Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Juni 2012 (Urk. 10), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom
24. Mai 2012 dem Beschuldigten am 3. Juli 2012 zugestellt worden ist (Urk. 13), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides - mithin bis zum 23. Juli 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einrichte, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten vom 4. Juni 2012 wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 3 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. August 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU120049-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Burri Beschluss vom 6. August 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2012 (GC120010)
- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom
4. Juni 2012 (Urk. 10), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom
24. Mai 2012 dem Beschuldigten am 3. Juli 2012 zugestellt worden ist (Urk. 13), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides - mithin bis zum 23. Juli 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einrichte, wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 4. Juni 2012 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 3 -
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. August 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. N. Burri