Sachverhalt
Der objektive Anklagesachverhalt, wie er im Strafbefehl des Statthalteramts vom
22. März 2012 (Urk. 36 S. 1 f.) und im angefochtenen Urteil der Vorinstanz (Urk. 50 S. 5 ff.) umschrieben ist, ist vom Beschuldigten nicht angefochten worden (Urk. 63). Entsprechend kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass es sich beim Zusammen- treffen der beiden Strassen "Im Kehr" und Tumbelenstrasse nicht um eine Ver- zweigung gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG handle, bei welcher das von rechts kommende Fahrzeug Vortritt habe. Vielmehr handle es sich im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV um eine Ausnahme des allgemeinen Rechtsvortritts, da der Strasse "Im Kehr" im Vergleich zur Tumbelenstrasse, bei welcher es sich um eine Durch- gangsstrasse handle, verkehrsmässig eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Das Verkehrsgefälle zwischen den beiden Strassen sei klar und auch für den Strassenbenützer ohne Weiteres erkennbar. Dies müsse insbesondere auch für
- 9 - den Beschuldigten gelten, da er über Ortskenntnisse verfüge. Folglich sei es Sache des von der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse Einbiegenden, sich an der Einmündung so vorsichtig auf die Strasse zu begeben, dass es nicht zu einem Zusammenstoss komme (Urk. 50 S. 8 ff.).
2. Die Verteidigung macht demgegenüber - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I. S. 4 ff.) - im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Einmündung der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse um eine Strassenverzeigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG handle, bei welcher Rechtsvortritt gelte. Einerseits seien die Vortrittsverhältnisse am Unfallplatz - auch für die beigezogene Polizei - unklar gewesen, weshalb von der allgemeinen Rechtsvortrittregel auszugehen sei. Andererseits sei der vorliegende Fall mit dem in BGE 127 IV 91 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Gemäss diesem Ent- scheid stelle die Einmündung einer elf Liegenschaften erschliessenden und als Sackgasse endenden Quartierstrasse in eine nur unwesentlich breitere Gemein- destrasse, die als Durchgangsstrasse mit mindestens zweitweise starkem Ver- kehr gelte, eine Strassenverzweigung dar, auf welcher Rechtsvortritt gelte. Folglich habe der Beschuldigte - entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz - Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 1 Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 3 VRV nicht verletzt, weshalb er diesbezüglich freizusprechen sei (Urk. 63 S. 2 ff.).
3. Somit ist strittig und nachstehend zu prüfen, ob beim Zusammentreffen der beiden Strassen "Im Kehr" und Tumbelenstrasse die allgemeine Rechtsvortritts- regel gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG gilt oder ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV bzw. Art. 15 Abs. 3 VRV vorliegt. 3.1. Auf Strassenverzweigungen hat grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Als Strassenverzweigungen gelten Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Nicht als Ver- zweigungen gilt demgegenüber das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn (Art. 1 Abs. 8 VRV). Wer daher aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feld- wegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein
- 10 - Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Der Regelung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkehr auf den Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder bloss geringfügige Bedeutung haben (Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1; BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 117 IV 498 E. 5b; BGE 92 IV 26 E. 1). Eine Ausnahme von der all- gemeinen Rechtsvortrittsregelung gilt zunächst in den in diesen Bestimmungen ausdrücklich erwähnten Fällen. Wenn eine Abzweigung nicht eindeutig den ange- führten Beispielen zugeordnet werden kann, stellt die Rechtsprechung auf die Bedeutung des betreffenden Verkehrsweges für den Fahrverkehr ab, insbesonde- re im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, um zu bestimmen, ob es sich um eine Verzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG handelt (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a; BGE 107 IV 47 E 3b; Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1). Dabei erfordert das Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse, dass die Ausnahme von der allgemei- nen Rechtsvortrittsregel restriktiv ausgelegt und auf Fälle beschränkt wird, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnis- sen deutlich erkennbar sind. Im Zweifelsfalle muss die normale Ordnung vorge- sehen sein (Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1; BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 117 IV 498 E. 4a; BGE 107 IV 47 E. 3a). Eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtsvortrittsregel bei Verzweigungen von Verkehrswegen liegt somit nur dann vor, wenn eine der beiden Fahrbahnen gegenüber der anderen verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeu- tung zukommt (BGE 123 IV 218 E. 3a). Lediglich unterschiedliche Verkehrs- verhältnisse, wie beispielsweise das Einmünden eines ruhigen Quartier- strässchens in eine stark frequentierte Stadtstrasse, genügen demgegenüber nicht (BGE 107 IV 47 E. 3b; BGE 127 IV 91 E. 2b = Pra 90 Nr. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dann von einer Ausnahme des allge- meinen Rechtsvortritts auszugehen, wenn der eine Verkehrsweg eine Durch-
- 11 - gangsstrasse ist und der andere eine Seiten- oder Nebenstrasse, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr dient und die praktisch keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung hat (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a). Entsprechend sind Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen von so untergeordneter Bedeutung, dass auf ihnen kein Vortrittsrecht besteht (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a; BGE 117 IV 498 E. 4a; BGE 112 IV 88 E. 2; BGE 107 IV 47 E. 3b). Als Durchgangsstrassen sind hier nicht nur Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen zu verstehen, sondern allgemein alle Strassen, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweisen, die grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbinden und nicht nur dem Innenverkehr eines Quartiers dienen (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 112 IV 88 E. 2c). Beim Zusammentreffen von zwei Strassen, bei welchem eine mit einem Fahrver- bot belegt ist, ist für die Beurteilung des Vortrittsrechts danach zu unterscheiden, ob es sich dabei um ein unbeschränktes oder beschränktes Fahrverbot handelt (vgl. BGE 91 IV 144). Eine Verkehrsfläche, auf der das allgemeine Fahrverbot uneingeschränkt gilt, darf von Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen nicht benützt werden. Sie stellt, da sie dem Fahrverkehr nicht geöffnet ist, keine Fahr- bahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV dar. Damit bildet die mit einem solchen Fahrverbot belegte Verkehrsfläche an der Stelle, wo sie mit einer dem Fahrver- kehr geöffneten Strasse zusammentrifft, keine Verzweigung. Folglich steht dem Fahrzeugführer, der aus einer Strasse mit unbeschränktem Fahrverbot heraus- fährt, nie das Vortrittsrecht zu (BGE 91 IV 144 E. 2). Demgegenüber kann das Befahren der mit einem Fahrverbot belegten Strasse bestimmten Fahrzeugfüh- rern oder Fahrzeugkategorien oder für bestimmte Zwecke (z.B. Zubringerdienst) allgemein gestattet werden. In solchen Fällen wird die Benützung der Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr nicht aufgehoben, sondern bloss eingeschränkt. Die Strasse dient trotz dem Fahrverbot dem Fahrverkehr und stellt damit auf der für diesen bestimmten Fläche eine Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV dar. Was sie von andern Strassen unterscheidet, ist einzig ihre beschränkte Befahr- barkeit. Dieser Umstand hat aber auf die Anwendung der Verkehrsregeln über
- 12 - das Vortrittsrecht nur dann Einfluss, wenn die beschränkt befahrbare Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr eine derart untergeordnete Bedeutung hat, dass sie im Vergleich mit der Strasse, mit der sie zusammentrifft, einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist (BGE 91 IV 144 E. 3). 3.2. Die Vorinstanz hat die Tumbelenstrasse als Durchgangsstrasse im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung qualifiziert (Urk. 50 S. 9 f.). Dies wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet (vgl. Urk. 63 S. 2 ff.). Entsprechend ist in tat- sächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tumbelenstrasse um eine Durchgangsstrasse handelt, die - zumindest zeitweise - viel Verkehr auf- weist. Demgegenüber ist die Strasse "Im Kehr" mit einem beschränkten Fahrverbot versehen. Das Verbot gilt für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, wobei die Zufahrt für den Verkehr mit den angrenzenden Liegenschaften und Boots- platzbesitzern für Bootstransporte, ausgenommen Surfbretter, gestattet ist (vgl. Urk. 50 S. 10 f.; vgl. Urk. 17 S. 6 und Urk. 42). Entsprechend handelt es sich bei dieser Strasse - mit der Vorinstanz - offenkundig nicht um eine Durchgangs- strasse im erwähnten Sinne (vgl. Urk. 50 S. 10 f.). Damit stellt sich die Frage, ob die mit einem beschränkten Fahrverbot versehene Strasse "Im Kehr" keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist, sodass ihr nach ihrer Anlage und Grösse im Vergleich zur Tumbelenstrasse verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt bzw. sie lediglich mit einer Ausfahrt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist. 3.3. Das Bundesgericht hat in ähnlich gelagerten Fällen in Bezug auf die Frage, ob von einer Verzweigung und damit vom allgemeinen Rechtsvortrittsrecht aus- zugehen ist, wie folgt entschieden: Eine durch ein Fabrikgelände führende Strasse, die nur von denjenigen befahren werden darf, die von der Fabrikinhaberin eine besondere Bewilligung besitzen, und die für Dritte äusserlich als Fabrikausfahrt in Erscheinung tritt, bildet beim Zusammentreffen mit der Hauptstrasse keine Verzweigung (BGE 101 IV 234).
- 13 - Die Einmündung einer Sackgasse, die zwar recht breit und asphaltiert ist, die aber bereits nach wenigen Dutzend Metern endet, lediglich zwei Grundstücke erschliesst und die aufgrund ihrer geringen Bedeutung nicht einmal einen Namen trägt, in eine stark befahrene Strasse, stellt keine Verzweigung dar (BGE 112 IV 88 E. 2a und 2b). Ein Fabrikweg, der an der Einmündung nach seiner Anlage und Grössenordnung nicht lediglich als unbedeutender Verkehrsweg in Erscheinung tritt, stellt beim Zusammentreffen mit einer Durchgangsstrasse eine Verzweigung dar (BGE 86 IV 187 E. 2). Das Zusammentreffen einer Gemeindestrasse mit einer Sackgasse, die elf Villen erschliesst und die aufgrund ihres Erscheinungsbildes bei der Einmündung den auf der Gemeindestrasse fahrenden Lenker nicht darauf hinweist, dass die darauf einmündende Strasse keine praktische Verkehrsbedeutung hat, da sie ebenfalls asphaltiert und beinahe gleich breit wie die Gemeindestrasse ist, stellt eine Verzweigung dar (BGE 127 IV 91 E. 2c = Pra 90 Nr. 106; ähnlich gelagerter Fall in BGE 96 IV 35). 3.4. Sowohl bei der Strasse "Im Kehr" als auch bei der Tumbelenstrasse handelt es sich - unbestrittenermassen - um Nebenstrassen (Prot. I S. 6; Urk. 50 S. 8; Urk. 63 S. 2). Sodann sind - ebenfalls unbestrittenermassen - beide Strassen mit demselben Belag versehen und weisen - ohne das Trottoir - etwa die gleiche Breite auf. Sie verfügen in der Strassenmitte über keine Leitlinie. Sie verlaufen niveaugleich und sind im Bereich der Einmündung durch ein ebenes Band mit Kopfsteinpflästerung voneinander abgegrenzt (Urk. 17 S. 1, 2, 4, 5 und 6; Urk. 50 S. 12; Urk. 63 S. 2). In baulicher Hinsicht besteht damit zwar ein gewisser, aber nicht entscheidender Unterschied zwischen den beiden Strassen. Angesichts dieser äusseren Merkmale kann nicht geschlossen werden, dass der Strasse "Im Kehr" im Vergleich zur Tumbelenstrasse verkehrsmässig eine eindeutig unter- geordnete Bedeutung zukommt. Daran ändert auch das einreihige Band von Pflastersteinen, das entlang der Tumbelenstrasse und damit auch im Bereich der Einmündung der Strasse "Im Kehr" eingelassen ist, nichts (vgl. BGE 86 IV 187 E. 3).
- 14 - 3.5. Bei der Einmündung der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse ist vom äusseren Eindruck her nicht klar erkennbar, ob das Trottoir entlang der Tumbelenstrasse in diesem Bereich unterbrochen ist. Entsprechend stellt - mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 13) - das Überqueren dieser Fläche nicht ein Überfahren eines - deutlich erkennbaren - Trottoirs gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV dar, weshalb diesbezüglich nicht von einer Ausnahme des allgemeinen Rechtsvortrittrechts auszugehen ist (Urk. 17 S. 1, 2, 4 und 5; BGE 123 IV 218 E. 3b). Die Vorinstanz hielt hierzu weiter fest, dass das Trottoir entlang der Tumblenstrasse im Bereich der Einmündung der Strasse "Im Kehr" nicht aufhöre, sondern vielmehr in diesem Bereich in der Strasse "Im Kehr" aufgehe. Daraus schloss die Vorinstanz, dass dies die erkennbare, verkehrsmässige Bedeutungslosigkeit der Strasse "Im Kehr" unterstreiche (Urk. 50 S. 12 f.). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt wer- den. Zunächst erscheint zwar eher fraglich, ob das Trottoir bei der fraglichen Einmündung unterbrochen wird oder - mit der Vorinstanz - in der Strasse "Im Kehr" aufgeht. Diese Unterscheidung ist aber für die vorliegende Frage unerheb- lich, denn in beiden Fällen entsteht für den - insbesondere ortsunkundigen - Ver- kehrsteilnehmer optisch in keiner Weise der offensichtliche oder zumindest deut- lich erkennbare Eindruck, die Strasse "Im Kehr" weise keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung auf. Für eine klar erkennbare verkehrsmässige Bedeutungs- losigkeit der Strasse "Im Kehr" würde demgegenüber ein optisch klar ersichtli- ches, ununterbrochenes Trottoir im Bereich der fraglichen Einmündung sprechen. Dies liegt aber - wie ausgeführt - gerade nicht vor. 3.6. Zu prüfen ist schliesslich, ob - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 50 S. 11 f.) - auf- grund des wenige Meter nach der Einfahrt in die Strasse "Im Kehr" signalisierten Teilfahrverbots geschlossen werden kann, dass diese Strasse keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist und damit gegenüber der Tumbelenstrasse völlig untergeordnet ist. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich vorliegend um ein beschränktes Fahrverbot. Einerseits ist der Verkehr zulässig für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder für die Zufahrt zu den angrenzenden Liegenschaften und für Bootsplatzbesitzer für Bootstransporte. Andererseits ist der Verkehr für die
- 15 - übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Velofahrer, zulässig (vgl. Urk. 50 S. 11). Ausgehend von den Angaben der Verteidigung (Prot. I S. 6), die von der Vorinstanz nicht beanstandet wurden (vgl. Urk. 50), steht die Strasse "Im Kehr" etwa 20 Familien sowie deren Besuchern, den Mitarbeitern und Besuchern eines Schmuck- und Kunstladens sowie eines Antiquitätenladens und schliesslich den Bootsbesitzern für Bootstransporte zur Verfügung (vgl. auch Urk. S. 63). Diese Situation ist damit - mit der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 4) - vergleichbar mit dem in BGE 127 IV 91 beurteilten Sachverhalt. In diesem Fall wurde entschieden, dass die fragliche Sackgasse, die elf Villen erschloss, beim Zusammentreffen mit einer Durchgangsstrasse eine Verzweigung darstellte. Hierzu ist zwar zu bemerken, dass eine Sackgasse - im Gegensatz zu einer mit einem beschränkten Fahrverbot versehenen Strasse - sämtlichen Verkehrsteilnehmer offen steht. Sie bedient aber ebenfalls nur eine beschränkte Anzahl an Liegenschaften, weshalb sie - natur- gemäss - ein geringeres Verkehrsaufkommen aufweist als eine Durchgangs- strasse. Trotz dieser unterschiedlichen Verkehrsbedeutung ist - gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung - bei der Einmündung einer Sackgasse in eine Durchgangsstrasse nicht zwangsläufig von einer Ausnahme vom allgemeinen Rechtsvortritt auszugehen. Dasselbe gilt auch beim Zusammentreffen einer Durchgangsstrasse mit einer Strasse, die mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist (vgl. BGE 91 IV 144). Angesichts der Anzahl der Berechtigten, die Zutritt auf die Strasse "Im Kehr" haben, ist nicht mehr lediglich von einer verkehrsmässig völlig untergeordneten bzw. bedeutungslosen Seiten- oder Nebenstrasse auszugehen. Auf eine deutlich erkennbare oder gar offensichtliche Bedeutungslosigkeit der fraglichen Strasse kann schliesslich aufgrund des signalisierten Teilfahrverbots auch nicht geschlos- sen werden. So ist anhand der Signalisation klar erkennbar, dass nicht sämtliche Verkehrsteilnehmer vom Fahrverbot ausgenommen sind. Zudem lässt das unter der Signalisation angebrachte Schild erkennen, dass Ausnahmen von diesem Fahrverbot vorgesehen sind. Schliesslich ist von der Tumbelenstrasse her nicht ersichtlich, wie viele Liegenschaften an dieser Strasse angeschlossen sind, sodass die tatsächliche Verkehrsbedeutung der Strasse "Im Kehr" nicht abge- schätzt werden kann (vgl. Urk. 17 S. 1 und 6).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Am 10. Februar 2011, um 15.10 Uhr, kam es in Pfäffikon/ZH zu einer Kollisi- on zwischen dem von der Usterstrasse herkommenden, auf der Tumbelenstrasse fahrenden Personenwagen "Mercedes-Benz 300 CE", Kontrollschild ZH …, von B._____ und dem von rechts aus der mit einem Teilfahrverbot versehenen Stras- se "Im Kehr" auf die Tubelenstrasse fahrenden Personenwagen "Peugeot 106", Kontrollschild ZH …, von A._____ (nachfolgend: Beschuldigter).
- 4 -
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf
- 7 - einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
E. 1.2 Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungs- instanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (BSK StPO - Eugster, a.a.O., Art. 398 N 3).
E. 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzu- stellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Umfang der Berufung
E. 2 Mit Strafbefehl Nr. ST.2011.1099 des Stadthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 29. Juni 2011 wurde der Beschuldigte wegen ungenügender Rück- sichtnahme beim Wenden bzw. Einfügen in den Verkehr, wegen Missachtung des Verbots für Motorwagen (Nr. 2.14), wegen Nichtragen der Sicherheitsgurte sowie wegen Mitführen eines nicht gesicherten, 4 ½-jährigen Kindes im Personenwagen mit einer Busse von Fr. 450.– bestraft. Zudem wurde dem Beschuldigten eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt (Urk. 11). Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte am 11. Juli 2011 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 12).
E. 2.1 Die Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigte wegen der Missachtung des Verbots für Motorwagen (Dispositiv-Ziffer 1 Einzug 1) mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Der Beschuldigte sei aber vom Vorwurf der Nichtge-
- 8 - währung des Vortrittsrechts beim Einbiegen auf eine vortrittsberechtigte Strasse (Dispositiv-Ziffer 1 Einzug 2) freizusprechen. Sodann wird eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt (Urk. 63 S. 2). Aufgrund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass nur die Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 5) beanstandet wird, nicht aber auch die Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 4).
E. 2.2 Das vorinstanzliche Urteil blieb damit in Bezug auf den Schuldspruch wegen der Missachtung des Verbots für Motorwagen (Dispositiv-Ziffer 1 Einzug 1) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss fest- zustellen ist. III. Sachverhalt Der objektive Anklagesachverhalt, wie er im Strafbefehl des Statthalteramts vom
22. März 2012 (Urk. 36 S. 1 f.) und im angefochtenen Urteil der Vorinstanz (Urk. 50 S. 5 ff.) umschrieben ist, ist vom Beschuldigten nicht angefochten worden (Urk. 63). Entsprechend kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass es sich beim Zusammen- treffen der beiden Strassen "Im Kehr" und Tumbelenstrasse nicht um eine Ver- zweigung gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG handle, bei welcher das von rechts kommende Fahrzeug Vortritt habe. Vielmehr handle es sich im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV um eine Ausnahme des allgemeinen Rechtsvortritts, da der Strasse "Im Kehr" im Vergleich zur Tumbelenstrasse, bei welcher es sich um eine Durch- gangsstrasse handle, verkehrsmässig eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Das Verkehrsgefälle zwischen den beiden Strassen sei klar und auch für den Strassenbenützer ohne Weiteres erkennbar. Dies müsse insbesondere auch für
- 9 - den Beschuldigten gelten, da er über Ortskenntnisse verfüge. Folglich sei es Sache des von der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse Einbiegenden, sich an der Einmündung so vorsichtig auf die Strasse zu begeben, dass es nicht zu einem Zusammenstoss komme (Urk. 50 S. 8 ff.).
2. Die Verteidigung macht demgegenüber - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I. S. 4 ff.) - im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Einmündung der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse um eine Strassenverzeigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG handle, bei welcher Rechtsvortritt gelte. Einerseits seien die Vortrittsverhältnisse am Unfallplatz - auch für die beigezogene Polizei - unklar gewesen, weshalb von der allgemeinen Rechtsvortrittregel auszugehen sei. Andererseits sei der vorliegende Fall mit dem in BGE 127 IV 91 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Gemäss diesem Ent- scheid stelle die Einmündung einer elf Liegenschaften erschliessenden und als Sackgasse endenden Quartierstrasse in eine nur unwesentlich breitere Gemein- destrasse, die als Durchgangsstrasse mit mindestens zweitweise starkem Ver- kehr gelte, eine Strassenverzweigung dar, auf welcher Rechtsvortritt gelte. Folglich habe der Beschuldigte - entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz - Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 1 Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 3 VRV nicht verletzt, weshalb er diesbezüglich freizusprechen sei (Urk. 63 S. 2 ff.).
3. Somit ist strittig und nachstehend zu prüfen, ob beim Zusammentreffen der beiden Strassen "Im Kehr" und Tumbelenstrasse die allgemeine Rechtsvortritts- regel gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG gilt oder ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV bzw. Art. 15 Abs. 3 VRV vorliegt.
E. 3 Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Erstellung einer Foto- und Plandokumentation durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 16 und Urk. 17) und der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 24), des am Verkehrsunfall beteiligten B._____ (Urk. 26) sowie des Zeugen C._____ (Urk. 27), erliess das Statthalteramt am 4. Januar 2012 einen neuen Strafbefehl. Darin hielt das Statthalteramt fest, dass das Nichtragen der Sicherheitsgurte und das Mitfüh- ren eines nicht gesicherten Kindes nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, weshalb das Verfahren in diesen zwei Punkten einzustellen sei. Im Übrigen hielt es an seinem bisherigen Strafbefehl fest und bestrafte den Beschuldigten wegen ungenügender Rücksichtnahme beim Wenden bzw. Einfügen in den Verkehr und wegen Missachtung des Verbots für Motorwagen mit einer Busse von Fr. 300.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Spruchgebühr von Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 1'350.– auferlegt (Urk. 28). Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte am 16. Januar 2012 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 30).
E. 3.1 Auf Strassenverzweigungen hat grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Als Strassenverzweigungen gelten Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Nicht als Ver- zweigungen gilt demgegenüber das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn (Art. 1 Abs. 8 VRV). Wer daher aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feld- wegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein
- 10 - Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Der Regelung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkehr auf den Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder bloss geringfügige Bedeutung haben (Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1; BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 117 IV 498 E. 5b; BGE 92 IV 26 E. 1). Eine Ausnahme von der all- gemeinen Rechtsvortrittsregelung gilt zunächst in den in diesen Bestimmungen ausdrücklich erwähnten Fällen. Wenn eine Abzweigung nicht eindeutig den ange- führten Beispielen zugeordnet werden kann, stellt die Rechtsprechung auf die Bedeutung des betreffenden Verkehrsweges für den Fahrverkehr ab, insbesonde- re im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, um zu bestimmen, ob es sich um eine Verzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG handelt (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a; BGE 107 IV 47 E 3b; Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1). Dabei erfordert das Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse, dass die Ausnahme von der allgemei- nen Rechtsvortrittsregel restriktiv ausgelegt und auf Fälle beschränkt wird, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnis- sen deutlich erkennbar sind. Im Zweifelsfalle muss die normale Ordnung vorge- sehen sein (Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1; BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 117 IV 498 E. 4a; BGE 107 IV 47 E. 3a). Eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtsvortrittsregel bei Verzweigungen von Verkehrswegen liegt somit nur dann vor, wenn eine der beiden Fahrbahnen gegenüber der anderen verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeu- tung zukommt (BGE 123 IV 218 E. 3a). Lediglich unterschiedliche Verkehrs- verhältnisse, wie beispielsweise das Einmünden eines ruhigen Quartier- strässchens in eine stark frequentierte Stadtstrasse, genügen demgegenüber nicht (BGE 107 IV 47 E. 3b; BGE 127 IV 91 E. 2b = Pra 90 Nr. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dann von einer Ausnahme des allge- meinen Rechtsvortritts auszugehen, wenn der eine Verkehrsweg eine Durch-
- 11 - gangsstrasse ist und der andere eine Seiten- oder Nebenstrasse, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr dient und die praktisch keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung hat (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a). Entsprechend sind Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen von so untergeordneter Bedeutung, dass auf ihnen kein Vortrittsrecht besteht (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a; BGE 117 IV 498 E. 4a; BGE 112 IV 88 E. 2; BGE 107 IV 47 E. 3b). Als Durchgangsstrassen sind hier nicht nur Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen zu verstehen, sondern allgemein alle Strassen, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweisen, die grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbinden und nicht nur dem Innenverkehr eines Quartiers dienen (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 112 IV 88 E. 2c). Beim Zusammentreffen von zwei Strassen, bei welchem eine mit einem Fahrver- bot belegt ist, ist für die Beurteilung des Vortrittsrechts danach zu unterscheiden, ob es sich dabei um ein unbeschränktes oder beschränktes Fahrverbot handelt (vgl. BGE 91 IV 144). Eine Verkehrsfläche, auf der das allgemeine Fahrverbot uneingeschränkt gilt, darf von Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen nicht benützt werden. Sie stellt, da sie dem Fahrverkehr nicht geöffnet ist, keine Fahr- bahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV dar. Damit bildet die mit einem solchen Fahrverbot belegte Verkehrsfläche an der Stelle, wo sie mit einer dem Fahrver- kehr geöffneten Strasse zusammentrifft, keine Verzweigung. Folglich steht dem Fahrzeugführer, der aus einer Strasse mit unbeschränktem Fahrverbot heraus- fährt, nie das Vortrittsrecht zu (BGE 91 IV 144 E. 2). Demgegenüber kann das Befahren der mit einem Fahrverbot belegten Strasse bestimmten Fahrzeugfüh- rern oder Fahrzeugkategorien oder für bestimmte Zwecke (z.B. Zubringerdienst) allgemein gestattet werden. In solchen Fällen wird die Benützung der Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr nicht aufgehoben, sondern bloss eingeschränkt. Die Strasse dient trotz dem Fahrverbot dem Fahrverkehr und stellt damit auf der für diesen bestimmten Fläche eine Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV dar. Was sie von andern Strassen unterscheidet, ist einzig ihre beschränkte Befahr- barkeit. Dieser Umstand hat aber auf die Anwendung der Verkehrsregeln über
- 12 - das Vortrittsrecht nur dann Einfluss, wenn die beschränkt befahrbare Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr eine derart untergeordnete Bedeutung hat, dass sie im Vergleich mit der Strasse, mit der sie zusammentrifft, einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist (BGE 91 IV 144 E. 3).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Tumbelenstrasse als Durchgangsstrasse im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung qualifiziert (Urk. 50 S. 9 f.). Dies wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet (vgl. Urk. 63 S. 2 ff.). Entsprechend ist in tat- sächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tumbelenstrasse um eine Durchgangsstrasse handelt, die - zumindest zeitweise - viel Verkehr auf- weist. Demgegenüber ist die Strasse "Im Kehr" mit einem beschränkten Fahrverbot versehen. Das Verbot gilt für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, wobei die Zufahrt für den Verkehr mit den angrenzenden Liegenschaften und Boots- platzbesitzern für Bootstransporte, ausgenommen Surfbretter, gestattet ist (vgl. Urk. 50 S. 10 f.; vgl. Urk. 17 S. 6 und Urk. 42). Entsprechend handelt es sich bei dieser Strasse - mit der Vorinstanz - offenkundig nicht um eine Durchgangs- strasse im erwähnten Sinne (vgl. Urk. 50 S. 10 f.). Damit stellt sich die Frage, ob die mit einem beschränkten Fahrverbot versehene Strasse "Im Kehr" keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist, sodass ihr nach ihrer Anlage und Grösse im Vergleich zur Tumbelenstrasse verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt bzw. sie lediglich mit einer Ausfahrt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist.
E. 3.3 Das Bundesgericht hat in ähnlich gelagerten Fällen in Bezug auf die Frage, ob von einer Verzweigung und damit vom allgemeinen Rechtsvortrittsrecht aus- zugehen ist, wie folgt entschieden: Eine durch ein Fabrikgelände führende Strasse, die nur von denjenigen befahren werden darf, die von der Fabrikinhaberin eine besondere Bewilligung besitzen, und die für Dritte äusserlich als Fabrikausfahrt in Erscheinung tritt, bildet beim Zusammentreffen mit der Hauptstrasse keine Verzweigung (BGE 101 IV 234).
- 13 - Die Einmündung einer Sackgasse, die zwar recht breit und asphaltiert ist, die aber bereits nach wenigen Dutzend Metern endet, lediglich zwei Grundstücke erschliesst und die aufgrund ihrer geringen Bedeutung nicht einmal einen Namen trägt, in eine stark befahrene Strasse, stellt keine Verzweigung dar (BGE 112 IV 88 E. 2a und 2b). Ein Fabrikweg, der an der Einmündung nach seiner Anlage und Grössenordnung nicht lediglich als unbedeutender Verkehrsweg in Erscheinung tritt, stellt beim Zusammentreffen mit einer Durchgangsstrasse eine Verzweigung dar (BGE 86 IV 187 E. 2). Das Zusammentreffen einer Gemeindestrasse mit einer Sackgasse, die elf Villen erschliesst und die aufgrund ihres Erscheinungsbildes bei der Einmündung den auf der Gemeindestrasse fahrenden Lenker nicht darauf hinweist, dass die darauf einmündende Strasse keine praktische Verkehrsbedeutung hat, da sie ebenfalls asphaltiert und beinahe gleich breit wie die Gemeindestrasse ist, stellt eine Verzweigung dar (BGE 127 IV 91 E. 2c = Pra 90 Nr. 106; ähnlich gelagerter Fall in BGE 96 IV 35).
E. 3.4 Sowohl bei der Strasse "Im Kehr" als auch bei der Tumbelenstrasse handelt es sich - unbestrittenermassen - um Nebenstrassen (Prot. I S. 6; Urk. 50 S. 8; Urk. 63 S. 2). Sodann sind - ebenfalls unbestrittenermassen - beide Strassen mit demselben Belag versehen und weisen - ohne das Trottoir - etwa die gleiche Breite auf. Sie verfügen in der Strassenmitte über keine Leitlinie. Sie verlaufen niveaugleich und sind im Bereich der Einmündung durch ein ebenes Band mit Kopfsteinpflästerung voneinander abgegrenzt (Urk. 17 S. 1, 2, 4, 5 und 6; Urk. 50 S. 12; Urk. 63 S. 2). In baulicher Hinsicht besteht damit zwar ein gewisser, aber nicht entscheidender Unterschied zwischen den beiden Strassen. Angesichts dieser äusseren Merkmale kann nicht geschlossen werden, dass der Strasse "Im Kehr" im Vergleich zur Tumbelenstrasse verkehrsmässig eine eindeutig unter- geordnete Bedeutung zukommt. Daran ändert auch das einreihige Band von Pflastersteinen, das entlang der Tumbelenstrasse und damit auch im Bereich der Einmündung der Strasse "Im Kehr" eingelassen ist, nichts (vgl. BGE 86 IV 187 E. 3).
- 14 -
E. 3.5 Bei der Einmündung der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse ist vom äusseren Eindruck her nicht klar erkennbar, ob das Trottoir entlang der Tumbelenstrasse in diesem Bereich unterbrochen ist. Entsprechend stellt - mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 13) - das Überqueren dieser Fläche nicht ein Überfahren eines - deutlich erkennbaren - Trottoirs gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV dar, weshalb diesbezüglich nicht von einer Ausnahme des allgemeinen Rechtsvortrittrechts auszugehen ist (Urk. 17 S. 1, 2, 4 und 5; BGE 123 IV 218 E. 3b). Die Vorinstanz hielt hierzu weiter fest, dass das Trottoir entlang der Tumblenstrasse im Bereich der Einmündung der Strasse "Im Kehr" nicht aufhöre, sondern vielmehr in diesem Bereich in der Strasse "Im Kehr" aufgehe. Daraus schloss die Vorinstanz, dass dies die erkennbare, verkehrsmässige Bedeutungslosigkeit der Strasse "Im Kehr" unterstreiche (Urk. 50 S. 12 f.). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt wer- den. Zunächst erscheint zwar eher fraglich, ob das Trottoir bei der fraglichen Einmündung unterbrochen wird oder - mit der Vorinstanz - in der Strasse "Im Kehr" aufgeht. Diese Unterscheidung ist aber für die vorliegende Frage unerheb- lich, denn in beiden Fällen entsteht für den - insbesondere ortsunkundigen - Ver- kehrsteilnehmer optisch in keiner Weise der offensichtliche oder zumindest deut- lich erkennbare Eindruck, die Strasse "Im Kehr" weise keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung auf. Für eine klar erkennbare verkehrsmässige Bedeutungs- losigkeit der Strasse "Im Kehr" würde demgegenüber ein optisch klar ersichtli- ches, ununterbrochenes Trottoir im Bereich der fraglichen Einmündung sprechen. Dies liegt aber - wie ausgeführt - gerade nicht vor.
E. 3.6 Zu prüfen ist schliesslich, ob - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 50 S. 11 f.) - auf- grund des wenige Meter nach der Einfahrt in die Strasse "Im Kehr" signalisierten Teilfahrverbots geschlossen werden kann, dass diese Strasse keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist und damit gegenüber der Tumbelenstrasse völlig untergeordnet ist. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich vorliegend um ein beschränktes Fahrverbot. Einerseits ist der Verkehr zulässig für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder für die Zufahrt zu den angrenzenden Liegenschaften und für Bootsplatzbesitzer für Bootstransporte. Andererseits ist der Verkehr für die
- 15 - übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Velofahrer, zulässig (vgl. Urk. 50 S. 11). Ausgehend von den Angaben der Verteidigung (Prot. I S. 6), die von der Vorinstanz nicht beanstandet wurden (vgl. Urk. 50), steht die Strasse "Im Kehr" etwa 20 Familien sowie deren Besuchern, den Mitarbeitern und Besuchern eines Schmuck- und Kunstladens sowie eines Antiquitätenladens und schliesslich den Bootsbesitzern für Bootstransporte zur Verfügung (vgl. auch Urk. S. 63). Diese Situation ist damit - mit der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 4) - vergleichbar mit dem in BGE 127 IV 91 beurteilten Sachverhalt. In diesem Fall wurde entschieden, dass die fragliche Sackgasse, die elf Villen erschloss, beim Zusammentreffen mit einer Durchgangsstrasse eine Verzweigung darstellte. Hierzu ist zwar zu bemerken, dass eine Sackgasse - im Gegensatz zu einer mit einem beschränkten Fahrverbot versehenen Strasse - sämtlichen Verkehrsteilnehmer offen steht. Sie bedient aber ebenfalls nur eine beschränkte Anzahl an Liegenschaften, weshalb sie - natur- gemäss - ein geringeres Verkehrsaufkommen aufweist als eine Durchgangs- strasse. Trotz dieser unterschiedlichen Verkehrsbedeutung ist - gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung - bei der Einmündung einer Sackgasse in eine Durchgangsstrasse nicht zwangsläufig von einer Ausnahme vom allgemeinen Rechtsvortritt auszugehen. Dasselbe gilt auch beim Zusammentreffen einer Durchgangsstrasse mit einer Strasse, die mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist (vgl. BGE 91 IV 144). Angesichts der Anzahl der Berechtigten, die Zutritt auf die Strasse "Im Kehr" haben, ist nicht mehr lediglich von einer verkehrsmässig völlig untergeordneten bzw. bedeutungslosen Seiten- oder Nebenstrasse auszugehen. Auf eine deutlich erkennbare oder gar offensichtliche Bedeutungslosigkeit der fraglichen Strasse kann schliesslich aufgrund des signalisierten Teilfahrverbots auch nicht geschlos- sen werden. So ist anhand der Signalisation klar erkennbar, dass nicht sämtliche Verkehrsteilnehmer vom Fahrverbot ausgenommen sind. Zudem lässt das unter der Signalisation angebrachte Schild erkennen, dass Ausnahmen von diesem Fahrverbot vorgesehen sind. Schliesslich ist von der Tumbelenstrasse her nicht ersichtlich, wie viele Liegenschaften an dieser Strasse angeschlossen sind, sodass die tatsächliche Verkehrsbedeutung der Strasse "Im Kehr" nicht abge- schätzt werden kann (vgl. Urk. 17 S. 1 und 6).
E. 4 Am 31. Januar 2012 erliess das Statthalteramt einen neuen Strafbefehl, womit der Beschuldigte - wiederum - wegen Missachtung des Verbots für Motor- wagen und wegen mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wenden mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Sodan wurden ihm die Spruchgebühr von Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 1'350.– auferlegt (Urk. 31). Nachdem der Beschuldigte dagegen innert Frist Einsprache erhoben hatte (Urk. 32), hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 33).
- 5 -
E. 5 Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 hielt das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, fest, dass beim vorliegend zu beurteilenden Verkehrs- unfall das Wendemanöver des Beschuldigten bereits abgeschlossen gewesen sei, weshalb nicht von mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wenden gesprochen werden könne. Entsprechend hob es den Strafbefehl vom 31. Januar 2012 auf und wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vor- verfahrens bzw. zum Erlass eines neuen Strafbefehls an das Statthalteramt Pfäffikon zurück (Urk. 34).
E. 6 Das Statthalteramt erliess am 22. März 2012 einen neuen Strafbefehl, womit der Beschuldigte wegen Missachtung des Verbots für Motorwagen und wegen Nichtgewährung des Vortrittsrechts beim Einbiegen auf eine vortrittsberechtigte Strasse mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Zudem wurden ihm die Spruchgebühr von Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 1'350.– auferlegt (Urk. 36). Nachdem der Beschuldigte dagegen fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 37), hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten
- erneut - dem Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 38).
E. 7 Das Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen (nachstehend: Vor- instanz), sprach den Beschuldigten mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom
18. Juni 2012 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes wurden dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 43). Dagegen liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 45) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 48 = 50) fristgerecht beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 51).
E. 8 Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 22. Februar 2013 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Prot. II S. 2 = Urk. 53). Mit Eingabe vom
26. Februar 2013 teilte das Statthalteramt mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 55). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 11. März 2013 die
- 6 - schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Prot. II S. 3 = Urk. 57), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Mai 2013 innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 59 und Urk. 61) die Beru- fungsbegründung einreichen (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Statthalteramt und der Vorinstanz zugestellt und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung (Prot. II S. 4 = Urk. 65). Das Statthalter- amt teilte mit Eingabe vom 24. Mai 2013 mit, dass es auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 67). Die Vorinstanz verzichtete am 27. Mai 2013 auf eine Vernehmlassung (Urk. 69).
E. 9 Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Prozessuales
1. Kognition
Dispositiv
- Für die Strafzumessung ist von dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV (Missachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorradfahrer") auszugehen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist grundsätzlich je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei Übertre- tungen von Strassenverkehrsvorschriften, die mit Ordnungsbussen geahnten werden, richtet sich allerdings die auszusprechende Bussen nach der Ordnungs- bussenverordnung bzw. nach der entsprechenden Bussenliste (vgl. Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung). Der Beschuldigte ist somit wegen Missachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorradfahrer" mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen (vgl. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung, Ziffer 304.3).
- Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die - 18 - Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N. 8). 1.1. Der Beschuldigte wurde hinsichtlich der Missachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorradfahrer" anklagegemäss verurteilt und ist nun vom Vorwurf der Nichtgewährung des Vortrittsrechts beim Einbiegen auf eine vortrittsberechtigte Strasse freizusprechen. Der Grossteil des Untersuchungsaufwandes entfiel auf den letztgenannten Vorwurf, insbesondere auf die Erstellung der Foto- und Plandokumentation durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 16 und Urk. 17) und die Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 24), des am Verkehrsunfall beteiligten B._____ (Urk. 26) sowie des Zeugen C._____ (Urk. 27). Diesbezüglich kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er habe das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder erschwert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon im Umfang von Fr. 100.– dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 1.2. In Bezug auf die Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits nach dem Erlass des ersten Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 29. Juni 2011 (Urk. 11) in Bezug auf den Vorwurf der Missachtung des Fahrverbots geständig war (vgl. Urk. 13). Entsprechend bezog sich das erstinstanzliche Verfahren alleine auf den Vorwurf der Nichtgewährung des Vortrittsrechts. Da der Beschuldigte in diesem Punkt nun freizusprechen ist, sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die Verurteilung wegen Missachtung des Fahrverbots nicht zum Berufungsgegenstand gemacht und einzig den Schuldspruch betreffend die Nichtgewährung des Vortrittsrechts angefochten hat, obsiegt er beim vorliegen- - 19 - den Ausgang des Verfahrens vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind damit ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1810). Die Verteidigungskosten sind nach Massgabe der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) zu entschädigen. 2.1. Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht, einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsver- fahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Auch wenn das vorliegende Strafverfahren für die Beschuldigte eine nicht uner- hebliche Bedeutung aufweisen mag, ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass es sich um ein blosses Übertretungsstrafverfahren mit einer Busse von Fr. 300.– gemäss vorinstanzlichem Urteil, mithin um einen eigentlichen Bagatellfall handelt. Der zu entschädigende Aufwand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache müssen in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen und ist unter Umstän- den nicht kostendeckend (ZR 105 Nr. 1 Erw. 5.a, ZR 101 a.a.O. Erw. 3.d). 2.2. Die Beschuldigte war bereits im Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon anwaltlich vertreten. Die Tätigkeit der Verteidigung während der Untersuchung umfasste insbesondere das Aktenstudium und die Erhebung der diversen Einsprachen. Da die anwaltlichen Aufwendungen ausschliesslich die - 20 - vom Beschuldigten bestrittenen Vorwürfe betreffen, die entweder noch während der Untersuchung eingestellt wurden oder von denen er nunmehr freizusprechen ist, ist der Beschuldigte für seine Verteidigung vollumfänglich zu entschädigen. Angesichts der angefallenen Aufwendungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten für das Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon eine Entschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. 2.3. Innerhalb des durch § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV statuierten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– ist einerseits zu berücksichtigen, dass kein reguläres Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft mit den entsprechend möglichen, erheblichen Konsequenzen - wie Freiheitsstrafe, Eintrag ins Strafregister etc. - vorlag, sondern sich die Beschuldigte lediglich gegen eine Busse zu wehren hatte und die Untersuchungsakten nicht umfangreich waren. Vergleicht man sodann die Kompetenzen eines Einzelrichters (siehe § 27 GOG) mit der beantragten bzw. erstinstanzlich ausgefällten Sanktion von einer Busse in der Höhe von Fr. 300.–, so ist doch festzuhalten, dass die Grundgebühr im unteren Bereich dieses Rahmens anzusetzen ist. Sodann dauerte die Hauptverhandlung vor Vorinstanz inklusive Beratung und mündliche Urteilseröffnung knapp 3 Stunden (vgl. Prot. I S. 4 und 8) und hielt sich somit in einem üblichen Rahmen. Damit ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. In Bezug auf das Berufungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass keine mündliche Verhandlung stattfand - dieser zeitliche Aufwand mithin wegfiel - und der Verteidiger in seinen sich inhaltlich teilweise überschneidenden Ausführungen (Prot. I S. 4 ff. und Urk. 63) nicht auf grundlegend Neues einzugehen hatte, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zuzu- sprechen. - 21 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 18. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV, − (…)
- (…)
- (…)
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 1'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittelbelehrung)"
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 1 Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 3 VRV nicht schuldig und wird frei- gesprochen. - 22 -
- Der Beschuldigte wird - hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Schuld- spruchs wegen Missachtung des Verbots für Motorwagen - mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
- Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon werden im Umfang von Fr. 100.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
- Die Kosten der beiden gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 23 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130004-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 20. August 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 18. Juni 2012 (GB120007)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 22. März 2012 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 50) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV, − der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 1 Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 3 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 1'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Gebühren und Auslagen der Strafuntersuchung in der Höhe von Fr. 1'600.– werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrage von insgesamt Fr. 460.– werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 280.– auferlegt, im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittelbelehrung)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) Des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 Einzug 1 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist, und der Beschuldigte sei wegen dieser Übertretung mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen, an deren Stelle bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag tritt.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Nichtgewährens des Vortritts- rechts freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Des Statthalteramtes: (Urk. 67) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 10. Februar 2011, um 15.10 Uhr, kam es in Pfäffikon/ZH zu einer Kollisi- on zwischen dem von der Usterstrasse herkommenden, auf der Tumbelenstrasse fahrenden Personenwagen "Mercedes-Benz 300 CE", Kontrollschild ZH …, von B._____ und dem von rechts aus der mit einem Teilfahrverbot versehenen Stras- se "Im Kehr" auf die Tubelenstrasse fahrenden Personenwagen "Peugeot 106", Kontrollschild ZH …, von A._____ (nachfolgend: Beschuldigter).
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2. Mit Strafbefehl Nr. ST.2011.1099 des Stadthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 29. Juni 2011 wurde der Beschuldigte wegen ungenügender Rück- sichtnahme beim Wenden bzw. Einfügen in den Verkehr, wegen Missachtung des Verbots für Motorwagen (Nr. 2.14), wegen Nichtragen der Sicherheitsgurte sowie wegen Mitführen eines nicht gesicherten, 4 ½-jährigen Kindes im Personenwagen mit einer Busse von Fr. 450.– bestraft. Zudem wurde dem Beschuldigten eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt (Urk. 11). Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte am 11. Juli 2011 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 12).
3. Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Erstellung einer Foto- und Plandokumentation durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 16 und Urk. 17) und der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 24), des am Verkehrsunfall beteiligten B._____ (Urk. 26) sowie des Zeugen C._____ (Urk. 27), erliess das Statthalteramt am 4. Januar 2012 einen neuen Strafbefehl. Darin hielt das Statthalteramt fest, dass das Nichtragen der Sicherheitsgurte und das Mitfüh- ren eines nicht gesicherten Kindes nicht rechtsgenügend erstellt werden könne, weshalb das Verfahren in diesen zwei Punkten einzustellen sei. Im Übrigen hielt es an seinem bisherigen Strafbefehl fest und bestrafte den Beschuldigten wegen ungenügender Rücksichtnahme beim Wenden bzw. Einfügen in den Verkehr und wegen Missachtung des Verbots für Motorwagen mit einer Busse von Fr. 300.–. Zudem wurden dem Beschuldigten die Spruchgebühr von Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 1'350.– auferlegt (Urk. 28). Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte am 16. Januar 2012 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 30).
4. Am 31. Januar 2012 erliess das Statthalteramt einen neuen Strafbefehl, womit der Beschuldigte - wiederum - wegen Missachtung des Verbots für Motor- wagen und wegen mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wenden mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Sodan wurden ihm die Spruchgebühr von Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 1'350.– auferlegt (Urk. 31). Nachdem der Beschuldigte dagegen innert Frist Einsprache erhoben hatte (Urk. 32), hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 33).
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5. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 hielt das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, fest, dass beim vorliegend zu beurteilenden Verkehrs- unfall das Wendemanöver des Beschuldigten bereits abgeschlossen gewesen sei, weshalb nicht von mangelnder Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Wenden gesprochen werden könne. Entsprechend hob es den Strafbefehl vom 31. Januar 2012 auf und wies die Akten zur Durchführung eines neuen Vor- verfahrens bzw. zum Erlass eines neuen Strafbefehls an das Statthalteramt Pfäffikon zurück (Urk. 34).
6. Das Statthalteramt erliess am 22. März 2012 einen neuen Strafbefehl, womit der Beschuldigte wegen Missachtung des Verbots für Motorwagen und wegen Nichtgewährung des Vortrittsrechts beim Einbiegen auf eine vortrittsberechtigte Strasse mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Zudem wurden ihm die Spruchgebühr von Fr. 250.– und Auslagen von Fr. 1'350.– auferlegt (Urk. 36). Nachdem der Beschuldigte dagegen fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 37), hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten
- erneut - dem Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 38).
7. Das Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen (nachstehend: Vor- instanz), sprach den Beschuldigten mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom
18. Juni 2012 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes wurden dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 43). Dagegen liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 45) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 48 = 50) fristgerecht beim Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 51).
8. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 22. Februar 2013 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Prot. II S. 2 = Urk. 53). Mit Eingabe vom
26. Februar 2013 teilte das Statthalteramt mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 55). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 11. März 2013 die
- 6 - schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt wurde, schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Prot. II S. 3 = Urk. 57), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Mai 2013 innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 59 und Urk. 61) die Beru- fungsbegründung einreichen (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2013 wurde das Doppel der Berufungsbegründung dem Statthalteramt und der Vorinstanz zugestellt und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung (Prot. II S. 4 = Urk. 65). Das Statthalter- amt teilte mit Eingabe vom 24. Mai 2013 mit, dass es auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 67). Die Vorinstanz verzichtete am 27. Mai 2013 auf eine Vernehmlassung (Urk. 69).
9. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Prozessuales
1. Kognition 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf
- 7 - einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Sodann können gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bildeten. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungs- instanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (BSK StPO - Eugster, a.a.O., Art. 398 N 3). 1.3 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang wird auf die Berufung nicht eingetreten. Es ist somit festzu- stellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigte wegen der Missachtung des Verbots für Motorwagen (Dispositiv-Ziffer 1 Einzug 1) mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Der Beschuldigte sei aber vom Vorwurf der Nichtge-
- 8 - währung des Vortrittsrechts beim Einbiegen auf eine vortrittsberechtigte Strasse (Dispositiv-Ziffer 1 Einzug 2) freizusprechen. Sodann wird eine ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt (Urk. 63 S. 2). Aufgrund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass nur die Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 5) beanstandet wird, nicht aber auch die Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziffer 4). 2.2. Das vorinstanzliche Urteil blieb damit in Bezug auf den Schuldspruch wegen der Missachtung des Verbots für Motorwagen (Dispositiv-Ziffer 1 Einzug 1) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss fest- zustellen ist. III. Sachverhalt Der objektive Anklagesachverhalt, wie er im Strafbefehl des Statthalteramts vom
22. März 2012 (Urk. 36 S. 1 f.) und im angefochtenen Urteil der Vorinstanz (Urk. 50 S. 5 ff.) umschrieben ist, ist vom Beschuldigten nicht angefochten worden (Urk. 63). Entsprechend kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, dass es sich beim Zusammen- treffen der beiden Strassen "Im Kehr" und Tumbelenstrasse nicht um eine Ver- zweigung gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG handle, bei welcher das von rechts kommende Fahrzeug Vortritt habe. Vielmehr handle es sich im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV um eine Ausnahme des allgemeinen Rechtsvortritts, da der Strasse "Im Kehr" im Vergleich zur Tumbelenstrasse, bei welcher es sich um eine Durch- gangsstrasse handle, verkehrsmässig eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Das Verkehrsgefälle zwischen den beiden Strassen sei klar und auch für den Strassenbenützer ohne Weiteres erkennbar. Dies müsse insbesondere auch für
- 9 - den Beschuldigten gelten, da er über Ortskenntnisse verfüge. Folglich sei es Sache des von der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse Einbiegenden, sich an der Einmündung so vorsichtig auf die Strasse zu begeben, dass es nicht zu einem Zusammenstoss komme (Urk. 50 S. 8 ff.).
2. Die Verteidigung macht demgegenüber - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I. S. 4 ff.) - im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, dass es sich bei der Einmündung der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse um eine Strassenverzeigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG handle, bei welcher Rechtsvortritt gelte. Einerseits seien die Vortrittsverhältnisse am Unfallplatz - auch für die beigezogene Polizei - unklar gewesen, weshalb von der allgemeinen Rechtsvortrittregel auszugehen sei. Andererseits sei der vorliegende Fall mit dem in BGE 127 IV 91 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Gemäss diesem Ent- scheid stelle die Einmündung einer elf Liegenschaften erschliessenden und als Sackgasse endenden Quartierstrasse in eine nur unwesentlich breitere Gemein- destrasse, die als Durchgangsstrasse mit mindestens zweitweise starkem Ver- kehr gelte, eine Strassenverzweigung dar, auf welcher Rechtsvortritt gelte. Folglich habe der Beschuldigte - entgegen dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz - Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 1 Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 3 VRV nicht verletzt, weshalb er diesbezüglich freizusprechen sei (Urk. 63 S. 2 ff.).
3. Somit ist strittig und nachstehend zu prüfen, ob beim Zusammentreffen der beiden Strassen "Im Kehr" und Tumbelenstrasse die allgemeine Rechtsvortritts- regel gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG gilt oder ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV bzw. Art. 15 Abs. 3 VRV vorliegt. 3.1. Auf Strassenverzweigungen hat grundsätzlich das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Als Strassenverzweigungen gelten Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Nicht als Ver- zweigungen gilt demgegenüber das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn (Art. 1 Abs. 8 VRV). Wer daher aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feld- wegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein
- 10 - Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Der Regelung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkehr auf den Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder bloss geringfügige Bedeutung haben (Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1; BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 117 IV 498 E. 5b; BGE 92 IV 26 E. 1). Eine Ausnahme von der all- gemeinen Rechtsvortrittsregelung gilt zunächst in den in diesen Bestimmungen ausdrücklich erwähnten Fällen. Wenn eine Abzweigung nicht eindeutig den ange- führten Beispielen zugeordnet werden kann, stellt die Rechtsprechung auf die Bedeutung des betreffenden Verkehrsweges für den Fahrverkehr ab, insbesonde- re im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft, um zu bestimmen, ob es sich um eine Verzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG handelt (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a; BGE 107 IV 47 E 3b; Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1). Dabei erfordert das Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse, dass die Ausnahme von der allgemei- nen Rechtsvortrittsregel restriktiv ausgelegt und auf Fälle beschränkt wird, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnis- sen deutlich erkennbar sind. Im Zweifelsfalle muss die normale Ordnung vorge- sehen sein (Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1; BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 117 IV 498 E. 4a; BGE 107 IV 47 E. 3a). Eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtsvortrittsregel bei Verzweigungen von Verkehrswegen liegt somit nur dann vor, wenn eine der beiden Fahrbahnen gegenüber der anderen verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeu- tung zukommt (BGE 123 IV 218 E. 3a). Lediglich unterschiedliche Verkehrs- verhältnisse, wie beispielsweise das Einmünden eines ruhigen Quartier- strässchens in eine stark frequentierte Stadtstrasse, genügen demgegenüber nicht (BGE 107 IV 47 E. 3b; BGE 127 IV 91 E. 2b = Pra 90 Nr. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dann von einer Ausnahme des allge- meinen Rechtsvortritts auszugehen, wenn der eine Verkehrsweg eine Durch-
- 11 - gangsstrasse ist und der andere eine Seiten- oder Nebenstrasse, die offenkundig nicht dem Durchgangsverkehr dient und die praktisch keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung hat (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a). Entsprechend sind Strässchen, die nur bestimmten Personen offen stehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, bei der Einmündung in Durchgangsstrassen von so untergeordneter Bedeutung, dass auf ihnen kein Vortrittsrecht besteht (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a; BGE 117 IV 498 E. 4a; BGE 112 IV 88 E. 2; BGE 107 IV 47 E. 3b). Als Durchgangsstrassen sind hier nicht nur Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen zu verstehen, sondern allgemein alle Strassen, die wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweisen, die grössere Ortsteile oder Ortschaften miteinander verbinden und nicht nur dem Innenverkehr eines Quartiers dienen (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 112 IV 88 E. 2c). Beim Zusammentreffen von zwei Strassen, bei welchem eine mit einem Fahrver- bot belegt ist, ist für die Beurteilung des Vortrittsrechts danach zu unterscheiden, ob es sich dabei um ein unbeschränktes oder beschränktes Fahrverbot handelt (vgl. BGE 91 IV 144). Eine Verkehrsfläche, auf der das allgemeine Fahrverbot uneingeschränkt gilt, darf von Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen nicht benützt werden. Sie stellt, da sie dem Fahrverkehr nicht geöffnet ist, keine Fahr- bahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV dar. Damit bildet die mit einem solchen Fahrverbot belegte Verkehrsfläche an der Stelle, wo sie mit einer dem Fahrver- kehr geöffneten Strasse zusammentrifft, keine Verzweigung. Folglich steht dem Fahrzeugführer, der aus einer Strasse mit unbeschränktem Fahrverbot heraus- fährt, nie das Vortrittsrecht zu (BGE 91 IV 144 E. 2). Demgegenüber kann das Befahren der mit einem Fahrverbot belegten Strasse bestimmten Fahrzeugfüh- rern oder Fahrzeugkategorien oder für bestimmte Zwecke (z.B. Zubringerdienst) allgemein gestattet werden. In solchen Fällen wird die Benützung der Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr nicht aufgehoben, sondern bloss eingeschränkt. Die Strasse dient trotz dem Fahrverbot dem Fahrverkehr und stellt damit auf der für diesen bestimmten Fläche eine Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV dar. Was sie von andern Strassen unterscheidet, ist einzig ihre beschränkte Befahr- barkeit. Dieser Umstand hat aber auf die Anwendung der Verkehrsregeln über
- 12 - das Vortrittsrecht nur dann Einfluss, wenn die beschränkt befahrbare Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr eine derart untergeordnete Bedeutung hat, dass sie im Vergleich mit der Strasse, mit der sie zusammentrifft, einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist (BGE 91 IV 144 E. 3). 3.2. Die Vorinstanz hat die Tumbelenstrasse als Durchgangsstrasse im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung qualifiziert (Urk. 50 S. 9 f.). Dies wurde vom Beschuldigten nicht beanstandet (vgl. Urk. 63 S. 2 ff.). Entsprechend ist in tat- sächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei der Tumbelenstrasse um eine Durchgangsstrasse handelt, die - zumindest zeitweise - viel Verkehr auf- weist. Demgegenüber ist die Strasse "Im Kehr" mit einem beschränkten Fahrverbot versehen. Das Verbot gilt für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder, wobei die Zufahrt für den Verkehr mit den angrenzenden Liegenschaften und Boots- platzbesitzern für Bootstransporte, ausgenommen Surfbretter, gestattet ist (vgl. Urk. 50 S. 10 f.; vgl. Urk. 17 S. 6 und Urk. 42). Entsprechend handelt es sich bei dieser Strasse - mit der Vorinstanz - offenkundig nicht um eine Durchgangs- strasse im erwähnten Sinne (vgl. Urk. 50 S. 10 f.). Damit stellt sich die Frage, ob die mit einem beschränkten Fahrverbot versehene Strasse "Im Kehr" keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist, sodass ihr nach ihrer Anlage und Grösse im Vergleich zur Tumbelenstrasse verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt bzw. sie lediglich mit einer Ausfahrt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist. 3.3. Das Bundesgericht hat in ähnlich gelagerten Fällen in Bezug auf die Frage, ob von einer Verzweigung und damit vom allgemeinen Rechtsvortrittsrecht aus- zugehen ist, wie folgt entschieden: Eine durch ein Fabrikgelände führende Strasse, die nur von denjenigen befahren werden darf, die von der Fabrikinhaberin eine besondere Bewilligung besitzen, und die für Dritte äusserlich als Fabrikausfahrt in Erscheinung tritt, bildet beim Zusammentreffen mit der Hauptstrasse keine Verzweigung (BGE 101 IV 234).
- 13 - Die Einmündung einer Sackgasse, die zwar recht breit und asphaltiert ist, die aber bereits nach wenigen Dutzend Metern endet, lediglich zwei Grundstücke erschliesst und die aufgrund ihrer geringen Bedeutung nicht einmal einen Namen trägt, in eine stark befahrene Strasse, stellt keine Verzweigung dar (BGE 112 IV 88 E. 2a und 2b). Ein Fabrikweg, der an der Einmündung nach seiner Anlage und Grössenordnung nicht lediglich als unbedeutender Verkehrsweg in Erscheinung tritt, stellt beim Zusammentreffen mit einer Durchgangsstrasse eine Verzweigung dar (BGE 86 IV 187 E. 2). Das Zusammentreffen einer Gemeindestrasse mit einer Sackgasse, die elf Villen erschliesst und die aufgrund ihres Erscheinungsbildes bei der Einmündung den auf der Gemeindestrasse fahrenden Lenker nicht darauf hinweist, dass die darauf einmündende Strasse keine praktische Verkehrsbedeutung hat, da sie ebenfalls asphaltiert und beinahe gleich breit wie die Gemeindestrasse ist, stellt eine Verzweigung dar (BGE 127 IV 91 E. 2c = Pra 90 Nr. 106; ähnlich gelagerter Fall in BGE 96 IV 35). 3.4. Sowohl bei der Strasse "Im Kehr" als auch bei der Tumbelenstrasse handelt es sich - unbestrittenermassen - um Nebenstrassen (Prot. I S. 6; Urk. 50 S. 8; Urk. 63 S. 2). Sodann sind - ebenfalls unbestrittenermassen - beide Strassen mit demselben Belag versehen und weisen - ohne das Trottoir - etwa die gleiche Breite auf. Sie verfügen in der Strassenmitte über keine Leitlinie. Sie verlaufen niveaugleich und sind im Bereich der Einmündung durch ein ebenes Band mit Kopfsteinpflästerung voneinander abgegrenzt (Urk. 17 S. 1, 2, 4, 5 und 6; Urk. 50 S. 12; Urk. 63 S. 2). In baulicher Hinsicht besteht damit zwar ein gewisser, aber nicht entscheidender Unterschied zwischen den beiden Strassen. Angesichts dieser äusseren Merkmale kann nicht geschlossen werden, dass der Strasse "Im Kehr" im Vergleich zur Tumbelenstrasse verkehrsmässig eine eindeutig unter- geordnete Bedeutung zukommt. Daran ändert auch das einreihige Band von Pflastersteinen, das entlang der Tumbelenstrasse und damit auch im Bereich der Einmündung der Strasse "Im Kehr" eingelassen ist, nichts (vgl. BGE 86 IV 187 E. 3).
- 14 - 3.5. Bei der Einmündung der Strasse "Im Kehr" in die Tumbelenstrasse ist vom äusseren Eindruck her nicht klar erkennbar, ob das Trottoir entlang der Tumbelenstrasse in diesem Bereich unterbrochen ist. Entsprechend stellt - mit der Vorinstanz (Urk. 50 S. 13) - das Überqueren dieser Fläche nicht ein Überfahren eines - deutlich erkennbaren - Trottoirs gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV dar, weshalb diesbezüglich nicht von einer Ausnahme des allgemeinen Rechtsvortrittrechts auszugehen ist (Urk. 17 S. 1, 2, 4 und 5; BGE 123 IV 218 E. 3b). Die Vorinstanz hielt hierzu weiter fest, dass das Trottoir entlang der Tumblenstrasse im Bereich der Einmündung der Strasse "Im Kehr" nicht aufhöre, sondern vielmehr in diesem Bereich in der Strasse "Im Kehr" aufgehe. Daraus schloss die Vorinstanz, dass dies die erkennbare, verkehrsmässige Bedeutungslosigkeit der Strasse "Im Kehr" unterstreiche (Urk. 50 S. 12 f.). Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt wer- den. Zunächst erscheint zwar eher fraglich, ob das Trottoir bei der fraglichen Einmündung unterbrochen wird oder - mit der Vorinstanz - in der Strasse "Im Kehr" aufgeht. Diese Unterscheidung ist aber für die vorliegende Frage unerheb- lich, denn in beiden Fällen entsteht für den - insbesondere ortsunkundigen - Ver- kehrsteilnehmer optisch in keiner Weise der offensichtliche oder zumindest deut- lich erkennbare Eindruck, die Strasse "Im Kehr" weise keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung auf. Für eine klar erkennbare verkehrsmässige Bedeutungs- losigkeit der Strasse "Im Kehr" würde demgegenüber ein optisch klar ersichtli- ches, ununterbrochenes Trottoir im Bereich der fraglichen Einmündung sprechen. Dies liegt aber - wie ausgeführt - gerade nicht vor. 3.6. Zu prüfen ist schliesslich, ob - mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 50 S. 11 f.) - auf- grund des wenige Meter nach der Einfahrt in die Strasse "Im Kehr" signalisierten Teilfahrverbots geschlossen werden kann, dass diese Strasse keine oder nur eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist und damit gegenüber der Tumbelenstrasse völlig untergeordnet ist. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich vorliegend um ein beschränktes Fahrverbot. Einerseits ist der Verkehr zulässig für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder für die Zufahrt zu den angrenzenden Liegenschaften und für Bootsplatzbesitzer für Bootstransporte. Andererseits ist der Verkehr für die
- 15 - übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Velofahrer, zulässig (vgl. Urk. 50 S. 11). Ausgehend von den Angaben der Verteidigung (Prot. I S. 6), die von der Vorinstanz nicht beanstandet wurden (vgl. Urk. 50), steht die Strasse "Im Kehr" etwa 20 Familien sowie deren Besuchern, den Mitarbeitern und Besuchern eines Schmuck- und Kunstladens sowie eines Antiquitätenladens und schliesslich den Bootsbesitzern für Bootstransporte zur Verfügung (vgl. auch Urk. S. 63). Diese Situation ist damit - mit der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 4) - vergleichbar mit dem in BGE 127 IV 91 beurteilten Sachverhalt. In diesem Fall wurde entschieden, dass die fragliche Sackgasse, die elf Villen erschloss, beim Zusammentreffen mit einer Durchgangsstrasse eine Verzweigung darstellte. Hierzu ist zwar zu bemerken, dass eine Sackgasse - im Gegensatz zu einer mit einem beschränkten Fahrverbot versehenen Strasse - sämtlichen Verkehrsteilnehmer offen steht. Sie bedient aber ebenfalls nur eine beschränkte Anzahl an Liegenschaften, weshalb sie - natur- gemäss - ein geringeres Verkehrsaufkommen aufweist als eine Durchgangs- strasse. Trotz dieser unterschiedlichen Verkehrsbedeutung ist - gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung - bei der Einmündung einer Sackgasse in eine Durchgangsstrasse nicht zwangsläufig von einer Ausnahme vom allgemeinen Rechtsvortritt auszugehen. Dasselbe gilt auch beim Zusammentreffen einer Durchgangsstrasse mit einer Strasse, die mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist (vgl. BGE 91 IV 144). Angesichts der Anzahl der Berechtigten, die Zutritt auf die Strasse "Im Kehr" haben, ist nicht mehr lediglich von einer verkehrsmässig völlig untergeordneten bzw. bedeutungslosen Seiten- oder Nebenstrasse auszugehen. Auf eine deutlich erkennbare oder gar offensichtliche Bedeutungslosigkeit der fraglichen Strasse kann schliesslich aufgrund des signalisierten Teilfahrverbots auch nicht geschlos- sen werden. So ist anhand der Signalisation klar erkennbar, dass nicht sämtliche Verkehrsteilnehmer vom Fahrverbot ausgenommen sind. Zudem lässt das unter der Signalisation angebrachte Schild erkennen, dass Ausnahmen von diesem Fahrverbot vorgesehen sind. Schliesslich ist von der Tumbelenstrasse her nicht ersichtlich, wie viele Liegenschaften an dieser Strasse angeschlossen sind, sodass die tatsächliche Verkehrsbedeutung der Strasse "Im Kehr" nicht abge- schätzt werden kann (vgl. Urk. 17 S. 1 und 6). Aus diesen Gründen kann und darf
- 16 - ein auf der Tumbelenstrasse fahrender - insbesondere ortsunkundiger - Fahr- zeuglenker aufgrund des signalisierten Teilfahrverbots nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er gegenüber dem aus der Strasse "Im Kehr" fahrenden Verkehr vortrittsberechtigt ist. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Strasse "Im Kehr" aufgrund der Anzahl der Berechtigten, die vom Fahrverbot ausgenommen sind, nicht als ver- kehrsmässig bedeutungslose Seiten- oder Nebenstrasse qualifiziert werden kann. Zudem weist das gesamte Erscheinungsbild bei der Einmündung den auf der Tumbelenstrasse fahrenden - insbesondere ortsunkundigen - Fahrzeuglenker keineswegs darauf hin, dass die darauf einmündende Strasse "Im Kehr" praktisch keine oder nur wenig Verkehrsbedeutung hat. So sind beide Strassen etwa gleich breit, sind niveaugleich und weisen denselben Belag auf. Zudem ist aufgrund der baulichen Anordnung des Trottoirs im Bereich der Einmündung nicht deutlich erkennbar, dass die Strasse "Im Kehr" keine oder nur eine geringe Verkehrs- bedeutung aufweist. Angesichts dieser äusseren Erscheinung kann und darf sowohl das einreihige Band von Pflastersteinen, das entlang der Tumbelen- strasse in den Boden eingelassen ist, als auch das nach nur wenigen Metern nach der Einfahrt in die Strasse "Im Kehr" signalisierte Teilfahrverbot nicht einen gewissenhaften Motorfahrzeugführer zur Annahme verleiten, es mit einer be- deutungslosen Einmündung zu tun zu haben. Nach dem Gesagten kann somit nicht auf eine offensichtliche verkehrsmässige Bedeutungslosigkeit der Strasse "Im Kehr" geschlossen werden. Es liegen damit keine klaren Verhältnisse - mithin ein Zweifelsfall - vor, weshalb die normale Ord- nung vorzugehen hat (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a; BGE 117 IV 498 E. 4a; BGE 106 IV 56 E. 2). Folglich handelt es sich bei der fraglichen Einmündung um eine Strassenverzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG, auf welcher das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt hat. Folglich war der aus der Strasse "Im Kehr" fahrende Beschuldigte gegenüber dem von links auf der Tumbelenstrasse fahrende B._____ vortrittsberechtigt. Der Be- schuldigte ist damit vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver-
- 17 - kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 1 Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 3 VRV freizusprechen. V. Strafzumessung
1. Für die Strafzumessung ist von dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV (Missachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorradfahrer") auszugehen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist grundsätzlich je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei Übertre- tungen von Strassenverkehrsvorschriften, die mit Ordnungsbussen geahnten werden, richtet sich allerdings die auszusprechende Bussen nach der Ordnungs- bussenverordnung bzw. nach der entsprechenden Bussenliste (vgl. Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung). Der Beschuldigte ist somit wegen Missachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorradfahrer" mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen (vgl. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung, Ziffer 304.3).
2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
- 18 - Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Erfolgt der Freispruch nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 426 N. 8). 1.1. Der Beschuldigte wurde hinsichtlich der Missachtung des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorradfahrer" anklagegemäss verurteilt und ist nun vom Vorwurf der Nichtgewährung des Vortrittsrechts beim Einbiegen auf eine vortrittsberechtigte Strasse freizusprechen. Der Grossteil des Untersuchungsaufwandes entfiel auf den letztgenannten Vorwurf, insbesondere auf die Erstellung der Foto- und Plandokumentation durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 16 und Urk. 17) und die Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 24), des am Verkehrsunfall beteiligten B._____ (Urk. 26) sowie des Zeugen C._____ (Urk. 27). Diesbezüglich kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er habe das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder erschwert. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon im Umfang von Fr. 100.– dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 1.2. In Bezug auf die Auferlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits nach dem Erlass des ersten Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 29. Juni 2011 (Urk. 11) in Bezug auf den Vorwurf der Missachtung des Fahrverbots geständig war (vgl. Urk. 13). Entsprechend bezog sich das erstinstanzliche Verfahren alleine auf den Vorwurf der Nichtgewährung des Vortrittsrechts. Da der Beschuldigte in diesem Punkt nun freizusprechen ist, sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte die Verurteilung wegen Missachtung des Fahrverbots nicht zum Berufungsgegenstand gemacht und einzig den Schuldspruch betreffend die Nichtgewährung des Vortrittsrechts angefochten hat, obsiegt er beim vorliegen-
- 19 - den Ausgang des Verfahrens vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind damit ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächli- chen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1810). Die Verteidigungskosten sind nach Massgabe der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) zu entschädigen. 2.1. Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitauf- wand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde). Für die Führung eines Strafprozesses vor dem Einzelgericht, einschliesslich Vorbereitung des Partei- vortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsver- fahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Auch wenn das vorliegende Strafverfahren für die Beschuldigte eine nicht uner- hebliche Bedeutung aufweisen mag, ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass es sich um ein blosses Übertretungsstrafverfahren mit einer Busse von Fr. 300.– gemäss vorinstanzlichem Urteil, mithin um einen eigentlichen Bagatellfall handelt. Der zu entschädigende Aufwand der Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache müssen in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen und ist unter Umstän- den nicht kostendeckend (ZR 105 Nr. 1 Erw. 5.a, ZR 101 a.a.O. Erw. 3.d). 2.2. Die Beschuldigte war bereits im Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon anwaltlich vertreten. Die Tätigkeit der Verteidigung während der Untersuchung umfasste insbesondere das Aktenstudium und die Erhebung der diversen Einsprachen. Da die anwaltlichen Aufwendungen ausschliesslich die
- 20 - vom Beschuldigten bestrittenen Vorwürfe betreffen, die entweder noch während der Untersuchung eingestellt wurden oder von denen er nunmehr freizusprechen ist, ist der Beschuldigte für seine Verteidigung vollumfänglich zu entschädigen. Angesichts der angefallenen Aufwendungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldig- ten für das Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon eine Entschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. 2.3. Innerhalb des durch § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV statuierten Rahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– ist einerseits zu berücksichtigen, dass kein reguläres Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft mit den entsprechend möglichen, erheblichen Konsequenzen - wie Freiheitsstrafe, Eintrag ins Strafregister etc. - vorlag, sondern sich die Beschuldigte lediglich gegen eine Busse zu wehren hatte und die Untersuchungsakten nicht umfangreich waren. Vergleicht man sodann die Kompetenzen eines Einzelrichters (siehe § 27 GOG) mit der beantragten bzw. erstinstanzlich ausgefällten Sanktion von einer Busse in der Höhe von Fr. 300.–, so ist doch festzuhalten, dass die Grundgebühr im unteren Bereich dieses Rahmens anzusetzen ist. Sodann dauerte die Hauptverhandlung vor Vorinstanz inklusive Beratung und mündliche Urteilseröffnung knapp 3 Stunden (vgl. Prot. I S. 4 und 8) und hielt sich somit in einem üblichen Rahmen. Damit ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. In Bezug auf das Berufungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass keine mündliche Verhandlung stattfand - dieser zeitliche Aufwand mithin wegfiel - und der Verteidiger in seinen sich inhaltlich teilweise überschneidenden Ausführungen (Prot. I S. 4 ff. und Urk. 63) nicht auf grundlegend Neues einzugehen hatte, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zuzu- sprechen.
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzel- gericht Strafsachen, vom 18. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV, − (…)
2. (…)
3. (…)
4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 1'500.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittelbelehrung)"
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 1 Abs. 8 sowie Art. 15 Abs. 3 VRV nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
- 22 -
2. Der Beschuldigte wird - hinsichtlich des bereits rechtskräftigen Schuld- spruchs wegen Missachtung des Verbots für Motorwagen - mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
3. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon werden im Umfang von Fr. 100.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen.
4. Die Kosten der beiden gerichtlichen Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 3'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …)
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 23 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser