Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 10. April 2012 bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Uster den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Gebühren in Höhe von Fr. 315.– zu bezahlen (Urk. 6). Dagegen erhob der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist Einsprache (Urk. 7).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Strafbefehls, die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – mithin die gesamten Verfahrenskosten – vollumfänglich auferlegt. Dabei hielt sie fest, dass der Beschuldigte zwar teilweise freigesprochen worden sei, dass er aber durch sein Verhalten unmittelbar nach der Kollision leichtfertig den Verdacht auf eine über das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall hinausgehende strafbare Handlung erweckt und damit die Einleitung der Untersuchung verursacht habe (Urk. 37 S. 20 f.).
E. 1.2 Die Argumentation der Vorinstanz bezieht sich – obwohl diese dem Beschuldigten auch die Kosten des Gerichtsverfahrens vollumfänglich auferlegt hat – einzig auf das Untersuchungsverfahren und überzeugt auch im Übrigen nicht. Der Verdacht, dass der Beschuldigte sich über das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall hinausgehend schuldig gemacht haben könnte, kann nicht einzig daran angeknüpft werden, dass er den Ort der Kollision durch seine Weiterfahrt ver- lassen hat. Aufgrund der ihn belastenden Aussagen der Auskunftsperson ist anzunehmen, dass eine Untersuchung betreffend das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs selbst dann eröffnet worden wäre, wenn der Beschuldigte sein
- 18 - Fahrzeug in Nachachtung der ihm auferlegten Pflichten bei der nächstmöglichen Gelegenheit angehalten hätte. Zudem genügt es nach der neueren Lehre und Rechtsprechung für eine Kostenauflage ohnehin nicht mehr, dass ein Freige- sprochener den objektiven Verdacht einer strafbaren Handlung hervorgerufen hat (GETH in: forumpoenale 4/2011, S. 217, E. I, zum Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2010 vom 4. Februar 2011).
E. 1.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ergeht ein Teilfreispruch, sind die Verfahrenskosten anteilmässig zwischen Staat und beschuldigter Person aufzuteilen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dabei ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (Domeisen, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, N 6 zu Art. 426, m.w.H.).
E. 1.4 Die Untersuchungsbehörde hatte vorliegend zwei Sachverhalte zu beurtei- len, welche eng miteinander verknüpft sind. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des anschlies- senden pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall stehen in einem derart engen Zusammenhang, dass das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nicht ohne die Würdigung des gesamten Sachverhaltes hätte untersucht werden können. Sämtliche Untersuchungshandlungen des Statthalteramtes, insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftsperson, waren hinsichtlich beider Anklagepunkte notwendig. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung recht- fertigt sich somit keine Kostenausscheidung, da der Punkt, bezüglich welchem der Beschuldigte freigesprochen wurde, keinen Einfluss auf den Aufwand der Untersuchung zeitigte. Die Auferlegung der gesamten Untersuchungskosten durch die Vorinstanz ist somit – im Resultat – nicht zu beanstanden.
E. 1.5 Was das vorinstanzliche Gerichtsverfahren betrifft, ist demgegenüber fest- zuhalten, dass sich die Vorinstanz im begründeten Urteil vom 5. November 2012
- 19 - über neun Seiten hinweg einzig mit der Erstellung des Sachverhaltes betreffend den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auseinandersetzt, hinsichtlich welchem sie zu einem Freispruch gelangt (Urk. 37 S. 7-16). Der mit diesem Teilfreispruch in Zusammenhang stehende Aufwand der Vorinstanz kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, zumal er hinsichtlich der Sachverhalts- erstellung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall keinerlei Einfluss ausübte, da die Vorinstanz bezüglich letzterem ja ohne Weiteres davon ausging, dass der Sachverhalt erstellt sei (Urk. 37 S. 16). Auch im vorinstanzlichen Verfahren überwiegen jedoch die für beide Anklage- punkte notwendigen Verfahrenshandlungen. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Drittel aufzu- erlegen, wobei ein Drittel der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen ist.
2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte für das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren sodann Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Kosten. Angesichts der gemäss Honorarabrechnung des Verteidi- gers vom 2. November 2012 ab Eingang des Verfahrens vor Vorinstanz am
E. 2 Nach Durchführung der Untersuchung erliess das Statthalteramt am 12. Juli 2012 einen ergänzten Strafbefehl, in welchem es den Beschuldigten zusätzlich zum bereits vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall auch wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV bestrafte, die Busse auf Fr. 450.– erhöhte und die Gebühren und Auslagen auf Fr. 650.– festsetzte (Urk. 17). Hierauf erhob der Verteidiger des Beschuldigten erneut Einsprache (Urk. 18), worauf das Statthalteramt des Bezirkes Uster mit Schreiben vom 17. September 2012 am ergänzten Strafbefehl festhielt und die Akten an das Bezirksgericht Uster überwies (Urk. 23). Dieses führte am 5. November 2012 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.), sprach den Beschuldigten mit gleichentags gefälltem Urteil des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von
- 4 - Fr. 250.–, unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten. Vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wurde der Beschuldigte freigesprochen (Prot. I S. 6 f.; Urk. 35 und Urk. 37). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 33) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 38).
E. 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das an- gefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, N 12 f. zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.
- 6 - Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden.
E. 2.2 Nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozess- ordnung können zudem neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
E. 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011, E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
E. 3 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2013 wurde die Berufungserklärung dem Statthalteramt des Bezirkes Uster über- mittelt (Urk. 40), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung und auf die Stellung eines Antrages verzichtete (Urk. 42). Mit Beschluss vom 2. April 2013 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 44), worauf der Verteidiger des Beschuldig- ten diese Frist mit Eingabe vom 24. April 2013 wahrte (Urk. 46). Mit Präsidial- verfügung des Obergerichts vom 26. April 2013 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt des Bezirkes Uster zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 48), worauf dieses mit Eingabe vom
E. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzu- setzen.
E. 3.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seinen in prozessualer Hinsicht getätigten Anträgen sowie im Hinblick auf seinen Antrag auf Freispruch. Sein Obsiegen betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor Vorinstanz ist dabei
- 20 - von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich keine entsprechende Aus- scheidung der Kosten rechtfertigt. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, vom
5. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. Vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.-4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. (…)
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 21 -
4. Die Kosten des Strafbefehls von Fr. 650.– (Gebühren und Auslagen) sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Die Gerichtskosten betreffend das Verfahren vor erster Instanz werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird betreffend das Verfahren vor erster Instanz eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann
E. 3.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Die diesbezüglichen Verhaltens- pflichten sind dabei in Art. 51 SVG statuiert. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG müssen alle Beteiligten sofort anhalten, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist.
E. 3.4 Die Vorinstanz definierte den Unfall in Anlehnung an GODENZI/WOHLERS als schädigendes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (Urk. 37 S. 16; GODENZI/WOHLERS, Strafbewahrte Verhaltenspflich- ten nach Verkehrsunfällen, AJP 2005, S. 1048). Diese Definition ist widersprüch- lich, bezieht sie sich doch gleichzeitig auf ein schädigendes Ereignis sowie auf ein Ereignis, welches bloss geeignet ist, einen Schaden hervorzurufen. Grundsätzlich ist jedoch in Anlehnung an GIGER und in Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem Verkehrsunfall nur bei einem mit dem Strassenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ereignis aus- zugehen, welches auch tatsächlich einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (Pra 85 [1996] Nr. 177, E. 3. b) aa); GIGER, Kommentar zum SVG, Zürich 2008, N 1 zu Art. 51 SVG). Vorliegend hielt die Vorinstanz fest, dass die an den Fahrzeugen festgestellten Spuren derart geringfügig seien, dass es fraglich erscheine, ob sie überhaupt dem im Strafbefehl umschriebenen Kontakt der Fahrzeuge zugeordnet werden können (Urk. 37 S. 14). Dem ist hinzuzufügen, dass die durch die Polizei an den beiden Fahrzeugen festgestellten Schadensstellen augenscheinlich nicht auf der selben Höhe liegen, womit sie ohnehin nicht miteinander in Zusammenhang gebracht
- 14 - werden können (vgl. Urk. 3/2 mit Urk. 3/3). Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass durch die Kollision ein Sachschaden entstanden ist, womit grund- sätzlich auch nicht von einem Unfall im Sinne von Art. 51 SVG ausgegangen werden darf.
E. 3.5 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG festgehaltene Pflicht, bei einem Unfall anzuhalten jedoch nicht nur, falls sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat, sondern – entgegen dem eigentlichen Wortlaut, jedoch entsprechend dem Zweck der Norm – bereits, wenn die Möglichkeit naheliegt, dass sich ein Unfall ereignet haben könnte. Das Ziel der Norm ist nämlich nicht nur darauf beschränkt, die allenfalls durch den Unfall geschädigte Person zu schützen, sondern die Pflicht anzuhalten wurde auch statuiert, damit die Beteiligten feststellen können, ob überhaupt ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist und um die Auffin- dung des Verursachers zu vereinfachen (Pra 85 [1996] Nr. 177 E. 3. b) bb); BGE 83 IV 46, E. 2). Dass vorliegend die Möglichkeit nahe lag, dass sich ein Sachschaden ereignet haben könnte, ist bereits daran zu erkennen, dass der Beschuldigte die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen zwar als leichte Berührung bezeichnete, sie aber auch mit dem versehentlichen Streifen eines Fahrzeugs beim Einparken verglich (Urk. 10 S. 2), wobei es allgemeinnotorisch regelmässig zu Sachschäden kommt. Auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten hielt in der Berufungs- erklärung fest, dass selbst bei einem nur leichten Kontakt zwischen zwei Fahr- zeugen die Möglichkeit bestehe, dass ein Schaden entstehe (Urk. 46 S. 2).
E. 3.6 Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich in seiner Berufungsbegründung einzig auf den Standpunkt, dass es für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei, dass die Auskunftsperson habe anhalten wollen, um den Vorfall zu klären. Die Auskunftsperson habe keine genügend klaren Zeichen gegeben, aus welchen der Beschuldigte darauf hätte schliessen können, dass sie zur Klärung der Situation anhalten will, weshalb der Beschuldigte die Pflicht anzuhalten nicht verletzt habe (Urk. 46 S. 2 ff.). Diese Argumentation verfängt nicht. Die Pflicht anzuhalten wird gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG sowie aufgrund der dies- bezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dadurch auslöst, dass sich ein Unfall ereignet hat bzw. dass es nahe liegt, dass sich ein Unfall ereignet haben könnte. Wenn der Verteidiger geltend macht, dass derjenige, welcher den Schaden nicht verursacht hat, nur dann anhalten müsse, wenn der andere Beteiligte es explizit verlange (vgl. Urk. 46 S. 3, ganz unten), verkennt er, dass die Pflicht anzuhalten der Disposition der Parteien grundsätzlich entzogen ist und sämtliche in das Geschehen involvierten Parteien gleichermassen trifft. Natürlich musste der Beschuldigte, der sich im hinteren der beiden involvierten Fahrzeuge befand, überhaupt wahrnehmen, dass der vor ihm befindliche Fahrzeugführer anzuhalten gedenkt. Davon musste er aber ohne Weiteres ausgehen, da die Aus- kunftsperson, just nach der Kollision und noch an deren Ort und Stelle den linken Blinker setzte und die Strasse verliess, um auf den unmittelbar links der Kollisionsstelle befindlichen Parkplatz zu fahren, selbst wenn der Beschuldigte das durch die Auskunftsperson behauptete Winken oder das Setzen des Blinkers nicht wahrgenommen haben sollte. Da Gesetz und Rechtsprechung sämtlichen Beteiligten die Pflicht auferlegen, bei nächster Gelegenheit anzuhalten, durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Auskunftsperson aus anderen Gründen links abfährt, sondern hätte (auch ohne darüber hinausgehende
- 16 - Willensäusserung der Auskunftsperson) davon ausgehen müssen, dass diese die Strasse verlässt, um den Vorfall zu klären. Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die vorliegend anwendbare eingeschränkte Kognition durch ihren Schuldspruch betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Rechtsverletzung begangen haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
E. 3.7 Nicht nachvollziehbar erscheint dagegen, weshalb die Vorinstanz ihren Schuldspruch auch auf Art. 51 Abs. 3 SVG bezogen hat, hielt sie doch selbst fest, dass sich die festgestellten Schäden nicht mit Sicherheit dem im Strafbefehl umschriebenen Ereignis zuordnen lassen würden (Urk. 37 S. 14), weshalb in der Konsequenz auch nicht festgehalten werden kann, dass ein Sachschaden entstanden sei bzw. dass der Beschuldigte die Meldepflicht betreffend eines solchen Sachschadens verletzt habe. IV. Strafzumessung
1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG mit einer Busse von maximal Fr. 10'000.– zu bestrafen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB; Urk. 37 S. 19). Auch dass weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen und lediglich die im Jahr 2010 verfügte Administrativmassnahme (Urk. 5) leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, trifft zu. Darüber hinaus hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als noch leicht bezeichnet, auch wenn ihrer diesbe- züglichen Erwägung, nach welcher lediglich leichter Sachschaden entstanden sei, nicht gefolgt werden kann, zumal sie – wie bereits mehrfach erwähnt – selbst davon ausging, dass es fraglich erscheine, ob der festgestellte Sachschaden der im Strafbefehl umschriebenen Kollision zugeordnet werden könne (Urk. 37 S. 14 und S. 19) und zumal die Verursachung eines Sachschadens ohnehin nicht im Rahmen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, sondern primär beim Tat- bestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu berücksichtigen gewesen
- 17 - wäre. Auf die durch die Vorinstanz korrekt erfassten persönlichen bzw. finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten kann sodann verwiesen werden (Urk. 37 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheint die durch die Vorinstanz ausge- fällte Busse in Höhe von Fr. 250.– sodann dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, auch wenn sie tendenziell noch als milde erachtet werden kann. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch ohnehin nicht in das diesbezügliche Ermessen eingegriffen werden.
2. Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Anordnung einer Ersatzfreiheits- strafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der dem Beschuldigten auferlegten Busse. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7 Mai 2012 verzichtete (Urk. 52). Innert der gleichen Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 50). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Der Verteidiger verlangt mit seiner Berufung, dass der Beschuldigte in Auf- hebung von Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freizusprechen sei, dass die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzli- chen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen seien und dass dem Beschuldigten für beide Verfahren eine Prozessentschädigung auszurichten sei (Urk. 46 S. 2).
- 5 - Folglich sind der Freispruch betreffend den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Festsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziff. 5) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
E. 10 Juni 1999, Erw. II. 3.3). Die Beurteilung der Zulässigkeit von Anklageschriften hat vor dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Entscheidend ist dabei, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November
- 8 - 2001 E. 5.). Allgemein gilt, dass die Anforderungen an den Anklagegrundsatz umso höher sind, je gravierender die konkreten Vorwürfe aus- fallen (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E. 2.1.3).
E. 12 Juli 2012 wird zunächst festgehalten, dass der Beschuldigte zufolge ungenü- gender Aufmerksamkeit leicht auf das Heck eines stillstehenden Personenwagens aufgefahren sei, dessen Lenker vor einer rechtwinklig verlaufenden engen Kurve angehalten habe, um einem entgegenkommenden Linienbus das Befahren der Kurve zu ermöglichen. Dieses Verhalten würdigte das Statthalteramt des Bezirkes Uster als ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 17). Die Vor- instanz erachtete diesen Sachverhalt mit Urteil vom 5. November 2012 jedoch als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich frei (Urk. 37). Dieser Freispruch ist – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen.
2. Da der dem Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zugrunde- liegende Sachverhalt in einem engen Zusammenhang zum nachfolgenden Geschehen beziehungsweise zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf des
- 10 - pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall steht, ist an dieser Stelle – trotz diesbezügli- cher Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils – kurz auf die Würdigung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz einzugehen. Das Bezirksgericht Uster hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe konse- quent bestritten, auf das Heck des vor ihm befindlichen Personenwagens aufge- fahren zu sein. Er habe ausgesagt, dass er für etwa 20 bis 30 Sekunden mit einem Abstand von circa einem halben Meter hinter dem das Passieren des Linienbusses abwartenden Personenwagen gestanden habe, als dieser, beim Anfahren, langsam rückwärts gerollt sei und das Fahrzeug des Beschuldigten, trotz eines von diesem gegebenen Hupsignales, leicht berührt habe. Diesen Kontakt habe der Beschuldigte mit einem versehentlichen Streifen eines anderen Fahrzeuges beim Parkieren verglichen. Im Anschluss an die Berührung habe der Beschuldigte wahrgenommen, dass die Auskunftsperson nach links auf die Park- plätze beim Bahnhof abbiege, worauf der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, dass die Sache für die Auskunftsperson erledigt sei (Urk. 37 S. 11 f.). Die Auskunftsperson habe ebenfalls ausgeführt, dass sie aufgrund des entgegen- kommenden Linienbusses habe anhalten müssen. Sie sei 30 Sekunden still gestanden, bevor der Beschuldigte mit seinem Auto auf ihr Auto aufgefahren sei. Beim Auffahren des Beschuldigten habe sie "einen Rums" verspürt und es habe sie nach vorne gedrückt. Sie könne nicht ausschliessen, dass die Kollision ihr Fahrzeug etwas nach vorne gestossen habe. Sie sei nicht am Anfahren gewesen, wobei ihr Auto ohnehin über eine Sicherung verfüge, welche dafür sorge, dass es beim Anfahren nicht zurückrolle. Ein Hupsignal des Beschuldigten habe sie nicht vernommen. Als sie die Kollision bemerkt habe, habe sie – mit der Absicht, die Angelegenheit zu regeln – ein Winkzeichen mit der Hand gegeben, den linken Blinker gesetzt und sei auf den Parkplatz gefahren. Der Beschuldigte sei einfach weiter gefahren (Urk. 37 S. 12 f.). Zur Würdigung der Beweismittel hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschuldigten wahrheitsgetreuer erscheinen würden als die- jenigen der Auskunftsperson. Der Beschuldigte habe stets konstant ausgesagt und auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er trotz Kontaktes der beiden Fahr-
- 11 - zeuge weitergefahren sei. Die Aussagen der Auskunftsperson würden dem- gegenüber einen Widerspruch aufzeigen, so habe sie gegenüber der Polizei gesagt, der Beschuldigte sei auf ihr Fahrzeug aufgefahren als die Strasse wieder frei gewesen sei, wogegen sie in der Einvernahme durch das Statthalteramt an- gegeben habe, dass sie im Zeitpunkt der Kollision aufgrund des abbiegenden Linienbusses noch nicht habe weiterfahren können. Zudem würden die Angaben der Auskunftsperson, gemäss welchen es sie durch die Kollision nach vorne gedrückt habe und es sogar möglich sei, dass ihr Fahrzeug verschoben worden sei, übertrieben wirken und nicht den Spuren entsprechen, welche derart gering seien, dass es gar fraglich erscheine, ob diese überhaupt dem vorliegend zu beurteilenden Kontakt der Fahrzeuge zugeordnet werden können. Auch das durch die Auskunftsperson vorgebrachte "Hill-Holder"-System schliesse im Übrigen nicht aus, dass sie mit ihrem Fahrzeug rückwärts in dasjenige des Beschuldigten gerollt sei, zumal diese Funktion erst bei einem Gefälle von mehr als 5% automatisch aktiviert werde und das Gefälle an der Stelle der Kollision, wenn überhaupt, nur unwesentlich mehr als 5% betragen habe (Urk. 37 S. 13 ff.). Diese Beweiswürdigung betreffend das dem Beschuldigten vor Vorinstanz noch vorgeworfene Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ist aufgrund des rechtskräftigen Freispruches nicht mehr zu überprüfen. Trotzdem ist im Hinblick auf den noch im Raum stehenden Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermag. Bereits die Tatsache, dass die Auskunftsperson dem Beschuldigten nach der Kollision gefolgt ist, ihn zur Rede gestellt und eigenständig die Polizei hinzugezogen hat, lässt die Annahme, die Auskunftsperson habe die Kollision verursacht, als lebens- fremd erscheinen. Dass ein Unfallverursacher dem Geschädigten folgt, um diesen anzuhalten, zur Rede zu stellen und die Polizei zu verständigen, erscheint wenig plausibel. Die durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Ein- vernahmen der Auskunftsperson (Urk. 37 S. 12 f. und S. 14) betreffen sodann vorwiegend Details und lassen sich ohne Weiteres aufgrund des Zeitablaufs zwischen den verschiedenen Einvernahmen erklären. Dass der Beschuldigte stets einräumte, es sei zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen, spricht sodann keineswegs für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
- 12 - (vgl. Urk. 37 S. 11), zumal er ja durchwegs behauptete, die Auskunftsperson habe den Kontakt verursacht. Auch dass der Beschuldigte selbst die am Kollisionsort vorherrschende Steigung auf 5.3% bemessen hat (Urk. 27/1-4), wobei die "Hill-Holder"-Funktion des Fahrzeugs der Auskunftsperson bereits ab einer Steigung von 5% greift (Urk. 21), weist darauf hin, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung unrichtig erfolgt ist. Für das Obergericht bestehen mithin keiner- lei Zweifel, dass der Beschuldigte die Kollision durch Auffahren auf das Fahrzeug der Auskunftsperson verursacht hat. Der diesbezügliche Freispruch der Vorinstanz ist jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass im Resultat nicht mehr auf diesen zurückgekommen werden kann.
E. 17 September 2012 (Urk. 23) angefallenen Kosten (Fr. 600.– an Grundhonorar und Fr. 44.– an Auslagen; Urk. 28) sowie aufgrund des weiteren Aufwands im Zusammenhang mit der über zwei Stunden dauernde Hauptverhandlung (Prot. I S. 4-8) erscheint eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 600.– (inkl. MwSt.) für das Verfahren vor Vorinstanz ange- messen. Das staatliche Verrechnungsrecht ist vorzubehalten.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
- Vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 650.– (Gebühren und Auslagen) sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 46 S. 2):
- Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzli- chen Dispositivs freizusprechen; - 3 -
- Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien in Aufhebung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs auf die Staatskasse zu nehmen;
- Für beide Verfahren sei eine Prozessentschädigung auszurichten. b) des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich (Urk. 52): Verzicht auf Antragsstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl vom 10. April 2012 bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Uster den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Gebühren in Höhe von Fr. 315.– zu bezahlen (Urk. 6). Dagegen erhob der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist Einsprache (Urk. 7).
- Nach Durchführung der Untersuchung erliess das Statthalteramt am 12. Juli 2012 einen ergänzten Strafbefehl, in welchem es den Beschuldigten zusätzlich zum bereits vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall auch wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV bestrafte, die Busse auf Fr. 450.– erhöhte und die Gebühren und Auslagen auf Fr. 650.– festsetzte (Urk. 17). Hierauf erhob der Verteidiger des Beschuldigten erneut Einsprache (Urk. 18), worauf das Statthalteramt des Bezirkes Uster mit Schreiben vom 17. September 2012 am ergänzten Strafbefehl festhielt und die Akten an das Bezirksgericht Uster überwies (Urk. 23). Dieses führte am 5. November 2012 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.), sprach den Beschuldigten mit gleichentags gefälltem Urteil des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von - 4 - Fr. 250.–, unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten. Vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wurde der Beschuldigte freigesprochen (Prot. I S. 6 f.; Urk. 35 und Urk. 37). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 33) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 38).
- Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2013 wurde die Berufungserklärung dem Statthalteramt des Bezirkes Uster über- mittelt (Urk. 40), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung und auf die Stellung eines Antrages verzichtete (Urk. 42). Mit Beschluss vom 2. April 2013 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 44), worauf der Verteidiger des Beschuldig- ten diese Frist mit Eingabe vom 24. April 2013 wahrte (Urk. 46). Mit Präsidial- verfügung des Obergerichts vom 26. April 2013 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt des Bezirkes Uster zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 48), worauf dieses mit Eingabe vom
- Mai 2012 verzichtete (Urk. 52). Innert der gleichen Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 50). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Der Verteidiger verlangt mit seiner Berufung, dass der Beschuldigte in Auf- hebung von Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freizusprechen sei, dass die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzli- chen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen seien und dass dem Beschuldigten für beide Verfahren eine Prozessentschädigung auszurichten sei (Urk. 46 S. 2). - 5 - Folglich sind der Freispruch betreffend den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Festsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziff. 5) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das an- gefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, N 12 f. zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. - 6 - Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. 2.2 Nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozess- ordnung können zudem neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011, E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Verteidiger des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 24. April 2013 zunächst, dass die Vorinstanz erwogen habe, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Kollision verpflichtet gewesen wäre, der Auskunftsperson auf den Bahnhofparkplatz zu folgen. Dieser Vorhalt sei weder im ergänzten Strafbefehl, der als Anklageschrift gelte, noch im durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt enthalten. Darüber hinaus sei dem Beschuldig- ten im Strafbefehl auch nicht vorgehalten worden, dass er im Abzweigen der Auskunftsperson auf den Bahnhofparkplatz deren Absicht, den Zusammenstoss regeln zu wollen, habe erkennen müssen. Feststellungen über den zur Anklage gebrachten Sachverhalt hinaus seien formell nicht zulässig. Vor dem Hintergrund des in Art. 325 Abs. 1 StPO festgehaltenen Anklagegrundsatzes hätte die Vorinstanz deshalb nicht auf die Anklage eintreten dürfen, sondern hätte diese zurückweisen müssen (Urk. 46 S. 6 f.). Eine weitere Verletzung des Anklage- grundsatzes sieht der Verteidiger sodann darin, dass weder aus der Anklage noch aus dem Urteil der Vorinstanz hervorgehe, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige oder eine vorsätzliche Handlungsweise vorgeworfen werde, obwohl gemäss - 7 - Art. 100 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG auch die fahrlässige Begehung strafbar sei. Auch aus diesem Grund vertritt der Verteidiger des Beschuldigten die Ansicht, dass die Anklage von der Vorinstanz zur Verbesserung hätte zurückgewiesen werden müssen (Urk. 46 S. 7 f.). 3.2 Der Anklagegrundsatz besagt, dass ein verurteilendes Erkenntnis nur gestützt auf eine Anklage ergehen kann, die vom Ankläger einem von diesem un- abhängigen Richter unterbreitet wurde. Aus diesem Grundsatz folgt sodann, dass die Anklage das Prozessthema fixiert. Dies bedeutet, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sowie des Urteils nur die Sachverhalte sein können, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift – oder vorliegend im Strafbefehl, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt – zur Last gelegt werden (Art. 9 und Art. 350 StPO; SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 9 StPO). Die Anklageschrift soll kurz und genau die dem Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände umschreiben, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, unter möglichst präziser Angabe von Ort, Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Beschuldig- te daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 25. März 2010, 6B_966/2009, E. 3.2). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind dabei derart zu umschreiben, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 120 IV 348 E. 2b). Ob eine Tat genügend bestimmt umschrieben ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (Kass.-Nr. AC070030 Entscheid vom 13. Februar 2009, E. II. 1.4.b; Kass.-Nr. 334/86 S, Entscheid vom 9. März 1987, E. 2.; Kass.-Nr. 98/096 S, Entscheid vom
- Juni 1999, Erw. II. 3.3). Die Beurteilung der Zulässigkeit von Anklageschriften hat vor dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Entscheidend ist dabei, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November - 8 - 2001 E. 5.). Allgemein gilt, dass die Anforderungen an den Anklagegrundsatz umso höher sind, je gravierender die konkreten Vorwürfe aus- fallen (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E. 2.1.3). 3.3 Der Verteidiger hielt zunächst fest, dass dem Beschuldigten im ergänzten Strafbefehl vom 12. Juli 2012 nicht vorgehalten worden sei, dass er im Abzweigen der Auskunftsperson auf den Bahnhofparkplatz deren Absicht, den Zusammen- stoss regeln zu wollen, hätte erkennen müssen. Zudem sei auch der Vorhalt, dass er hierauf verpflichtet gewesen wäre, der Auskunftsperson auf den Bahnhofpark- platz zu folgen, nicht im ergänzten Strafbefehl enthalten (Urk. 46 S. 6 ff.). Hierzu ist anzumerken, dass die Anklage die dem Beschuldigten vorgeworfenen Hand- lungen zu umschreiben hat, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Im ergänzten Strafbefehl ist insbesondere festgehalten, dass der Beschuldigte seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt habe, obwohl er die Kollision mit der Auskunftsperson wahrgenommen habe (Urk. 17). Damit ist die wesentliche dem Beschuldigten betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall vorgeworfene Handlung jedoch bereits umschrieben (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist es einzig notwendig, dass der Strafbefehl die hinsichtlich des zur Anklage gebrachten Tatbestandes relevanten Handlungen des Beschuldigten festhält. Was der Beschuldigte gemäss Ansicht der Vorinstanz hätte tun müssen, um den Tatbestand nicht zu erfüllen – nämlich die Absicht der Auskunftsperson erkennen und dieser auf den Parkplatz folgen –, ist in der Anklage nicht festzuhalten. Der Vorinstanz ist es im Rahmen der weiteren Würdi- gung aber natürlich ohne Weiteres erlaubt, Erwägungen dazu anzustellen, wie sich der Beschuldigte ihrer Ansicht nach zu verhalten gehabt hätte. Daran, dass der Beschuldigte aufgrund des im ergänzten Strafbefehl umschriebenen Sach- verhaltes wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, nämlich nach der Kollision nicht bei der nächsten Gelegenheit angehalten zu haben, sondern weitergefahren zu sein, gibt es vorliegend keine Zweifel. Es kann folglich auch nicht auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt werden. 3.4 Weiter machte der Verteidiger geltend, dass weder aus der Anklage noch aus dem Urteil der Vorinstanz hervorgehe, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige - 9 - oder eine vorsätzliche Handlungsweise vorgeworfen werde, obwohl gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG auch die fahrlässige Begehung strafbar sei (Urk. 46 S. 7 f.). Auch diesem Einwand des Verteidigers kann nicht beigepflichtet werden, hält doch der ergänzte Strafbefehl vom 12. Juli 2012 fest, dass der Beschuldigte seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt habe, obwohl er die Kollision wahrgenommen habe (Urk. 17). Bereits aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass dem Beschuldigten durch die Anklägerin ein vorsätzliches Verhalten zum Vorwurf gemacht wird, ist ein fahrlässiger Verstoss gegen die Haltepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG doch einzig denkbar, wenn der Beschuldigte eine Kollision nicht wahrgenommen hat, zumal die Kollision bzw. der Unfall, an welcher ein Fahrrad oder ein Motor- fahrzeug beteiligt ist, ja die einzige objektive Voraussetzung darstellt, welche eine Haltepflicht auslöst (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist folglich auch diesbezüglich zu verneinen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Im ergänzten Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Uster vom
- Juli 2012 wird zunächst festgehalten, dass der Beschuldigte zufolge ungenü- gender Aufmerksamkeit leicht auf das Heck eines stillstehenden Personenwagens aufgefahren sei, dessen Lenker vor einer rechtwinklig verlaufenden engen Kurve angehalten habe, um einem entgegenkommenden Linienbus das Befahren der Kurve zu ermöglichen. Dieses Verhalten würdigte das Statthalteramt des Bezirkes Uster als ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 17). Die Vor- instanz erachtete diesen Sachverhalt mit Urteil vom 5. November 2012 jedoch als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich frei (Urk. 37). Dieser Freispruch ist – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen.
- Da der dem Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zugrunde- liegende Sachverhalt in einem engen Zusammenhang zum nachfolgenden Geschehen beziehungsweise zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf des - 10 - pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall steht, ist an dieser Stelle – trotz diesbezügli- cher Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils – kurz auf die Würdigung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz einzugehen. Das Bezirksgericht Uster hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe konse- quent bestritten, auf das Heck des vor ihm befindlichen Personenwagens aufge- fahren zu sein. Er habe ausgesagt, dass er für etwa 20 bis 30 Sekunden mit einem Abstand von circa einem halben Meter hinter dem das Passieren des Linienbusses abwartenden Personenwagen gestanden habe, als dieser, beim Anfahren, langsam rückwärts gerollt sei und das Fahrzeug des Beschuldigten, trotz eines von diesem gegebenen Hupsignales, leicht berührt habe. Diesen Kontakt habe der Beschuldigte mit einem versehentlichen Streifen eines anderen Fahrzeuges beim Parkieren verglichen. Im Anschluss an die Berührung habe der Beschuldigte wahrgenommen, dass die Auskunftsperson nach links auf die Park- plätze beim Bahnhof abbiege, worauf der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, dass die Sache für die Auskunftsperson erledigt sei (Urk. 37 S. 11 f.). Die Auskunftsperson habe ebenfalls ausgeführt, dass sie aufgrund des entgegen- kommenden Linienbusses habe anhalten müssen. Sie sei 30 Sekunden still gestanden, bevor der Beschuldigte mit seinem Auto auf ihr Auto aufgefahren sei. Beim Auffahren des Beschuldigten habe sie "einen Rums" verspürt und es habe sie nach vorne gedrückt. Sie könne nicht ausschliessen, dass die Kollision ihr Fahrzeug etwas nach vorne gestossen habe. Sie sei nicht am Anfahren gewesen, wobei ihr Auto ohnehin über eine Sicherung verfüge, welche dafür sorge, dass es beim Anfahren nicht zurückrolle. Ein Hupsignal des Beschuldigten habe sie nicht vernommen. Als sie die Kollision bemerkt habe, habe sie – mit der Absicht, die Angelegenheit zu regeln – ein Winkzeichen mit der Hand gegeben, den linken Blinker gesetzt und sei auf den Parkplatz gefahren. Der Beschuldigte sei einfach weiter gefahren (Urk. 37 S. 12 f.). Zur Würdigung der Beweismittel hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschuldigten wahrheitsgetreuer erscheinen würden als die- jenigen der Auskunftsperson. Der Beschuldigte habe stets konstant ausgesagt und auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er trotz Kontaktes der beiden Fahr- - 11 - zeuge weitergefahren sei. Die Aussagen der Auskunftsperson würden dem- gegenüber einen Widerspruch aufzeigen, so habe sie gegenüber der Polizei gesagt, der Beschuldigte sei auf ihr Fahrzeug aufgefahren als die Strasse wieder frei gewesen sei, wogegen sie in der Einvernahme durch das Statthalteramt an- gegeben habe, dass sie im Zeitpunkt der Kollision aufgrund des abbiegenden Linienbusses noch nicht habe weiterfahren können. Zudem würden die Angaben der Auskunftsperson, gemäss welchen es sie durch die Kollision nach vorne gedrückt habe und es sogar möglich sei, dass ihr Fahrzeug verschoben worden sei, übertrieben wirken und nicht den Spuren entsprechen, welche derart gering seien, dass es gar fraglich erscheine, ob diese überhaupt dem vorliegend zu beurteilenden Kontakt der Fahrzeuge zugeordnet werden können. Auch das durch die Auskunftsperson vorgebrachte "Hill-Holder"-System schliesse im Übrigen nicht aus, dass sie mit ihrem Fahrzeug rückwärts in dasjenige des Beschuldigten gerollt sei, zumal diese Funktion erst bei einem Gefälle von mehr als 5% automatisch aktiviert werde und das Gefälle an der Stelle der Kollision, wenn überhaupt, nur unwesentlich mehr als 5% betragen habe (Urk. 37 S. 13 ff.). Diese Beweiswürdigung betreffend das dem Beschuldigten vor Vorinstanz noch vorgeworfene Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ist aufgrund des rechtskräftigen Freispruches nicht mehr zu überprüfen. Trotzdem ist im Hinblick auf den noch im Raum stehenden Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermag. Bereits die Tatsache, dass die Auskunftsperson dem Beschuldigten nach der Kollision gefolgt ist, ihn zur Rede gestellt und eigenständig die Polizei hinzugezogen hat, lässt die Annahme, die Auskunftsperson habe die Kollision verursacht, als lebens- fremd erscheinen. Dass ein Unfallverursacher dem Geschädigten folgt, um diesen anzuhalten, zur Rede zu stellen und die Polizei zu verständigen, erscheint wenig plausibel. Die durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Ein- vernahmen der Auskunftsperson (Urk. 37 S. 12 f. und S. 14) betreffen sodann vorwiegend Details und lassen sich ohne Weiteres aufgrund des Zeitablaufs zwischen den verschiedenen Einvernahmen erklären. Dass der Beschuldigte stets einräumte, es sei zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen, spricht sodann keineswegs für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen - 12 - (vgl. Urk. 37 S. 11), zumal er ja durchwegs behauptete, die Auskunftsperson habe den Kontakt verursacht. Auch dass der Beschuldigte selbst die am Kollisionsort vorherrschende Steigung auf 5.3% bemessen hat (Urk. 27/1-4), wobei die "Hill-Holder"-Funktion des Fahrzeugs der Auskunftsperson bereits ab einer Steigung von 5% greift (Urk. 21), weist darauf hin, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung unrichtig erfolgt ist. Für das Obergericht bestehen mithin keiner- lei Zweifel, dass der Beschuldigte die Kollision durch Auffahren auf das Fahrzeug der Auskunftsperson verursacht hat. Der diesbezügliche Freispruch der Vorinstanz ist jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass im Resultat nicht mehr auf diesen zurückgekommen werden kann. 3.1 Was den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG betrifft, erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt, da der Beschuldigte stets einge- standen habe, dass ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen erfolgt sei sowie dass er trotzdem ohne anzuhalten weitergefahren sei. Im Übrigen bestätig- te die Vorinstanz auch die durch das Statthalteramt vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 37 S. 16 ff.). 3.2 Der Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Berufungsbegründung vom 24. April 2013 geltend, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass durch den Kontakt der beiden Fahrzeuge kein Schaden entstanden sei, weshalb er auch nicht ausgestiegen sei. Auch die Auskunftsperson sei nicht ausgestiegen und habe im Übrigen kein Zeichen gegeben, aufgrund welchem der Beschuldigte davon ausgehen hätte können, dass sie den Vorfall regeln wolle. Die Auskunfts- person sei nach dem Kontakt der Fahrzeuge einfach links auf den Parkplatz gefahren. Die Vorinstanz habe ausgeführt, es sei für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass sich die Auskunftsperson zwecks Klärung des Vorfalls auf den Parkplatz begeben habe, da sich dort nur der Bahnhof und nicht etwa eine weiterführende Strasse befinde (Urk. 46 S. 3). Der Verteidiger macht demgegenüber geltend, da den Beschuldigten am Kontakt der Fahrzeuge keine Schuld treffe, hätte aus dem Verhalten der Auskunftsperson deutlich erkennbar werden müssen, dass sie etwas regeln will. Diese habe aber kein klares Zeichen - 13 - gegeben, weshalb der Beschuldigte als potentiell Geschädigter nicht damit habe rechnen müssen, dass die Auskunftsperson als potentieller Schädiger etwas regeln will (Urk. 46 S. 4). Nicht jedes Verhalten des allfälligen Schädigers sei als Zeichen zu werten, dass dieser etwas regeln will, zumal dies bereits die Aus- nahme darstelle, da in der Regel der potentiell Geschädigte etwas regeln wolle. Dass die Auskunftsperson etwas habe regeln wollen, sei für den Beschuldigten weder objektiv noch subjektiv erkennbar gewesen, weshalb dieser vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen sei (Urk. 46 S. 5 f.). 3.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Die diesbezüglichen Verhaltens- pflichten sind dabei in Art. 51 SVG statuiert. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG müssen alle Beteiligten sofort anhalten, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist. 3.4 Die Vorinstanz definierte den Unfall in Anlehnung an GODENZI/WOHLERS als schädigendes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (Urk. 37 S. 16; GODENZI/WOHLERS, Strafbewahrte Verhaltenspflich- ten nach Verkehrsunfällen, AJP 2005, S. 1048). Diese Definition ist widersprüch- lich, bezieht sie sich doch gleichzeitig auf ein schädigendes Ereignis sowie auf ein Ereignis, welches bloss geeignet ist, einen Schaden hervorzurufen. Grundsätzlich ist jedoch in Anlehnung an GIGER und in Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem Verkehrsunfall nur bei einem mit dem Strassenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ereignis aus- zugehen, welches auch tatsächlich einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (Pra 85 [1996] Nr. 177, E. 3. b) aa); GIGER, Kommentar zum SVG, Zürich 2008, N 1 zu Art. 51 SVG). Vorliegend hielt die Vorinstanz fest, dass die an den Fahrzeugen festgestellten Spuren derart geringfügig seien, dass es fraglich erscheine, ob sie überhaupt dem im Strafbefehl umschriebenen Kontakt der Fahrzeuge zugeordnet werden können (Urk. 37 S. 14). Dem ist hinzuzufügen, dass die durch die Polizei an den beiden Fahrzeugen festgestellten Schadensstellen augenscheinlich nicht auf der selben Höhe liegen, womit sie ohnehin nicht miteinander in Zusammenhang gebracht - 14 - werden können (vgl. Urk. 3/2 mit Urk. 3/3). Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass durch die Kollision ein Sachschaden entstanden ist, womit grund- sätzlich auch nicht von einem Unfall im Sinne von Art. 51 SVG ausgegangen werden darf. 3.5 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG festgehaltene Pflicht, bei einem Unfall anzuhalten jedoch nicht nur, falls sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat, sondern – entgegen dem eigentlichen Wortlaut, jedoch entsprechend dem Zweck der Norm – bereits, wenn die Möglichkeit naheliegt, dass sich ein Unfall ereignet haben könnte. Das Ziel der Norm ist nämlich nicht nur darauf beschränkt, die allenfalls durch den Unfall geschädigte Person zu schützen, sondern die Pflicht anzuhalten wurde auch statuiert, damit die Beteiligten feststellen können, ob überhaupt ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist und um die Auffin- dung des Verursachers zu vereinfachen (Pra 85 [1996] Nr. 177 E. 3. b) bb); BGE 83 IV 46, E. 2). Dass vorliegend die Möglichkeit nahe lag, dass sich ein Sachschaden ereignet haben könnte, ist bereits daran zu erkennen, dass der Beschuldigte die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen zwar als leichte Berührung bezeichnete, sie aber auch mit dem versehentlichen Streifen eines Fahrzeugs beim Einparken verglich (Urk. 10 S. 2), wobei es allgemeinnotorisch regelmässig zu Sachschäden kommt. Auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten hielt in der Berufungs- erklärung fest, dass selbst bei einem nur leichten Kontakt zwischen zwei Fahr- zeugen die Möglichkeit bestehe, dass ein Schaden entstehe (Urk. 46 S. 2). 3.6 Die in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG festgehaltene und durch das Bundesgericht präzisierte Pflicht, aufgrund einer nahen Möglichkeit des Eintritts eines Sachscha- dens das Fahrzeug anzuhalten, trifft dabei jeden Beteiligten eines allfälligen Unfalls. Als Beteiligter gilt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre aber nicht nur der potentielle Verursacher, sondern jeder, der am Unfallgeschehen – wenn auch bloss indirekt – mitwirkt (Pra 85 [1996] Nr. 177, E. 3. b) aa); Pra 46 Nr. 79). Als beteiligt gilt also nicht nur, wer einen Fehler begangen hat oder einen allfälligen Unfall direkt verursacht bzw. zu einem - 15 - solchen beigetragen hat, sondern ebenso, wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfallgeschehens mitgewirkt hat (BGE 135 II 92, E. 3.2.1; BGE 100 IV 258, E. 3.). Vor diesem Hintergrund erscheint klar, dass der Beschuldigte – mit der Vorinstanz – als Beteiligter im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG betrachtet werden muss. Dies stellt selbst der Rechtsvertreter des Beschuldigten nicht in Frage (Urk. 46 S. 2 ff.). 3.6 Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich in seiner Berufungsbegründung einzig auf den Standpunkt, dass es für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei, dass die Auskunftsperson habe anhalten wollen, um den Vorfall zu klären. Die Auskunftsperson habe keine genügend klaren Zeichen gegeben, aus welchen der Beschuldigte darauf hätte schliessen können, dass sie zur Klärung der Situation anhalten will, weshalb der Beschuldigte die Pflicht anzuhalten nicht verletzt habe (Urk. 46 S. 2 ff.). Diese Argumentation verfängt nicht. Die Pflicht anzuhalten wird gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG sowie aufgrund der dies- bezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dadurch auslöst, dass sich ein Unfall ereignet hat bzw. dass es nahe liegt, dass sich ein Unfall ereignet haben könnte. Wenn der Verteidiger geltend macht, dass derjenige, welcher den Schaden nicht verursacht hat, nur dann anhalten müsse, wenn der andere Beteiligte es explizit verlange (vgl. Urk. 46 S. 3, ganz unten), verkennt er, dass die Pflicht anzuhalten der Disposition der Parteien grundsätzlich entzogen ist und sämtliche in das Geschehen involvierten Parteien gleichermassen trifft. Natürlich musste der Beschuldigte, der sich im hinteren der beiden involvierten Fahrzeuge befand, überhaupt wahrnehmen, dass der vor ihm befindliche Fahrzeugführer anzuhalten gedenkt. Davon musste er aber ohne Weiteres ausgehen, da die Aus- kunftsperson, just nach der Kollision und noch an deren Ort und Stelle den linken Blinker setzte und die Strasse verliess, um auf den unmittelbar links der Kollisionsstelle befindlichen Parkplatz zu fahren, selbst wenn der Beschuldigte das durch die Auskunftsperson behauptete Winken oder das Setzen des Blinkers nicht wahrgenommen haben sollte. Da Gesetz und Rechtsprechung sämtlichen Beteiligten die Pflicht auferlegen, bei nächster Gelegenheit anzuhalten, durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Auskunftsperson aus anderen Gründen links abfährt, sondern hätte (auch ohne darüber hinausgehende - 16 - Willensäusserung der Auskunftsperson) davon ausgehen müssen, dass diese die Strasse verlässt, um den Vorfall zu klären. Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die vorliegend anwendbare eingeschränkte Kognition durch ihren Schuldspruch betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Rechtsverletzung begangen haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.7 Nicht nachvollziehbar erscheint dagegen, weshalb die Vorinstanz ihren Schuldspruch auch auf Art. 51 Abs. 3 SVG bezogen hat, hielt sie doch selbst fest, dass sich die festgestellten Schäden nicht mit Sicherheit dem im Strafbefehl umschriebenen Ereignis zuordnen lassen würden (Urk. 37 S. 14), weshalb in der Konsequenz auch nicht festgehalten werden kann, dass ein Sachschaden entstanden sei bzw. dass der Beschuldigte die Meldepflicht betreffend eines solchen Sachschadens verletzt habe. IV. Strafzumessung
- Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG mit einer Busse von maximal Fr. 10'000.– zu bestrafen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB; Urk. 37 S. 19). Auch dass weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen und lediglich die im Jahr 2010 verfügte Administrativmassnahme (Urk. 5) leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, trifft zu. Darüber hinaus hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als noch leicht bezeichnet, auch wenn ihrer diesbe- züglichen Erwägung, nach welcher lediglich leichter Sachschaden entstanden sei, nicht gefolgt werden kann, zumal sie – wie bereits mehrfach erwähnt – selbst davon ausging, dass es fraglich erscheine, ob der festgestellte Sachschaden der im Strafbefehl umschriebenen Kollision zugeordnet werden könne (Urk. 37 S. 14 und S. 19) und zumal die Verursachung eines Sachschadens ohnehin nicht im Rahmen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, sondern primär beim Tat- bestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu berücksichtigen gewesen - 17 - wäre. Auf die durch die Vorinstanz korrekt erfassten persönlichen bzw. finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten kann sodann verwiesen werden (Urk. 37 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheint die durch die Vorinstanz ausge- fällte Busse in Höhe von Fr. 250.– sodann dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, auch wenn sie tendenziell noch als milde erachtet werden kann. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch ohnehin nicht in das diesbezügliche Ermessen eingegriffen werden.
- Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Anordnung einer Ersatzfreiheits- strafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der dem Beschuldigten auferlegten Busse. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Strafbefehls, die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – mithin die gesamten Verfahrenskosten – vollumfänglich auferlegt. Dabei hielt sie fest, dass der Beschuldigte zwar teilweise freigesprochen worden sei, dass er aber durch sein Verhalten unmittelbar nach der Kollision leichtfertig den Verdacht auf eine über das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall hinausgehende strafbare Handlung erweckt und damit die Einleitung der Untersuchung verursacht habe (Urk. 37 S. 20 f.). 1.2 Die Argumentation der Vorinstanz bezieht sich – obwohl diese dem Beschuldigten auch die Kosten des Gerichtsverfahrens vollumfänglich auferlegt hat – einzig auf das Untersuchungsverfahren und überzeugt auch im Übrigen nicht. Der Verdacht, dass der Beschuldigte sich über das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall hinausgehend schuldig gemacht haben könnte, kann nicht einzig daran angeknüpft werden, dass er den Ort der Kollision durch seine Weiterfahrt ver- lassen hat. Aufgrund der ihn belastenden Aussagen der Auskunftsperson ist anzunehmen, dass eine Untersuchung betreffend das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs selbst dann eröffnet worden wäre, wenn der Beschuldigte sein - 18 - Fahrzeug in Nachachtung der ihm auferlegten Pflichten bei der nächstmöglichen Gelegenheit angehalten hätte. Zudem genügt es nach der neueren Lehre und Rechtsprechung für eine Kostenauflage ohnehin nicht mehr, dass ein Freige- sprochener den objektiven Verdacht einer strafbaren Handlung hervorgerufen hat (GETH in: forumpoenale 4/2011, S. 217, E. I, zum Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2010 vom 4. Februar 2011). 1.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ergeht ein Teilfreispruch, sind die Verfahrenskosten anteilmässig zwischen Staat und beschuldigter Person aufzuteilen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dabei ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (Domeisen, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, N 6 zu Art. 426, m.w.H.). 1.4 Die Untersuchungsbehörde hatte vorliegend zwei Sachverhalte zu beurtei- len, welche eng miteinander verknüpft sind. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des anschlies- senden pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall stehen in einem derart engen Zusammenhang, dass das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nicht ohne die Würdigung des gesamten Sachverhaltes hätte untersucht werden können. Sämtliche Untersuchungshandlungen des Statthalteramtes, insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftsperson, waren hinsichtlich beider Anklagepunkte notwendig. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung recht- fertigt sich somit keine Kostenausscheidung, da der Punkt, bezüglich welchem der Beschuldigte freigesprochen wurde, keinen Einfluss auf den Aufwand der Untersuchung zeitigte. Die Auferlegung der gesamten Untersuchungskosten durch die Vorinstanz ist somit – im Resultat – nicht zu beanstanden. 1.5 Was das vorinstanzliche Gerichtsverfahren betrifft, ist demgegenüber fest- zuhalten, dass sich die Vorinstanz im begründeten Urteil vom 5. November 2012 - 19 - über neun Seiten hinweg einzig mit der Erstellung des Sachverhaltes betreffend den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auseinandersetzt, hinsichtlich welchem sie zu einem Freispruch gelangt (Urk. 37 S. 7-16). Der mit diesem Teilfreispruch in Zusammenhang stehende Aufwand der Vorinstanz kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, zumal er hinsichtlich der Sachverhalts- erstellung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall keinerlei Einfluss ausübte, da die Vorinstanz bezüglich letzterem ja ohne Weiteres davon ausging, dass der Sachverhalt erstellt sei (Urk. 37 S. 16). Auch im vorinstanzlichen Verfahren überwiegen jedoch die für beide Anklage- punkte notwendigen Verfahrenshandlungen. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Drittel aufzu- erlegen, wobei ein Drittel der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen ist.
- Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte für das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren sodann Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Kosten. Angesichts der gemäss Honorarabrechnung des Verteidi- gers vom 2. November 2012 ab Eingang des Verfahrens vor Vorinstanz am
- September 2012 (Urk. 23) angefallenen Kosten (Fr. 600.– an Grundhonorar und Fr. 44.– an Auslagen; Urk. 28) sowie aufgrund des weiteren Aufwands im Zusammenhang mit der über zwei Stunden dauernde Hauptverhandlung (Prot. I S. 4-8) erscheint eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 600.– (inkl. MwSt.) für das Verfahren vor Vorinstanz ange- messen. Das staatliche Verrechnungsrecht ist vorzubehalten. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. 3.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seinen in prozessualer Hinsicht getätigten Anträgen sowie im Hinblick auf seinen Antrag auf Freispruch. Sein Obsiegen betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor Vorinstanz ist dabei - 20 - von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich keine entsprechende Aus- scheidung der Kosten rechtfertigt. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, vom
- November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- (...)
- Vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.-4. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 21 -
- Die Kosten des Strafbefehls von Fr. 650.– (Gebühren und Auslagen) sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Gerichtskosten betreffend das Verfahren vor erster Instanz werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird betreffend das Verfahren vor erster Instanz eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130020-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. Von Moos Würgler sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 22. August 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt des Bezirkes Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom
5. November 2012 (GC120011)
- 2 - Strafbefehl: Der ergänzte Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Uster vom 12. Juli 2012 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 und Urk. 37 S. 20 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
2. Vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 650.– (Gebühren und Auslagen) sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten (Urk. 46 S. 2):
1. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzli- chen Dispositivs freizusprechen;
- 3 -
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien in Aufhebung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs auf die Staatskasse zu nehmen;
3. Für beide Verfahren sei eine Prozessentschädigung auszurichten.
b) des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich (Urk. 52): Verzicht auf Antragsstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl vom 10. April 2012 bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Uster den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Gebühren in Höhe von Fr. 315.– zu bezahlen (Urk. 6). Dagegen erhob der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist Einsprache (Urk. 7).
2. Nach Durchführung der Untersuchung erliess das Statthalteramt am 12. Juli 2012 einen ergänzten Strafbefehl, in welchem es den Beschuldigten zusätzlich zum bereits vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall auch wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV bestrafte, die Busse auf Fr. 450.– erhöhte und die Gebühren und Auslagen auf Fr. 650.– festsetzte (Urk. 17). Hierauf erhob der Verteidiger des Beschuldigten erneut Einsprache (Urk. 18), worauf das Statthalteramt des Bezirkes Uster mit Schreiben vom 17. September 2012 am ergänzten Strafbefehl festhielt und die Akten an das Bezirksgericht Uster überwies (Urk. 23). Dieses führte am 5. November 2012 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.), sprach den Beschuldigten mit gleichentags gefälltem Urteil des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von
- 4 - Fr. 250.–, unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten. Vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wurde der Beschuldigte freigesprochen (Prot. I S. 6 f.; Urk. 35 und Urk. 37). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 33) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 38).
3. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2013 wurde die Berufungserklärung dem Statthalteramt des Bezirkes Uster über- mittelt (Urk. 40), worauf dieses auf die Erhebung einer Anschlussberufung und auf die Stellung eines Antrages verzichtete (Urk. 42). Mit Beschluss vom 2. April 2013 wurde hierauf festgelegt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird und es wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (Urk. 44), worauf der Verteidiger des Beschuldig- ten diese Frist mit Eingabe vom 24. April 2013 wahrte (Urk. 46). Mit Präsidial- verfügung des Obergerichts vom 26. April 2013 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt des Bezirkes Uster zugesandt und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 48), worauf dieses mit Eingabe vom
7. Mai 2012 verzichtete (Urk. 52). Innert der gleichen Frist verzichtete auch die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 50). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Der Verteidiger verlangt mit seiner Berufung, dass der Beschuldigte in Auf- hebung von Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG freizusprechen sei, dass die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des vorinstanzli- chen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen seien und dass dem Beschuldigten für beide Verfahren eine Prozessentschädigung auszurichten sei (Urk. 46 S. 2).
- 5 - Folglich sind der Freispruch betreffend den Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Dispositiv-Ziff. 2) sowie die Festsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziff. 5) nicht angefochten. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das an- gefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, N 12 f. zu Art. 398 StPO; EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt sodann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch- lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.
- 6 - Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. 2.2 Nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozess- ordnung können zudem neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011, E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.1 In formeller Hinsicht bemängelt der Verteidiger des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 24. April 2013 zunächst, dass die Vorinstanz erwogen habe, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Kollision verpflichtet gewesen wäre, der Auskunftsperson auf den Bahnhofparkplatz zu folgen. Dieser Vorhalt sei weder im ergänzten Strafbefehl, der als Anklageschrift gelte, noch im durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt enthalten. Darüber hinaus sei dem Beschuldig- ten im Strafbefehl auch nicht vorgehalten worden, dass er im Abzweigen der Auskunftsperson auf den Bahnhofparkplatz deren Absicht, den Zusammenstoss regeln zu wollen, habe erkennen müssen. Feststellungen über den zur Anklage gebrachten Sachverhalt hinaus seien formell nicht zulässig. Vor dem Hintergrund des in Art. 325 Abs. 1 StPO festgehaltenen Anklagegrundsatzes hätte die Vorinstanz deshalb nicht auf die Anklage eintreten dürfen, sondern hätte diese zurückweisen müssen (Urk. 46 S. 6 f.). Eine weitere Verletzung des Anklage- grundsatzes sieht der Verteidiger sodann darin, dass weder aus der Anklage noch aus dem Urteil der Vorinstanz hervorgehe, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige oder eine vorsätzliche Handlungsweise vorgeworfen werde, obwohl gemäss
- 7 - Art. 100 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG auch die fahrlässige Begehung strafbar sei. Auch aus diesem Grund vertritt der Verteidiger des Beschuldigten die Ansicht, dass die Anklage von der Vorinstanz zur Verbesserung hätte zurückgewiesen werden müssen (Urk. 46 S. 7 f.). 3.2 Der Anklagegrundsatz besagt, dass ein verurteilendes Erkenntnis nur gestützt auf eine Anklage ergehen kann, die vom Ankläger einem von diesem un- abhängigen Richter unterbreitet wurde. Aus diesem Grundsatz folgt sodann, dass die Anklage das Prozessthema fixiert. Dies bedeutet, dass Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sowie des Urteils nur die Sachverhalte sein können, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift – oder vorliegend im Strafbefehl, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt – zur Last gelegt werden (Art. 9 und Art. 350 StPO; SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 9 StPO). Die Anklageschrift soll kurz und genau die dem Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände umschreiben, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, unter möglichst präziser Angabe von Ort, Zeit und anderen Einzelheiten, so dass der Beschuldig- te daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 25. März 2010, 6B_966/2009, E. 3.2). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind dabei derart zu umschreiben, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 120 IV 348 E. 2b). Ob eine Tat genügend bestimmt umschrieben ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (Kass.-Nr. AC070030 Entscheid vom 13. Februar 2009, E. II. 1.4.b; Kass.-Nr. 334/86 S, Entscheid vom 9. März 1987, E. 2.; Kass.-Nr. 98/096 S, Entscheid vom
10. Juni 1999, Erw. II. 3.3). Die Beurteilung der Zulässigkeit von Anklageschriften hat vor dem Hintergrund der mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Entscheidend ist dabei, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November
- 8 - 2001 E. 5.). Allgemein gilt, dass die Anforderungen an den Anklagegrundsatz umso höher sind, je gravierender die konkreten Vorwürfe aus- fallen (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E. 2.1.3). 3.3 Der Verteidiger hielt zunächst fest, dass dem Beschuldigten im ergänzten Strafbefehl vom 12. Juli 2012 nicht vorgehalten worden sei, dass er im Abzweigen der Auskunftsperson auf den Bahnhofparkplatz deren Absicht, den Zusammen- stoss regeln zu wollen, hätte erkennen müssen. Zudem sei auch der Vorhalt, dass er hierauf verpflichtet gewesen wäre, der Auskunftsperson auf den Bahnhofpark- platz zu folgen, nicht im ergänzten Strafbefehl enthalten (Urk. 46 S. 6 ff.). Hierzu ist anzumerken, dass die Anklage die dem Beschuldigten vorgeworfenen Hand- lungen zu umschreiben hat, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Im ergänzten Strafbefehl ist insbesondere festgehalten, dass der Beschuldigte seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt habe, obwohl er die Kollision mit der Auskunftsperson wahrgenommen habe (Urk. 17). Damit ist die wesentliche dem Beschuldigten betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall vorgeworfene Handlung jedoch bereits umschrieben (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist es einzig notwendig, dass der Strafbefehl die hinsichtlich des zur Anklage gebrachten Tatbestandes relevanten Handlungen des Beschuldigten festhält. Was der Beschuldigte gemäss Ansicht der Vorinstanz hätte tun müssen, um den Tatbestand nicht zu erfüllen – nämlich die Absicht der Auskunftsperson erkennen und dieser auf den Parkplatz folgen –, ist in der Anklage nicht festzuhalten. Der Vorinstanz ist es im Rahmen der weiteren Würdi- gung aber natürlich ohne Weiteres erlaubt, Erwägungen dazu anzustellen, wie sich der Beschuldigte ihrer Ansicht nach zu verhalten gehabt hätte. Daran, dass der Beschuldigte aufgrund des im ergänzten Strafbefehl umschriebenen Sach- verhaltes wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, nämlich nach der Kollision nicht bei der nächsten Gelegenheit angehalten zu haben, sondern weitergefahren zu sein, gibt es vorliegend keine Zweifel. Es kann folglich auch nicht auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt werden. 3.4 Weiter machte der Verteidiger geltend, dass weder aus der Anklage noch aus dem Urteil der Vorinstanz hervorgehe, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige
- 9 - oder eine vorsätzliche Handlungsweise vorgeworfen werde, obwohl gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG auch die fahrlässige Begehung strafbar sei (Urk. 46 S. 7 f.). Auch diesem Einwand des Verteidigers kann nicht beigepflichtet werden, hält doch der ergänzte Strafbefehl vom 12. Juli 2012 fest, dass der Beschuldigte seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt habe, obwohl er die Kollision wahrgenommen habe (Urk. 17). Bereits aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass dem Beschuldigten durch die Anklägerin ein vorsätzliches Verhalten zum Vorwurf gemacht wird, ist ein fahrlässiger Verstoss gegen die Haltepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG doch einzig denkbar, wenn der Beschuldigte eine Kollision nicht wahrgenommen hat, zumal die Kollision bzw. der Unfall, an welcher ein Fahrrad oder ein Motor- fahrzeug beteiligt ist, ja die einzige objektive Voraussetzung darstellt, welche eine Haltepflicht auslöst (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist folglich auch diesbezüglich zu verneinen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Im ergänzten Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Uster vom
12. Juli 2012 wird zunächst festgehalten, dass der Beschuldigte zufolge ungenü- gender Aufmerksamkeit leicht auf das Heck eines stillstehenden Personenwagens aufgefahren sei, dessen Lenker vor einer rechtwinklig verlaufenden engen Kurve angehalten habe, um einem entgegenkommenden Linienbus das Befahren der Kurve zu ermöglichen. Dieses Verhalten würdigte das Statthalteramt des Bezirkes Uster als ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Urk. 17). Die Vor- instanz erachtete diesen Sachverhalt mit Urteil vom 5. November 2012 jedoch als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich frei (Urk. 37). Dieser Freispruch ist – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen.
2. Da der dem Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zugrunde- liegende Sachverhalt in einem engen Zusammenhang zum nachfolgenden Geschehen beziehungsweise zum vorliegend zu beurteilenden Vorwurf des
- 10 - pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall steht, ist an dieser Stelle – trotz diesbezügli- cher Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils – kurz auf die Würdigung des Sach- verhalts durch die Vorinstanz einzugehen. Das Bezirksgericht Uster hielt diesbezüglich fest, der Beschuldigte habe konse- quent bestritten, auf das Heck des vor ihm befindlichen Personenwagens aufge- fahren zu sein. Er habe ausgesagt, dass er für etwa 20 bis 30 Sekunden mit einem Abstand von circa einem halben Meter hinter dem das Passieren des Linienbusses abwartenden Personenwagen gestanden habe, als dieser, beim Anfahren, langsam rückwärts gerollt sei und das Fahrzeug des Beschuldigten, trotz eines von diesem gegebenen Hupsignales, leicht berührt habe. Diesen Kontakt habe der Beschuldigte mit einem versehentlichen Streifen eines anderen Fahrzeuges beim Parkieren verglichen. Im Anschluss an die Berührung habe der Beschuldigte wahrgenommen, dass die Auskunftsperson nach links auf die Park- plätze beim Bahnhof abbiege, worauf der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, dass die Sache für die Auskunftsperson erledigt sei (Urk. 37 S. 11 f.). Die Auskunftsperson habe ebenfalls ausgeführt, dass sie aufgrund des entgegen- kommenden Linienbusses habe anhalten müssen. Sie sei 30 Sekunden still gestanden, bevor der Beschuldigte mit seinem Auto auf ihr Auto aufgefahren sei. Beim Auffahren des Beschuldigten habe sie "einen Rums" verspürt und es habe sie nach vorne gedrückt. Sie könne nicht ausschliessen, dass die Kollision ihr Fahrzeug etwas nach vorne gestossen habe. Sie sei nicht am Anfahren gewesen, wobei ihr Auto ohnehin über eine Sicherung verfüge, welche dafür sorge, dass es beim Anfahren nicht zurückrolle. Ein Hupsignal des Beschuldigten habe sie nicht vernommen. Als sie die Kollision bemerkt habe, habe sie – mit der Absicht, die Angelegenheit zu regeln – ein Winkzeichen mit der Hand gegeben, den linken Blinker gesetzt und sei auf den Parkplatz gefahren. Der Beschuldigte sei einfach weiter gefahren (Urk. 37 S. 12 f.). Zur Würdigung der Beweismittel hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschuldigten wahrheitsgetreuer erscheinen würden als die- jenigen der Auskunftsperson. Der Beschuldigte habe stets konstant ausgesagt und auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er trotz Kontaktes der beiden Fahr-
- 11 - zeuge weitergefahren sei. Die Aussagen der Auskunftsperson würden dem- gegenüber einen Widerspruch aufzeigen, so habe sie gegenüber der Polizei gesagt, der Beschuldigte sei auf ihr Fahrzeug aufgefahren als die Strasse wieder frei gewesen sei, wogegen sie in der Einvernahme durch das Statthalteramt an- gegeben habe, dass sie im Zeitpunkt der Kollision aufgrund des abbiegenden Linienbusses noch nicht habe weiterfahren können. Zudem würden die Angaben der Auskunftsperson, gemäss welchen es sie durch die Kollision nach vorne gedrückt habe und es sogar möglich sei, dass ihr Fahrzeug verschoben worden sei, übertrieben wirken und nicht den Spuren entsprechen, welche derart gering seien, dass es gar fraglich erscheine, ob diese überhaupt dem vorliegend zu beurteilenden Kontakt der Fahrzeuge zugeordnet werden können. Auch das durch die Auskunftsperson vorgebrachte "Hill-Holder"-System schliesse im Übrigen nicht aus, dass sie mit ihrem Fahrzeug rückwärts in dasjenige des Beschuldigten gerollt sei, zumal diese Funktion erst bei einem Gefälle von mehr als 5% automatisch aktiviert werde und das Gefälle an der Stelle der Kollision, wenn überhaupt, nur unwesentlich mehr als 5% betragen habe (Urk. 37 S. 13 ff.). Diese Beweiswürdigung betreffend das dem Beschuldigten vor Vorinstanz noch vorgeworfene Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ist aufgrund des rechtskräftigen Freispruches nicht mehr zu überprüfen. Trotzdem ist im Hinblick auf den noch im Raum stehenden Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall festzuhalten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermag. Bereits die Tatsache, dass die Auskunftsperson dem Beschuldigten nach der Kollision gefolgt ist, ihn zur Rede gestellt und eigenständig die Polizei hinzugezogen hat, lässt die Annahme, die Auskunftsperson habe die Kollision verursacht, als lebens- fremd erscheinen. Dass ein Unfallverursacher dem Geschädigten folgt, um diesen anzuhalten, zur Rede zu stellen und die Polizei zu verständigen, erscheint wenig plausibel. Die durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Ein- vernahmen der Auskunftsperson (Urk. 37 S. 12 f. und S. 14) betreffen sodann vorwiegend Details und lassen sich ohne Weiteres aufgrund des Zeitablaufs zwischen den verschiedenen Einvernahmen erklären. Dass der Beschuldigte stets einräumte, es sei zu einem Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen, spricht sodann keineswegs für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
- 12 - (vgl. Urk. 37 S. 11), zumal er ja durchwegs behauptete, die Auskunftsperson habe den Kontakt verursacht. Auch dass der Beschuldigte selbst die am Kollisionsort vorherrschende Steigung auf 5.3% bemessen hat (Urk. 27/1-4), wobei die "Hill-Holder"-Funktion des Fahrzeugs der Auskunftsperson bereits ab einer Steigung von 5% greift (Urk. 21), weist darauf hin, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung unrichtig erfolgt ist. Für das Obergericht bestehen mithin keiner- lei Zweifel, dass der Beschuldigte die Kollision durch Auffahren auf das Fahrzeug der Auskunftsperson verursacht hat. Der diesbezügliche Freispruch der Vorinstanz ist jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass im Resultat nicht mehr auf diesen zurückgekommen werden kann. 3.1 Was den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG betrifft, erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt, da der Beschuldigte stets einge- standen habe, dass ein Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen erfolgt sei sowie dass er trotzdem ohne anzuhalten weitergefahren sei. Im Übrigen bestätig- te die Vorinstanz auch die durch das Statthalteramt vorgenommene rechtliche Würdigung (Urk. 37 S. 16 ff.). 3.2 Der Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Berufungsbegründung vom 24. April 2013 geltend, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass durch den Kontakt der beiden Fahrzeuge kein Schaden entstanden sei, weshalb er auch nicht ausgestiegen sei. Auch die Auskunftsperson sei nicht ausgestiegen und habe im Übrigen kein Zeichen gegeben, aufgrund welchem der Beschuldigte davon ausgehen hätte können, dass sie den Vorfall regeln wolle. Die Auskunfts- person sei nach dem Kontakt der Fahrzeuge einfach links auf den Parkplatz gefahren. Die Vorinstanz habe ausgeführt, es sei für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass sich die Auskunftsperson zwecks Klärung des Vorfalls auf den Parkplatz begeben habe, da sich dort nur der Bahnhof und nicht etwa eine weiterführende Strasse befinde (Urk. 46 S. 3). Der Verteidiger macht demgegenüber geltend, da den Beschuldigten am Kontakt der Fahrzeuge keine Schuld treffe, hätte aus dem Verhalten der Auskunftsperson deutlich erkennbar werden müssen, dass sie etwas regeln will. Diese habe aber kein klares Zeichen
- 13 - gegeben, weshalb der Beschuldigte als potentiell Geschädigter nicht damit habe rechnen müssen, dass die Auskunftsperson als potentieller Schädiger etwas regeln will (Urk. 46 S. 4). Nicht jedes Verhalten des allfälligen Schädigers sei als Zeichen zu werten, dass dieser etwas regeln will, zumal dies bereits die Aus- nahme darstelle, da in der Regel der potentiell Geschädigte etwas regeln wolle. Dass die Auskunftsperson etwas habe regeln wollen, sei für den Beschuldigten weder objektiv noch subjektiv erkennbar gewesen, weshalb dieser vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freizusprechen sei (Urk. 46 S. 5 f.). 3.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Die diesbezüglichen Verhaltens- pflichten sind dabei in Art. 51 SVG statuiert. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG müssen alle Beteiligten sofort anhalten, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist. 3.4 Die Vorinstanz definierte den Unfall in Anlehnung an GODENZI/WOHLERS als schädigendes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (Urk. 37 S. 16; GODENZI/WOHLERS, Strafbewahrte Verhaltenspflich- ten nach Verkehrsunfällen, AJP 2005, S. 1048). Diese Definition ist widersprüch- lich, bezieht sie sich doch gleichzeitig auf ein schädigendes Ereignis sowie auf ein Ereignis, welches bloss geeignet ist, einen Schaden hervorzurufen. Grundsätzlich ist jedoch in Anlehnung an GIGER und in Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem Verkehrsunfall nur bei einem mit dem Strassenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang stehenden Ereignis aus- zugehen, welches auch tatsächlich einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (Pra 85 [1996] Nr. 177, E. 3. b) aa); GIGER, Kommentar zum SVG, Zürich 2008, N 1 zu Art. 51 SVG). Vorliegend hielt die Vorinstanz fest, dass die an den Fahrzeugen festgestellten Spuren derart geringfügig seien, dass es fraglich erscheine, ob sie überhaupt dem im Strafbefehl umschriebenen Kontakt der Fahrzeuge zugeordnet werden können (Urk. 37 S. 14). Dem ist hinzuzufügen, dass die durch die Polizei an den beiden Fahrzeugen festgestellten Schadensstellen augenscheinlich nicht auf der selben Höhe liegen, womit sie ohnehin nicht miteinander in Zusammenhang gebracht
- 14 - werden können (vgl. Urk. 3/2 mit Urk. 3/3). Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass durch die Kollision ein Sachschaden entstanden ist, womit grund- sätzlich auch nicht von einem Unfall im Sinne von Art. 51 SVG ausgegangen werden darf. 3.5 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG festgehaltene Pflicht, bei einem Unfall anzuhalten jedoch nicht nur, falls sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat, sondern – entgegen dem eigentlichen Wortlaut, jedoch entsprechend dem Zweck der Norm – bereits, wenn die Möglichkeit naheliegt, dass sich ein Unfall ereignet haben könnte. Das Ziel der Norm ist nämlich nicht nur darauf beschränkt, die allenfalls durch den Unfall geschädigte Person zu schützen, sondern die Pflicht anzuhalten wurde auch statuiert, damit die Beteiligten feststellen können, ob überhaupt ein Personen- oder Sachschaden eingetreten ist und um die Auffin- dung des Verursachers zu vereinfachen (Pra 85 [1996] Nr. 177 E. 3. b) bb); BGE 83 IV 46, E. 2). Dass vorliegend die Möglichkeit nahe lag, dass sich ein Sachschaden ereignet haben könnte, ist bereits daran zu erkennen, dass der Beschuldigte die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen zwar als leichte Berührung bezeichnete, sie aber auch mit dem versehentlichen Streifen eines Fahrzeugs beim Einparken verglich (Urk. 10 S. 2), wobei es allgemeinnotorisch regelmässig zu Sachschäden kommt. Auch der Rechtsvertreter des Beschuldigten hielt in der Berufungs- erklärung fest, dass selbst bei einem nur leichten Kontakt zwischen zwei Fahr- zeugen die Möglichkeit bestehe, dass ein Schaden entstehe (Urk. 46 S. 2). 3.6 Die in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG festgehaltene und durch das Bundesgericht präzisierte Pflicht, aufgrund einer nahen Möglichkeit des Eintritts eines Sachscha- dens das Fahrzeug anzuhalten, trifft dabei jeden Beteiligten eines allfälligen Unfalls. Als Beteiligter gilt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre aber nicht nur der potentielle Verursacher, sondern jeder, der am Unfallgeschehen – wenn auch bloss indirekt – mitwirkt (Pra 85 [1996] Nr. 177, E. 3. b) aa); Pra 46 Nr. 79). Als beteiligt gilt also nicht nur, wer einen Fehler begangen hat oder einen allfälligen Unfall direkt verursacht bzw. zu einem
- 15 - solchen beigetragen hat, sondern ebenso, wer in anderer Weise, auch nur indirekt, beim Zustandekommen des Unfallgeschehens mitgewirkt hat (BGE 135 II 92, E. 3.2.1; BGE 100 IV 258, E. 3.). Vor diesem Hintergrund erscheint klar, dass der Beschuldigte – mit der Vorinstanz – als Beteiligter im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG betrachtet werden muss. Dies stellt selbst der Rechtsvertreter des Beschuldigten nicht in Frage (Urk. 46 S. 2 ff.). 3.6 Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich in seiner Berufungsbegründung einzig auf den Standpunkt, dass es für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei, dass die Auskunftsperson habe anhalten wollen, um den Vorfall zu klären. Die Auskunftsperson habe keine genügend klaren Zeichen gegeben, aus welchen der Beschuldigte darauf hätte schliessen können, dass sie zur Klärung der Situation anhalten will, weshalb der Beschuldigte die Pflicht anzuhalten nicht verletzt habe (Urk. 46 S. 2 ff.). Diese Argumentation verfängt nicht. Die Pflicht anzuhalten wird gemäss Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SVG sowie aufgrund der dies- bezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits dadurch auslöst, dass sich ein Unfall ereignet hat bzw. dass es nahe liegt, dass sich ein Unfall ereignet haben könnte. Wenn der Verteidiger geltend macht, dass derjenige, welcher den Schaden nicht verursacht hat, nur dann anhalten müsse, wenn der andere Beteiligte es explizit verlange (vgl. Urk. 46 S. 3, ganz unten), verkennt er, dass die Pflicht anzuhalten der Disposition der Parteien grundsätzlich entzogen ist und sämtliche in das Geschehen involvierten Parteien gleichermassen trifft. Natürlich musste der Beschuldigte, der sich im hinteren der beiden involvierten Fahrzeuge befand, überhaupt wahrnehmen, dass der vor ihm befindliche Fahrzeugführer anzuhalten gedenkt. Davon musste er aber ohne Weiteres ausgehen, da die Aus- kunftsperson, just nach der Kollision und noch an deren Ort und Stelle den linken Blinker setzte und die Strasse verliess, um auf den unmittelbar links der Kollisionsstelle befindlichen Parkplatz zu fahren, selbst wenn der Beschuldigte das durch die Auskunftsperson behauptete Winken oder das Setzen des Blinkers nicht wahrgenommen haben sollte. Da Gesetz und Rechtsprechung sämtlichen Beteiligten die Pflicht auferlegen, bei nächster Gelegenheit anzuhalten, durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Auskunftsperson aus anderen Gründen links abfährt, sondern hätte (auch ohne darüber hinausgehende
- 16 - Willensäusserung der Auskunftsperson) davon ausgehen müssen, dass diese die Strasse verlässt, um den Vorfall zu klären. Inwiefern die Vorinstanz vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die vorliegend anwendbare eingeschränkte Kognition durch ihren Schuldspruch betreffend das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Rechtsverletzung begangen haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.7 Nicht nachvollziehbar erscheint dagegen, weshalb die Vorinstanz ihren Schuldspruch auch auf Art. 51 Abs. 3 SVG bezogen hat, hielt sie doch selbst fest, dass sich die festgestellten Schäden nicht mit Sicherheit dem im Strafbefehl umschriebenen Ereignis zuordnen lassen würden (Urk. 37 S. 14), weshalb in der Konsequenz auch nicht festgehalten werden kann, dass ein Sachschaden entstanden sei bzw. dass der Beschuldigte die Meldepflicht betreffend eines solchen Sachschadens verletzt habe. IV. Strafzumessung
1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG mit einer Busse von maximal Fr. 10'000.– zu bestrafen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB; Urk. 37 S. 19). Auch dass weder Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen und lediglich die im Jahr 2010 verfügte Administrativmassnahme (Urk. 5) leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist, trifft zu. Darüber hinaus hat die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten zutreffend als noch leicht bezeichnet, auch wenn ihrer diesbe- züglichen Erwägung, nach welcher lediglich leichter Sachschaden entstanden sei, nicht gefolgt werden kann, zumal sie – wie bereits mehrfach erwähnt – selbst davon ausging, dass es fraglich erscheine, ob der festgestellte Sachschaden der im Strafbefehl umschriebenen Kollision zugeordnet werden könne (Urk. 37 S. 14 und S. 19) und zumal die Verursachung eines Sachschadens ohnehin nicht im Rahmen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, sondern primär beim Tat- bestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu berücksichtigen gewesen
- 17 - wäre. Auf die durch die Vorinstanz korrekt erfassten persönlichen bzw. finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten kann sodann verwiesen werden (Urk. 37 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheint die durch die Vorinstanz ausge- fällte Busse in Höhe von Fr. 250.– sodann dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen, auch wenn sie tendenziell noch als milde erachtet werden kann. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch ohnehin nicht in das diesbezügliche Ermessen eingegriffen werden.
2. Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Anordnung einer Ersatzfreiheits- strafe von drei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der dem Beschuldigten auferlegten Busse. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten des Strafbefehls, die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – mithin die gesamten Verfahrenskosten – vollumfänglich auferlegt. Dabei hielt sie fest, dass der Beschuldigte zwar teilweise freigesprochen worden sei, dass er aber durch sein Verhalten unmittelbar nach der Kollision leichtfertig den Verdacht auf eine über das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall hinausgehende strafbare Handlung erweckt und damit die Einleitung der Untersuchung verursacht habe (Urk. 37 S. 20 f.). 1.2 Die Argumentation der Vorinstanz bezieht sich – obwohl diese dem Beschuldigten auch die Kosten des Gerichtsverfahrens vollumfänglich auferlegt hat – einzig auf das Untersuchungsverfahren und überzeugt auch im Übrigen nicht. Der Verdacht, dass der Beschuldigte sich über das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall hinausgehend schuldig gemacht haben könnte, kann nicht einzig daran angeknüpft werden, dass er den Ort der Kollision durch seine Weiterfahrt ver- lassen hat. Aufgrund der ihn belastenden Aussagen der Auskunftsperson ist anzunehmen, dass eine Untersuchung betreffend das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs selbst dann eröffnet worden wäre, wenn der Beschuldigte sein
- 18 - Fahrzeug in Nachachtung der ihm auferlegten Pflichten bei der nächstmöglichen Gelegenheit angehalten hätte. Zudem genügt es nach der neueren Lehre und Rechtsprechung für eine Kostenauflage ohnehin nicht mehr, dass ein Freige- sprochener den objektiven Verdacht einer strafbaren Handlung hervorgerufen hat (GETH in: forumpoenale 4/2011, S. 217, E. I, zum Urteil des Bundesgerichts 6B_707/2010 vom 4. Februar 2011). 1.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ergeht ein Teilfreispruch, sind die Verfahrenskosten anteilmässig zwischen Staat und beschuldigter Person aufzuteilen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dabei ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (Domeisen, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2010, N 6 zu Art. 426, m.w.H.). 1.4 Die Untersuchungsbehörde hatte vorliegend zwei Sachverhalte zu beurtei- len, welche eng miteinander verknüpft sind. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des anschlies- senden pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall stehen in einem derart engen Zusammenhang, dass das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nicht ohne die Würdigung des gesamten Sachverhaltes hätte untersucht werden können. Sämtliche Untersuchungshandlungen des Statthalteramtes, insbesondere die Einvernahmen des Beschuldigten und der Auskunftsperson, waren hinsichtlich beider Anklagepunkte notwendig. Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung recht- fertigt sich somit keine Kostenausscheidung, da der Punkt, bezüglich welchem der Beschuldigte freigesprochen wurde, keinen Einfluss auf den Aufwand der Untersuchung zeitigte. Die Auferlegung der gesamten Untersuchungskosten durch die Vorinstanz ist somit – im Resultat – nicht zu beanstanden. 1.5 Was das vorinstanzliche Gerichtsverfahren betrifft, ist demgegenüber fest- zuhalten, dass sich die Vorinstanz im begründeten Urteil vom 5. November 2012
- 19 - über neun Seiten hinweg einzig mit der Erstellung des Sachverhaltes betreffend den Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auseinandersetzt, hinsichtlich welchem sie zu einem Freispruch gelangt (Urk. 37 S. 7-16). Der mit diesem Teilfreispruch in Zusammenhang stehende Aufwand der Vorinstanz kann nicht gänzlich unbeachtet bleiben, zumal er hinsichtlich der Sachverhalts- erstellung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall keinerlei Einfluss ausübte, da die Vorinstanz bezüglich letzterem ja ohne Weiteres davon ausging, dass der Sachverhalt erstellt sei (Urk. 37 S. 16). Auch im vorinstanzlichen Verfahren überwiegen jedoch die für beide Anklage- punkte notwendigen Verfahrenshandlungen. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Drittel aufzu- erlegen, wobei ein Drittel der vorinstanzlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen ist.
2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte für das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren sodann Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für anwaltliche Kosten. Angesichts der gemäss Honorarabrechnung des Verteidi- gers vom 2. November 2012 ab Eingang des Verfahrens vor Vorinstanz am
17. September 2012 (Urk. 23) angefallenen Kosten (Fr. 600.– an Grundhonorar und Fr. 44.– an Auslagen; Urk. 28) sowie aufgrund des weiteren Aufwands im Zusammenhang mit der über zwei Stunden dauernde Hauptverhandlung (Prot. I S. 4-8) erscheint eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 600.– (inkl. MwSt.) für das Verfahren vor Vorinstanz ange- messen. Das staatliche Verrechnungsrecht ist vorzubehalten. 3.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzu- setzen. 3.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich seinen in prozessualer Hinsicht getätigten Anträgen sowie im Hinblick auf seinen Antrag auf Freispruch. Sein Obsiegen betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelung für das Verfahren vor Vorinstanz ist dabei
- 20 - von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich keine entsprechende Aus- scheidung der Kosten rechtfertigt. Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, vom
5. November 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (...)
2. Vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3.-4. (…)
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
6. (…)
7. (Mitteilungen.)
8. (Rechtsmittel.)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 21 -
4. Die Kosten des Strafbefehls von Fr. 650.– (Gebühren und Auslagen) sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Uster von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Die Gerichtskosten betreffend das Verfahren vor erster Instanz werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird betreffend das Verfahren vor erster Instanz eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.– zugesprochen. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann