weiter kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es an den Vo- raussetzungen für den Vertrauensschutz aus Treu und Glauben (Art. 9 BV) fehle (Urk. 24, S. 4 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass die in den Medien veröffent- lichten Aussagen von Polizeibeamten von Vornherein nicht geeignet waren, ein Vertrauen zu begründen, da es sich lediglich um vage Absichtskundgaben han-

- 9 - delte und sie inhaltlich zu wenig bestimmt waren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 - 673a). Die Exponenten des Polizeibeamten-Verbands der Stadt Zürich sind für entsprechende Ankündigungen überdies auch nicht zuständig, da sie als Arbeitnehmervertreter nicht die offizielle Haltung der Strafverfolgungsbe- hörden repräsentieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 674 - 679). Zu- dem erfolgte die Ankündigung auch nicht vorbehaltlos (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 680 - 681). Es wurde denn auch lediglich verbrei- tet, dass sich die Polizeibeamten bei der Ausstellung von Bussen eine gewisse Zurückhaltung auferlegten. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

5. Das vorinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich des Schuldspruchs zu bestä- tigen. IV. Strafzumessung

1. Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs.1 StGB). Vorliegend kommt infolge der Anfechtung der Ordnungsbusse durch den Be- schuldigten nicht mehr das Ordnungsbussenverfahren, sondern das ordentliche Verfahren für Übertretungen zur Anwendung (Art. 10 Abs. 2 OBG). Diesfalls kann das Gericht gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG zwar ebenfalls eine Ordnungsbusse aus- fällen, ist dazu aber nicht verpflichtet (vgl. BSK StGB I - Heimgartner, 3. A. Basel 2013, Vor Art. 103 N 17).

2. Die Vorinstanz hat denn auch keine Ordnungsbusse ausgesprochen (Urk. 24 S. 5), die Höhe der Busse aber anhand der Bussenliste in der Ordnungsbus- senverordnung (OBV; SR 741.031) bestimmt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wobei im Übrigen die Höhe der Busse – wie bereits vor

- 10 - Vorinstanz – auch nicht gerügt wurde. Vorliegend erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Tatbestandes der Übertretung leicht. Durch sein Verhalten wurde niemand behindert und es sind weder Sach- noch Personen- schäden entstanden. Eine Busse in der Höhe von Fr. 120.– ist dem leichten Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 29; Urk. 30; Urk. 31) angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 120.– zu bestrafen.

3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19.A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatz- freiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist des- halb und in Beachtung des leichten Verschuldens des Beschuldigten in Abwei- chung von der Vorinstanz nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzuset- zen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 15. September 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Haltever- botes bis 60 Minuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft (Urk. 2). Auf Einsprache des Beschuldigten hin und aufgrund dessen Festhaltens an der Einsprache auch nach weiteren Untersuchungshandlungen überwies das Stadt- richteramt Zürich die Akten mit dem Antrag auf Bestätigung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 3 bis 13).

E. 2 Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. November 2013 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig

- 4 - gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft unter Androhung einer Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Be- schuldigten auferlegt (Urk. 24, S. 5 f.).

E. 2.1 Der Beschuldigte bestritt weder im bisherigen Untersuchungsverfahren, noch vor Vorinstanz oder dem hiesigen Berufungsgericht den vorerwähnten fest- gestellten Sachverhalt, so dass dieser ohne weiteres den rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt werden kann.

E. 2.2 Der Beschuldigte wendet gegen das vorinstanzliche Urteil erneut ein, an diesem Tag habe die Presse bzw. Tele Züri angekündigt, dass die Stadtpolizei Zürich streike und keine Bussen verteile. Zudem besitze er eine IV-Parkkarte, die

- 6 - er zusammen mit der Parkkarte für die blaue Zone aufs Tablier gelegt habe. Schliesslich habe er sein Fahrzeug nur kurz parkiert (Urk. 35).

E. 3 März 2014; Urk. 25) reichte der Beschuldigte fristgerecht eine "Einsprache" ein, welche in Anwendung von Art. 385 Abs. 3 StPO als schriftliche Berufungserklä- rung entgegengenommen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2014 wurde der Untersuchungsbehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 27). Die Untersu- chungsbehörde erhob keine Anschlussberufung (Urk. 32). Mit Beschluss vom

E. 3.1 Die Vorinstanz wie auch das Berufungsgericht sind an den im Strafbefehl vom 15. September 2011 enthaltenen Anklagesachverhalt gebunden (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO sowie Art. 350 Abs. 1 StPO). Soweit er- sichtlich macht der Beschuldigte nicht geltend, der Sachverhalt sei von der Vo- rinstanz (willkürlich) falsch erstellt worden. Dazu besteht auch kein Anlass: Die Vorinstanz ging nämlich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, er habe eine "IV-Parkkarte" und die Parkkarte für die blaue Zone ordnungsgemäss hinter die Windschutzscheibe gelegt (Urk. 24, S. 3 f.). Tatsächlich hatte der Beschuldig- te noch bis zur Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich bloss von der Hinter- legung des IV-Ausweises und der Blaue-Zone-Parkkarte gesprochen (Urk. 3; Urk. 7, S. 2; Urk. 16, S. 6). Erstmals in seiner Berufungserklärung vom 15. Mai 2014 hob er hervor, dass er eine "IV-Parkkarte" besitze, welche er zusammen mit der Blaue-Zone-Karte aufs Tablier gelegt habe (Urk. 35). Dies deckt sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, wonach der anzeigende Polizeibeamte B._____ schriftlich festhielt, dass der Beschuldigte während des ganzen Ge- sprächs nie etwas von einer IV- oder Gehbehinderten-Parkkarte erwähnt habe (Urk. 1/4 und 1/5). Die neue Behauptung des Beschuldigten, beim IV-Ausweis, den er hinter die Windschutzscheibe gelegt habe, handle es sich um eine IV- Parkkarte, ist nicht zu hören, da sie erstmals nach Erhebung der Berufung aufge- stellt wurde (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es ist für das vorliegende Urteil sachverhalt- lich davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen IV-Ausweis und die Park- karte für die Blaue Zone hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte. Wie zu zeigen sein wird, ist dieser Umstand jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht ent- scheidend.

E. 3.2 Im weiteren ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass in den Medien darüber berichtet worden sei, dass die Polizei streike und in- folge des Streiks keine Bussen ausstelle (Urk. 24, S. 3).

- 7 -

E. 3.3 Diese Sachverhaltselemente werden von dem im Strafbefehl umschriebenen Anklagesachverhalt nicht erfasst und sind somit für die Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV nicht relevant. Mit Blick auf allfällige Strafverzichts-, Strafausschliessungs-, Strafaufhebungs-, Strafbefreiungs-, Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe haben sie aber dennoch eine Bedeutung, womit es ge- rechtfertigt war, sie festzuhalten. Der Beschuldigte macht letztlich geltend, dass er darauf vertraut habe, dass am 26. April 2011 der staatliche Strafanspruch bzw. eine entsprechende Strafverfolgung wegen dem Bussenstreik der Stadtpolizei Zü- rich in Bezug auf (Ordnungs-)Bussen nicht durchgesetzt werde. Demnach macht er implizit eine Rechtsverletzung geltend. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missach- tung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV in rechtlicher Hinsicht als (einfache) Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 24, S. 5). Am 1. Januar 2013 und damit nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb wei- terhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist, und gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV untersagt das Signal "Halten verbo- ten" das freiwillige Halten auf der signalisierten Fahrbahnseite. Art. 20a Abs. 1 lit. a VRV sieht für gehbehinderte Personen Parkierungserleichte- rungen vor, wenn sie über eine "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 3 Ziff. 2 SSV) verfügen. So dürfen sie an Stellen, die mit einem Parkverbot signali- siert sind, höchstens drei Stunden parkieren, wobei Parkierungsbeschränkungen gemäss Art. 19 Absätze 2 - 4 VRV in jedem Fall einzuhalten sind.

- 8 -

3. Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten deponierte er im Auto den IV- Ausweis und die Blaue-Zonen-Parkkarte (Urk. 3; Urk. 7, S. 2; Urk. 16, S. 6). Dies entspricht jedoch nicht der in der Signalisationsverordnung (SSV) in Anhang 3 Zif- fer 2 abgebildeten "Parkkarte für behinderte Personen", bei deren Anbringen die Verkehrsregelnverordnung (VRV) Parkierungserleichterungen vorsieht. Ganz ab- gesehen davon ist jedoch das Parkieren im Halteverbot selbst bei ordnungsge- mässem Anbringen einer "Parkkarte für behinderte Personen" verboten, wie sich aus Art. 20a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ergibt. Damit erweist es sich als korrekt, wenn die Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt auch gegenüber dem Beschuldigten und trotz des Anbringens von IV-Parkkarte und Blaue-Zone-Parkkarte in Nachachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SSV anwendet. 4.1. Hinsichtlich der Einwendung des Beschuldigten wegen des in den Medien angekündigten Streikes ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschul- digte keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat (Urk. 24, S. 4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518 - 523). Auf die entsprechenden Ausführungen kann, um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz auch im Strafrecht gilt und das Legalitätsprinzip dem Grundsatz der Gleichbe- handlung vorgeht (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194 f., wo es um die Strafzumes- sung ging; BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47, wo das Bundesgericht festhielt, dass es die Strafverfolgung der Betäubungsmitteldelikte durch die Kantone mit sich brin- ge, dass sich unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln könnten, insbesonde- re bei der Strafzumessung seien die richterlichen Behörden eines Kantons nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden). 4.2. Weiter kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es an den Vo- raussetzungen für den Vertrauensschutz aus Treu und Glauben (Art. 9 BV) fehle (Urk. 24, S. 4 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass die in den Medien veröffent- lichten Aussagen von Polizeibeamten von Vornherein nicht geeignet waren, ein Vertrauen zu begründen, da es sich lediglich um vage Absichtskundgaben han-

- 9 - delte und sie inhaltlich zu wenig bestimmt waren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 - 673a). Die Exponenten des Polizeibeamten-Verbands der Stadt Zürich sind für entsprechende Ankündigungen überdies auch nicht zuständig, da sie als Arbeitnehmervertreter nicht die offizielle Haltung der Strafverfolgungsbe- hörden repräsentieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 674 - 679). Zu- dem erfolgte die Ankündigung auch nicht vorbehaltlos (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 680 - 681). Es wurde denn auch lediglich verbrei- tet, dass sich die Polizeibeamten bei der Ausstellung von Bussen eine gewisse Zurückhaltung auferlegten. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

E. 5 Das vorinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich des Schuldspruchs zu bestä- tigen. IV. Strafzumessung

1. Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs.1 StGB). Vorliegend kommt infolge der Anfechtung der Ordnungsbusse durch den Be- schuldigten nicht mehr das Ordnungsbussenverfahren, sondern das ordentliche Verfahren für Übertretungen zur Anwendung (Art. 10 Abs. 2 OBG). Diesfalls kann das Gericht gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG zwar ebenfalls eine Ordnungsbusse aus- fällen, ist dazu aber nicht verpflichtet (vgl. BSK StGB I - Heimgartner, 3. A. Basel 2013, Vor Art. 103 N 17).

2. Die Vorinstanz hat denn auch keine Ordnungsbusse ausgesprochen (Urk. 24 S. 5), die Höhe der Busse aber anhand der Bussenliste in der Ordnungsbus- senverordnung (OBV; SR 741.031) bestimmt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wobei im Übrigen die Höhe der Busse – wie bereits vor

- 10 - Vorinstanz – auch nicht gerügt wurde. Vorliegend erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Tatbestandes der Übertretung leicht. Durch sein Verhalten wurde niemand behindert und es sind weder Sach- noch Personen- schäden entstanden. Eine Busse in der Höhe von Fr. 120.– ist dem leichten Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 29; Urk. 30; Urk. 31) angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 120.– zu bestrafen.

3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19.A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatz- freiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist des- halb und in Beachtung des leichten Verschuldens des Beschuldigten in Abwei- chung von der Vorinstanz nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzuset- zen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. - 11 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz.
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. August 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140020-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 14. August 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 19. November 2013 (GC130225)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. September 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 355.50 (Fr. 165.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. … vom 15. September 2011 sowie Fr. 190.50 Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 120.– stellt die Kasse des Stadtrich- teramtes Zürich Rechnung.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 35, sinngemäss) Freispruch.

b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 40) Die Berufung sei abzuweisen. ------------------------------------------------------------ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 15. September 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Haltever- botes bis 60 Minuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft (Urk. 2). Auf Einsprache des Beschuldigten hin und aufgrund dessen Festhaltens an der Einsprache auch nach weiteren Untersuchungshandlungen überwies das Stadt- richteramt Zürich die Akten mit dem Antrag auf Bestätigung des Strafbefehls an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 3 bis 13).

2. Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. November 2013 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV schuldig

- 4 - gesprochen und mit einer Busse von Fr. 120.– bestraft unter Androhung einer Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Be- schuldigten auferlegt (Urk. 24, S. 5 f.).

3. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschul- digte am 26. November 2013 innert Frist mündlich Berufung an (Urk. 19). Das vollständig begründete Urteil wurde vom Beschuldigten am 24. Februar 2014 ent- gegengenommen (Urk. 22/2). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 (Eingang:

3. März 2014; Urk. 25) reichte der Beschuldigte fristgerecht eine "Einsprache" ein, welche in Anwendung von Art. 385 Abs. 3 StPO als schriftliche Berufungserklä- rung entgegengenommen wurde. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2014 wurde der Untersuchungsbehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 27). Die Untersu- chungsbehörde erhob keine Anschlussberufung (Urk. 32). Mit Beschluss vom

5. Mai 2014 (Urk. 33) wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfah- rens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen. Diese reichte er mit Eingabe vom 15. Mai 2014 fristgerecht ein und beantragte sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 35). Innert angesetzter Frist erstattete die Untersuchungsbehörde mit Ein- gabe vom 10. Juni 2014 die Berufungsantwort, in der sie Abweisung der Berufung beantragte (Urk. 40), während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichte- te (Urk. 39). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Dem Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2014 (Urk. 42) die Berufungsantwort zugestellt, so dass sich das Verfahren als spruchreif erweist. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig

- 5 - oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der beschränkten Berufung bei Übertretungen können nur folgende Mängel geltend gemacht werden: Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, Rz. 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststel- lung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 398 N 23). III. Sachverhalt

1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. September 2011 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26. April 2011 um 11.08/11.19 Uhr innerhalb des signalisierten Halteverbotes bis 60 Minuten als Lenker des Perso- nenwagens ZH …, Marke BMW, in Zürich 1 gegenüber der Liegenschaft Limmat- quai … parkiert (Urk. 2). Diese Örtlichkeit ist mit einer Halteverbotstafel beschil- dert. 2.1. Der Beschuldigte bestritt weder im bisherigen Untersuchungsverfahren, noch vor Vorinstanz oder dem hiesigen Berufungsgericht den vorerwähnten fest- gestellten Sachverhalt, so dass dieser ohne weiteres den rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt werden kann. 2.2. Der Beschuldigte wendet gegen das vorinstanzliche Urteil erneut ein, an diesem Tag habe die Presse bzw. Tele Züri angekündigt, dass die Stadtpolizei Zürich streike und keine Bussen verteile. Zudem besitze er eine IV-Parkkarte, die

- 6 - er zusammen mit der Parkkarte für die blaue Zone aufs Tablier gelegt habe. Schliesslich habe er sein Fahrzeug nur kurz parkiert (Urk. 35). 3.1. Die Vorinstanz wie auch das Berufungsgericht sind an den im Strafbefehl vom 15. September 2011 enthaltenen Anklagesachverhalt gebunden (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO sowie Art. 350 Abs. 1 StPO). Soweit er- sichtlich macht der Beschuldigte nicht geltend, der Sachverhalt sei von der Vo- rinstanz (willkürlich) falsch erstellt worden. Dazu besteht auch kein Anlass: Die Vorinstanz ging nämlich zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, er habe eine "IV-Parkkarte" und die Parkkarte für die blaue Zone ordnungsgemäss hinter die Windschutzscheibe gelegt (Urk. 24, S. 3 f.). Tatsächlich hatte der Beschuldig- te noch bis zur Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich bloss von der Hinter- legung des IV-Ausweises und der Blaue-Zone-Parkkarte gesprochen (Urk. 3; Urk. 7, S. 2; Urk. 16, S. 6). Erstmals in seiner Berufungserklärung vom 15. Mai 2014 hob er hervor, dass er eine "IV-Parkkarte" besitze, welche er zusammen mit der Blaue-Zone-Karte aufs Tablier gelegt habe (Urk. 35). Dies deckt sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, wonach der anzeigende Polizeibeamte B._____ schriftlich festhielt, dass der Beschuldigte während des ganzen Ge- sprächs nie etwas von einer IV- oder Gehbehinderten-Parkkarte erwähnt habe (Urk. 1/4 und 1/5). Die neue Behauptung des Beschuldigten, beim IV-Ausweis, den er hinter die Windschutzscheibe gelegt habe, handle es sich um eine IV- Parkkarte, ist nicht zu hören, da sie erstmals nach Erhebung der Berufung aufge- stellt wurde (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es ist für das vorliegende Urteil sachverhalt- lich davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen IV-Ausweis und die Park- karte für die Blaue Zone hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte. Wie zu zeigen sein wird, ist dieser Umstand jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht ent- scheidend. 3.2. Im weiteren ging die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass in den Medien darüber berichtet worden sei, dass die Polizei streike und in- folge des Streiks keine Bussen ausstelle (Urk. 24, S. 3).

- 7 - 3.3. Diese Sachverhaltselemente werden von dem im Strafbefehl umschriebenen Anklagesachverhalt nicht erfasst und sind somit für die Tatbestandsmässigkeit von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV nicht relevant. Mit Blick auf allfällige Strafverzichts-, Strafausschliessungs-, Strafaufhebungs-, Strafbefreiungs-, Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe haben sie aber dennoch eine Bedeutung, womit es ge- rechtfertigt war, sie festzuhalten. Der Beschuldigte macht letztlich geltend, dass er darauf vertraut habe, dass am 26. April 2011 der staatliche Strafanspruch bzw. eine entsprechende Strafverfolgung wegen dem Bussenstreik der Stadtpolizei Zü- rich in Bezug auf (Ordnungs-)Bussen nicht durchgesetzt werde. Demnach macht er implizit eine Rechtsverletzung geltend. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte die durch den Beschuldigten begangene Missach- tung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV und Art. 30 Abs. 1 SSV in rechtlicher Hinsicht als (einfache) Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 24, S. 5). Am 1. Januar 2013 und damit nach der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung ist eine systematisch neue Fassung von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Kraft getreten (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG). Diese entspricht inhaltlich der alten Fassung, weshalb wei- terhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ist das Parkieren untersagt, wo das Halten verboten ist, und gemäss Art. 30 Abs. 1 SSV untersagt das Signal "Halten verbo- ten" das freiwillige Halten auf der signalisierten Fahrbahnseite. Art. 20a Abs. 1 lit. a VRV sieht für gehbehinderte Personen Parkierungserleichte- rungen vor, wenn sie über eine "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 3 Ziff. 2 SSV) verfügen. So dürfen sie an Stellen, die mit einem Parkverbot signali- siert sind, höchstens drei Stunden parkieren, wobei Parkierungsbeschränkungen gemäss Art. 19 Absätze 2 - 4 VRV in jedem Fall einzuhalten sind.

- 8 -

3. Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten deponierte er im Auto den IV- Ausweis und die Blaue-Zonen-Parkkarte (Urk. 3; Urk. 7, S. 2; Urk. 16, S. 6). Dies entspricht jedoch nicht der in der Signalisationsverordnung (SSV) in Anhang 3 Zif- fer 2 abgebildeten "Parkkarte für behinderte Personen", bei deren Anbringen die Verkehrsregelnverordnung (VRV) Parkierungserleichterungen vorsieht. Ganz ab- gesehen davon ist jedoch das Parkieren im Halteverbot selbst bei ordnungsge- mässem Anbringen einer "Parkkarte für behinderte Personen" verboten, wie sich aus Art. 20a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV ergibt. Damit erweist es sich als korrekt, wenn die Vorinstanz auf den vorliegenden Sachverhalt auch gegenüber dem Beschuldigten und trotz des Anbringens von IV-Parkkarte und Blaue-Zone-Parkkarte in Nachachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 30 Abs. 1 SSV anwendet. 4.1. Hinsichtlich der Einwendung des Beschuldigten wegen des in den Medien angekündigten Streikes ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschul- digte keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat (Urk. 24, S. 4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518 - 523). Auf die entsprechenden Ausführungen kann, um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz auch im Strafrecht gilt und das Legalitätsprinzip dem Grundsatz der Gleichbe- handlung vorgeht (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194 f., wo es um die Strafzumes- sung ging; BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47, wo das Bundesgericht festhielt, dass es die Strafverfolgung der Betäubungsmitteldelikte durch die Kantone mit sich brin- ge, dass sich unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln könnten, insbesonde- re bei der Strafzumessung seien die richterlichen Behörden eines Kantons nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden). 4.2. Weiter kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es an den Vo- raussetzungen für den Vertrauensschutz aus Treu und Glauben (Art. 9 BV) fehle (Urk. 24, S. 4 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass die in den Medien veröffent- lichten Aussagen von Polizeibeamten von Vornherein nicht geeignet waren, ein Vertrauen zu begründen, da es sich lediglich um vage Absichtskundgaben han-

- 9 - delte und sie inhaltlich zu wenig bestimmt waren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 - 673a). Die Exponenten des Polizeibeamten-Verbands der Stadt Zürich sind für entsprechende Ankündigungen überdies auch nicht zuständig, da sie als Arbeitnehmervertreter nicht die offizielle Haltung der Strafverfolgungsbe- hörden repräsentieren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 674 - 679). Zu- dem erfolgte die Ankündigung auch nicht vorbehaltlos (vgl. Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 680 - 681). Es wurde denn auch lediglich verbrei- tet, dass sich die Polizeibeamten bei der Ausstellung von Bussen eine gewisse Zurückhaltung auferlegten. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

5. Das vorinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich des Schuldspruchs zu bestä- tigen. IV. Strafzumessung

1. Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs.1 StGB). Vorliegend kommt infolge der Anfechtung der Ordnungsbusse durch den Be- schuldigten nicht mehr das Ordnungsbussenverfahren, sondern das ordentliche Verfahren für Übertretungen zur Anwendung (Art. 10 Abs. 2 OBG). Diesfalls kann das Gericht gemäss Art. 11 Abs. 1 OBG zwar ebenfalls eine Ordnungsbusse aus- fällen, ist dazu aber nicht verpflichtet (vgl. BSK StGB I - Heimgartner, 3. A. Basel 2013, Vor Art. 103 N 17).

2. Die Vorinstanz hat denn auch keine Ordnungsbusse ausgesprochen (Urk. 24 S. 5), die Höhe der Busse aber anhand der Bussenliste in der Ordnungsbus- senverordnung (OBV; SR 741.031) bestimmt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wobei im Übrigen die Höhe der Busse – wie bereits vor

- 10 - Vorinstanz – auch nicht gerügt wurde. Vorliegend erscheint das Tatverschulden des Beschuldigten innerhalb des Tatbestandes der Übertretung leicht. Durch sein Verhalten wurde niemand behindert und es sind weder Sach- noch Personen- schäden entstanden. Eine Busse in der Höhe von Fr. 120.– ist dem leichten Ver- schulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. Urk. 29; Urk. 30; Urk. 31) angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 120.– zu bestrafen.

3. Gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB ist im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, zwingend eine dem Verschulden angemessene Er- satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Dabei hat sich der Richter vor Augen zu führen, dass eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen soll (BSK StGB I - Heimgartner, a.a.O., Art. 106 N 10; Hug, OFK - StGB, 19.A., Zürich 2013, Art. 106 N 5; BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1.). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatz- freiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist des- halb und in Beachtung des leichten Verschuldens des Beschuldigten in Abwei- chung von der Vorinstanz nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzuset- zen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. August 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Brülhart