Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2011 bestrafte des Statthalteramt des Bezirkes Zürich den Beschuldigten wegen Nichtanbringens des Parkzettels am Fahrzeug, wegen Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug sowie wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden auf
- 4 - PU-Feldern, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Gebühren in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 12). Dagegen erhob er innert Frist Einsprache (Urk. 13/1-2).
E. 1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vorab den dem Beschuldigten ange- lasteten Sachverhalt sowie die von ihm unbestrittenen und bestrittenen Sachverhaltselemente fest (Urk. 23 und 30 S. 3 f.). Da dabei diverse Daten unrichtig aufgeführt wurden (vgl. Urk. 23 und 30, Ziff. II. 1. und II. 2.1), werden die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen an dieser Stelle erneut angeführt. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 6. Oktober 2011 vorgeworfen, am 22. Oktober 2010 den Personenwagen ZH … an der …-Strasse in Zürich parkiert zu haben, ohne einen Parkzettel am Fahrzeug angebracht zu haben. Weiter soll der Beschuldigte mit dem selben Fahrzeug am 28. Oktober 2010 und am 20. November 2010 an der
- 7 - …-Strasse .. bzw. .. in Zürich sowie am 10. Dezember 2010 an der …-Strasse .. in Zürich auf PU-Feldern die zulässige Parkzeit bis zwei Stunden überschritten haben. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Personenwagen ZH … am 10. Januar 2011 an der …-Strasse .. in Zürich parkiert und dabei keine Parkscheibe am Fahrzeug angebracht zu haben (Urk. 12).
E. 1.2 Sodann wurde durch die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, der Halter der Fahrzeuge mit den Kennzeichen ZH … und ZH … zu sein (Urk. 15 S. 1, Prot. I S. 6, Urk. 31 S. 11). Unbestritten blieb zudem, dass mit den beiden Fahrzeugen am 22. Oktober 2010, am 28. Oktober 2010, am 20. November 2010, am 10. Dezember 2010 und am
10. Januar 2011 die vorab aufgelisteten Übertretungen begangen wurden (Urk. 15 S. 1 f., Prot. I S. 6., Urk. 31).
E. 1.3 Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer die beiden Fahrzeuge an den genannten Daten gelenkt und damit die erwähnten Übertretungen verwirklicht hat (Urk. 13/1, Urk. 15 S. 1 f., Prot. I S. 5 f., Urk. 31 S. 11). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschuldigten das ihm angelastete Verhalten aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.
E. 1.4 Auf die durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträge (Urk. 31 S. 2) und die Vielzahl durch diesen eingebrachten weiteren Einwendungen von prozessualer Relevanz (Urk. 31 S. 3 ff.) wird vorliegend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt Bezug genommen (vgl. Ziff. III. 5.2 des vorliegenden Urteils). III. Schuldpunkt
E. 2 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4.) ist zu bestätigen.
E. 2.1 In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellungen erfolgen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 10 Abs. 2 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verpflichtet zu prüfen, ob es mögliche Zweifel überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt entscheiden kann (BGE 103 IV 300 f.). Äussert der Beschuldigte andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände
- 8 - des Falles zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/ Genf/München 2005, S. 247). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Über- zeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (Hochuli, SJZ 50 [1954] S. 255). Der Beweis kann grundsätzlich direkt und unmittelbar mit Tatsachen geführt werden, welche über den Hergang des strittigen Sachverhaltes Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt ausschliessen. Soweit jedoch ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis indirekt (d.h. mit Indizien) zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 22; Noll, Strafprozessrecht, S. 64; Arzt, In dubio contra, in ZStrR 115 S. 197). Eine Tatsache ist dann ein Indiz für die Haupttatsache, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache beeinflusst (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, N. 388). Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Manche können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel Genf München 2005, § 59 N. 13, mit Verweisung auf Hans Walder, Der Indizienbeweis im
- 9 - Strafprozess, in ZStrR 108, 1991, S. 299 ff.; vgl. insbes. S. 306 unten und S. 309 unten). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber den vollen Beweis und die volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Der Satz "in dubio pro reo" ist daher anerkanntermassen nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht auf einzelne Indizien (Hans Walder, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75 [Kriminalistisches Institut des Kantons Zürich, Referat], S. 49; Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4).
E. 2.2 Direkte Beweise dafür, dass der Beschuldigte die vorstehend aufgelisteten Verkehrsdelikte begangen hat, liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund verschiedener Indizien schuldig gesprochen. Auf diese und die Aussagen des Beschuldigten ist nachstehend näher einzugehen. 3.1 Der Beschuldigte vertrat bereits anlässlich seiner schriftlichen Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 6. Oktober 2011 den Standpunkt, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer der im Sinne des Strafbefehls fehlbare Lenker gewesen sei (Urk. 13/1). Dies machte er sodann auch während seiner Einvernahme durch das Statthalteramt geltend, anlässlich welcher er zudem angab, der Halter der Fahrzeuge ZH … und ZH … zu sein (Urk. 15 S. 1). Auf die Frage, wo er sich aufgehalten habe, als die Übertretungen begangen worden sind, sowie auf die weiteren Fragen hin, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Urk. 15 S. 2). 3.2 Mit Eingabe vom 1. März 2012 beantwortete der Beschuldigte sodann das Festhalteschreiben des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 21. Februar 2012 (Urk. 17 und 16). In dieser Eingabe hielt der Beschuldigte unter anderem fest, dass die Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden könne. Darüber hinaus merkte er an, dass dem Statthalteramt bereits bekannt sei, dass sämtliche auf ihn eingetragenen Fahrzeuge im hälftigen Miteigentum seines Zwillingsbruders, B._____, stehen würden, wobei auch die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge ihnen
- 10 - beiden zustehe (Urk. 17), worauf das Statthalteramt in seinem auf diese Eingabe folgenden Antwortschreiben die Kenntnis dieses Umstandes bestätigte (Urk. 18). 3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich vom
11. April 2012 gab der Beschuldigte erneut an, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl damit begründe, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer der fehlbare Lenker gewesen sei (Prot. I S. 5). Er habe vor dem Statthalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und müsse sich und seine Angehörigen nicht belasten. Auf die Frage, ob er mit dieser Aussage impliziere, dass er oder seine Familienangehörigen gefahren seien, erklärte der Beschuldigte, dass dies nicht der Fall sei. Seine Aussage impliziere lediglich, dass er sich nicht äussern wolle (Prot. I S. 6). 3.4 Auch in der Berufungserklärung berief sich der Beschuldigte neben der Geltendmachung einer Vielzahl weiterer Einwände auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und stellte sich auf den Standpunkt, die betroffenen Fahrzeuge zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht gelenkt zu haben (Urk. 31 S. 2 ff.). 4.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten wertete die Vorinstanz zunächst dessen Eigenschaft als Halter der beiden Fahrzeuge (Urk. 23 und 30 S. 5, Ziff. 4.2). Dabei wurde zutreffend festgestellt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Strassenverkehrsdelikte, welche von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sind, die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstellen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). In Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu beachten, dass die Wirkung des Indizes der Haltereigenschaft des Beschuldigten deutlich dadurch abgeschwächt wird, dass die beiden in casu relevanten Fahrzeuge im Miteigentum des Beschuldigten und seines Zwillingsbruders stehen, wobei auch letzterem die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge zukommt. Die Haltereigenschaft des Beschuldigten stellt mithin ein
- 11 - eher schwaches Indiz für dessen Täterschaft dar. 4.2 Neben der Haltereigenschaft des Beschuldigten wertet die Vorinstanz sodann dessen Verhalten im Strafverfahren als Indiz für seine Täterschaft (Urk. 23 und 30 S. 9, Ziff. 6). In diesem Zusammenhang wurde durch die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die neuere Rechtsprechung des Bundes- gerichts, aufgrund der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung durch den Fahrzeughalter sowie aufgrund dessen Fahrberechtigung, von gewissen diesem zukommenden Obliegenheiten bei der Ermittlung der Lenkerschaft ausgeht (Entscheid 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Eben- falls zutreffend festgestellt wurde, dass sich eine solche Obliegenheit im Gesetz des Kantons Zürich über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes vom 11. September 1966 (Verkehrsabgabengesetz; LS 741.1) widerspiegelt, welches in § 15 Abs. 1 festhält, dass der Halter eines Motorfahrzeuges verpflichtet ist, darüber Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, wobei das Recht vorbehalten wird, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern. 4.3 Der Vorinstanz ist des Weiteren auch darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte ein solch sinngemäss zur Anwendung zu bringendes Zeugnisver- weigerungsrecht nicht rechtsgültig ausgeübt hat. Gemäss der herrschenden Lehre obliegt es nämlich dem Zeugen (bzw. in analogiam dem Beschuldigten), das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts zu belegen, wozu grundsätzlich ein Glaubhaftmachen dieser Voraussetzungen genügt (Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2011, N 2 zu Art. 174 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 174 StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht wurde durch den Beschuldigten aber lediglich behauptet, jedoch zu keiner Zeit glaubhaft gemacht. So erklärte der Beschuldigte bereits in seiner Eingabe an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich
- 12 - vom 1. März 2012 einzig, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehme, ohne hierzu weitere Angaben zu machen bzw. ohne dessen Grundlagen zu nennen (Urk. 17). Vor Bezirksgericht kam der Beschuldigte dann auch auf entsprechende Aufforderung durch den Einzelrichter seiner Pflicht zur Glaubhaft- machung der Voraussetzungen eines analog anwendbaren Zeugnisver- weigerungsrechts nicht nach, gab er doch auf die Frage, ob er mit der Anrufung eines Zeugnisverweigerungsrechts impliziere, dass er oder seine Familienangehörigen die Fahrzeuge gelenkt hätten, zu Protokoll, dass seine Aussage lediglich impliziere, dass er sich nicht äussern wolle (Prot. I S. 6). Auch im Rahmen der Berufungserklärung vermochte der Beschuldigte die Voraussetzungen eines sinngemäss anwendbaren Zeugnisverweigerungsrechts nicht glaubhaft zu machen (Urk. 31 S. 2 ff.). 4.4 In den Entscheiden 6B_680/2007 vom 24. Januar 2008 (E. 2.2) und 6B_512/2008 vom 7. August 2008 (E. 2) hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass in Anwendung von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes des Kantons Zürich nicht nur derjenige straflos bleibe, der die Auskunft gestützt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht verweigern dürfe, sondern dass dies auch für den- jenigen Beschuldigten gelten müsse, welcher ein Aussageverweigerungsrecht wahrnehme. Das Recht, die Aussage im Rahmen von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes zu verweigern, stehe einem beschuldigten Fahrzeughalter frühestens dann nicht mehr zu, wenn er von den Vorwürfen, deren er ange- schuldigt war, rechtskräftig freigesprochen worden sei. Als allgemeiner, bisher aus Art. 29 und Art. 32 BV abgeleiteter Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält
- 13 - Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1P.635/2003 vom 8. Mai 2004 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Überdies normiert neu auch Art. 113 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Aussageverweigerung eines Beschuldigten darf dabei nur dann zu seinen Ungunsten gewürdigt werden, wenn die übrige Beweislage geradezu nach einer Erklärung ruft und der Richter nach Massgabe des gesunden Menschen- verstandes davon ausgehen darf, es gebe keine entlastende Erklärung (vgl. Pra 2001 Nr. 110 Erw. 3). Im vorliegenden Fall ist diese übrige Beweis- bzw. Indizienlage jedoch relativ dürftig, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine entlastende Erklärung besteht, welche durch den Beschuldigten nicht beigebracht worden ist. Der Haltereigenschaft des Beschuldigten kommt, wie bereits aufgezeigt, aufgrund des Miteigentums seines Bruders und der diesem ebenfalls zustehenden Verfügungsgewalt, lediglich eine abgeschwächte Indizienwirkung zu. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten vermag im Zusammenspiel mit diesem lediglich schwachen Indiz keine Wirkung zu seinen Lasten zu entfalten, zumal das Bundesgericht auch festhält, dass, wenn jemand in den Genuss einer Bestimmung kommt, die ihn ausdrücklich davon befreit, eine genaue Erklärung zu liefern, diesem nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich missbräuchlich des Rechts zu Schweigen bedient. Darüber hinaus darf ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen (vgl. Pra 2001 Nr. 110). In casu stützt sich der Schuldspruch der Vorinstanz aber in einem wesentlichen Umfang auf das Schweigen des Beschuldigten, wenn als massgebliche Indizien lediglich dessen Aussage- verweigerung und Haltereigenschaft angeführt werden können.
- 14 - 4.5 Auch das weitere durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Ver- halten des Beschuldigten während des Verfahrens angeführte Indiz vermag nämlich nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz bezeichnete es als auffallend, dass der Beschuldigte sich nicht bereits während der Einvernahme durch das Statthalteramt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Insgesamt entstehe deshalb der Eindruck, das Zeugnisverweigerungsrecht sei zwecks Selbstschutzes vorgeschoben worden, um keine Aussagen zur Lenkerschaft machen zu müssen (Urk. 23 und 30 S. 8, Ziff. 5.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 175 Abs. 1 StPO festhält, dass das Zeugnisverweigerungsrecht jederzeit angerufen werden kann. Des Weiteren hält Art. 177 Abs. 3 StPO fest, dass die einvernehmende Behörde auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen hat, sobald solche Rechte erkennbar sind. Obwohl das Statthalteramt um Miteigentum und Mitverfügungsrecht des Bruders des Beschuldigten an den beiden Fahrzeugen wusste (Urk. 18), ist ein Hinweis auf das im Rahmen von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes sinngemäss anwendbare Zeugnis- verweigerungsrecht jedoch unterblieben. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass der Beschuldigte sein Schweigen nicht bereits während der Einvernahme vor dem Statthalter als Ausübung eines Zeugnisverweigerungs- rechts bezeichnete, sondern erst einige Wochen danach in einem Brief an den Statthalter, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten als Indiz für seine Täterschaft herangezogen werden. 4.6 Stellt man sich mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Haltereigenschaft des Beschuldigten in Verbindung mit dessen Schweigen und der Tatsache, dass er das sinngemäss anwendbare Zeugnisverweigerungsrecht erst nach der Einvernahme durch den Statthalter und in unspezifizierter Art und Weise angerufen hat, bereits genügt, um den Beschuldigten der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften schuldig zu sprechen, so würde faktisch die noch nicht in Kraft getretene Haftung des Halters vorweggenommen, welche zukünftig in Art. 6 OBG statuiert werden soll (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Via sicura,
- 15 - Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8517). Da das geltende Recht aber gerade noch keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse von Lenkern kennt, denen das Fahrzeug überlassen wurde, setzt eine Bestrafung des Halters voraus, dass keine wesentlichen Zweifel daran bestehen, dass er selbst das Motorfahrzeug geführt hat. Wenn das Bundesgericht ausführt, dass ein Beschuldigter sich mit einer blossen Bestreitung der Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht endgültig einer Bestrafung entziehen könne, da es dem Sachrichter vielmehr freistehe, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. z.B. bereits BGE 106 IV 142 E. 3), weist es damit auf nichts anderes hin, als die anerkannte Praxis, gemäss welcher das Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft ist. In casu verbleiben aber aufgrund der vagen Indizienlage, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass auch der Bruder des Beschuldigten über die Fahrzeuge verfügen konnte, wesentliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist. Es sind keine genügend starken Indizien vorhanden, die den vollen Beweis und die volle Überzeugung bringen könnten, um ausreichende Hinweise auf die konkrete Lenkerschaft zu erhalten. Zwar ist gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter Übernahme der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die blosse Haltereigenschaft eines Beschuldigten als starkes Indiz für dessen Täterschaft zu werten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom
29. Juni 2010). Vorliegend ist die Haltereigenschaft jedoch lediglich von eingeschränkter Indizienqualität. Ein Abstellen allein auf diese und das Schweigen des Beschuldigten würde einer eigentlichen Aushöhlung des Aussageverweigerungsrechts gleichkommen und die noch nicht in Kraft getretene Haftung des Fahrzeughalters vorwegnehmen.
- 16 - 4.7 Da die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz somit auf einer Verletzung von Bundesrecht, nämlich des in Art. 113 Abs. 1 StPO umschriebenen "nemo tenetur"-Grundsatzes beruht, kann im Übrigen auch statuiert werden, dass ein Freispruch durch die in Art. 398 Abs. 4 StPO festgehaltene Kognition für Berufungsverfahren betreffend Übertretungen gedeckt ist. 4.8 Wären durch die Untersuchungsbehörde weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt worden, welche zusätzliche Indizien/Beweise hinsichtlich der Zuordnung der vorliegend betroffenen beiden Fahrzeuge zum Beschuldigten zu Tage gebracht hätten, wie sie in anderen gegen den Beschuldigten und seinen Bruder geführten Verfahren vorgenommen wurden, so hätte eine Zuordnung gegebenenfalls erfolgen können. Ohne über das Schweigen des Beschuldigten und dessen Haltereigenschaft hinausgehende Indizien betreffend die konkrete Lenkerschaft muss in casu allerdings ein Freispruch erfolgen. 5.1 Der Beschuldigte A._____ ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 5.2 Aufgrund dieses Freispruchs erübrigt es sich, auf die durch den Vertreter des Beschuldigten zu den Eventualanträgen vorgebrachten prozessualen Einwendungen sowie auf seine Beweisanträge weiter einzugehen. IV. Kosten
1. Die Kosten des Strafbefehls vom 6. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 250.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in Höhe von Fr. 310.– sind dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich ausgangsgemäss zur Abschreibung zu überlassen.
E. 3 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 17 -
E. 4 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
E. 5 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
2. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 26. Oktober 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic.iur. P. Rietmann
Dispositiv
- Der Einsprecher ist der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften schuldig.
- Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
- Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2011.389 vom 6. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in der Höhe von Fr. 310.– werden dem Ein- sprecher auferlegt.
- (Mitteilung.)
- (Rechtsmittel.)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2)
- Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Appellant freizusprechen.
- Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuverhandlung zurückzuweisen.
- Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Neubeurteilung durch einen noch nicht mit dem Fall befassten Richter vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsauflage für die Staatskasse, auch für das vorinstanzliche Verfahren. Prozessualer Antrag: Die Parteien sowie die unter III. Beweisanträge benannten Zeugen seien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen. b) des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich: (Urk. 36) Verzicht auf Antragstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2011 bestrafte des Statthalteramt des Bezirkes Zürich den Beschuldigten wegen Nichtanbringens des Parkzettels am Fahrzeug, wegen Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug sowie wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden auf - 4 - PU-Feldern, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Gebühren in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 12). Dagegen erhob er innert Frist Einsprache (Urk. 13/1-2).
- Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt an seinem Strafbefehl fest, bezifferte die nachträglichen Gebühren auf Fr. 310.– (Urk. 19/2) und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 16 und Urk. 20). Dieses führte am 11. April 2012 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 5 ff.), sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Mai 2012 der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 23 und 30). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 28) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ein (Urk. 31). 3.1 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Juli 2012 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um sich der Berufung anzuschliessen oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). In der Folge verzichtete das Statthalteramt auf Anschlussberufung sowie auf die Stellung eines Antrags (Urk. 36). 3.2 Mit Beschluss vom 19. Juli 2012 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Statthalteramt gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 37), worauf dieses mit Eingabe vom 27. Juli 2012 verzichtete (Urk. 39). Innert derselben Frist verzichtete sodann die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 40). Das vorliegende Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht - 5 - den vor-instanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Einsprecher vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist also festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. - 6 - 1.2 Nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung können sodann neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 1.3 Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich AC030110 vom
- Februar 2004 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 1.4 Auf die durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträge (Urk. 31 S. 2) und die Vielzahl durch diesen eingebrachten weiteren Einwendungen von prozessualer Relevanz (Urk. 31 S. 3 ff.) wird vorliegend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt Bezug genommen (vgl. Ziff. III. 5.2 des vorliegenden Urteils). III. Schuldpunkt 1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vorab den dem Beschuldigten ange- lasteten Sachverhalt sowie die von ihm unbestrittenen und bestrittenen Sachverhaltselemente fest (Urk. 23 und 30 S. 3 f.). Da dabei diverse Daten unrichtig aufgeführt wurden (vgl. Urk. 23 und 30, Ziff. II. 1. und II. 2.1), werden die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen an dieser Stelle erneut angeführt. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 6. Oktober 2011 vorgeworfen, am 22. Oktober 2010 den Personenwagen ZH … an der …-Strasse in Zürich parkiert zu haben, ohne einen Parkzettel am Fahrzeug angebracht zu haben. Weiter soll der Beschuldigte mit dem selben Fahrzeug am 28. Oktober 2010 und am 20. November 2010 an der - 7 - …-Strasse .. bzw. .. in Zürich sowie am 10. Dezember 2010 an der …-Strasse .. in Zürich auf PU-Feldern die zulässige Parkzeit bis zwei Stunden überschritten haben. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Personenwagen ZH … am 10. Januar 2011 an der …-Strasse .. in Zürich parkiert und dabei keine Parkscheibe am Fahrzeug angebracht zu haben (Urk. 12). 1.2 Sodann wurde durch die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, der Halter der Fahrzeuge mit den Kennzeichen ZH … und ZH … zu sein (Urk. 15 S. 1, Prot. I S. 6, Urk. 31 S. 11). Unbestritten blieb zudem, dass mit den beiden Fahrzeugen am 22. Oktober 2010, am 28. Oktober 2010, am 20. November 2010, am 10. Dezember 2010 und am
- Januar 2011 die vorab aufgelisteten Übertretungen begangen wurden (Urk. 15 S. 1 f., Prot. I S. 6., Urk. 31). 1.3 Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer die beiden Fahrzeuge an den genannten Daten gelenkt und damit die erwähnten Übertretungen verwirklicht hat (Urk. 13/1, Urk. 15 S. 1 f., Prot. I S. 5 f., Urk. 31 S. 11). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschuldigten das ihm angelastete Verhalten aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 2.1 In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellungen erfolgen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 10 Abs. 2 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verpflichtet zu prüfen, ob es mögliche Zweifel überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt entscheiden kann (BGE 103 IV 300 f.). Äussert der Beschuldigte andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände - 8 - des Falles zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/ Genf/München 2005, S. 247). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Über- zeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (Hochuli, SJZ 50 [1954] S. 255). Der Beweis kann grundsätzlich direkt und unmittelbar mit Tatsachen geführt werden, welche über den Hergang des strittigen Sachverhaltes Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt ausschliessen. Soweit jedoch ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis indirekt (d.h. mit Indizien) zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 22; Noll, Strafprozessrecht, S. 64; Arzt, In dubio contra, in ZStrR 115 S. 197). Eine Tatsache ist dann ein Indiz für die Haupttatsache, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache beeinflusst (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, N. 388). Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Manche können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel Genf München 2005, § 59 N. 13, mit Verweisung auf Hans Walder, Der Indizienbeweis im - 9 - Strafprozess, in ZStrR 108, 1991, S. 299 ff.; vgl. insbes. S. 306 unten und S. 309 unten). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber den vollen Beweis und die volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Der Satz "in dubio pro reo" ist daher anerkanntermassen nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht auf einzelne Indizien (Hans Walder, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75 [Kriminalistisches Institut des Kantons Zürich, Referat], S. 49; Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4). 2.2. Direkte Beweise dafür, dass der Beschuldigte die vorstehend aufgelisteten Verkehrsdelikte begangen hat, liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund verschiedener Indizien schuldig gesprochen. Auf diese und die Aussagen des Beschuldigten ist nachstehend näher einzugehen. 3.1 Der Beschuldigte vertrat bereits anlässlich seiner schriftlichen Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 6. Oktober 2011 den Standpunkt, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer der im Sinne des Strafbefehls fehlbare Lenker gewesen sei (Urk. 13/1). Dies machte er sodann auch während seiner Einvernahme durch das Statthalteramt geltend, anlässlich welcher er zudem angab, der Halter der Fahrzeuge ZH … und ZH … zu sein (Urk. 15 S. 1). Auf die Frage, wo er sich aufgehalten habe, als die Übertretungen begangen worden sind, sowie auf die weiteren Fragen hin, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Urk. 15 S. 2). 3.2 Mit Eingabe vom 1. März 2012 beantwortete der Beschuldigte sodann das Festhalteschreiben des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 21. Februar 2012 (Urk. 17 und 16). In dieser Eingabe hielt der Beschuldigte unter anderem fest, dass die Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden könne. Darüber hinaus merkte er an, dass dem Statthalteramt bereits bekannt sei, dass sämtliche auf ihn eingetragenen Fahrzeuge im hälftigen Miteigentum seines Zwillingsbruders, B._____, stehen würden, wobei auch die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge ihnen - 10 - beiden zustehe (Urk. 17), worauf das Statthalteramt in seinem auf diese Eingabe folgenden Antwortschreiben die Kenntnis dieses Umstandes bestätigte (Urk. 18). 3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich vom
- April 2012 gab der Beschuldigte erneut an, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl damit begründe, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer der fehlbare Lenker gewesen sei (Prot. I S. 5). Er habe vor dem Statthalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und müsse sich und seine Angehörigen nicht belasten. Auf die Frage, ob er mit dieser Aussage impliziere, dass er oder seine Familienangehörigen gefahren seien, erklärte der Beschuldigte, dass dies nicht der Fall sei. Seine Aussage impliziere lediglich, dass er sich nicht äussern wolle (Prot. I S. 6). 3.4 Auch in der Berufungserklärung berief sich der Beschuldigte neben der Geltendmachung einer Vielzahl weiterer Einwände auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und stellte sich auf den Standpunkt, die betroffenen Fahrzeuge zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht gelenkt zu haben (Urk. 31 S. 2 ff.). 4.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten wertete die Vorinstanz zunächst dessen Eigenschaft als Halter der beiden Fahrzeuge (Urk. 23 und 30 S. 5, Ziff. 4.2). Dabei wurde zutreffend festgestellt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Strassenverkehrsdelikte, welche von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sind, die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstellen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). In Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu beachten, dass die Wirkung des Indizes der Haltereigenschaft des Beschuldigten deutlich dadurch abgeschwächt wird, dass die beiden in casu relevanten Fahrzeuge im Miteigentum des Beschuldigten und seines Zwillingsbruders stehen, wobei auch letzterem die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge zukommt. Die Haltereigenschaft des Beschuldigten stellt mithin ein - 11 - eher schwaches Indiz für dessen Täterschaft dar. 4.2 Neben der Haltereigenschaft des Beschuldigten wertet die Vorinstanz sodann dessen Verhalten im Strafverfahren als Indiz für seine Täterschaft (Urk. 23 und 30 S. 9, Ziff. 6). In diesem Zusammenhang wurde durch die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die neuere Rechtsprechung des Bundes- gerichts, aufgrund der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung durch den Fahrzeughalter sowie aufgrund dessen Fahrberechtigung, von gewissen diesem zukommenden Obliegenheiten bei der Ermittlung der Lenkerschaft ausgeht (Entscheid 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Eben- falls zutreffend festgestellt wurde, dass sich eine solche Obliegenheit im Gesetz des Kantons Zürich über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes vom 11. September 1966 (Verkehrsabgabengesetz; LS 741.1) widerspiegelt, welches in § 15 Abs. 1 festhält, dass der Halter eines Motorfahrzeuges verpflichtet ist, darüber Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, wobei das Recht vorbehalten wird, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern. 4.3 Der Vorinstanz ist des Weiteren auch darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte ein solch sinngemäss zur Anwendung zu bringendes Zeugnisver- weigerungsrecht nicht rechtsgültig ausgeübt hat. Gemäss der herrschenden Lehre obliegt es nämlich dem Zeugen (bzw. in analogiam dem Beschuldigten), das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts zu belegen, wozu grundsätzlich ein Glaubhaftmachen dieser Voraussetzungen genügt (Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2011, N 2 zu Art. 174 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 174 StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht wurde durch den Beschuldigten aber lediglich behauptet, jedoch zu keiner Zeit glaubhaft gemacht. So erklärte der Beschuldigte bereits in seiner Eingabe an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich - 12 - vom 1. März 2012 einzig, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehme, ohne hierzu weitere Angaben zu machen bzw. ohne dessen Grundlagen zu nennen (Urk. 17). Vor Bezirksgericht kam der Beschuldigte dann auch auf entsprechende Aufforderung durch den Einzelrichter seiner Pflicht zur Glaubhaft- machung der Voraussetzungen eines analog anwendbaren Zeugnisver- weigerungsrechts nicht nach, gab er doch auf die Frage, ob er mit der Anrufung eines Zeugnisverweigerungsrechts impliziere, dass er oder seine Familienangehörigen die Fahrzeuge gelenkt hätten, zu Protokoll, dass seine Aussage lediglich impliziere, dass er sich nicht äussern wolle (Prot. I S. 6). Auch im Rahmen der Berufungserklärung vermochte der Beschuldigte die Voraussetzungen eines sinngemäss anwendbaren Zeugnisverweigerungsrechts nicht glaubhaft zu machen (Urk. 31 S. 2 ff.). 4.4 In den Entscheiden 6B_680/2007 vom 24. Januar 2008 (E. 2.2) und 6B_512/2008 vom 7. August 2008 (E. 2) hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass in Anwendung von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes des Kantons Zürich nicht nur derjenige straflos bleibe, der die Auskunft gestützt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht verweigern dürfe, sondern dass dies auch für den- jenigen Beschuldigten gelten müsse, welcher ein Aussageverweigerungsrecht wahrnehme. Das Recht, die Aussage im Rahmen von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes zu verweigern, stehe einem beschuldigten Fahrzeughalter frühestens dann nicht mehr zu, wenn er von den Vorwürfen, deren er ange- schuldigt war, rechtskräftig freigesprochen worden sei. Als allgemeiner, bisher aus Art. 29 und Art. 32 BV abgeleiteter Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält - 13 - Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1P.635/2003 vom 8. Mai 2004 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Überdies normiert neu auch Art. 113 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Aussageverweigerung eines Beschuldigten darf dabei nur dann zu seinen Ungunsten gewürdigt werden, wenn die übrige Beweislage geradezu nach einer Erklärung ruft und der Richter nach Massgabe des gesunden Menschen- verstandes davon ausgehen darf, es gebe keine entlastende Erklärung (vgl. Pra 2001 Nr. 110 Erw. 3). Im vorliegenden Fall ist diese übrige Beweis- bzw. Indizienlage jedoch relativ dürftig, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine entlastende Erklärung besteht, welche durch den Beschuldigten nicht beigebracht worden ist. Der Haltereigenschaft des Beschuldigten kommt, wie bereits aufgezeigt, aufgrund des Miteigentums seines Bruders und der diesem ebenfalls zustehenden Verfügungsgewalt, lediglich eine abgeschwächte Indizienwirkung zu. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten vermag im Zusammenspiel mit diesem lediglich schwachen Indiz keine Wirkung zu seinen Lasten zu entfalten, zumal das Bundesgericht auch festhält, dass, wenn jemand in den Genuss einer Bestimmung kommt, die ihn ausdrücklich davon befreit, eine genaue Erklärung zu liefern, diesem nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich missbräuchlich des Rechts zu Schweigen bedient. Darüber hinaus darf ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen (vgl. Pra 2001 Nr. 110). In casu stützt sich der Schuldspruch der Vorinstanz aber in einem wesentlichen Umfang auf das Schweigen des Beschuldigten, wenn als massgebliche Indizien lediglich dessen Aussage- verweigerung und Haltereigenschaft angeführt werden können. - 14 - 4.5 Auch das weitere durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Ver- halten des Beschuldigten während des Verfahrens angeführte Indiz vermag nämlich nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz bezeichnete es als auffallend, dass der Beschuldigte sich nicht bereits während der Einvernahme durch das Statthalteramt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Insgesamt entstehe deshalb der Eindruck, das Zeugnisverweigerungsrecht sei zwecks Selbstschutzes vorgeschoben worden, um keine Aussagen zur Lenkerschaft machen zu müssen (Urk. 23 und 30 S. 8, Ziff. 5.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 175 Abs. 1 StPO festhält, dass das Zeugnisverweigerungsrecht jederzeit angerufen werden kann. Des Weiteren hält Art. 177 Abs. 3 StPO fest, dass die einvernehmende Behörde auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen hat, sobald solche Rechte erkennbar sind. Obwohl das Statthalteramt um Miteigentum und Mitverfügungsrecht des Bruders des Beschuldigten an den beiden Fahrzeugen wusste (Urk. 18), ist ein Hinweis auf das im Rahmen von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes sinngemäss anwendbare Zeugnis- verweigerungsrecht jedoch unterblieben. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass der Beschuldigte sein Schweigen nicht bereits während der Einvernahme vor dem Statthalter als Ausübung eines Zeugnisverweigerungs- rechts bezeichnete, sondern erst einige Wochen danach in einem Brief an den Statthalter, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten als Indiz für seine Täterschaft herangezogen werden. 4.6 Stellt man sich mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Haltereigenschaft des Beschuldigten in Verbindung mit dessen Schweigen und der Tatsache, dass er das sinngemäss anwendbare Zeugnisverweigerungsrecht erst nach der Einvernahme durch den Statthalter und in unspezifizierter Art und Weise angerufen hat, bereits genügt, um den Beschuldigten der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften schuldig zu sprechen, so würde faktisch die noch nicht in Kraft getretene Haftung des Halters vorweggenommen, welche zukünftig in Art. 6 OBG statuiert werden soll (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Via sicura, - 15 - Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8517). Da das geltende Recht aber gerade noch keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse von Lenkern kennt, denen das Fahrzeug überlassen wurde, setzt eine Bestrafung des Halters voraus, dass keine wesentlichen Zweifel daran bestehen, dass er selbst das Motorfahrzeug geführt hat. Wenn das Bundesgericht ausführt, dass ein Beschuldigter sich mit einer blossen Bestreitung der Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht endgültig einer Bestrafung entziehen könne, da es dem Sachrichter vielmehr freistehe, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. z.B. bereits BGE 106 IV 142 E. 3), weist es damit auf nichts anderes hin, als die anerkannte Praxis, gemäss welcher das Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft ist. In casu verbleiben aber aufgrund der vagen Indizienlage, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass auch der Bruder des Beschuldigten über die Fahrzeuge verfügen konnte, wesentliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist. Es sind keine genügend starken Indizien vorhanden, die den vollen Beweis und die volle Überzeugung bringen könnten, um ausreichende Hinweise auf die konkrete Lenkerschaft zu erhalten. Zwar ist gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter Übernahme der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die blosse Haltereigenschaft eines Beschuldigten als starkes Indiz für dessen Täterschaft zu werten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom
- Juni 2010). Vorliegend ist die Haltereigenschaft jedoch lediglich von eingeschränkter Indizienqualität. Ein Abstellen allein auf diese und das Schweigen des Beschuldigten würde einer eigentlichen Aushöhlung des Aussageverweigerungsrechts gleichkommen und die noch nicht in Kraft getretene Haftung des Fahrzeughalters vorwegnehmen. - 16 - 4.7 Da die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz somit auf einer Verletzung von Bundesrecht, nämlich des in Art. 113 Abs. 1 StPO umschriebenen "nemo tenetur"-Grundsatzes beruht, kann im Übrigen auch statuiert werden, dass ein Freispruch durch die in Art. 398 Abs. 4 StPO festgehaltene Kognition für Berufungsverfahren betreffend Übertretungen gedeckt ist. 4.8 Wären durch die Untersuchungsbehörde weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt worden, welche zusätzliche Indizien/Beweise hinsichtlich der Zuordnung der vorliegend betroffenen beiden Fahrzeuge zum Beschuldigten zu Tage gebracht hätten, wie sie in anderen gegen den Beschuldigten und seinen Bruder geführten Verfahren vorgenommen wurden, so hätte eine Zuordnung gegebenenfalls erfolgen können. Ohne über das Schweigen des Beschuldigten und dessen Haltereigenschaft hinausgehende Indizien betreffend die konkrete Lenkerschaft muss in casu allerdings ein Freispruch erfolgen. 5.1 Der Beschuldigte A._____ ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 5.2 Aufgrund dieses Freispruchs erübrigt es sich, auf die durch den Vertreter des Beschuldigten zu den Eventualanträgen vorgebrachten prozessualen Einwendungen sowie auf seine Beweisanträge weiter einzugehen. IV. Kosten
- Die Kosten des Strafbefehls vom 6. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 250.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in Höhe von Fr. 310.– sind dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich ausgangsgemäss zur Abschreibung zu überlassen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4.) ist zu bestätigen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 17 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen.
- Die Kosten des Strafbefehls vom 6. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 250.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in Höhe von Fr. 310.– werden diesem zur Abschreibung überlassen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4.) wird bestätigt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 26. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU120046-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 26. Oktober 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch B._____ gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 8. Mai 2012 (GC120059)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 6. Oktober 2011 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 und 30 S. 10 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Einsprecher ist der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften schuldig.
2. Der Einsprecher wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2011.389 vom 6. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in der Höhe von Fr. 310.– werden dem Ein- sprecher auferlegt.
6. (Mitteilung.)
7. (Rechtsmittel.)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten: (Urk. 31 S. 2)
1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Appellant freizusprechen.
2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuverhandlung zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Neubeurteilung durch einen noch nicht mit dem Fall befassten Richter vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsauflage für die Staatskasse, auch für das vorinstanzliche Verfahren. Prozessualer Antrag: Die Parteien sowie die unter III. Beweisanträge benannten Zeugen seien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen.
b) des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich: (Urk. 36) Verzicht auf Antragstellung. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2011 bestrafte des Statthalteramt des Bezirkes Zürich den Beschuldigten wegen Nichtanbringens des Parkzettels am Fahrzeug, wegen Nichtanbringens der Parkscheibe am Fahrzeug sowie wegen mehrfachen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden auf
- 4 - PU-Feldern, gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, Gebühren in Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 12). Dagegen erhob er innert Frist Einsprache (Urk. 13/1-2).
2. Nach Durchführung der Untersuchung hielt das Statthalteramt an seinem Strafbefehl fest, bezifferte die nachträglichen Gebühren auf Fr. 310.– (Urk. 19/2) und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 16 und Urk. 20). Dieses führte am 11. April 2012 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 5 ff.), sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Mai 2012 der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.–, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 23 und 30). Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 28) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ein (Urk. 31). 3.1 Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Juli 2012 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um sich der Berufung anzuschliessen oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 33). In der Folge verzichtete das Statthalteramt auf Anschlussberufung sowie auf die Stellung eines Antrags (Urk. 36). 3.2 Mit Beschluss vom 19. Juli 2012 wurde die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Statthalteramt gleichzeitig Frist angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen (Urk. 37), worauf dieses mit Eingabe vom 27. Juli 2012 verzichtete (Urk. 39). Innert derselben Frist verzichtete sodann die Vorinstanz auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 40). Das vorliegende Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht
- 5 - den vor-instanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Einsprecher vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist also festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- 6 - 1.2 Nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung können sodann neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 1.3 Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1, sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich AC030110 vom
2. Februar 2004 E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 1.4 Auf die durch den Beschuldigten gestellten Beweisanträge (Urk. 31 S. 2) und die Vielzahl durch diesen eingebrachten weiteren Einwendungen von prozessualer Relevanz (Urk. 31 S. 3 ff.) wird vorliegend im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt Bezug genommen (vgl. Ziff. III. 5.2 des vorliegenden Urteils). III. Schuldpunkt 1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vorab den dem Beschuldigten ange- lasteten Sachverhalt sowie die von ihm unbestrittenen und bestrittenen Sachverhaltselemente fest (Urk. 23 und 30 S. 3 f.). Da dabei diverse Daten unrichtig aufgeführt wurden (vgl. Urk. 23 und 30, Ziff. II. 1. und II. 2.1), werden die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen an dieser Stelle erneut angeführt. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 6. Oktober 2011 vorgeworfen, am 22. Oktober 2010 den Personenwagen ZH … an der …-Strasse in Zürich parkiert zu haben, ohne einen Parkzettel am Fahrzeug angebracht zu haben. Weiter soll der Beschuldigte mit dem selben Fahrzeug am 28. Oktober 2010 und am 20. November 2010 an der
- 7 - …-Strasse .. bzw. .. in Zürich sowie am 10. Dezember 2010 an der …-Strasse .. in Zürich auf PU-Feldern die zulässige Parkzeit bis zwei Stunden überschritten haben. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Personenwagen ZH … am 10. Januar 2011 an der …-Strasse .. in Zürich parkiert und dabei keine Parkscheibe am Fahrzeug angebracht zu haben (Urk. 12). 1.2 Sodann wurde durch die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte nicht bestritten hat, der Halter der Fahrzeuge mit den Kennzeichen ZH … und ZH … zu sein (Urk. 15 S. 1, Prot. I S. 6, Urk. 31 S. 11). Unbestritten blieb zudem, dass mit den beiden Fahrzeugen am 22. Oktober 2010, am 28. Oktober 2010, am 20. November 2010, am 10. Dezember 2010 und am
10. Januar 2011 die vorab aufgelisteten Übertretungen begangen wurden (Urk. 15 S. 1 f., Prot. I S. 6., Urk. 31). 1.3 Der Beschuldigte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass jedoch nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer die beiden Fahrzeuge an den genannten Daten gelenkt und damit die erwähnten Übertretungen verwirklicht hat (Urk. 13/1, Urk. 15 S. 1 f., Prot. I S. 5 f., Urk. 31 S. 11). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschuldigten das ihm angelastete Verhalten aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. 2.1 In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellungen erfolgen. Fehlt ein direkter Beweis, so ist gemäss dem in Art. 10 Abs. 2 StPO verankerten Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verpflichtet zu prüfen, ob es mögliche Zweifel überwinden und sich für einen bestimmten Sachverhalt entscheiden kann (BGE 103 IV 300 f.). Äussert der Beschuldigte andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel ergeben, so führt dies nicht ohne Weiteres in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zum Freispruch. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten und aller in Betracht fallenden Umstände
- 8 - des Falles zu prüfen, ob sich die vorhandenen Zweifel überwinden lassen und ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Nur erhebliche und unüberwindliche Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/ Genf/München 2005, S. 247). Nur wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Über- zeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen einzustellen vermag, ist nach der den Beschuldigten begünstigenden Regel vorzugehen (Hochuli, SJZ 50 [1954] S. 255). Der Beweis kann grundsätzlich direkt und unmittelbar mit Tatsachen geführt werden, welche über den Hergang des strittigen Sachverhaltes Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt ausschliessen. Soweit jedoch ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis indirekt (d.h. mit Indizien) zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 22; Noll, Strafprozessrecht, S. 64; Arzt, In dubio contra, in ZStrR 115 S. 197). Eine Tatsache ist dann ein Indiz für die Haupttatsache, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache beeinflusst (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, N. 388). Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Manche können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel Genf München 2005, § 59 N. 13, mit Verweisung auf Hans Walder, Der Indizienbeweis im
- 9 - Strafprozess, in ZStrR 108, 1991, S. 299 ff.; vgl. insbes. S. 306 unten und S. 309 unten). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber den vollen Beweis und die volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Der Satz "in dubio pro reo" ist daher anerkanntermassen nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht auf einzelne Indizien (Hans Walder, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75 [Kriminalistisches Institut des Kantons Zürich, Referat], S. 49; Pra 2002 Nr. 180 E. 3.4). 2.2. Direkte Beweise dafür, dass der Beschuldigte die vorstehend aufgelisteten Verkehrsdelikte begangen hat, liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund verschiedener Indizien schuldig gesprochen. Auf diese und die Aussagen des Beschuldigten ist nachstehend näher einzugehen. 3.1 Der Beschuldigte vertrat bereits anlässlich seiner schriftlichen Einsprache gegen den Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 6. Oktober 2011 den Standpunkt, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer der im Sinne des Strafbefehls fehlbare Lenker gewesen sei (Urk. 13/1). Dies machte er sodann auch während seiner Einvernahme durch das Statthalteramt geltend, anlässlich welcher er zudem angab, der Halter der Fahrzeuge ZH … und ZH … zu sein (Urk. 15 S. 1). Auf die Frage, wo er sich aufgehalten habe, als die Übertretungen begangen worden sind, sowie auf die weiteren Fragen hin, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Urk. 15 S. 2). 3.2 Mit Eingabe vom 1. März 2012 beantwortete der Beschuldigte sodann das Festhalteschreiben des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 21. Februar 2012 (Urk. 17 und 16). In dieser Eingabe hielt der Beschuldigte unter anderem fest, dass die Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechts nicht zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden könne. Darüber hinaus merkte er an, dass dem Statthalteramt bereits bekannt sei, dass sämtliche auf ihn eingetragenen Fahrzeuge im hälftigen Miteigentum seines Zwillingsbruders, B._____, stehen würden, wobei auch die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge ihnen
- 10 - beiden zustehe (Urk. 17), worauf das Statthalteramt in seinem auf diese Eingabe folgenden Antwortschreiben die Kenntnis dieses Umstandes bestätigte (Urk. 18). 3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich vom
11. April 2012 gab der Beschuldigte erneut an, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl damit begründe, dass nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei, wer der fehlbare Lenker gewesen sei (Prot. I S. 5). Er habe vor dem Statthalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und müsse sich und seine Angehörigen nicht belasten. Auf die Frage, ob er mit dieser Aussage impliziere, dass er oder seine Familienangehörigen gefahren seien, erklärte der Beschuldigte, dass dies nicht der Fall sei. Seine Aussage impliziere lediglich, dass er sich nicht äussern wolle (Prot. I S. 6). 3.4 Auch in der Berufungserklärung berief sich der Beschuldigte neben der Geltendmachung einer Vielzahl weiterer Einwände auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und stellte sich auf den Standpunkt, die betroffenen Fahrzeuge zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht gelenkt zu haben (Urk. 31 S. 2 ff.). 4.1 Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten wertete die Vorinstanz zunächst dessen Eigenschaft als Halter der beiden Fahrzeuge (Urk. 23 und 30 S. 5, Ziff. 4.2). Dabei wurde zutreffend festgestellt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Strassenverkehrsdelikte, welche von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sind, die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstellen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). In Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils ist in diesem Zusammenhang jedoch auch zu beachten, dass die Wirkung des Indizes der Haltereigenschaft des Beschuldigten deutlich dadurch abgeschwächt wird, dass die beiden in casu relevanten Fahrzeuge im Miteigentum des Beschuldigten und seines Zwillingsbruders stehen, wobei auch letzterem die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge zukommt. Die Haltereigenschaft des Beschuldigten stellt mithin ein
- 11 - eher schwaches Indiz für dessen Täterschaft dar. 4.2 Neben der Haltereigenschaft des Beschuldigten wertet die Vorinstanz sodann dessen Verhalten im Strafverfahren als Indiz für seine Täterschaft (Urk. 23 und 30 S. 9, Ziff. 6). In diesem Zusammenhang wurde durch die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die neuere Rechtsprechung des Bundes- gerichts, aufgrund der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung durch den Fahrzeughalter sowie aufgrund dessen Fahrberechtigung, von gewissen diesem zukommenden Obliegenheiten bei der Ermittlung der Lenkerschaft ausgeht (Entscheid 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Eben- falls zutreffend festgestellt wurde, dass sich eine solche Obliegenheit im Gesetz des Kantons Zürich über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes vom 11. September 1966 (Verkehrsabgabengesetz; LS 741.1) widerspiegelt, welches in § 15 Abs. 1 festhält, dass der Halter eines Motorfahrzeuges verpflichtet ist, darüber Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, wobei das Recht vorbehalten wird, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern. 4.3 Der Vorinstanz ist des Weiteren auch darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte ein solch sinngemäss zur Anwendung zu bringendes Zeugnisver- weigerungsrecht nicht rechtsgültig ausgeübt hat. Gemäss der herrschenden Lehre obliegt es nämlich dem Zeugen (bzw. in analogiam dem Beschuldigten), das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts zu belegen, wozu grundsätzlich ein Glaubhaftmachen dieser Voraussetzungen genügt (Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO, Basel 2011, N 2 zu Art. 174 StPO; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 3 zu Art. 174 StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht wurde durch den Beschuldigten aber lediglich behauptet, jedoch zu keiner Zeit glaubhaft gemacht. So erklärte der Beschuldigte bereits in seiner Eingabe an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich
- 12 - vom 1. März 2012 einzig, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehme, ohne hierzu weitere Angaben zu machen bzw. ohne dessen Grundlagen zu nennen (Urk. 17). Vor Bezirksgericht kam der Beschuldigte dann auch auf entsprechende Aufforderung durch den Einzelrichter seiner Pflicht zur Glaubhaft- machung der Voraussetzungen eines analog anwendbaren Zeugnisver- weigerungsrechts nicht nach, gab er doch auf die Frage, ob er mit der Anrufung eines Zeugnisverweigerungsrechts impliziere, dass er oder seine Familienangehörigen die Fahrzeuge gelenkt hätten, zu Protokoll, dass seine Aussage lediglich impliziere, dass er sich nicht äussern wolle (Prot. I S. 6). Auch im Rahmen der Berufungserklärung vermochte der Beschuldigte die Voraussetzungen eines sinngemäss anwendbaren Zeugnisverweigerungsrechts nicht glaubhaft zu machen (Urk. 31 S. 2 ff.). 4.4 In den Entscheiden 6B_680/2007 vom 24. Januar 2008 (E. 2.2) und 6B_512/2008 vom 7. August 2008 (E. 2) hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass in Anwendung von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes des Kantons Zürich nicht nur derjenige straflos bleibe, der die Auskunft gestützt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht verweigern dürfe, sondern dass dies auch für den- jenigen Beschuldigten gelten müsse, welcher ein Aussageverweigerungsrecht wahrnehme. Das Recht, die Aussage im Rahmen von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes zu verweigern, stehe einem beschuldigten Fahrzeughalter frühestens dann nicht mehr zu, wenn er von den Vorwürfen, deren er ange- schuldigt war, rechtskräftig freigesprochen worden sei. Als allgemeiner, bisher aus Art. 29 und Art. 32 BV abgeleiteter Grundsatz des Strafprozessrechts ist anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält
- 13 - Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II. Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1P.635/2003 vom 8. Mai 2004 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Überdies normiert neu auch Art. 113 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Aussageverweigerung eines Beschuldigten darf dabei nur dann zu seinen Ungunsten gewürdigt werden, wenn die übrige Beweislage geradezu nach einer Erklärung ruft und der Richter nach Massgabe des gesunden Menschen- verstandes davon ausgehen darf, es gebe keine entlastende Erklärung (vgl. Pra 2001 Nr. 110 Erw. 3). Im vorliegenden Fall ist diese übrige Beweis- bzw. Indizienlage jedoch relativ dürftig, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine entlastende Erklärung besteht, welche durch den Beschuldigten nicht beigebracht worden ist. Der Haltereigenschaft des Beschuldigten kommt, wie bereits aufgezeigt, aufgrund des Miteigentums seines Bruders und der diesem ebenfalls zustehenden Verfügungsgewalt, lediglich eine abgeschwächte Indizienwirkung zu. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten vermag im Zusammenspiel mit diesem lediglich schwachen Indiz keine Wirkung zu seinen Lasten zu entfalten, zumal das Bundesgericht auch festhält, dass, wenn jemand in den Genuss einer Bestimmung kommt, die ihn ausdrücklich davon befreit, eine genaue Erklärung zu liefern, diesem nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich missbräuchlich des Rechts zu Schweigen bedient. Darüber hinaus darf ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen (vgl. Pra 2001 Nr. 110). In casu stützt sich der Schuldspruch der Vorinstanz aber in einem wesentlichen Umfang auf das Schweigen des Beschuldigten, wenn als massgebliche Indizien lediglich dessen Aussage- verweigerung und Haltereigenschaft angeführt werden können.
- 14 - 4.5 Auch das weitere durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Ver- halten des Beschuldigten während des Verfahrens angeführte Indiz vermag nämlich nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz bezeichnete es als auffallend, dass der Beschuldigte sich nicht bereits während der Einvernahme durch das Statthalteramt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Insgesamt entstehe deshalb der Eindruck, das Zeugnisverweigerungsrecht sei zwecks Selbstschutzes vorgeschoben worden, um keine Aussagen zur Lenkerschaft machen zu müssen (Urk. 23 und 30 S. 8, Ziff. 5.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 175 Abs. 1 StPO festhält, dass das Zeugnisverweigerungsrecht jederzeit angerufen werden kann. Des Weiteren hält Art. 177 Abs. 3 StPO fest, dass die einvernehmende Behörde auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen hat, sobald solche Rechte erkennbar sind. Obwohl das Statthalteramt um Miteigentum und Mitverfügungsrecht des Bruders des Beschuldigten an den beiden Fahrzeugen wusste (Urk. 18), ist ein Hinweis auf das im Rahmen von § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes sinngemäss anwendbare Zeugnis- verweigerungsrecht jedoch unterblieben. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass der Beschuldigte sein Schweigen nicht bereits während der Einvernahme vor dem Statthalter als Ausübung eines Zeugnisverweigerungs- rechts bezeichnete, sondern erst einige Wochen danach in einem Brief an den Statthalter, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten als Indiz für seine Täterschaft herangezogen werden. 4.6 Stellt man sich mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Haltereigenschaft des Beschuldigten in Verbindung mit dessen Schweigen und der Tatsache, dass er das sinngemäss anwendbare Zeugnisverweigerungsrecht erst nach der Einvernahme durch den Statthalter und in unspezifizierter Art und Weise angerufen hat, bereits genügt, um den Beschuldigten der mehrfachen Übertretung der Verkehrsvorschriften schuldig zu sprechen, so würde faktisch die noch nicht in Kraft getretene Haftung des Halters vorweggenommen, welche zukünftig in Art. 6 OBG statuiert werden soll (vgl. Botschaft des Bundesrates zu Via sicura,
- 15 - Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8517). Da das geltende Recht aber gerade noch keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse von Lenkern kennt, denen das Fahrzeug überlassen wurde, setzt eine Bestrafung des Halters voraus, dass keine wesentlichen Zweifel daran bestehen, dass er selbst das Motorfahrzeug geführt hat. Wenn das Bundesgericht ausführt, dass ein Beschuldigter sich mit einer blossen Bestreitung der Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht endgültig einer Bestrafung entziehen könne, da es dem Sachrichter vielmehr freistehe, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. z.B. bereits BGE 106 IV 142 E. 3), weist es damit auf nichts anderes hin, als die anerkannte Praxis, gemäss welcher das Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese nicht zweifelhaft ist. In casu verbleiben aber aufgrund der vagen Indizienlage, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass auch der Bruder des Beschuldigten über die Fahrzeuge verfügen konnte, wesentliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist. Es sind keine genügend starken Indizien vorhanden, die den vollen Beweis und die volle Überzeugung bringen könnten, um ausreichende Hinweise auf die konkrete Lenkerschaft zu erhalten. Zwar ist gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter Übernahme der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die blosse Haltereigenschaft eines Beschuldigten als starkes Indiz für dessen Täterschaft zu werten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom
29. Juni 2010). Vorliegend ist die Haltereigenschaft jedoch lediglich von eingeschränkter Indizienqualität. Ein Abstellen allein auf diese und das Schweigen des Beschuldigten würde einer eigentlichen Aushöhlung des Aussageverweigerungsrechts gleichkommen und die noch nicht in Kraft getretene Haftung des Fahrzeughalters vorwegnehmen.
- 16 - 4.7 Da die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz somit auf einer Verletzung von Bundesrecht, nämlich des in Art. 113 Abs. 1 StPO umschriebenen "nemo tenetur"-Grundsatzes beruht, kann im Übrigen auch statuiert werden, dass ein Freispruch durch die in Art. 398 Abs. 4 StPO festgehaltene Kognition für Berufungsverfahren betreffend Übertretungen gedeckt ist. 4.8 Wären durch die Untersuchungsbehörde weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt worden, welche zusätzliche Indizien/Beweise hinsichtlich der Zuordnung der vorliegend betroffenen beiden Fahrzeuge zum Beschuldigten zu Tage gebracht hätten, wie sie in anderen gegen den Beschuldigten und seinen Bruder geführten Verfahren vorgenommen wurden, so hätte eine Zuordnung gegebenenfalls erfolgen können. Ohne über das Schweigen des Beschuldigten und dessen Haltereigenschaft hinausgehende Indizien betreffend die konkrete Lenkerschaft muss in casu allerdings ein Freispruch erfolgen. 5.1 Der Beschuldigte A._____ ist folglich vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 5.2 Aufgrund dieses Freispruchs erübrigt es sich, auf die durch den Vertreter des Beschuldigten zu den Eventualanträgen vorgebrachten prozessualen Einwendungen sowie auf seine Beweisanträge weiter einzugehen. IV. Kosten
1. Die Kosten des Strafbefehls vom 6. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 250.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in Höhe von Fr. 310.– sind dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich ausgangsgemäss zur Abschreibung zu überlassen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4.) ist zu bestätigen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 17 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 48 Abs. 7 und Abs. 10 SSV sowie Art. 48 Abs. 6 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen.
2. Die Kosten des Strafbefehls vom 6. Oktober 2011 in Höhe von Fr. 250.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich in Höhe von Fr. 310.– werden diesem zur Abschreibung überlassen.
3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4.) wird bestätigt.
4. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz.
2. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, den 26. Oktober 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic.iur. P. Rietmann