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SU110045

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2012-03-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 11. März 2011 wurde der Verzeigte mittels Strafbefehl des Statthalter- amtes Pfäffikon wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in- nerorts mit einer Busse von Fr. 370.– bestraft (Urk. 2). Dagegen liess der Verzeig- te mit Schreiben vom 14. März 2011 Einsprache erheben (Urk. 5). Nach durchge- führter Untersuchung hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 17 und 18). Der zuständige Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon be- stätigte den Entscheid des Statthalteramtes mit Urteil vom 22. Juni 2011 (Urk. 39 = Urk. 41).

- 4 -

E. 2 Dem Verzeigten wird vorgeworfen, am 3. Februar 2011, um 7:55 Uhr, mit dem Personenwagen ZH … die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 18 km/h (Toleranz bereits abgezogen) überschritten zu haben (Urk. 2). Wie schon durch die Vorinstanz festgehalten wurde, bestreitet der Ver- zeigte nicht, Fahrer des besagten Wagens gewesen zu sein (Urk. 41 S. 6; Urk. 1 hinterste Seite).

- 5 -

E. 3 Der Verzeigte fordert generell, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und bezieht sich dabei weder auf die Rügegründe von Art. 398 Abs. 4 StPO, noch be- gründet er seine Berufung substantiiert. Er beantragt, es sei "seinen Argumenten zu folgen" (Urk. 51). Der Verzeigte ist Laie, somit ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne der für Übertretungen einschränkenden Bestimmung unter Berücksichtung der bisher durch ihn vorgebrachten wesentlichen Argumente zu prüfen.

E. 3.1 Der Verzeigte beantragte immer wieder im Verfahren, es seien ihm die Ori- ginalabzüge des Radarfotos zukommen zu lassen (Urk. 14; Urk. 29; Urk. 32), so auch im Berufungsverfahren (Urk. 51). Das Radarfoto liegt als schwarz-weisser Ausdruck bei den Akten und ist von ausreichender Qualität. Sowohl die gemesse- ne Geschwindigkeit als auch der Fahrer und das Autokennzeichen sind darauf er- kennbar (Urk. 4). Es stand dem Verzeigten stets offen, die Akten bei den jeweili- gen Instanzen einzusehen. Eine Kopie der Radarfotos wurde dem Verzeigten mit Schreiben vom 15. Juni 2011 sogar zugesandt (Urk. 31). Der Verzeigte macht nicht geltend, was er mit dem geforderten Originalabzug des Fotos erreichen möchte. In diesem Kontext ist wohl die Behauptung zu sehen, die Radarmessung sei unstatthaft zustande gekommen, es habe ihm ein ziviles Polizeifahrzeug den Weg abgeschnitten (Urk. 29) bzw. ein ziviler Polizei-Volvo-Kombi spiele eine "merkwürdige Rolle" (Urk. 34 S. 2). Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz bereits eingehend befasst (Urk. 41 S. 10 f.). Dass der Verzeigte die Geschwindigkeitsübertretung beim Überholen eines anderen Fahrzeugs beging, steht aufgrund des Radarfotos fest. Der linke Scheinwerfer des überholten Fahrzeugs ist am linken Bildrand klar er- kennbar. Inwiefern durch das Originalfoto bewiesen werden soll, dass ihm ein an- deres (Polizei-)Fahrzeug den Weg abgeschnitten hat, ist nicht ersichtlich. Zudem würde ein Abschneiden des Weges durch ein anderes Fahrzeug seine Geschwin- digkeitsübertretung weder erklären noch rechtfertigen. Vielmehr wäre eine (drasti- sche) Reduktion der Geschwindigkeit die logische Folge gewesen. Der Beweisan- trag, es seien die Originalabzüge der Radarfotos beizuziehen, ist somit abzuwei- sen.

- 6 -

E. 3.2 Auch mit der Argumentation des Verzeigten, es seien zwei Autos auf fast gleicher Höhe auf dem Foto ersichtlich, weshalb unklar sei, welches geblitzt wur- de, hat sich die Vorinstanz eingehend befasst (Urk. 41 S. 10 f.). Ihre Erwägungen sind überlegt und überzeugen vollumfänglich. Diesen ist nichts beizufügen.

E. 3.3 Die Vorinstanz hat auch die Einwendung, die aufnehmende Kamera sei nicht mindestens 100 Meter vor dem "50 generell-Schild" entfernt gestanden (Urk. 34 S. 2), in ihrem Urteil aufgegriffen und abgehandelt. Auf ihre Ausführun- gen kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 11). Die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beginnt und endet bei den jeweiligen Signalen (Art. 4a Abs. 2 VRV). Eine Pflicht, bei einer Geschwindigkeitsmessung einen Mindestabstand zum Signal einzuhalten, besteht dabei nicht. Aus dem durch den Verzeigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Foto geht im Übrigen klar her- vor, dass die Messung nicht nur wenige Meter nach dem Signal stattgefunden hat (Urk. 34 letzte Seite, Foto 2). Zwischen dem Signal und dem auch auf dem Ra- darfoto ersichtlichen Stein (Urk. 4) ist ein deutlicher Abstand erkennbar.

E. 4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Argumente, welche der Verzeigte im Verfahren vorgebracht hat, allesamt durch die Vorinstanz behandelt wurden, je- doch ins Leere gehen. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch der Vo- rinstanz ist somit zu bestätigen und der Verzeigte der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wurde nicht beanstandet, auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 14). Dabei ist hervorzuhe- ben, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h innerorts deutlich und das Gefährdungspotential angesichts der Tageszeit erheblich war. Korrigierend ist anzumerken, dass die Vorstrafenlosigkeit des Verzeigten nicht strafmindernd zu werten ist. Diese kann erwartet werden und wirkt sich demnach neutral auf die

- 7 - Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1). Im Ergebnis erweist sich die ausgesproche- ne Busse von Fr. 370.– als angemessene Sanktion.

2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz ist diese auf 4 Tage festzusetzen. IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Verzeigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Der Verzeigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
  2. Der Verzeigte wird mit Fr. 370.– Busse bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verzeigten − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon - 8 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. März 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Aardoom
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU110045-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 28. März 2012 in Sachen A._____, Verzeigter und Berufungskläger gegen Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Juni 2011 (GC110003)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes Pfäffikon vom 11. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 370.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'800.–. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Verwaltungsverfahrens (Fr. 350.– Gebühren und Auslagen sowie Fr. 80.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens (Statthalteramt) und die Busse werden durch das Statthalteramt eingezogen. Die Entscheidgebühr wird durch die Bezirksgerichtskasse eingezogen. Berufungsanträge:

a) des Verzeigten (Urk. 51)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22.06.11 sei aufzuheben und meinen Argumenten zu folgen.

- 3 -

2. Kostenfolge der Gerichtskasse Pfäffikon zu belasten. Andernfalls:

3. Das Obergericht möge das ganze Verfahren zur erneuten Beweisauf- nahme und Neuverhandlung an das Bezirksgericht Pfäffikon zurückwei- sen.

4. Gutheissung meines Gesuchs um Herausgabe eines Originalabzugs der Radarfotos (keine Billigkopien). Das ist rechtserheblich, man sieht nämlich nur auf dem Original, dass mir, unter anderen Sachverhalten, der Weg abgeschnitten wurde.

b) des Statthalteramtes Pfäffikon (Urk. 55, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Am 11. März 2011 wurde der Verzeigte mittels Strafbefehl des Statthalter- amtes Pfäffikon wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in- nerorts mit einer Busse von Fr. 370.– bestraft (Urk. 2). Dagegen liess der Verzeig- te mit Schreiben vom 14. März 2011 Einsprache erheben (Urk. 5). Nach durchge- führter Untersuchung hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Urk. 17 und 18). Der zuständige Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon be- stätigte den Entscheid des Statthalteramtes mit Urteil vom 22. Juni 2011 (Urk. 39 = Urk. 41).

- 4 -

2. Das Urteil wurde dem Verzeigten im Dispositiv am 27. Juni 2011 schriftlich eröffnet (Urk. 36/1). Der Verzeigte meldete mit Eingabe vom 4. Juli 2011 fristge- recht Berufung an (Urk. 37). Nach Erhalt des begründeten Urteils am

30. September 2011 (Urk. 40/1) reichte er am 6. Oktober 2011 rechtzeitig die Be- rufungserklärung ein und verwies dabei auf die Beilagen der Berufungsanmel- dung (Urk. 44 und 42/2-4). Anschlussberufung wurde keine erhoben (Urk. 48). Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 11. November 2011 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Verzeigten Frist an, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 49). Hierauf reichte der Verzeigte mit Eingabe vom 3. Januar 2012 innert erstreckter Frist seine Berufungsanträge ein (Urk. 51). Das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon reichte innert der ihm mit Präsidialver- fügung vom 9. Januar 2012 angesetzten Frist eine Berufungsantwort ein (Urk. 55), welche dem Verzeigten mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2012 zugestellt wurde (Urk. 56). Dieser reichte unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein (Urk. 58), welches dem Statthalteramt zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 59). Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 54). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, am 3. Februar 2011, um 7:55 Uhr, mit dem Personenwagen ZH … die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 18 km/h (Toleranz bereits abgezogen) überschritten zu haben (Urk. 2). Wie schon durch die Vorinstanz festgehalten wurde, bestreitet der Ver- zeigte nicht, Fahrer des besagten Wagens gewesen zu sein (Urk. 41 S. 6; Urk. 1 hinterste Seite).

- 5 -

3. Der Verzeigte fordert generell, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und bezieht sich dabei weder auf die Rügegründe von Art. 398 Abs. 4 StPO, noch be- gründet er seine Berufung substantiiert. Er beantragt, es sei "seinen Argumenten zu folgen" (Urk. 51). Der Verzeigte ist Laie, somit ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne der für Übertretungen einschränkenden Bestimmung unter Berücksichtung der bisher durch ihn vorgebrachten wesentlichen Argumente zu prüfen. 3.1 Der Verzeigte beantragte immer wieder im Verfahren, es seien ihm die Ori- ginalabzüge des Radarfotos zukommen zu lassen (Urk. 14; Urk. 29; Urk. 32), so auch im Berufungsverfahren (Urk. 51). Das Radarfoto liegt als schwarz-weisser Ausdruck bei den Akten und ist von ausreichender Qualität. Sowohl die gemesse- ne Geschwindigkeit als auch der Fahrer und das Autokennzeichen sind darauf er- kennbar (Urk. 4). Es stand dem Verzeigten stets offen, die Akten bei den jeweili- gen Instanzen einzusehen. Eine Kopie der Radarfotos wurde dem Verzeigten mit Schreiben vom 15. Juni 2011 sogar zugesandt (Urk. 31). Der Verzeigte macht nicht geltend, was er mit dem geforderten Originalabzug des Fotos erreichen möchte. In diesem Kontext ist wohl die Behauptung zu sehen, die Radarmessung sei unstatthaft zustande gekommen, es habe ihm ein ziviles Polizeifahrzeug den Weg abgeschnitten (Urk. 29) bzw. ein ziviler Polizei-Volvo-Kombi spiele eine "merkwürdige Rolle" (Urk. 34 S. 2). Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz bereits eingehend befasst (Urk. 41 S. 10 f.). Dass der Verzeigte die Geschwindigkeitsübertretung beim Überholen eines anderen Fahrzeugs beging, steht aufgrund des Radarfotos fest. Der linke Scheinwerfer des überholten Fahrzeugs ist am linken Bildrand klar er- kennbar. Inwiefern durch das Originalfoto bewiesen werden soll, dass ihm ein an- deres (Polizei-)Fahrzeug den Weg abgeschnitten hat, ist nicht ersichtlich. Zudem würde ein Abschneiden des Weges durch ein anderes Fahrzeug seine Geschwin- digkeitsübertretung weder erklären noch rechtfertigen. Vielmehr wäre eine (drasti- sche) Reduktion der Geschwindigkeit die logische Folge gewesen. Der Beweisan- trag, es seien die Originalabzüge der Radarfotos beizuziehen, ist somit abzuwei- sen.

- 6 - 3.2 Auch mit der Argumentation des Verzeigten, es seien zwei Autos auf fast gleicher Höhe auf dem Foto ersichtlich, weshalb unklar sei, welches geblitzt wur- de, hat sich die Vorinstanz eingehend befasst (Urk. 41 S. 10 f.). Ihre Erwägungen sind überlegt und überzeugen vollumfänglich. Diesen ist nichts beizufügen. 3.3 Die Vorinstanz hat auch die Einwendung, die aufnehmende Kamera sei nicht mindestens 100 Meter vor dem "50 generell-Schild" entfernt gestanden (Urk. 34 S. 2), in ihrem Urteil aufgegriffen und abgehandelt. Auf ihre Ausführun- gen kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 11). Die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beginnt und endet bei den jeweiligen Signalen (Art. 4a Abs. 2 VRV). Eine Pflicht, bei einer Geschwindigkeitsmessung einen Mindestabstand zum Signal einzuhalten, besteht dabei nicht. Aus dem durch den Verzeigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Foto geht im Übrigen klar her- vor, dass die Messung nicht nur wenige Meter nach dem Signal stattgefunden hat (Urk. 34 letzte Seite, Foto 2). Zwischen dem Signal und dem auch auf dem Ra- darfoto ersichtlichen Stein (Urk. 4) ist ein deutlicher Abstand erkennbar.

4. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Argumente, welche der Verzeigte im Verfahren vorgebracht hat, allesamt durch die Vorinstanz behandelt wurden, je- doch ins Leere gehen. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, noch ist ihr Urteil rechtsfehlerhaft. Der Schuldspruch der Vo- rinstanz ist somit zu bestätigen und der Verzeigte der einfachen Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe wurde nicht beanstandet, auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 41 S. 14). Dabei ist hervorzuhe- ben, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h innerorts deutlich und das Gefährdungspotential angesichts der Tageszeit erheblich war. Korrigierend ist anzumerken, dass die Vorstrafenlosigkeit des Verzeigten nicht strafmindernd zu werten ist. Diese kann erwartet werden und wirkt sich demnach neutral auf die

- 7 - Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1). Im Ergebnis erweist sich die ausgesproche- ne Busse von Fr. 370.– als angemessene Sanktion.

2. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz ist diese auf 4 Tage festzusetzen. IV. Kosten Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Verzeigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht erkennt:

1. Der Verzeigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Verzeigte wird mit Fr. 370.– Busse bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verzeigten − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon

- 8 - − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. März 2012 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Aardoom