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SU110017

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges

Zürich OG · 2011-11-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der Verzeigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.

E. 2 Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

E. 3 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet.

E. 4 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

E. 5 Die Gerichtskosten, die Kosten der Strafverfügung Nr. SVG ... von Fr. 420.– sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Po- lizeirichteramtes der Stadt Winterthur von Fr. 395.– werden dem Verzeigten auferlegt.

E. 6 (Mitteilungen)

E. 7 Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher straf- prozessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich. Der Anfech- tungsgrund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsicht- lich der Strafzumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der voll- ständigen Kognition gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH.

E. 8 Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Ver- letzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition der Berufungsinstanz bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. In dieser Ziffer wird festgehalten, dass nur bei Vor- liegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen einge- schritten werden darf. Dieser Kognitionsumfang ist näher zu umschreiben. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, welche geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten

- 7 - geschöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP; § 284 StPO/ZH). Sie entzieht sich gemäss obgenannter Gesetzesbestimmung der Beurteilung durch die Berufungs- instanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen von der Vo- rinstanz überschritten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Solche offensichtlichen Fehler sollen auch unter der beschränkten Berufungskognition von § 412 Abs. 2 StPO/ZH korrigiert werden können. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch Diskrepanzen, welche sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Auflage, Zürich 2004, N. 1035a). III. Materielles

E. 9 Vorwurf gemäss Strafverfügung

E. 9.1 Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur wirft dem Verzeigten zusammen- gefasst vor, am 25. März 2008, 17:00 Uhr, an der C._____strasse, Höhe Liegen- schaft Nr. .., in D._____ den parkierten Personenwagen von E._____ mit Kenn- zeichen ZH .... beim Abbiegen nach rechts mit seinem schweren Motorwagen mit Anhänger bzw. Auflieger touchiert und beschädigt zu haben. Dadurch habe er sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 1 S. 1).

E. 9.2 Das Polizeirichteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen der Zeugen F._____ (Urk. 2/7), E._____ (Urk. 2/12) und G._____ (Urk. 2/13) sowie auf die Aussagen des Verzeigten selbst (Urk. 2/1; 2/6; 2/17).

- 8 -

E. 9.3 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Verzeigte am 25. März 2008 um die fraglichen Zeit (ca. 17.00 Uhr) an der besagten Stelle mit seinem Sattelschlepper mit Solothurner Kennzeichen und einem Sattelauflieger mit Tessiner Kennzeichen zugegen war und den Personenwagen des Geschädigten überholt hatte. Hingegen bestritt er konstant, dass es zu einer Kollision und somit zu einem Unfall mit Sachschaden mit dem parkierten Personenwagen gekommen sei (unter vielen Urk. 8 S. 4).

E. 10 Rügen des Verzeigten Der Verzeigte lässt in seiner Berufungsbegründung zusammengefasst ausführen, dass gegen die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und somit bezüglich der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH erhebliche Bedenken bestünden. Gleichzeitig macht er unter anderem in diesem Zusammenhang auch die Verletzung von prozessualen Grundsätzen, mithin also Verfahrensfehler gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH, geltend. Ausserdem stellt er die eingangs erwähnten Beweisanträge (Urk. 28 S. 2 ff.).

E. 11 Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung (§ 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) / Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH)

E. 11.1 Die Verteidigung moniert die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und beanstandet die Würdigung der Zeugenaussagen von F._____ durch die Vo- rinstanz. Zusammengefasst macht sie geltend, ihre Aussagen seien derart vage und schwammig, dass es unter diesen Umständen Sache des zu- ständigen Untersuchungsbeamten gewesen wäre, mittels sachdienlicher Fragen nachzuhaken oder zumindest für eine gehörige Verteidigung des Verzeigten zu sorgen.

E. 11.2 Zudem werde von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, dass - trotz des grossen Sachschadens am Personenwagen von E._____ - am Sattelzug des Verzeigten keinerlei Unfallspuren vorgefunden werden konnten.

- 9 -

E. 11.3 Indem die Verzeigerin darauf verzichtet habe, die bei den Akten liegenden Mikrospurenbögen mit Abriebspuren vom beschädigten Personenwagen aus- zuwerten, sei auf eine korrekte und vollständige Beweisabnahme (§ 30 und 31 StPO/ZH) verzichtet worden. Indem das Vorhandensein dieses Spurenmaterials von der Vorrichterin verschwiegen worden sei, sei zudem das rechtliche Gehör verletzt worden. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle die durch den zuständigen Untersuchungsbeamten vorgenommene "fishing expedition" dar, indem dieser Beweise in Abwesenheit des Verzeigten abgenommen habe (§ 14 und § 15 StPO/ZH). Weiter moniert die Verteidigung den Einfluss von unverwertbaren "Abklärungen" durch die Vorrichterin in ihren Entscheid (Urk. 28 S. 3 ff.). 12.1. Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen F._____, E._____ und G._____ so- wie auf diejenigen des Verzeigten selbst (Urk. 22 S. 4 ff.). 12.2. Vorerst ist unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 22 S. 4 ; § 161 GVG/ZH) darauf hinzuweisen, dass alle vorliegenden Zeugenaussagen der Zeugen F._____, E._____ und G._____ verwertbar sind. 12.3. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 3 f.; § 161 GVG/ZH). Da der Verzeigte eine Verletzung des Grund- satzes "in dubio pro reo" rügt, sind die Grundsätze der Beweiswürdigung etwas ausführlicher darzustellen: Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als

- 10 - Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über-

- 11 - zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweis- last, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tat- sache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen

- 12 - lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schlies- sen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundes- gerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussa- geanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativ- hypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur).

- 13 - Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).

E. 13 Beweiswürdigung

E. 13.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin F._____ richtig zusammen- gefasst, es kann darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 22 S. 6 f.). Zu ihren Aussagen ist zu ergänzen, dass die Zeugin bereits bei der Polizei ausgesagt hat, der Personenwagen sei durch das Touchieren weggeschoben worden (Urk. 2/1 S. 7). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme durch den Polizeirichter am 11. Mai 2009 deponierte die Zeugin, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt ver- neinen müsse, eine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gesehen zu haben (Urk. 2/7 S. 2). Entgegen der Verteidigung spricht dies aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin. F._____ stand links neben dem parkierten Personenwagen, welcher rechts vom Lastwagen überholt wurde und vorne rechts einen Kollisionsschaden aufweist. Bereits aufgrund ihres Standortes konnte sie gar keine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen sehen. Kommt hinzu, dass gerade bei solchen Unfällen sogenannte "Knallzeugen" typisch sind. Diese hören, wie Zeugin F._____, zuerst den Knall des Zusammen- stosses und schauen erst aufgrund dessen genauer hin. Es ist auch absolut nachvollziehbar, wenn die Zeugin - wohl auch um sich selbst vor einer falschen Zeugenaussage zu schützen - ihre Aussagen insoweit etwas abschwächt, indem sie Wendungen wie "ich glaube", bzw. "vermutlich" verwende- te. Entgegen der Ansicht der Verteidigung tun diese Relativierungen der Glaub- haftigkeit der Zeugin keinen Abbruch, ist sie sich doch in den relevanten Punkten absolut sicher. So hat sie durchwegs überzeugend geschildert, wie sie zuerst den riesigen Lastwagen gesehen, dann ein Geräusch gehört habe, worauf der Personenwagen einen "Gump" nach vorne gemacht habe und dessen Alarm- anlage aktiviert worden sei. In diesem Moment sei der Lastwagen am Rechts-

- 14 - abbiegen gewesen und sie habe feststellen können, dass vorne ein SO-Kennzeichen und hinten ein TI-Kennzeichen befestigt gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). Die Verteidigung moniert, dass die Zeugin sich weder an den Fahrzeugtyp, dessen Farbe, noch an die am Laster angebrachte auffällige Landkarte der Firma H._____ erinnern könne (Urk. 16 S. 1 und Urk. 28 S. 4). Der Zeugin wurde dazu anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme eine Bilddokumentation der verschiedenen Fahrzeugtypen der Firma H._____ AG vorgelegt (Urk. 2/8). Alleine diese enthält 31 verschiedene Fotos. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass einem Laien kaum zugetraut werden kann, den Unterschied zwischen einem Anhängerzug und einem Sattelzugfahrzeug zu erkennen, den man nur wenige Sekunden gesehen habe. Kommt hinzu, dass es sich um eine Unfallsituation mit einem dynamischen Tatablauf gehandelt hat. In einer solchen Situation liegt es in der Natur der menschlichen Wahrnehmung, dass sie sich nur auf einzelne Auf- fälligkeiten konzentrieren kann: Die Zeugin hat offensichtlich ihr Augenmerk auf das "Wegschieben" des Personenwagens und auf die zwei unterschiedlichen Kantons-Nummernschilder geheftet. Der Vorwurf der Verteidigung, der zuständige Untersuchungsbeamte bzw. die Einzelrichterin hätte bei derart schwammigen Aussagen der Zeugin F._____ beim Verzeigten für gehörige Verteidigung sorgen müssen (Urk. 28 S. 4), ist nicht zu hören. Wie oben dargelegt, sind die vorliegend relevanten Aussagen der Zeugin durchaus stringent und widerspruchsfrei. Zudem wurde der Verzeigte bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Polizei am 25. März 2008 auf § 11 StPO/ZH aufmerksam gemacht (Urk. 2/1 S. 6). Auch anlässlich der rechts- hilfeweise erfolgten Einvernahme durch die Polizei Solothurn wurde er im Vorfeld auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistandes hingewiesen (Anhang zu Urk. 2/1), dasselbe erfolgte vor der Einvernahme durch den Polizeirichter der Stadt Winterthur (Urk. 2/17) und auch der Einzelrichterin in Strafsachen der Vo- rinstanz ist keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht anzulasten.

- 15 - Wenn die Verteidigung moniert, im vorliegenden Fall könnten Hunderte sogar Tausende von möglichen Lastwagen in Frage kommen, welche über eine Nummernschild-Kombination TI und SO verfügen würden, da die Zeugin F._____ keine Ziffer der immatrikulierten Zahlen erwähnt habe (Urk. 28 S. 4), so geht diese Behauptung ins Leere. Der Zeuge E._____ sagte aus, dass er seinen Wa- gen nur circa 1 bis 5 Minuten vor dem Vorfall auf dem Vorplatz, auf welchem sich die Kollision ereignete, parkiert habe. Als er zuvor mit seinem Wagen herangefahren sei, habe er gesehen, dass bei der Fa. I._____ bloss ein blau-weisser Lastwagen der Fa. H._____ gestanden sei. Von der Grösse her sei es ein Sattelschlepper gewesen. Ansonsten hätten sich auf dem Gelände kei- ne weiteren Lastwagen befunden (Urk. 12 S. 2). Der Verzeigte selbst sagte beim Polizeirichter aus, am besagten Tag, zur besagten Stunde bei der Fa. I._____ eine Lieferung mit seinem Sattelschlepper (SO ... / TI ...) getätigt zu haben und beim Wegfahren am Personenwagen von E._____ vorbeigefahren zu sein, wel- cher ja nur für 1 bis 5 Minuten dort parkiert war. Auf Frage, wie viele Lastwagen der Firma H._____ AG üblicherweise zwischen 16.00 und 18.00 Uhr bei der Fa. I._____ verkehren, deponierte der Verzeigte, dass nur ein (!) Lastwagen der Fir- ma H._____ AG die I._____ anfährt (Urk. 6 S. 1 ff.). Dies macht auch eine Befra- gung des Lenkers mit dem Kennzeichen SO …, wie dies die Verteidigung bean- tragt (Urk. 16 S. 2), obsolet. Kommt hinzu, dass das Aufkommen dieses Kennzei- chens auf einen Irrtum zurückzuführen ist: Wie der Verzeigte selbst zu Protokoll gab, habe er ausnahmsweise die Tour seines Cousins, J._____, übernommen, welcher mit einem DAF unter dem vorerwähnten Kennzeichen (SO …) fahre (Urk. 1/6 S. 1). Dieses Kennzeichen war noch immer in den Lieferscheinen der Fa. I._____ vermerkt, welche Information Herr G._____, Mitarbeiter der Fa. I._____, Herrn E._____ auf dessen Anfrage hin übergab und dieser dann der Polizei wei- terleitete (Urk. 1/12-1/14). Insoweit trifft der Einwand des Verzeigten, er sei nicht am 25. März 2008 um 17.00 Uhr mit dem Sattelschlepper SO … in D._____ an der C._____strasse gewesen, durchaus zu (Urk. 1/6 S. 1). Jedoch war er mit dem Sattelschlepper SO ... zugegen.

- 16 -

E. 13.2 Nach dem Gesagten bestehen somit keine Zweifel mehr, dass vorliegend nur der Sattelschlepper des Verzeigten den Personenwagen von E._____ touchiert und beschädigt hat, der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt.

E. 13.3 In der Folge ist somit auf die weiteren Einwendungen des Verteidigers nur noch der Vollständigkeit halber kurz einzugehen. 14.1. Die Verteidigung rügt weiter das Vorgehen der Verzeigerin bzw. des Unter- suchungsbeamten K._____, indem dieser in Abwesenheit des Verzeigten Beweise abgenommen, die er in einer Aktennotiz (Urk. 2/15) festgehalten habe (Urk. 28 S. 5). Obwohl die Vorrichterin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die von der Verzeigerin auf diese Weise befragten Auskunftspersonen nicht korrekt einvernommen worden seien, habe sich diese in ihrem Entscheid auf deren Aussagen abgestützt (a.a.O. S. 5 f.). Damit einhergehend stellt die Ver- teidigung den Beweisantrag, es seien alle unter anderem gemäss Urk. 2/15 der Vorinstanz in nicht korrekter Weise durchgeführten Beweiserhebungen unter Beachtung der gesetzlichen (Teilnahme-)Vorschriften zu wiederholen (a.a.O. S. 1). Da dem Verzeigten durch den Untersuchungsbeamten die Teilnahme an den Beweiserhebungen nicht ermöglicht wurde, sind die Untersuchungen, welche vom Untersuchungsbeamten K._____ in der Aktennotiz vom 4. November 2009 festgehalten wurden, nicht zuungunsten des Verzeigten zu verwerten (Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., 2004 N 255). Eine erneute, in korrekter Weise durch- geführte Beweiserhebung unter Beachtung der gesetzlichen (Teilnahme-)Vor- schriften, wie sie von der Verteidigung beantragt wird, ist vorliegend aufgrund des bereits erstellten Sachverhaltes nicht notwendig. Der entsprechende Beweis- antrag ist folglich abzuweisen. 14.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, alleine aufgrund des massiven Sach- schadens am Personenwagen von E._____ (vgl. Fotodokumentation im Anhang zu Urk. 2/1), müsse geradezu ausgeschlossen werden, dass man am Sattelzug des Verzeigten überhaupt nichts gesehen hätte, wäre er wirklich an der Streifkolli- sion beteiligt gewesen (Urk. 28 S. 4). Obwohl in den Akten auf einem Mikrospu- renbogen gesicherte Abriebspuren vom geschädigten Personenwagen vorhanden seien, seien diese von der Verzeigerin nie zur Auswertung gebracht worden (Urk.

- 17 - 28 S. 6 f.). Dies sei nachzuholen und es seien die von der Kantonspolizei Solo- thurn, Posten B._____, mutmasslich am 31. Mai 2008 angefertigten Fotoaufnah- men des … Sattelschleppers mit den Kontrollschildern SO ... und TI ... anzufor- dern und zu den Akten zu nehmen (Urk. 28 S. 2). Was die Schadenspuren am Fahrzeug des Verzeigten betrifft, ist zu sagen, dass ein Auflieger eines Sattelschleppers über eine massive und scharfkantige Stahl- konstruktion verfügt, ein normaler Personenwagen hingegen bloss über eine weiche Knautschzone bzw. einen weichen Kotflügel (siehe Schadensspur beim Personenwagen des Geschädigten; Beilagen im Anhang zu Urk. 1/1). Bei einer Streifkollision können durch diese harten Stahlprofile bei einem Personenwagen durchaus grössere Sachschäden entstehen, ohne ähnliches beim Sattelschlepper hervorrufen zu müssen. Mögliche sichtbare Lackübertragungen des Personen- wagens auf den Sattelschlepper hätte der Verzeigte sodann ohne weiteres noch abwischen können, zumal er erst nach der Meldung des Unfalls durch E._____ von der Polizei telefonisch benachrichtigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits auf der Autobahn A ... bei L._____ und sein Fahrzeug konnte nicht mehr von der zuständigen Stadtpolizei Winterthur überprüft werden (Urk. 2/1 S. 6 f.). Rechtshilfeweise wurde der Verzeigte erst am 31. Mai 2008 - also rund 2 Monate nach dem Vorfall - durch die Polizei des Kanton Solothurn einver- nommen. Damals wurde auch erstmals sein Lastwagen untersucht (Beilagen im Anhang zu Urk. 1/2) und es konnten keine Spuren oder Unregelmässigkeiten am Aufleger des Verzeigten gefunden werden (Anhang zu Urk. 2/1). Möglich wäre in dieser Zeitspanne auch eine Ablösung von möglichen Lackspuren durch eine Wagenreinigung. Aufgrund des klaren Beweisergebnisses, basierend auf den stimmigen und sich überlappenden Zeugenaussagen, erscheint eine Mikrospurensicherung nicht ziel- führend. Aus diesem Grund ist der Antrag der Verteidigung auf Auswertung der auf dem Mikrospurenbogen gesicherten Abriebspuren vom geschädigten Personenwagen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen. Ent- sprechend ist auch der weitere Beweisantrag der Verteidigung auf Beizug der von

- 18 - der Kantonspolizei Solothurn, Posten B._____ angefertigten Fotoaufnahmen des … Sattelschleppers mit den Kontrollschildern SO ... und TI ... abzuweisen. IV. Rechtliche Würdigung

E. 15 Die rechtliche Würdigung wurde von der Vorinstanz bzw. durch das Polizei- richteramt der Stadt Winterthur zutreffend vorgenommen und von der Verteidi- gung nicht bestritten, so dass vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 22 S. 11). Somit ist der Ver- zeigte des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 16.1. Der Verzeigte wurde von der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 22 S. 13). Wie bereits erwähnt, ist die Kognition des Obergerichts eingeschränkt. Es kann das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (zum Beispiel hinsichtlich der Strafzumessung). Nachdem das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur auf die Erhebung eines eigenen Rechtsmittels verzichtet hat, kommt wegen des Schlechterstellungsverbots eine strengere Sanktion nicht in Frage. 16.2. Art. 90 Ziff. 1 SVG sieht als Strafdrohung eine Busse vor. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind anwendbar, soweit das Gesetz keine anweichende Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Der theoretische Strafrahmen sieht damit eine Busse bis Fr. 10'000.-- vor (Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 19 - 16.3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf den Täter (Art. 47 Abs. 1 StGB). Auch der finanziellen Leistungsfähigkeit ist Rechnung zu tragen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 16.4. Die Vorinstanz hat die einschlägige Vorstrafe des Verzeigten aus dem Jahre 2009 straferhöhend berücksichtigt (Urk. 22 S. 12). Damals wurde er am

27. April 2009 mit Entscheid vom Amtsstatthalteramt N._____ wegen grober und leichter Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (Urk. 2/19). Das heute zu beurteilende Delikt verübte der Verzeigte jedoch vor diesen durch das Amtsstatthalteramt N._____ abgeurteilten Delikten. Gleich verhält es sich betreffend seinen getrübten automobilistischen Leumund. Die administrative Massnahmen betreffen eine Zeit- spanne im Jahre 2009 (Urk. 2/18). Insofern dürfen diese Tatsachen nicht straf- erhöhend berücksichtigt werden. Somit liegen weder Straferhöhungs- noch - minderungsgründe vor. 16.5. Dennoch erscheint die durch die Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 250.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Verzeigten ange- messen, wobei grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 12; § 161 GVG/ZH). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von ihr festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. VI. Kostenfolgen

E. 17 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 347 StPO/ZH i.V.m. § 188 StPO/ZH und § 396a StPO/ZH). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten des Polizeirichteramtes der Stadt Winterthur sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Verzeigten zu tragen. Das

- 20 - erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 22 Ziff. 4. und 5) ist demzufolge zu bestätigen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen angeordnet.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − dem erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ver- zeigten − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

- 21 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Huser

Dispositiv
  1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
  2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  5. Die Gerichtskosten, die Kosten der Strafverfügung Nr. SVG ... von Fr. 420.– sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Po- lizeirichteramtes der Stadt Winterthur von Fr. 395.– werden dem Verzeigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Verzeigten: (Urk. 28 S. 2; schriftlich) Berufungsantrag: Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und der Verzeigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kostenübernahme zulasten des Staats- kasse. Beweisanträge:
  8. Es sei eine Auswertung der von der Polizei auf einem Mikrospuren- bogen gesicherten Abriebspuren vom geschädigten Personenwagen zu veranlassen.
  9. Alle von der Verzeigerin unter anderem gemäss Urk. 2/15 der Vo- rinstanz in korrekter Weise durchgeführten Beweiserhebungen seien unter Beachtung der gesetzlichen (Teilnahme-)Vorschriften zu wieder- holen.
  10. Die von der Kantonspolizei Solothurn, Posten B._____, mutmasslich am 31. Mai 2008 angefertigten Fotoaufnahmen des …-Sattel- schleppers mit den Kontrollschildern SO ... und TI ... seien anzufordern und zu den Akten zu nehmen. b) Des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur: (Urk. 34; schriftlich; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang
  11. Mit Strafverfügung SVG .... vom 6. April 2009 sprach das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur den Verzeigten schuldig wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG. In Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG bestrafte es ihn mit einer Busse von Fr. 250.– und auferlegte ihm die Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 420.– (Urk. 2/2). Der Verzeigte stellte am 16. April 2009 fristgerecht das Begehren um gerichtliche Beurteilung (Urk. 2/3). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung überwies das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur am 11. März 2010 die Akten an das Bezirksgericht Winterthur und beantragte die Bestätigung der Strafverfügung SVG .... vom 6. April 2009 unter Auferlegung der Verfügungs- sowie der nachträglichen Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 815.– (Urk. 1).
  12. In der Folge fand am 29. Oktober 2010 vor Bezirksgericht Winterthur die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Einzelrichterin den Verzeigten im Sinne der Strafverfügung schuldig sprach. Für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung des Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Zudem wurden ihm die Kosten der Strafverfügung, die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten auferlegt (Urk. 29).
  13. Noch vor Schranken erklärte der Verzeigte Berufung (Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011, mithin fristgerecht (Urk. 12), meldete dann auch die Verteidigung des Verzeigten Berufung an (Urk. 13). Mit Schreiben vom
  14. März 2011 nannte die Verteidigung ihre Beanstandungen. Beanstandet ist somit der Schuldspruch betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und damit einhergehend die Kostenfolgen (Urk. 16). Das Polizeirichteramt der Stadt Win- terthur verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 19) und beantragt so sinn- - 5 - gemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 8. April 2011 der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur wurden gestützt auf § 417 Abs. 1 StPO/ZH die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 20).
  15. Mit Beschluss vom 19. April 2011 ordnete die erkennende Kammer das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte sie der Verteidigung Frist an, um ihre Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen sowie allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 24). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 26) erfolgten die begründeten Berufungs- und Beweisanträge mit Eingabe vom
  16. Mai 2011 (Urk. 28), welche dem Polizeirichteramt der Stadt Winterthur mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2011 zugestellt wurden (Urk. 30). Nach ein- maliger Fristerstreckung (Urk. 32) erfolgte mit Eingabe vom 10. Juni 2011 die Berufungsantwort des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur. Auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtete das Polizeirichteramt (Urk. 34). II. Prozessuales
  17. Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid unter dem bis zum 31. Dezember 2010 gültigen kantonalen Strafprozessrecht gefällt hat, ist für das Berufungs- verfahren ebenfalls das bisherige Verfahrensrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
  18. Gemäss § 410 StPO/ZH ist die Berufung zulässig gegen Urteile der Bezirks- gerichte, deren Einzelrichter sowie der Jugendgerichte, soweit diese Entscheide nicht dem Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH unterliegen. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (§ 412 Abs. 1 StPO/ZH), sofern keine Beschränkungen (§ 413 StPO/ZH) angebracht wurden. Steht jedoch ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die - 6 - Kognition der Berufungsinstanz ein. Gleiches gilt, wenn in Übertretungsverfahren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch erfolgt oder von einer Bestrafung Umgang genommen worden ist. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vor- liegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tat- sachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziffern 1-3 StPO/ZH). Das Obergericht hat von Amtes wegen zu überprüfen, ob die vom Verzeigten vorgebrachten Bean- standungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH ge- deckt sind.
  19. Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher straf- prozessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich. Der Anfech- tungsgrund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsicht- lich der Strafzumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der voll- ständigen Kognition gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH.
  20. Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Ver- letzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition der Berufungsinstanz bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. In dieser Ziffer wird festgehalten, dass nur bei Vor- liegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen einge- schritten werden darf. Dieser Kognitionsumfang ist näher zu umschreiben. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, welche geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten - 7 - geschöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP; § 284 StPO/ZH). Sie entzieht sich gemäss obgenannter Gesetzesbestimmung der Beurteilung durch die Berufungs- instanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen von der Vo- rinstanz überschritten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Solche offensichtlichen Fehler sollen auch unter der beschränkten Berufungskognition von § 412 Abs. 2 StPO/ZH korrigiert werden können. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch Diskrepanzen, welche sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde (Schmid, Strafprozessrecht,
  21. Auflage, Zürich 2004, N. 1035a). III. Materielles
  22. Vorwurf gemäss Strafverfügung 9.1. Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur wirft dem Verzeigten zusammen- gefasst vor, am 25. März 2008, 17:00 Uhr, an der C._____strasse, Höhe Liegen- schaft Nr. .., in D._____ den parkierten Personenwagen von E._____ mit Kenn- zeichen ZH .... beim Abbiegen nach rechts mit seinem schweren Motorwagen mit Anhänger bzw. Auflieger touchiert und beschädigt zu haben. Dadurch habe er sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 1 S. 1). 9.2. Das Polizeirichteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen der Zeugen F._____ (Urk. 2/7), E._____ (Urk. 2/12) und G._____ (Urk. 2/13) sowie auf die Aussagen des Verzeigten selbst (Urk. 2/1; 2/6; 2/17). - 8 - 9.3. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Verzeigte am 25. März 2008 um die fraglichen Zeit (ca. 17.00 Uhr) an der besagten Stelle mit seinem Sattelschlepper mit Solothurner Kennzeichen und einem Sattelauflieger mit Tessiner Kennzeichen zugegen war und den Personenwagen des Geschädigten überholt hatte. Hingegen bestritt er konstant, dass es zu einer Kollision und somit zu einem Unfall mit Sachschaden mit dem parkierten Personenwagen gekommen sei (unter vielen Urk. 8 S. 4).
  23. Rügen des Verzeigten Der Verzeigte lässt in seiner Berufungsbegründung zusammengefasst ausführen, dass gegen die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und somit bezüglich der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH erhebliche Bedenken bestünden. Gleichzeitig macht er unter anderem in diesem Zusammenhang auch die Verletzung von prozessualen Grundsätzen, mithin also Verfahrensfehler gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH, geltend. Ausserdem stellt er die eingangs erwähnten Beweisanträge (Urk. 28 S. 2 ff.).
  24. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung (§ 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) / Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) 11.1. Die Verteidigung moniert die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und beanstandet die Würdigung der Zeugenaussagen von F._____ durch die Vo- rinstanz. Zusammengefasst macht sie geltend, ihre Aussagen seien derart vage und schwammig, dass es unter diesen Umständen Sache des zu- ständigen Untersuchungsbeamten gewesen wäre, mittels sachdienlicher Fragen nachzuhaken oder zumindest für eine gehörige Verteidigung des Verzeigten zu sorgen. 11.2. Zudem werde von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, dass - trotz des grossen Sachschadens am Personenwagen von E._____ - am Sattelzug des Verzeigten keinerlei Unfallspuren vorgefunden werden konnten. - 9 - 11.3. Indem die Verzeigerin darauf verzichtet habe, die bei den Akten liegenden Mikrospurenbögen mit Abriebspuren vom beschädigten Personenwagen aus- zuwerten, sei auf eine korrekte und vollständige Beweisabnahme (§ 30 und 31 StPO/ZH) verzichtet worden. Indem das Vorhandensein dieses Spurenmaterials von der Vorrichterin verschwiegen worden sei, sei zudem das rechtliche Gehör verletzt worden. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle die durch den zuständigen Untersuchungsbeamten vorgenommene "fishing expedition" dar, indem dieser Beweise in Abwesenheit des Verzeigten abgenommen habe (§ 14 und § 15 StPO/ZH). Weiter moniert die Verteidigung den Einfluss von unverwertbaren "Abklärungen" durch die Vorrichterin in ihren Entscheid (Urk. 28 S. 3 ff.). 12.1. Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen F._____, E._____ und G._____ so- wie auf diejenigen des Verzeigten selbst (Urk. 22 S. 4 ff.). 12.2. Vorerst ist unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 22 S. 4 ; § 161 GVG/ZH) darauf hinzuweisen, dass alle vorliegenden Zeugenaussagen der Zeugen F._____, E._____ und G._____ verwertbar sind. 12.3. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 3 f.; § 161 GVG/ZH). Da der Verzeigte eine Verletzung des Grund- satzes "in dubio pro reo" rügt, sind die Grundsätze der Beweiswürdigung etwas ausführlicher darzustellen: Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom
  25. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als - 10 - Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über- - 11 - zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweis- last, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tat- sache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen - 12 - lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schlies- sen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundes- gerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussa- geanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativ- hypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). - 13 - Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).
  26. Beweiswürdigung 13.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin F._____ richtig zusammen- gefasst, es kann darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 22 S. 6 f.). Zu ihren Aussagen ist zu ergänzen, dass die Zeugin bereits bei der Polizei ausgesagt hat, der Personenwagen sei durch das Touchieren weggeschoben worden (Urk. 2/1 S. 7). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme durch den Polizeirichter am 11. Mai 2009 deponierte die Zeugin, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt ver- neinen müsse, eine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gesehen zu haben (Urk. 2/7 S. 2). Entgegen der Verteidigung spricht dies aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin. F._____ stand links neben dem parkierten Personenwagen, welcher rechts vom Lastwagen überholt wurde und vorne rechts einen Kollisionsschaden aufweist. Bereits aufgrund ihres Standortes konnte sie gar keine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen sehen. Kommt hinzu, dass gerade bei solchen Unfällen sogenannte "Knallzeugen" typisch sind. Diese hören, wie Zeugin F._____, zuerst den Knall des Zusammen- stosses und schauen erst aufgrund dessen genauer hin. Es ist auch absolut nachvollziehbar, wenn die Zeugin - wohl auch um sich selbst vor einer falschen Zeugenaussage zu schützen - ihre Aussagen insoweit etwas abschwächt, indem sie Wendungen wie "ich glaube", bzw. "vermutlich" verwende- te. Entgegen der Ansicht der Verteidigung tun diese Relativierungen der Glaub- haftigkeit der Zeugin keinen Abbruch, ist sie sich doch in den relevanten Punkten absolut sicher. So hat sie durchwegs überzeugend geschildert, wie sie zuerst den riesigen Lastwagen gesehen, dann ein Geräusch gehört habe, worauf der Personenwagen einen "Gump" nach vorne gemacht habe und dessen Alarm- anlage aktiviert worden sei. In diesem Moment sei der Lastwagen am Rechts- - 14 - abbiegen gewesen und sie habe feststellen können, dass vorne ein SO-Kennzeichen und hinten ein TI-Kennzeichen befestigt gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). Die Verteidigung moniert, dass die Zeugin sich weder an den Fahrzeugtyp, dessen Farbe, noch an die am Laster angebrachte auffällige Landkarte der Firma H._____ erinnern könne (Urk. 16 S. 1 und Urk. 28 S. 4). Der Zeugin wurde dazu anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme eine Bilddokumentation der verschiedenen Fahrzeugtypen der Firma H._____ AG vorgelegt (Urk. 2/8). Alleine diese enthält 31 verschiedene Fotos. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass einem Laien kaum zugetraut werden kann, den Unterschied zwischen einem Anhängerzug und einem Sattelzugfahrzeug zu erkennen, den man nur wenige Sekunden gesehen habe. Kommt hinzu, dass es sich um eine Unfallsituation mit einem dynamischen Tatablauf gehandelt hat. In einer solchen Situation liegt es in der Natur der menschlichen Wahrnehmung, dass sie sich nur auf einzelne Auf- fälligkeiten konzentrieren kann: Die Zeugin hat offensichtlich ihr Augenmerk auf das "Wegschieben" des Personenwagens und auf die zwei unterschiedlichen Kantons-Nummernschilder geheftet. Der Vorwurf der Verteidigung, der zuständige Untersuchungsbeamte bzw. die Einzelrichterin hätte bei derart schwammigen Aussagen der Zeugin F._____ beim Verzeigten für gehörige Verteidigung sorgen müssen (Urk. 28 S. 4), ist nicht zu hören. Wie oben dargelegt, sind die vorliegend relevanten Aussagen der Zeugin durchaus stringent und widerspruchsfrei. Zudem wurde der Verzeigte bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Polizei am 25. März 2008 auf § 11 StPO/ZH aufmerksam gemacht (Urk. 2/1 S. 6). Auch anlässlich der rechts- hilfeweise erfolgten Einvernahme durch die Polizei Solothurn wurde er im Vorfeld auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistandes hingewiesen (Anhang zu Urk. 2/1), dasselbe erfolgte vor der Einvernahme durch den Polizeirichter der Stadt Winterthur (Urk. 2/17) und auch der Einzelrichterin in Strafsachen der Vo- rinstanz ist keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht anzulasten. - 15 - Wenn die Verteidigung moniert, im vorliegenden Fall könnten Hunderte sogar Tausende von möglichen Lastwagen in Frage kommen, welche über eine Nummernschild-Kombination TI und SO verfügen würden, da die Zeugin F._____ keine Ziffer der immatrikulierten Zahlen erwähnt habe (Urk. 28 S. 4), so geht diese Behauptung ins Leere. Der Zeuge E._____ sagte aus, dass er seinen Wa- gen nur circa 1 bis 5 Minuten vor dem Vorfall auf dem Vorplatz, auf welchem sich die Kollision ereignete, parkiert habe. Als er zuvor mit seinem Wagen herangefahren sei, habe er gesehen, dass bei der Fa. I._____ bloss ein blau-weisser Lastwagen der Fa. H._____ gestanden sei. Von der Grösse her sei es ein Sattelschlepper gewesen. Ansonsten hätten sich auf dem Gelände kei- ne weiteren Lastwagen befunden (Urk. 12 S. 2). Der Verzeigte selbst sagte beim Polizeirichter aus, am besagten Tag, zur besagten Stunde bei der Fa. I._____ eine Lieferung mit seinem Sattelschlepper (SO ... / TI ...) getätigt zu haben und beim Wegfahren am Personenwagen von E._____ vorbeigefahren zu sein, wel- cher ja nur für 1 bis 5 Minuten dort parkiert war. Auf Frage, wie viele Lastwagen der Firma H._____ AG üblicherweise zwischen 16.00 und 18.00 Uhr bei der Fa. I._____ verkehren, deponierte der Verzeigte, dass nur ein (!) Lastwagen der Fir- ma H._____ AG die I._____ anfährt (Urk. 6 S. 1 ff.). Dies macht auch eine Befra- gung des Lenkers mit dem Kennzeichen SO …, wie dies die Verteidigung bean- tragt (Urk. 16 S. 2), obsolet. Kommt hinzu, dass das Aufkommen dieses Kennzei- chens auf einen Irrtum zurückzuführen ist: Wie der Verzeigte selbst zu Protokoll gab, habe er ausnahmsweise die Tour seines Cousins, J._____, übernommen, welcher mit einem DAF unter dem vorerwähnten Kennzeichen (SO …) fahre (Urk. 1/6 S. 1). Dieses Kennzeichen war noch immer in den Lieferscheinen der Fa. I._____ vermerkt, welche Information Herr G._____, Mitarbeiter der Fa. I._____, Herrn E._____ auf dessen Anfrage hin übergab und dieser dann der Polizei wei- terleitete (Urk. 1/12-1/14). Insoweit trifft der Einwand des Verzeigten, er sei nicht am 25. März 2008 um 17.00 Uhr mit dem Sattelschlepper SO … in D._____ an der C._____strasse gewesen, durchaus zu (Urk. 1/6 S. 1). Jedoch war er mit dem Sattelschlepper SO ... zugegen. - 16 - 13.2. Nach dem Gesagten bestehen somit keine Zweifel mehr, dass vorliegend nur der Sattelschlepper des Verzeigten den Personenwagen von E._____ touchiert und beschädigt hat, der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt. 13.3. In der Folge ist somit auf die weiteren Einwendungen des Verteidigers nur noch der Vollständigkeit halber kurz einzugehen. 14.1. Die Verteidigung rügt weiter das Vorgehen der Verzeigerin bzw. des Unter- suchungsbeamten K._____, indem dieser in Abwesenheit des Verzeigten Beweise abgenommen, die er in einer Aktennotiz (Urk. 2/15) festgehalten habe (Urk. 28 S. 5). Obwohl die Vorrichterin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die von der Verzeigerin auf diese Weise befragten Auskunftspersonen nicht korrekt einvernommen worden seien, habe sich diese in ihrem Entscheid auf deren Aussagen abgestützt (a.a.O. S. 5 f.). Damit einhergehend stellt die Ver- teidigung den Beweisantrag, es seien alle unter anderem gemäss Urk. 2/15 der Vorinstanz in nicht korrekter Weise durchgeführten Beweiserhebungen unter Beachtung der gesetzlichen (Teilnahme-)Vorschriften zu wiederholen (a.a.O. S. 1). Da dem Verzeigten durch den Untersuchungsbeamten die Teilnahme an den Beweiserhebungen nicht ermöglicht wurde, sind die Untersuchungen, welche vom Untersuchungsbeamten K._____ in der Aktennotiz vom 4. November 2009 festgehalten wurden, nicht zuungunsten des Verzeigten zu verwerten (Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., 2004 N 255). Eine erneute, in korrekter Weise durch- geführte Beweiserhebung unter Beachtung der gesetzlichen (Teilnahme-)Vor- schriften, wie sie von der Verteidigung beantragt wird, ist vorliegend aufgrund des bereits erstellten Sachverhaltes nicht notwendig. Der entsprechende Beweis- antrag ist folglich abzuweisen. 14.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, alleine aufgrund des massiven Sach- schadens am Personenwagen von E._____ (vgl. Fotodokumentation im Anhang zu Urk. 2/1), müsse geradezu ausgeschlossen werden, dass man am Sattelzug des Verzeigten überhaupt nichts gesehen hätte, wäre er wirklich an der Streifkolli- sion beteiligt gewesen (Urk. 28 S. 4). Obwohl in den Akten auf einem Mikrospu- renbogen gesicherte Abriebspuren vom geschädigten Personenwagen vorhanden seien, seien diese von der Verzeigerin nie zur Auswertung gebracht worden (Urk. - 17 - 28 S. 6 f.). Dies sei nachzuholen und es seien die von der Kantonspolizei Solo- thurn, Posten B._____, mutmasslich am 31. Mai 2008 angefertigten Fotoaufnah- men des … Sattelschleppers mit den Kontrollschildern SO ... und TI ... anzufor- dern und zu den Akten zu nehmen (Urk. 28 S. 2). Was die Schadenspuren am Fahrzeug des Verzeigten betrifft, ist zu sagen, dass ein Auflieger eines Sattelschleppers über eine massive und scharfkantige Stahl- konstruktion verfügt, ein normaler Personenwagen hingegen bloss über eine weiche Knautschzone bzw. einen weichen Kotflügel (siehe Schadensspur beim Personenwagen des Geschädigten; Beilagen im Anhang zu Urk. 1/1). Bei einer Streifkollision können durch diese harten Stahlprofile bei einem Personenwagen durchaus grössere Sachschäden entstehen, ohne ähnliches beim Sattelschlepper hervorrufen zu müssen. Mögliche sichtbare Lackübertragungen des Personen- wagens auf den Sattelschlepper hätte der Verzeigte sodann ohne weiteres noch abwischen können, zumal er erst nach der Meldung des Unfalls durch E._____ von der Polizei telefonisch benachrichtigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits auf der Autobahn A ... bei L._____ und sein Fahrzeug konnte nicht mehr von der zuständigen Stadtpolizei Winterthur überprüft werden (Urk. 2/1 S. 6 f.). Rechtshilfeweise wurde der Verzeigte erst am 31. Mai 2008 - also rund 2 Monate nach dem Vorfall - durch die Polizei des Kanton Solothurn einver- nommen. Damals wurde auch erstmals sein Lastwagen untersucht (Beilagen im Anhang zu Urk. 1/2) und es konnten keine Spuren oder Unregelmässigkeiten am Aufleger des Verzeigten gefunden werden (Anhang zu Urk. 2/1). Möglich wäre in dieser Zeitspanne auch eine Ablösung von möglichen Lackspuren durch eine Wagenreinigung. Aufgrund des klaren Beweisergebnisses, basierend auf den stimmigen und sich überlappenden Zeugenaussagen, erscheint eine Mikrospurensicherung nicht ziel- führend. Aus diesem Grund ist der Antrag der Verteidigung auf Auswertung der auf dem Mikrospurenbogen gesicherten Abriebspuren vom geschädigten Personenwagen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen. Ent- sprechend ist auch der weitere Beweisantrag der Verteidigung auf Beizug der von - 18 - der Kantonspolizei Solothurn, Posten B._____ angefertigten Fotoaufnahmen des … Sattelschleppers mit den Kontrollschildern SO ... und TI ... abzuweisen. IV. Rechtliche Würdigung
  27. Die rechtliche Würdigung wurde von der Vorinstanz bzw. durch das Polizei- richteramt der Stadt Winterthur zutreffend vorgenommen und von der Verteidi- gung nicht bestritten, so dass vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 22 S. 11). Somit ist der Ver- zeigte des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 16.1. Der Verzeigte wurde von der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 22 S. 13). Wie bereits erwähnt, ist die Kognition des Obergerichts eingeschränkt. Es kann das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (zum Beispiel hinsichtlich der Strafzumessung). Nachdem das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur auf die Erhebung eines eigenen Rechtsmittels verzichtet hat, kommt wegen des Schlechterstellungsverbots eine strengere Sanktion nicht in Frage. 16.2. Art. 90 Ziff. 1 SVG sieht als Strafdrohung eine Busse vor. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind anwendbar, soweit das Gesetz keine anweichende Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Der theoretische Strafrahmen sieht damit eine Busse bis Fr. 10'000.-- vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). - 19 - 16.3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf den Täter (Art. 47 Abs. 1 StGB). Auch der finanziellen Leistungsfähigkeit ist Rechnung zu tragen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 16.4. Die Vorinstanz hat die einschlägige Vorstrafe des Verzeigten aus dem Jahre 2009 straferhöhend berücksichtigt (Urk. 22 S. 12). Damals wurde er am
  28. April 2009 mit Entscheid vom Amtsstatthalteramt N._____ wegen grober und leichter Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (Urk. 2/19). Das heute zu beurteilende Delikt verübte der Verzeigte jedoch vor diesen durch das Amtsstatthalteramt N._____ abgeurteilten Delikten. Gleich verhält es sich betreffend seinen getrübten automobilistischen Leumund. Die administrative Massnahmen betreffen eine Zeit- spanne im Jahre 2009 (Urk. 2/18). Insofern dürfen diese Tatsachen nicht straf- erhöhend berücksichtigt werden. Somit liegen weder Straferhöhungs- noch - minderungsgründe vor. 16.5. Dennoch erscheint die durch die Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 250.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Verzeigten ange- messen, wobei grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 12; § 161 GVG/ZH). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von ihr festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. VI. Kostenfolgen
  29. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 347 StPO/ZH i.V.m. § 188 StPO/ZH und § 396a StPO/ZH). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten des Polizeirichteramtes der Stadt Winterthur sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Verzeigten zu tragen. Das - 20 - erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 22 Ziff. 4. und 5) ist demzufolge zu bestätigen. Demnach erkennt das Gericht:
  30. Der Verzeigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.
  31. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
  32. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen angeordnet.
  33. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.
  36. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − dem erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ver- zeigten − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz - 21 -
  37. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Huser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU110017-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. R. Huser Urteil vom 1. November 2011 in Sachen A._____, Verzeigter und Appellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Polizeirichteramt der Stadt Winterthur, Verzeigerin und Appellatin betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeuges Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 29. Oktober 2010 (GU100004)

- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur vom 6. April 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22) Die Einzelrichterin erkennt:

1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen angeordnet.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

5. Die Gerichtskosten, die Kosten der Strafverfügung Nr. SVG ... von Fr. 420.– sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Po- lizeirichteramtes der Stadt Winterthur von Fr. 395.– werden dem Verzeigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers des Verzeigten: (Urk. 28 S. 2; schriftlich) Berufungsantrag: Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und der Verzeigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kostenübernahme zulasten des Staats- kasse. Beweisanträge:

1. Es sei eine Auswertung der von der Polizei auf einem Mikrospuren- bogen gesicherten Abriebspuren vom geschädigten Personenwagen zu veranlassen.

2. Alle von der Verzeigerin unter anderem gemäss Urk. 2/15 der Vo- rinstanz in korrekter Weise durchgeführten Beweiserhebungen seien unter Beachtung der gesetzlichen (Teilnahme-)Vorschriften zu wieder- holen.

3. Die von der Kantonspolizei Solothurn, Posten B._____, mutmasslich am 31. Mai 2008 angefertigten Fotoaufnahmen des …-Sattel- schleppers mit den Kontrollschildern SO ... und TI ... seien anzufordern und zu den Akten zu nehmen.

b) Des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur: (Urk. 34; schriftlich; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang

1. Mit Strafverfügung SVG .... vom 6. April 2009 sprach das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur den Verzeigten schuldig wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG. In Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG bestrafte es ihn mit einer Busse von Fr. 250.– und auferlegte ihm die Verfah- renskosten von insgesamt Fr. 420.– (Urk. 2/2). Der Verzeigte stellte am 16. April 2009 fristgerecht das Begehren um gerichtliche Beurteilung (Urk. 2/3). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung überwies das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur am 11. März 2010 die Akten an das Bezirksgericht Winterthur und beantragte die Bestätigung der Strafverfügung SVG .... vom 6. April 2009 unter Auferlegung der Verfügungs- sowie der nachträglichen Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 815.– (Urk. 1).

2. In der Folge fand am 29. Oktober 2010 vor Bezirksgericht Winterthur die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Einzelrichterin den Verzeigten im Sinne der Strafverfügung schuldig sprach. Für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung des Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Zudem wurden ihm die Kosten der Strafverfügung, die nachträglichen Unter- suchungs- und Überweisungskosten des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten auferlegt (Urk. 29).

3. Noch vor Schranken erklärte der Verzeigte Berufung (Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011, mithin fristgerecht (Urk. 12), meldete dann auch die Verteidigung des Verzeigten Berufung an (Urk. 13). Mit Schreiben vom

7. März 2011 nannte die Verteidigung ihre Beanstandungen. Beanstandet ist somit der Schuldspruch betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und damit einhergehend die Kostenfolgen (Urk. 16). Das Polizeirichteramt der Stadt Win- terthur verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 19) und beantragt so sinn-

- 5 - gemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 8. April 2011 der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Winterthur wurden gestützt auf § 417 Abs. 1 StPO/ZH die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 20).

4. Mit Beschluss vom 19. April 2011 ordnete die erkennende Kammer das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte sie der Verteidigung Frist an, um ihre Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen sowie allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 24). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 26) erfolgten die begründeten Berufungs- und Beweisanträge mit Eingabe vom

23. Mai 2011 (Urk. 28), welche dem Polizeirichteramt der Stadt Winterthur mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2011 zugestellt wurden (Urk. 30). Nach ein- maliger Fristerstreckung (Urk. 32) erfolgte mit Eingabe vom 10. Juni 2011 die Berufungsantwort des Polizeirichteramts der Stadt Winterthur. Auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtete das Polizeirichteramt (Urk. 34). II. Prozessuales

5. Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid unter dem bis zum 31. Dezember 2010 gültigen kantonalen Strafprozessrecht gefällt hat, ist für das Berufungs- verfahren ebenfalls das bisherige Verfahrensrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

6. Gemäss § 410 StPO/ZH ist die Berufung zulässig gegen Urteile der Bezirks- gerichte, deren Einzelrichter sowie der Jugendgerichte, soweit diese Entscheide nicht dem Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH unterliegen. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (§ 412 Abs. 1 StPO/ZH), sofern keine Beschränkungen (§ 413 StPO/ZH) angebracht wurden. Steht jedoch ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die

- 6 - Kognition der Berufungsinstanz ein. Gleiches gilt, wenn in Übertretungsverfahren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch erfolgt oder von einer Bestrafung Umgang genommen worden ist. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vor- liegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tat- sachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziffern 1-3 StPO/ZH). Das Obergericht hat von Amtes wegen zu überprüfen, ob die vom Verzeigten vorgebrachten Bean- standungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH ge- deckt sind.

7. Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher straf- prozessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Einschluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich. Der Anfech- tungsgrund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsicht- lich der Strafzumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der voll- ständigen Kognition gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH.

8. Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Ver- letzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition der Berufungsinstanz bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. In dieser Ziffer wird festgehalten, dass nur bei Vor- liegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen einge- schritten werden darf. Dieser Kognitionsumfang ist näher zu umschreiben. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, welche geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten

- 7 - geschöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP; § 284 StPO/ZH). Sie entzieht sich gemäss obgenannter Gesetzesbestimmung der Beurteilung durch die Berufungs- instanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen von der Vo- rinstanz überschritten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Solche offensichtlichen Fehler sollen auch unter der beschränkten Berufungskognition von § 412 Abs. 2 StPO/ZH korrigiert werden können. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch Diskrepanzen, welche sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Auflage, Zürich 2004, N. 1035a). III. Materielles

9. Vorwurf gemäss Strafverfügung 9.1. Das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur wirft dem Verzeigten zusammen- gefasst vor, am 25. März 2008, 17:00 Uhr, an der C._____strasse, Höhe Liegen- schaft Nr. .., in D._____ den parkierten Personenwagen von E._____ mit Kenn- zeichen ZH .... beim Abbiegen nach rechts mit seinem schweren Motorwagen mit Anhänger bzw. Auflieger touchiert und beschädigt zu haben. Dadurch habe er sich des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 1 S. 1). 9.2. Das Polizeirichteramt stützt seinen Vorwurf im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen der Zeugen F._____ (Urk. 2/7), E._____ (Urk. 2/12) und G._____ (Urk. 2/13) sowie auf die Aussagen des Verzeigten selbst (Urk. 2/1; 2/6; 2/17).

- 8 - 9.3. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Verzeigte am 25. März 2008 um die fraglichen Zeit (ca. 17.00 Uhr) an der besagten Stelle mit seinem Sattelschlepper mit Solothurner Kennzeichen und einem Sattelauflieger mit Tessiner Kennzeichen zugegen war und den Personenwagen des Geschädigten überholt hatte. Hingegen bestritt er konstant, dass es zu einer Kollision und somit zu einem Unfall mit Sachschaden mit dem parkierten Personenwagen gekommen sei (unter vielen Urk. 8 S. 4).

10. Rügen des Verzeigten Der Verzeigte lässt in seiner Berufungsbegründung zusammengefasst ausführen, dass gegen die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und somit bezüglich der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH erhebliche Bedenken bestünden. Gleichzeitig macht er unter anderem in diesem Zusammenhang auch die Verletzung von prozessualen Grundsätzen, mithin also Verfahrensfehler gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH, geltend. Ausserdem stellt er die eingangs erwähnten Beweisanträge (Urk. 28 S. 2 ff.).

11. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung (§ 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) / Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) 11.1. Die Verteidigung moniert die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und beanstandet die Würdigung der Zeugenaussagen von F._____ durch die Vo- rinstanz. Zusammengefasst macht sie geltend, ihre Aussagen seien derart vage und schwammig, dass es unter diesen Umständen Sache des zu- ständigen Untersuchungsbeamten gewesen wäre, mittels sachdienlicher Fragen nachzuhaken oder zumindest für eine gehörige Verteidigung des Verzeigten zu sorgen. 11.2. Zudem werde von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt, dass - trotz des grossen Sachschadens am Personenwagen von E._____ - am Sattelzug des Verzeigten keinerlei Unfallspuren vorgefunden werden konnten.

- 9 - 11.3. Indem die Verzeigerin darauf verzichtet habe, die bei den Akten liegenden Mikrospurenbögen mit Abriebspuren vom beschädigten Personenwagen aus- zuwerten, sei auf eine korrekte und vollständige Beweisabnahme (§ 30 und 31 StPO/ZH) verzichtet worden. Indem das Vorhandensein dieses Spurenmaterials von der Vorrichterin verschwiegen worden sei, sei zudem das rechtliche Gehör verletzt worden. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs stelle die durch den zuständigen Untersuchungsbeamten vorgenommene "fishing expedition" dar, indem dieser Beweise in Abwesenheit des Verzeigten abgenommen habe (§ 14 und § 15 StPO/ZH). Weiter moniert die Verteidigung den Einfluss von unverwertbaren "Abklärungen" durch die Vorrichterin in ihren Entscheid (Urk. 28 S. 3 ff.). 12.1. Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz stützte sich zur Erstellung des Sachverhalts im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen F._____, E._____ und G._____ so- wie auf diejenigen des Verzeigten selbst (Urk. 22 S. 4 ff.). 12.2. Vorerst ist unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 22 S. 4 ; § 161 GVG/ZH) darauf hinzuweisen, dass alle vorliegenden Zeugenaussagen der Zeugen F._____, E._____ und G._____ verwertbar sind. 12.3. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 3 f.; § 161 GVG/ZH). Da der Verzeigte eine Verletzung des Grund- satzes "in dubio pro reo" rügt, sind die Grundsätze der Beweiswürdigung etwas ausführlicher darzustellen: Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als

- 10 - Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt über-

- 11 - zeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweis- last, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen mensch- lichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tat- sache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen

- 12 - lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schlies- sen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundes- gerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdig- keit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaub- haftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussa- geanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Real- kennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Über- einstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativ- hypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur).

- 13 - Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tat- bestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).

13. Beweiswürdigung 13.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin F._____ richtig zusammen- gefasst, es kann darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 22 S. 6 f.). Zu ihren Aussagen ist zu ergänzen, dass die Zeugin bereits bei der Polizei ausgesagt hat, der Personenwagen sei durch das Touchieren weggeschoben worden (Urk. 2/1 S. 7). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme durch den Polizeirichter am 11. Mai 2009 deponierte die Zeugin, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt ver- neinen müsse, eine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gesehen zu haben (Urk. 2/7 S. 2). Entgegen der Verteidigung spricht dies aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin. F._____ stand links neben dem parkierten Personenwagen, welcher rechts vom Lastwagen überholt wurde und vorne rechts einen Kollisionsschaden aufweist. Bereits aufgrund ihres Standortes konnte sie gar keine Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen sehen. Kommt hinzu, dass gerade bei solchen Unfällen sogenannte "Knallzeugen" typisch sind. Diese hören, wie Zeugin F._____, zuerst den Knall des Zusammen- stosses und schauen erst aufgrund dessen genauer hin. Es ist auch absolut nachvollziehbar, wenn die Zeugin - wohl auch um sich selbst vor einer falschen Zeugenaussage zu schützen - ihre Aussagen insoweit etwas abschwächt, indem sie Wendungen wie "ich glaube", bzw. "vermutlich" verwende- te. Entgegen der Ansicht der Verteidigung tun diese Relativierungen der Glaub- haftigkeit der Zeugin keinen Abbruch, ist sie sich doch in den relevanten Punkten absolut sicher. So hat sie durchwegs überzeugend geschildert, wie sie zuerst den riesigen Lastwagen gesehen, dann ein Geräusch gehört habe, worauf der Personenwagen einen "Gump" nach vorne gemacht habe und dessen Alarm- anlage aktiviert worden sei. In diesem Moment sei der Lastwagen am Rechts-

- 14 - abbiegen gewesen und sie habe feststellen können, dass vorne ein SO-Kennzeichen und hinten ein TI-Kennzeichen befestigt gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). Die Verteidigung moniert, dass die Zeugin sich weder an den Fahrzeugtyp, dessen Farbe, noch an die am Laster angebrachte auffällige Landkarte der Firma H._____ erinnern könne (Urk. 16 S. 1 und Urk. 28 S. 4). Der Zeugin wurde dazu anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme eine Bilddokumentation der verschiedenen Fahrzeugtypen der Firma H._____ AG vorgelegt (Urk. 2/8). Alleine diese enthält 31 verschiedene Fotos. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass einem Laien kaum zugetraut werden kann, den Unterschied zwischen einem Anhängerzug und einem Sattelzugfahrzeug zu erkennen, den man nur wenige Sekunden gesehen habe. Kommt hinzu, dass es sich um eine Unfallsituation mit einem dynamischen Tatablauf gehandelt hat. In einer solchen Situation liegt es in der Natur der menschlichen Wahrnehmung, dass sie sich nur auf einzelne Auf- fälligkeiten konzentrieren kann: Die Zeugin hat offensichtlich ihr Augenmerk auf das "Wegschieben" des Personenwagens und auf die zwei unterschiedlichen Kantons-Nummernschilder geheftet. Der Vorwurf der Verteidigung, der zuständige Untersuchungsbeamte bzw. die Einzelrichterin hätte bei derart schwammigen Aussagen der Zeugin F._____ beim Verzeigten für gehörige Verteidigung sorgen müssen (Urk. 28 S. 4), ist nicht zu hören. Wie oben dargelegt, sind die vorliegend relevanten Aussagen der Zeugin durchaus stringent und widerspruchsfrei. Zudem wurde der Verzeigte bereits bei der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Polizei am 25. März 2008 auf § 11 StPO/ZH aufmerksam gemacht (Urk. 2/1 S. 6). Auch anlässlich der rechts- hilfeweise erfolgten Einvernahme durch die Polizei Solothurn wurde er im Vorfeld auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistandes hingewiesen (Anhang zu Urk. 2/1), dasselbe erfolgte vor der Einvernahme durch den Polizeirichter der Stadt Winterthur (Urk. 2/17) und auch der Einzelrichterin in Strafsachen der Vo- rinstanz ist keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht anzulasten.

- 15 - Wenn die Verteidigung moniert, im vorliegenden Fall könnten Hunderte sogar Tausende von möglichen Lastwagen in Frage kommen, welche über eine Nummernschild-Kombination TI und SO verfügen würden, da die Zeugin F._____ keine Ziffer der immatrikulierten Zahlen erwähnt habe (Urk. 28 S. 4), so geht diese Behauptung ins Leere. Der Zeuge E._____ sagte aus, dass er seinen Wa- gen nur circa 1 bis 5 Minuten vor dem Vorfall auf dem Vorplatz, auf welchem sich die Kollision ereignete, parkiert habe. Als er zuvor mit seinem Wagen herangefahren sei, habe er gesehen, dass bei der Fa. I._____ bloss ein blau-weisser Lastwagen der Fa. H._____ gestanden sei. Von der Grösse her sei es ein Sattelschlepper gewesen. Ansonsten hätten sich auf dem Gelände kei- ne weiteren Lastwagen befunden (Urk. 12 S. 2). Der Verzeigte selbst sagte beim Polizeirichter aus, am besagten Tag, zur besagten Stunde bei der Fa. I._____ eine Lieferung mit seinem Sattelschlepper (SO ... / TI ...) getätigt zu haben und beim Wegfahren am Personenwagen von E._____ vorbeigefahren zu sein, wel- cher ja nur für 1 bis 5 Minuten dort parkiert war. Auf Frage, wie viele Lastwagen der Firma H._____ AG üblicherweise zwischen 16.00 und 18.00 Uhr bei der Fa. I._____ verkehren, deponierte der Verzeigte, dass nur ein (!) Lastwagen der Fir- ma H._____ AG die I._____ anfährt (Urk. 6 S. 1 ff.). Dies macht auch eine Befra- gung des Lenkers mit dem Kennzeichen SO …, wie dies die Verteidigung bean- tragt (Urk. 16 S. 2), obsolet. Kommt hinzu, dass das Aufkommen dieses Kennzei- chens auf einen Irrtum zurückzuführen ist: Wie der Verzeigte selbst zu Protokoll gab, habe er ausnahmsweise die Tour seines Cousins, J._____, übernommen, welcher mit einem DAF unter dem vorerwähnten Kennzeichen (SO …) fahre (Urk. 1/6 S. 1). Dieses Kennzeichen war noch immer in den Lieferscheinen der Fa. I._____ vermerkt, welche Information Herr G._____, Mitarbeiter der Fa. I._____, Herrn E._____ auf dessen Anfrage hin übergab und dieser dann der Polizei wei- terleitete (Urk. 1/12-1/14). Insoweit trifft der Einwand des Verzeigten, er sei nicht am 25. März 2008 um 17.00 Uhr mit dem Sattelschlepper SO … in D._____ an der C._____strasse gewesen, durchaus zu (Urk. 1/6 S. 1). Jedoch war er mit dem Sattelschlepper SO ... zugegen.

- 16 - 13.2. Nach dem Gesagten bestehen somit keine Zweifel mehr, dass vorliegend nur der Sattelschlepper des Verzeigten den Personenwagen von E._____ touchiert und beschädigt hat, der Sachverhalt ist anklagegemäss erstellt. 13.3. In der Folge ist somit auf die weiteren Einwendungen des Verteidigers nur noch der Vollständigkeit halber kurz einzugehen. 14.1. Die Verteidigung rügt weiter das Vorgehen der Verzeigerin bzw. des Unter- suchungsbeamten K._____, indem dieser in Abwesenheit des Verzeigten Beweise abgenommen, die er in einer Aktennotiz (Urk. 2/15) festgehalten habe (Urk. 28 S. 5). Obwohl die Vorrichterin zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die von der Verzeigerin auf diese Weise befragten Auskunftspersonen nicht korrekt einvernommen worden seien, habe sich diese in ihrem Entscheid auf deren Aussagen abgestützt (a.a.O. S. 5 f.). Damit einhergehend stellt die Ver- teidigung den Beweisantrag, es seien alle unter anderem gemäss Urk. 2/15 der Vorinstanz in nicht korrekter Weise durchgeführten Beweiserhebungen unter Beachtung der gesetzlichen (Teilnahme-)Vorschriften zu wiederholen (a.a.O. S. 1). Da dem Verzeigten durch den Untersuchungsbeamten die Teilnahme an den Beweiserhebungen nicht ermöglicht wurde, sind die Untersuchungen, welche vom Untersuchungsbeamten K._____ in der Aktennotiz vom 4. November 2009 festgehalten wurden, nicht zuungunsten des Verzeigten zu verwerten (Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., 2004 N 255). Eine erneute, in korrekter Weise durch- geführte Beweiserhebung unter Beachtung der gesetzlichen (Teilnahme-)Vor- schriften, wie sie von der Verteidigung beantragt wird, ist vorliegend aufgrund des bereits erstellten Sachverhaltes nicht notwendig. Der entsprechende Beweis- antrag ist folglich abzuweisen. 14.2. Die Verteidigung bringt weiter vor, alleine aufgrund des massiven Sach- schadens am Personenwagen von E._____ (vgl. Fotodokumentation im Anhang zu Urk. 2/1), müsse geradezu ausgeschlossen werden, dass man am Sattelzug des Verzeigten überhaupt nichts gesehen hätte, wäre er wirklich an der Streifkolli- sion beteiligt gewesen (Urk. 28 S. 4). Obwohl in den Akten auf einem Mikrospu- renbogen gesicherte Abriebspuren vom geschädigten Personenwagen vorhanden seien, seien diese von der Verzeigerin nie zur Auswertung gebracht worden (Urk.

- 17 - 28 S. 6 f.). Dies sei nachzuholen und es seien die von der Kantonspolizei Solo- thurn, Posten B._____, mutmasslich am 31. Mai 2008 angefertigten Fotoaufnah- men des … Sattelschleppers mit den Kontrollschildern SO ... und TI ... anzufor- dern und zu den Akten zu nehmen (Urk. 28 S. 2). Was die Schadenspuren am Fahrzeug des Verzeigten betrifft, ist zu sagen, dass ein Auflieger eines Sattelschleppers über eine massive und scharfkantige Stahl- konstruktion verfügt, ein normaler Personenwagen hingegen bloss über eine weiche Knautschzone bzw. einen weichen Kotflügel (siehe Schadensspur beim Personenwagen des Geschädigten; Beilagen im Anhang zu Urk. 1/1). Bei einer Streifkollision können durch diese harten Stahlprofile bei einem Personenwagen durchaus grössere Sachschäden entstehen, ohne ähnliches beim Sattelschlepper hervorrufen zu müssen. Mögliche sichtbare Lackübertragungen des Personen- wagens auf den Sattelschlepper hätte der Verzeigte sodann ohne weiteres noch abwischen können, zumal er erst nach der Meldung des Unfalls durch E._____ von der Polizei telefonisch benachrichtigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits auf der Autobahn A ... bei L._____ und sein Fahrzeug konnte nicht mehr von der zuständigen Stadtpolizei Winterthur überprüft werden (Urk. 2/1 S. 6 f.). Rechtshilfeweise wurde der Verzeigte erst am 31. Mai 2008 - also rund 2 Monate nach dem Vorfall - durch die Polizei des Kanton Solothurn einver- nommen. Damals wurde auch erstmals sein Lastwagen untersucht (Beilagen im Anhang zu Urk. 1/2) und es konnten keine Spuren oder Unregelmässigkeiten am Aufleger des Verzeigten gefunden werden (Anhang zu Urk. 2/1). Möglich wäre in dieser Zeitspanne auch eine Ablösung von möglichen Lackspuren durch eine Wagenreinigung. Aufgrund des klaren Beweisergebnisses, basierend auf den stimmigen und sich überlappenden Zeugenaussagen, erscheint eine Mikrospurensicherung nicht ziel- führend. Aus diesem Grund ist der Antrag der Verteidigung auf Auswertung der auf dem Mikrospurenbogen gesicherten Abriebspuren vom geschädigten Personenwagen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen. Ent- sprechend ist auch der weitere Beweisantrag der Verteidigung auf Beizug der von

- 18 - der Kantonspolizei Solothurn, Posten B._____ angefertigten Fotoaufnahmen des … Sattelschleppers mit den Kontrollschildern SO ... und TI ... abzuweisen. IV. Rechtliche Würdigung

15. Die rechtliche Würdigung wurde von der Vorinstanz bzw. durch das Polizei- richteramt der Stadt Winterthur zutreffend vorgenommen und von der Verteidi- gung nicht bestritten, so dass vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 22 S. 11). Somit ist der Ver- zeigte des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 16.1. Der Verzeigte wurde von der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 22 S. 13). Wie bereits erwähnt, ist die Kognition des Obergerichts eingeschränkt. Es kann das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (zum Beispiel hinsichtlich der Strafzumessung). Nachdem das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur auf die Erhebung eines eigenen Rechtsmittels verzichtet hat, kommt wegen des Schlechterstellungsverbots eine strengere Sanktion nicht in Frage. 16.2. Art. 90 Ziff. 1 SVG sieht als Strafdrohung eine Busse vor. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind anwendbar, soweit das Gesetz keine anweichende Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Der theoretische Strafrahmen sieht damit eine Busse bis Fr. 10'000.-- vor (Art. 106 Abs. 1 StGB).

- 19 - 16.3. Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Zu berücksichtigen sind auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf den Täter (Art. 47 Abs. 1 StGB). Auch der finanziellen Leistungsfähigkeit ist Rechnung zu tragen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 16.4. Die Vorinstanz hat die einschlägige Vorstrafe des Verzeigten aus dem Jahre 2009 straferhöhend berücksichtigt (Urk. 22 S. 12). Damals wurde er am

27. April 2009 mit Entscheid vom Amtsstatthalteramt N._____ wegen grober und leichter Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft (Urk. 2/19). Das heute zu beurteilende Delikt verübte der Verzeigte jedoch vor diesen durch das Amtsstatthalteramt N._____ abgeurteilten Delikten. Gleich verhält es sich betreffend seinen getrübten automobilistischen Leumund. Die administrative Massnahmen betreffen eine Zeit- spanne im Jahre 2009 (Urk. 2/18). Insofern dürfen diese Tatsachen nicht straf- erhöhend berücksichtigt werden. Somit liegen weder Straferhöhungs- noch - minderungsgründe vor. 16.5. Dennoch erscheint die durch die Vorinstanz festgelegte Busse von Fr. 250.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Verzeigten ange- messen, wobei grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 12; § 161 GVG/ZH). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von ihr festgesetzte Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. VI. Kostenfolgen

17. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 347 StPO/ZH i.V.m. § 188 StPO/ZH und § 396a StPO/ZH). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sämtliche Kosten des Polizeirichteramtes der Stadt Winterthur sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Verzeigten zu tragen. Das

- 20 - erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 22 Ziff. 4. und 5) ist demzufolge zu bestätigen. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG.

2. Der Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 2 Tagen angeordnet.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − dem erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ver- zeigten − das Polizeirichteramt der Stadt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz

- 21 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Huser