Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Einsprecher ist der Verletzung der Verkehrsregeln nicht schuldig und wird freigesprochen.
E. 2 Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
E. 3 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Statthalteramtes Dietikon im Betrage von Fr. 620.00 (Fr. 340.00 Kosten gemäss Bussenverfügung vom 21. April 2010 sowie Fr. 280.00 nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden dem Statthalteramt Dietikon zur Abschreibung belassen.
E. 4 A._____ sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
b) des Vertreters des Verzeigten: (Urk. 50 S. 2)
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Eventualiter seien die Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Appellaten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Der angefochtene Entscheid wurde vor dem auf den 1. Januar 2011 festge- setzten Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt.
- 4 - Somit ist für das vorliegende Berufungsverfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO das bisherige Verfahrensrecht anwendbar.
2. Am 21. April 2010 wurde der Verzeigte mittels Strafverfügung des Statt- halteramts Dietikon wegen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV sowie ge- mäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV mit ei- ner Busse von Fr. 350.– bestraft (Urk. 2). Der Verzeigte liess dagegen das Be- gehren um gerichtliche Beurteilung stellen (Urk. 4/1). Nach durchgeführter Unter- suchung hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Das Bezirksgericht Diet- ikon, Einzelrichter in Strafsachen, sprach den Verzeigten mit Urteil vom
23. November 2010 frei (Urk. 33 = Urk. 41). Gegen das zunächst im Dispositiv er- öffnete Urteil meldete das Statthalteramt Dietikon mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 fristgerecht Berufung an (Urk. 31).
3. Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt Dietikon am 23. Februar 2011 eröffnet (Urk. 34/2). Am 14. März 2011 reichte es seine Beanstandungen ein (Urk. 35). Anschlussberufung wurde keine erhoben, jedoch ersuchte der Verteidi- ger des Verzeigten mit Schreiben vom 25. März 2011 um die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens im Sinne von § 419 ZH-StPO (Urk. 38). Nach Eingang der Akten beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Präsidialverfügung vom
E. 4.1 Bezüglich der theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der generellen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 7-9, § 161 GVG). Die Vorinstanz ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass dem Zeugen E._____ eine hohe Glaubwürdigkeit at- testiert werden kann.
E. 4.2 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Zeugen E._____ sehr knapp auf einer halben Seite (Urk. 41 S. 9) und stellte fest, dass diese zu wenig präzise sei- en, um daraus zuverlässig Sachdienliches ableiten zu können. Es handle sich grösstenteils um (Ein-)Schätzungen und Schlussfolgerungen und nicht um kon- krete Messungen bzw. wissenschaftliche Abklärungen. Zudem gebe es einen Wi- derspruch bezüglich der Befahrbarkeit des rechten Fahrstreifens und habe E._____ gar die Ausführungen des Verzeigten bestätigt, wonach vom Beobach- tungsstandort der Polizei aus der Unterschied zwischen Leit- und Sicherheitslinie nicht mehr erkennbar gewesen sei. Diese Ausführungen werden durch das Statt- halteramt gerügt (Urk. 47 S. 2 ff.).
E. 4.3 Zu den Beobachtungen des Zeugen E._____ liegt einerseits dessen Polizei- rapport vom 22. März 2010 (Urk. 1) und andererseits seine Zeugenaussage beim Statthalteramt vom 15. September 2010 (Urk. 18/1) bei den Akten. Bezüglich des Polizeirapports ist festzuhalten, dass ein solcher insbesondere bei Massendelik- ten regelmässig als Beweismittel herangezogen wird. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dessen Beweiswert vorliegend zwar in dem Sinne einge- schränkt ist, dass der genaue Wortlaut der einzelnen, sinngemäss protokollierten Aussagen des Verzeigten nicht mit hinreichender Sicherheit als erstellt betrachtet werden kann (Urk. 41 S. 4). Dadurch wird der generelle Beweiswert des Rapports in Bezug auf die darin festgehaltenen eigenen Beobachtungen des Zeugen E._____ jedoch in keiner Weise geschmälert, weshalb er ohne Weiteres in die Beweiswürdigung einzubeziehen ist.
- 9 -
E. 4.4 Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Verzeigte durch die Polizis- ten beobachtet werden konnte, wie er die "gut sichtbare Sicherheitslinie" überfah- ren habe. Zudem ist die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Beobachtung doku- mentiert (mittlere Spur: stehender bzw. rollender Verkehr; rechte Spur: ohne grössere Behinderung befahrbar; Urk. 1 S. 2 f.). Die statthalteramtliche Einvernahme erfolgte ein halbes Jahr nach dem heute zu beurteilenden Vorfall. So erstaunt es nicht, dass sich der Zeuge E._____ nicht konkret an den Verzeigten erinnern kann und deshalb auf den von ihm verfassten Polizeirapport verweist. Der Zeuge E._____ selbst führt seine fehlende Erinne- rung auch auf die Vielzahl der Ereignisse bzw. der Kontrollen, welche er an dieser Örtlichkeit durchgeführt habe zurück, da er oft dort gewesen sei (Urk. 18/1 S. 2). Auch dies ist grundsätzlich nachvollziehbar.
E. 4.5 Die Vorinstanz führte aus, E._____s Aussagen seien nicht sehr glaubhaft, weil diese stellenweise seinem Rapport widersprechen würden. So habe er aus- geführt, es könne schon sein, dass wie vom Verzeigten ausgeführt, auch auf dem rechten Fahrstreifen stockender Verkehr geherrscht habe. Im Rapport habe er je- doch vermerkt, der Fahrstreifen sei "ohne grössere Behinderung befahrbar" ge- wesen (Urk. 41 S. 9). Die genaue Aussage E._____s beim Statthalter war, dass er zunächst auf ent- sprechende Nachfrage erklärte, unter "ohne grössere Behinderung" befahrbar verstehe er, dass man den Fahrstreifen mit 60-80 km/h befahren könne, zwi- schendurch aber etwas abbremsen müsse, weil sich Verkehrsteilnehmer vor ei- nem selbst auf dem mittleren Fahrstreifen einfügen möchten. Im Vergleich zum mittleren Fahrstreifen, auf dem man stehe, könne man sagen, dass man diesen (gemeint: den rechten) wirklich ohne grössere Behinderung befahren könne. In der Folge wurde E._____ die Aussage des Verzeigten vorgehalten, in welcher dieser gesagt habe, es habe auch auf dem rechten Fahrstreifen ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen gehabt. Damit meine er, dass man auch auf dem rechten Fahr- streifen nicht mehr "flüssig" habe fahren können. Auf Nachfrage habe der Ver- zeigte gesagt, er würde sagen, auf dem rechten Fahrstreifen habe stockender Ko- lonnenverkehr geherrscht. Diesen Vorhalt des Statthalters beantwortete der Zeu-
- 10 - ge E._____ wie folgt: "Ja, stockender Kolonnenverkehr ist jetzt etwas schwammig ausgedrückt, es kann sein, kann aber auch nicht sein, ich weiss es nicht. […] Dass es dort etwas stocken kann, weil sich einige Verkehrsteilnehmer auf den mittleren Fahrstreifen einfügen wollen, kann durchaus sein." (Urk. 18/1 S. 3). Die- se Antwort zeigt, dass die Aussagen E._____s und des Verzeigten durchaus zu- sammenpassen, indem deutlich wird, dass der Fahrstreifen nicht mit voller Ge- schwindigkeit befahren werden konnte, jedoch auch kein eigentlicher Stau herrschte. Die Vorinstanz hat nur ein kleines Fragment der Aussage E._____s aus dem Gesamtkontext herausgenommen und zitiert. Durch diese Vorgehens- weise wurde die Aussage E._____s verfälscht und ein angeblich existierender Widerspruch konstruiert. Der Zeuge E._____ hat jedoch, wie oben ausgeführt, klar ausgesagt, wie sich die Verkehrssituation zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls präsentiert hatte. Ein Widerspruch zum Polizeirapport ist aufgrund der Gesamtbetrachtung der Ausführungen E._____s in keiner Weise ersichtlich.
E. 4.6 Auch die Behauptung der Vorinstanz, E._____ habe die Ausführungen des Verzeigten bestätigt, wonach vom Beobachtungsstandort der Polizei aus der Un- terschied zwischen Leit- und Sicherheitslinie nicht mehr erkennbar gewesen sei, ist einer näheren Betrachtung zu unterziehen (Urk. 41 S. 9). Auffällig ist, dass die angebliche Aussage E._____s nicht durch eine Aktenstelle belegt wird. Wohl ge- meint ist eine Passage auf S. 4 und 5 der statthalteramtlichen Einvernahme E._____s (Urk. 18/1). Dem Zeugen E._____ wird eine Aussage des Verzeigten zu den örtlichen Gegebenheiten vorgehalten, dies über 23 Zeilen hinweg. In der ers- ten Hälfte der Frage wird der Übergangsbereich von Leitlinie zu Sicherheitslinie thematisiert. Jedoch geht es im zweiten Teil vor allem um die Geometrie der Strasse (je nachdem, wo man stehe an dieser Kurve habe man einen anderen Winkel, den man überblicken könne). E._____s Antwort ist nur zu entnehmen, dass er die Theorie des Verzeigten bezüglich der Geometrie der fraglichen Ört- lichkeit bestätigt. Dies bezieht sich klar auf die Aussage bezüglich Kurven und Winkel. Unmittelbar danach gibt er an, dass er von seinem Standpunkt aus nur die Sicherheitslinie habe sehen können, der Beginn der Sicherheitslinie bzw. die Schnittstelle Leitlinie / Sicherheitslinie sei von dort aus gar nicht einsehbar – und somit nicht wie von der Vorinstanz zitiert "nicht mehr erkennbar" – gewesen. Ein
- 11 - Fahrzeug, welches den Fahrstreifenwechsel im Sichtfeld der dort positionierten Polizei vollziehe, fahre somit über die Sicherheitslinie. Dies sei jedoch nicht eine Annahme, sondern das habe er gesehen, sonst würde er ein Auto nicht anhalten (Urk. 18/1 S. 5). Somit steht fest, dass E._____ nur die generelle Geometrie der Kurvenbiegung und deren Auswirkung auf die Winkel je nach Wechsel des Standorts bestätigte, jedoch nicht die von der Vorinstanz genannte Behauptung des Verzeigten. Diese Feststellung der Vorinstanz ist somit aktenwidrig.
E. 4.7 Da somit in Bezug auf beide Punkte, welche die Vorinstanz an E._____s Aussage kritisierte, erhebliche Bedenken an deren Tatsachenfeststellung beste- hen, ist E._____s Aussage insgesamt zu würdigen. Zwar kann er sich an den konkreten Vorfall nicht erinnern, verweist jedoch auf seinen Polizeirapport. Dieser ist in Bezug auf das Überfahren der Sicherheitslinie eindeutig und klar abgefasst. Der Verweis auf den Rapport ist zulässig und schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht, handelt es sich doch um ein Massendelikt, mit welchem der Zeu- ge E._____ als Kantonspolizist sehr häufig konfrontiert wurde (Urk. 18/1 S. 2). Er schildert in seiner statthalteramtlichen Aussage im Detail, wie die jeweiligen Ver- kehrskontrollen abgelaufen sind: Diese seien jeweils dann erfolgt, wenn Stau ge- wesen sei; man habe immer nur dann Leute angehalten, wenn man sich sicher gewesen sei, dass diese eine Übertretung begangen hätten; man zeichne die Übertretung im dem Rapport beiliegenden Foto nur ein, wenn man sich noch ganz genau erinnern könne; man sei immer am selben Punkt bei einem Kandelaber gestanden, welcher Standort sich auf alle Kontrollen an der fraglichen Örtlichkeit beziehen würde (Urk. 18/1 S. 3, 4 und 7). Aufgrund dieser detaillierten Beschrei- bung des Ablaufs der jeweiligen Verkehrskontrollen besteht kein Anlass, an den Aussagen E._____s zu zweifeln.
E. 4.8 Die Verteidigung beantragt, es sei nach vorheriger Ermittlung des anlässlich der Verkehrskontrolle vom 7. März 2010 von E._____ gewählten Beobachtungs- standorts (welcher Kandelaber) an diesem ein Augenschein, eventualiter eine Tatrekonstruktion, durchzuführen, sowie die Einvernahme von F._____, der Ehe- frau des Verzeigten. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, leitet sich aus dem
- 12 - Anspruch auf rechtliches Gehör ab, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV und in Art. 6 EMRK garantiert wird. Ein unbeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht je- doch nicht. Die Behörden müssen Beweisanträgen insbesondere dann nicht ent- sprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt er- achten oder das Beweismittel als für die Feststellung rechtserheblicher und strei- tiger Tatsachenbehauptungen untauglich erscheint (Schmid, a.a.O., N 270). Die Beweisanträge der Verteidigung erübrigen sich aufgrund der klaren Aussage E._____s. Dieser gab an, wenn er ein Überfahren der Sicherheitslinie rapportiert habe, sei das nicht eine Annahme, sondern dann habe er dies mit seinen eigenen Augen gesehen (Urk. 18/1 S. 5 und 7). Zudem ist auch der Kandelaber als Stand- ort E._____s entgegen der Auffassung des Verteidigers klar und eindeutig be- zeichnet. Es handelt sich um den ersten Kandelaber nach der Sperrfläche am Pannenstreifen (Urk. 18/1 S. 7). Da E._____ die Übertretung beobachtet hat, ist die Ermittlung seines genauen Standpunktes jedoch gar nicht erforderlich, weil eben keine Abschätzung erfolgen muss, ob man den Übergang von Leit- zu Si- cherheitslinie noch gesehen hat oder nicht. Somit erübrigen sich auch Ausführun- gen zum Übersichtsfoto (Urk. 1/3), welches durch den Verteidiger als täuschend bezeichnet wurde (Urk. 50 S. 5). Inwiefern die Einvernahme der Ehefrau des Ver- zeigten die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ erschüttern könnte, wie dies vom Verteidiger geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger macht dazu geltend, die Ehefrau des Verzeigten könne bestätigen, dass der Zeuge E._____ damals zeitgleich ein zweites Fahrzeug angehalten und kontrolliert habe, wobei der Zeuge behauptet habe, dies nie getan zu haben (Urk. 50 S. 5 mit Ver- weis auf Urk. 29 S. 5 f.). Auf entsprechende Frage lässt sich der Einvernahme E._____s entnehmen, dass es immer wieder vorkomme, dass sich bei Kontrollen die falschen Leute angesprochen fühlen, welche auch anhalten würden und man ihnen dann sage, sie könnten weiterfahren (Urk. 18/1 S. 8 f.). Diese Erklärung ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb auf eine Einvernahme der Ehefrau ver- zichtet werden kann.
E. 4.9 Die Aussagen E._____s sind nachvollziehbar und anschaulich. Er hat als Zeuge ausgesagt und unterstand somit der strengen Wahrheitspflicht von Art. 307
- 13 - StGB. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall so zugetragen hat, wie E._____ dies in seinem Polizeirapport schilderte, zumal er als Kantonspolizist, welcher im Bereich Verkehr tätig ist, da- rauf geschult ist, Übertretungen der Art der vorliegenden zu erkennen. Der Sach- verhalt des Überfahrens einer Sicherheitslinie ist somit aufgrund der überzeugen- den Zeugenaussage E._____s erstellt.
E. 4.10 Gemäss Strafverfügung vom 21. April 2010 wird dem Verzeigten zudem das "Benützen eines Fahrstreifens mit anderem Fahrziel zum Zwecke des Rechts- überholens auf einer Einspurstrecke" vorgeworfen. Als übertretene Bestimmun- gen werden Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV angegeben (Urk. 2). Diese Bestimmungen betreffen jedoch den Tatbestand des kurzfristigen Einspurens und nicht des Rechtsüberholens. Beide Tatbestände werden grundsätzlich in der Strafverfügung umschrieben (Urk. 2 S. 1), somit ist das Anklageprinzip gewahrt und können beide Vorwürfe einer Prüfung unterzogen werden (§ 162 ZH-StPO; Schmid, a.a.O., N 145 und 932). Der Zeuge E._____ führte bezüglich des Rechtsüberholens aus, dass der Ver- zeigte den Fahrstreifenwechsel vollzogen habe und dabei über die Sicherheitsli- nie gefahren sei. Irgendwie sei er ja auch auf den rechten Fahrstreifen gekom- men. Also sei das die logische Schlussfolgerung, dass er rechts an den anderen Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob es denn nun eine Beobachtung oder eine Schlussfolgerung gewesen sei, gab E._____ an, es handle sich um eine Schlussfolgerung, beobachtet habe er ledig- lich das Überfahren der Sicherheitslinie (Urk. 18/1 S. 7). Somit kann dem Verzeig- ten ein Rechtsüberholen nicht nachgewiesen werden. Dadurch, dass er die Si- cherheitslinie bei seinem Spurwechsel überfahren hat, verwirklichte er jedoch den Tatbestand des kurzfristigen Einspurens. Wie schon die Vorinstanz feststellte, ist dieser Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 41 S. 4).
5. Aufgrund der erstellten Sachverhalte ist der Verzeigte der einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
- 14 - i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (kurzfristiges Einspuren) schul- dig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG stellt eine Übertretung dar, welche mit Busse bestraft wird. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind anwendbar, soweit das Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit Busse bis zu Fr. 10'000.– sanktioniert wer- den (Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Das Verschulden des Verzeigten wiegt noch leicht. Der zu späte Spurwech- sel unter Überfahren der Sicherheitslinie erfolgte aus nichtigem Anlass. Der Ver- zeigte hatte zuvor mit seiner Ehefrau diskutiert, welches der bessere Weg zum ….. wäre und sich kurzfristig umentschieden, welche Spur er nehmen wollte (Urk. 12/1 S. 2). Eine Weiterfahrt auf der Spur, auf welcher er sich schon befand, wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Da zwischen den einzelnen durch Art. 90 SVG strafrechtlich sanktionierten Tatbeständen Idealkonkurrenz besteht (Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 90 N 22; BGE 91 IV 91 E. 2), ist die Deliktsmehrheit leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. Andere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor.
3. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Verzeigte an, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14'000.– zu haben. Vermögen hat er keines, sondern eine Hypothek auf dem Haus, welche im Juli 2010 noch Fr. 900'000.– betrug. Da- von bezahlt er monatlich Fr. 600.– ab. Er ist verheiratet und hat ein Kind (Urk. 12/1 S. 7).
4. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint die beantragte Busse in der Höhe von Fr. 350.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Verzeigten angemessen.
- 15 -
5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Verzeigte für das gesamte Verfah- ren kostenpflichtig (§ 188 Abs. 1 ZH-StPO; § 396a ZH-StPO). Demgemäss wird ihm auch keine Entschädigung zugesprochen (entgegen Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils). Es sind ihm somit die Kosten des Statthalteramts Dietikon von insgesamt Fr. 620.– (Kosten der Strafverfügung und nachträgliche Untersuchungs- und Überweisungskosten) sowie die Gerichtsgebühren beider Instanzen aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Einzelrichter ist auf Fr. 600.–, die- jenige für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Das Gericht erkennt:
E. 8 April 2011 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Statthalteramt Diet- ikon Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge sowie allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 43). Hierauf reichte das Statthalteramt mit Ein- gabe vom 20. April 2011 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 47). Der Verzeigte reichte innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 28. April 2011 angesetzten Frist seine Berufungsantwort mit Schreiben vom 12. Mai 2011 ein (Urk. 50).
4. Der Verzeigte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, da es das Statt- halteramt in dessen Berufungserklärung vom 14. März 2011 versäumt habe, Be- anstandungen i.S.v. § 412 Abs. 2 ZH-StPO zu nennen (Urk. 38; Urk. 50).
Dispositiv
- Der Verzeigte ist schuldig − der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie − der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (kurzfristiges Einspu- ren).
- Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. - 16 -
- Die Kosten beider Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Statthalteramts Dietikon von insgesamt Fr. 620.– (Kosten der Strafverfügung sowie nach- trägliche Untersuchungs- und Überweisungskosten) werden dem Verzeigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verzeigten bzw. dessen Verteidiger − das Statthalteramt Dietikon (im Doppel) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Aardoom - 17 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU110015-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. et phil. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 16. August 2011 in Sachen Statthalteramt des Bezirkes Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Untersuchungsbehörde und Appellantin gegen A._____, Verzeigter und Appellat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 23. November 2010 (GU100016)
- 2 - Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramts Dietikon vom 21. April 2010 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Einsprecher ist der Verletzung der Verkehrsregeln nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des Statthalteramtes Dietikon im Betrage von Fr. 620.00 (Fr. 340.00 Kosten gemäss Bussenverfügung vom 21. April 2010 sowie Fr. 280.00 nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden dem Statthalteramt Dietikon zur Abschreibung belassen.
4. Dem Einsprecher wird aus der Bezirksgerichtskasse Dietikon eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'500.00 zugesprochen. Berufungsanträge:
a) des Vertreters des Statthalteramts Dietikon: (Urk. 47 S. 2)
1. A._____ sei der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (Benützen eines Fahrstreifens mit anderem Fahrziel zum Zwecke des Rechtsüberholens auf einer Einspurstrecke) in Bestäti-
- 3 - gung der Strafverfügung Nr. ST.2010.1300 des Statthalteramtes Diet- ikon vom 21. April 2010 mit einer Busse von Fr. 350.00 schuldig zu sprechen.
2. Die Gerichtsgebühr sei A._____ aufzuerlegen.
3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie jene des Statthalteram- tes Dietikon (Fr. 340.00 Kosten gemäss Bussenverfügung vom
21. April 2010 sowie Fr. 280.00 nachträgliche Kosten inkl. Überwei- sungsgebühr, sowie weitere anfallende Kosten) seien vollumfänglich A._____ aufzuerlegen.
4. A._____ sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
b) des Vertreters des Verzeigten: (Urk. 50 S. 2)
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Eventualiter seien die Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
3. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Appellaten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales
1. Der angefochtene Entscheid wurde vor dem auf den 1. Januar 2011 festge- setzten Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt.
- 4 - Somit ist für das vorliegende Berufungsverfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO das bisherige Verfahrensrecht anwendbar.
2. Am 21. April 2010 wurde der Verzeigte mittels Strafverfügung des Statt- halteramts Dietikon wegen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV sowie ge- mäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV mit ei- ner Busse von Fr. 350.– bestraft (Urk. 2). Der Verzeigte liess dagegen das Be- gehren um gerichtliche Beurteilung stellen (Urk. 4/1). Nach durchgeführter Unter- suchung hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Das Bezirksgericht Diet- ikon, Einzelrichter in Strafsachen, sprach den Verzeigten mit Urteil vom
23. November 2010 frei (Urk. 33 = Urk. 41). Gegen das zunächst im Dispositiv er- öffnete Urteil meldete das Statthalteramt Dietikon mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 fristgerecht Berufung an (Urk. 31).
3. Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt Dietikon am 23. Februar 2011 eröffnet (Urk. 34/2). Am 14. März 2011 reichte es seine Beanstandungen ein (Urk. 35). Anschlussberufung wurde keine erhoben, jedoch ersuchte der Verteidi- ger des Verzeigten mit Schreiben vom 25. März 2011 um die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens im Sinne von § 419 ZH-StPO (Urk. 38). Nach Eingang der Akten beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Präsidialverfügung vom
8. April 2011 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Statthalteramt Diet- ikon Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge sowie allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 43). Hierauf reichte das Statthalteramt mit Ein- gabe vom 20. April 2011 seine Berufungsbegründung ein (Urk. 47). Der Verzeigte reichte innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 28. April 2011 angesetzten Frist seine Berufungsantwort mit Schreiben vom 12. Mai 2011 ein (Urk. 50).
4. Der Verzeigte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, da es das Statt- halteramt in dessen Berufungserklärung vom 14. März 2011 versäumt habe, Be- anstandungen i.S.v. § 412 Abs. 2 ZH-StPO zu nennen (Urk. 38; Urk. 50). 4.1 Mit der Beanstandungspflicht wurde bei der StPO-Revision vom 24. Januar 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2005) ein sehr gemässigtes Rügeprinzip eingeführt.
- 5 - Als gemässigt gilt es deshalb, weil an den Inhalt der Beanstandungen keine ho- hen Anforderungen gestellt werden. Der Berufungskläger hat seine Beanstandun- gen binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich zu benennen (§ 414 Abs. 4 ZH-StPO). Damit muss die Berufung in dem Sinne präzi- siert werden, dass jene Urteilspunkte zu bezeichnen sind, die Anlass zur Beru- fung geben und es muss dargetan werden, welche Punkte kritisiert werden. Dabei genügen Erklärungen wie "Ich bin unschuldig und verlange deshalb einen Frei- spruch", "Ich kann das Urteil nicht annehmen, weil ich mich nicht richtig verteidi- gen konnte" oder "Ich finde die Strafe zu streng". Eine eigentliche Begründung der Berufung wird also trotz vorgeschriebener Präzisierung nicht gefordert (Do- natsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom
27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 60 f. mit weiteren Hinweisen u.a. Antrag des Regierungsrates vom 4. April 2001, ABl 2001 S. 636; Küng/Hauri/Brunner, Hand- kommentar zur Zürcher StPO, Bern 2005, N 2 zu § 414). Das Bundesgericht stellte in seinem Entscheid vom 12. April 2007 (1P_69/2007) zu den Anforderungen an die Beanstandungen im Sinne von Art. 414 Abs. 4 ZH- StPO fest, dass das kantonale Recht nicht ausdrücklich regelt, wann eine Bean- standung genügend deutlich bestimmt ist. Der Richter habe die massgeblichen Bestimmungen nach dem ihnen zugrunde liegenden Sinn und Zweck auszulegen (E. 3.2). Aus dem Gehalt der obgenannten Beanstandungsbeispiele könne ge- schlossen werden, dass die Beanstandungspflicht und das Institut der Berufungs- beschränkung verwandten Zielen dienen. Mit beiden Elementen habe der Ge- setzgeber den Streitgegenstand, der an sich das ganze erstinstanzliche Strafurteil umfasst, in einem frühen Stadium grob eingrenzen lassen wollen; eine eigentliche Begründung sei nicht verlangt (mit Hinweis auf den Antrag des Regierungsrates, a.a.O., S. 570). Das Obergericht solle durch die Beanstandungen in die Lage ver- setzt werden, das Berufungsverfahren sachgerecht anzugehen und namentlich über die Wahl der Verfahrensart zu entscheiden (sogenannte Informationsfunkti- on, Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2008, 6B_418/2008 E. 2.4). Was dies heisst, wenn das ganze Urteil ohne Beschränkung angefochten wird, wurde durch das Bundesgericht offen gelassen (E. 3.5). Es weist jedoch darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber eine Pflicht zur Begründung bzw.
- 6 - Kurzbegründung der Berufungserklärung eingeführt hätte, wenn er dies gewollt hätte; wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen würden (E. 3.6). 4.2 Die Beanstandungen des Statthalteramts Dietikon sind in der Form von An- trägen verfasst (fälschlicherweise mit dem Hinweis auf Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung). Diese Formulierungen sind in der Tat äusserst knapp gehalten, jedoch geht aus ihnen hervor, dass das Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 23. November 2010 vollumfänglich angefochten wird, somit keine Beschränkung der Berufung erfolgt ist. Zudem wird ein Schuldspruch und die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 350.– in Bestätigung der Strafverfü- gung vom 21. April 2010 beantragt (Urk. 35). Das Obergericht war dadurch infor- miert, dass das vorinstanzliche Urteil gänzlich geprüft werden muss, womit der beabsichtigten Informationsfunktion Genüge getan wurde. Eine eigentliche Kurz- begründung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, sondern es genügen rudimentäre Erklärungen. Zwar wurden die tiefen Anforde- rungen insbesondere im Hinblick auf Laienberufungen entwickelt (ABl 2001 S. 636; vgl. auch Urk. 38 S. 1), jedoch wird in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht zwischen Laien, Anwälten und Behörden unterschieden. Zudem ist die Einreichung einer Beanstandungsschrift zwar Gültigkeitserfordernis der Beru- fung, jedoch nicht in dem Sinne, dass im späteren Berufungsverfahren keine an- deren Begründungen mehr nachgeschoben werden können (Schmid, Strafpro- zessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1031). Der vom Statthalteramt ausdrücklich formulierte Schuldspruch enthält implizit und für alle Verfahrensbe- teiligten erkennbar die Beanstandung, die Vorinstanz habe den eingeklagten Sachverhalt zu Unrecht als nicht rechtsgenügend erstellt erachtet. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prozesserklärung des Statthal- teramts Dietikon vom 14. März 2011 zwar knapp formuliert ist, jedoch den bun- desgerichtlichen Anforderungen an eine Beanstandung genügt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Betrifft das angefochtene Urteil eine Übertretung, für die nur eine Busse ausgefällt worden ist, prüft das Obergericht gemäss § 412 Abs. 2 ZH-StPO nur, ob das Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (Ziff. 1), ob Fehler in der Anwen- dung des materiellen Rechts vorliegen (Ziff. 2) oder ob erhebliche Bedenken ge- gen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen (Ziff. 3). Die Überprü- fungsbefugnis des Obergerichts ist dementsprechend beschränkt (Schmid, a.a.O., N 1035).
2. Dem Verzeigten wird vorgeworfen, am Sonntag, 7. März 2010, um ca. … Uhr von B._____ nach C._____ unterwegs gewesen zu sein. Dabei sei er auf der Autobahn A…. bei D._____ vor dem…….-Kreuz auf dem äussersten rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung C._____ der dreistreifig geführten Autobahn an der stockenden Kolonne auf dem mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung ….. vorbeige- fahren. Sodann habe er unmittelbar nach der Verzweigung der Rampen …. und ….. wieder nach links auf den Fahrstreifen in Richtung …… gewechselt, wobei er die dort gut sichtbar angebrachte Sicherheitslinie überfahren habe (Urk. 2).
3. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als der Verzeigte bestätigt, zum besagten Zeitpunkt kurz vor der Verzweigung der Fahrspuren den Fahrstreifen gewechselt zu haben. Jedoch bestreitet dieser, dabei die Sicherheitslinie überfah- ren zu haben, sondern behauptet, den Wechsel noch im Rahmen der Leitlinien- führung gemacht zu haben. Zudem bestreitet er, an der stehenden Kolonne zum Zweck des Rechtsüberholens vorbeigefahren zu sein (Urk. 12/1 S. 1).
4. Das Statthalteramt stützt sich auf die Ausführungen des Kantonspolizisten E._____ und macht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen- feststellung der Vorinstanz im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 3 ZH-StPO geltend. Dieser Anfechtungsgrund soll im Sinne einer "Notbremse" ermöglichen, offen- sichtliche Fehler bei der Feststellung bzw. Würdigung der dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen zu korrigieren. Zu denken ist zunächst an Versehen und Irr- tümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie Hauptver-
- 8 - handlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil (Schmid, a.a.O., N. 1035a). 4.1 Bezüglich der theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der generellen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 7-9, § 161 GVG). Die Vorinstanz ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass dem Zeugen E._____ eine hohe Glaubwürdigkeit at- testiert werden kann. 4.2 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Zeugen E._____ sehr knapp auf einer halben Seite (Urk. 41 S. 9) und stellte fest, dass diese zu wenig präzise sei- en, um daraus zuverlässig Sachdienliches ableiten zu können. Es handle sich grösstenteils um (Ein-)Schätzungen und Schlussfolgerungen und nicht um kon- krete Messungen bzw. wissenschaftliche Abklärungen. Zudem gebe es einen Wi- derspruch bezüglich der Befahrbarkeit des rechten Fahrstreifens und habe E._____ gar die Ausführungen des Verzeigten bestätigt, wonach vom Beobach- tungsstandort der Polizei aus der Unterschied zwischen Leit- und Sicherheitslinie nicht mehr erkennbar gewesen sei. Diese Ausführungen werden durch das Statt- halteramt gerügt (Urk. 47 S. 2 ff.). 4.3 Zu den Beobachtungen des Zeugen E._____ liegt einerseits dessen Polizei- rapport vom 22. März 2010 (Urk. 1) und andererseits seine Zeugenaussage beim Statthalteramt vom 15. September 2010 (Urk. 18/1) bei den Akten. Bezüglich des Polizeirapports ist festzuhalten, dass ein solcher insbesondere bei Massendelik- ten regelmässig als Beweismittel herangezogen wird. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dessen Beweiswert vorliegend zwar in dem Sinne einge- schränkt ist, dass der genaue Wortlaut der einzelnen, sinngemäss protokollierten Aussagen des Verzeigten nicht mit hinreichender Sicherheit als erstellt betrachtet werden kann (Urk. 41 S. 4). Dadurch wird der generelle Beweiswert des Rapports in Bezug auf die darin festgehaltenen eigenen Beobachtungen des Zeugen E._____ jedoch in keiner Weise geschmälert, weshalb er ohne Weiteres in die Beweiswürdigung einzubeziehen ist.
- 9 - 4.4 Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Verzeigte durch die Polizis- ten beobachtet werden konnte, wie er die "gut sichtbare Sicherheitslinie" überfah- ren habe. Zudem ist die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Beobachtung doku- mentiert (mittlere Spur: stehender bzw. rollender Verkehr; rechte Spur: ohne grössere Behinderung befahrbar; Urk. 1 S. 2 f.). Die statthalteramtliche Einvernahme erfolgte ein halbes Jahr nach dem heute zu beurteilenden Vorfall. So erstaunt es nicht, dass sich der Zeuge E._____ nicht konkret an den Verzeigten erinnern kann und deshalb auf den von ihm verfassten Polizeirapport verweist. Der Zeuge E._____ selbst führt seine fehlende Erinne- rung auch auf die Vielzahl der Ereignisse bzw. der Kontrollen, welche er an dieser Örtlichkeit durchgeführt habe zurück, da er oft dort gewesen sei (Urk. 18/1 S. 2). Auch dies ist grundsätzlich nachvollziehbar. 4.5 Die Vorinstanz führte aus, E._____s Aussagen seien nicht sehr glaubhaft, weil diese stellenweise seinem Rapport widersprechen würden. So habe er aus- geführt, es könne schon sein, dass wie vom Verzeigten ausgeführt, auch auf dem rechten Fahrstreifen stockender Verkehr geherrscht habe. Im Rapport habe er je- doch vermerkt, der Fahrstreifen sei "ohne grössere Behinderung befahrbar" ge- wesen (Urk. 41 S. 9). Die genaue Aussage E._____s beim Statthalter war, dass er zunächst auf ent- sprechende Nachfrage erklärte, unter "ohne grössere Behinderung" befahrbar verstehe er, dass man den Fahrstreifen mit 60-80 km/h befahren könne, zwi- schendurch aber etwas abbremsen müsse, weil sich Verkehrsteilnehmer vor ei- nem selbst auf dem mittleren Fahrstreifen einfügen möchten. Im Vergleich zum mittleren Fahrstreifen, auf dem man stehe, könne man sagen, dass man diesen (gemeint: den rechten) wirklich ohne grössere Behinderung befahren könne. In der Folge wurde E._____ die Aussage des Verzeigten vorgehalten, in welcher dieser gesagt habe, es habe auch auf dem rechten Fahrstreifen ein erhöhtes Ver- kehrsaufkommen gehabt. Damit meine er, dass man auch auf dem rechten Fahr- streifen nicht mehr "flüssig" habe fahren können. Auf Nachfrage habe der Ver- zeigte gesagt, er würde sagen, auf dem rechten Fahrstreifen habe stockender Ko- lonnenverkehr geherrscht. Diesen Vorhalt des Statthalters beantwortete der Zeu-
- 10 - ge E._____ wie folgt: "Ja, stockender Kolonnenverkehr ist jetzt etwas schwammig ausgedrückt, es kann sein, kann aber auch nicht sein, ich weiss es nicht. […] Dass es dort etwas stocken kann, weil sich einige Verkehrsteilnehmer auf den mittleren Fahrstreifen einfügen wollen, kann durchaus sein." (Urk. 18/1 S. 3). Die- se Antwort zeigt, dass die Aussagen E._____s und des Verzeigten durchaus zu- sammenpassen, indem deutlich wird, dass der Fahrstreifen nicht mit voller Ge- schwindigkeit befahren werden konnte, jedoch auch kein eigentlicher Stau herrschte. Die Vorinstanz hat nur ein kleines Fragment der Aussage E._____s aus dem Gesamtkontext herausgenommen und zitiert. Durch diese Vorgehens- weise wurde die Aussage E._____s verfälscht und ein angeblich existierender Widerspruch konstruiert. Der Zeuge E._____ hat jedoch, wie oben ausgeführt, klar ausgesagt, wie sich die Verkehrssituation zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls präsentiert hatte. Ein Widerspruch zum Polizeirapport ist aufgrund der Gesamtbetrachtung der Ausführungen E._____s in keiner Weise ersichtlich. 4.6 Auch die Behauptung der Vorinstanz, E._____ habe die Ausführungen des Verzeigten bestätigt, wonach vom Beobachtungsstandort der Polizei aus der Un- terschied zwischen Leit- und Sicherheitslinie nicht mehr erkennbar gewesen sei, ist einer näheren Betrachtung zu unterziehen (Urk. 41 S. 9). Auffällig ist, dass die angebliche Aussage E._____s nicht durch eine Aktenstelle belegt wird. Wohl ge- meint ist eine Passage auf S. 4 und 5 der statthalteramtlichen Einvernahme E._____s (Urk. 18/1). Dem Zeugen E._____ wird eine Aussage des Verzeigten zu den örtlichen Gegebenheiten vorgehalten, dies über 23 Zeilen hinweg. In der ers- ten Hälfte der Frage wird der Übergangsbereich von Leitlinie zu Sicherheitslinie thematisiert. Jedoch geht es im zweiten Teil vor allem um die Geometrie der Strasse (je nachdem, wo man stehe an dieser Kurve habe man einen anderen Winkel, den man überblicken könne). E._____s Antwort ist nur zu entnehmen, dass er die Theorie des Verzeigten bezüglich der Geometrie der fraglichen Ört- lichkeit bestätigt. Dies bezieht sich klar auf die Aussage bezüglich Kurven und Winkel. Unmittelbar danach gibt er an, dass er von seinem Standpunkt aus nur die Sicherheitslinie habe sehen können, der Beginn der Sicherheitslinie bzw. die Schnittstelle Leitlinie / Sicherheitslinie sei von dort aus gar nicht einsehbar – und somit nicht wie von der Vorinstanz zitiert "nicht mehr erkennbar" – gewesen. Ein
- 11 - Fahrzeug, welches den Fahrstreifenwechsel im Sichtfeld der dort positionierten Polizei vollziehe, fahre somit über die Sicherheitslinie. Dies sei jedoch nicht eine Annahme, sondern das habe er gesehen, sonst würde er ein Auto nicht anhalten (Urk. 18/1 S. 5). Somit steht fest, dass E._____ nur die generelle Geometrie der Kurvenbiegung und deren Auswirkung auf die Winkel je nach Wechsel des Standorts bestätigte, jedoch nicht die von der Vorinstanz genannte Behauptung des Verzeigten. Diese Feststellung der Vorinstanz ist somit aktenwidrig. 4.7 Da somit in Bezug auf beide Punkte, welche die Vorinstanz an E._____s Aussage kritisierte, erhebliche Bedenken an deren Tatsachenfeststellung beste- hen, ist E._____s Aussage insgesamt zu würdigen. Zwar kann er sich an den konkreten Vorfall nicht erinnern, verweist jedoch auf seinen Polizeirapport. Dieser ist in Bezug auf das Überfahren der Sicherheitslinie eindeutig und klar abgefasst. Der Verweis auf den Rapport ist zulässig und schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht, handelt es sich doch um ein Massendelikt, mit welchem der Zeu- ge E._____ als Kantonspolizist sehr häufig konfrontiert wurde (Urk. 18/1 S. 2). Er schildert in seiner statthalteramtlichen Aussage im Detail, wie die jeweiligen Ver- kehrskontrollen abgelaufen sind: Diese seien jeweils dann erfolgt, wenn Stau ge- wesen sei; man habe immer nur dann Leute angehalten, wenn man sich sicher gewesen sei, dass diese eine Übertretung begangen hätten; man zeichne die Übertretung im dem Rapport beiliegenden Foto nur ein, wenn man sich noch ganz genau erinnern könne; man sei immer am selben Punkt bei einem Kandelaber gestanden, welcher Standort sich auf alle Kontrollen an der fraglichen Örtlichkeit beziehen würde (Urk. 18/1 S. 3, 4 und 7). Aufgrund dieser detaillierten Beschrei- bung des Ablaufs der jeweiligen Verkehrskontrollen besteht kein Anlass, an den Aussagen E._____s zu zweifeln. 4.8 Die Verteidigung beantragt, es sei nach vorheriger Ermittlung des anlässlich der Verkehrskontrolle vom 7. März 2010 von E._____ gewählten Beobachtungs- standorts (welcher Kandelaber) an diesem ein Augenschein, eventualiter eine Tatrekonstruktion, durchzuführen, sowie die Einvernahme von F._____, der Ehe- frau des Verzeigten. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, leitet sich aus dem
- 12 - Anspruch auf rechtliches Gehör ab, welcher in Art. 29 Abs. 2 BV und in Art. 6 EMRK garantiert wird. Ein unbeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht je- doch nicht. Die Behörden müssen Beweisanträgen insbesondere dann nicht ent- sprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend geklärt er- achten oder das Beweismittel als für die Feststellung rechtserheblicher und strei- tiger Tatsachenbehauptungen untauglich erscheint (Schmid, a.a.O., N 270). Die Beweisanträge der Verteidigung erübrigen sich aufgrund der klaren Aussage E._____s. Dieser gab an, wenn er ein Überfahren der Sicherheitslinie rapportiert habe, sei das nicht eine Annahme, sondern dann habe er dies mit seinen eigenen Augen gesehen (Urk. 18/1 S. 5 und 7). Zudem ist auch der Kandelaber als Stand- ort E._____s entgegen der Auffassung des Verteidigers klar und eindeutig be- zeichnet. Es handelt sich um den ersten Kandelaber nach der Sperrfläche am Pannenstreifen (Urk. 18/1 S. 7). Da E._____ die Übertretung beobachtet hat, ist die Ermittlung seines genauen Standpunktes jedoch gar nicht erforderlich, weil eben keine Abschätzung erfolgen muss, ob man den Übergang von Leit- zu Si- cherheitslinie noch gesehen hat oder nicht. Somit erübrigen sich auch Ausführun- gen zum Übersichtsfoto (Urk. 1/3), welches durch den Verteidiger als täuschend bezeichnet wurde (Urk. 50 S. 5). Inwiefern die Einvernahme der Ehefrau des Ver- zeigten die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ erschüttern könnte, wie dies vom Verteidiger geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger macht dazu geltend, die Ehefrau des Verzeigten könne bestätigen, dass der Zeuge E._____ damals zeitgleich ein zweites Fahrzeug angehalten und kontrolliert habe, wobei der Zeuge behauptet habe, dies nie getan zu haben (Urk. 50 S. 5 mit Ver- weis auf Urk. 29 S. 5 f.). Auf entsprechende Frage lässt sich der Einvernahme E._____s entnehmen, dass es immer wieder vorkomme, dass sich bei Kontrollen die falschen Leute angesprochen fühlen, welche auch anhalten würden und man ihnen dann sage, sie könnten weiterfahren (Urk. 18/1 S. 8 f.). Diese Erklärung ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb auf eine Einvernahme der Ehefrau ver- zichtet werden kann. 4.9 Die Aussagen E._____s sind nachvollziehbar und anschaulich. Er hat als Zeuge ausgesagt und unterstand somit der strengen Wahrheitspflicht von Art. 307
- 13 - StGB. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall so zugetragen hat, wie E._____ dies in seinem Polizeirapport schilderte, zumal er als Kantonspolizist, welcher im Bereich Verkehr tätig ist, da- rauf geschult ist, Übertretungen der Art der vorliegenden zu erkennen. Der Sach- verhalt des Überfahrens einer Sicherheitslinie ist somit aufgrund der überzeugen- den Zeugenaussage E._____s erstellt. 4.10 Gemäss Strafverfügung vom 21. April 2010 wird dem Verzeigten zudem das "Benützen eines Fahrstreifens mit anderem Fahrziel zum Zwecke des Rechts- überholens auf einer Einspurstrecke" vorgeworfen. Als übertretene Bestimmun- gen werden Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV angegeben (Urk. 2). Diese Bestimmungen betreffen jedoch den Tatbestand des kurzfristigen Einspurens und nicht des Rechtsüberholens. Beide Tatbestände werden grundsätzlich in der Strafverfügung umschrieben (Urk. 2 S. 1), somit ist das Anklageprinzip gewahrt und können beide Vorwürfe einer Prüfung unterzogen werden (§ 162 ZH-StPO; Schmid, a.a.O., N 145 und 932). Der Zeuge E._____ führte bezüglich des Rechtsüberholens aus, dass der Ver- zeigte den Fahrstreifenwechsel vollzogen habe und dabei über die Sicherheitsli- nie gefahren sei. Irgendwie sei er ja auch auf den rechten Fahrstreifen gekom- men. Also sei das die logische Schlussfolgerung, dass er rechts an den anderen Fahrzeugen vorbeigefahren sei. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob es denn nun eine Beobachtung oder eine Schlussfolgerung gewesen sei, gab E._____ an, es handle sich um eine Schlussfolgerung, beobachtet habe er ledig- lich das Überfahren der Sicherheitslinie (Urk. 18/1 S. 7). Somit kann dem Verzeig- ten ein Rechtsüberholen nicht nachgewiesen werden. Dadurch, dass er die Si- cherheitslinie bei seinem Spurwechsel überfahren hat, verwirklichte er jedoch den Tatbestand des kurzfristigen Einspurens. Wie schon die Vorinstanz feststellte, ist dieser Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 41 S. 4).
5. Aufgrund der erstellten Sachverhalte ist der Verzeigte der einfachen Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
- 14 - i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (kurzfristiges Einspuren) schul- dig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG stellt eine Übertretung dar, welche mit Busse bestraft wird. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB sind anwendbar, soweit das Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Es handelt sich vorliegend um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit Busse bis zu Fr. 10'000.– sanktioniert wer- den (Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2. Das Verschulden des Verzeigten wiegt noch leicht. Der zu späte Spurwech- sel unter Überfahren der Sicherheitslinie erfolgte aus nichtigem Anlass. Der Ver- zeigte hatte zuvor mit seiner Ehefrau diskutiert, welches der bessere Weg zum ….. wäre und sich kurzfristig umentschieden, welche Spur er nehmen wollte (Urk. 12/1 S. 2). Eine Weiterfahrt auf der Spur, auf welcher er sich schon befand, wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Da zwischen den einzelnen durch Art. 90 SVG strafrechtlich sanktionierten Tatbeständen Idealkonkurrenz besteht (Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 90 N 22; BGE 91 IV 91 E. 2), ist die Deliktsmehrheit leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. Andere Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe liegen nicht vor.
3. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Verzeigte an, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14'000.– zu haben. Vermögen hat er keines, sondern eine Hypothek auf dem Haus, welche im Juli 2010 noch Fr. 900'000.– betrug. Da- von bezahlt er monatlich Fr. 600.– ab. Er ist verheiratet und hat ein Kind (Urk. 12/1 S. 7).
4. Unter Berücksichtigung aller relevanter Strafzumessungsgründe erscheint die beantragte Busse in der Höhe von Fr. 350.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Verzeigten angemessen.
- 15 -
5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Verzeigte für das gesamte Verfah- ren kostenpflichtig (§ 188 Abs. 1 ZH-StPO; § 396a ZH-StPO). Demgemäss wird ihm auch keine Entschädigung zugesprochen (entgegen Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils). Es sind ihm somit die Kosten des Statthalteramts Dietikon von insgesamt Fr. 620.– (Kosten der Strafverfügung und nachträgliche Untersuchungs- und Überweisungskosten) sowie die Gerichtsgebühren beider Instanzen aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem Einzelrichter ist auf Fr. 600.–, die- jenige für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Das Gericht erkennt:
1. Der Verzeigte ist schuldig − der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie − der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV (kurzfristiges Einspu- ren).
2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 350.– bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
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5. Die Kosten beider Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Statthalteramts Dietikon von insgesamt Fr. 620.– (Kosten der Strafverfügung sowie nach- trägliche Untersuchungs- und Überweisungskosten) werden dem Verzeigten auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verzeigten bzw. dessen Verteidiger − das Statthalteramt Dietikon (im Doppel) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Aardoom
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