Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 678.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob er innert Frist Einsprache (Urk. 3).
E. 1.1 In der Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 30. Juli 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens Skoda CZ Roomster 1.2, ZH 7…, am tt. Juni 2010, um 14.10 Uhr, einem Gelenktrolleybus der VBZ (Linie 32), an der Verzweigung …-/..strasse, den Rechtsvortritt nicht ge- währt zu haben, wobei es zu einer Kollision mit diesem gekommen sei (Urk. 2).
E. 1.2 Diesen Sachverhalt würdigte das Stadtrichteramt Zürich als Nichtgewähren des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 2/1). Die Vorinstanz erachtete den in der Strafverfügung umschriebenen Sachverhalt in ihrem Urteil vom 26. April 2013 als erstellt und
- 9 - bestätigte im Wesentlichen auch die rechtliche Würdigung des Stattrichteramtes (Urk. 74 S. 8 ff.).
E. 1.3 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, sein Fahrzeug habe sich in einer dichten Fahrzeugkolonne befunden, als er dieses von der …strasse über die …strasse in Richtung …strasse gelenkt ha- be. Fussgänger, die parallel zu seinem Fahrzeug die Strasse überquert hätten, hätten ihn in trügerischer Sicherheit gewogen. Zudem sei seine Sicht durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug eingeschränkt gewesen. Er sei relativ langsam ge- fahren, sodass der Bus noch weit entfernt gewesen sei, als er mit der Überque- rung der Fahrspur des Busses begonnen habe. Erst als er sich im Kollisionsbe- reich befunden habe, sei der Bus so nahe gewesen, dass überhaupt eine Rechts- vortrittssituation vorgelegen haben könnte. Der Bus sei "mit höllischer Geschwin- digkeit auf ihn zugerast", worauf er sein Fahrzeug, in der Hoffnung, den Kollisi- onsbereich noch rechtzeitig verlassen zu können, beschleunigt habe. Hierauf sei es zur Kollision gekommen. Aufgrund der zu Beginn noch grossen Entfernung des Busses stelle sich die Frage nach einem Rechtsvortritt nicht (Urk. 87 S. 2 ff.). Auf diese und weitere Argumente des Beschuldigten sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
E. 2 Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich an der Strafverfügung vom 30. Juli 2010 fest (Urk. 59) und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Urk. 61 und Urk. 63). Dabei veranschlagte es für die Durchführung der Untersuchung zusätzliche Kosten von Fr. 603.– (Urk. 63). Das Bezirksgericht Zürich führte am 26. April 2013 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.), sprach den Beschuldigten mit gleichentags gefälltem Urteil des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig und bestätigte die durch das Stadtrichteramt ausgefällte Busse von Fr. 300.–, unter
- 5 - Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten, wobei es die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festsetzte (Urk. 69 und 74). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 72) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 75 und 76; Urk. 85 und 87).
E. 2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zunächst sämtliche zur Beurteilung des vorliegenden Falles erheblichen Beweismittel vollständig auf (Urk. 74 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO) und nahm in der Folge Bezug auf die sich bei den Akten befindliche Fotodokumentation der Unfallstelle (Urk. 74 S. 8 f.; Urk. 1/2). Dabei ging sie aufgrund der konkreten Situation zutreffend davon aus, dass aus Sicht des Beschuldigten von rechts auf der…strasse nahende Fahrzeuge grundsätzlich vor- trittsberechtigt waren, und dass der Beschuldigte somit gegenüber solchen Fahrzeugen bei einem Überqueren der Gegenfahrbahn vortrittsbelastet war. Dies stellt auch der Beschuldigte nicht in Abrede (Urk. 18 S. 3; Urk. 87). Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass es sich aufgrund dessen, dass der Beschuldigte zunächst einen Fussgängerstreifen, dann die durch eine Leitlinie abgegrenzte Gegenfahrbahn und hernach den Bordstein zur …strasse zu passieren hatte, um örtliche Verhältnisse handelt, welche eine be-
- 10 - sondere Vorsicht erfordern, zumal die Sicht durch die rechts der Fahrtrichtung des Beschuldigten befindliche Hausecke eingeschränkt war (vgl. Urk. 74 S. 9). Ein stark reduziertes Tempo bzw. ein Sicherheitshalt drängen sich an dieser Stelle vor der Überquerung der Gegenfahrbahn geradezu auf. Mit der Vorinstanz ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein "Hineintasten" in eine Kreuzung oder Abzweigung nämlich lediglich dann erlaubt, wenn die Sicht für den Vortrittsbelasteten derart beschränkt ist, dass die zu passierende Stelle nicht überblickt werden kann, ohne mit dem Vorderteil des Fahrzeugs in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche vorzudringen (BGE 105 IV 399). Die Foto- dokumentation zeigt jedoch, dass vorliegend keine solche Situation vorliegt, zumal bei Ausführung eines Sicherheitshaltes vor der Leitlinie – selbst unter Berücksichtigung der erwähnten Hausecke – weit in die von dieser Stelle an über 150 Meter gerade verlaufende …strasse geblickt werden kann, sodass auch wei- ter entfernte auf der …strasse von rechts nahende Fahrzeuge erkannt werden können, sofern die Sichtverhältnisse nicht zusätzlich eingeschränkt sind (vgl. die Gegenperspektive und insbes. die Position des blauen Fahrzeuges in Urk. 1/2 S. 1 oben). Wenn der Beschuldigte in Zusammenhang mit den Sichtverhältnissen in der Berufungserklärung zudem geltend macht, parallel zu seiner Fahrtrichtung die Strasse überquerende Fussgänger hätten ihn in trügerischer Sicherheit gewogen (Urk. 87 S. 2) bzw. ein vor ihm fahrendes Fahrzeug habe seine Sichtverhältnisse zusätzlich beeinträchtigt (Urk. 87 S. 3), ändert dies nichts an der konkreten Rechtsvortrittssituation, sondern zeigt gerade auf, dass an besagter Stelle ein Si- cherheitshalt notwendig werden kann, um Sichtverhältnisse abzuwarten, die es einem ermöglichen, sich der Passierbarkeit der Gegenfahrbahn zu versichern. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu eingeschränkten Sichtverhältnissen bei Rechtsvortrittssituationen auch im Übrigen zutreffend zitiert (Urk. 74 S. 15). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist erneut darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der Vortritts- verpflichtete beeinträchtigten Sichtverhältnissen Rechnung tragen muss, wobei die vortrittsberechtigte Person gestützt auf Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen darf, dass ihr der Vortritt gewährt wird, und deshalb nicht verpflichtet ist, die Ge- schwindigkeit zugunsten von noch nicht sichtbaren vortrittsbelasteten Verkehrs- teilnehmern herabzusetzen (BGE 93 IV 32).
- 11 -
E. 2.2 Die Vorinstanz fasste hierauf ihre aus der Auswertung des Fahrten- schreibers des Gelenktrolleybusses gewonnenen Erkenntnisse zusammen (Urk. 74 S. 9 f.). Auch in diesem Zusammenhang treffen ihre Erwägungen vollumfänglich zu. Aufgrund des Polizeirapports der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 und der durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich erstellten Protokolle ist davon auszugehen, dass der Bus bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rund 64 Meter vor seinem Stillstand mit etwa 47 km/h fuhr, seine Geschwindigkeit in der Folge auf einer Strecke von rund 51 Metern kontinuierlich bis auf circa 36 km/h drosselte, worauf der Bus rund 13 Meter bzw. circa 4.5 Sekunden vor dem Stillstand stark abbremste (vgl. Urk. 1/4; Urk. 1/5; Urk. 1/1 S. 9). Die Vorinstanz leitete keine über solch offenkundige Erkenntnisse hinausgehende Tatsachen aus den Protokollen des Wissenschaftli- chen Dienstes ab. Es ist insofern auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz der Auswertung des Fahrtenschreibers übertriebene Aussagekraft zugeschrieben haben soll, wie es der Beschuldigte geltend macht (Urk. 87 S. 9). Angesichts der Auswertung des Fahrtenschreibers ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung widerlegt, dass der Fahrer des Busses erst beim Aufprall eine Vollbremsung vollzogen habe (Urk. 87 S. 3), zeigen die Protokolle doch, dass die Vollbremsung bereits rund 4.5 Sekunden vor dem Aufprall in einer Entfernung von rund 13 Metern zur Kollisionsstelle eingeleitet wurde. Auch die Argumentation des Beschuldigten, nach welcher der Fahrer des Busses – der Zeuge B._____ – die Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen angepasst habe, sondern "mit höllischer Geschwindigkeit auf ihn zugerast sei", findet in der Auswertung des Fahrtschreibers keine Stütze. Der Bus war kurz vor der Kollision mit 36 km/h unterwegs, was deutlich unter der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h liegt und auch in Anbetracht der konkreten örtlichen Verhältnisse noch als diesen angepasst zu erachten ist. Soweit sich der Beschuldigte im Übrigen erneut dazu versteigt, dem beteiligten Polizisten und zwei VBZ-Mitarbeitern – im Zusammen- hang mit der Auswertung des Fahrtenschreibers – Urkundenfälschung vorzu- werfen (Urk. 87 S. 4 und S. 6 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass die Auswertungsprotokolle nicht etwa durch die von ihm beschuldigten Personen, sondern durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich erstellt wurden. Auch im Übrigen entbehren seine diesbezüglichen Anschuldigungen
- 12 - jeglicher Grundlage. Insgesamt lässt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 10) – nach Auswertung des Fahrtenschreibers, wie bereits aufgrund der Fotodokumen- tation, nicht auf ein Fehlverhalten seitens des Zeugen B._____ schliessen.
E. 2.3 Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten gewürdigt (Urk. 74 S. 10 ff.). Die diesbezüglichen einleitenden Ausführungen, die Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen B._____ so- wie die im Zusammenhang mit der Aussagenwürdigung getätigten theoretischen Erwägungen (Urk. 74 S. 10 ff.) sind allesamt zutreffend. Es kann ohne Weiteres auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.3.1 Der Fahrer des Busses, der Zeuge B._____, gab gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 noch an der Unfallstelle zu Protokoll, dass er nicht mehr genau wisse, wie schnell der Beschuldigte über die Verzweigung gefahren sei. Er habe jedoch das Gefühl gehabt, es sei eher schnell gewesen für die betreffende Örtlichkeit. Da der Beschuldigte ihm unmittelbar vor den Bus gefahren sei, habe er keine Chance gehabt, um rechtzeitig anzuhalten und die Kollision zu verhindern. Im Zeitpunkt der Kollision sei er bereits am Abbremsen gewesen, um in die Haltestelle einzufahren. Dabei sei er bei der Kollision mit etwa 30 km/h gefahren (Urk. 1/1 S. 6). Anlässlich seiner Einvernahme durch das Stadtrichteramt Zürich vom
27. November 2012 reichte der Zeuge B._____ den zwei Tage nach dem Unfall von ihm erstellten Dienstrapport ins Recht, in dem wiederum festgehalten wurde, dass der Beschuldigte in schnellem Tempo direkt vor den Bus gefahren sei (Urk. 54 S. 2 und Urk. 54/1). Zudem führte der Zeuge B._____ in der Einvernahme im Wesentlichen aus, dass er nicht mehr sagen könne, wo er das Fahrzeug des Beschuldigten erstmals wahrgenommen habe; es sei zu lange her (Urk. 54 S. 2). An der Ecke …strasse/…strasse befinde sich ein grosses Haus. Wenn man in Richtung Bushaltestelle fahre, sei die Sicht relativ schlecht. Die meisten Fahrzeu- ge würden daher ganz langsam aus der …strasse kommen und dort anhalten. Der Beschuldigte sei wirklich sehr schnell gefahren (Urk. 54 S. 5). Im Übrigen be- stätigte der Zeuge B._____ seine gemäss Polizeirapport getätigten Aussagen (Urk. 54 S. 3).
- 13 - Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 13) kann festgestellt werden, dass sich die Aussagen des Zeugen B._____ zu seinem eigenen Fahrverhalten als konstant erweisen und mit den Erkenntnissen aus der Auswertung des Fahrtenschreibers ohne Weiteres in Einklang gebracht werden können sowie dass der Zeuge B._____ betreffend das Fahrverhalten des Beschuldigten wiederholt und wider- spruchsfrei geltend machte, dieser sei mit einer relativ hohen Geschwindigkeit di- rekt vor seinen Bus gefahren.
E. 2.3.2 Der Beschuldigte gab gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 noch an der Unfallstelle zu Protokoll, dass er mit circa 30 km/h gefahren sei. Wann er den Bus erblickt habe, wisse er nicht mehr genau. Er habe jedenfalls gedacht, dass es noch reichen würde, um vor dem Bus durchzufahren. Er habe die Distanz falsch eingeschätzt (Urk. 1/1 S. 5 f.). Anlässlich der Einvernahme durch das Stadtrichteramt Zürich vom 11. Juni 2012 hielt der Beschuldigte fest, dass der Bus noch weit weg gewesen sei, als er diesen gesehen habe und dass sich dieser schnell genähert habe. Er sei bereits früher in der Kreuzung gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass in diesem Tempo ein Fahrzeug von rechts herannaht. Als er bemerkt habe, dass der Bus eine Gefahr werden könnte, sei es schon zu spät gewesen. Er habe sich in jenem Zeitpunkt bereits im Kollisionsbereich befunden. Wenn der Bus nur eine halbe Sekunde früher gebremst hätte, hätte es keine Kollision gegeben. Er sei langsam gefahren. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte seine im Rapport vom
E. 3 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 wurde die Berufungserklärung dem Stadtrichteramt Zürich übermittelt (Urk. 78), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete (Urk. 80). Mit Beschluss des Obergerichts vom 24. September 2013 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 82), worauf der Beschuldigte die Frist mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 wahrte (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung des Ober- gerichts vom 21. Oktober 2013 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 90), worauf dieses mit Eingabe vom
24. Oktober 2013 verzichtete (Urk. 93). Innert der selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 92). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und dass er freizusprechen sei (Urk. 76 und Urk. 87), weshalb davon auszugehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).
E. 3.1 Der Beschuldigte beantragt, es seien die Erkenntnisse aus dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu berücksichtigen, welches aufgrund der von ihm eingereichten Strafanzeige eröffnet worden sei. Dabei erwähnt er ein damit in Zusammenhang stehendes Verfahren betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 87 S. 1). Der Endentscheid dieses Verfahrens wurde beigezogen (Urk. 98). Diesem ist zu entnehmen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere VBZ-Angestellte, welche der Beschuldigte mit einer Strafanzeige (wegen Nötigung, Urkundenfälschung, arg- listiger Täuschung, Bestechung, Begünstigung, Erpressung, Erschleichung von Versicherungsleistungen, Amtsmissbrauchs, organisierter Kriminalität und Anstif- tung zu kriminellen Handlungen) angestrengt hatte, mangels deliktsrelevanten Verdachts nicht erteilt worden ist (Urk. 98 S. 4 ff.), weshalb es sich erübrigt, die entsprechenden Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beizuziehen.
E. 3.2 Soweit der Beschuldigte in der Berufungserklärung sodann nach wie vor Kritik an der Untersuchungsführung durch das Stadtrichteramt Zürich übt (Urk. 87 S. 6), kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bereits die diesbezüglichen Aufsichtsbeschwerden des Beschuldigten beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich und bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wurden abgewiesen. In Übereinstimmung mit den entsprechenden Beschwerdeentschei- den (Urk. 25 und Urk. 30) und der Vorinstanz (Urk. 74 S. 7) ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, gemäss welchen die
- 8 - Untersuchungsbeamtin befangen gewesen sein könnte oder die Untersuchung in anderer Hinsicht unkorrekt oder unvollständig geführt worden wäre. Das selbe gilt hinsichtlich der durch den Beschuldigten gegenüber der Vorderrichterin erhobenen Vorwürfe (Urk. 87 S. 7 f.). Die Akten enthalten auch diesbezüglich keinerlei Hinweise, dass dem Beschuldigten die Akteneinsicht verweigert worden wäre bzw. dass die Vorderrichterin befangen gewesen sein könnte. Auch der Vorwurf, das Bezirksgericht habe keine Stellung zu den vor Vorinstanz noch eingebrachten Beweisanträgen des Beschuldigten genommen, trifft nicht zu, wurden diese doch mit Urteil vom 26. April 2013 abgewiesen (Urk. 74 S. 7). Soweit der Beschuldigte auch vor Berufungsinstanz noch beantragt, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 87 S. 1), ist er darauf aufmerksam zu machen, dass mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2013 der Hinweis erfolgt ist, dass er bzw. ein allfälliger Vertreter nach vorheriger Anmeldung auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten nehmen könne (Urk. 90), welche Gelegen- heit bis zum heutigen Tag jedoch nicht wahrgenommen wurde. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2013
- 20 - Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG.
- Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 1'281.– (Fr. 678.– Kosten gemäss Bussenverfügung vom 30. Juli 2010 sowie Fr. 603.– nachträgliche Untersuchungs- kosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramts Zürich Rechnung.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 87 S. 1 f.):
- Es sei A._____ und seinem ehemaligen Verteidiger X._____ und seinem allfälligen künftigen Anwalt volle Akteneinsicht zu gewäh- ren.
- Es seien die Erkenntnisse aus dem Fall bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl beizuziehen, der aufgrund der vom Berufungs- kläger eingereichten Strafanzeige TB130148 (III. Strafkammer des Obergerichts Zürich) eröffnet wurde.
- Es sei festzustellen, dass der Schuldpunkt "mangelnde Aufmerk- samkeit" nicht erfüllt ist.
- Es sei festzustellen, dass der Schuldpunkt "Missachtung des Rechtsvortritts" nicht erfüllt ist.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil GC130005 rechtsfehlerhaft ist.
- Es sei festzustellen, dass die Feststellung der Sachverhalte im Urteil GC130005 offensichtlich unrichtig ist.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil GC130005 auf Rechtsver- letzungen beruht.
- Das Urteil GC130005 vom 26. April 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
- Es sei Herr A._____ von Schuld und Sühne vollumfänglich freizusprechen.
- Es sei die Strafverfügung 2010-109-517 vom 30. Juli 2010 vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. - 4 -
- Es sei Vorhand zu nehmen, dass die Erklärungen betreffend Parteirechte im Strafverfahren TB130148 separat eingereicht werden.
- Es sei Herrn A._____ eine angemessene Entschädigung für den ihm ungeheuerlich aufgebürdeten (Zeit-)Aufwand zuzusprechen.
- Es sei nötigenfalls Herr A._____ aufzufordern, ergänzende Akten einzureichen. b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 93): Verzicht auf Antragsstellung unter Verweis auf die Akten und das Urteil der Vorinstanz. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 678.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob er innert Frist Einsprache (Urk. 3).
- Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich an der Strafverfügung vom 30. Juli 2010 fest (Urk. 59) und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Urk. 61 und Urk. 63). Dabei veranschlagte es für die Durchführung der Untersuchung zusätzliche Kosten von Fr. 603.– (Urk. 63). Das Bezirksgericht Zürich führte am 26. April 2013 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.), sprach den Beschuldigten mit gleichentags gefälltem Urteil des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig und bestätigte die durch das Stadtrichteramt ausgefällte Busse von Fr. 300.–, unter - 5 - Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten, wobei es die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festsetzte (Urk. 69 und 74). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 72) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 75 und 76; Urk. 85 und 87).
- Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 wurde die Berufungserklärung dem Stadtrichteramt Zürich übermittelt (Urk. 78), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete (Urk. 80). Mit Beschluss des Obergerichts vom 24. September 2013 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 82), worauf der Beschuldigte die Frist mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 wahrte (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung des Ober- gerichts vom 21. Oktober 2013 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 90), worauf dieses mit Eingabe vom
- Oktober 2013 verzichtete (Urk. 93). Innert der selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 92). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und dass er freizusprechen sei (Urk. 76 und Urk. 87), weshalb davon auszugehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so - 6 - schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2013, N 12 f. zu Art. 398 StPO; Eugster in Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist mit anderen Worten festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2 Nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozess- ordnung können zudem neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). - 7 - 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011, E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.1 Der Beschuldigte beantragt, es seien die Erkenntnisse aus dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu berücksichtigen, welches aufgrund der von ihm eingereichten Strafanzeige eröffnet worden sei. Dabei erwähnt er ein damit in Zusammenhang stehendes Verfahren betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 87 S. 1). Der Endentscheid dieses Verfahrens wurde beigezogen (Urk. 98). Diesem ist zu entnehmen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere VBZ-Angestellte, welche der Beschuldigte mit einer Strafanzeige (wegen Nötigung, Urkundenfälschung, arg- listiger Täuschung, Bestechung, Begünstigung, Erpressung, Erschleichung von Versicherungsleistungen, Amtsmissbrauchs, organisierter Kriminalität und Anstif- tung zu kriminellen Handlungen) angestrengt hatte, mangels deliktsrelevanten Verdachts nicht erteilt worden ist (Urk. 98 S. 4 ff.), weshalb es sich erübrigt, die entsprechenden Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beizuziehen. 3.2 Soweit der Beschuldigte in der Berufungserklärung sodann nach wie vor Kritik an der Untersuchungsführung durch das Stadtrichteramt Zürich übt (Urk. 87 S. 6), kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bereits die diesbezüglichen Aufsichtsbeschwerden des Beschuldigten beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich und bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wurden abgewiesen. In Übereinstimmung mit den entsprechenden Beschwerdeentschei- den (Urk. 25 und Urk. 30) und der Vorinstanz (Urk. 74 S. 7) ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, gemäss welchen die - 8 - Untersuchungsbeamtin befangen gewesen sein könnte oder die Untersuchung in anderer Hinsicht unkorrekt oder unvollständig geführt worden wäre. Das selbe gilt hinsichtlich der durch den Beschuldigten gegenüber der Vorderrichterin erhobenen Vorwürfe (Urk. 87 S. 7 f.). Die Akten enthalten auch diesbezüglich keinerlei Hinweise, dass dem Beschuldigten die Akteneinsicht verweigert worden wäre bzw. dass die Vorderrichterin befangen gewesen sein könnte. Auch der Vorwurf, das Bezirksgericht habe keine Stellung zu den vor Vorinstanz noch eingebrachten Beweisanträgen des Beschuldigten genommen, trifft nicht zu, wurden diese doch mit Urteil vom 26. April 2013 abgewiesen (Urk. 74 S. 7). Soweit der Beschuldigte auch vor Berufungsinstanz noch beantragt, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 87 S. 1), ist er darauf aufmerksam zu machen, dass mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2013 der Hinweis erfolgt ist, dass er bzw. ein allfälliger Vertreter nach vorheriger Anmeldung auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten nehmen könne (Urk. 90), welche Gelegen- heit bis zum heutigen Tag jedoch nicht wahrgenommen wurde. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1 In der Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 30. Juli 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens Skoda CZ Roomster 1.2, ZH 7…, am tt. Juni 2010, um 14.10 Uhr, einem Gelenktrolleybus der VBZ (Linie 32), an der Verzweigung …-/..strasse, den Rechtsvortritt nicht ge- währt zu haben, wobei es zu einer Kollision mit diesem gekommen sei (Urk. 2). 1.2 Diesen Sachverhalt würdigte das Stadtrichteramt Zürich als Nichtgewähren des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 2/1). Die Vorinstanz erachtete den in der Strafverfügung umschriebenen Sachverhalt in ihrem Urteil vom 26. April 2013 als erstellt und - 9 - bestätigte im Wesentlichen auch die rechtliche Würdigung des Stattrichteramtes (Urk. 74 S. 8 ff.). 1.3 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, sein Fahrzeug habe sich in einer dichten Fahrzeugkolonne befunden, als er dieses von der …strasse über die …strasse in Richtung …strasse gelenkt ha- be. Fussgänger, die parallel zu seinem Fahrzeug die Strasse überquert hätten, hätten ihn in trügerischer Sicherheit gewogen. Zudem sei seine Sicht durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug eingeschränkt gewesen. Er sei relativ langsam ge- fahren, sodass der Bus noch weit entfernt gewesen sei, als er mit der Überque- rung der Fahrspur des Busses begonnen habe. Erst als er sich im Kollisionsbe- reich befunden habe, sei der Bus so nahe gewesen, dass überhaupt eine Rechts- vortrittssituation vorgelegen haben könnte. Der Bus sei "mit höllischer Geschwin- digkeit auf ihn zugerast", worauf er sein Fahrzeug, in der Hoffnung, den Kollisi- onsbereich noch rechtzeitig verlassen zu können, beschleunigt habe. Hierauf sei es zur Kollision gekommen. Aufgrund der zu Beginn noch grossen Entfernung des Busses stelle sich die Frage nach einem Rechtsvortritt nicht (Urk. 87 S. 2 ff.). Auf diese und weitere Argumente des Beschuldigten sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zunächst sämtliche zur Beurteilung des vorliegenden Falles erheblichen Beweismittel vollständig auf (Urk. 74 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO) und nahm in der Folge Bezug auf die sich bei den Akten befindliche Fotodokumentation der Unfallstelle (Urk. 74 S. 8 f.; Urk. 1/2). Dabei ging sie aufgrund der konkreten Situation zutreffend davon aus, dass aus Sicht des Beschuldigten von rechts auf der…strasse nahende Fahrzeuge grundsätzlich vor- trittsberechtigt waren, und dass der Beschuldigte somit gegenüber solchen Fahrzeugen bei einem Überqueren der Gegenfahrbahn vortrittsbelastet war. Dies stellt auch der Beschuldigte nicht in Abrede (Urk. 18 S. 3; Urk. 87). Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass es sich aufgrund dessen, dass der Beschuldigte zunächst einen Fussgängerstreifen, dann die durch eine Leitlinie abgegrenzte Gegenfahrbahn und hernach den Bordstein zur …strasse zu passieren hatte, um örtliche Verhältnisse handelt, welche eine be- - 10 - sondere Vorsicht erfordern, zumal die Sicht durch die rechts der Fahrtrichtung des Beschuldigten befindliche Hausecke eingeschränkt war (vgl. Urk. 74 S. 9). Ein stark reduziertes Tempo bzw. ein Sicherheitshalt drängen sich an dieser Stelle vor der Überquerung der Gegenfahrbahn geradezu auf. Mit der Vorinstanz ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein "Hineintasten" in eine Kreuzung oder Abzweigung nämlich lediglich dann erlaubt, wenn die Sicht für den Vortrittsbelasteten derart beschränkt ist, dass die zu passierende Stelle nicht überblickt werden kann, ohne mit dem Vorderteil des Fahrzeugs in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche vorzudringen (BGE 105 IV 399). Die Foto- dokumentation zeigt jedoch, dass vorliegend keine solche Situation vorliegt, zumal bei Ausführung eines Sicherheitshaltes vor der Leitlinie – selbst unter Berücksichtigung der erwähnten Hausecke – weit in die von dieser Stelle an über 150 Meter gerade verlaufende …strasse geblickt werden kann, sodass auch wei- ter entfernte auf der …strasse von rechts nahende Fahrzeuge erkannt werden können, sofern die Sichtverhältnisse nicht zusätzlich eingeschränkt sind (vgl. die Gegenperspektive und insbes. die Position des blauen Fahrzeuges in Urk. 1/2 S. 1 oben). Wenn der Beschuldigte in Zusammenhang mit den Sichtverhältnissen in der Berufungserklärung zudem geltend macht, parallel zu seiner Fahrtrichtung die Strasse überquerende Fussgänger hätten ihn in trügerischer Sicherheit gewogen (Urk. 87 S. 2) bzw. ein vor ihm fahrendes Fahrzeug habe seine Sichtverhältnisse zusätzlich beeinträchtigt (Urk. 87 S. 3), ändert dies nichts an der konkreten Rechtsvortrittssituation, sondern zeigt gerade auf, dass an besagter Stelle ein Si- cherheitshalt notwendig werden kann, um Sichtverhältnisse abzuwarten, die es einem ermöglichen, sich der Passierbarkeit der Gegenfahrbahn zu versichern. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu eingeschränkten Sichtverhältnissen bei Rechtsvortrittssituationen auch im Übrigen zutreffend zitiert (Urk. 74 S. 15). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist erneut darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der Vortritts- verpflichtete beeinträchtigten Sichtverhältnissen Rechnung tragen muss, wobei die vortrittsberechtigte Person gestützt auf Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen darf, dass ihr der Vortritt gewährt wird, und deshalb nicht verpflichtet ist, die Ge- schwindigkeit zugunsten von noch nicht sichtbaren vortrittsbelasteten Verkehrs- teilnehmern herabzusetzen (BGE 93 IV 32). - 11 - 2.2 Die Vorinstanz fasste hierauf ihre aus der Auswertung des Fahrten- schreibers des Gelenktrolleybusses gewonnenen Erkenntnisse zusammen (Urk. 74 S. 9 f.). Auch in diesem Zusammenhang treffen ihre Erwägungen vollumfänglich zu. Aufgrund des Polizeirapports der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 und der durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich erstellten Protokolle ist davon auszugehen, dass der Bus bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rund 64 Meter vor seinem Stillstand mit etwa 47 km/h fuhr, seine Geschwindigkeit in der Folge auf einer Strecke von rund 51 Metern kontinuierlich bis auf circa 36 km/h drosselte, worauf der Bus rund 13 Meter bzw. circa 4.5 Sekunden vor dem Stillstand stark abbremste (vgl. Urk. 1/4; Urk. 1/5; Urk. 1/1 S. 9). Die Vorinstanz leitete keine über solch offenkundige Erkenntnisse hinausgehende Tatsachen aus den Protokollen des Wissenschaftli- chen Dienstes ab. Es ist insofern auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz der Auswertung des Fahrtenschreibers übertriebene Aussagekraft zugeschrieben haben soll, wie es der Beschuldigte geltend macht (Urk. 87 S. 9). Angesichts der Auswertung des Fahrtenschreibers ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung widerlegt, dass der Fahrer des Busses erst beim Aufprall eine Vollbremsung vollzogen habe (Urk. 87 S. 3), zeigen die Protokolle doch, dass die Vollbremsung bereits rund 4.5 Sekunden vor dem Aufprall in einer Entfernung von rund 13 Metern zur Kollisionsstelle eingeleitet wurde. Auch die Argumentation des Beschuldigten, nach welcher der Fahrer des Busses – der Zeuge B._____ – die Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen angepasst habe, sondern "mit höllischer Geschwindigkeit auf ihn zugerast sei", findet in der Auswertung des Fahrtschreibers keine Stütze. Der Bus war kurz vor der Kollision mit 36 km/h unterwegs, was deutlich unter der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h liegt und auch in Anbetracht der konkreten örtlichen Verhältnisse noch als diesen angepasst zu erachten ist. Soweit sich der Beschuldigte im Übrigen erneut dazu versteigt, dem beteiligten Polizisten und zwei VBZ-Mitarbeitern – im Zusammen- hang mit der Auswertung des Fahrtenschreibers – Urkundenfälschung vorzu- werfen (Urk. 87 S. 4 und S. 6 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass die Auswertungsprotokolle nicht etwa durch die von ihm beschuldigten Personen, sondern durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich erstellt wurden. Auch im Übrigen entbehren seine diesbezüglichen Anschuldigungen - 12 - jeglicher Grundlage. Insgesamt lässt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 10) – nach Auswertung des Fahrtenschreibers, wie bereits aufgrund der Fotodokumen- tation, nicht auf ein Fehlverhalten seitens des Zeugen B._____ schliessen. 2.3 Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten gewürdigt (Urk. 74 S. 10 ff.). Die diesbezüglichen einleitenden Ausführungen, die Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen B._____ so- wie die im Zusammenhang mit der Aussagenwürdigung getätigten theoretischen Erwägungen (Urk. 74 S. 10 ff.) sind allesamt zutreffend. Es kann ohne Weiteres auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.1 Der Fahrer des Busses, der Zeuge B._____, gab gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 noch an der Unfallstelle zu Protokoll, dass er nicht mehr genau wisse, wie schnell der Beschuldigte über die Verzweigung gefahren sei. Er habe jedoch das Gefühl gehabt, es sei eher schnell gewesen für die betreffende Örtlichkeit. Da der Beschuldigte ihm unmittelbar vor den Bus gefahren sei, habe er keine Chance gehabt, um rechtzeitig anzuhalten und die Kollision zu verhindern. Im Zeitpunkt der Kollision sei er bereits am Abbremsen gewesen, um in die Haltestelle einzufahren. Dabei sei er bei der Kollision mit etwa 30 km/h gefahren (Urk. 1/1 S. 6). Anlässlich seiner Einvernahme durch das Stadtrichteramt Zürich vom
- November 2012 reichte der Zeuge B._____ den zwei Tage nach dem Unfall von ihm erstellten Dienstrapport ins Recht, in dem wiederum festgehalten wurde, dass der Beschuldigte in schnellem Tempo direkt vor den Bus gefahren sei (Urk. 54 S. 2 und Urk. 54/1). Zudem führte der Zeuge B._____ in der Einvernahme im Wesentlichen aus, dass er nicht mehr sagen könne, wo er das Fahrzeug des Beschuldigten erstmals wahrgenommen habe; es sei zu lange her (Urk. 54 S. 2). An der Ecke …strasse/…strasse befinde sich ein grosses Haus. Wenn man in Richtung Bushaltestelle fahre, sei die Sicht relativ schlecht. Die meisten Fahrzeu- ge würden daher ganz langsam aus der …strasse kommen und dort anhalten. Der Beschuldigte sei wirklich sehr schnell gefahren (Urk. 54 S. 5). Im Übrigen be- stätigte der Zeuge B._____ seine gemäss Polizeirapport getätigten Aussagen (Urk. 54 S. 3). - 13 - Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 13) kann festgestellt werden, dass sich die Aussagen des Zeugen B._____ zu seinem eigenen Fahrverhalten als konstant erweisen und mit den Erkenntnissen aus der Auswertung des Fahrtenschreibers ohne Weiteres in Einklang gebracht werden können sowie dass der Zeuge B._____ betreffend das Fahrverhalten des Beschuldigten wiederholt und wider- spruchsfrei geltend machte, dieser sei mit einer relativ hohen Geschwindigkeit di- rekt vor seinen Bus gefahren. 2.3.2 Der Beschuldigte gab gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 noch an der Unfallstelle zu Protokoll, dass er mit circa 30 km/h gefahren sei. Wann er den Bus erblickt habe, wisse er nicht mehr genau. Er habe jedenfalls gedacht, dass es noch reichen würde, um vor dem Bus durchzufahren. Er habe die Distanz falsch eingeschätzt (Urk. 1/1 S. 5 f.). Anlässlich der Einvernahme durch das Stadtrichteramt Zürich vom 11. Juni 2012 hielt der Beschuldigte fest, dass der Bus noch weit weg gewesen sei, als er diesen gesehen habe und dass sich dieser schnell genähert habe. Er sei bereits früher in der Kreuzung gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass in diesem Tempo ein Fahrzeug von rechts herannaht. Als er bemerkt habe, dass der Bus eine Gefahr werden könnte, sei es schon zu spät gewesen. Er habe sich in jenem Zeitpunkt bereits im Kollisionsbereich befunden. Wenn der Bus nur eine halbe Sekunde früher gebremst hätte, hätte es keine Kollision gegeben. Er sei langsam gefahren. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte seine im Rapport vom
- Juli 2010 festgehaltenen Aussagen (Urk. 18). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. April 2013 führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er erstaunt gewesen sei, dass der Zeuge B._____ so kurz vor der Bushaltestelle noch so schnell gefahren sei. Obwohl die Höchstgeschwindigkeit eingehalten worden sei, sei es aufgrund der konkreten Situation heikel, dort mit 40 km/h vorbei zu rauschen. Er sei der Ansicht, dass er genügend weit vor dem Bus durchgefahren sei, sodass die Rechtsvortrittsregelung für ihn keine Relevanz mehr gehabt habe. Der Bus sei erst nachher gekommen (Prot. I S. 7 ff.). Mit der Vorinstanz ist betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einleitend darauf hinzuweisen, dass dieser mit Schreiben vom - 14 -
- November 2012 erklärte, dass er seine anlässlich der Einvernahme durch das Stadtrichteramt Zürich vom 11. Juni 2012 getätigten Aussagen widerrufe (Urk. 38). Ebenfalls miteinzubeziehen ist jedoch, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme vom 11. Juni 2012 darauf hingewiesen wurde, dass er die Aussage bzw. seine Mitwirkung im Verfahren verweigern könne und dass seine Aussagen, falls er solche tätigt, als Beweismittel verwendet werden können (Urk. 18 S. 1), worauf der Beschuldigte sich dazu entschloss, Aussagen zu Protokoll zu geben, welche er zudem abschliessend unterschriftlich bestätigte (Urk. 18 S. 7). Auch die in diesem Zusammenhang bereits durch die Vorinstanz getroffene Erwägung, nach welcher keinerlei Verfahrensmängel ersichtlich sind, welche die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten in Frage stellen könnten (vgl. Urk. 74 S. 14), ist im Übrigen zu bestätigen. Die in der Einvernahme vom 11. Juni 2012 durch den Beschuldigten getätigten Aussagen können vor diesem Hintergrund nicht ausser Acht gelassen werden, sondern sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände in die Würdigung der Aussagen miteinzubeziehen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als widersprüchlich. Insbesondere zur vorliegend besonders bedeutungsvollen Frage nach der Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeugs machte der Beschuldigte keine konstanten Angaben. Unmittelbar nach dem Unfallereignis gab er zu Protokoll, dass er mit circa 30 km/h gefahren sei (Urk. 1/1 S. 5), wobei er die Richtigkeit dieser im Rapport festgehaltenen Aussage auch gegenüber dem Stadtrichteramt bestätigte (Urk. 18 S. 4). Stützt man sich auf diese Angaben des Beschuldigten, so ist jedoch von einer Rechtsvortrittssituation auszugehen, zumal der vortrittsberechtigte Bus nicht derart viel schneller fuhr, als dass man – mit den späteren Behauptungen des Beschuldigten – davon ausgehen könnte, der Beschuldigte habe sich schon lange vor dem Bus auf der Abzweigung befunden als dieser plötzlich "mit höllischer Geschwindigkeit auf ihn zugerast" sei (vgl. Urk. 87 S. 3). Im späteren Verlauf des Verfahrens kam der Beschuldigte dann davon ab, die Gegenfahrbahn mit 30 km/h überquert zu haben und machte geltend, dass er seine damalige Geschwindigkeit nicht genau beziffern könne, dass er aber langsam gefahren sei (Urk. 18 S. 4). In der Berufungserklärung - 15 - brachte der Beschuldigte nun vor, in dichter Fahrzeugkolonne (zu) langsam gefahren zu sein, sodass der Bus, welcher mit 10 Metern pro Sekunde "heran- gedonnert" sei, sein Fahrzeug am Heck erfasst habe (Urk. 87 S. 2 ff.). Dies stellt eine klare Abweichung zu seiner eingangs getätigten Aussage dar, gemäss welcher er selbst mit rund 30 km/h und damit nur unwesentlich langsamer als der Bus (welcher zu Beginn seiner Vollbremsung noch mit 36 km/h fuhr), die Gegenfahrbahn passiert habe. Vorliegend sind jedoch nicht nur die Aussagen des Beschuldigten zu seiner eigenen Geschwindigkeit nicht konzise, sondern auch seine Ausführungen betreffend die Distanz des Busses, im Moment, in welchem der Beschuldigte die Gegenfahrbahn befahren hat (vgl. Urk. 74 S. 14 f.). Gegenüber dem Stadtrichter- amt führte der Beschuldigte aus, dass der Bus noch weit weg gewesen sei als er diesen gesehen habe (Urk. 18 S. 2). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung hielt er fest, dass er genügend weit vor dem Bus durchgefahren sei (Prot. I S. 7 ff.). Diese Äusserungen stehen erneut in offenkundigem Widerspruch zu seinen ersten an der Unfallstelle getätigten Aussagen. Gemäss Polizeirapport führte der Beschuldigte nämlich unmittelbar nach der Kollision aus, er habe gedacht, dass es noch reichen würde, um vor dem Bus durchzufahren. Er habe die Distanz falsch eingeschätzt (Urk. 1/1 S. 5 f.). Dies lässt, insbesondere unter Berücksichtigung seiner anfänglichen Angaben zur eigenen Geschwindigkeit, – mit der Vorinstanz – darauf schliessen, dass der Bus bereits nahe gewesen sein muss, als der Beschuldigte die Gegenfahrbahn überquert hat. In der Berufungserklärung macht der Beschuldigte nun geltend, seine Aussage sei im Polizeirapport nicht korrekt festgehalten worden. Er habe die Distanz des Busses richtig eingeschätzt, nicht jedoch dessen hohe Geschwindigkeit (Urk. 87 S. 4). Dabei ist jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte diese im Polizeirapport festgehaltene Aussage anlässlich seiner Einvernahme durch das Stadtrichteramt bestätigt hat (Urk. 18 S. 4). Selbst wenn man sodann mit dem Beschuldigten davon ausgehen würde, dass er sich nicht bezüglich der Distanz des Busses verschätzte, sondern hinsichtlich dessen Geschwindigkeit, würde sich an der Sachlage nichts ändern, musste der Beschuldigte doch nicht nur eine korrekte Einschätzung der Distanz des Busses vornehmen, bevor er die - 16 - Gegenfahrbahn befuhr, sondern auch von dessen Tempo. Ein Vortrittsbelasteter kann sich nämlich lediglich dann auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG berufen, wenn er sich selbst einwandfrei verhält und das Fahrverhalten des Vortrittsberechtigten gleichzeitig derart ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass der Verpflichtete vernünftigerweise nicht damit rechnen musste (BGE 97 IV 221, BGE 106 IV 59). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte musste aufgrund der Verkehrssituation sowie aufgrund der für die vortrittsberechtigte Strasse signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ohne Weiteres damit rechnen, dass auf dieser von rechts ein Fahrzeug mit einer den örtlichen Verhältnissen durchaus noch angepassten Geschwindig- keit im Bereich von 36-45 km/h herannahen würde. Offenkundig veränderte der Beschuldigte sein Aussageverhalten während des Verfahrens zu seinen eigenen Gunsten. Unmittelbar nach der Tat erklärte er noch, er habe die Gegenfahrbahn mit rund 30 km/h überquert und gedacht, dass es noch reiche, um vor dem (gemäss Fahrtenschreiber nur leicht schnelleren) vortrittsberechtigten Bus durchzufahren. Diese anfänglichen Äusserungen des Beschuldigten lassen sich mit den konstanten Ausführungen des Zeugen B._____, nach welchen der Beschuldigte mit einer verhältnismässig hohen Ge- schwindigkeit relativ unmittelbar vor den Bus gefahren sei, noch vereinbaren. Im späteren Verlauf des Verfahrens machte der Beschuldigte dann aber geltend, er sei in dichtem Kolonnenverkehr sehr langsam über die Gegenfahrbahn gefahren und habe sich schon lange vor dem Bus in der Kollisionszone befunden. Dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, sein Fahrzeug habe sich schon lange vor dem Bus im Kollisionsbereich befunden, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung handelt, zeigt sich sodann auch anhand der durch den Beschuldigten in seiner Berufungserklärung selbst vorgenommenen Berechnung betreffend die Zeit, in welcher sich sein Fahrzeug im Kollisionsbereich aufgehalten haben soll (vgl. Urk. 87 S. 10). Die Fahrstrecke im Kollisionsbereich beträgt – wenn auf die Angaben des Beschuldigten zu Breite und Länge der Fahrzeuge abgestellt wird – nämlich entgegen der falschen Berechnung des Beschuldigten nicht rund 11 Meter, sondern lediglich rund 7 Meter (4,2 Meter - 17 - Länge des Skoda + 2,5 Meter Breite des Busses). Um diese Strecke zurückzulegen benötigte der Beschuldigte – stellt man auf seine anfänglichen Angaben zur eigenen Geschwindigkeit ab – lediglich rund eine Sekunde. Auch hieran zeigt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen B._____, nach welchen der Beschuldigte unmittelbar vor dessen Bus gefahren sei. Selbst wenn man im Übrigen der falschen Berechnung des Beschuldigten folgen und mit dieser im Resultat davon ausgehen würde, der Bus habe sich während der Zeit, in welcher das Fahrzeug des Beschuldigten durch den Kollisionsbereich fuhr, rund 20 bis 30 Meter genähert, ist selbst in Anbetracht dieser Distanzen klar festzuhalten, dass der Beschuldigte hätte anhalten und dem bereits derart nahe befindlichen Bus das Vortrittsrecht hätte gewähren müssen. Zusammenfassend ist entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und mit den konstanten Äusserungen des Zeugen B._____ davon auszugehen, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte die Kollision mit dem Bus durch ein Nichtgewähren des Rechtsvortritts verursacht hat. Die Vorinstanz ging mithin völlig zutreffend und ohne jegliche Willkür davon aus, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erstellt ist.
- Auch die rechtliche Würdigung wurde durch die Vorinstanz zutreffend vorgenommen. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 74 S. 16 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist folglich des Nichtgewährens des Rechts- vortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Es besteht keinerlei Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 74 - 18 - S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung – eventuali- ter – nicht beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer
- und 5.) zu bestätigen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Aufgrund der Schuldigsprechung des Beschuldigten fällt eine Entschädi- gung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ausser Betracht. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 19 -
- Die erstinstanzlichen Kostenregelungen (Dispositiv-Ziff. 4. und 5.) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2013 - 20 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130056-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 18. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung der Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 26. April 2013 (GC130005)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 30. Juli 2010 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 und Urk. 74 S. 18 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'200.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 1'281.– (Fr. 678.– Kosten gemäss Bussenverfügung vom 30. Juli 2010 sowie Fr. 603.– nachträgliche Untersuchungs- kosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramts Zürich Rechnung.
6. (Mitteilungen.)
7. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten (Urk. 87 S. 1 f.):
1. Es sei A._____ und seinem ehemaligen Verteidiger X._____ und seinem allfälligen künftigen Anwalt volle Akteneinsicht zu gewäh- ren.
2. Es seien die Erkenntnisse aus dem Fall bei der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl beizuziehen, der aufgrund der vom Berufungs- kläger eingereichten Strafanzeige TB130148 (III. Strafkammer des Obergerichts Zürich) eröffnet wurde.
3. Es sei festzustellen, dass der Schuldpunkt "mangelnde Aufmerk- samkeit" nicht erfüllt ist.
4. Es sei festzustellen, dass der Schuldpunkt "Missachtung des Rechtsvortritts" nicht erfüllt ist.
5. Es sei festzustellen, dass das Urteil GC130005 rechtsfehlerhaft ist.
6. Es sei festzustellen, dass die Feststellung der Sachverhalte im Urteil GC130005 offensichtlich unrichtig ist.
7. Es sei festzustellen, dass das Urteil GC130005 auf Rechtsver- letzungen beruht.
8. Das Urteil GC130005 vom 26. April 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
9. Es sei Herr A._____ von Schuld und Sühne vollumfänglich freizusprechen.
10. Es sei die Strafverfügung 2010-109-517 vom 30. Juli 2010 vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben.
- 4 -
11. Es sei Vorhand zu nehmen, dass die Erklärungen betreffend Parteirechte im Strafverfahren TB130148 separat eingereicht werden.
12. Es sei Herrn A._____ eine angemessene Entschädigung für den ihm ungeheuerlich aufgebürdeten (Zeit-)Aufwand zuzusprechen.
13. Es sei nötigenfalls Herr A._____ aufzufordern, ergänzende Akten einzureichen.
b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 93): Verzicht auf Antragsstellung unter Verweis auf die Akten und das Urteil der Vorinstanz. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Kosten in Höhe von Fr. 678.– zu bezahlen (Urk. 2). Dagegen erhob er innert Frist Einsprache (Urk. 3).
2. Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich an der Strafverfügung vom 30. Juli 2010 fest (Urk. 59) und überwies die Akten an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Urk. 61 und Urk. 63). Dabei veranschlagte es für die Durchführung der Untersuchung zusätzliche Kosten von Fr. 603.– (Urk. 63). Das Bezirksgericht Zürich führte am 26. April 2013 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.), sprach den Beschuldigten mit gleichentags gefälltem Urteil des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig und bestätigte die durch das Stadtrichteramt ausgefällte Busse von Fr. 300.–, unter
- 5 - Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten, wobei es die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festsetzte (Urk. 69 und 74). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 72) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 75 und 76; Urk. 85 und 87).
3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2013 wurde die Berufungserklärung dem Stadtrichteramt Zürich übermittelt (Urk. 78), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete (Urk. 80). Mit Beschluss des Obergerichts vom 24. September 2013 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 82), worauf der Beschuldigte die Frist mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 wahrte (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung des Ober- gerichts vom 21. Oktober 2013 wurde die Berufungsbegründung sodann dem Stadtrichteramt Zürich zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 90), worauf dieses mit Eingabe vom
24. Oktober 2013 verzichtete (Urk. 93). Innert der selben Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 92). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und dass er freizusprechen sei (Urk. 76 und Urk. 87), weshalb davon auszugehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so
- 6 - schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2013, N 12 f. zu Art. 398 StPO; Eugster in Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist mit anderen Worten festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2.2 Nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozess- ordnung können zudem neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
- 7 - 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011, E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.1 Der Beschuldigte beantragt, es seien die Erkenntnisse aus dem Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu berücksichtigen, welches aufgrund der von ihm eingereichten Strafanzeige eröffnet worden sei. Dabei erwähnt er ein damit in Zusammenhang stehendes Verfahren betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 87 S. 1). Der Endentscheid dieses Verfahrens wurde beigezogen (Urk. 98). Diesem ist zu entnehmen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere VBZ-Angestellte, welche der Beschuldigte mit einer Strafanzeige (wegen Nötigung, Urkundenfälschung, arg- listiger Täuschung, Bestechung, Begünstigung, Erpressung, Erschleichung von Versicherungsleistungen, Amtsmissbrauchs, organisierter Kriminalität und Anstif- tung zu kriminellen Handlungen) angestrengt hatte, mangels deliktsrelevanten Verdachts nicht erteilt worden ist (Urk. 98 S. 4 ff.), weshalb es sich erübrigt, die entsprechenden Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beizuziehen. 3.2 Soweit der Beschuldigte in der Berufungserklärung sodann nach wie vor Kritik an der Untersuchungsführung durch das Stadtrichteramt Zürich übt (Urk. 87 S. 6), kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bereits die diesbezüglichen Aufsichtsbeschwerden des Beschuldigten beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich und bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wurden abgewiesen. In Übereinstimmung mit den entsprechenden Beschwerdeentschei- den (Urk. 25 und Urk. 30) und der Vorinstanz (Urk. 74 S. 7) ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, gemäss welchen die
- 8 - Untersuchungsbeamtin befangen gewesen sein könnte oder die Untersuchung in anderer Hinsicht unkorrekt oder unvollständig geführt worden wäre. Das selbe gilt hinsichtlich der durch den Beschuldigten gegenüber der Vorderrichterin erhobenen Vorwürfe (Urk. 87 S. 7 f.). Die Akten enthalten auch diesbezüglich keinerlei Hinweise, dass dem Beschuldigten die Akteneinsicht verweigert worden wäre bzw. dass die Vorderrichterin befangen gewesen sein könnte. Auch der Vorwurf, das Bezirksgericht habe keine Stellung zu den vor Vorinstanz noch eingebrachten Beweisanträgen des Beschuldigten genommen, trifft nicht zu, wurden diese doch mit Urteil vom 26. April 2013 abgewiesen (Urk. 74 S. 7). Soweit der Beschuldigte auch vor Berufungsinstanz noch beantragt, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 87 S. 1), ist er darauf aufmerksam zu machen, dass mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2013 der Hinweis erfolgt ist, dass er bzw. ein allfälliger Vertreter nach vorheriger Anmeldung auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten nehmen könne (Urk. 90), welche Gelegen- heit bis zum heutigen Tag jedoch nicht wahrgenommen wurde. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1 In der Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 30. Juli 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Lenker des Personenwagens Skoda CZ Roomster 1.2, ZH 7…, am tt. Juni 2010, um 14.10 Uhr, einem Gelenktrolleybus der VBZ (Linie 32), an der Verzweigung …-/..strasse, den Rechtsvortritt nicht ge- währt zu haben, wobei es zu einer Kollision mit diesem gekommen sei (Urk. 2). 1.2 Diesen Sachverhalt würdigte das Stadtrichteramt Zürich als Nichtgewähren des Rechtsvortritts im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG (Urk. 2/1). Die Vorinstanz erachtete den in der Strafverfügung umschriebenen Sachverhalt in ihrem Urteil vom 26. April 2013 als erstellt und
- 9 - bestätigte im Wesentlichen auch die rechtliche Würdigung des Stattrichteramtes (Urk. 74 S. 8 ff.). 1.3 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, sein Fahrzeug habe sich in einer dichten Fahrzeugkolonne befunden, als er dieses von der …strasse über die …strasse in Richtung …strasse gelenkt ha- be. Fussgänger, die parallel zu seinem Fahrzeug die Strasse überquert hätten, hätten ihn in trügerischer Sicherheit gewogen. Zudem sei seine Sicht durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug eingeschränkt gewesen. Er sei relativ langsam ge- fahren, sodass der Bus noch weit entfernt gewesen sei, als er mit der Überque- rung der Fahrspur des Busses begonnen habe. Erst als er sich im Kollisionsbe- reich befunden habe, sei der Bus so nahe gewesen, dass überhaupt eine Rechts- vortrittssituation vorgelegen haben könnte. Der Bus sei "mit höllischer Geschwin- digkeit auf ihn zugerast", worauf er sein Fahrzeug, in der Hoffnung, den Kollisi- onsbereich noch rechtzeitig verlassen zu können, beschleunigt habe. Hierauf sei es zur Kollision gekommen. Aufgrund der zu Beginn noch grossen Entfernung des Busses stelle sich die Frage nach einem Rechtsvortritt nicht (Urk. 87 S. 2 ff.). Auf diese und weitere Argumente des Beschuldigten sowie auf die Ausführungen der Vorinstanz ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zunächst sämtliche zur Beurteilung des vorliegenden Falles erheblichen Beweismittel vollständig auf (Urk. 74 S. 8, Art. 82 Abs. 4 StPO) und nahm in der Folge Bezug auf die sich bei den Akten befindliche Fotodokumentation der Unfallstelle (Urk. 74 S. 8 f.; Urk. 1/2). Dabei ging sie aufgrund der konkreten Situation zutreffend davon aus, dass aus Sicht des Beschuldigten von rechts auf der…strasse nahende Fahrzeuge grundsätzlich vor- trittsberechtigt waren, und dass der Beschuldigte somit gegenüber solchen Fahrzeugen bei einem Überqueren der Gegenfahrbahn vortrittsbelastet war. Dies stellt auch der Beschuldigte nicht in Abrede (Urk. 18 S. 3; Urk. 87). Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass es sich aufgrund dessen, dass der Beschuldigte zunächst einen Fussgängerstreifen, dann die durch eine Leitlinie abgegrenzte Gegenfahrbahn und hernach den Bordstein zur …strasse zu passieren hatte, um örtliche Verhältnisse handelt, welche eine be-
- 10 - sondere Vorsicht erfordern, zumal die Sicht durch die rechts der Fahrtrichtung des Beschuldigten befindliche Hausecke eingeschränkt war (vgl. Urk. 74 S. 9). Ein stark reduziertes Tempo bzw. ein Sicherheitshalt drängen sich an dieser Stelle vor der Überquerung der Gegenfahrbahn geradezu auf. Mit der Vorinstanz ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein "Hineintasten" in eine Kreuzung oder Abzweigung nämlich lediglich dann erlaubt, wenn die Sicht für den Vortrittsbelasteten derart beschränkt ist, dass die zu passierende Stelle nicht überblickt werden kann, ohne mit dem Vorderteil des Fahrzeugs in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche vorzudringen (BGE 105 IV 399). Die Foto- dokumentation zeigt jedoch, dass vorliegend keine solche Situation vorliegt, zumal bei Ausführung eines Sicherheitshaltes vor der Leitlinie – selbst unter Berücksichtigung der erwähnten Hausecke – weit in die von dieser Stelle an über 150 Meter gerade verlaufende …strasse geblickt werden kann, sodass auch wei- ter entfernte auf der …strasse von rechts nahende Fahrzeuge erkannt werden können, sofern die Sichtverhältnisse nicht zusätzlich eingeschränkt sind (vgl. die Gegenperspektive und insbes. die Position des blauen Fahrzeuges in Urk. 1/2 S. 1 oben). Wenn der Beschuldigte in Zusammenhang mit den Sichtverhältnissen in der Berufungserklärung zudem geltend macht, parallel zu seiner Fahrtrichtung die Strasse überquerende Fussgänger hätten ihn in trügerischer Sicherheit gewogen (Urk. 87 S. 2) bzw. ein vor ihm fahrendes Fahrzeug habe seine Sichtverhältnisse zusätzlich beeinträchtigt (Urk. 87 S. 3), ändert dies nichts an der konkreten Rechtsvortrittssituation, sondern zeigt gerade auf, dass an besagter Stelle ein Si- cherheitshalt notwendig werden kann, um Sichtverhältnisse abzuwarten, die es einem ermöglichen, sich der Passierbarkeit der Gegenfahrbahn zu versichern. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu eingeschränkten Sichtverhältnissen bei Rechtsvortrittssituationen auch im Übrigen zutreffend zitiert (Urk. 74 S. 15). Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist erneut darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der Vortritts- verpflichtete beeinträchtigten Sichtverhältnissen Rechnung tragen muss, wobei die vortrittsberechtigte Person gestützt auf Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen darf, dass ihr der Vortritt gewährt wird, und deshalb nicht verpflichtet ist, die Ge- schwindigkeit zugunsten von noch nicht sichtbaren vortrittsbelasteten Verkehrs- teilnehmern herabzusetzen (BGE 93 IV 32).
- 11 - 2.2 Die Vorinstanz fasste hierauf ihre aus der Auswertung des Fahrten- schreibers des Gelenktrolleybusses gewonnenen Erkenntnisse zusammen (Urk. 74 S. 9 f.). Auch in diesem Zusammenhang treffen ihre Erwägungen vollumfänglich zu. Aufgrund des Polizeirapports der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 und der durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich erstellten Protokolle ist davon auszugehen, dass der Bus bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h rund 64 Meter vor seinem Stillstand mit etwa 47 km/h fuhr, seine Geschwindigkeit in der Folge auf einer Strecke von rund 51 Metern kontinuierlich bis auf circa 36 km/h drosselte, worauf der Bus rund 13 Meter bzw. circa 4.5 Sekunden vor dem Stillstand stark abbremste (vgl. Urk. 1/4; Urk. 1/5; Urk. 1/1 S. 9). Die Vorinstanz leitete keine über solch offenkundige Erkenntnisse hinausgehende Tatsachen aus den Protokollen des Wissenschaftli- chen Dienstes ab. Es ist insofern auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz der Auswertung des Fahrtenschreibers übertriebene Aussagekraft zugeschrieben haben soll, wie es der Beschuldigte geltend macht (Urk. 87 S. 9). Angesichts der Auswertung des Fahrtenschreibers ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Behauptung widerlegt, dass der Fahrer des Busses erst beim Aufprall eine Vollbremsung vollzogen habe (Urk. 87 S. 3), zeigen die Protokolle doch, dass die Vollbremsung bereits rund 4.5 Sekunden vor dem Aufprall in einer Entfernung von rund 13 Metern zur Kollisionsstelle eingeleitet wurde. Auch die Argumentation des Beschuldigten, nach welcher der Fahrer des Busses – der Zeuge B._____ – die Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen angepasst habe, sondern "mit höllischer Geschwindigkeit auf ihn zugerast sei", findet in der Auswertung des Fahrtschreibers keine Stütze. Der Bus war kurz vor der Kollision mit 36 km/h unterwegs, was deutlich unter der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h liegt und auch in Anbetracht der konkreten örtlichen Verhältnisse noch als diesen angepasst zu erachten ist. Soweit sich der Beschuldigte im Übrigen erneut dazu versteigt, dem beteiligten Polizisten und zwei VBZ-Mitarbeitern – im Zusammen- hang mit der Auswertung des Fahrtenschreibers – Urkundenfälschung vorzu- werfen (Urk. 87 S. 4 und S. 6 f.), ist er darauf hinzuweisen, dass die Auswertungsprotokolle nicht etwa durch die von ihm beschuldigten Personen, sondern durch den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich erstellt wurden. Auch im Übrigen entbehren seine diesbezüglichen Anschuldigungen
- 12 - jeglicher Grundlage. Insgesamt lässt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 10) – nach Auswertung des Fahrtenschreibers, wie bereits aufgrund der Fotodokumen- tation, nicht auf ein Fehlverhalten seitens des Zeugen B._____ schliessen. 2.3 Die Vorinstanz hat sodann die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten gewürdigt (Urk. 74 S. 10 ff.). Die diesbezüglichen einleitenden Ausführungen, die Würdigung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen B._____ so- wie die im Zusammenhang mit der Aussagenwürdigung getätigten theoretischen Erwägungen (Urk. 74 S. 10 ff.) sind allesamt zutreffend. Es kann ohne Weiteres auf sie verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.1 Der Fahrer des Busses, der Zeuge B._____, gab gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 noch an der Unfallstelle zu Protokoll, dass er nicht mehr genau wisse, wie schnell der Beschuldigte über die Verzweigung gefahren sei. Er habe jedoch das Gefühl gehabt, es sei eher schnell gewesen für die betreffende Örtlichkeit. Da der Beschuldigte ihm unmittelbar vor den Bus gefahren sei, habe er keine Chance gehabt, um rechtzeitig anzuhalten und die Kollision zu verhindern. Im Zeitpunkt der Kollision sei er bereits am Abbremsen gewesen, um in die Haltestelle einzufahren. Dabei sei er bei der Kollision mit etwa 30 km/h gefahren (Urk. 1/1 S. 6). Anlässlich seiner Einvernahme durch das Stadtrichteramt Zürich vom
27. November 2012 reichte der Zeuge B._____ den zwei Tage nach dem Unfall von ihm erstellten Dienstrapport ins Recht, in dem wiederum festgehalten wurde, dass der Beschuldigte in schnellem Tempo direkt vor den Bus gefahren sei (Urk. 54 S. 2 und Urk. 54/1). Zudem führte der Zeuge B._____ in der Einvernahme im Wesentlichen aus, dass er nicht mehr sagen könne, wo er das Fahrzeug des Beschuldigten erstmals wahrgenommen habe; es sei zu lange her (Urk. 54 S. 2). An der Ecke …strasse/…strasse befinde sich ein grosses Haus. Wenn man in Richtung Bushaltestelle fahre, sei die Sicht relativ schlecht. Die meisten Fahrzeu- ge würden daher ganz langsam aus der …strasse kommen und dort anhalten. Der Beschuldigte sei wirklich sehr schnell gefahren (Urk. 54 S. 5). Im Übrigen be- stätigte der Zeuge B._____ seine gemäss Polizeirapport getätigten Aussagen (Urk. 54 S. 3).
- 13 - Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 74 S. 13) kann festgestellt werden, dass sich die Aussagen des Zeugen B._____ zu seinem eigenen Fahrverhalten als konstant erweisen und mit den Erkenntnissen aus der Auswertung des Fahrtenschreibers ohne Weiteres in Einklang gebracht werden können sowie dass der Zeuge B._____ betreffend das Fahrverhalten des Beschuldigten wiederholt und wider- spruchsfrei geltend machte, dieser sei mit einer relativ hohen Geschwindigkeit di- rekt vor seinen Bus gefahren. 2.3.2 Der Beschuldigte gab gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juli 2010 noch an der Unfallstelle zu Protokoll, dass er mit circa 30 km/h gefahren sei. Wann er den Bus erblickt habe, wisse er nicht mehr genau. Er habe jedenfalls gedacht, dass es noch reichen würde, um vor dem Bus durchzufahren. Er habe die Distanz falsch eingeschätzt (Urk. 1/1 S. 5 f.). Anlässlich der Einvernahme durch das Stadtrichteramt Zürich vom 11. Juni 2012 hielt der Beschuldigte fest, dass der Bus noch weit weg gewesen sei, als er diesen gesehen habe und dass sich dieser schnell genähert habe. Er sei bereits früher in der Kreuzung gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass in diesem Tempo ein Fahrzeug von rechts herannaht. Als er bemerkt habe, dass der Bus eine Gefahr werden könnte, sei es schon zu spät gewesen. Er habe sich in jenem Zeitpunkt bereits im Kollisionsbereich befunden. Wenn der Bus nur eine halbe Sekunde früher gebremst hätte, hätte es keine Kollision gegeben. Er sei langsam gefahren. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Beschuldigte seine im Rapport vom
6. Juli 2010 festgehaltenen Aussagen (Urk. 18). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. April 2013 führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er erstaunt gewesen sei, dass der Zeuge B._____ so kurz vor der Bushaltestelle noch so schnell gefahren sei. Obwohl die Höchstgeschwindigkeit eingehalten worden sei, sei es aufgrund der konkreten Situation heikel, dort mit 40 km/h vorbei zu rauschen. Er sei der Ansicht, dass er genügend weit vor dem Bus durchgefahren sei, sodass die Rechtsvortrittsregelung für ihn keine Relevanz mehr gehabt habe. Der Bus sei erst nachher gekommen (Prot. I S. 7 ff.). Mit der Vorinstanz ist betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einleitend darauf hinzuweisen, dass dieser mit Schreiben vom
- 14 -
3. November 2012 erklärte, dass er seine anlässlich der Einvernahme durch das Stadtrichteramt Zürich vom 11. Juni 2012 getätigten Aussagen widerrufe (Urk. 38). Ebenfalls miteinzubeziehen ist jedoch, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme vom 11. Juni 2012 darauf hingewiesen wurde, dass er die Aussage bzw. seine Mitwirkung im Verfahren verweigern könne und dass seine Aussagen, falls er solche tätigt, als Beweismittel verwendet werden können (Urk. 18 S. 1), worauf der Beschuldigte sich dazu entschloss, Aussagen zu Protokoll zu geben, welche er zudem abschliessend unterschriftlich bestätigte (Urk. 18 S. 7). Auch die in diesem Zusammenhang bereits durch die Vorinstanz getroffene Erwägung, nach welcher keinerlei Verfahrensmängel ersichtlich sind, welche die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten in Frage stellen könnten (vgl. Urk. 74 S. 14), ist im Übrigen zu bestätigen. Die in der Einvernahme vom 11. Juni 2012 durch den Beschuldigten getätigten Aussagen können vor diesem Hintergrund nicht ausser Acht gelassen werden, sondern sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände in die Würdigung der Aussagen miteinzubeziehen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als widersprüchlich. Insbesondere zur vorliegend besonders bedeutungsvollen Frage nach der Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeugs machte der Beschuldigte keine konstanten Angaben. Unmittelbar nach dem Unfallereignis gab er zu Protokoll, dass er mit circa 30 km/h gefahren sei (Urk. 1/1 S. 5), wobei er die Richtigkeit dieser im Rapport festgehaltenen Aussage auch gegenüber dem Stadtrichteramt bestätigte (Urk. 18 S. 4). Stützt man sich auf diese Angaben des Beschuldigten, so ist jedoch von einer Rechtsvortrittssituation auszugehen, zumal der vortrittsberechtigte Bus nicht derart viel schneller fuhr, als dass man – mit den späteren Behauptungen des Beschuldigten – davon ausgehen könnte, der Beschuldigte habe sich schon lange vor dem Bus auf der Abzweigung befunden als dieser plötzlich "mit höllischer Geschwindigkeit auf ihn zugerast" sei (vgl. Urk. 87 S. 3). Im späteren Verlauf des Verfahrens kam der Beschuldigte dann davon ab, die Gegenfahrbahn mit 30 km/h überquert zu haben und machte geltend, dass er seine damalige Geschwindigkeit nicht genau beziffern könne, dass er aber langsam gefahren sei (Urk. 18 S. 4). In der Berufungserklärung
- 15 - brachte der Beschuldigte nun vor, in dichter Fahrzeugkolonne (zu) langsam gefahren zu sein, sodass der Bus, welcher mit 10 Metern pro Sekunde "heran- gedonnert" sei, sein Fahrzeug am Heck erfasst habe (Urk. 87 S. 2 ff.). Dies stellt eine klare Abweichung zu seiner eingangs getätigten Aussage dar, gemäss welcher er selbst mit rund 30 km/h und damit nur unwesentlich langsamer als der Bus (welcher zu Beginn seiner Vollbremsung noch mit 36 km/h fuhr), die Gegenfahrbahn passiert habe. Vorliegend sind jedoch nicht nur die Aussagen des Beschuldigten zu seiner eigenen Geschwindigkeit nicht konzise, sondern auch seine Ausführungen betreffend die Distanz des Busses, im Moment, in welchem der Beschuldigte die Gegenfahrbahn befahren hat (vgl. Urk. 74 S. 14 f.). Gegenüber dem Stadtrichter- amt führte der Beschuldigte aus, dass der Bus noch weit weg gewesen sei als er diesen gesehen habe (Urk. 18 S. 2). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung hielt er fest, dass er genügend weit vor dem Bus durchgefahren sei (Prot. I S. 7 ff.). Diese Äusserungen stehen erneut in offenkundigem Widerspruch zu seinen ersten an der Unfallstelle getätigten Aussagen. Gemäss Polizeirapport führte der Beschuldigte nämlich unmittelbar nach der Kollision aus, er habe gedacht, dass es noch reichen würde, um vor dem Bus durchzufahren. Er habe die Distanz falsch eingeschätzt (Urk. 1/1 S. 5 f.). Dies lässt, insbesondere unter Berücksichtigung seiner anfänglichen Angaben zur eigenen Geschwindigkeit,
– mit der Vorinstanz – darauf schliessen, dass der Bus bereits nahe gewesen sein muss, als der Beschuldigte die Gegenfahrbahn überquert hat. In der Berufungserklärung macht der Beschuldigte nun geltend, seine Aussage sei im Polizeirapport nicht korrekt festgehalten worden. Er habe die Distanz des Busses richtig eingeschätzt, nicht jedoch dessen hohe Geschwindigkeit (Urk. 87 S. 4). Dabei ist jedoch erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte diese im Polizeirapport festgehaltene Aussage anlässlich seiner Einvernahme durch das Stadtrichteramt bestätigt hat (Urk. 18 S. 4). Selbst wenn man sodann mit dem Beschuldigten davon ausgehen würde, dass er sich nicht bezüglich der Distanz des Busses verschätzte, sondern hinsichtlich dessen Geschwindigkeit, würde sich an der Sachlage nichts ändern, musste der Beschuldigte doch nicht nur eine korrekte Einschätzung der Distanz des Busses vornehmen, bevor er die
- 16 - Gegenfahrbahn befuhr, sondern auch von dessen Tempo. Ein Vortrittsbelasteter kann sich nämlich lediglich dann auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG berufen, wenn er sich selbst einwandfrei verhält und das Fahrverhalten des Vortrittsberechtigten gleichzeitig derart ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass der Verpflichtete vernünftigerweise nicht damit rechnen musste (BGE 97 IV 221, BGE 106 IV 59). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte musste aufgrund der Verkehrssituation sowie aufgrund der für die vortrittsberechtigte Strasse signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ohne Weiteres damit rechnen, dass auf dieser von rechts ein Fahrzeug mit einer den örtlichen Verhältnissen durchaus noch angepassten Geschwindig- keit im Bereich von 36-45 km/h herannahen würde. Offenkundig veränderte der Beschuldigte sein Aussageverhalten während des Verfahrens zu seinen eigenen Gunsten. Unmittelbar nach der Tat erklärte er noch, er habe die Gegenfahrbahn mit rund 30 km/h überquert und gedacht, dass es noch reiche, um vor dem (gemäss Fahrtenschreiber nur leicht schnelleren) vortrittsberechtigten Bus durchzufahren. Diese anfänglichen Äusserungen des Beschuldigten lassen sich mit den konstanten Ausführungen des Zeugen B._____, nach welchen der Beschuldigte mit einer verhältnismässig hohen Ge- schwindigkeit relativ unmittelbar vor den Bus gefahren sei, noch vereinbaren. Im späteren Verlauf des Verfahrens machte der Beschuldigte dann aber geltend, er sei in dichtem Kolonnenverkehr sehr langsam über die Gegenfahrbahn gefahren und habe sich schon lange vor dem Bus in der Kollisionszone befunden. Dass es sich bei der Aussage des Beschuldigten, sein Fahrzeug habe sich schon lange vor dem Bus im Kollisionsbereich befunden, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung handelt, zeigt sich sodann auch anhand der durch den Beschuldigten in seiner Berufungserklärung selbst vorgenommenen Berechnung betreffend die Zeit, in welcher sich sein Fahrzeug im Kollisionsbereich aufgehalten haben soll (vgl. Urk. 87 S. 10). Die Fahrstrecke im Kollisionsbereich beträgt – wenn auf die Angaben des Beschuldigten zu Breite und Länge der Fahrzeuge abgestellt wird – nämlich entgegen der falschen Berechnung des Beschuldigten nicht rund 11 Meter, sondern lediglich rund 7 Meter (4,2 Meter
- 17 - Länge des Skoda + 2,5 Meter Breite des Busses). Um diese Strecke zurückzulegen benötigte der Beschuldigte – stellt man auf seine anfänglichen Angaben zur eigenen Geschwindigkeit ab – lediglich rund eine Sekunde. Auch hieran zeigt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen B._____, nach welchen der Beschuldigte unmittelbar vor dessen Bus gefahren sei. Selbst wenn man im Übrigen der falschen Berechnung des Beschuldigten folgen und mit dieser im Resultat davon ausgehen würde, der Bus habe sich während der Zeit, in welcher das Fahrzeug des Beschuldigten durch den Kollisionsbereich fuhr, rund 20 bis 30 Meter genähert, ist selbst in Anbetracht dieser Distanzen klar festzuhalten, dass der Beschuldigte hätte anhalten und dem bereits derart nahe befindlichen Bus das Vortrittsrecht hätte gewähren müssen. Zusammenfassend ist entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und mit den konstanten Äusserungen des Zeugen B._____ davon auszugehen, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte die Kollision mit dem Bus durch ein Nichtgewähren des Rechtsvortritts verursacht hat. Die Vorinstanz ging mithin völlig zutreffend und ohne jegliche Willkür davon aus, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erstellt ist.
3. Auch die rechtliche Würdigung wurde durch die Vorinstanz zutreffend vorgenommen. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 74 S. 16 f.) kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist folglich des Nichtgewährens des Rechts- vortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 300.– erscheint dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Es besteht keinerlei Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Auf die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urk. 74
- 18 - S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen wurde die Strafzumessung – eventuali- ter – nicht beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer
4. und 5.) zu bestätigen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Aufgrund der Schuldigsprechung des Beschuldigten fällt eine Entschädi- gung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens ausser Betracht. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Rechtsvortritts im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
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4. Die erstinstanzlichen Kostenregelungen (Dispositiv-Ziff. 4. und 5.) werden bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2013
- 20 - Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann