Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 18. Oktober 2010 eine Strafverfü- gung, in welcher der Beschuldigte wegen mangelnder Rücksicht auf das ihm nachfolgende Fahrzeug beim Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 2). Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 3/1). Im Rah- men der gerichtlichen Beurteilung der Strafverfügung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht) vom 21. August
- 4 - 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 22 = Urk. 26).
E. 2 Kognition des Berufungsgerichts
E. 2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf der Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Art. 44 SVG stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage 2008, Art. 44 SVG N 2). Ein Fahrspurwechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenüt- zer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. Art. 14 Abs. 1 VRV). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens (Urteil 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1).
E. 2.2 Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute enger. Sie bejaht eine Behin- derung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den be-
- 8 - sonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Stras- senverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Be- hinderung nur ausnahmsweise zu verneinen (BGE 114 IV 146, S. 147 f.; Bundes- gerichtsurteil 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im dichten Innerortsverkehr mag in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vor- trittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs angezeigt sein. Es erscheint als wünschbar, dass ein Berechtigter, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist, einem Wartepflichtigen durch Verlangsamen der Fahrt bzw. Anhalten das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (BGE 105 IV 341 E. 3a). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage 2002, N 866; vgl. zum Ganzen auch das Bundesgerichtsurteil 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013).
E. 2.3 Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbe- fugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar
- 6 - nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).
E. 3 Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Vorinstanz
E. 3.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der ihr relevant erscheinenden Beweismittel – namentlich der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Befra- gung durch das Statthalteramt sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 7, Prot. I S. 5), dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2010 (Urk. 1/1) sowie der durch die Stadtpolizei Zürich erstellten Fotografien (Urk. 1/2) – zum Schluss, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung (nach welcher er den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs vorgenommen habe und der Kollisionsbeteiligte B._____ die alleinige Schuld an der Kollision trage) widerlegt werden könne (Urk. 26 S. 8). Damit hielt
- 9 - sie den dem Beschuldigten mit Strafverfügung vom 18. Oktober 2010 vorgewor- fenen Sachverhalt für erstellt. Zur Begründung ihres Erkenntnisses führte die Vorinstanz zusammenge- fasst aus, dass aufgrund der tatzeitlich und tatörtlich sehr anspruchsvollen Ver- kehrssituation der Beschuldigte in Nachachtung der Vortrittsregel gemäss Art. 44 SVG gehalten gewesen wäre, auf die Personenwagen auf der Individualverkehrs- spur zu achten und insbesondere Blickkontakt zum Kollisionsbeteiligten B._____ aufzunehmen, um sich zu vergewissern, ob dieser auf sein Vortrittsrecht verzichte und ihm das Einfädeln in die Lücke gewähre. Ein solches Verhalten gehe aber aus den Aussagen des Beschuldigen nicht hervor. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass dieser durchgehend dem Reissverschlussprinzip gefolgt und die Lücke
– welche laut seinen Aussagen drei Meter oder allenfalls etwas mehr betragen habe und demnach eng bemessen gewesen sei (Urk. 26 S. 7) – für sich in An- spruch genommen habe. Bei korrektem Verhalten hätte der Beschuldigte erken- nen müssen, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ nicht beabsichtigt habe, auf sein Vortrittsrecht zu verzichten, und der Fahrstreifenwechsel somit nicht gefahr- los habe durchgeführt werden können. Damit sei festzuhalten, dass der vortritts- belastete Beschuldigte bei der Ausführung des Fahrstreifenwechsels seine Sorg- faltspflicht verletzt habe und ihn somit ein Verschulden an der Kollision treffe, wo- bei offen bleiben könne, ob den Kollisionsbeteiligten B._____ ebenfalls ein Teil- verschulden an der Kollision treffe (Urk. 26 S. 8 f.).
E. 3.2 Der Berufungskläger macht im Rahmen seiner Berufung zusammenge- fasst geltend, es sei vorab festzuhalten, dass die prozessualen Beweisregeln und insbesondere der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei blossen Übertretungstat- beständen gelte. Die Vorinstanz habe eine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- erstellung und eine willkürliche Würdigung des Beweisergebnisses vorgenommen und ebenfalls materielle Gesetzesvorschriften, nämlich Art. 44 Abs. 1 SVG, falsch angewendet, indem sie einerseits von einer völlig falschen Annahme des Kollisi- onsvorganges aufgrund einer unzutreffenden Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten und andererseits von einem falschen Schadensbild ausgegangen sei. Tatsächlich sei aber unklar, wie sich die Streifkollision überhaupt abgespielt habe. Hinzu komme, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ einen Ablauf geschildert ha- be, der sich so mit Sicherheit nicht verwirklicht haben könne und einzig darauf ab- ziele, den vorbestandenen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug irgendwie er- klärbar zu machen (Urk. 35).
E. 3.2.1 Der Berufungskläger brachte in seiner Berufungsbegründung an ers- ter Stelle vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe eine Lücke von mindestens 3 Metern zwischen zwei Fahrzeugen auf der linken Spur gesehen und habe diese ausge- nutzt, um den Fahrstreifen zu wechseln. Diese angebliche Aussage des Beschul- digten treffe nicht zu. Tatsächlich habe der Beschuldigte den Vorfall vor der Poli- zei damals so geschildert, dass er eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen gese- hen habe. Im Rückspiegel habe er das Fahrzeug des Kollisionsgegners B._____ gesehen. Die Lücke zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug B._____ ha- be etwa 3 Metern betragen. Sodann habe sich die weitere Aussage des Beschul-
- 10 - digten, die Front seines Fahrzeugs [recte wohl: des Fahrzeugs B._____] sei etwa auf der Höhe der Hintertüre eines [recte wohl: seines] Taxis gewesen, auf den Zeitpunkt und die Fahrzeugposition bei der Kollision und nicht vor dem "Einfädeln" bezogen. Bei der Protokollierung der angeblichen sinngemässen Aussagen im Polizeirapport vom 15. September 2010 müsse es sich deshalb um ein Missver- ständnis gehandelt haben. Da der Beschuldigte die im Rapport protokollierten Aussagen weder überprüft noch ein Protokoll unterzeichnet habe, seien diese nicht verwertbar. Anders verhalte es sich bei der vom Beschuldigten tatsächlich durchgelesenen und unterzeichneten Einvernahme beim Stadtrichteramt. Auch mit den dort deponierten Aussagen habe der Beschuldigte indes gemeint, dass die Lücke zwischen seinem und dem nachfolgenden Fahrzeug B._____ im Zeit- punkt des Blicks in den Rückspiegel 3 Meter betragen habe (Urk. 35 S. 3).
E. 3.2.2 Im Polizeirapport vom 15. September 2010 werden die Aussagen des Beschuldigten unter dem Hinweis "Sinngemäss, vor Ort, nach Vorhalt § 11 StPO [ZH]" wie folgt protokolliert: "[…] Dann habe auch ich eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen gesehen. Ich sah im Rückspiegel das Fahrzeug von B._____. Die Lücke mass meiner Meinung nach etwa drei Meter. Die Front seines Fahrzeugs war etwa auf der Höhe der Hintertüre meines Taxis. Ich betätigte den linken Blin- ker und wechselte auf den linken Fahrstreifen. Plötzlich hat es gekracht. […]" (Urk. 1/1 S. 4). Am 8. Dezember 2011 gab der Beschuldigte vor dem Stadtrichter zu Protokoll, es habe einen genügenden Abstand gehabt, weshalb er reingefah- ren sei (Urk. 7 S. 1). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen gemäss Polizeirapport meinte er: "Ja. Mehr oder weniger stimmt das schon. Also: Rückspiegel… ob ich mich da festgelegt habe mit der Lücke von 3 Metern, das weiss ich nicht mehr. Drei Meter ist recht wenig, also normal… Es hat ja dort noch einen Fussgänger- streifen. […] Es hatte eine genügende Lücke, worauf ich nach dem Fussgänger- streifen in die Individualverkehrs-Spur reinfuhr. […]" (a.a.O. S. 2). Der Beschuldigte bestätigte demnach beim Stadtrichteramt, dass seine von der Polizei sinngemäss in den Rapport aufgenommenen Aussagen im Wesentli- chen zutreffend seien, und machte nicht geltend, dass er damals missverstanden worden sei. Er bezweifelte lediglich, dass er sich damals auf drei Meter habe fest-
- 11 - legen wollen (worauf ihn die Vorinstanz auch nicht behaftete; vgl. nachstehend). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aussagen deshalb verwertbar. Dass sodann die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten so verstand, dass dieser eine Lücke von drei Metern oder allenfalls etwas mehr zwischen dem Fahrzeug des Kollisionsgegners und dem diesem vorausfahrenden Fahrzeug auf der Individualverkehrsspur gemeint hatte, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden und lässt sich deshalb nicht beanstanden. Der Begriff "Lücke" sowie der Gesamtzusammenhang der vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten spricht vielmehr deutlich für dieses Verständnis und lässt sich mit der von der Ver- teidigung vorgebrachten Interpretation, dass damit die Schrägdistanz zwischen dem auf der Taxispur fahrenden Beschuldigten und dem hinter ihm auf der Indivi- dualverkehrsspur fahrenden Kollisionsgegner gemeint gewesen sein sollte, schwerlich vereinbaren. Gerichtsnotorisch ist, dass Distanzschätzungen von Unfallbeteiligten auf- grund der ihnen naturgemäss innewohnenden Unsicherheiten und Ungenauigkei- ten grundsätzlich nicht als metergenaue Angaben übernommen werden können. Korrekterweise hat die Vorinstanz den Beschuldigten denn auch nicht auf seinen ersten Meterangaben behaftet, sondern ist davon ausgegangen, dass die vom Beschuldigten beanspruchte Lücke drei Meter "oder allenfalls etwas mehr" (Urk. 26 S. 7) betragen habe. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Kol- lisionsbeteiligte B._____ seinerseits den Abstand seines Fahrzeugs zum vorderen Fahrzeug in der stockenden Kolonne auf der Individualverkehrsspur mit "etwa 1 - 2 Fahrzeuglängen" angegeben hatte (Urk. 1/1 S. 5; bestätigt in Urk. 8 S. 1), was einer Lücke von ungefähr 3 bis 6 Metern entsprechen würde. Die Annahme der Vorinstanz steht demnach im Einklang mit sämtlichen, den Akten zu entnehmen- den Angaben zur Grösse der Lücke (nämlich den nahe beieinanderliegenden Aussagen der Unfallbeteiligten). Sie kann somit nicht als "offensichtlich unrichtig" im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz eine Lücke dieser Grössenordnung als "eher eng be- messen" (Urk. 26 S. 7) bezeichnet, so verfällt sie auch damit nicht in Willkür.
- 12 -
E. 3.3 Die Rügen des Berufungsklägers liegen im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO.
E. 3.3.1 Die Verteidigung macht weiter geltend, dass es letztlich auf die Dis- tanz zwischen den Fahrzeugen des Beschuldigten und des Kollisionsbeteiligten B._____ gar nicht ankomme, da der Einspurvorgang des Beschuldigten im Zeit- punkt der Kollision bereits abgeschlossen gewesen sei, mithin die besagte Lücke für die Kollision irrelevant gewesen sei (Urk. 35 S. 5). Auch führt sie aus, dass der Vorfall mit der Anwendung des "Reisverschlusssystems", wie es der Beschuldigte schildere und wie es auch praktiziert werden dürfe und solle, nichts zu tun habe, da die Kollision nicht während des Reisverschlussvorganges, sondern erst daran anschliessend geschehen sei (a.a.O. S. 4).
E. 3.3.2 Zuzustimmen ist zwar, dass zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision seinen Einspur- vorgang bereits – bzw. genauer: gerade erst (vgl. nachstehend) – abgeschlossen hatte. Seine Aussagen, dass er nach der Kollision sofort stehen geblieben sei (Urk. 7 S. 2; auch schon Urk. 1/1 S. 4), bzw. dass das Polizeifoto Nr. 5 in Urk. 1/2 seine Unfallendlage zeige (Urk. 7 S. 3), können ihm nicht widerlegt werden. Der Kollisionsbeteiligte B._____ widersprach zwar dieser Darstellung (Urk. 8 S. 2: "Das stimmt nicht. […] Dies ist nicht die Unfallstelle, dies ist die Endlage des Ta- xis"). Dieser nahm aber das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss seiner eigenen Aussage erst dann wahr, "als es „kroste‟" (a.a.O.), weshalb er zur genauen Posi- tion des Beschuldigten offensichtlich keine überzeugende eigene Beobachtungen machen konnte. Ausser Zweifel steht jedenfalls, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Kollision gerade erst vollständig eingespurt war. Dies lässt sich nicht nur aus der Endlage seines Fahrzeugs ableiten (vgl. die Position des rechten Hinterrads des Fahrzeug des Beschuldigten in Polizeifoto Nr. 5 in Urk. 1/2 S. 3), sondern auch daraus, dass die Strecke, über welche der Beschuldigte sein Ein- spurmanöver ausführte, offensichtlich relativ kurz war (vgl. Urk. 7 S. 2: "[…], wo- rauf ich nach dem Fussgängerstreifen [welcher auf Polizeifoto Nr. 4 in Urk. 1/2 S. 2 sichtbar ist] in die Individualverkehrs-Spur reinfuhr." Der Einwand der Verteidigung zielt jedoch ins Leere. Massgeblich ist die Si- tuation bei der Einleitung und während des fraglichen Einspurmanövers (vgl. Bun- desgerichtsurteil 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.3). Aus seinen eigenen
- 13 - Aussagen geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte noch auf der Taxispur be- fand, als er den herannahenden Kollisionsbeteiligten B._____ wahrgenommen hatte (Urk. 7 S. 2: "Es hatte eine genügende Lücke, worauf ich nach dem Fuss- gängerstreifen in die Individualverkehrs-Spur reinfuhr.") Aufgrund der vom Be- schuldigten und von B._____ – laut sinngemässem Protokoll – übereinstimmend geschilderten Verkehrslage (Urk. 1/1 S. 4 und 5: "stockender Kolonnenverkehr") kann davon ausgegangen werden, dass der Kollisionsbeteiligte nicht etwa völlig überraschend in überhöhter Geschwindigkeit, sondern im Schritttempo unterwegs war. In der Folge kündigte der Beschuldigte (gemäss eigener Aussage, Urk. 1/1 S. 4) die angestrebte Richtungsänderung zwar mit Blinker an. Dies enthob ihn aber nicht von der gebotenen Vorsicht (vgl. Art. 39 Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte in Anbetracht der an- spruchsvollen Verkehrssituation am C._____ nicht einfach annehmen durfte, dass ihm die ganze Aufmerksamkeit gewidmet und der Vortritt gewährt würde, sondern dass er sich vielmehr hätte aktiv vergewissern müssen, ob der Kollisionsbeteiligte B._____ auf sein Vortrittsrecht verzichten und ihm das Einfädeln in die Lücke ge- währen würde. Ein solches Verhalten geht aber aus den Aussagen des Beschul- digten nicht hervor (und wurde auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht), weshalb die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass der Beschuldig- te die Lücke (eigenmächtig) für sich in Anspruch nahm. Ohne Rückversicherung, dass der herannahende Fahrzeuglenker B._____ ihm den Spurwechsel ermögli- chen würde, und in Anbetracht der eher eng bemessenen Lücke aber hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ nicht auf sein Vortrittsrecht verzichten und ein Einspuren auf den linken Fahrstreifen ohne Behinderung oder sogar Gefährdung nicht möglich sein würde. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen gleichwohl den Fahrstreifen wechselte, nahm er auf den nachfolgenden Verkehr nicht genügend Rücksicht und missach- tete das Vortrittsrecht des Kollisionsbeteiligten. Dass es unmittelbar nach Vollzug des knappen und eigenmächtigen Einspurvorgangs des Beschuldigten zur Kollisi- on kam, lässt unter den erstellten Umständen willkürfrei den Schluss zu, dass der übrige Verkehr gefährdet, bzw. der Kollisionsgegner B._____ in seiner Fahrt be- hindert wurde.
- 14 - Wie bereits dargelegt, herrschte stockender Kolonnenverkehr. Damit war das Verkehrsaufkommen sehr hoch, der Verkehr aber nicht flüssig. Ein Verzicht auf das Vortrittsrecht des Kollisionsbeteiligten lag insofern weder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs, noch der Verkehrs- oder Rechtssicherheit (vgl. das be- reits erwähnte Bundesgerichtsurteil 6B_453/2012 E. 2.3). Sofern deshalb der Ver- teidiger mit seiner Nebenbemerkung betreffend die Erlaubtheit des Reisver- schlusssystems (Urk. 35 S. 4) eine elastische Anwendung der Vortrittsregel gel- tend machen wollte (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.), würde er damit nicht durchdringen.
E. 3.4 Der Berufungskläger erneuerte im Berufungsverfahren den bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag, dass eine Expertise betreffend den Schaden an seinem Fahrzeug machen zu lassen sei (Urk. 35 S. 6; vgl. Prot. I S. 8 f.). Ob die Vorinstanz auf die Abnahme dieses beantragten Beweismittel verzichten durf- te, ist im Rahmen der Willkürkognition (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3) zu prüfen (nachstehend Ziff. III.3.4.2.).
- 7 - III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
1. Vorwurf Mit Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 18. Oktober 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 31. August 2010 um 18.15 Uhr in Zürich auf dem C._____ in Richtung D._____-Strasse unter mangelnder Rück- sicht auf das nachfolgende Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe und es dabei zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug gekommen sei, wo- mit der Beschuldigte gegen Art. 44 Abs. 1 SVG verstossen habe (Urk. 2).
2. Rechtliche Voraussetzungen
E. 3.4.1 Der Verteidiger bringt weiter vor, als objektive Tatsache gelte, dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision still gestanden oder nur sehr langsam gerollt sei. Bei dieser Sachlage sei die Kollision unabhängig der Aussagen der Unfallbeteiligten nur so zu erklären, dass B._____ die Kollision ent- weder absichtlich herbeigeführt habe, um einen Unfall vorzutäuschen, um alsdann zu versuchen, sich bei der Versicherung für einen anderen, vorbestandenen Schaden Deckung zu verschaffen, oder aber dass der Unfallbeteiligte B._____ derart unaufmerksam gewesen sei, dass er leicht rollend das beinahe oder ganz stillstehende Fahrzeug des Beschuldigten auf der hinteren Seite leicht touchiert habe (Urk. 35 S. 4). In der Folge hält der Verteidiger die erste Variante für erwiesen und führt hie- zu aus, aufgrund der Aussagen des Kollisionsbeteiligten B._____ sei offensicht- lich, dass dieser einen Sachverhalt habe behaupten wollen, der zwar seinen er- heblichen (in Urk. 1/2 S. 4 [Polizeifotos Nrn. 7 und 8] dokumentierten) Schaden bei seinem rechten Vorderrad erklären sollte, der aber mit den übrigen Schadensfest- stellungen und dem tatsächlichen Vorgang nicht das Geringste zu tun habe. Die Annahme der Vorinstanz, dass ein solcher Schaden auch bei nahezu paralleler Fahrt der beiden Fahrzeuge durchaus denkbar sei, sei offensichtlich falsch. Bei einer Streifkollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten in der Heftigkeit, wie sich dies aus diesem Schaden ergebe, hätte sowohl am Trittbrett des Fahrzeugs von B._____ als auch am Fahrzeug des Beschuldigten ein ebenso heftiger Schaden entstanden sein müssen, wobei hinzu komme, dass das Trittbrett im Fall einer Streifkollision gleichzeitig als stossabweisendes Element gedient hätte und es gar
- 15 - nicht zum besagten Schaden am Fahrzeug B._____, wie er aus Urk. 1/2 S. 4 er- sichtlich sei, gekommen wäre. Sodann zeige die von der Vorinstanz [recte: Vertei- digung, vgl. Prot. I S. 7] in der Hauptverhandlung eingereichte Skizze [Urk. 21], wie die Fahrzeugpositionen aufgrund der Schilderung B._____s und des Scha- denbildes an dessen Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision gewesen sein müssten, was aber mit Sicherheit nicht der Fall gewesen sei, weil sonst das Fahrzeug des Beschuldigten selber an der vorderen linken Ecke deutlich beschädigt hätte sein müssen. Zudem sei der Streifschaden im hinteren Teil des Fahrzeugs des Be- schuldigten in keiner Weise mit dem Schadenbild des Fahrzeugs B._____ kompa- tibel. Von einem Vorgang, wie ihn B._____ schildere, könne deshalb keine Rede sein, und es sei als sichere Tatsache davon auszugehen, dass der Schaden an seinem Fahrzeug nicht von der vorliegend relevanten Kollision und nicht vom Be- schuldigten stamme. Es handle sich vielmehr klarerweise um einen vorbestande- nen Schaden (Urk. 35 S. 5-7).
E. 3.4.2 Der Verteidigung ist insoweit zu folgen, dass sich anhand der vorhan- denen Beweismitteln letztlich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen lässt, dass der am Fahrzeug B._____ dokumentierte Schaden auf die vorliegend relevante Kollision zurückzuführen ist. Eine Klärung der Frage, ob das Fahrzeug des Kollisionsgegners B._____ einen vorbestandenen Schaden aufwies, hätte wohl einzig durch eine vertiefte Untersuchung und Spurensicherung an dessen Fahrzeug erbracht werden können. Zugunsten des Beschuldigten kann deshalb die Hypothese eines vorbestandenen Schadens am Fahrzeug B._____ nicht gänz- lich ausgeschlossen werden. Der Verteidigung ist auch insofern zuzustimmen, als B._____s Darstellung des Unfallhergang mit dem Schadensbild am Fahrzeug des Beschuldigten nicht in Übereinstimmung zu bringen ist und deshalb unwahrschein- lich erscheint (vgl. Urk. 8 S. 2 f.). Da dies jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, auf die Beurteilung keinen Einfluss hat, erweist sich die vom Verteidiger beantragte Expertise zum Schadenbild am Fahrzeug des Beschuldigten (mit welcher die Un- möglichkeit des von B._____s vorgebrachten Unfallvorgangs gezeigt werden soll- te, vgl. Urk. 35 S. 6 und Prot. I S. 8 f.) als entbehrlich. Dass die Vorinstanz auf die- sen Beweisantrag nicht einging, ist deshalb nicht als willkürlich zu bezeichnen.
- 16 - Gleichwohl lässt sich aus diesen Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten nichts zu seiner Entlastung ableiten. Unbestritten ist, dass eine Kollision stattge- funden hat. Nicht in Abrede gestellt wird vom Beschuldigten auch, dass diese Kol- lision an seinem Fahrzeug zu dem in Urk. 1/2 S. 3 (unteres Bild) dokumentierten Schaden geführt hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich auf, dass die Kollision auch zu Schadenspuren am Fahrzeug des Unfallgegners geführt haben muss, die auf den polizeilich erstellten Fotografien (Urk. 1/2 S. 4) mit abgebildet sein müss- ten. Die Frage ob auf diesen Fotografien neben dem Schaden aus der Kollision auch noch vorbestandene Schadenspuren zu sehen sind, kann aber letztlich offen bleiben, da das Vorliegen eines Schadens für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohnehin nicht von Relevanz ist. Entscheidend ist vielmehr, dass feststeht, dass es zu einer Kollision gekommen war, für die das Fahrmanöver des Beschuldigten zumindest mitursächlich war. Die Vorinstanz hat denn auch die Frage nach dem genauen Schadensausmass nicht abschliessend beantwortet. Ihre Erwägung, dass der Ein- tritt des am Fahrzeug des Kollisionsgegners vorliegenden Schadens auch bei na- hezu paralleler Fahrt der beiden Unfallfahrzeuge "durchaus denkbar" sei (Urk. 26 S. 6), ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO. Vorbehaltlos zugestimmt werden kann sodann ihrer Schlussfolge- rung, dass ein Versicherungsbetrug, wie er dem Kollisionsbeteiligten B._____ von der Verteidigung vorgeworfen wird, sich nicht ernsthaft annehmen lässt (a.a.O.). Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ den Unfall in der Absicht herbeigeführt habe, um sich betrügerisch eine Deckung für einen spezifischen vorbestandenen Schaden zu verschaffen, und sich hiezu quasi des nichtsahnenden Beschuldigten als Werkzeug bedient habe, erscheint konstruiert und realitätsfremd. Ein solches Szenario würde die Voraussehbarkeit und Be- herrschbarkeit eines spezifischen und präzisen Kollisionsvorgangs durch den Un- fallbeteiligten B._____ voraussetzen, was nicht leichthin angenommen werden kann. Auch dass die Darstellung B._____s, wonach sich der Beschuldigte nie vor ihm befunden habe (Urk. 8 S. 2 f.), unwahrscheinlich ist, legt noch keinen Versi- cherungsbetrug nahe. Viel plausibler scheint, dass dieser deshalb keine überzeu- gende Schilderung des Kollisionshergangs abzugeben vermochte, weil er den Be-
- 17 - schuldigten – wohl aufgrund eigener Unaufmerksamkeit – erst im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen hatte, was, wie ausgeführt, ja auch von der Verteidigung nicht ausgeschlossen wird. Die Vorinstanz durfte somit, ohne in Willkür zu verfal- len, die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten – nach welcher der Kollisions- beteiligte B._____ das alleinige Verschulden an der Kollision trage und er selber den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs vorgenommen habe – als widerlegt erachten (Urk. 26 S. 8). Dabei kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, grundsätzlich offen gelassen werden, inwieweit allfälliges sorgfaltswidriges Verhalten des vortrittsberechtigten Kollisionsgegners zur Kollisi- on beigetragen hat (Urk. 26 S. 9 Ziff. II.4.5), kennt doch das Strafrecht keine Schuldkompensation, weshalb sich auch mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker Verkehrsregelverletzungen schuldig machen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2006, vom 12. Dezember 2006, E. 5.3). Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten schliesslich, dass zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt nur sehr langsam gerollt war. Wie ausgeführt, befand sich der Beschuldigte noch nicht auf der linken Spur, als der Kollisionsgegner B._____ herannahte und er knapp vor diesem zu seinem eigenmächtigen Einspurmanöver ansetzte, so dass er in diesem Moment nicht stillgestanden sein kann.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Sachver- haltserstellung unter der beschränkten Kognition nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht beanstandet werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der vor- trittsbelastete Beschuldigte dadurch, dass er sich vor seinem Spurwechsel nicht genügend vergewisserte, dass der übrige Verkehr durch sein knapp bemessenes Einspurmanöver nicht gefährdet oder behindert wird, an der nötigen Sorgfalt feh- len liess und ihn damit zumindest ein Mitverschulden an der Kollision trifft.
E. 3.6 Die Vorinstanz würdigte den von ihr erstellten Sachverhalt rechtlich zu- treffend als eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Konkrete Mängel an dieser rechtlichen Würdigung werden von der Verteidigung nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 35 S. 7 f. Rz. 3) und sind auch nicht ersichtlich.
- 18 - Der erstinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. Da die am 1. Ja- nuar 2013 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 90 SVG inhaltlich unverändert und damit nicht milder ist, kommt die zur Tatzeit geltende alte Fassung zur An- wendung. Demnach ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gemacht hat. IV. Strafe Gründe, dass die erstinstanzliche Strafzumessung (Urk. 26 S. 9 Ziff. III.) zu korrigieren wäre, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Busse von Fr. 300.– erscheint dem von der Vorinstanz überzeugend als leicht qualifizierten Verschulden des Beschuldigten angemessen, wobei zur Begründung auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), und ist deshalb zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kostenfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung der Verkehrsvor- schriften im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. - 19 -
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt .
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU120057-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, lic. iur. Burger und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 25. April 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung der Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 21. August 2012 (GC120116)
- 2 - Anklage: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 18. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist schuldig der Übertretung der Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramts Zürich in der Höhe von Fr. 953.– (Fr. 398.– Kosten gemäss Bussenverfügung vom 18. Oktober 2010 sowie Fr. 555.– nachträgliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadt- richteramts Zürich Rechnung.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 27 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung/Einzelgericht, vom 21. August 2012, vollumfänglich aufzuheben
2. Es sei der Einsprecher von Schuld und Strafe vollständig freizuspre- chen.
3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei der Einsprecher für das gesamte Verfahren einschliesslich Beru- fungsverfahren zu entschädigen.
b) Das Stadtrichteramt Zürich: (Urk. 30) keine Anträge ------------------------------------------------ Erwägungen: I.
1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 18. Oktober 2010 eine Strafverfü- gung, in welcher der Beschuldigte wegen mangelnder Rücksicht auf das ihm nachfolgende Fahrzeug beim Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 2). Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 3/1). Im Rah- men der gerichtlichen Beurteilung der Strafverfügung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht) vom 21. August
- 4 - 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.– belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 3 Tagen festgesetzt (Urk. 22 = Urk. 26).
2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 23). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 30). Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 33). Der Beschuldigte begründete seine Berufung innert Frist mit Eingabe vom 26. November 2012 (Urk. 35). Das Stadtrichteramt beantragte in der Folge die Abweisung der Berufung (Urk. 39). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 38). II. Prozessuales
1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt ge- mäss Art. 454 Abs. 1 StPO für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (vgl. zum Rechtsmittelweg bei Strafverfügungen: Schmid, StPO Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 f. zu Art. 455 sowie BSK StPO-Uster, Art. 455 N 1).
2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltser- mittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen
- 5 - zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachver- haltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfah- rensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellatio- nen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster Art. 398 N 3; Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders ent- schieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Zudem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht wer- den (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Ob der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, ist (analog zur bundesgerichtlichen Praxis betr. Willkürkognition; vgl. BGE 127 I 38, 41 E. 2.a und Bundesgerichtsentscheid 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.2) ebenfalls mit beschränkter Kognition zu prüfen. Das Berufungsgericht greift dem- nach nur ein, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilte, obgleich bei ob- jektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlech- terdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. 2.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbe- fugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar
- 6 - nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).
3. Rügen des Berufungsklägers 3.1. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungs- kläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausge- henden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 3.2. Der Berufungskläger macht im Rahmen seiner Berufung zusammenge- fasst geltend, es sei vorab festzuhalten, dass die prozessualen Beweisregeln und insbesondere der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei blossen Übertretungstat- beständen gelte. Die Vorinstanz habe eine offensichtlich unrichtige Sachverhalts- erstellung und eine willkürliche Würdigung des Beweisergebnisses vorgenommen und ebenfalls materielle Gesetzesvorschriften, nämlich Art. 44 Abs. 1 SVG, falsch angewendet, indem sie einerseits von einer völlig falschen Annahme des Kollisi- onsvorganges aufgrund einer unzutreffenden Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten und andererseits von einem falschen Schadensbild ausgegangen sei. Tatsächlich sei aber unklar, wie sich die Streifkollision überhaupt abgespielt habe. Hinzu komme, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ einen Ablauf geschildert ha- be, der sich so mit Sicherheit nicht verwirklicht haben könne und einzig darauf ab- ziele, den vorbestandenen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug irgendwie er- klärbar zu machen (Urk. 35). 3.3. Die Rügen des Berufungsklägers liegen im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. 3.4. Der Berufungskläger erneuerte im Berufungsverfahren den bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisantrag, dass eine Expertise betreffend den Schaden an seinem Fahrzeug machen zu lassen sei (Urk. 35 S. 6; vgl. Prot. I S. 8 f.). Ob die Vorinstanz auf die Abnahme dieses beantragten Beweismittel verzichten durf- te, ist im Rahmen der Willkürkognition (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 398 N 3) zu prüfen (nachstehend Ziff. III.3.4.2.).
- 7 - III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung
1. Vorwurf Mit Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 18. Oktober 2010 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 31. August 2010 um 18.15 Uhr in Zürich auf dem C._____ in Richtung D._____-Strasse unter mangelnder Rück- sicht auf das nachfolgende Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe und es dabei zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug gekommen sei, wo- mit der Beschuldigte gegen Art. 44 Abs. 1 SVG verstossen habe (Urk. 2).
2. Rechtliche Voraussetzungen 2.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf der Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Art. 44 SVG stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage 2008, Art. 44 SVG N 2). Ein Fahrspurwechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt. Derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenüt- zer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. Art. 14 Abs. 1 VRV). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens (Urteil 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1). 2.2. Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute enger. Sie bejaht eine Behin- derung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den be-
- 8 - sonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts – einer Grundregel des Stras- senverkehrs – führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Be- hinderung nur ausnahmsweise zu verneinen (BGE 114 IV 146, S. 147 f.; Bundes- gerichtsurteil 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Im dichten Innerortsverkehr mag in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vor- trittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs angezeigt sein. Es erscheint als wünschbar, dass ein Berechtigter, auch wenn er dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist, einem Wartepflichtigen durch Verlangsamen der Fahrt bzw. Anhalten das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (BGE 105 IV 341 E. 3a). Bei der Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, sind verschiedene Interessen zu berücksichtigen wie die Rechtssicherheit durch einfache und klare Regeln, die Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen sowie besonders schwierige Situationen der Vortrittsbelasteten (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage 2002, N 866; vgl. zum Ganzen auch das Bundesgerichtsurteil 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013).
3. Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der ihr relevant erscheinenden Beweismittel – namentlich der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Befra- gung durch das Statthalteramt sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 7, Prot. I S. 5), dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2010 (Urk. 1/1) sowie der durch die Stadtpolizei Zürich erstellten Fotografien (Urk. 1/2) – zum Schluss, dass die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung (nach welcher er den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs vorgenommen habe und der Kollisionsbeteiligte B._____ die alleinige Schuld an der Kollision trage) widerlegt werden könne (Urk. 26 S. 8). Damit hielt
- 9 - sie den dem Beschuldigten mit Strafverfügung vom 18. Oktober 2010 vorgewor- fenen Sachverhalt für erstellt. Zur Begründung ihres Erkenntnisses führte die Vorinstanz zusammenge- fasst aus, dass aufgrund der tatzeitlich und tatörtlich sehr anspruchsvollen Ver- kehrssituation der Beschuldigte in Nachachtung der Vortrittsregel gemäss Art. 44 SVG gehalten gewesen wäre, auf die Personenwagen auf der Individualverkehrs- spur zu achten und insbesondere Blickkontakt zum Kollisionsbeteiligten B._____ aufzunehmen, um sich zu vergewissern, ob dieser auf sein Vortrittsrecht verzichte und ihm das Einfädeln in die Lücke gewähre. Ein solches Verhalten gehe aber aus den Aussagen des Beschuldigen nicht hervor. Vielmehr sei davon auszuge- hen, dass dieser durchgehend dem Reissverschlussprinzip gefolgt und die Lücke
– welche laut seinen Aussagen drei Meter oder allenfalls etwas mehr betragen habe und demnach eng bemessen gewesen sei (Urk. 26 S. 7) – für sich in An- spruch genommen habe. Bei korrektem Verhalten hätte der Beschuldigte erken- nen müssen, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ nicht beabsichtigt habe, auf sein Vortrittsrecht zu verzichten, und der Fahrstreifenwechsel somit nicht gefahr- los habe durchgeführt werden können. Damit sei festzuhalten, dass der vortritts- belastete Beschuldigte bei der Ausführung des Fahrstreifenwechsels seine Sorg- faltspflicht verletzt habe und ihn somit ein Verschulden an der Kollision treffe, wo- bei offen bleiben könne, ob den Kollisionsbeteiligten B._____ ebenfalls ein Teil- verschulden an der Kollision treffe (Urk. 26 S. 8 f.). 3.2.1. Der Berufungskläger brachte in seiner Berufungsbegründung an ers- ter Stelle vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe eine Lücke von mindestens 3 Metern zwischen zwei Fahrzeugen auf der linken Spur gesehen und habe diese ausge- nutzt, um den Fahrstreifen zu wechseln. Diese angebliche Aussage des Beschul- digten treffe nicht zu. Tatsächlich habe der Beschuldigte den Vorfall vor der Poli- zei damals so geschildert, dass er eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen gese- hen habe. Im Rückspiegel habe er das Fahrzeug des Kollisionsgegners B._____ gesehen. Die Lücke zwischen seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug B._____ ha- be etwa 3 Metern betragen. Sodann habe sich die weitere Aussage des Beschul-
- 10 - digten, die Front seines Fahrzeugs [recte wohl: des Fahrzeugs B._____] sei etwa auf der Höhe der Hintertüre eines [recte wohl: seines] Taxis gewesen, auf den Zeitpunkt und die Fahrzeugposition bei der Kollision und nicht vor dem "Einfädeln" bezogen. Bei der Protokollierung der angeblichen sinngemässen Aussagen im Polizeirapport vom 15. September 2010 müsse es sich deshalb um ein Missver- ständnis gehandelt haben. Da der Beschuldigte die im Rapport protokollierten Aussagen weder überprüft noch ein Protokoll unterzeichnet habe, seien diese nicht verwertbar. Anders verhalte es sich bei der vom Beschuldigten tatsächlich durchgelesenen und unterzeichneten Einvernahme beim Stadtrichteramt. Auch mit den dort deponierten Aussagen habe der Beschuldigte indes gemeint, dass die Lücke zwischen seinem und dem nachfolgenden Fahrzeug B._____ im Zeit- punkt des Blicks in den Rückspiegel 3 Meter betragen habe (Urk. 35 S. 3). 3.2.2. Im Polizeirapport vom 15. September 2010 werden die Aussagen des Beschuldigten unter dem Hinweis "Sinngemäss, vor Ort, nach Vorhalt § 11 StPO [ZH]" wie folgt protokolliert: "[…] Dann habe auch ich eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen gesehen. Ich sah im Rückspiegel das Fahrzeug von B._____. Die Lücke mass meiner Meinung nach etwa drei Meter. Die Front seines Fahrzeugs war etwa auf der Höhe der Hintertüre meines Taxis. Ich betätigte den linken Blin- ker und wechselte auf den linken Fahrstreifen. Plötzlich hat es gekracht. […]" (Urk. 1/1 S. 4). Am 8. Dezember 2011 gab der Beschuldigte vor dem Stadtrichter zu Protokoll, es habe einen genügenden Abstand gehabt, weshalb er reingefah- ren sei (Urk. 7 S. 1). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen gemäss Polizeirapport meinte er: "Ja. Mehr oder weniger stimmt das schon. Also: Rückspiegel… ob ich mich da festgelegt habe mit der Lücke von 3 Metern, das weiss ich nicht mehr. Drei Meter ist recht wenig, also normal… Es hat ja dort noch einen Fussgänger- streifen. […] Es hatte eine genügende Lücke, worauf ich nach dem Fussgänger- streifen in die Individualverkehrs-Spur reinfuhr. […]" (a.a.O. S. 2). Der Beschuldigte bestätigte demnach beim Stadtrichteramt, dass seine von der Polizei sinngemäss in den Rapport aufgenommenen Aussagen im Wesentli- chen zutreffend seien, und machte nicht geltend, dass er damals missverstanden worden sei. Er bezweifelte lediglich, dass er sich damals auf drei Meter habe fest-
- 11 - legen wollen (worauf ihn die Vorinstanz auch nicht behaftete; vgl. nachstehend). Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die im Polizeirapport sinngemäss wiedergegebenen Aussagen deshalb verwertbar. Dass sodann die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten so verstand, dass dieser eine Lücke von drei Metern oder allenfalls etwas mehr zwischen dem Fahrzeug des Kollisionsgegners und dem diesem vorausfahrenden Fahrzeug auf der Individualverkehrsspur gemeint hatte, kann nicht als willkürlich bezeichnet werden und lässt sich deshalb nicht beanstanden. Der Begriff "Lücke" sowie der Gesamtzusammenhang der vorstehend zitierten Aussagen des Beschuldigten spricht vielmehr deutlich für dieses Verständnis und lässt sich mit der von der Ver- teidigung vorgebrachten Interpretation, dass damit die Schrägdistanz zwischen dem auf der Taxispur fahrenden Beschuldigten und dem hinter ihm auf der Indivi- dualverkehrsspur fahrenden Kollisionsgegner gemeint gewesen sein sollte, schwerlich vereinbaren. Gerichtsnotorisch ist, dass Distanzschätzungen von Unfallbeteiligten auf- grund der ihnen naturgemäss innewohnenden Unsicherheiten und Ungenauigkei- ten grundsätzlich nicht als metergenaue Angaben übernommen werden können. Korrekterweise hat die Vorinstanz den Beschuldigten denn auch nicht auf seinen ersten Meterangaben behaftet, sondern ist davon ausgegangen, dass die vom Beschuldigten beanspruchte Lücke drei Meter "oder allenfalls etwas mehr" (Urk. 26 S. 7) betragen habe. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Kol- lisionsbeteiligte B._____ seinerseits den Abstand seines Fahrzeugs zum vorderen Fahrzeug in der stockenden Kolonne auf der Individualverkehrsspur mit "etwa 1 - 2 Fahrzeuglängen" angegeben hatte (Urk. 1/1 S. 5; bestätigt in Urk. 8 S. 1), was einer Lücke von ungefähr 3 bis 6 Metern entsprechen würde. Die Annahme der Vorinstanz steht demnach im Einklang mit sämtlichen, den Akten zu entnehmen- den Angaben zur Grösse der Lücke (nämlich den nahe beieinanderliegenden Aussagen der Unfallbeteiligten). Sie kann somit nicht als "offensichtlich unrichtig" im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz eine Lücke dieser Grössenordnung als "eher eng be- messen" (Urk. 26 S. 7) bezeichnet, so verfällt sie auch damit nicht in Willkür.
- 12 - 3.3.1. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass es letztlich auf die Dis- tanz zwischen den Fahrzeugen des Beschuldigten und des Kollisionsbeteiligten B._____ gar nicht ankomme, da der Einspurvorgang des Beschuldigten im Zeit- punkt der Kollision bereits abgeschlossen gewesen sei, mithin die besagte Lücke für die Kollision irrelevant gewesen sei (Urk. 35 S. 5). Auch führt sie aus, dass der Vorfall mit der Anwendung des "Reisverschlusssystems", wie es der Beschuldigte schildere und wie es auch praktiziert werden dürfe und solle, nichts zu tun habe, da die Kollision nicht während des Reisverschlussvorganges, sondern erst daran anschliessend geschehen sei (a.a.O. S. 4). 3.3.2. Zuzustimmen ist zwar, dass zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kollision seinen Einspur- vorgang bereits – bzw. genauer: gerade erst (vgl. nachstehend) – abgeschlossen hatte. Seine Aussagen, dass er nach der Kollision sofort stehen geblieben sei (Urk. 7 S. 2; auch schon Urk. 1/1 S. 4), bzw. dass das Polizeifoto Nr. 5 in Urk. 1/2 seine Unfallendlage zeige (Urk. 7 S. 3), können ihm nicht widerlegt werden. Der Kollisionsbeteiligte B._____ widersprach zwar dieser Darstellung (Urk. 8 S. 2: "Das stimmt nicht. […] Dies ist nicht die Unfallstelle, dies ist die Endlage des Ta- xis"). Dieser nahm aber das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss seiner eigenen Aussage erst dann wahr, "als es „kroste‟" (a.a.O.), weshalb er zur genauen Posi- tion des Beschuldigten offensichtlich keine überzeugende eigene Beobachtungen machen konnte. Ausser Zweifel steht jedenfalls, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Kollision gerade erst vollständig eingespurt war. Dies lässt sich nicht nur aus der Endlage seines Fahrzeugs ableiten (vgl. die Position des rechten Hinterrads des Fahrzeug des Beschuldigten in Polizeifoto Nr. 5 in Urk. 1/2 S. 3), sondern auch daraus, dass die Strecke, über welche der Beschuldigte sein Ein- spurmanöver ausführte, offensichtlich relativ kurz war (vgl. Urk. 7 S. 2: "[…], wo- rauf ich nach dem Fussgängerstreifen [welcher auf Polizeifoto Nr. 4 in Urk. 1/2 S. 2 sichtbar ist] in die Individualverkehrs-Spur reinfuhr." Der Einwand der Verteidigung zielt jedoch ins Leere. Massgeblich ist die Si- tuation bei der Einleitung und während des fraglichen Einspurmanövers (vgl. Bun- desgerichtsurteil 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.3). Aus seinen eigenen
- 13 - Aussagen geht klar hervor, dass sich der Beschuldigte noch auf der Taxispur be- fand, als er den herannahenden Kollisionsbeteiligten B._____ wahrgenommen hatte (Urk. 7 S. 2: "Es hatte eine genügende Lücke, worauf ich nach dem Fuss- gängerstreifen in die Individualverkehrs-Spur reinfuhr.") Aufgrund der vom Be- schuldigten und von B._____ – laut sinngemässem Protokoll – übereinstimmend geschilderten Verkehrslage (Urk. 1/1 S. 4 und 5: "stockender Kolonnenverkehr") kann davon ausgegangen werden, dass der Kollisionsbeteiligte nicht etwa völlig überraschend in überhöhter Geschwindigkeit, sondern im Schritttempo unterwegs war. In der Folge kündigte der Beschuldigte (gemäss eigener Aussage, Urk. 1/1 S. 4) die angestrebte Richtungsänderung zwar mit Blinker an. Dies enthob ihn aber nicht von der gebotenen Vorsicht (vgl. Art. 39 Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte in Anbetracht der an- spruchsvollen Verkehrssituation am C._____ nicht einfach annehmen durfte, dass ihm die ganze Aufmerksamkeit gewidmet und der Vortritt gewährt würde, sondern dass er sich vielmehr hätte aktiv vergewissern müssen, ob der Kollisionsbeteiligte B._____ auf sein Vortrittsrecht verzichten und ihm das Einfädeln in die Lücke ge- währen würde. Ein solches Verhalten geht aber aus den Aussagen des Beschul- digten nicht hervor (und wurde auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht), weshalb die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass der Beschuldig- te die Lücke (eigenmächtig) für sich in Anspruch nahm. Ohne Rückversicherung, dass der herannahende Fahrzeuglenker B._____ ihm den Spurwechsel ermögli- chen würde, und in Anbetracht der eher eng bemessenen Lücke aber hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ nicht auf sein Vortrittsrecht verzichten und ein Einspuren auf den linken Fahrstreifen ohne Behinderung oder sogar Gefährdung nicht möglich sein würde. Indem der Beschuldigte unter diesen Umständen gleichwohl den Fahrstreifen wechselte, nahm er auf den nachfolgenden Verkehr nicht genügend Rücksicht und missach- tete das Vortrittsrecht des Kollisionsbeteiligten. Dass es unmittelbar nach Vollzug des knappen und eigenmächtigen Einspurvorgangs des Beschuldigten zur Kollisi- on kam, lässt unter den erstellten Umständen willkürfrei den Schluss zu, dass der übrige Verkehr gefährdet, bzw. der Kollisionsgegner B._____ in seiner Fahrt be- hindert wurde.
- 14 - Wie bereits dargelegt, herrschte stockender Kolonnenverkehr. Damit war das Verkehrsaufkommen sehr hoch, der Verkehr aber nicht flüssig. Ein Verzicht auf das Vortrittsrecht des Kollisionsbeteiligten lag insofern weder im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs, noch der Verkehrs- oder Rechtssicherheit (vgl. das be- reits erwähnte Bundesgerichtsurteil 6B_453/2012 E. 2.3). Sofern deshalb der Ver- teidiger mit seiner Nebenbemerkung betreffend die Erlaubtheit des Reisver- schlusssystems (Urk. 35 S. 4) eine elastische Anwendung der Vortrittsregel gel- tend machen wollte (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.), würde er damit nicht durchdringen. 3.4.1. Der Verteidiger bringt weiter vor, als objektive Tatsache gelte, dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Zeitpunkt der Kollision still gestanden oder nur sehr langsam gerollt sei. Bei dieser Sachlage sei die Kollision unabhängig der Aussagen der Unfallbeteiligten nur so zu erklären, dass B._____ die Kollision ent- weder absichtlich herbeigeführt habe, um einen Unfall vorzutäuschen, um alsdann zu versuchen, sich bei der Versicherung für einen anderen, vorbestandenen Schaden Deckung zu verschaffen, oder aber dass der Unfallbeteiligte B._____ derart unaufmerksam gewesen sei, dass er leicht rollend das beinahe oder ganz stillstehende Fahrzeug des Beschuldigten auf der hinteren Seite leicht touchiert habe (Urk. 35 S. 4). In der Folge hält der Verteidiger die erste Variante für erwiesen und führt hie- zu aus, aufgrund der Aussagen des Kollisionsbeteiligten B._____ sei offensicht- lich, dass dieser einen Sachverhalt habe behaupten wollen, der zwar seinen er- heblichen (in Urk. 1/2 S. 4 [Polizeifotos Nrn. 7 und 8] dokumentierten) Schaden bei seinem rechten Vorderrad erklären sollte, der aber mit den übrigen Schadensfest- stellungen und dem tatsächlichen Vorgang nicht das Geringste zu tun habe. Die Annahme der Vorinstanz, dass ein solcher Schaden auch bei nahezu paralleler Fahrt der beiden Fahrzeuge durchaus denkbar sei, sei offensichtlich falsch. Bei einer Streifkollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten in der Heftigkeit, wie sich dies aus diesem Schaden ergebe, hätte sowohl am Trittbrett des Fahrzeugs von B._____ als auch am Fahrzeug des Beschuldigten ein ebenso heftiger Schaden entstanden sein müssen, wobei hinzu komme, dass das Trittbrett im Fall einer Streifkollision gleichzeitig als stossabweisendes Element gedient hätte und es gar
- 15 - nicht zum besagten Schaden am Fahrzeug B._____, wie er aus Urk. 1/2 S. 4 er- sichtlich sei, gekommen wäre. Sodann zeige die von der Vorinstanz [recte: Vertei- digung, vgl. Prot. I S. 7] in der Hauptverhandlung eingereichte Skizze [Urk. 21], wie die Fahrzeugpositionen aufgrund der Schilderung B._____s und des Scha- denbildes an dessen Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision gewesen sein müssten, was aber mit Sicherheit nicht der Fall gewesen sei, weil sonst das Fahrzeug des Beschuldigten selber an der vorderen linken Ecke deutlich beschädigt hätte sein müssen. Zudem sei der Streifschaden im hinteren Teil des Fahrzeugs des Be- schuldigten in keiner Weise mit dem Schadenbild des Fahrzeugs B._____ kompa- tibel. Von einem Vorgang, wie ihn B._____ schildere, könne deshalb keine Rede sein, und es sei als sichere Tatsache davon auszugehen, dass der Schaden an seinem Fahrzeug nicht von der vorliegend relevanten Kollision und nicht vom Be- schuldigten stamme. Es handle sich vielmehr klarerweise um einen vorbestande- nen Schaden (Urk. 35 S. 5-7). 3.4.2. Der Verteidigung ist insoweit zu folgen, dass sich anhand der vorhan- denen Beweismitteln letztlich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen lässt, dass der am Fahrzeug B._____ dokumentierte Schaden auf die vorliegend relevante Kollision zurückzuführen ist. Eine Klärung der Frage, ob das Fahrzeug des Kollisionsgegners B._____ einen vorbestandenen Schaden aufwies, hätte wohl einzig durch eine vertiefte Untersuchung und Spurensicherung an dessen Fahrzeug erbracht werden können. Zugunsten des Beschuldigten kann deshalb die Hypothese eines vorbestandenen Schadens am Fahrzeug B._____ nicht gänz- lich ausgeschlossen werden. Der Verteidigung ist auch insofern zuzustimmen, als B._____s Darstellung des Unfallhergang mit dem Schadensbild am Fahrzeug des Beschuldigten nicht in Übereinstimmung zu bringen ist und deshalb unwahrschein- lich erscheint (vgl. Urk. 8 S. 2 f.). Da dies jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, auf die Beurteilung keinen Einfluss hat, erweist sich die vom Verteidiger beantragte Expertise zum Schadenbild am Fahrzeug des Beschuldigten (mit welcher die Un- möglichkeit des von B._____s vorgebrachten Unfallvorgangs gezeigt werden soll- te, vgl. Urk. 35 S. 6 und Prot. I S. 8 f.) als entbehrlich. Dass die Vorinstanz auf die- sen Beweisantrag nicht einging, ist deshalb nicht als willkürlich zu bezeichnen.
- 16 - Gleichwohl lässt sich aus diesen Annahmen zu Gunsten des Beschuldigten nichts zu seiner Entlastung ableiten. Unbestritten ist, dass eine Kollision stattge- funden hat. Nicht in Abrede gestellt wird vom Beschuldigten auch, dass diese Kol- lision an seinem Fahrzeug zu dem in Urk. 1/2 S. 3 (unteres Bild) dokumentierten Schaden geführt hat. Vor diesem Hintergrund drängt sich auf, dass die Kollision auch zu Schadenspuren am Fahrzeug des Unfallgegners geführt haben muss, die auf den polizeilich erstellten Fotografien (Urk. 1/2 S. 4) mit abgebildet sein müss- ten. Die Frage ob auf diesen Fotografien neben dem Schaden aus der Kollision auch noch vorbestandene Schadenspuren zu sehen sind, kann aber letztlich offen bleiben, da das Vorliegen eines Schadens für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohnehin nicht von Relevanz ist. Entscheidend ist vielmehr, dass feststeht, dass es zu einer Kollision gekommen war, für die das Fahrmanöver des Beschuldigten zumindest mitursächlich war. Die Vorinstanz hat denn auch die Frage nach dem genauen Schadensausmass nicht abschliessend beantwortet. Ihre Erwägung, dass der Ein- tritt des am Fahrzeug des Kollisionsgegners vorliegenden Schadens auch bei na- hezu paralleler Fahrt der beiden Unfallfahrzeuge "durchaus denkbar" sei (Urk. 26 S. 6), ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig im Sinn von Art. 398 Abs. 4 StPO. Vorbehaltlos zugestimmt werden kann sodann ihrer Schlussfolge- rung, dass ein Versicherungsbetrug, wie er dem Kollisionsbeteiligten B._____ von der Verteidigung vorgeworfen wird, sich nicht ernsthaft annehmen lässt (a.a.O.). Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Kollisionsbeteiligte B._____ den Unfall in der Absicht herbeigeführt habe, um sich betrügerisch eine Deckung für einen spezifischen vorbestandenen Schaden zu verschaffen, und sich hiezu quasi des nichtsahnenden Beschuldigten als Werkzeug bedient habe, erscheint konstruiert und realitätsfremd. Ein solches Szenario würde die Voraussehbarkeit und Be- herrschbarkeit eines spezifischen und präzisen Kollisionsvorgangs durch den Un- fallbeteiligten B._____ voraussetzen, was nicht leichthin angenommen werden kann. Auch dass die Darstellung B._____s, wonach sich der Beschuldigte nie vor ihm befunden habe (Urk. 8 S. 2 f.), unwahrscheinlich ist, legt noch keinen Versi- cherungsbetrug nahe. Viel plausibler scheint, dass dieser deshalb keine überzeu- gende Schilderung des Kollisionshergangs abzugeben vermochte, weil er den Be-
- 17 - schuldigten – wohl aufgrund eigener Unaufmerksamkeit – erst im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen hatte, was, wie ausgeführt, ja auch von der Verteidigung nicht ausgeschlossen wird. Die Vorinstanz durfte somit, ohne in Willkür zu verfal- len, die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten – nach welcher der Kollisions- beteiligte B._____ das alleinige Verschulden an der Kollision trage und er selber den Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs vorgenommen habe – als widerlegt erachten (Urk. 26 S. 8). Dabei kann, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, grundsätzlich offen gelassen werden, inwieweit allfälliges sorgfaltswidriges Verhalten des vortrittsberechtigten Kollisionsgegners zur Kollisi- on beigetragen hat (Urk. 26 S. 9 Ziff. II.4.5), kennt doch das Strafrecht keine Schuldkompensation, weshalb sich auch mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker Verkehrsregelverletzungen schuldig machen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2006, vom 12. Dezember 2006, E. 5.3). Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten schliesslich, dass zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt nur sehr langsam gerollt war. Wie ausgeführt, befand sich der Beschuldigte noch nicht auf der linken Spur, als der Kollisionsgegner B._____ herannahte und er knapp vor diesem zu seinem eigenmächtigen Einspurmanöver ansetzte, so dass er in diesem Moment nicht stillgestanden sein kann. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Sachver- haltserstellung unter der beschränkten Kognition nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht beanstandet werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der vor- trittsbelastete Beschuldigte dadurch, dass er sich vor seinem Spurwechsel nicht genügend vergewisserte, dass der übrige Verkehr durch sein knapp bemessenes Einspurmanöver nicht gefährdet oder behindert wird, an der nötigen Sorgfalt feh- len liess und ihn damit zumindest ein Mitverschulden an der Kollision trifft. 3.6. Die Vorinstanz würdigte den von ihr erstellten Sachverhalt rechtlich zu- treffend als eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Konkrete Mängel an dieser rechtlichen Würdigung werden von der Verteidigung nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 35 S. 7 f. Rz. 3) und sind auch nicht ersichtlich.
- 18 - Der erstinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen. Da die am 1. Ja- nuar 2013 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 90 SVG inhaltlich unverändert und damit nicht milder ist, kommt die zur Tatzeit geltende alte Fassung zur An- wendung. Demnach ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gemacht hat. IV. Strafe Gründe, dass die erstinstanzliche Strafzumessung (Urk. 26 S. 9 Ziff. III.) zu korrigieren wäre, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Busse von Fr. 300.– erscheint dem von der Vorinstanz überzeugend als leicht qualifizierten Verschulden des Beschuldigten angemessen, wobei zur Begründung auf den erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), und ist deshalb zu bestätigen. Zu übernehmen ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. V. Kostenfolgen Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung der Verkehrsvor- schriften im Sinne von Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
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3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt .
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 25. April 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger