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SU130031

Übertretung der Polizeiverordnung etc.

Zürich OG · 2013-08-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 12. Juni 2012, 21.40 Uhr, und am

15. Juni 2012, 22.40 Uhr, an der Vorfahrtsstrasse Ankunft am Flughafen Zürich Kloten sein Taxi mit eingeschalteter, gelber Taxikennlampe auf dem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite eines offiziellen Taxistandplatzes abgestellt zu haben und somit möglichen Fahrgästen seine Taxidienste gegen Entgelt angeboten zu haben (Urk. 2/4 S. 1 f.). Zudem wird ihm vorgeworfen, am 29. Juni 2012, an der Bahnhofstrasse 6 in Kloten sein Fahrzeug mitten auf den gekennzeichneten zwei Parkfeldern vor dem Postgebäude, welche für gehbehinderte Personen reserviert seien, parkiert zu haben. Trotz den Anweisungen, das Fahrzeug von den Parkplätzen für Geh- behinderte zu entfernen, sei er ausgestiegen und zum Postgebäude gegangen. Erst nach der Rückkehr und bei der dritten Aufforderung sei der Beschuldigte davongefahren (Urk. 2/4 S. 2).

2. Der Beschuldigte wendet auch im Berufungsverfahren ein, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er sein Taxifahrzeug auf den Parkplätzen der äusseren Vorfahrt am Flughafen Zürich ohne Fahrgastauftrag aufgestellt habe (Urk. 18 S. 1 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte mache zu seiner Entlastung geltend, einen konkreten Fahrauftrag gehabt zu haben. Dieses Vorbringen habe er zumindest glaubhaft zu machen. Es müsse dieser Behauptung eine gewisse Überzeugungskraft zukommen, sei es in Form konkreter Indizien oder in Form einer natürlichen Vermutung. Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, nähere Angaben einerseits aus der Erinnerung, andererseits aufgrund seiner Fahrtenkontrollblätter oder seinem Arbeitsbuch (Art. 17 ff. ARV 2) zu machen. Weiter sei davon auszugehen, dass er eine Bestellung, die bei ihm eingehe, schriftlich in physischer oder digitalisierter Form festhalte und damit dokumentarisch nachweisen könne. Vom Beschuldigten werde denn auch nicht vorgebracht, dass die Bestellung nicht belegt werden könne, sondern lediglich, dass man sie nicht belegen wolle (Urk. 2/7 S. 2; Urk. 5 S. 6). Damit sei das

- 9 - Vorbringen des Beschuldigten in keiner Weise überprüfbar und bleibe eine reine Parteibehauptung. Auch im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte geltend, die Herausgabe von Kundendaten (Name, Adresse, Telefonnummer, schriftliche Bestellbestätigung) verletze den Persönlichkeitsschutz seiner Kunden sowie das Geschäftsgeheimnis. Mit dem Vorderrichter ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Fahrtroute, die Bestellzeit oder der Ankunftsflug des Bestellers preisgegeben werden könnte, ohne die Privatsphäre des Bestellers zu verletzen. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, all dies lasse die Aussage des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Es seien jedenfalls keine Indizien ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Bestellung gehabt habe. Dass der Beschuldigte am 15. Juni 2012 tatsächlich keinen Fahrgastauftrag hatte, wird zudem durch die Zeugenaussage des Polizisten B._____ im Sinne eines belastenden Indizes untermauert. Dieser bestätigte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2012 nämlich, dass während der Zeit, in der er den Beschuldigten beobachtete, mithin während ca. 15 Minuten, kein Fahrgast gekommen sei (Urk. 2/10 S. 3). Im Berufungsverfahren führt der Beschuldigte überdies an, er sei, da ihm die Zufahrtsbewilligung für die innere Vorfahrt am Flughafen Zürich entzogen worden sei, gezwungen, seine Kunden auf den öffentlichen Parkplätzen der äusseren Vorfahrt abzuholen (Urk. 18 S. 1). Dies mag zutreffen; es ändert indes nichts daran, dass Taxifahrer mit einer Bestellung bzw. einem Fahrgastauftrag üblicherweise bei der Ankunft im Flughafengebäude auf ihre Kunden warten und nicht auf der äusseren (oder inneren) Vorfahrt. Dieses Vorbringen vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Fahrgastauftrag hatte. Die Vorinstanz ist gestützt auf ihre überzeugenden und fundierten Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte das seiner Entlastung dienende Vorbringen, eine konkrete Bestellung gehabt zu haben, nicht genügend glaubhaft gemacht habe, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Es sei somit erstellt, dass

- 10 - der Beschuldigte am 12. und am 15. Juni 2012 – ohne einen konkreten Fahrgast- auftrag gehabt zu haben – mit seinem Taxifahrzeug auf der äusseren Vorfahrt am Flughafen Kloten gestanden sei, wobei die Taxikennlampe eingeschaltet gewesen und unter der Windschutzscheibe ein Schild "reserved" angebracht gewesen sei. Diesen zutreffenden und detaillierten Ausführungen ist nichts mehr beizufügen; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (Urk. 14 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen legte der Beschuldigte in seinen Eingaben nicht dar, inwiefern die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, sein soll. Er brachte keine relevanten Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich erscheinen lassen würden (vgl. Urk. 18; Urk. 28). Auch vor diesem Hintergrund hat es daher bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung zu bleiben.

3. Der Vorinstanz ist im Übrigen beizupflichten, dass der Beschuldigte die weiteren ihm vorgeworfenen (Teil-)Sachverhalte anerkannte. Er führte im Berufungsverfahren denn auch (zu Recht) keine Gründe an, inwieweit die entsprechende erstinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich sei.

4. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Sachverhalts- erstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz, nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Anbringen des Schildes "reserved" als untaugliches Mittel zur Besetztkennzeichnung des Taxis und demzufolge als mehrfache Übertretung von Art. 77 lit. c der Polizeiverordnung der Stadt Kloten in Verbindung mit deren Art. 95. Sie setzte sich einlässlich und umfassend mit der rechtlichen Situation auseinander und nahm eine zutreffende sowie nachvollziehbare Würdigung vor. Auf diese kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 14 S. 9 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar einen

- 11 - Freispruch verlangt, mithin das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung anficht, er seine Berufung diesbezüglich indes nicht näher begründete (vgl. Urk. 18 und 28). Auch vor diesem Hintergrund erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zur rechtlichen Subsumtion, welche über die Erwägungen der Vorinstanz hinausgehen. 2.1 Betreffend des Vorwurfs des Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeuges auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkplatz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und mit Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV sprach der Vorderrichter den Beschuldigten frei mit der Begründung, er habe nur gehalten und nicht parkiert (Urk. 14 S. 11 ff.). 2.2 Das Stadtrichteramt machte diesbezüglich im Berufungsverfahren geltend, das Befahren der für Gehbehinderte reservierten Parkplätze habe nicht nur den Zweck gehabt, seine Mitfahrerin aussteigen zu lassen, sondern der Beschuldigte habe auf den Parkplätzen gewartet bis seine Mitfahrerin die Besorgung am Postomat erledigt habe. Somit falle der Zweck nur des Ein- und Aussteigen- lassens von Personen ausser Betracht. Das Parkieren werde dadurch belegt, dass er nicht sofort nach dem Aussteigenlassen weggefahren sei und auch keinen Treff- oder Zeitpunkt vereinbart habe. Das Gesetz erlaube nicht Aus- und Einsteigenlassen mit einer damit verbundenen Wartezeit, sondern lediglich das Ein- und Aussteigenlassen (Reihenfolge!). Also das eine oder das andere und sicher nicht mit einer Wartezeit verbunden (Urk. 22 S. 2). 2.3 Art. 19 Abs. 1 VRV versteht unter Parkieren "das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient". Auf Parkfeldern für gehbehinderte Personen ist nur zum Parkieren berechtigt, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet (Art. 65 Abs. 5 SSV), wobei das Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder der Güterumschlag hingegen auch ohne Gehbehindertenparkkarte zulässig ist, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden (Art. 79 Abs. 4 SSV). Dass der Beschuldigte im Besitz einer Parkkarte für behinderte Personen ist oder dass berechtigte Fahrzeuge behindert worden seien, wird von keiner Seite vorgebracht bzw. für diese Umstände gibt es keine Anhaltspunkte. Es

- 12 - ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug lediglich zum Ein- und Aussteigenlassen seiner Mitfahrerin, seiner Ehefrau, auf den Gehbehindertenparkplätzen vor dem Postgebäude in Kloten abgestellt hat. In BGE 122 IV 136 Erw. 1a äusserte sich das Bundesgericht zum Begriff des Ein- und Aussteigenlassens. Es stellte fest, dass der Fahrzeugführer dabei zwar nicht im, aber beim Fahrzeug bleiben müsse. Er dürfe mithin aus dem Wagen aussteigen, um den Passagieren beim Ein- oder Aussteigen behilflich zu sein und ihr Gepäck im Kofferraum zu versorgen oder diesem zu entnehmen. Er dürfe sich unter Umständen auch einige Schritte vom Fahrzeug entfernen, um die Passagiere, insbesondere ältere oder gehbehinderte Personen, an einer geeigneten Stelle, etwa beim nahe gelegenen Eingang eines Gebäudes, in Empfang zu nehmen oder zu verabschieden. Durch den Erlaubnisvorbehalt "ausgenommen Ein- und Aussteigenlassen" nicht gedeckt sei aber, den Wagen abzustellen, sich zu entfernen und für einige Minuten im Zürcher Hauptbahnhof zu verschwinden, um einen Freund am Perronkopf abzuholen. 2.4 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der Polizeikontrolle ausstieg, sich vom Fahrzeug in Richtung der Poststelle entfernte und sein Aufenthalt auf den Parkfeldern demzufolge die Dauer von ein bis zwei Minuten überstieg. Diese durch die Polizeikontrolle verursachte Verzögerung darf ihm nicht angelastet werden. Erstellt ist, dass der Beschuldigte sich im Fahrzeug befand als der Polizist und (spätere) Zeuge C._____ ihn ansprach (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/13 S. 2 und S. 3; vgl. auch Urk. 2/7 S. 5). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zwei Parkplätze belegte (Urk. 2/13 S. 2) und sich seine Mitfahrerin am Postomat befand (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/7 S. 5; Urk. 2/13 S. 2). Der Vorderrichter schloss aus diesen Tatsachen, dass der Beschuldigte auf den Parkfeldern nur gehalten und nicht parkiert habe. Dem ist beizupflichten. Gemäss erwähnter Bundesgerichtspraxis darf man sich im Rahmen des Ein- und Aussteigenlassens sogar vom Fahrzeug wegbewegen, um eine Person bei einem nahe gelegenen

- 13 - Gebäude in Empfang zu nehmen. Gerade dies tat der Beschuldigte jedoch nicht, sondern er wartete stattdessen kurze Zeit (für die Dauer der Kontrolle des Kontostandes an einem Geldausgabeautomaten) in seinem Fahrzeug auf seine Mitfahrerin. Diese Zeitspanne entspricht etwa der Dauer, die benötigt wird, um eine ältere oder gehbehinderte Person an einem nahegelegenen Gebäude in Empfang zu nehmen und ihr Gepäck im Fahrzeug zu verstauen bzw. Gepäck dem Kofferraum eines Fahrzeuges zu entnehmen und die Person zu einem nahe gelegenen Gebäude zu geleiten. Das Verhalten des Beschuldigten erreicht noch nicht ein Ausmass wie das im Entscheid BGE 122 IV 136 (Abstellen des Fahrzeuges und Abholen einer Person am Perronkopf im Zürcher Hauptbahnhof) dargestellte, das als Parkieren eingestuft wurde. Insbesondere ist zu beachten, dass der Beschuldigte während der kurzen Wartezeit im Fahrzeug blieb und demgemäss in der Lage gewesen wäre, jederzeit wegzufahren. 2.5 Demzufolge vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 14 S. 11 ff.) zu überzeugen und ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV (Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld) zu bestätigen.

3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die Missachtung einer polizeilichen Anordnung bzw. die Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 7 ist nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten nichts, da sie nicht die rechtliche Würdigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens betreffen (vgl. Urk. 18 S. 3).

- 14 - V. Busse

1. Das Stadtrichteramt beantragte im Berufungsverfahren, die Busse auf Fr. 420.– festzusetzen (Urk. 22 S. 3). Entgegen den Anträgen des Stadtrichter- amtes bleibt es, wie soeben ausgeführt, beim Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für geh- behinderte Personen reservierten Parkfeld. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint daher den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 14 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Durch den Beschuldigten wurde die Strafzumessung im Übrigen nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten wurden im vorinstanzlichen Entscheid zufolge des Freispruchs betreffend zweier Vorwürfe dem Beschuldigten zu Recht zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Sodann überliess die Vorinstanz der Stadt Kloten nach ausführlichen Erwägungen (vgl. Urk. 14 S. 16 ff.) die weiteren

– neben der Gebühr für die Strafuntersuchung – geltend gemachten Auslagen zur Abschreibung. Auch dies ist nicht zu beanstanden und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu bestätigen. Insofern sich die Berufung des Beschuldigten auf die Verweigerung der Zusprechung einer (verfahrensbedingten) Entschädigung bzw. Genugtuung bezieht (vgl. Urk. 18 S. 4) kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge hat der Vorderrichter dem Beschuldigten zu Recht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

- 15 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen. Sowohl der Beschuldigte als auch das Stadtrichteramt unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Soweit der Beschuldigte auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die sehr hohen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen sowie die massive psychische Belastung (vgl. Urk. 18 S. 4) geltend macht, ist von der Zusprechung einer persönlichen Umtriebsentschädigung sowie einer Genugtuung an ihn abzusehen. Eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, die die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Ebenso sind weder wesentliche Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte noch wirtschaftliche Einbussen zu erkennen (vgl. Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 430 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl Nr. 1075/2012 vom 17. September 2012 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Kloten (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) den Beschuldigten wegen mehrfachen Aufstellens eines Taxifahrzeuges ohne

- 4 - Fahrgastauftrag im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 und lit. c der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, wegen mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten (Gesteigerter Gemeingebrauch) im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 31 und Art. 71 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, wegen Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfelds im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV und wegen Missachtung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 7 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 2/4). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. September 2012 Einsprache (Urk. 2/5).

E. 1.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 Erw. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 1.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen

- 7 - und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).

E. 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten sowie dem Stadtrichteramt vorgebrachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Es ist zudem noch darauf aufmerksam zu machen, dass am 1. Januar 2013 eine revidierte Fassung von Art. 90 SVG in Kraft trat, die neu in Absätze anstatt in Ziffern unterteilt ist, aber ansonsten für den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung keine Änderungen bringt. Da das neue Recht nicht milder ist, wird die zur Tatzeit in Kraft stehende alte Fassung zur Anwendung kommen.

- 8 - III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 12. Juni 2012, 21.40 Uhr, und am

15. Juni 2012, 22.40 Uhr, an der Vorfahrtsstrasse Ankunft am Flughafen Zürich Kloten sein Taxi mit eingeschalteter, gelber Taxikennlampe auf dem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite eines offiziellen Taxistandplatzes abgestellt zu haben und somit möglichen Fahrgästen seine Taxidienste gegen Entgelt angeboten zu haben (Urk. 2/4 S. 1 f.). Zudem wird ihm vorgeworfen, am 29. Juni 2012, an der Bahnhofstrasse 6 in Kloten sein Fahrzeug mitten auf den gekennzeichneten zwei Parkfeldern vor dem Postgebäude, welche für gehbehinderte Personen reserviert seien, parkiert zu haben. Trotz den Anweisungen, das Fahrzeug von den Parkplätzen für Geh- behinderte zu entfernen, sei er ausgestiegen und zum Postgebäude gegangen. Erst nach der Rückkehr und bei der dritten Aufforderung sei der Beschuldigte davongefahren (Urk. 2/4 S. 2).

2. Der Beschuldigte wendet auch im Berufungsverfahren ein, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er sein Taxifahrzeug auf den Parkplätzen der äusseren Vorfahrt am Flughafen Zürich ohne Fahrgastauftrag aufgestellt habe (Urk. 18 S. 1 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte mache zu seiner Entlastung geltend, einen konkreten Fahrauftrag gehabt zu haben. Dieses Vorbringen habe er zumindest glaubhaft zu machen. Es müsse dieser Behauptung eine gewisse Überzeugungskraft zukommen, sei es in Form konkreter Indizien oder in Form einer natürlichen Vermutung. Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, nähere Angaben einerseits aus der Erinnerung, andererseits aufgrund seiner Fahrtenkontrollblätter oder seinem Arbeitsbuch (Art. 17 ff. ARV 2) zu machen. Weiter sei davon auszugehen, dass er eine Bestellung, die bei ihm eingehe, schriftlich in physischer oder digitalisierter Form festhalte und damit dokumentarisch nachweisen könne. Vom Beschuldigten werde denn auch nicht vorgebracht, dass die Bestellung nicht belegt werden könne, sondern lediglich, dass man sie nicht belegen wolle (Urk. 2/7 S. 2; Urk. 5 S. 6). Damit sei das

- 9 - Vorbringen des Beschuldigten in keiner Weise überprüfbar und bleibe eine reine Parteibehauptung. Auch im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte geltend, die Herausgabe von Kundendaten (Name, Adresse, Telefonnummer, schriftliche Bestellbestätigung) verletze den Persönlichkeitsschutz seiner Kunden sowie das Geschäftsgeheimnis. Mit dem Vorderrichter ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Fahrtroute, die Bestellzeit oder der Ankunftsflug des Bestellers preisgegeben werden könnte, ohne die Privatsphäre des Bestellers zu verletzen. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, all dies lasse die Aussage des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Es seien jedenfalls keine Indizien ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Bestellung gehabt habe. Dass der Beschuldigte am 15. Juni 2012 tatsächlich keinen Fahrgastauftrag hatte, wird zudem durch die Zeugenaussage des Polizisten B._____ im Sinne eines belastenden Indizes untermauert. Dieser bestätigte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2012 nämlich, dass während der Zeit, in der er den Beschuldigten beobachtete, mithin während ca. 15 Minuten, kein Fahrgast gekommen sei (Urk. 2/10 S. 3). Im Berufungsverfahren führt der Beschuldigte überdies an, er sei, da ihm die Zufahrtsbewilligung für die innere Vorfahrt am Flughafen Zürich entzogen worden sei, gezwungen, seine Kunden auf den öffentlichen Parkplätzen der äusseren Vorfahrt abzuholen (Urk. 18 S. 1). Dies mag zutreffen; es ändert indes nichts daran, dass Taxifahrer mit einer Bestellung bzw. einem Fahrgastauftrag üblicherweise bei der Ankunft im Flughafengebäude auf ihre Kunden warten und nicht auf der äusseren (oder inneren) Vorfahrt. Dieses Vorbringen vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Fahrgastauftrag hatte. Die Vorinstanz ist gestützt auf ihre überzeugenden und fundierten Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte das seiner Entlastung dienende Vorbringen, eine konkrete Bestellung gehabt zu haben, nicht genügend glaubhaft gemacht habe, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Es sei somit erstellt, dass

- 10 - der Beschuldigte am 12. und am 15. Juni 2012 – ohne einen konkreten Fahrgast- auftrag gehabt zu haben – mit seinem Taxifahrzeug auf der äusseren Vorfahrt am Flughafen Kloten gestanden sei, wobei die Taxikennlampe eingeschaltet gewesen und unter der Windschutzscheibe ein Schild "reserved" angebracht gewesen sei. Diesen zutreffenden und detaillierten Ausführungen ist nichts mehr beizufügen; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (Urk. 14 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen legte der Beschuldigte in seinen Eingaben nicht dar, inwiefern die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, sein soll. Er brachte keine relevanten Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich erscheinen lassen würden (vgl. Urk. 18; Urk. 28). Auch vor diesem Hintergrund hat es daher bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung zu bleiben.

3. Der Vorinstanz ist im Übrigen beizupflichten, dass der Beschuldigte die weiteren ihm vorgeworfenen (Teil-)Sachverhalte anerkannte. Er führte im Berufungsverfahren denn auch (zu Recht) keine Gründe an, inwieweit die entsprechende erstinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich sei.

4. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Sachverhalts- erstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz, nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Anbringen des Schildes "reserved" als untaugliches Mittel zur Besetztkennzeichnung des Taxis und demzufolge als mehrfache Übertretung von Art. 77 lit. c der Polizeiverordnung der Stadt Kloten in Verbindung mit deren Art. 95. Sie setzte sich einlässlich und umfassend mit der rechtlichen Situation auseinander und nahm eine zutreffende sowie nachvollziehbare Würdigung vor. Auf diese kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 14 S. 9 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar einen

- 11 - Freispruch verlangt, mithin das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung anficht, er seine Berufung diesbezüglich indes nicht näher begründete (vgl. Urk. 18 und 28). Auch vor diesem Hintergrund erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zur rechtlichen Subsumtion, welche über die Erwägungen der Vorinstanz hinausgehen.

E. 2 Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen (Einvernahme des Beschuldigen und dreier Zeugen; Urk. 2/7, Urk. 2/10, Urk. 2/13, Urk. 2/15) überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Februar 2013 der mehrfachen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund) sowie der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 7 (Missachtung einer polizeilichen Anordnung) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–; von den weiteren Vorwürfen des mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und mit Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV (Parkieren auf Behindertenparkplatz) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 11 = Urk. 14). Gegen dieses Urteil erklärten sowohl der Beschuldigte als auch das Stadtrichteramt frist- und formgerecht Berufung (Urk. 15; Urk. 18), nachdem sie diese bereits zuvor innert Frist angemeldet hatten (Prot. I S. 9; Urk. 9). Die Berufung des Stadtrichteramtes bezieht sich auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf

- 5 - einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkplatz; die Berufung des Beschuldigten betrifft die drei Schuldsprüche (Urk. 15; Urk. 18). Demzufolge ist vorab festzustellen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Februar 2013 teilweise (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.1 Betreffend des Vorwurfs des Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeuges auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkplatz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und mit Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV sprach der Vorderrichter den Beschuldigten frei mit der Begründung, er habe nur gehalten und nicht parkiert (Urk. 14 S. 11 ff.).

E. 2.2 Das Stadtrichteramt machte diesbezüglich im Berufungsverfahren geltend, das Befahren der für Gehbehinderte reservierten Parkplätze habe nicht nur den Zweck gehabt, seine Mitfahrerin aussteigen zu lassen, sondern der Beschuldigte habe auf den Parkplätzen gewartet bis seine Mitfahrerin die Besorgung am Postomat erledigt habe. Somit falle der Zweck nur des Ein- und Aussteigen- lassens von Personen ausser Betracht. Das Parkieren werde dadurch belegt, dass er nicht sofort nach dem Aussteigenlassen weggefahren sei und auch keinen Treff- oder Zeitpunkt vereinbart habe. Das Gesetz erlaube nicht Aus- und Einsteigenlassen mit einer damit verbundenen Wartezeit, sondern lediglich das Ein- und Aussteigenlassen (Reihenfolge!). Also das eine oder das andere und sicher nicht mit einer Wartezeit verbunden (Urk. 22 S. 2).

E. 2.3 Art. 19 Abs. 1 VRV versteht unter Parkieren "das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient". Auf Parkfeldern für gehbehinderte Personen ist nur zum Parkieren berechtigt, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet (Art. 65 Abs. 5 SSV), wobei das Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder der Güterumschlag hingegen auch ohne Gehbehindertenparkkarte zulässig ist, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden (Art. 79 Abs. 4 SSV). Dass der Beschuldigte im Besitz einer Parkkarte für behinderte Personen ist oder dass berechtigte Fahrzeuge behindert worden seien, wird von keiner Seite vorgebracht bzw. für diese Umstände gibt es keine Anhaltspunkte. Es

- 12 - ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug lediglich zum Ein- und Aussteigenlassen seiner Mitfahrerin, seiner Ehefrau, auf den Gehbehindertenparkplätzen vor dem Postgebäude in Kloten abgestellt hat. In BGE 122 IV 136 Erw. 1a äusserte sich das Bundesgericht zum Begriff des Ein- und Aussteigenlassens. Es stellte fest, dass der Fahrzeugführer dabei zwar nicht im, aber beim Fahrzeug bleiben müsse. Er dürfe mithin aus dem Wagen aussteigen, um den Passagieren beim Ein- oder Aussteigen behilflich zu sein und ihr Gepäck im Kofferraum zu versorgen oder diesem zu entnehmen. Er dürfe sich unter Umständen auch einige Schritte vom Fahrzeug entfernen, um die Passagiere, insbesondere ältere oder gehbehinderte Personen, an einer geeigneten Stelle, etwa beim nahe gelegenen Eingang eines Gebäudes, in Empfang zu nehmen oder zu verabschieden. Durch den Erlaubnisvorbehalt "ausgenommen Ein- und Aussteigenlassen" nicht gedeckt sei aber, den Wagen abzustellen, sich zu entfernen und für einige Minuten im Zürcher Hauptbahnhof zu verschwinden, um einen Freund am Perronkopf abzuholen.

E. 2.4 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der Polizeikontrolle ausstieg, sich vom Fahrzeug in Richtung der Poststelle entfernte und sein Aufenthalt auf den Parkfeldern demzufolge die Dauer von ein bis zwei Minuten überstieg. Diese durch die Polizeikontrolle verursachte Verzögerung darf ihm nicht angelastet werden. Erstellt ist, dass der Beschuldigte sich im Fahrzeug befand als der Polizist und (spätere) Zeuge C._____ ihn ansprach (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/13 S. 2 und S. 3; vgl. auch Urk. 2/7 S. 5). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zwei Parkplätze belegte (Urk. 2/13 S. 2) und sich seine Mitfahrerin am Postomat befand (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/7 S. 5; Urk. 2/13 S. 2). Der Vorderrichter schloss aus diesen Tatsachen, dass der Beschuldigte auf den Parkfeldern nur gehalten und nicht parkiert habe. Dem ist beizupflichten. Gemäss erwähnter Bundesgerichtspraxis darf man sich im Rahmen des Ein- und Aussteigenlassens sogar vom Fahrzeug wegbewegen, um eine Person bei einem nahe gelegenen

- 13 - Gebäude in Empfang zu nehmen. Gerade dies tat der Beschuldigte jedoch nicht, sondern er wartete stattdessen kurze Zeit (für die Dauer der Kontrolle des Kontostandes an einem Geldausgabeautomaten) in seinem Fahrzeug auf seine Mitfahrerin. Diese Zeitspanne entspricht etwa der Dauer, die benötigt wird, um eine ältere oder gehbehinderte Person an einem nahegelegenen Gebäude in Empfang zu nehmen und ihr Gepäck im Fahrzeug zu verstauen bzw. Gepäck dem Kofferraum eines Fahrzeuges zu entnehmen und die Person zu einem nahe gelegenen Gebäude zu geleiten. Das Verhalten des Beschuldigten erreicht noch nicht ein Ausmass wie das im Entscheid BGE 122 IV 136 (Abstellen des Fahrzeuges und Abholen einer Person am Perronkopf im Zürcher Hauptbahnhof) dargestellte, das als Parkieren eingestuft wurde. Insbesondere ist zu beachten, dass der Beschuldigte während der kurzen Wartezeit im Fahrzeug blieb und demgemäss in der Lage gewesen wäre, jederzeit wegzufahren.

E. 2.5 Demzufolge vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 14 S. 11 ff.) zu überzeugen und ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV (Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld) zu bestätigen.

3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die Missachtung einer polizeilichen Anordnung bzw. die Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 7 ist nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten nichts, da sie nicht die rechtliche Würdigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens betreffen (vgl. Urk. 18 S. 3).

- 14 - V. Busse

1. Das Stadtrichteramt beantragte im Berufungsverfahren, die Busse auf Fr. 420.– festzusetzen (Urk. 22 S. 3). Entgegen den Anträgen des Stadtrichter- amtes bleibt es, wie soeben ausgeführt, beim Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für geh- behinderte Personen reservierten Parkfeld. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint daher den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 14 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Durch den Beschuldigten wurde die Strafzumessung im Übrigen nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten wurden im vorinstanzlichen Entscheid zufolge des Freispruchs betreffend zweier Vorwürfe dem Beschuldigten zu Recht zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Sodann überliess die Vorinstanz der Stadt Kloten nach ausführlichen Erwägungen (vgl. Urk. 14 S. 16 ff.) die weiteren

– neben der Gebühr für die Strafuntersuchung – geltend gemachten Auslagen zur Abschreibung. Auch dies ist nicht zu beanstanden und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu bestätigen. Insofern sich die Berufung des Beschuldigten auf die Verweigerung der Zusprechung einer (verfahrensbedingten) Entschädigung bzw. Genugtuung bezieht (vgl. Urk. 18 S. 4) kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge hat der Vorderrichter dem Beschuldigten zu Recht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

- 15 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen. Sowohl der Beschuldigte als auch das Stadtrichteramt unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Soweit der Beschuldigte auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die sehr hohen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen sowie die massive psychische Belastung (vgl. Urk. 18 S. 4) geltend macht, ist von der Zusprechung einer persönlichen Umtriebsentschädigung sowie einer Genugtuung an ihn abzusehen. Eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, die die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Ebenso sind weder wesentliche Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte noch wirtschaftliche Einbussen zu erkennen (vgl. Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 430 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wurde beiden Parteien eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung (der Gegenpartei) zu beantragen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob das Stadtrichteramt fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 22).

E. 4 Mit Beschluss vom 24. Juni 2013 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte den Parteien gleichzeitig Frist, um schriftlich im Doppel die Berufungs- und Anschlussberufungsanträge zu stellen und zu begründen, welcher Aufforderung das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Urk. 26) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2013 (Urk. 28), je innert Frist, nachkamen.

E. 5 Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, schriftlich im Doppel die Berufungs- und Anschlussberufungsantworten einzureichen mit der Androhung, dass Säumnis als Verzicht gelte und aufgrund der Akten entschieden werde; zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist gegeben (Urk. 30). Das Stadtrichteramt verwies mit Eingabe vom 16. Juli 2013 auf seine bereits eingereichten Akten (Urk. 32); die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom

18. Juli 2013 auf Vernehmlassung, wies jedoch darauf hin, dass beide Berufungskläger in ihren Eingaben verschiedentlich neue Behauptungen vorgebracht hätten, was gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei (Urk. 34). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif.

- 6 - II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 19. Februar 2013, bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c - 16 - (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund) sowie − der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 7 (Missachtung einer polizeilichen Anordnung).
  4. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV nicht schuldig und wird freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebs- entschädigung zugesprochen.
  10. Von der Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird abgesehen.
  11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Kloten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - 17 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130031-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, die Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 22. August 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger gegen Stadt Kloten, Verwaltungsbehörde und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. Februar 2013 (GC130003)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Kloten vom 17. September 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/4). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund) sowie − der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 7 (Missachtung einer polizeilichen Anordnung).

2. Von den weiteren Vorwürfen des mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und mit Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV (Parkieren auf Behindertenparkplatz) wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 800.– Gebühr für die Strafuntersuchung Die weiteren vom Stadtrichteramt Kloten geltend gemachten Auslagen werden der Stadt Kloten zur Abschreibung überlassen.

- 3 -

6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 5 werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Zur anderen Hälfte werden sie auf die Staatskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

8. Mitteilungen

9. Rechtsmittel Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 18) Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten und Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 5'000.–.

b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Kloten: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 15 und 22) Schuldspruch des Beschuldigten wegen Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeuges auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkplatzes und im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafbefehl Nr. 1075/2012 vom 17. September 2012 bestrafte das Stadtrichteramt der Stadt Kloten (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) den Beschuldigten wegen mehrfachen Aufstellens eines Taxifahrzeuges ohne

- 4 - Fahrgastauftrag im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 und lit. c der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, wegen mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten (Gesteigerter Gemeingebrauch) im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 31 und Art. 71 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten, wegen Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfelds im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV und wegen Missachtung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 95 in Verbindung mit Art. 7 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 2/4). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. September 2012 Einsprache (Urk. 2/5).

2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen (Einvernahme des Beschuldigen und dreier Zeugen; Urk. 2/7, Urk. 2/10, Urk. 2/13, Urk. 2/15) überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 19. Februar 2013 der mehrfachen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund) sowie der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 7 (Missachtung einer polizeilichen Anordnung) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–; von den weiteren Vorwürfen des mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und mit Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV (Parkieren auf Behindertenparkplatz) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 11 = Urk. 14). Gegen dieses Urteil erklärten sowohl der Beschuldigte als auch das Stadtrichteramt frist- und formgerecht Berufung (Urk. 15; Urk. 18), nachdem sie diese bereits zuvor innert Frist angemeldet hatten (Prot. I S. 9; Urk. 9). Die Berufung des Stadtrichteramtes bezieht sich auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf

- 5 - einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkplatz; die Berufung des Beschuldigten betrifft die drei Schuldsprüche (Urk. 15; Urk. 18). Demzufolge ist vorab festzustellen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Februar 2013 teilweise (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2013 wurde beiden Parteien eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung (der Gegenpartei) zu beantragen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob das Stadtrichteramt fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 22).

4. Mit Beschluss vom 24. Juni 2013 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte den Parteien gleichzeitig Frist, um schriftlich im Doppel die Berufungs- und Anschlussberufungsanträge zu stellen und zu begründen, welcher Aufforderung das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Urk. 26) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2013 (Urk. 28), je innert Frist, nachkamen.

5. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, schriftlich im Doppel die Berufungs- und Anschlussberufungsantworten einzureichen mit der Androhung, dass Säumnis als Verzicht gelte und aufgrund der Akten entschieden werde; zudem wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist gegeben (Urk. 30). Das Stadtrichteramt verwies mit Eingabe vom 16. Juli 2013 auf seine bereits eingereichten Akten (Urk. 32); die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom

18. Juli 2013 auf Vernehmlassung, wies jedoch darauf hin, dass beide Berufungskläger in ihren Eingaben verschiedentlich neue Behauptungen vorgebracht hätten, was gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei (Urk. 34). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich daher heute als spruchreif.

- 6 - II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 1.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 Erw. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen

- 7 - und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten sowie dem Stadtrichteramt vorgebrachten Beanstandungen vor der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

4. Es ist zudem noch darauf aufmerksam zu machen, dass am 1. Januar 2013 eine revidierte Fassung von Art. 90 SVG in Kraft trat, die neu in Absätze anstatt in Ziffern unterteilt ist, aber ansonsten für den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung keine Änderungen bringt. Da das neue Recht nicht milder ist, wird die zur Tatzeit in Kraft stehende alte Fassung zur Anwendung kommen.

- 8 - III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 12. Juni 2012, 21.40 Uhr, und am

15. Juni 2012, 22.40 Uhr, an der Vorfahrtsstrasse Ankunft am Flughafen Zürich Kloten sein Taxi mit eingeschalteter, gelber Taxikennlampe auf dem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite eines offiziellen Taxistandplatzes abgestellt zu haben und somit möglichen Fahrgästen seine Taxidienste gegen Entgelt angeboten zu haben (Urk. 2/4 S. 1 f.). Zudem wird ihm vorgeworfen, am 29. Juni 2012, an der Bahnhofstrasse 6 in Kloten sein Fahrzeug mitten auf den gekennzeichneten zwei Parkfeldern vor dem Postgebäude, welche für gehbehinderte Personen reserviert seien, parkiert zu haben. Trotz den Anweisungen, das Fahrzeug von den Parkplätzen für Geh- behinderte zu entfernen, sei er ausgestiegen und zum Postgebäude gegangen. Erst nach der Rückkehr und bei der dritten Aufforderung sei der Beschuldigte davongefahren (Urk. 2/4 S. 2).

2. Der Beschuldigte wendet auch im Berufungsverfahren ein, es entspreche nicht der Wahrheit, dass er sein Taxifahrzeug auf den Parkplätzen der äusseren Vorfahrt am Flughafen Zürich ohne Fahrgastauftrag aufgestellt habe (Urk. 18 S. 1 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschuldigte mache zu seiner Entlastung geltend, einen konkreten Fahrauftrag gehabt zu haben. Dieses Vorbringen habe er zumindest glaubhaft zu machen. Es müsse dieser Behauptung eine gewisse Überzeugungskraft zukommen, sei es in Form konkreter Indizien oder in Form einer natürlichen Vermutung. Für den Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, nähere Angaben einerseits aus der Erinnerung, andererseits aufgrund seiner Fahrtenkontrollblätter oder seinem Arbeitsbuch (Art. 17 ff. ARV 2) zu machen. Weiter sei davon auszugehen, dass er eine Bestellung, die bei ihm eingehe, schriftlich in physischer oder digitalisierter Form festhalte und damit dokumentarisch nachweisen könne. Vom Beschuldigten werde denn auch nicht vorgebracht, dass die Bestellung nicht belegt werden könne, sondern lediglich, dass man sie nicht belegen wolle (Urk. 2/7 S. 2; Urk. 5 S. 6). Damit sei das

- 9 - Vorbringen des Beschuldigten in keiner Weise überprüfbar und bleibe eine reine Parteibehauptung. Auch im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte geltend, die Herausgabe von Kundendaten (Name, Adresse, Telefonnummer, schriftliche Bestellbestätigung) verletze den Persönlichkeitsschutz seiner Kunden sowie das Geschäftsgeheimnis. Mit dem Vorderrichter ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Fahrtroute, die Bestellzeit oder der Ankunftsflug des Bestellers preisgegeben werden könnte, ohne die Privatsphäre des Bestellers zu verletzen. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, all dies lasse die Aussage des Beschuldigten als unglaubhaft erscheinen. Es seien jedenfalls keine Indizien ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Bestellung gehabt habe. Dass der Beschuldigte am 15. Juni 2012 tatsächlich keinen Fahrgastauftrag hatte, wird zudem durch die Zeugenaussage des Polizisten B._____ im Sinne eines belastenden Indizes untermauert. Dieser bestätigte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2012 nämlich, dass während der Zeit, in der er den Beschuldigten beobachtete, mithin während ca. 15 Minuten, kein Fahrgast gekommen sei (Urk. 2/10 S. 3). Im Berufungsverfahren führt der Beschuldigte überdies an, er sei, da ihm die Zufahrtsbewilligung für die innere Vorfahrt am Flughafen Zürich entzogen worden sei, gezwungen, seine Kunden auf den öffentlichen Parkplätzen der äusseren Vorfahrt abzuholen (Urk. 18 S. 1). Dies mag zutreffen; es ändert indes nichts daran, dass Taxifahrer mit einer Bestellung bzw. einem Fahrgastauftrag üblicherweise bei der Ankunft im Flughafengebäude auf ihre Kunden warten und nicht auf der äusseren (oder inneren) Vorfahrt. Dieses Vorbringen vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschuldigte tatsächlich einen Fahrgastauftrag hatte. Die Vorinstanz ist gestützt auf ihre überzeugenden und fundierten Erwägungen zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte das seiner Entlastung dienende Vorbringen, eine konkrete Bestellung gehabt zu haben, nicht genügend glaubhaft gemacht habe, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Es sei somit erstellt, dass

- 10 - der Beschuldigte am 12. und am 15. Juni 2012 – ohne einen konkreten Fahrgast- auftrag gehabt zu haben – mit seinem Taxifahrzeug auf der äusseren Vorfahrt am Flughafen Kloten gestanden sei, wobei die Taxikennlampe eingeschaltet gewesen und unter der Windschutzscheibe ein Schild "reserved" angebracht gewesen sei. Diesen zutreffenden und detaillierten Ausführungen ist nichts mehr beizufügen; es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (Urk. 14 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen legte der Beschuldigte in seinen Eingaben nicht dar, inwiefern die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, sein soll. Er brachte keine relevanten Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich erscheinen lassen würden (vgl. Urk. 18; Urk. 28). Auch vor diesem Hintergrund hat es daher bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung zu bleiben.

3. Der Vorinstanz ist im Übrigen beizupflichten, dass der Beschuldigte die weiteren ihm vorgeworfenen (Teil-)Sachverhalte anerkannte. Er führte im Berufungsverfahren denn auch (zu Recht) keine Gründe an, inwieweit die entsprechende erstinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich sei.

4. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die Sachverhalts- erstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz, nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte das Anbringen des Schildes "reserved" als untaugliches Mittel zur Besetztkennzeichnung des Taxis und demzufolge als mehrfache Übertretung von Art. 77 lit. c der Polizeiverordnung der Stadt Kloten in Verbindung mit deren Art. 95. Sie setzte sich einlässlich und umfassend mit der rechtlichen Situation auseinander und nahm eine zutreffende sowie nachvollziehbare Würdigung vor. Auf diese kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 14 S. 9 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar einen

- 11 - Freispruch verlangt, mithin das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung anficht, er seine Berufung diesbezüglich indes nicht näher begründete (vgl. Urk. 18 und 28). Auch vor diesem Hintergrund erübrigen sich zusätzliche Ausführungen zur rechtlichen Subsumtion, welche über die Erwägungen der Vorinstanz hinausgehen. 2.1 Betreffend des Vorwurfs des Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeuges auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkplatz im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und mit Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV sprach der Vorderrichter den Beschuldigten frei mit der Begründung, er habe nur gehalten und nicht parkiert (Urk. 14 S. 11 ff.). 2.2 Das Stadtrichteramt machte diesbezüglich im Berufungsverfahren geltend, das Befahren der für Gehbehinderte reservierten Parkplätze habe nicht nur den Zweck gehabt, seine Mitfahrerin aussteigen zu lassen, sondern der Beschuldigte habe auf den Parkplätzen gewartet bis seine Mitfahrerin die Besorgung am Postomat erledigt habe. Somit falle der Zweck nur des Ein- und Aussteigen- lassens von Personen ausser Betracht. Das Parkieren werde dadurch belegt, dass er nicht sofort nach dem Aussteigenlassen weggefahren sei und auch keinen Treff- oder Zeitpunkt vereinbart habe. Das Gesetz erlaube nicht Aus- und Einsteigenlassen mit einer damit verbundenen Wartezeit, sondern lediglich das Ein- und Aussteigenlassen (Reihenfolge!). Also das eine oder das andere und sicher nicht mit einer Wartezeit verbunden (Urk. 22 S. 2). 2.3 Art. 19 Abs. 1 VRV versteht unter Parkieren "das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient". Auf Parkfeldern für gehbehinderte Personen ist nur zum Parkieren berechtigt, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet (Art. 65 Abs. 5 SSV), wobei das Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder der Güterumschlag hingegen auch ohne Gehbehindertenparkkarte zulässig ist, wenn die berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden (Art. 79 Abs. 4 SSV). Dass der Beschuldigte im Besitz einer Parkkarte für behinderte Personen ist oder dass berechtigte Fahrzeuge behindert worden seien, wird von keiner Seite vorgebracht bzw. für diese Umstände gibt es keine Anhaltspunkte. Es

- 12 - ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug lediglich zum Ein- und Aussteigenlassen seiner Mitfahrerin, seiner Ehefrau, auf den Gehbehindertenparkplätzen vor dem Postgebäude in Kloten abgestellt hat. In BGE 122 IV 136 Erw. 1a äusserte sich das Bundesgericht zum Begriff des Ein- und Aussteigenlassens. Es stellte fest, dass der Fahrzeugführer dabei zwar nicht im, aber beim Fahrzeug bleiben müsse. Er dürfe mithin aus dem Wagen aussteigen, um den Passagieren beim Ein- oder Aussteigen behilflich zu sein und ihr Gepäck im Kofferraum zu versorgen oder diesem zu entnehmen. Er dürfe sich unter Umständen auch einige Schritte vom Fahrzeug entfernen, um die Passagiere, insbesondere ältere oder gehbehinderte Personen, an einer geeigneten Stelle, etwa beim nahe gelegenen Eingang eines Gebäudes, in Empfang zu nehmen oder zu verabschieden. Durch den Erlaubnisvorbehalt "ausgenommen Ein- und Aussteigenlassen" nicht gedeckt sei aber, den Wagen abzustellen, sich zu entfernen und für einige Minuten im Zürcher Hauptbahnhof zu verschwinden, um einen Freund am Perronkopf abzuholen. 2.4 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der Polizeikontrolle ausstieg, sich vom Fahrzeug in Richtung der Poststelle entfernte und sein Aufenthalt auf den Parkfeldern demzufolge die Dauer von ein bis zwei Minuten überstieg. Diese durch die Polizeikontrolle verursachte Verzögerung darf ihm nicht angelastet werden. Erstellt ist, dass der Beschuldigte sich im Fahrzeug befand als der Polizist und (spätere) Zeuge C._____ ihn ansprach (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/13 S. 2 und S. 3; vgl. auch Urk. 2/7 S. 5). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zwei Parkplätze belegte (Urk. 2/13 S. 2) und sich seine Mitfahrerin am Postomat befand (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/7 S. 5; Urk. 2/13 S. 2). Der Vorderrichter schloss aus diesen Tatsachen, dass der Beschuldigte auf den Parkfeldern nur gehalten und nicht parkiert habe. Dem ist beizupflichten. Gemäss erwähnter Bundesgerichtspraxis darf man sich im Rahmen des Ein- und Aussteigenlassens sogar vom Fahrzeug wegbewegen, um eine Person bei einem nahe gelegenen

- 13 - Gebäude in Empfang zu nehmen. Gerade dies tat der Beschuldigte jedoch nicht, sondern er wartete stattdessen kurze Zeit (für die Dauer der Kontrolle des Kontostandes an einem Geldausgabeautomaten) in seinem Fahrzeug auf seine Mitfahrerin. Diese Zeitspanne entspricht etwa der Dauer, die benötigt wird, um eine ältere oder gehbehinderte Person an einem nahegelegenen Gebäude in Empfang zu nehmen und ihr Gepäck im Fahrzeug zu verstauen bzw. Gepäck dem Kofferraum eines Fahrzeuges zu entnehmen und die Person zu einem nahe gelegenen Gebäude zu geleiten. Das Verhalten des Beschuldigten erreicht noch nicht ein Ausmass wie das im Entscheid BGE 122 IV 136 (Abstellen des Fahrzeuges und Abholen einer Person am Perronkopf im Zürcher Hauptbahnhof) dargestellte, das als Parkieren eingestuft wurde. Insbesondere ist zu beachten, dass der Beschuldigte während der kurzen Wartezeit im Fahrzeug blieb und demgemäss in der Lage gewesen wäre, jederzeit wegzufahren. 2.5 Demzufolge vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 14 S. 11 ff.) zu überzeugen und ist der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV (Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld) zu bestätigen.

3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die Missachtung einer polizeilichen Anordnung bzw. die Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 7 ist nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten nichts, da sie nicht die rechtliche Würdigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens betreffen (vgl. Urk. 18 S. 3).

- 14 - V. Busse

1. Das Stadtrichteramt beantragte im Berufungsverfahren, die Busse auf Fr. 420.– festzusetzen (Urk. 22 S. 3). Entgegen den Anträgen des Stadtrichter- amtes bleibt es, wie soeben ausgeführt, beim Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für geh- behinderte Personen reservierten Parkfeld. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.– erscheint daher den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 14 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Durch den Beschuldigten wurde die Strafzumessung im Übrigen nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Verfahrenskosten wurden im vorinstanzlichen Entscheid zufolge des Freispruchs betreffend zweier Vorwürfe dem Beschuldigten zu Recht zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Sodann überliess die Vorinstanz der Stadt Kloten nach ausführlichen Erwägungen (vgl. Urk. 14 S. 16 ff.) die weiteren

– neben der Gebühr für die Strafuntersuchung – geltend gemachten Auslagen zur Abschreibung. Auch dies ist nicht zu beanstanden und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu bestätigen. Insofern sich die Berufung des Beschuldigten auf die Verweigerung der Zusprechung einer (verfahrensbedingten) Entschädigung bzw. Genugtuung bezieht (vgl. Urk. 18 S. 4) kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge hat der Vorderrichter dem Beschuldigten zu Recht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.

- 15 -

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen. Sowohl der Beschuldigte als auch das Stadtrichteramt unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Soweit der Beschuldigte auch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die sehr hohen zeitlichen und finanziellen Aufwendungen sowie die massive psychische Belastung (vgl. Urk. 18 S. 4) geltend macht, ist von der Zusprechung einer persönlichen Umtriebsentschädigung sowie einer Genugtuung an ihn abzusehen. Eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, die die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Ebenso sind weder wesentliche Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte noch wirtschaftliche Einbussen zu erkennen (vgl. Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 430 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 19. Februar 2013, bezüglich Dispositiv-Ziffer 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Führens eines Taxibetriebes in Kloten ohne Betriebsbewilligung der Stadt Kloten im Sinne von Art. 71 i.V.m. Art. 31 der Polizeiverordnung der Stadt Kloten) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 77 lit. c

- 16 - (Widerrechtliches Aufstellen von Taxifahrzeugen ohne Fahrgastauftrag auf öffentlichem Grund) sowie − der Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten im Sinne von deren Art. 95 in Verbindung mit deren Art. 7 (Missachtung einer polizeilichen Anordnung).

2. Der Beschuldigte ist der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Umtriebs- entschädigung zugesprochen.

8. Von der Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird abgesehen.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Kloten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 17 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer