Sachverhalt
1.1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 19. Januar 2012 vor, am 7. Dezember 2011 um 7.30 Uhr mit ihrem Personenwagen bei der Verzweigung …strasse / …strasse in Kilchberg ZH fahrlässig das Signal "Stop" missachtet zu haben und deshalb in der Folge mit dem vortrittsberechtigten Per- sonenwagen ZH … zusammengestossen zu sein (Urk. 2/2/1). 1.2. Das Statthalteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizeirapport, das Unfallaufnahmeprotokoll sowie die Fotos der Kantonspolizei (Urk. 2/1/1-2/1/4) und die Befragungsprotokolle der Beschuldigten und der Unfall- gegnerin (Urk. 2/9 u. 2/10), welche (in einem separaten Verfahren) ebenfalls als
- 7 - Beschuldigte einvernommen wurde. Sodann liegt das vorinstanzliche Einvernah- meprotokoll der Beschuldigten bei den Akten (Urk. 10). 1.3. Die Beschuldigte bestritt weder in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung, mit ihrem Fahrzeug die fragliche Verzweigung befahren zu haben, wo es zu einer Kollision mit einem anderen Personenwagen gekommen sei (Urk. 2/9 S. 1 f., Urk. 10 S. 2). Sie liess aber in ihrer Berufungsbegründung ausführen, die Vorinstanz habe eine offensichtlich falsche und willkürliche Sach- verhaltsfeststellung bzw. -interpretation gemacht: Dass die Beschuldigte das Fahrzeug der Unfallbeteiligten erst bemerkt habe, als sie mitten auf der Kreuzung gestanden habe, müsse nicht daran liegen, dass sie das Fahrzeug nicht gesehen oder die Distanz falsch eingeschätzt habe. Es sei vielmehr möglich, dass die Un- fallgegnerin mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei und die Beschuldigte jene folglich trotz aller Sorgfalt nicht hätte sehen können. Dies, weil die Beschul- digte die Unfallgegnerin – falls diese zu schnell gefahren wäre – beim Blick nach links noch gar nicht hätte sehen können und selbst wenn sie diese gesehen hätte, wohl die übersetzte Geschwindigkeit nicht hätte feststellen können, da die Unfall- gegnerin auf die Beschuldigte zugefahren sei. Demnach habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit falsch gedeutet, indem sie davon ausgegangen sei, diese sei vorhanden, da die Beschuldigte er- schrocken sei, was nur bei einer Überraschung passiere, was wiederum bedeuten würde, dass die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen oder die Entfernung falsch eingeschätzt hätte. Weiter habe die Ursache der Kollision im Bremsen durch die Beschuldigte gelegen und nicht in der Missachtung des Stop-Signals. Weiter müsse man sich fragen, ob die Unfallgegnerin sich den Vortritt nicht erzwungen habe. Ausserdem hätte diese den Unfall verhindern können und gemäss Rechtsprechung auch müssen. Eventualiter sei gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe abzusehen, da das Verhalten der Beschuldigten nicht als strafwürdig erscheine (Urk. 25 S. 3 f.).
- 8 - 1.4. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung Die Beschuldigte lässt in ihrer Berufungsbegründung erstmals vorbringen, dass die Unfallgegnerin möglicherweise zu schnell gefahren sei und die Beschuldigte sie in diesem Fall trotz aller Sorgfalt nicht hätte sehen können. Da es sich dabei jedoch um eine bisher nicht vorgebrachte und damit um eine neue Behauptung handelt, ist diese unter Hinweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu hören. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der einzige Hinweis auf ein angeblich schnelles Fahren der Unfallgegnerin die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bietet, wonach jene "übermässig schnell" gekommen sei (Urk. 10 S. 2), wobei auch diese Aussage nicht zwingend impliziert, dass die Unfallgegnerin schneller als es die Höchstgeschwindigkeit erlaubt, gefahren sein soll. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (Urk. 24 S. 5), dass die Unfallgegnerin glaubhaft ausgesagt hat, die Beschuldigte beim "Stop"-Signal stehen und losfahren gesehen zu haben. Demnach waren die Unfallbeteiligten in diesem Moment in Sichtweite voneinander, weshalb die Beschuldigte die Unfallgegnerin hätte sehen müssen und dementsprechend hätte reagieren können. Ferner hat die Beschuldigte selber in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht, die Unfallgegnerin zwar gesehen zu haben, jedoch auf Grund der Distanz derselben davon ausgegangen zu sein, dass es noch reichen würde, um vor jener über die Verzweigung zu fahren. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt, indem sie davon ausging, dass die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen hat, dies aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. So- mit ist selbst unter Berücksichtigung der neuen Behauptung der Verteidigung die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich. Es ist dementsprechend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen hat und aufgrund dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit deren Vortrittsrecht nicht beachtet hat, indem sie über das "Stop"-Signal auf die Verzweigung fuhr, wo sie bis zum Stillstand abbremste und schliesslich mit der Unfallgegnerin kollidierte (Urk. 24 S. 5).
- 9 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Bremsen als Ursache der Kollision Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten sodann in seiner Fahrt nicht behindern. Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341 Erw. 3.a). Die Verteidigung bringt hierzu wie erwähnt vor, dass die Ursache der Kollision im Bremsen durch die Beschuldigte gelegen habe und nicht in der Missachtung des Stop-Signals. Unbestrittenermassen hat das Bremsmanöver der Beschuldigten kurz nach dem Befahren der Verzweigung nach dem "Stop"-Signal dazu geführt, dass sie mit der Unfallgegnerin kollidierte (vgl. Urk. 25 S. 4 Mitte). Die Verteidi- gung verkennt jedoch bei ihrer Argumentation, dass die Beschuldigte durch das "Stop"-Signal vortrittsbelastet war und deshalb der Unfallgegnerin den Vortritt hätte gewähren müssen, was sie durch das Stehenbleiben auf der Fahrspur der Unfallgegnerin eben nicht getan hat. Gestützt auf obige Ausführungen hat die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Unfallgegnerin verletzt, indem sie diese durch das erwähnte Verhalten – plötzliches Anhalten auf der Fahrspur der Unfall-
- 10 - gegnerin kurz nach Befahren der Verzweigung nach dem "Stop"-Signal – zu einem brüsken Abbremsen zwang. 2.2. Verhindern der Kollision durch die Unfallgegnerin Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81 E. 2b). Dazu hält das Bundesgericht in BGE 118 IV 277 in Erw. 4a (m.w.H.) fest: "Der Strassenbenützer braucht demgemäss nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder Stopsignale überfahren." Demnach traf die Unfallgegnerin entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Pflicht, früher zu bremsen, um den Unfall zu verhindern, da die Beschuldigte
– vgl. nachfolgend Ziff. 2.3 – selber gegen die Verkehrsregeln verstiess. Abgesehen davon ist nicht klar, was die Verteidigung aus diesem Vorbringen für die Beschuldigte ableiten möchte, bedeutet doch ein allfälliges Fehlverhalten der Unfallgegnerin nicht automatisch, dass sich die Beschuldigte nicht strafbar macht. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 1.5, unter Hinweis auf BGE 105 IV 341 Erw. 3.a), hätte die Beschuldigte als Vortrittsbelastete dieselbe Bestimmung verletzt, auch wenn eine Kollision dank eines frühzeitig eingeleiteten Bremsmanövers der Unfallgegnerin hätte vermieden werden können, da die Unfallgegnerin auch in diesem Fall in ihrem Vortrittsrecht beschnitten worden wäre.
- 11 - 2.3. Fazit Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und dementsprechend zu bestätigen. Einzig formeller Natur ist die Berichtigung von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch Art. 90 Abs. 1 SVG und die Ergänzung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Dementsprechend ist die Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Besonders leichter Fall Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Formulierung der Bestimmung zeigt, dass die Behörden gegebenenfalls dazu verpflichtet sind; liegt ein besonders leichter Fall vor, ist zwingend von Strafe zu befreien (Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, N 5 zu Art. 100). Was unter einem besonders leichten Fall zu verstehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen. Bei der Qualifikation der Widerhandlung sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften sind vor allem wegen der Gefahren, denen andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, mit Strenge zu ahnden. Deshalb kann von einem besonders leichten Fall nur die Rede sein, wenn der Täter gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzuweichen, und wenn er zudem nach den gegebe- nen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrsregelwidriges Verhalten niemanden zu gefährden (Giger, a.a.O., N 6 zu Art. 100 und BGE 95 IV 22, Erw. 1c). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berück- sichtigen sind. Ein besonders leichten Fall soll nur angenommen werden, wenn
- 12 - die gesamten Umstände des Falles (wie Geschwindigkeit, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, Beweggründe des Täters usw.) das Verschulden des Fehl- baren nach den Wertungen des Gesetzes als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 95 IV 22 E. 1c). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht ange- messen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestandes stellt einen besonders leichten Fall dar (BGE 117 IV 302 E. 3b/cc). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, weshalb es sich hier um einen besonders leichten Fall handeln sollte. Vielmehr hat die Beschuldigte die Unfallgegnerin durch ihr Verhalten einer grossen Gefahr ausgesetzt, welche sich durch die Kollision auch verwirklicht hat. Es ist demnach nicht so, dass das Verschulden der Beschuldigten als derart leicht einzustufen wäre, dass eine noch so tiefe Strafe als stossend empfunden würde. Folglich ist nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG auszugehen.
2. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- erscheint den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (Urk. 24 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen.
3. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die C._____ [Versicherung] − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr. … − die Vorinstanz
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am Mittwoch, 7. Dezember 2011 ereignete sich um 7.30 Uhr auf der Verzweigung …strasse/…strasse in Kilchberg ZH eine Kollision zwischen dem von der Beschuldigten A._____ gelenkten Personenwagen und dem von B._____ gelenkten Personenwagen, wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand (Urk. 2/1/1, 2/1/3).
E. 1.1 Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 19. Januar 2012 vor, am 7. Dezember 2011 um 7.30 Uhr mit ihrem Personenwagen bei der Verzweigung …strasse / …strasse in Kilchberg ZH fahrlässig das Signal "Stop" missachtet zu haben und deshalb in der Folge mit dem vortrittsberechtigten Per- sonenwagen ZH … zusammengestossen zu sein (Urk. 2/2/1).
E. 1.2 Das Statthalteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizeirapport, das Unfallaufnahmeprotokoll sowie die Fotos der Kantonspolizei (Urk. 2/1/1-2/1/4) und die Befragungsprotokolle der Beschuldigten und der Unfall- gegnerin (Urk. 2/9 u. 2/10), welche (in einem separaten Verfahren) ebenfalls als
- 7 - Beschuldigte einvernommen wurde. Sodann liegt das vorinstanzliche Einvernah- meprotokoll der Beschuldigten bei den Akten (Urk. 10).
E. 1.3 Die Beschuldigte bestritt weder in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung, mit ihrem Fahrzeug die fragliche Verzweigung befahren zu haben, wo es zu einer Kollision mit einem anderen Personenwagen gekommen sei (Urk. 2/9 S. 1 f., Urk. 10 S. 2). Sie liess aber in ihrer Berufungsbegründung ausführen, die Vorinstanz habe eine offensichtlich falsche und willkürliche Sach- verhaltsfeststellung bzw. -interpretation gemacht: Dass die Beschuldigte das Fahrzeug der Unfallbeteiligten erst bemerkt habe, als sie mitten auf der Kreuzung gestanden habe, müsse nicht daran liegen, dass sie das Fahrzeug nicht gesehen oder die Distanz falsch eingeschätzt habe. Es sei vielmehr möglich, dass die Un- fallgegnerin mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei und die Beschuldigte jene folglich trotz aller Sorgfalt nicht hätte sehen können. Dies, weil die Beschul- digte die Unfallgegnerin – falls diese zu schnell gefahren wäre – beim Blick nach links noch gar nicht hätte sehen können und selbst wenn sie diese gesehen hätte, wohl die übersetzte Geschwindigkeit nicht hätte feststellen können, da die Unfall- gegnerin auf die Beschuldigte zugefahren sei. Demnach habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit falsch gedeutet, indem sie davon ausgegangen sei, diese sei vorhanden, da die Beschuldigte er- schrocken sei, was nur bei einer Überraschung passiere, was wiederum bedeuten würde, dass die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen oder die Entfernung falsch eingeschätzt hätte. Weiter habe die Ursache der Kollision im Bremsen durch die Beschuldigte gelegen und nicht in der Missachtung des Stop-Signals. Weiter müsse man sich fragen, ob die Unfallgegnerin sich den Vortritt nicht erzwungen habe. Ausserdem hätte diese den Unfall verhindern können und gemäss Rechtsprechung auch müssen. Eventualiter sei gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe abzusehen, da das Verhalten der Beschuldigten nicht als strafwürdig erscheine (Urk. 25 S. 3 f.).
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E. 1.4 Willkürliche Sachverhaltsfeststellung Die Beschuldigte lässt in ihrer Berufungsbegründung erstmals vorbringen, dass die Unfallgegnerin möglicherweise zu schnell gefahren sei und die Beschuldigte sie in diesem Fall trotz aller Sorgfalt nicht hätte sehen können. Da es sich dabei jedoch um eine bisher nicht vorgebrachte und damit um eine neue Behauptung handelt, ist diese unter Hinweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu hören. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der einzige Hinweis auf ein angeblich schnelles Fahren der Unfallgegnerin die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bietet, wonach jene "übermässig schnell" gekommen sei (Urk. 10 S. 2), wobei auch diese Aussage nicht zwingend impliziert, dass die Unfallgegnerin schneller als es die Höchstgeschwindigkeit erlaubt, gefahren sein soll. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (Urk. 24 S. 5), dass die Unfallgegnerin glaubhaft ausgesagt hat, die Beschuldigte beim "Stop"-Signal stehen und losfahren gesehen zu haben. Demnach waren die Unfallbeteiligten in diesem Moment in Sichtweite voneinander, weshalb die Beschuldigte die Unfallgegnerin hätte sehen müssen und dementsprechend hätte reagieren können. Ferner hat die Beschuldigte selber in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht, die Unfallgegnerin zwar gesehen zu haben, jedoch auf Grund der Distanz derselben davon ausgegangen zu sein, dass es noch reichen würde, um vor jener über die Verzweigung zu fahren. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt, indem sie davon ausging, dass die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen hat, dies aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. So- mit ist selbst unter Berücksichtigung der neuen Behauptung der Verteidigung die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich. Es ist dementsprechend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen hat und aufgrund dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit deren Vortrittsrecht nicht beachtet hat, indem sie über das "Stop"-Signal auf die Verzweigung fuhr, wo sie bis zum Stillstand abbremste und schliesslich mit der Unfallgegnerin kollidierte (Urk. 24 S. 5).
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2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässi- gen Missachtens des Vortritts beim Signal "Stop" gegenüber dem vortrittsberech- tigten Personenwagen ZH … im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V. m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Weiter wurden ihr die Kosten von Fr. 445.-- auferlegt (Urk. 2/2/1). Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (eingegangen am 25. Januar 2012 beim Statthalteramt) erhob die Beschuldigte sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 2/5) bzw. liess mit Eingabe vom
1. Februar 2012 (eingegangen am 2. Februar 2012 beim Statthalteramt) durch ihre erbetene Verteidigerin Einsprache erheben (Urk. 2/3). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Horgen (nachfolgend Vorinstanz; Urk. 1).
E. 2.1 Bremsen als Ursache der Kollision Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten sodann in seiner Fahrt nicht behindern. Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341 Erw. 3.a). Die Verteidigung bringt hierzu wie erwähnt vor, dass die Ursache der Kollision im Bremsen durch die Beschuldigte gelegen habe und nicht in der Missachtung des Stop-Signals. Unbestrittenermassen hat das Bremsmanöver der Beschuldigten kurz nach dem Befahren der Verzweigung nach dem "Stop"-Signal dazu geführt, dass sie mit der Unfallgegnerin kollidierte (vgl. Urk. 25 S. 4 Mitte). Die Verteidi- gung verkennt jedoch bei ihrer Argumentation, dass die Beschuldigte durch das "Stop"-Signal vortrittsbelastet war und deshalb der Unfallgegnerin den Vortritt hätte gewähren müssen, was sie durch das Stehenbleiben auf der Fahrspur der Unfallgegnerin eben nicht getan hat. Gestützt auf obige Ausführungen hat die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Unfallgegnerin verletzt, indem sie diese durch das erwähnte Verhalten – plötzliches Anhalten auf der Fahrspur der Unfall-
- 10 - gegnerin kurz nach Befahren der Verzweigung nach dem "Stop"-Signal – zu einem brüsken Abbremsen zwang.
E. 2.2 Verhindern der Kollision durch die Unfallgegnerin Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81 E. 2b). Dazu hält das Bundesgericht in BGE 118 IV 277 in Erw. 4a (m.w.H.) fest: "Der Strassenbenützer braucht demgemäss nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder Stopsignale überfahren." Demnach traf die Unfallgegnerin entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Pflicht, früher zu bremsen, um den Unfall zu verhindern, da die Beschuldigte
– vgl. nachfolgend Ziff. 2.3 – selber gegen die Verkehrsregeln verstiess. Abgesehen davon ist nicht klar, was die Verteidigung aus diesem Vorbringen für die Beschuldigte ableiten möchte, bedeutet doch ein allfälliges Fehlverhalten der Unfallgegnerin nicht automatisch, dass sich die Beschuldigte nicht strafbar macht. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 1.5, unter Hinweis auf BGE 105 IV 341 Erw. 3.a), hätte die Beschuldigte als Vortrittsbelastete dieselbe Bestimmung verletzt, auch wenn eine Kollision dank eines frühzeitig eingeleiteten Bremsmanövers der Unfallgegnerin hätte vermieden werden können, da die Unfallgegnerin auch in diesem Fall in ihrem Vortrittsrecht beschnitten worden wäre.
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E. 2.3 Fazit Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und dementsprechend zu bestätigen. Einzig formeller Natur ist die Berichtigung von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch Art. 90 Abs. 1 SVG und die Ergänzung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Dementsprechend ist die Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Besonders leichter Fall Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Formulierung der Bestimmung zeigt, dass die Behörden gegebenenfalls dazu verpflichtet sind; liegt ein besonders leichter Fall vor, ist zwingend von Strafe zu befreien (Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, N 5 zu Art. 100). Was unter einem besonders leichten Fall zu verstehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen. Bei der Qualifikation der Widerhandlung sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften sind vor allem wegen der Gefahren, denen andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, mit Strenge zu ahnden. Deshalb kann von einem besonders leichten Fall nur die Rede sein, wenn der Täter gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzuweichen, und wenn er zudem nach den gegebe- nen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrsregelwidriges Verhalten niemanden zu gefährden (Giger, a.a.O., N 6 zu Art. 100 und BGE 95 IV 22, Erw. 1c). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berück- sichtigen sind. Ein besonders leichten Fall soll nur angenommen werden, wenn
- 12 - die gesamten Umstände des Falles (wie Geschwindigkeit, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, Beweggründe des Täters usw.) das Verschulden des Fehl- baren nach den Wertungen des Gesetzes als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 95 IV 22 E. 1c). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht ange- messen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestandes stellt einen besonders leichten Fall dar (BGE 117 IV 302 E. 3b/cc). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, weshalb es sich hier um einen besonders leichten Fall handeln sollte. Vielmehr hat die Beschuldigte die Unfallgegnerin durch ihr Verhalten einer grossen Gefahr ausgesetzt, welche sich durch die Kollision auch verwirklicht hat. Es ist demnach nicht so, dass das Verschulden der Beschuldigten als derart leicht einzustufen wäre, dass eine noch so tiefe Strafe als stossend empfunden würde. Folglich ist nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG auszugehen.
2. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- erscheint den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (Urk. 24 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen.
3. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die C._____ [Versicherung] − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr. … − die Vorinstanz
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder
E. 3 Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Strafbefehl, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 18. April 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 500.--, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 24 S. 8).
- 5 -
E. 4 Mit Eingabe vom 22. April 2013 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 13) und die Berufungserklärung ging ebenfalls innert Frist ein (Urk. 25). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 20. November 2013 wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 22. November 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag um Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 29).
E. 5 Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 3. Dezember 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 34). Mit Eingabe vom
E. 9 Dezember 2013 liess die Beschuldigte vollumfänglich auf die Eingabe vom
18. November 2013 verweisen (Urk. 36). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf
- 6 - einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Weiter können keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden.
2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundes- gerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Materielles
1. Sachverhalt
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 36 Abs. 1 SSV.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Straf- befehls des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 19. Januar 2012 (Geschäftsnummer: ST.2012.145) in der Höhe von Fr. 445.– und die nach- träglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 105.– werden der Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 25 S. 2)
- Es sei die Berufungsklägerin freizusprechen. Eventualiter
- Es sei die Berufungsklägerin der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
- Im Falle eines Schuldspruchs sei im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang zu nehmen.
- Es seien die Kosten des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 19. Januar 2012 (Geschäftsnummer ST.2012.145) in der Höhe von Fr. 445.--und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungs- kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrage von Fr. 105.-- sowie die Kosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es seien die Kosten der Verteidigung des erstinstanzlichen- sowie des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Am Mittwoch, 7. Dezember 2011 ereignete sich um 7.30 Uhr auf der Verzweigung …strasse/…strasse in Kilchberg ZH eine Kollision zwischen dem von der Beschuldigten A._____ gelenkten Personenwagen und dem von B._____ gelenkten Personenwagen, wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand (Urk. 2/1/1, 2/1/3).
- Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässi- gen Missachtens des Vortritts beim Signal "Stop" gegenüber dem vortrittsberech- tigten Personenwagen ZH … im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V. m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Weiter wurden ihr die Kosten von Fr. 445.-- auferlegt (Urk. 2/2/1). Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (eingegangen am 25. Januar 2012 beim Statthalteramt) erhob die Beschuldigte sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 2/5) bzw. liess mit Eingabe vom
- Februar 2012 (eingegangen am 2. Februar 2012 beim Statthalteramt) durch ihre erbetene Verteidigerin Einsprache erheben (Urk. 2/3). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Horgen (nachfolgend Vorinstanz; Urk. 1).
- Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Strafbefehl, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 18. April 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 500.--, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 24 S. 8). - 5 -
- Mit Eingabe vom 22. April 2013 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 13) und die Berufungserklärung ging ebenfalls innert Frist ein (Urk. 25). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 20. November 2013 wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 22. November 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag um Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 29).
- Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 3. Dezember 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 34). Mit Eingabe vom
- Dezember 2013 liess die Beschuldigte vollumfänglich auf die Eingabe vom
- November 2013 verweisen (Urk. 36). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf - 6 - einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Weiter können keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden.
- Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundes- gerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Materielles
- Sachverhalt 1.1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 19. Januar 2012 vor, am 7. Dezember 2011 um 7.30 Uhr mit ihrem Personenwagen bei der Verzweigung …strasse / …strasse in Kilchberg ZH fahrlässig das Signal "Stop" missachtet zu haben und deshalb in der Folge mit dem vortrittsberechtigten Per- sonenwagen ZH … zusammengestossen zu sein (Urk. 2/2/1). 1.2. Das Statthalteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizeirapport, das Unfallaufnahmeprotokoll sowie die Fotos der Kantonspolizei (Urk. 2/1/1-2/1/4) und die Befragungsprotokolle der Beschuldigten und der Unfall- gegnerin (Urk. 2/9 u. 2/10), welche (in einem separaten Verfahren) ebenfalls als - 7 - Beschuldigte einvernommen wurde. Sodann liegt das vorinstanzliche Einvernah- meprotokoll der Beschuldigten bei den Akten (Urk. 10). 1.3. Die Beschuldigte bestritt weder in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung, mit ihrem Fahrzeug die fragliche Verzweigung befahren zu haben, wo es zu einer Kollision mit einem anderen Personenwagen gekommen sei (Urk. 2/9 S. 1 f., Urk. 10 S. 2). Sie liess aber in ihrer Berufungsbegründung ausführen, die Vorinstanz habe eine offensichtlich falsche und willkürliche Sach- verhaltsfeststellung bzw. -interpretation gemacht: Dass die Beschuldigte das Fahrzeug der Unfallbeteiligten erst bemerkt habe, als sie mitten auf der Kreuzung gestanden habe, müsse nicht daran liegen, dass sie das Fahrzeug nicht gesehen oder die Distanz falsch eingeschätzt habe. Es sei vielmehr möglich, dass die Un- fallgegnerin mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei und die Beschuldigte jene folglich trotz aller Sorgfalt nicht hätte sehen können. Dies, weil die Beschul- digte die Unfallgegnerin – falls diese zu schnell gefahren wäre – beim Blick nach links noch gar nicht hätte sehen können und selbst wenn sie diese gesehen hätte, wohl die übersetzte Geschwindigkeit nicht hätte feststellen können, da die Unfall- gegnerin auf die Beschuldigte zugefahren sei. Demnach habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit falsch gedeutet, indem sie davon ausgegangen sei, diese sei vorhanden, da die Beschuldigte er- schrocken sei, was nur bei einer Überraschung passiere, was wiederum bedeuten würde, dass die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen oder die Entfernung falsch eingeschätzt hätte. Weiter habe die Ursache der Kollision im Bremsen durch die Beschuldigte gelegen und nicht in der Missachtung des Stop-Signals. Weiter müsse man sich fragen, ob die Unfallgegnerin sich den Vortritt nicht erzwungen habe. Ausserdem hätte diese den Unfall verhindern können und gemäss Rechtsprechung auch müssen. Eventualiter sei gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe abzusehen, da das Verhalten der Beschuldigten nicht als strafwürdig erscheine (Urk. 25 S. 3 f.). - 8 - 1.4. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung Die Beschuldigte lässt in ihrer Berufungsbegründung erstmals vorbringen, dass die Unfallgegnerin möglicherweise zu schnell gefahren sei und die Beschuldigte sie in diesem Fall trotz aller Sorgfalt nicht hätte sehen können. Da es sich dabei jedoch um eine bisher nicht vorgebrachte und damit um eine neue Behauptung handelt, ist diese unter Hinweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu hören. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der einzige Hinweis auf ein angeblich schnelles Fahren der Unfallgegnerin die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bietet, wonach jene "übermässig schnell" gekommen sei (Urk. 10 S. 2), wobei auch diese Aussage nicht zwingend impliziert, dass die Unfallgegnerin schneller als es die Höchstgeschwindigkeit erlaubt, gefahren sein soll. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (Urk. 24 S. 5), dass die Unfallgegnerin glaubhaft ausgesagt hat, die Beschuldigte beim "Stop"-Signal stehen und losfahren gesehen zu haben. Demnach waren die Unfallbeteiligten in diesem Moment in Sichtweite voneinander, weshalb die Beschuldigte die Unfallgegnerin hätte sehen müssen und dementsprechend hätte reagieren können. Ferner hat die Beschuldigte selber in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht, die Unfallgegnerin zwar gesehen zu haben, jedoch auf Grund der Distanz derselben davon ausgegangen zu sein, dass es noch reichen würde, um vor jener über die Verzweigung zu fahren. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt, indem sie davon ausging, dass die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen hat, dies aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. So- mit ist selbst unter Berücksichtigung der neuen Behauptung der Verteidigung die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich. Es ist dementsprechend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen hat und aufgrund dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit deren Vortrittsrecht nicht beachtet hat, indem sie über das "Stop"-Signal auf die Verzweigung fuhr, wo sie bis zum Stillstand abbremste und schliesslich mit der Unfallgegnerin kollidierte (Urk. 24 S. 5). - 9 -
- Rechtliche Würdigung 2.1. Bremsen als Ursache der Kollision Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten sodann in seiner Fahrt nicht behindern. Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341 Erw. 3.a). Die Verteidigung bringt hierzu wie erwähnt vor, dass die Ursache der Kollision im Bremsen durch die Beschuldigte gelegen habe und nicht in der Missachtung des Stop-Signals. Unbestrittenermassen hat das Bremsmanöver der Beschuldigten kurz nach dem Befahren der Verzweigung nach dem "Stop"-Signal dazu geführt, dass sie mit der Unfallgegnerin kollidierte (vgl. Urk. 25 S. 4 Mitte). Die Verteidi- gung verkennt jedoch bei ihrer Argumentation, dass die Beschuldigte durch das "Stop"-Signal vortrittsbelastet war und deshalb der Unfallgegnerin den Vortritt hätte gewähren müssen, was sie durch das Stehenbleiben auf der Fahrspur der Unfallgegnerin eben nicht getan hat. Gestützt auf obige Ausführungen hat die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Unfallgegnerin verletzt, indem sie diese durch das erwähnte Verhalten – plötzliches Anhalten auf der Fahrspur der Unfall- - 10 - gegnerin kurz nach Befahren der Verzweigung nach dem "Stop"-Signal – zu einem brüsken Abbremsen zwang. 2.2. Verhindern der Kollision durch die Unfallgegnerin Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81 E. 2b). Dazu hält das Bundesgericht in BGE 118 IV 277 in Erw. 4a (m.w.H.) fest: "Der Strassenbenützer braucht demgemäss nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder Stopsignale überfahren." Demnach traf die Unfallgegnerin entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Pflicht, früher zu bremsen, um den Unfall zu verhindern, da die Beschuldigte – vgl. nachfolgend Ziff. 2.3 – selber gegen die Verkehrsregeln verstiess. Abgesehen davon ist nicht klar, was die Verteidigung aus diesem Vorbringen für die Beschuldigte ableiten möchte, bedeutet doch ein allfälliges Fehlverhalten der Unfallgegnerin nicht automatisch, dass sich die Beschuldigte nicht strafbar macht. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 1.5, unter Hinweis auf BGE 105 IV 341 Erw. 3.a), hätte die Beschuldigte als Vortrittsbelastete dieselbe Bestimmung verletzt, auch wenn eine Kollision dank eines frühzeitig eingeleiteten Bremsmanövers der Unfallgegnerin hätte vermieden werden können, da die Unfallgegnerin auch in diesem Fall in ihrem Vortrittsrecht beschnitten worden wäre. - 11 - 2.3. Fazit Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und dementsprechend zu bestätigen. Einzig formeller Natur ist die Berichtigung von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch Art. 90 Abs. 1 SVG und die Ergänzung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Dementsprechend ist die Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
- Besonders leichter Fall Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Formulierung der Bestimmung zeigt, dass die Behörden gegebenenfalls dazu verpflichtet sind; liegt ein besonders leichter Fall vor, ist zwingend von Strafe zu befreien (Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, N 5 zu Art. 100). Was unter einem besonders leichten Fall zu verstehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen. Bei der Qualifikation der Widerhandlung sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften sind vor allem wegen der Gefahren, denen andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, mit Strenge zu ahnden. Deshalb kann von einem besonders leichten Fall nur die Rede sein, wenn der Täter gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzuweichen, und wenn er zudem nach den gegebe- nen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrsregelwidriges Verhalten niemanden zu gefährden (Giger, a.a.O., N 6 zu Art. 100 und BGE 95 IV 22, Erw. 1c). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berück- sichtigen sind. Ein besonders leichten Fall soll nur angenommen werden, wenn - 12 - die gesamten Umstände des Falles (wie Geschwindigkeit, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, Beweggründe des Täters usw.) das Verschulden des Fehl- baren nach den Wertungen des Gesetzes als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 95 IV 22 E. 1c). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht ange- messen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestandes stellt einen besonders leichten Fall dar (BGE 117 IV 302 E. 3b/cc). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, weshalb es sich hier um einen besonders leichten Fall handeln sollte. Vielmehr hat die Beschuldigte die Unfallgegnerin durch ihr Verhalten einer grossen Gefahr ausgesetzt, welche sich durch die Kollision auch verwirklicht hat. Es ist demnach nicht so, dass das Verschulden der Beschuldigten als derart leicht einzustufen wäre, dass eine noch so tiefe Strafe als stossend empfunden würde. Folglich ist nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG auszugehen.
- Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- erscheint den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (Urk. 24 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen.
- Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.
- Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
- Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die C._____ [Versicherung] − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr. … − die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130072-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 1. April 2014 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
18. April 2013 (GC120019)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen vom 19. Januar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2/1). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 36 Abs. 1 SSV.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Straf- befehls des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 19. Januar 2012 (Geschäftsnummer: ST.2012.145) in der Höhe von Fr. 445.– und die nach- träglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 105.– werden der Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 25 S. 2)
1. Es sei die Berufungsklägerin freizusprechen. Eventualiter
2. Es sei die Berufungsklägerin der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
3. Im Falle eines Schuldspruchs sei im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang zu nehmen.
4. Es seien die Kosten des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 19. Januar 2012 (Geschäftsnummer ST.2012.145) in der Höhe von Fr. 445.--und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungs- kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrage von Fr. 105.-- sowie die Kosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Es seien die Kosten der Verteidigung des erstinstanzlichen- sowie des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am Mittwoch, 7. Dezember 2011 ereignete sich um 7.30 Uhr auf der Verzweigung …strasse/…strasse in Kilchberg ZH eine Kollision zwischen dem von der Beschuldigten A._____ gelenkten Personenwagen und dem von B._____ gelenkten Personenwagen, wobei an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand (Urk. 2/1/1, 2/1/3).
2. Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wurde die Beschuldigte wegen fahrlässi- gen Missachtens des Vortritts beim Signal "Stop" gegenüber dem vortrittsberech- tigten Personenwagen ZH … im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V. m. Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Weiter wurden ihr die Kosten von Fr. 445.-- auferlegt (Urk. 2/2/1). Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 (eingegangen am 25. Januar 2012 beim Statthalteramt) erhob die Beschuldigte sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 2/5) bzw. liess mit Eingabe vom
1. Februar 2012 (eingegangen am 2. Februar 2012 beim Statthalteramt) durch ihre erbetene Verteidigerin Einsprache erheben (Urk. 2/3). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Horgen (nachfolgend Vorinstanz; Urk. 1).
3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Strafbefehl, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 18. April 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 SSV und Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 500.--, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 24 S. 8).
- 5 -
4. Mit Eingabe vom 22. April 2013 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 13) und die Berufungserklärung ging ebenfalls innert Frist ein (Urk. 25). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 20. November 2013 wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 27). Mit Eingabe vom 22. November 2013 verzichtete das Statthalteramt auf eine Anschlussberufung und stellte keinen Antrag um Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 29).
5. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 3. Dezember 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 34). Mit Eingabe vom
9. Dezember 2013 liess die Beschuldigte vollumfänglich auf die Eingabe vom
18. November 2013 verweisen (Urk. 36). Das Statthalteramt verzichtete auf eine Berufungsantwort und die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (Urk. 40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf
- 6 - einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Weiter können keine neuen Behauptungen oder Beweise vorgebracht werden.
2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundes- gerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Materielles
1. Sachverhalt 1.1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 19. Januar 2012 vor, am 7. Dezember 2011 um 7.30 Uhr mit ihrem Personenwagen bei der Verzweigung …strasse / …strasse in Kilchberg ZH fahrlässig das Signal "Stop" missachtet zu haben und deshalb in der Folge mit dem vortrittsberechtigten Per- sonenwagen ZH … zusammengestossen zu sein (Urk. 2/2/1). 1.2. Das Statthalteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizeirapport, das Unfallaufnahmeprotokoll sowie die Fotos der Kantonspolizei (Urk. 2/1/1-2/1/4) und die Befragungsprotokolle der Beschuldigten und der Unfall- gegnerin (Urk. 2/9 u. 2/10), welche (in einem separaten Verfahren) ebenfalls als
- 7 - Beschuldigte einvernommen wurde. Sodann liegt das vorinstanzliche Einvernah- meprotokoll der Beschuldigten bei den Akten (Urk. 10). 1.3. Die Beschuldigte bestritt weder in der Untersuchung noch anlässlich der Hauptverhandlung, mit ihrem Fahrzeug die fragliche Verzweigung befahren zu haben, wo es zu einer Kollision mit einem anderen Personenwagen gekommen sei (Urk. 2/9 S. 1 f., Urk. 10 S. 2). Sie liess aber in ihrer Berufungsbegründung ausführen, die Vorinstanz habe eine offensichtlich falsche und willkürliche Sach- verhaltsfeststellung bzw. -interpretation gemacht: Dass die Beschuldigte das Fahrzeug der Unfallbeteiligten erst bemerkt habe, als sie mitten auf der Kreuzung gestanden habe, müsse nicht daran liegen, dass sie das Fahrzeug nicht gesehen oder die Distanz falsch eingeschätzt habe. Es sei vielmehr möglich, dass die Un- fallgegnerin mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei und die Beschuldigte jene folglich trotz aller Sorgfalt nicht hätte sehen können. Dies, weil die Beschul- digte die Unfallgegnerin – falls diese zu schnell gefahren wäre – beim Blick nach links noch gar nicht hätte sehen können und selbst wenn sie diese gesehen hätte, wohl die übersetzte Geschwindigkeit nicht hätte feststellen können, da die Unfall- gegnerin auf die Beschuldigte zugefahren sei. Demnach habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit falsch gedeutet, indem sie davon ausgegangen sei, diese sei vorhanden, da die Beschuldigte er- schrocken sei, was nur bei einer Überraschung passiere, was wiederum bedeuten würde, dass die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen oder die Entfernung falsch eingeschätzt hätte. Weiter habe die Ursache der Kollision im Bremsen durch die Beschuldigte gelegen und nicht in der Missachtung des Stop-Signals. Weiter müsse man sich fragen, ob die Unfallgegnerin sich den Vortritt nicht erzwungen habe. Ausserdem hätte diese den Unfall verhindern können und gemäss Rechtsprechung auch müssen. Eventualiter sei gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe abzusehen, da das Verhalten der Beschuldigten nicht als strafwürdig erscheine (Urk. 25 S. 3 f.).
- 8 - 1.4. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung Die Beschuldigte lässt in ihrer Berufungsbegründung erstmals vorbringen, dass die Unfallgegnerin möglicherweise zu schnell gefahren sei und die Beschuldigte sie in diesem Fall trotz aller Sorgfalt nicht hätte sehen können. Da es sich dabei jedoch um eine bisher nicht vorgebrachte und damit um eine neue Behauptung handelt, ist diese unter Hinweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zu hören. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der einzige Hinweis auf ein angeblich schnelles Fahren der Unfallgegnerin die Aussage der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bietet, wonach jene "übermässig schnell" gekommen sei (Urk. 10 S. 2), wobei auch diese Aussage nicht zwingend impliziert, dass die Unfallgegnerin schneller als es die Höchstgeschwindigkeit erlaubt, gefahren sein soll. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (Urk. 24 S. 5), dass die Unfallgegnerin glaubhaft ausgesagt hat, die Beschuldigte beim "Stop"-Signal stehen und losfahren gesehen zu haben. Demnach waren die Unfallbeteiligten in diesem Moment in Sichtweite voneinander, weshalb die Beschuldigte die Unfallgegnerin hätte sehen müssen und dementsprechend hätte reagieren können. Ferner hat die Beschuldigte selber in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht, die Unfallgegnerin zwar gesehen zu haben, jedoch auf Grund der Distanz derselben davon ausgegangen zu sein, dass es noch reichen würde, um vor jener über die Verzweigung zu fahren. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt, indem sie davon ausging, dass die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen hat, dies aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. So- mit ist selbst unter Berücksichtigung der neuen Behauptung der Verteidigung die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich. Es ist dementsprechend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach die Beschuldigte die Unfallgegnerin übersehen hat und aufgrund dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit deren Vortrittsrecht nicht beachtet hat, indem sie über das "Stop"-Signal auf die Verzweigung fuhr, wo sie bis zum Stillstand abbremste und schliesslich mit der Unfallgegnerin kollidierte (Urk. 24 S. 5).
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2. Rechtliche Würdigung 2.1. Bremsen als Ursache der Kollision Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvor- schriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten sodann in seiner Fahrt nicht behindern. Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht (BGE 105 IV 341 Erw. 3.a). Die Verteidigung bringt hierzu wie erwähnt vor, dass die Ursache der Kollision im Bremsen durch die Beschuldigte gelegen habe und nicht in der Missachtung des Stop-Signals. Unbestrittenermassen hat das Bremsmanöver der Beschuldigten kurz nach dem Befahren der Verzweigung nach dem "Stop"-Signal dazu geführt, dass sie mit der Unfallgegnerin kollidierte (vgl. Urk. 25 S. 4 Mitte). Die Verteidi- gung verkennt jedoch bei ihrer Argumentation, dass die Beschuldigte durch das "Stop"-Signal vortrittsbelastet war und deshalb der Unfallgegnerin den Vortritt hätte gewähren müssen, was sie durch das Stehenbleiben auf der Fahrspur der Unfallgegnerin eben nicht getan hat. Gestützt auf obige Ausführungen hat die Beschuldigte das Vortrittsrecht der Unfallgegnerin verletzt, indem sie diese durch das erwähnte Verhalten – plötzliches Anhalten auf der Fahrspur der Unfall-
- 10 - gegnerin kurz nach Befahren der Verzweigung nach dem "Stop"-Signal – zu einem brüsken Abbremsen zwang. 2.2. Verhindern der Kollision durch die Unfallgegnerin Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81 E. 2b). Dazu hält das Bundesgericht in BGE 118 IV 277 in Erw. 4a (m.w.H.) fest: "Der Strassenbenützer braucht demgemäss nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder Stopsignale überfahren." Demnach traf die Unfallgegnerin entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Pflicht, früher zu bremsen, um den Unfall zu verhindern, da die Beschuldigte
– vgl. nachfolgend Ziff. 2.3 – selber gegen die Verkehrsregeln verstiess. Abgesehen davon ist nicht klar, was die Verteidigung aus diesem Vorbringen für die Beschuldigte ableiten möchte, bedeutet doch ein allfälliges Fehlverhalten der Unfallgegnerin nicht automatisch, dass sich die Beschuldigte nicht strafbar macht. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 1.5, unter Hinweis auf BGE 105 IV 341 Erw. 3.a), hätte die Beschuldigte als Vortrittsbelastete dieselbe Bestimmung verletzt, auch wenn eine Kollision dank eines frühzeitig eingeleiteten Bremsmanövers der Unfallgegnerin hätte vermieden werden können, da die Unfallgegnerin auch in diesem Fall in ihrem Vortrittsrecht beschnitten worden wäre.
- 11 - 2.3. Fazit Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und dementsprechend zu bestätigen. Einzig formeller Natur ist die Berichtigung von Art. 90 Ziff. 1 SVG durch Art. 90 Abs. 1 SVG und die Ergänzung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Dementsprechend ist die Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Besonders leichter Fall Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Formulierung der Bestimmung zeigt, dass die Behörden gegebenenfalls dazu verpflichtet sind; liegt ein besonders leichter Fall vor, ist zwingend von Strafe zu befreien (Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, N 5 zu Art. 100). Was unter einem besonders leichten Fall zu verstehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen. Bei der Qualifikation der Widerhandlung sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften sind vor allem wegen der Gefahren, denen andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt sind, mit Strenge zu ahnden. Deshalb kann von einem besonders leichten Fall nur die Rede sein, wenn der Täter gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzuweichen, und wenn er zudem nach den gegebe- nen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrsregelwidriges Verhalten niemanden zu gefährden (Giger, a.a.O., N 6 zu Art. 100 und BGE 95 IV 22, Erw. 1c). Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berück- sichtigen sind. Ein besonders leichten Fall soll nur angenommen werden, wenn
- 12 - die gesamten Umstände des Falles (wie Geschwindigkeit, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, Beweggründe des Täters usw.) das Verschulden des Fehl- baren nach den Wertungen des Gesetzes als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 95 IV 22 E. 1c). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht ange- messen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.123/2007 vom 23. Juli 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht jede fahrlässige Erfüllung des Tatbestandes stellt einen besonders leichten Fall dar (BGE 117 IV 302 E. 3b/cc). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, weshalb es sich hier um einen besonders leichten Fall handeln sollte. Vielmehr hat die Beschuldigte die Unfallgegnerin durch ihr Verhalten einer grossen Gefahr ausgesetzt, welche sich durch die Kollision auch verwirklicht hat. Es ist demnach nicht so, dass das Verschulden der Beschuldigten als derart leicht einzustufen wäre, dass eine noch so tiefe Strafe als stossend empfunden würde. Folglich ist nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG auszugehen.
2. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- erscheint den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (Urk. 24 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen.
3. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.
2. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.
3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die C._____ [Versicherung] − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, PIN-Nr. … − die Vorinstanz
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. April 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder