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SU120040

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2012-11-27 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gemäss Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 sei derart rudimentär, dass die näheren Umstände daraus nicht hervorgehen würden. Man wisse nur, dass sich ein Verkehrsunfall mit einem vortrittsberechtigen Personenwagen ereignet habe. Wie es dazu gekommen sei, werde nicht umschrieben. Ein Sachverhalt im Sinne einer Anklage könne somit nicht erstellt werden. Die Vorinstanz sei sich der mangelhaften Anklage bewusst gewesen, sei jedoch davon ausgegangen, dass auch ohne substantiierte Anklage auf den Sachverhalt abgestellt werden könne, welchen der Beschuldigte selbst geschildert habe. Im vorliegenden Verfahren würde im Strafbefehl die Art der vorgeworfenen Tatausführung fehlen und damit der Kerngehalt der Anklage (Urk. 28 S. 2). 2.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, im Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gelte, fehle die genaue Sachverhaltsschilderung. Wie sich der Unfall genau abgespielt habe, stehe nicht mit letzter Gewissheit fest. Es sei deshalb zugunsten des Verzeigten davon auszugehen, dass dieser, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, etwa bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, um dort zu warten, bis ihm ein Automobilist das Einfahren in die dort befindli- che stockende Kolonne ermöglichen würde. Als dies der Fall gewesen sei, sei er ohne nach links geachtet zu haben, weiter gefahren (Urk. 18 S. 6).

3. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der ange- klagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die

- 7 - für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informati- onen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungs- rechte des Beschuldigten (Niggli, Heimgartner in: BSK Strafprozessordnung, Basel 2011, N32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom

1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusations- prinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4).

4. Die Anklageschrift des Statthalteramtes enthält in der Tat nur eine sehr knappe Umschreibung des Sachverhalts. Sodann sind die übertretenen Bestim- mungen aufgeführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen folgende Bestimmungen verstossen zu haben: Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV, Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG. Ausgehend vom Grundsatz, dass das Anklageprinzip es dem Beschuldigten ermöglichen soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, zeigen die umfangreichen Rechtsschriften des Verteidigers des Beschuldigten, dass der Anklagevorwurf klar ist und dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Vor erster Instanz wurde sodann die Verletzung des Anklageprinzips auch noch nicht gerügt. Da vorliegend nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, sind keine allzu hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Die Anklageschrift des Statthalteramtes vermag diesen Anforderungen, wenn auch nur in gerade noch genügender Form, nachzukommen. Es ist nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen. IV. Materielles 1.1 Die Verteidigung rügt sodann zusammengefasst eine offensichtlich unrichti- ge Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass am Fahrzeug des Beschuldigten kein Schaden zu erkennen sei. Gestützt auf die bei den Akten liegende Fotografie und die Fusszeile dazu könne nicht ent- schieden werden, ob ein Schaden vorliege oder nicht. Die Vorinstanz gehe davon

- 8 - aus, dass an der rechten vorderen Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten kein Schaden entstanden sei, obwohl der Statthalter, der Kollisionsbeteiligte und der Beschuldigte vom Gegenteil ausgehen würden. Im Zweifelsfall hätten weitere Beweismittel eingeholt werden müssen. Sodann habe die Vorinstanz erwogen, dass in dubio von der Schilderung des Beschuldigten auszugehen sei, wonach dieser, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, dort gewartet habe und ohne nochmals nach links zu schauen angefahren sei, als ein von rechts kommender Automobilist ihm das Einbiegen ermöglicht habe. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob der Kollisionsbeteiligte den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn links zu umfahren versucht habe und mit dessen rechter Seite kollidiert sei. Mit der gleichen Logik sei aber vollständig von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, anderes scheine kaum möglich (Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 28 S. 3). 1.2 Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, den von der Polizei erstellten Fotografien sei nicht zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten vorne rechts beschädigt worden sei. Vielmehr handle es sich beim Fleck auf der Stoss- stange um das Spiegelbild des fotografierenden Polizisten und in der Beschriftung der Fotografie finde sich der ausdrückliche Vermerk "ohne Beschädigung". Der wichtigste objektive Anhaltspunkt, welcher die Behauptung der Verteidigung stütze, dass der Kollisionsgegner den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn "umfahren" habe, falle damit weg. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, etwa bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, um dort zu warten, bis ihm ein Automobilist das Einfahren in die dort befindliche stockende Kolonne ermöglichen würde. Als dies der Fall gewesen sei, sei er weiter gefahren, ohne nach links geachtet zu haben (Urk. 18 S. 5 f.). 1.3 Die Verteidigung rügt also, dass die Vorinstanz zwar davon ausgegangen ist, der Beschuldigte sei bis zur Mitte der Strasse gefahren, um dort zu warten, dass sie aber nicht auch noch zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen ist, dass der Kollisionsgegner auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sei. Es ist entgegen der Verteidigung nicht so, dass zwingend für den ganzen Sachverhalt

- 9 - von der Version des Beschuldigten auszugehen ist, um nicht eine widersprüchli- che Beweiswürdigung zu produzieren. Vielmehr übersieht die Verteidigung, dass im ersten Sachverhaltsabschnitt (Vorfahren bis zur Strassenmitte) nur in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgegangen wurde, das heisst, dass keine Beweise vorgelegen haben, die die Version des Beschuldigten entkräften würden. Im zweiten Sach- verhaltsabschnitt oder zur Frage, ob der Kollisionsbeteiligte den Beschuldigten habe überholen wollen, liegen hingegen Anhaltspunkte vor, die klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte selbst und auch der Kollisionsgegner als Zeuge führten übereinstimmend aus, auf der Fahrbahn in Richtung C._____ habe dichter Verkehr geherrscht (Urk. 18 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 2/16 S. 3). Aufgrund dieser Gegebenheit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Kollisionsgegner den Beschuldigten auf der Gegen- fahrbahn hätte umfahren wollen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Beweise zur vermeintlichen Beschädi- gung des Fahrzeuges des Beschuldigten dahingehend würdigt, dass sie davon ausgegangen ist, dass keine Beschädigung bestand. Es ist tatsächlich das Abbild des Polizisten, das sich in der Stossstange und im Lack des Fahrzeuges des Beschuldigten spiegelt. Ausserdem ist auch auf die Beschreibung des betreffen- den Fotos im Polizeirapport abzustellen, die festhält, dass das Fahrzeug ohne Beschädigungen war (vgl. Urk. 2/4 S. 3). Da es wie nachfolgend zu zeigen sein wird für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist, wo der Beschuldigte genau angehalten hat und wo sich die Kollision ereignet hat (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3), ist mangels Entscheidrelevanz nicht weiter auf die Rügen der Verteidigung zur Sachverhaltserstellung einzugehen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung überzeugt; offensichtliche Diskrepan- zen zwischen der sich aus den Akten sowie der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung sind keine ersichtlich. Somit ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich.

- 10 - 2.1 Zur rechtlichen Würdigung führt die Verteidigung aus, im Stossverkehr sei das Vortrittsrecht etwas relativiert. Eine Vortrittsbehinderung gelte dann nur als relevant, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern müsse. Die Regel, dass dem Berechtigten grundsätzlich auf der ganzen Fläche der Strasse der Vor- tritt zustehe, könne vorliegend kaum greifen, wenn auf der Gegenfahrbahn stockender Kolonnenverkehr herrsche und sich der Unfall auf der Gegenfahrbahn ereignet habe. Der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, das Vortrittsrecht eines von links kommenden vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkers zu beeinträch- tigen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ein Vortrittsberechtigter angesichts dieser Verkehrssituation seine Geschwindigkeit anpassen würde. Der Beschuldig- te habe beim Einfahren in die Gegenfahrbahn nicht mit einem solchen Fahrzeug- lenker wie dem Kollisionsbeteiligten rechnen müssen und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, nochmals nach links zu schauen (Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 28 S. 3 ff.). 2.2 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 18 S. 6 ff.). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 2.3 2.3.1 Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV sowie Art. 14 Abs. 1 VRV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den all- gemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzu- halten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten sodann in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine

- 11 - Geschwindigkeit vorzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81 E. 2b). 2.3.2 Der Beschuldigte hielt nur kurze Zeit an der Stoplinie an, um dann sogleich bis zur Strassenmitte vorzufahren, obwohl er wegen des stockenden Kolonnen- verkehrs nicht in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse einbiegen konnte. Der Beschuldigte musste aufgrund der herrschenden Verkehrssituation damit rechnen, dass auf der vortrittberechtigen Strasse von links ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit herannahen würde. Indem er aber trotzdem zur Strassenmitte vorfuhr, nahm er zumindest in Kauf, von links kommende vortrittsberechtige Fahrzeuge in ihrer Fahrt zu behindern, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. 2.3.3 Vorliegend wurde der korrekt auf seiner Spur fahrende Kollisionsbeteiligte in seiner Fahrt behindert. Es ist klar, dass der Beschuldigte dem Kollisionsbeteiligten den Vortritt auf dessen Fahrbahn hätte gewähren müssen. Der von der Vorinstanz zitierte Grundsatz, wonach dem Vortrittsberechtigen der Vortritt auf der ganzen Verzweigung zu gewähren sei (vgl. Urk. 18 S. 7 mit Hinweis auf BGE 102 IV 259 E.2), braucht gar nicht herangezogen zu werden, kann doch vorliegend nicht zu bezweifeln sein, dass dem Kollisionsbeteiligten auf seiner Fahrspur der Vortritt gegenüber dem Beschuldigten zustand. Diese Rüge des Verteidigers ist daher nicht zu hören. 2.3.4 Es ist wie bereits erwähnt nicht relevant, ob der Beschuldigte nun in der Mitte der Strasse oder nur kurz nach dem Stopsignal angehalten hat und wo es

- 12 - zur Kollision gekommen ist. Relevant ist einzig, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte den korrekt fahrenden Kollisionsbeteiligten in seiner Fahrt behindert hat. Das Vortrittsrecht ist denn auch schon verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleich- gültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht. Dass es vorliegend zu einer Kollision gekommen ist, belegt nun eindeutig, dass der Beschuldigte den Kollisionsbeteilig- ten behindert und damit das Vortrittsrecht verletzt hat. Der Beschuldigte hat aber bereits dadurch, dass er zugegebenermassen den Gegenverkehr behindert hat, dem Kollisionsbeteiligten die freie Fahrbahn versperrt und damit dessen Vortritts- recht verletzt. 2.3.5 Weiter ist zu erwähnen, dass die blosse Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts den Vortrittsberechtigen nicht zum Verlangsamen seiner Fahrt verpflichtet. Nur wenn konkrete Anzeichen bestehen, ein Wartepflichtiger könnte ihn in seiner Fahrt behindern, muss er die zulässige Geschwindigkeit herabsetzen (BGE 96 IV 131 E. 2). Der Kollisionsbeteiligte durfte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Beschuldigte sein Vortrittsrecht beachten würde. 2.3.6 Schliesslich geht auch die Rüge des Verteidigers fehl, der Beschuldigte habe sich nicht nochmals nach links vergewissern und mit dem Fahrzeug des Kollisionsgegners rechnen müssen. Das Bundesgericht führte dazu in einem Entscheid aus, bei der Einfahrt in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse drohen Gefahren auch bei verkehrsregelkonformem Verhalten der vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten, denen der Vortrittbelastete gerecht werden muss. Bei einem zweistufigen Manöver (zuerst Vorfahren zur Strassen- mitte, hernach links in die Hauptstrasse einbiegen) besteht die primäre Sicher- heitspflicht gegenüber dem von links herkommenden Verkehr. Der Strassenbe- nützer ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten. Das wäre bei dem beabsichtig- ten Vorgehen jedenfalls in erster Linie der von links herannahende Verkehr gewesen (Urteil 6S_125/2007 vom 19. Juni 2007, E. 2, E. 5.3.2 und E. 5.3.3 mit

- 13 - weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wäre vorliegend verpflichtet gewesen, vor dem Losfahren nochmals nach links zu schauen, womit er die nahende Gefahr in Gestalt des Fahrzeugs des Kollisionsgegners erkannt hätte. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte nicht mit dem Kollisionsgegner habe rechnen müssen.

3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. V. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 350.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 18 S. 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Erwägungen (10 Absätze)

E. 8 Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am Dienstag,

20. September 2011 in B._____ eine Kollision mit einem vortrittsberechtigen Per- sonenwagen verursacht. Zur Kollision sei es deshalb gekommen, weil der Beschuldigte dem von links kommenden Kollisionsgegner das Vortrittsrecht beim Vortrittssignal "STOP" nicht gewährt habe (Urk. 2/6).

E. 9 Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 (Geschäfts-Nr. ST.2011.2608) bestraf- te das Statthalteramt des Bezirks Hinwil den Beschuldigten wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 350.– (Urk. 8). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 2/8).

E. 10 Am 6. März 2012 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 350.–, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 9, Urk. 12, Urk. 18). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 19), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 11).

E. 11 Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 26), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2012 getan hat (Urk. 28). Das Statthalteramt als Berufungsbeklagte

– wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 32), weshalb sich das vorlie- gende Verfahren heute als spruchreif erweist.

- 4 - II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung, auf die Anklage sei nicht ein- zutreten und eventualiter einen Freispruch (Urk. 40 S. 2), weshalb davon auszu- gehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).

E. 12 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein.

E. 12.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Pra- xiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.

- 5 -

E. 12.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).

E. 12.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

E. 13 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

E. 14 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGer vom

9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, E. III. 1. b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Anklageprinzip

1. Im Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil, welcher im Sinne von Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Berufungskläger folgender Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 2/6): "Verkehrsunfall zufolge Nichtgewährens des Vortrittsrechts beim Vortrittssignal "STOP" (Nr. 3.01), wobei es zur Kollision mit einem vortritts- berechtigten Personenwagen kam."

- 6 - 2.1 Die Verteidigung rügt vorab neu in der Berufungsbegründung, die Anklage- schrift genüge den Anforderung des Anklageprinzips nicht. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 sei derart rudimentär, dass die näheren Umstände daraus nicht hervorgehen würden. Man wisse nur, dass sich ein Verkehrsunfall mit einem vortrittsberechtigen Personenwagen ereignet habe. Wie es dazu gekommen sei, werde nicht umschrieben. Ein Sachverhalt im Sinne einer Anklage könne somit nicht erstellt werden. Die Vorinstanz sei sich der mangelhaften Anklage bewusst gewesen, sei jedoch davon ausgegangen, dass auch ohne substantiierte Anklage auf den Sachverhalt abgestellt werden könne, welchen der Beschuldigte selbst geschildert habe. Im vorliegenden Verfahren würde im Strafbefehl die Art der vorgeworfenen Tatausführung fehlen und damit der Kerngehalt der Anklage (Urk. 28 S. 2). 2.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, im Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gelte, fehle die genaue Sachverhaltsschilderung. Wie sich der Unfall genau abgespielt habe, stehe nicht mit letzter Gewissheit fest. Es sei deshalb zugunsten des Verzeigten davon auszugehen, dass dieser, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, etwa bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, um dort zu warten, bis ihm ein Automobilist das Einfahren in die dort befindli- che stockende Kolonne ermöglichen würde. Als dies der Fall gewesen sei, sei er ohne nach links geachtet zu haben, weiter gefahren (Urk. 18 S. 6).

3. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der ange- klagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die

- 7 - für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informati- onen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungs- rechte des Beschuldigten (Niggli, Heimgartner in: BSK Strafprozessordnung, Basel 2011, N32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom

1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusations- prinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4).

4. Die Anklageschrift des Statthalteramtes enthält in der Tat nur eine sehr knappe Umschreibung des Sachverhalts. Sodann sind die übertretenen Bestim- mungen aufgeführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen folgende Bestimmungen verstossen zu haben: Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV, Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG. Ausgehend vom Grundsatz, dass das Anklageprinzip es dem Beschuldigten ermöglichen soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, zeigen die umfangreichen Rechtsschriften des Verteidigers des Beschuldigten, dass der Anklagevorwurf klar ist und dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Vor erster Instanz wurde sodann die Verletzung des Anklageprinzips auch noch nicht gerügt. Da vorliegend nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, sind keine allzu hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Die Anklageschrift des Statthalteramtes vermag diesen Anforderungen, wenn auch nur in gerade noch genügender Form, nachzukommen. Es ist nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen. IV. Materielles 1.1 Die Verteidigung rügt sodann zusammengefasst eine offensichtlich unrichti- ge Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass am Fahrzeug des Beschuldigten kein Schaden zu erkennen sei. Gestützt auf die bei den Akten liegende Fotografie und die Fusszeile dazu könne nicht ent- schieden werden, ob ein Schaden vorliege oder nicht. Die Vorinstanz gehe davon

- 8 - aus, dass an der rechten vorderen Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten kein Schaden entstanden sei, obwohl der Statthalter, der Kollisionsbeteiligte und der Beschuldigte vom Gegenteil ausgehen würden. Im Zweifelsfall hätten weitere Beweismittel eingeholt werden müssen. Sodann habe die Vorinstanz erwogen, dass in dubio von der Schilderung des Beschuldigten auszugehen sei, wonach dieser, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, dort gewartet habe und ohne nochmals nach links zu schauen angefahren sei, als ein von rechts kommender Automobilist ihm das Einbiegen ermöglicht habe. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob der Kollisionsbeteiligte den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn links zu umfahren versucht habe und mit dessen rechter Seite kollidiert sei. Mit der gleichen Logik sei aber vollständig von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, anderes scheine kaum möglich (Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 28 S. 3). 1.2 Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, den von der Polizei erstellten Fotografien sei nicht zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten vorne rechts beschädigt worden sei. Vielmehr handle es sich beim Fleck auf der Stoss- stange um das Spiegelbild des fotografierenden Polizisten und in der Beschriftung der Fotografie finde sich der ausdrückliche Vermerk "ohne Beschädigung". Der wichtigste objektive Anhaltspunkt, welcher die Behauptung der Verteidigung stütze, dass der Kollisionsgegner den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn "umfahren" habe, falle damit weg. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, etwa bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, um dort zu warten, bis ihm ein Automobilist das Einfahren in die dort befindliche stockende Kolonne ermöglichen würde. Als dies der Fall gewesen sei, sei er weiter gefahren, ohne nach links geachtet zu haben (Urk. 18 S. 5 f.). 1.3 Die Verteidigung rügt also, dass die Vorinstanz zwar davon ausgegangen ist, der Beschuldigte sei bis zur Mitte der Strasse gefahren, um dort zu warten, dass sie aber nicht auch noch zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen ist, dass der Kollisionsgegner auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sei. Es ist entgegen der Verteidigung nicht so, dass zwingend für den ganzen Sachverhalt

- 9 - von der Version des Beschuldigten auszugehen ist, um nicht eine widersprüchli- che Beweiswürdigung zu produzieren. Vielmehr übersieht die Verteidigung, dass im ersten Sachverhaltsabschnitt (Vorfahren bis zur Strassenmitte) nur in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgegangen wurde, das heisst, dass keine Beweise vorgelegen haben, die die Version des Beschuldigten entkräften würden. Im zweiten Sach- verhaltsabschnitt oder zur Frage, ob der Kollisionsbeteiligte den Beschuldigten habe überholen wollen, liegen hingegen Anhaltspunkte vor, die klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte selbst und auch der Kollisionsgegner als Zeuge führten übereinstimmend aus, auf der Fahrbahn in Richtung C._____ habe dichter Verkehr geherrscht (Urk. 18 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 2/16 S. 3). Aufgrund dieser Gegebenheit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Kollisionsgegner den Beschuldigten auf der Gegen- fahrbahn hätte umfahren wollen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Beweise zur vermeintlichen Beschädi- gung des Fahrzeuges des Beschuldigten dahingehend würdigt, dass sie davon ausgegangen ist, dass keine Beschädigung bestand. Es ist tatsächlich das Abbild des Polizisten, das sich in der Stossstange und im Lack des Fahrzeuges des Beschuldigten spiegelt. Ausserdem ist auch auf die Beschreibung des betreffen- den Fotos im Polizeirapport abzustellen, die festhält, dass das Fahrzeug ohne Beschädigungen war (vgl. Urk. 2/4 S. 3). Da es wie nachfolgend zu zeigen sein wird für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist, wo der Beschuldigte genau angehalten hat und wo sich die Kollision ereignet hat (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3), ist mangels Entscheidrelevanz nicht weiter auf die Rügen der Verteidigung zur Sachverhaltserstellung einzugehen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung überzeugt; offensichtliche Diskrepan- zen zwischen der sich aus den Akten sowie der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung sind keine ersichtlich. Somit ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich.

- 10 - 2.1 Zur rechtlichen Würdigung führt die Verteidigung aus, im Stossverkehr sei das Vortrittsrecht etwas relativiert. Eine Vortrittsbehinderung gelte dann nur als relevant, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern müsse. Die Regel, dass dem Berechtigten grundsätzlich auf der ganzen Fläche der Strasse der Vor- tritt zustehe, könne vorliegend kaum greifen, wenn auf der Gegenfahrbahn stockender Kolonnenverkehr herrsche und sich der Unfall auf der Gegenfahrbahn ereignet habe. Der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, das Vortrittsrecht eines von links kommenden vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkers zu beeinträch- tigen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ein Vortrittsberechtigter angesichts dieser Verkehrssituation seine Geschwindigkeit anpassen würde. Der Beschuldig- te habe beim Einfahren in die Gegenfahrbahn nicht mit einem solchen Fahrzeug- lenker wie dem Kollisionsbeteiligten rechnen müssen und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, nochmals nach links zu schauen (Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 28 S. 3 ff.). 2.2 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 18 S. 6 ff.). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 2.3 2.3.1 Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV sowie Art. 14 Abs. 1 VRV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den all- gemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzu- halten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten sodann in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine

- 11 - Geschwindigkeit vorzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81 E. 2b). 2.3.2 Der Beschuldigte hielt nur kurze Zeit an der Stoplinie an, um dann sogleich bis zur Strassenmitte vorzufahren, obwohl er wegen des stockenden Kolonnen- verkehrs nicht in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse einbiegen konnte. Der Beschuldigte musste aufgrund der herrschenden Verkehrssituation damit rechnen, dass auf der vortrittberechtigen Strasse von links ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit herannahen würde. Indem er aber trotzdem zur Strassenmitte vorfuhr, nahm er zumindest in Kauf, von links kommende vortrittsberechtige Fahrzeuge in ihrer Fahrt zu behindern, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. 2.3.3 Vorliegend wurde der korrekt auf seiner Spur fahrende Kollisionsbeteiligte in seiner Fahrt behindert. Es ist klar, dass der Beschuldigte dem Kollisionsbeteiligten den Vortritt auf dessen Fahrbahn hätte gewähren müssen. Der von der Vorinstanz zitierte Grundsatz, wonach dem Vortrittsberechtigen der Vortritt auf der ganzen Verzweigung zu gewähren sei (vgl. Urk. 18 S. 7 mit Hinweis auf BGE 102 IV 259 E.2), braucht gar nicht herangezogen zu werden, kann doch vorliegend nicht zu bezweifeln sein, dass dem Kollisionsbeteiligten auf seiner Fahrspur der Vortritt gegenüber dem Beschuldigten zustand. Diese Rüge des Verteidigers ist daher nicht zu hören. 2.3.4 Es ist wie bereits erwähnt nicht relevant, ob der Beschuldigte nun in der Mitte der Strasse oder nur kurz nach dem Stopsignal angehalten hat und wo es

- 12 - zur Kollision gekommen ist. Relevant ist einzig, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte den korrekt fahrenden Kollisionsbeteiligten in seiner Fahrt behindert hat. Das Vortrittsrecht ist denn auch schon verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleich- gültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht. Dass es vorliegend zu einer Kollision gekommen ist, belegt nun eindeutig, dass der Beschuldigte den Kollisionsbeteilig- ten behindert und damit das Vortrittsrecht verletzt hat. Der Beschuldigte hat aber bereits dadurch, dass er zugegebenermassen den Gegenverkehr behindert hat, dem Kollisionsbeteiligten die freie Fahrbahn versperrt und damit dessen Vortritts- recht verletzt. 2.3.5 Weiter ist zu erwähnen, dass die blosse Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts den Vortrittsberechtigen nicht zum Verlangsamen seiner Fahrt verpflichtet. Nur wenn konkrete Anzeichen bestehen, ein Wartepflichtiger könnte ihn in seiner Fahrt behindern, muss er die zulässige Geschwindigkeit herabsetzen (BGE 96 IV 131 E. 2). Der Kollisionsbeteiligte durfte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Beschuldigte sein Vortrittsrecht beachten würde. 2.3.6 Schliesslich geht auch die Rüge des Verteidigers fehl, der Beschuldigte habe sich nicht nochmals nach links vergewissern und mit dem Fahrzeug des Kollisionsgegners rechnen müssen. Das Bundesgericht führte dazu in einem Entscheid aus, bei der Einfahrt in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse drohen Gefahren auch bei verkehrsregelkonformem Verhalten der vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten, denen der Vortrittbelastete gerecht werden muss. Bei einem zweistufigen Manöver (zuerst Vorfahren zur Strassen- mitte, hernach links in die Hauptstrasse einbiegen) besteht die primäre Sicher- heitspflicht gegenüber dem von links herkommenden Verkehr. Der Strassenbe- nützer ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten. Das wäre bei dem beabsichtig- ten Vorgehen jedenfalls in erster Linie der von links herannahende Verkehr gewesen (Urteil 6S_125/2007 vom 19. Juni 2007, E. 2, E. 5.3.2 und E. 5.3.3 mit

- 13 - weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wäre vorliegend verpflichtet gewesen, vor dem Losfahren nochmals nach links zu schauen, womit er die nahende Gefahr in Gestalt des Fahrzeugs des Kollisionsgegners erkannt hätte. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte nicht mit dem Kollisionsgegner habe rechnen müssen.

3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. V. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 350.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 18 S. 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Dispositiv
  1. Der Verzeigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.
  2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft.
  3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– angesetzt.
  5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 425.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 190.– werden dem Verzeigten auferlegt.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 28 S. 2)
  8. Auf die Anklage sei nicht einzutreten.
  9. eventualiter sei der Berufungskläger freizusprechen.
  10. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. - 3 - b) Des Statthalteramtes: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 24) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  11. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am Dienstag,
  12. September 2011 in B._____ eine Kollision mit einem vortrittsberechtigen Per- sonenwagen verursacht. Zur Kollision sei es deshalb gekommen, weil der Beschuldigte dem von links kommenden Kollisionsgegner das Vortrittsrecht beim Vortrittssignal "STOP" nicht gewährt habe (Urk. 2/6).
  13. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 (Geschäfts-Nr. ST.2011.2608) bestraf- te das Statthalteramt des Bezirks Hinwil den Beschuldigten wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 350.– (Urk. 8). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 2/8).
  14. Am 6. März 2012 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 350.–, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 9, Urk. 12, Urk. 18). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 19), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 11).
  15. Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 26), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2012 getan hat (Urk. 28). Das Statthalteramt als Berufungsbeklagte – wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 32), weshalb sich das vorlie- gende Verfahren heute als spruchreif erweist. - 4 - II. Prozessuales
  16. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung, auf die Anklage sei nicht ein- zutreten und eventualiter einen Freispruch (Urk. 40 S. 2), weshalb davon auszu- gehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).
  17. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 12.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Pra- xiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. - 5 - 12.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 12.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).
  18. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  19. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGer vom
  20. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, E. III. 1. b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Anklageprinzip
  21. Im Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil, welcher im Sinne von Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Berufungskläger folgender Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 2/6): "Verkehrsunfall zufolge Nichtgewährens des Vortrittsrechts beim Vortrittssignal "STOP" (Nr. 3.01), wobei es zur Kollision mit einem vortritts- berechtigten Personenwagen kam." - 6 - 2.1 Die Verteidigung rügt vorab neu in der Berufungsbegründung, die Anklage- schrift genüge den Anforderung des Anklageprinzips nicht. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 sei derart rudimentär, dass die näheren Umstände daraus nicht hervorgehen würden. Man wisse nur, dass sich ein Verkehrsunfall mit einem vortrittsberechtigen Personenwagen ereignet habe. Wie es dazu gekommen sei, werde nicht umschrieben. Ein Sachverhalt im Sinne einer Anklage könne somit nicht erstellt werden. Die Vorinstanz sei sich der mangelhaften Anklage bewusst gewesen, sei jedoch davon ausgegangen, dass auch ohne substantiierte Anklage auf den Sachverhalt abgestellt werden könne, welchen der Beschuldigte selbst geschildert habe. Im vorliegenden Verfahren würde im Strafbefehl die Art der vorgeworfenen Tatausführung fehlen und damit der Kerngehalt der Anklage (Urk. 28 S. 2). 2.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, im Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gelte, fehle die genaue Sachverhaltsschilderung. Wie sich der Unfall genau abgespielt habe, stehe nicht mit letzter Gewissheit fest. Es sei deshalb zugunsten des Verzeigten davon auszugehen, dass dieser, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, etwa bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, um dort zu warten, bis ihm ein Automobilist das Einfahren in die dort befindli- che stockende Kolonne ermöglichen würde. Als dies der Fall gewesen sei, sei er ohne nach links geachtet zu haben, weiter gefahren (Urk. 18 S. 6).
  22. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der ange- klagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die - 7 - für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informati- onen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungs- rechte des Beschuldigten (Niggli, Heimgartner in: BSK Strafprozessordnung, Basel 2011, N32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom
  23. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusations- prinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4).
  24. Die Anklageschrift des Statthalteramtes enthält in der Tat nur eine sehr knappe Umschreibung des Sachverhalts. Sodann sind die übertretenen Bestim- mungen aufgeführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen folgende Bestimmungen verstossen zu haben: Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV, Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG. Ausgehend vom Grundsatz, dass das Anklageprinzip es dem Beschuldigten ermöglichen soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, zeigen die umfangreichen Rechtsschriften des Verteidigers des Beschuldigten, dass der Anklagevorwurf klar ist und dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Vor erster Instanz wurde sodann die Verletzung des Anklageprinzips auch noch nicht gerügt. Da vorliegend nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, sind keine allzu hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Die Anklageschrift des Statthalteramtes vermag diesen Anforderungen, wenn auch nur in gerade noch genügender Form, nachzukommen. Es ist nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen. IV. Materielles 1.1 Die Verteidigung rügt sodann zusammengefasst eine offensichtlich unrichti- ge Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass am Fahrzeug des Beschuldigten kein Schaden zu erkennen sei. Gestützt auf die bei den Akten liegende Fotografie und die Fusszeile dazu könne nicht ent- schieden werden, ob ein Schaden vorliege oder nicht. Die Vorinstanz gehe davon - 8 - aus, dass an der rechten vorderen Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten kein Schaden entstanden sei, obwohl der Statthalter, der Kollisionsbeteiligte und der Beschuldigte vom Gegenteil ausgehen würden. Im Zweifelsfall hätten weitere Beweismittel eingeholt werden müssen. Sodann habe die Vorinstanz erwogen, dass in dubio von der Schilderung des Beschuldigten auszugehen sei, wonach dieser, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, dort gewartet habe und ohne nochmals nach links zu schauen angefahren sei, als ein von rechts kommender Automobilist ihm das Einbiegen ermöglicht habe. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob der Kollisionsbeteiligte den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn links zu umfahren versucht habe und mit dessen rechter Seite kollidiert sei. Mit der gleichen Logik sei aber vollständig von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, anderes scheine kaum möglich (Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 28 S. 3). 1.2 Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, den von der Polizei erstellten Fotografien sei nicht zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten vorne rechts beschädigt worden sei. Vielmehr handle es sich beim Fleck auf der Stoss- stange um das Spiegelbild des fotografierenden Polizisten und in der Beschriftung der Fotografie finde sich der ausdrückliche Vermerk "ohne Beschädigung". Der wichtigste objektive Anhaltspunkt, welcher die Behauptung der Verteidigung stütze, dass der Kollisionsgegner den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn "umfahren" habe, falle damit weg. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, etwa bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, um dort zu warten, bis ihm ein Automobilist das Einfahren in die dort befindliche stockende Kolonne ermöglichen würde. Als dies der Fall gewesen sei, sei er weiter gefahren, ohne nach links geachtet zu haben (Urk. 18 S. 5 f.). 1.3 Die Verteidigung rügt also, dass die Vorinstanz zwar davon ausgegangen ist, der Beschuldigte sei bis zur Mitte der Strasse gefahren, um dort zu warten, dass sie aber nicht auch noch zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen ist, dass der Kollisionsgegner auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sei. Es ist entgegen der Verteidigung nicht so, dass zwingend für den ganzen Sachverhalt - 9 - von der Version des Beschuldigten auszugehen ist, um nicht eine widersprüchli- che Beweiswürdigung zu produzieren. Vielmehr übersieht die Verteidigung, dass im ersten Sachverhaltsabschnitt (Vorfahren bis zur Strassenmitte) nur in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgegangen wurde, das heisst, dass keine Beweise vorgelegen haben, die die Version des Beschuldigten entkräften würden. Im zweiten Sach- verhaltsabschnitt oder zur Frage, ob der Kollisionsbeteiligte den Beschuldigten habe überholen wollen, liegen hingegen Anhaltspunkte vor, die klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte selbst und auch der Kollisionsgegner als Zeuge führten übereinstimmend aus, auf der Fahrbahn in Richtung C._____ habe dichter Verkehr geherrscht (Urk. 18 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 2/16 S. 3). Aufgrund dieser Gegebenheit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Kollisionsgegner den Beschuldigten auf der Gegen- fahrbahn hätte umfahren wollen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Beweise zur vermeintlichen Beschädi- gung des Fahrzeuges des Beschuldigten dahingehend würdigt, dass sie davon ausgegangen ist, dass keine Beschädigung bestand. Es ist tatsächlich das Abbild des Polizisten, das sich in der Stossstange und im Lack des Fahrzeuges des Beschuldigten spiegelt. Ausserdem ist auch auf die Beschreibung des betreffen- den Fotos im Polizeirapport abzustellen, die festhält, dass das Fahrzeug ohne Beschädigungen war (vgl. Urk. 2/4 S. 3). Da es wie nachfolgend zu zeigen sein wird für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist, wo der Beschuldigte genau angehalten hat und wo sich die Kollision ereignet hat (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3), ist mangels Entscheidrelevanz nicht weiter auf die Rügen der Verteidigung zur Sachverhaltserstellung einzugehen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung überzeugt; offensichtliche Diskrepan- zen zwischen der sich aus den Akten sowie der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung sind keine ersichtlich. Somit ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich. - 10 - 2.1 Zur rechtlichen Würdigung führt die Verteidigung aus, im Stossverkehr sei das Vortrittsrecht etwas relativiert. Eine Vortrittsbehinderung gelte dann nur als relevant, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern müsse. Die Regel, dass dem Berechtigten grundsätzlich auf der ganzen Fläche der Strasse der Vor- tritt zustehe, könne vorliegend kaum greifen, wenn auf der Gegenfahrbahn stockender Kolonnenverkehr herrsche und sich der Unfall auf der Gegenfahrbahn ereignet habe. Der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, das Vortrittsrecht eines von links kommenden vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkers zu beeinträch- tigen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ein Vortrittsberechtigter angesichts dieser Verkehrssituation seine Geschwindigkeit anpassen würde. Der Beschuldig- te habe beim Einfahren in die Gegenfahrbahn nicht mit einem solchen Fahrzeug- lenker wie dem Kollisionsbeteiligten rechnen müssen und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, nochmals nach links zu schauen (Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 28 S. 3 ff.). 2.2 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 18 S. 6 ff.). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 2.3 2.3.1 Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV sowie Art. 14 Abs. 1 VRV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den all- gemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzu- halten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten sodann in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine - 11 - Geschwindigkeit vorzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81 E. 2b). 2.3.2 Der Beschuldigte hielt nur kurze Zeit an der Stoplinie an, um dann sogleich bis zur Strassenmitte vorzufahren, obwohl er wegen des stockenden Kolonnen- verkehrs nicht in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse einbiegen konnte. Der Beschuldigte musste aufgrund der herrschenden Verkehrssituation damit rechnen, dass auf der vortrittberechtigen Strasse von links ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit herannahen würde. Indem er aber trotzdem zur Strassenmitte vorfuhr, nahm er zumindest in Kauf, von links kommende vortrittsberechtige Fahrzeuge in ihrer Fahrt zu behindern, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. 2.3.3 Vorliegend wurde der korrekt auf seiner Spur fahrende Kollisionsbeteiligte in seiner Fahrt behindert. Es ist klar, dass der Beschuldigte dem Kollisionsbeteiligten den Vortritt auf dessen Fahrbahn hätte gewähren müssen. Der von der Vorinstanz zitierte Grundsatz, wonach dem Vortrittsberechtigen der Vortritt auf der ganzen Verzweigung zu gewähren sei (vgl. Urk. 18 S. 7 mit Hinweis auf BGE 102 IV 259 E.2), braucht gar nicht herangezogen zu werden, kann doch vorliegend nicht zu bezweifeln sein, dass dem Kollisionsbeteiligten auf seiner Fahrspur der Vortritt gegenüber dem Beschuldigten zustand. Diese Rüge des Verteidigers ist daher nicht zu hören. 2.3.4 Es ist wie bereits erwähnt nicht relevant, ob der Beschuldigte nun in der Mitte der Strasse oder nur kurz nach dem Stopsignal angehalten hat und wo es - 12 - zur Kollision gekommen ist. Relevant ist einzig, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte den korrekt fahrenden Kollisionsbeteiligten in seiner Fahrt behindert hat. Das Vortrittsrecht ist denn auch schon verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleich- gültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht. Dass es vorliegend zu einer Kollision gekommen ist, belegt nun eindeutig, dass der Beschuldigte den Kollisionsbeteilig- ten behindert und damit das Vortrittsrecht verletzt hat. Der Beschuldigte hat aber bereits dadurch, dass er zugegebenermassen den Gegenverkehr behindert hat, dem Kollisionsbeteiligten die freie Fahrbahn versperrt und damit dessen Vortritts- recht verletzt. 2.3.5 Weiter ist zu erwähnen, dass die blosse Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts den Vortrittsberechtigen nicht zum Verlangsamen seiner Fahrt verpflichtet. Nur wenn konkrete Anzeichen bestehen, ein Wartepflichtiger könnte ihn in seiner Fahrt behindern, muss er die zulässige Geschwindigkeit herabsetzen (BGE 96 IV 131 E. 2). Der Kollisionsbeteiligte durfte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Beschuldigte sein Vortrittsrecht beachten würde. 2.3.6 Schliesslich geht auch die Rüge des Verteidigers fehl, der Beschuldigte habe sich nicht nochmals nach links vergewissern und mit dem Fahrzeug des Kollisionsgegners rechnen müssen. Das Bundesgericht führte dazu in einem Entscheid aus, bei der Einfahrt in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse drohen Gefahren auch bei verkehrsregelkonformem Verhalten der vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten, denen der Vortrittbelastete gerecht werden muss. Bei einem zweistufigen Manöver (zuerst Vorfahren zur Strassen- mitte, hernach links in die Hauptstrasse einbiegen) besteht die primäre Sicher- heitspflicht gegenüber dem von links herkommenden Verkehr. Der Strassenbe- nützer ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten. Das wäre bei dem beabsichtig- ten Vorgehen jedenfalls in erster Linie der von links herannahende Verkehr gewesen (Urteil 6S_125/2007 vom 19. Juni 2007, E. 2, E. 5.3.2 und E. 5.3.3 mit - 13 - weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wäre vorliegend verpflichtet gewesen, vor dem Losfahren nochmals nach links zu schauen, womit er die nahende Gefahr in Gestalt des Fahrzeugs des Kollisionsgegners erkannt hätte. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte nicht mit dem Kollisionsgegner habe rechnen müssen.
  25. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. V. Strafzumessung
  26. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 350.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 18 S. 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.
  27. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten
  28. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. - 14 - Es wird erkannt:
  30. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.
  31. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.
  32. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  33. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  36. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
  37. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU120040-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 27. November 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 6. März 2012 (GC110012)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Hinwil vom 28. Oktober 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/6). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 18 S. 10 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Verzeigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.

2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft.

3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– angesetzt.

5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 425.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 190.– werden dem Verzeigten auferlegt.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 28 S. 2)

1. Auf die Anklage sei nicht einzutreten.

2. eventualiter sei der Berufungskläger freizusprechen.

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 3 -

b) Des Statthalteramtes: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 24) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

8. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am Dienstag,

20. September 2011 in B._____ eine Kollision mit einem vortrittsberechtigen Per- sonenwagen verursacht. Zur Kollision sei es deshalb gekommen, weil der Beschuldigte dem von links kommenden Kollisionsgegner das Vortrittsrecht beim Vortrittssignal "STOP" nicht gewährt habe (Urk. 2/6).

9. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 (Geschäfts-Nr. ST.2011.2608) bestraf- te das Statthalteramt des Bezirks Hinwil den Beschuldigten wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 350.– (Urk. 8). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 2/8).

10. Am 6. März 2012 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig und bestätigte die Busse von Fr. 350.–, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 9, Urk. 12, Urk. 18). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 19), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 11).

11. Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 26), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Juli 2012 getan hat (Urk. 28). Das Statthalteramt als Berufungsbeklagte

– wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 32), weshalb sich das vorlie- gende Verfahren heute als spruchreif erweist.

- 4 - II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung, auf die Anklage sei nicht ein- zutreten und eventualiter einen Freispruch (Urk. 40 S. 2), weshalb davon auszu- gehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).

12. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 12.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Pra- xiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.

- 5 - 12.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 12.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

13. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

14. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGer vom

9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, E. III. 1. b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Anklageprinzip

1. Im Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil, welcher im Sinne von Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Berufungskläger folgender Sachverhalt vorgeworfen (Urk. 2/6): "Verkehrsunfall zufolge Nichtgewährens des Vortrittsrechts beim Vortrittssignal "STOP" (Nr. 3.01), wobei es zur Kollision mit einem vortritts- berechtigten Personenwagen kam."

- 6 - 2.1 Die Verteidigung rügt vorab neu in der Berufungsbegründung, die Anklage- schrift genüge den Anforderung des Anklageprinzips nicht. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 28. Oktober 2011 sei derart rudimentär, dass die näheren Umstände daraus nicht hervorgehen würden. Man wisse nur, dass sich ein Verkehrsunfall mit einem vortrittsberechtigen Personenwagen ereignet habe. Wie es dazu gekommen sei, werde nicht umschrieben. Ein Sachverhalt im Sinne einer Anklage könne somit nicht erstellt werden. Die Vorinstanz sei sich der mangelhaften Anklage bewusst gewesen, sei jedoch davon ausgegangen, dass auch ohne substantiierte Anklage auf den Sachverhalt abgestellt werden könne, welchen der Beschuldigte selbst geschildert habe. Im vorliegenden Verfahren würde im Strafbefehl die Art der vorgeworfenen Tatausführung fehlen und damit der Kerngehalt der Anklage (Urk. 28 S. 2). 2.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid dazu aus, im Strafbefehl, welcher als Anklageschrift gelte, fehle die genaue Sachverhaltsschilderung. Wie sich der Unfall genau abgespielt habe, stehe nicht mit letzter Gewissheit fest. Es sei deshalb zugunsten des Verzeigten davon auszugehen, dass dieser, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, etwa bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, um dort zu warten, bis ihm ein Automobilist das Einfahren in die dort befindli- che stockende Kolonne ermöglichen würde. Als dies der Fall gewesen sei, sei er ohne nach links geachtet zu haben, weiter gefahren (Urk. 18 S. 6).

3. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte der ange- klagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie der beschuldigten Person die

- 7 - für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informati- onen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungs- rechte des Beschuldigten (Niggli, Heimgartner in: BSK Strafprozessordnung, Basel 2011, N32 ff zu Art. 9 StPO, sowie [zur Rechtsprechung vor Inkrafttreten der schweizerischen StPO] Urteil des Bundesgerichts 6B.294/2008 vom

1. September 2008 E. 4.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusations- prinzip (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008, E. 2.1.4).

4. Die Anklageschrift des Statthalteramtes enthält in der Tat nur eine sehr knappe Umschreibung des Sachverhalts. Sodann sind die übertretenen Bestim- mungen aufgeführt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen folgende Bestimmungen verstossen zu haben: Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV, Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 90 Abs. 1 SVG. Ausgehend vom Grundsatz, dass das Anklageprinzip es dem Beschuldigten ermöglichen soll, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen zu können, zeigen die umfangreichen Rechtsschriften des Verteidigers des Beschuldigten, dass der Anklagevorwurf klar ist und dass sich der Beschuldigte entsprechend verteidigen konnte. Vor erster Instanz wurde sodann die Verletzung des Anklageprinzips auch noch nicht gerügt. Da vorliegend nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, sind keine allzu hohen Anforderungen an das Anklageprinzip zu stellen. Die Anklageschrift des Statthalteramtes vermag diesen Anforderungen, wenn auch nur in gerade noch genügender Form, nachzukommen. Es ist nicht von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen. IV. Materielles 1.1 Die Verteidigung rügt sodann zusammengefasst eine offensichtlich unrichti- ge Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass am Fahrzeug des Beschuldigten kein Schaden zu erkennen sei. Gestützt auf die bei den Akten liegende Fotografie und die Fusszeile dazu könne nicht ent- schieden werden, ob ein Schaden vorliege oder nicht. Die Vorinstanz gehe davon

- 8 - aus, dass an der rechten vorderen Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten kein Schaden entstanden sei, obwohl der Statthalter, der Kollisionsbeteiligte und der Beschuldigte vom Gegenteil ausgehen würden. Im Zweifelsfall hätten weitere Beweismittel eingeholt werden müssen. Sodann habe die Vorinstanz erwogen, dass in dubio von der Schilderung des Beschuldigten auszugehen sei, wonach dieser, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, dort gewartet habe und ohne nochmals nach links zu schauen angefahren sei, als ein von rechts kommender Automobilist ihm das Einbiegen ermöglicht habe. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob der Kollisionsbeteiligte den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn links zu umfahren versucht habe und mit dessen rechter Seite kollidiert sei. Mit der gleichen Logik sei aber vollständig von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, anderes scheine kaum möglich (Urk. 19 S. 2 ff.; Urk. 28 S. 3). 1.2 Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, den von der Polizei erstellten Fotografien sei nicht zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten vorne rechts beschädigt worden sei. Vielmehr handle es sich beim Fleck auf der Stoss- stange um das Spiegelbild des fotografierenden Polizisten und in der Beschriftung der Fotografie finde sich der ausdrückliche Vermerk "ohne Beschädigung". Der wichtigste objektive Anhaltspunkt, welcher die Behauptung der Verteidigung stütze, dass der Kollisionsgegner den Beschuldigten auf der Gegenfahrbahn "umfahren" habe, falle damit weg. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als die …-Strasse von links her frei gewesen sei, etwa bis zur Strassenmitte vorgefahren sei, um dort zu warten, bis ihm ein Automobilist das Einfahren in die dort befindliche stockende Kolonne ermöglichen würde. Als dies der Fall gewesen sei, sei er weiter gefahren, ohne nach links geachtet zu haben (Urk. 18 S. 5 f.). 1.3 Die Verteidigung rügt also, dass die Vorinstanz zwar davon ausgegangen ist, der Beschuldigte sei bis zur Mitte der Strasse gefahren, um dort zu warten, dass sie aber nicht auch noch zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen ist, dass der Kollisionsgegner auf die Gegenfahrbahn ausgewichen sei. Es ist entgegen der Verteidigung nicht so, dass zwingend für den ganzen Sachverhalt

- 9 - von der Version des Beschuldigten auszugehen ist, um nicht eine widersprüchli- che Beweiswürdigung zu produzieren. Vielmehr übersieht die Verteidigung, dass im ersten Sachverhaltsabschnitt (Vorfahren bis zur Strassenmitte) nur in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgegangen wurde, das heisst, dass keine Beweise vorgelegen haben, die die Version des Beschuldigten entkräften würden. Im zweiten Sach- verhaltsabschnitt oder zur Frage, ob der Kollisionsbeteiligte den Beschuldigten habe überholen wollen, liegen hingegen Anhaltspunkte vor, die klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte selbst und auch der Kollisionsgegner als Zeuge führten übereinstimmend aus, auf der Fahrbahn in Richtung C._____ habe dichter Verkehr geherrscht (Urk. 18 S. 5 mit Hinweis auf Urk. 2/16 S. 3). Aufgrund dieser Gegebenheit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Kollisionsgegner den Beschuldigten auf der Gegen- fahrbahn hätte umfahren wollen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei den Akten liegenden Beweise zur vermeintlichen Beschädi- gung des Fahrzeuges des Beschuldigten dahingehend würdigt, dass sie davon ausgegangen ist, dass keine Beschädigung bestand. Es ist tatsächlich das Abbild des Polizisten, das sich in der Stossstange und im Lack des Fahrzeuges des Beschuldigten spiegelt. Ausserdem ist auch auf die Beschreibung des betreffen- den Fotos im Polizeirapport abzustellen, die festhält, dass das Fahrzeug ohne Beschädigungen war (vgl. Urk. 2/4 S. 3). Da es wie nachfolgend zu zeigen sein wird für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist, wo der Beschuldigte genau angehalten hat und wo sich die Kollision ereignet hat (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3), ist mangels Entscheidrelevanz nicht weiter auf die Rügen der Verteidigung zur Sachverhaltserstellung einzugehen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung überzeugt; offensichtliche Diskrepan- zen zwischen der sich aus den Akten sowie der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung sind keine ersichtlich. Somit ist die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz weder grob unrichtig, noch willkürlich.

- 10 - 2.1 Zur rechtlichen Würdigung führt die Verteidigung aus, im Stossverkehr sei das Vortrittsrecht etwas relativiert. Eine Vortrittsbehinderung gelte dann nur als relevant, wenn der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern müsse. Die Regel, dass dem Berechtigten grundsätzlich auf der ganzen Fläche der Strasse der Vor- tritt zustehe, könne vorliegend kaum greifen, wenn auf der Gegenfahrbahn stockender Kolonnenverkehr herrsche und sich der Unfall auf der Gegenfahrbahn ereignet habe. Der Beschuldigte habe nicht in Kauf genommen, das Vortrittsrecht eines von links kommenden vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkers zu beeinträch- tigen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ein Vortrittsberechtigter angesichts dieser Verkehrssituation seine Geschwindigkeit anpassen würde. Der Beschuldig- te habe beim Einfahren in die Gegenfahrbahn nicht mit einem solchen Fahrzeug- lenker wie dem Kollisionsbeteiligten rechnen müssen und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, nochmals nach links zu schauen (Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 28 S. 3 ff.). 2.2 Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 18 S. 6 ff.). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 2.3 2.3.1 Wer eine Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes oder der Voll- ziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 1 SSV, Art. 75 Abs. 1 SSV sowie Art. 14 Abs. 1 VRV verstossen zu haben. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den all- gemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Das Signal "Stop" (3.01) verpflichtet den Führer anzu- halten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV). Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Stop" (3.01) halten müssen. Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 1 SSV). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten sodann in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine

- 11 - Geschwindigkeit vorzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81 E. 2b). 2.3.2 Der Beschuldigte hielt nur kurze Zeit an der Stoplinie an, um dann sogleich bis zur Strassenmitte vorzufahren, obwohl er wegen des stockenden Kolonnen- verkehrs nicht in die vortrittsberechtigte Hauptstrasse einbiegen konnte. Der Beschuldigte musste aufgrund der herrschenden Verkehrssituation damit rechnen, dass auf der vortrittberechtigen Strasse von links ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit herannahen würde. Indem er aber trotzdem zur Strassenmitte vorfuhr, nahm er zumindest in Kauf, von links kommende vortrittsberechtige Fahrzeuge in ihrer Fahrt zu behindern, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. 2.3.3 Vorliegend wurde der korrekt auf seiner Spur fahrende Kollisionsbeteiligte in seiner Fahrt behindert. Es ist klar, dass der Beschuldigte dem Kollisionsbeteiligten den Vortritt auf dessen Fahrbahn hätte gewähren müssen. Der von der Vorinstanz zitierte Grundsatz, wonach dem Vortrittsberechtigen der Vortritt auf der ganzen Verzweigung zu gewähren sei (vgl. Urk. 18 S. 7 mit Hinweis auf BGE 102 IV 259 E.2), braucht gar nicht herangezogen zu werden, kann doch vorliegend nicht zu bezweifeln sein, dass dem Kollisionsbeteiligten auf seiner Fahrspur der Vortritt gegenüber dem Beschuldigten zustand. Diese Rüge des Verteidigers ist daher nicht zu hören. 2.3.4 Es ist wie bereits erwähnt nicht relevant, ob der Beschuldigte nun in der Mitte der Strasse oder nur kurz nach dem Stopsignal angehalten hat und wo es

- 12 - zur Kollision gekommen ist. Relevant ist einzig, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte den korrekt fahrenden Kollisionsbeteiligten in seiner Fahrt behindert hat. Das Vortrittsrecht ist denn auch schon verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleich- gültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht. Dass es vorliegend zu einer Kollision gekommen ist, belegt nun eindeutig, dass der Beschuldigte den Kollisionsbeteilig- ten behindert und damit das Vortrittsrecht verletzt hat. Der Beschuldigte hat aber bereits dadurch, dass er zugegebenermassen den Gegenverkehr behindert hat, dem Kollisionsbeteiligten die freie Fahrbahn versperrt und damit dessen Vortritts- recht verletzt. 2.3.5 Weiter ist zu erwähnen, dass die blosse Möglichkeit einer Verletzung seines Rechts den Vortrittsberechtigen nicht zum Verlangsamen seiner Fahrt verpflichtet. Nur wenn konkrete Anzeichen bestehen, ein Wartepflichtiger könnte ihn in seiner Fahrt behindern, muss er die zulässige Geschwindigkeit herabsetzen (BGE 96 IV 131 E. 2). Der Kollisionsbeteiligte durfte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Beschuldigte sein Vortrittsrecht beachten würde. 2.3.6 Schliesslich geht auch die Rüge des Verteidigers fehl, der Beschuldigte habe sich nicht nochmals nach links vergewissern und mit dem Fahrzeug des Kollisionsgegners rechnen müssen. Das Bundesgericht führte dazu in einem Entscheid aus, bei der Einfahrt in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse drohen Gefahren auch bei verkehrsregelkonformem Verhalten der vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten, denen der Vortrittbelastete gerecht werden muss. Bei einem zweistufigen Manöver (zuerst Vorfahren zur Strassen- mitte, hernach links in die Hauptstrasse einbiegen) besteht die primäre Sicher- heitspflicht gegenüber dem von links herkommenden Verkehr. Der Strassenbe- nützer ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, seine Aufmerksamkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten. Das wäre bei dem beabsichtig- ten Vorgehen jedenfalls in erster Linie der von links herannahende Verkehr gewesen (Urteil 6S_125/2007 vom 19. Juni 2007, E. 2, E. 5.3.2 und E. 5.3.3 mit

- 13 - weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte wäre vorliegend verpflichtet gewesen, vor dem Losfahren nochmals nach links zu schauen, womit er die nahende Gefahr in Gestalt des Fahrzeugs des Kollisionsgegners erkannt hätte. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte nicht mit dem Kollisionsgegner habe rechnen müssen.

3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. V. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 350.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 18 S. 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 1 SSV und Art. 75 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter