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SU120054

Verletzung von Verkehrsregeln

Zürich OG · 2013-08-29 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 altSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. - 16 -
  3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 – 5) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU120054-O/U/pb/rc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff Urteil vom 29. August 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Stadtrichteramt Winterthur, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. Juni 2012 (GC120013)

- 2 - Strafbefehl: Der die Anklage bildende Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom

26. April 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/3). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtgewährung des Vortritts gegenüber dem Gegenverkehr beim Linksabbiegen) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

5. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, des Strafbefehls von Fr. 390.– sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Winterthur von Fr. 6'835.65 werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 18, S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juni 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und wie folgt (gemäss Antrag 2) abzuändern;

2. Der Einsprecher bzw. der Berufungskläger sei von der Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtgewährung des Vortritts gegenüber dem Gegenverkehr beim Linksabbiegen) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV freizusprechen und der Strafbefehl vom 26. April 2011 sei aufzuheben;

3. Im Sinne einer Wiederholung bzw. einer Komplettierung der unvollständig sowie unzuverlässig getätigten Beweisabnahmen sei ein unabhängiger Fachgutachter damit zu beauftragen, folgende im verkehrstechnischen Gutachten vom 28. März 2012 bis heute willentlich unbeantworteten Ergänzungsfragen zu beantworten:

a. Welches ist die angemessene Geschwindigkeit auf der B._____- Strasse im Bereich der Unfallstelle in Fahrtrichtung C._____- Strasse?

b. War die Geschwindigkeit des Ambulanzfahrzeuges auf der B._____-Strasse in Fahrtrichtung C._____-Strasse den Sicht- und Strassenverhältnissen entsprechend angemessen?

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt. und den Kosten für das verkehrstechnische Gutachten usw.) zulasten der Einsprachegegnerin bzw. der Berufungsbeklagten.

- 4 -

5. Eventuell seien dem Einsprecher bzw. dem Berufungskläger die Verfahrenskosten (inkl. MwSt. und den Kosten für das verkehrstechnische Gutachten usw.) zu erlassen.

6. Subeventuell seien dem Einsprecher bzw. dem Berufungskläger die Kosten für das verkehrstechnische Gutachten zu erlassen.

b) Des Stadtrichteramts Winterthur: (Urk. 24, S. 1) Die Berufung sei unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. ----------------------------------------------------- Das Gericht erwägt: I. Anklagesachverhalt Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 26. April 2011 wird dem Beschuldigten einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV vorgeworfen, weil er Folgendes getan habe: Am 30. Oktober 2010, um 16:35 Uhr, habe der Beschuldigte auf der B._____-Strasse in Winterthur beim Linksabbiegen in den Besucherparkplatz des … [Öffentliches Gebäude] mit seinem Personenwagen (Kontrollschild ZH …) dem Gegenverkehr den Vortritt nicht gewährt, so dass es zur Kollision mit einem mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ausgeschaltetem Cis-Gis-Horn entgegenkommenden Ambulanzfahrzeug gekommen sei (Urk. 2/3).

- 5 - II. Prozessgeschichte

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, erging am 19. Juni 2012 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 9). In der Folge meldete er mit Eingabe vom selben Tag innert Frist Berufung an (Urk. 11). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 4. September 2012 zugestellt (Urk. 14). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom 24. September 2012 schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein (Urk. 18). Von Seiten des Stadtrichteramts wurde keine selbständige Berufung erhoben. Mit Verfügung vom

6. September 2012 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle (Urk. 17).

2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 26. September 2012 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 20). In der Folge verzichtete das Stadtrichteramt konkludent auf eine Anschlussberufung, indem es mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 innert Frist eine "Berufungsantwort" einreichte (Urk. 24). Aufgrund der rechtlichen Möglichkeit, der einer Berufungsbegründung gleichkommenden Berufungserklärung des Beschuldigten und der "Berufungsantwort" des Stadtrichteramts beschloss die Berufungskammer am 31. Oktober 2012, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und es wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme zur "Berufungsantwort" des Stadtrichteramts angesetzt (Urk. 25). Davon machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. November 2012 fristgemäss Gebrauch (Urk. 27). Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2012 wurde sodann dem Stadtrichteramt Frist zur Stellungnahme zu dieser Eingabe des Beschuldigten angesetzt und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu sämtlichen Eingaben der Parteien (Urk. 29), worauf sowohl das Stadtrichteramt als auch die Vorinstanz verzichteten (Urk. 31 und 33). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 29. November 2012 vom Verzicht des Stadtrichteramts

- 6 - auf eine weitere Stellungnahme Vormerk genommen wurde (Urk. 34), erweist sich das vorliegende Berufungsverfahren als spruchreif. III. Beanstandungen

1. Der Beschuldigte hat sinngemäss zusammengefasst folgende Beweisanträge gestellt:

a) Es sei im Sinne einer Wiederholung bzw. einer Komplettierung der unvollständig sowie unzuverlässig getätigten Beweisabnahmen ein unabhängiger Fachgutachter damit zu beauftragen, die im verkehrstechnischen Gutachten vom

28. März 2012 willentlich unbeantworteten Ergänzungsfragen der Verteidigung zu beantworten, nämlich welches die angemessene Geschwindigkeit auf der B._____-Strasse im Bereich der Unfallstelle in Fahrtrichtung C._____-Strasse sei und ob die Geschwindigkeit des Ambulanzfahrzeugs auf der B._____-Strasse in Fahrtrichtung C._____-Strasse den Sicht- und Strassenverhältnissen entsprechend angemessen gewesen sei (Urk. 18, S. 2).

b) Es seien zum Zwecke des Nachweises der effektiv angemessenen Geschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle anlässlich eines Augenscheins Messungen durch den Fachgutachter vorzunehmen, woraus sich die durchschnittliche Geschwindigkeit des Durchgangsverkehrs in Richtung C._____- Strasse eruieren lasse (Urk. 27, S. 2).

2. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann, sofern ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die Berufungsinstanz entscheidet vielmehr aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung,

- 7 - Basel 2010, Art. 398 N 3). Die Beweisanträge des Beschuldigten sind deshalb abzuweisen. In reinen Übertretungsstrafverfahren steht das Rechtsmittel der Berufung also nur dann zur Verfügung, wenn eine der in vorgenannter Gesetzesbestimmung aufgezählten Rügen vorgebracht wird. Dabei verfügt das Berufungsgericht je nach Rüge aber nicht über dieselbe Kognition; sind Rechtsfragen mit voller Kognition zu erörtern, ist die Überprüfung von Sachverhalts- bzw. Beweisfragen auf Willkür beschränkt (DONATSCH ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 398 N 23). Ob das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wird, hat demgegenüber keinen Einfluss auf die gerichtliche Kognition; auch eine vollumfängliche Berufung vermag dem Berufungsgericht im Bereich von Sachverhalts- bzw. Beweisfragen keine volle Kognition zu verleihen (so fälschlicherweise die Verteidigung: Urk. 18, S. 3).

3. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage auseinandergesetzt, namentlich zuerst die vorhandenen Beweise auf ihre Verwertbarkeit hin überprüft, einander gegenübergestellt und alsdann sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit sowie unter Vornahme einer Glaubwürdigkeits- bzw. Glaubhaftigkeitsprüfung gewürdigt. Sie hat so insgesamt eine sorgfältige und nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Entsprechend kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 16, S. 5 ff.). Bei dieser Ausgangslage erhellt nicht, wieso die Verteidigung behauptet, die vorliegenden Beweise seien für die rechtliche Würdigung grundsätzlich irrelevant und die Vorinstanz habe sich denn auch nicht darauf abgestützt (Urk. 18, S. 5), ist diese Behauptung doch falsch (vgl. Urk. 16, S. 16, wo bei der Beurteilung der objektiven Tatbestandsmässigkeit auf die Ergebnisse der Sachverhaltserstellung abgestellt wird). Gleiches gilt für die Behauptung der Verteidigung, die – nota bene unbestritten gebliebenen – Resultate des verkehrstechnischen Gutachtens betreffend den genauen Kollisionsort bzw. die Lage der Fahrzeuge im Zeitpunkt

- 8 - der Kollision spielten vorliegend keine Rolle (Urk. 18, S. 5; Urk. 27, S. 4), hat die Vorinstanz diese bei der rechtlichen Würdigung doch sehr wohl berücksichtigt (vgl. Urk. 16, S. 16).

4. Wie schon vor Vorinstanz beantragt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, von Schuld und Strafe vollumfänglich freigesprochen zu werden (Urk. 18, S. 2).

a) Zunächst macht die Verteidigung sinngemäss zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ihrem Urteil einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, da sie davon ausgegangen sei, dass die Unfallstelle für einen Linksabbieger derart unübersichtlich sei, dass im Interesse der Verkehrssicherheit trotz Fehlens eines solchen faktisch ein Linksabbiegeverbot angenommen werden müsse, welches der Beschuldigte verletzt habe. Dabei beschreibt sie ausführlich die sich daraus ergebenden Konsequenzen und moniert etwa, wie "realitätsfremd" die vorinstanzliche Argumentation sei, was für eine "widersinnige Auffassung" sie vertrete oder was für eine "utopische Ausgangslage" bzw. was für "unzutreffende und willkürliche Rahmenbedingungen" sie geschaffen habe durch ihre "absolut fehlerhafte und völlig realitätsfremde Annahme" (Urk. 18, S. 5 ff.). Die Vorinstanz leitet ihre Erwägungen zur rechtlichen Würdigung mit der Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ein und gibt im Anschluss daran einen Überblick über die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts; "die Rechtsprechung hat die Pflichten des vortrittsbelasteten Linksabbiegers in verschiedenen Fällen wie folgt konkretisiert: …" (Urk. 16, S. 13 f.). In diesem Zusammenhang findet sich sodann folgende Passage: "Vielmehr hat der Motorfahrzeugführer unter solchen Umständen [gemeint: wenn ein gefahrloses Linksabbiegen nicht möglich ist] seine Fahrt in gerader Richtung so weit fortzusetzen, bis die Strassen- und Verkehrsverhältnisse es ihm gestatten, seinen Wagen zu wenden, um auf der anderen Seite der Strasse zurückzufahren und dann rechts in die Einfahrt einzubiegen" (Urk. 16, S. 14, mit Bezugnahme auf BGE 84 IV 115). Es steht indes ausser Frage, dass es sich dabei um allgemeine Erwägungen handelt, die nicht auf den konkreten Fall Bezug nehmen. Bei der Subsumtion wird denn auch nicht ansatzweise ausgeführt, dass die Unfallstelle

- 9 - derart unübersichtlich und gefährlich sei, dass ein Linksabbiegen faktisch unmöglich sei und als Konsequenz davon Linksabbieger gezwungen wären, ihre Fahrt auf der B._____-Strasse in Richtung D._____-Strasse fortzusetzen, beim dort befindlichen Kreisel zu wenden und schliesslich als Rechtsabbieger in den Parkplatz des … einzubiegen. Es ist deshalb unerfindlich, wieso der Beschuldigte dies mehrfach behauptet (Urk. 18, S. 5 ff.; Urk. 27, S. 5). Folglich trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und in Willkür verfallen ist.

b) Sodann macht die Verteidigung sinngemäss zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sowohl ihrem Urteil einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, als auch gestützt darauf eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen, da sie nicht berücksichtigt habe, dass das Ambulanzfahrzeug mit übersetzter bzw. unangemessener Geschwindigkeit gefahren sei. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Ambulanzfahrzeug nie schneller als 50 km/h und auch sonst jederzeit mit angemessenem Tempo gefahren sei und deshalb keine Verkehrsregelverletzung begangen habe (Urk. 18, S. 7 ff.). Die Analyse des im Ambulanzfahrzeug eingebauten Restwegaufzeichnungsgeräts (nachfolgend: RAG) ergab, dass der Ambulanzfahrer im oberen Bereich der B._____-Strasse bis auf 55 km/h beschleunigte, dann aber bereits vor der Kurve, in welcher sich die Einfahrt zum Parkplatz des … befindet, wieder abbremste, so dass er im Zeitpunkt des Reaktionsbeginns (erstmögliche Wahrnehmung des Fahrzeugs des Beschuldigten) die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritt und das Ambulanzfahrzeug im Zeitpunkt des Bremsbeginns ca. 46 km/h schnell war. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass bei den RAG- Daten eine gewisse Toleranz einbezogen werden müsse, da die Aufzeichnungen mit einer tiefen Frequenz und über die Zeit getätigt würden, und andererseits, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung bis auf 55 km/h vor dem Reaktionszeitpunkt stattgefunden und deshalb keinen Einfluss auf die Vermeidbarkeit der Kollision gehabt habe (Urk. 2/29, S. 6 ff.). Daraus ergibt sich Folgendes: Zum einen dürfte die effektive Geschwindigkeit des

- 10 - Ambulanzfahrzeugs aufgrund der tiefen und somit etwas zeitverzögerten Aufzeichnungsfrequenz des RAG sogar noch geringer gewesen sein, als sich aus den entsprechenden Daten ergibt. Zum anderen ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Ambulanzfahrzeug die zulässige Innerortsgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten habe (Urk. 16, S. 17), nicht unzutreffend, bezieht sie sich dabei doch klarerweise auf den unfallrelevanten Streckenabschnitt vom Reaktionszeitpunkt bis zur Kollision. Soweit der Beschuldigte geltend macht, auch wenn das Ambulanzfahrzeug im Bereich der Unfallstelle die signalisierte Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe, sei es trotzdem mit einer unangemessenen Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe so eine Verkehrsregelverletzung begangen, geht sein Vorbringen in mehrfacher Hinsicht fehl: Zunächst wird von der Vorinstanz nirgendwo behauptet, 50 km/h seien eine in der Kurve der Unfallstelle angemessene Geschwindigkeit, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit dürfe jederzeit gefahren werden oder sei gar jederzeit zu fahren (so aber die Verteidigung: Urk. 18, S. 7 f. und 11 ff.; Urk. 27, S. 3; zu Recht a.M. die Anklägerin: Urk. 24, S. 4). Ebenso wenig qualifiziert die Vorinstanz die effektive Geschwindigkeit des Ambulanzfahrzeugs im Bereich der Unfallstelle als unangemessen und unterstellt sie dem Ambulanzfahrer, deshalb eine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben (so aber die Verteidigung: Urk. 18, S. 8 f.), übernahm sie mit der Formulierung, wonach dem Lenker der Ambulanz Zeit und Raum gefehlt hätten, um sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten oder am Beschuldigten vorbeizufahren (Urk. 16, S. 17), doch eine Passage aus dem verkehrstechnischen Gutachten, welche im Kontext steht, dass dies dem Ambulanzfahrer aufgrund des Fehlverhaltens des Beschuldigten (gemäss verkehrstechnischem Gutachten befand er sich beim Aufprall aufgrund der Entfernung des Kollisionspunkts von 0,6 – 0,9 Metern vom Strassenrand bei der Einfahrt zum …-Parkplatz auf der Fahrspur der Ambulanz; Urk. 2/29, S. 9) nicht mehr möglich war (Urk. 2/29, S. 8). Sodann erscheint eine Geschwindigkeit von rund 45 km/h im Bereich der dem Gericht bekannten Unfallstelle jedenfalls nicht offensichtlich unangemessen und dürfte eine solche durchaus im Bereich der dort gefahrenen

- 11 - Durchschnittsgeschwindigkeit liegen. Umso weniger kann also einem sich auf einer Dringlichkeitsfahrt befindlichen Ambulanzfahrzeug, dessen Fahrer vor der Kurve die Geschwindigkeit extra noch um rund 10 km/h reduziert, ganz offensichtlich, um einem allfälligen Aufkommen von Fahrzeugen oder Fussgängern um Bereich der Ein-/Ausfahrt des …-Parkplatzes Rechnung zu tragen, der Vorwurf gemacht werden, eine Geschwindigkeit von 45 km/h sei nicht der Örtlichkeit bzw. den Umständen angemessen (so aber die Verteidigung: Urk. 18, S. 8 f.). Damit stellt sich aber auch die in Lehre und Rechtsprechung umstrittene Frage nach den Konsequenzen des Nichteinschaltens sämtlicher vorhandener Warnvorrichtungen (vgl. dazu HÄNGGI, Der Blaulichteinsatz von Polizei, Feuerwehr oder Ambulanz unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in den deutschschweizerischen Kantonen, Masterarbeit HSW Luzern – CCFW 2007, abrufbar unter http://www.ccfw.ch/mas-terarbeit_haenggi-ohne- kapital-7.2-3.pdf, besucht am 21. August 2013) vorliegend nicht. Schliesslich geht auch das Vorbringen der Verteidigung fehl, wonach die Ambulanz nicht nur an der Unfallstelle zu schnell gefahren sei, sondern auch den vorgelagerten Fussgängerstreifen mit unangemessener Geschwindigkeit überfahren habe (Urk. 18, S. 9 f. und 12; Urk. 27, S. 6 f.), war der Sichtbereich des Ambulanzfahrers hinsichtlich des Fussgängerstreifens aufgrund seiner Lage vor der Kurve doch gerade nicht besonders eingeschränkt (auch nicht durch die vorhandenen Büsche und Sträucher), wie sich aus dem vorhandenen Fotomaterial unschwer ergibt (Urk. 2/1/7, S. 2; so zu Recht auch die Anklägerin: Urk. 24, S. 4). In diesem Zusammenhang nicht zu hören ist das Vorbringen der Verteidigung, wonach verschiedene Fahrlehrer der Stadt Winterthur für die Unfallstelle angeblich eine Geschwindigkeit von 35 km/h als Maximalgeschwindigkeit angegeben hätten, weshalb sich die Angemessenheit an diesem Tempo orientieren müsse (Urk. 18, S. 8 f. und 12). Dabei handelt es sich um eine blosse, gänzlich unbelegte Behauptung, die nicht nur im Lichte der vorstehenden Ausführungen wenig nachvollziehbar erscheint, sondern auch angesichts des Verbots neuer Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren unzulässig ist.

- 12 - Im Ergebnis ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und diesbezüglich in Willkür verfallen sein oder eine anderweitige Rechtsfehlerhaftigkeit verursacht haben soll.

c) Schliesslich macht der Beschuldigte sinngemäss zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen, indem sie das Vertrauensprinzip im Strassenverkehr gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach jeder sich regelkonform verhaltende Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls regelkonform verhalten, unrichtig angewendet habe. Vorliegend sei es der vortrittsberechtigte Ambulanzfahrer gewesen, der mit übersetzter Geschwindigkeit dahergekommen sei, womit der vortrittsbelastete Beschuldigte beim Abbiegemanöver nicht habe rechnen müssen, weshalb sich letztlich nicht der Ambulanzfahrer, sondern der Beschuldigte auf das Vertrauensprinzip berufen könne (Urk. 18, S. 10 ff.; Urk. 27, S. 3). Diese Argumentation verfängt bereits deshalb nicht, als vorstehend dargelegt wurde, dass die Geschwindigkeit des Ambulanzfahrzeugs in casu nicht als unangemessen zu qualifizieren ist; von übersetzter Geschwindigkeit kann vorliegend keine Rede sein (vgl. vorstehend IV. 3. b/bb). Darüber hinaus geht sie aber auch deshalb an der Sache vorbei, als die Vor- instanz unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat, in welchen Fällen ein vortrittsbelasteter Linksabbieger in seinem Vertrauen geschützt wird, nämlich nur dann, wenn der vortrittsberechtigte Gegenverkehr mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit angebraust kommt und der Abbieger damit schlicht nicht rechnen muss (Urk. 16, S. 14 ff.). Eine solche Konstellation wäre in casu aber offenkundig selbst dann nicht gegeben, wenn man davon ausgehen würde, die von der Ambulanz gefahrene Geschwindigkeit hätte im Bereich von nur 40 km/h liegen müssen, um als angemessen zu gelten; zu klein wäre die Bandbreite, um die eine Geschwindigkeit gegenüber der anderen als erheblich übersetzt bezeichnen zu können. Auch aus diesem Grund kann also die von der Verteidigung verlangte genaue Bestimmung der angemessenen Geschwindigkeit an der Unfallstelle (Urk. 27, S. 3 f.) offenbleiben.

- 13 - Gleiches gilt für eine nähere Bestimmung der Erheblichkeit, wie sie die Vorinstanz in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsexzessen vorgenommen hat (Urk. 16, S. 15 f.), erscheint dies vorliegend doch gar nicht nötig, weshalb auch offenbleiben kann, ob der vorinstanzlichen Grenzziehung bei 21 km/h zu folgen wäre oder nicht. Vor dem Hintergrund, dass sich die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf Fälle bezieht, in denen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten wurde, ist des Weiteren auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach innerorts bei signalisiertem Tempo 50 grundsätzlich damit zu rechnen sei, dass der Gegenverkehr mit ebendieser Geschwindigkeit entgegenkomme, nicht zu beanstanden. Wenn die Verteidigung dies als "schlicht falsch", "Fehlüberlegung" und "mit den Vorschriften des SVG und insbesondere Art. 32 SVG" nicht zu vereinbaren bezeichnet (Urk. 18, S. 11 f.), so verkennt sie, dass es eben zweierlei ist, mit welcher Geschwindigkeit grundsätzlich gerechnet werden muss und welche Geschwindigkeit tatsächlich angemessen ist. Aus diesem Grund versagt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem vortrittsberechtigten Gegenverkehr denn ja auch nur dann den Vertrauensschutz, wenn dieser mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit unterwegs ist; e contrario schafft das Bundesgericht damit also einen Bereich, in welchem die Geschwindigkeit zwar übersetzt und unangemessen ist, der fehlbare Lenker aber nach wie vor Vertrauensschutz beanspruchen darf, womit umgekehrt der vortrittsbelastete Abbieger mit einer höheren als der tatsächlich angemessenen Geschwindigkeit des Gegenverkehrs zu rechnen hat. Im Ergebnis ist somit keine unrichtige Anwendung des strassenverkehrsrechtlichen Vertrauensprinzips und damit auch keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz festzustellen.

d) Nachdem die Erwägungen der Vorinstanz zu Sachverhalt und rechtlicher Würdigung nicht zu beanstanden sind, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV somit zu bestätigen.

- 14 - IV. Strafzumessung und Vollzug Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16, S. 18 ff.). Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten als leicht nicht zu beanstanden. Gründe für eine weitere Reduktion der Sanktion (die Vorinstanz reduzierte die Busse des Stadtrichteramts um Fr. 50.–) sind keine ersichtlich und werden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ergeben sich auch aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Neuerungen, die dahingehend zu berücksichtigen wären (Urk. 23/1). Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– somit als tat- und täterangemessen. Gleiches gilt für die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Die Sanktion ist somit zu bestätigen. V. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren: Bei diesem Verfahrensausgang ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 – 5) ohne weiteres zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

a) Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss ihm aufzuerlegen.

b) Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang beantragt, es seien ihm im Falle des Unterliegens aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Verfahrenskosten (gemeint wohl: sowohl der Untersuchung als auch beider Gerichtsverfahren) zu erlassen, zumal er mit seinem Lohn gleichzeitig auch die

- 15 - Anwaltskosten zu tragen habe, die mittlerweile eine ansehnliche Höhe erreicht hätten, oder es seien ihm zumindest die Kosten "für das absolut unnütze und völlig überteuerte Gutachten" zu erlassen (Urk. 18, S. 2 und 15), so sind diese Anträge aus folgenden Gründen abzuweisen: Zunächst verfügt der Beschuldigte über ein solides Einkommen von rund Fr. 4'500.– pro Monat, wovon er lediglich Fr. 500.– für Kost und Logis an seine Mutter abgeben muss. Schulden hat er keine (Urk. 23/1). Desolate wirtschaftliche Verhältnisse, die einen (auch bloss teilweisen) Kostenerlass bzw. die (teilweise) Tragung der Kosten durch die Gerichtskasse rechtfertigen würden, sind somit keine ersichtlich. Sodann hat, wer im Rahmen der erbetenen Verteidigung einen Anwalt beizieht, die so verursachten Kosten bzw. das entsprechende Kostenrisiko im Falle seines Unterliegens selbst zu tragen. Entsprechend können die Anwaltskosten, wie hoch sie auch ausfallen mögen, keinen Einfluss auf die Bemessung und Auflage der Verfahrenskosten haben. Schliesslich ist auch kein Grund ersichtlich, wieso Kosten des verkehrstechnischen Gutachtens von der Kostenauflage an den Beschuldigten ausgenommen werden sollten, fielen diese doch als Folge seiner Einsprache gegen den Strafbefehl des Stadtrichteramts und der dadurch veranlassten, ordnungsgemäss durchgeführten Untersuchung an und wurde der Beschuldigte vorgängig explizit auf die hohen Gutachtenskosten hingewiesen, was ihn nicht davon abzubringen vermochte, am Antrag auf Erstellung des Gutachtens festzuhalten (Urk. 2/21-23). Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 altSVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.

- 16 -

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 – 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. August 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Bischoff