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SU130010

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2013-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2012 wurde der vormals Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. Dabei wurden die Kosten des Strafbefehls vom 6. Oktober 2011 von Fr. 250.– sowie die nach- träglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in Höhe von Fr. 310.– dem Statthalteramt zur Abschreibung überlassen. Zudem wurde die erstinstanzliche Kostenfestsetzung bestätigt und die Kosten des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde festgehalten, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr aus- ser Ansatz fällt (Urk. 44 S. 16 f.). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 erhob der Freigesprochene gegen das Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit welcher er beantragte, dass ihm eine angemessene Ent- schädigung für die Aufwendungen zur Wahrung seiner Rechte zu bezahlen sei (Urk. 46 und Urk. 47/1-2). Mit Urteil vom 5. Februar 2013 erkannte hierauf das Bundesgericht, dass die Beschwerde des Freigesprochenen gutgeheissen werde und dass das Ober- gericht des Kantons Zürich angewiesen werde, das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu behandeln (Urk. 51 S. 4).

E. 2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Vorliegend stellt sich dabei die Frage, ob der durch den vormals Beschuldigten erfolgte Beizug seines Zwillingsbruders als Rechtsvertreter als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden kann und ob bzw. welche durch die Vertretung entstandenen Aufwendun- gen entschädigt werden müssen.

- 3 - Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechts- vertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeits- aufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Diese im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehende Differenzierung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Rahmen der eidgenössischen Strafprozessordnung beizubehalten (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Im vorliegenden Verfahren ist dabei die Besonderheit zu beachten, dass der Beschuldigte sich durch seinen Zwillingsbruder – einen juristischen Laien – vertreten lässt, was im Kanton Zürich gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m § 11 Abs. 3 AnwG/ZH im Übertretungsverfahren zulässig ist. Aufgrund dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Vertretung durch einen Laien kann nicht auf die durch das Bundesgericht erarbeiteten Kriterien betreffend die angemessene Ausübung der Vertretungsrechte abgestellt werden, zumal zur Frage der Ent- schädigungspflicht zugunsten eines Laien selbstredend nicht darauf abgestellt werden kann, ob das Verfahren tatsächlich und rechtlich derart komplex ist, dass ein objektiv begründeter Anlass bestand einen – rechtlich versierten – Vertreter zu bestellen. Da sich die Verhältnisse vorliegend derart präsentieren, dass der Vertreter des Freigesprochenen, wäre er ein Rechtsanwalt, in Anwendung der auch in Übertretungsverfahren relativ grosszügigen Praxis des Bundesgerichts zu ent- schädigen wäre (vgl. z.B. Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3) und da vorliegend das Gesetz ausdrücklich auch den Beizug eines Laien als Vertreter erlaubt, ist der Rechtsvertreter des Freigesprochenen für seine Aufwendungen grundsätzlich zu entschädigen.

E. 3 Der Vertreter des Freigesprochenen reichte zur Geltendmachung der Ent- schädigung eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er seine Aufwendungen auf insgesamt Fr. 7'575.– beziffert (Urk. 56).

- 4 - Der vormals Beschuldigte und sein Vertreter haben sich gemäss der einge- reichten Honorarnote erstmals am 10. April 2012 getroffen, um die vor dem Bezirksgericht Zürich am darauf folgenden Tag stattfindende Hauptverhandlung vorzubereiten. Hierfür macht der Vertreter einen Arbeitsaufwand von insgesamt fünf Stunden geltend und verrechnet einen Nachtzuschlag von 50%. Zunächst ist davon auszugehen, dass der vormals Beschuldigte seinem Zwillingsbruder, Nach- barn und Miteigentümer des Fahrzeugs, mit dem die Übertretungen begangen worden sind, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, auch aufgrund der gemein- samen Vergangenheit im Zusammenhang mit Verfahren betreffend Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, ohnehin geschildert hätte, selbst wenn dieser nicht als sein Rechtsvertreter fungiert hätte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der vormals Beschuldigte und sein Vertreter in jenem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht hatten, sodass eine intensive, fünf Stunden dauernde Vorbereitung nicht als angebracht zu erachten ist. Eine mehrstündige Vorbereitung erweist sich auch hinsichtlich der Einfachheit der dem damaligen Beschuldigten zur Last ge- legten Vorwürfe als ungerechtfertigt. Der Vertreter des Beschuldigten hielt sodann vor Vorinstanz kein Plädoyer, welches auf eine intensive Vorbereitung der Ver- handlung schliessen lassen würde, sondern machte nur kurz gehaltene Aus- führungen im Zusammenhang mit einer behaupteten Amtsgeheimnisverletzung des Statthalters (Prot. I. S. 6 f.). Auch der damalige Beschuldigte begründete die Einsprache gegen den Strafbefehl relativ knapp und beschränkte sich im Wesent- lichen darauf, geltend zu machen, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, dass er die Übertretungen verübt habe und dass er sich im Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe (Prot. I. S. 5 f.). Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass eine intensive mehrstündige Vorbereitung notwendig gewesen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb dem Vertreter des Freigesprochenen die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht mit einer Stunde zu entschädi- gen. Ein Nachtzuschlag ist selbstverständlich nicht zu gewähren. Dass sich der Freigesprochene und sein Vertreter erst am späten Abend vor der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung getroffen haben, kann nicht der öffentlichen Hand ange- lastet werden.

- 5 - Für die darauf folgende Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich vom 11. April 2012 macht der Vertreter des Freigesprochenen sodann einen Auf- wand von zwei Stunden geltend. Da die Autofahrt vom Wohnort des Freige- sprochenen bzw. dessen Vertreters zum Bezirksgericht Zürich und zurück je rund 35 Minuten in Anspruch nimmt und da die Hauptverhandlung gerade einmal acht Minuten dauerte (Prot. I S. 5 und 7), ist für den Besuch der Hauptverhandlung lediglich ein Aufwand von einer Stunde und zwanzig Minuten einzusetzen. Ebenfalls für den Tag der Hauptverhandlung macht der Vertreter des Freige- sprochenen einen Aufwand von vier Stunden für Akteneinsicht, Rücksprache mit dem damals Beschuldigten und Formulierung der Einsprache (recte: der Berufungsanmeldung) geltend. Dies ist deutlich überrissen. Es rechtfertigt sich, dem Vertreter des Freigesprochenen in Anbetracht des übersichtlichen Akten- umfanges und aufgrund der Einfachheit der weiteren Verhältnisse für die Akten- einsicht, die Entscheidfindung, ob Berufung erhoben werden soll sowie für die Anmeldung der Berufung einen zusätzlichen Aufwand von einer Stunde zu ver- güten. Für die Zeit im Anschluss an den Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils macht der Vertreter des vormals Beschuldigten einen Zeitaufwand von ins- gesamt elf Stunden für die Durchsicht des Urteils, das Studium von Lehre und Rechtsprechung, die Planung der weiteren Strategie sowie für eine Besprechung mit dem damals Beschuldigten geltend. Der Aufwand für das Studium von Lehre und Rechtsprechung kann – auch von Laien – nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich VB930090). Um den diesbezüglichen Anteil ist die Entschädigung des Vertreters des Beschuldigten ohnehin zu kürzen. Für die restlichen Aufwendungen wie die Durchsicht des vorinstanzlichen Urteils (welches lediglich elf Seiten umfasst) und die Planung und Besprechung des weiteren Vorgehens mit dem damals Beschul- digten rechtfertigt sich die Zusprechung einer Entschädigung für eine weitere Stunde. Für das Ausarbeiten und die Niederschrift der Berufungserklärung macht der Vertreter des Freigesprochenen schliesslich einen Aufwand von fünf Stunden

- 6 - geltend. Die Berufungserklärung umfasst 14 Seiten, wobei die eigentliche Begrün- dung der Berufung rund 12 Seiten umfasst. Der Vertreter des Freigesprochenen setzte sich dabei mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil – für einen Laien – ausreichend auseinander. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich deshalb, für die Erstellung der Berufungserklärung einen Aufwand von drei Stun- den zu entschädigen. Der Vertreter des Freigesprochenen ist somit insgesamt für einen Aufwand von sieben Stunden und zwanzig Minuten zu entschädigen.

E. 4 Des Weiteren stellt sich die Frage, welcher Stundenansatz dem Vertreter des Freigesprochenen – als Laie – zuzusprechen ist. Eingefordert wird von ihm eine Entschädigung von Fr. 250.– pro Stunde. Auch der geltend gemachte Stundenansatz ist als deutlich überhöht zu betrachten. Gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt die Gebühr, wenn sie nach dem Zeitaufwand bemessen wird, Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Solche Stundenansätze setzen dabei voraus, dass es sich beim Vertreter um einen Rechtsanwalt handelt, welcher, um zu dieser Berufsbezeichnung zu gelangen, ein mindestens vier Jahre dauerndes Studium, ein in der Regel ein Jahr dauerndes Praktikum und die Rechtsanwaltsprüfung absolvieren musste. Da der Vertreter des Freigesprochenen über keinerlei juristische Ausbildung verfügt, ist sein Stundenansatz deutlich unter demjenigen, welcher gemäss Anwaltsgebührenver- ordnung einem Rechtsanwalt zugesprochen werden könnte, festzulegen. In Anbe- tracht des Umstandes, dass Gerichtsdolmetscher, welche ebenfalls über eine spezifische Ausbildung verfügen, mit Fr. 75.– pro Stunde entschädigt werden, sowie aufgrund der Tatsache, dass im Bereich der amtlichen Verteidigung gar der Beizug von Juristen, die weder die Stellung eines Substituten noch eines Rechts- anwaltes inne haben, mit Fr. 80.– pro Stunde entschädigt wird (Leitfaden des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 28), erscheint es als angemessen, den Stundenansatz für den Vertreter des Freigesprochenen als Laien auf Fr. 60.– festzusetzen.

- 7 -

E. 5 Die Entschädigung für die durch den Vertreter des Freigesprochenen als Aufwand geltend gemachten Stunden ist mithin auf Fr. 440.– (sieben Stunden und zwanzig Minuten x Fr. 60.–) festzusetzen.

E. 6 Hinsichtlich der Barauslagen macht der Vertreter des Freigesprochenen zwei Pauschalen in Höhe von je Fr. 100.– geltend (eine für Kopien, Telefonkosten und Porto sowie eine für Fahrkosten und Parkgebühren). Barauslagen sind indes zu belegen und können nicht pauschalisiert geltend gemacht werden. Der Vertreter des Freigesprochenen hat es jedoch unterlassen, seine Barauslagen aufzuschlüs- seln oder gar zu belegen. Es erscheint einzig nachvollziehbar, dass er Auslagen für die Fahrt zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz hatte, für welche er zusätzlich mit Fr. 53.20 (2 x 38 km x Fr. 0.70) zu entschädigen ist (Leitfaden des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 25).

E. 7 Der Vertreter des Freigesprochenen ist folglich für seine Aufwendungen und Barauslagen vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 493.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. B._____ wird als Rechtsvertreter des Freigesprochenen wie folgt aus der Gerichtskasse entschädigt: Honorar Fr. 440.00 Barauslagen Fr. 53.20 ---------------------------------------------------------------------- Total Fr. 493.20 ========================================
  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Schriftliche Mitteilung an B._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und den Freigesprochenen), das Statthalteramt des Bezirkes Zürich, die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich und das Zentrale Inkasso der Gerichte so- wie an die Vorinstanz. - 8 -
  4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130010-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 30. Mai 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch B._____ gegen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Mai 2012 (GC120059) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2012 (SU120046) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 5. Februar 2013 (6B_726/2012)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2012 wurde der vormals Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. Dabei wurden die Kosten des Strafbefehls vom 6. Oktober 2011 von Fr. 250.– sowie die nach- träglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in Höhe von Fr. 310.– dem Statthalteramt zur Abschreibung überlassen. Zudem wurde die erstinstanzliche Kostenfestsetzung bestätigt und die Kosten des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Schliesslich wurde festgehalten, dass die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr aus- ser Ansatz fällt (Urk. 44 S. 16 f.). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 erhob der Freigesprochene gegen das Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Oktober 2012 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit welcher er beantragte, dass ihm eine angemessene Ent- schädigung für die Aufwendungen zur Wahrung seiner Rechte zu bezahlen sei (Urk. 46 und Urk. 47/1-2). Mit Urteil vom 5. Februar 2013 erkannte hierauf das Bundesgericht, dass die Beschwerde des Freigesprochenen gutgeheissen werde und dass das Ober- gericht des Kantons Zürich angewiesen werde, das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu behandeln (Urk. 51 S. 4).

2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Vorliegend stellt sich dabei die Frage, ob der durch den vormals Beschuldigten erfolgte Beizug seines Zwillingsbruders als Rechtsvertreter als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qualifiziert werden kann und ob bzw. welche durch die Vertretung entstandenen Aufwendun- gen entschädigt werden müssen.

- 3 - Laut der Botschaft des Bundesrats setzt Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die bisherige Rechtsprechung um, nach welcher der Staat die Kosten der Rechts- vertretung nur übernimmt, wenn der Beizug des Vertreters angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und soweit der Arbeits- aufwand und somit das Honorar gerechtfertigt sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Diese im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehende Differenzierung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Rahmen der eidgenössischen Strafprozessordnung beizubehalten (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Im vorliegenden Verfahren ist dabei die Besonderheit zu beachten, dass der Beschuldigte sich durch seinen Zwillingsbruder – einen juristischen Laien – vertreten lässt, was im Kanton Zürich gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO i.V.m § 11 Abs. 3 AnwG/ZH im Übertretungsverfahren zulässig ist. Aufgrund dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Vertretung durch einen Laien kann nicht auf die durch das Bundesgericht erarbeiteten Kriterien betreffend die angemessene Ausübung der Vertretungsrechte abgestellt werden, zumal zur Frage der Ent- schädigungspflicht zugunsten eines Laien selbstredend nicht darauf abgestellt werden kann, ob das Verfahren tatsächlich und rechtlich derart komplex ist, dass ein objektiv begründeter Anlass bestand einen – rechtlich versierten – Vertreter zu bestellen. Da sich die Verhältnisse vorliegend derart präsentieren, dass der Vertreter des Freigesprochenen, wäre er ein Rechtsanwalt, in Anwendung der auch in Übertretungsverfahren relativ grosszügigen Praxis des Bundesgerichts zu ent- schädigen wäre (vgl. z.B. Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3) und da vorliegend das Gesetz ausdrücklich auch den Beizug eines Laien als Vertreter erlaubt, ist der Rechtsvertreter des Freigesprochenen für seine Aufwendungen grundsätzlich zu entschädigen.

3. Der Vertreter des Freigesprochenen reichte zur Geltendmachung der Ent- schädigung eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er seine Aufwendungen auf insgesamt Fr. 7'575.– beziffert (Urk. 56).

- 4 - Der vormals Beschuldigte und sein Vertreter haben sich gemäss der einge- reichten Honorarnote erstmals am 10. April 2012 getroffen, um die vor dem Bezirksgericht Zürich am darauf folgenden Tag stattfindende Hauptverhandlung vorzubereiten. Hierfür macht der Vertreter einen Arbeitsaufwand von insgesamt fünf Stunden geltend und verrechnet einen Nachtzuschlag von 50%. Zunächst ist davon auszugehen, dass der vormals Beschuldigte seinem Zwillingsbruder, Nach- barn und Miteigentümer des Fahrzeugs, mit dem die Übertretungen begangen worden sind, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, auch aufgrund der gemein- samen Vergangenheit im Zusammenhang mit Verfahren betreffend Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, ohnehin geschildert hätte, selbst wenn dieser nicht als sein Rechtsvertreter fungiert hätte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der vormals Beschuldigte und sein Vertreter in jenem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht hatten, sodass eine intensive, fünf Stunden dauernde Vorbereitung nicht als angebracht zu erachten ist. Eine mehrstündige Vorbereitung erweist sich auch hinsichtlich der Einfachheit der dem damaligen Beschuldigten zur Last ge- legten Vorwürfe als ungerechtfertigt. Der Vertreter des Beschuldigten hielt sodann vor Vorinstanz kein Plädoyer, welches auf eine intensive Vorbereitung der Ver- handlung schliessen lassen würde, sondern machte nur kurz gehaltene Aus- führungen im Zusammenhang mit einer behaupteten Amtsgeheimnisverletzung des Statthalters (Prot. I. S. 6 f.). Auch der damalige Beschuldigte begründete die Einsprache gegen den Strafbefehl relativ knapp und beschränkte sich im Wesent- lichen darauf, geltend zu machen, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, dass er die Übertretungen verübt habe und dass er sich im Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe (Prot. I. S. 5 f.). Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass eine intensive mehrstündige Vorbereitung notwendig gewesen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb dem Vertreter des Freigesprochenen die Vorbe- reitung der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht mit einer Stunde zu entschädi- gen. Ein Nachtzuschlag ist selbstverständlich nicht zu gewähren. Dass sich der Freigesprochene und sein Vertreter erst am späten Abend vor der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung getroffen haben, kann nicht der öffentlichen Hand ange- lastet werden.

- 5 - Für die darauf folgende Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich vom 11. April 2012 macht der Vertreter des Freigesprochenen sodann einen Auf- wand von zwei Stunden geltend. Da die Autofahrt vom Wohnort des Freige- sprochenen bzw. dessen Vertreters zum Bezirksgericht Zürich und zurück je rund 35 Minuten in Anspruch nimmt und da die Hauptverhandlung gerade einmal acht Minuten dauerte (Prot. I S. 5 und 7), ist für den Besuch der Hauptverhandlung lediglich ein Aufwand von einer Stunde und zwanzig Minuten einzusetzen. Ebenfalls für den Tag der Hauptverhandlung macht der Vertreter des Freige- sprochenen einen Aufwand von vier Stunden für Akteneinsicht, Rücksprache mit dem damals Beschuldigten und Formulierung der Einsprache (recte: der Berufungsanmeldung) geltend. Dies ist deutlich überrissen. Es rechtfertigt sich, dem Vertreter des Freigesprochenen in Anbetracht des übersichtlichen Akten- umfanges und aufgrund der Einfachheit der weiteren Verhältnisse für die Akten- einsicht, die Entscheidfindung, ob Berufung erhoben werden soll sowie für die Anmeldung der Berufung einen zusätzlichen Aufwand von einer Stunde zu ver- güten. Für die Zeit im Anschluss an den Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Urteils macht der Vertreter des vormals Beschuldigten einen Zeitaufwand von ins- gesamt elf Stunden für die Durchsicht des Urteils, das Studium von Lehre und Rechtsprechung, die Planung der weiteren Strategie sowie für eine Besprechung mit dem damals Beschuldigten geltend. Der Aufwand für das Studium von Lehre und Rechtsprechung kann – auch von Laien – nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich VB930090). Um den diesbezüglichen Anteil ist die Entschädigung des Vertreters des Beschuldigten ohnehin zu kürzen. Für die restlichen Aufwendungen wie die Durchsicht des vorinstanzlichen Urteils (welches lediglich elf Seiten umfasst) und die Planung und Besprechung des weiteren Vorgehens mit dem damals Beschul- digten rechtfertigt sich die Zusprechung einer Entschädigung für eine weitere Stunde. Für das Ausarbeiten und die Niederschrift der Berufungserklärung macht der Vertreter des Freigesprochenen schliesslich einen Aufwand von fünf Stunden

- 6 - geltend. Die Berufungserklärung umfasst 14 Seiten, wobei die eigentliche Begrün- dung der Berufung rund 12 Seiten umfasst. Der Vertreter des Freigesprochenen setzte sich dabei mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil – für einen Laien – ausreichend auseinander. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich deshalb, für die Erstellung der Berufungserklärung einen Aufwand von drei Stun- den zu entschädigen. Der Vertreter des Freigesprochenen ist somit insgesamt für einen Aufwand von sieben Stunden und zwanzig Minuten zu entschädigen.

4. Des Weiteren stellt sich die Frage, welcher Stundenansatz dem Vertreter des Freigesprochenen – als Laie – zuzusprechen ist. Eingefordert wird von ihm eine Entschädigung von Fr. 250.– pro Stunde. Auch der geltend gemachte Stundenansatz ist als deutlich überhöht zu betrachten. Gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt die Gebühr, wenn sie nach dem Zeitaufwand bemessen wird, Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Solche Stundenansätze setzen dabei voraus, dass es sich beim Vertreter um einen Rechtsanwalt handelt, welcher, um zu dieser Berufsbezeichnung zu gelangen, ein mindestens vier Jahre dauerndes Studium, ein in der Regel ein Jahr dauerndes Praktikum und die Rechtsanwaltsprüfung absolvieren musste. Da der Vertreter des Freigesprochenen über keinerlei juristische Ausbildung verfügt, ist sein Stundenansatz deutlich unter demjenigen, welcher gemäss Anwaltsgebührenver- ordnung einem Rechtsanwalt zugesprochen werden könnte, festzulegen. In Anbe- tracht des Umstandes, dass Gerichtsdolmetscher, welche ebenfalls über eine spezifische Ausbildung verfügen, mit Fr. 75.– pro Stunde entschädigt werden, sowie aufgrund der Tatsache, dass im Bereich der amtlichen Verteidigung gar der Beizug von Juristen, die weder die Stellung eines Substituten noch eines Rechts- anwaltes inne haben, mit Fr. 80.– pro Stunde entschädigt wird (Leitfaden des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 28), erscheint es als angemessen, den Stundenansatz für den Vertreter des Freigesprochenen als Laien auf Fr. 60.– festzusetzen.

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5. Die Entschädigung für die durch den Vertreter des Freigesprochenen als Aufwand geltend gemachten Stunden ist mithin auf Fr. 440.– (sieben Stunden und zwanzig Minuten x Fr. 60.–) festzusetzen.

6. Hinsichtlich der Barauslagen macht der Vertreter des Freigesprochenen zwei Pauschalen in Höhe von je Fr. 100.– geltend (eine für Kopien, Telefonkosten und Porto sowie eine für Fahrkosten und Parkgebühren). Barauslagen sind indes zu belegen und können nicht pauschalisiert geltend gemacht werden. Der Vertreter des Freigesprochenen hat es jedoch unterlassen, seine Barauslagen aufzuschlüs- seln oder gar zu belegen. Es erscheint einzig nachvollziehbar, dass er Auslagen für die Fahrt zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz hatte, für welche er zusätzlich mit Fr. 53.20 (2 x 38 km x Fr. 0.70) zu entschädigen ist (Leitfaden des Büros für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 25).

7. Der Vertreter des Freigesprochenen ist folglich für seine Aufwendungen und Barauslagen vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 493.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. B._____ wird als Rechtsvertreter des Freigesprochenen wie folgt aus der Gerichtskasse entschädigt: Honorar Fr. 440.00 Barauslagen Fr. 53.20 ---------------------------------------------------------------------- Total Fr. 493.20 ========================================

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an B._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und den Freigesprochenen), das Statthalteramt des Bezirkes Zürich, die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich und das Zentrale Inkasso der Gerichte so- wie an die Vorinstanz.

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4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Mai 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann