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SU110023

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2011-08-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, hat der Verzeigte den äusseren Ablauf des Sachverhaltes eingestanden (vgl. Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 2 mit entsprechenden Hinweisen). Auch die Verteidigung des Verzeigten macht im Berufungsverfahren nichts Anderslautendes geltend, vielmehr plädiert sie, dass das Verhalten des Angeklagten nicht verboten sei (Urk. 20 S. 1 f.). Da es sich dabei, wie von der Verteidigung auch geltend gemacht, aber um eine Frage der rechtlichen Würdigung handelt, ist entsprechend nachfolgend näher darauf einzugehen. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt, wie er der Strafverfügung vom 24. August 2009 zugrunde liegt, somit erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Es ist vorab festzuhalten, dass dem Verzeigten insgesamt vorgeworfen wird, sowohl bei km … als auch bei km … jeweils über etwa fünf Sekunden hinweg (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 1 f.) mehrmals nach unten auf weisse Blätter vor sich auf dem Lenkrad geschaut zu haben (Urk. 2/13 S. 2 unten). Weitere Beobachtungen konnte der rapportierende Polizeibeamte nicht machen, da er zwischen diesen beiden Feststellungen die Autobahn bei der Ausfahrt Horgen verlassen hat, um sie sogleich wieder zu befahren (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 2). Dem Verzeigten wird somit nicht vorgeworfen, sich über den gesamten Zeitraum hinweg mit der Lieferanschrift auf dem Klemmbrett befasst zu haben, sondern in einem Abstand von ca. sechs Kilometern zweimal über jeweils ca. fünf Sekunden.

- 7 - Mehr kann dem Verzeigten aufgrund der Ausführungen des damals rapportieren- den Polizeibeamten nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind dem rapportierenden Polizeibeamten keine weiteren Auffälligkeiten in der Fahrweise des Verzeigten aufgefallen (Urk. 2/13 S. 2 f.). Zum Zeitpunkt des Vorfalles herrschten klare Sichtverhältnisse und normales Verkehrsaufkommen (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 1; Urk. 2/17 S. 2). 3.2. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil einerseits zum Schluss, aufgrund des Umstandes, dass der Verzeigte zwecks Verifizierung des Lieferortes seinen Blick mehrfach in die Kundenanschriften habe vertiefen müssen, und selbst nachdem er dies getan habe, nach wie vor unsicher gewesen sei und abermals das Klemmbrett zu sich genommen und wiederum die Adresse überprüft habe, sei sein Fokus nicht auf der Strasse, sondern auf die vor sich liegenden Unterlagen gerichtet gewesen. Unter diesen Umständen könne das Handeln des Verzeigten nicht mehr mit einem kurzen Blick weg von der Strasse wie beispielsweise auf ein Navigationsgerät verglichen werden. Auch gedanklich habe die Aufmerksamkeit des Verzeigten nicht mehr der Strasse gegolten, sondern der Lieferadresse. Andererseits habe der Verzeigte, indem er auf der Autobahn mit nicht geringer Geschwindigkeit ein Klemmbrett wissentlich und willentlich frei auf dem Lenkrad abgestützt habe, zusätzlich die Lenkbarkeit des Lieferwagens dadurch einge- schränkt, dass er vollständige Lenkbewegungen verunmöglicht habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4.). 3.3. Der Verzeigte lässt im Berufungsverfahren vorbringen, dass wenn ein kurzer Blick beispielsweise auf ein Navigationsgerät nicht verboten sei, dann seien mehrere kurze Blicke in Intervallen ebenso wenig verboten, sofern und solang nicht zu beklagen sei und festgestellt werde, dass die Aufmerksamkeit hinsichtlich des Verkehrsgeschehens eingeschränkt gewesen sei. Es sei dazu aber nichts festgestellt worden; gemäss dem rapportierenden Polizeibeamten habe der Ver- zeigte sofort reagiert und es seien auch keine Schwenker aufgefallen. Die vorinstanzlich festgehaltenen Feststellungen habe das Verfahren nicht zu Tage gefördert. Eine Verunsicherung hinsichtlich der Lieferanschrift beeinträchtige nicht die gefahrlose Teilnahme am Strassenverkehr; ansonsten dürften sorgen-

- 8 - beladene Menschen gar nicht mehr Auto fahren. Hinsichtlich des Vorwurfes der eingeschränkten Lenkbarkeit des Lieferwagens seien im Sachverhalt keine tragenden Feststellungen enthalten (Urk. 20 S. 2 f.). 3.4. In rechtlicher Hinsicht wird dem Verzeigten eine Übertretung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vorgeworfen (Urk. 2/2). In Art. 31 Abs. 1 SVG heisst es als allgemeine Fahrregel: "Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vor- sichtspflichten nachkommen kann." Der darauf basierende Art. 3 Abs. 1 VRV besagt: "Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kom- munikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt werden." Voraussetzung für die in Art. 31 Abs. 1 SVG geforderte Beherrschung des Fahr- zeuges ist die Fahrfähigkeit (Fahrtüchtigkeit) des Führers, die Aufmerksamkeit im Verkehr und das Fehlen von Faktoren (Mitfahrer, Ladung, etc.), die den Führer beim Erfüllen seiner Pflichten behindern oder stören (Giger, Kommentar SVG,

7. Aufl., Zürich 2008, N 4 zu Art. 31). Da vorliegend aber weder die körperliche und geistige Befähigung des Verzeigten noch sonstige den Verzeigten als Führer behindernden Faktoren zur Frage stehen, richtet sich das Augenmerk auf die Frage der Aufmerksamkeit im Verkehr. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (jeweils in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) richtet sich dabei das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnis- sen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Fahrzeugführer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Der Führer hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann; er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf

- 9 - das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a, m.w.H.). Es darf jedoch nicht in jedem Falle eine schuldhafte Übertretung von Art. 3 Abs. 1 VRV angenommen werden, wenn der Führer beispielsweise etwas übersehen hat, was er an sich hätte sehen können (Giger, a.a.O., N 8 zu Art. 31). In einem wegweisenden Entscheid, welcher zum Verbot des Telefonierens während der Fahrt führte - zumindest wenn das Handy mit einer Hand gehalten oder zwischen Schulter und Wange eingeklemmt wird -, äusserte sich das Bundesgericht zu allgemeinen Verrichtungen während des Fahrens dahingehend, dass es grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation abhängt, ob eine Verrichtung das Lenken erschwert oder verunmöglicht. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden (BGE 120 IV 63 E. 2d). Wie die Verteidigung des Verzeigten zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass das Augenmerk des Verzeigten primär der Strasse galt und nicht dem Lieferschein auf dem Klemmpapier. Andernfalls wäre dem rapportierenden Polizeibeamten wohl auch eine entsprechende Fahrweise - kleine Korrekturlen- kungen, nicht sofortiges Reagieren auf die Polizeikelle - aufgefallen. Auch ist die Dauer der dem Verzeigten vorgeworfenen Verrichtung innerhalb von zweimal je ca. fünf Sekunden über eine Strecke von etwa sechs Kilometer als sehr kurz zu bezeichnen. Dass sich somit die Verrichtung (mehrfaches Ablesen der Adress- zeilen des Lieferscheins) des Verzeigten bei den vorherrschenden Witterungsver- hältnissen und normalem Verkehrsaufkommen ohne weitere Probleme vor- nehmen liess, ist nicht verwunderlich. Auf einer solch problemlosen Strecke wie vorliegend (trockene Verhältnisse, gute Sicht, normales Verkehrsaufkommen, gleichbleibende Geschwindigkeit) genügt somit auch eine "einfache" Aufmerk- samkeit (vgl. Schumacher, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, S. 251 Rz 551). Es lagen somit keine Anzeichen vor, die vom Verzeigten ein besonderes Mass an Aufmerksamkeit, etwa erhöhte Reaktionsbereitschaft, verlangten.

- 10 - Wie die Verteidigung zu Recht ausführt, stellt das Verhalten des Verzeigten keine Verletzung der gebotenen Aufmerksamkeit und Vorsichtspflichten dar. Denn mehr als das - zweimal über einen Zeitraum von fünf Sekunden mehrfach den Blick nach unten gerichtet zu haben - wird dem Verzeigten weder von der Kantons- polizei Zürich noch vom Statthalteramt des Bezirkes Horgen vorgeworfen. Wie gezeigt, hat der Verzeigte auch sofort auf das Haltezeichen des Polizeibeamten reagiert (vgl. Urk. 2/13 S. 3). Es kann deshalb auch ausgeschlossen werden, dass der Verzeigte auf allfällige - aus den Akten jedoch nicht ersichtliche und auch von keiner Seite geltend gemachte - voraussehbare Gefahrenquellen nicht rechtzeitig hätte reagieren können. Somit lässt sich dem Verzeigten insgesamt nicht nach- weisen, dass er den Blick in einer Weise von der Fahrbahn genommen hat, welche als strafwürdige Unaufmerksamkeit oder als unvorsichtiges Verhalten zu werten wäre. Wie die Verteidigung zudem zutreffend ausführt (Urk. 20 S. 3), ist der vorinstanz- liche Vorwurf, dass auch gedanklich die Aufmerksamkeit des Verzeigten nicht der Strasse gegolten habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4.), unzutreffend. Der Fahrzeuglenker hat zwar seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuzuwenden, es gibt aber keine Vorschrift, die besagt, dass ein Fahrzeuglenker gedanklich nicht vom Strassen- verkehr abschweifen darf. Etwas Derartiges wäre auch nicht durchsetzbar. Ent- sprechend darf dies auch nicht zur Stütze der Begründung einer allfälligen Unaufmerksamkeit hinzu gezogen werden. Wenn die Vorinstanz zusätzlich den Vorwurf kreiert, der Verzeigte habe durch sein Handeln auch die Lenkbarkeit des Lieferwagens dadurch eingeschränkt, dass er vollständige Lenkbewegungen verunmöglicht habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4. unten), so ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn weder der rapportierende Polizeibeamte noch das Statthalteramt des Bezirkes Horgen machen etwas Ent- sprechendes geltend. Vielmehr ist aus der Strafverfügung vom 24. August 2009 klar ersichtlich, dass es lediglich darum ging, den Verzeigten wegen Lesens in Papieren zu bestrafen (Urk. 2/2).

- 11 - 3.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte somit in fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH. Der Verzeigte ist deshalb des Vorwurfes der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vollum- fänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 347 in Verbindung mit § 189 Abs. 5 StPO/ZH). Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrag von insgesamt Fr. 588.– (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 2/22) sind diesem zur Abschreibung zu belassen. 1.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a StPO/ZH). Der Verzeigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Verzeigten für seine anwaltliche Vertretung für die Untersuchung und die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Es ist vorab festzuhalten, dass dem Verzeigten insgesamt vorgeworfen wird, sowohl bei km … als auch bei km … jeweils über etwa fünf Sekunden hinweg (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 1 f.) mehrmals nach unten auf weisse Blätter vor sich auf dem Lenkrad geschaut zu haben (Urk. 2/13 S. 2 unten). Weitere Beobachtungen konnte der rapportierende Polizeibeamte nicht machen, da er zwischen diesen beiden Feststellungen die Autobahn bei der Ausfahrt Horgen verlassen hat, um sie sogleich wieder zu befahren (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 2). Dem Verzeigten wird somit nicht vorgeworfen, sich über den gesamten Zeitraum hinweg mit der Lieferanschrift auf dem Klemmbrett befasst zu haben, sondern in einem Abstand von ca. sechs Kilometern zweimal über jeweils ca. fünf Sekunden.

- 7 - Mehr kann dem Verzeigten aufgrund der Ausführungen des damals rapportieren- den Polizeibeamten nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind dem rapportierenden Polizeibeamten keine weiteren Auffälligkeiten in der Fahrweise des Verzeigten aufgefallen (Urk. 2/13 S. 2 f.). Zum Zeitpunkt des Vorfalles herrschten klare Sichtverhältnisse und normales Verkehrsaufkommen (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 1; Urk. 2/17 S. 2).

E. 3.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil einerseits zum Schluss, aufgrund des Umstandes, dass der Verzeigte zwecks Verifizierung des Lieferortes seinen Blick mehrfach in die Kundenanschriften habe vertiefen müssen, und selbst nachdem er dies getan habe, nach wie vor unsicher gewesen sei und abermals das Klemmbrett zu sich genommen und wiederum die Adresse überprüft habe, sei sein Fokus nicht auf der Strasse, sondern auf die vor sich liegenden Unterlagen gerichtet gewesen. Unter diesen Umständen könne das Handeln des Verzeigten nicht mehr mit einem kurzen Blick weg von der Strasse wie beispielsweise auf ein Navigationsgerät verglichen werden. Auch gedanklich habe die Aufmerksamkeit des Verzeigten nicht mehr der Strasse gegolten, sondern der Lieferadresse. Andererseits habe der Verzeigte, indem er auf der Autobahn mit nicht geringer Geschwindigkeit ein Klemmbrett wissentlich und willentlich frei auf dem Lenkrad abgestützt habe, zusätzlich die Lenkbarkeit des Lieferwagens dadurch einge- schränkt, dass er vollständige Lenkbewegungen verunmöglicht habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4.).

E. 3.3 Der Verzeigte lässt im Berufungsverfahren vorbringen, dass wenn ein kurzer Blick beispielsweise auf ein Navigationsgerät nicht verboten sei, dann seien mehrere kurze Blicke in Intervallen ebenso wenig verboten, sofern und solang nicht zu beklagen sei und festgestellt werde, dass die Aufmerksamkeit hinsichtlich des Verkehrsgeschehens eingeschränkt gewesen sei. Es sei dazu aber nichts festgestellt worden; gemäss dem rapportierenden Polizeibeamten habe der Ver- zeigte sofort reagiert und es seien auch keine Schwenker aufgefallen. Die vorinstanzlich festgehaltenen Feststellungen habe das Verfahren nicht zu Tage gefördert. Eine Verunsicherung hinsichtlich der Lieferanschrift beeinträchtige nicht die gefahrlose Teilnahme am Strassenverkehr; ansonsten dürften sorgen-

- 8 - beladene Menschen gar nicht mehr Auto fahren. Hinsichtlich des Vorwurfes der eingeschränkten Lenkbarkeit des Lieferwagens seien im Sachverhalt keine tragenden Feststellungen enthalten (Urk. 20 S. 2 f.).

E. 3.4 In rechtlicher Hinsicht wird dem Verzeigten eine Übertretung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vorgeworfen (Urk. 2/2). In Art. 31 Abs. 1 SVG heisst es als allgemeine Fahrregel: "Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vor- sichtspflichten nachkommen kann." Der darauf basierende Art. 3 Abs. 1 VRV besagt: "Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kom- munikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt werden." Voraussetzung für die in Art. 31 Abs. 1 SVG geforderte Beherrschung des Fahr- zeuges ist die Fahrfähigkeit (Fahrtüchtigkeit) des Führers, die Aufmerksamkeit im Verkehr und das Fehlen von Faktoren (Mitfahrer, Ladung, etc.), die den Führer beim Erfüllen seiner Pflichten behindern oder stören (Giger, Kommentar SVG,

E. 3.5 Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte somit in fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH. Der Verzeigte ist deshalb des Vorwurfes der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vollum- fänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 347 in Verbindung mit § 189 Abs. 5 StPO/ZH). Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrag von insgesamt Fr. 588.– (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 2/22) sind diesem zur Abschreibung zu belassen. 1.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a StPO/ZH). Der Verzeigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Verzeigten für seine anwaltliche Vertretung für die Untersuchung und die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Das Gericht erkennt:

E. 7 Aufl., Zürich 2008, N 4 zu Art. 31). Da vorliegend aber weder die körperliche und geistige Befähigung des Verzeigten noch sonstige den Verzeigten als Führer behindernden Faktoren zur Frage stehen, richtet sich das Augenmerk auf die Frage der Aufmerksamkeit im Verkehr. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (jeweils in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) richtet sich dabei das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnis- sen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Fahrzeugführer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Der Führer hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann; er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf

- 9 - das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a, m.w.H.). Es darf jedoch nicht in jedem Falle eine schuldhafte Übertretung von Art. 3 Abs. 1 VRV angenommen werden, wenn der Führer beispielsweise etwas übersehen hat, was er an sich hätte sehen können (Giger, a.a.O., N 8 zu Art. 31). In einem wegweisenden Entscheid, welcher zum Verbot des Telefonierens während der Fahrt führte - zumindest wenn das Handy mit einer Hand gehalten oder zwischen Schulter und Wange eingeklemmt wird -, äusserte sich das Bundesgericht zu allgemeinen Verrichtungen während des Fahrens dahingehend, dass es grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation abhängt, ob eine Verrichtung das Lenken erschwert oder verunmöglicht. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden (BGE 120 IV 63 E. 2d). Wie die Verteidigung des Verzeigten zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass das Augenmerk des Verzeigten primär der Strasse galt und nicht dem Lieferschein auf dem Klemmpapier. Andernfalls wäre dem rapportierenden Polizeibeamten wohl auch eine entsprechende Fahrweise - kleine Korrekturlen- kungen, nicht sofortiges Reagieren auf die Polizeikelle - aufgefallen. Auch ist die Dauer der dem Verzeigten vorgeworfenen Verrichtung innerhalb von zweimal je ca. fünf Sekunden über eine Strecke von etwa sechs Kilometer als sehr kurz zu bezeichnen. Dass sich somit die Verrichtung (mehrfaches Ablesen der Adress- zeilen des Lieferscheins) des Verzeigten bei den vorherrschenden Witterungsver- hältnissen und normalem Verkehrsaufkommen ohne weitere Probleme vor- nehmen liess, ist nicht verwunderlich. Auf einer solch problemlosen Strecke wie vorliegend (trockene Verhältnisse, gute Sicht, normales Verkehrsaufkommen, gleichbleibende Geschwindigkeit) genügt somit auch eine "einfache" Aufmerk- samkeit (vgl. Schumacher, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, S. 251 Rz 551). Es lagen somit keine Anzeichen vor, die vom Verzeigten ein besonderes Mass an Aufmerksamkeit, etwa erhöhte Reaktionsbereitschaft, verlangten.

- 10 - Wie die Verteidigung zu Recht ausführt, stellt das Verhalten des Verzeigten keine Verletzung der gebotenen Aufmerksamkeit und Vorsichtspflichten dar. Denn mehr als das - zweimal über einen Zeitraum von fünf Sekunden mehrfach den Blick nach unten gerichtet zu haben - wird dem Verzeigten weder von der Kantons- polizei Zürich noch vom Statthalteramt des Bezirkes Horgen vorgeworfen. Wie gezeigt, hat der Verzeigte auch sofort auf das Haltezeichen des Polizeibeamten reagiert (vgl. Urk. 2/13 S. 3). Es kann deshalb auch ausgeschlossen werden, dass der Verzeigte auf allfällige - aus den Akten jedoch nicht ersichtliche und auch von keiner Seite geltend gemachte - voraussehbare Gefahrenquellen nicht rechtzeitig hätte reagieren können. Somit lässt sich dem Verzeigten insgesamt nicht nach- weisen, dass er den Blick in einer Weise von der Fahrbahn genommen hat, welche als strafwürdige Unaufmerksamkeit oder als unvorsichtiges Verhalten zu werten wäre. Wie die Verteidigung zudem zutreffend ausführt (Urk. 20 S. 3), ist der vorinstanz- liche Vorwurf, dass auch gedanklich die Aufmerksamkeit des Verzeigten nicht der Strasse gegolten habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4.), unzutreffend. Der Fahrzeuglenker hat zwar seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuzuwenden, es gibt aber keine Vorschrift, die besagt, dass ein Fahrzeuglenker gedanklich nicht vom Strassen- verkehr abschweifen darf. Etwas Derartiges wäre auch nicht durchsetzbar. Ent- sprechend darf dies auch nicht zur Stütze der Begründung einer allfälligen Unaufmerksamkeit hinzu gezogen werden. Wenn die Vorinstanz zusätzlich den Vorwurf kreiert, der Verzeigte habe durch sein Handeln auch die Lenkbarkeit des Lieferwagens dadurch eingeschränkt, dass er vollständige Lenkbewegungen verunmöglicht habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4. unten), so ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn weder der rapportierende Polizeibeamte noch das Statthalteramt des Bezirkes Horgen machen etwas Ent- sprechendes geltend. Vielmehr ist aus der Strafverfügung vom 24. August 2009 klar ersichtlich, dass es lediglich darum ging, den Verzeigten wegen Lesens in Papieren zu bestrafen (Urk. 2/2).

- 11 -

Dispositiv
  1. Der Verzeigte A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vollumfänglich freigesprochen. - 12 -
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrag von Fr. 588.– werden diesem zur Abschreibung belassen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  4. Für die Untersuchung und die beiden gerichtlichen Verfahren wird dem Ver- zeigten für seine anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU110023-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und lic. iur. S. Volken sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Walthert Urteil vom 23. August 2011 in Sachen A._____, Verzeigter und Appellant verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ gegen Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Seestr. 124, Postfach, 8810 Horgen, Verzeigerin und Appellatin betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Horgen vom 18. November 2010 (GU100016)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom

24. August 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Verzeigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.

2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.00.

3. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.00.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Strafverfügung Nr. … vom

24. August 2009 in Höhe von Fr. 258.00 und die nachträglichen Untersuchungs- und Über- weisungskosten des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 330.00 wer- den dem Verzeigten auferlegt." Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers des Verzeigten: (schriftlich, Urk. 20 S. 1) Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. November 2010, Geschäfts- nummer GU100016-F, sei aufzuheben und der Appellant sei freizusprechen.

b) Des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 24) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 3 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales / Verfahrensgang

1. Anwendbares Recht Das vorinstanzliche Urteil ist am 18. November 2010 ergangen. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Die vor- liegende Berufung ist daher nach dem kantonalen Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zu beurteilen.

2. Verfahrensgang 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 18. November 2010 den Verfahrens- gang bis zur Verhandlung vor dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Horgen korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 9 = Urk. 16 S. 2 f.; § 161 GVG/ZH). 2.2. Gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzel- richter in Strafsachen, liess der Verzeigte am 8. Dezember 2010 innert Frist Berufung erklären (Urk. 7). Ebenfalls fristgerecht liess der Verzeigte mit Schreiben vom 5. April 2011 seine Beanstandungen einreichen. Die Berufung wurde dabei nicht beschränkt und es wurde ein Freispruch beantragt (Urk. 11). 2.3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. April 2011 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen die Berufung mitgeteilt und eine Frist von 20 Tagen zur Erklärung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 12). Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen liess sich innert Frist jedoch nicht vernehmen, was als Verzicht auf Anschlussberufung aufzufassen ist (vgl. auch Urk. 13).

- 4 - 2.4. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. Mai 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge, unter Bezugnahme auf § 412 Abs. 2 StPO/ZH, sowie allfälliger Beweisanträge angesetzt (Urk. 18). Innert Frist liess der Verzeigte seine Berufungsanträge stellen sowie die Berufung begründen (Urk. 20 in Verbindung mit Urk. 19). 2.5. Am 10. Juni 2011 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen Frist zur Berufungsantwort und Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 22). Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte dieses mit, dass auf eine Berufungsantwort und Beweisanträge verzichtet werde (Urk. 24). II. Formelles

1. Gemäss § 410 StPO/ZH ist die Berufung zulässig gegen Urteile der Bezirksgerichte, deren Einzelrichter sowie der Jugendgerichte, soweit diese Entscheide nicht dem Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH unterliegen. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (§ 412 Abs. 1 StPO/ZH), sofern keine Beschränkungen (§ 413 StPO/ZH) angebracht wurden. Steht jedoch ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Über- tretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die Kognition der Berufungsinstanz ein. Gleiches gilt, wenn in Übertretungsver- fahren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch erfolgt oder von einer Bestrafung Umgang genommen worden ist. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenom- menen Tatsachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziffern 1 - 3 StPO/ZH). Die Bestimmungen über die Kognition sind von der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen anzuwenden. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Verzeigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis

- 5 - gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der ge- nannten Befugnis umfassten Umfang wird vom Gericht auf die Berufung nicht eingetreten. In der Folge ist festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.

2. Die Verteidigung des Verzeigten macht im Berufungsverfahren ausdrück- lich Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH im vorinstanzlichen Urteil geltend (Urk. 20 S. 1). Entsprechend vorab einige grundsätzliche Ausführungen dazu:

3. Der Anfechtungsgrund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessens- missbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Ent- scheides (etwa hinsichtlich der Strafzumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der vollständigen Kognition gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH.

4. In der Folge ist deshalb zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Es ist aber an dieser Stelle darauf hin- zuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Standpunkten des Ver- zeigten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungs- instanz kann sich vielmehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 6 - III. Materielles

1. Anklagevorwurf Dem Verzeigten wird in der Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 24. August 2009 vorgeworfen, am 5. August 2009, 11:50 Uhr, während der Fahrt mit einem Lieferwagen, Kennzeichen D-…, auf der Autobahn A3, Fahrbahn Chur, auf der Höhe von B._____ eine Verrichtung vorge- nommen zu haben (Lesen von Papieren), welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt haben soll (Urk. 2/2).

2. Sachverhalt Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, hat der Verzeigte den äusseren Ablauf des Sachverhaltes eingestanden (vgl. Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 2 mit entsprechenden Hinweisen). Auch die Verteidigung des Verzeigten macht im Berufungsverfahren nichts Anderslautendes geltend, vielmehr plädiert sie, dass das Verhalten des Angeklagten nicht verboten sei (Urk. 20 S. 1 f.). Da es sich dabei, wie von der Verteidigung auch geltend gemacht, aber um eine Frage der rechtlichen Würdigung handelt, ist entsprechend nachfolgend näher darauf einzugehen. Mit der Vorinstanz ist der Sachverhalt, wie er der Strafverfügung vom 24. August 2009 zugrunde liegt, somit erstellt.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Es ist vorab festzuhalten, dass dem Verzeigten insgesamt vorgeworfen wird, sowohl bei km … als auch bei km … jeweils über etwa fünf Sekunden hinweg (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 1 f.) mehrmals nach unten auf weisse Blätter vor sich auf dem Lenkrad geschaut zu haben (Urk. 2/13 S. 2 unten). Weitere Beobachtungen konnte der rapportierende Polizeibeamte nicht machen, da er zwischen diesen beiden Feststellungen die Autobahn bei der Ausfahrt Horgen verlassen hat, um sie sogleich wieder zu befahren (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 2). Dem Verzeigten wird somit nicht vorgeworfen, sich über den gesamten Zeitraum hinweg mit der Lieferanschrift auf dem Klemmbrett befasst zu haben, sondern in einem Abstand von ca. sechs Kilometern zweimal über jeweils ca. fünf Sekunden.

- 7 - Mehr kann dem Verzeigten aufgrund der Ausführungen des damals rapportieren- den Polizeibeamten nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus sind dem rapportierenden Polizeibeamten keine weiteren Auffälligkeiten in der Fahrweise des Verzeigten aufgefallen (Urk. 2/13 S. 2 f.). Zum Zeitpunkt des Vorfalles herrschten klare Sichtverhältnisse und normales Verkehrsaufkommen (Urk. 2/1 S. 2; Urk. 2/13 S. 1; Urk. 2/17 S. 2). 3.2. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil einerseits zum Schluss, aufgrund des Umstandes, dass der Verzeigte zwecks Verifizierung des Lieferortes seinen Blick mehrfach in die Kundenanschriften habe vertiefen müssen, und selbst nachdem er dies getan habe, nach wie vor unsicher gewesen sei und abermals das Klemmbrett zu sich genommen und wiederum die Adresse überprüft habe, sei sein Fokus nicht auf der Strasse, sondern auf die vor sich liegenden Unterlagen gerichtet gewesen. Unter diesen Umständen könne das Handeln des Verzeigten nicht mehr mit einem kurzen Blick weg von der Strasse wie beispielsweise auf ein Navigationsgerät verglichen werden. Auch gedanklich habe die Aufmerksamkeit des Verzeigten nicht mehr der Strasse gegolten, sondern der Lieferadresse. Andererseits habe der Verzeigte, indem er auf der Autobahn mit nicht geringer Geschwindigkeit ein Klemmbrett wissentlich und willentlich frei auf dem Lenkrad abgestützt habe, zusätzlich die Lenkbarkeit des Lieferwagens dadurch einge- schränkt, dass er vollständige Lenkbewegungen verunmöglicht habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4.). 3.3. Der Verzeigte lässt im Berufungsverfahren vorbringen, dass wenn ein kurzer Blick beispielsweise auf ein Navigationsgerät nicht verboten sei, dann seien mehrere kurze Blicke in Intervallen ebenso wenig verboten, sofern und solang nicht zu beklagen sei und festgestellt werde, dass die Aufmerksamkeit hinsichtlich des Verkehrsgeschehens eingeschränkt gewesen sei. Es sei dazu aber nichts festgestellt worden; gemäss dem rapportierenden Polizeibeamten habe der Ver- zeigte sofort reagiert und es seien auch keine Schwenker aufgefallen. Die vorinstanzlich festgehaltenen Feststellungen habe das Verfahren nicht zu Tage gefördert. Eine Verunsicherung hinsichtlich der Lieferanschrift beeinträchtige nicht die gefahrlose Teilnahme am Strassenverkehr; ansonsten dürften sorgen-

- 8 - beladene Menschen gar nicht mehr Auto fahren. Hinsichtlich des Vorwurfes der eingeschränkten Lenkbarkeit des Lieferwagens seien im Sachverhalt keine tragenden Feststellungen enthalten (Urk. 20 S. 2 f.). 3.4. In rechtlicher Hinsicht wird dem Verzeigten eine Übertretung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vorgeworfen (Urk. 2/2). In Art. 31 Abs. 1 SVG heisst es als allgemeine Fahrregel: "Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vor- sichtspflichten nachkommen kann." Der darauf basierende Art. 3 Abs. 1 VRV besagt: "Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Ver- kehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kom- munikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt werden." Voraussetzung für die in Art. 31 Abs. 1 SVG geforderte Beherrschung des Fahr- zeuges ist die Fahrfähigkeit (Fahrtüchtigkeit) des Führers, die Aufmerksamkeit im Verkehr und das Fehlen von Faktoren (Mitfahrer, Ladung, etc.), die den Führer beim Erfüllen seiner Pflichten behindern oder stören (Giger, Kommentar SVG,

7. Aufl., Zürich 2008, N 4 zu Art. 31). Da vorliegend aber weder die körperliche und geistige Befähigung des Verzeigten noch sonstige den Verzeigten als Führer behindernden Faktoren zur Frage stehen, richtet sich das Augenmerk auf die Frage der Aufmerksamkeit im Verkehr. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (jeweils in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) richtet sich dabei das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnis- sen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Fahrzeugführer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 120 IV 63 E. 2a; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Der Führer hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann; er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf

- 9 - das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a, m.w.H.). Es darf jedoch nicht in jedem Falle eine schuldhafte Übertretung von Art. 3 Abs. 1 VRV angenommen werden, wenn der Führer beispielsweise etwas übersehen hat, was er an sich hätte sehen können (Giger, a.a.O., N 8 zu Art. 31). In einem wegweisenden Entscheid, welcher zum Verbot des Telefonierens während der Fahrt führte - zumindest wenn das Handy mit einer Hand gehalten oder zwischen Schulter und Wange eingeklemmt wird -, äusserte sich das Bundesgericht zu allgemeinen Verrichtungen während des Fahrens dahingehend, dass es grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation abhängt, ob eine Verrichtung das Lenken erschwert oder verunmöglicht. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden (BGE 120 IV 63 E. 2d). Wie die Verteidigung des Verzeigten zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass das Augenmerk des Verzeigten primär der Strasse galt und nicht dem Lieferschein auf dem Klemmpapier. Andernfalls wäre dem rapportierenden Polizeibeamten wohl auch eine entsprechende Fahrweise - kleine Korrekturlen- kungen, nicht sofortiges Reagieren auf die Polizeikelle - aufgefallen. Auch ist die Dauer der dem Verzeigten vorgeworfenen Verrichtung innerhalb von zweimal je ca. fünf Sekunden über eine Strecke von etwa sechs Kilometer als sehr kurz zu bezeichnen. Dass sich somit die Verrichtung (mehrfaches Ablesen der Adress- zeilen des Lieferscheins) des Verzeigten bei den vorherrschenden Witterungsver- hältnissen und normalem Verkehrsaufkommen ohne weitere Probleme vor- nehmen liess, ist nicht verwunderlich. Auf einer solch problemlosen Strecke wie vorliegend (trockene Verhältnisse, gute Sicht, normales Verkehrsaufkommen, gleichbleibende Geschwindigkeit) genügt somit auch eine "einfache" Aufmerk- samkeit (vgl. Schumacher, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrs- rechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, S. 251 Rz 551). Es lagen somit keine Anzeichen vor, die vom Verzeigten ein besonderes Mass an Aufmerksamkeit, etwa erhöhte Reaktionsbereitschaft, verlangten.

- 10 - Wie die Verteidigung zu Recht ausführt, stellt das Verhalten des Verzeigten keine Verletzung der gebotenen Aufmerksamkeit und Vorsichtspflichten dar. Denn mehr als das - zweimal über einen Zeitraum von fünf Sekunden mehrfach den Blick nach unten gerichtet zu haben - wird dem Verzeigten weder von der Kantons- polizei Zürich noch vom Statthalteramt des Bezirkes Horgen vorgeworfen. Wie gezeigt, hat der Verzeigte auch sofort auf das Haltezeichen des Polizeibeamten reagiert (vgl. Urk. 2/13 S. 3). Es kann deshalb auch ausgeschlossen werden, dass der Verzeigte auf allfällige - aus den Akten jedoch nicht ersichtliche und auch von keiner Seite geltend gemachte - voraussehbare Gefahrenquellen nicht rechtzeitig hätte reagieren können. Somit lässt sich dem Verzeigten insgesamt nicht nach- weisen, dass er den Blick in einer Weise von der Fahrbahn genommen hat, welche als strafwürdige Unaufmerksamkeit oder als unvorsichtiges Verhalten zu werten wäre. Wie die Verteidigung zudem zutreffend ausführt (Urk. 20 S. 3), ist der vorinstanz- liche Vorwurf, dass auch gedanklich die Aufmerksamkeit des Verzeigten nicht der Strasse gegolten habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4.), unzutreffend. Der Fahrzeuglenker hat zwar seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuzuwenden, es gibt aber keine Vorschrift, die besagt, dass ein Fahrzeuglenker gedanklich nicht vom Strassen- verkehr abschweifen darf. Etwas Derartiges wäre auch nicht durchsetzbar. Ent- sprechend darf dies auch nicht zur Stütze der Begründung einer allfälligen Unaufmerksamkeit hinzu gezogen werden. Wenn die Vorinstanz zusätzlich den Vorwurf kreiert, der Verzeigte habe durch sein Handeln auch die Lenkbarkeit des Lieferwagens dadurch eingeschränkt, dass er vollständige Lenkbewegungen verunmöglicht habe (Urk. 16 S. 5 Ziff. 3.4. unten), so ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn weder der rapportierende Polizeibeamte noch das Statthalteramt des Bezirkes Horgen machen etwas Ent- sprechendes geltend. Vielmehr ist aus der Strafverfügung vom 24. August 2009 klar ersichtlich, dass es lediglich darum ging, den Verzeigten wegen Lesens in Papieren zu bestrafen (Urk. 2/2).

- 11 - 3.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch erfolgte somit in fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH. Der Verzeigte ist deshalb des Vorwurfes der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vollum- fänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 347 in Verbindung mit § 189 Abs. 5 StPO/ZH). Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrag von insgesamt Fr. 588.– (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 2/22) sind diesem zur Abschreibung zu belassen. 1.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a StPO/ZH). Der Verzeigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Verzeigten für seine anwaltliche Vertretung für die Untersuchung und die beiden gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zuzusprechen. Das Gericht erkennt:

1. Der Verzeigte A._____ wird vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV vollumfänglich freigesprochen.

- 12 -

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen im Betrag von Fr. 588.– werden diesem zur Abschreibung belassen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Für die Untersuchung und die beiden gerichtlichen Verfahren wird dem Ver- zeigten für seine anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Verzeigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert