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SU140008

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

Zürich OG · 2014-07-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3.c). 2.3 Bei Art. 6 Abs. 2 VStrR (vgl. Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 325 N 21 bezüglich einer genügenden Umschreibung des fahrlässigen Handelns) und bei den SVG-Delikten (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Urteil 6B_899/2010 E. 2.5 f.; RKG 2000 Nr. 120; vgl. dazu die – auch für die Untersuchungsbehörde zu beachtenden – Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA] vom 1. Mai 2014 Ziff. 12.12.4 Abschnitt 4 S. 230, wonach es bei Widerhandlungen gegen das SVG aufgrund von Art. 100 Ziff. 1 SVG erforderlich sei, den subjektiven Tatbestand zu umschreiben), welche sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig verwirklicht werden können, muss der subjektive Tatbestand genügend umschrieben sein. Bei Unterlassungsdelikten hat die Untersuchungsbehörde zu umschreiben, an welche Unterlassung sie den Deliktsvorwurf anknüpft, und zu belegen, dass die beschuldigte Person die Möglichkeit gehabt hätte, den verpönten Erfolg zu verhindern, mithin Tatmacht gehabt hätte (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 325 N 22).

- 9 - 2.4 Dem Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) ist nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig untätig geblieben ist und auch nicht, inwiefern er Tatmacht gehabt hätte. Aus dem ursprünglichen Strafbefehl vom

11. März 2013 (Urk. 2/2) ist zudem nicht einmal ersichtlich, dass sich der Beschuldigte einer Unterlassung schuldig gemacht habe. 2.5 Demnach ist festzuhalten, dass der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) und der Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 2/2) den Anklagegrundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO verletzen. Wird das Anklageprinzip verletzt, ist eine Heilung ausgeschlossen und der Entscheid ist aufzuheben (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 9 N 23). Wie sogleich unter Erwägung III. 3., 4. und 5. aufzuzeigen sein wird, ist der Beschuldigte zudem auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, womit auch eine mögliche Rückweisung an die Vorinstanz entfällt (Art. 409 StPO; vgl. Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 409 N 8, wonach von einer Rückweisung bei Bagatellfällen abzusehen ist). 3.1 Der Bundesrat hat gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 103 Abs. 1 SVG die ergänzende Strafnorm von Art. 219 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) erlassen (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 103 SVG N 1). Präzisierend zur Vorinstanz (Urk. 13 S. 6 und S. 9) ist Art. 219 Abs. 4 VTS stets mit Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS anzuwenden, da Abs. 4 für in Geschäftsbetrieben begangene Widerhandlungen (im Sinne von Abs. 2) lediglich auf die Bestimmung von Art. 6 VStrR verweist, wonach eine Widerhandlung sowohl von einer natürlichen Person durch ein Tun (Art. 6 Abs. 1 VStrR) als auch von einem Geschäftsherrn durch ein Unterlassen (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR) verwirklicht werden kann (vgl. aber Erwägung III. 4.). 3.2 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 13 S. 8 f.) und mit der Untersuchungsbehörde (Urk. 20 S. 3) ist Art. 219 Abs. 4 VTS i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR als echtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, wobei für den

- 10 - Beschuldigten gerade nicht eine Garantenpflicht nach Art. 11 Abs. 2 StGB wie bei den unechten Unterlassungsdelikten bestehen muss (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 380 f. und S. 300). Bei den echten Unterlassungsdelikten enthält der objektive Tatbestand zunächst die Bezeichnung des Täters, der zumeist einem Kreis von Personen mit einer besonderen Verantwortung für die Erhaltung eines bestimmten Rechtsgutes oder die Überwachung einer Gefahrenquelle angehören muss. Da in den Fällen von Art. 6 Abs. 2 VStrR von einer bereits bestehenden Pflicht auszugehen ist, handelt es sich zudem um ein echtes Sonderdelikt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, a.a.O., S. 304 f.). Der Beschuldigte ist Mitglied des Verwaltungsrates bzw. Werkstattchef der B._____ AG, aber nicht Geschäftsherr, wie dies die Untersuchungsbehörde vorbringt (Urk. 20 S. 3). Da der Geschäftsherr bzw. Arbeitgeber vorliegend jedoch eine juristische Person ist (Art. 6 Abs. 3 VStrR), wird auf den Beschuldigten als Organmitglied bzw. tatsächlich leitende Person Art. 6 Abs. 2 VStrR angewandt (vgl. Niggli/Gfeller, in: Niggli/Amstutz [Hrsg.], Verantwortlichkeit im Unternehmen, Basel 2007, S. 154 f.). Die Ausführungen der Untersuchungsbehörde zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten zielen somit ins Leere (Urk. 20 S. 3 f.), da der Beschuldigte ohnehin zum in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR bezeichneten Personenkreis gehört (vgl. aber Erwägung III. 3.4 hiernach). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Geschäftsherrenhaftung (Urk. 13 S. 7) beziehen sich nicht auf die Sonderregelung von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Da zur strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung aber keine gefestigte Rechtsprechung besteht, rechtfertigt es sich, die in Rechtsfortbildung entwickelten Lösungsansätze zu berücksichtigen. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, sind in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn somit die zivilrechtlichen Kriterien zur Haftungsbefreiung beizuziehen. Eine zulässige Aufgabendelegation an seine Angestellten liegt demnach vor, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl, Unterrichtung und Überwachung der Delegationsempfänger die notwendige Sorgfalt beachtet (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, a.a.O., S. 379 ff.).

- 11 - 3.3 In Bezug auf das vorsätzliche und fahrlässige Untätigbleiben des Beschuldigten durch eine Rechtspflichtverletzung sowie der Geschäftsherrenhaftung kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht zwischen vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung differenziert. Auch wenn die Untersuchungsbehörde nun von einem Eventualvorsatz auszugehen scheint (Urk. 20 S. 4), erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen, weil in Bezug auf die Umschreibung des subjektiven Tatbestands der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) ohnehin nicht dem Anklagegrundsatz genügt (Erwägung III. 2. hiervor). 3.4 Soweit ersichtlich kritisiert die Untersuchungsbehörde nicht die pflichtwidrige Auswahl, Unterrichtung oder Überwachung von Angestellten durch den Beschuldigten im Speziellen, sondern vielmehr die fehlende Organisationsstruktur in der Werkstatt der B._____ AG sowie das mangelhafte Sicherheitsdispositiv im Allgemeinen (Urk. 20 S. 4). Die Untersuchungsbehörde bringt mit Verweis auf Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR vor, dass sich der Beschuldigte in seiner Doppelfunktion als Mitglied des Verwaltungsrates nicht zugleich als Werkstattleiter beaufsichtigen dürfe (Urk. 20 S. 3 f.). Dabei verkennt die Untersuchungsbehörde, dass nicht das zivilrechtliche Verschulden des Beschuldigten als formelles (oder allenfalls faktisches) Organ im Sinne von Art. 754 OR zu beurteilen ist. Ob der Beschuldigte als eines von fünf Verwaltungsratsmitgliedern der B._____ AG (Urk. 2/11) seinen Aufsichtspflichten im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR gegenüber sich selber als Werkstattleiter und somit als mit der Geschäftsführung betraute Person im weiteren Sinne nachkam bzw. inwiefern eine solche Doppelfunktion gegen Regeln der Corporate Governance verstösst, ist in diesem Strafverfahren von untergeordneter Bedeutung. Ein Verwaltungsrat ist insbesondere dann strafrechtlich zu belangen, wenn er – als einziges Verwaltungsratsmitglied – auch operativ tätig ist (BGE 105 IV 172) oder überhaupt keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden und kein Sicherheitskonzept vorhanden ist (BGE 122 IV 103), während ansonsten primär der direkt Verantwortliche (BGE 120 IV 300; BGE 126 IV 13), der Geschäftsleiter (BGE 121 IV 10) oder der Direktor (BGE 125 IV 9) in einem

- 12 - Strafverfahren zur Rechenschaft zu ziehen sind. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte in seiner Funktion als Werkstattleiter die Werkstatt zweckmässig organisiert, für ein adäquates Sicherheitskonzept gesorgt und die ihm unterstellten Mitarbeiter genügend ausgewählt, unterrichtet und überwacht hat, was letztlich auch die Untersuchungsbehörde als relevant betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte zweifellos für das Sicherheitskonzept in der Werkstatt der B._____ AG verantwortlich. 3.5 Wie bereits erwähnt (Erwägung III. 3.2) können auch bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 VStrR die Grundsätze, die zur Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR entwickelt wurden, für die Zuweisung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Unternehmen herangezogen werden. Daraus folgt unter anderem die Pflicht des Verantwortlichen zur Schaffung einer zweckmässigen Arbeitsorganisation (BGE 121 IV 10 E. 3.a) S. 15, mit Verweis auf den sogenannten Schachtrahmen Fall, BGE 110 II 456). In diesem Sinne kritisiert die Untersuchungsbehörde, dass das vorliegend zu beurteilende Sicherheitsdispositiv kaum als genügendes Kontrollmittel betrachtet werden könne, da den Mitarbeitern lediglich eine Karte mit Erledigungsanweisungen ausgehändigt würde, sie die ihnen auferlegten Arbeiten in Eigenverantwortung auszuführen und diese auch gleichzeitig, das heisst ohne Vieraugenprinzip, zu kontrollieren hätten (Urk. 20 S. 4). Soweit ersichtlich beanstandet die Untersuchungsbehörde somit weder die Auswahl noch die Instruktion der Mitarbeiter durch den Beschuldigten. 3.6 In Bezug auf ein adäquates Sicherheitskonzept und eine angemessene Überwachung der Mitarbeiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in erster Linie sicherheitsrelevante Aspekte zu überprüfen und die übrigen Arbeiten stichprobenmässig zu kontrollieren seien. Alles andere sei nicht verhältnismässig und würde einen geordneten Arbeitsablauf im Betrieb unmöglich machen (Urk. 13 S. 8; vgl. ferner BGE 105 IV 172 E. 4.d) S. 179, wonach keine strafrechtlich abgesicherte Pflicht des Verwaltungsrates zur totalen Überwachung bestehe). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss Art. 76 Abs. 5 VTS seit dem 1. Mai 2012 die Anforderungen für den Anbau von Tagfahrlichtern für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 48 richten, das seinerseits in Ziff. 6.19.4.1 vorsieht, dass

- 13 - bei Personenwagen von mehr als 1.3 Meter Gesamtbreite der Abstand zwischen den Tagfahrlichtern mindestens 0.6 Meter betragen muss. Die Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 SVG, wonach Motorfahrzeuge auch tagsüber stets beleuchtet sein müssen, trat als Teil des zweiten Via sicura-Massnahmenpaktes erst per

1. Januar 2014 in Kraft. Demnach hatte die Montage der Tagfahrlichter am

6. September 2012 den Erfordernissen von Art. 76 Abs. 5 VTS zu entsprechen, die Tagfahrlichter mussten aber nicht verwendet werden, weil damals noch kein ganztägiges Beleuchtungsobligatorium bestand. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis der Untersuchungsbehörde auf die Betriebssicherheit von Fahrzeugen (Urk. 20 S. 3) nicht zu überzeugen, denn bis zum 31. Dezember 2013 stand es C._____ ohnehin frei, ob er die Tagfahrlichter überhaupt einschalten wollte oder nicht. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die massgebenden Bundesgerichtsentscheide zur Geschäftsherrenhaftung in Bezug auf eine zweckmässige Organisation, ein adäquates Sicherheitskonzept oder die Aufgabendelegation meist auf betriebstypische schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben (BGE 121 IV 10 E. 3.a) S. 15; BGE 125 IV 9 E. 2.a) S. 13; BGE 126 IV 13 E. 7.a/bb S. 16 f.) oder die Umwelt (BGE 120 IV 300 E. 3.d/bb S. 310) beziehen, nicht aber auf die Einhaltung von technischen Vorschriften von untergeordneter Bedeutung. Bei diesen Entscheiden handelt es sich allerdings überwiegend um fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte, während vorliegend ein vorsätzliches oder fahrlässiges echtes Unterlassungsdelikt zu beurteilen ist. In BGE 121 IV 10 ging es um die fehlende Kontrolle einer Hebebühne, deren mangelnde Abrollsicherung zu einem Unfall mit Todesfolge führte. In diesem Sinne hat der Beschuldigte eine persönliche Schlusskontrolle bei sicherheitsrelevanten Arbeiten (z.B. im Zusammenhang mit Bremsen oder dem Motor) vorzunehmen und kann sich ansonsten auf eine Stichprobenkontrolle beschränken (Urk. 13 S. 6 und S. 7 f.). Zusammenfassend genügt demnach für eine Autowerkstatt ein Sicherheitskonzept mit einer Stichprobenkontrolle bei nicht sicherheitsrelevanten Arbeiten wie etwa der Montage von Tagfahrlichtern. Ob dies auch auf andere

- 14 - Arbeiten zutreffen würde, kann offen bleiben, da die Berufungsinstanz an den Anklagesachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). 3.7 Somit entfällt eine Strafbarkeit aufgrund von Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR.

4. Soweit ersichtlich, macht die Untersuchungsbehörde nicht geltend, dass sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft (durch Unterlassung) zu Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS strafbar gemacht habe. Deshalb kann diesbezüglich ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) keineswegs, inwiefern der Beschuldigte Gehilfenschaft zur Vornahme von unerlaubten Änderungen an einem Fahrzeug geleistet haben soll. Ausserdem ist ein entsprechender Beihilfevorsatz des Beschuldigten ohnehin nicht auszumachen. 5.1 Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft (aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG). Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet (aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG, jeweils in der ab dem 1. Mai 2012 gültigen und demnach am 6. September 2012 in Kraft stehenden Fassung). Die Vorinstanz führt die vor dem 1. Januar 2007 geltende Fassung von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG an, bezieht sich dann anschliessend aber wieder auf die bis am 31. Dezember 2013 gültige Fassung von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln. 5.2 Soweit ersichtlich, macht die Untersuchungsbehörde nicht geltend, dass sich der Beschuldigte aufgrund von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG strafbar gemacht habe. Eine entsprechende Strafbarkeit ist auch nicht erkennbar. Den erstinstanzlichen Ausführungen ist somit zu folgen (Urk. 13 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 93 SVG N 12). Ergänzend ist festzuhalten, dass aArt. 93 Ziff. 2 SVG durch Art. 219 Abs. 1 VTS konkretisiert

- 15 - wird, vorliegend aber kein Tatbestand im Sinne von Art. 219 Abs. 1 lit. a, b oder c VTS auszumachen ist.

6. Auch die erstinstanzlichen Erwägungen zum Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten sind zutreffend, wonach der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, die Person zu bezeichnen, welche nach Art. 6 Abs. 1 VStrR zur Verantwortung hätte gezogen werden können (Urk. 13 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht ausführt, war die B._____ AG nicht Beschuldigte im vorliegenden Verfahren (Urk. 13 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu Art. 7 VStrR.

8. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2013 vom Vorwurf der Übertretung von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 76 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 VTS und Art. 6 VStR i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG, Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS freigesprochen. Die Gerichtsgebühr fiel ausser Ansatz. Weiter wurden die Kosten des Strafbefehls von Fr. 290.– sowie die Überweisungsgebühr von Fr. 168.– der Untersuchungsbehörde belassen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 864.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 13 S. 12).

E. 1.1 Im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2013 (Urk. 13 S. 2) ist erwähnt, dass diesem Urteil der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) beigeheftet sei, obwohl dem Urteil der ursprüngliche Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 2/2) beigeheftet wurde.

E. 1.2 Gegen den Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 2/2) erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2013 Einsprache (Urk. 2/4; Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem der Beschuldigte am 27. Mai 2013 von der Untersuchungsbehörde einvernommen wurde (Urk. 10; Art. 355 Abs. 1 StPO), erliess diese am 5. Juni 2013 einen neuen Strafbefehl (Urk. 2/14; Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO).

E. 1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Urk. 2/15) auch gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2013 Einsprache. Mit Weisung vom 1. Juli 2013 überwies die Untersuchungsbehörde die Akten im Verfahren SVG.2012.6289 an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur und beantragte, dass der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 zu bestätigen sei (Urk. 1).

- 6 -

E. 1.4 Entschliesst sich die Untersuchungsbehörde, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Es ist demnach davon auszugehen, dass in Bezug auf die massgebende Anklage im vorinstanzlichen Urteil zutreffenderweise auf den neuen Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) verwiesen, dem Urteil aber fälschlicherweise der ursprüngliche Strafbefehl vom

E. 1.5 Im Folgenden ist nur noch vom Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) als relevante Anklageschrift auszugehen (vgl. aber Erwägung III. 2. hiernach).

2. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 14 S. 2). In Bezug auf die Dispositivziffer 4 (Entschädigung des Beschuldigten) des vorinstanzlichen Urteils stellte die Untersuchungsbehörde weder in ihrer Berufungserklärung (Urk. 14 S. 2) noch in ihrer Berufungsbegründung (Urk. 20 S. 2) einen Antrag. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Untersuchungsbehörde für den Fall, dass die Berufungsinstanz zu einem Schuldspruch im beantragten Sinne gelangen würde, die Anpassung dieser Dispositivziffer verlangt. Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor.

E. 2 Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete die Untersuchungsbehörde mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 (Eingang: 18. Oktober 2013; Urk. 8) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von der Untersuchungsbehörde am 16. Dezember 2013 entgegengenommen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Eingang: 24. Dezember 2013; Urk. 14) reichte die Untersuchungsbehörde ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein.

E. 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) das Anklageprinzip wahrt (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO sowie Art. 325 StPO; vgl. Erwägung II. 1.), oder ob dieses verletzt wurde, wie der Verteidiger des Beschuldigten geltend macht (Urk. 25 S. 2 f.). Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts hat zudem nicht erst der Strafbefehl vom

5. Juni 2013 (Urk. 2/14), sondern bereits der ursprüngliche Strafbefehl vom

E. 2.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Kernstück

- 8 - der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3.c).

E. 2.3 Bei Art. 6 Abs. 2 VStrR (vgl. Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 325 N 21 bezüglich einer genügenden Umschreibung des fahrlässigen Handelns) und bei den SVG-Delikten (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Urteil 6B_899/2010 E. 2.5 f.; RKG 2000 Nr. 120; vgl. dazu die – auch für die Untersuchungsbehörde zu beachtenden – Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA] vom 1. Mai 2014 Ziff. 12.12.4 Abschnitt 4 S. 230, wonach es bei Widerhandlungen gegen das SVG aufgrund von Art. 100 Ziff. 1 SVG erforderlich sei, den subjektiven Tatbestand zu umschreiben), welche sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig verwirklicht werden können, muss der subjektive Tatbestand genügend umschrieben sein. Bei Unterlassungsdelikten hat die Untersuchungsbehörde zu umschreiben, an welche Unterlassung sie den Deliktsvorwurf anknüpft, und zu belegen, dass die beschuldigte Person die Möglichkeit gehabt hätte, den verpönten Erfolg zu verhindern, mithin Tatmacht gehabt hätte (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 325 N 22).

- 9 -

E. 2.4 Dem Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) ist nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig untätig geblieben ist und auch nicht, inwiefern er Tatmacht gehabt hätte. Aus dem ursprünglichen Strafbefehl vom

E. 2.5 Demnach ist festzuhalten, dass der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) und der Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 2/2) den Anklagegrundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO verletzen. Wird das Anklageprinzip verletzt, ist eine Heilung ausgeschlossen und der Entscheid ist aufzuheben (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 9 N 23). Wie sogleich unter Erwägung III. 3., 4. und 5. aufzuzeigen sein wird, ist der Beschuldigte zudem auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, womit auch eine mögliche Rückweisung an die Vorinstanz entfällt (Art. 409 StPO; vgl. Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 409 N 8, wonach von einer Rückweisung bei Bagatellfällen abzusehen ist).

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 16). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 (Urk. 18) wurde einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde der Untersuchungsbehörde Frist angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen.

E. 3.1 Der Bundesrat hat gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 103 Abs. 1 SVG die ergänzende Strafnorm von Art. 219 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) erlassen (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 103 SVG N 1). Präzisierend zur Vorinstanz (Urk. 13 S. 6 und S. 9) ist Art. 219 Abs. 4 VTS stets mit Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS anzuwenden, da Abs. 4 für in Geschäftsbetrieben begangene Widerhandlungen (im Sinne von Abs. 2) lediglich auf die Bestimmung von Art. 6 VStrR verweist, wonach eine Widerhandlung sowohl von einer natürlichen Person durch ein Tun (Art. 6 Abs. 1 VStrR) als auch von einem Geschäftsherrn durch ein Unterlassen (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR) verwirklicht werden kann (vgl. aber Erwägung III. 4.).

E. 3.2 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 13 S. 8 f.) und mit der Untersuchungsbehörde (Urk. 20 S. 3) ist Art. 219 Abs. 4 VTS i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR als echtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, wobei für den

- 10 - Beschuldigten gerade nicht eine Garantenpflicht nach Art. 11 Abs. 2 StGB wie bei den unechten Unterlassungsdelikten bestehen muss (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 380 f. und S. 300). Bei den echten Unterlassungsdelikten enthält der objektive Tatbestand zunächst die Bezeichnung des Täters, der zumeist einem Kreis von Personen mit einer besonderen Verantwortung für die Erhaltung eines bestimmten Rechtsgutes oder die Überwachung einer Gefahrenquelle angehören muss. Da in den Fällen von Art. 6 Abs. 2 VStrR von einer bereits bestehenden Pflicht auszugehen ist, handelt es sich zudem um ein echtes Sonderdelikt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, a.a.O., S. 304 f.). Der Beschuldigte ist Mitglied des Verwaltungsrates bzw. Werkstattchef der B._____ AG, aber nicht Geschäftsherr, wie dies die Untersuchungsbehörde vorbringt (Urk. 20 S. 3). Da der Geschäftsherr bzw. Arbeitgeber vorliegend jedoch eine juristische Person ist (Art. 6 Abs. 3 VStrR), wird auf den Beschuldigten als Organmitglied bzw. tatsächlich leitende Person Art. 6 Abs. 2 VStrR angewandt (vgl. Niggli/Gfeller, in: Niggli/Amstutz [Hrsg.], Verantwortlichkeit im Unternehmen, Basel 2007, S. 154 f.). Die Ausführungen der Untersuchungsbehörde zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten zielen somit ins Leere (Urk. 20 S. 3 f.), da der Beschuldigte ohnehin zum in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR bezeichneten Personenkreis gehört (vgl. aber Erwägung III. 3.4 hiernach). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Geschäftsherrenhaftung (Urk. 13 S. 7) beziehen sich nicht auf die Sonderregelung von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Da zur strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung aber keine gefestigte Rechtsprechung besteht, rechtfertigt es sich, die in Rechtsfortbildung entwickelten Lösungsansätze zu berücksichtigen. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, sind in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn somit die zivilrechtlichen Kriterien zur Haftungsbefreiung beizuziehen. Eine zulässige Aufgabendelegation an seine Angestellten liegt demnach vor, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl, Unterrichtung und Überwachung der Delegationsempfänger die notwendige Sorgfalt beachtet (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, a.a.O., S. 379 ff.).

- 11 -

E. 3.3 In Bezug auf das vorsätzliche und fahrlässige Untätigbleiben des Beschuldigten durch eine Rechtspflichtverletzung sowie der Geschäftsherrenhaftung kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht zwischen vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung differenziert. Auch wenn die Untersuchungsbehörde nun von einem Eventualvorsatz auszugehen scheint (Urk. 20 S. 4), erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen, weil in Bezug auf die Umschreibung des subjektiven Tatbestands der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) ohnehin nicht dem Anklagegrundsatz genügt (Erwägung III. 2. hiervor).

E. 3.4 Soweit ersichtlich kritisiert die Untersuchungsbehörde nicht die pflichtwidrige Auswahl, Unterrichtung oder Überwachung von Angestellten durch den Beschuldigten im Speziellen, sondern vielmehr die fehlende Organisationsstruktur in der Werkstatt der B._____ AG sowie das mangelhafte Sicherheitsdispositiv im Allgemeinen (Urk. 20 S. 4). Die Untersuchungsbehörde bringt mit Verweis auf Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR vor, dass sich der Beschuldigte in seiner Doppelfunktion als Mitglied des Verwaltungsrates nicht zugleich als Werkstattleiter beaufsichtigen dürfe (Urk. 20 S. 3 f.). Dabei verkennt die Untersuchungsbehörde, dass nicht das zivilrechtliche Verschulden des Beschuldigten als formelles (oder allenfalls faktisches) Organ im Sinne von Art. 754 OR zu beurteilen ist. Ob der Beschuldigte als eines von fünf Verwaltungsratsmitgliedern der B._____ AG (Urk. 2/11) seinen Aufsichtspflichten im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR gegenüber sich selber als Werkstattleiter und somit als mit der Geschäftsführung betraute Person im weiteren Sinne nachkam bzw. inwiefern eine solche Doppelfunktion gegen Regeln der Corporate Governance verstösst, ist in diesem Strafverfahren von untergeordneter Bedeutung. Ein Verwaltungsrat ist insbesondere dann strafrechtlich zu belangen, wenn er – als einziges Verwaltungsratsmitglied – auch operativ tätig ist (BGE 105 IV 172) oder überhaupt keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden und kein Sicherheitskonzept vorhanden ist (BGE 122 IV 103), während ansonsten primär der direkt Verantwortliche (BGE 120 IV 300; BGE 126 IV 13), der Geschäftsleiter (BGE 121 IV 10) oder der Direktor (BGE 125 IV 9) in einem

- 12 - Strafverfahren zur Rechenschaft zu ziehen sind. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte in seiner Funktion als Werkstattleiter die Werkstatt zweckmässig organisiert, für ein adäquates Sicherheitskonzept gesorgt und die ihm unterstellten Mitarbeiter genügend ausgewählt, unterrichtet und überwacht hat, was letztlich auch die Untersuchungsbehörde als relevant betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte zweifellos für das Sicherheitskonzept in der Werkstatt der B._____ AG verantwortlich.

E. 3.5 Wie bereits erwähnt (Erwägung III. 3.2) können auch bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 VStrR die Grundsätze, die zur Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR entwickelt wurden, für die Zuweisung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Unternehmen herangezogen werden. Daraus folgt unter anderem die Pflicht des Verantwortlichen zur Schaffung einer zweckmässigen Arbeitsorganisation (BGE 121 IV 10 E. 3.a) S. 15, mit Verweis auf den sogenannten Schachtrahmen Fall, BGE 110 II 456). In diesem Sinne kritisiert die Untersuchungsbehörde, dass das vorliegend zu beurteilende Sicherheitsdispositiv kaum als genügendes Kontrollmittel betrachtet werden könne, da den Mitarbeitern lediglich eine Karte mit Erledigungsanweisungen ausgehändigt würde, sie die ihnen auferlegten Arbeiten in Eigenverantwortung auszuführen und diese auch gleichzeitig, das heisst ohne Vieraugenprinzip, zu kontrollieren hätten (Urk. 20 S. 4). Soweit ersichtlich beanstandet die Untersuchungsbehörde somit weder die Auswahl noch die Instruktion der Mitarbeiter durch den Beschuldigten.

E. 3.6 In Bezug auf ein adäquates Sicherheitskonzept und eine angemessene Überwachung der Mitarbeiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in erster Linie sicherheitsrelevante Aspekte zu überprüfen und die übrigen Arbeiten stichprobenmässig zu kontrollieren seien. Alles andere sei nicht verhältnismässig und würde einen geordneten Arbeitsablauf im Betrieb unmöglich machen (Urk. 13 S. 8; vgl. ferner BGE 105 IV 172 E. 4.d) S. 179, wonach keine strafrechtlich abgesicherte Pflicht des Verwaltungsrates zur totalen Überwachung bestehe). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss Art. 76 Abs. 5 VTS seit dem 1. Mai 2012 die Anforderungen für den Anbau von Tagfahrlichtern für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 48 richten, das seinerseits in Ziff. 6.19.4.1 vorsieht, dass

- 13 - bei Personenwagen von mehr als 1.3 Meter Gesamtbreite der Abstand zwischen den Tagfahrlichtern mindestens 0.6 Meter betragen muss. Die Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 SVG, wonach Motorfahrzeuge auch tagsüber stets beleuchtet sein müssen, trat als Teil des zweiten Via sicura-Massnahmenpaktes erst per

1. Januar 2014 in Kraft. Demnach hatte die Montage der Tagfahrlichter am

6. September 2012 den Erfordernissen von Art. 76 Abs. 5 VTS zu entsprechen, die Tagfahrlichter mussten aber nicht verwendet werden, weil damals noch kein ganztägiges Beleuchtungsobligatorium bestand. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis der Untersuchungsbehörde auf die Betriebssicherheit von Fahrzeugen (Urk. 20 S. 3) nicht zu überzeugen, denn bis zum 31. Dezember 2013 stand es C._____ ohnehin frei, ob er die Tagfahrlichter überhaupt einschalten wollte oder nicht. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die massgebenden Bundesgerichtsentscheide zur Geschäftsherrenhaftung in Bezug auf eine zweckmässige Organisation, ein adäquates Sicherheitskonzept oder die Aufgabendelegation meist auf betriebstypische schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben (BGE 121 IV 10 E. 3.a) S. 15; BGE 125 IV 9 E. 2.a) S. 13; BGE 126 IV 13 E. 7.a/bb S. 16 f.) oder die Umwelt (BGE 120 IV 300 E. 3.d/bb S. 310) beziehen, nicht aber auf die Einhaltung von technischen Vorschriften von untergeordneter Bedeutung. Bei diesen Entscheiden handelt es sich allerdings überwiegend um fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte, während vorliegend ein vorsätzliches oder fahrlässiges echtes Unterlassungsdelikt zu beurteilen ist. In BGE 121 IV 10 ging es um die fehlende Kontrolle einer Hebebühne, deren mangelnde Abrollsicherung zu einem Unfall mit Todesfolge führte. In diesem Sinne hat der Beschuldigte eine persönliche Schlusskontrolle bei sicherheitsrelevanten Arbeiten (z.B. im Zusammenhang mit Bremsen oder dem Motor) vorzunehmen und kann sich ansonsten auf eine Stichprobenkontrolle beschränken (Urk. 13 S. 6 und S. 7 f.). Zusammenfassend genügt demnach für eine Autowerkstatt ein Sicherheitskonzept mit einer Stichprobenkontrolle bei nicht sicherheitsrelevanten Arbeiten wie etwa der Montage von Tagfahrlichtern. Ob dies auch auf andere

- 14 - Arbeiten zutreffen würde, kann offen bleiben, da die Berufungsinstanz an den Anklagesachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO).

E. 3.7 Somit entfällt eine Strafbarkeit aufgrund von Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR.

4. Soweit ersichtlich, macht die Untersuchungsbehörde nicht geltend, dass sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft (durch Unterlassung) zu Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS strafbar gemacht habe. Deshalb kann diesbezüglich ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) keineswegs, inwiefern der Beschuldigte Gehilfenschaft zur Vornahme von unerlaubten Änderungen an einem Fahrzeug geleistet haben soll. Ausserdem ist ein entsprechender Beihilfevorsatz des Beschuldigten ohnehin nicht auszumachen.

E. 4 Mit Eingabe vom 20. März 2014 (Eingang: 24. März 2014; Urk. 20) reichte die Untersuchungsbehörde ihre schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht ein.

- 5 -

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2014 (Urk. 21) wurde dem Beschuldigten unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Der Beschuldigte erstattete innert erstreckter Frist (Urk. 24) mit Eingabe vom 24. April 2014 die Berufungsantwort (Urk. 25), während die Vor-instanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 23/1).

E. 5.1 Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft (aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG). Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet (aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG, jeweils in der ab dem 1. Mai 2012 gültigen und demnach am 6. September 2012 in Kraft stehenden Fassung). Die Vorinstanz führt die vor dem 1. Januar 2007 geltende Fassung von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG an, bezieht sich dann anschliessend aber wieder auf die bis am 31. Dezember 2013 gültige Fassung von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln.

E. 5.2 Soweit ersichtlich, macht die Untersuchungsbehörde nicht geltend, dass sich der Beschuldigte aufgrund von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG strafbar gemacht habe. Eine entsprechende Strafbarkeit ist auch nicht erkennbar. Den erstinstanzlichen Ausführungen ist somit zu folgen (Urk. 13 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 93 SVG N 12). Ergänzend ist festzuhalten, dass aArt. 93 Ziff. 2 SVG durch Art. 219 Abs. 1 VTS konkretisiert

- 15 - wird, vorliegend aber kein Tatbestand im Sinne von Art. 219 Abs. 1 lit. a, b oder c VTS auszumachen ist.

6. Auch die erstinstanzlichen Erwägungen zum Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten sind zutreffend, wonach der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, die Person zu bezeichnen, welche nach Art. 6 Abs. 1 VStrR zur Verantwortung hätte gezogen werden können (Urk. 13 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht ausführt, war die B._____ AG nicht Beschuldigte im vorliegenden Verfahren (Urk. 13 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu Art. 7 VStrR.

8. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6 Der Untersuchungsbehörde wurde mit Präsidialverfügung vom 25. April 2014 (Urk. 26) die Berufungsantwort zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Innert Frist ging keine Replik ein.

E. 7 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

E. 11 März 2013 (Urk. 2/2) ist zudem nicht einmal ersichtlich, dass sich der Beschuldigte einer Unterlassung schuldig gemacht habe.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 2 und 3) zu bestätigen.
  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt, wie vorliegend, die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten und nicht die betreffende Behörde (Schmid, StPO Praxiskommentar,
  3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Der Beschuldigte kann demnach aus seinem Antrag, wonach die Verfahrenskosten der Untersuchungsbehörde aufzuerlegen seien (Urk. 25 S. 2 und S. 7), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.1 Da die Untersuchungsbehörde sinngemäss auch die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 4) angefochten hat (vgl. Erwägung II. 2.), ist diese einer Prüfung zu unterziehen. - 16 - 3.2 Die Vorinstanz setzte die dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zustehende Entschädigung auf Fr. 864.– (inklusive MwSt) fest und wies dabei auf § 6 lit. a der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren hin, wonach die Grundgebühr für die Führung eines Strafverfahrens vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Fr. 300.– bis Fr. 3'000.– betrage (Urk. 13 S. 11 f.). 3.3 In Präzisierung der vorinstanzlichen Ausführungen beträgt gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) vom 8. September 2010 (in Kraft seit 1. Januar 2011) die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000. Die Festsetzung der Entschädigung am unteren Rand der möglichen Pauschalgebühr erscheint angesichts der Bussenhöhe von Fr. 50.– und der geringen Bedeutung des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV) als angemessen. Ansonsten kann den erstinstanzlichen Ausführungen gefolgt werden. 3.4 Somit ist auch die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 4) zu bestätigen. 4.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich - 17 - dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und E. 2.3.5 S. 203 f.). 4.2 Der Verteidiger verlangt für den Beschuldigten eine angemessene Entschädigung (Urk. 25 S. 2) und macht dabei einen Aufwand von Fr. 1'971.40 geltend (Urk. 28). 4.3 Vorliegend geht es lediglich um eine Übertretung bzw. eine Busse von Fr. 50.–. Auch wenn dieses Strafverfahren im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten steht, sind der Tatvorwurf und die Auswirkungen eines allfälligen Schuldspruchs dennoch äusserst leicht. Angesichts der inzwischen zweijährigen Verfahrensdauer und dem vorliegenden schriftlichen Verfahren vor der kantonalen Berufungsinstanz erscheint der Beizug eines Verteidigers aber gerade noch als angemessen. 4.4 Angesichts einer Bussenhöhe von Fr. 50.– hat der vorliegend zu beurteilende Fall eine geringe Bedeutung (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und birgt auch keine besonderen Schwierigkeiten (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e AnwGebV). Zwar erscheint der vom Verteidiger angeführte Honoraransatz von Fr. 350.– pro Stunde als hoch, wenn man bedenkt, dass die nach Zeitaufwand pro Stunde zu verrechnende Anwaltsgebühr normalerweise zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– beträgt und letzterer Ansatz nur für aussergewöhnlich schwierige Verfahren gedacht ist (vgl. § 3 AnwGebV; vgl. dazu auch Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Der Verteidiger macht aber lediglich einen Zeitaufwand von 5.17 Stunden geltend. Der Gesamtbetrag von Fr. 1'971.40 liegt zudem im unteren Viertel einer möglichen pauschalen Anwaltsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 600.– bis Fr. 8000.– (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand erweist sich somit insgesamt als angemessen. - 18 - 4.5 Demnach ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'971.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:
  4. Der Beschuldigte A._____ ist der Übertretung von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 76 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 VTS und Art. 6 VStR i.V.m. aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG, Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
  6. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'971.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU140008-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 29. Juli 2014 in Sachen Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 8. Oktober 2013 (GC130014)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Übertretung von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 76 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 VTS und Art. 6 VStR i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG, Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Strafbefehls von Fr. 290.– sowie die Überweisungsgebühr von Fr. 168.– werden dem Stadtrichteramt belassen.

4. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 864.– (inkl. MwSt) zugesprochen. Berufungsanträge:

a) Der Untersuchungsbehörde: (Urk. 20 S. 2)

1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls Nr. SVG.2012.6289 vom 5. Juni 2013 schuldig zu sprechen.

2. Das Urteil der Vorinstanz sei demnach vollumfänglich aufzuheben und das Urteilsdispositiv wie folgt zu ändern: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 76 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 VTS

- 3 - und Art. 6 VStR i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG, Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 50.00.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzstrafe von 1 Tag.

4. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, des Strafbefehls von Fr. 290.00 und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Winterthur von Fr. 168.00 werden dem Beschuldigten auferlegt."

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 25 S. 2)

1. In Abweisung der Berufung sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

2. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten, welche durch die auszurichtende Entschädigung entstehen seien dem Stadtrichteramt Winterthur aufzuerlegen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2013 vom Vorwurf der Übertretung von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 76 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 VTS und Art. 6 VStR i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 2 aSVG, Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS freigesprochen. Die Gerichtsgebühr fiel ausser Ansatz. Weiter wurden die Kosten des Strafbefehls von Fr. 290.– sowie die Überweisungsgebühr von Fr. 168.– der Untersuchungsbehörde belassen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 864.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 13 S. 12).

2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete die Untersuchungsbehörde mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 (Eingang: 18. Oktober 2013; Urk. 8) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von der Untersuchungsbehörde am 16. Dezember 2013 entgegengenommen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Eingang: 24. Dezember 2013; Urk. 14) reichte die Untersuchungsbehörde ihre schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein.

3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 16). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 (Urk. 18) wurde einerseits die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Andererseits wurde der Untersuchungsbehörde Frist angesetzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen.

4. Mit Eingabe vom 20. März 2014 (Eingang: 24. März 2014; Urk. 20) reichte die Untersuchungsbehörde ihre schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht ein.

- 5 -

5. Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2014 (Urk. 21) wurde dem Beschuldigten unter Beilage der Berufungsbegründung Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt. Der Beschuldigte erstattete innert erstreckter Frist (Urk. 24) mit Eingabe vom 24. April 2014 die Berufungsantwort (Urk. 25), während die Vor-instanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 23/1).

6. Der Untersuchungsbehörde wurde mit Präsidialverfügung vom 25. April 2014 (Urk. 26) die Berufungsantwort zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Innert Frist ging keine Replik ein.

7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 8. Oktober 2013 (Urk. 13 S. 2) ist erwähnt, dass diesem Urteil der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) beigeheftet sei, obwohl dem Urteil der ursprüngliche Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 2/2) beigeheftet wurde. 1.2 Gegen den Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 2/2) erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. März 2013 Einsprache (Urk. 2/4; Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem der Beschuldigte am 27. Mai 2013 von der Untersuchungsbehörde einvernommen wurde (Urk. 10; Art. 355 Abs. 1 StPO), erliess diese am 5. Juni 2013 einen neuen Strafbefehl (Urk. 2/14; Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO). 1.3 Der Verteidiger des Beschuldigten erhob mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Urk. 2/15) auch gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2013 Einsprache. Mit Weisung vom 1. Juli 2013 überwies die Untersuchungsbehörde die Akten im Verfahren SVG.2012.6289 an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur und beantragte, dass der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 zu bestätigen sei (Urk. 1).

- 6 - 1.4 Entschliesst sich die Untersuchungsbehörde, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Es ist demnach davon auszugehen, dass in Bezug auf die massgebende Anklage im vorinstanzlichen Urteil zutreffenderweise auf den neuen Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) verwiesen, dem Urteil aber fälschlicherweise der ursprüngliche Strafbefehl vom

11. März 2013 (Urk. 2/2) beigeheftet wurde. 1.5 Im Folgenden ist nur noch vom Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) als relevante Anklageschrift auszugehen (vgl. aber Erwägung III. 2. hiernach).

2. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde die Berufung nicht beschränkt (Urk. 14 S. 2). In Bezug auf die Dispositivziffer 4 (Entschädigung des Beschuldigten) des vorinstanzlichen Urteils stellte die Untersuchungsbehörde weder in ihrer Berufungserklärung (Urk. 14 S. 2) noch in ihrer Berufungsbegründung (Urk. 20 S. 2) einen Antrag. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Untersuchungsbehörde für den Fall, dass die Berufungsinstanz zu einem Schuldspruch im beantragten Sinne gelangen würde, die Anpassung dieser Dispositivziffer verlangt. Demnach liegt keine Teilrechtskraft vor. 3.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.2 Die Untersuchungsbehörde bringt vor, dass sich die Berufung nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts richte, doch das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Vorinstanz habe die Sorgfaltspflichten des Beschuldigten bezüglich seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer und Organ der B._____ AG unrichtig beurteilt und dadurch Bundesrecht verletzt (Urk. 14 S. 2 f.; Urk. 20 S. 2 ff.).

- 7 - 3.3 Die von der Untersuchungsbehörde vorgebrachten Beanstandungen betreffend Rechtsverletzung sind somit von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt.

4. Auf die Argumente der Untersuchungsbehörde ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hält mit Verweis auf Art. 219 Abs. 4 VTS i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR zunächst fest, dass der Beschuldigte keine Rechtspflicht verletzt habe, und es könne ihm auch kein pflichtwidriges Untätigbleiben nachgewiesen werden (Urk. 13 S. 6 ff.). Demgegenüber macht die Untersuchungsbehörde geltend, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Änderungen am zur Diskussion stehenden Fahrzeug zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 13 S. 4). 2.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) das Anklageprinzip wahrt (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO sowie Art. 325 StPO; vgl. Erwägung II. 1.), oder ob dieses verletzt wurde, wie der Verteidiger des Beschuldigten geltend macht (Urk. 25 S. 2 f.). Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts hat zudem nicht erst der Strafbefehl vom

5. Juni 2013 (Urk. 2/14), sondern bereits der ursprüngliche Strafbefehl vom

11. März 2013 (Urk. 2/2) den Erfordernissen des Anklagegrundsatzes zu genügen (Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Kernstück

- 8 - der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung der beschuldigten Person Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3.c). 2.3 Bei Art. 6 Abs. 2 VStrR (vgl. Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 325 N 21 bezüglich einer genügenden Umschreibung des fahrlässigen Handelns) und bei den SVG-Delikten (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Urteil 6B_899/2010 E. 2.5 f.; RKG 2000 Nr. 120; vgl. dazu die – auch für die Untersuchungsbehörde zu beachtenden – Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren [WOSTA] vom 1. Mai 2014 Ziff. 12.12.4 Abschnitt 4 S. 230, wonach es bei Widerhandlungen gegen das SVG aufgrund von Art. 100 Ziff. 1 SVG erforderlich sei, den subjektiven Tatbestand zu umschreiben), welche sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig verwirklicht werden können, muss der subjektive Tatbestand genügend umschrieben sein. Bei Unterlassungsdelikten hat die Untersuchungsbehörde zu umschreiben, an welche Unterlassung sie den Deliktsvorwurf anknüpft, und zu belegen, dass die beschuldigte Person die Möglichkeit gehabt hätte, den verpönten Erfolg zu verhindern, mithin Tatmacht gehabt hätte (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 325 N 22).

- 9 - 2.4 Dem Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) ist nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte vorsätzlich oder fahrlässig untätig geblieben ist und auch nicht, inwiefern er Tatmacht gehabt hätte. Aus dem ursprünglichen Strafbefehl vom

11. März 2013 (Urk. 2/2) ist zudem nicht einmal ersichtlich, dass sich der Beschuldigte einer Unterlassung schuldig gemacht habe. 2.5 Demnach ist festzuhalten, dass der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) und der Strafbefehl vom 11. März 2013 (Urk. 2/2) den Anklagegrundsatz von Art. 9 Abs. 1 StPO verletzen. Wird das Anklageprinzip verletzt, ist eine Heilung ausgeschlossen und der Entscheid ist aufzuheben (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 9 N 23). Wie sogleich unter Erwägung III. 3., 4. und 5. aufzuzeigen sein wird, ist der Beschuldigte zudem auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen, womit auch eine mögliche Rückweisung an die Vorinstanz entfällt (Art. 409 StPO; vgl. Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 409 N 8, wonach von einer Rückweisung bei Bagatellfällen abzusehen ist). 3.1 Der Bundesrat hat gestützt auf die gesetzliche Grundlage von Art. 103 Abs. 1 SVG die ergänzende Strafnorm von Art. 219 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) erlassen (vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 103 SVG N 1). Präzisierend zur Vorinstanz (Urk. 13 S. 6 und S. 9) ist Art. 219 Abs. 4 VTS stets mit Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS anzuwenden, da Abs. 4 für in Geschäftsbetrieben begangene Widerhandlungen (im Sinne von Abs. 2) lediglich auf die Bestimmung von Art. 6 VStrR verweist, wonach eine Widerhandlung sowohl von einer natürlichen Person durch ein Tun (Art. 6 Abs. 1 VStrR) als auch von einem Geschäftsherrn durch ein Unterlassen (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR) verwirklicht werden kann (vgl. aber Erwägung III. 4.). 3.2 Entgegen der Vorinstanz (Urk. 13 S. 8 f.) und mit der Untersuchungsbehörde (Urk. 20 S. 3) ist Art. 219 Abs. 4 VTS i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR als echtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, wobei für den

- 10 - Beschuldigten gerade nicht eine Garantenpflicht nach Art. 11 Abs. 2 StGB wie bei den unechten Unterlassungsdelikten bestehen muss (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 380 f. und S. 300). Bei den echten Unterlassungsdelikten enthält der objektive Tatbestand zunächst die Bezeichnung des Täters, der zumeist einem Kreis von Personen mit einer besonderen Verantwortung für die Erhaltung eines bestimmten Rechtsgutes oder die Überwachung einer Gefahrenquelle angehören muss. Da in den Fällen von Art. 6 Abs. 2 VStrR von einer bereits bestehenden Pflicht auszugehen ist, handelt es sich zudem um ein echtes Sonderdelikt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, a.a.O., S. 304 f.). Der Beschuldigte ist Mitglied des Verwaltungsrates bzw. Werkstattchef der B._____ AG, aber nicht Geschäftsherr, wie dies die Untersuchungsbehörde vorbringt (Urk. 20 S. 3). Da der Geschäftsherr bzw. Arbeitgeber vorliegend jedoch eine juristische Person ist (Art. 6 Abs. 3 VStrR), wird auf den Beschuldigten als Organmitglied bzw. tatsächlich leitende Person Art. 6 Abs. 2 VStrR angewandt (vgl. Niggli/Gfeller, in: Niggli/Amstutz [Hrsg.], Verantwortlichkeit im Unternehmen, Basel 2007, S. 154 f.). Die Ausführungen der Untersuchungsbehörde zur Verantwortlichkeit des Beschuldigten zielen somit ins Leere (Urk. 20 S. 3 f.), da der Beschuldigte ohnehin zum in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR bezeichneten Personenkreis gehört (vgl. aber Erwägung III. 3.4 hiernach). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Geschäftsherrenhaftung (Urk. 13 S. 7) beziehen sich nicht auf die Sonderregelung von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Da zur strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung aber keine gefestigte Rechtsprechung besteht, rechtfertigt es sich, die in Rechtsfortbildung entwickelten Lösungsansätze zu berücksichtigen. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwähnt, sind in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn somit die zivilrechtlichen Kriterien zur Haftungsbefreiung beizuziehen. Eine zulässige Aufgabendelegation an seine Angestellten liegt demnach vor, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl, Unterrichtung und Überwachung der Delegationsempfänger die notwendige Sorgfalt beachtet (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, a.a.O., S. 379 ff.).

- 11 - 3.3 In Bezug auf das vorsätzliche und fahrlässige Untätigbleiben des Beschuldigten durch eine Rechtspflichtverletzung sowie der Geschäftsherrenhaftung kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht zwischen vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung differenziert. Auch wenn die Untersuchungsbehörde nun von einem Eventualvorsatz auszugehen scheint (Urk. 20 S. 4), erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen, weil in Bezug auf die Umschreibung des subjektiven Tatbestands der Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) ohnehin nicht dem Anklagegrundsatz genügt (Erwägung III. 2. hiervor). 3.4 Soweit ersichtlich kritisiert die Untersuchungsbehörde nicht die pflichtwidrige Auswahl, Unterrichtung oder Überwachung von Angestellten durch den Beschuldigten im Speziellen, sondern vielmehr die fehlende Organisationsstruktur in der Werkstatt der B._____ AG sowie das mangelhafte Sicherheitsdispositiv im Allgemeinen (Urk. 20 S. 4). Die Untersuchungsbehörde bringt mit Verweis auf Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR vor, dass sich der Beschuldigte in seiner Doppelfunktion als Mitglied des Verwaltungsrates nicht zugleich als Werkstattleiter beaufsichtigen dürfe (Urk. 20 S. 3 f.). Dabei verkennt die Untersuchungsbehörde, dass nicht das zivilrechtliche Verschulden des Beschuldigten als formelles (oder allenfalls faktisches) Organ im Sinne von Art. 754 OR zu beurteilen ist. Ob der Beschuldigte als eines von fünf Verwaltungsratsmitgliedern der B._____ AG (Urk. 2/11) seinen Aufsichtspflichten im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR gegenüber sich selber als Werkstattleiter und somit als mit der Geschäftsführung betraute Person im weiteren Sinne nachkam bzw. inwiefern eine solche Doppelfunktion gegen Regeln der Corporate Governance verstösst, ist in diesem Strafverfahren von untergeordneter Bedeutung. Ein Verwaltungsrat ist insbesondere dann strafrechtlich zu belangen, wenn er – als einziges Verwaltungsratsmitglied – auch operativ tätig ist (BGE 105 IV 172) oder überhaupt keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden und kein Sicherheitskonzept vorhanden ist (BGE 122 IV 103), während ansonsten primär der direkt Verantwortliche (BGE 120 IV 300; BGE 126 IV 13), der Geschäftsleiter (BGE 121 IV 10) oder der Direktor (BGE 125 IV 9) in einem

- 12 - Strafverfahren zur Rechenschaft zu ziehen sind. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte in seiner Funktion als Werkstattleiter die Werkstatt zweckmässig organisiert, für ein adäquates Sicherheitskonzept gesorgt und die ihm unterstellten Mitarbeiter genügend ausgewählt, unterrichtet und überwacht hat, was letztlich auch die Untersuchungsbehörde als relevant betrachtet. Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte zweifellos für das Sicherheitskonzept in der Werkstatt der B._____ AG verantwortlich. 3.5 Wie bereits erwähnt (Erwägung III. 3.2) können auch bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 VStrR die Grundsätze, die zur Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR entwickelt wurden, für die Zuweisung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Unternehmen herangezogen werden. Daraus folgt unter anderem die Pflicht des Verantwortlichen zur Schaffung einer zweckmässigen Arbeitsorganisation (BGE 121 IV 10 E. 3.a) S. 15, mit Verweis auf den sogenannten Schachtrahmen Fall, BGE 110 II 456). In diesem Sinne kritisiert die Untersuchungsbehörde, dass das vorliegend zu beurteilende Sicherheitsdispositiv kaum als genügendes Kontrollmittel betrachtet werden könne, da den Mitarbeitern lediglich eine Karte mit Erledigungsanweisungen ausgehändigt würde, sie die ihnen auferlegten Arbeiten in Eigenverantwortung auszuführen und diese auch gleichzeitig, das heisst ohne Vieraugenprinzip, zu kontrollieren hätten (Urk. 20 S. 4). Soweit ersichtlich beanstandet die Untersuchungsbehörde somit weder die Auswahl noch die Instruktion der Mitarbeiter durch den Beschuldigten. 3.6 In Bezug auf ein adäquates Sicherheitskonzept und eine angemessene Überwachung der Mitarbeiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in erster Linie sicherheitsrelevante Aspekte zu überprüfen und die übrigen Arbeiten stichprobenmässig zu kontrollieren seien. Alles andere sei nicht verhältnismässig und würde einen geordneten Arbeitsablauf im Betrieb unmöglich machen (Urk. 13 S. 8; vgl. ferner BGE 105 IV 172 E. 4.d) S. 179, wonach keine strafrechtlich abgesicherte Pflicht des Verwaltungsrates zur totalen Überwachung bestehe). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss Art. 76 Abs. 5 VTS seit dem 1. Mai 2012 die Anforderungen für den Anbau von Tagfahrlichtern für Motorwagen nach dem ECE-Reglement Nr. 48 richten, das seinerseits in Ziff. 6.19.4.1 vorsieht, dass

- 13 - bei Personenwagen von mehr als 1.3 Meter Gesamtbreite der Abstand zwischen den Tagfahrlichtern mindestens 0.6 Meter betragen muss. Die Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 SVG, wonach Motorfahrzeuge auch tagsüber stets beleuchtet sein müssen, trat als Teil des zweiten Via sicura-Massnahmenpaktes erst per

1. Januar 2014 in Kraft. Demnach hatte die Montage der Tagfahrlichter am

6. September 2012 den Erfordernissen von Art. 76 Abs. 5 VTS zu entsprechen, die Tagfahrlichter mussten aber nicht verwendet werden, weil damals noch kein ganztägiges Beleuchtungsobligatorium bestand. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis der Untersuchungsbehörde auf die Betriebssicherheit von Fahrzeugen (Urk. 20 S. 3) nicht zu überzeugen, denn bis zum 31. Dezember 2013 stand es C._____ ohnehin frei, ob er die Tagfahrlichter überhaupt einschalten wollte oder nicht. Es ist denn auch bezeichnend, dass sich die massgebenden Bundesgerichtsentscheide zur Geschäftsherrenhaftung in Bezug auf eine zweckmässige Organisation, ein adäquates Sicherheitskonzept oder die Aufgabendelegation meist auf betriebstypische schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben (BGE 121 IV 10 E. 3.a) S. 15; BGE 125 IV 9 E. 2.a) S. 13; BGE 126 IV 13 E. 7.a/bb S. 16 f.) oder die Umwelt (BGE 120 IV 300 E. 3.d/bb S. 310) beziehen, nicht aber auf die Einhaltung von technischen Vorschriften von untergeordneter Bedeutung. Bei diesen Entscheiden handelt es sich allerdings überwiegend um fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte, während vorliegend ein vorsätzliches oder fahrlässiges echtes Unterlassungsdelikt zu beurteilen ist. In BGE 121 IV 10 ging es um die fehlende Kontrolle einer Hebebühne, deren mangelnde Abrollsicherung zu einem Unfall mit Todesfolge führte. In diesem Sinne hat der Beschuldigte eine persönliche Schlusskontrolle bei sicherheitsrelevanten Arbeiten (z.B. im Zusammenhang mit Bremsen oder dem Motor) vorzunehmen und kann sich ansonsten auf eine Stichprobenkontrolle beschränken (Urk. 13 S. 6 und S. 7 f.). Zusammenfassend genügt demnach für eine Autowerkstatt ein Sicherheitskonzept mit einer Stichprobenkontrolle bei nicht sicherheitsrelevanten Arbeiten wie etwa der Montage von Tagfahrlichtern. Ob dies auch auf andere

- 14 - Arbeiten zutreffen würde, kann offen bleiben, da die Berufungsinstanz an den Anklagesachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). 3.7 Somit entfällt eine Strafbarkeit aufgrund von Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR.

4. Soweit ersichtlich, macht die Untersuchungsbehörde nicht geltend, dass sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft (durch Unterlassung) zu Art. 219 Abs. 2 lit. a VTS strafbar gemacht habe. Deshalb kann diesbezüglich ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 13 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 5. Juni 2013 (Urk. 2/14) keineswegs, inwiefern der Beschuldigte Gehilfenschaft zur Vornahme von unerlaubten Änderungen an einem Fahrzeug geleistet haben soll. Ausserdem ist ein entsprechender Beihilfevorsatz des Beschuldigten ohnehin nicht auszumachen. 5.1 Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft (aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG). Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet (aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG, jeweils in der ab dem 1. Mai 2012 gültigen und demnach am 6. September 2012 in Kraft stehenden Fassung). Die Vorinstanz führt die vor dem 1. Januar 2007 geltende Fassung von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG an, bezieht sich dann anschliessend aber wieder auf die bis am 31. Dezember 2013 gültige Fassung von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln. 5.2 Soweit ersichtlich, macht die Untersuchungsbehörde nicht geltend, dass sich der Beschuldigte aufgrund von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG strafbar gemacht habe. Eine entsprechende Strafbarkeit ist auch nicht erkennbar. Den erstinstanzlichen Ausführungen ist somit zu folgen (Urk. 13 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 93 SVG N 12). Ergänzend ist festzuhalten, dass aArt. 93 Ziff. 2 SVG durch Art. 219 Abs. 1 VTS konkretisiert

- 15 - wird, vorliegend aber kein Tatbestand im Sinne von Art. 219 Abs. 1 lit. a, b oder c VTS auszumachen ist.

6. Auch die erstinstanzlichen Erwägungen zum Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten sind zutreffend, wonach der Beschuldigte nicht verpflichtet gewesen sei, die Person zu bezeichnen, welche nach Art. 6 Abs. 1 VStrR zur Verantwortung hätte gezogen werden können (Urk. 13 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht ausführt, war die B._____ AG nicht Beschuldigte im vorliegenden Verfahren (Urk. 13 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu Art. 7 VStrR.

8. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 2 und 3) zu bestätigen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt, wie vorliegend, die Untersuchungsbehörde, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten und nicht die betreffende Behörde (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3), weshalb festzuhalten ist, dass die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Der Beschuldigte kann demnach aus seinem Antrag, wonach die Verfahrenskosten der Untersuchungsbehörde aufzuerlegen seien (Urk. 25 S. 2 und S. 7), nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.1 Da die Untersuchungsbehörde sinngemäss auch die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 4) angefochten hat (vgl. Erwägung II. 2.), ist diese einer Prüfung zu unterziehen.

- 16 - 3.2 Die Vorinstanz setzte die dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zustehende Entschädigung auf Fr. 864.– (inklusive MwSt) fest und wies dabei auf § 6 lit. a der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren hin, wonach die Grundgebühr für die Führung eines Strafverfahrens vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Fr. 300.– bis Fr. 3'000.– betrage (Urk. 13 S. 11 f.). 3.3 In Präzisierung der vorinstanzlichen Ausführungen beträgt gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) vom 8. September 2010 (in Kraft seit 1. Januar 2011) die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Regel vor den Einzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000. Die Festsetzung der Entschädigung am unteren Rand der möglichen Pauschalgebühr erscheint angesichts der Bussenhöhe von Fr. 50.– und der geringen Bedeutung des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV) als angemessen. Ansonsten kann den erstinstanzlichen Ausführungen gefolgt werden. 3.4 Somit ist auch die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositivziffer

4) zu bestätigen. 4.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich

- 17 - dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und E. 2.3.5 S. 203 f.). 4.2 Der Verteidiger verlangt für den Beschuldigten eine angemessene Entschädigung (Urk. 25 S. 2) und macht dabei einen Aufwand von Fr. 1'971.40 geltend (Urk. 28). 4.3 Vorliegend geht es lediglich um eine Übertretung bzw. eine Busse von Fr. 50.–. Auch wenn dieses Strafverfahren im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten steht, sind der Tatvorwurf und die Auswirkungen eines allfälligen Schuldspruchs dennoch äusserst leicht. Angesichts der inzwischen zweijährigen Verfahrensdauer und dem vorliegenden schriftlichen Verfahren vor der kantonalen Berufungsinstanz erscheint der Beizug eines Verteidigers aber gerade noch als angemessen. 4.4 Angesichts einer Bussenhöhe von Fr. 50.– hat der vorliegend zu beurteilende Fall eine geringe Bedeutung (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV) und birgt auch keine besonderen Schwierigkeiten (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e AnwGebV). Zwar erscheint der vom Verteidiger angeführte Honoraransatz von Fr. 350.– pro Stunde als hoch, wenn man bedenkt, dass die nach Zeitaufwand pro Stunde zu verrechnende Anwaltsgebühr normalerweise zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– beträgt und letzterer Ansatz nur für aussergewöhnlich schwierige Verfahren gedacht ist (vgl. § 3 AnwGebV; vgl. dazu auch Urteil 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Der Verteidiger macht aber lediglich einen Zeitaufwand von 5.17 Stunden geltend. Der Gesamtbetrag von Fr. 1'971.40 liegt zudem im unteren Viertel einer möglichen pauschalen Anwaltsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 600.– bis Fr. 8000.– (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand erweist sich somit insgesamt als angemessen.

- 18 - 4.5 Demnach ist dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'971.40 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der Übertretung von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 76 Abs. 5 und Art. 219 Abs. 1 VTS und Art. 6 VStR i.V.m. aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 2 SVG, Art. 219 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 VTS nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

3. Die erstinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositivziffer 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'971.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 19 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Brülhart