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SU130047

einfache Verkehrsregelverletzung

Zürich OG · 2013-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe den Personenwagen Mercedes Benz mit den Kontrollschildern ZH ... am 27. Oktober 2010, um 10.15 Uhr/10.38 Uhr, auf der Höhe Schaffhauserstrasse ..., Zürich 6 [recte: Schaffhauserstrasse ...], verkehrsbehindernd aufgestellt. Dieses Verhalten würdigte das Stadtrichteramt Zürich als Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend Anhalten und Parkieren im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (act. 2).

E. 2 Mit Strafbefehl Nr. ... vom 22. Dezember 2010 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 120.-- und auferlegte ihr die Ge- bühren (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache (Urk. 4).

E. 2.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 2.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).

E. 2.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

3. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit

- 6 - festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Die Beschuldigte rügt in ihrer Berufungsbegründung, dass die Vorinstanz nicht von ihrer Sachdarstellung ausgegangen sei, sondern auf die Aussagen des Zeugen B._____ abgestellt habe. Sodann monierte die Beschuldigte, dass B._____ im Verfahren als Zeuge einvernommen worden sei (Urk. 62). Im weiteren beschränkte sich die Beschuldigte vor allem darauf, die vorinstanzliche Ver- fahrensleitung zu kritisieren (Urk. 36; Urk. 59; Urk. 62).

2. Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 5) ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht bestritten hat, ihr Auto zum im Strafbefehl genannten Zeitpunkt auf der Schaffhauserstrasse ... aufgrund des Rot anzeigenden Lichtsignals angehalten zu haben, sodann ausgestiegen zu sein und sich zur Tramhaltestelle Hirsch- wiesenstrasse begeben zu haben. Weiter ist unbestritten und gilt als erstellt, dass der hinter der Beschuldigten fahrende Zeuge B._____ auf Höhe Schaffhauser- strasse ... am Lichtsignal hinter der Beschuldigten angehalten hat, aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und sich zur Beschuldigten begeben hat. Der Zeuge B._____ hat sich danach wieder in sein Fahrzeug gesetzt. Unbestritten ist aus- serdem, dass sich in der Zwischenzeit hinter den Fahrzeugen der Beschuldigten und demjenigen des Zeugen B._____ eine Kolonne gebildet hatte und dass sich die vor der Beschuldigten stehenden Fahrzeuge wieder in Bewegung setzten, währenddessen sich die Beschuldigte nicht in ihrem Fahrzeug befand.

- 7 - Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung überzeugt und wird soweit auch nicht gerügt; offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteils- begründung sind keine ersichtlich. Somit ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich. Der Sachverhalt im Zusammen- hang mit dem von der Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungsgrund des Notstands ist nachfolgend zu erstellen. Schliesslich ist an dieser Stelle noch zu bemerken, dass es entgegen der Ansicht der Beschuldigten aus prozessualer Sicht nicht zu beanstanden ist, dass B._____ im vorliegenden Verfahren am 23. Januar 2013 als Zeuge einvernommen worden ist (vgl. Urk. 12). Es ist hier klar festzuhalten, dass das separate Verfahren gegen B._____, in welchem er die Parteistellung einer beschuldigten Person hatte, mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 22. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urk. 1/6). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigten keinesfalls Mitbeschuldigter und kann daher als Zeuge einvernommen werden (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 12).

3. Im Folgenden qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und verneinte sodann das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17 StGB (Urk. 35 S. 6 ff.). Diese Aus- führungen der Vorinstanz sind vollständig und zutreffend. Das Nachfolgende ist lediglich ergänzender Natur.

E. 3 Am 18. April 2013 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 120.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 35). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 36 und 39), nachdem ihr damaliger Verteidiger bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 31).

- 4 -

E. 3.1 Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen zu haben.

E. 3.1.1 Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder auf- gestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der

- 8 - anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert wer- den, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Das Aufstellen und Anhalten von Fahrzeugen ist nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo die Möglichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung anderer Strassen- verkehrsbenützer eintreten könnte. Das Halten umfasst jedes Stillstehen mit Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum. Parkieren ist das Abstellen des Fahr- zeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Darunter fällt das allen anderen Zwecken dienende freiwilli- ge Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (Giger, SVG-Kommentar,

6. Auflage, Art. 37 S. 126 ff.).

E. 3.1.2 Die Beschuldigte hielt zunächst korrekt beim rot anzeigenden Lichtsignal an. Dieses Verhalten ist nicht zu beanstanden. Nach dem Zusammentreffen mit dem Zeugen B._____ liess die Beschuldigte ihr Fahrzeug sodann weiter auf der Strasse stehen. Die vor ihr stehenden Fahrzeuge setzten ihre Fahrt fort, was vernünftigerweise nur damit zu erklären ist, dass das Lichtsignal mittlerweile grün anzeigte. Das bedeutet, dass auch die Beschuldigte verkehrsbedingt ihre Fahrt hätte fortsetzen können, was auch für die hinter ihr stehenden Fahrzeuge gilt. Das Fahrzeug der Beschuldigten blieb jedoch unbewegt stehen, was klarerweise als Anhalten oder Abstellen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Es wäre der Beschuldigten erstelltermassen möglich gewesen, ihr Fahrzeug zu bewegen, sie wurde insbesondere nicht von einer Drittperson oder einem anderen stehenden Fahrzeug an der Weiterfahrt gehindert. Auch der Einwand der Beschuldigten, sie habe nur ihren Hut von der Strasse nehmen wollen, ist unbehelflich, da sie selbst auch ausführte, sie habe dann noch während ein bis zwei Minuten Passanten auf der Traminsel angesprochen (Urk. 36 S. 4). Wie lange die Beschuldigte ihr Fahrzeug stehen liess, kann schliesslich offenbleiben, es lag aber sicherlich spätestens als die Beschuldigte sich zur Traminsel begab ein Abstellen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG vor. Es kann damit festgehalten werden, dass es der Beschuldigten objektiv möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug zu bewegen, als sich die vor ihr stehenden Fahrzeuge in Bewegung

- 9 - setzten. Indem die Beschuldigte stattdessen ihr Fahrzeug verliess und stehen liess, erfüllte sie den objektiven Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG.

E. 3.1.3 Auch in subjektiver Hinsicht erfüllte die Beschuldigte den Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG ohne weiteres. Obwohl die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben schockiert gewesen sei (Urk. 27 S. 3), muss ihr klar gewesen sein, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug auf einer Strasse befindet. Sie muss auch die Kolonne hinter ihrem Fahrzeug bemerkt haben und ihr muss daher zweifellos klar gewesen sein, dass sie durch das Anhalten den Verkehr hinter ihr aufhielt.

E. 3.2 Sodann macht die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, sie sei durch das Verhalten des Zeugen B._____ dazu gezwungen gewesen, ihr Fahr- zeug stehen zu lassen, um auf der Traminsel nach Zeugen für den von ihr geltend gemachten Vorfall zu suchen (Urk. 36). Somit ruft sie sinngemäss wiederum den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB an.

E. 3.2.1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Die Gefahr muss unmittelbar und damit auch konkret sein, das heisst sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lassen (Donatsch, OFK- StGB, StGB 17 N 4). Voraussetzung der Notstandshandlung ist zunächst, dass die Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist (Grund- satz der Subsidiarität). Im weiteren ist die Notstandshandlung nur rechtmässig, wenn der rettende Eingriff zum Schutze höherwertiger Interessen erfolgt (Grund- satz der Proportionalität). In die Abwägung mit einzubeziehen ist nicht nur das Gewicht der beteiligten Rechtsgüter, sondern auch der Grad ihrer Gefährdung, das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung sowie alle weiteren beteilig- ten Interessen und Umstände (Donatsch, a.a.O., StGB 17 N 8 f.). In subjektiver Hinsicht setzt die Rechtfertigung wegen Notstands voraus, dass der sich auf diesen Berufende von der Notstandslage weiss und mit Rettungsvorsatz handelt (Donatsch, a.a.O., StGB 17 N 10).

- 10 -

E. 3.2.2 Die Vorinstanz fasst die Aussagen der Beteiligten zum Zusammentreffen der Beschuldigten mit dem Zeugen B._____ korrekt zusammen (Urk. 35 S. 10 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführte, die Aussagen des Zeugen B._____ seien gleichbleibend und widerspruchsfrei. Ebenso konstant habe die Beschuldigte ausgesagt. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Aussagen der beiden Beteiligten bis auf die geltend gemachten Tätlichkeiten decken würden. Wenn die Vorinstanz nun zum Schluss kommt, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht erstellt werden könne, dass der Zeuge B._____ die Beschuldigte geschlagen habe, so ist diese Schlussfolgerung nachvollziehbar. Davon ausgehend, dass es zu keinen Tätlichkeiten gegenüber der Beschuldigten gekommen ist, fehlt es mit der Vorinstanz an der für das Vorliegen einer Notstandssituation geforderten unmittelbaren Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Allein der Umstand, dass eine fremde Person beim geöff- neten Fenster eines Fahrzeugs steht, es zu einem verbalen Disput kommt und diese Person allenfalls sogar in das Fahrzeug hineinlehnt, ist noch nicht als Gefahr für ein Rechtsgut anzusehen. Die Beschuldigte kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands gemäss Art. 17 StGB berufen.

E. 3.2.3 Weiter hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung dargelegt, dass auch bei der Annahme, die Beschuldigte sei tätlich angegriffen worden, der Einwand des Notstands unbehelflich wäre (Urk. 35 S. 12 f.). Diese Erwägungen sind wiederum zutreffend und nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, braucht es für das Vorliegen einer Notstandssituation eine unmittelbar drohende Gefahr, die sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lässt. Die Beschuldigte führte jedoch selbst aus, sie sei erst ausgestiegen, als sich der Zeuge B._____ – und damit der vermeintliche Angreifer – bereits wieder in seinem Fahrzeug befunden habe (Urk. 11 S. 2). Demnach hatte im Zeitpunkt, als die Beschuldigte ihr Fahr- zeug stehenliess und somit die Verkehrsregeln verletzte, keine Gefahr mehr für ihre Rechtsgüter bestanden. Auch mit Blick auf die Subsidiarität muss festge- halten werden, dass es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug zunächst von der Fahrbahn zu entfernen und dann nach Zeugen für

- 11 - den angeblichen Vorfall zu suchen. Auch bei Annahme der Sachverhaltsversion der Beschuldigten läge keine Notstandssituation vor.

4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 120.-- erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 35 S. 14.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Entgegen der Vorinstanz ist aller- dings bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.-- (Urk. 35 S. 14) für die Busse von Fr. 120.-- nur ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.--.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 42). Darauf verzichtete das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 44). Mit Beschluss vom 7. August 2013 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte der Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 46). Am 30. August 2013 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegründung ein, worin sie auch gegen die schriftliche Durchführung des Verfahrens opponierte (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2013 wurde an der schriftli- chen Durchführung des Berufungsverfahrens festgehalten und dem Stadtrichter- amt Frist zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung angesetzt (Urk. 50). Das Stadtrichteramt Zürich als Berufungsbeklagte wie auch die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 52 und 54). Mit Eingaben vom

E. 9 Oktober 2013 resp. 17. November 2013 liess sich die Beschuldigte erneut ver- nehmen (Urk. 59 und 62).

5. Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Beschuldigte verlangt mit Ihrer Berufung sinngemäss einen Freispruch (Urk. 36), weshalb davon auszugehen ist, dass sie das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).

2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

- 5 -

Dispositiv
  1. Die Einsprecherin ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG.
  2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  5. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von Fr. 720.– (Fr. 165.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 22. Dezember 2010 sowie Fr. 555.– Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kos- ten sowie die Busse von Fr. 120.– stellt die Kasse des Stadtrichteramts Zürich Rechnung.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten (sinngemäss, Urk. 36, 39 und 48) Freispruch. b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 44 und 54) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  8. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe den Personenwagen Mercedes Benz mit den Kontrollschildern ZH ... am 27. Oktober 2010, um 10.15 Uhr/10.38 Uhr, auf der Höhe Schaffhauserstrasse ..., Zürich 6 [recte: Schaffhauserstrasse ...], verkehrsbehindernd aufgestellt. Dieses Verhalten würdigte das Stadtrichteramt Zürich als Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend Anhalten und Parkieren im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (act. 2).
  9. Mit Strafbefehl Nr. ... vom 22. Dezember 2010 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 120.-- und auferlegte ihr die Ge- bühren (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache (Urk. 4).
  10. Am 18. April 2013 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 120.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 35). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 36 und 39), nachdem ihr damaliger Verteidiger bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 31). - 4 -
  11. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 42). Darauf verzichtete das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 44). Mit Beschluss vom 7. August 2013 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte der Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 46). Am 30. August 2013 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegründung ein, worin sie auch gegen die schriftliche Durchführung des Verfahrens opponierte (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2013 wurde an der schriftli- chen Durchführung des Berufungsverfahrens festgehalten und dem Stadtrichter- amt Frist zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung angesetzt (Urk. 50). Das Stadtrichteramt Zürich als Berufungsbeklagte wie auch die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 52 und 54). Mit Eingaben vom
  12. Oktober 2013 resp. 17. November 2013 liess sich die Beschuldigte erneut ver- nehmen (Urk. 59 und 62).
  13. Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales
  14. Die Beschuldigte verlangt mit Ihrer Berufung sinngemäss einen Freispruch (Urk. 36), weshalb davon auszugehen ist, dass sie das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).
  15. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. - 5 - 2.1. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 2.2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
  16. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit - 6 - festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  17. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  18. Die Beschuldigte rügt in ihrer Berufungsbegründung, dass die Vorinstanz nicht von ihrer Sachdarstellung ausgegangen sei, sondern auf die Aussagen des Zeugen B._____ abgestellt habe. Sodann monierte die Beschuldigte, dass B._____ im Verfahren als Zeuge einvernommen worden sei (Urk. 62). Im weiteren beschränkte sich die Beschuldigte vor allem darauf, die vorinstanzliche Ver- fahrensleitung zu kritisieren (Urk. 36; Urk. 59; Urk. 62).
  19. Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 5) ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht bestritten hat, ihr Auto zum im Strafbefehl genannten Zeitpunkt auf der Schaffhauserstrasse ... aufgrund des Rot anzeigenden Lichtsignals angehalten zu haben, sodann ausgestiegen zu sein und sich zur Tramhaltestelle Hirsch- wiesenstrasse begeben zu haben. Weiter ist unbestritten und gilt als erstellt, dass der hinter der Beschuldigten fahrende Zeuge B._____ auf Höhe Schaffhauser- strasse ... am Lichtsignal hinter der Beschuldigten angehalten hat, aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und sich zur Beschuldigten begeben hat. Der Zeuge B._____ hat sich danach wieder in sein Fahrzeug gesetzt. Unbestritten ist aus- serdem, dass sich in der Zwischenzeit hinter den Fahrzeugen der Beschuldigten und demjenigen des Zeugen B._____ eine Kolonne gebildet hatte und dass sich die vor der Beschuldigten stehenden Fahrzeuge wieder in Bewegung setzten, währenddessen sich die Beschuldigte nicht in ihrem Fahrzeug befand. - 7 - Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung überzeugt und wird soweit auch nicht gerügt; offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteils- begründung sind keine ersichtlich. Somit ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich. Der Sachverhalt im Zusammen- hang mit dem von der Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungsgrund des Notstands ist nachfolgend zu erstellen. Schliesslich ist an dieser Stelle noch zu bemerken, dass es entgegen der Ansicht der Beschuldigten aus prozessualer Sicht nicht zu beanstanden ist, dass B._____ im vorliegenden Verfahren am 23. Januar 2013 als Zeuge einvernommen worden ist (vgl. Urk. 12). Es ist hier klar festzuhalten, dass das separate Verfahren gegen B._____, in welchem er die Parteistellung einer beschuldigten Person hatte, mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 22. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urk. 1/6). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigten keinesfalls Mitbeschuldigter und kann daher als Zeuge einvernommen werden (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 12).
  20. Im Folgenden qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und verneinte sodann das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17 StGB (Urk. 35 S. 6 ff.). Diese Aus- führungen der Vorinstanz sind vollständig und zutreffend. Das Nachfolgende ist lediglich ergänzender Natur. 3.1. Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen zu haben. 3.1.1. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder auf- gestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der - 8 - anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert wer- den, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Das Aufstellen und Anhalten von Fahrzeugen ist nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo die Möglichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung anderer Strassen- verkehrsbenützer eintreten könnte. Das Halten umfasst jedes Stillstehen mit Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum. Parkieren ist das Abstellen des Fahr- zeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Darunter fällt das allen anderen Zwecken dienende freiwilli- ge Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (Giger, SVG-Kommentar,
  21. Auflage, Art. 37 S. 126 ff.). 3.1.2. Die Beschuldigte hielt zunächst korrekt beim rot anzeigenden Lichtsignal an. Dieses Verhalten ist nicht zu beanstanden. Nach dem Zusammentreffen mit dem Zeugen B._____ liess die Beschuldigte ihr Fahrzeug sodann weiter auf der Strasse stehen. Die vor ihr stehenden Fahrzeuge setzten ihre Fahrt fort, was vernünftigerweise nur damit zu erklären ist, dass das Lichtsignal mittlerweile grün anzeigte. Das bedeutet, dass auch die Beschuldigte verkehrsbedingt ihre Fahrt hätte fortsetzen können, was auch für die hinter ihr stehenden Fahrzeuge gilt. Das Fahrzeug der Beschuldigten blieb jedoch unbewegt stehen, was klarerweise als Anhalten oder Abstellen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Es wäre der Beschuldigten erstelltermassen möglich gewesen, ihr Fahrzeug zu bewegen, sie wurde insbesondere nicht von einer Drittperson oder einem anderen stehenden Fahrzeug an der Weiterfahrt gehindert. Auch der Einwand der Beschuldigten, sie habe nur ihren Hut von der Strasse nehmen wollen, ist unbehelflich, da sie selbst auch ausführte, sie habe dann noch während ein bis zwei Minuten Passanten auf der Traminsel angesprochen (Urk. 36 S. 4). Wie lange die Beschuldigte ihr Fahrzeug stehen liess, kann schliesslich offenbleiben, es lag aber sicherlich spätestens als die Beschuldigte sich zur Traminsel begab ein Abstellen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG vor. Es kann damit festgehalten werden, dass es der Beschuldigten objektiv möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug zu bewegen, als sich die vor ihr stehenden Fahrzeuge in Bewegung - 9 - setzten. Indem die Beschuldigte stattdessen ihr Fahrzeug verliess und stehen liess, erfüllte sie den objektiven Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG. 3.1.3. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllte die Beschuldigte den Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG ohne weiteres. Obwohl die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben schockiert gewesen sei (Urk. 27 S. 3), muss ihr klar gewesen sein, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug auf einer Strasse befindet. Sie muss auch die Kolonne hinter ihrem Fahrzeug bemerkt haben und ihr muss daher zweifellos klar gewesen sein, dass sie durch das Anhalten den Verkehr hinter ihr aufhielt. 3.2. Sodann macht die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, sie sei durch das Verhalten des Zeugen B._____ dazu gezwungen gewesen, ihr Fahr- zeug stehen zu lassen, um auf der Traminsel nach Zeugen für den von ihr geltend gemachten Vorfall zu suchen (Urk. 36). Somit ruft sie sinngemäss wiederum den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB an. 3.2.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Die Gefahr muss unmittelbar und damit auch konkret sein, das heisst sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lassen (Donatsch, OFK- StGB, StGB 17 N 4). Voraussetzung der Notstandshandlung ist zunächst, dass die Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist (Grund- satz der Subsidiarität). Im weiteren ist die Notstandshandlung nur rechtmässig, wenn der rettende Eingriff zum Schutze höherwertiger Interessen erfolgt (Grund- satz der Proportionalität). In die Abwägung mit einzubeziehen ist nicht nur das Gewicht der beteiligten Rechtsgüter, sondern auch der Grad ihrer Gefährdung, das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung sowie alle weiteren beteilig- ten Interessen und Umstände (Donatsch, a.a.O., StGB 17 N 8 f.). In subjektiver Hinsicht setzt die Rechtfertigung wegen Notstands voraus, dass der sich auf diesen Berufende von der Notstandslage weiss und mit Rettungsvorsatz handelt (Donatsch, a.a.O., StGB 17 N 10). - 10 - 3.2.2. Die Vorinstanz fasst die Aussagen der Beteiligten zum Zusammentreffen der Beschuldigten mit dem Zeugen B._____ korrekt zusammen (Urk. 35 S. 10 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführte, die Aussagen des Zeugen B._____ seien gleichbleibend und widerspruchsfrei. Ebenso konstant habe die Beschuldigte ausgesagt. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Aussagen der beiden Beteiligten bis auf die geltend gemachten Tätlichkeiten decken würden. Wenn die Vorinstanz nun zum Schluss kommt, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht erstellt werden könne, dass der Zeuge B._____ die Beschuldigte geschlagen habe, so ist diese Schlussfolgerung nachvollziehbar. Davon ausgehend, dass es zu keinen Tätlichkeiten gegenüber der Beschuldigten gekommen ist, fehlt es mit der Vorinstanz an der für das Vorliegen einer Notstandssituation geforderten unmittelbaren Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Allein der Umstand, dass eine fremde Person beim geöff- neten Fenster eines Fahrzeugs steht, es zu einem verbalen Disput kommt und diese Person allenfalls sogar in das Fahrzeug hineinlehnt, ist noch nicht als Gefahr für ein Rechtsgut anzusehen. Die Beschuldigte kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands gemäss Art. 17 StGB berufen. 3.2.3. Weiter hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung dargelegt, dass auch bei der Annahme, die Beschuldigte sei tätlich angegriffen worden, der Einwand des Notstands unbehelflich wäre (Urk. 35 S. 12 f.). Diese Erwägungen sind wiederum zutreffend und nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, braucht es für das Vorliegen einer Notstandssituation eine unmittelbar drohende Gefahr, die sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lässt. Die Beschuldigte führte jedoch selbst aus, sie sei erst ausgestiegen, als sich der Zeuge B._____ – und damit der vermeintliche Angreifer – bereits wieder in seinem Fahrzeug befunden habe (Urk. 11 S. 2). Demnach hatte im Zeitpunkt, als die Beschuldigte ihr Fahr- zeug stehenliess und somit die Verkehrsregeln verletzte, keine Gefahr mehr für ihre Rechtsgüter bestanden. Auch mit Blick auf die Subsidiarität muss festge- halten werden, dass es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug zunächst von der Fahrbahn zu entfernen und dann nach Zeugen für - 11 - den angeblichen Vorfall zu suchen. Auch bei Annahme der Sachverhaltsversion der Beschuldigten läge keine Notstandssituation vor.
  22. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Strafzumessung
  23. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 120.-- erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 35 S. 14.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen.
  24. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Entgegen der Vorinstanz ist aller- dings bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.-- (Urk. 35 S. 14) für die Busse von Fr. 120.-- nur ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. V. Kosten
  25. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  26. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. - 12 - Es wird erkannt:
  27. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG.
  28. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.--.
  29. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
  30. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  33. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
  34. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130047-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 3. Dezember 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht , vom 18. April 2013 (GC130025)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. ... vom 22. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 15 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Einsprecherin ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG.

2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

5. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich im Betrag von Fr. 720.– (Fr. 165.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ... vom 22. Dezember 2010 sowie Fr. 555.– Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kos- ten sowie die Busse von Fr. 120.– stellt die Kasse des Stadtrichteramts Zürich Rechnung.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Beschuldigten (sinngemäss, Urk. 36, 39 und 48) Freispruch.

b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 44 und 54) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe den Personenwagen Mercedes Benz mit den Kontrollschildern ZH ... am 27. Oktober 2010, um 10.15 Uhr/10.38 Uhr, auf der Höhe Schaffhauserstrasse ..., Zürich 6 [recte: Schaffhauserstrasse ...], verkehrsbehindernd aufgestellt. Dieses Verhalten würdigte das Stadtrichteramt Zürich als Widerhandlung gegen die Vorschriften betreffend Anhalten und Parkieren im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG (act. 2).

2. Mit Strafbefehl Nr. ... vom 22. Dezember 2010 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 120.-- und auferlegte ihr die Ge- bühren (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschuldigte Einsprache (Urk. 4).

3. Am 18. April 2013 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 120.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 35). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschuldigte fristgerecht Berufung (Urk. 36 und 39), nachdem ihr damaliger Verteidiger bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 31).

- 4 -

4. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2013 wurde dem Stadtrichteramt Zürich Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären (Urk. 42). Darauf verzichtete das Stadtrichteramt Zürich (Urk. 44). Mit Beschluss vom 7. August 2013 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte der Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 46). Am 30. August 2013 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegründung ein, worin sie auch gegen die schriftliche Durchführung des Verfahrens opponierte (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2013 wurde an der schriftli- chen Durchführung des Berufungsverfahrens festgehalten und dem Stadtrichter- amt Frist zur Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehm- lassung angesetzt (Urk. 50). Das Stadtrichteramt Zürich als Berufungsbeklagte wie auch die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 52 und 54). Mit Eingaben vom

9. Oktober 2013 resp. 17. November 2013 liess sich die Beschuldigte erneut ver- nehmen (Urk. 59 und 62).

5. Das Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales

1. Die Beschuldigte verlangt mit Ihrer Berufung sinngemäss einen Freispruch (Urk. 36), weshalb davon auszugehen ist, dass sie das vorinstanzliche Urteil voll- umfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).

2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

- 5 - 2.1. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 2.2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

3. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit

- 6 - festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Die Beschuldigte rügt in ihrer Berufungsbegründung, dass die Vorinstanz nicht von ihrer Sachdarstellung ausgegangen sei, sondern auf die Aussagen des Zeugen B._____ abgestellt habe. Sodann monierte die Beschuldigte, dass B._____ im Verfahren als Zeuge einvernommen worden sei (Urk. 62). Im weiteren beschränkte sich die Beschuldigte vor allem darauf, die vorinstanzliche Ver- fahrensleitung zu kritisieren (Urk. 36; Urk. 59; Urk. 62).

2. Mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 5) ist vorab festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht bestritten hat, ihr Auto zum im Strafbefehl genannten Zeitpunkt auf der Schaffhauserstrasse ... aufgrund des Rot anzeigenden Lichtsignals angehalten zu haben, sodann ausgestiegen zu sein und sich zur Tramhaltestelle Hirsch- wiesenstrasse begeben zu haben. Weiter ist unbestritten und gilt als erstellt, dass der hinter der Beschuldigten fahrende Zeuge B._____ auf Höhe Schaffhauser- strasse ... am Lichtsignal hinter der Beschuldigten angehalten hat, aus seinem Fahrzeug ausgestiegen ist und sich zur Beschuldigten begeben hat. Der Zeuge B._____ hat sich danach wieder in sein Fahrzeug gesetzt. Unbestritten ist aus- serdem, dass sich in der Zwischenzeit hinter den Fahrzeugen der Beschuldigten und demjenigen des Zeugen B._____ eine Kolonne gebildet hatte und dass sich die vor der Beschuldigten stehenden Fahrzeuge wieder in Bewegung setzten, währenddessen sich die Beschuldigte nicht in ihrem Fahrzeug befand.

- 7 - Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung überzeugt und wird soweit auch nicht gerügt; offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteils- begründung sind keine ersichtlich. Somit ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich. Der Sachverhalt im Zusammen- hang mit dem von der Beschuldigten geltend gemachten Rechtfertigungsgrund des Notstands ist nachfolgend zu erstellen. Schliesslich ist an dieser Stelle noch zu bemerken, dass es entgegen der Ansicht der Beschuldigten aus prozessualer Sicht nicht zu beanstanden ist, dass B._____ im vorliegenden Verfahren am 23. Januar 2013 als Zeuge einvernommen worden ist (vgl. Urk. 12). Es ist hier klar festzuhalten, dass das separate Verfahren gegen B._____, in welchem er die Parteistellung einer beschuldigten Person hatte, mit Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 22. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde (Urk. 1/6). Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigten keinesfalls Mitbeschuldigter und kann daher als Zeuge einvernommen werden (vgl. BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 12).

3. Im Folgenden qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG und verneinte sodann das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17 StGB (Urk. 35 S. 6 ff.). Diese Aus- führungen der Vorinstanz sind vollständig und zutreffend. Das Nachfolgende ist lediglich ergänzender Natur. 3.1. Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 aSVG). Der Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen zu haben. 3.1.1. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder auf- gestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der

- 8 - anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert wer- den, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Das Aufstellen und Anhalten von Fahrzeugen ist nicht nur verboten, wo der Verkehr konkret behindert oder gefährdet wird, sondern auch dort, wo die Möglichkeit besteht, dass dadurch eine Behinderung oder Gefährdung anderer Strassen- verkehrsbenützer eintreten könnte. Das Halten umfasst jedes Stillstehen mit Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum. Parkieren ist das Abstellen des Fahr- zeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Darunter fällt das allen anderen Zwecken dienende freiwilli- ge Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (Giger, SVG-Kommentar,

6. Auflage, Art. 37 S. 126 ff.). 3.1.2. Die Beschuldigte hielt zunächst korrekt beim rot anzeigenden Lichtsignal an. Dieses Verhalten ist nicht zu beanstanden. Nach dem Zusammentreffen mit dem Zeugen B._____ liess die Beschuldigte ihr Fahrzeug sodann weiter auf der Strasse stehen. Die vor ihr stehenden Fahrzeuge setzten ihre Fahrt fort, was vernünftigerweise nur damit zu erklären ist, dass das Lichtsignal mittlerweile grün anzeigte. Das bedeutet, dass auch die Beschuldigte verkehrsbedingt ihre Fahrt hätte fortsetzen können, was auch für die hinter ihr stehenden Fahrzeuge gilt. Das Fahrzeug der Beschuldigten blieb jedoch unbewegt stehen, was klarerweise als Anhalten oder Abstellen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist. Es wäre der Beschuldigten erstelltermassen möglich gewesen, ihr Fahrzeug zu bewegen, sie wurde insbesondere nicht von einer Drittperson oder einem anderen stehenden Fahrzeug an der Weiterfahrt gehindert. Auch der Einwand der Beschuldigten, sie habe nur ihren Hut von der Strasse nehmen wollen, ist unbehelflich, da sie selbst auch ausführte, sie habe dann noch während ein bis zwei Minuten Passanten auf der Traminsel angesprochen (Urk. 36 S. 4). Wie lange die Beschuldigte ihr Fahrzeug stehen liess, kann schliesslich offenbleiben, es lag aber sicherlich spätestens als die Beschuldigte sich zur Traminsel begab ein Abstellen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG vor. Es kann damit festgehalten werden, dass es der Beschuldigten objektiv möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug zu bewegen, als sich die vor ihr stehenden Fahrzeuge in Bewegung

- 9 - setzten. Indem die Beschuldigte stattdessen ihr Fahrzeug verliess und stehen liess, erfüllte sie den objektiven Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG. 3.1.3. Auch in subjektiver Hinsicht erfüllte die Beschuldigte den Tatbestand von Art. 37 Abs. 2 SVG ohne weiteres. Obwohl die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben schockiert gewesen sei (Urk. 27 S. 3), muss ihr klar gewesen sein, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug auf einer Strasse befindet. Sie muss auch die Kolonne hinter ihrem Fahrzeug bemerkt haben und ihr muss daher zweifellos klar gewesen sein, dass sie durch das Anhalten den Verkehr hinter ihr aufhielt. 3.2. Sodann macht die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, sie sei durch das Verhalten des Zeugen B._____ dazu gezwungen gewesen, ihr Fahr- zeug stehen zu lassen, um auf der Traminsel nach Zeugen für den von ihr geltend gemachten Vorfall zu suchen (Urk. 36). Somit ruft sie sinngemäss wiederum den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB an. 3.2.1. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Die Gefahr muss unmittelbar und damit auch konkret sein, das heisst sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lassen (Donatsch, OFK- StGB, StGB 17 N 4). Voraussetzung der Notstandshandlung ist zunächst, dass die Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwendbar ist (Grund- satz der Subsidiarität). Im weiteren ist die Notstandshandlung nur rechtmässig, wenn der rettende Eingriff zum Schutze höherwertiger Interessen erfolgt (Grund- satz der Proportionalität). In die Abwägung mit einzubeziehen ist nicht nur das Gewicht der beteiligten Rechtsgüter, sondern auch der Grad ihrer Gefährdung, das Ausmass der befürchteten Rechtsgutverletzung sowie alle weiteren beteilig- ten Interessen und Umstände (Donatsch, a.a.O., StGB 17 N 8 f.). In subjektiver Hinsicht setzt die Rechtfertigung wegen Notstands voraus, dass der sich auf diesen Berufende von der Notstandslage weiss und mit Rettungsvorsatz handelt (Donatsch, a.a.O., StGB 17 N 10).

- 10 - 3.2.2. Die Vorinstanz fasst die Aussagen der Beteiligten zum Zusammentreffen der Beschuldigten mit dem Zeugen B._____ korrekt zusammen (Urk. 35 S. 10 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführte, die Aussagen des Zeugen B._____ seien gleichbleibend und widerspruchsfrei. Ebenso konstant habe die Beschuldigte ausgesagt. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Aussagen der beiden Beteiligten bis auf die geltend gemachten Tätlichkeiten decken würden. Wenn die Vorinstanz nun zum Schluss kommt, dass aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht erstellt werden könne, dass der Zeuge B._____ die Beschuldigte geschlagen habe, so ist diese Schlussfolgerung nachvollziehbar. Davon ausgehend, dass es zu keinen Tätlichkeiten gegenüber der Beschuldigten gekommen ist, fehlt es mit der Vorinstanz an der für das Vorliegen einer Notstandssituation geforderten unmittelbaren Gefahr für das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Allein der Umstand, dass eine fremde Person beim geöff- neten Fenster eines Fahrzeugs steht, es zu einem verbalen Disput kommt und diese Person allenfalls sogar in das Fahrzeug hineinlehnt, ist noch nicht als Gefahr für ein Rechtsgut anzusehen. Die Beschuldigte kann sich daher nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands gemäss Art. 17 StGB berufen. 3.2.3. Weiter hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung dargelegt, dass auch bei der Annahme, die Beschuldigte sei tätlich angegriffen worden, der Einwand des Notstands unbehelflich wäre (Urk. 35 S. 12 f.). Diese Erwägungen sind wiederum zutreffend und nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, braucht es für das Vorliegen einer Notstandssituation eine unmittelbar drohende Gefahr, die sich nur durch sofortiges Eingreifen abwenden lässt. Die Beschuldigte führte jedoch selbst aus, sie sei erst ausgestiegen, als sich der Zeuge B._____ – und damit der vermeintliche Angreifer – bereits wieder in seinem Fahrzeug befunden habe (Urk. 11 S. 2). Demnach hatte im Zeitpunkt, als die Beschuldigte ihr Fahr- zeug stehenliess und somit die Verkehrsregeln verletzte, keine Gefahr mehr für ihre Rechtsgüter bestanden. Auch mit Blick auf die Subsidiarität muss festge- halten werden, dass es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihr Fahrzeug zunächst von der Fahrbahn zu entfernen und dann nach Zeugen für

- 11 - den angeblichen Vorfall zu suchen. Auch bei Annahme der Sachverhaltsversion der Beschuldigten läge keine Notstandssituation vor.

4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. IV. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 120.-- erscheint dem Verschulden und den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 35 S. 14.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Entgegen der Vorinstanz ist aller- dings bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.-- (Urk. 35 S. 14) für die Busse von Fr. 120.-- nur ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.--.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Dezember 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter