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SU130078

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2014-07-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der von der Vorinstanz als unbestritten (Urk. 45 S. 6) bzw. als erstellt (Urk. 45 S. 18) erachtete Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht angefoch- ten. Entsprechend ist nachstehend von folgendem äusseren Geschehensablauf auszugehen:

2. Der Beschuldigte sowie C._____ fuhren am 5. Februar 2012, um ca. 12.50 Uhr, auf der B._____-Strasse in Zürich stadteinwärts. Während dieser Fahrt wechselten beide Autolenker, der Beschuldigte vor C._____ fahrend, von der rechten auf die linke Fahrspur und überholten den vor ihnen auf der rechten Fahrspur fahrenden silbrigen "VW Golf", der seine Geschwindigkeit reduzierte, um kurz vor der B._____-Strasse ... auf einen Parkplatz abzubiegen (Urk. 45 S. 6, vgl. auch S. 20). Nachdem C._____ den "VW Golf" passierte, wechselte er zeitlich vor dem Beschuldigten wieder auf den rechten Fahrsteifen. In der Folge wechselte auch der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen. Da sich C._____ in diesem Zeitpunkt bereits neben dem Beschuldigten, beinahe auf gleicher Höhe befand, kam es zur Kollision (Urk. 45 S. 18). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Nichtge- währen des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel und damit als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 45 S. 18 ff.).

2. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5 ff.) – geltend, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht Art. 44 Abs. 1 SVG, son- dern Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG anwendbar sei. Es handle sich um ein Überholen im Kolonnenverkehr, bei welchem der Beschuldigte unter den Überholern die erste und der am Unfall beteiligte C._____ die zweite Position inne gehabt habe. Für beide habe gegolten, dass sie auf die anderen Strassenbenützer, insbeson-

- 8 - dere den Überholten aber auch je auf den anderen Überholer besonders Rück- sicht hätten nehmen müssen. Diese Rücksichtnahme hätte es geboten, dass die beiden Überholer bei der "Auflösung" der Überholformation unter sich dieselbe Reihenfolge untereinander hätten beibehalten sollen und nicht einer rücksichtlos versuchen würde, durch rascheres Zurückwechseln auf die rechte Fahrspur und Beschleunigen einen Positionsgewinn zu erzielen. Der Beschuldigte sowie der ihm nachfolgende C._____ hätten zueinander nicht im Verhältnis von zwei im Pa- rallelverkehr je auf einer anderen Fahrspur fahrenden Fahrzeuge gestanden, sondern zwei im Längsverkehr hintereinander zirkulierende Fahrzeuge, für die insbesondere auch Art. 34 Abs. 4 SVG gelte. Dementsprechend habe sich der Beschuldigte nicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 61 S. 2 ff.). 3.1. Fahrzeuge müssen grundsätzlich rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte (Art. 34 Abs. 1 SVG) und auf Strassen mit Sicherheits- linien rechts dieser Linien fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Es ist links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassen- benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 VRV). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). 3.2. Besondere Vorschriften bzw. Ausnahmen von den vorstehend genannten allgemeinen Regeln gelten – unter anderem – für Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung. Auf solchen Strassen darf der Fahrer sei- nen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet

- 9 - (Art. 44 Abs. 1 SVG). Diese Bestimmung stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2.1, und 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.2.1, mit Hinweis). Zudem ist auf derartigen Strassen grundsätzlich der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt aber nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts (Art. 8 Abs. 1 VRV). Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 VRV).

4. Der vorliegend zu beurteilende Verkehrsunfall ereignete sich – wie er- wähnt – auf der B._____-Strasse ... in Zürich stadteinwärts. Bei dieser Strasse handelt es sich um eine Hauptstrasse innerorts. Es führen zwei Fahrstreifen stadteinwärts, die eine später Richtung E._____-Strasse und die andere Richtung Oerlikon Zentrum bzw. Zürich Seebach. Diese beiden Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie voneinander getrennt. Die entgegengesetzten Fahrsteifen sind durch eine Baumallee in der Mitte der Fahrbahn abgegrenzt (Urk. 1/1 S. 4; vgl. auch Urk. 1/2 S. 1). 4.1. Im Unfallbereich handelt es sich bei der B._____-Strasse folglich um eine Strasse mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 1 und 3 VRV. Da sich diese Strasse innerorts befin- det, besteht auf ihr gemäss Art. 8 Abs. 1 VRV eine Ausnahme vom allgemeinen Gebot des Rechtsfahrens (vgl. Art. 34 SVG). Zudem ist auf dieser Strasse das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen nach Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich gestattet. Nicht erlaubt ist aber nach dieser Bestimmung das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Ein Ausschwenken für sich allein oder ein Einbiegen für sich allein sind aber gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG wiederum gestattet, sofern durch das Verlassen des Fahrstreifens der übrige Verkehr nicht gefährdet wird (vgl. auch BGE 126 IV 192 E. 2a).

- 10 - 4.2. Im vorliegenden Fall wechselten der Beschuldigte sowie der hinter ihm fahrende C._____ von der rechten auf die linke Fahrspur, um den auf der rechten Fahrspur abbremsenden und auf einen Parkplatz abbiegenden "VW Golf" zu überholen. Nach dem Überholen waren weder der Beschuldigte noch C._____ verpflichtet, gemäss Art. 10 Abs. 2 VRV wieder auf die rechte Fahrspur einzubie- gen. Vielmehr stand es ihnen frei, nach dem Überholen entweder ihre Fahrt auf der linken Fahrspur fortzusetzen (Art. 8 Abs. 1 VRV) oder wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln (Art. 44 Abs. 1 SVG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrspuren in unterschiedliche Richtungen führen, wie dies den entsprechenden Beschilderungen, die vom Unfallort her ersichtlich sind, ent- nommen werden kann (vgl. Urk. 1/2). Entsprechend durfte auch aus diesem Grund die Fahrt auf der linken Fahrspur fortgesetzt werden und es musste kein Spurwechsel erfolgen. Da der Beschuldigte und C._____ somit nicht verpflichtet waren, nach dem Überholen wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln, bestand für C._____ – entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 3 f.) – auch keine Pflicht, ei- ne vor bzw. während dem Überholen bestehende Reihenfolge der Fahrzeuge zu beachten. Der Spurwechsel des Beschuldigten von der rechten auf die linke Fahrspur musste für C._____ unter den gegebenen Umständen – da es sich ins- besondere um eine Strasse mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung han- delt – nicht als Überholmanöver (also die Absicht, wieder auf die rechte Fahrspur zurückzukehren) erkennbar sein. Entsprechend konnte C._____ – entgegen der Verteidigung – nicht wissen und hätte auch nicht wissen müssen, dass der Be- schuldigte überholen und wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückkehren woll- te. Vielmehr durfte C._____ annehmen, dass der Beschuldigte allenfalls auf der linken Fahrspur bleiben will. Folglich durfte C._____ zeitlich vor dem Beschuldig- ten auf die rechte Fahrspur wechseln, beschleunigen und dadurch auf die Höhe des Beschuldigten aufschliessen. Beim anschliessenden Spurwechsel durch den Beschuldigten war dieser sodann – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 20) – gegen- über C._____ vortrittsbelastet gewesen. Er hätte folglich den linken Fahrstreifen nur verlassen dürfen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr, mithin auch C._____, nicht gefährdet hätte. Indem der Beschuldigte aber seinen Fahrstreifen verliess und dabei mit dem rechts neben ihm fahrenden Fahrzeug von C._____

- 11 - kollidierte, erfüllte der Beschuldigten den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG. 4.3. Eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 SVG kann – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 20) – sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Handeln erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Es kann diesbezüglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 2 StPO). Wie vorstehend dargelegt, war C._____ nach dem Überholen des "VW Golf" berechtigt, zeitlich vor dem Beschuldigten wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln und anschliessend auf den links neben ihm fahrenden Beschuldigten aufzuschliessen. Es bestand für ihn – wie erwähnt – keine Pflicht, eine ursprüngliche Reihenfolge der Fahrzeuge beizubehalten. Entsprechend konnte und durfte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 4) – nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass die rechte Fahrspur neben ihm frei ist. Indem der Beschuldigte beim Verlassen seines Fahrstreifens die gebotene Vor- sicht, zu der er nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet gewesen war, nicht beachtete, handelte er fahrlässig und hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG erfüllt. 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist damit zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Strafzumessung

1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetzli- che Strafrahmen vorliegend bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse

- 12 - und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB).

2. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Urk. 45 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 45 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kostenfolge

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 13 -

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Am 5. Februar 2012, um ca. 12.50 Uhr, kam es auf der B._____-Strasse ... in Zürich zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gefahrenen Perso- nenwagen "Rover GB 75 2.5 i, Tourer", Kontrollschild ZH …, und dem von C._____ gefahrenen Personenwagen "Mercedes-Benz D", Kontrollschild ZH … (Urk. 1/1).

E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sach- verhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht

- 6 - kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2013, 2. Auflage, Art. 398 N 12 f.; Eugster, Basler Kommentar - StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Ei- ne vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 1.2 Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungs- instanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, Basler Kommentar - StPO, a.a.O., Art. 398 N 3).

E. 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freigesprochen zu werden (vgl. Urk. 61). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungs- gegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

- 7 - III. Sachverhalt

1. Der von der Vorinstanz als unbestritten (Urk. 45 S. 6) bzw. als erstellt (Urk. 45 S. 18) erachtete Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht angefoch- ten. Entsprechend ist nachstehend von folgendem äusseren Geschehensablauf auszugehen:

2. Der Beschuldigte sowie C._____ fuhren am 5. Februar 2012, um ca. 12.50 Uhr, auf der B._____-Strasse in Zürich stadteinwärts. Während dieser Fahrt wechselten beide Autolenker, der Beschuldigte vor C._____ fahrend, von der rechten auf die linke Fahrspur und überholten den vor ihnen auf der rechten Fahrspur fahrenden silbrigen "VW Golf", der seine Geschwindigkeit reduzierte, um kurz vor der B._____-Strasse ... auf einen Parkplatz abzubiegen (Urk. 45 S. 6, vgl. auch S. 20). Nachdem C._____ den "VW Golf" passierte, wechselte er zeitlich vor dem Beschuldigten wieder auf den rechten Fahrsteifen. In der Folge wechselte auch der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen. Da sich C._____ in diesem Zeitpunkt bereits neben dem Beschuldigten, beinahe auf gleicher Höhe befand, kam es zur Kollision (Urk. 45 S. 18). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Nichtge- währen des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel und damit als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 45 S. 18 ff.).

2. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5 ff.) – geltend, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht Art. 44 Abs. 1 SVG, son- dern Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG anwendbar sei. Es handle sich um ein Überholen im Kolonnenverkehr, bei welchem der Beschuldigte unter den Überholern die erste und der am Unfall beteiligte C._____ die zweite Position inne gehabt habe. Für beide habe gegolten, dass sie auf die anderen Strassenbenützer, insbeson-

- 8 - dere den Überholten aber auch je auf den anderen Überholer besonders Rück- sicht hätten nehmen müssen. Diese Rücksichtnahme hätte es geboten, dass die beiden Überholer bei der "Auflösung" der Überholformation unter sich dieselbe Reihenfolge untereinander hätten beibehalten sollen und nicht einer rücksichtlos versuchen würde, durch rascheres Zurückwechseln auf die rechte Fahrspur und Beschleunigen einen Positionsgewinn zu erzielen. Der Beschuldigte sowie der ihm nachfolgende C._____ hätten zueinander nicht im Verhältnis von zwei im Pa- rallelverkehr je auf einer anderen Fahrspur fahrenden Fahrzeuge gestanden, sondern zwei im Längsverkehr hintereinander zirkulierende Fahrzeuge, für die insbesondere auch Art. 34 Abs. 4 SVG gelte. Dementsprechend habe sich der Beschuldigte nicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 61 S. 2 ff.).

E. 2 Mit Strafbefehl Nr. 2012-013-388 des Stadtrichteramts Zürich vom 1. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstrei-

- 4 - fenwechsel gestützt auf Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Zudem wurden ihm die Spruchgebühr so- wie weitere Auslagen von Fr. 303.– auferlegt (Urk. 2/1). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. März 2012 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 3/1).

E. 3 Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 22), des am Verkehrsunfall beteiligten C._____ (Urk. 23) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 24), hielt das Stadtrichteramt Zürich an der gegen den Beschuldigten ausgefällten Busse von Fr. 300.– fest. Zudem auferlegte es ihm die Spruchgebühr sowie die aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 1'023.50 (Urk. 25). Auf Antrag des Verteidigers (Urk. 27) erliess das Stadtrichteramt Zürich am 14. Januar 2013 einen neuen Strafbefehl, in welchem es den Anklagesachverhalt präzisierte (Urk. 31). Nachdem der Beschuldigte da- gegen mit Eingabe vom 21. Januar 2012 (recte: 2013) fristgerecht Einsprache er- heben liess (Urk. 33), hielt das Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom

29. Januar 2013 am Strafbefehl fest und überwies in der Folge die Akten dem Be- zirksgericht Zürich (Urk. 34; Urk. 37).

E. 3.1 Fahrzeuge müssen grundsätzlich rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte (Art. 34 Abs. 1 SVG) und auf Strassen mit Sicherheits- linien rechts dieser Linien fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Es ist links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassen- benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 VRV). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV).

E. 3.2 Besondere Vorschriften bzw. Ausnahmen von den vorstehend genannten allgemeinen Regeln gelten – unter anderem – für Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung. Auf solchen Strassen darf der Fahrer sei- nen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet

- 9 - (Art. 44 Abs. 1 SVG). Diese Bestimmung stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2.1, und 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.2.1, mit Hinweis). Zudem ist auf derartigen Strassen grundsätzlich der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt aber nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts (Art. 8 Abs. 1 VRV). Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 VRV).

4. Der vorliegend zu beurteilende Verkehrsunfall ereignete sich – wie er- wähnt – auf der B._____-Strasse ... in Zürich stadteinwärts. Bei dieser Strasse handelt es sich um eine Hauptstrasse innerorts. Es führen zwei Fahrstreifen stadteinwärts, die eine später Richtung E._____-Strasse und die andere Richtung Oerlikon Zentrum bzw. Zürich Seebach. Diese beiden Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie voneinander getrennt. Die entgegengesetzten Fahrsteifen sind durch eine Baumallee in der Mitte der Fahrbahn abgegrenzt (Urk. 1/1 S. 4; vgl. auch Urk. 1/2 S. 1).

E. 4 Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (nachstehend: Vorinstanz), sprach den Beschuldigten mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 31. Mai 2013 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Stadtrichteramts Zürich wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 40). Dagegen liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung mündlich Berufung anmelden (Prot. I S. 12) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42 = 45) fristgerecht beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 48).

E. 4.1 Im Unfallbereich handelt es sich bei der B._____-Strasse folglich um eine Strasse mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 1 und 3 VRV. Da sich diese Strasse innerorts befin- det, besteht auf ihr gemäss Art. 8 Abs. 1 VRV eine Ausnahme vom allgemeinen Gebot des Rechtsfahrens (vgl. Art. 34 SVG). Zudem ist auf dieser Strasse das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen nach Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich gestattet. Nicht erlaubt ist aber nach dieser Bestimmung das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Ein Ausschwenken für sich allein oder ein Einbiegen für sich allein sind aber gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG wiederum gestattet, sofern durch das Verlassen des Fahrstreifens der übrige Verkehr nicht gefährdet wird (vgl. auch BGE 126 IV 192 E. 2a).

- 10 -

E. 4.2 Im vorliegenden Fall wechselten der Beschuldigte sowie der hinter ihm fahrende C._____ von der rechten auf die linke Fahrspur, um den auf der rechten Fahrspur abbremsenden und auf einen Parkplatz abbiegenden "VW Golf" zu überholen. Nach dem Überholen waren weder der Beschuldigte noch C._____ verpflichtet, gemäss Art. 10 Abs. 2 VRV wieder auf die rechte Fahrspur einzubie- gen. Vielmehr stand es ihnen frei, nach dem Überholen entweder ihre Fahrt auf der linken Fahrspur fortzusetzen (Art. 8 Abs. 1 VRV) oder wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln (Art. 44 Abs. 1 SVG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrspuren in unterschiedliche Richtungen führen, wie dies den entsprechenden Beschilderungen, die vom Unfallort her ersichtlich sind, ent- nommen werden kann (vgl. Urk. 1/2). Entsprechend durfte auch aus diesem Grund die Fahrt auf der linken Fahrspur fortgesetzt werden und es musste kein Spurwechsel erfolgen. Da der Beschuldigte und C._____ somit nicht verpflichtet waren, nach dem Überholen wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln, bestand für C._____ – entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 3 f.) – auch keine Pflicht, ei- ne vor bzw. während dem Überholen bestehende Reihenfolge der Fahrzeuge zu beachten. Der Spurwechsel des Beschuldigten von der rechten auf die linke Fahrspur musste für C._____ unter den gegebenen Umständen – da es sich ins- besondere um eine Strasse mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung han- delt – nicht als Überholmanöver (also die Absicht, wieder auf die rechte Fahrspur zurückzukehren) erkennbar sein. Entsprechend konnte C._____ – entgegen der Verteidigung – nicht wissen und hätte auch nicht wissen müssen, dass der Be- schuldigte überholen und wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückkehren woll- te. Vielmehr durfte C._____ annehmen, dass der Beschuldigte allenfalls auf der linken Fahrspur bleiben will. Folglich durfte C._____ zeitlich vor dem Beschuldig- ten auf die rechte Fahrspur wechseln, beschleunigen und dadurch auf die Höhe des Beschuldigten aufschliessen. Beim anschliessenden Spurwechsel durch den Beschuldigten war dieser sodann – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 20) – gegen- über C._____ vortrittsbelastet gewesen. Er hätte folglich den linken Fahrstreifen nur verlassen dürfen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr, mithin auch C._____, nicht gefährdet hätte. Indem der Beschuldigte aber seinen Fahrstreifen verliess und dabei mit dem rechts neben ihm fahrenden Fahrzeug von C._____

- 11 - kollidierte, erfüllte der Beschuldigten den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG.

E. 4.3 Eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 SVG kann – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 20) – sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Handeln erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Es kann diesbezüglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 2 StPO). Wie vorstehend dargelegt, war C._____ nach dem Überholen des "VW Golf" berechtigt, zeitlich vor dem Beschuldigten wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln und anschliessend auf den links neben ihm fahrenden Beschuldigten aufzuschliessen. Es bestand für ihn – wie erwähnt – keine Pflicht, eine ursprüngliche Reihenfolge der Fahrzeuge beizubehalten. Entsprechend konnte und durfte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 4) – nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass die rechte Fahrspur neben ihm frei ist. Indem der Beschuldigte beim Verlassen seines Fahrstreifens die gebotene Vor- sicht, zu der er nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet gewesen war, nicht beachtete, handelte er fahrlässig und hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG erfüllt.

E. 4.4 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist damit zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Strafzumessung

1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetzli- che Strafrahmen vorliegend bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse

- 12 - und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB).

2. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Urk. 45 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 45 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kostenfolge

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 13 -

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

E. 5 Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 6. Dezember 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Dezem-

- 5 - ber 2013 teilte das Stadtrichteramt Zürich mit, dass keine Anschlussberufung er- hoben werde (Urk. 52). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2014 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt wurde, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. März 2014 innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 57 und 59) die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt Zürich und der Vorinstanz zugestellt und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 63). Die Vorinstanz verzichtete am 21. März 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 65). Das Stadtrichteramt Zürich teilte mit Eingabe vom

24. März 2014 mit, dass es auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 66).

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Vorinstanz.

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser

Dispositiv
  1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
  2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
  3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich gemäss Strafbefehl Nr. 2012-013-388 vom 14. Januar 2013 im Betrag von Fr. 1'023.50 werden dem Einsprecher auf- erlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittelbelehrung)" - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2)
  8. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 31. Mai 2013, vollumfänglich freizusprechen;
  9. sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Kasse des Stadtrichteramtes zur Abschreibung zu überlassen;
  10. dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine angemessene Ent- schädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'000.– sowie für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'500.– (je inkl. MwSt) zuzusprechen. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 66, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  11. Am 5. Februar 2012, um ca. 12.50 Uhr, kam es auf der B._____-Strasse ... in Zürich zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gefahrenen Perso- nenwagen "Rover GB 75 2.5 i, Tourer", Kontrollschild ZH …, und dem von C._____ gefahrenen Personenwagen "Mercedes-Benz D", Kontrollschild ZH … (Urk. 1/1).
  12. Mit Strafbefehl Nr. 2012-013-388 des Stadtrichteramts Zürich vom 1. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstrei- - 4 - fenwechsel gestützt auf Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Zudem wurden ihm die Spruchgebühr so- wie weitere Auslagen von Fr. 303.– auferlegt (Urk. 2/1). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. März 2012 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 3/1).
  13. Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 22), des am Verkehrsunfall beteiligten C._____ (Urk. 23) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 24), hielt das Stadtrichteramt Zürich an der gegen den Beschuldigten ausgefällten Busse von Fr. 300.– fest. Zudem auferlegte es ihm die Spruchgebühr sowie die aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 1'023.50 (Urk. 25). Auf Antrag des Verteidigers (Urk. 27) erliess das Stadtrichteramt Zürich am 14. Januar 2013 einen neuen Strafbefehl, in welchem es den Anklagesachverhalt präzisierte (Urk. 31). Nachdem der Beschuldigte da- gegen mit Eingabe vom 21. Januar 2012 (recte: 2013) fristgerecht Einsprache er- heben liess (Urk. 33), hielt das Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom
  14. Januar 2013 am Strafbefehl fest und überwies in der Folge die Akten dem Be- zirksgericht Zürich (Urk. 34; Urk. 37).
  15. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (nachstehend: Vorinstanz), sprach den Beschuldigten mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 31. Mai 2013 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Stadtrichteramts Zürich wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 40). Dagegen liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung mündlich Berufung anmelden (Prot. I S. 12) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42 = 45) fristgerecht beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 48).
  16. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 6. Dezember 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Dezem- - 5 - ber 2013 teilte das Stadtrichteramt Zürich mit, dass keine Anschlussberufung er- hoben werde (Urk. 52). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2014 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt wurde, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. März 2014 innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 57 und 59) die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt Zürich und der Vorinstanz zugestellt und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 63). Die Vorinstanz verzichtete am 21. März 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 65). Das Stadtrichteramt Zürich teilte mit Eingabe vom
  17. März 2014 mit, dass es auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 66).
  18. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Prozessuales
  19. Kognition 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sach- verhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht - 6 - kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2013, 2. Auflage, Art. 398 N 12 f.; Eugster, Basler Kommentar - StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Ei- ne vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungs- instanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, Basler Kommentar - StPO, a.a.O., Art. 398 N 3). 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  20. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freigesprochen zu werden (vgl. Urk. 61). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungs- gegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. - 7 - III. Sachverhalt
  21. Der von der Vorinstanz als unbestritten (Urk. 45 S. 6) bzw. als erstellt (Urk. 45 S. 18) erachtete Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht angefoch- ten. Entsprechend ist nachstehend von folgendem äusseren Geschehensablauf auszugehen:
  22. Der Beschuldigte sowie C._____ fuhren am 5. Februar 2012, um ca. 12.50 Uhr, auf der B._____-Strasse in Zürich stadteinwärts. Während dieser Fahrt wechselten beide Autolenker, der Beschuldigte vor C._____ fahrend, von der rechten auf die linke Fahrspur und überholten den vor ihnen auf der rechten Fahrspur fahrenden silbrigen "VW Golf", der seine Geschwindigkeit reduzierte, um kurz vor der B._____-Strasse ... auf einen Parkplatz abzubiegen (Urk. 45 S. 6, vgl. auch S. 20). Nachdem C._____ den "VW Golf" passierte, wechselte er zeitlich vor dem Beschuldigten wieder auf den rechten Fahrsteifen. In der Folge wechselte auch der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen. Da sich C._____ in diesem Zeitpunkt bereits neben dem Beschuldigten, beinahe auf gleicher Höhe befand, kam es zur Kollision (Urk. 45 S. 18). III. Rechtliche Würdigung
  23. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Nichtge- währen des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel und damit als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 45 S. 18 ff.).
  24. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5 ff.) – geltend, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht Art. 44 Abs. 1 SVG, son- dern Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG anwendbar sei. Es handle sich um ein Überholen im Kolonnenverkehr, bei welchem der Beschuldigte unter den Überholern die erste und der am Unfall beteiligte C._____ die zweite Position inne gehabt habe. Für beide habe gegolten, dass sie auf die anderen Strassenbenützer, insbeson- - 8 - dere den Überholten aber auch je auf den anderen Überholer besonders Rück- sicht hätten nehmen müssen. Diese Rücksichtnahme hätte es geboten, dass die beiden Überholer bei der "Auflösung" der Überholformation unter sich dieselbe Reihenfolge untereinander hätten beibehalten sollen und nicht einer rücksichtlos versuchen würde, durch rascheres Zurückwechseln auf die rechte Fahrspur und Beschleunigen einen Positionsgewinn zu erzielen. Der Beschuldigte sowie der ihm nachfolgende C._____ hätten zueinander nicht im Verhältnis von zwei im Pa- rallelverkehr je auf einer anderen Fahrspur fahrenden Fahrzeuge gestanden, sondern zwei im Längsverkehr hintereinander zirkulierende Fahrzeuge, für die insbesondere auch Art. 34 Abs. 4 SVG gelte. Dementsprechend habe sich der Beschuldigte nicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 61 S. 2 ff.). 3.1. Fahrzeuge müssen grundsätzlich rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte (Art. 34 Abs. 1 SVG) und auf Strassen mit Sicherheits- linien rechts dieser Linien fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Es ist links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassen- benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 VRV). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). 3.2. Besondere Vorschriften bzw. Ausnahmen von den vorstehend genannten allgemeinen Regeln gelten – unter anderem – für Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung. Auf solchen Strassen darf der Fahrer sei- nen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet - 9 - (Art. 44 Abs. 1 SVG). Diese Bestimmung stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2.1, und 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.2.1, mit Hinweis). Zudem ist auf derartigen Strassen grundsätzlich der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt aber nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts (Art. 8 Abs. 1 VRV). Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 VRV).
  25. Der vorliegend zu beurteilende Verkehrsunfall ereignete sich – wie er- wähnt – auf der B._____-Strasse ... in Zürich stadteinwärts. Bei dieser Strasse handelt es sich um eine Hauptstrasse innerorts. Es führen zwei Fahrstreifen stadteinwärts, die eine später Richtung E._____-Strasse und die andere Richtung Oerlikon Zentrum bzw. Zürich Seebach. Diese beiden Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie voneinander getrennt. Die entgegengesetzten Fahrsteifen sind durch eine Baumallee in der Mitte der Fahrbahn abgegrenzt (Urk. 1/1 S. 4; vgl. auch Urk. 1/2 S. 1). 4.1. Im Unfallbereich handelt es sich bei der B._____-Strasse folglich um eine Strasse mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 1 und 3 VRV. Da sich diese Strasse innerorts befin- det, besteht auf ihr gemäss Art. 8 Abs. 1 VRV eine Ausnahme vom allgemeinen Gebot des Rechtsfahrens (vgl. Art. 34 SVG). Zudem ist auf dieser Strasse das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen nach Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich gestattet. Nicht erlaubt ist aber nach dieser Bestimmung das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Ein Ausschwenken für sich allein oder ein Einbiegen für sich allein sind aber gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG wiederum gestattet, sofern durch das Verlassen des Fahrstreifens der übrige Verkehr nicht gefährdet wird (vgl. auch BGE 126 IV 192 E. 2a). - 10 - 4.2. Im vorliegenden Fall wechselten der Beschuldigte sowie der hinter ihm fahrende C._____ von der rechten auf die linke Fahrspur, um den auf der rechten Fahrspur abbremsenden und auf einen Parkplatz abbiegenden "VW Golf" zu überholen. Nach dem Überholen waren weder der Beschuldigte noch C._____ verpflichtet, gemäss Art. 10 Abs. 2 VRV wieder auf die rechte Fahrspur einzubie- gen. Vielmehr stand es ihnen frei, nach dem Überholen entweder ihre Fahrt auf der linken Fahrspur fortzusetzen (Art. 8 Abs. 1 VRV) oder wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln (Art. 44 Abs. 1 SVG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrspuren in unterschiedliche Richtungen führen, wie dies den entsprechenden Beschilderungen, die vom Unfallort her ersichtlich sind, ent- nommen werden kann (vgl. Urk. 1/2). Entsprechend durfte auch aus diesem Grund die Fahrt auf der linken Fahrspur fortgesetzt werden und es musste kein Spurwechsel erfolgen. Da der Beschuldigte und C._____ somit nicht verpflichtet waren, nach dem Überholen wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln, bestand für C._____ – entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 3 f.) – auch keine Pflicht, ei- ne vor bzw. während dem Überholen bestehende Reihenfolge der Fahrzeuge zu beachten. Der Spurwechsel des Beschuldigten von der rechten auf die linke Fahrspur musste für C._____ unter den gegebenen Umständen – da es sich ins- besondere um eine Strasse mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung han- delt – nicht als Überholmanöver (also die Absicht, wieder auf die rechte Fahrspur zurückzukehren) erkennbar sein. Entsprechend konnte C._____ – entgegen der Verteidigung – nicht wissen und hätte auch nicht wissen müssen, dass der Be- schuldigte überholen und wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückkehren woll- te. Vielmehr durfte C._____ annehmen, dass der Beschuldigte allenfalls auf der linken Fahrspur bleiben will. Folglich durfte C._____ zeitlich vor dem Beschuldig- ten auf die rechte Fahrspur wechseln, beschleunigen und dadurch auf die Höhe des Beschuldigten aufschliessen. Beim anschliessenden Spurwechsel durch den Beschuldigten war dieser sodann – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 20) – gegen- über C._____ vortrittsbelastet gewesen. Er hätte folglich den linken Fahrstreifen nur verlassen dürfen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr, mithin auch C._____, nicht gefährdet hätte. Indem der Beschuldigte aber seinen Fahrstreifen verliess und dabei mit dem rechts neben ihm fahrenden Fahrzeug von C._____ - 11 - kollidierte, erfüllte der Beschuldigten den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG. 4.3. Eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 SVG kann – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 20) – sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Handeln erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Es kann diesbezüglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 2 StPO). Wie vorstehend dargelegt, war C._____ nach dem Überholen des "VW Golf" berechtigt, zeitlich vor dem Beschuldigten wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln und anschliessend auf den links neben ihm fahrenden Beschuldigten aufzuschliessen. Es bestand für ihn – wie erwähnt – keine Pflicht, eine ursprüngliche Reihenfolge der Fahrzeuge beizubehalten. Entsprechend konnte und durfte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 4) – nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass die rechte Fahrspur neben ihm frei ist. Indem der Beschuldigte beim Verlassen seines Fahrstreifens die gebotene Vor- sicht, zu der er nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet gewesen war, nicht beachtete, handelte er fahrlässig und hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG erfüllt. 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist damit zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Strafzumessung
  26. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetzli- che Strafrahmen vorliegend bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse - 12 - und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB).
  27. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Urk. 45 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  28. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 45 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kostenfolge
  29. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  30. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
  31. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
  32. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft.
  33. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 13 -
  34. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  35. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  36. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  37. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Vorinstanz.
  38. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130078-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 11. Juli 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2013 (GC130049)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl Nr. 2012-013-388 des Stadtrichteramts Zürich vom 14. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz (Urk. 45) "Es wird erkannt:

1. Der Einsprecher ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich gemäss Strafbefehl Nr. 2012-013-388 vom 14. Januar 2013 im Betrag von Fr. 1'023.50 werden dem Einsprecher auf- erlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittelbelehrung)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 2)

1. Der Beschuldigte und Berufungskläger sei in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 31. Mai 2013, vollumfänglich freizusprechen;

2. sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Kasse des Stadtrichteramtes zur Abschreibung zu überlassen;

3. dem Beschuldigten und Berufungskläger sei eine angemessene Ent- schädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'000.– sowie für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'500.– (je inkl. MwSt) zuzusprechen.

b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 66, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 5. Februar 2012, um ca. 12.50 Uhr, kam es auf der B._____-Strasse ... in Zürich zu einer Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gefahrenen Perso- nenwagen "Rover GB 75 2.5 i, Tourer", Kontrollschild ZH …, und dem von C._____ gefahrenen Personenwagen "Mercedes-Benz D", Kontrollschild ZH … (Urk. 1/1).

2. Mit Strafbefehl Nr. 2012-013-388 des Stadtrichteramts Zürich vom 1. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Fahrstrei-

- 4 - fenwechsel gestützt auf Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Zudem wurden ihm die Spruchgebühr so- wie weitere Auslagen von Fr. 303.– auferlegt (Urk. 2/1). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. März 2012 innert Frist Einsprache erheben (Urk. 3/1).

3. Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 22), des am Verkehrsunfall beteiligten C._____ (Urk. 23) sowie des Zeugen D._____ (Urk. 24), hielt das Stadtrichteramt Zürich an der gegen den Beschuldigten ausgefällten Busse von Fr. 300.– fest. Zudem auferlegte es ihm die Spruchgebühr sowie die aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 1'023.50 (Urk. 25). Auf Antrag des Verteidigers (Urk. 27) erliess das Stadtrichteramt Zürich am 14. Januar 2013 einen neuen Strafbefehl, in welchem es den Anklagesachverhalt präzisierte (Urk. 31). Nachdem der Beschuldigte da- gegen mit Eingabe vom 21. Januar 2012 (recte: 2013) fristgerecht Einsprache er- heben liess (Urk. 33), hielt das Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom

29. Januar 2013 am Strafbefehl fest und überwies in der Folge die Akten dem Be- zirksgericht Zürich (Urk. 34; Urk. 37).

4. Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (nachstehend: Vorinstanz), sprach den Beschuldigten mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 31. Mai 2013 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Stadtrichteramts Zürich wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 40). Dagegen liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung mündlich Berufung anmelden (Prot. I S. 12) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 42 = 45) fristgerecht beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 48).

5. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 6. Dezember 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 12. Dezem-

- 5 - ber 2013 teilte das Stadtrichteramt Zürich mit, dass keine Anschlussberufung er- hoben werde (Urk. 52). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2014 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Be- schuldigten Frist angesetzt wurde, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 55), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. März 2014 innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 57 und 59) die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2014 wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Stadtrichteramt Zürich und der Vorinstanz zugestellt und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 63). Die Vorinstanz verzichtete am 21. März 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 65). Das Stadtrichteramt Zürich teilte mit Eingabe vom

24. März 2014 mit, dass es auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 66).

6. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Prozessuales

1. Kognition 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sach- verhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht

- 6 - kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2013, 2. Auflage, Art. 398 N 12 f.; Eugster, Basler Kommentar - StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Ei- ne vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungs- instanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, Basler Kommentar - StPO, a.a.O., Art. 398 N 3). 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt, freigesprochen zu werden (vgl. Urk. 61). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungs- gegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

- 7 - III. Sachverhalt

1. Der von der Vorinstanz als unbestritten (Urk. 45 S. 6) bzw. als erstellt (Urk. 45 S. 18) erachtete Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht angefoch- ten. Entsprechend ist nachstehend von folgendem äusseren Geschehensablauf auszugehen:

2. Der Beschuldigte sowie C._____ fuhren am 5. Februar 2012, um ca. 12.50 Uhr, auf der B._____-Strasse in Zürich stadteinwärts. Während dieser Fahrt wechselten beide Autolenker, der Beschuldigte vor C._____ fahrend, von der rechten auf die linke Fahrspur und überholten den vor ihnen auf der rechten Fahrspur fahrenden silbrigen "VW Golf", der seine Geschwindigkeit reduzierte, um kurz vor der B._____-Strasse ... auf einen Parkplatz abzubiegen (Urk. 45 S. 6, vgl. auch S. 20). Nachdem C._____ den "VW Golf" passierte, wechselte er zeitlich vor dem Beschuldigten wieder auf den rechten Fahrsteifen. In der Folge wechselte auch der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen. Da sich C._____ in diesem Zeitpunkt bereits neben dem Beschuldigten, beinahe auf gleicher Höhe befand, kam es zur Kollision (Urk. 45 S. 18). III. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als Nichtge- währen des Vortritts beim Fahrstreifenwechsel und damit als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 45 S. 18 ff.).

2. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5 ff.) – geltend, dass auf den vorliegenden Sachverhalt nicht Art. 44 Abs. 1 SVG, son- dern Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG anwendbar sei. Es handle sich um ein Überholen im Kolonnenverkehr, bei welchem der Beschuldigte unter den Überholern die erste und der am Unfall beteiligte C._____ die zweite Position inne gehabt habe. Für beide habe gegolten, dass sie auf die anderen Strassenbenützer, insbeson-

- 8 - dere den Überholten aber auch je auf den anderen Überholer besonders Rück- sicht hätten nehmen müssen. Diese Rücksichtnahme hätte es geboten, dass die beiden Überholer bei der "Auflösung" der Überholformation unter sich dieselbe Reihenfolge untereinander hätten beibehalten sollen und nicht einer rücksichtlos versuchen würde, durch rascheres Zurückwechseln auf die rechte Fahrspur und Beschleunigen einen Positionsgewinn zu erzielen. Der Beschuldigte sowie der ihm nachfolgende C._____ hätten zueinander nicht im Verhältnis von zwei im Pa- rallelverkehr je auf einer anderen Fahrspur fahrenden Fahrzeuge gestanden, sondern zwei im Längsverkehr hintereinander zirkulierende Fahrzeuge, für die insbesondere auch Art. 34 Abs. 4 SVG gelte. Dementsprechend habe sich der Beschuldigte nicht der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 61 S. 2 ff.). 3.1. Fahrzeuge müssen grundsätzlich rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte (Art. 34 Abs. 1 SVG) und auf Strassen mit Sicherheits- linien rechts dieser Linien fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Es ist links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur ge- stattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassen- benützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 VRV). Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV). 3.2. Besondere Vorschriften bzw. Ausnahmen von den vorstehend genannten allgemeinen Regeln gelten – unter anderem – für Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung. Auf solchen Strassen darf der Fahrer sei- nen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet

- 9 - (Art. 44 Abs. 1 SVG). Diese Bestimmung stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2.1, und 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.2.1, mit Hinweis). Zudem ist auf derartigen Strassen grundsätzlich der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt aber nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts (Art. 8 Abs. 1 VRV). Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 VRV).

4. Der vorliegend zu beurteilende Verkehrsunfall ereignete sich – wie er- wähnt – auf der B._____-Strasse ... in Zürich stadteinwärts. Bei dieser Strasse handelt es sich um eine Hauptstrasse innerorts. Es führen zwei Fahrstreifen stadteinwärts, die eine später Richtung E._____-Strasse und die andere Richtung Oerlikon Zentrum bzw. Zürich Seebach. Diese beiden Fahrstreifen sind durch eine Leitlinie voneinander getrennt. Die entgegengesetzten Fahrsteifen sind durch eine Baumallee in der Mitte der Fahrbahn abgegrenzt (Urk. 1/1 S. 4; vgl. auch Urk. 1/2 S. 1). 4.1. Im Unfallbereich handelt es sich bei der B._____-Strasse folglich um eine Strasse mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 1 und 3 VRV. Da sich diese Strasse innerorts befin- det, besteht auf ihr gemäss Art. 8 Abs. 1 VRV eine Ausnahme vom allgemeinen Gebot des Rechtsfahrens (vgl. Art. 34 SVG). Zudem ist auf dieser Strasse das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen nach Art. 8 Abs. 3 VRV ausdrücklich gestattet. Nicht erlaubt ist aber nach dieser Bestimmung das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Ein Ausschwenken für sich allein oder ein Einbiegen für sich allein sind aber gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG wiederum gestattet, sofern durch das Verlassen des Fahrstreifens der übrige Verkehr nicht gefährdet wird (vgl. auch BGE 126 IV 192 E. 2a).

- 10 - 4.2. Im vorliegenden Fall wechselten der Beschuldigte sowie der hinter ihm fahrende C._____ von der rechten auf die linke Fahrspur, um den auf der rechten Fahrspur abbremsenden und auf einen Parkplatz abbiegenden "VW Golf" zu überholen. Nach dem Überholen waren weder der Beschuldigte noch C._____ verpflichtet, gemäss Art. 10 Abs. 2 VRV wieder auf die rechte Fahrspur einzubie- gen. Vielmehr stand es ihnen frei, nach dem Überholen entweder ihre Fahrt auf der linken Fahrspur fortzusetzen (Art. 8 Abs. 1 VRV) oder wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln (Art. 44 Abs. 1 SVG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beiden Fahrspuren in unterschiedliche Richtungen führen, wie dies den entsprechenden Beschilderungen, die vom Unfallort her ersichtlich sind, ent- nommen werden kann (vgl. Urk. 1/2). Entsprechend durfte auch aus diesem Grund die Fahrt auf der linken Fahrspur fortgesetzt werden und es musste kein Spurwechsel erfolgen. Da der Beschuldigte und C._____ somit nicht verpflichtet waren, nach dem Überholen wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln, bestand für C._____ – entgegen der Verteidigung (Urk. 64 S. 3 f.) – auch keine Pflicht, ei- ne vor bzw. während dem Überholen bestehende Reihenfolge der Fahrzeuge zu beachten. Der Spurwechsel des Beschuldigten von der rechten auf die linke Fahrspur musste für C._____ unter den gegebenen Umständen – da es sich ins- besondere um eine Strasse mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung han- delt – nicht als Überholmanöver (also die Absicht, wieder auf die rechte Fahrspur zurückzukehren) erkennbar sein. Entsprechend konnte C._____ – entgegen der Verteidigung – nicht wissen und hätte auch nicht wissen müssen, dass der Be- schuldigte überholen und wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückkehren woll- te. Vielmehr durfte C._____ annehmen, dass der Beschuldigte allenfalls auf der linken Fahrspur bleiben will. Folglich durfte C._____ zeitlich vor dem Beschuldig- ten auf die rechte Fahrspur wechseln, beschleunigen und dadurch auf die Höhe des Beschuldigten aufschliessen. Beim anschliessenden Spurwechsel durch den Beschuldigten war dieser sodann – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 20) – gegen- über C._____ vortrittsbelastet gewesen. Er hätte folglich den linken Fahrstreifen nur verlassen dürfen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr, mithin auch C._____, nicht gefährdet hätte. Indem der Beschuldigte aber seinen Fahrstreifen verliess und dabei mit dem rechts neben ihm fahrenden Fahrzeug von C._____

- 11 - kollidierte, erfüllte der Beschuldigten den objektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG. 4.3. Eine Verletzung von Art. 44 Abs. 1 SVG kann – mit der Vorinstanz (Urk. 45 S. 20) – sowohl durch vorsätzliches als auch durch fahrlässiges Handeln erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Es kann diesbezüglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 2 StPO). Wie vorstehend dargelegt, war C._____ nach dem Überholen des "VW Golf" berechtigt, zeitlich vor dem Beschuldigten wieder auf die rechte Fahrspur zu wechseln und anschliessend auf den links neben ihm fahrenden Beschuldigten aufzuschliessen. Es bestand für ihn – wie erwähnt – keine Pflicht, eine ursprüngliche Reihenfolge der Fahrzeuge beizubehalten. Entsprechend konnte und durfte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung (Urk. 61 S. 4) – nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass die rechte Fahrspur neben ihm frei ist. Indem der Beschuldigte beim Verlassen seines Fahrstreifens die gebotene Vor- sicht, zu der er nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet gewesen war, nicht beachtete, handelte er fahrlässig und hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 44 Abs. 1 SVG erfüllt. 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist damit zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Strafzumessung

1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetzli- che Strafrahmen vorliegend bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse

- 12 - und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB).

2. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Urk. 45 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 45 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). V. Kostenfolge

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 13 -

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser