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SU120018

Widerhandlung gegen das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Zürich OG · 2012-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Stadtrichters von Zürich vom

31. August 2010 wegen einer Widerhandlung gegen § 8 des kantonalen Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetzes (LS 822.4) mit Fr. 450.– gebüsst. Ihm wurde vorgeworfen, er habe am Sonntag, den 10. Mai 2009 um ca. 13.30 Uhr als Betrei- ber des Shops der B._____ an der …strasse … in C._____ ein Warensortiment angeboten, welches nicht überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse von Rei- senden ausgerichtet gewesen sei und deshalb nicht den einschlägigen gesetzli- chen Bestimmungen entsprochen habe (vgl. dazu § 5 des Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetzes sowie § 3 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Verordnung zum Ruhe-

- 4 - tags- und Ladenöffnungsgesetz [LS 822.41]). Dabei wurde dem Beschuldigten angelastet, das Warensortiment habe sechs Sorten Tiefkühlpizzas, mindestens acht Sorten Tomatensaucen im Glas, mehrere Spaghetti-Sorten, mindestens zwölf Sorten Reis, mindestens 16 Sorten gekühlte oder ungekühlte Fertigmenüs, mindestens sechs Biersorten, auch in Mehrfachgebinden zu zehn Büchsen, mehr als 38 verschiedene Weinsorten, mindestens vier Whisky-Sorten, mindestens vier Champagner-/Sektsorten und mindestens zwölf Sorten Wodka bzw. Wodka- Mischgetränke umfasst (Urk. 2).

E. 2 Die Verjährung kann dann nicht mehr eintreten, wenn vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dabei ist zu beachten, dass ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse als "erst- instanzliche Urteile" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Freisprüche fallen mit anderen Worten nicht unter diese Regelung (vgl. dazu BGE 134 IV 328 ff., 331 sowie Hug, in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/Weder, StGB – Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 18. A., Zürich 2010, N 8 zu Art. 97 StGB). Der Beschul- digte wurde wie gezeigt vom Vorderrichter freigesprochen; jenes erstinstanzliche Erkenntnis hatte demnach nicht das Ende der Verjährung zur Folge.

E. 3 Bei der Strafverfügung des Stadtrichters von Zürich vom 31. August 2010 handelt es sich um eine Bussenverfügung nach dem alten zürcherischen Straf- prozessrecht, welches bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stand. Was die Rechtsnatur derartiger Verfügungen anbelangt, hielt die herrschende Lehre dafür, solche Entscheide nicht als erstinstanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3

- 6 - StGB zu betrachten (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 930).

E. 4 Demgegenüber stufte das Bundesgericht eine Strafverfügung des Statt- halteramtes des Bezirkes Zürich verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil ein. Das Bundesgericht befand, eine kantonale Strafverfügung sei verjährungs- rechtlich als erstinstanzliches Urteil anzusehen, "wenn sie auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird" (Urteil 6B_775/2009 E. 2.1). In einem früheren, einen Entscheid des Amtsstatthalteram- tes Sursee betreffenden Urteil bejahte das Bundesgericht diese Voraussetzung, da der Beschuldigte im betreffenden Verfahren untersuchungsrichterlich befragt und ihm Akteneinsicht gewährt worden war (6B_927/2008 E. 1.). Beizufügen ist, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit auch eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR – nicht jedoch einen Strafbescheid nach Art. 64 VStrR – verjäh- rungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil qualifizierte (BGE 133 IV 112 ff., 117). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 12. November 2009 vor dem Stadtrichteramt befragt (Urk. 1/16). Hinweise darauf, dass ihm die Akten nicht zur Einsicht offen standen, sind sodann keine ersichtlich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom

31. August 2010 verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil zu betrachten ist.

E. 5 Am 1. Januar 2011 trat die neue eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft. Mit Bezug auf das Übertretungsstrafverfahren sieht diese zunächst (u.a.) vor, dass sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbe- fehlsverfahren richtet (Art. 357 Abs. 2 StPO). Diese wiederum halten in Art. 354 Abs. 3 StPO Folgendes fest: "Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil." E contrario bedeutet diese Bestimmung, dass der Strafbe- fehl im Falle einer Einsprache nicht zum Urteil wird. Dementsprechend wird in der Literatur zur neuen Strafprozessordnung einhellig die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 3 StGB nur dann mit dem Strafbefehl endet, wenn dieser unangefochten bleibt (vgl. dazu z.B. Riklin, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung – Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 19 zu Art. 354 StPO sowie Schmid,

- 7 - Handbuch des schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1363). Zu beachten ist anderseits aber auch Art. 448 Abs. 2 StPO. Gemäss die- ser (übergangsrechtlichen) Bestimmung behalten Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Daraus folgt, dass das Inkrafttreten der eidgenössischen Strafpro- zessordnung an der Rechtsnatur der Strafverfügung des Stadtrichteramtes vom

31. August 2010 als "erstinstanzliches Urteil" nichts geändert hat.

E. 6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Widerhandlung gegen § 8 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes nicht verjährt ist. III.

1. Wenn wie im vorliegenden Fall ausschliesslich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war, kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Dabei können keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich richtet sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts, geltend gemacht wird vielmehr eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Dabei argumentiert die Un- tersuchungsbehörde, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Beurteilung der Sorti- mentsbeschränkung die Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgeset- zes, Art. 1 StGB sowie Art. 8 Abs. 1 BV nicht richtig angewandt (Urk. 29 S. 2 ff.).

2. Gemäss § 5 Abs. 1 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes sind die Läden der Detailhandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen (grundsätzlich) ge- schlossen zu halten. Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen sind u.a. Kleinläden, die zu Tankstellen gehören und auf Auto- bahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen (§ 3 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz), wobei als "Kleinläden" Lokale gelten, welche eine Verkaufsfläche von höchstens 200 m2

- 8 - aufweisen und "ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist" (§ 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz).

3. a) Was unter einem Waren- und Dienstleistungsangebot zu verstehen ist, welches überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerich- tet ist, kann der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz nicht ent- nommen werden.

b) Da wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen dem öffent- lichen Arbeitsrecht und den Ladenöffnungszeiten bei der Formulierung von § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz der Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, SR 822.112) über- nommen wurde (vgl. dazu die Weisung des Regierungsrates zur kantonalen Volksinitiative "Der Kunde ist König!" [Amtsblatt 2011 449 ff., 452 f.]), müssen bei der Auslegung von § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöff- nungsgesetz auch die einschlägige Wegleitung des Staatssekretariates für Wirt- schaft (SECO) sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung be- rücksichtigt werden.

c) Der Wegleitung des SECO (zu finden unter www.seco.admin.ch) kann le- diglich entnommen werden, dass das Warenangebot einem Grundbedarf der Rei- senden entsprechen müsse, wobei "Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnliches mehr" genannt werden. Ferner müsse die Ware in handlichen Volumina oder Quanten verkauft werden, welche von ei- ner Person getragen werden könnten, und der Kaufvorgang müsse einfach und sofort abgewickelt werden können. Das Bundesgericht wurde konkreter, indem es festhielt, wenn Art. 26 ArGV 2 ein auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtetes Angebot voraussetze, heisse dies nicht, dass es sich dabei bloss um ein Warenangebot handeln dürfe, welches nur während der Reise entstehen- de Bedürfnisse abzudecken vermöge. Vielmehr sei der Begriff "spezifisch" weit zu verstehen. Er bezeichne nicht nur Bedürfnisse der entsprechenden Personen- gruppe in Abgrenzung zur restlichen Bevölkerung, sondern umfasse etwa auch einen gemeinsamen Grundbedarf an Produkten des täglichen Lebens. Beizufü-

- 9 - gen ist, dass das Bundesgericht teilweise auch dann vom Einkauf eines Reisen- den spricht, wenn dieser auf dem Heimweg aus den Ferien oder von der Arbeit Lebensmittel besorgt, welche er in der Folge bei sich zu Hause konsumiert (vgl. zum Ganzen den Entscheid 2A.255/2001 betreffend Geschäft der … AG in der Bahnofshalle des … [E 4.1 und 4.3] sowie den Entscheid 2A.256/2001 betreffend Betriebe im … und im Bahnhof … [E 6.1]).

d) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich mit anderen Worten, dass die Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetz nicht nur ein auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtetes Warenangebot, sondern auch den Grundbedarf an Produkten des täglichen Lebens der übrigen Bevölkerung umfasst. In die gleiche Richtung deutet im Übrigen auch bereits der Wortlaut der besagten Bestimmung hin, welcher lediglich davon spricht, das Warenangebot müsse "überwiegend" auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet sein. Hält man sich das inkriminierte Warenangebot (sechs Sorten Tiefkühlpizzas, mindestens acht Sorten Tomatensaucen im Glas, mehrere Spaghetti-Sorten, mindestens zwölf Sorten Reis, mindestens 16 Sorten gekühlte oder ungekühlte Fertigmenüs, mindestens sechs Biersorten, auch in Mehrfachgebinden zu zehn Büchsen, mehr als 38 ver- schiedene Weinsorten, mindestens vier Whisky-Sorten, mindestens vier Cham- pagner-/Sektsorten und mindestens zwölf Sorten Wodka bzw. Wodka-Misch- getränke) vor Augen, erscheint namentlich die Weinauswahl als recht umfang- reich. Sie ist aber bei weitem nicht mit dem Angebot einer Weinhandlung oder auch nur dem üblichen Sortiment in kleinen oder grossen Filialen von Grossvertei- lern zu vergleichen. Ein Verstoss gegen die einschlägigen Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes kann darin noch nicht erblickt werden. Dies deshalb, weil auch ein Grundangebot eine gewisse Auswahl bieten darf (bzw. bieten muss, ansonsten die Kundschaft ausbleibt und das Geschäft man- gels genügenden Umsatzes nicht überleben kann). Bei den Weinen kommt hinzu, dass die vermeintlich grosse Auswahl dadurch relativiert wird, dass Weine aus zahlreichen verschiedenen Ländern stammen (Schweiz, Frankreich, Italien, Spa- nien, Vereinigte Staaten, Chile, Australien usw.) und es ausserdem unzählige verschiedene Wein- resp. Traubensorten (Cabernet Sauvignon, Merlot usw.) und

- 10 - entsprechende Unterschiede in Gehalt, Geschmack und Qualität gibt, weshalb trotz der vermeintlich stattlichen Anzahl verschiedener Weine lediglich von einem Grundangebot auszugehen ist. Eine gewisse Auswahl bei solchen Angeboten entspricht durchaus einem Bedürfnis von Reisenden. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Bier- resp. Wodkaauswahl: Die Anzahl der angebotenen Getränke wird dadurch relativiert, dass es zahlreiche Anbieter bzw. verschiedene Sorten und Geschmacksrichtungen gibt. Für die weiteren inkriminierten Artikel gilt mutatis mutandis das Gleiche. Von einer "Grundversorgung der ansässigen Wohnbevöl- kerung mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs" kann keine Rede sein. Die Le- bensmittelauswahl beschränkt sich weitgehend auf einige Fertiggerichte oder Produkte, die sich rasch und unkompliziert als bescheidene Mahlzeit zubereiten lassen. Dies entspricht insbesondere einem spezifischen Bedürfnis von Reisen- den, die spät, erst nach offiziellem Ladenschluss nach Hause zurückkehren. Auch insgesamt vermag das Angebot überwiegend nur für eine kurzfristige Überbrü- ckung von unangenehmen Situationen zu genügen, wie sie unvorhergesehen nach der Rückkehr von Reisen in einem Haushalt auftreten können. Es bietet da- für in weiten Teilen nur Verlegenheitslösungen und nicht mehr. Vom Angebot ei- nes herkömmlichen "Dorfladens" hebt sich jenes des Beschuldigten jedenfalls klar ab.

4. Zusammengefasst verletzt das Urteil der Vorinstanz die Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes nicht, weshalb der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vom Vorwurf der Übertretung des Ruhetags- und Ladenöff- nungsgesetzes freizusprechen ist. IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispo- sitiv (Dispositiv-Ziff. 2+3) zu bestätigen. Was die Ausrichtung einer Prozessent- schädigung anbelangt, so sprach der Vorderrichter dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse Fr. 5'000.– zu. Der Beschuldigte beantragte demgegenüber mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung von Fr. 8'000.– (Urk. 24). Dieser Be-

- 11 - trag wird in § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV als maximale Grundgebühr vorgesehen. Wird in Betracht gezogen, dass der vorliegende Fall einen unterdurchschnittlichen Aktenumfang aufweist und seine Bearbeitung keine aussergewöhnlichen Schwie- rigkeiten bietet, besteht allerdings kein Anlass, die zugesprochene Prozessent- schädigung zu erhöhen. Der Entscheid, dem Beschuldigten keine persönliche Umtriebsentschädigung zuzusprechen, blieb unangefochten, weshalb er ohne weiteres zu bestätigen ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, welcher sich anwaltlich verteidigen liess, hat An- spruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist in Anwendung der Ansätze der AnwGebV (§§ 17 und 18) auf Fr. 2'400.– zu bemessen. Eine persönliche Umtriebsentschädigung ist dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe indessen nicht zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist der Übertretung des Ruhetags- und Ladenöffnungsge- setzes nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 2+3) wird bestätigt.
  3. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 5'000.– (zuzüglich 8 % MWST) zugesprochen.
  4. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine persönli- che Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. - 12 -
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/5 dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (zuzüglich 8 % MWST) bezahlt.
  8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine persönliche Um- triebsentschädigung zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an − das Stadtrichteramt Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich (…).
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU120018-O/U/rc Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 26. November 2012 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Verzeigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (7. Abtei- lung) vom 21. Dezember 2011 (GC110165)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 31. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Einsprecher ist der Übertretung des Ruhetags- und Ladenöffnungsge- setzes im Sinne von § 8 RLG i.V.m. § 5 RLG und § 3 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 VO RLG nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrage von Fr. 488.– (Fr. 318.– Verfügungskosten und Fr. 270.– Untersuchungskosten) werden diesem zur Abschreibung belassen.

4. Dem Einsprecher wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zugesprochen.

5. Dem Einsprecher wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugespro- chen. Berufungsanträge: A) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (Urk. 30 S. 1)

1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und der Verzeigte i. S. der Strafverfügung vom 31.08.2010 schuldig zu sprechen.

2. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten.

- 3 - B) Des Verteidigers des Beschuldigten

1. Auf die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich sei zufolge Verjährung nicht einzutreten.

2. Die Frist zur Stellungnahme in materieller Hinsicht sei abzunehmen.

3. Eventuell, für den Fall der Abweisung des Antrags auf Nichteintreten ge- mäss Ziffer 1, sei die Frist zur Stellungnahme in materieller Hinsicht neu an- zusetzen.

4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A._____ sei eine angemessene Verteidigungs- und Umtriebsentschädigung auszu- richten (Urk. 34 S. 1).

- Die Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren sei auf Fr. 8'000.– zu bemessen (Urk. 24). Erwägungen: I.

1. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Stadtrichters von Zürich vom

31. August 2010 wegen einer Widerhandlung gegen § 8 des kantonalen Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetzes (LS 822.4) mit Fr. 450.– gebüsst. Ihm wurde vorgeworfen, er habe am Sonntag, den 10. Mai 2009 um ca. 13.30 Uhr als Betrei- ber des Shops der B._____ an der …strasse … in C._____ ein Warensortiment angeboten, welches nicht überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse von Rei- senden ausgerichtet gewesen sei und deshalb nicht den einschlägigen gesetzli- chen Bestimmungen entsprochen habe (vgl. dazu § 5 des Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetzes sowie § 3 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Verordnung zum Ruhe-

- 4 - tags- und Ladenöffnungsgesetz [LS 822.41]). Dabei wurde dem Beschuldigten angelastet, das Warensortiment habe sechs Sorten Tiefkühlpizzas, mindestens acht Sorten Tomatensaucen im Glas, mehrere Spaghetti-Sorten, mindestens zwölf Sorten Reis, mindestens 16 Sorten gekühlte oder ungekühlte Fertigmenüs, mindestens sechs Biersorten, auch in Mehrfachgebinden zu zehn Büchsen, mehr als 38 verschiedene Weinsorten, mindestens vier Whisky-Sorten, mindestens vier Champagner-/Sektsorten und mindestens zwölf Sorten Wodka bzw. Wodka- Mischgetränke umfasst (Urk. 2).

2. Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 21. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetzes (LS 822.4) freigesprochen. Dieser Entscheid wurde dem Stadtrichteramt am 20. Februar 2012 in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt (Urk. 17/2). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 21. Februar 2012 – der Post übergeben am gleichen Tag – meldete das Stadtrichteramt in der Folge die Berufung rechtzeitig an (Urk. 19; Art. 399 Abs. 1 StPO), und mit Zuschrift an das Berufungsgericht vom 23. Februar 2012 – Poststempel: ebenfalls 23. Februar 2012 – reichte dieses rechtzeitig eine Berufungserklärung ein (Urk. 21/1; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2012 wurde dem Beschuldigten die Berufungserklärung zugestellt, und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ihm eine Frist von 20 Tagen läuft, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 22). Hierauf erklärte der Beschuldigte mit Zuschrift vom 3. April 2012 Anschlussberufung (Urk. 24). Mit Be- schluss vom 20. April 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Stadtrichteramt eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Berufung zu begründen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Begründung seiner Anschlussberufung zu ergänzen (Urk. 28). In der Folge begründete das Stadtrich- teramt die Berufung mit Eingabe vom 30. April 2012 (Urk. 30). Der Beschuldigte liess sich nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 32+33) mit Eingabe vom 2. Juli 2012 vernehmen, wobei er (ohne materiell Stellung zu nehmen) beantragte, es sei auf die Berufung zufolge Verjährung nicht einzutreten (Urk. 34). In der Folge wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 3. August 2012 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich zur Frage der Verjährung zu äussern (Urk. 35). Das

- 5 - Stadtrichteramt äusserte sich hierauf mit Eingabe vom 9. August 2012 (Urk. 37). Eine Stellungnahme des Beschuldigten zum materiellen Recht liegt zwar nicht vor. Da die Berufung des Stadtrichteramtes – wie unten zu zeigen sein wird – ab- zuweisen ist, rechtfertigt es sich jedoch, den Beschuldigten nicht zu einer weite- ren Stellungnahme einzuladen. II.

1. Wie eingangs bereits gezeigt wurde, wird dem Beschuldigten angelastet, sich 10. Mai 2009 wegen einer Widerhandlung gegen § 8 des Ruhetags- und La- denöffnungsgesetzes strafbar gemacht zu haben. Da dieser Tatbestand als Sank- tion Busse bis Fr. 40'000.– bzw., im Falle von Gewinnsucht, Busse in unbe- schränkter Höhe vorsieht, handelt es sich bei ihm um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Bei einer solchen beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist drei Jahre (Art. 109 StGB).

2. Die Verjährung kann dann nicht mehr eintreten, wenn vor dem Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dabei ist zu beachten, dass ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse als "erst- instanzliche Urteile" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Freisprüche fallen mit anderen Worten nicht unter diese Regelung (vgl. dazu BGE 134 IV 328 ff., 331 sowie Hug, in: Donatsch [Hrsg.]/Flachsmann/Hug/Weder, StGB – Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 18. A., Zürich 2010, N 8 zu Art. 97 StGB). Der Beschul- digte wurde wie gezeigt vom Vorderrichter freigesprochen; jenes erstinstanzliche Erkenntnis hatte demnach nicht das Ende der Verjährung zur Folge.

3. Bei der Strafverfügung des Stadtrichters von Zürich vom 31. August 2010 handelt es sich um eine Bussenverfügung nach dem alten zürcherischen Straf- prozessrecht, welches bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft stand. Was die Rechtsnatur derartiger Verfügungen anbelangt, hielt die herrschende Lehre dafür, solche Entscheide nicht als erstinstanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3

- 6 - StGB zu betrachten (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 930).

4. Demgegenüber stufte das Bundesgericht eine Strafverfügung des Statt- halteramtes des Bezirkes Zürich verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil ein. Das Bundesgericht befand, eine kantonale Strafverfügung sei verjährungs- rechtlich als erstinstanzliches Urteil anzusehen, "wenn sie auf einer umfassenden Grundlage beruht und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wird" (Urteil 6B_775/2009 E. 2.1). In einem früheren, einen Entscheid des Amtsstatthalteram- tes Sursee betreffenden Urteil bejahte das Bundesgericht diese Voraussetzung, da der Beschuldigte im betreffenden Verfahren untersuchungsrichterlich befragt und ihm Akteneinsicht gewährt worden war (6B_927/2008 E. 1.). Beizufügen ist, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit auch eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR – nicht jedoch einen Strafbescheid nach Art. 64 VStrR – verjäh- rungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil qualifizierte (BGE 133 IV 112 ff., 117). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 12. November 2009 vor dem Stadtrichteramt befragt (Urk. 1/16). Hinweise darauf, dass ihm die Akten nicht zur Einsicht offen standen, sind sodann keine ersichtlich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom

31. August 2010 verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil zu betrachten ist.

5. Am 1. Januar 2011 trat die neue eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft. Mit Bezug auf das Übertretungsstrafverfahren sieht diese zunächst (u.a.) vor, dass sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbe- fehlsverfahren richtet (Art. 357 Abs. 2 StPO). Diese wiederum halten in Art. 354 Abs. 3 StPO Folgendes fest: "Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil." E contrario bedeutet diese Bestimmung, dass der Strafbe- fehl im Falle einer Einsprache nicht zum Urteil wird. Dementsprechend wird in der Literatur zur neuen Strafprozessordnung einhellig die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 3 StGB nur dann mit dem Strafbefehl endet, wenn dieser unangefochten bleibt (vgl. dazu z.B. Riklin, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung – Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 19 zu Art. 354 StPO sowie Schmid,

- 7 - Handbuch des schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1363). Zu beachten ist anderseits aber auch Art. 448 Abs. 2 StPO. Gemäss die- ser (übergangsrechtlichen) Bestimmung behalten Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Daraus folgt, dass das Inkrafttreten der eidgenössischen Strafpro- zessordnung an der Rechtsnatur der Strafverfügung des Stadtrichteramtes vom

31. August 2010 als "erstinstanzliches Urteil" nichts geändert hat.

6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Widerhandlung gegen § 8 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes nicht verjährt ist. III.

1. Wenn wie im vorliegenden Fall ausschliesslich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war, kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Dabei können keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich richtet sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts, geltend gemacht wird vielmehr eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Dabei argumentiert die Un- tersuchungsbehörde, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Beurteilung der Sorti- mentsbeschränkung die Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgeset- zes, Art. 1 StGB sowie Art. 8 Abs. 1 BV nicht richtig angewandt (Urk. 29 S. 2 ff.).

2. Gemäss § 5 Abs. 1 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes sind die Läden der Detailhandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen (grundsätzlich) ge- schlossen zu halten. Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen sind u.a. Kleinläden, die zu Tankstellen gehören und auf Auto- bahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen (§ 3 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz), wobei als "Kleinläden" Lokale gelten, welche eine Verkaufsfläche von höchstens 200 m2

- 8 - aufweisen und "ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist" (§ 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz).

3. a) Was unter einem Waren- und Dienstleistungsangebot zu verstehen ist, welches überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerich- tet ist, kann der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz nicht ent- nommen werden.

b) Da wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen dem öffent- lichen Arbeitsrecht und den Ladenöffnungszeiten bei der Formulierung von § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz der Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, SR 822.112) über- nommen wurde (vgl. dazu die Weisung des Regierungsrates zur kantonalen Volksinitiative "Der Kunde ist König!" [Amtsblatt 2011 449 ff., 452 f.]), müssen bei der Auslegung von § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöff- nungsgesetz auch die einschlägige Wegleitung des Staatssekretariates für Wirt- schaft (SECO) sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung be- rücksichtigt werden.

c) Der Wegleitung des SECO (zu finden unter www.seco.admin.ch) kann le- diglich entnommen werden, dass das Warenangebot einem Grundbedarf der Rei- senden entsprechen müsse, wobei "Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnliches mehr" genannt werden. Ferner müsse die Ware in handlichen Volumina oder Quanten verkauft werden, welche von ei- ner Person getragen werden könnten, und der Kaufvorgang müsse einfach und sofort abgewickelt werden können. Das Bundesgericht wurde konkreter, indem es festhielt, wenn Art. 26 ArGV 2 ein auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtetes Angebot voraussetze, heisse dies nicht, dass es sich dabei bloss um ein Warenangebot handeln dürfe, welches nur während der Reise entstehen- de Bedürfnisse abzudecken vermöge. Vielmehr sei der Begriff "spezifisch" weit zu verstehen. Er bezeichne nicht nur Bedürfnisse der entsprechenden Personen- gruppe in Abgrenzung zur restlichen Bevölkerung, sondern umfasse etwa auch einen gemeinsamen Grundbedarf an Produkten des täglichen Lebens. Beizufü-

- 9 - gen ist, dass das Bundesgericht teilweise auch dann vom Einkauf eines Reisen- den spricht, wenn dieser auf dem Heimweg aus den Ferien oder von der Arbeit Lebensmittel besorgt, welche er in der Folge bei sich zu Hause konsumiert (vgl. zum Ganzen den Entscheid 2A.255/2001 betreffend Geschäft der … AG in der Bahnofshalle des … [E 4.1 und 4.3] sowie den Entscheid 2A.256/2001 betreffend Betriebe im … und im Bahnhof … [E 6.1]).

d) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich mit anderen Worten, dass die Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetz nicht nur ein auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtetes Warenangebot, sondern auch den Grundbedarf an Produkten des täglichen Lebens der übrigen Bevölkerung umfasst. In die gleiche Richtung deutet im Übrigen auch bereits der Wortlaut der besagten Bestimmung hin, welcher lediglich davon spricht, das Warenangebot müsse "überwiegend" auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet sein. Hält man sich das inkriminierte Warenangebot (sechs Sorten Tiefkühlpizzas, mindestens acht Sorten Tomatensaucen im Glas, mehrere Spaghetti-Sorten, mindestens zwölf Sorten Reis, mindestens 16 Sorten gekühlte oder ungekühlte Fertigmenüs, mindestens sechs Biersorten, auch in Mehrfachgebinden zu zehn Büchsen, mehr als 38 ver- schiedene Weinsorten, mindestens vier Whisky-Sorten, mindestens vier Cham- pagner-/Sektsorten und mindestens zwölf Sorten Wodka bzw. Wodka-Misch- getränke) vor Augen, erscheint namentlich die Weinauswahl als recht umfang- reich. Sie ist aber bei weitem nicht mit dem Angebot einer Weinhandlung oder auch nur dem üblichen Sortiment in kleinen oder grossen Filialen von Grossvertei- lern zu vergleichen. Ein Verstoss gegen die einschlägigen Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes kann darin noch nicht erblickt werden. Dies deshalb, weil auch ein Grundangebot eine gewisse Auswahl bieten darf (bzw. bieten muss, ansonsten die Kundschaft ausbleibt und das Geschäft man- gels genügenden Umsatzes nicht überleben kann). Bei den Weinen kommt hinzu, dass die vermeintlich grosse Auswahl dadurch relativiert wird, dass Weine aus zahlreichen verschiedenen Ländern stammen (Schweiz, Frankreich, Italien, Spa- nien, Vereinigte Staaten, Chile, Australien usw.) und es ausserdem unzählige verschiedene Wein- resp. Traubensorten (Cabernet Sauvignon, Merlot usw.) und

- 10 - entsprechende Unterschiede in Gehalt, Geschmack und Qualität gibt, weshalb trotz der vermeintlich stattlichen Anzahl verschiedener Weine lediglich von einem Grundangebot auszugehen ist. Eine gewisse Auswahl bei solchen Angeboten entspricht durchaus einem Bedürfnis von Reisenden. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Bier- resp. Wodkaauswahl: Die Anzahl der angebotenen Getränke wird dadurch relativiert, dass es zahlreiche Anbieter bzw. verschiedene Sorten und Geschmacksrichtungen gibt. Für die weiteren inkriminierten Artikel gilt mutatis mutandis das Gleiche. Von einer "Grundversorgung der ansässigen Wohnbevöl- kerung mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs" kann keine Rede sein. Die Le- bensmittelauswahl beschränkt sich weitgehend auf einige Fertiggerichte oder Produkte, die sich rasch und unkompliziert als bescheidene Mahlzeit zubereiten lassen. Dies entspricht insbesondere einem spezifischen Bedürfnis von Reisen- den, die spät, erst nach offiziellem Ladenschluss nach Hause zurückkehren. Auch insgesamt vermag das Angebot überwiegend nur für eine kurzfristige Überbrü- ckung von unangenehmen Situationen zu genügen, wie sie unvorhergesehen nach der Rückkehr von Reisen in einem Haushalt auftreten können. Es bietet da- für in weiten Teilen nur Verlegenheitslösungen und nicht mehr. Vom Angebot ei- nes herkömmlichen "Dorfladens" hebt sich jenes des Beschuldigten jedenfalls klar ab.

4. Zusammengefasst verletzt das Urteil der Vorinstanz die Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes nicht, weshalb der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vom Vorwurf der Übertretung des Ruhetags- und Ladenöff- nungsgesetzes freizusprechen ist. IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispo- sitiv (Dispositiv-Ziff. 2+3) zu bestätigen. Was die Ausrichtung einer Prozessent- schädigung anbelangt, so sprach der Vorderrichter dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse Fr. 5'000.– zu. Der Beschuldigte beantragte demgegenüber mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung von Fr. 8'000.– (Urk. 24). Dieser Be-

- 11 - trag wird in § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV als maximale Grundgebühr vorgesehen. Wird in Betracht gezogen, dass der vorliegende Fall einen unterdurchschnittlichen Aktenumfang aufweist und seine Bearbeitung keine aussergewöhnlichen Schwie- rigkeiten bietet, besteht allerdings kein Anlass, die zugesprochene Prozessent- schädigung zu erhöhen. Der Entscheid, dem Beschuldigten keine persönliche Umtriebsentschädigung zuzusprechen, blieb unangefochten, weshalb er ohne weiteres zu bestätigen ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, welcher sich anwaltlich verteidigen liess, hat An- spruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese ist in Anwendung der Ansätze der AnwGebV (§§ 17 und 18) auf Fr. 2'400.– zu bemessen. Eine persönliche Umtriebsentschädigung ist dem Beschuldigten mangels erkennbarer Umtriebe indessen nicht zuzusprechen. Demnach wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der Übertretung des Ruhetags- und Ladenöffnungsge- setzes nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 2+3) wird bestätigt.

3. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 5'000.– (zuzüglich 8 % MWST) zugesprochen.

4. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine persönli- che Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.

- 12 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/5 dem Beschuldigten auferlegt.

7. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– (zuzüglich 8 % MWST) bezahlt.

8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine persönliche Um- triebsentschädigung zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an − das Stadtrichteramt Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich (…).

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. November 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Dr. Bruggmann