Sachverhalt
1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verteidigung zwar rügt, dass die Vorder- richterin den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe und auch Rechtsverletzungen geltend macht, sie sich aber nicht darauf beschränkt, geltend zu machen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Soweit die Verteidigung gel- tend macht, dass der Beschuldigte einen eingehaltenen Abstand von 20-30 m nach wie vor bestreite oder dass er die Nachfahrmessung als unvollständig betrachte, ohne jedoch darzutun inwiefern dies für das vorliegende Verfahren relevant ist (Urk. 58 Ziff. 2 und 3), bringt sie noch keine Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich erscheinen lassen würden. Dasselbe gilt für die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte infol- ge des nahen Auffahrens des Polizeifahrzeuges die Matrixleuchte nicht habe er- kennen können und wonach das CisGis-Horn erst unmittelbar vor dem Anhalten eingeschaltet worden sei, so dass der Beschuldigte darauf gar nicht habe reagie- ren können. Damit stellt die Verteidigung der Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss ihre eigene gegenüber und verkennt dabei, dass solche Beweiswürdigun- gen durch das Berufungsgericht nur mit eingeschränkter Kognition überprüft wer- den. Die Verteidigung hätte vielmehr unter Angabe der Gründe darlegen müssen, weswegen die vorinstanzlichen Erwägungen qualifiziert falsch seien. Auf diese Vorbringen kann damit nicht eingegangen werden.
2. Die Verteidigung rügt insbesondere die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, indem sie die Abstandschätzung der Vorderrichterin be- mängelt: Der Fachmann der Stadtpolizei C._____ habe die Anfrage bezüglich der Auswertung der betreffenden Videosequenz damit beantwortet, dass er hier
- 8 - nichts machen könne, zumal die beiden Fahrzeuge ohne jegliche seitliche Ver- schiebung direkt hintereinander fahren würden und zudem keine Leitlinie vorhan- den sei. Daraus schliesst die Verteidigung, dass die fachunkundige Vorderrich- terin den Abstand nicht rechtsgenüglich schätzen und damit den Beweis einer Abstandsverletzung nicht erbringen könne. Die Abstandsverletzung sei überdies nachzuweisen; eine blosse Schätzung vermöge nicht zu genügen. Mit ihrer Schätzung setze sich die nicht fachkundige Vorderrichterin in einen krassen Widerspruch zum Fachexperten, wenn sie vorgebe, der Abstand könne aufgrund der Fahrzeuglängen und der Leitpfosten sowie der eingeblendeten Zeitangaben geschätzt werden (Urk. 58 Ziff. 4). Nicht beachtet habe die Vorinstanz auch, dass der Experte darauf hingewiesen habe, dass aufgrund verschiedener Zoom-Stufen des Videogerätes je nach verwendeter Stufe ein anderer Eindruck entstehe (Urk. 58 Ziff. 5). Die Vorinstanz hat bereits auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Okto- ber 2010 hingewiesen (BGE 6B_616/2010, Urk. 42 S. 9). In diesem ähnlich gela- gerten Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass keine wissenschaftliche Auswertung des Videobandes erforderlich sei, wenn sich der Abstand gestützt auf eine aussagekräftige Videoaufzeichnung willkürfrei als zu gering festlegen lasse (E. 2.2). Wie der Spezialist der Stadtpolizei C._____ festgestellt hat, lässt sich im vorliegenden Fall aus der Videoaufzeichnung der Abstand zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht genau in Me- tern berechnen. Die Videoaufzeichnung zeigt jedoch, dass die Distanz zwischen den Fahrzeugen sehr gering und jedenfalls kleiner ist als der im Sinne einer Faustregel verlangte "halbe Tacho" und auf jeden Fall nicht den vom Beschuldig- ten angegebenen 40-60 Metern entspricht. Diese Einschätzung wird durch die Aussagen und die Erfahrung des Zeugen F._____ vom Verkehrszug E._____ be- stätigt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist damit nachvollziehbar und sach- lich vertretbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung genügt eine Schätzung denn auch: Es ist vorliegend gerade nicht nötig, den genauen Abstand in Metern zu berechnen. Dies wäre zu tun, wenn sich die Frage der Abgrenzung einfa- che/grobe Verletzung der Verkehrsregeln stellte, was hier aber nicht zur Diskussi- on steht. Somit reicht es, wenn willkürfrei festgestellt werden kann, dass der Ab-
- 9 - stand zu gering war und damit eine Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. An diesem Schluss ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass sich auf- grund der Zoom-Stufe des Videogeräts ein anderer Eindruck ergeben kann, denn auch dies ist nur relevant, wenn man den Abstand genau berechnen will. Der Willkürvorwurf erweist sich damit als unbegründet.
3. Nach Ansicht der Verteidigung sei sodann die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen rechtsfehlerhaft erfolgt. Implizit rügt sie damit eine Verletzung der aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" fliessenden Beweiswürdigungsregel, womit sie erneut die Sachverhalts- darstellung durch die Vorinstanz rügt, ohne eine Rechtsverletzung im hier ver- standenen Sinne geltend zu machen. Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel nämlich keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2000, BGE 127 I 38, E. 2). Es fällt sodann auf, dass die Verteidigung die Begriffe der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit verwechselt, weswegen sie darauf hinzuweisen ist, dass zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterschieden wird. Soweit die Verteidigung den Zeugen F._____ als unglaubwürdig bezeichnet, was sie damit begründet, dass dieser selber Verkehrsregelverstösse begangen habe (Urk. 58 Ziff. 7), legt sie wiederum nicht dar, weshalb die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz willkürlich seien, weshalb ihr Einwand von vornherein un- behelflich ist. Auch was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen anbelangt, unterlässt es die Verteidigung fast durchweg, qualifizierte Gründe darzulegen, weswegen die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Soweit sie vorbringt, dass die Aussagen des Zeugen unglaubhaft seien, da dieser den unge- nügenden Abstand nicht beziffert habe und er den Abstand lediglich seiner Mei- nung nach als ungenügend bezeichnete, er sich der Abstandsverletzung somit selber nicht sicher gewesen sei (Urk. 58 Ziff. 6), ist festzuhalten, dass Zeugen- aussagen nicht deswegen unglaubhaft sind, weil sie auf einer Einschätzung basieren. Vielmehr geht es bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen darum zu prüfen, ob die Aussagen frei von Über- oder Untertreibungen und
- 10 - Widersprüchen sind, ob sie Realitätskriterien enthalten und ob Phantasie- und Lügensignale vorhanden sind. Weshalb eine Aussage allein deswegen unglaub- haft sein soll, weil der Zeuge seine Meinung kundtut, ist nicht nachvollziehbar. Demnach kann auch keine Willkür festgestellt werden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft bezeichnet. Die Verteidigung lässt zudem ausser Acht, dass die Aussagen des Zeugen F._____ nicht das einzige Beweis- mittel sind und dass auch die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein auf die Zeu- genaussage stützt, sondern diese vielmehr zur Bekräftigung der aus der Videoaufnahme gewonnenen Erkenntnisse heranzieht. Die Argumente der Ver- teidigung erweisen sich damit als unbehelflich, soweit sie überhaupt darauf ein- gehen, weshalb die Würdigung der Vorinstanz willkürlich erfolgt sein soll.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, – im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz – nicht zu beanstanden und deshalb zu überneh- men ist. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verteidigung rügt zwar, dass die Vorinstanz das recht- liche Gehör des Beschuldigten verletzt habe, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, sich der polizeilichen Kon- trolle zu entziehen (Urk. 58 Ziff. 12). Diese Ausführungen sind jedoch unzu- treffend: Die Vorinstanz hat die fehlende Absicht in ihrem Urteil berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG bei Delikten ge- gen das Strassenverkehrsrecht auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist. Aus ihren Ausführungen ergibt sich auch, dass der Beschuldigte spätestens bei der Wahrnehmung des CisGis-Horns der polizeilichen Aufforderung hätte nach- kommen müssen (Urk. 42 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die weiteren Beanstandungen der Verteidigung an der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht einzugehen, zumal keine Begründung vorgebracht
- 11 - wird, inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft oder willkürlich sind. V. Strafzumessung Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (Urk. 42 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
- 12 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, … [Adresse] − die Vorinstanz
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2011 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2010 (Urk. 8) bestrafte die Staatsanwaltschaft See / Oberland A._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG mit einer Busse von Fr. 500.–. Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 7. Juni 2010 Einsprache erheben (Urk. 21).
E. 1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das an- gefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte.
E. 1.2 Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4
- 5 - StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
E. 1.3 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
2. Neue Behauptungen und Beweise
E. 2 Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Meilen (nach- folgend Vorinstanz). Mit Urteil 18. März 2011 sprach die Vorinstanz den Beschul- digten der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.– unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 37 = Urk. 42). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2011 frist- und formgerecht Berufung anmelden (Urk. 39) und liess ebenfalls frist- gerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 49).
E. 2.1 Im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung können nach der seit
1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behaup- tungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungs- instanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweismittel willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, a.a.O., Art. 398 N 3).
E. 2.2 Die von der Verteidigung neu beantragten Beweismittel (Expertise bzw. Auswertung der Videosequenz sowie Zeugeneinvernahmen des Beamten B._____, Stadtpolizei C._____, und von Det. Gfr. D._____, Verkehrszug E._____) können im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr abgenommen werden.
E. 2.3 Die Verteidigung macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung ausdrücklich ver- langte Beauftragung des Experten B._____ mit der Abstandsmessung zwischen
- 6 - dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrschulauto nicht angeordnet habe (Urk. 58 Ziff. 8). Dass dieser Beweisantrag gestellt worden wäre, ergibt sich we- der aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung noch aus dem Plädoyer der Verteidigung (Urk. 35) noch aus den weiteren Akten. Aus dem Plädoyer ergibt sich einzig der Antrag, es sei der Abstand zwischen dem Polizeiauto und dem Fahrzeug des Beschuldigten durch den Experten B._____ zu berechnen (Urk. 35 S. 3). Abgesehen davon, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweise abgenom- men werden, ist festzuhalten, dass der in Art. 6 EMRK statuierte und durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör durch die antizipierte Be- weiswürdigung eingeschränkt wird, wonach der Richter einen angerufenen Be- weis nicht abnimmt mit der Begründung, dass dieses Beweismittel an einem von ihm mit Blick auf die gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenomme- nen Ergebnis nichts ändern könne. Sie ist nur mit Zurückhaltung anzuwenden, nämlich dann, wenn der Richter, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (Schmid, a.a.O., Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3). Vorliegend hatte die Fachperson bereits der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die genaue Berechnung des Abstandes zwi- schen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrschul- Auto nicht möglich sei, da die beiden Fahrzeuge direkt hintereinander fahren wür- den und keine Leitlinie vorhanden sei (Urk. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Expertise kein anderes Ergebnis bringt, weswegen auf eine solche An- ordnung von vornherein zu verzichten ist und keine Notwendigkeit besteht, den Fall zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2.4 Schliesslich beanstandet die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, dass der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift den Anforderungen an eine Anklage nicht genüge. Namentlich in Ziff. I a sei der Sachverhalt falsch wiedergegeben worden: Die Nachmesssequenz B sei nur über eine Distanz von 1'200 m und nicht, wie in der Anklage erwähnt, über 1'800 m durchgeführt worden und sie sei zudem im 80 km/h-Bereich und nicht im 100 km/h-Bereich erfolgt. Weiter sei bei der Geschwindigkeit des Beschuldigten der Toleranzabzug von 6 km/h nicht be-
- 7 - rücksichtigt worden (Urk. 58 S. 2). Es handelt sich hierbei um eine neue Behaup- tung, auf welche die Berufungsinstanz aufgrund der eingeschränkten Kognition im vorliegenden Verfahren nicht eingehen kann. III. Sachverhalt
1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verteidigung zwar rügt, dass die Vorder- richterin den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe und auch Rechtsverletzungen geltend macht, sie sich aber nicht darauf beschränkt, geltend zu machen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Soweit die Verteidigung gel- tend macht, dass der Beschuldigte einen eingehaltenen Abstand von 20-30 m nach wie vor bestreite oder dass er die Nachfahrmessung als unvollständig betrachte, ohne jedoch darzutun inwiefern dies für das vorliegende Verfahren relevant ist (Urk. 58 Ziff. 2 und 3), bringt sie noch keine Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich erscheinen lassen würden. Dasselbe gilt für die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte infol- ge des nahen Auffahrens des Polizeifahrzeuges die Matrixleuchte nicht habe er- kennen können und wonach das CisGis-Horn erst unmittelbar vor dem Anhalten eingeschaltet worden sei, so dass der Beschuldigte darauf gar nicht habe reagie- ren können. Damit stellt die Verteidigung der Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss ihre eigene gegenüber und verkennt dabei, dass solche Beweiswürdigun- gen durch das Berufungsgericht nur mit eingeschränkter Kognition überprüft wer- den. Die Verteidigung hätte vielmehr unter Angabe der Gründe darlegen müssen, weswegen die vorinstanzlichen Erwägungen qualifiziert falsch seien. Auf diese Vorbringen kann damit nicht eingegangen werden.
2. Die Verteidigung rügt insbesondere die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, indem sie die Abstandschätzung der Vorderrichterin be- mängelt: Der Fachmann der Stadtpolizei C._____ habe die Anfrage bezüglich der Auswertung der betreffenden Videosequenz damit beantwortet, dass er hier
- 8 - nichts machen könne, zumal die beiden Fahrzeuge ohne jegliche seitliche Ver- schiebung direkt hintereinander fahren würden und zudem keine Leitlinie vorhan- den sei. Daraus schliesst die Verteidigung, dass die fachunkundige Vorderrich- terin den Abstand nicht rechtsgenüglich schätzen und damit den Beweis einer Abstandsverletzung nicht erbringen könne. Die Abstandsverletzung sei überdies nachzuweisen; eine blosse Schätzung vermöge nicht zu genügen. Mit ihrer Schätzung setze sich die nicht fachkundige Vorderrichterin in einen krassen Widerspruch zum Fachexperten, wenn sie vorgebe, der Abstand könne aufgrund der Fahrzeuglängen und der Leitpfosten sowie der eingeblendeten Zeitangaben geschätzt werden (Urk. 58 Ziff. 4). Nicht beachtet habe die Vorinstanz auch, dass der Experte darauf hingewiesen habe, dass aufgrund verschiedener Zoom-Stufen des Videogerätes je nach verwendeter Stufe ein anderer Eindruck entstehe (Urk. 58 Ziff. 5). Die Vorinstanz hat bereits auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Okto- ber 2010 hingewiesen (BGE 6B_616/2010, Urk. 42 S. 9). In diesem ähnlich gela- gerten Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass keine wissenschaftliche Auswertung des Videobandes erforderlich sei, wenn sich der Abstand gestützt auf eine aussagekräftige Videoaufzeichnung willkürfrei als zu gering festlegen lasse (E. 2.2). Wie der Spezialist der Stadtpolizei C._____ festgestellt hat, lässt sich im vorliegenden Fall aus der Videoaufzeichnung der Abstand zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht genau in Me- tern berechnen. Die Videoaufzeichnung zeigt jedoch, dass die Distanz zwischen den Fahrzeugen sehr gering und jedenfalls kleiner ist als der im Sinne einer Faustregel verlangte "halbe Tacho" und auf jeden Fall nicht den vom Beschuldig- ten angegebenen 40-60 Metern entspricht. Diese Einschätzung wird durch die Aussagen und die Erfahrung des Zeugen F._____ vom Verkehrszug E._____ be- stätigt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist damit nachvollziehbar und sach- lich vertretbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung genügt eine Schätzung denn auch: Es ist vorliegend gerade nicht nötig, den genauen Abstand in Metern zu berechnen. Dies wäre zu tun, wenn sich die Frage der Abgrenzung einfa- che/grobe Verletzung der Verkehrsregeln stellte, was hier aber nicht zur Diskussi- on steht. Somit reicht es, wenn willkürfrei festgestellt werden kann, dass der Ab-
- 9 - stand zu gering war und damit eine Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. An diesem Schluss ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass sich auf- grund der Zoom-Stufe des Videogeräts ein anderer Eindruck ergeben kann, denn auch dies ist nur relevant, wenn man den Abstand genau berechnen will. Der Willkürvorwurf erweist sich damit als unbegründet.
E. 3 Nach Ansicht der Verteidigung sei sodann die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen rechtsfehlerhaft erfolgt. Implizit rügt sie damit eine Verletzung der aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" fliessenden Beweiswürdigungsregel, womit sie erneut die Sachverhalts- darstellung durch die Vorinstanz rügt, ohne eine Rechtsverletzung im hier ver- standenen Sinne geltend zu machen. Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel nämlich keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2000, BGE 127 I 38, E. 2). Es fällt sodann auf, dass die Verteidigung die Begriffe der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit verwechselt, weswegen sie darauf hinzuweisen ist, dass zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterschieden wird. Soweit die Verteidigung den Zeugen F._____ als unglaubwürdig bezeichnet, was sie damit begründet, dass dieser selber Verkehrsregelverstösse begangen habe (Urk. 58 Ziff. 7), legt sie wiederum nicht dar, weshalb die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz willkürlich seien, weshalb ihr Einwand von vornherein un- behelflich ist. Auch was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen anbelangt, unterlässt es die Verteidigung fast durchweg, qualifizierte Gründe darzulegen, weswegen die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Soweit sie vorbringt, dass die Aussagen des Zeugen unglaubhaft seien, da dieser den unge- nügenden Abstand nicht beziffert habe und er den Abstand lediglich seiner Mei- nung nach als ungenügend bezeichnete, er sich der Abstandsverletzung somit selber nicht sicher gewesen sei (Urk. 58 Ziff. 6), ist festzuhalten, dass Zeugen- aussagen nicht deswegen unglaubhaft sind, weil sie auf einer Einschätzung basieren. Vielmehr geht es bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen darum zu prüfen, ob die Aussagen frei von Über- oder Untertreibungen und
- 10 - Widersprüchen sind, ob sie Realitätskriterien enthalten und ob Phantasie- und Lügensignale vorhanden sind. Weshalb eine Aussage allein deswegen unglaub- haft sein soll, weil der Zeuge seine Meinung kundtut, ist nicht nachvollziehbar. Demnach kann auch keine Willkür festgestellt werden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft bezeichnet. Die Verteidigung lässt zudem ausser Acht, dass die Aussagen des Zeugen F._____ nicht das einzige Beweis- mittel sind und dass auch die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein auf die Zeu- genaussage stützt, sondern diese vielmehr zur Bekräftigung der aus der Videoaufnahme gewonnenen Erkenntnisse heranzieht. Die Argumente der Ver- teidigung erweisen sich damit als unbehelflich, soweit sie überhaupt darauf ein- gehen, weshalb die Würdigung der Vorinstanz willkürlich erfolgt sein soll.
E. 4 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
E. 5 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 6 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, … [Adresse] − die Vorinstanz
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2011 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder
Dispositiv
- Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
- Der Angeklagte wird bestraft mit einer Busse von CHF 500.–. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–.
- Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
- Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 58 S. 2)
- Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Urteils GG100014 der Einzelrichterin in Straf- sachen am Bezirksgericht Meilen vom 18.03.2011 seien aufzuheben.
- Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Unter erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
- Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (schriftlich; Urk. 49 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2010 (Urk. 8) bestrafte die Staatsanwaltschaft See / Oberland A._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG mit einer Busse von Fr. 500.–. Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 7. Juni 2010 Einsprache erheben (Urk. 21).
- Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Meilen (nach- folgend Vorinstanz). Mit Urteil 18. März 2011 sprach die Vorinstanz den Beschul- digten der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.– unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 37 = Urk. 42). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2011 frist- und formgerecht Berufung anmelden (Urk. 39) und liess ebenfalls frist- gerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 49).
- Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51), was der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger nach mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. April 2011 (Ein- gang 11. Juli 2011) tat (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft See / Oberland als Beru- fungsbeklagte – wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 63 und 66), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist. - 4 - II. Prozessuales
- Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das an- gefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 - 5 - StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- Neue Behauptungen und Beweise 2.1. Im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung können nach der seit
- Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behaup- tungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungs- instanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweismittel willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, a.a.O., Art. 398 N 3). 2.2. Die von der Verteidigung neu beantragten Beweismittel (Expertise bzw. Auswertung der Videosequenz sowie Zeugeneinvernahmen des Beamten B._____, Stadtpolizei C._____, und von Det. Gfr. D._____, Verkehrszug E._____) können im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr abgenommen werden. 2.3. Die Verteidigung macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung ausdrücklich ver- langte Beauftragung des Experten B._____ mit der Abstandsmessung zwischen - 6 - dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrschulauto nicht angeordnet habe (Urk. 58 Ziff. 8). Dass dieser Beweisantrag gestellt worden wäre, ergibt sich we- der aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung noch aus dem Plädoyer der Verteidigung (Urk. 35) noch aus den weiteren Akten. Aus dem Plädoyer ergibt sich einzig der Antrag, es sei der Abstand zwischen dem Polizeiauto und dem Fahrzeug des Beschuldigten durch den Experten B._____ zu berechnen (Urk. 35 S. 3). Abgesehen davon, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweise abgenom- men werden, ist festzuhalten, dass der in Art. 6 EMRK statuierte und durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör durch die antizipierte Be- weiswürdigung eingeschränkt wird, wonach der Richter einen angerufenen Be- weis nicht abnimmt mit der Begründung, dass dieses Beweismittel an einem von ihm mit Blick auf die gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenomme- nen Ergebnis nichts ändern könne. Sie ist nur mit Zurückhaltung anzuwenden, nämlich dann, wenn der Richter, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (Schmid, a.a.O., Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3). Vorliegend hatte die Fachperson bereits der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die genaue Berechnung des Abstandes zwi- schen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrschul- Auto nicht möglich sei, da die beiden Fahrzeuge direkt hintereinander fahren wür- den und keine Leitlinie vorhanden sei (Urk. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Expertise kein anderes Ergebnis bringt, weswegen auf eine solche An- ordnung von vornherein zu verzichten ist und keine Notwendigkeit besteht, den Fall zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.4. Schliesslich beanstandet die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, dass der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift den Anforderungen an eine Anklage nicht genüge. Namentlich in Ziff. I a sei der Sachverhalt falsch wiedergegeben worden: Die Nachmesssequenz B sei nur über eine Distanz von 1'200 m und nicht, wie in der Anklage erwähnt, über 1'800 m durchgeführt worden und sie sei zudem im 80 km/h-Bereich und nicht im 100 km/h-Bereich erfolgt. Weiter sei bei der Geschwindigkeit des Beschuldigten der Toleranzabzug von 6 km/h nicht be- - 7 - rücksichtigt worden (Urk. 58 S. 2). Es handelt sich hierbei um eine neue Behaup- tung, auf welche die Berufungsinstanz aufgrund der eingeschränkten Kognition im vorliegenden Verfahren nicht eingehen kann. III. Sachverhalt
- Einleitend ist festzuhalten, dass die Verteidigung zwar rügt, dass die Vorder- richterin den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe und auch Rechtsverletzungen geltend macht, sie sich aber nicht darauf beschränkt, geltend zu machen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Soweit die Verteidigung gel- tend macht, dass der Beschuldigte einen eingehaltenen Abstand von 20-30 m nach wie vor bestreite oder dass er die Nachfahrmessung als unvollständig betrachte, ohne jedoch darzutun inwiefern dies für das vorliegende Verfahren relevant ist (Urk. 58 Ziff. 2 und 3), bringt sie noch keine Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich erscheinen lassen würden. Dasselbe gilt für die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte infol- ge des nahen Auffahrens des Polizeifahrzeuges die Matrixleuchte nicht habe er- kennen können und wonach das CisGis-Horn erst unmittelbar vor dem Anhalten eingeschaltet worden sei, so dass der Beschuldigte darauf gar nicht habe reagie- ren können. Damit stellt die Verteidigung der Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss ihre eigene gegenüber und verkennt dabei, dass solche Beweiswürdigun- gen durch das Berufungsgericht nur mit eingeschränkter Kognition überprüft wer- den. Die Verteidigung hätte vielmehr unter Angabe der Gründe darlegen müssen, weswegen die vorinstanzlichen Erwägungen qualifiziert falsch seien. Auf diese Vorbringen kann damit nicht eingegangen werden.
- Die Verteidigung rügt insbesondere die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, indem sie die Abstandschätzung der Vorderrichterin be- mängelt: Der Fachmann der Stadtpolizei C._____ habe die Anfrage bezüglich der Auswertung der betreffenden Videosequenz damit beantwortet, dass er hier - 8 - nichts machen könne, zumal die beiden Fahrzeuge ohne jegliche seitliche Ver- schiebung direkt hintereinander fahren würden und zudem keine Leitlinie vorhan- den sei. Daraus schliesst die Verteidigung, dass die fachunkundige Vorderrich- terin den Abstand nicht rechtsgenüglich schätzen und damit den Beweis einer Abstandsverletzung nicht erbringen könne. Die Abstandsverletzung sei überdies nachzuweisen; eine blosse Schätzung vermöge nicht zu genügen. Mit ihrer Schätzung setze sich die nicht fachkundige Vorderrichterin in einen krassen Widerspruch zum Fachexperten, wenn sie vorgebe, der Abstand könne aufgrund der Fahrzeuglängen und der Leitpfosten sowie der eingeblendeten Zeitangaben geschätzt werden (Urk. 58 Ziff. 4). Nicht beachtet habe die Vorinstanz auch, dass der Experte darauf hingewiesen habe, dass aufgrund verschiedener Zoom-Stufen des Videogerätes je nach verwendeter Stufe ein anderer Eindruck entstehe (Urk. 58 Ziff. 5). Die Vorinstanz hat bereits auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Okto- ber 2010 hingewiesen (BGE 6B_616/2010, Urk. 42 S. 9). In diesem ähnlich gela- gerten Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass keine wissenschaftliche Auswertung des Videobandes erforderlich sei, wenn sich der Abstand gestützt auf eine aussagekräftige Videoaufzeichnung willkürfrei als zu gering festlegen lasse (E. 2.2). Wie der Spezialist der Stadtpolizei C._____ festgestellt hat, lässt sich im vorliegenden Fall aus der Videoaufzeichnung der Abstand zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht genau in Me- tern berechnen. Die Videoaufzeichnung zeigt jedoch, dass die Distanz zwischen den Fahrzeugen sehr gering und jedenfalls kleiner ist als der im Sinne einer Faustregel verlangte "halbe Tacho" und auf jeden Fall nicht den vom Beschuldig- ten angegebenen 40-60 Metern entspricht. Diese Einschätzung wird durch die Aussagen und die Erfahrung des Zeugen F._____ vom Verkehrszug E._____ be- stätigt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist damit nachvollziehbar und sach- lich vertretbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung genügt eine Schätzung denn auch: Es ist vorliegend gerade nicht nötig, den genauen Abstand in Metern zu berechnen. Dies wäre zu tun, wenn sich die Frage der Abgrenzung einfa- che/grobe Verletzung der Verkehrsregeln stellte, was hier aber nicht zur Diskussi- on steht. Somit reicht es, wenn willkürfrei festgestellt werden kann, dass der Ab- - 9 - stand zu gering war und damit eine Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. An diesem Schluss ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass sich auf- grund der Zoom-Stufe des Videogeräts ein anderer Eindruck ergeben kann, denn auch dies ist nur relevant, wenn man den Abstand genau berechnen will. Der Willkürvorwurf erweist sich damit als unbegründet.
- Nach Ansicht der Verteidigung sei sodann die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen rechtsfehlerhaft erfolgt. Implizit rügt sie damit eine Verletzung der aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" fliessenden Beweiswürdigungsregel, womit sie erneut die Sachverhalts- darstellung durch die Vorinstanz rügt, ohne eine Rechtsverletzung im hier ver- standenen Sinne geltend zu machen. Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel nämlich keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2000, BGE 127 I 38, E. 2). Es fällt sodann auf, dass die Verteidigung die Begriffe der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit verwechselt, weswegen sie darauf hinzuweisen ist, dass zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterschieden wird. Soweit die Verteidigung den Zeugen F._____ als unglaubwürdig bezeichnet, was sie damit begründet, dass dieser selber Verkehrsregelverstösse begangen habe (Urk. 58 Ziff. 7), legt sie wiederum nicht dar, weshalb die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz willkürlich seien, weshalb ihr Einwand von vornherein un- behelflich ist. Auch was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen anbelangt, unterlässt es die Verteidigung fast durchweg, qualifizierte Gründe darzulegen, weswegen die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Soweit sie vorbringt, dass die Aussagen des Zeugen unglaubhaft seien, da dieser den unge- nügenden Abstand nicht beziffert habe und er den Abstand lediglich seiner Mei- nung nach als ungenügend bezeichnete, er sich der Abstandsverletzung somit selber nicht sicher gewesen sei (Urk. 58 Ziff. 6), ist festzuhalten, dass Zeugen- aussagen nicht deswegen unglaubhaft sind, weil sie auf einer Einschätzung basieren. Vielmehr geht es bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen darum zu prüfen, ob die Aussagen frei von Über- oder Untertreibungen und - 10 - Widersprüchen sind, ob sie Realitätskriterien enthalten und ob Phantasie- und Lügensignale vorhanden sind. Weshalb eine Aussage allein deswegen unglaub- haft sein soll, weil der Zeuge seine Meinung kundtut, ist nicht nachvollziehbar. Demnach kann auch keine Willkür festgestellt werden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft bezeichnet. Die Verteidigung lässt zudem ausser Acht, dass die Aussagen des Zeugen F._____ nicht das einzige Beweis- mittel sind und dass auch die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein auf die Zeu- genaussage stützt, sondern diese vielmehr zur Bekräftigung der aus der Videoaufnahme gewonnenen Erkenntnisse heranzieht. Die Argumente der Ver- teidigung erweisen sich damit als unbehelflich, soweit sie überhaupt darauf ein- gehen, weshalb die Würdigung der Vorinstanz willkürlich erfolgt sein soll.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, – im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz – nicht zu beanstanden und deshalb zu überneh- men ist. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verteidigung rügt zwar, dass die Vorinstanz das recht- liche Gehör des Beschuldigten verletzt habe, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, sich der polizeilichen Kon- trolle zu entziehen (Urk. 58 Ziff. 12). Diese Ausführungen sind jedoch unzu- treffend: Die Vorinstanz hat die fehlende Absicht in ihrem Urteil berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG bei Delikten ge- gen das Strassenverkehrsrecht auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist. Aus ihren Ausführungen ergibt sich auch, dass der Beschuldigte spätestens bei der Wahrnehmung des CisGis-Horns der polizeilichen Aufforderung hätte nach- kommen müssen (Urk. 42 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die weiteren Beanstandungen der Verteidigung an der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht einzugehen, zumal keine Begründung vorgebracht - 11 - wird, inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft oder willkürlich sind. V. Strafzumessung Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (Urk. 42 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
- Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. - 12 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, … [Adresse] − die Vorinstanz
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2011 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU110019-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur. R. Naef, der Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 4. November 2011 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See / Oberland, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 18. März 2011 (GG100014)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 31. Mai 2010 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 8). Entscheid der Vorinstanz: "Die Einzelrichterin erkennt:
1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Busse von CHF 500.–. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.–.
4. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt.
5. (Mitteilung)
6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
1. Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 58 S. 2)
1. Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Urteils GG100014 der Einzelrichterin in Straf- sachen am Bezirksgericht Meilen vom 18.03.2011 seien aufzuheben.
2. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Unter erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
2. Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (schriftlich; Urk. 49 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl vom 31. Mai 2010 (Urk. 8) bestrafte die Staatsanwaltschaft See / Oberland A._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG mit einer Busse von Fr. 500.–. Dagegen liess der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 7. Juni 2010 Einsprache erheben (Urk. 21).
2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Meilen (nach- folgend Vorinstanz). Mit Urteil 18. März 2011 sprach die Vorinstanz den Beschul- digten der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.– unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 37 = Urk. 42). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2011 frist- und formgerecht Berufung anmelden (Urk. 39) und liess ebenfalls frist- gerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft See / Oberland Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 49).
3. Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessend Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51), was der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger nach mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. April 2011 (Ein- gang 11. Juli 2011) tat (Urk. 58). Die Staatsanwaltschaft See / Oberland als Beru- fungsbeklagte – wie im Übrigen auch die Vorinstanz – verzichteten in der Folge auf Einreichung einer Berufungsantwort resp. Vernehmlassung (Urk. 63 und 66), weshalb sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif erweist.
- 4 - II. Prozessuales
1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das an- gefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechtsfehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Be- weislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4
- 5 - StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.3. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
2. Neue Behauptungen und Beweise 2.1. Im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung können nach der seit
1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung neue Behaup- tungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzli- chen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungs- instanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweismittel willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, a.a.O., Art. 398 N 3). 2.2. Die von der Verteidigung neu beantragten Beweismittel (Expertise bzw. Auswertung der Videosequenz sowie Zeugeneinvernahmen des Beamten B._____, Stadtpolizei C._____, und von Det. Gfr. D._____, Verkehrszug E._____) können im vorliegenden Verfahren somit nicht mehr abgenommen werden. 2.3. Die Verteidigung macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung ausdrücklich ver- langte Beauftragung des Experten B._____ mit der Abstandsmessung zwischen
- 6 - dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrschulauto nicht angeordnet habe (Urk. 58 Ziff. 8). Dass dieser Beweisantrag gestellt worden wäre, ergibt sich we- der aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung noch aus dem Plädoyer der Verteidigung (Urk. 35) noch aus den weiteren Akten. Aus dem Plädoyer ergibt sich einzig der Antrag, es sei der Abstand zwischen dem Polizeiauto und dem Fahrzeug des Beschuldigten durch den Experten B._____ zu berechnen (Urk. 35 S. 3). Abgesehen davon, dass im Berufungsverfahren keine neuen Beweise abgenom- men werden, ist festzuhalten, dass der in Art. 6 EMRK statuierte und durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör durch die antizipierte Be- weiswürdigung eingeschränkt wird, wonach der Richter einen angerufenen Be- weis nicht abnimmt mit der Begründung, dass dieses Beweismittel an einem von ihm mit Blick auf die gegebene Sach-, Beweis- und Rechtslage vorweggenomme- nen Ergebnis nichts ändern könne. Sie ist nur mit Zurückhaltung anzuwenden, nämlich dann, wenn der Richter, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (Schmid, a.a.O., Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3). Vorliegend hatte die Fachperson bereits der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die genaue Berechnung des Abstandes zwi- schen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrschul- Auto nicht möglich sei, da die beiden Fahrzeuge direkt hintereinander fahren wür- den und keine Leitlinie vorhanden sei (Urk. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Expertise kein anderes Ergebnis bringt, weswegen auf eine solche An- ordnung von vornherein zu verzichten ist und keine Notwendigkeit besteht, den Fall zur Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.4. Schliesslich beanstandet die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung, dass der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift den Anforderungen an eine Anklage nicht genüge. Namentlich in Ziff. I a sei der Sachverhalt falsch wiedergegeben worden: Die Nachmesssequenz B sei nur über eine Distanz von 1'200 m und nicht, wie in der Anklage erwähnt, über 1'800 m durchgeführt worden und sie sei zudem im 80 km/h-Bereich und nicht im 100 km/h-Bereich erfolgt. Weiter sei bei der Geschwindigkeit des Beschuldigten der Toleranzabzug von 6 km/h nicht be-
- 7 - rücksichtigt worden (Urk. 58 S. 2). Es handelt sich hierbei um eine neue Behaup- tung, auf welche die Berufungsinstanz aufgrund der eingeschränkten Kognition im vorliegenden Verfahren nicht eingehen kann. III. Sachverhalt
1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verteidigung zwar rügt, dass die Vorder- richterin den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe und auch Rechtsverletzungen geltend macht, sie sich aber nicht darauf beschränkt, geltend zu machen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Soweit die Verteidigung gel- tend macht, dass der Beschuldigte einen eingehaltenen Abstand von 20-30 m nach wie vor bestreite oder dass er die Nachfahrmessung als unvollständig betrachte, ohne jedoch darzutun inwiefern dies für das vorliegende Verfahren relevant ist (Urk. 58 Ziff. 2 und 3), bringt sie noch keine Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen als offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich erscheinen lassen würden. Dasselbe gilt für die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte infol- ge des nahen Auffahrens des Polizeifahrzeuges die Matrixleuchte nicht habe er- kennen können und wonach das CisGis-Horn erst unmittelbar vor dem Anhalten eingeschaltet worden sei, so dass der Beschuldigte darauf gar nicht habe reagie- ren können. Damit stellt die Verteidigung der Beweiswürdigung der Vorinstanz bloss ihre eigene gegenüber und verkennt dabei, dass solche Beweiswürdigun- gen durch das Berufungsgericht nur mit eingeschränkter Kognition überprüft wer- den. Die Verteidigung hätte vielmehr unter Angabe der Gründe darlegen müssen, weswegen die vorinstanzlichen Erwägungen qualifiziert falsch seien. Auf diese Vorbringen kann damit nicht eingegangen werden.
2. Die Verteidigung rügt insbesondere die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, indem sie die Abstandschätzung der Vorderrichterin be- mängelt: Der Fachmann der Stadtpolizei C._____ habe die Anfrage bezüglich der Auswertung der betreffenden Videosequenz damit beantwortet, dass er hier
- 8 - nichts machen könne, zumal die beiden Fahrzeuge ohne jegliche seitliche Ver- schiebung direkt hintereinander fahren würden und zudem keine Leitlinie vorhan- den sei. Daraus schliesst die Verteidigung, dass die fachunkundige Vorderrich- terin den Abstand nicht rechtsgenüglich schätzen und damit den Beweis einer Abstandsverletzung nicht erbringen könne. Die Abstandsverletzung sei überdies nachzuweisen; eine blosse Schätzung vermöge nicht zu genügen. Mit ihrer Schätzung setze sich die nicht fachkundige Vorderrichterin in einen krassen Widerspruch zum Fachexperten, wenn sie vorgebe, der Abstand könne aufgrund der Fahrzeuglängen und der Leitpfosten sowie der eingeblendeten Zeitangaben geschätzt werden (Urk. 58 Ziff. 4). Nicht beachtet habe die Vorinstanz auch, dass der Experte darauf hingewiesen habe, dass aufgrund verschiedener Zoom-Stufen des Videogerätes je nach verwendeter Stufe ein anderer Eindruck entstehe (Urk. 58 Ziff. 5). Die Vorinstanz hat bereits auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Okto- ber 2010 hingewiesen (BGE 6B_616/2010, Urk. 42 S. 9). In diesem ähnlich gela- gerten Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass keine wissenschaftliche Auswertung des Videobandes erforderlich sei, wenn sich der Abstand gestützt auf eine aussagekräftige Videoaufzeichnung willkürfrei als zu gering festlegen lasse (E. 2.2). Wie der Spezialist der Stadtpolizei C._____ festgestellt hat, lässt sich im vorliegenden Fall aus der Videoaufzeichnung der Abstand zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht genau in Me- tern berechnen. Die Videoaufzeichnung zeigt jedoch, dass die Distanz zwischen den Fahrzeugen sehr gering und jedenfalls kleiner ist als der im Sinne einer Faustregel verlangte "halbe Tacho" und auf jeden Fall nicht den vom Beschuldig- ten angegebenen 40-60 Metern entspricht. Diese Einschätzung wird durch die Aussagen und die Erfahrung des Zeugen F._____ vom Verkehrszug E._____ be- stätigt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist damit nachvollziehbar und sach- lich vertretbar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung genügt eine Schätzung denn auch: Es ist vorliegend gerade nicht nötig, den genauen Abstand in Metern zu berechnen. Dies wäre zu tun, wenn sich die Frage der Abgrenzung einfa- che/grobe Verletzung der Verkehrsregeln stellte, was hier aber nicht zur Diskussi- on steht. Somit reicht es, wenn willkürfrei festgestellt werden kann, dass der Ab-
- 9 - stand zu gering war und damit eine Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. An diesem Schluss ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass sich auf- grund der Zoom-Stufe des Videogeräts ein anderer Eindruck ergeben kann, denn auch dies ist nur relevant, wenn man den Abstand genau berechnen will. Der Willkürvorwurf erweist sich damit als unbegründet.
3. Nach Ansicht der Verteidigung sei sodann die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen F._____ sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen rechtsfehlerhaft erfolgt. Implizit rügt sie damit eine Verletzung der aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" fliessenden Beweiswürdigungsregel, womit sie erneut die Sachverhalts- darstellung durch die Vorinstanz rügt, ohne eine Rechtsverletzung im hier ver- standenen Sinne geltend zu machen. Der Unschuldsvermutung kommt in ihrer Funktion als Beweiswürdigungsregel nämlich keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts vom 7. Dezember 2000, BGE 127 I 38, E. 2). Es fällt sodann auf, dass die Verteidigung die Begriffe der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit verwechselt, weswegen sie darauf hinzuweisen ist, dass zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterschieden wird. Soweit die Verteidigung den Zeugen F._____ als unglaubwürdig bezeichnet, was sie damit begründet, dass dieser selber Verkehrsregelverstösse begangen habe (Urk. 58 Ziff. 7), legt sie wiederum nicht dar, weshalb die diesbezüglichen Erwä- gungen der Vorinstanz willkürlich seien, weshalb ihr Einwand von vornherein un- behelflich ist. Auch was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen anbelangt, unterlässt es die Verteidigung fast durchweg, qualifizierte Gründe darzulegen, weswegen die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Soweit sie vorbringt, dass die Aussagen des Zeugen unglaubhaft seien, da dieser den unge- nügenden Abstand nicht beziffert habe und er den Abstand lediglich seiner Mei- nung nach als ungenügend bezeichnete, er sich der Abstandsverletzung somit selber nicht sicher gewesen sei (Urk. 58 Ziff. 6), ist festzuhalten, dass Zeugen- aussagen nicht deswegen unglaubhaft sind, weil sie auf einer Einschätzung basieren. Vielmehr geht es bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen darum zu prüfen, ob die Aussagen frei von Über- oder Untertreibungen und
- 10 - Widersprüchen sind, ob sie Realitätskriterien enthalten und ob Phantasie- und Lügensignale vorhanden sind. Weshalb eine Aussage allein deswegen unglaub- haft sein soll, weil der Zeuge seine Meinung kundtut, ist nicht nachvollziehbar. Demnach kann auch keine Willkür festgestellt werden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen als glaubhaft bezeichnet. Die Verteidigung lässt zudem ausser Acht, dass die Aussagen des Zeugen F._____ nicht das einzige Beweis- mittel sind und dass auch die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein auf die Zeu- genaussage stützt, sondern diese vielmehr zur Bekräftigung der aus der Videoaufnahme gewonnenen Erkenntnisse heranzieht. Die Argumente der Ver- teidigung erweisen sich damit als unbehelflich, soweit sie überhaupt darauf ein- gehen, weshalb die Würdigung der Vorinstanz willkürlich erfolgt sein soll.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltserstellung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, – im Rahmen der vorliegend eingeschränkten Kognition der Berufungsinstanz – nicht zu beanstanden und deshalb zu überneh- men ist. IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Verteidigung rügt zwar, dass die Vorinstanz das recht- liche Gehör des Beschuldigten verletzt habe, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass der Beschuldigte nie die Absicht gehabt habe, sich der polizeilichen Kon- trolle zu entziehen (Urk. 58 Ziff. 12). Diese Ausführungen sind jedoch unzu- treffend: Die Vorinstanz hat die fehlende Absicht in ihrem Urteil berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG bei Delikten ge- gen das Strassenverkehrsrecht auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist. Aus ihren Ausführungen ergibt sich auch, dass der Beschuldigte spätestens bei der Wahrnehmung des CisGis-Horns der polizeilichen Aufforderung hätte nach- kommen müssen (Urk. 42 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die weiteren Beanstandungen der Verteidigung an der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht einzugehen, zumal keine Begründung vorgebracht
- 11 - wird, inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft oder willkürlich sind. V. Strafzumessung Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (Urk. 42 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3 und 4) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– zu veranschlagen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
- 12 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, … [Adresse] − die Vorinstanz
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2011 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Schwarzwälder