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SU130083

Nichtgewähren des Rechtsvortritts

Zürich OG · 2014-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 5 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen von Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV korrekt dargelegt und sich insbesondere ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts auseinandergesetzt. Darauf, sowie auf ihre zutreffenden Ausführungen zum anwendbaren Recht, kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 4 ff.). Das Vortrittsrecht des von rechts kom- menden Lenkers gilt in der Regel auch dann, wenn dieser einen Sicherheitshalt einlegt (BGE 90 IV 36). Unabhängig davon, ob B._____ beim Fussgängerstreifen anhalten musste oder nicht, war die Beschuldigte demnach vortrittsbelastet und hätte B._____ den Vortritt gewähren müssen. Die Beschuldigte anerkennt denn auch ihr pflichtwidriges Verhalten betref- fend Nichtgewährung des Rechtsvortritts, rechtfertigt ihr Verhalten jedoch mit dem ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision. Um Passanten passieren zu lassen habe sie abbremsen müssen und sei bereits im Verzwei- gungsbereich stehend zum Stillstand gekommen. Eine Weiterfahrt wäre mit einer unzumutbaren Gefährdung der wahllos die Strasse überquerenden Fussgänger einhergegangen (Urk. 46 S. 4). Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision liegt vor, wenn zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann. Wer bei zwei konkurrierenden Handlungspflichten die höhere oder auch nur gleichwertige

- 9 - Pflicht auf Kosten der anderen erfüllt, handelt somit nicht rechtswidrig (BGer 6S.127/2003 E. 7; BSK StGB I-Seelmann, N 16 zu Art. 17 StGB). Bei pflichtgemässen Verhalten hätte die Beschuldigte bereits vor der Ein- mündung des …-platz in die …-strasse anhalten und B._____ den Vortritt gewäh- ren müssen. Dieses Vorgehen hätte sich umso mehr aufgedrängt, als sich, wie von der Beschuldigten geltend gemacht, viele Passanten auf und neben dem Fussgängerstreifen befunden haben, so dass sie nicht damit rechnen konnte, oh- ne Behinderung der von rechts kommenden B._____ durchfahren zu können. Es lag somit keine Situation vor, in welcher die Beschuldigte eine Rechtspflicht nur in Verletzung einer anderen hätte erfüllen können.

E. 6 Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt, noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestä- tigen und die Beschuldigte des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt kei- nen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt dargelegt und zutreffende Aus- führungen zur Strafzumessung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S.10 f.). Die Abweichung der Beschuldigten vom ordentlichen Fahrverhalten war geringfügig und den dadurch entstandenen Schaden hat sie nur teilweise zu ver- antworten. Sie war mit geringer Geschwindigkeit unterwegs und über den Sach- schaden hinaus erfolgte keine weitere Gefährdung. Zudem ist der langen Verfah- rensdauer Rechnung zu tragen. Mit der Vorinstanz ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschul- digten, welche gemäss eigenen Angaben ca. Fr. 3'300.– netto pro Monat verdient und Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.– hat (Urk. 40), sowie unter Berücksich- tigung ihres Verschuldens, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene

- 10 - Busse von Fr. 300.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Bus- se von Fr. 300.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessens- spielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Vorliegend erscheint eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse als ange- messen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvor- tritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV.
  2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
  3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. - 11 -
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130083-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast Urteil vom 10. Juli 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Nichtgewähren des Rechtsvortritts Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. September 2013 (GC130129)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 24. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/1). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Einsprecherin ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Strafbefehls Nr. … vom 24. Juni 2011 und die nachträgli- chen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten von insgesamt Fr. 900.– werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramts Rechnung.

- 3 - Berufungsanträge: des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 46 S. 2)

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2013 sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Die Berufungsklägerin sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

3. Die Berufungsklägerin sei von der Pflicht zur Bezahlung einer Ein- schreibegebühr für das Berufungsverfahren zu befreien. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. _____________________________ Erwägungen: I. Verfahren Am 24. Juni 2011 wurde die Beschuldigte mittels Strafbefehl des Stadtrich- teramts Zürich wegen Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2/1). Die Beschuldigte erhob mit Schrei- ben vom 8. Juli 2011 (Poststempel vom 11. Juli 2011) fristgerecht Einsprache ge- gen den Strafbefehl und hielt auch nach Abschluss der Untersuchung durch das Stadtrichteramt daran fest (Urk. 3, 4 und 19). Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 überwies das Stadtrichteramt die Akten ans Bezirksgericht Zürich mit dem Antrag,

- 4 - den Strafbefehl zu bestätigen und die Untersuchungskosten der Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 22). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

5. September 2013 wurde die Beschuldigte wegen Nichtgewährens des Rechts- vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 35). Dagegen meldete sie mit Eingabe vom 12. September 2013 Berufung an (Urk. 27). Mit Prä- sidialverfügung vom 7. Januar 2014 wurde festgehalten, dass die genannte Beru- fung den Anforderungen, welche das Gesetz an eine Berufungserklärung stellt, genügt und die Berufungserklärung sodann dem Stadtrichteramt zugestellt (Urk. 38). Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Mit Beschluss vom 7. Februar 2014 wurde die schriftliche Durchführung der Berufungsverhandlung angeordnet (Urk. 41). Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 beantragte die erbetene Verteidigung, der Beschuldigten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 43), was mit Be- schluss vom 27. Februar 2014 wegen Vorliegens eines Bagatellfalls ohne beson- dere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten abgewiesen wurde (Urk. 44). Die Berufungsbegründung der Beschuldigten erfolgte innert erstreckter Frist mit Ein- gabe vom 19. März 2014, mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollum- fänglich aufzuheben; sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und von der Pflicht zur Bezahlung einer Einschreibegebühr für das Berufungsverfahren zu be- freien (Urk. 46). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 21. März 2014 dem Stadtrichteramt Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 48). Der vorinstanzliche Verzicht auf Vernehmlassung erfolgte mit Datum vom 27. März 2014 (Urk. 50/1). Innert Frist ging keine Berufungsantwort des Stadtrichteramts ein, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auszuge- hen ist. Damit erweist sich das Berufungsverfahren als spruchreif.

- 5 - II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, N 1538). Soweit die Beweiswürdi- gung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug in: Donatsch, Hansjakob, Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur kla- re Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtü- mer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Haupt- verhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel of- fensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Im Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 24. Juni 2011 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 8. April 2011 um ca. 11.10 Uhr auf Höhe des Hauses …-platz …, Fahrtrichtung …-strasse in Zürich 1, infolge mangelnder Aufmerksamkeit als Lenkerin des Personenwagens BMW ZH … den Rechtsvor-

- 6 - tritt nicht gewährt, wobei es zur Kollision mit einem von rechts kommenden Per- sonenwagen gekommen sei, dessen Lenkerin (B._____) ebenfalls (wegen Nicht- anhaltens trotz Kollisionsgefahr) bestraft worden sei (Urk. 2/1).

2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass B._____ als von rechts kommende Lenkerin vortrittsberechtigt gewesen sei. Die Beschuldigte hät- te grundsätzlich vor der Einmündung der Spur von B._____ anhalten müssen, um diese nicht in ihrer Fahrt zu behindern, was ihr an besagter Stelle durchaus mög- lich gewesen wäre; ihre Behauptung, sie wäre dabei auf den Tramgeleisen zum Stehen gekommen, sei faktenwidrig. Die Beschuldigte sei unbestrittenermassen zugefahren, obwohl sich B._____ bereits an bzw. nahe der Kreuzung befunden habe und sie diese auch gesehen habe (Urk. 35 S. 8 f.).

3. Die Verteidigung macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Sie führte in ihrer Berufungsbegründung diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe sich für die Sachverhaltserstellung auf den Polizeirapport vom 28. April 2011 gestützt, welcher zwar grösstenteils im Beisein der Beschul- digten und B._____ verfasst, jedoch von beiden nicht unterzeichnet worden sei. Mangels Protokollierung seien die im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme angeblich gemachten Aussagen für die Sachverhaltsermittlung schlicht unver- wertbar. Die angeblichen Aussagen nach dem Unfall bzw. das Polizeiprotokoll seien demzufolge nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe zur Sachver- haltsfeststellung weder den rapportierenden Stadtpolizisten noch Zeugen des Un- falls einvernommen. Auch sei B._____ erst zwei Jahre nach dem Unfallzeitpunkt und entsprechend zu spät zum Protokoll befragt worden, weshalb sie aufgrund fehlender Erinnerung keine Aussagen machen konnte. Deshalb sei die protokol- lierte Aussage der Beschuldigten vom 12. Februar 2013 das einzig verlässliche Beweismittel. Aufgrund des Ausgeführten sei davon auszugehen, dass die Be- schuldigte am Unfalltag als letzte in ihrer Kolonne langsam über die Kreuzung ge- fahren sei, während B._____ aufgrund von Fussgängern am Fussgängerstreifen habe warten müssen. Die Beschuldigte habe sich, ebenfalls durch die Vielzahl der Fussgänger beeinträchtigt, zum Abbremsen gezwungen gesehen und sei nach den Tramgeleisen auf Höhe des erwähnten Fussgängerstreifens, bereits im Ver-

- 7 - zweigungsbereich, zum Stillstand gekommen. Sie habe sich einer Pflichtenkollisi- on gegenüber gesehen, weshalb ihr kein Vorwurf gemacht werden könne und sie freizusprechen sei (Urk. 46 S. 3 f.).

4. Die Vorinstanz stützt sich für die Erstellung des Sachverhalts auf die Aussagen der Beschuldigten und B._____. Beide wurden nach dem Unfall durch die Polizei befragt, was im Polizeirapport festgehalten wurde (Urk. 1/1 S. 5). An- lässlich der Durchführung der Untersuchung wurde die Beschuldigte sodann am

12. Februar 2013 und B._____ am 21. März 2013 (in Anwesenheit der Beschul- digten) durch die Stadtrichterin einvernommen. Die Beschuldigte hatte die Mög- lichkeit, B._____ Ergänzungsfragen zu stellen und beiden wurde der Polizeirap- port vorgehalten. B._____ verwies zudem auf ihr unmittelbar nach dem Unfall ver- fasstes Schreiben zuhanden ihrer Versicherung (Urk. 16/2). Weiter berücksichtig- te die Vorinstanz auch die Einsprache der Beschuldigten sowie ihre Aussagen an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. September 2013 (Urk. 3 und Prot. I S. 5 ff.). Sodann liegen die polizeilichen Übersichts- und Schadensfo- tografien sowie eine Skizze zum Unfallhergang in den Akten (Urk. 1/1 S. 8; Urk. 1/2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Polizeirapport nicht durch die Befragten zu unterzeichnen. Der Polizeirapport ist ein schriftlicher Bericht, worin die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen lau- fend festhält (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO). Dieser Bericht unterliegt der freien Be- weiswürdigung; indes ist sein Beweiswert relativ gering, da es sich dabei nicht um die wörtliche Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten handelt, sondern um eine durch den Polizeibeamten vorgenommene knappe Zusammenfassung einer ers- ten summarischen Befragung vor Ort. Die Vorinstanz stützt sich bei der Würdi- gung der vorhandenen Beweismittel lediglich ergänzend auf den Polizeirapport; für das Beweisergebnis ist er letztlich nicht von Belang. Nach Würdigung aller Beweise und der Gegenüberstellung der verschiede- nen Aussagen der Beschuldigten, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die uneinheitliche Darstellung der Geschehnisse durch die Beschuldigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen lassen. Im Gegensatz dazu habe

- 8 - B._____ wenige aber konstante Aussagen getätigt, welche die Vorinstanz als plausibel erachtete. Dieser Schluss der Vorinstanz stellt keine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts dar. Die Aussagen der Beschuldigten wurden von der Vor- instanz berücksichtigt, aber als uneinheitlich und insgesamt wenig glaubhaft ge- würdigt. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich und der Sach- verhalt somit nicht offensichtlich unrichtig erstellt, weshalb vom Sachverhalt, so wie die Vorinstanz ihn erstellt hat, ausgegangen werden kann. Auf die dies- bezügliche Rüge der Beschuldigten der unrichtigen Sachverhaltserstellung braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

5. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen von Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV korrekt dargelegt und sich insbesondere ausführlich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts auseinandergesetzt. Darauf, sowie auf ihre zutreffenden Ausführungen zum anwendbaren Recht, kann verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 4 ff.). Das Vortrittsrecht des von rechts kom- menden Lenkers gilt in der Regel auch dann, wenn dieser einen Sicherheitshalt einlegt (BGE 90 IV 36). Unabhängig davon, ob B._____ beim Fussgängerstreifen anhalten musste oder nicht, war die Beschuldigte demnach vortrittsbelastet und hätte B._____ den Vortritt gewähren müssen. Die Beschuldigte anerkennt denn auch ihr pflichtwidriges Verhalten betref- fend Nichtgewährung des Rechtsvortritts, rechtfertigt ihr Verhalten jedoch mit dem ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision. Um Passanten passieren zu lassen habe sie abbremsen müssen und sei bereits im Verzwei- gungsbereich stehend zum Stillstand gekommen. Eine Weiterfahrt wäre mit einer unzumutbaren Gefährdung der wahllos die Strasse überquerenden Fussgänger einhergegangen (Urk. 46 S. 4). Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision liegt vor, wenn zwei Rechtspflichten in derselben Situation so zusammentreffen, dass der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann. Wer bei zwei konkurrierenden Handlungspflichten die höhere oder auch nur gleichwertige

- 9 - Pflicht auf Kosten der anderen erfüllt, handelt somit nicht rechtswidrig (BGer 6S.127/2003 E. 7; BSK StGB I-Seelmann, N 16 zu Art. 17 StGB). Bei pflichtgemässen Verhalten hätte die Beschuldigte bereits vor der Ein- mündung des …-platz in die …-strasse anhalten und B._____ den Vortritt gewäh- ren müssen. Dieses Vorgehen hätte sich umso mehr aufgedrängt, als sich, wie von der Beschuldigten geltend gemacht, viele Passanten auf und neben dem Fussgängerstreifen befunden haben, so dass sie nicht damit rechnen konnte, oh- ne Behinderung der von rechts kommenden B._____ durchfahren zu können. Es lag somit keine Situation vor, in welcher die Beschuldigte eine Rechtspflicht nur in Verletzung einer anderen hätte erfüllen können.

6. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt, noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit zu bestä- tigen und die Beschuldigte des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und stellt kei- nen Eventualantrag bezüglich der Strafzumessung. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt dargelegt und zutreffende Aus- führungen zur Strafzumessung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 35 S.10 f.). Die Abweichung der Beschuldigten vom ordentlichen Fahrverhalten war geringfügig und den dadurch entstandenen Schaden hat sie nur teilweise zu ver- antworten. Sie war mit geringer Geschwindigkeit unterwegs und über den Sach- schaden hinaus erfolgte keine weitere Gefährdung. Zudem ist der langen Verfah- rensdauer Rechnung zu tragen. Mit der Vorinstanz ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschul- digten, welche gemäss eigenen Angaben ca. Fr. 3'300.– netto pro Monat verdient und Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.– hat (Urk. 40), sowie unter Berücksich- tigung ihres Verschuldens, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene

- 10 - Busse von Fr. 300.– als angemessen. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Bus- se von Fr. 300.– zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessens- spielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Vorliegend erscheint eine Ersatzfrei- heitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse als ange- messen. V. Kosten Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollständig, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvor- tritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 aSVG und Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.

3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

- 11 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Stadtrichteramt Zürich  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Juli 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Mondgenast