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SU100061

Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2011-09-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Einsprecherin ist schuldig − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

- 3 -

E. 2 Die Einsprecherin wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit einer Busse von Fr. 40.--. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Einsprecherin wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV bestraft mit einer Busse von Fr. 40.--. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Einsprecherin wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit einer Busse von Fr. 120.--. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

E. 3 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 4 Mit Beschluss der erkennenden Kammer des Obergerichts vom 16. November 2010 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde und den Parteien wurde Frist angesetzt, um abschliessend die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Mit Eingabe vom

20. Januar 2011 reichte der Verteidiger der Verzeigten nach zweimalig erstreckter Frist die Berufungsbegründung mitsamt Beweisanträgen ein (Urk. 41). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 beantragte das Stadtrichteramt Stadt Zürich, nach Zustellung der Berufungsbegründung, die Abweisung der Berufung (Urk. 46).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verzeigten beim Stadtrichter und bei der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 6 Ziff. 2.). Auf die die Verzeigte belastenden Berichte, Aufzeichnungen und Zeugenaussagen ist nicht mehr einzugehen, zumal diese als solche auch nicht bestritten werden (vgl. Prot. I S. 5 ff.).

E. 4.2 Der Verteidiger führt im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 41) an, dass die zur Diskussion stehenden Vorfälle im Zeitpunkt der Verhandlung vor der Einzelrichterin 14, 17 respektive 21 Monate zurückgelegen hätten. Es sei nur logisch, dass sich die Verzeigte nach einer solch langen Zeit nicht mehr erinnern könne, wer nun das Fahrzeug gelenkt habe. Hingegen wisse die Verzeigte, dass sie die Parkuhren immer füttere und sich geradezu stur an die Geschwindigkeits-

- 12 - beschränkungen halte. Daher schliesse sie kategorisch aus, die Übertretungen begangen zu haben. Objektiv sei daran nichts auffällig. Die Verzeigte habe in der Untersuchung keine Aussagen gemacht, was ihr gutes Recht sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dieser Umstand darauf schliessen lasse, dass die Verzeigte etwas zu verheimlichen habe bzw. sich nicht selber zu belasten versuche, sei bemerkenswert unbedarft. Diese Annahme ver- letze elementares Recht auf völkerrechtlich verfahrensgarantierten Schutz der Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 EMRK. Uninteressant sei, ob die Vo- rinstanz glaube oder nicht glaube, bzw. es für schlicht unglaubhaft erachte, dass der damalige Vertreter der Verzeigten diese über die Praxis des Bundesgerichts bei SVG-Delikten informiert habe oder nicht. Interessant und an sich nachvollziehbar sei die Überlegung der Vorinstanz, wonach ein Hybridfahrzeug für den Strassenverkehr insgesamt ein sinnvolles Fahrzeug sei. Daraus den Schluss zu ziehen, C._____ benutze in der Stadt si- cherlich nicht den alten Volvo der Verzeigten, sei voreilig, gewagt und willkürlich. Abwegig und nicht minder willkürlich sei die Argumentation der Vorinstanz, dass D._____ Halter eines eigenen, grossräumigen Fahrzeuges sei, weshalb die Vor- stellung, dass er das Fahrzeug der Verzeigten nehme, um beispielsweise die Kin- der zum Reiten zu fahren, nicht nachvollziehbar und eher abwegig sei. Insgesamt sei die von der Vorinstanz aufgebaute Indizienkette wenig überzeu- gend und die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die Verzeigte sei auf Grund der Indizien überführt, erweise sich als willkürlich. Dies umso mehr, als auch in SVG Verfahren die Unschuldsvermutung noch gelte. Das Bundesgericht habe befunden, durch die Haltereigenschaft bestehe ein Indiz, ja eine Vermutung für die Lenkerschaft des Halters resp. Halterin. Diese (neuere) Praxis des Bundesgerichts setze freilich da an, wo der/die Halter(in) überhaupt keine Aus- sagen mache und sich weigere, den/die Lenker(in) anzugeben. Das sei hier nicht der Fall. Die Verzeigte habe vor Vorinstanz ausgeführt, sie stelle ihr Fahrzeug unter anderen ihrem Kinderarztkollegen C._____ und D._____ zur Verfügung. Sie habe aber (aus durchaus nachvollziehbaren Gründen) nicht sagen können, ob ei- ner dieser beiden oder allenfalls ein Nachbar Urheber der Übertretungen gewe-

- 13 - sen sei. Sie habe lediglich, aber immerhin, ausschliessen können, dass sie die Urheberin gewesen sei. Die Vorinstanz habe mit zweifelhaften Argumenten und willkürlich befunden, die beiden Herren könnten nicht die Fahrer gewesen sein. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Anspruch der Verzeigten auf rechtliches Gehör (und damit auch Art. 6 EMRK) verletzt, indem sie kein Beweisverfahren durchgeführt habe. Auch wenn die Verzeigte Halterin des Volvos sei, müsse sie ihre Unschuld nicht beweisen, worauf die Vorderrichterin selber hinweise. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die beiden Herren als Auskunftspersonen ein- zuvernehmen, nachdem die Verzeigte darauf hingewiesen habe, dass diese regelmässig mit dem alten Volvo herumfahren würden, Hybridfahrzeug respektive grossräumiges Fahrzeug hin oder her.

E. 5 Gemäss § 410 StPO/ZH ist die Berufung zulässig gegen Urteile der Bezirks- gerichte, deren Einzelrichter sowie der Jugendgerichte, soweit diese Entscheide nicht dem Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH unterliegen. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (§ 412 Abs. 1 StPO/ZH), sofern keine Beschränkungen (§ 413 StPO/ZH) angebracht wurden. Steht jedoch ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Übertretung

- 6 - lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die Kognition der Berufungsinstanz ein. Gleiches gilt, wenn in Übertretungsverfahren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch erfolgt oder von einer Bestrafung Umgang genommen worden ist. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vor- liegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tat- sachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziffern 1-3 StPO/ZH). Das Obergericht hat von Amtes wegen zu überprüfen, ob die vom Verzeigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang wird vom Gericht auf die Berufung nicht eingetreten.

E. 5.1 Zum Aussageverhalten der Verzeigten kann im Wesentlichen auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 8 Ziff. 4.2). Allerdings gilt festzuhalten, dass die Aussageverweigerung bei der Befragung beim Stadtrichteramt gutes Recht der Verzeigten war, welches sich be- reits aus § 11 Abs. 1 StPO/ZH ergibt. Aufgrund des Umstands, dass die Verzeigte in der Untersuchung keine Aussagen machen wollte, kann demzufolge - wie die Verteidigung zurecht moniert (Urk. 41 S. 5) - nicht per se angenommen werden, die Verzeigte habe etwas zu verheimlichen bzw. sich selbst nicht zu belasten ver- sucht (vgl. Urk. 34 S. 9). Auffallend und entsprechend zu würdigen ist jedoch vor- liegendenfalls, dass die Verzeigte nicht schon beim Polizeirichteramt sondern erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritt, das Auto benutzt zu haben. Wenn die Verzeigte vor Gericht geltend macht, sie füttere die Parkuhren immer und halte sich "geradezu stur" an die Geschwindigkeitsbeschränkungen, müsste eigentlich darauf geschlossen werden, dass sie in der Befragung zumindest erklärt hätte, dass jemand anderer ihr Auto benutzt hätte. Das passive Verhalten der Verzeig- ten passt nicht zum vehementen Bestreiten des Vorwurfs. Von jemandem, der sich zu Unrecht beschuldigt fühlt, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dies umgehend richtig stellen will. Das geschilderte Aussageverhalten der Verzeigten lässt daher sehr wohl den Verdacht aufkommen, dass der Einwand, andere hätten das Auto benutzt, nachgeschoben und rein taktischer Natur ist.

- 14 -

E. 5.2 Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch für die Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und aus ihrer Fahrberechti- gung gewisse Obliegenheiten ergeben. Ein Schuldspruch darf zwar nicht aus- schliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschul- digte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussa- gen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden. Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Lenker- schaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss kommen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglich- keit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010, Urteil vom 7. Oktober 2010).

E. 5.3 Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verzeigte sodann geltend, dass sie ihr Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten nicht benutzt habe. Sie habe dieses ab und zu ausgeliehen, insbesondere an Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____, könne sich aber nicht mehr erinnern, wer damals damit gefah- ren sei (Prot. I S. 3 ff.). Hinsichtlich der Überlegungen zu den diesbezüglichen Angaben der Verzeigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 10 Ziff. 4.3.2. f.). In Bezug auf die Vorbringen betreffend Dr. med. C._____ verwundert die Argumentation, dieser habe ihr Fahrzeug wegen der Autobahnvignette ausgeliehen, zumal er offenbar häufig mit seinem Auto von K._____ nach M._____ fuhr (Prot. I S. 14). Es leuch- tet nicht ein, weshalb er in M._____ eine Autobahnvignette benötigte, den Weg von K._____ nach M._____ jedoch angeblich auf Landstrassen zurücklegte (Prot. I S. 15). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist mit der Vorinstanz wiede- rum nur schwer nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._____ für Fahrten in der Stadt M._____ den alten Volvo der Verzeigten seinem Hybridfahrzeug vorziehen sollte. Nicht nur ist letzteres für den Stadtverkehr bekanntlich geeigneter, auch

- 15 - handelt es sich beim Volvo der Verzeigten offenbar um einen Kombi und nicht et- wa um einen Oldtimer, mit welchem die höheren Benzinkosten zugunsten des be- sonderen Fahrerlebnisses wohl in Kauf genommen würden. Hinsichtlich der Möglichkeit, dass Dr. med. D._____ das Fahrzeug am

27. September 2008 und am 30. April 2009 benutzt hätte, gilt zu beachten, dass dieser, wohnhaft an der …..strasse in M._____, das Fahrzeug der Verzeigten zu- erst in L._____ hätte holen müssen, um dann an der E._____- und an der H._____-Strasse, das heisst mitten in der Stadt, gut erreichbar mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln und näher an seinem Wohnort, zu parkieren, was wenig Sinn macht. Auch wird er kaum die Kinder im (damals) Teenageralter - und be- stimmt fähig, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen - mit dem Auto in die In- nenstadt gefahren haben, um sich mit diesen dann dort aufzuhalten. Wenn auch letztlich ungeklärt bleiben muss, ob Dr. med. D._____ ein eigenes Fahrzeug be- sitzt oder nicht, ist das diesbezüglich von der Vorinstanz geschilderte, auswei- chende Aussageverhalten der Verzeigten nicht ausser Acht zu lassen.

E. 5.4 Die von der Verzeigten vorgebrachten Behauptungen, dass Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ zu den inkriminierten Zeitpunkten Personenwa- gen gefahren sein sollen, vermögen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sowie angesichts des geschilderten Verhaltens der Verzeigten in der Untersuchung die Vermutung der Lenker- und damit Täterschaft der Verzeigten aufgrund ihrer Haltereigenschaft nicht zu widerlegen. Vernünftige Zweifel an der Schuld der Verzeigten können mithin ausgeschlossen werden. Die durch die Vo- rinstanz vorgenommene Beurteilung ist weder willkürlich noch unhaltbar, sondern nachvollziehbar.

6. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch der Ver- zeigten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie D._____ und C._____ nicht an- lässlich eines Beweisverfahrens als Auskunftspersonen einvernommen habe (Urk. 41 S. 6). Das erkennende Gericht hat die Pflicht, selbständig weitere Abklärungen im Sinne der §§ 420 StPO/ZH und § 183 Abs. 2 StPO/ZH zu treffen, soweit dies notwendig

- 16 - erscheint, um den der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abzuklären. Das Gericht muss nur dann weitere Beweise erheben, wenn es ohne deren Vorliegen nicht in der Lage wäre, sämtliche Vo- raussetzungen der Strafbarkeit und damit namentlich den objektiven und subjekti- ven Tatbestand zu beurteilen. Wie sich im Rahmen der vorstehenden Erwägun- gen ergab, war die Abnahme weiterer Beweise durch die Vorinstanz angesichts fehlender vernünftiger Zweifel an der Schuld der Verzeigten nicht angezeigt. Das rechtliche Gehör der Verzeigten wurde somit nicht verletzt.

7. Die mit der Berufungsbegründung eingereichten, unter Ziffer I./10. bereits erwähnten Schreiben von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ (Urk. 42/1-2) führen denn auch zu keinem anderen Ergebnis, da sie die Verzeigte in keiner Weise zu entlasten vermögen. Wenn Dr. med. C._____ schreibt, er sei seines Er- achtens am 1. Dezember 2008 (d.h. im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüber- schreitung) in M._____ gewesen und habe den Volvo der Verzeigten "an diesem Tag vermutlich auch benutzt", bleibt er so unbestimmt, dass daraus keine neuen Erkenntnisse erwachsen. Mit seiner Begründung, dass er das Fahrzeug der Ver- zeigten auch wegen der "wagengebundenen Schweizer Vignette" gefahren sei, lässt zudem aus den vorstehend bezüglich der Aussagen der Verzeigten erwähn- ten Gründen an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln. In die gleiche Rich- tung geht die unverbindlich formulierte "Bestätigung" von Dr. med. D._____. Auch die neu eingereichten Schreiben lassen daher keine vernünftige Zweifel an der Schuld der Verzeigten aufkommen, weshalb von den beantragten Einvernahmen (vgl. vorstehend Ziffer I./9.) abzusehen ist.

8. Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Insbesondere ist mit ihr festzuhalten, dass die Vorbringen der Ver- zeigten die Vermutung ihrer Lenkerschaft bzw. Täterschaft aufgrund ihrer Halter- eigenschaft nicht zu widerlegen vermögen (vgl. Urk. 34 S. 10 ff.). Darüber hinaus folgerte die Vorinstanz die Schuld der Verzeigten nicht bloss aus deren Halterei- genschaft, sondern stützte ihren Entscheid richtigerweise auch auf das vor- erwähnte Verhalten der Verzeigten in der Untersuchung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1P.277/2004, Urteil vom 15. September 2004).

- 17 - III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung wurde von der Vorinstanz korrekt vorgenommen. Die Verzeigte ist deshalb der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV sowie der Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Die Ausführungen der Vorinstanz zur Sanktion sind zutreffend, weshalb voll- umfänglich darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 13). V. Kostenregelung Die Verzeigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr daher sämtliche Kosten des Stadtrichteramtes sowie der beiden Gerichtsverfahren aufzuerlegen (§ 347 i.V.m. § 188 und 396a StPO/ZH). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffern 3 und 4) ist demnach zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:

1. Die Verzeigte ist schuldig − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV,

- 18 - − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Die Verzeigte wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit einer Busse von Fr. 40.--. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von einem Tag. Die Verzeigte wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV bestraft mit einer Busse von Fr. 40.--. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Verzeigte wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit einer Busse von Fr. 120.--. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verzeigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und die Verzeigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell

E. 6 Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher strafpro- zessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Ein- schluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich. Der Anfechtungs- grund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsichtlich der Straf- zumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der vollständigen Kogniti- on gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH.

E. 7 Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Verletzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition der Berufungsinstanz bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. In dieser Ziffer wird festgehalten, dass nur bei Vor- liegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen ein- geschritten werden darf. Dieser Kognitionsumfang ist näher zu umschreiben. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, welche geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht

- 7 - grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP; § 284 StPO/ZH). Sie entzieht sich gemäss obgenannter Gesetzesbestimmung der Beurteilung durch die Berufungs- instanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen von der Vo- rinstanz überschritten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Solche offensichtlichen Fehler sollen auch unter der beschränkten Berufungskognition von § 412 Abs. 2 StPO/ZH korrigiert werden können. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch Diskrepanzen, welche sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Auflage, Zürich 2004, N. 1035a).

E. 7.2 und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem

- 10 - Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Ange- klagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsent- scheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrak- te oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche im- mer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundes- gerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewiss- heit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt,

- 11 - so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder In- dizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tat- sachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.).

E. 8 Die Verzeigte macht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tat- sachenfeststellungen geltend (Urk. 41 S. 3).

E. 9 Die Verzeigte stellt weiter den prozessualen Antrag, es seien Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ als Auskunftspersonen, eventuell als Zeugen, einzuvernehmen (Urk. 41 S. 2). Die beiden Personen seien dazu zu befragen, ob es zutreffe, dass sie das Fahrzeug der Verzeigten regelmässig benutzen würden und auch an den zur Diskussion stehenden Tagen gefahren hätten bzw. gefahren haben könnten (Urk. 41 S. 7 Ziff. 10). Auf die beantragten Einvernahmen ist im Folgenden zurückzukommen.

E. 10 Zusammen mit der Berufungsbegründung reichte der Verteidiger der Verzeig- ten zwei Schreiben, eines von Dr. med. C._____ (Urk. 42/1) und eines von Dr. med. D._____ (Urk. 42/2), ein. Dr. med. C._____ erklärte in seinem Schreiben vom 11. Januar 2011, dass er regelmässig das Fahrzeug Volvo Kombi mit … Nummer der Verzeigten benutze. Dies, wenn er sich jeweils in M._____ und Um-

- 8 - gebung aufhalte. Er könne bestätigen, dass er seines Erachtens am 1. Dezember 2008 in M._____ gewesen sei und vermutlich an diesem Tag den Volvo der Ver- zeigten benutzt habe. Nicht mit Sicherheit könne er bestätigen, dass er das Fahr- zeug am 27. September 2008 benutzt habe. Es könne aber sehr wohl möglich sein, da er sich häufig (auch im September 2008) in M._____ aufgehalten habe und dann immer mit dem …. Fahrzeug herumfahre. Dabei spiele auch das Vor- handensein einer wagengebundenen Schweizer Vignette eine Rolle (Urk. 42/1). Dr. med. D._____ bestätigte in seinem Schreiben vom 14. Januar 2011, dass er den Volvo Kombi TI … seit über zehn Jahren je nach Bedarf und Verfügbarkeit benutzt habe (Urk. 42/2). Auch darauf ist später zurückzukommen. II. Materielles

1. Der Verzeigten wird zum einen vorgeworfen, am 27. September 2008 um 09.15/09.25 Uhr an der E._____-Strasse .. in F._____ die Parkuhr nicht in Gang gesetzt zu haben (Urk. 2). Weiter soll sie am 1. Dezember 2008 um 19.20 Uhr auf der G._____-Strasse in F._____ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h überschritten haben (Urk. 25/2). Schliesslich wird der Verzeigten vorgeworfen, am 30. April 2009 um 15.22/15.38 Uhr an der H._____-Strasse … in F._____ die zulässige Parkzeit bis 2 Stunden überschritten zu haben (Urk. 24/2).

2. Die Verzeigte macht im Wesentlichen geltend, es sei ausgeschlossen, dass sie die genannten Übertretungen begangen habe. Sie leihe ihr Auto ab und zu an an- dere, insbesondere D._____ oder C._____ aus. Wer an den besagten Tagen ge- fahren sei, könne sie nach so langer Zeit nicht mehr sagen (Prot. I S. 2 ff.; Urk. 41 S. 3). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die der Verzeigten vorgeworfenen Sach- verhalte anhand der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können oder ob nach Würdigung aller Beweismittel erhebliche und unüber windbare Zweifel verbleiben, so dass gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen muss.

- 9 -

3. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung der vorliegend relevanten Sachverhalte im Wesentlichen auf die Aussagen der Verzeigten, die Aufzeich- nungen und Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ sowie auf den Zu- standsbericht der Stadtpolizei Zürich und die Aufnahmen der Radarkamera an der G._____-Strasse. Da die Verzeigte eine offensichtlich unhaltbare und willkürliche tatsächliche Annahme der Vorinstanz geltend macht und somit eine willkürliche Beweiswürdigung, sind die Grundsätze der Beweiswürdigung vorweg ausführlich darzustellen: Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SU100061-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. R. Naef und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 8. September 2011 in Sachen A._____, Verzeigte und Appellantin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich 2, Verzeigerin und Appellat betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 25. Juni 2010 (GU100024)

- 2 - Strafverfügungen: Die Strafverfügungen des Stadtrichteramtes Zürich vom 22. Januar 2009, Nr. 2009-004-406 (Urk. 2), vom 11. September 2009, Nr. 2009-101-084 (Urk. 24/2) und vom 2. April 2009, Nr. 2009-039-813 (Urk. 25/2) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2010: (Urk. 34) Die Einzelrichterin verfügt:

1. Die Prozesse Nr. GU100041 und GU100042 werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. GU100024 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Die Prozesse Nr. GU100041 und GU100042 werden dadurch als erledigt abgeschrieben. Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Einsprecherin ist schuldig − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

- 3 -

2. Die Einsprecherin wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit einer Busse von Fr. 40.--. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Einsprecherin wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV bestraft mit einer Busse von Fr. 40.--. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Einsprecherin wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit einer Busse von Fr. 120.--. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 597.-- (Fr. 88.-- Kosten gemäss Bussenverfügung vom 22. Januar 2009 sowie Fr. 509.-- nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.-- stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 505.-- (Fr. 95.-- Kosten gemäss Bussenverfügung vom 11. September 2009 sowie Fr. 410.-- nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.-- stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung.

- 4 - Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 520.50 (Fr. 165.-- Kosten gemäss Bussenverfügung vom 4. September 2009 sowie Fr. 355.50.-- nachträgliche Kosten inkl. Überweisungsgebühr) werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 120.-- stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. Berufungsanträge:

a) Des Verteidigers der Verzeigten (schriftlich, sinngemäss; Urk. 41 S. 2) Die Verzeigte sei vom Vorwurf der Übertretung von Verkehrsvorschriften freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Prozessualer Antrag: Es seien Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ als Auskunftspersonen, eventuell als Zeugen, einzuvernehmen.

b) Des Vertreters des Stadtrichteramtes Stadt Zürich (schriftlich; Urk. 46) Die Berufung sei abzuweisen. Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Auf den 1. Januar 2011 ist die schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Ist ein (erstinstanzlicher) Entscheid vor dem 1. Januar 2011 gefällt worden, so werden dagegen ergriffene Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. Juni 2010; mithin gelten für das vorliegende Berufungsverfahren nach wie vor die

- 5 - Bestimmungen des zürcherischen Verfahrensrechts (StPO/ZH und GVG/ZH), welches ohnehin bis Ende 2010 Gültigkeit hatte.

2. Die Vorinstanz hat die Prozessgeschichte bis und mit erstinstanzlichem Gerichtsverfahren korrekt zusammengefasst, weshalb zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 1 bis 5).

3. Das begründete erstinstanzliche Urteil wurde der Verzeigten am 27. Juli 2010 schriftlich zugestellt (Urk. 26 und 27/1). Mit Schreiben vom 30. August 2010 erhob die Verzeigte fristgerecht Berufung (Urk. 28). Die Beanstandungen nannte sie ebenfalls innert Frist am 9. September 2010 (Datum Poststempel; Urk. 29). Mit Verfügung vom 29. September 2010 wurden die Akten gestützt auf § 417 Abs. 1 StPO/ZH dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 33/2).

4. Mit Beschluss der erkennenden Kammer des Obergerichts vom 16. November 2010 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde und den Parteien wurde Frist angesetzt, um abschliessend die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Mit Eingabe vom

20. Januar 2011 reichte der Verteidiger der Verzeigten nach zweimalig erstreckter Frist die Berufungsbegründung mitsamt Beweisanträgen ein (Urk. 41). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 beantragte das Stadtrichteramt Stadt Zürich, nach Zustellung der Berufungsbegründung, die Abweisung der Berufung (Urk. 46).

5. Gemäss § 410 StPO/ZH ist die Berufung zulässig gegen Urteile der Bezirks- gerichte, deren Einzelrichter sowie der Jugendgerichte, soweit diese Entscheide nicht dem Rekurs nach §§ 402 ff. StPO/ZH unterliegen. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (§ 412 Abs. 1 StPO/ZH), sofern keine Beschränkungen (§ 413 StPO/ZH) angebracht wurden. Steht jedoch ein Urteil zur Überprüfung an, mit welchem für eine Übertretung

- 6 - lediglich eine Busse ausgefällt wurde, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die Kognition der Berufungsinstanz ein. Gleiches gilt, wenn in Übertretungsverfahren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch erfolgt oder von einer Bestrafung Umgang genommen worden ist. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vor- liegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tat- sachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziffern 1-3 StPO/ZH). Das Obergericht hat von Amtes wegen zu überprüfen, ob die vom Verzeigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang wird vom Gericht auf die Berufung nicht eingetreten.

6. Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher strafpro- zessualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Ein- schluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich. Der Anfechtungs- grund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewendeten oder fälschlicherweise nicht angewendeten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Titel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsichtlich der Straf- zumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der vollständigen Kogniti- on gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH.

7. Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Verletzung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition der Berufungsinstanz bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. In dieser Ziffer wird festgehalten, dass nur bei Vor- liegen "erheblicher Bedenken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen ein- geschritten werden darf. Dieser Kognitionsumfang ist näher zu umschreiben. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, welche geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung steht

- 7 - grundsätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichts, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP; § 284 StPO/ZH). Sie entzieht sich gemäss obgenannter Gesetzesbestimmung der Beurteilung durch die Berufungs- instanz, sofern sie sich im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist. Die Berufungsinstanz kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen von der Vo- rinstanz überschritten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. abwegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Solche offensichtlichen Fehler sollen auch unter der beschränkten Berufungskognition von § 412 Abs. 2 StPO/ZH korrigiert werden können. Darunter fallen nicht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch Diskrepanzen, welche sich zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in welchen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausgeschöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Auflage, Zürich 2004, N. 1035a).

8. Die Verzeigte macht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tat- sachenfeststellungen geltend (Urk. 41 S. 3).

9. Die Verzeigte stellt weiter den prozessualen Antrag, es seien Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ als Auskunftspersonen, eventuell als Zeugen, einzuvernehmen (Urk. 41 S. 2). Die beiden Personen seien dazu zu befragen, ob es zutreffe, dass sie das Fahrzeug der Verzeigten regelmässig benutzen würden und auch an den zur Diskussion stehenden Tagen gefahren hätten bzw. gefahren haben könnten (Urk. 41 S. 7 Ziff. 10). Auf die beantragten Einvernahmen ist im Folgenden zurückzukommen.

10. Zusammen mit der Berufungsbegründung reichte der Verteidiger der Verzeig- ten zwei Schreiben, eines von Dr. med. C._____ (Urk. 42/1) und eines von Dr. med. D._____ (Urk. 42/2), ein. Dr. med. C._____ erklärte in seinem Schreiben vom 11. Januar 2011, dass er regelmässig das Fahrzeug Volvo Kombi mit … Nummer der Verzeigten benutze. Dies, wenn er sich jeweils in M._____ und Um-

- 8 - gebung aufhalte. Er könne bestätigen, dass er seines Erachtens am 1. Dezember 2008 in M._____ gewesen sei und vermutlich an diesem Tag den Volvo der Ver- zeigten benutzt habe. Nicht mit Sicherheit könne er bestätigen, dass er das Fahr- zeug am 27. September 2008 benutzt habe. Es könne aber sehr wohl möglich sein, da er sich häufig (auch im September 2008) in M._____ aufgehalten habe und dann immer mit dem …. Fahrzeug herumfahre. Dabei spiele auch das Vor- handensein einer wagengebundenen Schweizer Vignette eine Rolle (Urk. 42/1). Dr. med. D._____ bestätigte in seinem Schreiben vom 14. Januar 2011, dass er den Volvo Kombi TI … seit über zehn Jahren je nach Bedarf und Verfügbarkeit benutzt habe (Urk. 42/2). Auch darauf ist später zurückzukommen. II. Materielles

1. Der Verzeigten wird zum einen vorgeworfen, am 27. September 2008 um 09.15/09.25 Uhr an der E._____-Strasse .. in F._____ die Parkuhr nicht in Gang gesetzt zu haben (Urk. 2). Weiter soll sie am 1. Dezember 2008 um 19.20 Uhr auf der G._____-Strasse in F._____ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 6-10 km/h überschritten haben (Urk. 25/2). Schliesslich wird der Verzeigten vorgeworfen, am 30. April 2009 um 15.22/15.38 Uhr an der H._____-Strasse … in F._____ die zulässige Parkzeit bis 2 Stunden überschritten zu haben (Urk. 24/2).

2. Die Verzeigte macht im Wesentlichen geltend, es sei ausgeschlossen, dass sie die genannten Übertretungen begangen habe. Sie leihe ihr Auto ab und zu an an- dere, insbesondere D._____ oder C._____ aus. Wer an den besagten Tagen ge- fahren sei, könne sie nach so langer Zeit nicht mehr sagen (Prot. I S. 2 ff.; Urk. 41 S. 3). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die der Verzeigten vorgeworfenen Sach- verhalte anhand der vorhandenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können oder ob nach Würdigung aller Beweismittel erhebliche und unüber windbare Zweifel verbleiben, so dass gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch erfolgen muss.

- 9 -

3. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz stützt sich zur Erstellung der vorliegend relevanten Sachverhalte im Wesentlichen auf die Aussagen der Verzeigten, die Aufzeich- nungen und Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ sowie auf den Zu- standsbericht der Stadtpolizei Zürich und die Aufnahmen der Radarkamera an der G._____-Strasse. Da die Verzeigte eine offensichtlich unhaltbare und willkürliche tatsächliche Annahme der Vorinstanz geltend macht und somit eine willkürliche Beweiswürdigung, sind die Grundsätze der Beweiswürdigung vorweg ausführlich darzustellen: Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuch- tenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem

- 10 - Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Ange- klagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vor- liegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt wer- den, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweiser- gebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweis- ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsent- scheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrak- te oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche im- mer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundes- gerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewiss- heit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt,

- 11 - so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder In- dizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tat- sachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizien- beweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Verzeigten beim Stadtrichter und bei der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 6 Ziff. 2.). Auf die die Verzeigte belastenden Berichte, Aufzeichnungen und Zeugenaussagen ist nicht mehr einzugehen, zumal diese als solche auch nicht bestritten werden (vgl. Prot. I S. 5 ff.). 4.2. Der Verteidiger führt im Rahmen der Berufungsbegründung (Urk. 41) an, dass die zur Diskussion stehenden Vorfälle im Zeitpunkt der Verhandlung vor der Einzelrichterin 14, 17 respektive 21 Monate zurückgelegen hätten. Es sei nur logisch, dass sich die Verzeigte nach einer solch langen Zeit nicht mehr erinnern könne, wer nun das Fahrzeug gelenkt habe. Hingegen wisse die Verzeigte, dass sie die Parkuhren immer füttere und sich geradezu stur an die Geschwindigkeits-

- 12 - beschränkungen halte. Daher schliesse sie kategorisch aus, die Übertretungen begangen zu haben. Objektiv sei daran nichts auffällig. Die Verzeigte habe in der Untersuchung keine Aussagen gemacht, was ihr gutes Recht sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dieser Umstand darauf schliessen lasse, dass die Verzeigte etwas zu verheimlichen habe bzw. sich nicht selber zu belasten versuche, sei bemerkenswert unbedarft. Diese Annahme ver- letze elementares Recht auf völkerrechtlich verfahrensgarantierten Schutz der Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 EMRK. Uninteressant sei, ob die Vo- rinstanz glaube oder nicht glaube, bzw. es für schlicht unglaubhaft erachte, dass der damalige Vertreter der Verzeigten diese über die Praxis des Bundesgerichts bei SVG-Delikten informiert habe oder nicht. Interessant und an sich nachvollziehbar sei die Überlegung der Vorinstanz, wonach ein Hybridfahrzeug für den Strassenverkehr insgesamt ein sinnvolles Fahrzeug sei. Daraus den Schluss zu ziehen, C._____ benutze in der Stadt si- cherlich nicht den alten Volvo der Verzeigten, sei voreilig, gewagt und willkürlich. Abwegig und nicht minder willkürlich sei die Argumentation der Vorinstanz, dass D._____ Halter eines eigenen, grossräumigen Fahrzeuges sei, weshalb die Vor- stellung, dass er das Fahrzeug der Verzeigten nehme, um beispielsweise die Kin- der zum Reiten zu fahren, nicht nachvollziehbar und eher abwegig sei. Insgesamt sei die von der Vorinstanz aufgebaute Indizienkette wenig überzeu- gend und die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, die Verzeigte sei auf Grund der Indizien überführt, erweise sich als willkürlich. Dies umso mehr, als auch in SVG Verfahren die Unschuldsvermutung noch gelte. Das Bundesgericht habe befunden, durch die Haltereigenschaft bestehe ein Indiz, ja eine Vermutung für die Lenkerschaft des Halters resp. Halterin. Diese (neuere) Praxis des Bundesgerichts setze freilich da an, wo der/die Halter(in) überhaupt keine Aus- sagen mache und sich weigere, den/die Lenker(in) anzugeben. Das sei hier nicht der Fall. Die Verzeigte habe vor Vorinstanz ausgeführt, sie stelle ihr Fahrzeug unter anderen ihrem Kinderarztkollegen C._____ und D._____ zur Verfügung. Sie habe aber (aus durchaus nachvollziehbaren Gründen) nicht sagen können, ob ei- ner dieser beiden oder allenfalls ein Nachbar Urheber der Übertretungen gewe-

- 13 - sen sei. Sie habe lediglich, aber immerhin, ausschliessen können, dass sie die Urheberin gewesen sei. Die Vorinstanz habe mit zweifelhaften Argumenten und willkürlich befunden, die beiden Herren könnten nicht die Fahrer gewesen sein. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Anspruch der Verzeigten auf rechtliches Gehör (und damit auch Art. 6 EMRK) verletzt, indem sie kein Beweisverfahren durchgeführt habe. Auch wenn die Verzeigte Halterin des Volvos sei, müsse sie ihre Unschuld nicht beweisen, worauf die Vorderrichterin selber hinweise. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die beiden Herren als Auskunftspersonen ein- zuvernehmen, nachdem die Verzeigte darauf hingewiesen habe, dass diese regelmässig mit dem alten Volvo herumfahren würden, Hybridfahrzeug respektive grossräumiges Fahrzeug hin oder her. 5.1. Zum Aussageverhalten der Verzeigten kann im Wesentlichen auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 8 Ziff. 4.2). Allerdings gilt festzuhalten, dass die Aussageverweigerung bei der Befragung beim Stadtrichteramt gutes Recht der Verzeigten war, welches sich be- reits aus § 11 Abs. 1 StPO/ZH ergibt. Aufgrund des Umstands, dass die Verzeigte in der Untersuchung keine Aussagen machen wollte, kann demzufolge - wie die Verteidigung zurecht moniert (Urk. 41 S. 5) - nicht per se angenommen werden, die Verzeigte habe etwas zu verheimlichen bzw. sich selbst nicht zu belasten ver- sucht (vgl. Urk. 34 S. 9). Auffallend und entsprechend zu würdigen ist jedoch vor- liegendenfalls, dass die Verzeigte nicht schon beim Polizeirichteramt sondern erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritt, das Auto benutzt zu haben. Wenn die Verzeigte vor Gericht geltend macht, sie füttere die Parkuhren immer und halte sich "geradezu stur" an die Geschwindigkeitsbeschränkungen, müsste eigentlich darauf geschlossen werden, dass sie in der Befragung zumindest erklärt hätte, dass jemand anderer ihr Auto benutzt hätte. Das passive Verhalten der Verzeig- ten passt nicht zum vehementen Bestreiten des Vorwurfs. Von jemandem, der sich zu Unrecht beschuldigt fühlt, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dies umgehend richtig stellen will. Das geschilderte Aussageverhalten der Verzeigten lässt daher sehr wohl den Verdacht aufkommen, dass der Einwand, andere hätten das Auto benutzt, nachgeschoben und rein taktischer Natur ist.

- 14 - 5.2. Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch für die Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und aus ihrer Fahrberechti- gung gewisse Obliegenheiten ergeben. Ein Schuldspruch darf zwar nicht aus- schliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschul- digte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussa- gen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden. Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Lenker- schaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss kommen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglich- keit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2010, Urteil vom 7. Oktober 2010). 5.3. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Verzeigte sodann geltend, dass sie ihr Fahrzeug zu den fraglichen Zeitpunkten nicht benutzt habe. Sie habe dieses ab und zu ausgeliehen, insbesondere an Dr. med. D._____ und Dr. med. C._____, könne sich aber nicht mehr erinnern, wer damals damit gefah- ren sei (Prot. I S. 3 ff.). Hinsichtlich der Überlegungen zu den diesbezüglichen Angaben der Verzeigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 10 Ziff. 4.3.2. f.). In Bezug auf die Vorbringen betreffend Dr. med. C._____ verwundert die Argumentation, dieser habe ihr Fahrzeug wegen der Autobahnvignette ausgeliehen, zumal er offenbar häufig mit seinem Auto von K._____ nach M._____ fuhr (Prot. I S. 14). Es leuch- tet nicht ein, weshalb er in M._____ eine Autobahnvignette benötigte, den Weg von K._____ nach M._____ jedoch angeblich auf Landstrassen zurücklegte (Prot. I S. 15). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist mit der Vorinstanz wiede- rum nur schwer nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._____ für Fahrten in der Stadt M._____ den alten Volvo der Verzeigten seinem Hybridfahrzeug vorziehen sollte. Nicht nur ist letzteres für den Stadtverkehr bekanntlich geeigneter, auch

- 15 - handelt es sich beim Volvo der Verzeigten offenbar um einen Kombi und nicht et- wa um einen Oldtimer, mit welchem die höheren Benzinkosten zugunsten des be- sonderen Fahrerlebnisses wohl in Kauf genommen würden. Hinsichtlich der Möglichkeit, dass Dr. med. D._____ das Fahrzeug am

27. September 2008 und am 30. April 2009 benutzt hätte, gilt zu beachten, dass dieser, wohnhaft an der …..strasse in M._____, das Fahrzeug der Verzeigten zu- erst in L._____ hätte holen müssen, um dann an der E._____- und an der H._____-Strasse, das heisst mitten in der Stadt, gut erreichbar mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln und näher an seinem Wohnort, zu parkieren, was wenig Sinn macht. Auch wird er kaum die Kinder im (damals) Teenageralter - und be- stimmt fähig, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen - mit dem Auto in die In- nenstadt gefahren haben, um sich mit diesen dann dort aufzuhalten. Wenn auch letztlich ungeklärt bleiben muss, ob Dr. med. D._____ ein eigenes Fahrzeug be- sitzt oder nicht, ist das diesbezüglich von der Vorinstanz geschilderte, auswei- chende Aussageverhalten der Verzeigten nicht ausser Acht zu lassen. 5.4. Die von der Verzeigten vorgebrachten Behauptungen, dass Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ zu den inkriminierten Zeitpunkten Personenwa- gen gefahren sein sollen, vermögen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sowie angesichts des geschilderten Verhaltens der Verzeigten in der Untersuchung die Vermutung der Lenker- und damit Täterschaft der Verzeigten aufgrund ihrer Haltereigenschaft nicht zu widerlegen. Vernünftige Zweifel an der Schuld der Verzeigten können mithin ausgeschlossen werden. Die durch die Vo- rinstanz vorgenommene Beurteilung ist weder willkürlich noch unhaltbar, sondern nachvollziehbar.

6. Die Verteidigung macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch der Ver- zeigten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie D._____ und C._____ nicht an- lässlich eines Beweisverfahrens als Auskunftspersonen einvernommen habe (Urk. 41 S. 6). Das erkennende Gericht hat die Pflicht, selbständig weitere Abklärungen im Sinne der §§ 420 StPO/ZH und § 183 Abs. 2 StPO/ZH zu treffen, soweit dies notwendig

- 16 - erscheint, um den der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abzuklären. Das Gericht muss nur dann weitere Beweise erheben, wenn es ohne deren Vorliegen nicht in der Lage wäre, sämtliche Vo- raussetzungen der Strafbarkeit und damit namentlich den objektiven und subjekti- ven Tatbestand zu beurteilen. Wie sich im Rahmen der vorstehenden Erwägun- gen ergab, war die Abnahme weiterer Beweise durch die Vorinstanz angesichts fehlender vernünftiger Zweifel an der Schuld der Verzeigten nicht angezeigt. Das rechtliche Gehör der Verzeigten wurde somit nicht verletzt.

7. Die mit der Berufungsbegründung eingereichten, unter Ziffer I./10. bereits erwähnten Schreiben von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ (Urk. 42/1-2) führen denn auch zu keinem anderen Ergebnis, da sie die Verzeigte in keiner Weise zu entlasten vermögen. Wenn Dr. med. C._____ schreibt, er sei seines Er- achtens am 1. Dezember 2008 (d.h. im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüber- schreitung) in M._____ gewesen und habe den Volvo der Verzeigten "an diesem Tag vermutlich auch benutzt", bleibt er so unbestimmt, dass daraus keine neuen Erkenntnisse erwachsen. Mit seiner Begründung, dass er das Fahrzeug der Ver- zeigten auch wegen der "wagengebundenen Schweizer Vignette" gefahren sei, lässt zudem aus den vorstehend bezüglich der Aussagen der Verzeigten erwähn- ten Gründen an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln. In die gleiche Rich- tung geht die unverbindlich formulierte "Bestätigung" von Dr. med. D._____. Auch die neu eingereichten Schreiben lassen daher keine vernünftige Zweifel an der Schuld der Verzeigten aufkommen, weshalb von den beantragten Einvernahmen (vgl. vorstehend Ziffer I./9.) abzusehen ist.

8. Zusammenfassend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Insbesondere ist mit ihr festzuhalten, dass die Vorbringen der Ver- zeigten die Vermutung ihrer Lenkerschaft bzw. Täterschaft aufgrund ihrer Halter- eigenschaft nicht zu widerlegen vermögen (vgl. Urk. 34 S. 10 ff.). Darüber hinaus folgerte die Vorinstanz die Schuld der Verzeigten nicht bloss aus deren Halterei- genschaft, sondern stützte ihren Entscheid richtigerweise auch auf das vor- erwähnte Verhalten der Verzeigten in der Untersuchung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1P.277/2004, Urteil vom 15. September 2004).

- 17 - III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung wurde von der Vorinstanz korrekt vorgenommen. Die Verzeigte ist deshalb der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV sowie der Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion Die Ausführungen der Vorinstanz zur Sanktion sind zutreffend, weshalb voll- umfänglich darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 34 S. 13). V. Kostenregelung Die Verzeigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr daher sämtliche Kosten des Stadtrichteramtes sowie der beiden Gerichtsverfahren aufzuerlegen (§ 347 i.V.m. § 188 und 396a StPO/ZH). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffern 3 und 4) ist demnach zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt:

1. Die Verzeigte ist schuldig − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV,

- 18 - − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Die Verzeigte wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit einer Busse von Fr. 40.--. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von einem Tag. Die Verzeigte wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 48 Abs. 8 SSV bestraft mit einer Busse von Fr. 40.--. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Verzeigte wird für die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV bestraft mit einer Busse von Fr. 120.--. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verzeigten auferlegt.

6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und die Verzeigte − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- 19 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Kümin Grell