Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Am 14. Dezember 2010 wurde der Beschuldigte mittels Strafverfügung des Statthalteramtes Zürich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2/5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 fristgerecht Einsprache (Urk. 2/6), worauf das Statthalteramt Zürich die Untersuchung ergänzte und schliesslich an der Strafverfügung festhielt (Urk. 2/15). Nachdem der Beschuldigte sein Begehren um gerichtliche Beurteilung innert Frist nicht zurückzog, wurden die Akten ans Bezirksgericht Zürich überwiesen (Urk. 1). Das Einzelgericht des
- 4 - Bezirksgerichts Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. August 2011 vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung frei (Urk. 16 S. 13).
E. 2 Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete das Statthalteramt Zürich mit Ein- gabe vom 29. August 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. 10). Das vollständig be- gründete Urteil wurde vom Statthalteramt Zürich am 15. Dezember 2011 entge- gengenommen (Urk. 13/2). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 reichte das Statthalteramt Zürich innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 17). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom
E. 2.1 Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklage- prinzips. Es sei fraglich, ob die Anklage das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten genügend substantiert umschreibe. Es bestünden jedenfalls Zweifel, ob die Anklage den strengen Anforderungen genüge und geeignet sei, Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten zu bilden. So werde nicht ausgeführt, wie der Beschuldigte den Spurwechsel ausgeführt und was ihm dabei konkret zum Vor- wurf gereiche (Urk. 30 S. 2).
- 5 -
E. 2.2 Kommt es im Übertretungsstrafverfahren zur Durchführung eines Hauptver- fahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht, übernimmt die Strafverfügung die Funktion der Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Dies setzt voraus, dass die Strafverfügung den Anforderungen an eine Anklage zu genügen vermag, was insbesondere voraussetzt, dass der Sachverhalt in der Strafverfügung genügend präzis geschildert wird (Schmid, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1366). Bei Fahrlässig- keitsdelikten kommt der Anzeige der Elemente, die nach Auffassung der Ankla- gebehörde auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entschei- dende Bedeutung zu. Es sind daher insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, die das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflicht- widrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt, und ist darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat (BSK StPO-Heim- gartner/Niggli, Art. 325 N 35). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklage ist jedenfalls entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte ange- messen ausüben kann. Gemäss Strafverfügung des Statthalteramtes Zürich vom 14. Dezember 2010 wechselte der Beschuldigte am 15. September 2010 auf der Autobahn … im sto- ckenden Kolonnenverkehr Richtung Zürich-City auf die linke Fahrspur, wo er seit- lich mit einem in gleicher Richtung fahrenden Personenwagen kollidierte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bei seinem Spurwechsel ungenügende Rück- sicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge genommen zu haben, womit er sich im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht habe (Urk. 2/5). Diese Umschreibung genügt den oben dargelegten Anforderungen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf ein Fahrzeugführer seinen Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht ge- fährdet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit das normgemässe Alternativ- verhalten, womit hinreichend dargetan ist, wie sich der Beschuldigte aus Sicht der Anklagebehörde pflichtgemäss hätte verhalten müssen. Dem Beschuldigten wird in der Strafverfügung vorgeworfen, ungenügende Rücksicht auf den nachfolgen-
- 6 - den Verkehr genommen zu haben. Ferner geht aus der Strafverfügung hervor, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem in gleicher Richtung fahrenden Fahr- zeug bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bedenken und vermeiden kön- nen. Mit der in der Strafverfügung vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Sachver- haltsumschreibung ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten somit hin- reichend bestimmt, um sich wirksam verteidigen zu können. Die Vorbringen der Verteidigung lassen denn auch nicht erkennen, dass die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise tangiert worden wären. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird in der Strafverfügung des Statthalteramtes Zürich vom 14. Dezember 2010 wie bereits erwähnt zur Last gelegt, er habe am 15. Sep- tember 2010 auf der Autobahn … im stockenden Kolonnenverkehr beim Wech- seln auf die linke Fahrspur auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge ungenügende Rücksicht genommen, worauf es zu einer Kollision mit einem auf der linken Fahr- spur fahrenden Personenwagen gekommen sei. Der Beschuldigte habe sich da- mit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 2/5).
2. Der Beschuldigte anerkennt in objektiver Hinsicht, dass es zum fraglichen Zeitpunkt auf der Autobahn … zu einer Kollision mit einem anderen Personenwa- gen kam, als er mit seinem Fahrzeug von der mittleren auf die linke Spur wech- seln wollte. Vom Beschuldigten wird hingegen bestritten, bei seinem Spurwechsel Verkehrsregeln verletzt zu haben (Urk. 2/11 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 3 ff.; Urk. 6 S. 3 ff.; Urk. 30 S. 2 ff.).
3. Als Beweismittel zum Unfallhergang können vorliegend nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/2/4-5; Urk. 2/11; Urk. 5 S. 3 ff.) die Ausführungen des Unfallbeteiligten B._____ (Urk. 2/13) sowie Fotos der beteiligten Fahrzeuge nach der Kollision (Urk. 2/4/2-4) herangezogen werden. Die von B._____ gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (Urk. 2/2/4) sind in diesem Verfahren nicht zu
- 7 - Lasten des Beschuldigten verwertbar, da seine strafprozessualen Teilnahmerech- te nicht beachtet wurden.
4. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, dass sich der Sachverhalt allein gestützt auf die Aussagen der Be- teiligten nicht erstellen liesse. Die Photoaufnahmen würden jedenfalls nicht gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass sich dem vortrittsbelasteten Beschuldigten vor der Kollision eine Lücke auf- getan habe, welche es ihm erlaubt habe, mit der gebührenden Rücksichtnahme aufzuschliessen. Ingesamt würden daher erhebliche und unüberwindbare Zweifel am Sachverhalt gemäss Strafverfügung verbleiben, weshalb der Beschuldigte im Sinne von "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 16 S. 12). Das Statthalteramt wendet dagegen im Wesentlichen ein, das vorinstanzliche Ur- teil sei rechtsfehlerhaft, da die Vorinstanz die Vortrittsregel gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung gebracht habe. Der Beschuldigte sei in der damaligen Verkehrssituation vortrittsbelastet gewesen, weshalb er dem Kollisionsbeteiligten B._____ die unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt hätte gewähren müssen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrittsberechtigte auf seinen Vortritt verzichtet und alsdann trotzdem den Spurwechsel des Beschuldigten verhindert habe (Urk. 17 S. 2 ff.). 5.1. Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte anerkannt, dass es bei dem von ihm vorgenommenen Spurwechsel zu einer Kollision mit dem auf der linken Spur fahrenden Fahrzeug von B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte hat weiter nicht in Abrede gestellt, dass der Spurwechsel im Zeitpunkt der Kollision noch nicht vollzogen war. Er gab sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz an, dass er im Kollisionszeitpunkt erst zu ca. drei Viertel mit schräg gestelltem Fahrzeug auf der linken Fahrspur gestanden sei (Urk. 2/11 S. 3; Urk. 5 S. 4). Im Übrigen spricht auch das Schadensbild am Fahrzeug des Beschuldigten dafür, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt noch nicht vollständig auf die linke Spur eingebogen war, wurde das Fahrzeug doch in der Mitte bei der Fahrertür und nicht im hinteren Bereich beschädigt (Urk. 2/4/3-4). Vorliegend kann somit davon ausgegangen werden, dass die Kollision zu einem Zeitpunkt geschah, als
- 8 - der Beschuldigte den Spurwechsel noch nicht abgeschlossen hatte. Dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Augenblick der Kollision stillstand, wie der Be- schuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 4), ist nicht erwiesen, aber zu seinen Gunsten anzunehmen. 5.2. Der Umstand, dass es bei dem vom Beschuldigten durchgeführten Spur- wechsel zu einer Kollision mit einem auf der linken Spur fahrenden Fahrzeug kam, ist auf ein verkehrsregelwidriges Verhalten eines oder beider Unfallbeteilig- ten zurückzuführen. Zum genauen Unfallhergang machten der Beschuldigte und der Kollisionsbeteiligte B._____, welcher in der Untersuchung als Auskunftsper- son einvernommen wurde, unterschiedliche Angaben. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 16 S. 4 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beide Unfallbeteiligte für sich in Anspruch nehmen, sich verkehrsregelkonfrom verhalten zu haben. Die Kollision sei auf das pflichtwidrige Verhalten des anderen Fahrzeuglenkers zurückzufüh- ren. B._____ sagte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson beim Statthalteramt Zürich aus, er sei damals auf der linken Spur gefahren. Kurz vor dem …-Tunnel habe er einen Fahrzeuglenker auf der rechten Seite bemerkt, der mit seinem Fahrzeug immer näher an die linke Fahrzeugkolonne gekommen sei. Er habe sich ein wenig bedroht gefühlt, da das Fahrzeug immer näher gekommen sei. Möglicherweise habe ihn der Fahrzeuglenker zwingen wollen, anzuhalten. Das Fahrzeug habe ihn anscheinend sogar leicht touchiert, was er aber nicht be- merkt habe. Es sei der andere Fahrzeuglenker gewesen, der in ihn hineingefah- ren sei (Urk. 2/13 S. 2 ff.). Der Beschuldigte gab demgegenüber an, dass er von der rechten auf die linke Fahrspur habe wechseln wollen. Ein Fahrzeuglenker schräg vor ihm habe seine Absicht bemerkt und nach vorne aufgeschlossen, so dass sich eine Lücke gebildet habe und er auf die linke Fahrspur hätte wechseln können. Er sei schräg in die durch das vordere Fahrzeug geschaffene Lücke ge- fahren und sei schon fast hinter dem Fahrzeug gestanden, das ihm nach vorne Platz gemacht habe. Das Fahrzeug hinter ihm sei langsam in dieselbe Richtung
- 9 - gefahren und immer näher gekommen. Währenddessen habe er sich nach vorne konzentriert. Plötzlich habe er das hintere Fahrzeug auf der Höhe seiner Seitentür gesehen. Er habe gespürt, wie das Fahrzeug an ihm vorbeigeschliffen sei. Die Strasse sei an dieser Stelle so breit, dass fast zwei Fahrzeuge aneinander vorbei- kommen würden. Bei der Kollision habe er eine leichte Schaukelbewegung ge- spürt und die Kotflügelhaube des anderen Fahrzeugs auf Höhe seiner Türkante gesehen (Urk. 2/2/4-5; Urk. 2/11 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 3 ff.). 5.3. Die Fotografien der beteiligten Personenwagen nach der Kollision stützen die vom Beschuldigten vorgebrachte Version des Unfallhergangs. So wurde der Personenwagen des Beschuldigten bei der Fahrertür beschädigt (Urk. 2/4/3-4), während das Fahrzeug von B._____ beim vorderen rechten Kotflügel Kratzer aufweist (Urk. 2/4/2), wobei B._____ bestätigt hat, dass diese Spuren von der Kol- lision mit dem Beschuldigten stammen (Urk. 2/13 S. 2). Dieses Schadensbild spricht dafür, dass B._____ das Fahrzeug des Beschuldigten, welches sich zu- mindest teilweise auf der linken Fahrspur befand, beim Vorbeifahren auf der Seite touchiert hat. Wäre der Beschuldigte in das Fahrzeug von B._____ hineingefah- ren, wäre zu erwarten, dass sein Fahrzeug vorne und nicht in der Mitte beschä- digt worden wäre. Gemäss übereinstimmender Angaben beider Unfallbeteiligter befand sich das Fahrzeug von B._____ nach der Kollision zudem vor demjenigen des Beschuldigten (Urk. 2/2/5; Urk. 2/13 S. 2; Urk. 5 S. 4), was ebenfalls dafür spricht, dass B._____ am Fahrzeug des Beschuldigen vorbeigefahren und dieses dabei touchiert hat. Auf der Aufnahme des Personenwagens des Beschuldigten nach der Kollision sind denn auch deutliche Schleifspuren auf der Höhe der Fahr- ertür zu sehen (Urk. 2/4/4). Für die rechtliche Würdigung ist deshalb davon aus- zugehen, dass das Fahrzeug von B._____ dasjenige des Beschuldigten seitlich touchiert hat, als dieser auf die linke Fahrspur wechseln wollte. 6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahr- streifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rück- sicht zu nehmen. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehre- re Fahrstreifen unterteilt sind, darf ein Fahrzeugführer seinen Streifen nur verlas-
- 10 - sen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Da das Gesetz das Spurwechseln nur zulässt, wenn der übrige Verkehr nicht ge- fährdet wird, hat derjenige Fahrzeugführer, der seine Fahrspur beibehält, Vortritt gegenüber demjenigen, welcher auf seine Fahrspur einbiegt. Ihm steht der An- spruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Giger, Kommentar SVG,
E. 7 Der Beschuldigte machte stets geltend, seinen Spurwechsel vorgängig an- gekündigt zu haben. Er habe den Blinker betätigt sowie dem anderen Fahrzeug- lenker mittels Handzeichen angezeigt, dass er auf die linke Fahrspur habe wech- seln wollen (Urk. 2/2/5; Urk. 2/11 S. 2 f.; Urk. 5 S. 3 f.; Urk. 6 S. 4; Urk. 30 S. 4). Wie das Statthalteramt zutreffend festhielt, vermag dies an der rechtlichen Würdi- gung hingegen nichts zu ändern, wird die Vortrittsregelung von Art. 44 Abs. 1 SVG dadurch doch nicht aufgehoben (Urk. 17 S. 3). Die Grösse des Abstands von B._____ zum vorderen Fahrzeug ist für die Entscheidfindung ebenfalls nicht von massgeblicher Bedeutung. Vielmehr kommt es vorliegend, wie noch zu zei- gen sein wird, auf die Gesamtheit der konkreten Umstände an. Dass in Bezug auf die Grösse der Fahrlücke divergierende Angaben der beiden Unfallbeteiligten vor- liegen (Urk. 2/13 S. 3; Urk. 5 S. 4 f.), ist somit unbeachtlich. Es steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte nicht genügend Platz gehabt hat, um vollständig auf die linke Fahrspur zu wechseln, hätte er ansonsten sein Fahrzeug nicht schräg stellen müssen (Urk. 2/13 S. 3; Urk. 5 S. 3). 8.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass B._____ hätte bremsen müssen. Dieser habe jedoch sein Vortrittsrecht durchsetzen wollen und ihn aktiv daran ge- hindert, in die Lücke zu fahren (Urk. 2/2/5; Urk. 5 S. 3). B._____ sei nicht berech- tigt gewesen, den Spurwechsel zu verhindern, wenn er die Absicht klar habe wahrnehmen können. Er hätte mit seinem Fahrverhalten keine Kollision herbeizu- führen dürfen, wenn er ohne Weiteres etwas hätte verlangsamen können, um das anzeigte Manöver zu Ende führen zu lassen (Urk. 6 S. 4).
- 12 - 8.2. Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich jedermann im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung ab- geleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf das Vertrauensprinzip kann sich grundsätzlich auch der Wartepflichtige beru- fen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinde- rung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzu- werfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhält. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbei- fahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2011, 6B_509/2010, E. 3.3.3 f. mit Hin- weisen). 8.3. Das Verhalten des Vortrittsberechtigten ist in diesem Verfahren grundsätz- lich nicht zu beurteilen, kennt das Strafrecht doch keine Schuldkompensation, weshalb sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker Verkehrsregel- verletzungen schuldig machen können (Urteil des Bundesgerichts vom 12. De- zember 2006, 6S.431/2006, E. 5.3). Selbst wenn man eine allfällige Verkehrsre- gelverletzung von B._____ bejahen würde, würde dies den Beschuldigten nicht entlasten, da dieser in der vorliegenden Verkehrssituation vortrittsbelastet war. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG hatte er die Pflicht, den Anspruch des Fahrzeugfüh- rers, der seinen Fahrstreifen beibehält, auf ungehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu beachten. Das Fahrverhalten von B._____ war nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschuldigte auf Grund der damaligen Umstände nicht damit hätte rechnen müssen. Der Beschuldigte hatte vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein gefahrloses Einspuren auf die linke Fahrspur ohne Behinderung des sich auf die- ser Spur befindenden Verkehrsteilnehmers nicht möglich sein würde. Wie bereits dargelegt herrschte zum Zeitpunkt der Kollision stockender Kolonnenverkehr (Urk. 2/2/3), weshalb davon auszugehen ist, dass B._____ mit geringer Ge- schwindigkeit unterwegs war. Dafür sprechen im Übrigen auch die Aussagen des
- 13 - Beschuldigen (Urk. 2/2/5; Urk. 2/11 S. 3). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass B._____ völlig überraschend mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren kam und den Beschuldigten sozusagen von hinten "abgeschossen" hat, zumal in diesem Fall auch mit einem anderen Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahr- zeugen zu rechnen wäre. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht denn auch klar hervor, dass er das herannahende Fahrzeug von B._____ vor dem Spur- wechsel wahrgenommen hat (Urk. 2/11 S. 3; Urk. 5 S. 3 f.). Der Beschuldigte machte geltend, er habe dem anderen Fahrzeuglenker mittels Handzeichen angekündigt, dass er auf seine Fahrspur habe wechseln wollen. Es bestand für den Beschuldigten jedoch keinerlei Grund zur Annahme, dass dieses Fahrzeug tatsächlich abbremsen oder sogar anhalten würde, um ihm den Spur- wechsel zu ermöglichen. Der Beschuldigte räumte selbst ein, dass der heranfah- rende Fahrzeuglenker sein Fahrverhalten nicht gross geändert habe und immer näher gekommen sei (Urk. 2/11 S. 3). Angesichts dieses Fahrverhaltens hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug vorbeifahren und ihm den beabsichtigten Spurwechsel verunmöglichen könnte. Er kann sich unter den dargelegten Umständen nicht mit dem Einwand entlasten, er habe davon ausge- hen können, dass B._____ dem Spurwechsel zugestimmt habe (Urk. 30 S. 4). Vielmehr musste er angesichts dessen Fahrweise, die für ihn erkennbar war, da- mit rechnen, dass ein ungefährlicher Spurwechsel nicht mehr möglich sein würde und als Vortrittsbelasteter alles Zumutbare vorkehren, um eine Behinderung des Vortrittsrechts des anderen Fahrzeuglenkers bzw. eine gefährliche Situation zu vermeiden. 8.4. Gemäss eigenen Angaben zeigte der Beschuldigte seinen Spurwechsel an und fuhr dann in die durch das vordere Fahrzeug geschaffene Lücke. In der Folge habe er sich nach vorne konzentriert (Urk. 2/11 S. 3; Urk. 5 S. 4). Der Beschuldig- te war in der vorliegenden Verkehrssituation jedoch vortrittsbelastet, weshalb er sein Augenmerk in erster Linie auf den von hinten herannahenden Verkehr hätte richten müssen, um sicherzustellen, dass er gefahrlos auf die linke Spur wechseln konnte. Nötigenfalls hätte der Beschuldigte mehrfach nach hinten blicken müssen, um sich zu versichern, dass der heranfahrende Fahrzeuglenker ihm den Spur-
- 14 - wechsel ermöglichen würde. Es trifft zu, dass der Beschuldigte, nachdem er teil- weise in die Kolonnenlücke gefahren war, nichts mehr an seiner Position ändern konnte (Urk. 6 S. 3). Der Beschuldigte hätte jedoch vor seinem Einbiegen auf die linke Spur auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht nehmen müssen, wobei es wie bereits dargelegt nicht ausreichte, dass er den Blinker stellte und ein Hand- zeichen gab. Vielmehr hätte er sich davon überzeugen müssen, dass B._____ be- reit war, auf sein Vortrittsrecht zu verzichten, wie das Statthalteramt zutreffend festhält (Urk. 17 S. 3). Der Beschuldigte gab an, er sei davon ausgegangen, dass er vom Lenker des anderen Fahrzeugs wahrgenommen worden sei (Urk. 5 S. 4). Wer eine gefährli- che Verkehrssituation schafft, kann jedoch nicht erwarten, dass andere diese Ge- fahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
E. 9 Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafzumessung
1. Die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG stellt eine Übertretung dar, welche mit Busse bestraft wird. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
2. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass es in- folge des unvorsichtigen Spurwechsels des Beschuldigten zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug kam. Da der Beschuldigte den Spurwechsel mit geringer Fahrgeschwindigkeit bei stockendem Kolonnenverkehr ausführte, entstand jedoch nur ein verhältnismässig geringer Sachschaden. Es ist sodann festzuhalten, dass die Kollision allenfalls hätte verhindert werden können, wenn der unfallbeteiligte Fahrzeuglenker angesichts der sich ihm bietenden Verkehrssi- tuation auf sein Vortrittsrecht verzichtet hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte in der vorliegenden Verkehrskonstellation vortrittsbelastet war, weshalb es in erster Linie an ihm lag, eine Gefährdung herannahender Verkehrs- teilnehmer zu vermeiden. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich pflicht- gemäss zu verhalten, hätte er gemäss erstelltem Sachverhalt doch erkennen können, dass ein Spurwechsel infolge des Fahrverhaltens des vortrittsberechtig- ten Fahrzeuglenkers nicht mehr möglich war. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht.
3. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Beschuldigte an, monatlich Fr. 15'000.– netto zu verdienen. Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 60'000.– (Urk. 20/1). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder (Urk. 5 S. 1).
- 16 -
4. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint die beantragte Busse in der Höhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Statthalteramtes Zürich sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz keine Gerichtsge- bühr festgelegt hat (Urk. 16 S. 13, Dispositivziffer 2), ist diese von der Berufungs- instanz festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zuzusprechen (entgegen Urk. 16 S. 13, Dispositivziffer 4).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. - 17 -
- Die Kosten beider Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Statthalteramtes Zürich von insgesamt Fr. 903.– (Kosten gemäss Strafverfügung vom
- Dezember 2010 von Fr. 398.– sowie nachträgliche Gebühren von Fr. 505.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Laufer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU120002-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Burger und lic. iur. et phil. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer Urteil vom 9. Juli 2012 in Sachen Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. August 2011 (GC110107)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 14. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/5). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Allfällige Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Statthalteramts des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 903.– (Fr. 398.– gemäss Strafverfügung vom 14. Dezember 2010 sowie Fr. 505.– nachträgliche Gebühren) werden der Einsprachegegnerin zur Abschreibung belassen.
4. Dem Einsprecher wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Berufungsanträge:
a) Des Statthalteramtes Zürich: (Urk. 17 S. 1, schriftlich) Es sei das Urteil vom 23. August 2011 aufzuheben und − die Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom
14. Dezember 2010 zu bestätigen resp. den Beschuldigten und Beru- fungsbeklagten in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG wegen fahrlässiger, ungenügender Rücksichtsnahme auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge beim Wech-
- 3 - seln des Fahrstreifens als für schuldig zu erklären und mit einer Busse von mindestens Fr. 300.00 unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu bestrafen, − ev. zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Einzel- gericht, zurückzuweisen.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 30 S. 2, schriftlich) − Die Berufung sei abzuweisen − unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. ________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 14. Dezember 2010 wurde der Beschuldigte mittels Strafverfügung des Statthalteramtes Zürich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 2/5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 fristgerecht Einsprache (Urk. 2/6), worauf das Statthalteramt Zürich die Untersuchung ergänzte und schliesslich an der Strafverfügung festhielt (Urk. 2/15). Nachdem der Beschuldigte sein Begehren um gerichtliche Beurteilung innert Frist nicht zurückzog, wurden die Akten ans Bezirksgericht Zürich überwiesen (Urk. 1). Das Einzelgericht des
- 4 - Bezirksgerichts Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. August 2011 vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung frei (Urk. 16 S. 13).
2. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete das Statthalteramt Zürich mit Ein- gabe vom 29. August 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. 10). Das vollständig be- gründete Urteil wurde vom Statthalteramt Zürich am 15. Dezember 2011 entge- gengenommen (Urk. 13/2). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 reichte das Statthalteramt Zürich innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 17). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom
7. Februar 2012 auf eine Anschlussberufung (Urk. 23). Mit Beschluss vom
17. Februar 2012 ordnete das Obergericht das schriftliche Verfahren an und setz- te dem Statthalteramt Zürich Frist an, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24). Das Statthalteramt Zürich teilte mit Eingabe vom 21. Febru- ar 2012 mit, dass hinsichtlich der Berufungsanträge und Berufungsbegründung auf die Berufungserklärung vom 30. Dezember 2011 verwiesen werde (Urk. 26). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 19. März 2012 die Berufungsantwort ein- reichen (Urk. 30). II. Prozessuales
1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklage- prinzips. Es sei fraglich, ob die Anklage das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten genügend substantiert umschreibe. Es bestünden jedenfalls Zweifel, ob die Anklage den strengen Anforderungen genüge und geeignet sei, Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten zu bilden. So werde nicht ausgeführt, wie der Beschuldigte den Spurwechsel ausgeführt und was ihm dabei konkret zum Vor- wurf gereiche (Urk. 30 S. 2).
- 5 - 2.2. Kommt es im Übertretungsstrafverfahren zur Durchführung eines Hauptver- fahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht, übernimmt die Strafverfügung die Funktion der Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Dies setzt voraus, dass die Strafverfügung den Anforderungen an eine Anklage zu genügen vermag, was insbesondere voraussetzt, dass der Sachverhalt in der Strafverfügung genügend präzis geschildert wird (Schmid, Handbuch des schwei- zerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1366). Bei Fahrlässig- keitsdelikten kommt der Anzeige der Elemente, die nach Auffassung der Ankla- gebehörde auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entschei- dende Bedeutung zu. Es sind daher insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, die das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflicht- widrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt, und ist darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat (BSK StPO-Heim- gartner/Niggli, Art. 325 N 35). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklage ist jedenfalls entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte ange- messen ausüben kann. Gemäss Strafverfügung des Statthalteramtes Zürich vom 14. Dezember 2010 wechselte der Beschuldigte am 15. September 2010 auf der Autobahn … im sto- ckenden Kolonnenverkehr Richtung Zürich-City auf die linke Fahrspur, wo er seit- lich mit einem in gleicher Richtung fahrenden Personenwagen kollidierte. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bei seinem Spurwechsel ungenügende Rück- sicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge genommen zu haben, womit er sich im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht habe (Urk. 2/5). Diese Umschreibung genügt den oben dargelegten Anforderungen. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf ein Fahrzeugführer seinen Fahrstreifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht ge- fährdet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit das normgemässe Alternativ- verhalten, womit hinreichend dargetan ist, wie sich der Beschuldigte aus Sicht der Anklagebehörde pflichtgemäss hätte verhalten müssen. Dem Beschuldigten wird in der Strafverfügung vorgeworfen, ungenügende Rücksicht auf den nachfolgen-
- 6 - den Verkehr genommen zu haben. Ferner geht aus der Strafverfügung hervor, dass der Beschuldigte die Kollision mit dem in gleicher Richtung fahrenden Fahr- zeug bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte bedenken und vermeiden kön- nen. Mit der in der Strafverfügung vom 14. Dezember 2010 enthaltenen Sachver- haltsumschreibung ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten somit hin- reichend bestimmt, um sich wirksam verteidigen zu können. Die Vorbringen der Verteidigung lassen denn auch nicht erkennen, dass die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise tangiert worden wären. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird in der Strafverfügung des Statthalteramtes Zürich vom 14. Dezember 2010 wie bereits erwähnt zur Last gelegt, er habe am 15. Sep- tember 2010 auf der Autobahn … im stockenden Kolonnenverkehr beim Wech- seln auf die linke Fahrspur auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge ungenügende Rücksicht genommen, worauf es zu einer Kollision mit einem auf der linken Fahr- spur fahrenden Personenwagen gekommen sei. Der Beschuldigte habe sich da- mit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 2/5).
2. Der Beschuldigte anerkennt in objektiver Hinsicht, dass es zum fraglichen Zeitpunkt auf der Autobahn … zu einer Kollision mit einem anderen Personenwa- gen kam, als er mit seinem Fahrzeug von der mittleren auf die linke Spur wech- seln wollte. Vom Beschuldigten wird hingegen bestritten, bei seinem Spurwechsel Verkehrsregeln verletzt zu haben (Urk. 2/11 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 3 ff.; Urk. 6 S. 3 ff.; Urk. 30 S. 2 ff.).
3. Als Beweismittel zum Unfallhergang können vorliegend nebst den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/2/4-5; Urk. 2/11; Urk. 5 S. 3 ff.) die Ausführungen des Unfallbeteiligten B._____ (Urk. 2/13) sowie Fotos der beteiligten Fahrzeuge nach der Kollision (Urk. 2/4/2-4) herangezogen werden. Die von B._____ gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (Urk. 2/2/4) sind in diesem Verfahren nicht zu
- 7 - Lasten des Beschuldigten verwertbar, da seine strafprozessualen Teilnahmerech- te nicht beachtet wurden.
4. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, dass sich der Sachverhalt allein gestützt auf die Aussagen der Be- teiligten nicht erstellen liesse. Die Photoaufnahmen würden jedenfalls nicht gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen. Es spreche vielmehr einiges dafür, dass sich dem vortrittsbelasteten Beschuldigten vor der Kollision eine Lücke auf- getan habe, welche es ihm erlaubt habe, mit der gebührenden Rücksichtnahme aufzuschliessen. Ingesamt würden daher erhebliche und unüberwindbare Zweifel am Sachverhalt gemäss Strafverfügung verbleiben, weshalb der Beschuldigte im Sinne von "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 16 S. 12). Das Statthalteramt wendet dagegen im Wesentlichen ein, das vorinstanzliche Ur- teil sei rechtsfehlerhaft, da die Vorinstanz die Vortrittsregel gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung gebracht habe. Der Beschuldigte sei in der damaligen Verkehrssituation vortrittsbelastet gewesen, weshalb er dem Kollisionsbeteiligten B._____ die unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt hätte gewähren müssen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrittsberechtigte auf seinen Vortritt verzichtet und alsdann trotzdem den Spurwechsel des Beschuldigten verhindert habe (Urk. 17 S. 2 ff.). 5.1. Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte anerkannt, dass es bei dem von ihm vorgenommenen Spurwechsel zu einer Kollision mit dem auf der linken Spur fahrenden Fahrzeug von B._____ gekommen ist. Der Beschuldigte hat weiter nicht in Abrede gestellt, dass der Spurwechsel im Zeitpunkt der Kollision noch nicht vollzogen war. Er gab sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz an, dass er im Kollisionszeitpunkt erst zu ca. drei Viertel mit schräg gestelltem Fahrzeug auf der linken Fahrspur gestanden sei (Urk. 2/11 S. 3; Urk. 5 S. 4). Im Übrigen spricht auch das Schadensbild am Fahrzeug des Beschuldigten dafür, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt noch nicht vollständig auf die linke Spur eingebogen war, wurde das Fahrzeug doch in der Mitte bei der Fahrertür und nicht im hinteren Bereich beschädigt (Urk. 2/4/3-4). Vorliegend kann somit davon ausgegangen werden, dass die Kollision zu einem Zeitpunkt geschah, als
- 8 - der Beschuldigte den Spurwechsel noch nicht abgeschlossen hatte. Dass das Fahrzeug des Beschuldigten im Augenblick der Kollision stillstand, wie der Be- schuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte (Urk. 5 S. 4; Urk. 6 S. 4), ist nicht erwiesen, aber zu seinen Gunsten anzunehmen. 5.2. Der Umstand, dass es bei dem vom Beschuldigten durchgeführten Spur- wechsel zu einer Kollision mit einem auf der linken Spur fahrenden Fahrzeug kam, ist auf ein verkehrsregelwidriges Verhalten eines oder beider Unfallbeteilig- ten zurückzuführen. Zum genauen Unfallhergang machten der Beschuldigte und der Kollisionsbeteiligte B._____, welcher in der Untersuchung als Auskunftsper- son einvernommen wurde, unterschiedliche Angaben. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholun- gen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 16 S. 4 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beide Unfallbeteiligte für sich in Anspruch nehmen, sich verkehrsregelkonfrom verhalten zu haben. Die Kollision sei auf das pflichtwidrige Verhalten des anderen Fahrzeuglenkers zurückzufüh- ren. B._____ sagte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson beim Statthalteramt Zürich aus, er sei damals auf der linken Spur gefahren. Kurz vor dem …-Tunnel habe er einen Fahrzeuglenker auf der rechten Seite bemerkt, der mit seinem Fahrzeug immer näher an die linke Fahrzeugkolonne gekommen sei. Er habe sich ein wenig bedroht gefühlt, da das Fahrzeug immer näher gekommen sei. Möglicherweise habe ihn der Fahrzeuglenker zwingen wollen, anzuhalten. Das Fahrzeug habe ihn anscheinend sogar leicht touchiert, was er aber nicht be- merkt habe. Es sei der andere Fahrzeuglenker gewesen, der in ihn hineingefah- ren sei (Urk. 2/13 S. 2 ff.). Der Beschuldigte gab demgegenüber an, dass er von der rechten auf die linke Fahrspur habe wechseln wollen. Ein Fahrzeuglenker schräg vor ihm habe seine Absicht bemerkt und nach vorne aufgeschlossen, so dass sich eine Lücke gebildet habe und er auf die linke Fahrspur hätte wechseln können. Er sei schräg in die durch das vordere Fahrzeug geschaffene Lücke ge- fahren und sei schon fast hinter dem Fahrzeug gestanden, das ihm nach vorne Platz gemacht habe. Das Fahrzeug hinter ihm sei langsam in dieselbe Richtung
- 9 - gefahren und immer näher gekommen. Währenddessen habe er sich nach vorne konzentriert. Plötzlich habe er das hintere Fahrzeug auf der Höhe seiner Seitentür gesehen. Er habe gespürt, wie das Fahrzeug an ihm vorbeigeschliffen sei. Die Strasse sei an dieser Stelle so breit, dass fast zwei Fahrzeuge aneinander vorbei- kommen würden. Bei der Kollision habe er eine leichte Schaukelbewegung ge- spürt und die Kotflügelhaube des anderen Fahrzeugs auf Höhe seiner Türkante gesehen (Urk. 2/2/4-5; Urk. 2/11 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 3 ff.). 5.3. Die Fotografien der beteiligten Personenwagen nach der Kollision stützen die vom Beschuldigten vorgebrachte Version des Unfallhergangs. So wurde der Personenwagen des Beschuldigten bei der Fahrertür beschädigt (Urk. 2/4/3-4), während das Fahrzeug von B._____ beim vorderen rechten Kotflügel Kratzer aufweist (Urk. 2/4/2), wobei B._____ bestätigt hat, dass diese Spuren von der Kol- lision mit dem Beschuldigten stammen (Urk. 2/13 S. 2). Dieses Schadensbild spricht dafür, dass B._____ das Fahrzeug des Beschuldigten, welches sich zu- mindest teilweise auf der linken Fahrspur befand, beim Vorbeifahren auf der Seite touchiert hat. Wäre der Beschuldigte in das Fahrzeug von B._____ hineingefah- ren, wäre zu erwarten, dass sein Fahrzeug vorne und nicht in der Mitte beschä- digt worden wäre. Gemäss übereinstimmender Angaben beider Unfallbeteiligter befand sich das Fahrzeug von B._____ nach der Kollision zudem vor demjenigen des Beschuldigten (Urk. 2/2/5; Urk. 2/13 S. 2; Urk. 5 S. 4), was ebenfalls dafür spricht, dass B._____ am Fahrzeug des Beschuldigen vorbeigefahren und dieses dabei touchiert hat. Auf der Aufnahme des Personenwagens des Beschuldigten nach der Kollision sind denn auch deutliche Schleifspuren auf der Höhe der Fahr- ertür zu sehen (Urk. 2/4/4). Für die rechtliche Würdigung ist deshalb davon aus- zugehen, dass das Fahrzeug von B._____ dasjenige des Beschuldigten seitlich touchiert hat, als dieser auf die linke Fahrspur wechseln wollte. 6.1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat ein Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahr- streifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rück- sicht zu nehmen. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehre- re Fahrstreifen unterteilt sind, darf ein Fahrzeugführer seinen Streifen nur verlas-
- 10 - sen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Da das Gesetz das Spurwechseln nur zulässt, wenn der übrige Verkehr nicht ge- fährdet wird, hat derjenige Fahrzeugführer, der seine Fahrspur beibehält, Vortritt gegenüber demjenigen, welcher auf seine Fahrspur einbiegt. Ihm steht der An- spruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Giger, Kommentar SVG,
7. Aufl., Zürich 2008, Art. 44 N 2). 6.2. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt wollte der Beschuldigte von der mittle- ren auf die linke Spur wechseln, während B._____ auf der linken Spur weiterfah- ren wollte. Der Beschuldigte war in der vorliegend zu beurteilenden Situation folg- lich vortrittsbelastet, was von ihm nicht bestritten wurde (Urk. 5 S. 6; Urk. 6 S. 4). Er durfte seine Fahrspur nur verlassen und auf die linke Spur wechseln, wenn er die auf der linken Spur fahrenden Fahrzeuge dadurch nicht gefährdete. Aus den Akten geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Kollision stockender Kolonnenverkehr herrschte (Urk. 2/2/3). Der Beschuldigte gab selbst an, er sei im Schritttempo ge- fahren (Urk. 2/2/4; Urk. 2/11 S. 3; Urk. 5 S. 3), weshalb es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, den Spurwechsel abzubrechen, um dem auf der linken Spur fah- renden Fahrzeugführer den Vortritt zu gewähren. Es trifft zwar zu, dass der Begriff der Vortrittsbehinderung bei hohem Verkehrsaufkommen einschränkend auszule- gen ist, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 6 S. 4; Urk. 30 S. 4). In Anbe- tracht des Umstandes, dass es zwischen dem von links herannahenden, vortritts- berechtigten Fahrzeug von B._____ und demjenigen des Beschuldigten zu einer Kollision auf der linken Fahrspur kam, ist jedoch offensichtlich, dass B._____ vom Beschuldigten in seiner Fahrt behindert wurde, mithin der Beschuldigte sein Vor- trittsrecht missachtet hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass zugunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen ist, dass sein Fahrzeug stillstand, als sich die Kollision ereignete. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er B._____ bzw. dessen Fahr- zeug wahrgenommen hatte, bevor er den Spurwechsel einleitete, gab er doch stets an, er habe diesem ein Handzeichen gegeben und sei dann auf die linke Spur eingebogen (Urk. 2/11 S. 3; Urk. 5 S. 4). Der Beschuldigte befand sich folg- lich noch nicht auf der linken Fahrspur, als B._____ herangefahren kam. Es kann
- 11 - somit ausgeschlossen werden, dass B._____ in ein für ihn frühzeitig wahrnehm- bares Fahrzeug hineingefahren ist. Als Vortrittsberechtigter durfte B._____ davon ausgehen, dass der Beschuldigte sein Vortrittsrecht beachten würde. Er war demnach berechtigt, seine Fahrt auf der linken Fahrspur unbehindert fortsetzen zu können. Der Beschuldigte wäre demgegenüber verpflichtet gewesen, die nach den Umständen geeigneten Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass her- annahende Strassenbenützer durch seinen Spurwechsel in ihrem Vortritt behin- dert bzw. gefährdet werden.
7. Der Beschuldigte machte stets geltend, seinen Spurwechsel vorgängig an- gekündigt zu haben. Er habe den Blinker betätigt sowie dem anderen Fahrzeug- lenker mittels Handzeichen angezeigt, dass er auf die linke Fahrspur habe wech- seln wollen (Urk. 2/2/5; Urk. 2/11 S. 2 f.; Urk. 5 S. 3 f.; Urk. 6 S. 4; Urk. 30 S. 4). Wie das Statthalteramt zutreffend festhielt, vermag dies an der rechtlichen Würdi- gung hingegen nichts zu ändern, wird die Vortrittsregelung von Art. 44 Abs. 1 SVG dadurch doch nicht aufgehoben (Urk. 17 S. 3). Die Grösse des Abstands von B._____ zum vorderen Fahrzeug ist für die Entscheidfindung ebenfalls nicht von massgeblicher Bedeutung. Vielmehr kommt es vorliegend, wie noch zu zei- gen sein wird, auf die Gesamtheit der konkreten Umstände an. Dass in Bezug auf die Grösse der Fahrlücke divergierende Angaben der beiden Unfallbeteiligten vor- liegen (Urk. 2/13 S. 3; Urk. 5 S. 4 f.), ist somit unbeachtlich. Es steht jedenfalls fest, dass der Beschuldigte nicht genügend Platz gehabt hat, um vollständig auf die linke Fahrspur zu wechseln, hätte er ansonsten sein Fahrzeug nicht schräg stellen müssen (Urk. 2/13 S. 3; Urk. 5 S. 3). 8.1. Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass B._____ hätte bremsen müssen. Dieser habe jedoch sein Vortrittsrecht durchsetzen wollen und ihn aktiv daran ge- hindert, in die Lücke zu fahren (Urk. 2/2/5; Urk. 5 S. 3). B._____ sei nicht berech- tigt gewesen, den Spurwechsel zu verhindern, wenn er die Absicht klar habe wahrnehmen können. Er hätte mit seinem Fahrverhalten keine Kollision herbeizu- führen dürfen, wenn er ohne Weiteres etwas hätte verlangsamen können, um das anzeigte Manöver zu Ende führen zu lassen (Urk. 6 S. 4).
- 12 - 8.2. Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich jedermann im Verkehr so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung ab- geleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf das Vertrauensprinzip kann sich grundsätzlich auch der Wartepflichtige beru- fen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinde- rung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzu- werfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhält. Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbei- fahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2011, 6B_509/2010, E. 3.3.3 f. mit Hin- weisen). 8.3. Das Verhalten des Vortrittsberechtigten ist in diesem Verfahren grundsätz- lich nicht zu beurteilen, kennt das Strafrecht doch keine Schuldkompensation, weshalb sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker Verkehrsregel- verletzungen schuldig machen können (Urteil des Bundesgerichts vom 12. De- zember 2006, 6S.431/2006, E. 5.3). Selbst wenn man eine allfällige Verkehrsre- gelverletzung von B._____ bejahen würde, würde dies den Beschuldigten nicht entlasten, da dieser in der vorliegenden Verkehrssituation vortrittsbelastet war. Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG hatte er die Pflicht, den Anspruch des Fahrzeugfüh- rers, der seinen Fahrstreifen beibehält, auf ungehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu beachten. Das Fahrverhalten von B._____ war nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschuldigte auf Grund der damaligen Umstände nicht damit hätte rechnen müssen. Der Beschuldigte hatte vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein gefahrloses Einspuren auf die linke Fahrspur ohne Behinderung des sich auf die- ser Spur befindenden Verkehrsteilnehmers nicht möglich sein würde. Wie bereits dargelegt herrschte zum Zeitpunkt der Kollision stockender Kolonnenverkehr (Urk. 2/2/3), weshalb davon auszugehen ist, dass B._____ mit geringer Ge- schwindigkeit unterwegs war. Dafür sprechen im Übrigen auch die Aussagen des
- 13 - Beschuldigen (Urk. 2/2/5; Urk. 2/11 S. 3). Es kann somit ausgeschlossen werden, dass B._____ völlig überraschend mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren kam und den Beschuldigten sozusagen von hinten "abgeschossen" hat, zumal in diesem Fall auch mit einem anderen Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahr- zeugen zu rechnen wäre. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht denn auch klar hervor, dass er das herannahende Fahrzeug von B._____ vor dem Spur- wechsel wahrgenommen hat (Urk. 2/11 S. 3; Urk. 5 S. 3 f.). Der Beschuldigte machte geltend, er habe dem anderen Fahrzeuglenker mittels Handzeichen angekündigt, dass er auf seine Fahrspur habe wechseln wollen. Es bestand für den Beschuldigten jedoch keinerlei Grund zur Annahme, dass dieses Fahrzeug tatsächlich abbremsen oder sogar anhalten würde, um ihm den Spur- wechsel zu ermöglichen. Der Beschuldigte räumte selbst ein, dass der heranfah- rende Fahrzeuglenker sein Fahrverhalten nicht gross geändert habe und immer näher gekommen sei (Urk. 2/11 S. 3). Angesichts dieses Fahrverhaltens hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass das Fahrzeug vorbeifahren und ihm den beabsichtigten Spurwechsel verunmöglichen könnte. Er kann sich unter den dargelegten Umständen nicht mit dem Einwand entlasten, er habe davon ausge- hen können, dass B._____ dem Spurwechsel zugestimmt habe (Urk. 30 S. 4). Vielmehr musste er angesichts dessen Fahrweise, die für ihn erkennbar war, da- mit rechnen, dass ein ungefährlicher Spurwechsel nicht mehr möglich sein würde und als Vortrittsbelasteter alles Zumutbare vorkehren, um eine Behinderung des Vortrittsrechts des anderen Fahrzeuglenkers bzw. eine gefährliche Situation zu vermeiden. 8.4. Gemäss eigenen Angaben zeigte der Beschuldigte seinen Spurwechsel an und fuhr dann in die durch das vordere Fahrzeug geschaffene Lücke. In der Folge habe er sich nach vorne konzentriert (Urk. 2/11 S. 3; Urk. 5 S. 4). Der Beschuldig- te war in der vorliegenden Verkehrssituation jedoch vortrittsbelastet, weshalb er sein Augenmerk in erster Linie auf den von hinten herannahenden Verkehr hätte richten müssen, um sicherzustellen, dass er gefahrlos auf die linke Spur wechseln konnte. Nötigenfalls hätte der Beschuldigte mehrfach nach hinten blicken müssen, um sich zu versichern, dass der heranfahrende Fahrzeuglenker ihm den Spur-
- 14 - wechsel ermöglichen würde. Es trifft zu, dass der Beschuldigte, nachdem er teil- weise in die Kolonnenlücke gefahren war, nichts mehr an seiner Position ändern konnte (Urk. 6 S. 3). Der Beschuldigte hätte jedoch vor seinem Einbiegen auf die linke Spur auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht nehmen müssen, wobei es wie bereits dargelegt nicht ausreichte, dass er den Blinker stellte und ein Hand- zeichen gab. Vielmehr hätte er sich davon überzeugen müssen, dass B._____ be- reit war, auf sein Vortrittsrecht zu verzichten, wie das Statthalteramt zutreffend festhält (Urk. 17 S. 3). Der Beschuldigte gab an, er sei davon ausgegangen, dass er vom Lenker des anderen Fahrzeugs wahrgenommen worden sei (Urk. 5 S. 4). Wer eine gefährli- che Verkehrssituation schafft, kann jedoch nicht erwarten, dass andere diese Ge- fahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
9. August 2011, 6B_272/2011, E. 2.2 mit Hinweisen). Angesichts des Fahrverhal- tens des von links herannahenden Fahrzeuglenkers hatte der Beschuldigte zu- dem keinerlei Grund zur Annahme, dass dieser seine Absicht erfasst hatte und ihm den Spurwechsel ermöglichen würde. Der Beschuldigte vertraute somit pflichtwidrig darauf, dass sein Vorhaben unbedenklich sei und sich der auf der lin- ken Fahrspur nahende Verkehrsteilnehmer zurückhaltend verhalten und auf sein Vortrittsrecht verzichten würde. Indem er sich vor seinem Spurwechsel nicht ge- nügend vergewisserte, dass der übrige Verkehr durch sein Einspurmanöver nicht gefährdet wird, hat es der Beschuldigte demnach an der nötigen Vorsicht fehlen lassen. Es war für den Beschuldigten voraussehbar, dass er das auf der linken Fahrspur fahrende Fahrzeug durch einen Spurwechsel gefährden könnte. Demzu- folge hätte er die konkrete Verkehrssituation mit erhöhter Aufmerksamkeit im Au- ge behalten müssen, bevor er zum Spurwechsel angesetzt hätte. Indem der Be- schuldigte bei dieser Ausgangslage unbeirrt am Spurwechsel festhielt, liess er es an der vorgeschriebenen Rücksichtsnahme auf den nachfolgenden Verkehr man- geln.
9. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
- 15 - IV. Strafzumessung
1. Die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG stellt eine Übertretung dar, welche mit Busse bestraft wird. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
2. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass es in- folge des unvorsichtigen Spurwechsels des Beschuldigten zu einer Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug kam. Da der Beschuldigte den Spurwechsel mit geringer Fahrgeschwindigkeit bei stockendem Kolonnenverkehr ausführte, entstand jedoch nur ein verhältnismässig geringer Sachschaden. Es ist sodann festzuhalten, dass die Kollision allenfalls hätte verhindert werden können, wenn der unfallbeteiligte Fahrzeuglenker angesichts der sich ihm bietenden Verkehrssi- tuation auf sein Vortrittsrecht verzichtet hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte in der vorliegenden Verkehrskonstellation vortrittsbelastet war, weshalb es in erster Linie an ihm lag, eine Gefährdung herannahender Verkehrs- teilnehmer zu vermeiden. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich pflicht- gemäss zu verhalten, hätte er gemäss erstelltem Sachverhalt doch erkennen können, dass ein Spurwechsel infolge des Fahrverhaltens des vortrittsberechtig- ten Fahrzeuglenkers nicht mehr möglich war. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht.
3. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Beschuldigte an, monatlich Fr. 15'000.– netto zu verdienen. Er habe kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 60'000.– (Urk. 20/1). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder (Urk. 5 S. 1).
- 16 -
4. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint die beantragte Busse in der Höhe von Fr. 300.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Statthalteramtes Zürich sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Vorinstanz keine Gerichtsge- bühr festgelegt hat (Urk. 16 S. 13, Dispositivziffer 2), ist diese von der Berufungs- instanz festzusetzen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Entschädi- gung zuzusprechen (entgegen Urk. 16 S. 13, Dispositivziffer 4).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- 17 -
6. Die Kosten beider Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Statthalteramtes Zürich von insgesamt Fr. 903.– (Kosten gemäss Strafverfügung vom
14. Dezember 2010 von Fr. 398.– sowie nachträgliche Gebühren von Fr. 505.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Laufer