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SU130003

fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2013-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 9. März 2012 vor, dass sie mit ihrem Personenwagen von E._____ herkommend auf der

- 6 - B._____-Strasse gefahren sei und bei der Einfahrt C._____ auf die Autostrasse A4 habe auffahren wollen, wobei sie nach links abgebogen sei und dabei den von F._____ (Gegenrichtung) herkommenden, vortrittsberechtigten Motorradfahrer D._____ übersehen habe. Die Beschuldigte habe aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit beim Linksabbiegen nicht genügend Rücksicht auf das vortrittsberechtigte Fahrzeug genommen. Deshalb habe sie den von F._____ herkommenden Motor- radfahrer übersehen, wobei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen ge- kommen sei (Urk. 2/2; Urk. 14 S. 3 f. Ziff. II. 1.). 1.2. Das Statthalteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizei- rapport, das Unfallaufnahmeprotokoll sowie die Fotos der Kantonspolizei (Urk. 2/1/1-3) und die Befragungsprotokolle der Beschuldigten (Urk. 2/3), des als Auskunftsperson einvernommenen Geschädigten D._____ (Urk. 2/5) sowie der Zeugen G._____ und H._____ (Urk. 2/7, Urk. 2/9). Sodann liegt das vorinstanzli- che Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten den Akten bei (Urk. 6). 1.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Kollision gekommen ist, macht indes geltend, sie habe den Geschädigten nicht gesehen, weil sie ihn nicht habe sehen können. Sie habe keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/3 S. 2; Urk. 6 S. 1 f. und 4 f.). Ihre Hypothese sei, dass der Geschädigte mit seinem Motorrad rechts an einem schwarzen Jeep vorbeigefah- ren sei, weshalb sie ihn nicht habe sehen können (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 6 S. 7). 1.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 5-11). Sodann hat sie sich mit der vorliegenden Aktenlage und insbesondere den Aussagen der Beteiligten einlässlich auseinandergesetzt. Auf ihre Ausführun- gen kann – unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen wer- den (Urk. 14 S. 13-18). Die Vorinstanz befand die Aussagen der Zeugen sowie des Geschädigten für glaubhaft und kam zum Schluss, dass das seitens der Beschuldigten geltend gemachte Überholmanöver durch das Untersuchungs- ergebnis nicht bestätigt werde. Es könne auch mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte in unvorhersehbar hoher Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert habe. Es sei somit erstellt, dass die Be-

- 7 - schuldigte links abgebogen sei, den Motorradfahrer D._____ übersehen habe und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Sie erachtete den Anklagesachverhalt nach Würdigung des Beweisergebnisses als rechtsgenügend erstellt (Urk. 14 S. 18). 1.5. Die Beschuldigte lässt unter anderem beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht hätte auf die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ abstützen dürfen, weil diese unglaubwürdig seien. Indem sie es trotzdem getan habe, habe sie nicht nur willkürlich gehandelt, sondern damit auch den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt (Urk. 33 S. 4 ff. Ziff. 4). Auch seien Zweifel an der Glaubwürdig- keit des Geschädigten zumindest angebracht. Indem die Vorinstanz auf eine kriti- sche Würdigung dieser Auskunftsperson verzichtet habe, habe sie auch in diesem Punkt zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes beigetra- gen (Urk. 33 S. 6 f. Ziff. 5.). Sodann sei gegen Art. 6 StPO verstossen worden, da die Untersuchung ungenügend sei resp. Beweise nicht abgenommen worden sei- en (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 1b., 2. und 3.). 1.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.6.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist in Korrektur zum vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 14 S. 13 f. Ziff. II. 4c) festzuhalten, dass auch für eine in ihrer Glaubwürdigkeit eingeschränkten Person die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch eine unschuldige Person, die beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Auch das Bundesgericht geht bei der Aussagenwürdigung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5; Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Entsprechend kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zu, und es ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. 1.6.2. Gesagtes gilt auch für den Geschädigten, zumal er am 22. August 2012 vom Statthalter als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 2/5). Das gegen ihn laufende Verfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr wurde gleichentags eingestellt (Urk. 2/17). Einen Strafantrag betr. fahrlässiger Körperverletzung stellte er nicht, es sind im Strafverfahren keine Zivilansprüche

- 8 - gegen die Beschuldigte hängig gemacht worden. Es ist indes (wie von der Verteidigung geltend gemacht; Urk. 33 S. 6 f. Ziff. 5) nicht von der Hand zu weisen, dass der Geschädigte allenfalls ein versicherungstechnisches Interesse am Prozessausgang habe könnte. Die Angaben des Geschädigten zum Verhalten der Beschuldigten nach dem Unfall vermögen jedoch seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern: Dieser habe vor dem Statthalter zu Protokoll gegeben, die Beschuldigte habe permanent mit ihrer Praxis telefoniert. Sie habe sich nicht um ihn gekümmert (Urk. 2/5 S. 2 f. und 5). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 2/3 S. 5). Es handle sich hierbei um nicht zutreffende Aussagen des Geschädigten, welche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit als angebracht erscheinen liessen (Urk. 33 Ziff. 5 S. 6). Die Beschuldigte selbst gab vor dem Statthalter zu Protokoll, sie sei – nachdem sie sich nach dem Befinden des Ver- unfallten erkundigt habe – damit beschäftigt gewesen, ihre Praxis zu organisieren. Ihr Akku sei leer gewesen und sie sei ziemlich aufgeregt gewesen, weil sie niemanden habe erreichen können. Der Notfallwagen sei gekommen und man sei der Ansicht gewesen, sie sei unter Schock gestanden. Dies sei aber nicht so ge- wesen (Urk. 2/3 S. 2 und S. 5). Dem Unfallrapport ist zu entnehmen, dass die Be- schuldigte an der Unfallstelle aufgelöst gewirkt und den rapportierenden Polizisten mehrmals darum gebeten habe, doch gehen zu dürfen, weil sie Termine in ihrer Praxis habe und die Patienten warten müssten (Urk. 2/1/1 S. 7). Ein solches Ver- halten bestätigt auch der als Zeuge einvernommene H._____ (Urk. 2/9 S. 6). Wenn der Geschädigte nun konstatierte, die Beschuldigte habe sich nicht um ihn gekümmert, handelt es sich hierbei nicht um ein Lüge (Urk. 33 Ziff. 5 S. 6): Vielmehr wird das Verhalten der Beschuldigten, welche sich am Unfallort um ihre Patiententermine kümmern musste, derart auf ihn gewirkt haben, was – wenn man sich die Situation des Geschädigten vor Augen führt – auch durchaus nachvollziehbar ist. Die Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist aufgrund allfälliger, diesbezüglicher Übertreibungstendenzen keineswegs geschmälert. Zur Erstellung des Sachverhaltes sind indes seine Aussagen zum Kerngeschehen relevant, welche an gegebener Stelle zu würdigen sind.

- 9 - 1.6.3. Die Zeugen G._____ und H._____ wurden unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen, doch verleiht ihnen diese rein prozessuale Stellung keine spezielle Glaubwürdigkeit. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, im Rahmen welcher auf die im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen erhobenen Beanstandungen der Beschuldigten einzugehen ist. 1.7. Glaubhaftigkeit der Aussagen 1.7.1. Aufgrund der konstanten und überzeugenden Aussagen des Zeugen G._____ bestehen keine Zweifel daran, dass dieser den von der entgegenkom- menden Richtung herannahenden Geschädigten erblickt hatte, noch bevor die Beschuldigte zu ihrem Abbiegmanöver ansetzte: Am Unfallort gab er zu Protokoll, er sei von I._____ hergekommen und habe in C._____ in die A4 auffah- ren wollen. Vor ihm sei ein grauer Opel (der Wagen der Beschuldigten) gefahren. Gleichzeitig habe er das Motorrad (den Geschädigten) von F._____ herkommen gesehen. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Motorradlenker noch versucht habe auszuweichen. Er habe dann nur noch auf den Motorradlenker ge- achtet, welche über die Strasse hinter seinem Töff her geschlittert sei (Urk. 2/1/1 S. 6 f.). Wenn er anlässlich der rund ein Jahr später stattfindenden Einvernahme vor dem Statthalter vorab geltend macht, sich nicht mehr genau erinnern zu kön- nen (Urk. 2/7 S. 4: "Es ist schon lange her. Beschwören kann ich es nicht mehr. Vor mir fuhr Frau A._____ und entgegen kam der Töffahrer"), kann daraus entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung keineswegs gefolgert werden, es handle sich um einen "un- sicheren Zeugen". Viel eher gewinnen die Aussagen an Glaubhaftigkeit, wenn er nach den einleitenden Bedenken dezidiert festhält, dass er sich sicher erinnere, dass sie (die Beschuldigte) links abgebogen sei und der Töfffahrer (Geschädigter) ihr entgegen gekommen sei. Der Töfffahrer habe stark bremsen müssen, sei ins Rutschen gekommen, weil er nicht viel Bremsweg gehabt habe. Wie er genau gerutscht sei, wisse er nicht mehr. Er sei sich nicht ganz sicher. Wie er es in Erinnerung habe, habe der Motorradfahrer stark abbremsen müssen, sei ins Rutschen geraten und habe das Auto seitlich touchiert (Urk. 2/7 S. 4 und S. 5). Dass er sich nicht mehr genau daran erinnern vermag, wo exakt der Aufprall

- 10 - geschah, ist mit der Vorinstanz (Urk. 14 S. 16) mit der langen Zeitdauer seit dem Unfall und wohl auch mit der Dynamik des Geschehens zu erklären. Glaubhaft da erlebt erscheint sodann die Antwort auf die Frage, wo genau auf der Strasse sich das Motorrad befunden habe (Urk. 2/7 S. 5, Hervorhebung durch das Gericht): "So richtig erinnere ich mich nicht. Ich dachte mir einfach: 'Warum fährt die links ab, da kommt doch einer von vorne'." Die Frage, ob D._____ ein anderes Fahrzeug überholt habe, beantwortet er mit (Urk. 2/7 S. 5): "Nein, ich denke nicht. Aber da bin ich mir auch nicht 100%-ig sicher." Aufhorchen lässt auch seine Antwort auf die Frage, ob er noch etwas ergänzen möchte (Urk. 2/7 S. 6): "Nein, aber darf ich eine Frage stellen? Der Fall ist doch eigentlich ziemlich klar oder nicht?" Aufgrund des vorsichtigen Aussageverhaltens und der bezüglich des Kern- geschehens konstanten und erlebt wirkenden Aussagen des Zeugen G._____ bestehen wie eingangs erwähnt keine Zweifel daran, dass er, hinter der Beschul- digten herfahrend, im Zeitpunkt, als die Beschuldigte zum Abbiegmanöver ansetzte, den Motorradfahrer bereits erblickt hatte. 1.7.2. Auch der Zeuge H._____ war in derselben Richtung unterwegs wie die Be- schuldigte und G._____, allerdings wollte er nicht links in die Auffahrt zur A4 ein- biegen, sondern fuhr auf der Spur in Richtung F._____ rechts an vorgenannten Personen vorbei. Die Beschuldigte lässt geltend machen, H._____ habe sich mit seinen Aussagen in Widersprüche verwickelt. Er habe vor dem Statthalter ausgesagt, das Fahr- zeug, welches hinter dem Motorradfahrer gefahren sei, habe zum Glück den Si- cherheitsabstand eingehalten. Der Fahrer dieses Wagens habe dann sein Fahr- zeug rechts in die Wiese gestellt. Zusammengefasst wird argumentiert, dass dies nicht sein könne, zumal es sich bei dem in der Wiese parkierten Fahrzeug um den Wagen des Zeugen G._____s gehandelt habe. H._____ habe somit den Vorgang wie er ihn beschrieben habe, so gar nicht so sehen können. Die Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft (Urk. 33 S. 5 Ziff. 4.b.). Inwiefern sich H._____ diesbezüg- lich wie geltend gemacht in unlösbare Widersprüche verwickelt haben soll (Urk. 33 S. 5), ist nicht ersichtlich. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine offensicht- liche Verwechslung: Dass G._____ hinter der Beschuldigten herfuhr, sich nach

- 11 - der Kollision um den Geschädigten kümmerte und zu diesem Zwecke seinen Honda FRV auf der Wiese parkte, ist unbestritten; letzteres fotographisch doku- mentiert (Urk. 2/1/3 S. 1 ff.; Urk. 2/1/3 S. 2). Der Zeuge H._____ verwechselte of- fensichtlich einen dem Geschädigten folgenden Wagen mit demjenigen von G._____. Diese Verwechslung ist mit der relativ langen Zeit zwischen Unfall und Einvernahme vor dem Statthalter, wie auch mit dem dynamischen Geschehen zu erklären und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____s betreffend den eigentlichen Unfallablauf keineswegs. Sodann ist fest- zuhalten, dass diese Unstimmigkeit nicht das Kerngeschehen des Unfalls, son- dern das Fahrverhalten zweier Verkehrsteilnehmer betrifft, welche nicht in Unfall verwickelt waren. Bezüglich des Kerngeschehens sind die Aussagen des Zeugen H._____s konstant und stimmen mit denjenigen von G._____ überein. Am Unfallort führte er hierzu aus, die Beschuldigte habe ihren Wagen eingespurt und auf die A4 einbiegen wollen. Der Motorradlenker habe seine Fahrt noch verzögert und keine Möglichkeit gehabt, der Kollision auszuweichen, es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 2/1/1 S. 7). Vor dem Statthalter bestätigte er diese Aussagen. Ergänzend führte er an, dass er den Wagen der Beschuldigten bei 'kein Vortritt' habe stehen sehen und der Töfffahrer ihm entgegengekommen sei. Hinter diesem seien ein oder zwei Fahrzeuge gewesen (Urk. 2/9 S. 4). Er habe noch die Hand zum Grüssen erheben wollen, als die Beschuldigte links abgebogen sei und es zur Kollision gekommen sei. Der andere Motorradfahrer habe ihn nicht mehr grüssen können, weil die Kollision geschehen sei. Er habe die Kollision gesehen, der Privatkläger sei weit geflogen, er habe sich in der Luft gedreht (Urk. 2/9 S. 4 und S. 6). Der Zeuge H._____ verneinte, dass D._____ in dem Bereich, in dem er ihn gesehen habe, ein anderes Fahrzeug überholt habe. Ob er vor der Kurve ei- nes überholt habe oder nicht, das habe er natürlich nicht gesehen (Urk. 2/9 S. 6). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H._____ den Vorfall gar nicht gesehen habe und – wie die Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll gab – die Aussagen aufgrund einer Motorradfahrersolidarität "nicht zusammenpassen" würden (Urk. 6 S. 7: [F:] "Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine Falschaussage machte

- 12 - sollte?" [A:] "Motorradfahrersolidarität. Ich habe keine Erklärung. Mir ist aufgefallen, dass er seine Aussage damit begann, dass ihm vor zehn Jahren dasselbe passiert sei." [F]: "Sie sagen, die Aussage [des Zeugen H._____] sei falsch?" [A]: "Ja. ich sage nicht, dass alle Angaben falsch sind, aber dass sie nicht zusammenpassen."). Dass der Geschädigte nie etwas vom "Töff- fahrergruss" von H._____ erwähnte, liegt daran, dass H._____ wie soeben er- wähnt gar nicht dazu kam, diesen auszuführen (Urk. 2/9 S. 4, Hervorhebungen durch das Gericht: "Ich wollte gerade die Hand heben zum Grüssen, als Frau A._____ links abbog und es zur Kollision kam"). Auch aus dieser Aussage kann nicht wie geltend gemacht (Urk. 2/3 S. 7; Urk. 6 S. 6) hergeleitet werden, dass eine zwischen dem Zeugen H._____ und D._____ vorhandene Motorradsolidarität die Aussagen von H._____ als nicht glaubhaft resp. den Zeugen als unglaubwürdig erscheinen las- sen. Die Aussagen des Zeugen H._____ sind konstant, wirken erlebt, stimmen mit denjenigen des Zeugen G._____ überein und sind deshalb glaubhaft. Es kann als erstellt erachtet werden, dass auch der Zeuge H._____ den Geschädigten auf der Gegenfahrbahn erblickt hatte, als die Beschuldigte zum Abbiegmanöver ansetzte. 1.7.3. Es sind wie eingangs erwähnt (vorstehend Ziff. 1.6.2.) keine Gründe ersichtlich, inwiefern der Geschädigte die Beschuldigte falsch belasten sollte. So- wohl am Unfallort als auch vor dem Stattrichter schilderte er das Unfallgeschehen wie folgt: Er sei mit ca. 80 km/h in Richtung I._____/J._____ gefahren. Auf der Höhe der Einfahrt auf die Autostrasse sei ein Auto gestanden oder auf die Eins- purstrecke eingefahren, welches auf die A4 habe einbiegen wollen. Er sei mitten in der Strasse gefahren und habe gedacht, dass der PW auf der Einspurstrecke anhalte oder stehen bleibe. Doch die Lenkerin sei plötzlich losgefahren. Was für einen Abstand er zur PW-Lenkerin gehabt habe, als diese losgefahren sei, wisse er nicht mehr. Er habe noch versucht, zu bremsen und links auszuweichen, habe aber keine Chance gehabt und sei hinten rechts mit dem PW kollidiert (Urk. 2/1/1 S. 6; Urk. 2/5 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalter gab er ergän- zend zu Protokoll, dass die geschätzte Entfernung von dem Punkt, als er das Fahrzeug der Beschuldigten habe einbiegen sehen, bis zur Kollisionsstelle ca. 20 bis 30 Meter betrage (act. 2/5 S. 2 f.). Er verneinte, kurz vor dem

- 13 - Unfall zu einem Überholmanöver angesetzt zu haben. Dies sei gar nicht möglich gewesen, da es vor der Kreuzung eine langgezogene Linkskurve und dann eine Rechtskurve gebe (act. 2/5 S. 4). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ wird dadurch untermauert, als dass diese mit denjenigen der beiden Zeugen übereinstimmen. Es kann als erstellt erachtet werden, dass sowohl G._____ als auch H._____ den Geschädigten D._____ erblickt hatten, noch bevor die Beschuldigte links abbog. Auch D._____ hatte die Beschuldigte noch vor ihrem Abbiegmanöver erblickt. Wenn nun aber sowohl der hinter der Beschuldigten fahrende als auch der rechts an ihr vorbeifahrende als auch der ihr entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sie bzw. ihren Wagen an der Abbiegung gesehen hatten, ist ohne Zweifel erstellt, dass sich der Geschädigte im Blickfeld der Beschuldigten befand. Entsprechend kann ausgeschlossen werden, dass D._____ vor dem Abbiegmanöver versucht hatte, einen vor ihm fahrenden Van rechts zu überholen und der Beschuldigten deshalb die Sicht auf den Geschädigten versperrt gewesen wäre – in diesem Fal- le wäre er auch für die beiden Zeugen nicht sichtbar gewesen (Urk. 33 Ziff. 1b. S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass keiner der Zeugen sich an ein verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten hätten erinnern können, was bei einem riskanten Rechtsüberholmanöver aber zu erwarten gewesen wäre. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten sind als nachträgliche Erklärungsversuche für ihr Fehlverhalten und entsprechend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die – widerlegte – Behauptung der Beschuldigten, der Geschädigte habe einen Van überholt, weshalb sie ihn nicht habe sehen können, ist zu ihrer Exkulpation ohnehin untauglich: Diesfalls hätte sie ja dem Van den Vortritt lassen müssen. Hätte der Geschädigte den Van an einer Stelle überholt, welcher von der Kreu- zung soweit weg war, dass die Beschuldigte noch hätte abbiegen können, ohne dem Van den Vortritt zu nehmen, hätte sie wiederum den Geschädigten sehen müssen. Ausser, wenn der Geschädigte mit massivst übersetzter Geschwindigkeit hinter dem Van hervorgeschossen gekommen wäre: Dies behauptet jedoch nicht

- 14 - einmal die Beschuldigte und es widerspricht auch sämtlichen Aussagen der Befragten und dem Schadensbild. 1.7.4. Da es sich bei den Aussagen der Beschuldigten, der Geschädigte habe einen vor ihm fahrenden Van rechts überholt, um eine Schutzbehauptung – und nicht wie geltend gemacht um eine plausible Alternative – handelt, durfte der Sachverhalt auch ohne Einvernahme des Fahrer des Vans erstellt werden. Die Vorinstanz ist weder rechtsverletzend noch willkürlich vorgegangen und hat nicht gegen Art. 6 StPO verstossen (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 1b.). Auch die weiteren Beanstandungen betreffend die polizeiliche Untersuchung sind nicht von Belang: So habe die Polizei es unterlassen, Aufnahmen des Motorrades des Zeugen H._____ zu machen (Urk. 6 S. 7; Urk. 33 S. 5 und 7). Weiter sei die Lage des Kontrollschildes, welches Auskunft über den Unfallmechanismus hätte geben können, nicht fotografiert worden (Urk. 33 S. 4 Ziff. 2.). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern solche Aufnahmen bei der Sachverhaltserstellung des Unfallgeschehens hätten hilfreich sein können. Zu erstellen galt es lediglich, ob sich der Geschädigte im Blickfeld der Beschuldigten befand, und ob er sich verkehrskonform verhielt. Sodann ist nicht nachvollziehbar inwiefern das Schadensbild auf dem Fahrzeug der Beschuldigten wie geltend gemacht nicht mit dem vorgehaltenen Unfall- hergang zu vereinbaren sei (Urk. 33 S. 4 Ziff. 3). Die Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, sie habe ihr Abbiegemanöver schon fast beendet gehabt, als es einen lauten Knall gegeben habe. Da der Geschädigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen in der Mitte der Strasse fuhr (Urk. 2/5 S. 3), was er Zeugen H._____ bestätigte (Urk. 2/9 S. 5), ist es nur folgerichtig, dass der Schaden am hinteren Heck des Wagens eingetreten ist. Dies entspricht auch den Aussagen von H._____ (Urk. 2/9 S. 5: "Ich denke der Töff fuhr in den hinteren Bereich des Autos von Frau A._____. Das Auto war schon mit dem vorderen Teil auf der Einfahrt.") sowie des Geschädigte (Urk. 2/1/1 S. 6: "Ich versuchte noch zu bremsen und links auszuweichen, doch ich hatte keine Chance und kollidierte hinten rechts mit dem Kleinwagen.").

- 15 - 1.7.5. Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass die Beschuldigte links abbog um in die Einfahrt C._____ zur A4 einzufahren. Dabei übersah sie den Geschädigten, welcher sich in diesem Zeitpunkt bereits in ihrem Blickfeld befunden hatte, nahm ihm den Vortritt, weshalb es schliesslich zur Kollision kam. 1.7.6. Was die Beschuldigte im Moment des Abbiegens wusste und wollte, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Auch wenn die Feststellung des subjek- tiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff. und 248). 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfehlerhaft ist noch ist eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben (Urk. 33). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 18 f.) mit folgender Ergänzung zum subjektiven Tatbestand: 2.2. In subjektiver Hinsicht wird ihr die fahrlässige Verübung gegen vorgenannte Bestimmungen vorgehalten (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3). 2.3. Am Unfallort gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie an der Linie ange- halten habe. Nach einem Blick in den Innenspiegel sowie in beide Aussenspiegel,

- 16 - vor allem aber in den linken Aussenspiegel, sei sie losgefahren (Urk. 2/1/1 S. 6). Weshalb die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit "vor allem auf den linken Aussen- spiegel" richtete, ist nicht nachvollziehbar, zumal an dieser Stelle ein Linksüberho- len aufgrund der Verkehrsinsel gar nicht möglich ist (Urk. 2/1/3). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie den Gegenverkehr beobachtet und abgewartet habe, was sie offensichtlich auch nicht machte. Denn hätte sie dies pflichtgemäss gemacht, hätte sie den Geschädigten erblickt, da er sich erstelltermassen (vgl. vorstehend Ziff. III. 1.7.4. und 1.7.6.) in ihrem Blickfeld befunden hatte. Sie handelte somit pflichtwidrig unvorsichtig und hat sich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig gemacht.

3. Sanktion Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 400.–. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 14 S. 19 f.). Eine Erhöhung der Busse wäre aufgrund des Verschlechte- rungsverbot – die Beschuldigte ist alleinige Berufungsklägerin – ohnehin nicht möglich. IV. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Ziff. 4 und 5).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Statthalteramts Bezirk Andel- fingen vom 15. Februar 2013 wird Vormerk genommen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Es wird der Beschuldigten keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − Statthalteramt Bezirk Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − K._____ Rechtsschutz, … [Adresse] (U/Ref.: … - rechtskräftiges Ur- teil),

- 18 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …), − die L._____ AG, … [Adresse] (Referenz … - M._____).

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Am Freitag den 15. August 2011 um 7.15 Uhr ereignete sich auf der B._____-Strasse, C._____, Höhe Einmündung in die Einfahrt auf die A4 eine Kollision zwischen dem von der Beschuldigten A._____ gelenkten Personenwa- gen und einem Motorrad, welche einen Sturz des Motorradlenkers D._____ (nachfolgend Geschädigter) zur Folge hatte, wobei letzterer verletzt wurde (Urk. 2/1/7). Zudem ist an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden (Urk. 2/1/1). Mit Entscheid vom 16. November 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft F._____/Unterland die Nichtanhandnahme der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung, zumal der Geschädigte innert der dreimonatigen Frist keinen Strafantrag stellte. Sodann wurden die Akten zuständigkeitshalber dem Statthal- teramt Andelfingen überwiesen (Urk. 2/1/10).

E. 1.1 Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 9. März 2012 vor, dass sie mit ihrem Personenwagen von E._____ herkommend auf der

- 6 - B._____-Strasse gefahren sei und bei der Einfahrt C._____ auf die Autostrasse A4 habe auffahren wollen, wobei sie nach links abgebogen sei und dabei den von F._____ (Gegenrichtung) herkommenden, vortrittsberechtigten Motorradfahrer D._____ übersehen habe. Die Beschuldigte habe aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit beim Linksabbiegen nicht genügend Rücksicht auf das vortrittsberechtigte Fahrzeug genommen. Deshalb habe sie den von F._____ herkommenden Motor- radfahrer übersehen, wobei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen ge- kommen sei (Urk. 2/2; Urk. 14 S. 3 f. Ziff. II. 1.).

E. 1.2 Das Statthalteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizei- rapport, das Unfallaufnahmeprotokoll sowie die Fotos der Kantonspolizei (Urk. 2/1/1-3) und die Befragungsprotokolle der Beschuldigten (Urk. 2/3), des als Auskunftsperson einvernommenen Geschädigten D._____ (Urk. 2/5) sowie der Zeugen G._____ und H._____ (Urk. 2/7, Urk. 2/9). Sodann liegt das vorinstanzli- che Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten den Akten bei (Urk. 6).

E. 1.3 Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Kollision gekommen ist, macht indes geltend, sie habe den Geschädigten nicht gesehen, weil sie ihn nicht habe sehen können. Sie habe keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/3 S. 2; Urk. 6 S. 1 f. und 4 f.). Ihre Hypothese sei, dass der Geschädigte mit seinem Motorrad rechts an einem schwarzen Jeep vorbeigefah- ren sei, weshalb sie ihn nicht habe sehen können (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 6 S. 7).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 5-11). Sodann hat sie sich mit der vorliegenden Aktenlage und insbesondere den Aussagen der Beteiligten einlässlich auseinandergesetzt. Auf ihre Ausführun- gen kann – unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen wer- den (Urk. 14 S. 13-18). Die Vorinstanz befand die Aussagen der Zeugen sowie des Geschädigten für glaubhaft und kam zum Schluss, dass das seitens der Beschuldigten geltend gemachte Überholmanöver durch das Untersuchungs- ergebnis nicht bestätigt werde. Es könne auch mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte in unvorhersehbar hoher Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert habe. Es sei somit erstellt, dass die Be-

- 7 - schuldigte links abgebogen sei, den Motorradfahrer D._____ übersehen habe und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Sie erachtete den Anklagesachverhalt nach Würdigung des Beweisergebnisses als rechtsgenügend erstellt (Urk. 14 S. 18).

E. 1.5 Die Beschuldigte lässt unter anderem beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht hätte auf die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ abstützen dürfen, weil diese unglaubwürdig seien. Indem sie es trotzdem getan habe, habe sie nicht nur willkürlich gehandelt, sondern damit auch den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt (Urk. 33 S. 4 ff. Ziff. 4). Auch seien Zweifel an der Glaubwürdig- keit des Geschädigten zumindest angebracht. Indem die Vorinstanz auf eine kriti- sche Würdigung dieser Auskunftsperson verzichtet habe, habe sie auch in diesem Punkt zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes beigetra- gen (Urk. 33 S. 6 f. Ziff. 5.). Sodann sei gegen Art. 6 StPO verstossen worden, da die Untersuchung ungenügend sei resp. Beweise nicht abgenommen worden sei- en (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 1b., 2. und 3.).

E. 1.6 Glaubwürdigkeit der Beteiligten

E. 1.6.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist in Korrektur zum vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 14 S. 13 f. Ziff. II. 4c) festzuhalten, dass auch für eine in ihrer Glaubwürdigkeit eingeschränkten Person die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch eine unschuldige Person, die beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Auch das Bundesgericht geht bei der Aussagenwürdigung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5; Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Entsprechend kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zu, und es ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen.

E. 1.6.2 Gesagtes gilt auch für den Geschädigten, zumal er am 22. August 2012 vom Statthalter als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 2/5). Das gegen ihn laufende Verfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr wurde gleichentags eingestellt (Urk. 2/17). Einen Strafantrag betr. fahrlässiger Körperverletzung stellte er nicht, es sind im Strafverfahren keine Zivilansprüche

- 8 - gegen die Beschuldigte hängig gemacht worden. Es ist indes (wie von der Verteidigung geltend gemacht; Urk. 33 S. 6 f. Ziff. 5) nicht von der Hand zu weisen, dass der Geschädigte allenfalls ein versicherungstechnisches Interesse am Prozessausgang habe könnte. Die Angaben des Geschädigten zum Verhalten der Beschuldigten nach dem Unfall vermögen jedoch seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern: Dieser habe vor dem Statthalter zu Protokoll gegeben, die Beschuldigte habe permanent mit ihrer Praxis telefoniert. Sie habe sich nicht um ihn gekümmert (Urk. 2/5 S. 2 f. und 5). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 2/3 S. 5). Es handle sich hierbei um nicht zutreffende Aussagen des Geschädigten, welche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit als angebracht erscheinen liessen (Urk. 33 Ziff. 5 S. 6). Die Beschuldigte selbst gab vor dem Statthalter zu Protokoll, sie sei – nachdem sie sich nach dem Befinden des Ver- unfallten erkundigt habe – damit beschäftigt gewesen, ihre Praxis zu organisieren. Ihr Akku sei leer gewesen und sie sei ziemlich aufgeregt gewesen, weil sie niemanden habe erreichen können. Der Notfallwagen sei gekommen und man sei der Ansicht gewesen, sie sei unter Schock gestanden. Dies sei aber nicht so ge- wesen (Urk. 2/3 S. 2 und S. 5). Dem Unfallrapport ist zu entnehmen, dass die Be- schuldigte an der Unfallstelle aufgelöst gewirkt und den rapportierenden Polizisten mehrmals darum gebeten habe, doch gehen zu dürfen, weil sie Termine in ihrer Praxis habe und die Patienten warten müssten (Urk. 2/1/1 S. 7). Ein solches Ver- halten bestätigt auch der als Zeuge einvernommene H._____ (Urk. 2/9 S. 6). Wenn der Geschädigte nun konstatierte, die Beschuldigte habe sich nicht um ihn gekümmert, handelt es sich hierbei nicht um ein Lüge (Urk. 33 Ziff. 5 S. 6): Vielmehr wird das Verhalten der Beschuldigten, welche sich am Unfallort um ihre Patiententermine kümmern musste, derart auf ihn gewirkt haben, was – wenn man sich die Situation des Geschädigten vor Augen führt – auch durchaus nachvollziehbar ist. Die Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist aufgrund allfälliger, diesbezüglicher Übertreibungstendenzen keineswegs geschmälert. Zur Erstellung des Sachverhaltes sind indes seine Aussagen zum Kerngeschehen relevant, welche an gegebener Stelle zu würdigen sind.

- 9 -

E. 1.6.3 Die Zeugen G._____ und H._____ wurden unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen, doch verleiht ihnen diese rein prozessuale Stellung keine spezielle Glaubwürdigkeit. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, im Rahmen welcher auf die im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen erhobenen Beanstandungen der Beschuldigten einzugehen ist.

E. 1.7 Glaubhaftigkeit der Aussagen

E. 1.7.1 Aufgrund der konstanten und überzeugenden Aussagen des Zeugen G._____ bestehen keine Zweifel daran, dass dieser den von der entgegenkom- menden Richtung herannahenden Geschädigten erblickt hatte, noch bevor die Beschuldigte zu ihrem Abbiegmanöver ansetzte: Am Unfallort gab er zu Protokoll, er sei von I._____ hergekommen und habe in C._____ in die A4 auffah- ren wollen. Vor ihm sei ein grauer Opel (der Wagen der Beschuldigten) gefahren. Gleichzeitig habe er das Motorrad (den Geschädigten) von F._____ herkommen gesehen. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Motorradlenker noch versucht habe auszuweichen. Er habe dann nur noch auf den Motorradlenker ge- achtet, welche über die Strasse hinter seinem Töff her geschlittert sei (Urk. 2/1/1 S. 6 f.). Wenn er anlässlich der rund ein Jahr später stattfindenden Einvernahme vor dem Statthalter vorab geltend macht, sich nicht mehr genau erinnern zu kön- nen (Urk. 2/7 S. 4: "Es ist schon lange her. Beschwören kann ich es nicht mehr. Vor mir fuhr Frau A._____ und entgegen kam der Töffahrer"), kann daraus entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung keineswegs gefolgert werden, es handle sich um einen "un- sicheren Zeugen". Viel eher gewinnen die Aussagen an Glaubhaftigkeit, wenn er nach den einleitenden Bedenken dezidiert festhält, dass er sich sicher erinnere, dass sie (die Beschuldigte) links abgebogen sei und der Töfffahrer (Geschädigter) ihr entgegen gekommen sei. Der Töfffahrer habe stark bremsen müssen, sei ins Rutschen gekommen, weil er nicht viel Bremsweg gehabt habe. Wie er genau gerutscht sei, wisse er nicht mehr. Er sei sich nicht ganz sicher. Wie er es in Erinnerung habe, habe der Motorradfahrer stark abbremsen müssen, sei ins Rutschen geraten und habe das Auto seitlich touchiert (Urk. 2/7 S. 4 und S. 5). Dass er sich nicht mehr genau daran erinnern vermag, wo exakt der Aufprall

- 10 - geschah, ist mit der Vorinstanz (Urk. 14 S. 16) mit der langen Zeitdauer seit dem Unfall und wohl auch mit der Dynamik des Geschehens zu erklären. Glaubhaft da erlebt erscheint sodann die Antwort auf die Frage, wo genau auf der Strasse sich das Motorrad befunden habe (Urk. 2/7 S. 5, Hervorhebung durch das Gericht): "So richtig erinnere ich mich nicht. Ich dachte mir einfach: 'Warum fährt die links ab, da kommt doch einer von vorne'." Die Frage, ob D._____ ein anderes Fahrzeug überholt habe, beantwortet er mit (Urk. 2/7 S. 5): "Nein, ich denke nicht. Aber da bin ich mir auch nicht 100%-ig sicher." Aufhorchen lässt auch seine Antwort auf die Frage, ob er noch etwas ergänzen möchte (Urk. 2/7 S. 6): "Nein, aber darf ich eine Frage stellen? Der Fall ist doch eigentlich ziemlich klar oder nicht?" Aufgrund des vorsichtigen Aussageverhaltens und der bezüglich des Kern- geschehens konstanten und erlebt wirkenden Aussagen des Zeugen G._____ bestehen wie eingangs erwähnt keine Zweifel daran, dass er, hinter der Beschul- digten herfahrend, im Zeitpunkt, als die Beschuldigte zum Abbiegmanöver ansetzte, den Motorradfahrer bereits erblickt hatte.

E. 1.7.2 Auch der Zeuge H._____ war in derselben Richtung unterwegs wie die Be- schuldigte und G._____, allerdings wollte er nicht links in die Auffahrt zur A4 ein- biegen, sondern fuhr auf der Spur in Richtung F._____ rechts an vorgenannten Personen vorbei. Die Beschuldigte lässt geltend machen, H._____ habe sich mit seinen Aussagen in Widersprüche verwickelt. Er habe vor dem Statthalter ausgesagt, das Fahr- zeug, welches hinter dem Motorradfahrer gefahren sei, habe zum Glück den Si- cherheitsabstand eingehalten. Der Fahrer dieses Wagens habe dann sein Fahr- zeug rechts in die Wiese gestellt. Zusammengefasst wird argumentiert, dass dies nicht sein könne, zumal es sich bei dem in der Wiese parkierten Fahrzeug um den Wagen des Zeugen G._____s gehandelt habe. H._____ habe somit den Vorgang wie er ihn beschrieben habe, so gar nicht so sehen können. Die Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft (Urk. 33 S. 5 Ziff. 4.b.). Inwiefern sich H._____ diesbezüg- lich wie geltend gemacht in unlösbare Widersprüche verwickelt haben soll (Urk. 33 S. 5), ist nicht ersichtlich. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine offensicht- liche Verwechslung: Dass G._____ hinter der Beschuldigten herfuhr, sich nach

- 11 - der Kollision um den Geschädigten kümmerte und zu diesem Zwecke seinen Honda FRV auf der Wiese parkte, ist unbestritten; letzteres fotographisch doku- mentiert (Urk. 2/1/3 S. 1 ff.; Urk. 2/1/3 S. 2). Der Zeuge H._____ verwechselte of- fensichtlich einen dem Geschädigten folgenden Wagen mit demjenigen von G._____. Diese Verwechslung ist mit der relativ langen Zeit zwischen Unfall und Einvernahme vor dem Statthalter, wie auch mit dem dynamischen Geschehen zu erklären und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____s betreffend den eigentlichen Unfallablauf keineswegs. Sodann ist fest- zuhalten, dass diese Unstimmigkeit nicht das Kerngeschehen des Unfalls, son- dern das Fahrverhalten zweier Verkehrsteilnehmer betrifft, welche nicht in Unfall verwickelt waren. Bezüglich des Kerngeschehens sind die Aussagen des Zeugen H._____s konstant und stimmen mit denjenigen von G._____ überein. Am Unfallort führte er hierzu aus, die Beschuldigte habe ihren Wagen eingespurt und auf die A4 einbiegen wollen. Der Motorradlenker habe seine Fahrt noch verzögert und keine Möglichkeit gehabt, der Kollision auszuweichen, es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 2/1/1 S. 7). Vor dem Statthalter bestätigte er diese Aussagen. Ergänzend führte er an, dass er den Wagen der Beschuldigten bei 'kein Vortritt' habe stehen sehen und der Töfffahrer ihm entgegengekommen sei. Hinter diesem seien ein oder zwei Fahrzeuge gewesen (Urk. 2/9 S. 4). Er habe noch die Hand zum Grüssen erheben wollen, als die Beschuldigte links abgebogen sei und es zur Kollision gekommen sei. Der andere Motorradfahrer habe ihn nicht mehr grüssen können, weil die Kollision geschehen sei. Er habe die Kollision gesehen, der Privatkläger sei weit geflogen, er habe sich in der Luft gedreht (Urk. 2/9 S. 4 und S. 6). Der Zeuge H._____ verneinte, dass D._____ in dem Bereich, in dem er ihn gesehen habe, ein anderes Fahrzeug überholt habe. Ob er vor der Kurve ei- nes überholt habe oder nicht, das habe er natürlich nicht gesehen (Urk. 2/9 S. 6). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H._____ den Vorfall gar nicht gesehen habe und – wie die Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll gab – die Aussagen aufgrund einer Motorradfahrersolidarität "nicht zusammenpassen" würden (Urk. 6 S. 7: [F:] "Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine Falschaussage machte

- 12 - sollte?" [A:] "Motorradfahrersolidarität. Ich habe keine Erklärung. Mir ist aufgefallen, dass er seine Aussage damit begann, dass ihm vor zehn Jahren dasselbe passiert sei." [F]: "Sie sagen, die Aussage [des Zeugen H._____] sei falsch?" [A]: "Ja. ich sage nicht, dass alle Angaben falsch sind, aber dass sie nicht zusammenpassen."). Dass der Geschädigte nie etwas vom "Töff- fahrergruss" von H._____ erwähnte, liegt daran, dass H._____ wie soeben er- wähnt gar nicht dazu kam, diesen auszuführen (Urk. 2/9 S. 4, Hervorhebungen durch das Gericht: "Ich wollte gerade die Hand heben zum Grüssen, als Frau A._____ links abbog und es zur Kollision kam"). Auch aus dieser Aussage kann nicht wie geltend gemacht (Urk. 2/3 S. 7; Urk. 6 S. 6) hergeleitet werden, dass eine zwischen dem Zeugen H._____ und D._____ vorhandene Motorradsolidarität die Aussagen von H._____ als nicht glaubhaft resp. den Zeugen als unglaubwürdig erscheinen las- sen. Die Aussagen des Zeugen H._____ sind konstant, wirken erlebt, stimmen mit denjenigen des Zeugen G._____ überein und sind deshalb glaubhaft. Es kann als erstellt erachtet werden, dass auch der Zeuge H._____ den Geschädigten auf der Gegenfahrbahn erblickt hatte, als die Beschuldigte zum Abbiegmanöver ansetzte.

E. 1.7.3 Es sind wie eingangs erwähnt (vorstehend Ziff. 1.6.2.) keine Gründe ersichtlich, inwiefern der Geschädigte die Beschuldigte falsch belasten sollte. So- wohl am Unfallort als auch vor dem Stattrichter schilderte er das Unfallgeschehen wie folgt: Er sei mit ca. 80 km/h in Richtung I._____/J._____ gefahren. Auf der Höhe der Einfahrt auf die Autostrasse sei ein Auto gestanden oder auf die Eins- purstrecke eingefahren, welches auf die A4 habe einbiegen wollen. Er sei mitten in der Strasse gefahren und habe gedacht, dass der PW auf der Einspurstrecke anhalte oder stehen bleibe. Doch die Lenkerin sei plötzlich losgefahren. Was für einen Abstand er zur PW-Lenkerin gehabt habe, als diese losgefahren sei, wisse er nicht mehr. Er habe noch versucht, zu bremsen und links auszuweichen, habe aber keine Chance gehabt und sei hinten rechts mit dem PW kollidiert (Urk. 2/1/1 S. 6; Urk. 2/5 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalter gab er ergän- zend zu Protokoll, dass die geschätzte Entfernung von dem Punkt, als er das Fahrzeug der Beschuldigten habe einbiegen sehen, bis zur Kollisionsstelle ca. 20 bis 30 Meter betrage (act. 2/5 S. 2 f.). Er verneinte, kurz vor dem

- 13 - Unfall zu einem Überholmanöver angesetzt zu haben. Dies sei gar nicht möglich gewesen, da es vor der Kreuzung eine langgezogene Linkskurve und dann eine Rechtskurve gebe (act. 2/5 S. 4). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ wird dadurch untermauert, als dass diese mit denjenigen der beiden Zeugen übereinstimmen. Es kann als erstellt erachtet werden, dass sowohl G._____ als auch H._____ den Geschädigten D._____ erblickt hatten, noch bevor die Beschuldigte links abbog. Auch D._____ hatte die Beschuldigte noch vor ihrem Abbiegmanöver erblickt. Wenn nun aber sowohl der hinter der Beschuldigten fahrende als auch der rechts an ihr vorbeifahrende als auch der ihr entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sie bzw. ihren Wagen an der Abbiegung gesehen hatten, ist ohne Zweifel erstellt, dass sich der Geschädigte im Blickfeld der Beschuldigten befand. Entsprechend kann ausgeschlossen werden, dass D._____ vor dem Abbiegmanöver versucht hatte, einen vor ihm fahrenden Van rechts zu überholen und der Beschuldigten deshalb die Sicht auf den Geschädigten versperrt gewesen wäre – in diesem Fal- le wäre er auch für die beiden Zeugen nicht sichtbar gewesen (Urk. 33 Ziff. 1b. S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass keiner der Zeugen sich an ein verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten hätten erinnern können, was bei einem riskanten Rechtsüberholmanöver aber zu erwarten gewesen wäre. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten sind als nachträgliche Erklärungsversuche für ihr Fehlverhalten und entsprechend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die – widerlegte – Behauptung der Beschuldigten, der Geschädigte habe einen Van überholt, weshalb sie ihn nicht habe sehen können, ist zu ihrer Exkulpation ohnehin untauglich: Diesfalls hätte sie ja dem Van den Vortritt lassen müssen. Hätte der Geschädigte den Van an einer Stelle überholt, welcher von der Kreu- zung soweit weg war, dass die Beschuldigte noch hätte abbiegen können, ohne dem Van den Vortritt zu nehmen, hätte sie wiederum den Geschädigten sehen müssen. Ausser, wenn der Geschädigte mit massivst übersetzter Geschwindigkeit hinter dem Van hervorgeschossen gekommen wäre: Dies behauptet jedoch nicht

- 14 - einmal die Beschuldigte und es widerspricht auch sämtlichen Aussagen der Befragten und dem Schadensbild.

E. 1.7.4 Da es sich bei den Aussagen der Beschuldigten, der Geschädigte habe einen vor ihm fahrenden Van rechts überholt, um eine Schutzbehauptung – und nicht wie geltend gemacht um eine plausible Alternative – handelt, durfte der Sachverhalt auch ohne Einvernahme des Fahrer des Vans erstellt werden. Die Vorinstanz ist weder rechtsverletzend noch willkürlich vorgegangen und hat nicht gegen Art. 6 StPO verstossen (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 1b.). Auch die weiteren Beanstandungen betreffend die polizeiliche Untersuchung sind nicht von Belang: So habe die Polizei es unterlassen, Aufnahmen des Motorrades des Zeugen H._____ zu machen (Urk. 6 S. 7; Urk. 33 S. 5 und 7). Weiter sei die Lage des Kontrollschildes, welches Auskunft über den Unfallmechanismus hätte geben können, nicht fotografiert worden (Urk. 33 S. 4 Ziff. 2.). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern solche Aufnahmen bei der Sachverhaltserstellung des Unfallgeschehens hätten hilfreich sein können. Zu erstellen galt es lediglich, ob sich der Geschädigte im Blickfeld der Beschuldigten befand, und ob er sich verkehrskonform verhielt. Sodann ist nicht nachvollziehbar inwiefern das Schadensbild auf dem Fahrzeug der Beschuldigten wie geltend gemacht nicht mit dem vorgehaltenen Unfall- hergang zu vereinbaren sei (Urk. 33 S. 4 Ziff. 3). Die Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, sie habe ihr Abbiegemanöver schon fast beendet gehabt, als es einen lauten Knall gegeben habe. Da der Geschädigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen in der Mitte der Strasse fuhr (Urk. 2/5 S. 3), was er Zeugen H._____ bestätigte (Urk. 2/9 S. 5), ist es nur folgerichtig, dass der Schaden am hinteren Heck des Wagens eingetreten ist. Dies entspricht auch den Aussagen von H._____ (Urk. 2/9 S. 5: "Ich denke der Töff fuhr in den hinteren Bereich des Autos von Frau A._____. Das Auto war schon mit dem vorderen Teil auf der Einfahrt.") sowie des Geschädigte (Urk. 2/1/1 S. 6: "Ich versuchte noch zu bremsen und links auszuweichen, doch ich hatte keine Chance und kollidierte hinten rechts mit dem Kleinwagen.").

- 15 -

E. 1.7.5 Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass die Beschuldigte links abbog um in die Einfahrt C._____ zur A4 einzufahren. Dabei übersah sie den Geschädigten, welcher sich in diesem Zeitpunkt bereits in ihrem Blickfeld befunden hatte, nahm ihm den Vortritt, weshalb es schliesslich zur Kollision kam.

E. 1.7.6 Was die Beschuldigte im Moment des Abbiegens wusste und wollte, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Auch wenn die Feststellung des subjek- tiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff. und 248).

E. 1.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfehlerhaft ist noch ist eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben.

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Mit Strafbefehl vom 9. März 2012 wurde die Beschuldigte aufgrund fahrlässiger ungenügender Rücksichtnahme beim Linksabbiegen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Weiter wurden ihr die Kosten in Höhe von Fr. 320.– auferlegt (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 20. März 2012 liess die Beschuldigte dagegen Einsprache erheben (Urk. 2/12/2). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz; Urk. 1).

E. 2.1 Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben (Urk. 33). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 18 f.) mit folgender Ergänzung zum subjektiven Tatbestand:

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht wird ihr die fahrlässige Verübung gegen vorgenannte Bestimmungen vorgehalten (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3).

E. 2.3 Am Unfallort gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie an der Linie ange- halten habe. Nach einem Blick in den Innenspiegel sowie in beide Aussenspiegel,

- 16 - vor allem aber in den linken Aussenspiegel, sei sie losgefahren (Urk. 2/1/1 S. 6). Weshalb die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit "vor allem auf den linken Aussen- spiegel" richtete, ist nicht nachvollziehbar, zumal an dieser Stelle ein Linksüberho- len aufgrund der Verkehrsinsel gar nicht möglich ist (Urk. 2/1/3). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie den Gegenverkehr beobachtet und abgewartet habe, was sie offensichtlich auch nicht machte. Denn hätte sie dies pflichtgemäss gemacht, hätte sie den Geschädigten erblickt, da er sich erstelltermassen (vgl. vorstehend Ziff. III. 1.7.4. und 1.7.6.) in ihrem Blickfeld befunden hatte. Sie handelte somit pflichtwidrig unvorsichtig und hat sich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig gemacht.

3. Sanktion Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 400.–. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 14 S. 19 f.). Eine Erhöhung der Busse wäre aufgrund des Verschlechte- rungsverbot – die Beschuldigte ist alleinige Berufungsklägerin – ohnehin nicht möglich. IV. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Ziff. 4 und 5).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Statthalteramts Bezirk Andel- fingen vom 15. Februar 2013 wird Vormerk genommen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

E. 3 Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Straf- befehl, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 2. Oktober 2012 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit

- 4 - Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 400.–, unter Ansetzen einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuld- haftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 8 S. 2 f.).

E. 4 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 10) und innert Frist ging die Berufungserklärung ein (Urk. 15). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 der hiesigen Kammer wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 18). Mit Eingabe vom

15. Februar 2013 schloss sich diese der Berufung an (Urk. 22). Nachdem dem Statthalter Frist zur Präzisierung angesetzt wurde, zog dieser die Anschlussberu- fung mit Eingabe vom 4. März 2013 zurück (Urk. 24; Urk. 28). Davon ist Vormerk zu nehmen.

E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 6 Es wird der Beschuldigten keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − Statthalteramt Bezirk Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − K._____ Rechtsschutz, … [Adresse] (U/Ref.: … - rechtskräftiges Ur- teil),

- 18 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …), − die L._____ AG, … [Adresse] (Referenz … - M._____).

E. 8 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.
  3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–.
  5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2012.219 vom 9. März 2012 in Höhe von Fr. 320.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten der Anklägerin im Betrage von Fr. 1'000.– werden der Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 33)
  8. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 2. Oktober 2012 sei aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. - 3 - b) des Statthalteramts Andelfingen: (schriftlich; Urk. 39 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  10. Am Freitag den 15. August 2011 um 7.15 Uhr ereignete sich auf der B._____-Strasse, C._____, Höhe Einmündung in die Einfahrt auf die A4 eine Kollision zwischen dem von der Beschuldigten A._____ gelenkten Personenwa- gen und einem Motorrad, welche einen Sturz des Motorradlenkers D._____ (nachfolgend Geschädigter) zur Folge hatte, wobei letzterer verletzt wurde (Urk. 2/1/7). Zudem ist an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden (Urk. 2/1/1). Mit Entscheid vom 16. November 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft F._____/Unterland die Nichtanhandnahme der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung, zumal der Geschädigte innert der dreimonatigen Frist keinen Strafantrag stellte. Sodann wurden die Akten zuständigkeitshalber dem Statthal- teramt Andelfingen überwiesen (Urk. 2/1/10).
  11. Mit Strafbefehl vom 9. März 2012 wurde die Beschuldigte aufgrund fahrlässiger ungenügender Rücksichtnahme beim Linksabbiegen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Weiter wurden ihr die Kosten in Höhe von Fr. 320.– auferlegt (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 20. März 2012 liess die Beschuldigte dagegen Einsprache erheben (Urk. 2/12/2). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz; Urk. 1).
  12. Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Straf- befehl, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 2. Oktober 2012 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit - 4 - Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 400.–, unter Ansetzen einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuld- haftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 8 S. 2 f.).
  13. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 10) und innert Frist ging die Berufungserklärung ein (Urk. 15). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 der hiesigen Kammer wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 18). Mit Eingabe vom
  14. Februar 2013 schloss sich diese der Berufung an (Urk. 22). Nachdem dem Statthalter Frist zur Präzisierung angesetzt wurde, zog dieser die Anschlussberu- fung mit Eingabe vom 4. März 2013 zurück (Urk. 24; Urk. 28). Davon ist Vormerk zu nehmen.
  15. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 11. März 2013 wurde das schrift- liche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 31). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten wie auch die Berufungsantwort des Statthalteramts gingen in- nert der jeweiligen Fristen ein (Urk. 33; Urk. 35; Urk. 39). Die Vorinstanz verzich- tete auf eine Stellungnahme (Urk. 37). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
  16. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die - 5 - Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
  17. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
  18. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird. III. Schuld- und Strafpunkt
  19. Sachverhalt 1.1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 9. März 2012 vor, dass sie mit ihrem Personenwagen von E._____ herkommend auf der - 6 - B._____-Strasse gefahren sei und bei der Einfahrt C._____ auf die Autostrasse A4 habe auffahren wollen, wobei sie nach links abgebogen sei und dabei den von F._____ (Gegenrichtung) herkommenden, vortrittsberechtigten Motorradfahrer D._____ übersehen habe. Die Beschuldigte habe aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit beim Linksabbiegen nicht genügend Rücksicht auf das vortrittsberechtigte Fahrzeug genommen. Deshalb habe sie den von F._____ herkommenden Motor- radfahrer übersehen, wobei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen ge- kommen sei (Urk. 2/2; Urk. 14 S. 3 f. Ziff. II. 1.). 1.2. Das Statthalteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizei- rapport, das Unfallaufnahmeprotokoll sowie die Fotos der Kantonspolizei (Urk. 2/1/1-3) und die Befragungsprotokolle der Beschuldigten (Urk. 2/3), des als Auskunftsperson einvernommenen Geschädigten D._____ (Urk. 2/5) sowie der Zeugen G._____ und H._____ (Urk. 2/7, Urk. 2/9). Sodann liegt das vorinstanzli- che Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten den Akten bei (Urk. 6). 1.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Kollision gekommen ist, macht indes geltend, sie habe den Geschädigten nicht gesehen, weil sie ihn nicht habe sehen können. Sie habe keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/3 S. 2; Urk. 6 S. 1 f. und 4 f.). Ihre Hypothese sei, dass der Geschädigte mit seinem Motorrad rechts an einem schwarzen Jeep vorbeigefah- ren sei, weshalb sie ihn nicht habe sehen können (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 6 S. 7). 1.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 5-11). Sodann hat sie sich mit der vorliegenden Aktenlage und insbesondere den Aussagen der Beteiligten einlässlich auseinandergesetzt. Auf ihre Ausführun- gen kann – unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen wer- den (Urk. 14 S. 13-18). Die Vorinstanz befand die Aussagen der Zeugen sowie des Geschädigten für glaubhaft und kam zum Schluss, dass das seitens der Beschuldigten geltend gemachte Überholmanöver durch das Untersuchungs- ergebnis nicht bestätigt werde. Es könne auch mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte in unvorhersehbar hoher Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert habe. Es sei somit erstellt, dass die Be- - 7 - schuldigte links abgebogen sei, den Motorradfahrer D._____ übersehen habe und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Sie erachtete den Anklagesachverhalt nach Würdigung des Beweisergebnisses als rechtsgenügend erstellt (Urk. 14 S. 18). 1.5. Die Beschuldigte lässt unter anderem beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht hätte auf die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ abstützen dürfen, weil diese unglaubwürdig seien. Indem sie es trotzdem getan habe, habe sie nicht nur willkürlich gehandelt, sondern damit auch den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt (Urk. 33 S. 4 ff. Ziff. 4). Auch seien Zweifel an der Glaubwürdig- keit des Geschädigten zumindest angebracht. Indem die Vorinstanz auf eine kriti- sche Würdigung dieser Auskunftsperson verzichtet habe, habe sie auch in diesem Punkt zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes beigetra- gen (Urk. 33 S. 6 f. Ziff. 5.). Sodann sei gegen Art. 6 StPO verstossen worden, da die Untersuchung ungenügend sei resp. Beweise nicht abgenommen worden sei- en (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 1b., 2. und 3.). 1.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.6.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist in Korrektur zum vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 14 S. 13 f. Ziff. II. 4c) festzuhalten, dass auch für eine in ihrer Glaubwürdigkeit eingeschränkten Person die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch eine unschuldige Person, die beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Auch das Bundesgericht geht bei der Aussagenwürdigung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5; Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Entsprechend kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zu, und es ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. 1.6.2. Gesagtes gilt auch für den Geschädigten, zumal er am 22. August 2012 vom Statthalter als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 2/5). Das gegen ihn laufende Verfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr wurde gleichentags eingestellt (Urk. 2/17). Einen Strafantrag betr. fahrlässiger Körperverletzung stellte er nicht, es sind im Strafverfahren keine Zivilansprüche - 8 - gegen die Beschuldigte hängig gemacht worden. Es ist indes (wie von der Verteidigung geltend gemacht; Urk. 33 S. 6 f. Ziff. 5) nicht von der Hand zu weisen, dass der Geschädigte allenfalls ein versicherungstechnisches Interesse am Prozessausgang habe könnte. Die Angaben des Geschädigten zum Verhalten der Beschuldigten nach dem Unfall vermögen jedoch seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern: Dieser habe vor dem Statthalter zu Protokoll gegeben, die Beschuldigte habe permanent mit ihrer Praxis telefoniert. Sie habe sich nicht um ihn gekümmert (Urk. 2/5 S. 2 f. und 5). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 2/3 S. 5). Es handle sich hierbei um nicht zutreffende Aussagen des Geschädigten, welche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit als angebracht erscheinen liessen (Urk. 33 Ziff. 5 S. 6). Die Beschuldigte selbst gab vor dem Statthalter zu Protokoll, sie sei – nachdem sie sich nach dem Befinden des Ver- unfallten erkundigt habe – damit beschäftigt gewesen, ihre Praxis zu organisieren. Ihr Akku sei leer gewesen und sie sei ziemlich aufgeregt gewesen, weil sie niemanden habe erreichen können. Der Notfallwagen sei gekommen und man sei der Ansicht gewesen, sie sei unter Schock gestanden. Dies sei aber nicht so ge- wesen (Urk. 2/3 S. 2 und S. 5). Dem Unfallrapport ist zu entnehmen, dass die Be- schuldigte an der Unfallstelle aufgelöst gewirkt und den rapportierenden Polizisten mehrmals darum gebeten habe, doch gehen zu dürfen, weil sie Termine in ihrer Praxis habe und die Patienten warten müssten (Urk. 2/1/1 S. 7). Ein solches Ver- halten bestätigt auch der als Zeuge einvernommene H._____ (Urk. 2/9 S. 6). Wenn der Geschädigte nun konstatierte, die Beschuldigte habe sich nicht um ihn gekümmert, handelt es sich hierbei nicht um ein Lüge (Urk. 33 Ziff. 5 S. 6): Vielmehr wird das Verhalten der Beschuldigten, welche sich am Unfallort um ihre Patiententermine kümmern musste, derart auf ihn gewirkt haben, was – wenn man sich die Situation des Geschädigten vor Augen führt – auch durchaus nachvollziehbar ist. Die Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist aufgrund allfälliger, diesbezüglicher Übertreibungstendenzen keineswegs geschmälert. Zur Erstellung des Sachverhaltes sind indes seine Aussagen zum Kerngeschehen relevant, welche an gegebener Stelle zu würdigen sind. - 9 - 1.6.3. Die Zeugen G._____ und H._____ wurden unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen, doch verleiht ihnen diese rein prozessuale Stellung keine spezielle Glaubwürdigkeit. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, im Rahmen welcher auf die im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen erhobenen Beanstandungen der Beschuldigten einzugehen ist. 1.7. Glaubhaftigkeit der Aussagen 1.7.1. Aufgrund der konstanten und überzeugenden Aussagen des Zeugen G._____ bestehen keine Zweifel daran, dass dieser den von der entgegenkom- menden Richtung herannahenden Geschädigten erblickt hatte, noch bevor die Beschuldigte zu ihrem Abbiegmanöver ansetzte: Am Unfallort gab er zu Protokoll, er sei von I._____ hergekommen und habe in C._____ in die A4 auffah- ren wollen. Vor ihm sei ein grauer Opel (der Wagen der Beschuldigten) gefahren. Gleichzeitig habe er das Motorrad (den Geschädigten) von F._____ herkommen gesehen. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Motorradlenker noch versucht habe auszuweichen. Er habe dann nur noch auf den Motorradlenker ge- achtet, welche über die Strasse hinter seinem Töff her geschlittert sei (Urk. 2/1/1 S. 6 f.). Wenn er anlässlich der rund ein Jahr später stattfindenden Einvernahme vor dem Statthalter vorab geltend macht, sich nicht mehr genau erinnern zu kön- nen (Urk. 2/7 S. 4: "Es ist schon lange her. Beschwören kann ich es nicht mehr. Vor mir fuhr Frau A._____ und entgegen kam der Töffahrer"), kann daraus entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung keineswegs gefolgert werden, es handle sich um einen "un- sicheren Zeugen". Viel eher gewinnen die Aussagen an Glaubhaftigkeit, wenn er nach den einleitenden Bedenken dezidiert festhält, dass er sich sicher erinnere, dass sie (die Beschuldigte) links abgebogen sei und der Töfffahrer (Geschädigter) ihr entgegen gekommen sei. Der Töfffahrer habe stark bremsen müssen, sei ins Rutschen gekommen, weil er nicht viel Bremsweg gehabt habe. Wie er genau gerutscht sei, wisse er nicht mehr. Er sei sich nicht ganz sicher. Wie er es in Erinnerung habe, habe der Motorradfahrer stark abbremsen müssen, sei ins Rutschen geraten und habe das Auto seitlich touchiert (Urk. 2/7 S. 4 und S. 5). Dass er sich nicht mehr genau daran erinnern vermag, wo exakt der Aufprall - 10 - geschah, ist mit der Vorinstanz (Urk. 14 S. 16) mit der langen Zeitdauer seit dem Unfall und wohl auch mit der Dynamik des Geschehens zu erklären. Glaubhaft da erlebt erscheint sodann die Antwort auf die Frage, wo genau auf der Strasse sich das Motorrad befunden habe (Urk. 2/7 S. 5, Hervorhebung durch das Gericht): "So richtig erinnere ich mich nicht. Ich dachte mir einfach: 'Warum fährt die links ab, da kommt doch einer von vorne'." Die Frage, ob D._____ ein anderes Fahrzeug überholt habe, beantwortet er mit (Urk. 2/7 S. 5): "Nein, ich denke nicht. Aber da bin ich mir auch nicht 100%-ig sicher." Aufhorchen lässt auch seine Antwort auf die Frage, ob er noch etwas ergänzen möchte (Urk. 2/7 S. 6): "Nein, aber darf ich eine Frage stellen? Der Fall ist doch eigentlich ziemlich klar oder nicht?" Aufgrund des vorsichtigen Aussageverhaltens und der bezüglich des Kern- geschehens konstanten und erlebt wirkenden Aussagen des Zeugen G._____ bestehen wie eingangs erwähnt keine Zweifel daran, dass er, hinter der Beschul- digten herfahrend, im Zeitpunkt, als die Beschuldigte zum Abbiegmanöver ansetzte, den Motorradfahrer bereits erblickt hatte. 1.7.2. Auch der Zeuge H._____ war in derselben Richtung unterwegs wie die Be- schuldigte und G._____, allerdings wollte er nicht links in die Auffahrt zur A4 ein- biegen, sondern fuhr auf der Spur in Richtung F._____ rechts an vorgenannten Personen vorbei. Die Beschuldigte lässt geltend machen, H._____ habe sich mit seinen Aussagen in Widersprüche verwickelt. Er habe vor dem Statthalter ausgesagt, das Fahr- zeug, welches hinter dem Motorradfahrer gefahren sei, habe zum Glück den Si- cherheitsabstand eingehalten. Der Fahrer dieses Wagens habe dann sein Fahr- zeug rechts in die Wiese gestellt. Zusammengefasst wird argumentiert, dass dies nicht sein könne, zumal es sich bei dem in der Wiese parkierten Fahrzeug um den Wagen des Zeugen G._____s gehandelt habe. H._____ habe somit den Vorgang wie er ihn beschrieben habe, so gar nicht so sehen können. Die Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft (Urk. 33 S. 5 Ziff. 4.b.). Inwiefern sich H._____ diesbezüg- lich wie geltend gemacht in unlösbare Widersprüche verwickelt haben soll (Urk. 33 S. 5), ist nicht ersichtlich. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine offensicht- liche Verwechslung: Dass G._____ hinter der Beschuldigten herfuhr, sich nach - 11 - der Kollision um den Geschädigten kümmerte und zu diesem Zwecke seinen Honda FRV auf der Wiese parkte, ist unbestritten; letzteres fotographisch doku- mentiert (Urk. 2/1/3 S. 1 ff.; Urk. 2/1/3 S. 2). Der Zeuge H._____ verwechselte of- fensichtlich einen dem Geschädigten folgenden Wagen mit demjenigen von G._____. Diese Verwechslung ist mit der relativ langen Zeit zwischen Unfall und Einvernahme vor dem Statthalter, wie auch mit dem dynamischen Geschehen zu erklären und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____s betreffend den eigentlichen Unfallablauf keineswegs. Sodann ist fest- zuhalten, dass diese Unstimmigkeit nicht das Kerngeschehen des Unfalls, son- dern das Fahrverhalten zweier Verkehrsteilnehmer betrifft, welche nicht in Unfall verwickelt waren. Bezüglich des Kerngeschehens sind die Aussagen des Zeugen H._____s konstant und stimmen mit denjenigen von G._____ überein. Am Unfallort führte er hierzu aus, die Beschuldigte habe ihren Wagen eingespurt und auf die A4 einbiegen wollen. Der Motorradlenker habe seine Fahrt noch verzögert und keine Möglichkeit gehabt, der Kollision auszuweichen, es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 2/1/1 S. 7). Vor dem Statthalter bestätigte er diese Aussagen. Ergänzend führte er an, dass er den Wagen der Beschuldigten bei 'kein Vortritt' habe stehen sehen und der Töfffahrer ihm entgegengekommen sei. Hinter diesem seien ein oder zwei Fahrzeuge gewesen (Urk. 2/9 S. 4). Er habe noch die Hand zum Grüssen erheben wollen, als die Beschuldigte links abgebogen sei und es zur Kollision gekommen sei. Der andere Motorradfahrer habe ihn nicht mehr grüssen können, weil die Kollision geschehen sei. Er habe die Kollision gesehen, der Privatkläger sei weit geflogen, er habe sich in der Luft gedreht (Urk. 2/9 S. 4 und S. 6). Der Zeuge H._____ verneinte, dass D._____ in dem Bereich, in dem er ihn gesehen habe, ein anderes Fahrzeug überholt habe. Ob er vor der Kurve ei- nes überholt habe oder nicht, das habe er natürlich nicht gesehen (Urk. 2/9 S. 6). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H._____ den Vorfall gar nicht gesehen habe und – wie die Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll gab – die Aussagen aufgrund einer Motorradfahrersolidarität "nicht zusammenpassen" würden (Urk. 6 S. 7: [F:] "Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine Falschaussage machte - 12 - sollte?" [A:] "Motorradfahrersolidarität. Ich habe keine Erklärung. Mir ist aufgefallen, dass er seine Aussage damit begann, dass ihm vor zehn Jahren dasselbe passiert sei." [F]: "Sie sagen, die Aussage [des Zeugen H._____] sei falsch?" [A]: "Ja. ich sage nicht, dass alle Angaben falsch sind, aber dass sie nicht zusammenpassen."). Dass der Geschädigte nie etwas vom "Töff- fahrergruss" von H._____ erwähnte, liegt daran, dass H._____ wie soeben er- wähnt gar nicht dazu kam, diesen auszuführen (Urk. 2/9 S. 4, Hervorhebungen durch das Gericht: "Ich wollte gerade die Hand heben zum Grüssen, als Frau A._____ links abbog und es zur Kollision kam"). Auch aus dieser Aussage kann nicht wie geltend gemacht (Urk. 2/3 S. 7; Urk. 6 S. 6) hergeleitet werden, dass eine zwischen dem Zeugen H._____ und D._____ vorhandene Motorradsolidarität die Aussagen von H._____ als nicht glaubhaft resp. den Zeugen als unglaubwürdig erscheinen las- sen. Die Aussagen des Zeugen H._____ sind konstant, wirken erlebt, stimmen mit denjenigen des Zeugen G._____ überein und sind deshalb glaubhaft. Es kann als erstellt erachtet werden, dass auch der Zeuge H._____ den Geschädigten auf der Gegenfahrbahn erblickt hatte, als die Beschuldigte zum Abbiegmanöver ansetzte. 1.7.3. Es sind wie eingangs erwähnt (vorstehend Ziff. 1.6.2.) keine Gründe ersichtlich, inwiefern der Geschädigte die Beschuldigte falsch belasten sollte. So- wohl am Unfallort als auch vor dem Stattrichter schilderte er das Unfallgeschehen wie folgt: Er sei mit ca. 80 km/h in Richtung I._____/J._____ gefahren. Auf der Höhe der Einfahrt auf die Autostrasse sei ein Auto gestanden oder auf die Eins- purstrecke eingefahren, welches auf die A4 habe einbiegen wollen. Er sei mitten in der Strasse gefahren und habe gedacht, dass der PW auf der Einspurstrecke anhalte oder stehen bleibe. Doch die Lenkerin sei plötzlich losgefahren. Was für einen Abstand er zur PW-Lenkerin gehabt habe, als diese losgefahren sei, wisse er nicht mehr. Er habe noch versucht, zu bremsen und links auszuweichen, habe aber keine Chance gehabt und sei hinten rechts mit dem PW kollidiert (Urk. 2/1/1 S. 6; Urk. 2/5 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalter gab er ergän- zend zu Protokoll, dass die geschätzte Entfernung von dem Punkt, als er das Fahrzeug der Beschuldigten habe einbiegen sehen, bis zur Kollisionsstelle ca. 20 bis 30 Meter betrage (act. 2/5 S. 2 f.). Er verneinte, kurz vor dem - 13 - Unfall zu einem Überholmanöver angesetzt zu haben. Dies sei gar nicht möglich gewesen, da es vor der Kreuzung eine langgezogene Linkskurve und dann eine Rechtskurve gebe (act. 2/5 S. 4). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ wird dadurch untermauert, als dass diese mit denjenigen der beiden Zeugen übereinstimmen. Es kann als erstellt erachtet werden, dass sowohl G._____ als auch H._____ den Geschädigten D._____ erblickt hatten, noch bevor die Beschuldigte links abbog. Auch D._____ hatte die Beschuldigte noch vor ihrem Abbiegmanöver erblickt. Wenn nun aber sowohl der hinter der Beschuldigten fahrende als auch der rechts an ihr vorbeifahrende als auch der ihr entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sie bzw. ihren Wagen an der Abbiegung gesehen hatten, ist ohne Zweifel erstellt, dass sich der Geschädigte im Blickfeld der Beschuldigten befand. Entsprechend kann ausgeschlossen werden, dass D._____ vor dem Abbiegmanöver versucht hatte, einen vor ihm fahrenden Van rechts zu überholen und der Beschuldigten deshalb die Sicht auf den Geschädigten versperrt gewesen wäre – in diesem Fal- le wäre er auch für die beiden Zeugen nicht sichtbar gewesen (Urk. 33 Ziff. 1b. S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass keiner der Zeugen sich an ein verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten hätten erinnern können, was bei einem riskanten Rechtsüberholmanöver aber zu erwarten gewesen wäre. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten sind als nachträgliche Erklärungsversuche für ihr Fehlverhalten und entsprechend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die – widerlegte – Behauptung der Beschuldigten, der Geschädigte habe einen Van überholt, weshalb sie ihn nicht habe sehen können, ist zu ihrer Exkulpation ohnehin untauglich: Diesfalls hätte sie ja dem Van den Vortritt lassen müssen. Hätte der Geschädigte den Van an einer Stelle überholt, welcher von der Kreu- zung soweit weg war, dass die Beschuldigte noch hätte abbiegen können, ohne dem Van den Vortritt zu nehmen, hätte sie wiederum den Geschädigten sehen müssen. Ausser, wenn der Geschädigte mit massivst übersetzter Geschwindigkeit hinter dem Van hervorgeschossen gekommen wäre: Dies behauptet jedoch nicht - 14 - einmal die Beschuldigte und es widerspricht auch sämtlichen Aussagen der Befragten und dem Schadensbild. 1.7.4. Da es sich bei den Aussagen der Beschuldigten, der Geschädigte habe einen vor ihm fahrenden Van rechts überholt, um eine Schutzbehauptung – und nicht wie geltend gemacht um eine plausible Alternative – handelt, durfte der Sachverhalt auch ohne Einvernahme des Fahrer des Vans erstellt werden. Die Vorinstanz ist weder rechtsverletzend noch willkürlich vorgegangen und hat nicht gegen Art. 6 StPO verstossen (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 1b.). Auch die weiteren Beanstandungen betreffend die polizeiliche Untersuchung sind nicht von Belang: So habe die Polizei es unterlassen, Aufnahmen des Motorrades des Zeugen H._____ zu machen (Urk. 6 S. 7; Urk. 33 S. 5 und 7). Weiter sei die Lage des Kontrollschildes, welches Auskunft über den Unfallmechanismus hätte geben können, nicht fotografiert worden (Urk. 33 S. 4 Ziff. 2.). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern solche Aufnahmen bei der Sachverhaltserstellung des Unfallgeschehens hätten hilfreich sein können. Zu erstellen galt es lediglich, ob sich der Geschädigte im Blickfeld der Beschuldigten befand, und ob er sich verkehrskonform verhielt. Sodann ist nicht nachvollziehbar inwiefern das Schadensbild auf dem Fahrzeug der Beschuldigten wie geltend gemacht nicht mit dem vorgehaltenen Unfall- hergang zu vereinbaren sei (Urk. 33 S. 4 Ziff. 3). Die Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, sie habe ihr Abbiegemanöver schon fast beendet gehabt, als es einen lauten Knall gegeben habe. Da der Geschädigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen in der Mitte der Strasse fuhr (Urk. 2/5 S. 3), was er Zeugen H._____ bestätigte (Urk. 2/9 S. 5), ist es nur folgerichtig, dass der Schaden am hinteren Heck des Wagens eingetreten ist. Dies entspricht auch den Aussagen von H._____ (Urk. 2/9 S. 5: "Ich denke der Töff fuhr in den hinteren Bereich des Autos von Frau A._____. Das Auto war schon mit dem vorderen Teil auf der Einfahrt.") sowie des Geschädigte (Urk. 2/1/1 S. 6: "Ich versuchte noch zu bremsen und links auszuweichen, doch ich hatte keine Chance und kollidierte hinten rechts mit dem Kleinwagen."). - 15 - 1.7.5. Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass die Beschuldigte links abbog um in die Einfahrt C._____ zur A4 einzufahren. Dabei übersah sie den Geschädigten, welcher sich in diesem Zeitpunkt bereits in ihrem Blickfeld befunden hatte, nahm ihm den Vortritt, weshalb es schliesslich zur Kollision kam. 1.7.6. Was die Beschuldigte im Moment des Abbiegens wusste und wollte, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Auch wenn die Feststellung des subjek- tiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff. und 248). 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfehlerhaft ist noch ist eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben.
  20. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben (Urk. 33). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 18 f.) mit folgender Ergänzung zum subjektiven Tatbestand: 2.2. In subjektiver Hinsicht wird ihr die fahrlässige Verübung gegen vorgenannte Bestimmungen vorgehalten (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3). 2.3. Am Unfallort gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie an der Linie ange- halten habe. Nach einem Blick in den Innenspiegel sowie in beide Aussenspiegel, - 16 - vor allem aber in den linken Aussenspiegel, sei sie losgefahren (Urk. 2/1/1 S. 6). Weshalb die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit "vor allem auf den linken Aussen- spiegel" richtete, ist nicht nachvollziehbar, zumal an dieser Stelle ein Linksüberho- len aufgrund der Verkehrsinsel gar nicht möglich ist (Urk. 2/1/3). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie den Gegenverkehr beobachtet und abgewartet habe, was sie offensichtlich auch nicht machte. Denn hätte sie dies pflichtgemäss gemacht, hätte sie den Geschädigten erblickt, da er sich erstelltermassen (vgl. vorstehend Ziff. III. 1.7.4. und 1.7.6.) in ihrem Blickfeld befunden hatte. Sie handelte somit pflichtwidrig unvorsichtig und hat sich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig gemacht.
  21. Sanktion Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 400.–. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 14 S. 19 f.). Eine Erhöhung der Busse wäre aufgrund des Verschlechte- rungsverbot – die Beschuldigte ist alleinige Berufungsklägerin – ohnehin nicht möglich. IV. Kostenfolgen
  22. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Ziff. 4 und 5).
  23. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind. - 17 - Es wird beschlossen:
  24. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Statthalteramts Bezirk Andel- fingen vom 15. Februar 2013 wird Vormerk genommen.
  25. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  26. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV.
  27. Die Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
  28. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  30. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  31. Es wird der Beschuldigten keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  32. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − Statthalteramt Bezirk Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − K._____ Rechtsschutz, … [Adresse] (U/Ref.: … - rechtskräftiges Ur- teil), - 18 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …), − die L._____ AG, … [Adresse] (Referenz … - M._____).
  33. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU130003-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Semadeni Urteil vom 11. Juni 2013 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin ab 5. März 2013 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 2. Oktober 2012 (GB120011)

- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Andelfingen vom 9. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 14 S. 21 f.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–.

3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 4 sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2012.219 vom 9. März 2012 in Höhe von Fr. 320.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten der Anklägerin im Betrage von Fr. 1'000.– werden der Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung der Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 33)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 2. Oktober 2012 sei aufzuheben und die Berufungsklägerin von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 3 -

b) des Statthalteramts Andelfingen: (schriftlich; Urk. 39 S. 2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am Freitag den 15. August 2011 um 7.15 Uhr ereignete sich auf der B._____-Strasse, C._____, Höhe Einmündung in die Einfahrt auf die A4 eine Kollision zwischen dem von der Beschuldigten A._____ gelenkten Personenwa- gen und einem Motorrad, welche einen Sturz des Motorradlenkers D._____ (nachfolgend Geschädigter) zur Folge hatte, wobei letzterer verletzt wurde (Urk. 2/1/7). Zudem ist an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstanden (Urk. 2/1/1). Mit Entscheid vom 16. November 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft F._____/Unterland die Nichtanhandnahme der Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung, zumal der Geschädigte innert der dreimonatigen Frist keinen Strafantrag stellte. Sodann wurden die Akten zuständigkeitshalber dem Statthal- teramt Andelfingen überwiesen (Urk. 2/1/10).

2. Mit Strafbefehl vom 9. März 2012 wurde die Beschuldigte aufgrund fahrlässiger ungenügender Rücksichtnahme beim Linksabbiegen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Weiter wurden ihr die Kosten in Höhe von Fr. 320.– auferlegt (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 20. März 2012 liess die Beschuldigte dagegen Einsprache erheben (Urk. 2/12/2). Nach ergänzender Untersuchung hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz; Urk. 1).

3. Nach Durchführung der Hauptverhandlung bestätigte die Vorinstanz den Straf- befehl, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 2. Oktober 2012 der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit

- 4 - Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 400.–, unter Ansetzen einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen bei schuld- haftem Nichtbezahlen der Busse. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 8 S. 2 f.).

4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 10) und innert Frist ging die Berufungserklärung ein (Urk. 15). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 der hiesigen Kammer wurde dem Statthalteramt Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung gesetzt (Urk. 18). Mit Eingabe vom

15. Februar 2013 schloss sich diese der Berufung an (Urk. 22). Nachdem dem Statthalter Frist zur Präzisierung angesetzt wurde, zog dieser die Anschlussberu- fung mit Eingabe vom 4. März 2013 zurück (Urk. 24; Urk. 28). Davon ist Vormerk zu nehmen.

5. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 11. März 2013 wurde das schrift- liche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Beru- fungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 31). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten wie auch die Berufungsantwort des Statthalteramts gingen in- nert der jeweiligen Fristen ein (Urk. 33; Urk. 35; Urk. 39). Die Vorinstanz verzich- tete auf eine Stellungnahme (Urk. 37). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die

- 5 - Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachver- haltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskre- panzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergeben- den Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdi- gung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.

2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

3. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird. III. Schuld- und Strafpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 9. März 2012 vor, dass sie mit ihrem Personenwagen von E._____ herkommend auf der

- 6 - B._____-Strasse gefahren sei und bei der Einfahrt C._____ auf die Autostrasse A4 habe auffahren wollen, wobei sie nach links abgebogen sei und dabei den von F._____ (Gegenrichtung) herkommenden, vortrittsberechtigten Motorradfahrer D._____ übersehen habe. Die Beschuldigte habe aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit beim Linksabbiegen nicht genügend Rücksicht auf das vortrittsberechtigte Fahrzeug genommen. Deshalb habe sie den von F._____ herkommenden Motor- radfahrer übersehen, wobei es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen ge- kommen sei (Urk. 2/2; Urk. 14 S. 3 f. Ziff. II. 1.). 1.2. Das Statthalteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf den Polizei- rapport, das Unfallaufnahmeprotokoll sowie die Fotos der Kantonspolizei (Urk. 2/1/1-3) und die Befragungsprotokolle der Beschuldigten (Urk. 2/3), des als Auskunftsperson einvernommenen Geschädigten D._____ (Urk. 2/5) sowie der Zeugen G._____ und H._____ (Urk. 2/7, Urk. 2/9). Sodann liegt das vorinstanzli- che Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten den Akten bei (Urk. 6). 1.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu einer Kollision gekommen ist, macht indes geltend, sie habe den Geschädigten nicht gesehen, weil sie ihn nicht habe sehen können. Sie habe keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/3 S. 2; Urk. 6 S. 1 f. und 4 f.). Ihre Hypothese sei, dass der Geschädigte mit seinem Motorrad rechts an einem schwarzen Jeep vorbeigefah- ren sei, weshalb sie ihn nicht habe sehen können (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 6 S. 7). 1.4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 14 S. 5-11). Sodann hat sie sich mit der vorliegenden Aktenlage und insbesondere den Aussagen der Beteiligten einlässlich auseinandergesetzt. Auf ihre Ausführun- gen kann – unter Hinweis auf die nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen wer- den (Urk. 14 S. 13-18). Die Vorinstanz befand die Aussagen der Zeugen sowie des Geschädigten für glaubhaft und kam zum Schluss, dass das seitens der Beschuldigten geltend gemachte Überholmanöver durch das Untersuchungs- ergebnis nicht bestätigt werde. Es könne auch mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Geschädigte in unvorhersehbar hoher Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert habe. Es sei somit erstellt, dass die Be-

- 7 - schuldigte links abgebogen sei, den Motorradfahrer D._____ übersehen habe und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Sie erachtete den Anklagesachverhalt nach Würdigung des Beweisergebnisses als rechtsgenügend erstellt (Urk. 14 S. 18). 1.5. Die Beschuldigte lässt unter anderem beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht hätte auf die Aussagen der Zeugen G._____ und H._____ abstützen dürfen, weil diese unglaubwürdig seien. Indem sie es trotzdem getan habe, habe sie nicht nur willkürlich gehandelt, sondern damit auch den Sachverhalt offensichtlich un- richtig festgestellt (Urk. 33 S. 4 ff. Ziff. 4). Auch seien Zweifel an der Glaubwürdig- keit des Geschädigten zumindest angebracht. Indem die Vorinstanz auf eine kriti- sche Würdigung dieser Auskunftsperson verzichtet habe, habe sie auch in diesem Punkt zu einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes beigetra- gen (Urk. 33 S. 6 f. Ziff. 5.). Sodann sei gegen Art. 6 StPO verstossen worden, da die Untersuchung ungenügend sei resp. Beweise nicht abgenommen worden sei- en (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 1b., 2. und 3.). 1.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 1.6.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist in Korrektur zum vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 14 S. 13 f. Ziff. II. 4c) festzuhalten, dass auch für eine in ihrer Glaubwürdigkeit eingeschränkten Person die Unschuldsvermutung gilt. So hat auch eine unschuldige Person, die beschuldigt wird, ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Auch das Bundesgericht geht bei der Aussagenwürdigung von der sogenannten Nullhypothese aus (BGE 129 I 49 E. 5; Entscheid vom 19. Juni 2008, 6B_96/2008). Entsprechend kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zu, und es ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. 1.6.2. Gesagtes gilt auch für den Geschädigten, zumal er am 22. August 2012 vom Statthalter als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 2/5). Das gegen ihn laufende Verfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr wurde gleichentags eingestellt (Urk. 2/17). Einen Strafantrag betr. fahrlässiger Körperverletzung stellte er nicht, es sind im Strafverfahren keine Zivilansprüche

- 8 - gegen die Beschuldigte hängig gemacht worden. Es ist indes (wie von der Verteidigung geltend gemacht; Urk. 33 S. 6 f. Ziff. 5) nicht von der Hand zu weisen, dass der Geschädigte allenfalls ein versicherungstechnisches Interesse am Prozessausgang habe könnte. Die Angaben des Geschädigten zum Verhalten der Beschuldigten nach dem Unfall vermögen jedoch seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern: Dieser habe vor dem Statthalter zu Protokoll gegeben, die Beschuldigte habe permanent mit ihrer Praxis telefoniert. Sie habe sich nicht um ihn gekümmert (Urk. 2/5 S. 2 f. und 5). Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 2/3 S. 5). Es handle sich hierbei um nicht zutreffende Aussagen des Geschädigten, welche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit als angebracht erscheinen liessen (Urk. 33 Ziff. 5 S. 6). Die Beschuldigte selbst gab vor dem Statthalter zu Protokoll, sie sei – nachdem sie sich nach dem Befinden des Ver- unfallten erkundigt habe – damit beschäftigt gewesen, ihre Praxis zu organisieren. Ihr Akku sei leer gewesen und sie sei ziemlich aufgeregt gewesen, weil sie niemanden habe erreichen können. Der Notfallwagen sei gekommen und man sei der Ansicht gewesen, sie sei unter Schock gestanden. Dies sei aber nicht so ge- wesen (Urk. 2/3 S. 2 und S. 5). Dem Unfallrapport ist zu entnehmen, dass die Be- schuldigte an der Unfallstelle aufgelöst gewirkt und den rapportierenden Polizisten mehrmals darum gebeten habe, doch gehen zu dürfen, weil sie Termine in ihrer Praxis habe und die Patienten warten müssten (Urk. 2/1/1 S. 7). Ein solches Ver- halten bestätigt auch der als Zeuge einvernommene H._____ (Urk. 2/9 S. 6). Wenn der Geschädigte nun konstatierte, die Beschuldigte habe sich nicht um ihn gekümmert, handelt es sich hierbei nicht um ein Lüge (Urk. 33 Ziff. 5 S. 6): Vielmehr wird das Verhalten der Beschuldigten, welche sich am Unfallort um ihre Patiententermine kümmern musste, derart auf ihn gewirkt haben, was – wenn man sich die Situation des Geschädigten vor Augen führt – auch durchaus nachvollziehbar ist. Die Glaubwürdigkeit des Geschädigten ist aufgrund allfälliger, diesbezüglicher Übertreibungstendenzen keineswegs geschmälert. Zur Erstellung des Sachverhaltes sind indes seine Aussagen zum Kerngeschehen relevant, welche an gegebener Stelle zu würdigen sind.

- 9 - 1.6.3. Die Zeugen G._____ und H._____ wurden unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB einvernommen, doch verleiht ihnen diese rein prozessuale Stellung keine spezielle Glaubwürdigkeit. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, im Rahmen welcher auf die im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen erhobenen Beanstandungen der Beschuldigten einzugehen ist. 1.7. Glaubhaftigkeit der Aussagen 1.7.1. Aufgrund der konstanten und überzeugenden Aussagen des Zeugen G._____ bestehen keine Zweifel daran, dass dieser den von der entgegenkom- menden Richtung herannahenden Geschädigten erblickt hatte, noch bevor die Beschuldigte zu ihrem Abbiegmanöver ansetzte: Am Unfallort gab er zu Protokoll, er sei von I._____ hergekommen und habe in C._____ in die A4 auffah- ren wollen. Vor ihm sei ein grauer Opel (der Wagen der Beschuldigten) gefahren. Gleichzeitig habe er das Motorrad (den Geschädigten) von F._____ herkommen gesehen. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Motorradlenker noch versucht habe auszuweichen. Er habe dann nur noch auf den Motorradlenker ge- achtet, welche über die Strasse hinter seinem Töff her geschlittert sei (Urk. 2/1/1 S. 6 f.). Wenn er anlässlich der rund ein Jahr später stattfindenden Einvernahme vor dem Statthalter vorab geltend macht, sich nicht mehr genau erinnern zu kön- nen (Urk. 2/7 S. 4: "Es ist schon lange her. Beschwören kann ich es nicht mehr. Vor mir fuhr Frau A._____ und entgegen kam der Töffahrer"), kann daraus entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung keineswegs gefolgert werden, es handle sich um einen "un- sicheren Zeugen". Viel eher gewinnen die Aussagen an Glaubhaftigkeit, wenn er nach den einleitenden Bedenken dezidiert festhält, dass er sich sicher erinnere, dass sie (die Beschuldigte) links abgebogen sei und der Töfffahrer (Geschädigter) ihr entgegen gekommen sei. Der Töfffahrer habe stark bremsen müssen, sei ins Rutschen gekommen, weil er nicht viel Bremsweg gehabt habe. Wie er genau gerutscht sei, wisse er nicht mehr. Er sei sich nicht ganz sicher. Wie er es in Erinnerung habe, habe der Motorradfahrer stark abbremsen müssen, sei ins Rutschen geraten und habe das Auto seitlich touchiert (Urk. 2/7 S. 4 und S. 5). Dass er sich nicht mehr genau daran erinnern vermag, wo exakt der Aufprall

- 10 - geschah, ist mit der Vorinstanz (Urk. 14 S. 16) mit der langen Zeitdauer seit dem Unfall und wohl auch mit der Dynamik des Geschehens zu erklären. Glaubhaft da erlebt erscheint sodann die Antwort auf die Frage, wo genau auf der Strasse sich das Motorrad befunden habe (Urk. 2/7 S. 5, Hervorhebung durch das Gericht): "So richtig erinnere ich mich nicht. Ich dachte mir einfach: 'Warum fährt die links ab, da kommt doch einer von vorne'." Die Frage, ob D._____ ein anderes Fahrzeug überholt habe, beantwortet er mit (Urk. 2/7 S. 5): "Nein, ich denke nicht. Aber da bin ich mir auch nicht 100%-ig sicher." Aufhorchen lässt auch seine Antwort auf die Frage, ob er noch etwas ergänzen möchte (Urk. 2/7 S. 6): "Nein, aber darf ich eine Frage stellen? Der Fall ist doch eigentlich ziemlich klar oder nicht?" Aufgrund des vorsichtigen Aussageverhaltens und der bezüglich des Kern- geschehens konstanten und erlebt wirkenden Aussagen des Zeugen G._____ bestehen wie eingangs erwähnt keine Zweifel daran, dass er, hinter der Beschul- digten herfahrend, im Zeitpunkt, als die Beschuldigte zum Abbiegmanöver ansetzte, den Motorradfahrer bereits erblickt hatte. 1.7.2. Auch der Zeuge H._____ war in derselben Richtung unterwegs wie die Be- schuldigte und G._____, allerdings wollte er nicht links in die Auffahrt zur A4 ein- biegen, sondern fuhr auf der Spur in Richtung F._____ rechts an vorgenannten Personen vorbei. Die Beschuldigte lässt geltend machen, H._____ habe sich mit seinen Aussagen in Widersprüche verwickelt. Er habe vor dem Statthalter ausgesagt, das Fahr- zeug, welches hinter dem Motorradfahrer gefahren sei, habe zum Glück den Si- cherheitsabstand eingehalten. Der Fahrer dieses Wagens habe dann sein Fahr- zeug rechts in die Wiese gestellt. Zusammengefasst wird argumentiert, dass dies nicht sein könne, zumal es sich bei dem in der Wiese parkierten Fahrzeug um den Wagen des Zeugen G._____s gehandelt habe. H._____ habe somit den Vorgang wie er ihn beschrieben habe, so gar nicht so sehen können. Die Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft (Urk. 33 S. 5 Ziff. 4.b.). Inwiefern sich H._____ diesbezüg- lich wie geltend gemacht in unlösbare Widersprüche verwickelt haben soll (Urk. 33 S. 5), ist nicht ersichtlich. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine offensicht- liche Verwechslung: Dass G._____ hinter der Beschuldigten herfuhr, sich nach

- 11 - der Kollision um den Geschädigten kümmerte und zu diesem Zwecke seinen Honda FRV auf der Wiese parkte, ist unbestritten; letzteres fotographisch doku- mentiert (Urk. 2/1/3 S. 1 ff.; Urk. 2/1/3 S. 2). Der Zeuge H._____ verwechselte of- fensichtlich einen dem Geschädigten folgenden Wagen mit demjenigen von G._____. Diese Verwechslung ist mit der relativ langen Zeit zwischen Unfall und Einvernahme vor dem Statthalter, wie auch mit dem dynamischen Geschehen zu erklären und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H._____s betreffend den eigentlichen Unfallablauf keineswegs. Sodann ist fest- zuhalten, dass diese Unstimmigkeit nicht das Kerngeschehen des Unfalls, son- dern das Fahrverhalten zweier Verkehrsteilnehmer betrifft, welche nicht in Unfall verwickelt waren. Bezüglich des Kerngeschehens sind die Aussagen des Zeugen H._____s konstant und stimmen mit denjenigen von G._____ überein. Am Unfallort führte er hierzu aus, die Beschuldigte habe ihren Wagen eingespurt und auf die A4 einbiegen wollen. Der Motorradlenker habe seine Fahrt noch verzögert und keine Möglichkeit gehabt, der Kollision auszuweichen, es sei alles sehr schnell gegangen (Urk. 2/1/1 S. 7). Vor dem Statthalter bestätigte er diese Aussagen. Ergänzend führte er an, dass er den Wagen der Beschuldigten bei 'kein Vortritt' habe stehen sehen und der Töfffahrer ihm entgegengekommen sei. Hinter diesem seien ein oder zwei Fahrzeuge gewesen (Urk. 2/9 S. 4). Er habe noch die Hand zum Grüssen erheben wollen, als die Beschuldigte links abgebogen sei und es zur Kollision gekommen sei. Der andere Motorradfahrer habe ihn nicht mehr grüssen können, weil die Kollision geschehen sei. Er habe die Kollision gesehen, der Privatkläger sei weit geflogen, er habe sich in der Luft gedreht (Urk. 2/9 S. 4 und S. 6). Der Zeuge H._____ verneinte, dass D._____ in dem Bereich, in dem er ihn gesehen habe, ein anderes Fahrzeug überholt habe. Ob er vor der Kurve ei- nes überholt habe oder nicht, das habe er natürlich nicht gesehen (Urk. 2/9 S. 6). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge H._____ den Vorfall gar nicht gesehen habe und – wie die Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll gab – die Aussagen aufgrund einer Motorradfahrersolidarität "nicht zusammenpassen" würden (Urk. 6 S. 7: [F:] "Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass er eine Falschaussage machte

- 12 - sollte?" [A:] "Motorradfahrersolidarität. Ich habe keine Erklärung. Mir ist aufgefallen, dass er seine Aussage damit begann, dass ihm vor zehn Jahren dasselbe passiert sei." [F]: "Sie sagen, die Aussage [des Zeugen H._____] sei falsch?" [A]: "Ja. ich sage nicht, dass alle Angaben falsch sind, aber dass sie nicht zusammenpassen."). Dass der Geschädigte nie etwas vom "Töff- fahrergruss" von H._____ erwähnte, liegt daran, dass H._____ wie soeben er- wähnt gar nicht dazu kam, diesen auszuführen (Urk. 2/9 S. 4, Hervorhebungen durch das Gericht: "Ich wollte gerade die Hand heben zum Grüssen, als Frau A._____ links abbog und es zur Kollision kam"). Auch aus dieser Aussage kann nicht wie geltend gemacht (Urk. 2/3 S. 7; Urk. 6 S. 6) hergeleitet werden, dass eine zwischen dem Zeugen H._____ und D._____ vorhandene Motorradsolidarität die Aussagen von H._____ als nicht glaubhaft resp. den Zeugen als unglaubwürdig erscheinen las- sen. Die Aussagen des Zeugen H._____ sind konstant, wirken erlebt, stimmen mit denjenigen des Zeugen G._____ überein und sind deshalb glaubhaft. Es kann als erstellt erachtet werden, dass auch der Zeuge H._____ den Geschädigten auf der Gegenfahrbahn erblickt hatte, als die Beschuldigte zum Abbiegmanöver ansetzte. 1.7.3. Es sind wie eingangs erwähnt (vorstehend Ziff. 1.6.2.) keine Gründe ersichtlich, inwiefern der Geschädigte die Beschuldigte falsch belasten sollte. So- wohl am Unfallort als auch vor dem Stattrichter schilderte er das Unfallgeschehen wie folgt: Er sei mit ca. 80 km/h in Richtung I._____/J._____ gefahren. Auf der Höhe der Einfahrt auf die Autostrasse sei ein Auto gestanden oder auf die Eins- purstrecke eingefahren, welches auf die A4 habe einbiegen wollen. Er sei mitten in der Strasse gefahren und habe gedacht, dass der PW auf der Einspurstrecke anhalte oder stehen bleibe. Doch die Lenkerin sei plötzlich losgefahren. Was für einen Abstand er zur PW-Lenkerin gehabt habe, als diese losgefahren sei, wisse er nicht mehr. Er habe noch versucht, zu bremsen und links auszuweichen, habe aber keine Chance gehabt und sei hinten rechts mit dem PW kollidiert (Urk. 2/1/1 S. 6; Urk. 2/5 S. 2). Anlässlich der Einvernahme vor dem Statthalter gab er ergän- zend zu Protokoll, dass die geschätzte Entfernung von dem Punkt, als er das Fahrzeug der Beschuldigten habe einbiegen sehen, bis zur Kollisionsstelle ca. 20 bis 30 Meter betrage (act. 2/5 S. 2 f.). Er verneinte, kurz vor dem

- 13 - Unfall zu einem Überholmanöver angesetzt zu haben. Dies sei gar nicht möglich gewesen, da es vor der Kreuzung eine langgezogene Linkskurve und dann eine Rechtskurve gebe (act. 2/5 S. 4). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ wird dadurch untermauert, als dass diese mit denjenigen der beiden Zeugen übereinstimmen. Es kann als erstellt erachtet werden, dass sowohl G._____ als auch H._____ den Geschädigten D._____ erblickt hatten, noch bevor die Beschuldigte links abbog. Auch D._____ hatte die Beschuldigte noch vor ihrem Abbiegmanöver erblickt. Wenn nun aber sowohl der hinter der Beschuldigten fahrende als auch der rechts an ihr vorbeifahrende als auch der ihr entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sie bzw. ihren Wagen an der Abbiegung gesehen hatten, ist ohne Zweifel erstellt, dass sich der Geschädigte im Blickfeld der Beschuldigten befand. Entsprechend kann ausgeschlossen werden, dass D._____ vor dem Abbiegmanöver versucht hatte, einen vor ihm fahrenden Van rechts zu überholen und der Beschuldigten deshalb die Sicht auf den Geschädigten versperrt gewesen wäre – in diesem Fal- le wäre er auch für die beiden Zeugen nicht sichtbar gewesen (Urk. 33 Ziff. 1b. S. 3). Sodann ist festzuhalten, dass keiner der Zeugen sich an ein verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten hätten erinnern können, was bei einem riskanten Rechtsüberholmanöver aber zu erwarten gewesen wäre. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten sind als nachträgliche Erklärungsversuche für ihr Fehlverhalten und entsprechend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die – widerlegte – Behauptung der Beschuldigten, der Geschädigte habe einen Van überholt, weshalb sie ihn nicht habe sehen können, ist zu ihrer Exkulpation ohnehin untauglich: Diesfalls hätte sie ja dem Van den Vortritt lassen müssen. Hätte der Geschädigte den Van an einer Stelle überholt, welcher von der Kreu- zung soweit weg war, dass die Beschuldigte noch hätte abbiegen können, ohne dem Van den Vortritt zu nehmen, hätte sie wiederum den Geschädigten sehen müssen. Ausser, wenn der Geschädigte mit massivst übersetzter Geschwindigkeit hinter dem Van hervorgeschossen gekommen wäre: Dies behauptet jedoch nicht

- 14 - einmal die Beschuldigte und es widerspricht auch sämtlichen Aussagen der Befragten und dem Schadensbild. 1.7.4. Da es sich bei den Aussagen der Beschuldigten, der Geschädigte habe einen vor ihm fahrenden Van rechts überholt, um eine Schutzbehauptung – und nicht wie geltend gemacht um eine plausible Alternative – handelt, durfte der Sachverhalt auch ohne Einvernahme des Fahrer des Vans erstellt werden. Die Vorinstanz ist weder rechtsverletzend noch willkürlich vorgegangen und hat nicht gegen Art. 6 StPO verstossen (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 1b.). Auch die weiteren Beanstandungen betreffend die polizeiliche Untersuchung sind nicht von Belang: So habe die Polizei es unterlassen, Aufnahmen des Motorrades des Zeugen H._____ zu machen (Urk. 6 S. 7; Urk. 33 S. 5 und 7). Weiter sei die Lage des Kontrollschildes, welches Auskunft über den Unfallmechanismus hätte geben können, nicht fotografiert worden (Urk. 33 S. 4 Ziff. 2.). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern solche Aufnahmen bei der Sachverhaltserstellung des Unfallgeschehens hätten hilfreich sein können. Zu erstellen galt es lediglich, ob sich der Geschädigte im Blickfeld der Beschuldigten befand, und ob er sich verkehrskonform verhielt. Sodann ist nicht nachvollziehbar inwiefern das Schadensbild auf dem Fahrzeug der Beschuldigten wie geltend gemacht nicht mit dem vorgehaltenen Unfall- hergang zu vereinbaren sei (Urk. 33 S. 4 Ziff. 3). Die Beschuldigte selbst gab zu Protokoll, sie habe ihr Abbiegemanöver schon fast beendet gehabt, als es einen lauten Knall gegeben habe. Da der Geschädigte gemäss seinen glaubhaften Aussagen in der Mitte der Strasse fuhr (Urk. 2/5 S. 3), was er Zeugen H._____ bestätigte (Urk. 2/9 S. 5), ist es nur folgerichtig, dass der Schaden am hinteren Heck des Wagens eingetreten ist. Dies entspricht auch den Aussagen von H._____ (Urk. 2/9 S. 5: "Ich denke der Töff fuhr in den hinteren Bereich des Autos von Frau A._____. Das Auto war schon mit dem vorderen Teil auf der Einfahrt.") sowie des Geschädigte (Urk. 2/1/1 S. 6: "Ich versuchte noch zu bremsen und links auszuweichen, doch ich hatte keine Chance und kollidierte hinten rechts mit dem Kleinwagen.").

- 15 - 1.7.5. Mit der Vorinstanz ist somit erstellt, dass die Beschuldigte links abbog um in die Einfahrt C._____ zur A4 einzufahren. Dabei übersah sie den Geschädigten, welcher sich in diesem Zeitpunkt bereits in ihrem Blickfeld befunden hatte, nahm ihm den Vortritt, weshalb es schliesslich zur Kollision kam. 1.7.6. Was die Beschuldigte im Moment des Abbiegens wusste und wollte, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Auch wenn die Feststellung des subjek- tiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich in casu zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (Pra 82 [1993] Nr. 237 S. 881 f.; BGE 119 IV 242 ff. und 248). 1.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfehlerhaft ist noch ist eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben (Urk. 33). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 14 S. 18 f.) mit folgender Ergänzung zum subjektiven Tatbestand: 2.2. In subjektiver Hinsicht wird ihr die fahrlässige Verübung gegen vorgenannte Bestimmungen vorgehalten (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3). 2.3. Am Unfallort gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie an der Linie ange- halten habe. Nach einem Blick in den Innenspiegel sowie in beide Aussenspiegel,

- 16 - vor allem aber in den linken Aussenspiegel, sei sie losgefahren (Urk. 2/1/1 S. 6). Weshalb die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit "vor allem auf den linken Aussen- spiegel" richtete, ist nicht nachvollziehbar, zumal an dieser Stelle ein Linksüberho- len aufgrund der Verkehrsinsel gar nicht möglich ist (Urk. 2/1/3). Mit keinem Wort erwähnte sie, dass sie den Gegenverkehr beobachtet und abgewartet habe, was sie offensichtlich auch nicht machte. Denn hätte sie dies pflichtgemäss gemacht, hätte sie den Geschädigten erblickt, da er sich erstelltermassen (vgl. vorstehend Ziff. III. 1.7.4. und 1.7.6.) in ihrem Blickfeld befunden hatte. Sie handelte somit pflichtwidrig unvorsichtig und hat sich der fahrlässigen Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig gemacht.

3. Sanktion Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 400.–. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 14 S. 19 f.). Eine Erhöhung der Busse wäre aufgrund des Verschlechte- rungsverbot – die Beschuldigte ist alleinige Berufungsklägerin – ohnehin nicht möglich. IV. Kostenfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Ziff. 4 und 5).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.11). Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Statthalteramts Bezirk Andel- fingen vom 15. Februar 2013 wird Vormerk genommen.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 VRV.

2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 400.– Busse bestraft. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

6. Es wird der Beschuldigten keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − Statthalteramt Bezirk Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − K._____ Rechtsschutz, … [Adresse] (U/Ref.: … - rechtskräftiges Ur- teil),

- 18 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …), − die L._____ AG, … [Adresse] (Referenz … - M._____).

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2013 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni