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SU120048

geringfügige Sachbeschädigung

Zürich OG · 2013-02-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 14. Dezember 2011 einen Strafbefehl, in dem der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung im geringfügigen Vermögens- wert im Sinne von Art. 144 in Verbindung mit Art. 172ter StGB mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft wurde (Urk. 2). Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 4). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung des Strafbefehls wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 20).

E. 2 Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 15/2 und 21). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 24). Mit Beschluss vom

11. September 2011 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 28). Der Beschuldigte begründete seine Berufung innert Frist mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 (Urk. 31/1). Das Stadtrichteramt verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 37).

- 4 -

E. 3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 20 S. 10), ist sowohl für den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen wie auch für denjenigen des Notstands Voraussetzung, dass alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind (BGE 6S.118/2002 und BGE 115 IV 80). Der ausser- gesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Straftat zur Erreichung des

- 5 - Ziels notwendig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt. BGE 6B_2011 Die Vorinstanz hat ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB hätte einreichen können, wenn er der Meinung gewesen wäre, es lie- ge ein Angriff auf die Menschenwürde vor. Auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 20 S. 10 f.) ist zu verweisen. Der Einwand des Beschuldigten, er habe be- reits aus den Medien erfahren, dass die Plakate als nicht der Rassismusstrafnorm unterliegend vorbeurteilt worden seien (Prot. I S. 8), hilft ihm nicht weiter. Im Ge- genteil, sie zeigt, dass er nicht davon ausgehen konnte, es liege ein offensichtlich rechtswidriger Angriff auf die Menschenwürde vor, der ihn zum Eingreifen berech- tigte. Was die Gefährdung Dritter an Leib und Leben durch Gewalttaten betrifft, die der Beschuldigte befürchtet habe, so ist festzuhalten, dass dafür keine konkreten An- zeichen ersichtlich waren. Der von ihm geltend gemachte Zusammenhang zwi- schen den Plakaten und den Telefondrohungen gegen den Gemeindepräsidenten von B._____ (Urk. 31/1 S. 1) ist nicht nachgewiesen. Wie bereits ausgeführt wur- de, war dem Beschuldigten bewusst, dass die Plakate gemäss den Medien als nicht der Rassismusstrafnorm unterliegend vorbeurteilt worden waren. Umso we- niger durfte er davon ausgehen, dass die Plakate klar geeignet waren, andere da- zu anzustiften, Gewalttaten zu begehen. Dies zu beurteilen war Sache der zu- ständigen Strafverfolgungsbehörden. Da der Beschuldigte die ihm zur Verfügung stehenden, legalen Mittel nicht ausge- schöpft hatte, ehe er zur Tat schritt, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungs- grund des Notstands oder denjenigen der Wahrung berechtigter Interessen beru- fen.

E. 4 Was die Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, betrifft, so weist der Beschuldigte nicht nach, inwiefern sich eine detailliertere Befragung zu seiner Person auf die Beurteilung, ob ein Rechtfertigungsgrund vorlag, hätte aus- wirken können. Zudem konnte er sich im Verfahren ausführlich zu seinen Beweg- gründen äussern. Angesichts des klaren Bagatellcharakters der Übertretung und der zur Beurteilung anstehenden Busse erübrigte sich eine Befragung des Be-

- 6 - schuldigten zu seiner Person bezüglich des Strafmasses. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 5 Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und der Beschuldig- te mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 2 Tage festzusetzen. III. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und es sind dem Beschuldigten gemäss Art. 428 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Gründe, von einer Kostenauflage abzusehen, sind nicht vorhanden. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 31. Mai 2012 (GC120099) bezüglich Dispositivziffer 6 (Herausgabe der sichergestellten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 in Verbindung mit Art. 172ter StGB.
  4. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. - 7 -
  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-..
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU120048-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 14. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Stadtrichteramt Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend geringfügige Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Ab- teilung) vom 31. Mai 2012 (GC120099)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. 2011-075-812 des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Dezem- ber 2011 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig.

2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 400.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. 2011-075-812 vom 14. Dezember 2011 in Höhe von Fr. 251.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 381.– werden dem Einsprecher auferlegt.

6. Die sichergestellte Plakate, der USB-Stick sowie der Klebespray werden dem Einsprecher auf Verlangen herausgegeben. Werden die Gegenstände innert 6 Monaten von ihm nicht zurückverlangt, werden sie der Kantonspoli- zei Zürich zur Vernichtung überlassen. Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Schriftlich, Urk. 31/1 S. 5) Ich beantrage einen Freispruch.

- 3 - Eventual: Im Falle der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage ich Übernahme der Gerichtskosten durch die Staatskasse. Eventual: Falls dieser Eventualantrag abgelehnt wird, beantrage ich Über- nahme der Berufungskosten durch die Staatskasse.

b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Schriftlich, Urk. 24) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I.

1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 14. Dezember 2011 einen Strafbefehl, in dem der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung im geringfügigen Vermögens- wert im Sinne von Art. 144 in Verbindung mit Art. 172ter StGB mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft wurde (Urk. 2). Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache (Urk. 4). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung des Strafbefehls wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 20).

2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 15/2 und 21). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 24). Mit Beschluss vom

11. September 2011 ordnete das Berufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 28). Der Beschuldigte begründete seine Berufung innert Frist mit Eingabe vom 6. Oktober 2012 (Urk. 31/1). Das Stadtrichteramt verzichtete in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 37).

- 4 -

3. Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist Dispositiv- Ziffer 6 (Herausgabe der sichergestellten Gegenstände) des vorinstanzlichen Ur- teils. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. II.

1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechts- verletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit be- schränkt.

2. Es ist unumstritten, dass der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt erstellt ist und dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der geringfügigen Sachbeschädigung erfüllt hat (Urk. 31/1 S. 1). Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe oder der Wahrung berechtigter Interessen verneint (Urk. 31/1 S. 5). Sinngemäss macht er, wie bereits im Untersuchungsverfahren zumindest ange- deutet (Urk. 1/5 S. 2 und Urk. 1/7), geltend, er habe davon ausgehen können, dass in der aufgeheizten fremdenfeindlichen Stimmung durch die Plakate die rea- listische Gefahr entstanden sei, dass gewaltbereite Täter Gewalttaten begehen würden und dadurch das Leben Dritter gefährdet sei. Zudem habe er nicht realis- tisch erwarten können, dass er mit legalen Mitteln diese Gefahr hätte rechtzeitig vermindern können. Dies sei nur durch sein Eingreifen möglich gewesen (Urk. 31/1 S. 1-5). Ferner rügt er sinngemäss, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da er nicht zu seiner Person befragt worden sei (Urk. 21 S. 1).

3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 20 S. 10), ist sowohl für den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen wie auch für denjenigen des Notstands Voraussetzung, dass alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind (BGE 6S.118/2002 und BGE 115 IV 80). Der ausser- gesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Straftat zur Erreichung des

- 5 - Ziels notwendig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt. BGE 6B_2011 Die Vorinstanz hat ebenfalls überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB hätte einreichen können, wenn er der Meinung gewesen wäre, es lie- ge ein Angriff auf die Menschenwürde vor. Auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 20 S. 10 f.) ist zu verweisen. Der Einwand des Beschuldigten, er habe be- reits aus den Medien erfahren, dass die Plakate als nicht der Rassismusstrafnorm unterliegend vorbeurteilt worden seien (Prot. I S. 8), hilft ihm nicht weiter. Im Ge- genteil, sie zeigt, dass er nicht davon ausgehen konnte, es liege ein offensichtlich rechtswidriger Angriff auf die Menschenwürde vor, der ihn zum Eingreifen berech- tigte. Was die Gefährdung Dritter an Leib und Leben durch Gewalttaten betrifft, die der Beschuldigte befürchtet habe, so ist festzuhalten, dass dafür keine konkreten An- zeichen ersichtlich waren. Der von ihm geltend gemachte Zusammenhang zwi- schen den Plakaten und den Telefondrohungen gegen den Gemeindepräsidenten von B._____ (Urk. 31/1 S. 1) ist nicht nachgewiesen. Wie bereits ausgeführt wur- de, war dem Beschuldigten bewusst, dass die Plakate gemäss den Medien als nicht der Rassismusstrafnorm unterliegend vorbeurteilt worden waren. Umso we- niger durfte er davon ausgehen, dass die Plakate klar geeignet waren, andere da- zu anzustiften, Gewalttaten zu begehen. Dies zu beurteilen war Sache der zu- ständigen Strafverfolgungsbehörden. Da der Beschuldigte die ihm zur Verfügung stehenden, legalen Mittel nicht ausge- schöpft hatte, ehe er zur Tat schritt, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungs- grund des Notstands oder denjenigen der Wahrung berechtigter Interessen beru- fen.

4. Was die Rüge, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, betrifft, so weist der Beschuldigte nicht nach, inwiefern sich eine detailliertere Befragung zu seiner Person auf die Beurteilung, ob ein Rechtfertigungsgrund vorlag, hätte aus- wirken können. Zudem konnte er sich im Verfahren ausführlich zu seinen Beweg- gründen äussern. Angesichts des klaren Bagatellcharakters der Übertretung und der zur Beurteilung anstehenden Busse erübrigte sich eine Befragung des Be-

- 6 - schuldigten zu seiner Person bezüglich des Strafmasses. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

5. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und der Beschuldig- te mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 2 Tage festzusetzen. III. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und es sind dem Beschuldigten gemäss Art. 428 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Gründe, von einer Kostenauflage abzusehen, sind nicht vorhanden. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 31. Mai 2012 (GC120099) bezüglich Dispositivziffer 6 (Herausgabe der sichergestellten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 in Verbindung mit Art. 172ter StGB.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

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3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-..

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Februar 2013 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Hafner