Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl Nr. SVG… vom 18. Juli 2011 bestrafte das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (heute Stadtrichteramt Winterthur) den Beschuldigten A._____ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h mit einer Busse von Fr. 370.– (Urk. 2/2).
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist.
E. 1.2 Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht (in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst) beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche
- 5 - Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte.
E. 1.3 Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der eidgenössischen Strafprozessordnung neue Be- hauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Beru- fungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückweisen (BSK StPO - Eugster, a.a.O., Art. 398 N 3). Die vom Stadtrichteramt Winterthur mit der Berufungserklärung eingereichten Übersichtspläne (Urk. 18/1+2) und die von der Verteidigung mit der Berufungs- antwort eingereichten Fotos und Übersichtspläne (Urk. 31/1-6) können im vorliegenden Verfahren folglich nicht mehr abgenommen werden, da weder das Stadtrichteramt Winterthur noch die Verteidigung Argumente vorbringen, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liessen. Sie beschränken sich vielmehr darauf, die vorinstanzliche Beurteilung zu kritisieren.
E. 1.4 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- 6 -
2. Umfang der Berufung Aufgrund der Anträge des Stadtrichteramtes Winterthur ist nur Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteiles (Frage der Sanktion) einer Überprüfung zu unterzie- hen. Hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1) sowie des Kostendispositivs (Ziff. 3 und 4) blieb das vorinstanzliche Urteil – auch seitens des Beschuldigten – unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Strafe
1. Das Stadtrichteramt Winterthur rügt, die Vorinstanz habe Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG falsch angewandt, indem sie die vom Beschuldigten begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h als besonders leichten Fall gewertet und ihm Straflosigkeit zugebilligt habe. Begründet wird dies wie folgt: Hätte die Gesetzgebung einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung Bagatellcharakter zubilligen wollen, so wäre sie in den Ordnungsbussenkatalog aufgenommen worden. Zudem kenne auch das Administrativmassnahmerecht des SVG den Begriff des besonders leichten Falles in Art. 16a Abs. 4 SVG. Der Begriff habe in beiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung, weshalb die Recht- sprechung zu Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegend herangezogen werden könne. Bereits deshalb könne die Geschwindigkeitsübertretung von 18 km/h nicht als besonders leichter Fall angesehen werden. An Art. 100 Abs. 1 Ziff. 2 SVG würden sehr hohe Anforderungen gestellt. Der Beschuldigte könne sich nicht auf gute Gründe für das Abweichen von den Vorschriften berufen. In Tat und Wahrheit habe er die Geschwindigkeit auch nicht zum Zweck begangen, einen anderen Fahrzeuglenker zu kontrollieren und/oder dem Aspiranten Anschauungsunterricht zu geben, was sich aus der Körperhaltung gemäss Foto zum Polizeirapport ergebe (Urk. 24).
2. Wie bereits erwähnt, ist auf die Ausführungen des Stadtrichteramtes zu den Strassenverhältnissen (Verlauf der Strasse, Einmündungen, Regen) nicht näher einzugehen, da die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf
- 7 - Willkür beschränkt ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Das Stadtrichteramt bringt keine relevanten Argumente vor, inwie- fern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich sei, sondern stellt dieser lediglich ihre eigene Beweiswürdigung gegenüber. Das gleiche gilt für die diesbe- züglichen Ausführungen der Verteidigung. Entsprechend ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt – auch für die Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG vorliegt – auszugehen.
3. Die Verteidigung führt aus, die Überlegungen des Stadtrichteramtes bezüg- lich der Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG gingen an der Sache vorbei. Was als "besonders leichter Fall" zu qualifizieren sei, beurteile sich in erster Linie nach den dem SVG zugrunde liegenden Wertungen. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sei auch auf Vergehen und vorsätzlich begangene Taten anwendbar. Der Beschuldigte habe gute Gründe gehabt, von den Vorschriften abzuweichen. Eine nachträgliche Beurteilung, wie man richtigerweise hätte vorgehen sollen, ändere daran nichts. Vorliegend bestehe jedenfalls kein guter Grund, vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (Urk. 30 S. 4 ff.).
E. 2 Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Juli 2011 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 2/3; vgl. auch Urk. 2/6). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten, hielt das Stadtrichteramt Winterthur am Strafbefehl fest (vgl. Urk. 2/15) und überwies die Akten mit Weisung vom 3. Oktober 2011 dem Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht (Urk. 1). Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. November 2011 im Sinne der Strafverfügung schuldig, nahm aber im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung Umgang (Urk. 15).
E. 3 Mit Eingabe vom 8. November 2011 meldete das Stadtrichteramt Winterthur innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, an (Urk. 9). Ebenfalls innert Frist reichte es die Berufungserklärung ein (Urk. 17). In der Folge wurden die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 16). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung (vgl. Urk. 20).
- 4 -
E. 4 Bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonders leichten Falls" verfügt das Gericht über einen weiten Ermessens- spielraum. Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien für die Beurteilung eines besonders leichten Falls zutreffend widergegeben, darauf kann verwiesen werden (Urk. 15 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich
– entgegen der Auffassung des Stadtrichteramtes – die Anwendbarkeit von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG keineswegs auf leichte Verkehrsregelverletzungen beschränkt, sondern grundsätzlich für alle Straftatbestände des SVG gilt, nicht nur für Übertretungen, sondern ebenfalls für (auch vorsätzlich begangene) Vergehen (BGE 95 IV 22 E. 1a). Das Argument des Stadtrichteramtes, dass die Geschwin- digkeitsübertretung vorliegend nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren habe erledigt werden können, weshalb kein leichter Fall vorliegen könne, ist somit unbehelflich.
E. 5 Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu
- 8 - berücksichtigen sind. Ein besonders leichter Fall soll nur angenommen werden, wenn die gesamten Umstände des Falles (wie Geschwindigkeit, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, Beweggründe des Täters usw.) das Verschulden des Fehl- baren nach den Wertungen des Gesetzes als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 95 IV 22 E. 1c). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht ange- messen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.123/2007 vom
23. Juli 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Wie das Stadtrichteramt Winterthur zutreffend ausführt, ist bei der Auslegung des besonders leichten Falles im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 4 SVG heranzu- ziehen. Beide Bestimmungen wurden im Rahmen der gleichen Revision ins SVG aufgenommen. Gemäss Botschaft soll der Grundsatz von Art. 16a Abs. 4 SVG analog für strafrechtliche Sanktionen eingeführt werden (BBl 1999 S. 4497).
E. 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung innerorts von 16 km/h oder mehr objektiv (ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände) einen leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG (und nicht einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG) dar (Urteil des Bundesgerichtes 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der objektiven Umstände ist vorliegend somit grundsätzlich das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu verneinen.
E. 5.2 Jedoch muss in subjektiver Hinsicht zusätzlich noch abgeklärt werden, ob die konkreten Umstände es nicht dennoch rechtfertigen, den Fall anders – sei es schwerwiegender oder leichter – einzustufen (vgl. BGE 128 II 86 E. 2c = Pra 91 [2002] 77). Würde die Abgrenzung des leichten Falles allein unter objektiven Gesichtspunkten, rein schematisch, vorgenommen, würde die für die Strafzumes- sung gerade wesentliche subjektive Komponente ausgeklammert (BGE 124 II 97 E. 2c S. 101; BGE 127 IV 59). Bei den Vorschriften über die zulässige Höchst- geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher anderer Länder. Setzt der Täter sich bewusst über solche Vorschriften hinweg, so kann daher von einem besonders leichten
- 9 - Fall nur die Rede sein, wenn er gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzu- weichen, und wenn er zudem nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden gefährden zu können (BGE 95 IV 22 E. 1c mit Hinweisen).
E. 5.3 Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (Urk. 15 S. 7), beging der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer sehr breiten, gerade verlaufenden Strasse, die in der Nacht stark ausgeleuchtet ist. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5 S. 4) ist deshalb davon auszugehen, dass aufgrund der konkreten Strassenverhältnisse und der Zeit (an einem Sonntag um 02.46 Uhr) eine Gefahr für andere "eher ausgeschlossen" werden konnte.
E. 5.4 Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich der Beschuldigte darüber hinaus auf gute Gründe für sein Abweichen von den Vorschriften berufen kann. Wie die Vor- instanz zutreffend ausführte (Urk. 15 S. 7), wollte der Beschuldigte einen vor ihm fahrenden Automobilisten einer Kontrolle unterziehen und zudem dem Aspiranten, der ihn begleitete, zu einer wichtigen praktischen Ausbildung verhelfen. Diese Motive können nicht widerlegt werden. Daran ändert auch nichts, dass der Be- schuldigte – wie das Stadtrichteramt Winterthur zutreffend anführt (Urk. 24 S. 6) – auf dem Polizeifoto (Anhang zu Urk. 2/1) einen entspannten Eindruck macht, auch wenn dies gewisse Zweifel erweckt, dass er sich tatsächlich auf einen vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker konzentrierte, den er kontrollieren wollte. Die Vor- instanz hat diese Motive gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, der Beschul- digte habe gute Gründe gehabt. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie der Beschuldigte selber konstant angab, war ihm der vor ihm fahrende Lenker in keiner Weise auf- gefallen (Urk. 2/9 S. 2; Urk. 5 S. 2). Zwar ist ein Polizist selbstverständlich berech- tigt, einen Automobilisten auch ohne konkrete Verdachtsmomente zu kontrollie- ren. Wenn er für die Vornahme einer Kontrolle aber selber wichtige Verkehrs- vorschriften verletzt, sind gewisse Anhaltspunkte erforderlich, die eine Kontrolle angezeigt erscheinen lassen. Als solchen Anhaltspunkt genügt es nicht, dass er einzig aufgrund der Tageszeit vermutete, dass der fragliche Lenker alkoholisiert und deshalb in fahrunfähigem Zustand sein könnte. Eine solche Schlussfolgerung ist deplaziert respektive eine Schutzbehauptung. Eine Kontrolle war deshalb für
- 10 - die Verkehrssicherheit nicht derart wesentlich, dass dadurch eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung, die selber zu einer abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, gerechtfertigt würde. Dazu kommt, dass es keinen Grund gab, nicht die Stopp-Matrix zu benützen, wenn der Beschuldigte den Lenker kontrollieren wollte, bestand doch kein Anlass zu befürchten, dass sich dieser einer Kontrolle entziehen würde. Auch das Argument, der Beschuldigte habe dem mitfahrenden Aspiranten zu einer wichtigen praktischen Ausbildung verhelfen wollen, verfängt nicht. Für die Ausbildung ist es im Gegenteil wesent- lich, dass der Aspirant lernt, dass auch die Polizei sich an die Verkehrsregeln halten muss und nur in begründeten Ausnahmefällen berechtigt ist, von diesen abzuweichen. Inwiefern der Aspirant gerade von dieser Kontrolle etwas gelernt hätte, was er nicht im Rahmen seiner Ausbildungszeit sowieso schon gelernt hat oder noch gelernt hätte, ist nicht ersichtlich.
E. 6 So hat der Beschuldigte zwar – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht aus egoistischen Motiven gehandelt, dennoch kann er sich nicht auf gute Gründe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG berufen. Ei- ne Bestrafung mit einer Busse erscheint aufgrund der konkreten Umstände nicht als stossend. Deshalb ist vorliegend nicht von einer Strafe Umgang zu nehmen.
E. 7 Das Stadtrichteramt Winterthur bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 370.–. Gemäss nicht verbindlichen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 16-20 km/h mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf: Er wurde mit Strafmandat des Bezirksamtes Münchwilen vom 14. August 2003 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer Busse von Fr. 1'250.– bestraft (Urk. 34). Da sie schon länger zurückliegt, ist diese Vorstrafe vorliegend nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint angesichts des weiten Strafrahmens, seines Verschuldens sowie seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 450.– angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 450.– zu bestrafen, unter An- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 4. November 2011, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts).
- […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
- Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, des Strafbefehls von Fr. 315.– sowie die nachträglichen Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens des Polizeirichter- amtes der Stadt Winterthur von Fr. 141.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 450.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU120001-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Urteil vom 21. August 2012 in Sachen Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend einfache Verkehrsregelverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 4. November 2011 (GC110017)
- 2 - Strafverfügung: Der Strafbefehl des [damaligen] Polizeirichteramtes der Stadt Winterthur vom
18. Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Urteil der Vorinstanz vom 4. November 2011: (Urk. 15)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit innerorts).
2. Von einer Bestrafung des Beschuldigten wird im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (besonders leichter Fall) Umgang genommen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, des Strafbefehls von Fr. 315.– sowie die nachträglichen Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens des Polizeirichteramtes der Stadt Winterthur von Fr. 141.– werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Des Vertreters des Stadtrichteramtes Winterthur (Urk. 24 S. 2)
1. In Aufhebung von Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils sei A._____ mit einer Busse von Fr. 370.00 zu bestrafen, und es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen anzuordnen.
2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Unter Kostenfolge.
- 3 -
b) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 30 S. 2):
1. Die Berufung sei abzuweisen;
2. unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl Nr. SVG… vom 18. Juli 2011 bestrafte das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur (heute Stadtrichteramt Winterthur) den Beschuldigten A._____ wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h mit einer Busse von Fr. 370.– (Urk. 2/2).
2. Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Juli 2011 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 2/3; vgl. auch Urk. 2/6). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung, insbesondere der Einvernahme des Beschuldigten, hielt das Stadtrichteramt Winterthur am Strafbefehl fest (vgl. Urk. 2/15) und überwies die Akten mit Weisung vom 3. Oktober 2011 dem Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht (Urk. 1). Dieses sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. November 2011 im Sinne der Strafverfügung schuldig, nahm aber im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung Umgang (Urk. 15).
3. Mit Eingabe vom 8. November 2011 meldete das Stadtrichteramt Winterthur innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, an (Urk. 9). Ebenfalls innert Frist reichte es die Berufungserklärung ein (Urk. 17). In der Folge wurden die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 16). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung (vgl. Urk. 20).
- 4 -
4. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. Februar 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Stadtrichteramt Winterthur Frist ange- setzt, um seine Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen (Urk. 22). Die begründeten Anträge erfolgten innert Frist mit Eingabe vom
12. März 2012 (Urk. 24), worauf dem Beschuldigten sowie der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 14. März 2012 Frist zur Berufungsantwort bzw. freigestell- ten Vernehmlassung angesetzt wurde (Urk. 26). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 28), reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 29. März 2012 eine Berufungsantwort ein (Urk. 30). Diese wurde dem Stadtrichteramt Winterthur zugestellt (Urk. 33). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales
1. Kognition 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. 1.2. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage sowie der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht (in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst) beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche
- 5 - Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO - Eugster, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 1.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der eidgenössischen Strafprozessordnung neue Be- hauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Beru- fungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und einer neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückweisen (BSK StPO - Eugster, a.a.O., Art. 398 N 3). Die vom Stadtrichteramt Winterthur mit der Berufungserklärung eingereichten Übersichtspläne (Urk. 18/1+2) und die von der Verteidigung mit der Berufungs- antwort eingereichten Fotos und Übersichtspläne (Urk. 31/1-6) können im vorliegenden Verfahren folglich nicht mehr abgenommen werden, da weder das Stadtrichteramt Winterthur noch die Verteidigung Argumente vorbringen, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen liessen. Sie beschränken sich vielmehr darauf, die vorinstanzliche Beurteilung zu kritisieren. 1.4. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vor- gebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
- 6 -
2. Umfang der Berufung Aufgrund der Anträge des Stadtrichteramtes Winterthur ist nur Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteiles (Frage der Sanktion) einer Überprüfung zu unterzie- hen. Hinsichtlich des Schuldspruchs (Ziff. 1) sowie des Kostendispositivs (Ziff. 3 und 4) blieb das vorinstanzliche Urteil – auch seitens des Beschuldigten – unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Strafe
1. Das Stadtrichteramt Winterthur rügt, die Vorinstanz habe Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG falsch angewandt, indem sie die vom Beschuldigten begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h als besonders leichten Fall gewertet und ihm Straflosigkeit zugebilligt habe. Begründet wird dies wie folgt: Hätte die Gesetzgebung einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung Bagatellcharakter zubilligen wollen, so wäre sie in den Ordnungsbussenkatalog aufgenommen worden. Zudem kenne auch das Administrativmassnahmerecht des SVG den Begriff des besonders leichten Falles in Art. 16a Abs. 4 SVG. Der Begriff habe in beiden Bestimmungen die gleiche Bedeutung, weshalb die Recht- sprechung zu Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegend herangezogen werden könne. Bereits deshalb könne die Geschwindigkeitsübertretung von 18 km/h nicht als besonders leichter Fall angesehen werden. An Art. 100 Abs. 1 Ziff. 2 SVG würden sehr hohe Anforderungen gestellt. Der Beschuldigte könne sich nicht auf gute Gründe für das Abweichen von den Vorschriften berufen. In Tat und Wahrheit habe er die Geschwindigkeit auch nicht zum Zweck begangen, einen anderen Fahrzeuglenker zu kontrollieren und/oder dem Aspiranten Anschauungsunterricht zu geben, was sich aus der Körperhaltung gemäss Foto zum Polizeirapport ergebe (Urk. 24).
2. Wie bereits erwähnt, ist auf die Ausführungen des Stadtrichteramtes zu den Strassenverhältnissen (Verlauf der Strasse, Einmündungen, Regen) nicht näher einzugehen, da die Kognition der Berufungsinstanz in Sachverhaltsfragen auf
- 7 - Willkür beschränkt ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Das Stadtrichteramt bringt keine relevanten Argumente vor, inwie- fern die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich sei, sondern stellt dieser lediglich ihre eigene Beweiswürdigung gegenüber. Das gleiche gilt für die diesbe- züglichen Ausführungen der Verteidigung. Entsprechend ist vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt – auch für die Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG vorliegt – auszugehen.
3. Die Verteidigung führt aus, die Überlegungen des Stadtrichteramtes bezüg- lich der Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG gingen an der Sache vorbei. Was als "besonders leichter Fall" zu qualifizieren sei, beurteile sich in erster Linie nach den dem SVG zugrunde liegenden Wertungen. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG sei auch auf Vergehen und vorsätzlich begangene Taten anwendbar. Der Beschuldigte habe gute Gründe gehabt, von den Vorschriften abzuweichen. Eine nachträgliche Beurteilung, wie man richtigerweise hätte vorgehen sollen, ändere daran nichts. Vorliegend bestehe jedenfalls kein guter Grund, vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (Urk. 30 S. 4 ff.).
4. Bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "besonders leichten Falls" verfügt das Gericht über einen weiten Ermessens- spielraum. Die Vorinstanz hat die massgebenden Kriterien für die Beurteilung eines besonders leichten Falls zutreffend widergegeben, darauf kann verwiesen werden (Urk. 15 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich
– entgegen der Auffassung des Stadtrichteramtes – die Anwendbarkeit von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG keineswegs auf leichte Verkehrsregelverletzungen beschränkt, sondern grundsätzlich für alle Straftatbestände des SVG gilt, nicht nur für Übertretungen, sondern ebenfalls für (auch vorsätzlich begangene) Vergehen (BGE 95 IV 22 E. 1a). Das Argument des Stadtrichteramtes, dass die Geschwin- digkeitsübertretung vorliegend nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren habe erledigt werden können, weshalb kein leichter Fall vorliegen könne, ist somit unbehelflich.
5. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu
- 8 - berücksichtigen sind. Ein besonders leichter Fall soll nur angenommen werden, wenn die gesamten Umstände des Falles (wie Geschwindigkeit, Strassen- und Verkehrsverhältnisse, Beweggründe des Täters usw.) das Verschulden des Fehl- baren nach den Wertungen des Gesetzes als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 95 IV 22 E. 1c). Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht ange- messen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.123/2007 vom
23. Juli 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Wie das Stadtrichteramt Winterthur zutreffend ausführt, ist bei der Auslegung des besonders leichten Falles im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG die Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 4 SVG heranzu- ziehen. Beide Bestimmungen wurden im Rahmen der gleichen Revision ins SVG aufgenommen. Gemäss Botschaft soll der Grundsatz von Art. 16a Abs. 4 SVG analog für strafrechtliche Sanktionen eingeführt werden (BBl 1999 S. 4497). 5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt eine Geschwindigkeitsüberschrei- tung innerorts von 16 km/h oder mehr objektiv (ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände) einen leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG (und nicht einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG) dar (Urteil des Bundesgerichtes 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der objektiven Umstände ist vorliegend somit grundsätzlich das Vorliegen eines besonders leichten Falles zu verneinen. 5.2. Jedoch muss in subjektiver Hinsicht zusätzlich noch abgeklärt werden, ob die konkreten Umstände es nicht dennoch rechtfertigen, den Fall anders – sei es schwerwiegender oder leichter – einzustufen (vgl. BGE 128 II 86 E. 2c = Pra 91 [2002] 77). Würde die Abgrenzung des leichten Falles allein unter objektiven Gesichtspunkten, rein schematisch, vorgenommen, würde die für die Strafzumes- sung gerade wesentliche subjektive Komponente ausgeklammert (BGE 124 II 97 E. 2c S. 101; BGE 127 IV 59). Bei den Vorschriften über die zulässige Höchst- geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, nicht nur der Schweiz, sondern auch zahlreicher anderer Länder. Setzt der Täter sich bewusst über solche Vorschriften hinweg, so kann daher von einem besonders leichten
- 9 - Fall nur die Rede sein, wenn er gute Gründe hatte, von den Vorschriften abzu- weichen, und wenn er zudem nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden gefährden zu können (BGE 95 IV 22 E. 1c mit Hinweisen). 5.3. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (Urk. 15 S. 7), beging der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer sehr breiten, gerade verlaufenden Strasse, die in der Nacht stark ausgeleuchtet ist. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5 S. 4) ist deshalb davon auszugehen, dass aufgrund der konkreten Strassenverhältnisse und der Zeit (an einem Sonntag um 02.46 Uhr) eine Gefahr für andere "eher ausgeschlossen" werden konnte. 5.4. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich der Beschuldigte darüber hinaus auf gute Gründe für sein Abweichen von den Vorschriften berufen kann. Wie die Vor- instanz zutreffend ausführte (Urk. 15 S. 7), wollte der Beschuldigte einen vor ihm fahrenden Automobilisten einer Kontrolle unterziehen und zudem dem Aspiranten, der ihn begleitete, zu einer wichtigen praktischen Ausbildung verhelfen. Diese Motive können nicht widerlegt werden. Daran ändert auch nichts, dass der Be- schuldigte – wie das Stadtrichteramt Winterthur zutreffend anführt (Urk. 24 S. 6) – auf dem Polizeifoto (Anhang zu Urk. 2/1) einen entspannten Eindruck macht, auch wenn dies gewisse Zweifel erweckt, dass er sich tatsächlich auf einen vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker konzentrierte, den er kontrollieren wollte. Die Vor- instanz hat diese Motive gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, der Beschul- digte habe gute Gründe gehabt. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie der Beschuldigte selber konstant angab, war ihm der vor ihm fahrende Lenker in keiner Weise auf- gefallen (Urk. 2/9 S. 2; Urk. 5 S. 2). Zwar ist ein Polizist selbstverständlich berech- tigt, einen Automobilisten auch ohne konkrete Verdachtsmomente zu kontrollie- ren. Wenn er für die Vornahme einer Kontrolle aber selber wichtige Verkehrs- vorschriften verletzt, sind gewisse Anhaltspunkte erforderlich, die eine Kontrolle angezeigt erscheinen lassen. Als solchen Anhaltspunkt genügt es nicht, dass er einzig aufgrund der Tageszeit vermutete, dass der fragliche Lenker alkoholisiert und deshalb in fahrunfähigem Zustand sein könnte. Eine solche Schlussfolgerung ist deplaziert respektive eine Schutzbehauptung. Eine Kontrolle war deshalb für
- 10 - die Verkehrssicherheit nicht derart wesentlich, dass dadurch eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung, die selber zu einer abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit führt, gerechtfertigt würde. Dazu kommt, dass es keinen Grund gab, nicht die Stopp-Matrix zu benützen, wenn der Beschuldigte den Lenker kontrollieren wollte, bestand doch kein Anlass zu befürchten, dass sich dieser einer Kontrolle entziehen würde. Auch das Argument, der Beschuldigte habe dem mitfahrenden Aspiranten zu einer wichtigen praktischen Ausbildung verhelfen wollen, verfängt nicht. Für die Ausbildung ist es im Gegenteil wesent- lich, dass der Aspirant lernt, dass auch die Polizei sich an die Verkehrsregeln halten muss und nur in begründeten Ausnahmefällen berechtigt ist, von diesen abzuweichen. Inwiefern der Aspirant gerade von dieser Kontrolle etwas gelernt hätte, was er nicht im Rahmen seiner Ausbildungszeit sowieso schon gelernt hat oder noch gelernt hätte, ist nicht ersichtlich.
6. So hat der Beschuldigte zwar – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht aus egoistischen Motiven gehandelt, dennoch kann er sich nicht auf gute Gründe im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG berufen. Ei- ne Bestrafung mit einer Busse erscheint aufgrund der konkreten Umstände nicht als stossend. Deshalb ist vorliegend nicht von einer Strafe Umgang zu nehmen.
7. Das Stadtrichteramt Winterthur bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 370.–. Gemäss nicht verbindlichen Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 16-20 km/h mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf: Er wurde mit Strafmandat des Bezirksamtes Münchwilen vom 14. August 2003 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt und mit einer Busse von Fr. 1'250.– bestraft (Urk. 34). Da sie schon länger zurückliegt, ist diese Vorstrafe vorliegend nur marginal straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint angesichts des weiten Strafrahmens, seines Verschuldens sowie seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 450.– angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Busse von Fr. 450.– zu bestrafen, unter An- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht, vom 4. November 2011, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts).
2. […]
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
4. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, des Strafbefehls von Fr. 315.– sowie die nachträglichen Kosten und Auslagen des Einspracheverfahrens des Polizeirichter- amtes der Stadt Winterthur von Fr. 141.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 450.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 12 -
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Vorinstanz
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. August 2012 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. J. Stark