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SU120027

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zürich OG · 2013-01-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV.

E. 2 Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

E. 3 Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

E. 4 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

E. 5 Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 15-18). Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und dem Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 2 Tage festzuset- zen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten gemäss Art. 428 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV.
  2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. - 7 -
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner - 8 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU120027-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender und lic. iur. Burger so- wie die Oberrichterin Dr. Janssen und der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 28. Januar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Ab- teilung) vom 30. Januar 2012 (GC110300)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung Nr. 2009-078-542 des Stadtrichteramtes Zürich vom 23. No- vember 2010 (Urk. 18/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV.

2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2009-078-542 vom 23. November 2010 in der Höhe von Fr. 398.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überwei- sungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 981.– werden dem Einsprecher auferlegt. Berufungsanträge:

a) Des Vertreters des Verzeigten: (Urk. 65 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Prozess-Nr.: GC110300, vom 30.01.2012 aufzuheben;

2. es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen;

- 3 -

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Las- ten des Staates. Das Gericht erwägt: I.

1. Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 17. Juli 2009 eine Verfügung, in der der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens BMW … am 5. Mai 2009 um 10.04 Uhr auf der Höhe des Hauses … in Zürich … wegen Nichtgewährens des Vortritts und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit einer Busse von Fr. 500.-- be- straft wurde (Urk. 2). Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen die Strafver- fügung erhoben hatte, stellte das Stadtrichteramt Zürich mit abgeänderter Verfü- gung vom 23. November 2010 das Verfahren betreffend pflichtwidrigen Verhal- tens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG ein. Wegen Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 18/1). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung dieser Strafverfügung wurde der Be- schuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Januar 2012 im gleichen Sinne schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.-- belegt. Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse wurde eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 54).

2. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschuldigte fristgemäss Berufung an (Urk. 51). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er am 18. April 2012 seine Berufungserklärung ein (Urk. 55). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf An- schlussberufung (Urk. 60 S. 2). Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 ordnete das Be- rufungsgericht das schriftliche Verfahren an (Urk. 61). Der Beschuldigte begrün- dete seine Berufung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. August 2012 (Urk.

- 4 - 65). Das Stadtrichteramt sowie die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung (Urk. 68). II.

1. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht Urteile, die eine Übertretung betreffen, nur dahingehend, ob das Urteil rechtsfehlerhaft ist oder ob die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechts- verletzung beruht. Die Überprüfungsbefugnis des Obergerichtes ist somit be- schränkt.

2. Der Beschuldigte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich un- richtig, da willkürlich, erstellt und damit den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Urk. 65 S. 3). So seien Beweisanträge willkürlich abgelehnt und sei deren Ergeb- nis im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zulasten des Beschuldigten ge- wertet worden (Urk. 65 S. 4). Zudem seien wesentliche Widersprüche in den den Beschuldigten belastenden Zeugenaussagen ignoriert worden. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht verifizierte Mutmassungen gegen den Beschuldigten aufge- stellt, um Indizien, die gegen die behauptete Kollision sprechen würden, ignorie- ren zu können.

3. Was die Beweisanträge des Beschuldigten betrifft, so ist der Vorinstanz dahin- gehend zu folgen, dass kein Anlass besteht, vier Zeugen einzuvernehmen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten keine Kollisionsspuren oder Beschädigungen aufwies, da dies ohnehin unumstritten ist (vgl. Urk. 41). Was den beantragten Augenschein angeht, so ging die Vorinstanz für ihre Sachverhaltser- stellung von den vom Beschuldigten angegebenen Massen der Heckstossstange seines Fahrzeuges aus. Die Beschädigungen am Fahrzeug von B._____ wiede- rum sind genügend dokumentiert und vermessen worden. Die Örtlichkeit ist durch Fotografien und Pläne umfassend und anschaulich dokumentiert (Urk. 1/2, Urk. 1/5, Urk. 11/5, Urk. 24/2, Urk. 27/3 und Urk. 29/2). Es ist der Vorinstanz daher da- hingehend zuzustimmen, dass kein Anlass für einen Augenschein bestand (Urk. 54 S. 5 und S. 14). Von Willkür kann hier nicht gesprochen werden.

- 5 -

4. Die vom Beschuldigten aufgeführten finanziellen Interessen von B._____ und dessen Ehefrau hat die Vorinstanz bereits in ihren Ausführungen zu deren gene- rellen Glaubwürdigkeit abgehandelt (Urk. 54 S. 9). Ihr ist dahingehend zu folgen, dass diese Zeugen als grundsätzlich glaubwürdig zu gelten haben. Zum Vorbringen der Verteidigung, der Bericht des Forensischen Instituts Zürich stelle fest, ein Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjeni- gen von B._____ könne nicht nachgewiesen werden, weshalb es willkürlich sei, dies dahingehend zu interpretieren, dass eine Kollision auch nicht ausgeschlos- sen werden könne, hat sich die Vorinstanz bereits geäussert. Ihre Erwägung, das Forensische Institut Zürich habe selbst festgehalten, eine Kollision könne nicht nachgewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden (Urk. 54 S. 13 f.), bedarf keiner Ergänzung. Ob, wie die Verteidigung ausführt (Urk. 65 S. 11), die fotografisch festgehaltenen Beschädigungen am Fahrzeug von B._____ bereits vor dem Vorfall vom 5. Mai 2009 vorhanden gewesen sein könnten, ist nicht relevant. Der Vorwurf, einen Sachschaden verursacht zu haben, wurde bereits in der Untersuchung fallen ge- lassen (Urk. 2 und Urk. 18/1). Eine Kollision führt nicht zwingend dazu, dass die beteiligten Fahrzeuge beschädigt werden müssen, namentlich bei Park- und ähn- lichen Manövern mit geringen Geschwindigkeiten, wie im vorliegenden Fall. Die von der Verteidigung geltend gemachten Widersprüche betreffend den Auf- prallwinkel und die Position der Fahrzeuge und Zeugen in den Aussagen der ver- schiedenen, den Beschuldigten belastenden Zeugen können, wie auch die Vo- rinstanz festhält, auf deren Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 54 S. 12 f.), ohne Weiteres durch die zwischen den erwähnten Einvernahmen verstrichene Zeit er- klärt werden. Dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen von B._____ und C._____, D._____ und E._____ würde dadurch nicht erschüttert, ist nicht zu beanstanden. Angesichts der in allen we- sentlichen Punkten übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der erwähnten Zeugen, wonach diese eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ wahrgenommen hätten, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Sachverhalt gemäss Bussenverfügung vom 23. Novem-

- 6 - ber 2010 erstellt ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung liegt damit nicht vor.

5. Bezüglich der rechtlichen Würdigung und des Strafmasses kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 54 S. 15-18). Der erstinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigen und dem Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist auf 2 Tage festzuset- zen. III. Kosten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Kostendis- positiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten gemäss Art. 428 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Nichtgewährens des Vortritts im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sowie Art. 15 Abs. 3 VRV.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

- 7 -

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

2. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic.iur. Hafner

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