Sachverhalt
3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die beiden Zeugen C._____ und D._____ übereinstimmend geschildert hätten, sie hätten sich auf ei- nem Boot der Fischereizucht in ungefähr 300 Metern Entfernung zum Ufer befun- den, als sie auf das Motorboot des Beschuldigten und dessen Fahrschülers auf- merksam geworden seien, welches sich etwa auf halber Distanz zwischen ihnen und dem Ufer, d.h. in einem Abstand von ungefähr 150 Metern zum Ufer, bewegt habe (vgl. Urk. 15 S. 9 f. Ziff. II.5.1. mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3, 2/12 S. 2 und 2/14 S. 2). Richtig ist auch die erstinstanzliche Feststellung, nach übereinstim-
- 9 - mender Schilderung von C._____ und D._____ habe sich das Motorboot des Be- schuldigten auf einer Strecke von ca. 350 Metern in Gleitphase und folglich mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h bewegt (Urk. 15 S. 8 Ziff. II.4.1. mit Verweis auf Urk. 2/1, 2/12 und 2/14). Korrekt zusammengefasst hat die Vorinstanz weiter die Aussagen des Beschuldigten, welcher geltend machte, dass sein Fahrschüler B._____ nicht zu schnell gefahren sein könne, da es sonst für ihn selbst unmöglich gewesen wäre, im hinteren Schiffsteil stehend den Anker vorzubereiten, und das Motorboot im fraglichen Zeitraum mindestens 300 Meter vom Ufer entfernt gewesen sei, derweil die Belastungszeugen ihrerseits viel zu weit entfernt gewesen seien, als dass sie den Abstand zwischen seinem Motor- boot und dem Ufer korrekt hätten einschätzen können (Urk. 15 S. 8 f. Ziff. II.4.2. und S. 10 Ziff. II.5.2. mit entsprechenden Belegstellen). In Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweise hat die Vorinstanz (u.a.) vorerst festgehalten, dass mit den zwei Belastungszeugen C._____ und D._____ sowie dem Beschuldigten drei Personen beteiligt seien, welche allesamt über jahrelange Erfahrung und Fachkompetenz im Bereich der Binnenschifffahrt verfügen würden (Urk. 15 S. 7 Ziff. II.3.4.). Sodann erwog sie, es erscheine wenig plausibel, dass sich eine Person – selbst wenn sie über die langjährige Erfahrung des Beschuldigten verfüge – derart genau auf Uferabstand und Fahrgeschwindig- keit konzentrieren könne, während sie im hinteren Schiffsteil mit dem Anker zu- gange sei (Urk. 15 S. 9 Ziff. II.4.3.). Es sei auffallend, dass die Aussagen der bei- den Zeugen von denjenigen des Beschuldigten in Bezug auf den Uferabstand sehr deutlich – nämlich um rund 150 Meter – abweichen würden. Nach der Darstellung des Beschuldigten müssten sich die beiden Zeugen folglich massiv verschätzt ha- ben, während seine eigenen Schätzung bzw. diejenige seines Fahrschülers zutref- fend gewesen sein müsste. Dass aber ein Schiffsfahrschüler, selbst wenn er be- reits die Prüfungsreife erlangt habe, die Uferdistanz genauer einzuschätzen ver- möge als die beiden Zeugen, welche mit dieser Aufgabe von Berufes wegen re- gelmässig konfrontiert seien, erscheine wenig plausibel. Weiter dürfe es auch für eine in der Binnenschifffahrt erfahrene Lehrperson nicht ganz leicht sein, den len- kenden Schiffsfahrschüler zu beaufsichtigen und dessen Einschätzung des Ufer- abstandes zu überprüfen, während sie selbst im hinteren Teil des Bootes mit dem
- 10 - Anker zugange sei. Dass diese Überprüfung durch den Beschuldigten unter die- sen Umständen um rund 150 Meter genauer ausgefallen sein solle als die Ein- schätzung der Zeugen, erscheine überaus unwahrscheinlich (a.a.O. S. 10 f. Ziff. II.5.4.). Insgesamt würden die (zudem teilweise widersprüchlichen) Ausführungen des Beschuldigten eher den Anschein einer blossen Schutzbehauptung als einer wahrheitsgemässen Schilderung der Umstände erwecken. Sie vermöchten deut- lich weniger zu überzeugen als die entsprechenden Schilderungen von C._____ und D._____, welche sich weitgehend deckten. Die Aussagen dieser Zeugen sei- en in sich konsistent und nachvollziehbar und es bestehe kein sachlich vernünfti- ger Grund, an diesen zu zweifeln. Infolgedessen könne es als erstellt gelten, dass das Motorboot im fraglichen Zeitraum einerseits mit einem Uferabstand von unge- fähr 150 Metern, und demnach deutlich innerhalb der Uferzone, und andererseits in Gleitphase und aufgrund dessen mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sei, zumal auch der Beschuldigte eingestanden habe, dass das betreffende Motorboot die Gleitphase erst ab einer Geschwindig- keit von ca. 16 bis 17 km/h erreiche. Der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt sei demzufolge als erstellt zu betrachten (a.a.O. S. 9 Ziff. II.4.3. und S. 11 Ziff. II.5.5. und II.6.). 3.2. Die Einwendungen des Beschuldigten vermögen keine erheblichen Be- denken gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu erwecken: 3.2.1. Zum Einen bestreitet der Beschuldigte die Fachkompetenz der Zeu- gen D._____ und C._____. Er führt aus, er bezweifle, ob diese über die notwen- dige Erfahrung in der Schifffahrt verfügten. D._____ habe eine Lehre als Boots- bauer gemacht, dabei sei er aber kaum auf dem Wasser (gewesen), und als Fi- schereiaufseher verbringe er mehr Zeit im Büro als auf dem Wasser. Die Ruderer des Seeclubs, welche sich gerade vor dem Büro D._____s befinde, würden sich teilweise mit einem Abstand von weniger als 70 Meter dem Ufer entlang bewe- gen; D._____ schreite nie dagegen ein. Sodann sei C._____ noch relativ neu bei der Seepolizei (Urk. 22 S. 2). Mit diesen Ausführungen (soweit sie überhaupt re- levant sind bzw. nicht bloss nicht zu hörende neue Tatsachenbehauptungen dar-
- 11 - stellen) macht der Beschuldigte implizit geltend, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Zeugen den Uferabstand und die Fahrgeschwindigkeit (genügend ge- nau) einzuschätzen gewusst hätten, weil sie mit dieser Aufgabe von Berufes we- gen regelmässig konfrontiert seien, sei willkürlich bzw. offenkundig unrichtig. Er vermag damit nicht zu überzeugen. Seine nicht belegten Behauptungen stehen in klarem Widerspruch zu den Akten. Die Zeugin C._____ gab glaubhaft an, dass sie schon "seit sieben Jahren bei der Seepolizei" sei, und schilderte nachvollziehbar, wie sie aufgrund regelmässiger Patrouillen im Bereich zwischen der inneren und äusseren Uferzone – [vgl. Art. 53 Abs. 1 BSV: Als innere Uferzo- ne gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer] – eine "gewisse Übung betreffend Distanzmessung" bzw. ein "gewisses 'Gspüri' für entsprechende Distanzen" entwickelt habe (Urk. 12 S. 2). Der Zeuge D._____ gab glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er aufgrund seiner langjähri- gen Erfahrung sagen könne, dass kein Sportboot bei 10 km/h zu gleiten beginne und daher sicher gewesen sei, dass das Boot des Beschuldigten schneller als 10 km/h gewesen sei (Urk. 14 S. 2). Die Zeugin C._____ äusserte sich betreffend die Geschwindigkeit im gleichen Sinne (Urk. 12 S. 2 und 3). Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Aussagen erweist sich die Annahme der Vorinstanz, dass die beiden Zeugen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung die Fahrgeschwindigkeit und den Uferabstand des Bootes (mit der erforderlichen Genauigkeit) hätten ein- schätzen können, keineswegs als willkürlich. 3.2.2. Der Beschuldigte führt weiter aus, es habe nie objektiv festgestellt werden können, wie schnell und ufernahe er mit dem Boot unterwegs gewesen sei; man habe einzig auf die Einschätzungen der zwei Zeugen abgestellt. Auch sei nie auf die [von ihm in seiner Einsprache aufgeworfene, vgl. Urk. 2/8] Frage nach einem Toleranzabzug eingegangen worden. Bei jeder Radarmessung würden 5 km/h, allenfalls 3 km/h, abgezogen werden. Objektiv könnte die Ge- schwindigkeit seines Bootes zwischen 10 km/h und 16 km/h gelegen haben; dabei sei nie ein Toleranzabzug gemacht worden. Er selber könnte aus 300 Meter nicht einmal sagen, ob ein Schiff 10 oder 20 km/h aufweise (Urk. 22
- 12 - S. 2 f.). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass das Boot des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sei, sei willkürlich. Auch damit vermag der Beschuldigte nicht zu überzeugen. Mit seiner Argu- mentation übersieht er erstens, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits- überschreitung nicht objektiv gemessen, sondern aufgrund der Beobachtung er- fahrener Fachleute eingeschätzt wurde. Ein Toleranzabzug, wie er bei Radar- messungen berücksichtigt wird, dient der Eliminierung technischer Messfehler und macht nur da einen Sinn, wo eine Geschwindigkeit mittels entsprechender Geräte objektiv exakt gemessen und vorgehalten wird. Demgegenüber sind menschliche Geschwindigkeitseinschätzungen naturgemäss immer unscharf und approximativ. Da bei einer menschlichen Einschätzung dem Betroffenen schon per se keine numerisch exakte Geschwindigkeit vorgeworfen werden kann, macht hier ein Toleranzabzug von vornherein keinen Sinn. Vielmehr ist in einem solchen Fall aufgrund der einzelnen Umstände zu entscheiden, ob eine zu hohe Ge- schwindigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht werden muss. Dies ist vorliegend klarerweise der Fall. Der Beschuldigte übersieht nämlich weiter, dass die zwei Zeugen nicht etwa eine allein auf dem subjektiven Eindruck beruhende Geschwindigkeitsschätzung abgaben. C._____ und D._____ mut- massten nicht einfach, ob das Boot des Beschuldigten eher mit 10 km/h oder eher mit 20 km/h gefahren sein könnte. Vielmehr zogen sie aus ihrer klaren Beobach- tung, dass sich das Boot in der Gleitphase befand, und der ihnen bekannten (und vom Beschuldigten nicht bestrittenen) physikalischen Erfahrungsgrösse, ab wel- chem Geschwindigkeitsbereich die Gleitphase beim entsprechenden Bootstyp er- reicht wird, den objektiv zwingenden Schluss, dass das Boot des Beschuldigten mit deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sein musste (vgl. die Aussage C._____s in Urk. 2/12 S. 3: "Das Schiff war in Gleitphase. Wie schnell es unter- wegs war, kann ich nicht sagen, aber es war erheblich schneller als 10 km/h" und die [mehrfach wiederholte] Aussage D._____s in Urk. 2/14 S. 2: "Ich kann nicht genau sagen, wie schnell das Boot fuhr, doch kann ich aus meiner Erfahrung als langjähriger Mitarbeiter bei der Jachtwerft … sagen, dass kein Sportboot bei 10 km/h zu gleiten beginnt. Daher war ich sicher, das das Boot schneller als 10 km/h
- 13 - war."). Bei dieser Aktenlage erweist sich der Verzicht der Vorinstanz auf die Nen- nung einer genauen Geschwindigkeitsangabe bzw. ihre Annahme, dass der Be- schuldigte jedenfalls mit deutlich mehr als 10 km/h unterwegs war, als nicht will- kürlich. 3.3. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis ge- langt, dass die Aussagen der beiden Zeugen überzeugen und damit die Darstel- lung des Beschuldigten widerlegt und der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist.
4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 15 S. 11-14, Ziff. III.) ist zutreffend. Sie wird im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Ins- besondere hat die Vorinstanz auch überzeugend dargetan, dass aufgrund der grossen Erfahrung des Beschuldigten von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werden muss. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in Überein- stimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zwar gegen Art. 53 Abs. 1 lit. b BSV, nicht aber gegen Art. 53 Abs. 1 lit. a BSV verstossen hat (vgl. Urk. 15 S. 11- 14 Ziff. III.). Da dies in Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht zum Ausdruck kommt (Urk. 16 S. 16), ist eine entsprechende Präzisierung vorzuneh- men. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch schon bei blosser Fahrlässigkeit erfüllt gewesen wäre (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 BSG, vgl. auch Art. 333 Abs. 7 StGB).
5. Fazit Der Beschuldigte ist daher der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2 BSG, Art. 53 Abs. 1 lit. b BSV und Art. 3 Abs. 2 BSV schuldig zu sprechen.
- 14 - B. Betreffend Strafbefehl ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012
1. Vorwurf betr. Stationieren von drei Schiffen über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab Dem Beschuldigten wird (nebst dem von ihm akzeptierten Vorwurf der un- terbliebenen Adressänderungsmeldung) vorgeworfen, er habe am 14. August 2012, von 11.45 bis 16.00 Uhr, drei Schiffe in der …haab in E._____ über die er- laubte Zeit (max. 4 Stunden) stationiert (Urk. 27/2/3). Diesem Vorwurf liegt zu- grunde, dass der Beschuldigte laut Polizeirapport vom 22. August 2012 (Urk. 27/2/1 und 27/2/2) dabei beobachtet wurde, wie er um 13:45 Uhr in Begleitung ei- nes unbekannten Mannes die Schiffe umstellte, indem er sie jeweils ein Stück zu- rückstiess und sie anschliessend ein paar Meter neben dem ursprünglichen Anle- geort wieder festband, ohne dabei den Hafen zu verlassen.
2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten hinsichtlich des Umstellens der Schiffe als er- stellt (vgl. Urk. 27/12 S. 4 Ziff. II.2.2). Diese tatsächliche Annahme der Vorinstanz ist keinesfalls willkürlich und wird denn auch vom Beschuldigten im Berufungsver- fahren nicht beanstandet.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte rügt indes die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er führt aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Um- parkieren nicht rechtens gewesen sei. Da die fraglichen Schiffe alle nicht über ei- nen Motor verfügten, könne man diese nicht in 10 Sekunden umparkieren, viel- mehr müsse man das Boot losbinden, den Anker hochnehmen und neu veran- kern, was eine Arbeit von ca. 15 Minuten pro Boot bedeute. Wolle man den Hafen mit Paddeln verlassen, entspreche dies einer halben Stunde. Es sei (deshalb) bei einem einfachen Umparkieren gar nicht möglich, einem anderen Schiff den Platz wegzunehmen. Dies sei (aber) der eigentliche Grund, weshalb man sich auf der
- 15 - Strasse in den Verkehr einordnen müsse, bevor man neu einparkiere (Urk. 27/13 S. 2). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz ma- terielles Recht verletzt habe, indem sie die strassenverkehrsrechtliche Bestim- mung von Art. 48 Abs. 8 SSV bzw. die hiezu ergangene Rechtsprechung heran- gezogen hat zur Auslegung des Schifffahrtszeichens "Erlaubnis zum Stillliegen" nach Anhang 4 Ziff. E.2 BSV. Damit stellt sich der Beschuldigte (wie schon vor Vorinstanz, vgl. Prot. I S. 9 f.) auf den Standpunkt, dass die strassenverkehrs- rechtliche Regelung, wonach ein Motorfahrzeug nach abgelaufener Parkzeit vor erneuter Besetzung eines Parkfelds derselben Parkierungsfläche wieder in den Verkehr eingefügt werden müsse, nicht auf die Binnenschifffahrt übertragen wer- den dürfe bzw., falls doch, mit dem Verlegen der Segelschiffe innerhalb der …haab dem Erfordernis des "Wieder-in-den-Verkehr-Einfügens" auf jeden Fall Genüge getan sei (vgl. Urk. 27/12 S. 10). 3.2. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt mit überzeugender Argumentation begründet, dass das bei der …haab angebrachte Schifffahrtszeichen "Erlaubnis zum Stillliegen" mit der zeitlichen Beschränkung "06.00 – 20.00 Uhr, max. 4 Stun- den" aufgrund der Systematik der Rechtsordnung und insbesondere des überein- stimmenden Normzwecks dieses Schifffahrtszeichens mit der vergleichbaren Sig- nalisation im Strassenverkehr dahingehend zu interpretieren ist, dass die mass- gebliche Stillliegedauer eines in der öffentlichen Haab stationierten Schiffes bei Belegen eines anderen Anlageplatzes dieser Haab nur dann wieder neu zu laufen beginnt, wenn das Schiff zuvor wieder in den (Schiffs-)Verkehr eingefügt wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden erstin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27/12 S. 8-10 Ziff. 2.1.2.3.- 2.1.2.5). Ergänzend ausgeführt werden kann lediglich, dass auch das historische Element die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung stützt, sollten doch nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafbestimmungen des Binnenschiff- fahrtsgesetzes – und damit auch Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV (Missachtung eines Schifffahrtszeichens) – den Strafbestimmungen im Strassen-
- 16 - verkehrsrecht sinngemäss entsprechen (vgl. die Botschaft zum Bundesschiff- fahrtsgesetz vom 1. Mai 1974 in: Bundesblatt, 1974 I S. 1560). Ebenso überzeu- gend hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt dargetan, dass weil das Schiff- fahrtszeichen "Erlaubnis zum Stillliegen" mit der zeitlichen Beschränkung "06.00 – 20.00 Uhr, max. 4 Stunden" bereits bei der Hafeneinfahrt angebracht ist, sich der Geltungsbereich der Stillliegezeitbeschränkung auf die gesamte Haab erstreckt und der Beschuldigte deshalb den Hafen während des Umstellvorgangs zumin- dest kurzzeitig hätte verlassen müssen (was er eingestandermassen nicht tat, vgl. Urk. 27/2/14 S. 2), bevor er erneut einen Anlegeplatz in der Haab belegen durfte. Dass sich ein kurzfristiges Verlassen des Hafens bei einem nicht motorisierten Segelschiff aufwendiger gestaltet als bei einem Motorboot, vermag daran entge- gen der Argumentation des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal die Signalisa- tion betreffend die Stilliegezeitbeschränkung bei der …haab keine Unterschei- dung hinsichtlich der Bootstypen trifft und es im Übrigen auch im Strassenver- kehrsrecht nicht darauf ankommt, mit wie viel Zeitaufwand ein "Wieder-in-den- Verkehr-Einfügen" in einem konkreten Fall verbunden ist. Ebenso wenig spielt es
– im Rahmen der rechtlichen Würdigung – eine Rolle, ob durch das verbotene Umstellen eines Schiffes innerhalb einer öffentlichen Haab (oder eines Fahrzeugs auf ein anderes Parkfeld derselben Parkierungsfläche) anderen Schiffsführern (bzw. Fahrzeugführern) tatsächlich ein Platz weggenommen wird oder nicht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist auch in allen übrigen, vom Be- schuldigten nicht beanstandeten Punkten zutreffend (vgl. Urk. 27/12 S. 7 Ziff. 2.1.1. und S. 11 Ziff. 2.2.).
4. Nichtbekanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schiffsausweis Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil zwar vollumfänglich angefochten, hinsichtlich des obgenannten Schuldpunktes indes keine Beanstandungen geäussert. Der vorinstanzliche Schuldspruch überzeugt denn auch sowohl hinsichtlich der Beweiswürdigung als auch – mit einer sogleich zu erörternden Ausnahme – in Bezug auf die rechtliche Würdigung (vgl. Urk. 27/12 S. 4 - 6 Ziff. II.2.2. und Ziff. III.1.). Übersehen hat die Vorinstanz lediglich, dass die Nichtbekanntgabe einer Adressänderung im Sinne von Art. 85 Abs. 2
- 17 - BSV und Art. 98 Abs. 2 BSV nicht eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSV, sondern eine "weitere Widerhandlung" gegen das Bin- nenschifffahrtsgesetz etc. im Sinne von Art. 48 BSG darstellt. Dass die Vorinstanz aufgrund der grossen beruflichen Erfahrung des Beschuldigten von einem even- tualvorsätzlichen Handeln ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden; im Übrigen wäre der Tatbestand auch bei blosser Fahrlässigkeit erfüllt (Art. 48 i.V.m. Art. 50 BSG).
5. Fazit Der Beschuldigte ist daher auch in zweiter Instanz der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV, Art. 36 Abs. 1 BSV und Anhang 4 Ziff. E.2 BSV schuldig zu sprechen. Weiter ist er der Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz im Sinne von Art. 48 BSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BSV und Art. 98 Abs. 2 BSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Hat eine Person verschiedene Straftaten verübt, welche eine gleichartige Strafe nach sich ziehen, ist nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Art. 49 StGB) eine Gesamtstrafe auszufällen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung erfolgt. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO sind Straftaten deshalb grundsätzlich gemeinsam zu ver- folgen und beurteilen, wenn eine Person mehrere Straftaten verübt hat (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, S. 66 Rz. 171 f.). Dies gilt auch bei Vorliegen mehrerer Übertretungen, auch in diesem Fall ist das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu beachten, d.h. die Übertretungs- strafbehörde darf die Bussenbeträge nicht – in einem oder mehreren separaten Verfahren – kumulieren, sondern muss von der schwerwiegendsten Übertretung ausgehend die Strafe angemessen erhöhen (Schwarzenegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2010, Art. 357 N 16).
2. Die Vorinstanz hat die mit den zwei Strafbefehlen ST.2012.1173 vom
19. Juli 2012 und ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012 eingeklagten Übertretun-
- 18 - gen in einer gemeinsamen Verhandlung behandelt (vgl. Prot. I S. 4), dann aller- dings in zwei separaten Entscheiden kumulativ zwei Bussen ausgesprochen. Nach dem vorstehend Gesagten ist dies zu korrigieren.
a) Die erstinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 500.– für die mit Strafbe- fehl ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012 eingeklagten Übertretungen erscheint im Ergebnis zu tief, was darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz hinsicht- lich des Stationierens über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab nicht berücksich- tigt hat, dass diesbezüglich drei Schiffe betroffen sind. Weiter hat sie die Nichtbe- kanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schifffahrtsausweis, welche as- perierend mitberücksichtigt werden muss, überhaupt nicht in die Strafzumessung einbezogen (Urk. 27/12 S. 13 f., Ziff. IV.3.3). Im Übrigen hat sie die relevanten Strafzumessungskriterien korrekt gewichtet, worauf vorab verwiesen werden kann (a.a.O., Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Stationierens über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab ist die Vorinstanz zu Recht von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen, nachdem nicht erwiesen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer tat- sächlich gehindert wurden, ihre Schiffe in der Oetikerhaab zu stationieren. Straf- erhöhend zu berücksichtigen ist, wie erwähnt, dass der Beschuldigte gleich drei Schiffe auf verbotene Weise umgestellt hat. Erschwerend hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte vorbestraft ist (vgl. Urk. 2/18 und 19); wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig gesehen hat, fallen namentlich die zahlreichen und teilweise einschlägigen binnenschifffahrtsrechtlichen Übertretungsbussen ins Gewicht (Urk. 2/19), wobei präzisierend anzufügen ist, dass diejenigen, deren Erledigungsdatum heute mehr als 10 Jahre zurückliegt, nicht mehr beachtet werden dürfen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 4). Dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen wäre für diese Übertretung eine Busse von Fr. 600.–, wie sie hier als hypothetische Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 StGB festzusetzen ist. Betreffend der Nichtbekanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schifffahrtsausweis erweist sich – für sich alleine betrachtet – eine Busse von Fr. 100.– dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen,
- 19 - Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 200.– betreffend die mit Strafbefehl ST.2012.1173 vom 19. Juli 2012 eingeklagte Übertretung (Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Uferzone) erweist sich – wiede- rum für sich alleine betrachtet – dem Verschulden und den Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen (Urk. 15 S. 14-16 Ziff. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) In Anwendung von Art. 49 StGB bzw. unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips ist eine Gesamtstrafe von Fr. 700.– Busse auszusprechen. Damit ist die heute ausgesprochene Gesamtstrafe im Ergebnis nicht strenger als die vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen, womit das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 StPO gewahrt bleibt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 7 Tagen auszusprechen. V. Kostenfolgen Da lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung geringfügige Anpassun- gen vorzunehmen, die vorinstanzlichen Urteile aber grundsätzlich zu bestätigen sind, sind die Kostendispositive der erstinstanzlichen Entscheide vom 16. De- zember 2013 (GC130012 und GC130013, je Ziff. 3 und 4) zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- 20 - Es wird erkannt:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 Februar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 14 und 16). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2014 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 17). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 27. Februar 2014 auf Anschlussberufung (Urk. 19). 1.3. Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegrün- dung angesetzt (Urk. 20). Mit Eingabe vom "20. Februar 2014" (Poststempel: 31.März 2014) reichte der Beschuldigte innert Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 22). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 1. April 2014 dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 23). Das Statthalteramt des Bezirkes Meilen liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2014 auf Vernehmlassung (Urk. 25).
- 5 - 1.4. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch. Hiezu stellt er (sinngemäss) den Beweisantrag, sein Schifffahrschüler B._____ sei zum eingeklagten Vorfall einzuvernehmen (Urk. 16 S. 2, Urk. 22 S. 2). 2.1. Mit einem zweiten Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013 (GC130013) wurde der Beschuldigte – in teilweiser Abänderung des Strafbefehls ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012 (Urk. 27/2/3) – der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV i.V.m. Anhang 4 Ziff. E.2 BSV sowie Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BSV i.V.m. Art. 98 Abs. 2 BSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 27/12). 2.2. Auch gegen dieses Urteil, welches ihm am 3. Februar 2014 in begrün- deter Ausfertigung schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 27/8 und 27/9/2), erhob der Beschuldigte mit undatierter Eingabe (Poststempel: 11. Februar 2014; bei der Vorinstanz eingegangen am 12. Februar 2014) rechtzeitig Berufung und reichte mit Eingabe vom 20. Februar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 27/11 und 13). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2014 wurde dem Statthal- teramt des Bezirkes Meilen in diesem Verfahren ebenfalls Frist zur Erhebung ei- ner Anschlussberufung resp. zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 27/14). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 27. Februar 2014 wiederum auf Anschlussberufung (Urk. 27/16). 2.3. Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde auch hier das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Beru- fungsbegründung angesetzt (Urk. 27/17). Mit Eingabe vom "20. Februar 2014" (Poststempel: 31. März 2014) reichte der Beschuldigte innert Frist die Beru- fungsbegründung ein (Urk. 27/19). Das Statthalteramt des Bezirkes Meilen reichte innert gesetzter Frist keine Berufungsantwort ein. Die Vorinstanz ver- zichtete mit Eingabe vom 3. April 2014 auf Vernehmlassung (Urk. 27/22). 2.4. Der Beschuldigte beantragt, dass "das Urteil des Bezirksgerichts […] aufzuheben" und er "freizusprechen" sei (Urk. 27/19 S. 2). Dem Wortlaut nach
- 6 - ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an. Frei- lich lässt sich fragen, ob sich die Berufung des Beschuldigten sinngemäss nicht ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Verurteilung betreffend Stationieren von drei Schiffen über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab richtet, nachdem er zum erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Nichtbekanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schiffausweis im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Ausführungen gemacht hat und sich hinsichtlich des entsprechenden Sachver- halts vor Vorinstanz geständig gezeigt hatte (vgl. Urk. 27/12 S. 4; Prot. I S. 9). In Nachachtung des Wortlauts der Berufungserklärung und -begründung des Be- schuldigten rechtfertigt es sich indes, von einer vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils auszugehen, zumal dies für den Beschuldigten keinen Nachteil nach sich zieht. Beweisanträge hat der Beschuldigte hier nicht gestellt.
3. Mit Beschluss vom 27. August 2014 wurde Prozess Nr. SB140016 (Be- rufung des Beschuldigten gegen das Urteil GC130013 des Bezirksgerichtes Mei- len, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013) mit Prozess Nr. SB140015 (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil GC130012 des Be- zirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013) vereinigt, als selbständiges Geschäft abgeschrieben und unter der vorliegenden Prozessnummer SB140015 weitergeführt (vgl. Urk. 26). Die Akten von Prozess Nr. SB140016 wurden als Urk. 27/1-23 zu den Akten von Prozess Nr. SB140015 genommen. II. Prozessuales
1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO).
a) Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltser-
- 7 - mittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Zu denken ist ferner an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom
6. März 2012, E. 2.1). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhalts- fragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdi- gung vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der be- reits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Be- weislage.
b) Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbe- fugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2010, Art. 398 N 23).
- 8 - III. Schuldpunkt A. Betreffend Strafbefehl ST.2012.1173 vom 19. Juli 2012
1. Vorwurf Im obgenannten Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Donnerstag, 17. Mai 2012, mit sei- nem (von seinem Fahrschüler B._____ gelenkten) Motorboot, Kontrollschild ZH …, in E._____ auf dem Zürichsee die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Uferzone überschritten (Urk. 2/2).
2. Beweisantrag Wie erwähnt, beantragt der Beschuldigte (sinngemäss) die Einvernahme seines Fahrschülers B._____. Der Beschuldigte stellt diesen Antrag im Beru- fungsverfahren erstmalig: Im erstinstanzlichen Verfahren erklärte er auf entspre- chende Nachfrage der Einzelrichterin betreffend Beweisanträge, dass diesbezüg- lich höchstens eine Einvernahme seines Schülers in Frage käme, er (der Be- schuldigte) jedoch darauf verzichten wolle, um diesem keine Umstände zu berei- ten (Prot. I S. 8). Wie bereits ausgeführt, können neue Beweise in diesem Verfah- ren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auf den Antrag des Beschuldigten ist deshalb nicht einzugehen.
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die beiden Zeugen C._____ und D._____ übereinstimmend geschildert hätten, sie hätten sich auf ei- nem Boot der Fischereizucht in ungefähr 300 Metern Entfernung zum Ufer befun- den, als sie auf das Motorboot des Beschuldigten und dessen Fahrschülers auf- merksam geworden seien, welches sich etwa auf halber Distanz zwischen ihnen und dem Ufer, d.h. in einem Abstand von ungefähr 150 Metern zum Ufer, bewegt habe (vgl. Urk. 15 S. 9 f. Ziff. II.5.1. mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3, 2/12 S. 2 und 2/14 S. 2). Richtig ist auch die erstinstanzliche Feststellung, nach übereinstim-
- 9 - mender Schilderung von C._____ und D._____ habe sich das Motorboot des Be- schuldigten auf einer Strecke von ca. 350 Metern in Gleitphase und folglich mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h bewegt (Urk. 15 S. 8 Ziff. II.4.1. mit Verweis auf Urk. 2/1, 2/12 und 2/14). Korrekt zusammengefasst hat die Vorinstanz weiter die Aussagen des Beschuldigten, welcher geltend machte, dass sein Fahrschüler B._____ nicht zu schnell gefahren sein könne, da es sonst für ihn selbst unmöglich gewesen wäre, im hinteren Schiffsteil stehend den Anker vorzubereiten, und das Motorboot im fraglichen Zeitraum mindestens 300 Meter vom Ufer entfernt gewesen sei, derweil die Belastungszeugen ihrerseits viel zu weit entfernt gewesen seien, als dass sie den Abstand zwischen seinem Motor- boot und dem Ufer korrekt hätten einschätzen können (Urk. 15 S. 8 f. Ziff. II.4.2. und S. 10 Ziff. II.5.2. mit entsprechenden Belegstellen). In Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweise hat die Vorinstanz (u.a.) vorerst festgehalten, dass mit den zwei Belastungszeugen C._____ und D._____ sowie dem Beschuldigten drei Personen beteiligt seien, welche allesamt über jahrelange Erfahrung und Fachkompetenz im Bereich der Binnenschifffahrt verfügen würden (Urk. 15 S. 7 Ziff. II.3.4.). Sodann erwog sie, es erscheine wenig plausibel, dass sich eine Person – selbst wenn sie über die langjährige Erfahrung des Beschuldigten verfüge – derart genau auf Uferabstand und Fahrgeschwindig- keit konzentrieren könne, während sie im hinteren Schiffsteil mit dem Anker zu- gange sei (Urk. 15 S. 9 Ziff. II.4.3.). Es sei auffallend, dass die Aussagen der bei- den Zeugen von denjenigen des Beschuldigten in Bezug auf den Uferabstand sehr deutlich – nämlich um rund 150 Meter – abweichen würden. Nach der Darstellung des Beschuldigten müssten sich die beiden Zeugen folglich massiv verschätzt ha- ben, während seine eigenen Schätzung bzw. diejenige seines Fahrschülers zutref- fend gewesen sein müsste. Dass aber ein Schiffsfahrschüler, selbst wenn er be- reits die Prüfungsreife erlangt habe, die Uferdistanz genauer einzuschätzen ver- möge als die beiden Zeugen, welche mit dieser Aufgabe von Berufes wegen re- gelmässig konfrontiert seien, erscheine wenig plausibel. Weiter dürfe es auch für eine in der Binnenschifffahrt erfahrene Lehrperson nicht ganz leicht sein, den len- kenden Schiffsfahrschüler zu beaufsichtigen und dessen Einschätzung des Ufer- abstandes zu überprüfen, während sie selbst im hinteren Teil des Bootes mit dem
- 10 - Anker zugange sei. Dass diese Überprüfung durch den Beschuldigten unter die- sen Umständen um rund 150 Meter genauer ausgefallen sein solle als die Ein- schätzung der Zeugen, erscheine überaus unwahrscheinlich (a.a.O. S. 10 f. Ziff. II.5.4.). Insgesamt würden die (zudem teilweise widersprüchlichen) Ausführungen des Beschuldigten eher den Anschein einer blossen Schutzbehauptung als einer wahrheitsgemässen Schilderung der Umstände erwecken. Sie vermöchten deut- lich weniger zu überzeugen als die entsprechenden Schilderungen von C._____ und D._____, welche sich weitgehend deckten. Die Aussagen dieser Zeugen sei- en in sich konsistent und nachvollziehbar und es bestehe kein sachlich vernünfti- ger Grund, an diesen zu zweifeln. Infolgedessen könne es als erstellt gelten, dass das Motorboot im fraglichen Zeitraum einerseits mit einem Uferabstand von unge- fähr 150 Metern, und demnach deutlich innerhalb der Uferzone, und andererseits in Gleitphase und aufgrund dessen mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sei, zumal auch der Beschuldigte eingestanden habe, dass das betreffende Motorboot die Gleitphase erst ab einer Geschwindig- keit von ca. 16 bis 17 km/h erreiche. Der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt sei demzufolge als erstellt zu betrachten (a.a.O. S. 9 Ziff. II.4.3. und S. 11 Ziff. II.5.5. und II.6.). 3.2. Die Einwendungen des Beschuldigten vermögen keine erheblichen Be- denken gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu erwecken: 3.2.1. Zum Einen bestreitet der Beschuldigte die Fachkompetenz der Zeu- gen D._____ und C._____. Er führt aus, er bezweifle, ob diese über die notwen- dige Erfahrung in der Schifffahrt verfügten. D._____ habe eine Lehre als Boots- bauer gemacht, dabei sei er aber kaum auf dem Wasser (gewesen), und als Fi- schereiaufseher verbringe er mehr Zeit im Büro als auf dem Wasser. Die Ruderer des Seeclubs, welche sich gerade vor dem Büro D._____s befinde, würden sich teilweise mit einem Abstand von weniger als 70 Meter dem Ufer entlang bewe- gen; D._____ schreite nie dagegen ein. Sodann sei C._____ noch relativ neu bei der Seepolizei (Urk. 22 S. 2). Mit diesen Ausführungen (soweit sie überhaupt re- levant sind bzw. nicht bloss nicht zu hörende neue Tatsachenbehauptungen dar-
- 11 - stellen) macht der Beschuldigte implizit geltend, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Zeugen den Uferabstand und die Fahrgeschwindigkeit (genügend ge- nau) einzuschätzen gewusst hätten, weil sie mit dieser Aufgabe von Berufes we- gen regelmässig konfrontiert seien, sei willkürlich bzw. offenkundig unrichtig. Er vermag damit nicht zu überzeugen. Seine nicht belegten Behauptungen stehen in klarem Widerspruch zu den Akten. Die Zeugin C._____ gab glaubhaft an, dass sie schon "seit sieben Jahren bei der Seepolizei" sei, und schilderte nachvollziehbar, wie sie aufgrund regelmässiger Patrouillen im Bereich zwischen der inneren und äusseren Uferzone – [vgl. Art. 53 Abs. 1 BSV: Als innere Uferzo- ne gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer] – eine "gewisse Übung betreffend Distanzmessung" bzw. ein "gewisses 'Gspüri' für entsprechende Distanzen" entwickelt habe (Urk. 12 S. 2). Der Zeuge D._____ gab glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er aufgrund seiner langjähri- gen Erfahrung sagen könne, dass kein Sportboot bei 10 km/h zu gleiten beginne und daher sicher gewesen sei, dass das Boot des Beschuldigten schneller als 10 km/h gewesen sei (Urk. 14 S. 2). Die Zeugin C._____ äusserte sich betreffend die Geschwindigkeit im gleichen Sinne (Urk. 12 S. 2 und 3). Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Aussagen erweist sich die Annahme der Vorinstanz, dass die beiden Zeugen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung die Fahrgeschwindigkeit und den Uferabstand des Bootes (mit der erforderlichen Genauigkeit) hätten ein- schätzen können, keineswegs als willkürlich. 3.2.2. Der Beschuldigte führt weiter aus, es habe nie objektiv festgestellt werden können, wie schnell und ufernahe er mit dem Boot unterwegs gewesen sei; man habe einzig auf die Einschätzungen der zwei Zeugen abgestellt. Auch sei nie auf die [von ihm in seiner Einsprache aufgeworfene, vgl. Urk. 2/8] Frage nach einem Toleranzabzug eingegangen worden. Bei jeder Radarmessung würden 5 km/h, allenfalls 3 km/h, abgezogen werden. Objektiv könnte die Ge- schwindigkeit seines Bootes zwischen 10 km/h und 16 km/h gelegen haben; dabei sei nie ein Toleranzabzug gemacht worden. Er selber könnte aus 300 Meter nicht einmal sagen, ob ein Schiff 10 oder 20 km/h aufweise (Urk. 22
- 12 - S. 2 f.). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass das Boot des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sei, sei willkürlich. Auch damit vermag der Beschuldigte nicht zu überzeugen. Mit seiner Argu- mentation übersieht er erstens, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits- überschreitung nicht objektiv gemessen, sondern aufgrund der Beobachtung er- fahrener Fachleute eingeschätzt wurde. Ein Toleranzabzug, wie er bei Radar- messungen berücksichtigt wird, dient der Eliminierung technischer Messfehler und macht nur da einen Sinn, wo eine Geschwindigkeit mittels entsprechender Geräte objektiv exakt gemessen und vorgehalten wird. Demgegenüber sind menschliche Geschwindigkeitseinschätzungen naturgemäss immer unscharf und approximativ. Da bei einer menschlichen Einschätzung dem Betroffenen schon per se keine numerisch exakte Geschwindigkeit vorgeworfen werden kann, macht hier ein Toleranzabzug von vornherein keinen Sinn. Vielmehr ist in einem solchen Fall aufgrund der einzelnen Umstände zu entscheiden, ob eine zu hohe Ge- schwindigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht werden muss. Dies ist vorliegend klarerweise der Fall. Der Beschuldigte übersieht nämlich weiter, dass die zwei Zeugen nicht etwa eine allein auf dem subjektiven Eindruck beruhende Geschwindigkeitsschätzung abgaben. C._____ und D._____ mut- massten nicht einfach, ob das Boot des Beschuldigten eher mit 10 km/h oder eher mit 20 km/h gefahren sein könnte. Vielmehr zogen sie aus ihrer klaren Beobach- tung, dass sich das Boot in der Gleitphase befand, und der ihnen bekannten (und vom Beschuldigten nicht bestrittenen) physikalischen Erfahrungsgrösse, ab wel- chem Geschwindigkeitsbereich die Gleitphase beim entsprechenden Bootstyp er- reicht wird, den objektiv zwingenden Schluss, dass das Boot des Beschuldigten mit deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sein musste (vgl. die Aussage C._____s in Urk. 2/12 S. 3: "Das Schiff war in Gleitphase. Wie schnell es unter- wegs war, kann ich nicht sagen, aber es war erheblich schneller als 10 km/h" und die [mehrfach wiederholte] Aussage D._____s in Urk. 2/14 S. 2: "Ich kann nicht genau sagen, wie schnell das Boot fuhr, doch kann ich aus meiner Erfahrung als langjähriger Mitarbeiter bei der Jachtwerft … sagen, dass kein Sportboot bei 10 km/h zu gleiten beginnt. Daher war ich sicher, das das Boot schneller als 10 km/h
- 13 - war."). Bei dieser Aktenlage erweist sich der Verzicht der Vorinstanz auf die Nen- nung einer genauen Geschwindigkeitsangabe bzw. ihre Annahme, dass der Be- schuldigte jedenfalls mit deutlich mehr als 10 km/h unterwegs war, als nicht will- kürlich. 3.3. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis ge- langt, dass die Aussagen der beiden Zeugen überzeugen und damit die Darstel- lung des Beschuldigten widerlegt und der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist.
4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 15 S. 11-14, Ziff. III.) ist zutreffend. Sie wird im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Ins- besondere hat die Vorinstanz auch überzeugend dargetan, dass aufgrund der grossen Erfahrung des Beschuldigten von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werden muss. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in Überein- stimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zwar gegen Art. 53 Abs. 1 lit. b BSV, nicht aber gegen Art. 53 Abs. 1 lit. a BSV verstossen hat (vgl. Urk. 15 S. 11- 14 Ziff. III.). Da dies in Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht zum Ausdruck kommt (Urk. 16 S. 16), ist eine entsprechende Präzisierung vorzuneh- men. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch schon bei blosser Fahrlässigkeit erfüllt gewesen wäre (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 BSG, vgl. auch Art. 333 Abs. 7 StGB).
5. Fazit Der Beschuldigte ist daher der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2 BSG, Art. 53 Abs. 1 lit. b BSV und Art. 3 Abs. 2 BSV schuldig zu sprechen.
- 14 - B. Betreffend Strafbefehl ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012
1. Vorwurf betr. Stationieren von drei Schiffen über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab Dem Beschuldigten wird (nebst dem von ihm akzeptierten Vorwurf der un- terbliebenen Adressänderungsmeldung) vorgeworfen, er habe am 14. August 2012, von 11.45 bis 16.00 Uhr, drei Schiffe in der …haab in E._____ über die er- laubte Zeit (max. 4 Stunden) stationiert (Urk. 27/2/3). Diesem Vorwurf liegt zu- grunde, dass der Beschuldigte laut Polizeirapport vom 22. August 2012 (Urk. 27/2/1 und 27/2/2) dabei beobachtet wurde, wie er um 13:45 Uhr in Begleitung ei- nes unbekannten Mannes die Schiffe umstellte, indem er sie jeweils ein Stück zu- rückstiess und sie anschliessend ein paar Meter neben dem ursprünglichen Anle- geort wieder festband, ohne dabei den Hafen zu verlassen.
2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten hinsichtlich des Umstellens der Schiffe als er- stellt (vgl. Urk. 27/12 S. 4 Ziff. II.2.2). Diese tatsächliche Annahme der Vorinstanz ist keinesfalls willkürlich und wird denn auch vom Beschuldigten im Berufungsver- fahren nicht beanstandet.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte rügt indes die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er führt aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Um- parkieren nicht rechtens gewesen sei. Da die fraglichen Schiffe alle nicht über ei- nen Motor verfügten, könne man diese nicht in 10 Sekunden umparkieren, viel- mehr müsse man das Boot losbinden, den Anker hochnehmen und neu veran- kern, was eine Arbeit von ca. 15 Minuten pro Boot bedeute. Wolle man den Hafen mit Paddeln verlassen, entspreche dies einer halben Stunde. Es sei (deshalb) bei einem einfachen Umparkieren gar nicht möglich, einem anderen Schiff den Platz wegzunehmen. Dies sei (aber) der eigentliche Grund, weshalb man sich auf der
- 15 - Strasse in den Verkehr einordnen müsse, bevor man neu einparkiere (Urk. 27/13 S. 2). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz ma- terielles Recht verletzt habe, indem sie die strassenverkehrsrechtliche Bestim- mung von Art. 48 Abs. 8 SSV bzw. die hiezu ergangene Rechtsprechung heran- gezogen hat zur Auslegung des Schifffahrtszeichens "Erlaubnis zum Stillliegen" nach Anhang 4 Ziff. E.2 BSV. Damit stellt sich der Beschuldigte (wie schon vor Vorinstanz, vgl. Prot. I S. 9 f.) auf den Standpunkt, dass die strassenverkehrs- rechtliche Regelung, wonach ein Motorfahrzeug nach abgelaufener Parkzeit vor erneuter Besetzung eines Parkfelds derselben Parkierungsfläche wieder in den Verkehr eingefügt werden müsse, nicht auf die Binnenschifffahrt übertragen wer- den dürfe bzw., falls doch, mit dem Verlegen der Segelschiffe innerhalb der …haab dem Erfordernis des "Wieder-in-den-Verkehr-Einfügens" auf jeden Fall Genüge getan sei (vgl. Urk. 27/12 S. 10). 3.2. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt mit überzeugender Argumentation begründet, dass das bei der …haab angebrachte Schifffahrtszeichen "Erlaubnis zum Stillliegen" mit der zeitlichen Beschränkung "06.00 – 20.00 Uhr, max. 4 Stun- den" aufgrund der Systematik der Rechtsordnung und insbesondere des überein- stimmenden Normzwecks dieses Schifffahrtszeichens mit der vergleichbaren Sig- nalisation im Strassenverkehr dahingehend zu interpretieren ist, dass die mass- gebliche Stillliegedauer eines in der öffentlichen Haab stationierten Schiffes bei Belegen eines anderen Anlageplatzes dieser Haab nur dann wieder neu zu laufen beginnt, wenn das Schiff zuvor wieder in den (Schiffs-)Verkehr eingefügt wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden erstin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27/12 S. 8-10 Ziff. 2.1.2.3.- 2.1.2.5). Ergänzend ausgeführt werden kann lediglich, dass auch das historische Element die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung stützt, sollten doch nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafbestimmungen des Binnenschiff- fahrtsgesetzes – und damit auch Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV (Missachtung eines Schifffahrtszeichens) – den Strafbestimmungen im Strassen-
- 16 - verkehrsrecht sinngemäss entsprechen (vgl. die Botschaft zum Bundesschiff- fahrtsgesetz vom 1. Mai 1974 in: Bundesblatt, 1974 I S. 1560). Ebenso überzeu- gend hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt dargetan, dass weil das Schiff- fahrtszeichen "Erlaubnis zum Stillliegen" mit der zeitlichen Beschränkung "06.00 –
E. 20.00 Uhr, max. 4 Stunden" bereits bei der Hafeneinfahrt angebracht ist, sich der Geltungsbereich der Stillliegezeitbeschränkung auf die gesamte Haab erstreckt und der Beschuldigte deshalb den Hafen während des Umstellvorgangs zumin- dest kurzzeitig hätte verlassen müssen (was er eingestandermassen nicht tat, vgl. Urk. 27/2/14 S. 2), bevor er erneut einen Anlegeplatz in der Haab belegen durfte. Dass sich ein kurzfristiges Verlassen des Hafens bei einem nicht motorisierten Segelschiff aufwendiger gestaltet als bei einem Motorboot, vermag daran entge- gen der Argumentation des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal die Signalisa- tion betreffend die Stilliegezeitbeschränkung bei der …haab keine Unterschei- dung hinsichtlich der Bootstypen trifft und es im Übrigen auch im Strassenver- kehrsrecht nicht darauf ankommt, mit wie viel Zeitaufwand ein "Wieder-in-den- Verkehr-Einfügen" in einem konkreten Fall verbunden ist. Ebenso wenig spielt es
– im Rahmen der rechtlichen Würdigung – eine Rolle, ob durch das verbotene Umstellen eines Schiffes innerhalb einer öffentlichen Haab (oder eines Fahrzeugs auf ein anderes Parkfeld derselben Parkierungsfläche) anderen Schiffsführern (bzw. Fahrzeugführern) tatsächlich ein Platz weggenommen wird oder nicht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist auch in allen übrigen, vom Be- schuldigten nicht beanstandeten Punkten zutreffend (vgl. Urk. 27/12 S. 7 Ziff. 2.1.1. und S. 11 Ziff. 2.2.).
4. Nichtbekanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schiffsausweis Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil zwar vollumfänglich angefochten, hinsichtlich des obgenannten Schuldpunktes indes keine Beanstandungen geäussert. Der vorinstanzliche Schuldspruch überzeugt denn auch sowohl hinsichtlich der Beweiswürdigung als auch – mit einer sogleich zu erörternden Ausnahme – in Bezug auf die rechtliche Würdigung (vgl. Urk. 27/12 S. 4 - 6 Ziff. II.2.2. und Ziff. III.1.). Übersehen hat die Vorinstanz lediglich, dass die Nichtbekanntgabe einer Adressänderung im Sinne von Art. 85 Abs. 2
- 17 - BSV und Art. 98 Abs. 2 BSV nicht eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSV, sondern eine "weitere Widerhandlung" gegen das Bin- nenschifffahrtsgesetz etc. im Sinne von Art. 48 BSG darstellt. Dass die Vorinstanz aufgrund der grossen beruflichen Erfahrung des Beschuldigten von einem even- tualvorsätzlichen Handeln ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden; im Übrigen wäre der Tatbestand auch bei blosser Fahrlässigkeit erfüllt (Art. 48 i.V.m. Art. 50 BSG).
5. Fazit Der Beschuldigte ist daher auch in zweiter Instanz der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV, Art. 36 Abs. 1 BSV und Anhang 4 Ziff. E.2 BSV schuldig zu sprechen. Weiter ist er der Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz im Sinne von Art. 48 BSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BSV und Art. 98 Abs. 2 BSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Hat eine Person verschiedene Straftaten verübt, welche eine gleichartige Strafe nach sich ziehen, ist nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Art. 49 StGB) eine Gesamtstrafe auszufällen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung erfolgt. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO sind Straftaten deshalb grundsätzlich gemeinsam zu ver- folgen und beurteilen, wenn eine Person mehrere Straftaten verübt hat (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, S. 66 Rz. 171 f.). Dies gilt auch bei Vorliegen mehrerer Übertretungen, auch in diesem Fall ist das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu beachten, d.h. die Übertretungs- strafbehörde darf die Bussenbeträge nicht – in einem oder mehreren separaten Verfahren – kumulieren, sondern muss von der schwerwiegendsten Übertretung ausgehend die Strafe angemessen erhöhen (Schwarzenegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2010, Art. 357 N 16).
2. Die Vorinstanz hat die mit den zwei Strafbefehlen ST.2012.1173 vom
19. Juli 2012 und ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012 eingeklagten Übertretun-
- 18 - gen in einer gemeinsamen Verhandlung behandelt (vgl. Prot. I S. 4), dann aller- dings in zwei separaten Entscheiden kumulativ zwei Bussen ausgesprochen. Nach dem vorstehend Gesagten ist dies zu korrigieren.
a) Die erstinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 500.– für die mit Strafbe- fehl ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012 eingeklagten Übertretungen erscheint im Ergebnis zu tief, was darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz hinsicht- lich des Stationierens über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab nicht berücksich- tigt hat, dass diesbezüglich drei Schiffe betroffen sind. Weiter hat sie die Nichtbe- kanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schifffahrtsausweis, welche as- perierend mitberücksichtigt werden muss, überhaupt nicht in die Strafzumessung einbezogen (Urk. 27/12 S. 13 f., Ziff. IV.3.3). Im Übrigen hat sie die relevanten Strafzumessungskriterien korrekt gewichtet, worauf vorab verwiesen werden kann (a.a.O., Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Stationierens über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab ist die Vorinstanz zu Recht von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen, nachdem nicht erwiesen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer tat- sächlich gehindert wurden, ihre Schiffe in der Oetikerhaab zu stationieren. Straf- erhöhend zu berücksichtigen ist, wie erwähnt, dass der Beschuldigte gleich drei Schiffe auf verbotene Weise umgestellt hat. Erschwerend hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte vorbestraft ist (vgl. Urk. 2/18 und 19); wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig gesehen hat, fallen namentlich die zahlreichen und teilweise einschlägigen binnenschifffahrtsrechtlichen Übertretungsbussen ins Gewicht (Urk. 2/19), wobei präzisierend anzufügen ist, dass diejenigen, deren Erledigungsdatum heute mehr als 10 Jahre zurückliegt, nicht mehr beachtet werden dürfen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 4). Dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen wäre für diese Übertretung eine Busse von Fr. 600.–, wie sie hier als hypothetische Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 StGB festzusetzen ist. Betreffend der Nichtbekanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schifffahrtsausweis erweist sich – für sich alleine betrachtet – eine Busse von Fr. 100.– dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen,
- 19 - Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 200.– betreffend die mit Strafbefehl ST.2012.1173 vom 19. Juli 2012 eingeklagte Übertretung (Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Uferzone) erweist sich – wiede- rum für sich alleine betrachtet – dem Verschulden und den Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen (Urk. 15 S. 14-16 Ziff. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) In Anwendung von Art. 49 StGB bzw. unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips ist eine Gesamtstrafe von Fr. 700.– Busse auszusprechen. Damit ist die heute ausgesprochene Gesamtstrafe im Ergebnis nicht strenger als die vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen, womit das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 StPO gewahrt bleibt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 7 Tagen auszusprechen. V. Kostenfolgen Da lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung geringfügige Anpassun- gen vorzunehmen, die vorinstanzlichen Urteile aber grundsätzlich zu bestätigen sind, sind die Kostendispositive der erstinstanzlichen Entscheide vom 16. De- zember 2013 (GC130012 und GC130013, je Ziff. 3 und 4) zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- 20 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2 BSG, Art. 3 Abs. 2 BSV und Art. 53 Abs. 1 lit. b BSV, – der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV, Art. 36 Abs. 1 BSV und Anhang 4 Ziff. E.2 BSV sowie – der Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz im Sinne von Art. 48 BSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BSV und Art. 98 Abs. 2 BSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) des Urteils GC130012 des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelrichter in Strafsachen, vom
- Dezember 2013 wird bestätigt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) des Urteils GC130013 des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelrichter in Strafsachen, vom
- Dezember 2013 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 21 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Schifffahrtskontrolle des Kantons Zürich, Seestrasse 87, 8942 Oberrieden
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. August 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140015-O/U/cs, damit vereinigt SU140016 Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin Dr. Janssen und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 27. August 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung von Verkehrsregeln Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013 (GC130012) und ein Urteil des Be- zirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013 (GC130013)
- 2 - Strafbefehl: Die Strafbefehle des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen vom 19. Juli 2012 (act. 2/2; ST.2012.1173) sowie vom 6. Dezember 2012 (act. 2/3; ST.2012.1177) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Verfahren GC130012)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV i.V.m. Art. 53 Abs. 1 BSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.–.
4. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von CHF 435.– (CHF 195.– Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl vom 19. Juli 2012, CHF 240.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von CHF 200.– stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen Rechnung. Urteil der Vorinstanz: (Verfahren GC130013)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV i.V.m. Anhang 4 Ziff. E.2 BSV sowie Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BSV i.V.m. Art. 98 Abs. 2 BSV.
- 3 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.–.
4. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten der Strafuntersuchung im Betrag von CHF 740.– (CHF 550.– Gebühren und Auslagen gemäss Strafbefehl vom
6. Dezember 2012, CHF 190.– nachträgliche Gebühren) werden dem Be- schuldigten auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von CHF 500.– stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen Rechnung. Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten: (Urk. 22 S. 2; SU140015 und Urk. 19 S. 2; SU140016) Der Beschuldigte sei freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen: Keine Anträge. _______________________
- 4 - Erwägungen: I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung 1.1. Mit einem ersten Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013 (GC130012) wurde der Beschuldigte – in Bestätigung des Strafbefehls ST.2012.1173 vom 19. Juli 2012 (Urk. 2/2) – der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV i.V.m. Art. 53 Abs. 1 BSV schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 15). 1.2. Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 3. Februar 2014 in begründe- ter Ausfertigung schriftlich mitgeteilt (Urk. 11 und 12/2). Dagegen erhob dieser mit undatierter Eingabe (Poststempel: 11. Februar 2014), bei der Vorinstanz einge- gangen am 12. Februar 2014, rechtzeitig Berufung und reichte mit Eingabe vom
20. Februar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 14 und 16). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2014 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 17). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 27. Februar 2014 auf Anschlussberufung (Urk. 19). 1.3. Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegrün- dung angesetzt (Urk. 20). Mit Eingabe vom "20. Februar 2014" (Poststempel: 31.März 2014) reichte der Beschuldigte innert Frist die Berufungsbegründung ein (Urk. 22). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 1. April 2014 dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 23). Das Statthalteramt des Bezirkes Meilen liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2014 auf Vernehmlassung (Urk. 25).
- 5 - 1.4. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch. Hiezu stellt er (sinngemäss) den Beweisantrag, sein Schifffahrschüler B._____ sei zum eingeklagten Vorfall einzuvernehmen (Urk. 16 S. 2, Urk. 22 S. 2). 2.1. Mit einem zweiten Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013 (GC130013) wurde der Beschuldigte – in teilweiser Abänderung des Strafbefehls ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012 (Urk. 27/2/3) – der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV i.V.m. Anhang 4 Ziff. E.2 BSV sowie Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BSV i.V.m. Art. 98 Abs. 2 BSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 27/12). 2.2. Auch gegen dieses Urteil, welches ihm am 3. Februar 2014 in begrün- deter Ausfertigung schriftlich mitgeteilt wurde (Urk. 27/8 und 27/9/2), erhob der Beschuldigte mit undatierter Eingabe (Poststempel: 11. Februar 2014; bei der Vorinstanz eingegangen am 12. Februar 2014) rechtzeitig Berufung und reichte mit Eingabe vom 20. Februar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 27/11 und 13). Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2014 wurde dem Statthal- teramt des Bezirkes Meilen in diesem Verfahren ebenfalls Frist zur Erhebung ei- ner Anschlussberufung resp. zum Stellen eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 27/14). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 27. Februar 2014 wiederum auf Anschlussberufung (Urk. 27/16). 2.3. Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde auch hier das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Beru- fungsbegründung angesetzt (Urk. 27/17). Mit Eingabe vom "20. Februar 2014" (Poststempel: 31. März 2014) reichte der Beschuldigte innert Frist die Beru- fungsbegründung ein (Urk. 27/19). Das Statthalteramt des Bezirkes Meilen reichte innert gesetzter Frist keine Berufungsantwort ein. Die Vorinstanz ver- zichtete mit Eingabe vom 3. April 2014 auf Vernehmlassung (Urk. 27/22). 2.4. Der Beschuldigte beantragt, dass "das Urteil des Bezirksgerichts […] aufzuheben" und er "freizusprechen" sei (Urk. 27/19 S. 2). Dem Wortlaut nach
- 6 - ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil demnach vollumfänglich an. Frei- lich lässt sich fragen, ob sich die Berufung des Beschuldigten sinngemäss nicht ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Verurteilung betreffend Stationieren von drei Schiffen über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab richtet, nachdem er zum erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend Nichtbekanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schiffausweis im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Ausführungen gemacht hat und sich hinsichtlich des entsprechenden Sachver- halts vor Vorinstanz geständig gezeigt hatte (vgl. Urk. 27/12 S. 4; Prot. I S. 9). In Nachachtung des Wortlauts der Berufungserklärung und -begründung des Be- schuldigten rechtfertigt es sich indes, von einer vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils auszugehen, zumal dies für den Beschuldigten keinen Nachteil nach sich zieht. Beweisanträge hat der Beschuldigte hier nicht gestellt.
3. Mit Beschluss vom 27. August 2014 wurde Prozess Nr. SB140016 (Be- rufung des Beschuldigten gegen das Urteil GC130013 des Bezirksgerichtes Mei- len, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013) mit Prozess Nr. SB140015 (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil GC130012 des Be- zirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Dezember 2013) vereinigt, als selbständiges Geschäft abgeschrieben und unter der vorliegenden Prozessnummer SB140015 weitergeführt (vgl. Urk. 26). Die Akten von Prozess Nr. SB140016 wurden als Urk. 27/1-23 zu den Akten von Prozess Nr. SB140015 genommen. II. Prozessuales
1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO).
a) Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltser-
- 7 - mittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Zu denken ist ferner an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wur- den, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom
6. März 2012, E. 2.1). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhalts- fragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdi- gung vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der be- reits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Be- weislage.
b) Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbe- fugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2010, Art. 398 N 23).
- 8 - III. Schuldpunkt A. Betreffend Strafbefehl ST.2012.1173 vom 19. Juli 2012
1. Vorwurf Im obgenannten Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Donnerstag, 17. Mai 2012, mit sei- nem (von seinem Fahrschüler B._____ gelenkten) Motorboot, Kontrollschild ZH …, in E._____ auf dem Zürichsee die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Uferzone überschritten (Urk. 2/2).
2. Beweisantrag Wie erwähnt, beantragt der Beschuldigte (sinngemäss) die Einvernahme seines Fahrschülers B._____. Der Beschuldigte stellt diesen Antrag im Beru- fungsverfahren erstmalig: Im erstinstanzlichen Verfahren erklärte er auf entspre- chende Nachfrage der Einzelrichterin betreffend Beweisanträge, dass diesbezüg- lich höchstens eine Einvernahme seines Schülers in Frage käme, er (der Be- schuldigte) jedoch darauf verzichten wolle, um diesem keine Umstände zu berei- ten (Prot. I S. 8). Wie bereits ausgeführt, können neue Beweise in diesem Verfah- ren nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auf den Antrag des Beschuldigten ist deshalb nicht einzugehen.
3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die beiden Zeugen C._____ und D._____ übereinstimmend geschildert hätten, sie hätten sich auf ei- nem Boot der Fischereizucht in ungefähr 300 Metern Entfernung zum Ufer befun- den, als sie auf das Motorboot des Beschuldigten und dessen Fahrschülers auf- merksam geworden seien, welches sich etwa auf halber Distanz zwischen ihnen und dem Ufer, d.h. in einem Abstand von ungefähr 150 Metern zum Ufer, bewegt habe (vgl. Urk. 15 S. 9 f. Ziff. II.5.1. mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3, 2/12 S. 2 und 2/14 S. 2). Richtig ist auch die erstinstanzliche Feststellung, nach übereinstim-
- 9 - mender Schilderung von C._____ und D._____ habe sich das Motorboot des Be- schuldigten auf einer Strecke von ca. 350 Metern in Gleitphase und folglich mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h bewegt (Urk. 15 S. 8 Ziff. II.4.1. mit Verweis auf Urk. 2/1, 2/12 und 2/14). Korrekt zusammengefasst hat die Vorinstanz weiter die Aussagen des Beschuldigten, welcher geltend machte, dass sein Fahrschüler B._____ nicht zu schnell gefahren sein könne, da es sonst für ihn selbst unmöglich gewesen wäre, im hinteren Schiffsteil stehend den Anker vorzubereiten, und das Motorboot im fraglichen Zeitraum mindestens 300 Meter vom Ufer entfernt gewesen sei, derweil die Belastungszeugen ihrerseits viel zu weit entfernt gewesen seien, als dass sie den Abstand zwischen seinem Motor- boot und dem Ufer korrekt hätten einschätzen können (Urk. 15 S. 8 f. Ziff. II.4.2. und S. 10 Ziff. II.5.2. mit entsprechenden Belegstellen). In Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweise hat die Vorinstanz (u.a.) vorerst festgehalten, dass mit den zwei Belastungszeugen C._____ und D._____ sowie dem Beschuldigten drei Personen beteiligt seien, welche allesamt über jahrelange Erfahrung und Fachkompetenz im Bereich der Binnenschifffahrt verfügen würden (Urk. 15 S. 7 Ziff. II.3.4.). Sodann erwog sie, es erscheine wenig plausibel, dass sich eine Person – selbst wenn sie über die langjährige Erfahrung des Beschuldigten verfüge – derart genau auf Uferabstand und Fahrgeschwindig- keit konzentrieren könne, während sie im hinteren Schiffsteil mit dem Anker zu- gange sei (Urk. 15 S. 9 Ziff. II.4.3.). Es sei auffallend, dass die Aussagen der bei- den Zeugen von denjenigen des Beschuldigten in Bezug auf den Uferabstand sehr deutlich – nämlich um rund 150 Meter – abweichen würden. Nach der Darstellung des Beschuldigten müssten sich die beiden Zeugen folglich massiv verschätzt ha- ben, während seine eigenen Schätzung bzw. diejenige seines Fahrschülers zutref- fend gewesen sein müsste. Dass aber ein Schiffsfahrschüler, selbst wenn er be- reits die Prüfungsreife erlangt habe, die Uferdistanz genauer einzuschätzen ver- möge als die beiden Zeugen, welche mit dieser Aufgabe von Berufes wegen re- gelmässig konfrontiert seien, erscheine wenig plausibel. Weiter dürfe es auch für eine in der Binnenschifffahrt erfahrene Lehrperson nicht ganz leicht sein, den len- kenden Schiffsfahrschüler zu beaufsichtigen und dessen Einschätzung des Ufer- abstandes zu überprüfen, während sie selbst im hinteren Teil des Bootes mit dem
- 10 - Anker zugange sei. Dass diese Überprüfung durch den Beschuldigten unter die- sen Umständen um rund 150 Meter genauer ausgefallen sein solle als die Ein- schätzung der Zeugen, erscheine überaus unwahrscheinlich (a.a.O. S. 10 f. Ziff. II.5.4.). Insgesamt würden die (zudem teilweise widersprüchlichen) Ausführungen des Beschuldigten eher den Anschein einer blossen Schutzbehauptung als einer wahrheitsgemässen Schilderung der Umstände erwecken. Sie vermöchten deut- lich weniger zu überzeugen als die entsprechenden Schilderungen von C._____ und D._____, welche sich weitgehend deckten. Die Aussagen dieser Zeugen sei- en in sich konsistent und nachvollziehbar und es bestehe kein sachlich vernünfti- ger Grund, an diesen zu zweifeln. Infolgedessen könne es als erstellt gelten, dass das Motorboot im fraglichen Zeitraum einerseits mit einem Uferabstand von unge- fähr 150 Metern, und demnach deutlich innerhalb der Uferzone, und andererseits in Gleitphase und aufgrund dessen mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sei, zumal auch der Beschuldigte eingestanden habe, dass das betreffende Motorboot die Gleitphase erst ab einer Geschwindig- keit von ca. 16 bis 17 km/h erreiche. Der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt sei demzufolge als erstellt zu betrachten (a.a.O. S. 9 Ziff. II.4.3. und S. 11 Ziff. II.5.5. und II.6.). 3.2. Die Einwendungen des Beschuldigten vermögen keine erheblichen Be- denken gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO zu erwecken: 3.2.1. Zum Einen bestreitet der Beschuldigte die Fachkompetenz der Zeu- gen D._____ und C._____. Er führt aus, er bezweifle, ob diese über die notwen- dige Erfahrung in der Schifffahrt verfügten. D._____ habe eine Lehre als Boots- bauer gemacht, dabei sei er aber kaum auf dem Wasser (gewesen), und als Fi- schereiaufseher verbringe er mehr Zeit im Büro als auf dem Wasser. Die Ruderer des Seeclubs, welche sich gerade vor dem Büro D._____s befinde, würden sich teilweise mit einem Abstand von weniger als 70 Meter dem Ufer entlang bewe- gen; D._____ schreite nie dagegen ein. Sodann sei C._____ noch relativ neu bei der Seepolizei (Urk. 22 S. 2). Mit diesen Ausführungen (soweit sie überhaupt re- levant sind bzw. nicht bloss nicht zu hörende neue Tatsachenbehauptungen dar-
- 11 - stellen) macht der Beschuldigte implizit geltend, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Zeugen den Uferabstand und die Fahrgeschwindigkeit (genügend ge- nau) einzuschätzen gewusst hätten, weil sie mit dieser Aufgabe von Berufes we- gen regelmässig konfrontiert seien, sei willkürlich bzw. offenkundig unrichtig. Er vermag damit nicht zu überzeugen. Seine nicht belegten Behauptungen stehen in klarem Widerspruch zu den Akten. Die Zeugin C._____ gab glaubhaft an, dass sie schon "seit sieben Jahren bei der Seepolizei" sei, und schilderte nachvollziehbar, wie sie aufgrund regelmässiger Patrouillen im Bereich zwischen der inneren und äusseren Uferzone – [vgl. Art. 53 Abs. 1 BSV: Als innere Uferzo- ne gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer] – eine "gewisse Übung betreffend Distanzmessung" bzw. ein "gewisses 'Gspüri' für entsprechende Distanzen" entwickelt habe (Urk. 12 S. 2). Der Zeuge D._____ gab glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er aufgrund seiner langjähri- gen Erfahrung sagen könne, dass kein Sportboot bei 10 km/h zu gleiten beginne und daher sicher gewesen sei, dass das Boot des Beschuldigten schneller als 10 km/h gewesen sei (Urk. 14 S. 2). Die Zeugin C._____ äusserte sich betreffend die Geschwindigkeit im gleichen Sinne (Urk. 12 S. 2 und 3). Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Aussagen erweist sich die Annahme der Vorinstanz, dass die beiden Zeugen aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung die Fahrgeschwindigkeit und den Uferabstand des Bootes (mit der erforderlichen Genauigkeit) hätten ein- schätzen können, keineswegs als willkürlich. 3.2.2. Der Beschuldigte führt weiter aus, es habe nie objektiv festgestellt werden können, wie schnell und ufernahe er mit dem Boot unterwegs gewesen sei; man habe einzig auf die Einschätzungen der zwei Zeugen abgestellt. Auch sei nie auf die [von ihm in seiner Einsprache aufgeworfene, vgl. Urk. 2/8] Frage nach einem Toleranzabzug eingegangen worden. Bei jeder Radarmessung würden 5 km/h, allenfalls 3 km/h, abgezogen werden. Objektiv könnte die Ge- schwindigkeit seines Bootes zwischen 10 km/h und 16 km/h gelegen haben; dabei sei nie ein Toleranzabzug gemacht worden. Er selber könnte aus 300 Meter nicht einmal sagen, ob ein Schiff 10 oder 20 km/h aufweise (Urk. 22
- 12 - S. 2 f.). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass das Boot des Beschuldigten mit einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sei, sei willkürlich. Auch damit vermag der Beschuldigte nicht zu überzeugen. Mit seiner Argu- mentation übersieht er erstens, dass die ihm vorgeworfene Geschwindigkeits- überschreitung nicht objektiv gemessen, sondern aufgrund der Beobachtung er- fahrener Fachleute eingeschätzt wurde. Ein Toleranzabzug, wie er bei Radar- messungen berücksichtigt wird, dient der Eliminierung technischer Messfehler und macht nur da einen Sinn, wo eine Geschwindigkeit mittels entsprechender Geräte objektiv exakt gemessen und vorgehalten wird. Demgegenüber sind menschliche Geschwindigkeitseinschätzungen naturgemäss immer unscharf und approximativ. Da bei einer menschlichen Einschätzung dem Betroffenen schon per se keine numerisch exakte Geschwindigkeit vorgeworfen werden kann, macht hier ein Toleranzabzug von vornherein keinen Sinn. Vielmehr ist in einem solchen Fall aufgrund der einzelnen Umstände zu entscheiden, ob eine zu hohe Ge- schwindigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht werden muss. Dies ist vorliegend klarerweise der Fall. Der Beschuldigte übersieht nämlich weiter, dass die zwei Zeugen nicht etwa eine allein auf dem subjektiven Eindruck beruhende Geschwindigkeitsschätzung abgaben. C._____ und D._____ mut- massten nicht einfach, ob das Boot des Beschuldigten eher mit 10 km/h oder eher mit 20 km/h gefahren sein könnte. Vielmehr zogen sie aus ihrer klaren Beobach- tung, dass sich das Boot in der Gleitphase befand, und der ihnen bekannten (und vom Beschuldigten nicht bestrittenen) physikalischen Erfahrungsgrösse, ab wel- chem Geschwindigkeitsbereich die Gleitphase beim entsprechenden Bootstyp er- reicht wird, den objektiv zwingenden Schluss, dass das Boot des Beschuldigten mit deutlich mehr als 10 km/h unterwegs gewesen sein musste (vgl. die Aussage C._____s in Urk. 2/12 S. 3: "Das Schiff war in Gleitphase. Wie schnell es unter- wegs war, kann ich nicht sagen, aber es war erheblich schneller als 10 km/h" und die [mehrfach wiederholte] Aussage D._____s in Urk. 2/14 S. 2: "Ich kann nicht genau sagen, wie schnell das Boot fuhr, doch kann ich aus meiner Erfahrung als langjähriger Mitarbeiter bei der Jachtwerft … sagen, dass kein Sportboot bei 10 km/h zu gleiten beginnt. Daher war ich sicher, das das Boot schneller als 10 km/h
- 13 - war."). Bei dieser Aktenlage erweist sich der Verzicht der Vorinstanz auf die Nen- nung einer genauen Geschwindigkeitsangabe bzw. ihre Annahme, dass der Be- schuldigte jedenfalls mit deutlich mehr als 10 km/h unterwegs war, als nicht will- kürlich. 3.3. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis ge- langt, dass die Aussagen der beiden Zeugen überzeugen und damit die Darstel- lung des Beschuldigten widerlegt und der eingeklagte Sachverhalt erstellt ist.
4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Urk. 15 S. 11-14, Ziff. III.) ist zutreffend. Sie wird im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Ins- besondere hat die Vorinstanz auch überzeugend dargetan, dass aufgrund der grossen Erfahrung des Beschuldigten von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werden muss. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in Überein- stimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zwar gegen Art. 53 Abs. 1 lit. b BSV, nicht aber gegen Art. 53 Abs. 1 lit. a BSV verstossen hat (vgl. Urk. 15 S. 11- 14 Ziff. III.). Da dies in Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht zum Ausdruck kommt (Urk. 16 S. 16), ist eine entsprechende Präzisierung vorzuneh- men. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch schon bei blosser Fahrlässigkeit erfüllt gewesen wäre (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 BSG, vgl. auch Art. 333 Abs. 7 StGB).
5. Fazit Der Beschuldigte ist daher der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2 BSG, Art. 53 Abs. 1 lit. b BSV und Art. 3 Abs. 2 BSV schuldig zu sprechen.
- 14 - B. Betreffend Strafbefehl ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012
1. Vorwurf betr. Stationieren von drei Schiffen über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab Dem Beschuldigten wird (nebst dem von ihm akzeptierten Vorwurf der un- terbliebenen Adressänderungsmeldung) vorgeworfen, er habe am 14. August 2012, von 11.45 bis 16.00 Uhr, drei Schiffe in der …haab in E._____ über die er- laubte Zeit (max. 4 Stunden) stationiert (Urk. 27/2/3). Diesem Vorwurf liegt zu- grunde, dass der Beschuldigte laut Polizeirapport vom 22. August 2012 (Urk. 27/2/1 und 27/2/2) dabei beobachtet wurde, wie er um 13:45 Uhr in Begleitung ei- nes unbekannten Mannes die Schiffe umstellte, indem er sie jeweils ein Stück zu- rückstiess und sie anschliessend ein paar Meter neben dem ursprünglichen Anle- geort wieder festband, ohne dabei den Hafen zu verlassen.
2. Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten hinsichtlich des Umstellens der Schiffe als er- stellt (vgl. Urk. 27/12 S. 4 Ziff. II.2.2). Diese tatsächliche Annahme der Vorinstanz ist keinesfalls willkürlich und wird denn auch vom Beschuldigten im Berufungsver- fahren nicht beanstandet.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Der Beschuldigte rügt indes die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Er führt aus, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Um- parkieren nicht rechtens gewesen sei. Da die fraglichen Schiffe alle nicht über ei- nen Motor verfügten, könne man diese nicht in 10 Sekunden umparkieren, viel- mehr müsse man das Boot losbinden, den Anker hochnehmen und neu veran- kern, was eine Arbeit von ca. 15 Minuten pro Boot bedeute. Wolle man den Hafen mit Paddeln verlassen, entspreche dies einer halben Stunde. Es sei (deshalb) bei einem einfachen Umparkieren gar nicht möglich, einem anderen Schiff den Platz wegzunehmen. Dies sei (aber) der eigentliche Grund, weshalb man sich auf der
- 15 - Strasse in den Verkehr einordnen müsse, bevor man neu einparkiere (Urk. 27/13 S. 2). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz ma- terielles Recht verletzt habe, indem sie die strassenverkehrsrechtliche Bestim- mung von Art. 48 Abs. 8 SSV bzw. die hiezu ergangene Rechtsprechung heran- gezogen hat zur Auslegung des Schifffahrtszeichens "Erlaubnis zum Stillliegen" nach Anhang 4 Ziff. E.2 BSV. Damit stellt sich der Beschuldigte (wie schon vor Vorinstanz, vgl. Prot. I S. 9 f.) auf den Standpunkt, dass die strassenverkehrs- rechtliche Regelung, wonach ein Motorfahrzeug nach abgelaufener Parkzeit vor erneuter Besetzung eines Parkfelds derselben Parkierungsfläche wieder in den Verkehr eingefügt werden müsse, nicht auf die Binnenschifffahrt übertragen wer- den dürfe bzw., falls doch, mit dem Verlegen der Segelschiffe innerhalb der …haab dem Erfordernis des "Wieder-in-den-Verkehr-Einfügens" auf jeden Fall Genüge getan sei (vgl. Urk. 27/12 S. 10). 3.2. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt mit überzeugender Argumentation begründet, dass das bei der …haab angebrachte Schifffahrtszeichen "Erlaubnis zum Stillliegen" mit der zeitlichen Beschränkung "06.00 – 20.00 Uhr, max. 4 Stun- den" aufgrund der Systematik der Rechtsordnung und insbesondere des überein- stimmenden Normzwecks dieses Schifffahrtszeichens mit der vergleichbaren Sig- nalisation im Strassenverkehr dahingehend zu interpretieren ist, dass die mass- gebliche Stillliegedauer eines in der öffentlichen Haab stationierten Schiffes bei Belegen eines anderen Anlageplatzes dieser Haab nur dann wieder neu zu laufen beginnt, wenn das Schiff zuvor wieder in den (Schiffs-)Verkehr eingefügt wurde. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden erstin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27/12 S. 8-10 Ziff. 2.1.2.3.- 2.1.2.5). Ergänzend ausgeführt werden kann lediglich, dass auch das historische Element die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung stützt, sollten doch nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafbestimmungen des Binnenschiff- fahrtsgesetzes – und damit auch Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BSV (Missachtung eines Schifffahrtszeichens) – den Strafbestimmungen im Strassen-
- 16 - verkehrsrecht sinngemäss entsprechen (vgl. die Botschaft zum Bundesschiff- fahrtsgesetz vom 1. Mai 1974 in: Bundesblatt, 1974 I S. 1560). Ebenso überzeu- gend hat die Vorinstanz in einem zweiten Schritt dargetan, dass weil das Schiff- fahrtszeichen "Erlaubnis zum Stillliegen" mit der zeitlichen Beschränkung "06.00 – 20.00 Uhr, max. 4 Stunden" bereits bei der Hafeneinfahrt angebracht ist, sich der Geltungsbereich der Stillliegezeitbeschränkung auf die gesamte Haab erstreckt und der Beschuldigte deshalb den Hafen während des Umstellvorgangs zumin- dest kurzzeitig hätte verlassen müssen (was er eingestandermassen nicht tat, vgl. Urk. 27/2/14 S. 2), bevor er erneut einen Anlegeplatz in der Haab belegen durfte. Dass sich ein kurzfristiges Verlassen des Hafens bei einem nicht motorisierten Segelschiff aufwendiger gestaltet als bei einem Motorboot, vermag daran entge- gen der Argumentation des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal die Signalisa- tion betreffend die Stilliegezeitbeschränkung bei der …haab keine Unterschei- dung hinsichtlich der Bootstypen trifft und es im Übrigen auch im Strassenver- kehrsrecht nicht darauf ankommt, mit wie viel Zeitaufwand ein "Wieder-in-den- Verkehr-Einfügen" in einem konkreten Fall verbunden ist. Ebenso wenig spielt es
– im Rahmen der rechtlichen Würdigung – eine Rolle, ob durch das verbotene Umstellen eines Schiffes innerhalb einer öffentlichen Haab (oder eines Fahrzeugs auf ein anderes Parkfeld derselben Parkierungsfläche) anderen Schiffsführern (bzw. Fahrzeugführern) tatsächlich ein Platz weggenommen wird oder nicht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist auch in allen übrigen, vom Be- schuldigten nicht beanstandeten Punkten zutreffend (vgl. Urk. 27/12 S. 7 Ziff. 2.1.1. und S. 11 Ziff. 2.2.).
4. Nichtbekanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schiffsausweis Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil zwar vollumfänglich angefochten, hinsichtlich des obgenannten Schuldpunktes indes keine Beanstandungen geäussert. Der vorinstanzliche Schuldspruch überzeugt denn auch sowohl hinsichtlich der Beweiswürdigung als auch – mit einer sogleich zu erörternden Ausnahme – in Bezug auf die rechtliche Würdigung (vgl. Urk. 27/12 S. 4 - 6 Ziff. II.2.2. und Ziff. III.1.). Übersehen hat die Vorinstanz lediglich, dass die Nichtbekanntgabe einer Adressänderung im Sinne von Art. 85 Abs. 2
- 17 - BSV und Art. 98 Abs. 2 BSV nicht eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSV, sondern eine "weitere Widerhandlung" gegen das Bin- nenschifffahrtsgesetz etc. im Sinne von Art. 48 BSG darstellt. Dass die Vorinstanz aufgrund der grossen beruflichen Erfahrung des Beschuldigten von einem even- tualvorsätzlichen Handeln ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden; im Übrigen wäre der Tatbestand auch bei blosser Fahrlässigkeit erfüllt (Art. 48 i.V.m. Art. 50 BSG).
5. Fazit Der Beschuldigte ist daher auch in zweiter Instanz der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV, Art. 36 Abs. 1 BSV und Anhang 4 Ziff. E.2 BSV schuldig zu sprechen. Weiter ist er der Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz im Sinne von Art. 48 BSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BSV und Art. 98 Abs. 2 BSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Hat eine Person verschiedene Straftaten verübt, welche eine gleichartige Strafe nach sich ziehen, ist nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Art. 49 StGB) eine Gesamtstrafe auszufällen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung erfolgt. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO sind Straftaten deshalb grundsätzlich gemeinsam zu ver- folgen und beurteilen, wenn eine Person mehrere Straftaten verübt hat (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, S. 66 Rz. 171 f.). Dies gilt auch bei Vorliegen mehrerer Übertretungen, auch in diesem Fall ist das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu beachten, d.h. die Übertretungs- strafbehörde darf die Bussenbeträge nicht – in einem oder mehreren separaten Verfahren – kumulieren, sondern muss von der schwerwiegendsten Übertretung ausgehend die Strafe angemessen erhöhen (Schwarzenegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2010, Art. 357 N 16).
2. Die Vorinstanz hat die mit den zwei Strafbefehlen ST.2012.1173 vom
19. Juli 2012 und ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012 eingeklagten Übertretun-
- 18 - gen in einer gemeinsamen Verhandlung behandelt (vgl. Prot. I S. 4), dann aller- dings in zwei separaten Entscheiden kumulativ zwei Bussen ausgesprochen. Nach dem vorstehend Gesagten ist dies zu korrigieren.
a) Die erstinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 500.– für die mit Strafbe- fehl ST.2012.1777 vom 6. Dezember 2012 eingeklagten Übertretungen erscheint im Ergebnis zu tief, was darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz hinsicht- lich des Stationierens über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab nicht berücksich- tigt hat, dass diesbezüglich drei Schiffe betroffen sind. Weiter hat sie die Nichtbe- kanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schifffahrtsausweis, welche as- perierend mitberücksichtigt werden muss, überhaupt nicht in die Strafzumessung einbezogen (Urk. 27/12 S. 13 f., Ziff. IV.3.3). Im Übrigen hat sie die relevanten Strafzumessungskriterien korrekt gewichtet, worauf vorab verwiesen werden kann (a.a.O., Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Stationierens über die erlaubte Zeit in öffentlicher Haab ist die Vorinstanz zu Recht von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen, nachdem nicht erwiesen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer tat- sächlich gehindert wurden, ihre Schiffe in der Oetikerhaab zu stationieren. Straf- erhöhend zu berücksichtigen ist, wie erwähnt, dass der Beschuldigte gleich drei Schiffe auf verbotene Weise umgestellt hat. Erschwerend hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte vorbestraft ist (vgl. Urk. 2/18 und 19); wie die Vorinstanz grundsätzlich richtig gesehen hat, fallen namentlich die zahlreichen und teilweise einschlägigen binnenschifffahrtsrechtlichen Übertretungsbussen ins Gewicht (Urk. 2/19), wobei präzisierend anzufügen ist, dass diejenigen, deren Erledigungsdatum heute mehr als 10 Jahre zurückliegt, nicht mehr beachtet werden dürfen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 4). Dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen wäre für diese Übertretung eine Busse von Fr. 600.–, wie sie hier als hypothetische Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 StGB festzusetzen ist. Betreffend der Nichtbekanntgabe einer Änderung im Schiffsführer- bzw. Schifffahrtsausweis erweist sich – für sich alleine betrachtet – eine Busse von Fr. 100.– dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemes- sen,
- 19 - Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 200.– betreffend die mit Strafbefehl ST.2012.1173 vom 19. Juli 2012 eingeklagte Übertretung (Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Uferzone) erweist sich – wiede- rum für sich alleine betrachtet – dem Verschulden und den Verhältnissen des Be- schuldigten angemessen (Urk. 15 S. 14-16 Ziff. IV; Art. 82 Abs. 4 StPO).
b) In Anwendung von Art. 49 StGB bzw. unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips ist eine Gesamtstrafe von Fr. 700.– Busse auszusprechen. Damit ist die heute ausgesprochene Gesamtstrafe im Ergebnis nicht strenger als die vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen, womit das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 StPO gewahrt bleibt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 7 Tagen auszusprechen. V. Kostenfolgen Da lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung geringfügige Anpassun- gen vorzunehmen, die vorinstanzlichen Urteile aber grundsätzlich zu bestätigen sind, sind die Kostendispositive der erstinstanzlichen Entscheide vom 16. De- zember 2013 (GC130012 und GC130013, je Ziff. 3 und 4) zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- 20 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 und 2 BSG, Art. 3 Abs. 2 BSV und Art. 53 Abs. 1 lit. b BSV,
– der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BSG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BSV, Art. 36 Abs. 1 BSV und Anhang 4 Ziff. E.2 BSV sowie
– der Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz im Sinne von Art. 48 BSG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 BSV und Art. 98 Abs. 2 BSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 700.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) des Urteils GC130012 des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelrichter in Strafsachen, vom
16. Dezember 2013 wird bestätigt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) des Urteils GC130013 des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelrichter in Strafsachen, vom
16. Dezember 2013 wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Meilen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- 21 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Schifffahrtskontrolle des Kantons Zürich, Seestrasse 87, 8942 Oberrieden
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. August 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger