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SU140011

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2014-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 7. Mai 2012 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte als Lenker des Taxis ZH ... am 6. November 2011 um ca. 01.20 Uhr an der Verzweigung Bürkliplatz/Quaibrücke Fahrtrichtung Bellevue wegen ungenügender Rücksicht auf nachfolgende Fahrzeuge gestützt auf Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 4). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Be- schuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 27. November 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 48).

E. 2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag nach der Verzweigung Bürkliplatz/Quaibrücke Fahrtrichtung Bellevue kurz nach dem An- fahren bremste und es in der Folge zu einer Kollision mit dem PKW ZH ... von B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, brüsk abgebremst zu haben, und lässt geltend machen, die Feststellung des Sachverhaltes beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 56 S. 3 f.). Konkret führt der Beschuldigte an, bei der Sachverhaltserstellung sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden, weil die Vorinstanz seinen Beweisantrag, seinen Fahrgast C._____, der zum Unfallzeit- punkt im Taxi gesessen habe, zum Vorfall zu befragen, abgelehnt habe (Urk. 56 S. 8). Zur rechtlichen Würdigung macht er geltend, er sei im Schritttempo gefah- ren, weshalb brüskes Bremsen im Sinne des Gesetzes ohnehin unmöglich sei. Er habe nicht mit der Unaufmerksamkeit der nachfahrenden B._____ rechnen müs- sen. Zudem habe er nicht freiwillig, sondern als Reaktion auf das Hupen von B._____ gebremst, da er aufgrund der Dunkelheit davon ausgegangen sei, es lie- ge eine Notfallsituation vor. Er habe aufgrund der äusseren Umstände – umgeben von Fussgängern – nicht erkennen oder davon ausgehen können, dass keine Notfallsituation vorliegen würde (Urk. 56 S. 4-7).

- 5 -

E. 3 Die Begründung der Vorinstanz, mit welcher sie zum Schluss kam, auf die Aussagen von B._____ und ihrer Beifahrerin D._____ sei nicht abzustellen (Urk. 48 S. 10) ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Sachverhaltes ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Sie hat diese Aussagen korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 48 S. 8 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Dass auf die Einvernahme von C._____ verzichtet wurde, wirkte sich da- her nicht zulasten des Beschuldigten aus. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren durch den Verzicht auf eine Einvernahme von C._____ verletzt worden wäre. Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden.

E. 4 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 12). Sie kam zum Schluss, der Beschuldigte habe brüsk gebremst, obwohl ihm ein Fahr- zeug gefolgt sei und keine Notfallsituation vorgelegen habe (Urk. 48 S. 12-15). Dass dem Beschuldigten ein Fahrzeug nachfuhr und ihm dies bewusst war, hat bereits die Vorinstanz überzeugend dargelegt (Urk. 48 S. 11), was auch der Be- schuldigte nicht mehr bestreitet. Der Einwand des Beschuldigten, im Schritttempo sei brüskes Bremsen nicht mög- lich, wurde schon vor Vorinstanz vorgebracht (Prot. I S. 13) und von dieser mit überzeugender Begründung widerlegt (Urk. 48 S. 12 f.). Wer sein Fahrzeug wäh- rend des Anfahrens an einer Kreuzung abrupt zum Stillstand bringt, verzögert seine Geschwindigkeit wesentlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und bremst damit brüsk ab, auch wenn die Ausgangsgeschwindigkeit nicht sehr hoch ist, da beim Anfahren im Kolonnenverkehr erfahrungsgemäss auch ge- ringere Abstände zwischen den Fahrzeugen bestehen. Der Beschuldigte bringt ferner vor, in erster Linie sei die nachfahrende Lenkerin Sander zur Vorsicht verpflichtet gewesen. Er habe nicht mit deren Unaufmerk- samkeit rechnen müssen, namentlich, da wegen der zahlreichen und möglicher- weise alkoholisierten Fussgänger besondere Vorsicht geboten gewesen sei.

- 6 - Art. 37 Abs. SVG sei daher nur verletzt, wenn der Lenker freiwillig und damit vo- raussehbar anhalte. Da der Beschuldigte aufgrund des Hupens von B._____ fälschlicherweise von einer Notsituation ausgegangen sei, habe er nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände angehalten (Urk. 56 S. 4 f.). Dies war ebenfalls bereits vor Vorinstanz geltend gemacht und von dieser mit nachvoll- ziehbarer Begründung (Urk. 48 S. 13 f.) verworfen worden. Ob B._____ unauf- merksam war, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob sich der Beschuldigte korrekt verhalten hatte. Dass der Beschuldigte, wie er in seiner Berufungsbegründung geltend macht (Urk. 56 S. 6), sich zwar auf die am Strassenrand vor ihm stehen- den Fussgänger konzentriert habe, aber dennoch aufgrund des Hupsignals er- schrocken und von einem Notfall ausgegangen sei, der sein sofortiges Anhalten notwendig gemacht hätte, entbehrt jeglicher Logik – umso mehr, als er selbst aus- führte, er sei nur im Schritttempo gefahren und habe sich auf die Fussgänger konzentriert (Prot. I S. 9). Es musste für ihn offensichtlich sein, dass ein allfälliger Notfall jedenfalls nicht vor seinem Fahrzeug eingetreten war. Als erfahrener Taxi- chauffeur musste er sich auch im Klaren sein, dass in der beschriebenen Situati- on – verzögertes Anfahren an einer Kreuzung – die Hupe praktisch ausschliess- lich nicht als Not- oder Warnsignal, sondern als unerlaubte Aufforderung zum Weiterfahren oder Beschleunigen eingesetzt wird. Unter diesen Umständen liegt kein Bremsen aufgrund äusserer Umstände respektive wegen einer irrtümlich an- genommenen Notfallsituation vor, sondern ein bewusstes abruptes Anhalten ohne zureichenden Grund. Die eingangs genannten Voraussetzungen für eine Verlet- zung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV sind somit erfüllt. Die Vorinstanz ging nicht auf die Frage des anzuwendenden Rechts ein. Da der Vorfall sich vor dem 1. Januar 2013 ereignete und das neue Recht im vorliegen- den Fall sich nicht als das mildere erweist, ist der Beschuldigte der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfol- gende Fahrzeuge) schuldig zu sprechen.

E. 5 Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 15 f.). Bezüglich der

- 7 - persönlichen, namentlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid keine relevanten Veränderungen erge- ben (vgl. Urk. 57). Der Beschuldigte ist demnach mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 3 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und es sind dem Beschuldigten auch die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 8 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140011-O/U/gs Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic.iur. Bertschi, der Ersatzoberrichter lic.iur. Ernst sowie der Ge- richtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 10. Juli 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. November 2013 (GC130242)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes des Bezirkes Zürich vom 7. Mai 2012 (Urk. 4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig der ungenügenden Rücksichtnahme auf nach- folgende Fahrzeuge im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Über diese und allfällige weitere Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 7. Mai 2012 in der Höhe von Fr. 300.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 603.– (inkl. Wei- sungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)

1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Beru- fungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen;

- 3 -

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuerzusatz.

b) Des Stadtrichteramts Zürich : (Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ----------------------------------------------------- Erwägungen: I.

1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 7. Mai 2012 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte als Lenker des Taxis ZH ... am 6. November 2011 um ca. 01.20 Uhr an der Verzweigung Bürkliplatz/Quaibrücke Fahrtrichtung Bellevue wegen ungenügender Rücksicht auf nachfolgende Fahrzeuge gestützt auf Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 4). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Be- schuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 27. November 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 48).

2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 44). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 10. Februar 2014 (Datum Poststempel) seine Berufungserklärung ein (Urk. 49). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 52). Mit Beschluss vom 28. Feb- ruar 2014 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 53).

- 4 - Der Beschuldigte begründete seine Berufung mit Eingabe vom 26. März 2014 (Urk. 56). Das Stadtrichteramt verzichtete in der Folge auf eine Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 61). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. II.

1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechts- verletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit be- schränkt.

2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag nach der Verzweigung Bürkliplatz/Quaibrücke Fahrtrichtung Bellevue kurz nach dem An- fahren bremste und es in der Folge zu einer Kollision mit dem PKW ZH ... von B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, brüsk abgebremst zu haben, und lässt geltend machen, die Feststellung des Sachverhaltes beruhe auf einer Rechtsverletzung (Urk. 56 S. 3 f.). Konkret führt der Beschuldigte an, bei der Sachverhaltserstellung sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden, weil die Vorinstanz seinen Beweisantrag, seinen Fahrgast C._____, der zum Unfallzeit- punkt im Taxi gesessen habe, zum Vorfall zu befragen, abgelehnt habe (Urk. 56 S. 8). Zur rechtlichen Würdigung macht er geltend, er sei im Schritttempo gefah- ren, weshalb brüskes Bremsen im Sinne des Gesetzes ohnehin unmöglich sei. Er habe nicht mit der Unaufmerksamkeit der nachfahrenden B._____ rechnen müs- sen. Zudem habe er nicht freiwillig, sondern als Reaktion auf das Hupen von B._____ gebremst, da er aufgrund der Dunkelheit davon ausgegangen sei, es lie- ge eine Notfallsituation vor. Er habe aufgrund der äusseren Umstände – umgeben von Fussgängern – nicht erkennen oder davon ausgehen können, dass keine Notfallsituation vorliegen würde (Urk. 56 S. 4-7).

- 5 -

3. Die Begründung der Vorinstanz, mit welcher sie zum Schluss kam, auf die Aussagen von B._____ und ihrer Beifahrerin D._____ sei nicht abzustellen (Urk. 48 S. 10) ist nachvollziehbar. Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Sachverhaltes ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten selbst. Sie hat diese Aussagen korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 48 S. 8 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Dass auf die Einvernahme von C._____ verzichtet wurde, wirkte sich da- her nicht zulasten des Beschuldigten aus. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren durch den Verzicht auf eine Einvernahme von C._____ verletzt worden wäre. Die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden.

4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV zutreffend wiedergegeben (Urk. 48 S. 12). Sie kam zum Schluss, der Beschuldigte habe brüsk gebremst, obwohl ihm ein Fahr- zeug gefolgt sei und keine Notfallsituation vorgelegen habe (Urk. 48 S. 12-15). Dass dem Beschuldigten ein Fahrzeug nachfuhr und ihm dies bewusst war, hat bereits die Vorinstanz überzeugend dargelegt (Urk. 48 S. 11), was auch der Be- schuldigte nicht mehr bestreitet. Der Einwand des Beschuldigten, im Schritttempo sei brüskes Bremsen nicht mög- lich, wurde schon vor Vorinstanz vorgebracht (Prot. I S. 13) und von dieser mit überzeugender Begründung widerlegt (Urk. 48 S. 12 f.). Wer sein Fahrzeug wäh- rend des Anfahrens an einer Kreuzung abrupt zum Stillstand bringt, verzögert seine Geschwindigkeit wesentlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und bremst damit brüsk ab, auch wenn die Ausgangsgeschwindigkeit nicht sehr hoch ist, da beim Anfahren im Kolonnenverkehr erfahrungsgemäss auch ge- ringere Abstände zwischen den Fahrzeugen bestehen. Der Beschuldigte bringt ferner vor, in erster Linie sei die nachfahrende Lenkerin Sander zur Vorsicht verpflichtet gewesen. Er habe nicht mit deren Unaufmerk- samkeit rechnen müssen, namentlich, da wegen der zahlreichen und möglicher- weise alkoholisierten Fussgänger besondere Vorsicht geboten gewesen sei.

- 6 - Art. 37 Abs. SVG sei daher nur verletzt, wenn der Lenker freiwillig und damit vo- raussehbar anhalte. Da der Beschuldigte aufgrund des Hupens von B._____ fälschlicherweise von einer Notsituation ausgegangen sei, habe er nicht freiwillig, sondern aufgrund äusserer Umstände angehalten (Urk. 56 S. 4 f.). Dies war ebenfalls bereits vor Vorinstanz geltend gemacht und von dieser mit nachvoll- ziehbarer Begründung (Urk. 48 S. 13 f.) verworfen worden. Ob B._____ unauf- merksam war, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob sich der Beschuldigte korrekt verhalten hatte. Dass der Beschuldigte, wie er in seiner Berufungsbegründung geltend macht (Urk. 56 S. 6), sich zwar auf die am Strassenrand vor ihm stehen- den Fussgänger konzentriert habe, aber dennoch aufgrund des Hupsignals er- schrocken und von einem Notfall ausgegangen sei, der sein sofortiges Anhalten notwendig gemacht hätte, entbehrt jeglicher Logik – umso mehr, als er selbst aus- führte, er sei nur im Schritttempo gefahren und habe sich auf die Fussgänger konzentriert (Prot. I S. 9). Es musste für ihn offensichtlich sein, dass ein allfälliger Notfall jedenfalls nicht vor seinem Fahrzeug eingetreten war. Als erfahrener Taxi- chauffeur musste er sich auch im Klaren sein, dass in der beschriebenen Situati- on – verzögertes Anfahren an einer Kreuzung – die Hupe praktisch ausschliess- lich nicht als Not- oder Warnsignal, sondern als unerlaubte Aufforderung zum Weiterfahren oder Beschleunigen eingesetzt wird. Unter diesen Umständen liegt kein Bremsen aufgrund äusserer Umstände respektive wegen einer irrtümlich an- genommenen Notfallsituation vor, sondern ein bewusstes abruptes Anhalten ohne zureichenden Grund. Die eingangs genannten Voraussetzungen für eine Verlet- zung von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV sind somit erfüllt. Die Vorinstanz ging nicht auf die Frage des anzuwendenden Rechts ein. Da der Vorfall sich vor dem 1. Januar 2013 ereignete und das neue Recht im vorliegen- den Fall sich nicht als das mildere erweist, ist der Beschuldigte der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfol- gende Fahrzeuge) schuldig zu sprechen.

5. Bezüglich des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 15 f.). Bezüglich der

- 7 - persönlichen, namentlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid keine relevanten Veränderungen erge- ben (vgl. Urk. 57). Der Beschuldigte ist demnach mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 3 Tage festzusetzen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und es sind dem Beschuldigten auch die Kos- ten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 8 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner