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SU120014

Verletzung der Verkehrsregel

Zürich OG · 2012-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am 7. Januar 2011 in Z._____ eine Kollision mit einem vor ihm fahrenden Fahrzeug verursacht. Zur Kollision sei es deshalb gekommen, weil der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker (B._____) für ein Abbiegemanöver zunächst links ausgeholt habe und dann rechts abgebogen sei, wobei ihn der Beschuldigte in diesem Moment rechts über- holen wollte und dabei seitlich mit dessen Fahrzeug kollidiert sei (Urk. 2/2 S. 4 f., 7; Urk. 2/8, Urk. 2/22 S. 2, Urk. 22).

- 4 -

E. 1.1 Die Verteidigung rügt zunächst zusammengefasst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, beim Verhalten des Unfallgegners B._____ habe es sich lediglich um ein kurzes Ausschwenkmanöver gehandelt; effektiv sei der Unfallgegner jedoch länger mit dem Blinker nach links gestellt auf der linken Spur gefahren und habe auch links abbiegen wollen, bevor er dann unvermittelt nach rechts abgebogen sei (Urk. 27 N 3 ff.; Urk. 40 N 2 ff.).

E. 1.2 Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, der aus einer leichten Links- kurve kommende Beschuldigte habe in der kurzen Zeitspanne, zwischen welcher er das andere Fahrzeug erblickt hatte und dem Zeitpunkt, in welchem dieses nach rechts abbog, wohl gar nicht erkennen können, ob der Unfallgegner links einge- spurt gewesen war oder lediglich soeben links ausgeschwenkt war um rechts abzubiegen.

- 7 - Selbst wenn man jedoch von der Version des Beschuldigten ausginge, wonach der Unfallgegner effektiv links eingespurt war, links geblinkt hat und dann plötzlich nach rechts abbog, wäre das Verhalten des Beschuldigten verkehrsregelwidrig gewesen. Wäre der Unfallgegner nämlich tatsächlich links eingespurt gewesen, hätte er sich dadurch seinerseits verkehrsregelwidrig verhalten, weil er aufgrund der unübersichtlichen örtlichen Situation mit dieser Fahrweise korrekt entgegen- kommende Fahrzeuge gefährdet hätte. Diesfalls hätte der Beschuldigte abwarten müssen, wie sich der andere Verkehrsteilnehmer verhält, anstatt einfach rechts zu überholen und zwar auch dann, wenn der Unfallgegner tatsächlich links geblinkt hat, was er im Übrigen auch [zumindest kurz] hätte tun müssen, wenn er links ausgeschert wäre, um danach rechts abzubiegen (Urk. 25 S. 5 ff.).

2. Da sich diese Auffassung im Ergebnis als zutreffend erweist (vgl. nach- folgend Ziff. 3), ist mangels Entscheidrelevanz nicht weiter auf die Rügen der Verteidigung zur Sachverhaltserstellung einzugehen.

3. Unter dem Titel "Rechtsverletzung" bringt die Verteidigung zunächst vor, der Beschuldigte habe ein Fehlverhalten B._____s jedenfalls nicht erwarten können resp. müssen (Urk. 27 N 13 ff.; Urk. 40 N 13, 16, 18, 21, 27). Ausserdem moniert die Verteidigung, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten in diesem Zusammen- hang dessen "Sonderwissen" angelastet, was unzulässig sei (Urk. 40 N 25, 26). Zwar konstatiert die Vorinstanz tatsächlich: "Zusammengefasst ist zu sagen, dass das Sonderwissen des Verzeigten ihm vorliegend zum Verhängnis geworden ist" (Urk. 25 S. 7). Dies dürfte zwar letztlich mehr als Randnotiz zu sehen sein denn als Fazit. Inhalt- lich kann der Vorinstanz jedenfalls durchaus gefolgt werden, wenn diese davon ausgeht, dass der Beschuldigte, welcher als Ortskundiger wusste, dass sich auf der – für den Unfallgegner noch nicht einsehbaren – linken Strassenseite Park- möglichkeiten befanden, und davon ausging, der Unfallgegner wolle zu diesen gelangen, ohne dieses Hintergrundwissen diesen nicht überholt hätte, womit es auch nicht zur Kollision gekommen wäre. Dies sieht auch die Verteidigung so, welche ausführte, der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, dass der Unfall- gegner links abbiegen würde (Urk. 40 N 21). Über die Zulässigkeit resp. eben Unzulässigkeit seines Verhaltens ist damit jedoch nichts ausgesagt. Diesbe-

- 8 - züglich führt die Vorinstanz – unter Hinweis auf BGE 106 IV 58 E.1 – aus, fremdes Fehlverhalten vermöge nur dann zu entlasten, wenn die eigene Fahr- weise einwandfrei gewesen wäre und das Verhalten des anderen Verkehrsteil- nehmers derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünf- tigerweise nicht damit habe gerechnet werden müssen (Urk. 25 S. 7). Dass in einer nicht vollständig einsehbaren Kurve auf einer Strasse, auf welcher Gegen- verkehr herrscht, mit einem jederzeitigen Rechtsabbiege- (oder zumindest Rechtsausweichmanöver) gerechnet werden muss, ist naheliegend. Damit ist jedoch auch erstellt, dass der Beschuldigte an der fraglichen Stelle den Unfall- gegner nicht hat überholen dürfen und sein Verhalten deshalb per se schon eine Verkehrsregelwidrigkeit darstellte. Weshalb und wie der Unfallgegner in der Folge das Rechtsabbiegemanöver ausführte, bleibt demnach ohne Belang. Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund des vorliegend rechtskräftigen Strafbefehls gegen den Unfallgegner (Urk. 2/9), mit welchem dieser wegen mangelnder Rücksicht- nahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbiegen gebüsst wurde, auch gar nicht strittig ist, dass sich der Unfallgegner selber ebenfalls verkehrsregelwidrig verhalten hat. Ein den Kausalverlauf unterbrechendes Verhalten stellt dies jedoch gerade nicht dar. Anders wäre wohl höchstens dann zu entscheiden, wenn der Unfallgegner absichtlich mit dem Beschuldigten kollidiert wäre, wofür keinerlei Anzeichen bestehen und was auch nicht geltend gemacht wird. Selbst wenn der Beschuldigte wusste, dass man weiter vorne nach dem Gebäude nach links abbiegen könnte, so durfte er angesichts der konkreten Situation nicht einfach da- rauf vertrauen, dass der Kollisionsbeteiligte dies auch wusste und wollte. Verge- genwärtigt man sich die lokalen Verhältnisse (Urk. 2/4), so wird deutlich, dass der Unfallgegner an jenem Ort, wo er gemäss Beschuldigtem links fuhr und blinkte, mithin ca. in der Hälfte des langgezogenen Gebäudes (Urk. 2/22 S. 3 und S. 4), gar nicht nach links abbiegen konnte, hingegen aber nach rechts in die Ein- fahrt des Parkplatzes. Der Beschuldigte selber ging offenbar davon aus, dass der Unfallgegner ortsunkundig ist und aufgrund seiner langsamen Fahrt etwas suchte (Urk. 40 N 20). Vor diesem Hintergrund wäre der Beschuldigte umso mehr gehalten gewesen, abzuwarten, wie sich der andere Verkehrsteilnehmer verhält, bevor er diesen einfach rechts überholt. Namentlich kann sich der Beschuldigte

- 9 - angesichts der Fahrweise des Unfallgegners und der unübersichtlichen Strassen- situation auch nicht auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauens- grundsatz berufen, wonach der Verkehrsteilnehmer sich darauf verlassen darf, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Vielmehr war von ihm in dieser Situation ein risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2.a; BGE 118 IV 277 E. 4.a), was unter den gegebenen Umständen einzig bedeuten konnte, dass er mit dem Überholmanöver zuwartet. Damit hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 1 SVG verletzt. Ebenso hat er gegen Art. 35 Abs. 3 SVG verstossen, weil er – trotz entsprechender Anzeichen für ein Fehlverhalten seines Vordermannes – keine Rücksicht auf das zu überholende Fahrzeug genommen hat. Nicht verstossen hat der Beschuldigte hingegen gegen Art. 36 Abs. 5 VRV, denn diese Bestimmung gilt nur für Autostrassen und Auto- bahnen.

4. Wenn die Verteidigung schliesslich die Verletzung der Unschuldsvermutung anruft (Urk. 40 N 24), substantiiert sie Derartiges nicht rechtsgenügend und ist damit nicht zu hören. Es ist – am Rande bemerkt – auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unschuldsvermutung tangiert sein könnte. V. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 25 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestäti- gen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

- 10 - VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 11 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch

E. 2 Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. ST2011.301) bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil den Beschuldigten wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 200.-- (Urk. 8). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 11; Urk. 22 S. 6).

E. 2.1 Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.

E. 2.2 Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23).

E. 2.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur früheren zürcheri- schen Regelung – nach der eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behaup- tungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

- 6 -

3. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

E. 3 Am 26. Oktober 2011 bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV mit einer Busse von ebenfalls Fr. 200.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 22 = Urk. 25). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 27), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 21).

E. 4 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGer vom

E. 9 September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, E. III. 1. b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Materielles

Dispositiv
  1. Der Verzeigte ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV.
  2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.
  3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 840.– angesetzt. Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  5. Die Gerichtskosten, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 220.– sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statt- halteramtes von Fr. 150.– werden dem Verzeigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 40)
  8. Das Urteil vom 26. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Hinwil ist vollum- fänglich aufzuheben und der Berufungssteller ist vom Vorwurf der ein- fachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV freizusprechen.
  9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge b) Des Statthalteramtes: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  10. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am 7. Januar 2011 in Z._____ eine Kollision mit einem vor ihm fahrenden Fahrzeug verursacht. Zur Kollision sei es deshalb gekommen, weil der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker (B._____) für ein Abbiegemanöver zunächst links ausgeholt habe und dann rechts abgebogen sei, wobei ihn der Beschuldigte in diesem Moment rechts über- holen wollte und dabei seitlich mit dessen Fahrzeug kollidiert sei (Urk. 2/2 S. 4 f., 7; Urk. 2/8, Urk. 2/22 S. 2, Urk. 22). - 4 -
  11. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. ST2011.301) bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil den Beschuldigten wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 200.-- (Urk. 8). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 11; Urk. 22 S. 6).
  12. Am 26. Oktober 2011 bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV mit einer Busse von ebenfalls Fr. 200.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 22 = Urk. 25). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 27), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 21).
  13. Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. April 2012 getan hat (Urk. 40). Das Statthalteramt als Berufungsbeklagte – wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 44 und 46), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist. II. Prozessuales
  14. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch (Urk. 40 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).
  15. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus- - 5 - schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.1. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 2.2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur früheren zürcheri- schen Regelung – nach der eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behaup- tungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). - 6 -
  16. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
  17. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGer vom
  18. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, E. III. 1. b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Materielles 1.1. Die Verteidigung rügt zunächst zusammengefasst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, beim Verhalten des Unfallgegners B._____ habe es sich lediglich um ein kurzes Ausschwenkmanöver gehandelt; effektiv sei der Unfallgegner jedoch länger mit dem Blinker nach links gestellt auf der linken Spur gefahren und habe auch links abbiegen wollen, bevor er dann unvermittelt nach rechts abgebogen sei (Urk. 27 N 3 ff.; Urk. 40 N 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, der aus einer leichten Links- kurve kommende Beschuldigte habe in der kurzen Zeitspanne, zwischen welcher er das andere Fahrzeug erblickt hatte und dem Zeitpunkt, in welchem dieses nach rechts abbog, wohl gar nicht erkennen können, ob der Unfallgegner links einge- spurt gewesen war oder lediglich soeben links ausgeschwenkt war um rechts abzubiegen. - 7 - Selbst wenn man jedoch von der Version des Beschuldigten ausginge, wonach der Unfallgegner effektiv links eingespurt war, links geblinkt hat und dann plötzlich nach rechts abbog, wäre das Verhalten des Beschuldigten verkehrsregelwidrig gewesen. Wäre der Unfallgegner nämlich tatsächlich links eingespurt gewesen, hätte er sich dadurch seinerseits verkehrsregelwidrig verhalten, weil er aufgrund der unübersichtlichen örtlichen Situation mit dieser Fahrweise korrekt entgegen- kommende Fahrzeuge gefährdet hätte. Diesfalls hätte der Beschuldigte abwarten müssen, wie sich der andere Verkehrsteilnehmer verhält, anstatt einfach rechts zu überholen und zwar auch dann, wenn der Unfallgegner tatsächlich links geblinkt hat, was er im Übrigen auch [zumindest kurz] hätte tun müssen, wenn er links ausgeschert wäre, um danach rechts abzubiegen (Urk. 25 S. 5 ff.).
  19. Da sich diese Auffassung im Ergebnis als zutreffend erweist (vgl. nach- folgend Ziff. 3), ist mangels Entscheidrelevanz nicht weiter auf die Rügen der Verteidigung zur Sachverhaltserstellung einzugehen.
  20. Unter dem Titel "Rechtsverletzung" bringt die Verteidigung zunächst vor, der Beschuldigte habe ein Fehlverhalten B._____s jedenfalls nicht erwarten können resp. müssen (Urk. 27 N 13 ff.; Urk. 40 N 13, 16, 18, 21, 27). Ausserdem moniert die Verteidigung, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten in diesem Zusammen- hang dessen "Sonderwissen" angelastet, was unzulässig sei (Urk. 40 N 25, 26). Zwar konstatiert die Vorinstanz tatsächlich: "Zusammengefasst ist zu sagen, dass das Sonderwissen des Verzeigten ihm vorliegend zum Verhängnis geworden ist" (Urk. 25 S. 7). Dies dürfte zwar letztlich mehr als Randnotiz zu sehen sein denn als Fazit. Inhalt- lich kann der Vorinstanz jedenfalls durchaus gefolgt werden, wenn diese davon ausgeht, dass der Beschuldigte, welcher als Ortskundiger wusste, dass sich auf der – für den Unfallgegner noch nicht einsehbaren – linken Strassenseite Park- möglichkeiten befanden, und davon ausging, der Unfallgegner wolle zu diesen gelangen, ohne dieses Hintergrundwissen diesen nicht überholt hätte, womit es auch nicht zur Kollision gekommen wäre. Dies sieht auch die Verteidigung so, welche ausführte, der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, dass der Unfall- gegner links abbiegen würde (Urk. 40 N 21). Über die Zulässigkeit resp. eben Unzulässigkeit seines Verhaltens ist damit jedoch nichts ausgesagt. Diesbe- - 8 - züglich führt die Vorinstanz – unter Hinweis auf BGE 106 IV 58 E.1 – aus, fremdes Fehlverhalten vermöge nur dann zu entlasten, wenn die eigene Fahr- weise einwandfrei gewesen wäre und das Verhalten des anderen Verkehrsteil- nehmers derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünf- tigerweise nicht damit habe gerechnet werden müssen (Urk. 25 S. 7). Dass in einer nicht vollständig einsehbaren Kurve auf einer Strasse, auf welcher Gegen- verkehr herrscht, mit einem jederzeitigen Rechtsabbiege- (oder zumindest Rechtsausweichmanöver) gerechnet werden muss, ist naheliegend. Damit ist jedoch auch erstellt, dass der Beschuldigte an der fraglichen Stelle den Unfall- gegner nicht hat überholen dürfen und sein Verhalten deshalb per se schon eine Verkehrsregelwidrigkeit darstellte. Weshalb und wie der Unfallgegner in der Folge das Rechtsabbiegemanöver ausführte, bleibt demnach ohne Belang. Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund des vorliegend rechtskräftigen Strafbefehls gegen den Unfallgegner (Urk. 2/9), mit welchem dieser wegen mangelnder Rücksicht- nahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbiegen gebüsst wurde, auch gar nicht strittig ist, dass sich der Unfallgegner selber ebenfalls verkehrsregelwidrig verhalten hat. Ein den Kausalverlauf unterbrechendes Verhalten stellt dies jedoch gerade nicht dar. Anders wäre wohl höchstens dann zu entscheiden, wenn der Unfallgegner absichtlich mit dem Beschuldigten kollidiert wäre, wofür keinerlei Anzeichen bestehen und was auch nicht geltend gemacht wird. Selbst wenn der Beschuldigte wusste, dass man weiter vorne nach dem Gebäude nach links abbiegen könnte, so durfte er angesichts der konkreten Situation nicht einfach da- rauf vertrauen, dass der Kollisionsbeteiligte dies auch wusste und wollte. Verge- genwärtigt man sich die lokalen Verhältnisse (Urk. 2/4), so wird deutlich, dass der Unfallgegner an jenem Ort, wo er gemäss Beschuldigtem links fuhr und blinkte, mithin ca. in der Hälfte des langgezogenen Gebäudes (Urk. 2/22 S. 3 und S. 4), gar nicht nach links abbiegen konnte, hingegen aber nach rechts in die Ein- fahrt des Parkplatzes. Der Beschuldigte selber ging offenbar davon aus, dass der Unfallgegner ortsunkundig ist und aufgrund seiner langsamen Fahrt etwas suchte (Urk. 40 N 20). Vor diesem Hintergrund wäre der Beschuldigte umso mehr gehalten gewesen, abzuwarten, wie sich der andere Verkehrsteilnehmer verhält, bevor er diesen einfach rechts überholt. Namentlich kann sich der Beschuldigte - 9 - angesichts der Fahrweise des Unfallgegners und der unübersichtlichen Strassen- situation auch nicht auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauens- grundsatz berufen, wonach der Verkehrsteilnehmer sich darauf verlassen darf, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Vielmehr war von ihm in dieser Situation ein risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2.a; BGE 118 IV 277 E. 4.a), was unter den gegebenen Umständen einzig bedeuten konnte, dass er mit dem Überholmanöver zuwartet. Damit hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 1 SVG verletzt. Ebenso hat er gegen Art. 35 Abs. 3 SVG verstossen, weil er – trotz entsprechender Anzeichen für ein Fehlverhalten seines Vordermannes – keine Rücksicht auf das zu überholende Fahrzeug genommen hat. Nicht verstossen hat der Beschuldigte hingegen gegen Art. 36 Abs. 5 VRV, denn diese Bestimmung gilt nur für Autostrassen und Auto- bahnen.
  21. Wenn die Verteidigung schliesslich die Verletzung der Unschuldsvermutung anruft (Urk. 40 N 24), substantiiert sie Derartiges nicht rechtsgenügend und ist damit nicht zu hören. Es ist – am Rande bemerkt – auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unschuldsvermutung tangiert sein könnte. V. Strafzumessung
  22. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 25 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestäti- gen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.
  23. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. - 10 - VI. Kosten
  24. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  25. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt:
  26. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 SVG.
  27. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  28. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  30. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  31. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 11 -
  32. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU120014/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 12. Juni 2012 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregel Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 26. Oktober 2011 (GC110006)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Hinwil vom 4. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/8). Es wird erkannt:

1. Der Verzeigte ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV.

2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.

3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 840.– angesetzt. Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Gerichtskosten, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 220.– sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statt- halteramtes von Fr. 150.– werden dem Verzeigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 40)

1. Das Urteil vom 26. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Hinwil ist vollum- fänglich aufzuheben und der Berufungssteller ist vom Vorwurf der ein- fachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

b) Des Statthalteramtes: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, er habe am 7. Januar 2011 in Z._____ eine Kollision mit einem vor ihm fahrenden Fahrzeug verursacht. Zur Kollision sei es deshalb gekommen, weil der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker (B._____) für ein Abbiegemanöver zunächst links ausgeholt habe und dann rechts abgebogen sei, wobei ihn der Beschuldigte in diesem Moment rechts über- holen wollte und dabei seitlich mit dessen Fahrzeug kollidiert sei (Urk. 2/2 S. 4 f., 7; Urk. 2/8, Urk. 2/22 S. 2, Urk. 22).

- 4 -

2. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. ST2011.301) bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil den Beschuldigten wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 200.-- (Urk. 8). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 11; Urk. 22 S. 6).

3. Am 26. Oktober 2011 bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV mit einer Busse von ebenfalls Fr. 200.--, unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 22 = Urk. 25). Gegen dieses Urteil erklärte der Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung (Urk. 27), nachdem er bereits zuvor innert Frist Berufung angemeldet hatte (Urk. 21).

4. Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 33), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. April 2012 getan hat (Urk. 40). Das Statthalteramt als Berufungsbeklagte – wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 44 und 46), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist. II. Prozessuales

1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch (Urk. 40 S. 2), weshalb davon auszugehen ist, dass er das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich anficht (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO).

2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch aus-

- 5 - schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 2.1. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 2.2. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur früheren zürcheri- schen Regelung – nach der eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behaup- tungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

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3. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

4. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGer vom

9. September 2002, 1P.378/2002, E. 5.1 sowie Entscheid des Kassations- gerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, E. III. 1. b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Materielles 1.1. Die Verteidigung rügt zunächst zusammengefasst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, beim Verhalten des Unfallgegners B._____ habe es sich lediglich um ein kurzes Ausschwenkmanöver gehandelt; effektiv sei der Unfallgegner jedoch länger mit dem Blinker nach links gestellt auf der linken Spur gefahren und habe auch links abbiegen wollen, bevor er dann unvermittelt nach rechts abgebogen sei (Urk. 27 N 3 ff.; Urk. 40 N 2 ff.). 1.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, der aus einer leichten Links- kurve kommende Beschuldigte habe in der kurzen Zeitspanne, zwischen welcher er das andere Fahrzeug erblickt hatte und dem Zeitpunkt, in welchem dieses nach rechts abbog, wohl gar nicht erkennen können, ob der Unfallgegner links einge- spurt gewesen war oder lediglich soeben links ausgeschwenkt war um rechts abzubiegen.

- 7 - Selbst wenn man jedoch von der Version des Beschuldigten ausginge, wonach der Unfallgegner effektiv links eingespurt war, links geblinkt hat und dann plötzlich nach rechts abbog, wäre das Verhalten des Beschuldigten verkehrsregelwidrig gewesen. Wäre der Unfallgegner nämlich tatsächlich links eingespurt gewesen, hätte er sich dadurch seinerseits verkehrsregelwidrig verhalten, weil er aufgrund der unübersichtlichen örtlichen Situation mit dieser Fahrweise korrekt entgegen- kommende Fahrzeuge gefährdet hätte. Diesfalls hätte der Beschuldigte abwarten müssen, wie sich der andere Verkehrsteilnehmer verhält, anstatt einfach rechts zu überholen und zwar auch dann, wenn der Unfallgegner tatsächlich links geblinkt hat, was er im Übrigen auch [zumindest kurz] hätte tun müssen, wenn er links ausgeschert wäre, um danach rechts abzubiegen (Urk. 25 S. 5 ff.).

2. Da sich diese Auffassung im Ergebnis als zutreffend erweist (vgl. nach- folgend Ziff. 3), ist mangels Entscheidrelevanz nicht weiter auf die Rügen der Verteidigung zur Sachverhaltserstellung einzugehen.

3. Unter dem Titel "Rechtsverletzung" bringt die Verteidigung zunächst vor, der Beschuldigte habe ein Fehlverhalten B._____s jedenfalls nicht erwarten können resp. müssen (Urk. 27 N 13 ff.; Urk. 40 N 13, 16, 18, 21, 27). Ausserdem moniert die Verteidigung, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten in diesem Zusammen- hang dessen "Sonderwissen" angelastet, was unzulässig sei (Urk. 40 N 25, 26). Zwar konstatiert die Vorinstanz tatsächlich: "Zusammengefasst ist zu sagen, dass das Sonderwissen des Verzeigten ihm vorliegend zum Verhängnis geworden ist" (Urk. 25 S. 7). Dies dürfte zwar letztlich mehr als Randnotiz zu sehen sein denn als Fazit. Inhalt- lich kann der Vorinstanz jedenfalls durchaus gefolgt werden, wenn diese davon ausgeht, dass der Beschuldigte, welcher als Ortskundiger wusste, dass sich auf der – für den Unfallgegner noch nicht einsehbaren – linken Strassenseite Park- möglichkeiten befanden, und davon ausging, der Unfallgegner wolle zu diesen gelangen, ohne dieses Hintergrundwissen diesen nicht überholt hätte, womit es auch nicht zur Kollision gekommen wäre. Dies sieht auch die Verteidigung so, welche ausführte, der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, dass der Unfall- gegner links abbiegen würde (Urk. 40 N 21). Über die Zulässigkeit resp. eben Unzulässigkeit seines Verhaltens ist damit jedoch nichts ausgesagt. Diesbe-

- 8 - züglich führt die Vorinstanz – unter Hinweis auf BGE 106 IV 58 E.1 – aus, fremdes Fehlverhalten vermöge nur dann zu entlasten, wenn die eigene Fahr- weise einwandfrei gewesen wäre und das Verhalten des anderen Verkehrsteil- nehmers derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünf- tigerweise nicht damit habe gerechnet werden müssen (Urk. 25 S. 7). Dass in einer nicht vollständig einsehbaren Kurve auf einer Strasse, auf welcher Gegen- verkehr herrscht, mit einem jederzeitigen Rechtsabbiege- (oder zumindest Rechtsausweichmanöver) gerechnet werden muss, ist naheliegend. Damit ist jedoch auch erstellt, dass der Beschuldigte an der fraglichen Stelle den Unfall- gegner nicht hat überholen dürfen und sein Verhalten deshalb per se schon eine Verkehrsregelwidrigkeit darstellte. Weshalb und wie der Unfallgegner in der Folge das Rechtsabbiegemanöver ausführte, bleibt demnach ohne Belang. Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund des vorliegend rechtskräftigen Strafbefehls gegen den Unfallgegner (Urk. 2/9), mit welchem dieser wegen mangelnder Rücksicht- nahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbiegen gebüsst wurde, auch gar nicht strittig ist, dass sich der Unfallgegner selber ebenfalls verkehrsregelwidrig verhalten hat. Ein den Kausalverlauf unterbrechendes Verhalten stellt dies jedoch gerade nicht dar. Anders wäre wohl höchstens dann zu entscheiden, wenn der Unfallgegner absichtlich mit dem Beschuldigten kollidiert wäre, wofür keinerlei Anzeichen bestehen und was auch nicht geltend gemacht wird. Selbst wenn der Beschuldigte wusste, dass man weiter vorne nach dem Gebäude nach links abbiegen könnte, so durfte er angesichts der konkreten Situation nicht einfach da- rauf vertrauen, dass der Kollisionsbeteiligte dies auch wusste und wollte. Verge- genwärtigt man sich die lokalen Verhältnisse (Urk. 2/4), so wird deutlich, dass der Unfallgegner an jenem Ort, wo er gemäss Beschuldigtem links fuhr und blinkte, mithin ca. in der Hälfte des langgezogenen Gebäudes (Urk. 2/22 S. 3 und S. 4), gar nicht nach links abbiegen konnte, hingegen aber nach rechts in die Ein- fahrt des Parkplatzes. Der Beschuldigte selber ging offenbar davon aus, dass der Unfallgegner ortsunkundig ist und aufgrund seiner langsamen Fahrt etwas suchte (Urk. 40 N 20). Vor diesem Hintergrund wäre der Beschuldigte umso mehr gehalten gewesen, abzuwarten, wie sich der andere Verkehrsteilnehmer verhält, bevor er diesen einfach rechts überholt. Namentlich kann sich der Beschuldigte

- 9 - angesichts der Fahrweise des Unfallgegners und der unübersichtlichen Strassen- situation auch nicht auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauens- grundsatz berufen, wonach der Verkehrsteilnehmer sich darauf verlassen darf, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Vielmehr war von ihm in dieser Situation ein risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2.a; BGE 118 IV 277 E. 4.a), was unter den gegebenen Umständen einzig bedeuten konnte, dass er mit dem Überholmanöver zuwartet. Damit hat der Beschuldigte Art. 35 Abs. 1 SVG verletzt. Ebenso hat er gegen Art. 35 Abs. 3 SVG verstossen, weil er – trotz entsprechender Anzeichen für ein Fehlverhalten seines Vordermannes – keine Rücksicht auf das zu überholende Fahrzeug genommen hat. Nicht verstossen hat der Beschuldigte hingegen gegen Art. 36 Abs. 5 VRV, denn diese Bestimmung gilt nur für Autostrassen und Auto- bahnen.

4. Wenn die Verteidigung schliesslich die Verletzung der Unschuldsvermutung anruft (Urk. 40 N 24), substantiiert sie Derartiges nicht rechtsgenügend und ist damit nicht zu hören. Es ist – am Rande bemerkt – auch nicht ersichtlich, inwiefern die Unschuldsvermutung tangiert sein könnte. V. Strafzumessung

1. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 25 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestäti- gen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet.

2. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.

- 10 - VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz

- 11 -

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2012 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch