Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 21. Februar 2025 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 3).
E. 1.1 Die Gesuchstellerin wurde gemäss dem vorgenannten Strafbefehl verurteilt, weil sie von Oktober 2019 bis März 2021 die aus ihrer Erwerbstätigkeit bei Dr. med. B._____ erzielten Einkünfte gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert habe, wodurch sie erreicht habe, dass ihr die Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 23'230.85 zu viel an Leistungen ausrichtete (Urk. 3 S. 3 f.).
E. 1.2 Die Gesuchstellerin beantragt die Aufhebung des Strafbefehls. Ihre Anstel- lung bei Dr. med. B._____ sei fingiert gewesen. Zwar habe die Praxis von Dr. med. B._____ ihren angeblichen Lohn korrekt abgerechnet. Tatsächlich habe es sich hierbei aber nicht um Lohnzahlungen, sondern um ein Darlehen gehandelt. Sie (die Gesuchstellerin) habe den erhaltenen "Lohn" (das Darlehen) an Dr. med. B._____ zurückbezahlt. Entsprechend seien die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenkasse nicht ungerechtfertigt gewesen (Urk. 1 und 2).
E. 2 Theoretische Grundlagen
E. 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches und subsidi- äres Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in
- 3 - engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Neben den gewöhnlichen Rechtsmitteln gehen auch Rechtsbehelfe, wie etwa die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO, der Revision vor (BSK StPO- HEER/COVACI, Art. 410 StPO N 4, 9 und 11). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.w.H.).
E. 2.2 Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend ge- nannt. Gemäss dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann diejenige Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Der Revisi- onsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Dieser Revisionsgrund bezieht sich auf das Verhalten verschiedener Personen. Sie ist nicht auf die Pflichtverletzung der an der Urteilsfindung beteiligten Personen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere Verfahrensbeteiligte wie die Staatsanwaltschaft, Verteidiger oder die beschuldigte Person selbst sowie von Zeugen, sachverständigen Personen, Dolmetscher etc. (BSK StPO-HEER/ CO- VACI, Art. 410 N 97).
E. 2.3 Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifi- ziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veran-
- 4 - lassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisions- gesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1).
E. 2.4 Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summari- schen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2. m.w.H.).
E. 3 Beurteilung der Revision
E. 3.1 Neue, vor Erlass des Strafbefehls eingetretene Tatsachen oder Beweismittel, welche nicht schon auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgebracht werden konnten, nennt die Gesuchstellerin nicht und sind auch nicht ersichtlich (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre im Revisionsgesuch vorgetragenen Argumente bzw. Sachverhaltsschil- derungen und eingereichten Beweismittel hätte sie im ordentlichen Rechtsmittel- verfahren vorbringen können und müssen. Ein nachvollziehbarer Grund, warum die Gesuchstellerin erst im heutigen Zeitpunkt ihre entsprechenden Argumente vor- tragen und Beweismittel einreichen können sollte, wird von ihr nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Wenn die Gesuchstellerin ausführt, sie habe nicht ge- dacht, dass sie "wegen Betruges" (gemeint der Strafbefehl vom 21. Februar 2025) verurteilt werden könnte, dann wurde sie spätestens mit dem Strafbefehl des Gegenteils belehrt und hätte diesen deshalb innert Frist mit Einsprache anfechten müssen (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in Urk. 3 S. 2 Ziff. 9). Die Revision dient
– wie eingangs dargelegt – nicht dazu, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben.
- 5 -
E. 3.2 Auch dass durch eine – im Sinne des Vorstehenden bewiesene – strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden wäre, ist nicht zu erkennen (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). So führte die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsschilderungen aus, das Urteil (gemeint der Strafbefehl) sei zu- stande gekommen, weil sie einen gutgeglaubten Freund (gemeint Dr. B._____) ge- deckt und nicht gedacht habe, dass sie des Betruges schuldig gesprochen werde (Urk. 2 S. 2). Ein Revisionsgrund ist darin nicht zu erblicken. Soweit die Gesuch- stellerin weiter dafür hält, Dr. B._____ habe sie davon abgehalten, die Wahrheit zu sagen, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gesuchstel- lerin legt weder dar, inwiefern Dr. B._____ in (gegebenenfalls) strafbarer Weise auf sie bzw. ihre Aussagen Einfluss genommen haben soll, noch hat sie irgendwelche Belege eingereicht, aus denen diesbezüglich etwas hervorginge. Wenn die Ge- suchstellerin schliesslich einen Darlehensvertrag vom 16. Januar 2021 zwischen ihr und Dr. B._____ einreicht, aus welchem herausgelesen werden könnte, dass die Gesuchstellerin Dr. B._____ im März 2021 Lohn zurückbezahlt hat (Urk. 5), und wenn sie weiter von "Verfehlungen und Betrugsaktivitäten" spricht (Urk. 2 S. 2), ist festzuhalten, dass sie gemäss eigener Bescheinigung die mit "Strafanzeige und Urteil" überschriebene Eingabe vom 20. Mai 2025 bereits selbst der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland eingereicht hat (Urk. 2 S. 1). Eine Weiterleitung durch das Gericht erübrigt sich deshalb.
E. 3.3 Hinsichtlich der weiteren Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO bestehen sodann keine Hinweise, dass diese vorliegen könnten.
E. 3.4 Zusammenfassend ist daher kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO zu erkennen. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kostenfolge Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die
- 6 - Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzu- erlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2025 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250014-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Beschluss vom 30. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. Februar 2025
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Die Gesuchstellerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 21. Februar 2025 wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 3).
2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 verlangte die Gesuchstellerin die Revision des vorgenannten Strafbefehls (Urk. 1, 2, 4 und 5). II. Revisionsgründe
1. Ausgangslage 1.1. Die Gesuchstellerin wurde gemäss dem vorgenannten Strafbefehl verurteilt, weil sie von Oktober 2019 bis März 2021 die aus ihrer Erwerbstätigkeit bei Dr. med. B._____ erzielten Einkünfte gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert habe, wodurch sie erreicht habe, dass ihr die Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 23'230.85 zu viel an Leistungen ausrichtete (Urk. 3 S. 3 f.). 1.2. Die Gesuchstellerin beantragt die Aufhebung des Strafbefehls. Ihre Anstel- lung bei Dr. med. B._____ sei fingiert gewesen. Zwar habe die Praxis von Dr. med. B._____ ihren angeblichen Lohn korrekt abgerechnet. Tatsächlich habe es sich hierbei aber nicht um Lohnzahlungen, sondern um ein Darlehen gehandelt. Sie (die Gesuchstellerin) habe den erhaltenen "Lohn" (das Darlehen) an Dr. med. B._____ zurückbezahlt. Entsprechend seien die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenkasse nicht ungerechtfertigt gewesen (Urk. 1 und 2).
2. Theoretische Grundlagen 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches und subsidi- äres Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in
- 3 - engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision. Neben den gewöhnlichen Rechtsmitteln gehen auch Rechtsbehelfe, wie etwa die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO, der Revision vor (BSK StPO- HEER/COVACI, Art. 410 StPO N 4, 9 und 11). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1 m.w.H.). 2.2. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend ge- nannt. Gemäss dem Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann diejenige Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Der Revisi- onsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Dieser Revisionsgrund bezieht sich auf das Verhalten verschiedener Personen. Sie ist nicht auf die Pflichtverletzung der an der Urteilsfindung beteiligten Personen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere Verfahrensbeteiligte wie die Staatsanwaltschaft, Verteidiger oder die beschuldigte Person selbst sowie von Zeugen, sachverständigen Personen, Dolmetscher etc. (BSK StPO-HEER/ CO- VACI, Art. 410 N 97). 2.3. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifi- ziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veran-
- 4 - lassung bestand. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisions- gesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1). 2.4. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summari- schen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2. m.w.H.).
3. Beurteilung der Revision 3.1. Neue, vor Erlass des Strafbefehls eingetretene Tatsachen oder Beweismittel, welche nicht schon auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgebracht werden konnten, nennt die Gesuchstellerin nicht und sind auch nicht ersichtlich (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre im Revisionsgesuch vorgetragenen Argumente bzw. Sachverhaltsschil- derungen und eingereichten Beweismittel hätte sie im ordentlichen Rechtsmittel- verfahren vorbringen können und müssen. Ein nachvollziehbarer Grund, warum die Gesuchstellerin erst im heutigen Zeitpunkt ihre entsprechenden Argumente vor- tragen und Beweismittel einreichen können sollte, wird von ihr nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Wenn die Gesuchstellerin ausführt, sie habe nicht ge- dacht, dass sie "wegen Betruges" (gemeint der Strafbefehl vom 21. Februar 2025) verurteilt werden könnte, dann wurde sie spätestens mit dem Strafbefehl des Gegenteils belehrt und hätte diesen deshalb innert Frist mit Einsprache anfechten müssen (vgl. die Rechtsmittelbelehrung in Urk. 3 S. 2 Ziff. 9). Die Revision dient
– wie eingangs dargelegt – nicht dazu, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben.
- 5 - 3.2. Auch dass durch eine – im Sinne des Vorstehenden bewiesene – strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden wäre, ist nicht zu erkennen (Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO). So führte die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsschilderungen aus, das Urteil (gemeint der Strafbefehl) sei zu- stande gekommen, weil sie einen gutgeglaubten Freund (gemeint Dr. B._____) ge- deckt und nicht gedacht habe, dass sie des Betruges schuldig gesprochen werde (Urk. 2 S. 2). Ein Revisionsgrund ist darin nicht zu erblicken. Soweit die Gesuch- stellerin weiter dafür hält, Dr. B._____ habe sie davon abgehalten, die Wahrheit zu sagen, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gesuchstel- lerin legt weder dar, inwiefern Dr. B._____ in (gegebenenfalls) strafbarer Weise auf sie bzw. ihre Aussagen Einfluss genommen haben soll, noch hat sie irgendwelche Belege eingereicht, aus denen diesbezüglich etwas hervorginge. Wenn die Ge- suchstellerin schliesslich einen Darlehensvertrag vom 16. Januar 2021 zwischen ihr und Dr. B._____ einreicht, aus welchem herausgelesen werden könnte, dass die Gesuchstellerin Dr. B._____ im März 2021 Lohn zurückbezahlt hat (Urk. 5), und wenn sie weiter von "Verfehlungen und Betrugsaktivitäten" spricht (Urk. 2 S. 2), ist festzuhalten, dass sie gemäss eigener Bescheinigung die mit "Strafanzeige und Urteil" überschriebene Eingabe vom 20. Mai 2025 bereits selbst der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland eingereicht hat (Urk. 2 S. 1). Eine Weiterleitung durch das Gericht erübrigt sich deshalb. 3.3. Hinsichtlich der weiteren Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO bestehen sodann keine Hinweise, dass diese vorliegen könnten. 3.4. Zusammenfassend ist daher kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO zu erkennen. Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kostenfolge Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die
- 6 - Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzu- erlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin vom 7. Juli 2025 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.
- 7 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker